Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 16. Juni 2016 - 3 L 520/14

ECLI:ECLI:DE:OVGST:2016:0616.3L520.14.0A
bei uns veröffentlicht am16.06.2016

Gründe

1

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 3. November 2014 hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den Antrag des Klägers, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 26. September 2012 zu verpflichten, festzustellen, dass der Kläger zur Führung des akademischen Grades "Diplom-Ingenieur (FH)" berechtigt sei, abgewiesen. Die vom Kläger mit der Zulassungsbegründungsschrift dargelegten Gründe rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.

2

1. Rechtsgrundlage für die vom Kläger beantragte Feststellung, dass er zur Führung des akademischen Grades "Diplom-Ingenieur (FH)" berechtigt sei, ist Art. 37 Abs. 1 Sätze 2 und 3 des Einigungsvertrages, nach dem in dem in Artikel 3 genannten Gebiet oder in den anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West) abgelegte Prüfungen oder erworbene Befähigungsnachweise einander gleichstehen und die gleichen Berechtigungen verleihen, wenn sie gleichwertig sind. Die Gleichwertigkeit wird auf Antrag von der jeweils zuständigen Stelle festgestellt. Zuständige Stelle ist gemäß Art. 1 Sätze 1 und 2 des Länderabkommens zur Regelung der Zuständigkeit für die Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen mit Hochschulabschlüssen (Bekanntmachung des MWF vom 16.06.1992 [MBl. LSA S. 934]) der Beklagte. Die Gleichwertigkeitsfeststellung richtet sich nach den Kriterien, die die Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder der Bundesrepublik Deutschland festgelegt hat, Art. 2 Satz 2 dieses Abkommens.

3

Die Ständige Konferenz der Kultusminister (KMK) hat mit Beschluss vom 11. Oktober 1991, in der Fassung vom 18. April 1997 - zuletzt in vorliegend nicht entscheidungserheblichen Bereichen geändert mit Beschluss vom 24. April 1998 in der Fassung vom 30. Juni 2000 [im Folgenden: KMK-Beschluss 1997] - festgelegt, dass ein Teil der Fachschulabschlüsse denjenigen Abschlüssen vergleichbar ist, die an Vorgängereinrichtungen von Fachhochschulen (Ingenieurschulen, Akademien und Höhere Fachschulen) bis Anfang der 70er Jahre in den westlichen Bundesländern erworben wurde, Ziffer IV Abs. 2 Satz 2 KMK-Beschluss 1997. Eine unmittelbare Gleichstellung von Fach- und Ingenieurschulabschlüssen mit Fachhochschulabschlüssen sei nicht möglich. Diese Gleichwertigkeit könne grundsätzlich nur nach Erwerb einer zusätzlichen Qualifikation festgestellt werden. Der Diplom-Grad mit dem Zusatz "Fachhochschule" ("FH") könne aufgrund einer einschlägigen Berufstätigkeit zuerkannt werden. Dabei sei im Hinblick auf den im Einigungsvertrag verfolgten Integrationszweck und im Interesse der Förderung der Mobilität der Fach- und Ingenieurschulabsolventen eine mindestens dreijährige einschlägige Berufstätigkeit als ausreichend erachtet worden.

4

Die KMK fasste daher den Beschluss, dass für die Feststellung der Gleichwertigkeit gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 3 EV die in Anlage IV aufgeführten Fach- und Ingenieurschulabschlüsse, zu denen auch derjenige des Klägers gehört, wie die entsprechenden Abschlüsse an Vorläufereinrichtungen der Fachhochschulen (Ingenieurschulen und Höhere Fachschulen) bewertet werden, Ziffer IV Abs. 6 Nr. 1 KMK-Beschluss 1997. Die in Anlage IV aufgeführten Fach- und Ingenieurschulabschlüsse werden wie Fachhochschulabschlüsse bewertet, wenn der Inhaber des Abschlusses eine mindestens einjährige, evtl. auch berufsbegleitende Zusatzausbildung absolviert und damit die dem Fachhochschulabschluss entsprechende Qualifikation erworben hat, Ziffer IV Abs. 6 Nr. 2 KMK-Beschluss 1997. Bei Abschlüssen, die vor 1991 erworben wurden, wird im Wege der Nachdiplomierung der Diplomgrad mit einem Zusatz "Fachhochschule" ("FH") zuerkannt, wenn eine mindestens dreijährige einschlägige Berufstätigkeit nachgewiesen wird. Das Nähere regele der zuständige Landesminister, Ziffer IV Abs. 6 Nr. 3 KMK-Beschluss 1997.

5

Der Beklagte sah keine Veranlassung, aufgrund der (teilweisen) Neufassung des Beschlusses der KMK vom 11. Oktober 1991 den zu diesem Beschluss ergangenen Runderlass "Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen (Hochschulabschlüsse, Abschlüsse an Kunst- und Musikhochschulen, Abschlüsse an kirchlichen Ausbildungseinrichtungen, Fach- und Ingenieurschulabschlüsse" vom 13. November 1991 in der Fassung vom 16. März 1993 (MBl. LSA 1993 S. 1082 - im Folgenden: Runderlass -) zu ändern. Die den Kläger betreffenden Regelungen sind insofern auch unverändert geblieben. Ziffer 2.5 des Runderlasses regelt, dass die in Anlage 4 aufgeführten Abschlüsse solchen Abschlüssen gleichstehen, die an Vorläufereinrichtungen von Fachhochschulen in dem Teil Deutschlands erworben wurden, in dem das Grundgesetz bereits vor dem 3. Oktober 1990 galt. Soweit der Inhaber eines solchen Abschlusses eine mindestens einjährige, vor dem Minister für Wissenschaft und Forschung genehmigte Zusatzausbildung an einer Hochschule absolviert und eine erfolgreiche Abschlussprüfung abgelegt hat, steht der Abschluss einem Fachhochschulabschluss gleich. Ziffer 3.3 des Runderlasses bestimmt, dass Absolventen, die einen der in Nr. 2.5 (Anlage 4) bezeichneten Fach- und Ingenieurschulabschlüsse bis zum 31. Dezember 1990 erworben haben, die Berechtigung zur Führung des sich aus Anlage 4 ergebenden Diplomgrades mit dem Zusatz "Fachhochschule" (FH) zuerkannt wird, falls sie mindestens drei Jahre einschlägig berufstätig waren.

6

Gemessen an diesen Maßstäben hat der Beklagte - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - es zu Recht abgelehnt, den Kläger nachzudiplomieren. Denn der Kläger erfüllt die verfassungsrechtlich unbedenklichen, vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil vom 10.12.1997 - 6 C 10.97 -, juris Rn. 51 zur insofern vergleichbaren Regelung in Brandenburg) als "im Grundsatz zutreffende Interpretation des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV" angesehenen Voraussetzungen für eine Nachdiplomierung nicht.

7

2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts Magdeburg, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nicht. "Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und unter anderem konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa Beschl. v. 03.01.2007 - 1 L 245/06 -, juris Rn. 3 m. w. N.). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschl. v. 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33).

8

Das Vorbringen des Klägers begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.

9

Die Auffassung des Klägers, das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass Abschlüsse an Fach- und Ingenieurschulen auf dem Gebiet der DDR unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem Stichtag 31. Dezember 1990 gemacht wurden, "auch im Verhältnis zueinander gleichwertig sind, damit einander gleichstehen und demnach gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV als gegenüber Art. 3 Abs. 1 GG speziellere Regelung zur Gleichbehandlung von schulischen, beruflichen und akademischen Abschlüssen auch dieselben Berechtigungen unter denselben Voraussetzungen verleihen müssen", lässt den wesentlichen Aspekt der Regelung außer Betracht, nämlich, dass die Abschlüsse in der Tat grundsätzlich unabhängig vom Zeitpunkt ihres Erwerbs gleichwertig sind und die gleichen Rechte verleihen - und zwar gleichwertig einem Abschluss an einer Vorläufereinrichtung einer Fachhochschule und nicht dazu berechtigend, den akademischen Grad "Dipl.-Ing. (FH)" zu führen.

10

Der Abschluss einer Fach- oder Ingenieurschule, der wie ein Fachhochschulabschluss bewertet wird und daher die Berechtigung verleiht, den akademischen Grad eines "Diplom-Ingenieurs (FH)" zu führen, ist allein derjenige, der durch eine mindestens einjährige Zusatzausbildung weiter qualifiziert wurde, Ziffer 2.5 des Runderlasses .

11

Eine solche Ausbildung hat der Kläger nicht absolviert, so dass er keinen gleichwertigen Abschluss nachweisen kann. Für die Frage, ob dem Kläger ungeachtet dessen wegen seiner anschließenden dreijährigen - soweit ersichtlich - einschlägigen Tätigkeit im Wege der Nachdiplomierung gemäß Ziffer 3.3 des Runderlasses. der akademische Grad eines "Dipl.-Ing. (FH)" zuerkannt werden kann, kommt es auf die Gleichwertigkeit seines Abschlusses mit einem solchen, der schon aus sich heraus das Recht zur Führung des akademischen Grades verleiht, nicht an. Denn die Nachdiplomierung aus Ziffer 3.3 des Runderlasses knüpft nicht an einen gleichwertigen Abschluss, sondern an eine Berufstätigkeit nach einem Abschluss, der noch in der DDR oder jedenfalls kurze Zeit nach deren Ende erworben wurde, an. Sie dient damit dem Sinn nach der beruflichen Mobilität der Absolventen von Fach- oder Ingenieurschulen, die schon längere Zeit vor der Wiedervereinigung in ihrem Berufsfeld tätig waren. Ihnen sollte eine weitere Qualifizierung durch ein Zusatzstudium nicht zugemutet werden. Diese Argumentation trifft auf solche Absolventen, die erst nach der Wiedervereinigung bzw. nach dem 31. Dezember 1990 ihr Studium abgeschlossen haben und sich noch im Ausbildungsprozess befanden, nicht zu.

12

So gewendet verleiht der vor 1991 erworbene Abschluss ohne zusätzlich qualifizierendes Studium gerade nicht die "Berechtigung" zur Führung des akademischen Grades "Dipl.-Ing. (FH)". Vielmehr wird dieser Grad, ohne dass sich eine originäre Berechtigung aus dem Abschluss selbst ergäbe, aufgrund einer "fiktiven Berechtigung" als Rechtswohltat nachträglich zuerkannt, d.h. auch nicht verliehen, sondern im Verwaltungswege vergeben. Ein Verstoß gegen Art. 37 EV liegt daher schon im Ansatz nicht vor, weil sich die Frage der Gleichwertigkeit der Berechtigungen, die gleichwertige Abschlüsse verleihen, nicht stellt. Unterscheidet sich der vor dem 31. Dezember 1990 erworbene Abschluss ohne Zusatzstudium (gleichwertig dem Abschluss an einer Vorläufereinrichtung eines Fachhochschule) qualitativ von einem solchem Abschluss mit Zusatzstudium (gleichwertig einem Abschluss an einer Fachhochschule), ist eine unterschiedliche Behandlung der Sachverhalte - Nachdiplomierung nur nach dreijähriger Berufstätigkeit im ersten Fall gegenüber unmittelbarem Anspruch aufgrund der mit dem Abschluss des Zusatzstudiums erworbenen Qualifikation - ohne weiteres gerechtfertigt. Darin liegt weder eine Einschränkung des noch ein Verstoß gegen Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV oder Art. 3 Abs. 1 GG.

13

Dem Kläger mag zwar einzuräumen sein, dass die vom Verwaltungsgericht verwendete Formulierung aus dem Urteil des beschließenden Senats vom 19. März 2014 (3 L 79/13 - juris Rn. 40), die Stichtagsregelung stelle eine "mit höherrangigem Recht vereinbare Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs "gleichwertig" dar, missverständlich sein könnte. Aus dem Kontext, der das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 1997 (6 C 10.97) zitiert, wird jedoch hinreichend deutlich, dass nicht isoliert die Stichtagsregelung, sondern das gesamte Regelungswerk des Runderlasses gemeint ist. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat in dem o. a. Urteil ausgeführt:

14

"In Umsetzung des Beschlusses der KMK vom 10./11. Oktober 1991 zur Auslegung von Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV für das Land Brandenburg sieht die Verwaltungsvorschrift - VV - des Ministers für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg vom 8. Januar 1992 (ABl S. 101) in § 2 Abs. 1 Satz 2 vor, dass die in den Anlagen I bis IV aufgeführten, in der ehemaligen DDR erworbenen Abschlüsse den Abschlüssen in den alten Bundesländern nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen gleichstehen. Einschlägig für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Zuerkennung der Berechtigung zur Führung des Diplomgrades "Diplom-Betriebswirtin (FH)" (sog. Nachdiplomierung) ist insoweit die Regelung des § 2 Abs. 5 Sätze 1 und 3 i. V. m. § 3 Abs. 3 VV und der Anlage IV.

15

Während § 2 Abs. 5 Satz 1 - als notwendige Vorstufe einer "Nachdiplomierung" - die Gleichstellung der in der Anlage IV aufgeführten DDR-Abschlüsse mit den an Vorläufereinrichtungen von Fachhochschulen in den alten Bundesländern erworbenen Abschlüssen bestimmt, sieht § 3 Abs. 3 Satz 1 vor, daß denjenigen, die in der ehemaligen DDR einen der in § 2 Abs. 5 i.V.m. der Anlage IV bezeichneten (und damit gleichgestellten) Fach- oder Ingenieurschulabschlüsse bis zum 31. Dezember 1990 erworben haben, die Berechtigung zur Führung des sich aus der Anlage IV ergebenden Grades mit dem Zusatz "Fachhochschule" ("FH") zuerkannt wird. Dies gilt allerdings nur unter der - zusätzlichen - Voraussetzung, dass die Bewerber mindestens drei Jahre "einschlägig berufstätig waren" (vgl. hierzu auch bereits den Beschluss der KMK Nr. 1965.1, unter IV <3>); insoweit stellt § 3 Abs. 3 Satz 2 VV ergänzend klar, dass eine Berufstätigkeit "in der Regel" dann "einschlägig" in diesem Sinne sei, wenn der Absolvent nach dem Erwerb seines Abschlusses "im entsprechenden Berufsfeld" tätig war. Diese Regelungen der Verwaltungsvorschrift stellen eine im Grundsatz zutreffende Interpretation des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV dar, auf deren Grundlage zu prüfen ist, ob ein Anspruch auf Nachdiplomierung besteht“ (BVerwG, Urt. v. 10.12.1997 – 6 C 10.97 –, BVerwGE 106, 24-43, Rn. 51; Unterstreichung durch den Senat).

16

Dem hat der beschließende Senat sich mit dem Urteil vom 19. März 2014 (3 L 79/13) angeschlossen. Das auf dieses Urteil des Senats aufbauende Urteil des Verwaltungsgerichts hat ebenfalls nicht allein auf den Stichtag, sondern auf die - als Vorstufe zur Nachdiplomierung (BVerwG a. a. O.) zu prüfende - fehlende Gleichwertigkeit des Abschlusses des Klägers mit dem Abschluss an einer Fachhochschule abgestellt. So führt es (Urteilsabdruck S. 8) aus: "Die danach maßgeblichen Voraussetzungen für eine Nachdiplomierung im Falle eines nach dem 31.12.1990 beendeten Studiums - wie hier -, nämlich eine zusätzliche Qualifikation um Rahmen einer mindestens einjährigen Zusatzausbildung im Direktstudium oder einer zweijährigen Zusatzausbildung im Fernstudium an einer Fachhochschule erfüllt der Kläger nicht". Auf die Ausführungen des Klägers zur Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs "gleichwertig" anhand der Stichtagsregelung kommt es daher nicht an, weil eine solche Auslegung nicht vorgenommen wurde.

17

Dem Kläger ist gleichwohl nicht darin zuzustimmen, dass Wortlaut, Sinn und Zweck, Systematik oder Historie des Einigungsvertrages gegen die Zulässigkeit einer Stichtagsregelung sprächen. Der Wortlaut des unbestimmten Rechtsbegriffes "gleichwertig" schränkt dessen notwendige Ausfüllung nicht ein. Sinn und Zweck der Regelung sowie deren Historie lassen die Einführung einer zeitlichen Komponente entgegen der Auffassung des Klägers sogar naheliegend erscheinen. Denn (unter anderem) mit den Regelungen zur Gleichwertigkeit der in der DDR erworbenen Abschlüsse mit den in der Bundesrepublik erworbenen sollten die Zusammenführung der Bevölkerung der alten Bundesländer und der Bevölkerung des Beitrittsgebiets in dem nunmehr gemeinsamen Staats- und Wirtschaftssystem der Bundesrepublik Deutschland für die Zukunft angebahnt und dafür Mittel und Wege bereitgestellt werden. Gleichzeitig ging es bei den für diesen Bereich getroffenen Regelungen auch darum, negative wirtschaftliche und berufliche Folgen des Zusammenbruchs des Staats- und Wirtschaftssystems der ehemaligen DDR für die Berufstätigen - soweit notwendig und möglich - zu begrenzen. Für die Vertragschließenden war absehbar, dass der Beitritt zu einem marktwirtschaftlich - im Sinne der sozialen Marktwirtschaft - orientierten Staatssystem für eine große Zahl von Menschen der ehemaligen DDR zwangsläufig und in vielfältiger Hinsicht berufliche Neuorientierungen erfordern würde. Dies mochte freiwillig geschehen, um neue, sich bietende Chancen zu ergreifen, dies konnte aber auch erzwungen sein, weil Arbeitsplätze einigungsbedingt verlorengingen oder alsbald verlorenzugehen drohten. Dies betraf alle Altersschichten, junge und alte Menschen, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Berufsanfänger handelte oder um Berufstätige mit jahre- oder gar jahrzehntelanger Berufserfahrung in ihrem Fach. Bei Abschluss des Einigungsvertrages war ebenso absehbar, dass diese Vielschichtigkeit und die Dimension des Neuanfangs sich in einer hohen Zahl beruflich motivierter Abwanderungen aus dem Beitrittsgebiet in die alten Bundesländer niederschlagen und außerdem die Gefahr einer hohen Arbeitslosenquote im Beitrittsgebiet mit sich bringen würden. Entsprechend vielgestaltig mussten die Wirkungen der in Art. 37 Abs. 1 Sätze 2 und 3 EV vorgesehenen Anerkennungsentscheidung sein (so: BVerwG, a. a. O. Rn.26 f.).

18

Gerade weil aber die Wirkungen derart vielgestaltig sein sollten, erscheint es eher naheliegend, einige Wirkungen - insbesondere Rechtswohltaten wie die Nachdiplomierung von Abschlüssen von Fach- und Ingenieurschulen ohne entsprechende fachliche Nachqualifizierung allein aufgrund beruflicher Praxis - auf einen bestimmten Personenkreis, der ansonsten erheblichen Nachteilen ausgesetzt wäre - wie etwa in der DDR langjährig Berufstätige - zu beschränken.

19

Soweit der Kläger für seine Argumentation das "Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.09.1999" heranziehen will, geht der Senat davon aus, dass er den Beschluss vom 21. Oktober 1999 (6 B 68.99) meint. Dieser verhält sich zwar zu Fragen des zeitlichen Anwendungsbereichs von Ansprüchen aus Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV und verdeutlicht, dass hiervon auch solche Ausbildungen umfasst sein können, die zwar vor dem 3. Oktober 1990 begonnen, aber erst danach beendet wurden. Aussagen zur Unzulässigkeit einer Stichtagsregelung für Fragen der Nachdiplomierung allein aufgrund beruflicher Erfahrung lassen sich dem Beschluss hingegen nicht entnehmen. Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts verhält sich zu den hier entscheidungserheblichen Fragen vielmehr nicht. Mit dem oben zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts setzt sich der Kläger vorliegend indes nur unzureichend auseinander.

