Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 21. März 2013 - 3 M 125/12

ECLI: ECLI:DE:OVGST:2013:0321.3M125.12.0A
published on 21/03/2013 00:00
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 21. März 2013 - 3 M 125/12
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Gericht

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Gründe

1

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts – 1. Kammer – vom 28.03.2012 hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 28.03.2012 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 28.02.2012 zu Recht abgelehnt.

2

Rechtsgrundlage der Verfügung, mit der die Antragsgegnerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung den Hund des Antragstellers beschlagnahmt und ihn unter Androhung unmittelbaren Zwanges aufgefordert hat, das Tier bis zum 05.03.2012 im Tierheim abzugeben, sind § 4 Satz 1 Ziffer 2 der Verordnung über Ausnahmen zum Verbringungs- und Einfuhrverbot von gefährlichen Hunden in das Inland (Hundeverbringungs- und –einfuhrverordnung – HundVerbrEinfVO –) vom 03.04.2002 (BGBl. I 2002, 1248), geändert durch Art. 86 G v. 21.06.2005 (BGBl. I 1818) in Verbindung mit §§ 1 und 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland (Hundeverbringungs- und –einfuhrbeschränkungs-gesetz – HundVerbrEinfG -) vom 12.04.2001 (BGBl. I 2001, 530). Danach kann die zuständige Behörde einen Hund beschlagnahmen und unterbringen, wenn sie einen Verstoß gegen die Bestimmungen des HundVerbrEinfG oder der HundVerbrEinfVO feststellt. Ein Verstoß gegen das HundVerbrEinfG liegt unter anderem vor, wenn ein gefährlicher Hund im Sinne des § 1 HundVerbrEinfG in das Inland verbracht wird, ohne dass eine Ausnahme vom grundsätzlichen Einfuhrverbot des § 2 HundVerbrEinfVO vorliegt.

3

Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die Hündin „(...) “ gehört der Rasse „Staffordshire Bullterrier“ an und ist ausländischer, nämlich britischer Herkunft. Sie wurde in die Bundesrepublik Deutschland verbracht, ohne dass hierfür eine Ausnahme vom grundsätzlichen Verbringungs- und Einfuhrverbot erkennbar ist. Die Hündin ist weder als Diensthund einzustufen, § 2 Abs. 1 HundVerbrEinfVO, noch kehrte sie nach vorübergehendem Aufenthalt im Ausland in die Bundesrepublik Deutschland zurück, § 2 Abs. 2 HundVerbrEinfVO. Sie hält sich auch nicht nur vorübergehend im Inland auf, § 2 Abs. 3 HundVerbrEinfVO. Die Vorschrift des § 2 Abs. 4 HundVerbrEinfVO ist auf die Staffordshire-Terrier-Hündin, einen gefährlichen Hund im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG nicht anwendbar. Auch der Antragsteller räumt daher ein, dass sie dem Anwendungsbereich des HundVerbrEinfG, der HundVerbrEinfVO und des Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren vom 23.01.2009 (GVBl. LSA S. 22 – GefHundG LSA -) unterfällt.

4

Liegen die Voraussetzungen einer Beschlagnahme gemäß § 4 Satz 1 Ziffer 2 HundVerbrEinfG vor, war die Antragsgegnerin an der Anwendung des HundVerbrEinfG und der HundVerbrEinfVO nicht dadurch gehindert, dass sie dem Antragsteller mit Bescheid vom 15.02.2011 die Haltung eines „aus dem Ausland stammenden Hundes“ genehmigt hatte. Denn zum einen war diese Genehmigung befristet und galt ohnehin nur bis zum 16.10.2011. Zum anderen kann es der Antragsgegnerin nicht verwehrt sein, neue Erkenntnisse in Bezug auf die Herkunft eines Hundes auch in neuen Verfügungen zu berücksichtigen.

5

Die Antragsgegnerin hat auch das ihr eingeräumte Ermessen im Umgang mit unrechtmäßig nach Deutschland verbrachten Hunden beanstandungsfrei ausgeübt. Sie hat dabei in die Ermessenserwägungen eingestellt, dass eine Möglichkeit, die Haltung eines illegal eingeführten Hundes nachträglich zu legalisieren, nach den rechtlichen Vorgaben nicht besteht. Sie hat ferner ausgeführt, dass es daher auf den zwischenzeitlich abgelegten Wesenstest nicht ankommen kann, denn dieser dient nur der Prüfung, ob die Erlaubnis, einen legal in Deutschland aufhältigen Hund zu halten, erteilt werden kann. Die hiergegen abzuwägenden Interessen des Antragstellers wie des Tierschutzes hat die Antragsgegnerin gesehen, ihnen jedoch keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen. Am Ergebnis der Ermessensausübung ist nichts zu erinnern.

