Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 10. März 2015 - 4 L 9/15

ECLI: ECLI:DE:OVGST:2015:0310.4L9.15.0A
published on 10/03/2015 00:00
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 10. März 2015 - 4 L 9/15
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Gründe

1

Der statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

2

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht gegeben.

3

Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist immer schon dann erfüllt, wenn im Zulassungsverfahren ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Schlüssige Gegenargumente liegen bereits dann vor, wenn mit dem Zulassungsantrag substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt werden, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (so BVerfG, Beschl. v. 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10 -, zit. nach JURIS).

4

Diese Voraussetzung liegt nicht vor.

5

Die Klägerin, Trägerin eines Altenpflegeheims, wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten vom 17. Januar 2014, nach dem die Klägerin u.a. die Arbeitsverträge der am 10. Januar 2014 in der Einrichtung beschäftigten Fachkräfte im Original am 4. Februar 2014 zu einer bestimmten Zeit im Dienstgebäude des Beklagten vorzulegen habe. Im Rahmen einer Regelprüfung am 28. Oktober 2013 hatte die Klägerin eine Vorlage von Arbeitsverträgen dreier Beschäftigter verweigert. In dem Bescheid wurden weiterhin Zwangsgelder angedroht. Streitbefangen ist zusätzlich ein Kostenfestsetzungsbescheid des Beklagten vom 4. Februar 2014.

6

In dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht festgestellt, § 19 Abs. 3 WTG LSA stelle eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Anordnung der Vorlage der Arbeitsverträge dar. Bestehen Zweifel daran, dass die Anforderungen an den Betrieb einer stationären Einrichtung erfüllt sind, ist die zuständige Behörde danach berechtigt und verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zur Aufklärung zu ergreifen.

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Die dagegen erhobenen Einwendungen der Klägerin sind nicht durchgreifend.

8

a) Im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin ist § 19 Abs. 3 WTG LSA nicht erst dann anwendbar, wenn „nachvollziehbare Zweifel“ vorhanden sind, „ob eine Pflegeeinrichtung überhaupt als solche genehmigungsfähig ist oder eine sogenannte „gefährliche Pflege“ vorliegt“. Die Anforderungen an den Betrieb einer stationären Einrichtung i.S.d. § 19 Abs. 3 WTG LSA ergeben sich vielmehr im Wesentlichen aus den Regelungen der §§ 11 bis 14 WTG LSA, zu denen auch die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten des § 13 WTG LSA gehören. Schon falls Zweifel bestehen, dass der Träger der stationären Einrichtung diesen Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten in ausreichender Weise nachkommt, hat die Behörde - unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes - Maßnahmen zur Aufklärung zu ergreifen. Es handelt sich dabei gerade noch nicht um ordnungsrechtliche Maßnahmen i.S.d. § 21 WTG LSA, für die weitergehende Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sein müssen.

9

b) Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 WTG LSA muss aus den vorgeschriebenen Aufzeichnungen u.a. der Name, der Vorname, das Geburtsdatum, die Anschrift und die Ausbildung der Beschäftigten, deren regelmäßige Arbeitszeit, die von ihnen in der stationären Einrichtung ausgeübte Tätigkeit und die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses ersichtlich werden. Die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten des § 13 Abs. 1 Satz 1 WTG LSA sind aber nicht schon dann erfüllt, wenn überhaupt eine Liste mit den in § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 WTG LSA bezeichneten Angaben geführt wird, sondern diese Angaben müssen durch präsente Unterlagen belegt werden können. Dies ergibt sich schon aus der Regelung des § 13 Abs. 1 Satz 1 WTG LSA, der den Nachweis der Erfüllung der Qualitätsanforderungen und eine Dokumentation der Qualitätssicherungsmaßnahmen verlangt sowie die Einhaltung der Grundsätze einer ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung fordert. Dementsprechend stellen die §§ 13 Abs. 2, 19 Abs. 2 Satz 5, Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 WTG LSA nicht nur auf die vom Träger der Einrichtung anzufertigenden Aufzeichnungen ab, sondern ausdrücklich auch auf „sonstige Unterlagen und Belege“. Zudem sprechen Sinn und Zweck der Aufbewahrungspflichten für eine entsprechende Auslegung. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt, ist eine einfache Liste mit Daten nicht geeignet, die Sicherstellung der gesetzlichen Anforderungen an den Personaleinsatz in der Einrichtung (vgl. § 11 Abs. 4 Nrn. 2 und 3 WTG LSA) zu belegen. Zu den aufzubewahrenden Unterlagen nach § 13 WTG LSA gehören daher auch die schriftlichen Arbeitsverträge oder - im Falle eines mündlichen Abschlusses - schriftliche Vermerke über den Inhalt des Arbeitsvertrages. Denn nur mit diesen Unterlagen lassen sich die meisten der in § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 WTG LSA bezeichneten Angaben nachprüfen.

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Nicht entschieden werden muss, ob die Arbeitsverträge auch als Geschäftsunterlagen anzusehen sind, von denen der Träger der Einrichtung gem. § 19 Abs. 2 Satz 4 WTG LSA der Behörde unentgeltlich Ablichtungen zur Verfügung zu stellen hat, oder es sich dabei lediglich um einen Oberbegriff zu den Aufzeichnungen, sonstigen Unterlagen und Belegen i.S.d. § 13 WTG LSA handelt. Geschäftsunterlagen sollen nach der Begründung des Gesetzentwurfs (LT-Drs 5/2556 v. 21. April 2010, S. 82) alle zum Geschäftsbetrieb einer Einrichtung gehörenden Aufzeichnungen sein.

