Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 24. Juni 2015 - 4 L 32/15
Gericht
Tenor
Die Anträge des Klägers und der Beklagten, die Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 10. Februar 2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 4. Kammer - zuzulassen, werden abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens zu 77 % und die Beklagte zu 23 %.
Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 198.290,88 € festgesetzt.
Gründe
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Die Anträge des Klägers (I.) und der Beklagten (II.) haben keinen Erfolg.
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I. Der statthafte Antrag des Klägers ist unbegründet.
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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO macht der Kläger nicht in hinreichender Weise geltend.
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Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist immer schon dann erfüllt, wenn im Zulassungsverfahren ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Schlüssige Gegenargumente liegen bereits dann vor, wenn mit dem Zulassungsantrag substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt werden, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (so BVerfG, Beschl. v. 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10 -, zit. nach JURIS).
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Diese Voraussetzung liegt nicht vor.
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a) Das Kostenbeteiligungssystem des § 23 Abs. 5 StrG LSA findet - wie der beschließende Senat in seinem Urteil vom 24. März 2009 (- 4 L 438/06 -, zit. nach JURIS) im Einzelnen dargelegt hat - keine unmittelbare Anwendung auf vor Inkrafttreten des Straßengesetzes (10. Juli 1993) hergestellte oder erneuerte Abwasseranlagen. Entgegen der Ansicht des Klägers folgt angesichts des Wortlauts der Regelung und des Fehlens von Übergangsvorschriften weder aus der Formulierung „Erfolgt eine Straßenentwässerung…“ noch aus dem Anschlussgrad der Bevölkerung an eine zentrale Abwasserentsorgung im Jahre 1990 eine Erstreckung der Norm auf vor dem Inkrafttreten des Straßengesetzes bereits hergestellte oder erneuerte Anlagen.
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Auch eine analoge Anwendung des § 23 Abs. 5 StrG LSA kommt mit dem Verwaltungsgericht nicht in Betracht.
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Jede Art der richterlichen Rechtsfortbildung (hier die Analogie) setzt eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus. Hat der Gesetzgeber eine eindeutige Entscheidung getroffen, dürfen die Gerichte diese nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern oder durch eine judikative Lösung ersetzen. Ob eine Gesetzeslücke vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob die vom Regelungsprogramm des Gesetzgebers erfassten Fälle in den gesetzlichen Vorschriften tatsächlich Berücksichtigung gefunden haben. Sie ist zu bejahen, wenn festzustellen ist, dass der Wortlaut der Vorschrift nicht alle Fälle erfasst, die nach dem Sinn und Zweck der Regelung erfasst sein sollten (so BVerwG, Urt. v. 12. September 2013 - 5 C 35.12 -, zit. nach JURIS, m.w.N.) bzw. wenn der Anwendungsbereich der Norm wegen eines versehentlichen, mit dem Normzweck unvereinbaren Regelungsversäumnisses des Normgebers unvollständig ist (so BVerwG, Urt. v. 25. April 2013 - 6 C 5.12 -, zit. nach JURIS, m.w.N.).
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Nach diesen Maßgaben liegt schon keine Regelungslücke vor, da ein versehentliches Regelungsversäumnis des Gesetzgebers nicht anzunehmen ist. Dagegen spricht der aus dem Fehlen einer differenzierenden Übergangsregelung herzuleitende Wille des Gesetzgebers, das Kostenbeteiligungssystem des § 23 Abs. 5 StrG ausschließlich auf nach Inkrafttreten des Straßengesetzes hergestellte oder erneuerte Anlagen anzuwenden. Dass nach den maßgeblichen Regelungen der DDR die Einleitung des Straßenoberflächenwasser in Entwässerungseinrichtungen, die dem Bereich der Wasserwirtschaft oder anderen Rechtsträgern zuzuordnen waren, entgeltfrei waren, lässt keine hinreichenden Rückschlüsse auf ein Regelungsversäumnis zu. Denn nach den DDR-Vorschriften gab es gerade - worauf der Kläger selbst hinweist - auch keine Kostenbeteiligungsregelung. Die Bestimmung des § 23 Abs. 2 StrG LSA ist sowohl nach ihrem Wortlaut als auch nach ihrem Sinn und Zweck nicht mit § 23 Abs. 5 StrG LSA vergleichbar.