6

Der Antragsteller kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Hündin habe zwischenzeitlich erfolgreich einen Wesenstest abgelegt. Wäre sie in Deutschland geboren oder legal in die Bundesrepublik Deutschland verbracht worden, dürfe er sie folglich trotz ihrer an die Rasse anknüpfenden vermuteten Gefährlichkeit halten. Nichts anders könne dann aber für seine Hündin gelten, denn auch deren vermutete Gefährlichkeit sei durch den Wesenstest widerlegt, der Anknüpfungspunkt für ein landesrechtliches Haltungsverbot folglich eigentlich entfallen. Wenigstens im Rahmen der Ermessenerwägungen sei dies zu seinen Gunsten zu berücksichtigen.

7

Die Auffassung des Antragstellers geht fehl. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 GefHundG LSA in Verbindung gelten solche Hunde, die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG nicht in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt werden oder verbracht werden dürfen als gefährlich. Gleichwohl dürfen jedoch „Hunde im Sinne des § 3 Abs. 2 GefHundG LSA“ in Sachsen-Anhalt gehalten werden, wenn sie erfolgreich einen Wesenstest bestehen, § 4 Abs. 1 Satz 1 GefHundG LSA. Damit soll aber nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes nicht illegal nach Deutschland verbrachten Hunden über die Ablegung eines Wesenstests ein legaler Aufenthalt ermöglicht werden. Vielmehr dient die Bezugnahme auf die Aufzählung dem Importverbot unterliegender Hunde lediglich der Festlegung bestimmter Hunderassen, für die die Vermutung der Gefährlichkeit gilt (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 02.03.2012 – 3 L 229/11 ; Landtag von Sachsen-Anhalt, Plenarprotokoll 5/32 vom 14.12.2007, S. 2144). Die mittels eines Wesenstests ermöglichte Haltung eines vermutet gefährlichen Hundes knüpft entsprechend an die Rasseliste an, setzt aber den legalen Aufenthalt des Hundes in der Bundesrepublik Deutschland voraus. Die Einhaltung der bundesrechtlichen, auf der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz für den Warenverkehr mit dem Ausland beruhenden Vorschriften zum Verbot der Einfuhr oder Verbringung bestimmter Hunderassen nach Deutschland ist Grundvoraussetzung für die Möglichkeit, einen gefährlichen Hund im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 GefHundG LSA überhaupt zu halten.

8

Anknüpfungspunkt für die Beschlagnahme nach § 4 Satz 1 Ziffer 2 HundVerbrEinfVO ist daher auch nicht die Gefährlichkeit der Hündin, sondern deren illegale Verbringung ins Inland. In die Ermessensausübung einzustellen sind daher nur solche Aspekte, die sich auf die illegale Einfuhr beziehen. Ein erfolgreich abgelegter Wesenstest hat hierauf keine Auswirkungen. Für die Legalisierung eines illegal eingeführten Hundes ist er unerheblich.

9

Der Antragsteller kann für sich aber auch nichts daraus ableiten, dass er die Hündin nicht selbst ins Inland verbracht, sondern in Deutschland aus dem Tierheim geholt habe. Denn rechtlich ist es unerheblich, ob der Antragsteller das Tier selbst illegal ins Inland verbracht hat oder ob dies durch Personen geschah, deren Wissen er sich zurechnen lassen müsste oder ob er davon überhaupt nichts wusste. Die Kenntnis des Antragstellers wäre nur in einem gegen ihn selbst gerichteten strafrechtlichen Verfahren nach § 5 HundVerbrEinfG relevant; für die Beschlagnahme und Unterbringung eines illegal eingeführten gefährlichen Hundes nach § 4 Satz 1 Ziffer 2 HundVerbrEinfVO kommt es nur auf den Status des Hundes an.

10

Der Antragsteller kann für sich auch weder aus Gründen des Tierschutzes noch eines „öffentlichen Interesses“ ins Feld führen, dass den Hund vor einem Leben im Tierheim bewahren zu wollen. Denn er hat den Hund nicht aus einem Tierheim übernommen, sondern von einem Privatmann. Auch dieser hatte den Hund nicht aus einem Tierheim übernommen, in dem Sinne, dass er einen im Tierheim befindlichen Fundhund erstmalig und ohne Kenntnis seiner Herkunft in seine Obhut genommen hätte. Vielmehr hatte er die ihm aus seiner Hundepension bekannte Hündin selbst erst in das Tierheim gebracht und sie dann etwas mehr als einen Monat später selbst wieder abgeholt. Selbst wenn es also darauf ankäme, ob die Hündin aus einem Tierheim geholt wurde, läge dieser Fall hier nicht vor.

