Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 13. März 2017 - 3 M 246/16
Gericht
Gründe
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I. Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 1. Kammer - vom 8. Dezember 2016 hat in der Sache Erfolg. Die dargelegten Gründe rechtfertigen die Abänderung des angefochtenen Beschlusses, wobei eine umfangreiche inhaltliche Auseinandersetzung der Antragsgegnerin mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht notwendig war, da dieser im Wesentlichen auf die Gründe des Beschlusses vom gleichen Tag in der Rechtssache 1 B 517/16 MD verweist. Auch eine Auseinandersetzung mit den erstinstanzlich vorgebrachten Argumenten des Antragstellers war nicht über das erstinstanzlich erfolgte Maß hinaus erforderlich, da der Senat eine eigene Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides vornimmt und den Vortrag des Antragstellers, soweit erforderlich, erstmals bewertet hat.
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Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 10. November 2016 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 1. November 2016 zu Unrecht wiederhergestellt. Nach der im vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein veranlassten überschlägigen Prüfung der Sach- und Rechtslage rechtfertigen die erhobenen Einwendungen und das Ergebnis des mit Beschluss vom 6. März 2017 beendeten Verfahrens 3 M 245/16 eine andere Bewertung, da Erfolgsaussichten im noch anzustrengenden Hauptsacheverfahren voraussichtlich nicht bestehen. Die Antragsgegnerin hat nach summarischer Prüfung zu Recht den Antrag des Antragstellers auf Erteilung der Haltererlaubnis für einen gefährlichen Hund versagt (dazu 1.), die Haltung des Hundes untersagt (dazu 2.), die Sicherstellung und Verwahrung des Hundes angeordnet (dazu 3.) sowie für den Fall ausbleibender Abgabe des Hundes die Anwendung unmittelbaren Zwangs angeordnet (dazu 4.). Das Interesse des Antragstellers daran, von den Wirkungen des Verwaltungsaktes bis zum Eintritt der Bestandskraft verschont zu bleiben, steht hinter dem öffentlichen Interesse an dessen sofortiger Vollziehbarkeit zurück.
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Die Antragsgegnerin hat die Anordnung des Sofortvollzugs der Regelungen des Bescheides vom 1. November 2016, soweit erforderlich, noch den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügend begründet.
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Es ist bei verständiger Würdigung des angefochtenen Bescheides zunächst davon auszugehen, dass die Formulierung des Bescheides zu Ziffer 6., mit dem "die sofortige Vollziehung meiner Entscheidungen" angeordnet wird, die unter Ziffer 1. erfolgte Ablehnung der Fristverlängerung für die Vorlage der für die Erlaubnis notwendigen Unterlagen nicht umfasst. Denn die Ablehnung der Fristverlängerung ist kein Verwaltungsakt, sondern eine bloße Verfahrenshandlung, die mit Widerspruch und Klage nicht verliert angefochten werden könnte. Insoweit fehlt es bereits an einer wesentlichen Voraussetzung für eine Anordnung des Sofortvollzugs, § 80 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Die an die Dauer des Erlaubnisverfahrens anknüpfende Erlaubnisfiktion für die Haltung eines gefährlichen Hundes ist letztlich ein bloßer Rechtsreflex, der der Entscheidung über die Fristverlängerung keine eigene Regelungswirkung vermittelt.
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Ebenfalls nicht von der Anordnung des Sofortvollzugs umfasst ist, wie die Antragsgegnerin im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes erster Instanz klargestellt hat, die unter Ziffer 2. erfolgte Versagung der Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes. Denn Widerspruch und Klage hiergegen haben schon kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung, § 6 Abs. 4 HundeG LSA. Gleiches gilt für die Androhung der Anwendung unmittelbaren Zwangs unter Ziffer 5., § 53 Abs. 4 SOG LSA.