20

Soweit der Kläger meint, aus der von ihm angenommenen Unvereinbarkeit der Stichtagsregelung mit Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV folge, dass "alle Betroffenen in den Genuss der stärker begünstigenden Regelung kommen, nach der ein Anspruch auf Nachdiplomierung bereits dann besteht, wenn der Antragsteller […] über eine dreijährige einschlägige Berufspraxis verfügt", ist dies keinesfalls zwingend, weil für die noch offenen Fälle der Nachdiplomierung ebenso ausschließlich auf die Regelung verwiesen werden könnte, dass eine solche nur in Betracht kommt, wenn eine entsprechende Zusatzausbildung erfolgreich abgeschlossen wurde. Auf das - zu den sächsischen Verwaltungsvorschriften ergangene - Urteil des OVG Sachsen (Urt. v. 11.01.2011 - 32 A 278/09 -, juris) vermag sich der Kläger hier nicht erfolgreich zu berufen. Grundsätzlich gilt, dass mit Rücksicht auf die föderalistische Struktur der Bundesrepublik Deutschland und die eigenständigen Gesetzgebungskompetenzen der Länder die Verfassungsmäßigkeit eines Landesgesetzes grundsätzlich nicht deshalb in Zweifel gezogen werden kann, weil es von verwandten Regelungen in anderen Bundesländern oder im Bund abweicht. Der Landesgesetzgeber ist nur gehalten, den Gleichheitssatz innerhalb des ihm zugeordneten Gesetzgebungsbereichs zu wahren (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.03.1979 - 2 BvL 2/77 -, juris). Gleiches gilt bei einer unterschiedlichen Verwaltungspraxis bei der Ausführung von Bundesgesetzen. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung steht dem Einzelnen nämlich nur gegenüber dem nach der Kompetenzverteilung konkret zuständigen Träger öffentlicher Gewalt zu (vgl. VGH BW, Beschl. v. 20.04.2002 - 13 S 314/02 -, juris).

21

Soweit der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung darauf stützen will, das Verwaltungsgericht habe "schon nicht geprüft, mit welchem konkreten Abschluss an Vorgängereinrichtungen der Fachhochschulen der Abschluss des Klägers gleichwertig ist. Folglich hat es auch nicht geprüft, ob nach den für diesen konkreten Abschluss geltenden Nachdiplomierungsregelungen der alten Bundesländer eine Nachdiplomierung in Betracht kommt.", führt auch dies nicht zur Zulassung der Berufung. Der Senat hat sich bereits in dem Urteil vom 19. März 2014 (3 L 79/13) damit auseinandergesetzt, dass der hochschulpolitische Hintergrund der Nachdiplomierungen in den westdeutschen Bundesländern eine Heranziehung dieser Regelungen zur Interpretation des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV ausschließt. Die bloße Behauptung des Klägers, bei der Frage der Anwendbarkeit von landesrechtlichen Nachdiplomierungsregelungen der westdeutschen Bundesländer aus den 1970er Jahren gehe es nicht um die "Auslegung des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV", stellt dies die vorstehende Argumentation nicht schlüssig in Frage.

22

Unabhängig davon hat der Kläger nicht zulassungsbegründend dargelegt, dass die von ihm aufgeworfene Frage im Ergebnis zu einer für den Kläger positiven Entscheidung geführt hätte. Der Kläger selbst hat im erstinstanzlichen Verfahren darauf abgestellt, die Frage nach der konkreten Gleichwertigkeit seines Abschlusses mit einem bestimmten Abschluss einer bestimmten Vorläufereinrichtung einer Fachhochschule stelle sich nicht, weil der von ihm absolvierte Studiengang "Bauindustrie - Hochbau" ebenso wie die von ihm besuchte Ingenieurschule "Bauwesen und Ingenieurpädagogik, Magdeburg" (von Anfang an) in der Anlage 4 der Beschlüsse der KMK zur Feststellung der Gleichwertigkeit sowie in dem dazu ergangenen Runderlass des Beklagten aufgeführt war. Will er nunmehr darauf abstellen, welchem konkreten Abschluss an einer westdeutschen Vorgängereinrichtung einer Fachhochschule dieser Abschluss vergleichbar wäre, um für sich daraus weitere Rechte abzuleiten, hätte es ihm oblegen, dieses näher zu untersetzen. Für das Verwaltungsgericht ergab sich aus der zutreffenden Annahme, dass eine solche gleichsam doppelte Möglichkeit einer Nachdiplomierung nicht möglich sei, nicht die Notwendigkeit, festzustellen "mit welchem konkreten Abschluss welcher konkreten Vorläufereinrichtung in den alten Bundesländern der Abschluss des Antragstellers gleichwertig ist [und] anschließend […] festzustellen, ob und unter welchen Voraussetzungen für den jeweils festgestellten Abschluss an der entsprechenden Vorläufereinrichtung eine Nachdiplomierung nach den jeweils geltenden landesrechtlichen Regelungen erfolgen konnte". Seiner insoweit bestehenden Darlegungspflicht ist der Kläger nicht nachgekommen.

23

3. Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich auch nicht im Hinblick auf die vom Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

24

Grundsätzliche Bedeutung besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.07.1987 - 1 B 23.87 -, juris). Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsache zudem in der Antragsschrift darzulegen. „Dargelegt” im Sinne der genannten Vorschrift ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 28.04.2014 - 1 L 75/13 -, juris m. w. N.). Hierbei sind - neben der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes, welche die Begründung erkennen lassen muss - die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist (OVG LSA, a. a. O.; vgl. auch: BVerwG, Beschl. v. 29.04.2015 - 10 B 65.14 -, juris und v. 17.04.2014 - 8 B 44.13 -, juris, jeweils m. w. N.).

25

Die vom Kläger hierzu formulierte Frage, "ob auf den KMK-Beschlüssen vom 10./11.10.1991 beruhende landesrechtliche Regelungen, wie der Runderlass des Ministers für Wissenschaft und Forschung des Landes Sachsen-Anhalt vom 13.11.1991, welche die Nachdiplomierung von nach dem 31.12.1990 erworbenen Abschlüssen von Fach- und Ingenieurschulen von dem Erfordernis einer mindestens einjährigen Zusatzausbildung abhängig machen, mit Art. 37 Abs. 1 Satz 2 des Einigungsvertrages vereinbar sind", ist bereits vom Bundesverwaltungsgericht entschieden. Auch wenn der Kläger zu Recht darauf hinweist, dass das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluss vom 21. Oktober 1999 (6 B 68.99) keine Aussage zu einer Stichtagsregelung trifft, und in dem Urteil vom 10. Dezember 1997 (6 C 10.97) die Stichtagsregelung letztlich nicht entscheidungserheblich war, hat das Bundesverwaltungsgericht in der letztgenannten Entscheidung doch wie oben bereits zitiert ausgeführt, dass "diese Regelungen der Verwaltungsvorschrift […] eine im Grundsatz zutreffende Interpretation des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV dar[stellen], auf deren Grundlage zu prüfen ist, ob ein Anspruch auf Nachdiplomierung besteht" (BVerwG a. a. O.). Diese Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts bezieht sich auf die gesamte zuvor dargestellte Regelungssystematik der § 2 Abs. 5 Sätze 1 und 3 i. V. m. § 3 Abs. 3 der Verwaltungsvorschrift - VV - des Ministers für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg vom 8. Januar 1992 (ABl S. 101). Während § 2 Abs. 5 Satz 1 - als notwendige Vorstufe einer "Nachdiplomierung" - die Gleichstellung der in der Anlage IV aufgeführten DDR-Abschlüsse mit den an Vorläufereinrichtungen von Fachhochschulen in den alten Bundesländern erworbenen Abschlüssen bestimmt, sieht § 3 Abs. 3 Satz 1 vor, dass denjenigen, die in der ehemaligen DDR einen der in § 2 Abs. 5 i. V. m. der Anlage IV bezeichneten (und damit gleichgestellten) Fach- oder Ingenieurschulabschlüsse bis zum 31. Dezember 1990 erworben haben, die Berechtigung zur Führung des sich aus der Anlage IV ergebenden Grades mit dem Zusatz "Fachhochschule" ("FH") zuerkannt wird. Dies gilt allerdings nur unter der - zusätzlichen - Voraussetzung, dass die Bewerber mindestens drei Jahre "einschlägig berufstätig waren (BVerwG a. a. O.). Umfasst danach die Aussage des Bundesverwaltungsgerichts die gesamte Regelungssystematik, bezieht dies auch den Stichtag 31. Dezember 1990 ein. Für die vom Kläger vorgenommene beschränkende Auslegung der Entscheidung, nach der nur das Erfordernis der dreijährigen einschlägigen Berufspraxis gemeint gewesen sei, ist dem Urteil nichts zu entnehmen.

26

Soweit der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache daraus ableiten will, dass das Sächsische Oberverwaltungsgericht entschieden hat (Urt. v. 11.01.2011 - 2 A 278/09 - juris), dass die Bekanntmachung des sächsischen Staatsministeriums vom 30. Januar 1991 - soweit sie einen Stichtag festlegt - unwirksam sei, legt der Kläger nicht dar, inwiefern diese zu sächsischem Landesrecht ergangene Entscheidung die grundsätzliche Bedeutung einer aus dem Einigungsvertrag zu beantwortenden Rechtsfrage belegen soll. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht jedenfalls hat eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage offenbar selbst nicht gesehen, denn es hat von einer Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung abgesehen. Hiermit setzt der Kläger sich nicht auseinander.

27

Ist die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage nicht mehr klärungsbedürftig und wird auch ein neuerlicher Klärungsbedarf nicht schlüssig aufgezeigt, kommt es auf die - behauptete - Bedeutung für einen nicht überschaubaren Personenkreis nicht mehr an.

28

4. Die Berufung ist schließlich auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeit der Sache zuzulassen, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.

29

Besondere tatsächlichen oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache bestehen nur dann, wenn diese wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in rechtlicher Hinsicht größere, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 09.09.1997 - 7 M 4301/97 - und Beschl. v. 10.04.2001 - 5 L 556/00 -, beide: juris; std. Rspr. d. Senats, vgl. u. a. Beschl. v. 10.03.1998 - B 3 S 102/98 - und Beschl. v. 22.04.2004 - 3 L 228/02 -; s. auch OVG LSA, Beschl. v. 06.06.2006 - 1 L 35/06 -, JMBl. LSA 2006, 386 [m. w. N.]).

30

Auch das Vorliegen dieser Voraussetzungen wird mit der Antragsbegründung nicht in der nach § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO gebotenen Weise dargelegt. Allein die schlichte Behauptung des Klägers, besondere rechtliche Schwierigkeiten bestünden regelmäßig bei Divergenzen in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte und der Oberverwaltungsgerichte zu entscheidungserheblichen Fragen, ist nicht geeignet, den Darlegungsobliegenheiten bezogen auf den geltend gemachten Zulassungsgrund gerecht zu werden. Denn der Kläger setzt sich nicht damit auseinander, dass weder der beschließende Senat in dem Urteil vom 19. März 2014 (3 L 79/13) noch zuvor das Sächsische Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 11. Januar 2011 (2 A 278/09) eine Zulassung der Revision wegen Divergenz ausgesprochen haben. Dann hätte es zur Darlegung der vom Kläger gleichwohl angenommenen besonderen rechtlichen Schwierigkeiten weiterer Ausführungen bedurft. Der Verweis auf seine Darlegungen zu ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung oder deren grundsätzlicher Bedeutung genügt nach den obigen Ausführungen nicht. Das Vorliegen besonderer tatsächlicher Schwierigkeiten wird schließlich nicht - weiter - begründet.

31

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

32

6. Der Streitwert war für das Berufungszulassungsverfahren nach §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. Ziffer 18.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327) auf 15.000,- € festzusetzen.

33

7. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.


Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 16. Juni 2016 - 3 L 520/14

Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 16. Juni 2016 - 3 L 520/14

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 16. Juni 2016 - 3 L 520/14 zitiert 9 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 47


(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit 1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 de

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 52


Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:1.In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder

Referenzen - Urteile

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 16. Juni 2016 - 3 L 520/14 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 16. Juni 2016 - 3 L 520/14 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 28. Apr. 2014 - 1 L 75/13

bei uns veröffentlicht am 28.04.2014

Gründe 1 Der zulässige Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 4. Juni 2013 hat in der Sache keinen Erfolg. 2 Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich nich

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 19. März 2014 - 3 L 79/13

bei uns veröffentlicht am 19.03.2014

Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Berechtigung zum Führen des akademischen Grades „Diplomagraringenieurin (FH)“, hilfsweise „Diplomingenieurin (FH)“. 2 Die am … 1969 geborene Klägerin besuchte von 1976 bis 1986 die 87. Polytechnische Obersch

Referenzen

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Berechtigung zum Führen des akademischen Grades „Diplomagraringenieurin (FH)“, hilfsweise „Diplomingenieurin (FH)“.

2

Die am … 1969 geborene Klägerin besuchte von 1976 bis 1986 die 87. Polytechnische Oberschule in A-Stadt. Anschließend besuchte sie die Erweiterte Oberschule „Kreuzschule“ in A-Stadt und legte dort auch die Abiturprüfung ab. Vom 1. September 1988 bis zum 19. Juli 1991 besuchte die Klägerin die Agraringenieurschule N.. Sie studierte dort in der Fachrichtung Landwirtschaft, erwarb am 19. Juli 1991 den Fachschulabschluss mit dem Gesamtprädikat „gut“ und erlangte dadurch die Berechtigung, die Berufsbezeichnung „Agraringenieur“ führen zu dürfen.

3

Zum 01. September 1992 wurde die Klägerin als Angestellte in den Dienst des Freistaates Sachsen - Sächsisches Staatsministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten - eingestellt. Sie wurde zunächst in die Vergütungsgruppe VI b der Anlage 1 a zum BAT-O eingruppiert. Die Klägerin ist derzeit im Sächsischen Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft, dort in der Abteilung Land- und Forstwirtschaft, Referat „Pflanzliche Erzeugnisse und Landwirtschaftlicher Ressourcenschutz“ beschäftigt. Von September 1992 bis August 1996 war sie als Bürosachbearbeiterin und seit September 1996 als Sachbearbeiterin tätig. Von 1999 bis 2001 absolvierte sie nebenberuflich einen Lehrgang zur Verwaltungsfachwirtprüfung und erlangte den Abschluss als Verwaltungsfachwirtin. Ihre Tätigkeitsschwerpunkte liegen u. a. in der Durchführung und Bearbeitung von Förderprogrammen, Koordinierung von Haushaltsangelegenheiten, Mitarbeit bei der Konzepterstellung Ökologischer Landbau, Mitarbeit in den Bereichen Bodenschutz, Gartenbau, Pflanzenschutz, Pflanzenbeschau und Nachwachsende Rohstoffe sowie Bearbeitung der Angelegenheiten von Hopfenerzeugung und -vermarktung.

4

Mit ihrem an das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt gerichteten Antrag vom 8. Februar 2011 auf Nachdiplomierung für Fach- und Ingenieurschulabschlüsse bat die Klägerin unter Berufung auf das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. Januar 2011, Aktenzeichen: 2 A 278/09, um Ausstellung einer entsprechenden Urkunde mit der Berechtigung, die Bezeichnung „Diplomagraringenieur (FH)“ führen zu können“.

5

Unter dem 07. Juni 2011 hörte der zuständige Beklagte zum Antrag auf Nachdiplomierung an. Dabei wies er die Klägerin darauf hin, dass der zuständige Hochschulausschuss in Kenntnis des Urteils des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. Januar 2011 beschlossen habe, den Beschluss der Kultusministerkonferenz (KMK) vom 10. bzw. 11. Oktober 1991 zur „Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen im Sinne von Artikel 37 Abs. 1 des Einigungsvertrages“ in den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und Thüringen weiter anzuwenden. Nach diesem Beschluss der Kultusministerkonferenz würden Fach- und Ingenieurschulabschlüsse der DDR den im alten Bundesgebiet erworbenen Fachhochschulabschlüssen dann und nur dann gleichgestellt, wenn der Inhaber des Fach- oder Ingenieurschulabschlusses eine mindestens einjährige begleitende Zusatzausbildung an einer Fachhochschule oder Hochschule absolviert habe. Bei Fach- und Ingenieurschulabschlüssen, die bis 31. Dezember 1990 erworben worden seien, könne die Zusatzausbildung durch eine dreijährige einschlägige Berufstätigkeit ersetzt werden. Da die Klägerin diese Voraussetzungen für eine Gleichwertigkeitsfeststellung nicht erfülle, werde ihr Antrag auf Nachdiplomierung abgelehnt werden.

6

Die Klägerin erklärte unter dem 18. Juni 2011, dass sie an ihrem Antrag festhalte und bat um einen rechtsmittelfähigen Bescheid.

7

Mit Bescheid vom 14. Juli 2011 lehnte der Beklagte den Antrag vom 08. Februar 2011 auf Nachdiplomierung des Fachschulabschlusses der Klägerin ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen folgendes ausgeführt: Der Antrag, „auf dem Verwaltungswege im Rahmen der Nachdiplomierung den Diplomgrad „Diplomingenieur“ mit dem Zusatz „FH“ zuerkannt [zu] bekommen“, scheitere zum einen an der fehlenden Gleichwertigkeit des erworbenen Abschlusses und zum anderen an der Nichterfüllung der Voraussetzungen für eine Nachdiplomierung trotz fehlender Gleichwertigkeit des in Rede stehenden Abschlusses. Die Voraussetzungen für eine Nachdiplomierung trotz fehlender Gleichwertigkeit wären dann gegeben, wenn die Klägerin ihr dreijähriges Direktstudium an der Agraringenieurschule N. bis zum 31. Dezember 1990 abgeschlossen und nach dem Abschluss des Studiums mindestens drei Jahre lang eine einschlägige berufliche Tätigkeit ausgeübt hätte. Wer seine Ausbildung vor dem 31. Dezember 1990 begonnen, aber erst nach diesem Zeitpunkt beendet habe, dem könne der Fachhochschulgrad nur zuerkannt werden, wenn er eine zusätzliche Qualifikation im Rahmen einer mindestens einjährigen Zusatzausbildung im Direktstudium oder einer zweijährigen Zusatzausbildung im Fernstudium an einer Fachhochschule erworben habe. Diese Voraussetzungen erfülle die Klägerin nicht.

8

Am 20. Juli 2011 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Magdeburg Klage erhoben. Zur Begründung ihrer Klage hat sie ausgeführt: Ihr Anspruch auf Zuerkennung der Nachdiplomierung beruhe auf Art. 37 Abs. 1 Satz 2 des Einigungsvertrages (EV). Danach stünden die in dem in Art. 3 EV genannten Gebiet oder in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West) abgelegten Prüfungen oder erworbenen Befähigungsnachweise einander gleich und würden die gleichen Berechtigungen verleihen, wenn sie gleichwertig sind. Diese Vorschrift sei nicht nur auf Ausbildungen anwendbar, die vor dem 03. Oktober 1990 beendet worden seien. Die Vorschrift sei auch auf Ausbildungen anwendbar, die zwar vor dem 03. Oktober 1990 begonnen, aber erst danach beendet worden seien. Dafür spreche insbesondere der Sinn und Zweck der Regelung. Das gesetzlich normierte Tatbestandsmerkmal „Gleichwertigkeit“ könne und dürfe durch einen Beschluss der Exekutive oder der Kultusministerkonferenz nicht eingeschränkt werden. Eine Einschränkung erfordere ein Parlamentsgesetz. Außerdem breche Bundesrecht Landesrecht. Der Beschluss der Kultusministerkonferenz (KMK) vom 10. und 11. Oktober 1991, der einen Stichtag (31. Dezember 1990) einführe und für einen Anspruch auf Nachdiplomierung unterschiedliche Voraussetzungen „normiere“, sei keine geeignete Grundlage, um Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV einzuschränken. Diese Stichtagsregelung sei nach der Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. Januar 2011 verfassungswidrig und nichtig.

9

Die Klägerin hat beantragt,

10

unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 14. Juli 2011 den Beklagten zu verpflichten, festzustellen, dass die Klägerin zur Führung des akademischen Grades „Diplomagraringenieurin (FH)“ berechtigt ist, hilfsweise, dass sie zur Führung des akademischen Grades „Diplomingenieurin (FH)“ berechtigt ist.

11

Der Beklagte hat beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Zur Begründung hat der Beklagte im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Gleichwertigkeitsfeststellung, weil die an der Agraringenieurschule N. absolvierte Ausbildung zum Agraringenieur einer Fachhochschulausbildung nicht gleichwertig sei. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Nachdiplomierung, weil sie die dafür erforderlichen Voraussetzungen, die im Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10. und 11. Oktober 1991 aufgestellt worden seien, nicht erfülle. Sie habe ihre Ausbildung an der Agraringenieurschule N. nicht bis zum 31. Dezember 1990 abgeschlossen und keine einjährige Zusatzausbildung im Direktstudium an einer Fachhochschule oder Hochschule absolviert.

