Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 05. Dez. 2016 - 3 M 199/16

ECLI: ECLI:DE:OVGST:2016:1205.3M199.16.0A
published on 05/12/2016 00:00
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 05. Dez. 2016 - 3 M 199/16
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Gründe

1

1. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 1. Kammer - vom 14. Oktober 2016, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg. Die vorgebrachten Einwendungen rechtfertigen die Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht.

2

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 8. September 2016 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 5. September 2016 - im Ergebnis - zu Recht abgelehnt. Nach der im vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein veranlassten überschlägigen Prüfung rechtfertigen die erhobenen Einwendungen keine andere Bewertung, da lediglich offene Erfolgsaussichten im noch anzustrengenden Hauptsacheverfahren zu attestieren sind (a.) und das Interesse der Antragstellerin daran, von den Wirkungen des Verwaltungsaktes bis zum Eintritt der Bestandskraft verschont zu bleiben, hinter dem öffentlichen Interesse zurücksteht (b.).

3

a. Rechtsgrundlage der Verfügung, mit der die Antragsgegnerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung den Hund der Antragstellerin beschlagnahmt (Ziffer 1) und sie unter Androhung unmittelbaren Zwanges (Ziffer 3) aufgefordert hat, das Tier bis zum 23. September 2016 im Tierheim abzugeben (Ziffer 2), sind § 4 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über Ausnahmen zum Verbringungs- und Einfuhrverbot von gefährlichen Hunden in das Inland (Hundeverbringungs- und -einfuhrverordnung) vom 3. April 2002 (BGBl. I 2002, 1248), geändert durch Art. 86 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I 1818) - im Folgenden: HundVerbrEinfVO - i. V. m. §§ 1 und 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland (Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz) vom 12. April 2001 (BGBl. I 2001, 530) - im Folgenden: HundVerbrEinfG -. Danach kann die zuständige Behörde einen Hund beschlagnahmen und unterbringen, wenn sie einen Verstoß gegen die Bestimmungen des HundVerbrEinfG oder der HundVerbrEinfVO feststellt. Ein Verstoß gegen das HundVerbrEinfG liegt unter anderem vor, wenn ein gefährlicher Hund im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG - nämlich der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen - in das Inland verbracht (vgl. § 1 HundVerbrEinfG) wird, ohne dass eine Ausnahme vom grundsätzlichen Einfuhrverbot des § 2 HundVerbrEinfVO vorliegt.

4

Voranzustellen ist, dass für den Fall, dass es sich bei dem im Jahr 2015 ins Inland verbrachten Hundes der Antragstellerin - wie diese behauptet - um keinen sog. Listenhund nach § 2 Abs. 1Satz 1 HundVerbrEinfG handeln würde, auch kein Verbringungs- und Einführungsverbot nach Satz 2 der Vorschrift vorläge. Danach dürfen auch Hunde weiterer Rassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden, für die nach den Vorschriften des Landes, in dem der Hund ständig gehalten werden soll, eine Gefährlichkeit vermutet wird, aus dem Ausland nicht in dieses Land eingeführt oder verbracht werden, es sei denn die Begleitperson weist gemäß § 2 Abs. 4 HundVerbrEinfVO nach, dass der Hund in einem Land berechtigt gehalten werden darf. Zwar sieht die Regelung des § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren (Hundegesetz) vom 23. Januar 2009 in der seit dem 1. März 2016 Geltung beanspruchenden Fassung durch das Gesetz vom 27. Oktober 2016 (GVBl. LSA S. 560) - im Folgenden: HundeG LSA - vor, dass hinsichtlich der „Rasse“ der Miniatur Bullterrier, auf dessen Rassezugehörigkeit sich die Antragstellerin hinsichtlich ihres Hundes beruft, die Gefährlichkeit nach § 3 Abs. 1 und 2 HundeG LSA i. V. m. Anlage 6 zu § 4a der Verordnung zur Durchführung des Hundegesetzes (Hundeverordnung) vom 27. Februar 2009 (GVBl. LSA S. 22) in der Fassung der letzten Änderung durch die Verordnung vom 22. Februar 2016 (GVBl. LSA S. 67) - im Folgenden: HundeVO LSA - vermutet wird (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 26. April 2016 - 3 L 129/15 -, juris, Rdnr. 19). Gleichwohl ist festzustellen, dass im Zeitpunkt der Verbringung des Hundes der Antragstellerin in das Bundesgebiet bereits im Jahr 2015 eine entsprechende Gefährdungsvermutung für die Rasse der Miniatur Bullterrier noch nicht gesetzlich normiert war, mithin das Tier bei feststehender Rassezugehörigkeit (Miniatur Bullterrier) ohne Weiteres hätte eingeführt werden dürfen. Ohne dass es hierauf streitentscheidend ankommt, ist darauf hinzuweisen, dass bei bestehender Rassezugehörigkeit zudem der Nachweis durch die Begleitperson zu führen ist, dass der Miniatur Bullterrier in ein (anderes Bundes-)Land eingeführt oder verbracht werden darf (§ 2 Abs. 4 HundVerbrEinfVO), was angesichts der vielfältigen landesrechtlichen Vorschriften nicht auf der Hand liegt.