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Die Anwendbarkeit des KAG LSA auf die Einleitung von Straßenoberflächenwasser in die Einrichtung einer mit dem Träger der Straßenbaulast nicht identischen Körperschaft wird weiterhin nicht durch § 51 Abs. 8 StrG LSA ausgeschlossen. Danach gelten nach früherem Recht bewilligte Nutzungen an Straßen als Sondernutzungen (§ 18) oder sonstige Nutzungen (§ 23) nach diesem Gesetz (Satz 1). Werden sonstige Nutzungen verändert, ist der Abschluss eines Nutzungsvertrages erforderlich (Satz 2). Dabei geht es aber um die Benutzung der Straße (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 1 StrG LSA) bzw. des Eigentums der Straßen (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 1 StrG LSA) durch Dritte. Die dem Straßenbaulastträger zuzurechnende Einleitung von Straßenoberflächenwasser in die Einrichtung einer anderen Körperschaft ist nicht als Nutzung der Straße i.S.d. § 51 Abs. 8 StrG LSA anzusehen.
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b) Da weder § 22 GO LSA bzw. § 24 Abs. 1 KVG LSA noch die §§ 5 Abs. 1 Satz 1, 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA bestimmen, was als öffentliche (leitungsgebundene) Einrichtung im Sinne dieser Vorschrift gilt, muss die Gemeinde für das Gebühren- und Beitragsrecht der leitungsgebundenen Anlagen grundsätzlich in einer Satzung regeln, ob sie eine oder mehrere öffentliche Einrichtungen betreibt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 28. September 2009 - 4 K 356/08 -, zit. nach JURIS). Welchen Zwecken eine öffentliche Einrichtung dient und welchen Nutzungsumfang sie hat, wird durch ihre Widmung bestimmt (vgl. OVG Niedersachsen, Beschl. v. 11. Dezember 2012 - 10 ME 130/12 -; OVG Thüringen, Urt. v. 8. September 2011 - 4 KO 30/08 -, jeweils zit. nach JURIS). Die Widmung ist vorbehaltlich gesetzlicher Regelungen nicht formgebunden. Sie kann insbesondere auch konkludent erfolgen; dazu ist eine Würdigung der Gesamtumstände erforderlich (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 21. Oktober 2014 - 4 L 195/13 -, zit. nach JURIS, m.w.N.; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 4 Rdnr. 46, m.w.N.). Danach kann sich die Bestimmung des Zwecks und des Umfangs der Einrichtung sowohl aus der Abgabensatzung als auch der (technischen) Anschlussatzung ergeben (so auch VG Magdeburg, Urt. v. 11. November 2014 - 9 A 150/14 -, zit. nach JURIS; vgl. weiter OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 4. November 2004 - 1 L 252/03 -, zit. nach JURIS). Soweit der Kläger demgegenüber auf eine Literaturmeinung (Driehaus, a.a.O., § 6, Rdnr. 702) abhebt, ergibt sich aus der dort zitierten Entscheidung des für das Kommunalabgabenrecht früher zuständigen 1. Senats (Urt. v. 9. Oktober 2003 - 1 K 459/01 -, zit. nach JURIS) nichts anderes. Zudem ist es auch nach dieser Literaturmeinung nicht ausgeschlossen, die Widmung insgesamt in einer der beiden Satzungen vorzunehmen. Lediglich für den Fall widersprechender Regelungen wird dort die Frage des Vorrangs erörtert (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 28. September 2009 -, a.a.O.).
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Mit den auf dieser Grundlage getroffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zum Umfang und Zweck der Einrichtung der Beklagten setzt sich der Kläger schon nicht hinreichend i.S.d. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO auseinander. Das Gericht hat im Einzelnen dargelegt, die Beklagte habe mit den § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 und 2 ihrer Abwasserbeseitigungssatzung vom 25. März 1999 i.d.F. der Änderungssatzung vom 26. August 2004 sowie den § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2 und 4 ihrer Abwasserbeseitigungssatzungen vom 26. November 2009 und 28. Juli 2011 bestimmt, dass sie eine rechtlich selbständige öffentliche Einrichtung zur Niederschlagswasserbeseitigung betreibe, deren Zweck auch die Beseitigung von Straßenoberflächenwasser umfasse. Die bloße Behauptung des Klägers, die Satzung enthalte keine Definition einer Niederschlagswasserbeseitigungsanlage für Grundstücksoberflächenwasser und Straßenoberflächenwasser, für deren Richtigkeit er lediglich den Wortlaut des § 1 Abs. 1 bis 3 der Abwassersatzung der Beklagten vom 28. Juli 2011 wiedergibt, ist nicht ausreichend.
