Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 29. Nov. 2017 - 3 M 271/17

published on 29/11/2017 00:00
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 29. Nov. 2017 - 3 M 271/17
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Gründe

1

I. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 1. Kammer - vom 14. September 2017 hat teilweise Erfolg. Die nach
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang im Rechtsmittelverfahren bestimmende Beschwerdebegründung gebietet insoweit eine abweichende Beurteilung des Eilrechtsschutzbegehrens in dem aus dem Tenor dieses Beschlusses ersichtlichen Umfang.

2

1. Die von dem Antragsgegner vorgebrachten Einwendungen rechtfertigen die teilweise Abänderung des angefochtenen Beschlusses dahingehend, den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruches vom 7. Juli 2017 gegen die mit Bescheid des Antragsgegners vom 4. Juli 2017 erfolgte Festsetzung einer Gebühr in Höhe von 3.000,00 € anzuordnen, abzulehnen.

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Denn der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO statthafte Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO von Gesetzes wegen sofort vollziehbare festgesetzte Gebühr (1.1.) ist unbegründet. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes lediglich summarischen Prüfung bestehen weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Gebührenfestsetzung (1.2.), noch hat der Antragsteller dargelegt, dass die Vollziehung des die Gebühr festsetzenden Bescheides für ihn eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (1.3.).

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1.1. Dem Widerspruch des Antragstellers gegen die mit Bescheid des Antragsgegners erfolgte Festsetzung einer (Verwaltungs-)Gebühr in Höhe von 3.000,00 € kommt - entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers - keine aufschiebende Wirkung zu. Denn hierbei handelt es sich unzweifelhaft um Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, bei deren Anforderung die aufschiebende Wirkung der Klage bzw. hier des Widerspruches entfällt. Zu Recht geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass es sich bei den streitbefangenen Kosten um eine öffentlich-rechtliche Geldleistung im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO handelt. Denn die Gebühr wird aus Anlass individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner auferlegt und ist dazu bestimmt, in Anknüpfung an diese Leistungen - hier in Form von Kontrollen und Nachkontrollen nach dem Tierschutzgesetz - die Kosten des Abgabenschuldners ganz oder teilweise zu decken, mithin der stetig fortlaufenden Deckung des öffentlichen Finanzbedarfs zu dienen. Der vom Gesetz vorgesehene Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gewährleistet, dass die Durchführung öffentlicher Aufgaben nicht durch die Einlegung (unbegründeter) Rechtsmittel gefährdet wird (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2016 - 13 B 53/16 -, juris, Rn. 4).

5

1.2. Nach summarischer Prüfung begegnet die Rechtmäßigkeit der Festsetzung der streitbefangenen Gebühr dem Grunde und der Höhe nach keinen ernstlichen Zweifeln (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO).

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Rechtsgrundlage der auferlegten Gebührenschuld ist § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (VwKostG LSA) i. V. m. § 1 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt (AllGO LSA). Danach werden für Amtshandlungen im übertragenen Wirkungskreis der Gebietskörperschaften und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts nach diesem Gesetz Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben, wenn die Beteiligten zu der Amtshandlung Anlass gegeben haben. Für Anordnungen im Rahmen von Kontrollen und Nachkontrollen im Zusammenhang mit Maßnahmen nach dem Tierschutzgesetz ist in der Tarifstelle 5 der laufenden Nummer 121 der Anlage zur AllGO LSA der Gebührenrahmen von 15 bis 3.000 € vorgegeben.

7

Der Antragsteller hat durch die ihm attestierte tierschutzwidrige Haltung und Betreuung von Equiden Anlass zu zahlreichen - vom Antragsgegner erstmals mit der Beschwerdeschrift vorgetragenen und dokumentierten - amtstierärztlichen Kontrollen und Nachkontrollen gegeben, die schlussendlich in den unter Sofortvollzug gestellten Anordnungen des Antragsgegners vom 7. Dezember 2016 (Duldung der Wegnahme sämtlicher im Besitz des Antragstellers befindlicher Pferde) und 16. Dezember 2016 (Haltungs- und Betreuungsverbot für Equiden) mündeten (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 10. Mai 2017 - 3 M 51/17 -, juris).