14

Mit Urteil vom 22. Januar 2013 hat das Verwaltungsgericht Magdeburg die Klage abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 14. Juli 2011 sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Feststellung der Gleichwertigkeit ihrer an der Agraringenieurschule N. absolvierten Ausbildung zum Agraringenieur mit einer vergleichbaren Fachhochschulausbildung. Sie habe auch keinen Anspruch auf Nachdiplomierung. Die Gleichwertigkeit, die Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV für das Verleihen derselben Berechtigungen verlange, sei hier nicht gegeben, weil die von der Klägerin absolvierte Ausbildung an der Agraringenieurschule N. nicht als „niveaugleich“ eingestuft werden könne. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Nachdiplomierung zur Diplomagraringenieurin (FH) oder – hilfsweise – zur Diplomingenieurin (FH) auf dem Verwaltungswege, da die in dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10./11.Oktober 1991 und den darauf beruhenden Verwaltungsvorschriften des Beklagten aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Der Auffassung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. Januar 2011 werde nicht gefolgt, da dort nicht hinreichend zwischen der Feststellung der Gleichwertigkeit und der Möglichkeit der Nachdiplomierung differenziert werde.

15

Mit der vom Senat mit Beschluss vom 20. November 2013 zugelassenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Ergänzend zu ihrem erstinstanzlichen Vortrag führt sie aus, dass in der Sechsten Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung vom 15. April 1999 der akademische Grad „Diplomagraringenieur (FH)“ ausdrücklich genannt sei. Hieraus ergebe sich, dass dieser akademische Grad in der Vergangenheit verliehen worden und auch die Klägerin zur Führung dieses akademischen Grades berechtigt sei. Zudem seien in den alten Ländern in den Hochschulgesetzen Regelungen über die Nachdiplomierung von Ingenieur- und Fachschulabschlüssen aufgenommen worden, die keine zusätzliche Prüfung bzw. Ableistung eines Zusatzstudiums verlangten, sondern ebenfalls nur den Nachweis einer mehrjährigen einschlägigen Berufstätigkeit. Außerdem habe als Reaktion auf das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. Januar 2011 nach Sachsen auch Mecklenburg-Vorpommern seine Verwaltungspraxis dahingehend geändert, dass auch die Ingenieure mit einem Fachschulabschluss, der nach dem 31. Dezember 1990 datiere, bei Nachweis einer einschlägigen beruflichen Tätigkeit von drei Jahren nachdiplomiert werden.

16

Die Klägerin beantragt,

17

1. das Urteil der 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 22. Januar 2013, Aktenzeichen 7 A 176/11 MD abzuändern,

18

2. den Bescheid des Beklagten vom 14. Juli 2011 aufzuheben,

19

3. den Beklagten zu verpflichten, festzustellen, dass die Klägerin zur Führung des akademischen Grades „Diplomagraringenieurin (FH)“ berechtigt ist,

20

4. hilfsweise zu Ziffer 3., dass sie zur Führung des akademischen Grades „Diplomingenieurin (FH)“ berechtigt ist.

21

Der Beklagte beantragt,

22

die Berufung zurückzuweisen.

23

Zur Begründung führt er aus, dass die Klägerin zwar einen Anspruch auf eine Bescheinigung mit der formalen Entsprechung ihres Fachschulabschlusses mit einem Abschluss an einer Vorläufereinrichtung von Fachhochschulen auf der Grundlage des Artikel 37 EV habe. Eine solche Bescheinigung sei durch die Klägerin jedoch nicht beantragt worden, vielmehr habe sie die Nachdiplomierung begehrt. Die hierfür erforderliche Zusatzausbildung an einer Fachhochschule oder ausnahmsweise an einer anderen Hochschule habe die Klägerin nicht absolviert. Das Gleichwertigkeitsfeststellungsverfahren nach dem Einigungsvertrag sei auch nicht mit den Nachdiplomierungsverfahren in den alten Bundesländern in den 70er Jahren des vergangenen Jahrhunderts zu vergleichen. Der Einigungsvertrag regele nicht die Nachdiplomierung von Ingenieur- und Fachschulabschlüssen, sondern die Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen. Ferner sei auch nicht ersichtlich, dass der Abschluss „Diplomagraringenieur (FH)“ von Hochschulen in den alten Bundesländern verliehen worden sei. Der Hinweis auf die Bundeslaufbahnverordnung helfe nicht weiter. Akademische Grade würden in der Bundesrepublik ausschließlich von Hochschulen verliehen. Der Inhalt der Bundeslaufbahnverordnung beruhe auf Zuarbeiten der Bundesländer. Nach einer telefonischen Auskunft des Bundesministeriums des Innern könne weder zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass die Meldungen der Bundesländer vollständig korrekt seien, noch dass die Zusammenfassung und Zusammenstellung in der Bundeslaufbahnverordnung fehlerfrei sei.

Entscheidungsgründe

24

Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil die Ablehnung der Feststellung, dass die Klägerin zur Führung des akademischen Grades „Diplomagraringenieurin (FH)“ bzw. „Diplomingenieurin (FH)“ berechtigt ist, durch den Beklagten rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

25

Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs sowohl auf Gleichwertigkeitsfeststellung als auch auf die sog. Nachdiplomierung ist Art. 37 Abs. 1 Satz 2 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertrag - (im folgenden: EV) vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889).

26

Nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV stehen in dem in Art. 3 EV genannten Gebiet oder in den anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West) abgelegte Prüfungen oder erworbene Befähigungsnachweise einander gleich und verleihen die gleichen Berechtigungen, „wenn sie gleichwertig sind“. Als unbestimmter Rechtsbegriff bedarf der in dieser Regelung enthaltene Begriff „gleichwertig“ der rechtlichen Konkretisierung. Die Bestimmung seines Inhalts unterliegt der vollständigen gerichtlichen Nachprüfung, die nicht durch einen behördlichen Beurteilungsspielraum eingeschränkt wird.

27

Die Feststellung der Gleichwertigkeit setzt keine inhaltlich voll gleichwertigen, sondern lediglich fachlich einander angenäherte Ausbildungen voraus und wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der auf den Abschluss hinführende Studiengang „in besonderer Weise auf das gesellschaftliche und wirtschaftliche System der DDR bezogen“ war. Der Maßstab für die Bestimmung dessen, was unter Gleichwertigkeit zu verstehen ist, ergibt sich unmittelbar aus dem Einigungsvertrag. In besonderem Maße sind die Ziele zu beachten, die der Einigungsvertrag verfolgt. Im Bildungsbereich standen die Vertragschließenden vor der Aufgabe, mit den Regelungen des Einigungsvertrages die Zusammenführung der Bevölkerung der alten Bundesländer und der Bevölkerung des Beitrittsgebiets in dem nunmehr gemeinsamen Staats- und Wirtschaftssystem der Bundesrepublik Deutschland für die Zukunft anzubahnen und dafür Mittel und Wege bereitzustellen. Gleichzeitig ging es bei den für diesen Bereich getroffenen Regelungen auch darum, negative wirtschaftliche und berufliche Folgen des Zusammenbruchs des Staats- und Wirtschaftssystems der ehemaligen DDR für die Berufstätigen - soweit notwendig und möglich - zu begrenzen. Für die Vertragschließenden war absehbar, dass der Beitritt zu einem marktwirtschaftlich - im Sinne der sozialen Marktwirtschaft - orientierten Staatssystem für eine große Zahl von Menschen der ehemaligen DDR zwangsläufig und in vielfältiger Hinsicht berufliche Neuorientierungen erfordern würde. Dies mochte freiwillig geschehen, um neue, sich bietende Chancen zu ergreifen, dies konnte aber auch erzwungen sein, weil Arbeitsplätze einigungsbedingt verlorengingen oder alsbald verlorenzugehen drohten. Dies betraf alle Altersschichten und zwar unabhängig davon, ob es sich um Berufsanfänger handelte oder um Berufstätige mit jahrelanger Berufserfahrung in ihrem Fach. Bei Abschluss des Einigungsvertrages war ebenso absehbar, dass diese Vielschichtigkeit und die Dimension des Neuanfangs sich in einer hohen Zahl beruflich motivierter Abwanderungen aus dem Beitrittsgebiet in die alten Bundesländer niederschlagen und außerdem die Gefahr einer hohen Arbeitslosenquote im Beitrittsgebiet mit sich bringen würden. Entsprechend vielgestaltig mussten die Wirkungen der in Art. 37 Abs. 1 Sätze 2 und 3 EV vorgesehenen Anerkennungsentscheidung sein. Für viele, insbesondere für die älteren Menschen, ging es um einen Wettbewerb mit ungleichen Startchancen. Die Anerkennung musste daher mehr bewirken als nur die optimale „Einpassung“ der in der ehemaligen DDR erworbenen Abschlüsse in das gestufte System der bundesdeutschen Bildungs- und Ausbildungslandschaft zwecks Herstellung einer nur formalen Chancengleichheit im beruflichen Wettbewerb. Erst recht war der Einigungsvertrag nicht auf einen mittelbaren Zwang zur - vorhergehenden - Nachholung von Bildungsabschlüssen für den erst anschließend aufzunehmenden Wettbewerb auf dem Arbeitsmarkt angelegt; denn es standen unübersehbar in großer Zahl fortgeschrittene berufliche Lebensläufe auf dem Spiel, die aus den genannten Gründen unversehens in Frage gestellt waren. Hier galt es, die systembedingten Nachteile beim Start in den Wettbewerb soweit irgend vertretbar auszugleichen. Die Vertragsparteien haben es nicht einfach bei der Regelung belassen, dass die in der DDR erworbenen oder staatlich anerkannten schulischen, beruflichen und akademischen Abschlüsse oder Befähigungsnachweise im Beitrittsgebiet weiter gelten sollten (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 EV), sondern sie haben zusätzlich Gleichstellungsregelungen getroffen (zum Vorstehenden: BVerwG, Urt. v. 10.12.1997 - 6 C. 10.97 -, juris).

28

Wie sich auch aus der Denkschrift zum Einigungsvertrag ergibt, waren sich die vertragsschließenden Parteien bewusst, dass der gemeinsame Neuanfang notwendig ist und in großer Zahl von der Grundlage in der DDR erworbener Ausbildungen ausgehen muss, die - gesehen mit speziellem Blick auf die neue Gesellschafts- und Wirtschaftsordnung - mit ihren Bildungs- und Ausbildungsinhalten in der einen oder anderen Hinsicht mehr oder weniger Defizite aufweisen, die erst durch Weiterbildung überwunden werden können. Über das Niveau der bisherigen Ausbildungen besagt dies noch nichts. Jedoch wird erkennbar, dass in den geschilderten Dimensionen eine Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit zu Zwecken der Weiterbildung vor einer Anerkennung und Gleichstellung von Abschlüssen nicht gewollt war. Wenn Defizite in der bisherigen Ausbildung zunächst durch Weiterbildung aufgeholt werden müssten, wenn eine Vielzahl älterer Arbeitsloser sich vorab einer Zusatzausbildung mit abschließender Prüfung unterziehen müsste, um auf dem enger werdenden Arbeitsmarkt mit jüngeren, systemkonform ausgebildeten Wettbewerbern konkurrieren zu können, könnte von einer realistischen „Chancengleichheit“ ohnehin kaum die Rede sein. Ein Wettbewerb mit unterschiedlichen Startvorgaben eröffnet nicht schon allein mit Blick auf die künftig gleichen Wettbewerbsregeln Chancengleichheit. „Absolute Chancengleichheit“ gar, was immer man darunter an Verbesserung gegenüber einer „einfachen“ Chancengleichheit verstehen mag, insbesondere Gleichheit in Bezug auf die Realisierung von Chancen in einem gemeinsamen Neuanfang, kann nicht durch einen formellen Akt, wie ihn die Feststellung der Gleichwertigkeit nach „objektiven Maßstäben“ darstellt, hergestellt werden. In der beim Abschluss des Einigungsvertrages vorhersehbaren Situation musste und muss Chancengleichheit vielmehr erst individuell und aus der beruflichen Tätigkeit heraus erarbeitet werden. Dies wiederum war und ist ohne vorhergehende Ausgleichung übergangsweise fortwirkender, systembedingter Benachteiligungen praktisch nicht zu erreichen. Zur bildungs- und ausbildungsmäßigen Zusammenführung in der nunmehr gemeinsamen Bundesrepublik Deutschland bedurfte und bedarf es daher einer „Gleichstellung“ von Abschlüssen in anderer Weise. Es muss genügen, ein „Ausbildungsniveau“ zu bescheinigen, das auch bei der Aufnahme neuer beruflicher Betätigung im weiteren fachlichen Feld, in dem der Abschluss erworben wurde, nach entsprechenden individuellen Bemühungen um die Beseitigung vorhandener Defizite eine Einarbeitung in die beruflichen Anforderungen erwarten lässt (zum Vorgehenden: BVerwG, Urt. v. 10.12.1997, a. a. O.).

29

Nach alledem muss es für die Anerkennung der „Gleichwertigkeit“ nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV genügen, wenn „Niveaugleichheit“ des in der ehemaligen DDR erworbenen Abschlusses, d.h. wenn ein Ausbildungsniveau festgestellt wird, das auch bei der Aufnahme neuer beruflicher Betätigung im weiteren fachlichen Feld, in dem der Abschluss erworben wurde, nach geeigneten individuellen Bemühungen um die Beseitigung vorhandener Defizite eine erfolgreiche selbständige Einarbeitung - ggf. unter Anleitung - in die beruflichen Anforderungen erwarten lässt (zum Vorstehenden: BVerwG, Urt. v. 10.12.1997, a. a. O.). Diese Voraussetzungen sind:

30
es muss sich um einander fachlich angenäherte Ausbildungen handeln;
31
die Bildungseinrichtungen müssen bzw. mussten die gleichen oder zumindest etwa gleichgewichtige Zulassungsvoraussetzungen fordern;
32
der Umfang der absolvierten Ausbildung muss bzw. musste einen ähnlich weitgefassten Rahmen haben;
33
das Ausbildungsangebot muss bzw. musste niveaugleich strukturiert sein
34
und die Art der Prüfungen sowie der Studienabschluss bzw. der Bildungsabschluss müssen in einem vergleichbaren Verfahren erworben worden sein bzw. erworben werden.
35

„Niveaugleichheit“ bedeutet hiernach in erster Linie eine formelle und funktionale Gleichheit; inhaltlich setzt sie nur eine fachliche Annäherung voraus.

36

Gemessen an diesen Maßstäben hätte die Klägerin einen aus Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV resultierenden Anspruch auf Bescheinigung der formalen Entsprechung ihres Fachschulabschlusses mit einem Abschluss an einer Vorläufereinrichtung von Fachhochschulen, welchen sie allerdings nicht beantragt hat.

37

Nach der vom Senat eingeholten Auskunft des Archivs und Gutachterstelle für Deutsches Schul- und Studienwesen in Berlin vom 24. Februar 2014 sind die Ingenieurschulen und Ingenieurakademien, welche aus den Höheren Landwirtschaftsschulen und Höheren Landbauschulen hervorgegangen sind, als Vorläufereinrichtungen von landwirtschaftlichen Fachhochschulen in den alten Bundesländern anzusehen. Die hier zu vergleichende DDR-Fachrichtung Landwirtschaft (ehemals: Landwirtschaftliche Pflanzenproduktion) mit Abschluss Agraringenieur wurde an den Vorläufereinrichtungen der Fachhochschulen in den alten Bundesländern als Fachrichtung Landbau mit Abschluss Ingenieur (grad.), im Sprachgebrauch ebenfalls „Agraringenieur“ angeboten. Die Studiendauer an den Vorläufereinrichtungen/Ingenieurschulen betrug in der Regel sechs Semester, als Zulassungsvoraussetzung galt in der Regel ein Realschulabschluss oder die Oberstufenreife bzw. Fachschulreife sowie eine zweijährige Landwirtschaftslehre als praktische Tätigkeit vor dem Studium. In der DDR betrug die Studiendauer in der Fachrichtung Landwirtschaft ebenfalls sechs Semester, die Fachschulreife wurde mit dem Abschluss der 10. Klasse der POS sowie einer entsprechenden zweijährigen landwirtschaftlichen Facharbeiterausbildung und i. d. R. einjährigen praktischen Tätigkeit erworben. Die inhaltlichen Schwerpunkte der zu vergleichenden Fachrichtungen stimmten in etwa überein. Auch bezüglich der Art der Prüfungen lässt sich feststellen, dass die Abschlüsse nach vergleichbaren Verfahren erworben worden sind. Mit der Weiterentwicklung der Ingenieurschulen zu Fachhochschulen in den alten Bundsländern ab 1971 wurde auch die Fachrichtung Landbau schrittweise auf eine Fachhochschulausbildung umgestellt. In einigen Bundesländern wurden die Ingenieurschulen und Ingenieurakademien in Fachhochschulen umgewandelt oder als Fachbereich in eine Fachhochschule integriert. Die Studiendauer betrug zunächst sechs oder acht Semester und war von der jeweiligen praktischen Vorbildung sowie der Einbeziehung von Praxissemestern abhängig. Mit der Weiterentwicklung zu Fachhochschulen änderten sich auch die Zulassungsvoraussetzungen (i. d. R. allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife), der Umfang und die Spezialisierung der Studieninhalte sowie die Qualifikationsebene der Abschlüsse. Anstelle von „Ingenieur grad.“ wurde der Hochschulgrad des „Diplomingenieur (FH)“ verliehen. Der Senat folgt diesen nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen der Gutachterstelle.

38

Hieraus ergibt sich, dass der Abschluss der Klägerin an der Agraringenieurschule N. mit einem Abschluss einer Fachhochschule im Studiengang Landwirtschaft nicht gleichzusetzen ist, sondern mit einem Abschluss an einer Vorläufereinrichtung der Fachhochschulen.

39

Zu einem Anspruch auf Nachdiplomierung [zum „Diplomingenieur (FH)“ bzw. „Diplomagraringenieur (FH)“] hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass auch ein solcher Anspruch unmittelbar aus Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV folgt (BVerwG, Urt. v. 10.12.1997 - 6 C 10.97 -, juris). Dem steht nicht entgegen, dass die Verleihung von Hochschulgraden in den Kernbereich der Hochschulautonomie fällt und die begehrte „Umschreibung“ des der Klägerin in der ehemaligen DDR verliehenen akademischen Grades schon aus diesem Grunde ausscheiden könnte. Zwar werden gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 HRG Hochschulgrade nur noch von Hochschulen und nicht mehr vom Staat verliehen. Im Fall der Nachdiplomierung geht es nicht um die Verleihung eines akademischen Grades durch eine Hochschule im Sinne des § 18 HRG, sondern um die behördliche Zuerkennung, dass ein bereits von einer Hochschule verliehener akademischer Grad in der im wiedervereinigten Deutschland üblichen Form geführt werden darf. Der Diplomgrad wird in diesen Fällen nicht von einer Hochschule „verliehen“, sondern vom Wissenschaftsminister des zuständigen Bundeslandes „zuerkannt“. Daher spricht man auch von der Zuerkennung des Diplomgrads als staatliche Bezeichnung und nicht von der Verleihung eines Diplomgrads (vgl. SächsOVG, Urt. v. 05.10.2004 - 4 B 148/04 -, juris; Kuhr, DÖD 2000, 11).

40

Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Auslegung von Art. 37 EV auch die Beschlüsse der Kultusministerkonferenz (KMK) vom 10./11.10.1991 und die hierauf beruhenden Verwaltungsvorschriften der Bundesländer herangezogen. Diese Regelungen der Verwaltungsvorschriften stellen nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts eine im Grundsatz zutreffende Interpretation des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV dar, auf deren Grundlage zu prüfen ist, ob ein Anspruch auf Nachdiplomierung besteht. Entgegen der Auffassung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts in dem von der Klägerin zitierten Urteil vom 11. Januar 2011 (2 A 278/09, juris) verkürzen die Verwaltungsvorschriften durch die sog. Stichtagsregelung nicht einen nach Art. 37 EV bestehenden Anspruch, sondern stellen nur eine mit höherrangigem Recht vereinbare Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffes „gleichwertig“ dar. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der gewählte „Stichtag“ in den Verwaltungsvorschriften nicht an einem sachlichen Grund orientiert ist. Die neuen Länder wählten den 31. Dezember 1990 als Stichtag, weil mit der Wiedervereinigung das Fachschulmodell auslief und im Herbst 1991 die Fachhochschulen in den neuen Ländern erstmalig Studenten immatrikulierten. Die Fach- und Ingenieurschulen hingegen immatrikulierten - bis auf wenige Ausnahmen - im Herbst 1991 keine Studenten mehr. Das Datum 31. Dezember 1990 ist folglich durch diejenigen Absolventen bestimmt, die im Sommer 1990 ihr reguläres Fach- oder Ingenieurschulstudium abgeschlossen haben. Um auch Nachzüglern (z. B. aufgrund von nicht von den Studierenden zu vertretenden Versäumnissen in den Prüfungsverfahren) den Abschluss ihres Fach- oder Ingenieurschulstudiums zu ermöglichen, ist der Stichtag für diese Studenten auf den 31. Dezember 1990 hinausgeschoben worden (vgl. Kuhr, LKV 2000, 179).