11

c) Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 5 WTG LSA hat der Träger die Aufzeichnungen, sonstigen Unterlagen und Belege nach § 13 WTG LSA am Ort der stationären Einrichtung zur Prüfung durch die zuständige Behörde vorzuhalten. Dazu gehören, wie dargelegt, die schriftlichen Arbeitsverträge bzw. die Vermerke über den Inhalt des mündlich abgeschlossenen Arbeitsvertrages. Die zur Prüfung beauftragten Personen sind gem. § 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 WTG LSA zur Erfüllung ihrer Aufgaben befugt, Einsicht in die Aufzeichnungen, sonstigen Unterlagen und Belege nach § 13 WTG LSA zu nehmen. Falls der Träger im Rahmen einer Prüfung nach § 19 Abs. 1 WTG LSA eine Vorlage dieser Dokumente verweigert, bestehen also schon auf Grund der Nichterfüllung dieser Vorlagepflicht ohne weiteres Zweifel daran, ob die Aufzeichnung- und Aufbewahrungspflichten und damit die Anforderungen an den Betrieb einer stationären Einrichtung erfüllt sind.

12

d) Zu den notwendigen Maßnahmen i.S.d. § 19 Abs. 3 WTG LSA kann bei einer verweigerten Vorlage am Ort der stationären Einrichtung auch die Anordnung der Vorlage der Originalarbeitsverträge zu einem bestimmten Termin im Dienstgebäude der zuständigen Behörde gehören.

13

Die Notwendigkeit der Anordnung ist nicht davon abhängig, ob möglicherweise Gründe für eine Schließung der Einrichtung bestehen. Zweifel nach § 19 Abs. 3 WTG LSA sind - wie oben ausgeführt - schon dann geben, wenn die Verletzung von Pflichten des Trägers der Einrichtung §§ 11 bis 14 WTG LSA möglich erscheint. Daher steht der Zeitraum zwischen der Regelprüfung vom 28. Oktober 2013 und dem Erlass des streitigen Bescheides vom 17. Januar 2014 der Anordnung nicht entgegen.

14

Auch die Erstellung des Prüfberichts vom 15. November 2013 lässt die Notwendigkeit nicht entfallen. Dem Prüfbericht war nach dem unstreitigen Vorbringen des Beklagten im Klageverfahren ein Protokoll zur Prüfung vom 28. Oktober 2013 beigefügt, in dem die mündliche Anordnung zur Vorlage von Arbeitsverträgen aufgeführt war. Auf dieses Protokoll und die „Prüfungsmöglichkeiten der Personalsituation“ wurde in dem Prüfungsbericht ausdrücklich verwiesen. Es war daher für die Klägerin ersichtlich, dass der Beklagte mit dem Prüfbericht insoweit keine abschließende Entscheidung getroffen hatte.

15

Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin auf datenschutzrechtliche Erwägungen. Wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen zu Recht dargelegt hat, sind die Vorgaben des Datenschutzes nach § 10 Abs. 1 und 3 DSG LSA erfüllt.

16

Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Anordnung im Übrigen macht die Klägerin nicht geltend.

17

e) Durch den Prüfungsbericht vom 15. November 2013 war die Regelprüfung vom 28. Oktober 2013 nicht in einer solchen Weise abgeschlossen, dass eine Anwendung des § 19 Abs. 3 WTG LSA ausgeschlossen war. Der Prüfungsbericht machte vielmehr hinreichend deutlich, dass der Beklagte die Frage der Vorlage von Arbeitsverträgen noch nicht als geklärt ansah.

18

Es kann danach offen bleiben, ob eine Anwendung des § 19 Abs. 3 WTG LSA nur im Rahmen einer Regel- oder Anlassprüfung nach § 19 Abs. 1 WTG LSA erfolgen darf.

19

2. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zeigt die Klägerin nicht auf.

20

Eine solche Bedeutung ist nur dann gegeben, wenn die Rechtssache eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich und im Sinne der Rechtseinheit klärungsbedürftig ist (so BVerfG, Beschl. v. 1. Februar 2008 - 2 BvR 2575/07 -, zit. nach JURIS). Der Rechtsmittelführer muss eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutern, weshalb die formulierte Frage klä-rungsbedürftig ist und darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 17. November 2010 - 4 L 213/09 -, zit. nach JURIS, m.w.N.).

21

Die Klägerin hat schon weder eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert noch Ausführungen zur Entscheidungserheblichkeit und Klärungsbedürftigkeit gemacht.

22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

23

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 2 und 3 GKG. Im Berufungsverfahren streitbefangen sind die Anordnung der Vorlage der Arbeitsverträge, die damit verbundenen Androhungen von Zwangsgeldern sowie der Kostenbescheid. Für die Anordnung ist der Regelstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen. Die Festsetzung für den Kostenbescheid beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Die Zwangsgeldandrohungen bleiben in Anlehnung an den sog. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 7 ff.) Nr. 1.7.2 außer Betracht.

24

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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published on 02/12/2016 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Saarlouis vom 09.03.2016, Az. 26 C 1612/15 (11), dahingehend abgeändert, dass die Beklagte im Wege der Stufenklage durch Teilurteil verurteilt wird, dem Kläger Auskunft über die
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Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.