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Auf Grund des Fehlens substanziierter Rügen kann danach offen bleiben, ob die Regelungen in den Abwasserbeseitigungssatzungen vom 25. März 1999 i.d.F. der Änderungssatzung vom 26. August 2004 sowie den Abwasserbeseitigungssatzungen vom 26. November 2009 und 28. Juli 2011 auf Grund einer fehlenden Anpassung des Grundstücksbegriffs rechtlichen Bedenken unterliegen (vgl. dazu VG Magdeburg, Urt. v. 11. November 2014, a.a.O.; Driehaus, a.a.O., § 6 Rdnr. 747b) und ob die mit § 15 der Abwassergebührensatzung der Beklagten vom 17. Dezember 2009 i.d.F. der 1. Änderungssatzung vom 27. September 2012 - AGS 2012 - auch für § 2 Abs. 1 AGS 2012 angeordnete Rückwirkung unzulässig ist.
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c) Eine Zusammenfassung von Anlagen der Trennkanalisation und Mischkanalisation zu einer einheitlichen Einrichtung der Niederschlagswasserbeseitigung ist zulässig.
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Nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt steht der Gemeinde bei der Frage, ob und mit welchem Umfang sie eine öffentliche Einrichtung betreibt und ob sie dabei technisch getrennte Entsorgungssysteme zusammenfasst oder nicht, ein weites Organisationsermessen zu. Die Grenze des Organisationsermessens einer Gemeinde ist allein das Willkürverbot des Art. 3 GG. Das Willkürverbot ist allerdings erst dann verletzt, wenn technisch voneinander unabhängige Entwässerungssysteme rechtlich zu einer Einrichtung zusammengefasst werden, die infolge ihrer unterschiedlichen Arbeitsweise und/oder Arbeitsergebnisse den anzuschließenden Grundstücken bzw. Flächen so unterschiedliche Vorteile vermitteln, dass sie schlechterdings nicht vergleichbar sind (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 25. Juli 2011 - 4 L 182/10 -; Beschl. v. 28. September 2009 - 4 K 356/08 -, jeweils zit. nach JURIS, m.w.N.).
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Im Vergleich der Niederschlagswasserbeseitigung im Trenn- und Mischsystem ergeben sich zwar unterschiedliche Arbeitsweisen, da Unterschiede hinsichtlich der Notwendigkeit der Reinigung des Abwassers bestehen. Vor dem Hintergrund, dass von einem eher aufgabenbezogenen Begriff der öffentlichen Einrichtung auszugehen ist und sich daran das Organisationsermessen der Gemeinde misst, treten die technischen Unterschiede zwischen Trenn- und Mischsystem aber hinter dem gemeinsamen Zweck der Abwasserbeseitigung zurück (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 28. September 2009 -, a.a.O.; Beschl. v. 16. Juni 2010 - 4 M 41/10 -; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 31. Oktober 2012 - 9 A 9/11 -, zit. nach JURIS).
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Soweit der Kläger ohne weitere Erläuterung geltend macht, es bleibe die „Frage unbeantwortet, in welches System die betroffenen Straßenflächen entwässern - in einen Mischwasserkanal oder einen Regenwasserkanal“, ist schon offen, welche rechtliche Schlussfolgerung er daraus ziehen will.