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Die Ermessensentscheidung des Antragstellers, die Gebühr auf die maximale Höhe von 3.000,00 € festzusetzen, ist mit Blick auf die im Beschwerdeverfahren nachgeholte und unwidersprochen gebliebene Begründung nicht zu beanstanden.

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Ist - wie hier - für den Ansatz einer Gebühr durch die Gebührenordnung ein Rahmen (15 bis 3.000 €) bestimmt, so wird der Behörde ein gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbares Rahmenermessen eingeräumt (§ 114 Satz 1 VwGO). Soweit die Gebührenordnung nichts anderes vorschreibt, hat die Behörde bei Festsetzung der Gebühr das Maß des Verwaltungsaufwandes, den Wert des Gegenstandes der Amtshandlung, den Nutzen oder die Bedeutung der Amtshandlung für den Gebührenschuldner zu berücksichtigen (vgl. § 10 VwKostG LSA). Anders als bei einer Festgebühr (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 - 6 C 8.00 -, juris Rn. 46) hat bei der Festlegung einer Gebühr aus einem Gebührenrahmen die Verwaltung die Aufgabe, für eine Gleichbehandlung der Gebührenschuldner untereinander zu sorgen. In jedem Einzelfall ist eine nach den gesetzlichen Bemessungsgesichtspunkten angemessene Gebühr zu bestimmen. Die verhältnismäßige Gleichheit unter den Gebührenschuldnern ist anzustreben. Dies erfordert im Ansatz, den auf der Tatbestandsseite einer Tarifstelle erfassten Amtshandlungen zunächst die durch den Gebührenrahmen gebildete Gebührenskala in etwa proportional zuzuordnen (vgl. OVG BB, Urteil vom 14. September 2017 - OVG 12 B 11.16 -, juris, Rn. 16).

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Zwar ist das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung zu Recht davon ausgegangen, dass dem Bescheid des Antragsgegners nicht entnommen werden kann, welche konkreten Umstände der Antragsgegner seiner Ermessensentscheidung, den Gebührenrahmen vollständig auszuschöpfen, zugrunde gelegt hat, wenn er lediglich ausführt, dass der Verwaltungsaufwand für die Umsetzung der Fortnahme sehr hoch gewesen sei, so dass die maximale Gebühr in Betracht komme. Die Ermessensausübung des Antragsgegners genügt jedoch nunmehr den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG, indem der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren erstmals (vgl. § 114 Satz 2 VwGO) substantiiert und unbestritten darlegt, dass der Duldungsverfügung über die Wegnahme der Equiden bzw. dem Haltungs- und Betreuungsverbot 14 mit Datum näher bezeichnete (amts-)tierärztliche Kontrollen und Nachkontrollen vorangegangen seien, die den Gesamtbestand der im Besitz des Antragstellers befindlichen 77 Equiden umfasst haben. Maßstab für die Ermittlung der Höhe der streitbefangenen Gebühr bildete damit im Wesentlichen der durch Kontrollberichte dokumentierte Personalaufwand, der im Erlass der durch den Amtstierarzt unterzeichneten Duldungsverfügung vom 7. Dezember 2016 mündete. Anhaltspunkte dafür, dass insbesondere mit Blick auf die Größe des begutachteten Tierbestandes der Verwaltungsaufwand je amtstierärztlicher Kontrolle von unter 215,00 € (3.000,00 € / 14) überhöht sein könnte, sind weder ersichtlich, noch behauptet der Antragsteller Entsprechendes. Vielmehr spricht Überwiegendes dafür, dass sich der Antragsgegner am unteren Gebührenrahmen je einzelner Kontrolle/Nachkontrolle orientiert hat und (nur) aufgrund der Vielzahl der Kontrollen bzw. der Anzahl der begutachteten Pferde der Gebührenrahmen ausgeschöpft wurde. Obgleich der Antragsgegner nicht ausdrücklich zum Wert des Gegenstandes der Amtshandlung Ausführungen macht, ist gerichtsbekannt, dass die Versteigerung der 77 weggenommenen Equiden einen Erlös von 87.400,00 € erzielt hat (vgl. Leistungsbescheid vom 5. Juli 2017 [GA zum Parallelverfahren Az.: 3 M 272/17]), mithin auch der Gegenstandswert nicht (nur) durchschnittlich ist. Daneben hat der Antragsgegner nachvollziehbar dargestellt, dass die Duldungsverfügung und das Haltungs- und Betreuungsverbot der Ausübung des Reit- und Fuhrgewerbes entgegenstehe, mithin auch für den Antragsteller von übergeordneter - wenn auch nachteiliger - Bedeutung ist.

