Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 03. Mai 2013 - 3 M 167/13

ECLI: ECLI:DE:OVGST:2013:0503.3M167.13.0A
published on 03/05/2013 00:00
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 03. Mai 2013 - 3 M 167/13
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Gründe

1

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

2

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Sicherstellung des Kaukasischen Ovtcharka-Mischlings „(...)“ mit Bescheid vom 19. April 2013 zu Unrecht abgelehnt.

3

Der sinngemäß auf die Wiederherstellung (zu Ziffer 1.) und die Anordnung (zu Ziffer 2.) der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 23. April 2013 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 19. April 2013 gerichtete Antrag ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft und hat in der Sache Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht macht von der ihm mit § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eingeräumten Befugnis, auf Antrag nach seinem Ermessen die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs wiederherzustellen bzw. anzuordnen Gebrauch, wenn sich die angefochtene Verfügung bei der im Verfahren über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Sachprüfung im Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtswidrig erweisen wird. Das ist hier der Fall.

4

Nach § 45 Nr. 1 SOG LSA können Sicherheitsbehörden und die Polizei eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren. Eine gegenwärtige Gefahr im Sinne des § 45 Nr. 1 SOG LSA liegt nach § 3 Nr. 3 Buchst. b SOG LSA dann vor, wenn ein schädigendes Ereignis bereits begonnen hat oder unmittelbar oder in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht. Eine solche gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit kann auch dann vorliegen, wenn ein Hundehalter einen im Einzelfall gefährlichen Hund i. S. d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 GefHundG ohne die erforderliche Erlaubnis hält und auch die Erlaubnisfiktion des § 5 Abs. 2 GefHundG mangels Antrages auf Erteilung einer Erlaubnis innerhalb der Frist des § 5 Abs. 3 GefHundG nicht einschlägig ist.

5

Obwohl es sich aus dem Gesetzeswortlaut nicht eindeutig ergibt, lässt sich aus der Gesetzessystematik der §§ 4 und 5 GefHundG schließen, dass der Bescheid über die Feststellung der Gefährlichkeit i. S. d. § 4 Abs. 4 Satz 2 GefHundG dem Halter bzw. der Halterin des Hundes i. S. d. § 2 Nr. 2 GefHuVO bekannt zu geben ist. Nur die Bekanntgabe des Bescheides an den Halter vermag auch die Frist des § 5 Abs. 3 Satz 1 GefHundG in Gang zu setzen, zumal gemäß § 5 Abs. 1 GefHundG nur der Halter befugt ist, einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur Haltung des gefährlichen Hundes zu stellen.

6

Gemessen an diesen Maßstäben ist das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Bescheid der Antragsgegnerin vom 19. April 2013, mit dem gegenüber der Antragstellerin in Ziffer 1. die Sicherstellung und Verwahrung des Hundes „(...)“ angeordnet und dessen Herausgabe an das Städtische Tierheim der Antragsgegnerin bis zum 24. April 2013 verfügt wurde und in Ziffer 2. für den Fall, dass dem Herausgabeverlangen nicht nachgekommen wird, die Wegnahme des Hundes unter Anwendung unmittelbaren Zwangs angeordnet wurde, nach der nur gebotenen summarischen Prüfung rechtmäßig ist.

7

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin liegen die Voraussetzungen für eine Sicherstellung nach § 45 Nr. 1 SOG LSA im vorliegenden Fall nicht vor, weil der Bescheid über die Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes vom 17. Dezember 2012 nicht der Person bekannt gegeben wurde, welche im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides Halter bzw. Halterin im vorgenannten Sinne war und aus diesem Grund auch die Frist für die Stellung des Antrages auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 5 Abs. 3 GefHundG nicht mit der Bekanntgabe an diesen Dritten am 20. Dezember 2012 in Gang gesetzt wurde. Ungeachtet dessen hat die Antragstellerin unter dem 26. März 2013 die Erteilung einer Erlaubnis nach § 5 GefHundG beantragt.