41

In Umsetzung der vorgenannten Beschlüsse der Kultusministerkonferenz zur Auslegung von Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV für das Land Sachsen-Anhalt sieht der Runderlass des Ministers für Wissenschaft und Forschung des Landes Sachsen-Anhalt vom 13. November 1991 (MBl. LSA S. 1010) in Ziffer 2.1. vor, dass die in den Anlagen 1 bis 4 aufgeführten, in der ehemaligen DDR erworbenen Abschlüsse den Abschlüssen in den alten Bundesländern nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen gleichstehen. Einschlägig für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Zuerkennung der Berechtigung zur Führung des Diplomgrades „Diplomagraringenieur“ bzw. „Diplomingenieur“ (sog. Nachdiplomierung) ist insoweit die Regelung der Ziffer 2.5. und Ziffer 3.3. des Runderlasses und der Anlage 4. Während Ziffer 2.5. des Runderlasses die Gleichstellung der in der Anlage 4 aufgeführten DDR-Abschlüsse mit den an Vorläufereinrichtungen von Fachhochschulen in den alten Bundesländern erworbenen Abschlüssen bestimmt, sieht Ziffer 3.3. vor, dass denjenigen, die in der ehemaligen DDR einen der in Ziffer 2.5. i. V. m. den in der Anlage 4 bezeichneten (und damit gleichgestellten) Fach- oder Ingenieurschulabschlüsse bis zum 31. Dezember 1990 erworben haben, die Berechtigung zur Führung des sich aus der Anlage 4 ergebenden Grades mit dem Zusatz „Fachhochschule“ („FH“) zuerkannt wird. Dies gilt allerdings nur unter der zusätzlichen Voraussetzung, dass die Bewerber mindestens drei Jahre „einschlägig berufstätig waren“; insoweit stellt Ziffer 3.3. des Runderlasses ergänzend klar, dass eine Berufstätigkeit „in der Regel“ dann „einschlägig“ in diesem Sinne sei, wenn der Absolvent nach dem Erwerb seines Abschlusses „im entsprechenden Berufsfeld“ tätig war. Der beruflichen Tätigkeit kommt nach Sinn und Zweck des Erlasses die Aufgabe zu, eine im Gesetz im Regelfall geforderte Zusatzausbildung zu ersetzen. Der Normgeber hat damit eine mehrjährige Berufspraxis in den für den Abschluss maßgeblichen Berufsfeldern als qualifizierendes Element eingestuft, um die Angleichung an das Ausbildungsniveau von Fachhochschulen zu rechtfertigen. Daraus folgt, dass nur solche praktischen Tätigkeiten die Voraussetzungen erfüllen können, denen eine Eignung zukommt, in dieser Weise über die Berufspraxis qualifizierend zu wirken. Es muss sich deshalb um eine Beschäftigung handeln, die zum Kreis der Berufsfelder gehört, in denen man nach der durchlaufenen Ausbildung ausbildungsadäquat üblicherweise tätig war. Weitere inhaltliche Anforderungen an die Berufstätigkeit sind nicht zu stellen (vgl. OVG Weimar, Urt. v. 18.06.1997 - 1 KO 235/94 -, juris).

42

Hieran gemessen hat die Klägerin auch nach Maßgabe von Art. 37 EV keinen Anspruch auf Nachdiplomierung, da sie ihren Abschluss erst nach dem 31. Dezember 1990 erworben hat, so dass es auf die Frage, ob die Tätigkeit der Klägerin im sächsischen Ministerium für Umwelt und Landwirtschaft eine einschlägige berufliche Tätigkeit darstellt, nicht ankommt.

43

Dieser Auffassung steht auch nicht der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Oktober 1999 (6 B 68.99, juris) entgegen. Dort heißt es, dass in den Fällen, in denen die fragliche Ausbildung im Beitrittsgebiet zwar vor dem 3. Oktober 1990 begonnen, aber erst danach beendet wurde, bereits die direkte Anwendung des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV denkbar sei. Dafür sprächen namentlich rechtssystematische Überlegungen. In Art. 37 Abs. 1 Satz 1 EV werde ebenso wie Art. 37 Abs. 6 Satz 1 EV ausdrücklich auf Qualifikationen abgestellt, die in der Deutschen Demokratischen Republik erworben wurden. Damit werde deutlich, dass es sich bei diesen Qualifikationen um solche handeln müsse, die bis zum 3. Oktober 1990 nachgewiesen wurden, weil an diesem Tag die staatliche Existenz der DDR aufgehört habe. Demgegenüber spreche Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV von dem „in Art. 3 genannten Gebiet“. Diese Bezeichnung sei nur in geografischer Hinsicht eindeutig bestimmt, während sie in zeitlicher Hinsicht offen sei; es könne sowohl die Zeit vor als auch nach der deutschen Vereinigung gemeint sein. Die vorstehenden Überlegungen könnten aber letztlich auf sich beruhen. Denn dem Berufungsgericht sei jedenfalls darin beizupflichten, dass die mit der Regelung in Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV verfolgte Absicht in den hier in Rede stehenden Fällen ebenfalls zum Zuge komme. Auch auf diejenigen Menschen im Beitrittsgebiet, die vor der deutschen Vereinigung eine Ausbildung aufgenommen hatten, träfen die Erwägungen zu, die in der Denkschrift zum Einigungsvertrag insoweit angeführt wurden (BT-Drucks 11/7760 S. 374). Auch sie hätten sich in einer Situation befunden, wie sie der Senat in seiner Grundsatzentscheidung zu Art. 37 EV beschrieben habe (Urteil vom 10. Dezember 1997, a. a. O.). Zwar möge die Schutzbedürftigkeit unter Umständen geringer sein, wenn die fragliche Ausbildung erst kurze Zeit vor dem 3. Oktober 1990 aufgenommen wurde. Dies müsse jedoch wegen des typisierenden Charakters jeder Stichtagsregelung hingenommen werden, die hier im übrigen auch den entgegen gesetzten Extremfall umfasse, in welchem die Ausbildung einschließlich der Abschlussprüfung am 3. Oktober 1990 bis auf einen nur noch unwesentlichen Teil beendet war. Diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts setzt sich nicht mit der Möglichkeit einer Nachdiplomierung auseinander, sondern verhält sich nur zur Frage der Gleichwertigkeit einer mit einer Prüfung abgeschlossenen Hochschulausbildung, welche nach dem 3. Oktober 1990 beendet wurde.

44

Auch der Hinweis der Klägerin auf die in alten Bundesländern ab ca. 1970 gesetzlich eröffnete Möglichkeit der Nachgraduierung und Nachdiplomierung ohne ergänzendes Studium bzw. nochmalige Prüfung verpflichtet nicht zu einer Auslegung von Art. 37 EV, wie sie von der Klägerin gefordert wird. Die Regelungen über die Nachdiplomierung von Ingenieur- und Fachschulabschlüssen in den alten Bundesländern hatten ihren Ursprung in den Bestrebungen der Kultusministerkonferenz (KMK) zur Regelung der Ingenieurausbildung. 1964 beschloss die KMK eine grundlegende Vereinbarung über die Vereinheitlichung des Ingenieurschulwesens. Hinzu kamen zwischen 1962 und 1966 Beschlüsse zu den gemeinsam anerkannten Fachrichtungen an Ingenieurschulen, zur Graduierung der Ingenieurschulabsolventen und zu den Übergangsmöglichkeiten von den Ingenieurschulen an Hochschulen (vgl. hierzu: OVG Münster, Urt. v. 11.07.1984 - 16 A 2374/83 -, OVGE MüLü 37, 149). Die Ingenieurschulen genossen zwar schon immer eine Sonderstellung im Bereich des beruflichen Schulwesens, waren aber traditionell der Schulverwaltung unterstellt. Es verstärkte sich nach 1966 in einigen Bundesländern die Tendenz, die Ingenieurschulen dem Hochschulbereich anzunähern und ihnen zumindest den Status von „Akademien“ zu geben. Zugleich stellte sich die Anerkennungsfrage für die Ingenieurschulabsolventen innerhalb der damaligen Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG), da in den meisten damaligen EWG-Staaten die Ingenieurausbildung nur auf Hochschulebene erfolgte. Dies unterstützte auch die Forderungen der Ingenieurschulen selbst und ihrer Studenten, in den Hochschulbereich überführt zu werden. Die Ministerpräsidenten der Länder erklärten schließlich über die Bedenken einzelner Kultusminister hinweg, die in der bisherigen Zuordnung der Ingenieurschulen eine bewährte Einrichtung sahen, in einem Grundsatzbeschluss vom 5. Juli 1968 die Ingenieurschulen und vergleichbare Einrichtungen (wie insbesondere die Höheren Wirtschaftsfachschulen) als zum Hochschulbereich gehörig und schlossen am 31. Oktober 1968 das „Abkommen der Länder in der Bundesrepublik Deutschland zur Vereinheitlichung auf dem Gebiet des Fachhochschulwesens“, welches die Fachhochschulen als eigenständige Einrichtungen des Bildungswesens im Hochschulbereich definierte und mit dem die Umwandlung der (meisten) Höheren Fachschulen in Fachhochschulen beschlossen und eingeleitet wurde. Konsequenz dieser Entscheidung war die Änderung der Zugangsvoraussetzungen. Genügte für die Höheren Fachschulen noch der Realschulabschluss (bzw. ein vergleichbarer Abschluss der Berufsaufbauschulen), galt nun für die Fachhochschulen die Fachhochschulreife oder die Hochschulreife und eine praktische Ausbildung als Zugangsvoraussetzung. Zur Erreichung der Fachhochschulreife wurden als Zwischenglied zwischen dem Realschulabschluss und der Fachhochschule die sog. (zweijährigen) Fachoberschulen geschaffen (vgl. zum Vorgehenden: www.kmk.org/wir-ueber-uns/gruendung-und-zusammensetzung/ zur-geschichte-der-kmk.html).

45

Vor diesem historischen Hintergrund sind auch die Regelungen über die Nachgraduierung und die Nachdiplomierung in den alten Bundesländern zu verstehen. Mit der Graduierung auch für Personen, die ihre Prüfung bereits vor der Einführung des „Ingenieur (grad.)“ bestanden hatten, sollte nämlich (lediglich) erreicht werden, dass dieser Personenkreis auch rein äußerlich nicht benachteiligt wird gegenüber denjenigen, die ihre Ausbildung nach der Einführung des Grades abgeschlossen und mit der Prüfung sogleich den Grad erworben hatten (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.06.1975 - VII C 14.73 -, juris). Die Ungleichbehandlung verschiedener Absolventengruppen war dadurch entstanden, dass für die Absolventen bestimmter Ausbildungseinrichtungen die Graduierung eingeführt worden war, während für Absolventen, die gleichwertige Ausbildungseinrichtungen vor der Einführung der Graduierung erfolgreich besucht hatten, eine Graduierung nicht vorgesehen war. Die Nachgraduierung war damit notwendig geworden, um eine Ungleichbehandlung und damit einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG zu verhindern (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.12.1988 - 7 B 99.88 u. a. -, juris). An der „Rechtswohltat“ der nachträglichen Graduierung sollte mithin derjenige teilhaben, der eine dem Ausbildungsgang mit Nachgraduierung gleichwertige Ausbildung und Prüfung absolviert hatte und deshalb den Erwartungen entsprochen hat, die sich im beruflichen Verkehr an die Graduierung knüpften (vgl. BVerwG, Beschl. v. 01.08.1983 - 7 B 95.83 -, JurionRS 15336). Ähnliche Erwägungen stehen z. T. auch bei den Nachdiplomierungsregelungen in den Bundesländern im Vordergrund, wobei die einzelnen Regelungen sowohl hinsichtlich der Voraussetzungen der Nachdiplomierungen (insbesondere hinsichtlich der Stichtage und der Nachweise der Qualifikation) des Kreises der Fach- und Ingenieurschulen, deren Abschlüsse eine Nachdiplomierung zuließen und der Ausgestaltung der Zuerkennung des akademischen Grades erheblich differieren (vgl. hierzu: BVerwG, Beschl. v. 17.10.1989 - 7 B 144.89 -, juris). So sieht § 81 des Hessischen Hochschulgesetzes vor, dass eine Nachdiplomierung erfolgen kann, wenn eine mindestens fünfjährige praktische Tätigkeit in einem der jeweiligen Prüfung entsprechenden Beruf nachgewiesen wird. In Zweifelsfällen ist eine Nachprüfung durch ein Fachgespräch vorzusehen. § 89 des Fachhochschulgesetzes des Saarlandes sieht vor, dass außer dem Nachweis einer fünfjährigen einschlägigen beruflichen Tätigkeit nach dem Abschluss einer staatlichen Ingenieurschule auch die Graduierung nachzuweisen war. Nach § 131 des Berliner Hochschulgesetzes haben Personen, die im Land Berlin graduiert worden sind, das Recht, anstelle der Graduierung den Diplomgrad als akademischen Grad zu führen. Sind sie nach Inkrafttreten dieses Gesetzes graduiert worden, führen sie den Diplomgrad mit dem Zusatz „(FH)“. Zusammenfassend betrachtet war auch für die Nachdiplomierungsregelungen die Annahme ausschlaggebend, dass die Höheren Fachschulen bereits vor ihrer Umbenennung in Fachhochschulen denselben fachlichen Rang gehabt hatten (vgl. hierzu Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 2. Aufl. 1986 Rdnr. 340). Der für Art. 37 EV prägende Grundsatz der ausbildungs- und bildungsmäßigen Zusammenführung der Bewohner der bisherigen Bundesrepublik und des Beitrittsgebietes lag den Nachdiplomierungsregelungen in den alten Bundesländen ersichtlich nicht zugrunde und mithin kann der Inhalt der von Bundesland zu Bundesland erheblich differierenden Regelungen über die Nachdiplomierung von Fachschul- und Ingenieurschulabschlüssen nicht zur Interpretation von Art. 37 EV herangezogen werden.

46

Eine generelle Pflicht zur Nachdiplomierung lässt sich auch aus Art. 12 GG nicht herleiten. Es kann zwar unterstellt werden, dass die Verleihung bzw. wie hier die Zuerkennung eines Hochschulgrades das Grundrecht der Berufsfreiheit berührt (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.2002 - 6 C 11.01 -, juris zur Nachdiplomierung von Juristen). Dieses Grundrecht zielt auf eine möglichst unreglementierte berufliche Betätigung ab und dient dementsprechend in erster Linie der Abwehr ungerechtfertigter hoheitlicher Regelungen. Art. 12 Abs. 1 GG begründet nur ausnahmsweise und unter sehr engen Voraussetzungen auch den Normgeber treffende Schutzpflichten. Zwar fordert Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Gebot des Vertrauensschutzes, dass bei der Neuregelung von Berufsbezeichnungen und Ausbildungs- und Prüfungserfordernissen Übergangsbestimmungen für diejenigen vorzusehen sind, die die neuen Anforderungen zwar nicht erfüllen, aber eine gleichwertige Befähigung besitzen und in der Vergangenheit eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.2002, a. a. O.). Bei der von der Klägerin begehrten Nachdiplomierung geht es jedoch nicht um die Entwertung beruflicher Besitzstände durch eine Neuregelung, die für alle im Beruf Tätigen gilt.

47

Soweit die Klägerin darauf verweist, dass im Nachgang zum rechtskräftigen Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. Januar 2011 die Länder Sachsen und Mecklenburg-Vorpommern (und seit Beginn des Jahres 2014 auch das Land Brandenburg) ihre Verwaltungsvorschriften dahingehend geändert haben, dass auch die Absolventen von Ingenieur- und Fachschulen, die ihren Abschluss im Beitrittsgebiet nach dem 31. Dezember 1990 erlangten und eine dreijährige einschlägige Berufstätigkeit nachweisen können, eine Nachdiplomierung zuerkannt bekommen können, führt dies vorliegend nicht zu einem anderen Ergebnis. Grundsätzlich gilt, dass mit Rücksicht auf die föderalistische Struktur der Bundesrepublik Deutschland und die eigenständigen Gesetzgebungskompetenzen der Länder die Verfassungsmäßigkeit eines Landesgesetzes grundsätzlich nicht deshalb in Zweifel gezogen werden kann, weil es von verwandten Regelungen in anderen Bundesländern oder im Bund abweicht. Der Landesgesetzgeber ist nur gehalten, den Gleichheitssatz innerhalb des ihm zugeordneten Gesetzgebungsbereichs zu wahren (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.03.1979 - 2 BvL 2/77 -, juris). Gleiches gilt bei einer unterschiedlichen Verwaltungspraxis bei der Ausführung von Bundesgesetzen. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung steht dem Einzelnen nämlich nur gegenüber dem nach der Kompetenzverteilung konkret zuständigen Träger öffentlicher Gewalt zu (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 20.04.2002 - 13 S 314/02 -, juris).

48

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

49

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Gründe

1

Der zulässige Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 4. Juni 2013 hat in der Sache keinen Erfolg.

2

Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich nicht wegen der von der Beklagten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.

3

„Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris [m. w. N.]). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33).

4

Das Antragsvorbringen begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der angefochtenen Entscheidung.

5

Die Antragsbegründungsschrift trägt vor, das Verwaltungsgericht stütze seine Rechtsauffassung zur Beihilfefähigkeit des streitgegenständlichen Therapietandems auf das Rezept des praktischen Arztes Dr. med. B. vom 11. November 2011, ohne sich mit dem entgegenstehenden Beklagtenvortrag auseinanderzusetzen und mangels eigener Sachkunde gutachterlichen Sachverstand einzuholen, zumal das vorgenannte Rezept nicht mit dem Bericht der Dipl.-Psychologin K. vom 17. Mai 2013 übereinstimme.

6

Eine Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Urteils legt dieses Vorbringen nicht schlüssig dar. Mit der geltend gemachten unzureichenden Auseinandersetzung mit dem Beklagtenvorbringen und fehlenden Einholung eines Sachverständigengutachtens werden Mängel des Verfahrens gerügt, die nicht geeignet sind, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteiles zu begründen, weil sich die in § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO genannten „ernstlichen Zweifel“ auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen, nicht auf das Verfahren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 2009 - 2 B 38.09 -, juris; OVG LSA, Beschluss vom 21. Januar 2008 - 1 L 166/07 -, juris = LKV 2008, 517 [m. w. N.]). Das Antragsvorbringen genügt insoweit auch nicht den bestehenden Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO für die Bezeichnung eines Verfahrensmangels im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Denn es muss der Mangel in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. November 1992 - 3 B 52.92 -, Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5; OVG LSA, Beschluss vom 19. April 2006 - 1 L 256/05 -, JMBl. LSA S. 57 [m. w. N.]). Das ist hier nicht geschehen, denn die Antragsbegründungsschrift legt nicht dar, gegen welche prozessordnungsrechtliche Bestimmung oder welchen anderen konkreten Rechtsanspruch der Beklagten das Verwaltungsgericht mit seinem Verfahren verstoßen haben soll. Erst recht erfolgt keine schlüssige Darlegung des Verfahrensmangels in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht.

7

Die weiteren Ausführungen der Antragsbegründungsschrift zur fehlenden formellen Beihilfefähigkeit des Therapietandems bzw. zur Nichtanwendbarkeit der Härtefallregelung des § 25 Abs. 4 BBhV erweisen sich als nicht entscheidungserheblich, weil das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil diesen Rechtsstandpunkt teilt und den Beihilfeanspruch der Klägerin unmittelbar aus der Fürsorgepflicht der Beklagten herleitet. Der Ausschluss der Beihilfefähigkeit durch Anlage 6 (zu § 25 BBhV in der Fassung vom 13. Februar 2009) erweise sich ausnahmsweise als rechtswidrig, weil eine solche Entscheidung mit dem Wesenskern der verfassungsrechtlich sanktionierten Fürsorgepflicht nicht in Einklang zu bringen sei. Das Therapietandem könne wegen der Besonderheiten der bei der Tochter der Klägerin vorliegenden Behinderung nicht der allgemeinen Lebenshaltung zugerechnet werden, sondern stelle ein notwendiges Hilfsmittel im Verständnis des § 25 Abs. 1 Satz 1 BBhV dar. Diese Rechtsauffassung wird mit dem Vorbringen der Beklagten, die Beihilfevorschriften stellten eine Konkretisierung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn dar, sowie mit den Ausführungen zur verfassungsrechtlichen Einordnung der Beihilfe nicht schlüssig in Frage gestellt, zumal die in diesem Zusammenhang von der Antragsbegründungsschrift zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13. Dezember 2012 (- 5 C 3.12 -, juris) ausdrücklich feststellt, dass die Beihilfefähigkeit nicht ausgeschlossen werden darf, wenn der nicht zur Disposition des Dienstherrn stehende Wesenskern der Fürsorgepflicht betroffen ist. Von genau diesem Fall geht das angefochtene Urteil indes aus.