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1.3. Dass die Vollziehung des die Verwaltungsgebühr festsetzenden Bescheides für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO), hat der Antragsteller weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren hinreichend glaubhaft gemacht. Zwar verfügt der Antragsteller durch die Aufgabe seines gewerbsmäßigen Reit- und Fahrbetriebes wegen des ihm gegenüber verfügten Haltungs- und Betreuungsverbotes für Equiden über kein regelmäßiges Einkommen mehr. Fest steht jedoch auch, dass er Eigentümer von jedenfalls acht Grundstücken in der Gemarkung A-Stadt ist (vgl. Vollstreckungsakte) und sein bewegliches Vermögen mit 18.000,00 € bewertet worden ist, so dass für die von ihm behauptete Privatinsolvenz bei einer sofort vollziehbaren Gebührenforderung von 3.000,00 € kein Anhalt besteht. Soweit der Antragsteller daneben einwendet, der Antragsgegner habe sich die Forderung bereits grundbuchrechtlich sichern lassen, führt dies zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzung ist die - hier vorliegende - sofortige Vollziehbarkeit der (Gebühren-)Forderung (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 VwVG LSA).

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2. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht zu Recht die aufschiebende Wirkung des Widerspruches gegen den Bescheid, mit dem - neben der Festsetzung der Verwaltungsgebühr - unter Anordnung des Sofortvollzuges das Tragen der Kosten für das Fortnehmen der Equiden in Höhe von 22.014,10 € verfügt wurde, wiederhergestellt. Die insoweit vorgebrachten Einwendungen rechtfertigen die vom Antragsgegner begehrte Ablehnung des Eilantrages nicht (2.). Denn bei diesen in Ansatz gebrachten Kosten handelt es sich weder um Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO (2.1.), noch hat der Antragsgegner hinreichend dargetan, dass ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Forderung besteht (2.2.).

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2.1. Dem Widerspruch gegen den die Kostenerstattung in Höhe von 22.014,10 € anordnenden Bescheid kommt entgegen der Auffassung des Antragsgegners nach § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung zu. Denn die für das Fortnehmen der Equiden in Ansatz gebrachten Kosten sind keine Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO.

14

Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO sind grundsätzlich alle Gebühren und Auslagen, die dem Betroffenen wegen der Durchführung eines Verwaltungsverfahrens auferlegt werden. Hierunter sind nach Maßgabe der einschlägigen kostenrechtlichen Bestimmungen die in einem Verwaltungsverfahren nach tariflichen Vorgaben
oder doch leicht erkennbaren Merkmalen erhobenen (Verwaltungs-)Gebühren nebst den mit ihnen verbundenen Auslagen zu verstehen. Demgegenüber zählen hierzu nicht die durch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles geprägten Kostenerstattungsansprüche, mit denen die Behörde den Ersatz von finanziellen Aufwendungen fordert, mit denen sie der Sache nach für den Schuldner in Vorlage getreten ist (vgl. VGH BW, Beschluss vom 27. November 2006 - 1 S 1925/06 -, juris, Rn. 4 [m. w. N.]). Dies trifft insbesondere auf die Kosten zu, die der Behörde durch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme entstanden sind und die sie vom Pflichtigen ersetzt verlangt. Ein solcher Fall liegt auch bei der Vorschrift des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG vor (vgl. VGH BW, Beschluss vom 27. November 2006, a. a. O.), denn sie ermächtigt die Behörde auch zu einem Vorgehen im Wege der unmittelbaren Ausführung (vgl. VGH BW, Beschluss vom 17. März 2005 - 1 S 381/05 -, juris; OVG BB, Beschluss vom 25. Mai 1998 - 4 E 24/98 -, juris).