8

Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 18. Oktober 2012, eingegangen - ausweislich der Eingangsstempel - beim Finanzservice der Antragsgegnerin am 25. Oktober 2012 und beim Ordnungsamt und Bürgerservice der Antragsgegnerin am 12. November 2012, als Halterin den Hund „(...)“ sowohl nach Maßgabe der Hundesteuersatzung der Antragsgegnerin als auch nach § 15 Abs. 3 GefHundG zum zentralen Register des Landes Sachsen-Anhalt angemeldet (Bl. 49 der Verfahrensakte der Antragsgegnerin). Wie sich aus § 15 Abs. 2 GefHundG ergibt, dient dieses Register der Durchführung des Gesetzes und damit gerade auch der Feststellung, wer Halter eines Hundes im Sinne des GefHundG ist. Gemäß § 15 Abs. 4 GefHundG ist ein Hundehalter - bußgeldbewehrt gemäß § 16 Nr. 19 GefHundG - verpflichtet, u. a. Änderungen in der Haltereigenschaft der zuständigen Behörde mitzuteilen. Auf diese Verpflichtung wird in dem von der Antragstellerin ausgefüllten Formular auch ausdrücklich hingewiesen. Obwohl der Antragsgegnerin damit spätestens seit dem 12. November 2012 bekannt war, dass aufgrund der Anmeldung zum zentralen Register nicht Herr T. A., sondern die Antragstellerin Halterin des Hundes „(...)“ ist, der Antragsgegnerin nach dem 12. November 2012 kein Halterwechsel angezeigt worden ist und die Antragsgegnerin weder vorträgt noch sonst ersichtlich ist, dass die Antragstellerin nach dem 12. November 2012 einen Halterwechsel entgegen § 15 Abs. 4 GefHundG nicht gegenüber der Antragsgegnerin angezeigt hat, hat sie gleichwohl den Bescheid vom 17. Dezember 2012 nicht an die Antragstellerin, sondern an Herrn T. A. gerichtet. Soweit die Antragsgegnerin ausführt, dass aufgrund des Umstandes, dass Herr T. A. keinen Widerspruch gegen den Bescheid vom 17. Dezember 2012 eingelegt hat, darauf zu schließen sei, dass im Zeitpunkt der Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes am 17. Dezember 2012 nicht die Antragstellerin, sondern Herr T. A. Halter des streitgegenständlichen Hundes gewesen sei, greift dieser Einwand nicht durch. Allein der Umstand, dass eine Person, die nicht Hundehalter ist, auf die Bekanntgabe behördlicher Schreiben, welche eine solche Haltereigenschaft behaupten, nicht durch das Einlegen von Rechtsmitteln reagiert, rechtfertigt nicht den Schluss, dass diese Person in rechtlich zulässiger Weise als Halter im Sinne des § 2 Nr. 2 GefHuVO angesehen werden kann. Eine solche „Halterfiktion“ ist weder den Regelungen des GefHundG noch der GefHuVO zu entnehmen.

9

Der Umstand, dass Herr T. A. keinen Widerspruch gegen den ihm am 20. Dezember 2012 zugestellten Bescheid vom 17. Dezember 2012 eingelegt hat, führt nur dazu, dass der Bescheid ihm gegenüber bestandskräftig geworden ist. Nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen ist der Bescheid über die Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes der Antragstellerin bislang nicht bekanntgegeben worden bzw. ist eine Rechtsbehelfsfrist noch nicht verstrichen, so dass dieser Bescheid der Antragstellerin gegenüber noch nicht wirksam ist bzw. eine Bestandskraft ihr gegenüber noch nicht eingetreten ist (vgl. § 43 Abs. 1 VwVfG). Da Herr T. A. am 17. Dezember 2012 nicht Halter des Hundes war, muss sich die Antragstellerin auch nicht eine unterlassene Stellung des Antrages auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 5 Abs. 1 GefHundG innerhalb der gesetzlichen Frist des § 5 Abs. 3 GefHundG entgegen halten lassen, da diese Frist erst mit der Bekanntgabe des Bescheides über die Feststellung der Gefährlichkeit an den Halter zu laufen beginnt. Der Umstand, dass die Antragstellerin über die ihrer Prozessbevollmächtigten gewährte Akteneinsicht am 23. April 2013 Kenntnis von dem Bescheid vom 17. Dezember 2012 erhalten hat, reicht für eine ordnungsgemäße Bekanntgabe nicht aus, weil es insoweit an einem Bekanntgabewillen der Antragsgegnerin fehlt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 20.03.2006 - 12 A 11.05 -, juris). Da jedenfalls nach dem 12. November 2012 kein Halterwechsel stattgefunden hat, braucht auch nicht auf die von der Antragsgegnerin aufgeworfenen Frage eingegangen werden, ob bei einem Halterwechsel ein Rechtsnachfolger auch ohne dass die Feststellung der Gefährlichkeit ihm gegenüber durch Verwaltungsakt konkretisiert worden ist, den aus der Feststellung der Gefährlichkeit resultierenden Rechtsfolgen nachkommen muss (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 25.03.2013 - 11 ME 34/13 -, juris).

10

Dass unabhängig vom Fehlen der Erlaubnis für die Haltung eines gefährlichen Hundes eine gegenwärtige Gefahr im Sinne des § 45 Nr. 1 SOG LSA hinsichtlich des Hundes der Antragstellerin gegeben ist, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert war für das Beschwerdeverfahren nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG auf den hälftigen Auffangstreitwert in Höhe von 2.500,- € festzusetzen.

12

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
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published on 13/03/2017 00:00

Gründe 1 I. Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 1. Kammer - vom 8. Dezember 2016 hat in der Sache Erfolg. Die dargelegten Gründe rechtfertigen die Abänderung des angefochtenen Beschl
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.