- 18
d) Danach ist grundsätzlich auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte für die Niederschlagswasserbeseitigung im Trenn- und im Mischsystem einen einheitlichen Gebührensatz festgelegt hat. Es bestehen keine im gebührenrechtlichen Sinne erheblichen Leistungs- bzw. Benutzungsunterschiede zwischen den an das Trennsystem und den an das Mischsystem angeschlossenen Einleitern von Niederschlagswasser, die deswegen eine getrennte Gebührenfestsetzung erlauben oder sogar gebieten würden. Die Leistung der Beklagten gegenüber den Gebührenschuldnern besteht aus der Abnahme des auf ihren Grundstücken bzw. Flächen anfallenden Oberflächenwassers. Ob dieses Niederschlagswasser sofort in den Vorfluter geleitet oder vorher noch gereinigt wird, ist unabhängig von seiner Beschaffenheit oder von sonstigen durch die Gebührenschuldner beeinflussbaren Faktoren, sondern richtet sich allein nach der Art der Anschlussleitung. Für die Gebührenschuldner ist es zudem unerheblich, welchen Weg das Niederschlagswasser nach dessen Abnahme durch die Beklagte nimmt. Es ist danach durchaus sachgerecht und geboten, die Kosten für den Betrieb der Entwässerungseinrichtung trotz des Bestehens von Trenn- und Mischkanälen innerhalb der Einrichtung nach einheitlichen Gebührensätzen auf alle Nutzer umzulegen (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 16. Juni 2010 - 4 M 41/10 -, m.w.N.; vgl. auch VG Magdeburg, Urt. v. 11. November 2014 - 9 A 150/14 -; VG Halle, Urt. v. 19. April 2012 - 4 A 298/10 -, jeweils zit. nach JURIS).
- 19
e) Soweit der Kläger der Feststellung des Verwaltungsgerichts, unter Entwässerungsanlagen i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 1 StrG LSA seien nur vom Träger der Straßenbaulast für die Ableitung des Straßenoberflächenwassers speziell eingerichtete Anlagen(teile) zu verstehen (vgl. auch Kodal, Straßenrecht, 7. A., S. 274), mit dem Hinweis entgegen tritt, sowohl bei straßeneigenen als auch bei nicht straßeneigenen Abwasseranlagen seien Straßeneinläufe durchaus üblich, setzt er sich schon nicht hinreichend mit der Entscheidung auseinander. Die vom Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf § 23 Abs. 5 StrG LSA getroffene Feststellung wird durch dieses Vorbringen des Klägers von vornherein nicht in Frage gestellt.
- 20
Selbst wenn im Übrigen Straßeneinläufe und Verbindungsleitungen, durch welche das Straßenoberflächenwasser in die Niederschlagswasserbeseitigungseinrichtung der Beklagten geleitet wird, allein Teil der öffentlichen Straße i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 1 StrG LSA sein sollten und damit möglicherweise dem Einrichtungsbegriff des Kommunalabgabegesetzes entzogen sind, dürfte damit nicht die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Entsorgung des Straßenoberflächenwassers ausgeschlossen sein (a.M. noch OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 24. März 2009, a.a.O.). Vielmehr dürfte allein fraglich sein, ob die auf die Straßeneinläufe und Verbindungsleitungen entfallenden Kosten als Kosten der Einrichtung angesehen werden können (vgl. dazu Driehaus, a.a.O., § 6 Rdnr. 352b, 747d).
- 21
f) Da das Niederschlagswasser von den Straßenoberflächen unstreitig in die Einrichtung der Beklagten gelangt ist, nahm der Kläger die Einrichtung i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA in Anspruch (so auch VG Magdeburg, Urt. v. 11. November 2014, a.a.O.). Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, es liege keine (freiwillige) Inanspruchnahme vor, weil die Straßenbaulastträger in Bezug auf die Altanlagen die historisch bedingte Anschlusssituation hätte hinnehmen müssen. Ausreichend ist, dass das Niederschlagswasser der Straßenoberflächen in den Gebührenzeiträumen mit Kenntnis des Klägers tatsächlich über die Einrichtung der Beklagten entsorgt worden ist (vgl. auch Driehaus, a.a.O., § 6 Rdnr. 349, m.w.N.; vgl. weiter OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 21. Oktober 2014 - 4 L 195/13 -, zit. nach JURIS zu Schmutzwasser). Eine besondere Motivation des Klägers, insbesondere dessen Bereitschaft, für die Inanspruchnahme auch die anfallenden Gebühren zu zahlen, war nicht erforderlich (vgl. dazu auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 7. Oktober 1996 - 9 A 4145/94 -, zit. nach JURIS).