8

Auch die weiteren in der Antragsbegründungsschrift zitierten Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes (a. a. O.) dazu, weshalb der Ausschluss behindertengerechter Einbauten in Kraftfahrzeugen nicht den Wesenskern der Fürsorgepflicht berühre, machen noch nicht plausibel, inwiefern diese auf die vorliegende Fallgestaltung übertragbar sind. Mit der schlichten Behauptung, entgegen der erstinstanzlichen Auffassung sei das streitige Tandem-Therapie-Fahrrad der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen und damit nicht notwendig, nimmt die Antragsbegründungsschrift lediglich eine Gegenposition ein, ohne die eigene Rechtsauffassung - wie es erforderlich gewesen wäre - in der gebotenen Weise zu begründen.

9

Auch der Einwand, das Therapietandem sei der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen, weil es der Tochter der Klägerin kein selbständiges Bewegen im Nahbereich ermögliche und Radfahren einschließlich der damit verbundenen Empfindungen - wie Glücksgefühl, Freude an der Bewegung - nicht zu den Grundbedürfnissen im Sinne von § 33 SGB V gehöre, der aufgrund seines nahezu identischen Wortlautes zur Auslegung des § 7 Abs. 1 Satz 1 BBhV heranzuziehen sei, greift nicht durch.

10

So macht die Antragsbegründungsschrift schon nicht plausibel, weshalb es auf die Selbständigkeit der Bewegung entscheidungserheblich ankommt. Das Bundessozialgericht (Urteil vom 8. Juni 1994 - 3/1 RK 13/93 -, juris) hat für einen „Rollstuhl-Boy“ (Fahrrad-Rollstuhl-Kombination, durch die der im Rollstuhl sitzende Behinderte mittels Pedalkraft von einer auf dem Sattel des Rollstuhl-Boy’s sitzenden Pflegeperson fortbewegt werden kann) jedenfalls festgestellt, dass dessen Einsatz zur Lebensbetätigung im Rahmen der allgemeinen Grundbedürfnisse nötig und damit erforderlich im Sinne des § 33 SGB V sein könne, weil zu den allgemeinen Grundbedürfnissen auch ein gewisser körperlicher und geistiger Freiraum zu rechnen sei, der die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben umfasse. Der zusätzlich gewonnene Freiraum durch die erwartete Nutzungsmöglichkeit des Rollstuhls und die damit einhergehende Bewegungsfreiheit gehöre zu den Grundbedürfnissen.

11

Nach dem angefochtenen Urteil kommt es auch nicht entscheidend auf die mit dem Radfahren verbundenen Empfindungen bei der Tochter der Klägerin an. Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass das Therapietandem Defizite im körperlichen und geistigen Bereich mindere und insgesamt auf die Linderung der Folgen eines mehrfach regelwidrigen Körperzustandes abziele, weshalb es nicht als Gegenstand der allgemeinen Lebenshaltung angesehen werden könne. Zudem sei die Nutzung des Therapietandems als einzige von der Tochter akzeptierte sportliche Betätigung auch mit Blick auf das zunehmende Übergewicht und die damit einhergehenden chronischen Beeinträchtigungen des Bewegungsapparates (Skoliose der Wirbelsäule) aus medizinischer Sicht erforderlich. Diese Feststellungen des Verwaltungsgerichtes werden mit dem Vortrag der Beklagten zu den Grundbedürfnissen im Sinne von § 33 SGB V nicht schlüssig in Frage gestellt.

12

Weiter macht die Antragsbegründungsschrift geltend, das Therapietandem sei nicht die einzige von der Tochter der Klägerin akzeptierte sportliche Betätigung. Ausweislich des Entwicklungsberichtes des Autismus-Therapie- und Beratungszentrum W. vom 4. April 2012 nutze sie auch das Trampolin und spiele gern Ball. Ballspielen und Trampolinspringen seien ebenfalls sportliche Betätigungen, die durch Anregung des Verbrennungsapparates geeignet seien, zu einer Gewichtsreduzierung zu führen.

13

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteilsergebnisses begründet auch dieses Vorbringen nicht. So lässt sich dem Entwicklungsbericht vom 4. April 2012 nicht entnehmen, dass die Nutzung des Trampolins und das Ballspiel, die beide in der schützenden Umgebung (des Psycho-Motorik-Raumes) des Therapiezentrums erfolgen, auch nur ansatzweise einen vergleichbaren therapeutischen Effekt erzielen, wie das vorliegend vorgesehene Radfahren („ bis dreimal wöchentlich bis zu 20 km in 2 Stunden, in den Ferien täglich“, vgl. Attest des Dr. med. B. vom 13. Mai 2013). Es ist auch weder schlüssig dargetan noch sonst ersichtlich, dass die beiden vorgenannten körperlichen Bewegungsmöglichkeiten im Therapiezentrum oder anderenorts in erforderlichem Maße ausgebaut und intensiviert werden können und von der Tochter der Klägerin angenommen werden. Die Nutzung des Therapietandems hat sich dagegen in der Vergangenheit bereits bewährt. Die Tochter der Klägerin habe gut mitgemacht und Freude gezeigt (vgl. S. 2 des Entwicklungsberichtes vom 4. April 2012, Bl. 26 der GA), was die Annahme rechtfertigt, dass sie diese Form der sportlichen Betätigung auch weiterhin akzeptieren wird.

14

Soweit die Antragsbegründungsschrift für den Fall, dass sich die Tochter der Klägerin „fahren-lässt“, einen therapeutischen Zweck und eine Gewichtsreduktion durch das Tandemfahren verneint, dient der entsprechende Passus im Attest des Dr. med. B. vom 28. Februar 2012 zur Begründung, weshalb die begleitende Person auf elektrische Unterstützung angewiesen ist. Der ärztlich festgestellte Umstand, dass das Leistungsvermögen der Tochter der Klägerin während des Fahrens nicht gleichmäßig sei und es zeitweise dazu kommen könne, dass sie sich fahren lasse, rechtfertigt indes noch nicht die Schlussfolgerung, dass diese Verweigerungshaltung einen Umfang einnimmt, der den therapeutischen Zweck des Radfahrens in Frage stellt bzw. beseitigt. Dagegen spricht schon die Einschätzung im Entwicklungsbericht vom 4. April 2012 (S. 2), dass die Tochter der Klägerin bei Ausflügen mit dem Tandem „gut mitmacht und einfach Freude zeigt“.

15

Ferner bemängelt die Antragsbegründungsschrift das Aufzeigen von Alternativen. Es sei nur eine einzige Marke eines Therapietandems verschrieben worden, so dass denkbar sei, dass es vergleichbare Alternativen gebe und das Gebot der Wirtschaftlichkeit nicht beachtet worden sei, was der Beihilfefähigkeit entgegenstehe.

16

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteilsergebnisses ergeben sich hieraus nicht. Das mögliche Vorhandensein von Therapietandem-Alternativen sagt nichts über deren gleichwertige Eignung und erst recht nichts darüber aus, dass diese preisgünstiger sind. Die Beklagte äußert insofern lediglich eine Vermutung, ohne schlüssig darzulegen, dass eine gleichwertige und kostengünstigere Alternative zum streitgegenständlichen Therapietandem besteht. Soweit der Einwand auf eine unzureichende gerichtliche Sachverhaltsaufklärung abzielt, handelt es sich um einen Verfahrensmangel, der eine materielle Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Urteils, auf die es für den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Entscheidung entscheidungserheblich ankommt, noch nicht schlüssig darzulegen vermag. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes des Verfahrensmangels gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO reicht das Vorbringen nicht aus (vgl. die nachfolgenden Ausführungen zur Sachaufklärungsrüge).

17

Soweit die Antragsbegründungsschrift die Ausführungen im Attest der Dipl.-Psychologin K. vom 17. Mai 2013 zu den therapeutischen Auswirkungen des Tandemfahrens als „erstaunlich“ einstuft, weil sie keine Ärztin sei, wird damit weder die Fehlerhaftigkeit dieser Feststellungen noch des Urteilsergebnisses schlüssig dargelegt.

18

Auch der Einwand, es fehle vorliegend eine genaue Begutachtung, die vorliegenden Atteste seien zu allgemein gehalten, der Sachverhalt noch nicht entscheidungsreif, begründet - weil den Verfahrensfehler der unzureichenden gerichtlichen Sachverhaltsaufklärung betreffend - keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils. Entsprechendes gilt für den Vortrag, das Verwaltungsgericht hätte sich zu weiteren medizinischen Ermittlungen gedrängt fühlen müssen und den Kläger (gemeint ist die Tochter der Klägerin) hinsichtlich des Vorliegens einer gesundheitlichen Schädigung und der Möglichkeiten hier Abhilfe zu schaffen, von einem Facharzt, z. B. einem Orthopäden, begutachten lassen müssen. Es habe der Einholung eines gerichtlichen Gutachtens zur Frage der Therapiewirkung eines Therapietandems bedurft. Das Verwaltungsgericht habe sich eine ihm nicht zukommende medizinische Sachkunde angemaßt und gegen seine Amtsermittlungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen. Das Attest des Dr. med. B. vom 13. Mai 2013 sei fachgebietsfremd, die darin enthaltene Nutzungsanweisung, insbesondere in den Wintermonaten, bei schlechter Witterung und unterschiedlichen Verkehrsverhältnissen, nicht nachvollziehbar und nehme den Therapieerfolg vorweg.

19

Soweit mit diesem Vorbringen zugleich ein Aufklärungsmangel und damit der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend gemacht werden soll, genügt es nicht den Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.

20

Der Umfang der Sachverhaltserforschungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO wird nämlich entscheidend durch das Klagebegehren im Sinne von § 88 VwGO, den Streitgegenstand und vor allem nach dem anzuwendenden materiellen Recht bestimmt (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 1992 - 5 B 134.91 -, Buchholz 310 § 86 VwGO Nr. 246; vgl. auch Urteil vom 22. Oktober 1987 - 7 C 4.85 -, DVBl. 1988, 148; Urteil vom 7. Oktober 1990 - 7 C 55 und 56.89 -, BVerwGE 85, 368 [379 f.]). Die Sachverhaltserforschungspflicht geht mithin nur soweit, als dies für die Entscheidung des Gerichtes erforderlich ist (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 1998 - 1 B 103.98 -, Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 42; Urteil vom 22. Oktober 1987, a. a. O.; Urteil vom 19. Januar 1989 - 7 C 31.87 -, NVwZ 1989, 864), also wenn und soweit es nach der Rechtsauffassung des Gerichtes (siehe hierzu: BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 1993 - 1 B 82.92 -, juris) - selbst wenn diese unzutreffend sein sollte (so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1984 - 6 C 49.84 -, BVerwGE 70, 216 [221 f.]; siehe auch Urteil vom 24. November 1982 - 6 C 64.82 -, juris) - hierauf entscheidungserheblich ankommt (siehe: BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1984, a. a. O.). Ein Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO daher grundsätzlich nicht, wenn es den aus seiner Sicht entscheidungserheblichen Sachverhalt aufgrund der beigezogenen Verwaltungsvorgänge oder einer Beweisaufnahme für aufgeklärt hält und von einer Beweiserhebung absieht, die ein Rechtsanwalt oder sonst sachkundig vertretener Verfahrensbeteiligter nicht in der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Form beantragt hat (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, vgl. etwa: Beschluss vom 5. August 1997 - 1 B 144/97 -, NVwZ-RR 1998, 784; Beschluss vom 13. Mai 2004 - 4 B 27/04 -, juris; siehe zum Vorstehenden im Übrigen auch: OVG LSA, Beschluss vom 6. Juni 2006 - 1 L 35/06 -, JMBl. LSA 2006, 386; Beschluss vom 21. Januar 2008 - 1 L 166/07 -, juris).

21

Dementsprechend hätte vorliegend u. a. dargelegt werden müssen, dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, entweder auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2010 - 4 BN 15.10 -, juris [m. w. N.]). Dem genügt das Antragsvorbringen indes nicht. Es ist seitens der Beklagten nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht die ihm gemäß § 86 Abs. 1 VwGO obliegende Sachverhaltserforschungspflicht verletzt hat. Die Beklagte legt schon nicht substantiiert dar, dass das Verwaltungsgericht, ausgehend von seiner rechtlichen Ausgangsbetrachtung, den Sachverhalt weiter aufzuklären hatte.

22

Unabhängig vom Vorstehenden kann die Beklagte insoweit auch deshalb kein Gehör finden, weil sie es versäumt hat, in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht entsprechende Beweisanträge im Sinne von § 86 Abs. 2 VwGO zu stellen (siehe zum Rügeverlust ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1996 - 3 B 42.96 -; Buchholz 451.74 § 8 KHG Nr. 14). Die schon seinerzeit durch einen Behördenbediensteten mit der Befähigung zum Richteramt vertretene Beklagte hat sich damit der Möglichkeit begeben, durch Beweisanträge auf eine weitere und von ihr als geboten angesehene Sachverhaltsaufklärung hinzuwirken. Die Aufklärungsrüge stellt jedenfalls kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen von Beweisanträgen, zu kompensieren (so ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2010 - 4 BN 15.10 -, juris [m. w. N.]; Beschluss vom 28. August 2007 - 2 BN 3.07 -, juris [m. w. N.]). Bei dieser Sachlage könnte ein Verfahrensmangel nur vorliegen, wenn sich dem Gericht trotz fehlenden Beweisantrages die weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2003 - 8 B 57.03 -, ZOV 2003, 341 [m. w. N.]; siehe auch OVG LSA, a. a. O.). Substantiierte Ausführungen hierzu lässt das Antragsvorbringen indes vermissen. Denn die ordnungsgemäße Verfahrensrüge setzt in diesem Zusammenhang voraus, dass unter Auseinandersetzung mit dem Prozessgeschehen und der Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung schlüssig aufgezeigt wird, dass sich dem Gericht auch ohne förmlichen Beweisantrag eine weitere Sachverhaltsermittlung aufdrängen musste (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328; Beschluss vom 9. Dezember 1997 - 9 B 505.97 -, juris; Beschluss vom 13. Mai 2004 - 4 B 27/04 -, juris). Dementsprechend muss angegeben werden, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichtes ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das verwaltungsgerichtliche Urteil unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichtes auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund welcher sonstigen Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Gericht hätte aufdrängen müssen (BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2003 - 8 B 154.03 -, NVwZ 2004, 627; OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]). Hieran mangelt es aber dem Antragsvorbringen. Dieses setzt sich insbesondere nicht mit dem Attest der Fachärztin für Orthopädie, Dr. med. H., vom 30. April 2013 auseinander, das das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung ebenfalls zu Grunde gelegt hat, und legt nicht schlüssig dar, weshalb sich dem Gericht hier die Einholung eines weiteren fachärztlichen Gutachtens eines Orthopäden hätte aufdrängen müssen.

23

Soweit die Antragsbegründungsschrift vorträgt, aus den von der Klägerin eingereichten Unterlagen gehe nicht hervor, dass die genannten Ärzte sowie die Dipl.-Psychologin K. über einschlägige nachweisbare berufliche Erfahrung in der ärztlichen Untersuchung, Behandlung und Begutachtung von Menschen mit autistischer Behinderung verfügen, setzt sich die Beklagte nicht in der gebotenen Weise mit dem Umstand auseinander, dass das Verwaltungsgericht seine tatrichterliche Würdigung auf verschiedene Erkenntnismittel stützt, die sich gegenseitig ergänzen. So ist die Dipl.-Psychologin K. in der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und psychosomatische Medizin des Kindes- und Jugendalters der Medizinischen Fakultät der Otto-von-Guericke-Universität am Klinikum M. gGmbH tätig und ihre Berichte vom 20. März 2012, 7. Dezember 2012 und 17. Mai 2013 basieren auf einer rund 28monatigen Behandlung der Tochter der Klägerin in kinder- und jugendpsychiatrischer Hinsicht. Inwiefern die fachärztlichen Feststellungen der Orthopädin Dr. med. H. vom 30. April 2013 spezielle Kenntnisse zum Krankheitsbild des „Autismus“ voraussetzen bzw. sie sich bei der Einschätzung, dass die Tochter der Klägerin keiner allgemeinen Physiotherapie zugänglich sei und der Autismus jegliche kontaktverbundene Anleitung verhindere, nicht auf eigene Beobachtungen und/oder auf Sekundärinformationen stützen konnte, macht die Antragsbegründungsschrift ebenfalls nicht plausibel. Letzteres gilt auch für die Feststellung des Praktischen Arztes Dr. med. B. im ärztlichen Attest vom 28. Februar 2012, wonach für die Tochter der Klägerin „wegen einer bekannten schweren autistischen Störung … die Compliance für eine Krankengymnastik bzw. Reha-Sport nicht gegeben“ sei, bzw. für die Einschätzungen im Attest vom 13. Mai 2013, die sich in Bezug auf das Fortbestehen der autistischen Störung und die positiven Effekte des Tandemfahrens mit dem Bericht der Dipl.-Psychologin K. vom 17. Mai 2013 decken.

24

Die Antragsbegründungsschrift legt jedenfalls nicht schlüssig dar, dass die vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegten Erkenntnismittel auch für den nicht Sachkundigen erkennbare Mängel aufweisen, insbesondere von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen, unlösbare Widersprüche aufweisen, ein Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Glaubhaftigkeit der Aussteller besteht, es Sachverständige gibt, die über bessere Forschungsmittel verfügen oder es sich um besonders schwierige (medizinische) Fragen handelt, die umstritten sind oder zu denen einander widersprechende Gutachten vorliegen.

25

Soweit die Beklagte wegen der Ausführungen zum zeitlichen Umfang der Nutzung des Therapietandems im Attest des Dr. med. B. vom 13. Mai 2013 auf schlechte Witterungsverhältnisse verweist, stellt dies im Hinblick darauf, dass es sich hierbei ebenso wie in Bezug auf den prognostizierten therapeutischen Effekt um Erfahrungswerte aufgrund der bisherigen Tandemnutzung handeln dürfte, die Sachkunde des Arztes nicht zwingend in Frage. Im Übrigen ist schon nicht ersichtlich, dass die von der Beklagten angeführten Umstände, die auf das Kalenderjahr bezogen einer Tandemnutzung entgegenstehen können, mehr als nur marginale Auswirkungen auf den prognostizierten Nutzungsumfang haben und sich insoweit dem Verwaltungsgericht eine weitere Sachverhaltsaufklärung hätte aufdrängen müssen.

26

Der Vortrag in der Antragsbegründungsschrift, dass die Klägerin fortlaufend und wiederholt die vorgelegten Erkenntnismittel angepasst und ergänzt habe, lässt nicht erkennen, inwiefern und bezogen auf welchen Zulassungsgrund dieser Umstand relevant sein soll. Entsprechendes gilt für den „vorsorglichen Einwand“ der Beklagten, dass nicht habe dargelegt werden können, dass es sich bei dem Therapiefahrrad mit Elektroantrieb um ein Pedelac und damit um ein Fahrrad handele. Welche Schlussfolgerungen sich aus diesen Bedenken ergeben und inwiefern sie geeignet sind, einen Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 VwGO schlüssig darzutun, ergibt sich aus der Antragsbegründungsschrift nicht.

27

Soweit die Antragsbegründungsschrift einen Verstoß gegen die richterliche Überzeugungsbildung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO wegen nicht ordnungsgemäßer Sachverhaltsklärung geltend macht, begründet das Vorbringen der Beklagten keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.

28

Die Beweiswürdigung ist dem materiellen Recht zuzuordnen und kann deshalb im Rahmen des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gerügt werden. Als Teil der freien Beweiswürdigung obliegt die zum Wesen der richterlichen Rechtsfindung zählende Bewertung der erhobenen Beweise originär dem Verwaltungsgericht. Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es darf bei seiner Überzeugungsbildung allerdings nicht in der Weise verfahren, dass es einzelne erhebliche Tatsachen oder Beweisergebnisse nicht zur Kenntnis nimmt oder nicht in Erwägung zieht. Bei Einwänden gegen die freie, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnene richterliche Überzeugung als tatsächliche Grundlage eines Urteiles ist von einer schlüssigen Gegenargumentation daher erst dann auszugehen, wenn gute Gründe dafür aufgezeigt werden, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung mit Blick auf eine entscheidungserhebliche Tatsache von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist oder wenn die vom Erstrichter vorgenommene Sachverhaltswürdigung im Lichte der Begründung des Zulassungsantrags fragwürdig erscheint, weil die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft ist, insbesondere bei Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, bei aktenwidrig angenommenem Sachverhalt oder offensichtlich sachwidriger und damit willkürlicher Beweiswürdigung. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Denn die Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung müssen sich auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (so OVG LSA, Beschluss vom 28. Februar 2012 - 1 L 159/11 -, juris m. w. N.).