11

Es kommt aber darauf auch nicht an, denn nach der Konzeption des HundVerbrEinfG, der HundVerbrEinfVO sowie des GefHundG LSA ist nicht zu berücksichtigen, ob ein Hund aus dem Tierheim geholt wurde und somit vor einem Leben im Tierheim „gerettet“ wurde. Denn ein „öffentliches Interesse“ an der Vermeidung von Hundehaltung im Tierheim, das die Haltung eines gefährlichen Hundes außerhalb eines Tierheims zu rechtfertigen vermöchte, ist anders als in dem vom Antragsteller herangezogenen Urteil des VG Köln (20 K 7961/09 vom 12.08.2010; juris), das die Regelung des § 4 Abs. 2 des Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW) vom 18. Dezember 2002 (juris) betrifft – in Sachsen-Anhalt nicht Gegenstand der Prüfung, ob die Haltung eines gefährlichen Hundes erlaubt werden kann oder nicht. Insbesondere kann ein solches „öffentliches Interesse“ nicht zur Legalisierung unerlaubt importierter Hunde führen. Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, ein öffentliches Interesse liege in der Vermeidung hoher Kosten, die durch die dauerhafte Unterbringung der Hündin in einem Tierheim entstünden. Denn hierfür ist er der Antragsgegnerin erstattungspflichtig.

12

Die Antragsgegnerin hat das ihr zustehende Auswahlermessen zwischen den in § 4 Satz 1 HundVerbrEinfVO eröffneten Handlungsweisen zutreffend ausgeübt. Eine Unterbringung und Versorgung des Hundes, bis die Anforderungen des HundVerbrEinfG bzw. der HundVerbrEinfVO erfüllt sind, § 4 Satz 1 Ziffer 1 HundVerbrEinfVO, kommt nicht in Betracht, da deren Anforderungen vorliegend nicht mehr erfüllt werden können. Das unverzügliche Zurückbringen des Hundes an den Ort seiner Herkunft, § 4 Satz 1 Ziffer 3 HundVerbrEinfVO, schied aufgrund der mangelnden Angaben des Antragstellers über den Ort der Herkunft des Hundes aus. Die Beschlagnahme und Unterbringung der Hündin als verbleibende Möglichkeit verletzen den Antragsteller auch nicht in seinen Grundrechten aus Art 14 GG oder Art. 12 GG. Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht bereits ausführlich Stellung genommen und die auf der Grundlage des HundVerbrEinfG zulässigen Maßnahmen als verfassungsrechtlich unbedenklich eingestuft (BVerfG, Urteil vom 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 -, juris)

13

Hat die Antragsgegnerin die Beschlagnahme und Unterbringung der Hündin zu Recht angeordnet, hat sie auch zu Recht den Sofortvollzug der Maßnahme angeordnet. Die Begründung entspricht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Insbesondere das hohe Nachahmungsrisiko im Falle, dass dem Antragsteller der illegal eingeführte Hund möglicherweise jahrelang belassen würde, und das nicht auszuschließende Risiko, dass der Antragsteller noch wirtschaftlichen Nutzen aus der Hündin zieht, sprechen für den Sofortvollzug. Da die Lebensgefährtin des Antragstellers eine Zucht mit Staffordshire Bullterriern betreibt, ihre und fremde Hunde regelmäßig auf Ausstellungen zeigt und für die Hündin die Aufnahme in das Zuchtbuch beantragt war, war nicht von der Hand zu weisen, dass der Antragsteller aus der illegalen Hundehaltung weiteren Nutzen ziehen werde. Dies hat sich – wie die unter www.gb-f.de zu findenden Berichte von der Clubschau der Gesellschaft der Bullterrier-Freunde e.V. vom 08.07.2012 auf Schloss Meisdorf belegen - auch bewahrheitet. Denn der Antragsteller und seine Lebensgefährtin haben die zu diesem Zeitpunkt bereits beschlagnahmte Hündin dort in der „Offenen Klasse“ der Staffordshire Terrier-Hündinnen antreten lassen.

14

Auch die Androhung der Anwendung unmittelbaren Zwanges, sollte der Antragsteller die Hündin nicht fristgemäß abgeben, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwertfestsetzung ist für das Beschwerdeverfahren entsprechend § 52 Abs. 2 GKG und § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG auf den hälftigen Auffangstreitwert in Höhe von 2.500,00 € festzusetzen.

16

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 05/12/2016 00:00

Gründe 1 1. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 1. Kammer - vom 14. Oktober 2016, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, h
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Im Sinne dieses Gesetzes ist
Verbringen in das Inland:
jedes Verbringen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Inland,
Einfuhr:
Verbringen aus einem Drittland in das Inland,
Zucht:
jede Vermehrung von Hunden,
Handel:
jede Abgabe von Hunden gegen Entgelt,
Gefährlicher Hund:
Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier und deren Kreuzungen sowie nach Landesrecht bestimmte Hunde.