5

Die Beteiligten streiten indes darüber, ob der aus dem Mitgliedstaat der Europäischen Union - Ungarn - im Jahr 2015 verbrachte Hund der Antragstellerin der Rasse der Bullterrier, einem sog. Listenhund nach § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG angehört, wobei die Antragstellerin die Widerristhöhe ihres von ihr als Miniatur Bullterrier bezeichneten Hundes erstmals im Beschwerdeverfahren mit 41 cm angegeben hat.

6

Ein Überschreiten des Sollwertes der Widerristhöhe, der nach dem Fédération Cynologique Internationale (FCI)-Rassestandard für Miniatur Bullterrier mit 35,5 cm festgelegt ist (vgl. FCI-St. Nr. 359/23.Dezember 2011, veröffentlicht unter: www.fci.be), kann bei einer vom Halter behaupteten Zuordnung zu der Rasse der Miniatur Bullterrier in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, bei dem der Sofortvollzug - wie hier - auf der Anordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO beruht, - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes - nur offene Erfolgsaussichten im (noch anzustrengenden) Hauptsacheverfahren begründen.Denn dass sich der Verwaltungsakt aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweisen wird, steht schon angesichts der Notwendigkeit der Begutachtung des Hundes mit der abweichenden Widerristhöhe durch einen sachverständigen Dritten nicht fest, so dass das Gericht im Rahmen seiner Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO zu entscheiden hat (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 26. April 2016, a. a. O., Rdnr. 19).

7

Die von der Antragstellerin zur Darstellung der Entwicklung der Rechtsprechung zitierten Entscheidungen anderer Verwaltungsgerichte (vgl. VG Aachen, Urteil vom 27. Dezember 2006 - 6 K 903/05 -; VG Gera, Urteil vom 23. September 2013 - 2 K 513/12 -, alle juris) führen zu keiner anderen Betrachtung. Denn sie betrafen ausschließlich Hauptsacheverfahren und die von den Gerichten erkannte und vom Senat geteilte Notwendigkeit, im Rahmen eines solchen bei Überschreiten des Sollwertes der Widerristhöhe ein Sachverständigengutachten einzuholen, wenn Streit darüber besteht, ob der Hund der Rasse des Miniatur Bullterriers zuzuordnen ist. Soweit die Antragstellerin daneben auf einen Beschluss des Senates vom 18. Juni 2014 (- 3 M 255/13 -, juris) verweist, ergibt sich kein anderes Bild. Das in diesem Verfahren streitbefangene Tier wies eine Widerristhöhe im Normbereich der Rasse des Miniatur Bullterriers auf, so dass der Senat für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes von einer Einhaltung des Rassestandards ausgegangen ist und klargestellt hat, dass eine Beweislastumkehr zu Lasten des Hundehalters - im Gegensatz zu anderen landesrechtlichen Vorschriften - im Hundegesetz des Landes (bis heute) nicht geregelt ist.