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Soweit der Antragsgegner in diesem Zusammenhang unter Verweis auf § 14 Abs. 1 VwKostG einwendet, bei den geltend gemachten Kosten handele es sich um Auslagen, die bei der Vorbereitung und Durchführung der Amtshandlung (hier: Wegnahme) notwendig geworden seien, verkennt er, dass es an einer für Auslagen kennzeichnenden Verknüpfung mit einem Gebührentatbestand mangelt (vgl. VGH BW, Beschluss vom 27. November 2006, a. a. O.). Zwar bestimmt die Tarifstelle 5 der laufenden Nummer 121 zur AllGO LSA den Gebührenrahmen für Anordnungen im Rahmen von Kontrollen und Nachkontrollen nach dem Tierschutzgesetz. Die Verwaltungstätigkeit der Behörde erschöpft sich jedoch in der Anordnung gegenüber dem Antragsteller, die Wegnahme/“Fortnahme“ der Equiden zu dulden. Die hieran anschließende Wegnahme der Equiden erfolgte im Wege der unmittelbaren Ausführung, so dass die dabei entstandenen Kosten von vornherein nicht Auslagen der Duldungsverfügung sein können.

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Der abweichenden Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes ist nicht zu folgen (vgl. Beschluss vom 9. Juni 2005 - 25 CS 05.295 -, juris). Sie beruht auf einem zu weiten Verständnis des Begriffs der Kosten im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, der letztlich entscheidend auf den Finanzbedarf und die Deckungsprobleme der öffentlichen Haushalte abstellt (so auch VGH BW, Beschluss vom 27. November 2006, a. a. O.). Da der Gesetzgeber in § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht allgemein von öffentlich-rechtlichen Geldleistungen spricht, sondern den engeren Begriff der öffentlichen Abgaben verwendet, können nur solche Zahlungen gemeint sein, auf deren unverzüglichen Eingang die Abgabengläubiger in gesteigertem Maße angewiesen sind, weil sie nach materiellem Recht fest mit ihrem Eingang rechnen und daher für die Aufgabenerfüllung einplanen. Der Sinn und Zweck des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO besteht darin, zur Sicherung einer geordneten Haushaltsführung und effektiven Erfüllung der öffentlichen Aufgaben die Stetigkeit des Mittelflusses zu gewährleisten (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 21. Mai 2008 - 3 M 286/07 -, juris [m. w. N.]). Es soll verhindert werden, dass durch die Einlegung von Rechtsbehelfen die Finanzierung und Durchführung öffentlicher Aufgaben gefährdet wird. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO will zur effektiven Erfüllung der öffentlichen Aufgaben die Deckung des öffentlichen Finanzbedarfs gewährleisten. Eine derartige Bedeutung kommt dem Erstattungsanspruch nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG („auf dessen Kosten“) nicht zu. Er stellt insbesondere keine von einem bestimmten Kreis von Abgabenpflichtigen erhobene und damit haushaltsmäßig fest kalkulierbare Abgabe dar, sondern ist eine eher außerordentliche Zahlung, deren Umfang schon von nicht vorher näher kalkulierbaren Faktoren abhängt. Dabei geht es um die Stetigkeit des Mittelflusses, die allein eine geordnete Haushaltsführung und effektive Erfüllung der öffentlichen Aufgaben sicherstellen kann, und die durch den Erstattungsanspruch gerade nicht gewährleistet ist.

17

2.2. Kommt damit dem Widerspruch des Antragstellers aufschiebende Wirkung zu, bedurfte es einer - wie hier durch den Antragsgegner verfügten - Anordnung des Sofortvollzuges nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Das Verwaltungsgericht ist - entgegen der Auffassung des Antragsgegners - zutreffend davon ausgegangen, dass es am besonderen öffentlichen Interesse zur Rechtfertigung der sofortigen Vollziehung des Leistungsbescheides fehlt. Denn für ein besonderes Vollzugsinteresse, das über das Interesse hinausgeht, welches den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 22. Oktober 2012 - 2 M 22/12 -, juris), ist vorliegend nichts ersichtlich.