- 22
g) Dass die Beklagte nicht von der in § 5 Abs. 1 Satz 2 HS 2 KAG LSA eingeräumten Befugnis hinsichtlich der Gebührenerhebung für Straßenbaulastträger Gebrauch gemacht hat, ist nicht zu beanstanden. Danach können die Landkreise und Gemeinden niedrigere Gebühren erheben oder von Gebühren absehen, soweit daran ein öffentliches Interesse besteht. Dass und warum an einer (teilweisen) Gebührenentlastung für Straßenbaulastträger an sich i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 2 HS 2 KAG LSA ein öffentliches Interesse bestehen könnte, zeigt der Kläger nicht auf. Sein Hinweis, Straßenbaulastträger erfüllten mit der Vorhaltung entsprechend klassifizierter Straßen eine wesentliche öffentliche Aufgabe, verfehlt den Regelungsgehalt der Bestimmung. Es geht um das öffentliche Interesse daran, die Einrichtung unentgeltlich oder gegen ermäßigte Gebühren zur Verfügung zu stellen (vgl. Rosenzweig/Freese/v. Waldthausen, NKAG, § 5 Rdnr. 57; vgl. auch Driehaus, a.a.O., § 6 Rdnr. 752, 753), nicht aber um das öffentliche Interesse an der Einrichtung selbst oder gar an der konkreten Nutzung der von der Benutzungsgebühr betroffenen Flächen. Dass die Allgemeinheit einen Nutzen davon hat, dass das auf den betroffenen Straßen anfallende Niederschlagswasser ordnungsgemäß abgeleitet und damit die Verkehrssicherheit der Straßen gewährleistet wird, ändert nichts daran, dass die Beklagte damit eine Leistung i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA für den Kläger erbracht hat (vgl. dazu auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 24. Juli 2013 - 9 A 1290/12 -, zit. nach JURIS).
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Nicht entschieden werden muss danach, ob angesichts der Ausgestaltung der Regelung als Ausnahmevorschrift eine ausdrückliche Ausübung der eingeräumten Befugnis überhaupt erforderlich wäre. Es handelt sich nicht um eine Ermessensentscheidung im Sinne der Lehre vom Verwaltungsermessen, so dass die Anforderungen an Ermessensverwaltungsakte nicht übertragen werden können.
- 24
II. Der Zulassungsantrag der Beklagten ist ebenfalls unbegründet.
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1. Die von ihr geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nicht.
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Zu Recht hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die in § 15 AGS 2012 enthaltene Rückwirkungsanordnung in Bezug auf § 5 Abs. 4 und 5 AGS 2012 nichtig ist, weil es sich dabei um eine unzulässige echte Rückwirkung handele. Die dagegen erhobenen Einwendungen der Beklagten sind nicht durchgreifend.
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Die rückwirkende Erweiterung des Kreises der Abgabepflichtigen in einer Abgabesatzung ist mit dem Rechtsstaatsprinzip (vgl. § 2 Abs. 1 KAG LSA) grundsätzlich nicht zu vereinbaren. Vertrauensschutz steht auch einer Rückwirkung von Gesetzen zwar dann nicht entgegen, wenn ein solches Vertrauen sachlich nicht gerechtfertigt ist. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine Rückwirkung dann zulässig ist, wenn der Abgabenschuldner in dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge zurückbezogen wird, mit dieser rückwirkenden Regelung rechnen musste und sein Verhalten auf diese Regelung einrichten konnte (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 23. August 2011 - 4 L 34/10 - und Beschl. v. 15. November 2007 - 4 L 37/07 -, jeweils zit. nach JURIS, m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 15. April 1983 - 8 C 167.81 -, zit. nach JURIS zu einer Benutzungsgebühr). Die bloße Heranziehung eines von der Gebührensatzung nicht erfassten Schuldners zu einer Benutzungsgebühr durch einen Bescheid lässt aber entgegen der Auffassung der Beklagten einen Vertrauensschutz nicht entfallen. Denn nach § 2 Abs. 1 KAG LSA dürfen kommunale Abgaben nur auf Grund einer Satzung erhoben werden, die gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA u.a. den Kreis der Abgabenschuldner bestimmen muss. Dass und warum die tatsächlichen Benutzer der Einrichtung bzw. die Träger der Straßenbaulast infolge des Bescheides vom 8. Januar 2004 trotz der allein auf Gebührenpflichtige i.S.d. § 5 Abs. 5 Satz 2 KAG LSA abstellenden Regelungen in der damals geltenden Abwassergebührensatzung der Beklagten vom 13. Dezember 2001 in der Fassung der Änderungssatzung vom 30. Oktober 2003 erkennen mussten, dass auch sie nach der Satzungslage gebührenpflichtig sein sollten, legt die Beklagte nicht dar. Nach dieser Satzung waren nur die Grundstückseigentümer sowie die sonst dinglich Nutzungsberechtigten der Grundstücke gebührenpflichtig.