(1) Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden dürfen nicht in das Inland eingeführt oder verbracht werden. Hunde weiterer Rassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden, für die nach den Vorschriften des Landes, in dem der Hund ständig gehalten werden soll, eine Gefährlichkeit vermutet wird, dürfen aus dem Ausland nicht in dieses Land eingeführt oder verbracht werden.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
vorzuschreiben,
a)
dass bestimmte Hunde nur über bestimmte nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften eingerichtete Grenzkontrollstellen in das Inland eingeführt werden dürfen oder bei diesen Grenzkontrollstellen vorzuführen sind,
b)
dass das beabsichtigte Einführen bestimmter Hunde binnen einer zu bestimmenden Frist bei der zuständigen Grenzkontrollstelle anzumelden ist.
2.
Vorschriften über
a)
die Überwachung des Verbringens oder der Einfuhr,
b)
die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn Hunde nicht den Anforderungen nach diesem Gesetz entsprechen, sowie
c)
das Verfahren
zu erlassen.
3.
Ausnahmen von Absatz 1 ganz oder teilweise zuzulassen oder zu gewähren sowie die Voraussetzungen und das Verfahren zu regeln.

Im Sinne dieses Gesetzes ist
Verbringen in das Inland:
jedes Verbringen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Inland,
Einfuhr:
Verbringen aus einem Drittland in das Inland,
Zucht:
jede Vermehrung von Hunden,
Handel:
jede Abgabe von Hunden gegen Entgelt,
Gefährlicher Hund:
Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier und deren Kreuzungen sowie nach Landesrecht bestimmte Hunde.

(1) Gefährliche Hunde, die als Diensthunde des Bundes, insbesondere der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Zollverwaltung, als Diensthunde der Länder, insbesondere der Polizei, als Diensthunde der Städte und Gemeinden, als Diensthunde fremder Streitkräfte gehalten werden sollen, sowie Blindenhunde, Behindertenbegleithunde und Hunde des Katastrophen- und Rettungsschutzes dürfen in das Inland verbracht oder eingeführt werden.

(2) Gefährliche Hunde dürfen in das Inland verbracht oder eingeführt werden, wenn die Hunde nach vorübergehendem Verbringen in das Ausland oder vorübergehender Ausfuhr an einen Aufenthaltsort im Inland zurückkehren, an dem sie berechtigt gehalten werden dürfen.

(3) Gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 1 des Gesetzes dürfen vorübergehend in das Inland verbracht oder eingeführt werden, sofern sie sich zusammen mit einer Begleitperson, die ihren Wohnsitz nicht im Inland hat, nicht länger als vier Wochen im Inland aufhalten werden. Eine Verlängerung des vorübergehenden Aufenthalts kann zur Vermeidung unbilliger Härten durch die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag genehmigt werden.

(4) Gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes dürfen zum Zweck des ständigen Haltens in das Inland verbracht oder eingeführt werden, wenn die Begleitperson nachweist, dass die Hunde berechtigt in einem Land gehalten werden dürfen.

(1) Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden dürfen nicht in das Inland eingeführt oder verbracht werden. Hunde weiterer Rassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden, für die nach den Vorschriften des Landes, in dem der Hund ständig gehalten werden soll, eine Gefährlichkeit vermutet wird, dürfen aus dem Ausland nicht in dieses Land eingeführt oder verbracht werden.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
vorzuschreiben,
a)
dass bestimmte Hunde nur über bestimmte nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften eingerichtete Grenzkontrollstellen in das Inland eingeführt werden dürfen oder bei diesen Grenzkontrollstellen vorzuführen sind,
b)
dass das beabsichtigte Einführen bestimmter Hunde binnen einer zu bestimmenden Frist bei der zuständigen Grenzkontrollstelle anzumelden ist.
2.
Vorschriften über
a)
die Überwachung des Verbringens oder der Einfuhr,
b)
die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn Hunde nicht den Anforderungen nach diesem Gesetz entsprechen, sowie
c)
das Verfahren
zu erlassen.
3.
Ausnahmen von Absatz 1 ganz oder teilweise zuzulassen oder zu gewähren sowie die Voraussetzungen und das Verfahren zu regeln.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 2 Abs. 1 einen Hund in das Inland verbringt oder einführt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

Stellt die zuständige Behörde einen Verstoß gegen die Bestimmungen des Gesetzes oder dieser Verordnung über das Verbringen in das Inland oder die Einfuhr fest, so kann sie insbesondere

1.
anordnen, dass der Hund untergebracht und versorgt wird, bis die Anforderungen des Gesetzes und dieser Verordnung für das Verbringen in das Inland oder die Einfuhr erfüllt sind,
2.
den Hund beschlagnahmen und unterbringen oder
3.
das unverzügliche Zurückbringen an den Ort der Herkunft des Hundes anordnen.
Die Befugnisse der zuständigen Behörde aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.