8

Soweit die Antragstellerin einwendet, die Antragsgegnerin hätte vor Erlass des angefochtenen Bescheides ein Rassegutachten einholen müssen, so dass die Beschlagnahmeverfügung unverhältnismäßig und damit rechtswidrig sei, teilt der Senat diese Schlussfolgerung nicht. Richtig ist zwar, dass die Antragsgegnerin die Beweislast - und damit letztlich das Prozessrisiko im Hauptsacheverfahren - dafür trägt, dass der Hund der Antragstellerin ein Listenhund im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG ist(vgl. OVG LSA, Beschluss vom 26. April 2016, a. a. O., Rdnr. 17), so dass sie gehalten sein muss, im Rahmen des Verwaltungsverfahrens (einschließlich des Vorverfahrens) eine Begutachtung durch einen sachkundigen Dritten vornehmen zu lassen. In ständiger Rechtsprechung geht der Senat jedoch weiterhin davon aus, dass in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ein Überschreiten des Sollwertes der Widerristhöhe - das hier mit 5,5 cm offenkundig nicht nur von untergeordneter Bedeutung ist - offene Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren begründet und im Regelfall zu einem Bejahen des überwiegenden öffentlichen Interesses am Sofortvollzug führt (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 26. April 2016, a. a. O.). Der Verweis der Antragstellerin darauf, dass eine „kostenintensive Rückführanordnung“ nach § 4 Satz 1 Nr. 3 HundVerbrEinfVO unverhältnismäßig sei, geht ins Leere, da eine solche Anordnung, den Hund unverzüglich an den Ort der Herkunft zurückzubringen, nicht durch die Antragsgegnerin getroffen wurde.

9

Auch der Einwand der Antragstellerin, für die in Ziffer 2 des Bescheides angeordnete Abgabepflicht fehle es an einer Rechtsgrundlage, greift nicht durch. § 4 Satz 1 Nr. 2 HundVerbrEinfVO regelt, dass die zuständige Behörde den Hund beschlagnahmen und unterbringen kann. Dies setzt denknotwendig die Abgabe des Hundes direkt an die Behörde oder an einen durch die Behörde bestimmten - kundigen - Dritten voraus. Vorliegend hat die Antragsgegnerin unter Fristsetzung die Abgabe an ein Tierheim angeordnet und die Anwendung unmittelbaren Zwangs gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 SOG LSA angedroht, mithin vor der zwangsweisen Durchsetzung der Beschlagnahme und Unterbringungsverfügung die - behördliche Kosten sodann nicht veranlassende - freiwillige Abgabe an ein Tierheim bestimmt. Hiergegen ist nichts zu erinnern, werden durch die Befolgung der Verfügung kostenintensive sicherheitsbehördliche Maßnahmen des Verwaltungszwanges schließlich vermieden.