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Soweit die Antragsgegnerin in der Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs sich erkennbar auf die materiellen Entscheidungen des Bescheides zu 3. und 4. bezieht, genügt die Begründung noch den Anforderungen an die ausnahmsweise Anordnung des Sofortvollzugs, § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, auch wenn die Antragsgegnerin letztlich allein darauf abstellt, dass ein besonderes öffentliches Interesse an der Beachtung der Rechtsordnung in Gestalt des § 4 Abs. 2 HundeG LSA und dem damit verfolgten Zweck des Schutzes Dritter vor Gesundheits- und Lebensgefahren bestehe, so dass ein Zuwarten bis zum Abschluss eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ausgeschlossen werden müsse. Denn zu berücksichtigen ist hier, dass sich bereits aus dem Bescheid selbst das übergeordnete Interesse des Schutzes der Öffentlichkeit vor von gefährlichen Hunden ausgehenden Gefahren bzw. deren illegaler Haltung ergibt. Das sofortige Vollzugsinteresse kann durch das einschlägige materielle Recht bereichsspezifisch vorgeprägt sein (vgl. etwa Schoch in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 80 Rdnr. 148). Gerade im Recht der Gefahrenabwehr und der Gefahrenvorsorge können sich die für den Erlass des Verwaltungsaktes und für die sofortige Vollziehung maßgebenden Gründe decken (OVG LSA, Beschluss vom 29. November 2011 – 3 M 484/11 –, juris, Rn. 12).
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Ob die Begründung im Ergebnis trägt, ist unerheblich, da der Senat nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage eine eigene Abwägung zu treffen hat.
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1. Rechtsgrundlage für die mit dem angefochtenen Bescheid der Antragsgegnerin vom 1. November 2016 erfolgte Versagung der Erlaubnis zur Haltung des Hundes des Antragstellers durch denselben sind die §§ 4 Abs. 2, 5 f. HundeG LSA.
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Nachdem die Antragsgegnerin die Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes des Antragstellers mit Bescheid vom 8. Juli 2016, dem Antragsteller zugestellt am 14. Juli 2016, voraussichtlich zu Recht getroffen hat (vgl. Beschluss des Senats vom 6. März 2017 - 3 M 245/16 -), bedurfte der Antragsteller zur Haltung des Hundes gemäß § 4 Abs. 2 HundeG LSA einer Erlaubnis. Die Unterlagen, die erforderlich sind, um das Vorliegen der Erlaubnisvoraussetzungen zu prüfen, hatte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin innerhalb von drei Monaten nach der Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes, hier folglich bis zum 14. Oktober 2016, vorzulegen, § 5 Abs. 3 Satz 1 HundeG LSA.
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Der Antragsteller hat zwar mit Antrag vom 8. Oktober 2016, bei der Antragsgegnerin eingegangen am 12. Oktober 2016, die Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes beantragt. Er hat mit diesem Antrag aber lediglich ein Führungszeugnis vorgelegt. Weder der Sachkundenachweis noch der Wesenstest waren dem Antrag beigefügt. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2016 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller zur beabsichtigten Versagung der Haltererlaubnis und Untersagung der Haltung des Hundes an, woraufhin der Antragsteller am 21. Oktober 2016 die Verlängerung der Frist zur Vorlage der notwendigen Unterlagen bis zum 14. November 2016 beantragte. Innerhalb dieser Frist werde es ihm möglich sein, sowohl den Wesenstest als auch die Sachkundeprüfung durchführen lassen zu können.