29

Hiervon ausgehend zeigt das Antragsvorbringen keine durchgreifenden Gründe dafür auf, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist bzw. dessen tatsächliche Feststellungen augenscheinlich nicht zutreffen, insbesondere gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten unter Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen festzustellen sind. Die Behauptung der Antragsbegründungsschrift, unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beklagten sei mit hoher Wahrscheinlichkeit durch Einholung eines Sachverständigengutachtens ein anderes Ergebnis erzielt worden, ist unsubstantiiert. Auch die Behauptung, es fehle an einem Beleg, dass die die Berichte, Atteste und das Rezept ausstellenden Personen über die erforderliche Fachkunde für die vorliegend relevante Autismuserkrankung verfügen, und das zugesprochene Hilfsmittel sei von den Ausstellern nicht identisch beurteilt und befürwortet worden, begründet nicht die Annahme, das Verwaltungsgericht sei von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Die aus den Behandlungsberichten der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und psychosomatische Medizin des Kindes- und Jugendalters der Medizinischen Fakultät der Otto-von-Guericke-Universität am Klinikum M. gGmbH vom 20. März 2012, vom 7. Dezember 2012 sowie vom 17. Mai 2013 entnommenen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes, dass die Tochter der Klägerin an einem atypischen Autismus bei gleichzeitig bestehender schwerer Intelligenzminderung mit deutlicher Verhaltensstörung leide, sich hieraus schwere und durchgängige soziale Beeinträchtigungen ergeben, die Tochter ständige Aufsicht oder Betreuung zur Alltagsbewältigung benötige und schwere Beeinträchtigungen in allen Bereichen der qualitativen und quantitativen Kommunikation und Interaktion bestünden sowie die Tochter in der Gruppensituation aufgrund des Schweregrades der geistigen Behinderung und autistischen Störung nicht anleitbar sei, werden mit der schlichten Behauptung, ein vom Gericht beauftragter Sachverständiger komme zu einem anderen Ergebnis, nicht schlüssig in Frage gestellt. Auch hinsichtlich der weiteren Feststellungen des Verwaltungsgerichtes zu den Auswirkungen des Tandemfahrens auf die gesamte Entwicklung des Kindes, insbesondere dessen Wahrnehmung, Aufmerksamkeit und Konzentration, Motorik, Selbstkontrolle und Emotionsregulation (vgl. S. 9 Abs. 2 der Urteilsausfertigung) sowie zu dem von einer Fachärztin für Orthopädie bescheinigten medizinischen Nutzen des Fahrradfahrens, um einer orthopädischen Wirbelsäulenerkrankung (Skoliose der Wirbelsäule) und einer Gewichtszunahme bei der Tochter der Klägerin entgegenzuwirken, lässt das Antragsvorbringen nicht erkennen, dass das Verwaltungsgericht von augenscheinlich falschen tatsächlichen Feststellungen ausgegangen ist bzw. worin diese bestehen sollen. Ferner ist weder nachvollziehbar dargelegt noch sonst ersichtlich, dass sich die vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Erkenntnismittel in entscheidungserheblicher Weise widersprechen. Dass sich nicht jedes Erkenntnismittel explizit mit der Frage des therapeutischen Nutzens des hier streitgegenständlichen Hilfsmittels befasst, ist angesichts des Umstandes, dass sich die in ihnen enthaltenen Informationen ergänzen und das Verwaltungsgericht sie in einer Gesamtschau tatrichterlich gewürdigt hat, rechtlich nicht zu beanstanden.

30

Soweit die Antragsbegründungsschrift geltend macht, der Entwicklungsbericht des Autismus-Therapie- und Beratungszentrums W. - Berichtszeitraum Juli 2011 bis Juni 2012 - weise im Gegensatz zum Rezept des Dr. med. B. vom 11. November 2011 keine Anschaffungsempfehlung für das streitgegenständliche Therapietandem auf, wird weder nachvollziehbar dargelegt, weshalb dies entscheidungserheblich ist, noch werden die Feststellungen des Verwaltungsgerichtes hierzu im angefochtenen Urteil (S. 9 letzter Absatz, S. 10 Abs. 1) mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. Erst recht rechtfertigt allein der Umstand, dass sich eines von mehreren Erkenntnismitteln nicht zu der Anschaffung des Therapietandems verhält, nicht die Annahme, es läge ein Widerspruch vor.

31

Auch der Einwand, der Bericht der Dipl.-Psychologin K. vom 17. Mai 2013 äußere sich lediglich zum „Tandemfahren als ideale Möglichkeit der körperlichen Bewegung“, nicht aber zu einem Therapietandem bzw. zu dem von der Klägerin beantragten „Copilot-Therapie-Fahrrad mit Doppellenkung, Elektromotor und zuschaltbarem Leerlauf vorne“, lässt keine Entscheidungsrelevanz in Bezug auf die Richtigkeit des Urteilsergebnisses erkennen. Der Bericht vom 17. Mai 2013 befasst sich mit dem vorbeugenden und therapeutischen Effekt körperlicher Aktivität in Form von Tandemfahren bezogen auf die Tochter der Klägerin, wohingegen die konkrete Ausgestaltung des beantragten Tandems die Begleitperson betrifft, damit diese das Fahrzeug unter Kontrolle und in Bewegung zu halten vermag, wenn die Tochter nicht in der gebotenen Weise mitwirkt.

32

Auch dass der vorgenannte Bericht bei seiner Empfehlung der körperlichen Bewegung für das übergewichtige Kind nicht ausschließlich und allein auf das Tandemfahren abstellte, macht - zumal im Hinblick auf die weiteren vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnismittel - noch nicht plausibel, dass die Feststellung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil, die Nutzung des Therapietandems sei die einzige von der Tochter akzeptierte sportliche Betätigung, unzutreffend ist.

33

Soweit die Antragsbegründungsschrift erneut eine Aufklärungsrüge erhebt und damit sinngemäß der Zulassungsgrund eines Verfahrensfehlers gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend gemacht werden soll, rechtfertigt sich auch hiernach nicht die Zulassung der Berufung. Das Vorbringen der Beklagten, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens die Erforderlichkeit und Geeignetheit der Anschaffung eines Therapietandems für die Tochter der Klägerin zu ermitteln, legt eine Verletzung der gerichtlichen Sachverhaltsaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht schlüssig dar. Die Beklagte hat ihrer Mitwirkungspflicht durch Stellung eines förmlichen Beweisantrages gemäß § 86 Abs. 2 VwGO in der mündlichen Verhandlung nicht genügt und insoweit einen Rügeverlust hinzunehmen. Denn die Antragsbegründungsschrift legt auch nicht schlüssig dar, dass sich dem Verwaltungsgericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens hätte aufdrängen müssen. So kann im Hinblick auf die dem Verwaltungsgericht vorliegenden und von ihm zur Grundlage seiner tatrichterlichen Würdigung gemachten Erkenntnismittel keine Rede davon sein, dass das Verwaltungsgericht medizinische Sachverhalte eigenständig und aus eigener Sachkunde beurteilt hat. Das Vorbringen der Antragsbegründungsschrift macht auch nicht plausibel, welches Erkenntnismittel, in Bezug auf welche Tatsache und mit welchen konkreten Einwänden erstinstanzlich substantiiert bestritten wurde und inwiefern sich dies aufgrund der vom Verwaltungsgericht vertretenen Rechtsauffassung als entscheidungserheblich darstellt.

34

Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich ferner nicht wegen des von der Beklagten geltend gemachten Zulassungsgrundes der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO; denn dieser ist nicht entsprechend den Darlegungserfordernissen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt.

35

„Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten“ der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 6. Juni 2006 - 1 L 35/06 -, JMBl. LSA 2006, 386 [m. w. N.]). Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen aus der Sicht des Rechtsschutzsuchenden die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]), denn der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO soll eine allgemeine Fehlerkontrolle nur in solchen Fällen ermöglichen, die dazu besonderen Anlass geben (vgl.: BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senates vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163). Außerdem bedarf es Darlegungen dazu, dass die aufgeworfenen Fragen für den zu entscheidenden Rechtsstreit entscheidungserheblich sind (vgl.: BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 1. Senates vom 8. März 2001 - 1 BvR 1653/99 -, NVwZ 2001, 552). Nur wenn sich schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteiles ergibt, dass eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, genügt ein Antragsteller der ihm gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO obliegenden Darlegungslast bereits regelmäßig mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteiles (vgl.: BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senates vom 23. Juni 2000, a. a. O.). Soweit der Antragsteller hingegen die Schwierigkeiten des Falles darin erblickt, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, hat er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darzustellen und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel zu machen (BVerfG, a. a. O.).

36

Den vorstehenden Anforderungen wird das Vorbringen in der Antragsbegründungsschrift zum Vorliegen besonderer tatsächlicher wie rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache nicht gerecht. Das Antragsvorbringen zeigt insofern schon keine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage auf. Vielmehr erschöpft sich das Antragsvorbringen - das Krankheitsbild des atypischen Autismus sei sehr vielschichtig und kompliziert zu beurteilen und zu therapieren, was nicht durch Vorlage einzelner voneinander unabhängig erstellter kurzer Rezepte eines praktischen Arztes, eines ärztlichen Attestes einer Orthopädin und dreier nahezu inhaltsgleicher einseitiger Berichte einer Diplom-Psychologin fundiert zu Grunde zu legen sei, um diesem schwerwiegenden Krankheitsbild gerecht werden zu können, zumal eine gebotene ganzheitliche Sichtweise des dreizehnjährigen übergewichtigen an Autismus erkrankten Kindes vollständig außer Betracht bleibe - in reinen Behauptungen und einer Kritik an der tatrichterlichen Beweiswürdigung, ohne dass für den aufgeworfenen Problemkreis ein konkreter Klärungsbedarf substantiiert aufgezeigt und dessen besonderer Schwierigkeitsgrad in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht plausibel gemacht wird. Im Weiteren stützt sich die Antragsbegründungsschrift auf die vorhandenen Diagnosen und verweist auf Verbesserungen in der Diagnostik und Veränderungen in der Gehirnforschung, ohne dass allerdings für die hier in Rede stehende hirnorganische Störung eine vollständige Normalisierung erreicht werden könne. Die von der Beklagten gezogene Schlussfolgerung, dass deshalb bei der Beurteilung der Notwendigkeit und des therapeutischen Nutzens des streitgegenständlichen Therapietandems ein besonders intensives Prüfungslevel erforderlich sei, ist weder schlüssig noch wurden insoweit besondere Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht aufgezeigt. Das streitgegenständliche Therapietandem dient ersichtlich nicht der Heilung der autistischen Störung der Tochter der Klägerin, sondern soll mit dieser Erkrankung einhergehenden physischen und psychischen Beeinträchtigungen entgegenwirken. Entsprechend führt das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil aus, dass mit dem Therapietandem Defizite im körperlichen und geistigen Bereich gemindert würden und es insgesamt gesehen auf die Linderung der Folgen eines mehrfach regelwidrigen Körperzustandes abziele. Dass es in diesem Zusammenhang entscheidungserheblich auf die neuesten Diagnose- und Behandlungsmöglichkeiten des hier streitgegenständlichen Krankheitsbildes ankommt, macht die Antragsbegründungsschrift nicht plausibel.

37

Das weitere Antragsvorbringen wendet sich gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes, ohne dass ersichtlich wird, inwiefern sich hieraus besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache ergeben sollen. Soweit die Antragsbegründungsschrift geltend macht, die Schwierigkeit der Rechtssache bestehe darin, dass der Fall nicht unmittelbar aus dem Gesetz lösbar und keine unmittelbare höchstrichterliche Rechtsprechung vorhanden sei, rechtfertigt dieser Umstand noch nicht die Annahme, dass die hier maßgebliche Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich übersteigende Schwierigkeiten verursacht. Ebenso wenig ergibt sich aus dem Begründungsaufwand des angefochtenen Urteiles, dass die Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht besonders schwierig ist. Entsprechendes wird in der Antragsbegründungsschrift jedenfalls nicht zulassungsbegründend dargelegt.

38

Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich schließlich nicht wegen der gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, denn dies ist nicht entsprechend den Darlegungserfordernissen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt.

39

„Grundsätzliche Bedeutung“ im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 21. Januar 2008 - 1 L 166/07 -, juris [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1987 - 1 B 23.87 -, InfAuslR 1987, 278). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. „Dargelegt" im Sinne der genannten Vorschrift ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961, BVerwGE 13, 90, vom 9. März 1993, Buchholz 310 § 133 n. F. VwGO Nr.11, Beschluss vom 10. November 1992, Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5). Hiernach ist es zunächst erforderlich, dass in der Antragsschrift eine konkrete - entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige - rechtliche oder tatsächliche Frage „aufgeworfen und ausformuliert” wird (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 26. September 1995, Der Personalrat 1996, 27). Darüber hinaus obliegt es dem Rechtsschutzsuchenden, im Einzelnen darzulegen, inwiefern die aufgeworfene Frage im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinaus einer fallübergreifenden Klärung bedarf und im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Hierbei sind - neben der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes, welche die Begründung erkennen lassen muss - die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 VwGO § 133 (n. F.) Nr. 26, Beschluss vom 9. März 1993 - 3 B 105.92 -, NJW 1993, 2825).

40

In Anlegung dieser Maßstäbe ist eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache von der Beklagten nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden. Hinsichtlich sämtlicher als klärungsbedürftig bezeichneter Fragen mangelt es bereits an der gebotenen Aufbereitung des Sach- und Streitstoffes anhand der einschlägigen Rechtsprechung und Fachliteratur mit der Folge, dass das Gericht durch die Antragsbegründungsschrift nicht in die Lage versetzt wird, anhand dieser darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist. Auch macht die Antragsbegründungsschrift keine allgemeine, von den Besonderheiten des Einzelfalles unabhängige Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Fragen plausibel. Soweit die Antragsbegründungsschrift unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes die Erforderlichkeit eines Therapietandems verneint, weil die therapeutischen Ziele auf einfachere und kostengünstigere Weise - etwa durch Krankengymnastik bzw. Diät - erreicht werden könnten, stellt sich der vorliegende Sachverhalt schon deshalb als nicht vergleichbar dar, weil das Verwaltungsgericht die Nutzung des Therapietandems als einzige von der Tochter der Klägerin akzeptierte sportliche Betätigung ansieht und diese Feststellung ebenso wie die festgestellten Auswirkungen des Tandemfahrens auf den psychischen Zustand der Tochter der Klägerin nicht in zulassungsbegründender Weise angefochten werden. Dass sich die vom Verwaltungsgericht infolge des Tandemfahrens angeführten Defizitminderungen und -linderungen nicht mit einer Diät erreichen lassen, bedarf keiner Vertiefung. Soweit im Übrigen mit dem Verweis auf die Rechtsprechung der Sozialgerichte sowie der Kritik an der Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung des Erstgerichtes die Richtigkeit des Ergebnisses des angefochtenen Urteiles in Frage gestellt wird, kann mit bloßen Angriffen gegen die tatsächliche oder rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichtes bzw. einem reinen zur Überprüfung stellen der erstinstanzlichen Rechtsauffassung die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht ausreichend dargelegt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. September 1995 - 6 B 61.95 -, Der Personalrat 1996, 27; Beschluss vom 24. Februar 1977 - II B 60.76 -, Buchholz 232 § 5 BBG Nr. 2).

41

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

42

Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 52 Abs. 3, 40, 47 GKG.

43

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Berechtigung zum Führen des akademischen Grades „Diplomagraringenieurin (FH)“, hilfsweise „Diplomingenieurin (FH)“.

2

Die am … 1969 geborene Klägerin besuchte von 1976 bis 1986 die 87. Polytechnische Oberschule in A-Stadt. Anschließend besuchte sie die Erweiterte Oberschule „Kreuzschule“ in A-Stadt und legte dort auch die Abiturprüfung ab. Vom 1. September 1988 bis zum 19. Juli 1991 besuchte die Klägerin die Agraringenieurschule N.. Sie studierte dort in der Fachrichtung Landwirtschaft, erwarb am 19. Juli 1991 den Fachschulabschluss mit dem Gesamtprädikat „gut“ und erlangte dadurch die Berechtigung, die Berufsbezeichnung „Agraringenieur“ führen zu dürfen.

3

Zum 01. September 1992 wurde die Klägerin als Angestellte in den Dienst des Freistaates Sachsen - Sächsisches Staatsministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten - eingestellt. Sie wurde zunächst in die Vergütungsgruppe VI b der Anlage 1 a zum BAT-O eingruppiert. Die Klägerin ist derzeit im Sächsischen Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft, dort in der Abteilung Land- und Forstwirtschaft, Referat „Pflanzliche Erzeugnisse und Landwirtschaftlicher Ressourcenschutz“ beschäftigt. Von September 1992 bis August 1996 war sie als Bürosachbearbeiterin und seit September 1996 als Sachbearbeiterin tätig. Von 1999 bis 2001 absolvierte sie nebenberuflich einen Lehrgang zur Verwaltungsfachwirtprüfung und erlangte den Abschluss als Verwaltungsfachwirtin. Ihre Tätigkeitsschwerpunkte liegen u. a. in der Durchführung und Bearbeitung von Förderprogrammen, Koordinierung von Haushaltsangelegenheiten, Mitarbeit bei der Konzepterstellung Ökologischer Landbau, Mitarbeit in den Bereichen Bodenschutz, Gartenbau, Pflanzenschutz, Pflanzenbeschau und Nachwachsende Rohstoffe sowie Bearbeitung der Angelegenheiten von Hopfenerzeugung und -vermarktung.

4

Mit ihrem an das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt gerichteten Antrag vom 8. Februar 2011 auf Nachdiplomierung für Fach- und Ingenieurschulabschlüsse bat die Klägerin unter Berufung auf das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. Januar 2011, Aktenzeichen: 2 A 278/09, um Ausstellung einer entsprechenden Urkunde mit der Berechtigung, die Bezeichnung „Diplomagraringenieur (FH)“ führen zu können“.

5

Unter dem 07. Juni 2011 hörte der zuständige Beklagte zum Antrag auf Nachdiplomierung an. Dabei wies er die Klägerin darauf hin, dass der zuständige Hochschulausschuss in Kenntnis des Urteils des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. Januar 2011 beschlossen habe, den Beschluss der Kultusministerkonferenz (KMK) vom 10. bzw. 11. Oktober 1991 zur „Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen im Sinne von Artikel 37 Abs. 1 des Einigungsvertrages“ in den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und Thüringen weiter anzuwenden. Nach diesem Beschluss der Kultusministerkonferenz würden Fach- und Ingenieurschulabschlüsse der DDR den im alten Bundesgebiet erworbenen Fachhochschulabschlüssen dann und nur dann gleichgestellt, wenn der Inhaber des Fach- oder Ingenieurschulabschlusses eine mindestens einjährige begleitende Zusatzausbildung an einer Fachhochschule oder Hochschule absolviert habe. Bei Fach- und Ingenieurschulabschlüssen, die bis 31. Dezember 1990 erworben worden seien, könne die Zusatzausbildung durch eine dreijährige einschlägige Berufstätigkeit ersetzt werden. Da die Klägerin diese Voraussetzungen für eine Gleichwertigkeitsfeststellung nicht erfülle, werde ihr Antrag auf Nachdiplomierung abgelehnt werden.

6

Die Klägerin erklärte unter dem 18. Juni 2011, dass sie an ihrem Antrag festhalte und bat um einen rechtsmittelfähigen Bescheid.