10

Zugunsten der Antragstellerin werden die offenen Erfolgsaussichten auch nicht dadurch relativiert, dass sie im Beschwerdeverfahren eine Beurteilung des „Spezialzuchtrichters“ des Verbandes für das Deutsche Hundewesen e. V. (M.) vom 17. November 2016, wonach der Hund der Antragstellerin phänotypisch zu 100% als Miniatur Bullterrier eingeschätzt werde, vorlegt. Dieses Schreiben entspricht weder der Form und des erforderlichen Inhalts nach einem Sachverständigengutachten, noch kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Unterzeichner des Schreibens die erforderliche Sachkunde und Unparteilichkeit besitzt. Dass es sich bei ihm um einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen handelt, der über die erforderliche Sachkunde im hier maßgebenden Fachbereich verfügt, trägt die Antragstellerin schon nicht (substantiiert) vor. Auch soweit sie beschwerdebegründend auf eine Export-Ahnentafel der FCI sowie Angaben der Züchterin Frau (K.) vom 16. November 2016 verweist und damit nachzuweisen beabsichtigt, dass es sich bei ihrem Hund um einen Miniatur Bullterrier handelt, vermag dies keine andere rechtliche Bewertung - als offene Erfolgsaussichten - nach sich ziehen. Denn diesen Unterlagen kann nicht abschließend entnommen werden, dass es sich bei dem Tier um einen reinrassigen Miniatur Bullterrier handelt. Allein der Umstand, dass der Hund der Antragstellerin danach von Elterntieren abstammen soll, die eine Widerristhöhe von 36 cm aufweisen und durch den Hundefachverband FCI als Miniatur Bullterrier geführt würden, lässt nicht denknotwendig allein den Schluss zu, dass es sich bei dem streitbefangenen Hund um einen reinrassigen Miniatur Bullterrier handelt, da angesichts der deutlichen Überschreitung des Sollwertes der Widerristhöhe um 5,5 cm nicht ausgeschlossen werden kann, dass Vorfahren des Tieres tatsächlich der Rasse der Bullterrier zuzuordnen sind/waren.

11

b. Kommt es damit entscheidungserheblich auf die Interessenabwägung im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO an, ist von einem das alleinige Suspensivinteresse der Antragstellerin überwiegenden öffentlichen Interesse schon deshalb auszugehen, weil das - im vorliegenden Fall sogar deutliche - Überschreiten der Widerristhöhe im Regelfall die Anordnung des Sofortvollzugs rechtfertigt (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 26. April 2016, a. a. O.). Im streitbefangenen Bescheid führt die Antragsgegnerin unter anderem überzeugend aus, dass ohne Anordnung des Sofortvollzuges die Gefahr bestehe, dass der Hund bei Ausschöpfung sämtlicher Rechtsmittel noch über einen Zeitraum von mehreren Jahren entgegen des Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetzes gehalten werden könnte, wobei sie insbesondere Nachahmungseffekte Dritter befürchte. Außerdem könnte über einen längeren Zeitraum Nutzen aus dem illegal verbrachten Hund gezogen werden (bspw. durch Zucht), weil der Nachwuchs eines solchen Hundes nicht von den Regelungen des Gesetzes umfasst würde. Um diese Auswirkungen zu verhindern, sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung gerechtfertigt. Hiergegen ist rechtlich nichts zu erinnern (vgl. auch OVG LSA, Beschluss vom 21. März 2013 - 3 M 125/12 -, juris), zumal die Antragstellerin keine Gründe benennt, wonach vorliegend ein Abweichen vom Regelfall gerechtfertigt sein soll. Wie bereits dargestellt, vermögen die von der Antragstellerin vorgelegten weiteren Unterlagen (Beurteilung des Spezialzuchtrichters vom 17. November 2016, FCI-Ahnentafel, Schreiben der Züchterin vom 16. November 2016) - insbesondere auch wegen der deutlichen Überschreitung des Sollwertes der Widerristhöhe um 5,5 cm - ein Überwiegen der Interessen der Antragstellerin nicht zu begründen. Zudem kommt es im Rahmen der Interessenabwägung nicht entscheidend darauf an, dass der Hund bis heute völlig unauffällig sei (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 21. März 2013, a. a. O., Rdnr. 6), zumal zu konstatieren ist, dass nach der seit dem 1. März 2016 und damit mehr als neun Monaten geltenden Rechtslage auch das Halten eines Miniatur Bullterriers den Nachweis sozialverträglichen Verhaltens (sog. Wesenstest) gemäß §§ 2 Abs. 2, 4 Abs. 1 HundeG LSA i. V. m. § 4a HundeVO LSA voraussetzt. Dass die Antragstellerin einen solchen positiven Wesenstest der Behörde vorgelegt hat, ist weder ersichtlich, noch behauptet die Antragstellerin Entsprechendes.