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Die Antragsgegnerin hat diesem Antrag zu Recht nicht stattgegeben und dem Antragsteller die Erlaubnis zur Haltung des gefährlichen Hundes versagt. Zwar kann die Vorlagefrist von drei Monaten auf Antrag verlängert werden, § 5 Abs. 3 Satz 2 HundeG LSA. Voraussetzung ist jedoch zunächst, dass der Antrag innerhalb der noch laufenden Frist gestellt wurde. Das ist hier schon nicht der Fall. Weitere Voraussetzung einer Fristverlängerung ist nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes, dass der Antragsteller unverschuldet an der Einhaltung der Frist zur Vorlage der notwendigen Unterlagen gehindert gewesen ist. Denn die Erlaubnisfiktion zur Haltung eines gefährlichen Hundes soll, um die Öffentlichkeit vor den von einem solchen Hund ausgehenden Gefahren zu schützen, auf das notwendige Minimum für die Durchführung des Erlaubnisverfahrens beschränkt bleiben und dem Antragsteller daher eine Verlängerung der Erlaubnisfiktion nur dann zu Teil werden, wenn er – etwa bei rechtzeitiger Antragstellung aber unzureichender Terminvergabe durch das Landesverwaltungsamt – an der rechtzeitigen Beibringung der notwendigen Unterlagen gehindert ist.
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Bereits mit dem Bescheid über die Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes ist der Antragsteller auf die Notwendigkeit einer Erlaubnis zur Haltung desselben hingewiesen worden. Die Erlaubnisvoraussetzungen und insbesondere auch Hinweise zur einzuhaltenden Frist wurden ihm ebenfalls bereits mit einer Anlage zum Bescheid vom 8. Juli 2016 erläutert. Nachdem der Antragsteller einen - nicht mit aufschiebender Wirkung versehenen, § 4 Abs. 4 Satz 3 HundeG LSA - Widerspruch gegen die Gefährlichkeitsfeststellung eingelegt hatte, hat die Antragsgegnerin ihn bereits mit Schreiben vom 25. August 2016 darauf hingewiesen, dass der ausbleibende Antrag auf Erteilung einer Haltererlaubnis dazu führen könnte, dass der Hund sicherzustellen ist. Auch wenn die Antragsgegnerin mit dieser Anhörung zu diesem Zeitpunkt verfrüht handelte, so hat sie doch den Antragsteller nachdrücklich erneut auf die Notwendigkeit der Antragstellung hingewiesen.
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Wenn der Antragsteller - offenbar in der Annahme, sein Widerspruch gegen die Feststellung der Gefährlichkeit habe aufschiebende Wirkung - gleichwohl erst zwei Tage vor Ablauf der gesetzlichen Frist einen Antrag auf Erteilung der Genehmigung stellt, steht ihm ein Anspruch auf Fristverlängerung - unbeschadet des hier nicht rechtzeitig gestellten Antrags - nicht zu.
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2. Hat die Antragsgegnerin danach die Haltererlaubnis zu Recht versagt und damit das Erlaubnisverfahren beendet, durfte sie auch die Haltung des Hundes untersagen. Rechtsgrundlage hierfür sind § 14 Abs. 1 HundeG LSA i. V. m. § 13 SOG LSA. Danach darf die Behörde unbeschadet der Vorschriften des HundeG LSA die erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine von einem Hund oder der Haltung und Führung eines Hundes ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren. Da ein als gefährlich festgestellter Hund nur mit einer entsprechenden Erlaubnis gehalten werden darf, § 4 Abs. 2 HundeG LSA, der Antragsteller aber über eine solche nicht verfügte und auch die Erlaubnisfiktion des § 5 Abs. 2 Satz 1 HundeG LSA nicht mehr galt, hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller zu Recht die weitere Haltung des Hundes vollständig untersagt. Denn das Gesetz sieht mildere Mittel als das Verbot der Haltung eines gefährlichen Hundes ohne Erlaubnis nur im Rahmen der Erlaubnisfiktion des § 5 Abs. 2 Satz 1 HundeG LSA während eines laufenden Erlaubnisverfahrens vor.