- 28
Ohne Erfolg macht die Beklagte weiter geltend, die Straßenbaulastträger seien Eigentümer im Sinne der Gebührensatzung und verweist dazu auf die Regelung des § 13 Abs. 4 StrG LSA. Danach stehen dem Träger der Straßenbaulast bis zum Erwerb des für die Straßen in Anspruch genommenen Grundstücks nach Maßgabe des Abs. 2 die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Rechte zu (Satz 1) und er hat in diesem Zeitraum auch die Pflichten des Eigentümers wahrzunehmen (Satz 2).
- 29
Es spricht schon Überwiegendes dafür, dass § 5 Abs. 5 Satz 2 KAG LSA eine abschließende Festlegung auf den zivilrechtlichen Eigentümer des Grundstücks, d.h. den Bucheigentümer, vornimmt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 16. Februar 2006 - 4 L 301/05 -, zit. nach JURIS, m.w.N.; Driehaus, a.a.O., § 6 Rdnr. 718f). Dementsprechend wird auch nach der sonstigen obergerichtlichen Rechtsprechung der Träger der Straßenbaulast trotz der Übernahme der Rechte und Pflichten des Eigentümers satzungsrechtlich nicht als solcher angesehen (vgl. OVG Thüringen, Beschl. v. 11. Juni 2009 - 4 EO 109/06 -; OVG Saarland, Teilurteil v. 5. September 2007 - 1 A 44/07 -; VGH Hessen, Beschl. v. 7. November 2000 - 5 TZ 114/00 -; OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 12. Juli 2000 - 2 L 28/99 -, jeweils zit. nach JURIS). Dies muss aber nicht abschließend entschieden werden.
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Wenn in einer Abgabensatzung nur auf den „Eigentümer“ abgestellt wird, ist damit bei Fehlen entgegenstehender Hinweise in der Satzung allein der zivilrechtliche Eigentümer gemeint. Dies ergibt sich schon aus dem allgemeinen Sprachgebrauch, der mit dem Begriff „Eigentümer“ nur den zivilrechtlichen Eigentümer (§§ 903 ff. BGB) verknüpft (so OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 16. Februar 2006, a.a.O.). Dass darunter auch der Träger der Straßenbaulast in den Fällen des § 13 Abs. 4 StrG LSA fallen sollte, behauptet die Beklagte lediglich, ohne dies im Einzelnen zu belegen. Der bloße Hinweis, der Träger der Straßenbaulast nehme die Pflichten des Eigentümers wahr, ist nicht ausreichend.
- 31
2. Weiterhin zeigt die Beklagte keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf.
- 32
Die Beklagte formuliert schon keine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage. Soweit sie sich auf die „Einzelheiten der Gebührenerhebung“ bezieht und geltend macht, es werde „Rechtsklarheit darüber benötigt, in welchen konkreten Fällen die Gebühren erhoben werden dürfen und wie diese zu geschehen hat“, handelt es sich ebenfalls lediglich um die Angabe eines Themengebietes. Dasselbe gilt für ihr Vorbringen, die Beteiligten stritten „um die Frage, ob es der Beklagten erlaubt ist, gegenüber der Klägerin Niederschlagswassergebühren für die Straßenentwässerung zu erheben“.
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Im Übrigen fehlen substanziierte Ausführungen der Beklagten zur Entscheidungserheblichkeit und Klärungsbedürftigkeit.
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
- 35
Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 3 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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Annotations
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.