12

2. Mangels hinreichender Aussichten auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 ZPO) konnte dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung für das Beschwerdeverfahren nicht entsprochen werden. Allein offene Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren begründen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO keine hinreichenden Erfolgsaussichten, da der vorzunehmenden Interessenabwägung maßgebende Bedeutung zukommt.

13

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

14

4. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1, 40, 47 GKG i. V. m. Ziffer 1.5 und 35.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Im Hinblick auf das vorliegende vorläufige Rechtsschutzverfahren erachtet der Senat eine Halbierung als angemessen.

15

5. Dieser Beschluss ist  u n a n f e c h t b a r  (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Stellt die zuständige Behörde einen Verstoß gegen die Bestimmungen des Gesetzes oder dieser Verordnung über das Verbringen in das Inland oder die Einfuhr fest, so kann sie insbesondere

1.
anordnen, dass der Hund untergebracht und versorgt wird, bis die Anforderungen des Gesetzes und dieser Verordnung für das Verbringen in das Inland oder die Einfuhr erfüllt sind,
2.
den Hund beschlagnahmen und unterbringen oder
3.
das unverzügliche Zurückbringen an den Ort der Herkunft des Hundes anordnen.
Die Befugnisse der zuständigen Behörde aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

Im Sinne dieses Gesetzes ist
Verbringen in das Inland:
jedes Verbringen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Inland,
Einfuhr:
Verbringen aus einem Drittland in das Inland,
Zucht:
jede Vermehrung von Hunden,
Handel:
jede Abgabe von Hunden gegen Entgelt,
Gefährlicher Hund:
Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier und deren Kreuzungen sowie nach Landesrecht bestimmte Hunde.

(1) Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden dürfen nicht in das Inland eingeführt oder verbracht werden. Hunde weiterer Rassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden, für die nach den Vorschriften des Landes, in dem der Hund ständig gehalten werden soll, eine Gefährlichkeit vermutet wird, dürfen aus dem Ausland nicht in dieses Land eingeführt oder verbracht werden.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
vorzuschreiben,
a)
dass bestimmte Hunde nur über bestimmte nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften eingerichtete Grenzkontrollstellen in das Inland eingeführt werden dürfen oder bei diesen Grenzkontrollstellen vorzuführen sind,
b)
dass das beabsichtigte Einführen bestimmter Hunde binnen einer zu bestimmenden Frist bei der zuständigen Grenzkontrollstelle anzumelden ist.
2.
Vorschriften über
a)
die Überwachung des Verbringens oder der Einfuhr,
b)
die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn Hunde nicht den Anforderungen nach diesem Gesetz entsprechen, sowie
c)
das Verfahren
zu erlassen.
3.
Ausnahmen von Absatz 1 ganz oder teilweise zuzulassen oder zu gewähren sowie die Voraussetzungen und das Verfahren zu regeln.

Im Sinne dieses Gesetzes ist
Verbringen in das Inland:
jedes Verbringen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Inland,
Einfuhr:
Verbringen aus einem Drittland in das Inland,
Zucht:
jede Vermehrung von Hunden,
Handel:
jede Abgabe von Hunden gegen Entgelt,
Gefährlicher Hund:
Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier und deren Kreuzungen sowie nach Landesrecht bestimmte Hunde.

(1) Gefährliche Hunde, die als Diensthunde des Bundes, insbesondere der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Zollverwaltung, als Diensthunde der Länder, insbesondere der Polizei, als Diensthunde der Städte und Gemeinden, als Diensthunde fremder Streitkräfte gehalten werden sollen, sowie Blindenhunde, Behindertenbegleithunde und Hunde des Katastrophen- und Rettungsschutzes dürfen in das Inland verbracht oder eingeführt werden.