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Um dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gerecht zu werden, aber auch das Interesse der Öffentlichkeit an einem Schutz vor gefährlichen Hunden zu berücksichtigen, gilt danach für die Zeit bis zur Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Haltererlaubnis das Halten eines gefährlichen Hundes nach § 3 Abs. 3 HundeG LSA als erlaubt. Damit soll dem Hundehalter die Möglichkeit gegeben werden, die für die weitere Haltung notwendigen Verfahren (insbesondere Wesenstest und Sachkundeprüfung) zu durchlaufen. Nur im Rahmen der dafür erfahrungsgemäß notwendigen drei Monate wird die an sich illegale Haltung des gefährlichen Hundes, die gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 11 HundeG LSA eine Ordnungswidrigkeit darstellt, unter strengen Auflagen geduldet. Eine Ausdehnung dieser grundsätzlich für höchstens drei Monate, § 5 Abs. 3 Satz 1 HundeG LSA, geduldeten Haltung kommt nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes nur dann in Betracht, wenn ein erfolgreicher Antrag auf Fristverlängerung gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 HundeG LSA gestellt wurde. Das ist hier nicht der Fall.
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3. Die Antragsgegnerin hat auch zu Recht die Sicherstellung und Verwahrung des Hundes angeordnet. Nach § 45 Nr. 1 SOG LSA können Sicherheitsbehörden und die Polizei eine Sache sicherstellen (und im Anschluss verwahren, § 46 Abs. 1 Satz 1 HundeG LSA), um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren. Eine gegenwärtige Gefahr im Sinne des § 45 Nr. 1 SOG LSA liegt nach § 3 Nr. 3 Buchst. b SOG LSA dann vor, wenn ein schädigendes Ereignis bereits begonnen hat oder unmittelbar oder in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht. Eine solche gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit liegt auch dann vor, wenn ein Hundehalter einen im Einzelfall gefährlichen Hund i. S. d. § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HundeG LSA ohne die erforderliche Erlaubnis hält und auch die Erlaubnisfiktion des § 5 Abs. 2 HundeG LSA mangels noch laufenden Antragsverfahrens auf Erteilung einer Erlaubnis nicht mehr einschlägig ist (OVG LSA, Beschluss vom 3. Mai 2013 - 3 M 167/13 -, juris, Rn. 4).
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Zur Abwehr dieser Gefahr musste die Antragsgegnerin sich auch nicht mit "milderen Mitteln" wie etwa einer weiteren Beauflagung des Antragstellers bei der Hundehaltung begnügen. Hierzu gelten die obigen Ausführungen. Die Haltung eines gefährlichen Hundes ohne Erlaubnis ist grundsätzlich verboten, § 4 Abs. 2 HundeG LSA, und nur kurzfristig ausnahmsweise gestattet. Nach Ablauf der Genehmigungsfiktion kommen andere Mittel als die Sicherstellung des Hundes zur dann notwendigen Gefahrenabwehr nicht mehr in Betracht.
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4. Soweit die Antragsgegnerin zur Sicherstellung des Hundes des Antragstellers angeordnet hat, dass dieser bis zum 4. November 2016 in einem bestimmten Tierheim abzugeben sei, hat sie auch zu Recht für den Fall, dass der Antragsteller dieser Verpflichtung nicht nachkommt, angedroht, den Hund unter Anwendung unmittelbaren Zwangs wegzunehmen, § 58 Abs. 1 SOG LSA. Andere Zwangsmittel kamen nicht in Betracht und versprachen auch nicht den notwendigen zeitnahen Erfolg, § 58 Abs. 6 SOG LSA.
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Eine Ersatzvornahme, § 55 Abs. 1 SOG LSA, kommt nicht in Betracht, weil es sich bei der angeordneten Besitzaufgabe und Abgabe des Hundes an das Tierheim nicht um eine vertretbare Handlung handelt. Ein Zwangsgeld, § 56 SOG LSA, versprach nicht den notwendigen unmittelbaren Erfolg der Gefahrenabwehr.
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II.) Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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III.) Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 40, 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG und entspricht der Streitwertfestsetzung der erstinstanzlichen Entscheidung.
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IV.) Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
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bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
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die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.