18

Fiskalische Interessen können nur ausnahmsweise ein besonderes öffentliches Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung begründen. Es bedarf einer über das bloße Haushaltsinteresse hinausgehenden, eigenständigen Rechtfertigung, die sich auch nicht in dem Kostenerstattungsinteresse erschöpfen darf, das jedem Leistungsbescheid immanent ist und daher keine besondere Eilbedürftigkeit begründet. Eine Ausnahme ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die fiskalischen Interessen hinreichend gewichtig sind und die Verwirklichung einer öffentlich-rechtlichen Geldforderung ohne den sofortigen Vollzug (erst nach rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens) ernstlich gefährdet erscheint. Dabei muss die Gefährdungslage im Einzelfall festgestellt werden; gegenläufige Gesichtspunkte dürfen nicht unberücksichtigt bleiben (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Februar 2014 - 9 B 79/14 -, juris [m. w. N.]; Beschluss vom 6. Juli 2010 - 13 B 663/10 -, juris [m. w. N.]). Ein derartiger Ausnahmefall ist hier - entgegen der Auffassung des Antragsgegners - nicht gegeben.

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Überwiegendes dürfte freilich dafür sprechen, dass gerade mit Blick auf die Forderungshöhe von 22.014,10 € die fiskalischen Interessen des Antragsgegners hinreichend gewichtig sind. Der Antragsgegner legt jedoch nicht nachvollziehbar dar, dass die insoweitige Verwirklichung des Leistungsbescheides nach rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens ernsthaft gefährdet erscheint.

20

Die Beteiligten tragen zwar übereinstimmend vor, dass der Antragsteller - aufgrund des ihm gegenüber verfügten Haltungs- und Betreuungsverbotes von Equiden und der damit einhergehenden Untersagung seines Reit- und Fahrbetriebes - ohne regelmäßiges Einkommen sei. Hieraus folgt jedoch nicht notwendiger Weise, dass der Antragsteller zum Bestreiten seines Lebensunterhaltes zum Nachteil des Antragsgegners auf seinen Vermögensstamm zum Nachteil des Antragsgegners zurückzugreife. Unwidersprochen versichert der Antragsteller an Eides statt, seine Lebenshaltungskosten mit der Unterstützung seiner Familie zu bewältigen (vgl. eidesstattliche Versicherung vom 1. November 2017). Ungeachtet dessen ist dem Antragsteller zuzugestehen, die gewöhnlichen Lebenshaltungskosten aus seinem Vermögen zu decken. Anhaltspunkte für einen maßlosen, den gewöhnlichen Umständen nicht entsprechenden Umgang des Antragstellers mit seinem Vermögen sind weder ersichtlich, noch trägt der Antragsgegner hierzu im Ansatz vor. Demgegenüber schätzt sich der Antragsteller als „insolvenzgefährdet“ ein, obgleich dem Antragsgegner zuzugeben ist, dass der Antragsteller als Eigentümer von mindestens acht Grundstücken in der Gemarkung A-Stadt (vgl. Vollstreckungsakte) und eines von ihm selbst mit 18.000,00 € bewerteten beweglichen Vermögens nicht vermögenslos ist. Gleichwohl weist die Selbsteinschätzung des Antragstellers auch auf sein Bewusstsein hin, nur in einem sehr begrenzten Umfang über einsetzbares Vermögen zu verfügen, will er sein Grundeigentum, das seine wirtschaftliche Existenzgrundlage bildet, als solches nicht antasten. Dass der Antragsteller bereits Vermögensdispositionen getroffen hat, um sich zum Nachteil des Antragsgegners zu entreichern, oder etwa von ihm Entsprechendes beabsichtigt ist, folgt hieraus allerdings nicht.

21

Entgegen der Annahme des Antragstellers ist der Antragsgegner nicht bereits durch Sicherungshypotheken zureichend geschützt. Mit der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches des Antragstellers gegen den Leistungsbescheid sind die Vollstreckung einzustellen und etwaige Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben (vgl. §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 23 Abs. 1 Nr. 4 VwVG LSA). Dies hat zur Folge, dass die auf Antrag des Antragsgegners am 14. August 2017 auf zwei Grundstücken des Antragstellers (jeweils Gemarkung A-Stadt: Flur A, Flurstücksnr. 259/47 [13.801,71 €]; Flur B, Flurstücksnr. 113/34 [13.801,71 €]) eingetragenen Sicherungshypotheken - soweit sie nicht der Sicherung des Gebührenanspruches in Höhe von 3.000,00 € dienen (siehe Darstellung unter 1.) - zu löschen wären. Die durch den Antragsteller ggf. auch gerichtlich durchsetzbare Löschung der Sicherungshypotheken ist jedoch von vornherein nicht geeignet, die Annahme des Antragsgegners zu stützen, der Antragsteller werde sein Vermögen dem Zugriff des Antragsgegners entziehen.