7

Mit Bescheid vom 14. Juli 2011 lehnte der Beklagte den Antrag vom 08. Februar 2011 auf Nachdiplomierung des Fachschulabschlusses der Klägerin ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen folgendes ausgeführt: Der Antrag, „auf dem Verwaltungswege im Rahmen der Nachdiplomierung den Diplomgrad „Diplomingenieur“ mit dem Zusatz „FH“ zuerkannt [zu] bekommen“, scheitere zum einen an der fehlenden Gleichwertigkeit des erworbenen Abschlusses und zum anderen an der Nichterfüllung der Voraussetzungen für eine Nachdiplomierung trotz fehlender Gleichwertigkeit des in Rede stehenden Abschlusses. Die Voraussetzungen für eine Nachdiplomierung trotz fehlender Gleichwertigkeit wären dann gegeben, wenn die Klägerin ihr dreijähriges Direktstudium an der Agraringenieurschule N. bis zum 31. Dezember 1990 abgeschlossen und nach dem Abschluss des Studiums mindestens drei Jahre lang eine einschlägige berufliche Tätigkeit ausgeübt hätte. Wer seine Ausbildung vor dem 31. Dezember 1990 begonnen, aber erst nach diesem Zeitpunkt beendet habe, dem könne der Fachhochschulgrad nur zuerkannt werden, wenn er eine zusätzliche Qualifikation im Rahmen einer mindestens einjährigen Zusatzausbildung im Direktstudium oder einer zweijährigen Zusatzausbildung im Fernstudium an einer Fachhochschule erworben habe. Diese Voraussetzungen erfülle die Klägerin nicht.

8

Am 20. Juli 2011 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Magdeburg Klage erhoben. Zur Begründung ihrer Klage hat sie ausgeführt: Ihr Anspruch auf Zuerkennung der Nachdiplomierung beruhe auf Art. 37 Abs. 1 Satz 2 des Einigungsvertrages (EV). Danach stünden die in dem in Art. 3 EV genannten Gebiet oder in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West) abgelegten Prüfungen oder erworbenen Befähigungsnachweise einander gleich und würden die gleichen Berechtigungen verleihen, wenn sie gleichwertig sind. Diese Vorschrift sei nicht nur auf Ausbildungen anwendbar, die vor dem 03. Oktober 1990 beendet worden seien. Die Vorschrift sei auch auf Ausbildungen anwendbar, die zwar vor dem 03. Oktober 1990 begonnen, aber erst danach beendet worden seien. Dafür spreche insbesondere der Sinn und Zweck der Regelung. Das gesetzlich normierte Tatbestandsmerkmal „Gleichwertigkeit“ könne und dürfe durch einen Beschluss der Exekutive oder der Kultusministerkonferenz nicht eingeschränkt werden. Eine Einschränkung erfordere ein Parlamentsgesetz. Außerdem breche Bundesrecht Landesrecht. Der Beschluss der Kultusministerkonferenz (KMK) vom 10. und 11. Oktober 1991, der einen Stichtag (31. Dezember 1990) einführe und für einen Anspruch auf Nachdiplomierung unterschiedliche Voraussetzungen „normiere“, sei keine geeignete Grundlage, um Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV einzuschränken. Diese Stichtagsregelung sei nach der Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. Januar 2011 verfassungswidrig und nichtig.

9

Die Klägerin hat beantragt,

10

unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 14. Juli 2011 den Beklagten zu verpflichten, festzustellen, dass die Klägerin zur Führung des akademischen Grades „Diplomagraringenieurin (FH)“ berechtigt ist, hilfsweise, dass sie zur Führung des akademischen Grades „Diplomingenieurin (FH)“ berechtigt ist.

11

Der Beklagte hat beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Zur Begründung hat der Beklagte im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Gleichwertigkeitsfeststellung, weil die an der Agraringenieurschule N. absolvierte Ausbildung zum Agraringenieur einer Fachhochschulausbildung nicht gleichwertig sei. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Nachdiplomierung, weil sie die dafür erforderlichen Voraussetzungen, die im Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10. und 11. Oktober 1991 aufgestellt worden seien, nicht erfülle. Sie habe ihre Ausbildung an der Agraringenieurschule N. nicht bis zum 31. Dezember 1990 abgeschlossen und keine einjährige Zusatzausbildung im Direktstudium an einer Fachhochschule oder Hochschule absolviert.

14

Mit Urteil vom 22. Januar 2013 hat das Verwaltungsgericht Magdeburg die Klage abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 14. Juli 2011 sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Feststellung der Gleichwertigkeit ihrer an der Agraringenieurschule N. absolvierten Ausbildung zum Agraringenieur mit einer vergleichbaren Fachhochschulausbildung. Sie habe auch keinen Anspruch auf Nachdiplomierung. Die Gleichwertigkeit, die Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV für das Verleihen derselben Berechtigungen verlange, sei hier nicht gegeben, weil die von der Klägerin absolvierte Ausbildung an der Agraringenieurschule N. nicht als „niveaugleich“ eingestuft werden könne. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Nachdiplomierung zur Diplomagraringenieurin (FH) oder – hilfsweise – zur Diplomingenieurin (FH) auf dem Verwaltungswege, da die in dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10./11.Oktober 1991 und den darauf beruhenden Verwaltungsvorschriften des Beklagten aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Der Auffassung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. Januar 2011 werde nicht gefolgt, da dort nicht hinreichend zwischen der Feststellung der Gleichwertigkeit und der Möglichkeit der Nachdiplomierung differenziert werde.

15

Mit der vom Senat mit Beschluss vom 20. November 2013 zugelassenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Ergänzend zu ihrem erstinstanzlichen Vortrag führt sie aus, dass in der Sechsten Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung vom 15. April 1999 der akademische Grad „Diplomagraringenieur (FH)“ ausdrücklich genannt sei. Hieraus ergebe sich, dass dieser akademische Grad in der Vergangenheit verliehen worden und auch die Klägerin zur Führung dieses akademischen Grades berechtigt sei. Zudem seien in den alten Ländern in den Hochschulgesetzen Regelungen über die Nachdiplomierung von Ingenieur- und Fachschulabschlüssen aufgenommen worden, die keine zusätzliche Prüfung bzw. Ableistung eines Zusatzstudiums verlangten, sondern ebenfalls nur den Nachweis einer mehrjährigen einschlägigen Berufstätigkeit. Außerdem habe als Reaktion auf das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. Januar 2011 nach Sachsen auch Mecklenburg-Vorpommern seine Verwaltungspraxis dahingehend geändert, dass auch die Ingenieure mit einem Fachschulabschluss, der nach dem 31. Dezember 1990 datiere, bei Nachweis einer einschlägigen beruflichen Tätigkeit von drei Jahren nachdiplomiert werden.

16

Die Klägerin beantragt,

17

1. das Urteil der 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 22. Januar 2013, Aktenzeichen 7 A 176/11 MD abzuändern,

18

2. den Bescheid des Beklagten vom 14. Juli 2011 aufzuheben,

19

3. den Beklagten zu verpflichten, festzustellen, dass die Klägerin zur Führung des akademischen Grades „Diplomagraringenieurin (FH)“ berechtigt ist,

20

4. hilfsweise zu Ziffer 3., dass sie zur Führung des akademischen Grades „Diplomingenieurin (FH)“ berechtigt ist.

21

Der Beklagte beantragt,

22

die Berufung zurückzuweisen.

23

Zur Begründung führt er aus, dass die Klägerin zwar einen Anspruch auf eine Bescheinigung mit der formalen Entsprechung ihres Fachschulabschlusses mit einem Abschluss an einer Vorläufereinrichtung von Fachhochschulen auf der Grundlage des Artikel 37 EV habe. Eine solche Bescheinigung sei durch die Klägerin jedoch nicht beantragt worden, vielmehr habe sie die Nachdiplomierung begehrt. Die hierfür erforderliche Zusatzausbildung an einer Fachhochschule oder ausnahmsweise an einer anderen Hochschule habe die Klägerin nicht absolviert. Das Gleichwertigkeitsfeststellungsverfahren nach dem Einigungsvertrag sei auch nicht mit den Nachdiplomierungsverfahren in den alten Bundesländern in den 70er Jahren des vergangenen Jahrhunderts zu vergleichen. Der Einigungsvertrag regele nicht die Nachdiplomierung von Ingenieur- und Fachschulabschlüssen, sondern die Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen. Ferner sei auch nicht ersichtlich, dass der Abschluss „Diplomagraringenieur (FH)“ von Hochschulen in den alten Bundesländern verliehen worden sei. Der Hinweis auf die Bundeslaufbahnverordnung helfe nicht weiter. Akademische Grade würden in der Bundesrepublik ausschließlich von Hochschulen verliehen. Der Inhalt der Bundeslaufbahnverordnung beruhe auf Zuarbeiten der Bundesländer. Nach einer telefonischen Auskunft des Bundesministeriums des Innern könne weder zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass die Meldungen der Bundesländer vollständig korrekt seien, noch dass die Zusammenfassung und Zusammenstellung in der Bundeslaufbahnverordnung fehlerfrei sei.

Entscheidungsgründe

24

Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil die Ablehnung der Feststellung, dass die Klägerin zur Führung des akademischen Grades „Diplomagraringenieurin (FH)“ bzw. „Diplomingenieurin (FH)“ berechtigt ist, durch den Beklagten rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

25

Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs sowohl auf Gleichwertigkeitsfeststellung als auch auf die sog. Nachdiplomierung ist Art. 37 Abs. 1 Satz 2 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertrag - (im folgenden: EV) vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889).

26

Nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV stehen in dem in Art. 3 EV genannten Gebiet oder in den anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West) abgelegte Prüfungen oder erworbene Befähigungsnachweise einander gleich und verleihen die gleichen Berechtigungen, „wenn sie gleichwertig sind“. Als unbestimmter Rechtsbegriff bedarf der in dieser Regelung enthaltene Begriff „gleichwertig“ der rechtlichen Konkretisierung. Die Bestimmung seines Inhalts unterliegt der vollständigen gerichtlichen Nachprüfung, die nicht durch einen behördlichen Beurteilungsspielraum eingeschränkt wird.

27

Die Feststellung der Gleichwertigkeit setzt keine inhaltlich voll gleichwertigen, sondern lediglich fachlich einander angenäherte Ausbildungen voraus und wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der auf den Abschluss hinführende Studiengang „in besonderer Weise auf das gesellschaftliche und wirtschaftliche System der DDR bezogen“ war. Der Maßstab für die Bestimmung dessen, was unter Gleichwertigkeit zu verstehen ist, ergibt sich unmittelbar aus dem Einigungsvertrag. In besonderem Maße sind die Ziele zu beachten, die der Einigungsvertrag verfolgt. Im Bildungsbereich standen die Vertragschließenden vor der Aufgabe, mit den Regelungen des Einigungsvertrages die Zusammenführung der Bevölkerung der alten Bundesländer und der Bevölkerung des Beitrittsgebiets in dem nunmehr gemeinsamen Staats- und Wirtschaftssystem der Bundesrepublik Deutschland für die Zukunft anzubahnen und dafür Mittel und Wege bereitzustellen. Gleichzeitig ging es bei den für diesen Bereich getroffenen Regelungen auch darum, negative wirtschaftliche und berufliche Folgen des Zusammenbruchs des Staats- und Wirtschaftssystems der ehemaligen DDR für die Berufstätigen - soweit notwendig und möglich - zu begrenzen. Für die Vertragschließenden war absehbar, dass der Beitritt zu einem marktwirtschaftlich - im Sinne der sozialen Marktwirtschaft - orientierten Staatssystem für eine große Zahl von Menschen der ehemaligen DDR zwangsläufig und in vielfältiger Hinsicht berufliche Neuorientierungen erfordern würde. Dies mochte freiwillig geschehen, um neue, sich bietende Chancen zu ergreifen, dies konnte aber auch erzwungen sein, weil Arbeitsplätze einigungsbedingt verlorengingen oder alsbald verlorenzugehen drohten. Dies betraf alle Altersschichten und zwar unabhängig davon, ob es sich um Berufsanfänger handelte oder um Berufstätige mit jahrelanger Berufserfahrung in ihrem Fach. Bei Abschluss des Einigungsvertrages war ebenso absehbar, dass diese Vielschichtigkeit und die Dimension des Neuanfangs sich in einer hohen Zahl beruflich motivierter Abwanderungen aus dem Beitrittsgebiet in die alten Bundesländer niederschlagen und außerdem die Gefahr einer hohen Arbeitslosenquote im Beitrittsgebiet mit sich bringen würden. Entsprechend vielgestaltig mussten die Wirkungen der in Art. 37 Abs. 1 Sätze 2 und 3 EV vorgesehenen Anerkennungsentscheidung sein. Für viele, insbesondere für die älteren Menschen, ging es um einen Wettbewerb mit ungleichen Startchancen. Die Anerkennung musste daher mehr bewirken als nur die optimale „Einpassung“ der in der ehemaligen DDR erworbenen Abschlüsse in das gestufte System der bundesdeutschen Bildungs- und Ausbildungslandschaft zwecks Herstellung einer nur formalen Chancengleichheit im beruflichen Wettbewerb. Erst recht war der Einigungsvertrag nicht auf einen mittelbaren Zwang zur - vorhergehenden - Nachholung von Bildungsabschlüssen für den erst anschließend aufzunehmenden Wettbewerb auf dem Arbeitsmarkt angelegt; denn es standen unübersehbar in großer Zahl fortgeschrittene berufliche Lebensläufe auf dem Spiel, die aus den genannten Gründen unversehens in Frage gestellt waren. Hier galt es, die systembedingten Nachteile beim Start in den Wettbewerb soweit irgend vertretbar auszugleichen. Die Vertragsparteien haben es nicht einfach bei der Regelung belassen, dass die in der DDR erworbenen oder staatlich anerkannten schulischen, beruflichen und akademischen Abschlüsse oder Befähigungsnachweise im Beitrittsgebiet weiter gelten sollten (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 EV), sondern sie haben zusätzlich Gleichstellungsregelungen getroffen (zum Vorstehenden: BVerwG, Urt. v. 10.12.1997 - 6 C. 10.97 -, juris).

28

Wie sich auch aus der Denkschrift zum Einigungsvertrag ergibt, waren sich die vertragsschließenden Parteien bewusst, dass der gemeinsame Neuanfang notwendig ist und in großer Zahl von der Grundlage in der DDR erworbener Ausbildungen ausgehen muss, die - gesehen mit speziellem Blick auf die neue Gesellschafts- und Wirtschaftsordnung - mit ihren Bildungs- und Ausbildungsinhalten in der einen oder anderen Hinsicht mehr oder weniger Defizite aufweisen, die erst durch Weiterbildung überwunden werden können. Über das Niveau der bisherigen Ausbildungen besagt dies noch nichts. Jedoch wird erkennbar, dass in den geschilderten Dimensionen eine Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit zu Zwecken der Weiterbildung vor einer Anerkennung und Gleichstellung von Abschlüssen nicht gewollt war. Wenn Defizite in der bisherigen Ausbildung zunächst durch Weiterbildung aufgeholt werden müssten, wenn eine Vielzahl älterer Arbeitsloser sich vorab einer Zusatzausbildung mit abschließender Prüfung unterziehen müsste, um auf dem enger werdenden Arbeitsmarkt mit jüngeren, systemkonform ausgebildeten Wettbewerbern konkurrieren zu können, könnte von einer realistischen „Chancengleichheit“ ohnehin kaum die Rede sein. Ein Wettbewerb mit unterschiedlichen Startvorgaben eröffnet nicht schon allein mit Blick auf die künftig gleichen Wettbewerbsregeln Chancengleichheit. „Absolute Chancengleichheit“ gar, was immer man darunter an Verbesserung gegenüber einer „einfachen“ Chancengleichheit verstehen mag, insbesondere Gleichheit in Bezug auf die Realisierung von Chancen in einem gemeinsamen Neuanfang, kann nicht durch einen formellen Akt, wie ihn die Feststellung der Gleichwertigkeit nach „objektiven Maßstäben“ darstellt, hergestellt werden. In der beim Abschluss des Einigungsvertrages vorhersehbaren Situation musste und muss Chancengleichheit vielmehr erst individuell und aus der beruflichen Tätigkeit heraus erarbeitet werden. Dies wiederum war und ist ohne vorhergehende Ausgleichung übergangsweise fortwirkender, systembedingter Benachteiligungen praktisch nicht zu erreichen. Zur bildungs- und ausbildungsmäßigen Zusammenführung in der nunmehr gemeinsamen Bundesrepublik Deutschland bedurfte und bedarf es daher einer „Gleichstellung“ von Abschlüssen in anderer Weise. Es muss genügen, ein „Ausbildungsniveau“ zu bescheinigen, das auch bei der Aufnahme neuer beruflicher Betätigung im weiteren fachlichen Feld, in dem der Abschluss erworben wurde, nach entsprechenden individuellen Bemühungen um die Beseitigung vorhandener Defizite eine Einarbeitung in die beruflichen Anforderungen erwarten lässt (zum Vorgehenden: BVerwG, Urt. v. 10.12.1997, a. a. O.).

29

Nach alledem muss es für die Anerkennung der „Gleichwertigkeit“ nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV genügen, wenn „Niveaugleichheit“ des in der ehemaligen DDR erworbenen Abschlusses, d.h. wenn ein Ausbildungsniveau festgestellt wird, das auch bei der Aufnahme neuer beruflicher Betätigung im weiteren fachlichen Feld, in dem der Abschluss erworben wurde, nach geeigneten individuellen Bemühungen um die Beseitigung vorhandener Defizite eine erfolgreiche selbständige Einarbeitung - ggf. unter Anleitung - in die beruflichen Anforderungen erwarten lässt (zum Vorstehenden: BVerwG, Urt. v. 10.12.1997, a. a. O.). Diese Voraussetzungen sind:

30
es muss sich um einander fachlich angenäherte Ausbildungen handeln;
31
die Bildungseinrichtungen müssen bzw. mussten die gleichen oder zumindest etwa gleichgewichtige Zulassungsvoraussetzungen fordern;
32
der Umfang der absolvierten Ausbildung muss bzw. musste einen ähnlich weitgefassten Rahmen haben;
33
das Ausbildungsangebot muss bzw. musste niveaugleich strukturiert sein
34
und die Art der Prüfungen sowie der Studienabschluss bzw. der Bildungsabschluss müssen in einem vergleichbaren Verfahren erworben worden sein bzw. erworben werden.
35

„Niveaugleichheit“ bedeutet hiernach in erster Linie eine formelle und funktionale Gleichheit; inhaltlich setzt sie nur eine fachliche Annäherung voraus.

36

Gemessen an diesen Maßstäben hätte die Klägerin einen aus Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV resultierenden Anspruch auf Bescheinigung der formalen Entsprechung ihres Fachschulabschlusses mit einem Abschluss an einer Vorläufereinrichtung von Fachhochschulen, welchen sie allerdings nicht beantragt hat.

37

Nach der vom Senat eingeholten Auskunft des Archivs und Gutachterstelle für Deutsches Schul- und Studienwesen in Berlin vom 24. Februar 2014 sind die Ingenieurschulen und Ingenieurakademien, welche aus den Höheren Landwirtschaftsschulen und Höheren Landbauschulen hervorgegangen sind, als Vorläufereinrichtungen von landwirtschaftlichen Fachhochschulen in den alten Bundesländern anzusehen. Die hier zu vergleichende DDR-Fachrichtung Landwirtschaft (ehemals: Landwirtschaftliche Pflanzenproduktion) mit Abschluss Agraringenieur wurde an den Vorläufereinrichtungen der Fachhochschulen in den alten Bundesländern als Fachrichtung Landbau mit Abschluss Ingenieur (grad.), im Sprachgebrauch ebenfalls „Agraringenieur“ angeboten. Die Studiendauer an den Vorläufereinrichtungen/Ingenieurschulen betrug in der Regel sechs Semester, als Zulassungsvoraussetzung galt in der Regel ein Realschulabschluss oder die Oberstufenreife bzw. Fachschulreife sowie eine zweijährige Landwirtschaftslehre als praktische Tätigkeit vor dem Studium. In der DDR betrug die Studiendauer in der Fachrichtung Landwirtschaft ebenfalls sechs Semester, die Fachschulreife wurde mit dem Abschluss der 10. Klasse der POS sowie einer entsprechenden zweijährigen landwirtschaftlichen Facharbeiterausbildung und i. d. R. einjährigen praktischen Tätigkeit erworben. Die inhaltlichen Schwerpunkte der zu vergleichenden Fachrichtungen stimmten in etwa überein. Auch bezüglich der Art der Prüfungen lässt sich feststellen, dass die Abschlüsse nach vergleichbaren Verfahren erworben worden sind. Mit der Weiterentwicklung der Ingenieurschulen zu Fachhochschulen in den alten Bundsländern ab 1971 wurde auch die Fachrichtung Landbau schrittweise auf eine Fachhochschulausbildung umgestellt. In einigen Bundesländern wurden die Ingenieurschulen und Ingenieurakademien in Fachhochschulen umgewandelt oder als Fachbereich in eine Fachhochschule integriert. Die Studiendauer betrug zunächst sechs oder acht Semester und war von der jeweiligen praktischen Vorbildung sowie der Einbeziehung von Praxissemestern abhängig. Mit der Weiterentwicklung zu Fachhochschulen änderten sich auch die Zulassungsvoraussetzungen (i. d. R. allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife), der Umfang und die Spezialisierung der Studieninhalte sowie die Qualifikationsebene der Abschlüsse. Anstelle von „Ingenieur grad.“ wurde der Hochschulgrad des „Diplomingenieur (FH)“ verliehen. Der Senat folgt diesen nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen der Gutachterstelle.