(2) Gefährliche Hunde dürfen in das Inland verbracht oder eingeführt werden, wenn die Hunde nach vorübergehendem Verbringen in das Ausland oder vorübergehender Ausfuhr an einen Aufenthaltsort im Inland zurückkehren, an dem sie berechtigt gehalten werden dürfen.

(3) Gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 1 des Gesetzes dürfen vorübergehend in das Inland verbracht oder eingeführt werden, sofern sie sich zusammen mit einer Begleitperson, die ihren Wohnsitz nicht im Inland hat, nicht länger als vier Wochen im Inland aufhalten werden. Eine Verlängerung des vorübergehenden Aufenthalts kann zur Vermeidung unbilliger Härten durch die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag genehmigt werden.

(4) Gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes dürfen zum Zweck des ständigen Haltens in das Inland verbracht oder eingeführt werden, wenn die Begleitperson nachweist, dass die Hunde berechtigt in einem Land gehalten werden dürfen.

(1) Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden dürfen nicht in das Inland eingeführt oder verbracht werden. Hunde weiterer Rassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden, für die nach den Vorschriften des Landes, in dem der Hund ständig gehalten werden soll, eine Gefährlichkeit vermutet wird, dürfen aus dem Ausland nicht in dieses Land eingeführt oder verbracht werden.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
vorzuschreiben,
a)
dass bestimmte Hunde nur über bestimmte nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften eingerichtete Grenzkontrollstellen in das Inland eingeführt werden dürfen oder bei diesen Grenzkontrollstellen vorzuführen sind,
b)
dass das beabsichtigte Einführen bestimmter Hunde binnen einer zu bestimmenden Frist bei der zuständigen Grenzkontrollstelle anzumelden ist.
2.
Vorschriften über
a)
die Überwachung des Verbringens oder der Einfuhr,
b)
die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn Hunde nicht den Anforderungen nach diesem Gesetz entsprechen, sowie
c)
das Verfahren
zu erlassen.
3.
Ausnahmen von Absatz 1 ganz oder teilweise zuzulassen oder zu gewähren sowie die Voraussetzungen und das Verfahren zu regeln.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden dürfen nicht in das Inland eingeführt oder verbracht werden. Hunde weiterer Rassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden, für die nach den Vorschriften des Landes, in dem der Hund ständig gehalten werden soll, eine Gefährlichkeit vermutet wird, dürfen aus dem Ausland nicht in dieses Land eingeführt oder verbracht werden.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
vorzuschreiben,
a)
dass bestimmte Hunde nur über bestimmte nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften eingerichtete Grenzkontrollstellen in das Inland eingeführt werden dürfen oder bei diesen Grenzkontrollstellen vorzuführen sind,
b)
dass das beabsichtigte Einführen bestimmter Hunde binnen einer zu bestimmenden Frist bei der zuständigen Grenzkontrollstelle anzumelden ist.
2.
Vorschriften über
a)
die Überwachung des Verbringens oder der Einfuhr,
b)
die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn Hunde nicht den Anforderungen nach diesem Gesetz entsprechen, sowie
c)
das Verfahren
zu erlassen.
3.
Ausnahmen von Absatz 1 ganz oder teilweise zuzulassen oder zu gewähren sowie die Voraussetzungen und das Verfahren zu regeln.

Stellt die zuständige Behörde einen Verstoß gegen die Bestimmungen des Gesetzes oder dieser Verordnung über das Verbringen in das Inland oder die Einfuhr fest, so kann sie insbesondere

1.
anordnen, dass der Hund untergebracht und versorgt wird, bis die Anforderungen des Gesetzes und dieser Verordnung für das Verbringen in das Inland oder die Einfuhr erfüllt sind,
2.
den Hund beschlagnahmen und unterbringen oder
3.
das unverzügliche Zurückbringen an den Ort der Herkunft des Hundes anordnen.
Die Befugnisse der zuständigen Behörde aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.