22

Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller „alles versuchen [werde], seine Vermögensgegenstände der Behörde [durch Beiseiteschaffen] zu entziehen und die Vollstreckung zu vereiteln“, bestehen entgegen der Ansicht des Antragsgegners nicht. Die vom Antragsgegner unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des Senates vom 23. Mai 2017 (3 M 103/17 bis 3 M 307/17) eingewandte „Verschleierung von Eigentumsverhältnissen“ durch den Antragsteller lässt einen solchen Schluss nicht zu. Primäres Ziel des Verkaufes der Equiden durch den Antragsteller an Dritte (für einen Euro) war das Verhindern der vom Antragsgegner geplanten Veräußerung der fortgenommenen Tiere nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG, um sich weiterhin Einwirkungsmöglichkeiten auf die fortgenommenen Tiere zu sichern. Die „Verschleierung von Eigentumsverhältnissen“ diente somit nicht der Schmälerung seines Vermögens zum Nachteil des Antragsgegners, zumal der zu erwartende Veräußerungserlös durch die Versteigerung des Antragsgegners deutlich über einem Euro je Pferd lag und nach der Deckung der verauslagten Kosten als solches dem Vermögen des Antragstellers zuzuordnen wäre. Durch die Umgehungsgeschäfte hat der Antragsteller nicht versucht, Vermögensgegenstände zum finanziellen Nachteil des Antragsgegners beiseite zu schaffen, sondern dessen unter Sofortvollzug gestelltes Haltungs- und Betreuungsverbot für seine Equiden zu vereiteln. Ein generelles rechtsuntreues Verhalten des Antragstellers - insbesondere in Bezug auf Vermögenswerte - folgt hieraus jedoch nicht. Indes ist nach der derzeitigen Sach- und Erkenntnislage nichts dafür ersichtlich, dass der Antragsteller sein bewegliches und unbewegliches Vermögen dem Zugriff des Antragsgegners entzieht oder zu entziehen beabsichtigt. Dem Antragsgegner bleibt es unbenommen, bei geänderter Sachlage einen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO zu stellen.

23

Soweit der Antragsgegner zudem behauptet, das Vermögen des Antragstellers werde weiter geschmälert, da er mit Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen Verstößen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen zu rechnen habe und ihm hierdurch weitere Kosten entstünden, ist schon nicht erkennbar, ob der Antragsgegner künftige Verstöße lediglich vermutet. Ungeachtet dessen legt der Antragsteller - mit Ausnahme seines Verweises auf ein Anhörungsschreiben vom 1. September 2017 - auch nicht im Einzelnen dar, aufgrund welchen Handelns, Duldens bzw. Unterlassens der Antragsteller bereits bußgeld- oder strafbewehrt verfolgt worden ist, derzeit verfolgt wird oder zukünftig verfolgt werden wird. Ein konkreter Anhalt für eine insoweitige durchschlagende Vermögensminderung besteht somit nicht. Soweit der Antragsgegner konkret auf das in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren ergangene Anhörungsschreiben vom 1. September 2017 verweist, mit der dem Antragsteller vorgehalten wird, durch das Füttern von Pferden auf seinem Grundstück am 28. August 2017 und das durch eine Beschwerde vom 29. August 2017 bekanntgewordene Fahren mit einer Pferdekutsche gegen das sofort vollziehbare Betreuungsverbot von Equiden verstoßen zu haben, kann hieraus allein nicht folgen, dass die Geldforderung aus dem Leistungsbescheid ohne den sofortigen Vollzug ernstlich gefährdet erscheint. Zum einen bestreitet der Antragsteller in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 1. November 2017 diese Vorwürfe. Zum anderen kann auch - wenn mit dem Antragsgegner von einem bußgeldbewehrten Verhalten auszugehen wäre - ein wiederholtes, insbesondere auch zukünftiges (kostenverursachendes) Zuwiderhandeln nicht ohne Weiteres unterstellt werden.

24

Nach der derzeitigen Sach- und Erkenntnislage spricht Überwiegendes dafür, dass der Antragsteller durch die Anordnung des Sofortvollzuges des Kosten in Höhe von 22.014,10 € festsetzenden Bescheides unzumutbar beeinträchtigt wird. Im Verhältnis zum Vollziehungsinteresse des Antragsgegners ist der Nachteil des Antragstellers, der ihm dadurch entstehen kann, dass Vollstreckungsmaßnahmen in sein Vermögen bereits betrieben werden, bevor die Rechtmäßigkeit des Bescheides im Hauptsacheverfahren festgestellt worden ist, im Verhältnis zum Vollziehungsinteresse des Antragsgegners nicht als vergleichbar gewichtig anzusehen. Denn, dass dem Antragsgegner unter dem Gesichtspunkt der Vollstreckungsgefährdung ein dauerhafter Ausfall bis zur vollen Höhe des gegebenenfalls zustehenden Betrages drohen kann, wird durch ihn nicht zureichend dargelegt. Vielmehr ist im Zeitpunkt der Entscheidung davon auszugehen, dass mit Blick auf die Vermögenslage des Antragstellers eine Befriedigung der öffentlichen Hand erreicht werden kann. Demgegenüber kann die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen (bei Versteigerung) nicht mehr rückgängig gemacht werden. Zwar ginge damit kein endgültiger Vermögensverlust einher; dem Antragsteller würde jedoch unumkehrbar der Zugriff auf sein Grundeigentum entzogen, obgleich die Flächen seine wirtschaftliche Existenzgrundlage bilden.

25

II. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 und 4 VwGO. Der Senat hält an der erstinstanzlichen Entscheidung über die Verfahrenskosten fest, weil der Antragsgegner erst im Beschwerdeverfahren seine Ermessenerwägungen zureichend ergänzt hat.

26

III. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 40, 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 3 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen der Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und entspricht damit der Streitwertfestsetzung der erstinstanzlichen Entscheidung.

27

IV. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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Gründe 1 I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 1. Kammer - vom 20. März 2018, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, bleibt ohne Erfolg
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Vollstreckung wird gegen den Vollstreckungsschuldner durch Vollstreckungsanordnung eingeleitet; eines vollstreckbaren Titels bedarf es nicht.

(2) Voraussetzungen für die Einleitung der Vollstreckung sind:

a)
der Leistungsbescheid, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist;
b)
die Fälligkeit der Leistung;
c)
der Ablauf einer Frist von einer Woche seit Bekanntgabe des Leistungsbescheides oder, wenn die Leistung erst danach fällig wird, der Ablauf einer Frist von einer Woche nach Eintritt der Fälligkeit.

(3) Vor Anordnung der Vollstreckung soll der Schuldner ferner mit einer Zahlungsfrist von einer weiteren Woche besonders gemahnt werden.

(4) Die Vollstreckungsanordnung wird von der Behörde erlassen, die den Anspruch geltend machen darf.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Vollstreckung wird gegen den Vollstreckungsschuldner durch Vollstreckungsanordnung eingeleitet; eines vollstreckbaren Titels bedarf es nicht.

(2) Voraussetzungen für die Einleitung der Vollstreckung sind:

a)
der Leistungsbescheid, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist;
b)
die Fälligkeit der Leistung;
c)
der Ablauf einer Frist von einer Woche seit Bekanntgabe des Leistungsbescheides oder, wenn die Leistung erst danach fällig wird, der Ablauf einer Frist von einer Woche nach Eintritt der Fälligkeit.

(3) Vor Anordnung der Vollstreckung soll der Schuldner ferner mit einer Zahlungsfrist von einer weiteren Woche besonders gemahnt werden.

(4) Die Vollstreckungsanordnung wird von der Behörde erlassen, die den Anspruch geltend machen darf.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.