38

Hieraus ergibt sich, dass der Abschluss der Klägerin an der Agraringenieurschule N. mit einem Abschluss einer Fachhochschule im Studiengang Landwirtschaft nicht gleichzusetzen ist, sondern mit einem Abschluss an einer Vorläufereinrichtung der Fachhochschulen.

39

Zu einem Anspruch auf Nachdiplomierung [zum „Diplomingenieur (FH)“ bzw. „Diplomagraringenieur (FH)“] hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass auch ein solcher Anspruch unmittelbar aus Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV folgt (BVerwG, Urt. v. 10.12.1997 - 6 C 10.97 -, juris). Dem steht nicht entgegen, dass die Verleihung von Hochschulgraden in den Kernbereich der Hochschulautonomie fällt und die begehrte „Umschreibung“ des der Klägerin in der ehemaligen DDR verliehenen akademischen Grades schon aus diesem Grunde ausscheiden könnte. Zwar werden gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 HRG Hochschulgrade nur noch von Hochschulen und nicht mehr vom Staat verliehen. Im Fall der Nachdiplomierung geht es nicht um die Verleihung eines akademischen Grades durch eine Hochschule im Sinne des § 18 HRG, sondern um die behördliche Zuerkennung, dass ein bereits von einer Hochschule verliehener akademischer Grad in der im wiedervereinigten Deutschland üblichen Form geführt werden darf. Der Diplomgrad wird in diesen Fällen nicht von einer Hochschule „verliehen“, sondern vom Wissenschaftsminister des zuständigen Bundeslandes „zuerkannt“. Daher spricht man auch von der Zuerkennung des Diplomgrads als staatliche Bezeichnung und nicht von der Verleihung eines Diplomgrads (vgl. SächsOVG, Urt. v. 05.10.2004 - 4 B 148/04 -, juris; Kuhr, DÖD 2000, 11).

40

Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Auslegung von Art. 37 EV auch die Beschlüsse der Kultusministerkonferenz (KMK) vom 10./11.10.1991 und die hierauf beruhenden Verwaltungsvorschriften der Bundesländer herangezogen. Diese Regelungen der Verwaltungsvorschriften stellen nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts eine im Grundsatz zutreffende Interpretation des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV dar, auf deren Grundlage zu prüfen ist, ob ein Anspruch auf Nachdiplomierung besteht. Entgegen der Auffassung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts in dem von der Klägerin zitierten Urteil vom 11. Januar 2011 (2 A 278/09, juris) verkürzen die Verwaltungsvorschriften durch die sog. Stichtagsregelung nicht einen nach Art. 37 EV bestehenden Anspruch, sondern stellen nur eine mit höherrangigem Recht vereinbare Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffes „gleichwertig“ dar. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der gewählte „Stichtag“ in den Verwaltungsvorschriften nicht an einem sachlichen Grund orientiert ist. Die neuen Länder wählten den 31. Dezember 1990 als Stichtag, weil mit der Wiedervereinigung das Fachschulmodell auslief und im Herbst 1991 die Fachhochschulen in den neuen Ländern erstmalig Studenten immatrikulierten. Die Fach- und Ingenieurschulen hingegen immatrikulierten - bis auf wenige Ausnahmen - im Herbst 1991 keine Studenten mehr. Das Datum 31. Dezember 1990 ist folglich durch diejenigen Absolventen bestimmt, die im Sommer 1990 ihr reguläres Fach- oder Ingenieurschulstudium abgeschlossen haben. Um auch Nachzüglern (z. B. aufgrund von nicht von den Studierenden zu vertretenden Versäumnissen in den Prüfungsverfahren) den Abschluss ihres Fach- oder Ingenieurschulstudiums zu ermöglichen, ist der Stichtag für diese Studenten auf den 31. Dezember 1990 hinausgeschoben worden (vgl. Kuhr, LKV 2000, 179).

41

In Umsetzung der vorgenannten Beschlüsse der Kultusministerkonferenz zur Auslegung von Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV für das Land Sachsen-Anhalt sieht der Runderlass des Ministers für Wissenschaft und Forschung des Landes Sachsen-Anhalt vom 13. November 1991 (MBl. LSA S. 1010) in Ziffer 2.1. vor, dass die in den Anlagen 1 bis 4 aufgeführten, in der ehemaligen DDR erworbenen Abschlüsse den Abschlüssen in den alten Bundesländern nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen gleichstehen. Einschlägig für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Zuerkennung der Berechtigung zur Führung des Diplomgrades „Diplomagraringenieur“ bzw. „Diplomingenieur“ (sog. Nachdiplomierung) ist insoweit die Regelung der Ziffer 2.5. und Ziffer 3.3. des Runderlasses und der Anlage 4. Während Ziffer 2.5. des Runderlasses die Gleichstellung der in der Anlage 4 aufgeführten DDR-Abschlüsse mit den an Vorläufereinrichtungen von Fachhochschulen in den alten Bundesländern erworbenen Abschlüssen bestimmt, sieht Ziffer 3.3. vor, dass denjenigen, die in der ehemaligen DDR einen der in Ziffer 2.5. i. V. m. den in der Anlage 4 bezeichneten (und damit gleichgestellten) Fach- oder Ingenieurschulabschlüsse bis zum 31. Dezember 1990 erworben haben, die Berechtigung zur Führung des sich aus der Anlage 4 ergebenden Grades mit dem Zusatz „Fachhochschule“ („FH“) zuerkannt wird. Dies gilt allerdings nur unter der zusätzlichen Voraussetzung, dass die Bewerber mindestens drei Jahre „einschlägig berufstätig waren“; insoweit stellt Ziffer 3.3. des Runderlasses ergänzend klar, dass eine Berufstätigkeit „in der Regel“ dann „einschlägig“ in diesem Sinne sei, wenn der Absolvent nach dem Erwerb seines Abschlusses „im entsprechenden Berufsfeld“ tätig war. Der beruflichen Tätigkeit kommt nach Sinn und Zweck des Erlasses die Aufgabe zu, eine im Gesetz im Regelfall geforderte Zusatzausbildung zu ersetzen. Der Normgeber hat damit eine mehrjährige Berufspraxis in den für den Abschluss maßgeblichen Berufsfeldern als qualifizierendes Element eingestuft, um die Angleichung an das Ausbildungsniveau von Fachhochschulen zu rechtfertigen. Daraus folgt, dass nur solche praktischen Tätigkeiten die Voraussetzungen erfüllen können, denen eine Eignung zukommt, in dieser Weise über die Berufspraxis qualifizierend zu wirken. Es muss sich deshalb um eine Beschäftigung handeln, die zum Kreis der Berufsfelder gehört, in denen man nach der durchlaufenen Ausbildung ausbildungsadäquat üblicherweise tätig war. Weitere inhaltliche Anforderungen an die Berufstätigkeit sind nicht zu stellen (vgl. OVG Weimar, Urt. v. 18.06.1997 - 1 KO 235/94 -, juris).

42

Hieran gemessen hat die Klägerin auch nach Maßgabe von Art. 37 EV keinen Anspruch auf Nachdiplomierung, da sie ihren Abschluss erst nach dem 31. Dezember 1990 erworben hat, so dass es auf die Frage, ob die Tätigkeit der Klägerin im sächsischen Ministerium für Umwelt und Landwirtschaft eine einschlägige berufliche Tätigkeit darstellt, nicht ankommt.

43

Dieser Auffassung steht auch nicht der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Oktober 1999 (6 B 68.99, juris) entgegen. Dort heißt es, dass in den Fällen, in denen die fragliche Ausbildung im Beitrittsgebiet zwar vor dem 3. Oktober 1990 begonnen, aber erst danach beendet wurde, bereits die direkte Anwendung des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV denkbar sei. Dafür sprächen namentlich rechtssystematische Überlegungen. In Art. 37 Abs. 1 Satz 1 EV werde ebenso wie Art. 37 Abs. 6 Satz 1 EV ausdrücklich auf Qualifikationen abgestellt, die in der Deutschen Demokratischen Republik erworben wurden. Damit werde deutlich, dass es sich bei diesen Qualifikationen um solche handeln müsse, die bis zum 3. Oktober 1990 nachgewiesen wurden, weil an diesem Tag die staatliche Existenz der DDR aufgehört habe. Demgegenüber spreche Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV von dem „in Art. 3 genannten Gebiet“. Diese Bezeichnung sei nur in geografischer Hinsicht eindeutig bestimmt, während sie in zeitlicher Hinsicht offen sei; es könne sowohl die Zeit vor als auch nach der deutschen Vereinigung gemeint sein. Die vorstehenden Überlegungen könnten aber letztlich auf sich beruhen. Denn dem Berufungsgericht sei jedenfalls darin beizupflichten, dass die mit der Regelung in Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV verfolgte Absicht in den hier in Rede stehenden Fällen ebenfalls zum Zuge komme. Auch auf diejenigen Menschen im Beitrittsgebiet, die vor der deutschen Vereinigung eine Ausbildung aufgenommen hatten, träfen die Erwägungen zu, die in der Denkschrift zum Einigungsvertrag insoweit angeführt wurden (BT-Drucks 11/7760 S. 374). Auch sie hätten sich in einer Situation befunden, wie sie der Senat in seiner Grundsatzentscheidung zu Art. 37 EV beschrieben habe (Urteil vom 10. Dezember 1997, a. a. O.). Zwar möge die Schutzbedürftigkeit unter Umständen geringer sein, wenn die fragliche Ausbildung erst kurze Zeit vor dem 3. Oktober 1990 aufgenommen wurde. Dies müsse jedoch wegen des typisierenden Charakters jeder Stichtagsregelung hingenommen werden, die hier im übrigen auch den entgegen gesetzten Extremfall umfasse, in welchem die Ausbildung einschließlich der Abschlussprüfung am 3. Oktober 1990 bis auf einen nur noch unwesentlichen Teil beendet war. Diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts setzt sich nicht mit der Möglichkeit einer Nachdiplomierung auseinander, sondern verhält sich nur zur Frage der Gleichwertigkeit einer mit einer Prüfung abgeschlossenen Hochschulausbildung, welche nach dem 3. Oktober 1990 beendet wurde.

44

Auch der Hinweis der Klägerin auf die in alten Bundesländern ab ca. 1970 gesetzlich eröffnete Möglichkeit der Nachgraduierung und Nachdiplomierung ohne ergänzendes Studium bzw. nochmalige Prüfung verpflichtet nicht zu einer Auslegung von Art. 37 EV, wie sie von der Klägerin gefordert wird. Die Regelungen über die Nachdiplomierung von Ingenieur- und Fachschulabschlüssen in den alten Bundesländern hatten ihren Ursprung in den Bestrebungen der Kultusministerkonferenz (KMK) zur Regelung der Ingenieurausbildung. 1964 beschloss die KMK eine grundlegende Vereinbarung über die Vereinheitlichung des Ingenieurschulwesens. Hinzu kamen zwischen 1962 und 1966 Beschlüsse zu den gemeinsam anerkannten Fachrichtungen an Ingenieurschulen, zur Graduierung der Ingenieurschulabsolventen und zu den Übergangsmöglichkeiten von den Ingenieurschulen an Hochschulen (vgl. hierzu: OVG Münster, Urt. v. 11.07.1984 - 16 A 2374/83 -, OVGE MüLü 37, 149). Die Ingenieurschulen genossen zwar schon immer eine Sonderstellung im Bereich des beruflichen Schulwesens, waren aber traditionell der Schulverwaltung unterstellt. Es verstärkte sich nach 1966 in einigen Bundesländern die Tendenz, die Ingenieurschulen dem Hochschulbereich anzunähern und ihnen zumindest den Status von „Akademien“ zu geben. Zugleich stellte sich die Anerkennungsfrage für die Ingenieurschulabsolventen innerhalb der damaligen Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG), da in den meisten damaligen EWG-Staaten die Ingenieurausbildung nur auf Hochschulebene erfolgte. Dies unterstützte auch die Forderungen der Ingenieurschulen selbst und ihrer Studenten, in den Hochschulbereich überführt zu werden. Die Ministerpräsidenten der Länder erklärten schließlich über die Bedenken einzelner Kultusminister hinweg, die in der bisherigen Zuordnung der Ingenieurschulen eine bewährte Einrichtung sahen, in einem Grundsatzbeschluss vom 5. Juli 1968 die Ingenieurschulen und vergleichbare Einrichtungen (wie insbesondere die Höheren Wirtschaftsfachschulen) als zum Hochschulbereich gehörig und schlossen am 31. Oktober 1968 das „Abkommen der Länder in der Bundesrepublik Deutschland zur Vereinheitlichung auf dem Gebiet des Fachhochschulwesens“, welches die Fachhochschulen als eigenständige Einrichtungen des Bildungswesens im Hochschulbereich definierte und mit dem die Umwandlung der (meisten) Höheren Fachschulen in Fachhochschulen beschlossen und eingeleitet wurde. Konsequenz dieser Entscheidung war die Änderung der Zugangsvoraussetzungen. Genügte für die Höheren Fachschulen noch der Realschulabschluss (bzw. ein vergleichbarer Abschluss der Berufsaufbauschulen), galt nun für die Fachhochschulen die Fachhochschulreife oder die Hochschulreife und eine praktische Ausbildung als Zugangsvoraussetzung. Zur Erreichung der Fachhochschulreife wurden als Zwischenglied zwischen dem Realschulabschluss und der Fachhochschule die sog. (zweijährigen) Fachoberschulen geschaffen (vgl. zum Vorgehenden: www.kmk.org/wir-ueber-uns/gruendung-und-zusammensetzung/ zur-geschichte-der-kmk.html).

45

Vor diesem historischen Hintergrund sind auch die Regelungen über die Nachgraduierung und die Nachdiplomierung in den alten Bundesländern zu verstehen. Mit der Graduierung auch für Personen, die ihre Prüfung bereits vor der Einführung des „Ingenieur (grad.)“ bestanden hatten, sollte nämlich (lediglich) erreicht werden, dass dieser Personenkreis auch rein äußerlich nicht benachteiligt wird gegenüber denjenigen, die ihre Ausbildung nach der Einführung des Grades abgeschlossen und mit der Prüfung sogleich den Grad erworben hatten (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.06.1975 - VII C 14.73 -, juris). Die Ungleichbehandlung verschiedener Absolventengruppen war dadurch entstanden, dass für die Absolventen bestimmter Ausbildungseinrichtungen die Graduierung eingeführt worden war, während für Absolventen, die gleichwertige Ausbildungseinrichtungen vor der Einführung der Graduierung erfolgreich besucht hatten, eine Graduierung nicht vorgesehen war. Die Nachgraduierung war damit notwendig geworden, um eine Ungleichbehandlung und damit einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG zu verhindern (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.12.1988 - 7 B 99.88 u. a. -, juris). An der „Rechtswohltat“ der nachträglichen Graduierung sollte mithin derjenige teilhaben, der eine dem Ausbildungsgang mit Nachgraduierung gleichwertige Ausbildung und Prüfung absolviert hatte und deshalb den Erwartungen entsprochen hat, die sich im beruflichen Verkehr an die Graduierung knüpften (vgl. BVerwG, Beschl. v. 01.08.1983 - 7 B 95.83 -, JurionRS 15336). Ähnliche Erwägungen stehen z. T. auch bei den Nachdiplomierungsregelungen in den Bundesländern im Vordergrund, wobei die einzelnen Regelungen sowohl hinsichtlich der Voraussetzungen der Nachdiplomierungen (insbesondere hinsichtlich der Stichtage und der Nachweise der Qualifikation) des Kreises der Fach- und Ingenieurschulen, deren Abschlüsse eine Nachdiplomierung zuließen und der Ausgestaltung der Zuerkennung des akademischen Grades erheblich differieren (vgl. hierzu: BVerwG, Beschl. v. 17.10.1989 - 7 B 144.89 -, juris). So sieht § 81 des Hessischen Hochschulgesetzes vor, dass eine Nachdiplomierung erfolgen kann, wenn eine mindestens fünfjährige praktische Tätigkeit in einem der jeweiligen Prüfung entsprechenden Beruf nachgewiesen wird. In Zweifelsfällen ist eine Nachprüfung durch ein Fachgespräch vorzusehen. § 89 des Fachhochschulgesetzes des Saarlandes sieht vor, dass außer dem Nachweis einer fünfjährigen einschlägigen beruflichen Tätigkeit nach dem Abschluss einer staatlichen Ingenieurschule auch die Graduierung nachzuweisen war. Nach § 131 des Berliner Hochschulgesetzes haben Personen, die im Land Berlin graduiert worden sind, das Recht, anstelle der Graduierung den Diplomgrad als akademischen Grad zu führen. Sind sie nach Inkrafttreten dieses Gesetzes graduiert worden, führen sie den Diplomgrad mit dem Zusatz „(FH)“. Zusammenfassend betrachtet war auch für die Nachdiplomierungsregelungen die Annahme ausschlaggebend, dass die Höheren Fachschulen bereits vor ihrer Umbenennung in Fachhochschulen denselben fachlichen Rang gehabt hatten (vgl. hierzu Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 2. Aufl. 1986 Rdnr. 340). Der für Art. 37 EV prägende Grundsatz der ausbildungs- und bildungsmäßigen Zusammenführung der Bewohner der bisherigen Bundesrepublik und des Beitrittsgebietes lag den Nachdiplomierungsregelungen in den alten Bundesländen ersichtlich nicht zugrunde und mithin kann der Inhalt der von Bundesland zu Bundesland erheblich differierenden Regelungen über die Nachdiplomierung von Fachschul- und Ingenieurschulabschlüssen nicht zur Interpretation von Art. 37 EV herangezogen werden.

46

Eine generelle Pflicht zur Nachdiplomierung lässt sich auch aus Art. 12 GG nicht herleiten. Es kann zwar unterstellt werden, dass die Verleihung bzw. wie hier die Zuerkennung eines Hochschulgrades das Grundrecht der Berufsfreiheit berührt (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.2002 - 6 C 11.01 -, juris zur Nachdiplomierung von Juristen). Dieses Grundrecht zielt auf eine möglichst unreglementierte berufliche Betätigung ab und dient dementsprechend in erster Linie der Abwehr ungerechtfertigter hoheitlicher Regelungen. Art. 12 Abs. 1 GG begründet nur ausnahmsweise und unter sehr engen Voraussetzungen auch den Normgeber treffende Schutzpflichten. Zwar fordert Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Gebot des Vertrauensschutzes, dass bei der Neuregelung von Berufsbezeichnungen und Ausbildungs- und Prüfungserfordernissen Übergangsbestimmungen für diejenigen vorzusehen sind, die die neuen Anforderungen zwar nicht erfüllen, aber eine gleichwertige Befähigung besitzen und in der Vergangenheit eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.2002, a. a. O.). Bei der von der Klägerin begehrten Nachdiplomierung geht es jedoch nicht um die Entwertung beruflicher Besitzstände durch eine Neuregelung, die für alle im Beruf Tätigen gilt.

47

Soweit die Klägerin darauf verweist, dass im Nachgang zum rechtskräftigen Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. Januar 2011 die Länder Sachsen und Mecklenburg-Vorpommern (und seit Beginn des Jahres 2014 auch das Land Brandenburg) ihre Verwaltungsvorschriften dahingehend geändert haben, dass auch die Absolventen von Ingenieur- und Fachschulen, die ihren Abschluss im Beitrittsgebiet nach dem 31. Dezember 1990 erlangten und eine dreijährige einschlägige Berufstätigkeit nachweisen können, eine Nachdiplomierung zuerkannt bekommen können, führt dies vorliegend nicht zu einem anderen Ergebnis. Grundsätzlich gilt, dass mit Rücksicht auf die föderalistische Struktur der Bundesrepublik Deutschland und die eigenständigen Gesetzgebungskompetenzen der Länder die Verfassungsmäßigkeit eines Landesgesetzes grundsätzlich nicht deshalb in Zweifel gezogen werden kann, weil es von verwandten Regelungen in anderen Bundesländern oder im Bund abweicht. Der Landesgesetzgeber ist nur gehalten, den Gleichheitssatz innerhalb des ihm zugeordneten Gesetzgebungsbereichs zu wahren (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.03.1979 - 2 BvL 2/77 -, juris). Gleiches gilt bei einer unterschiedlichen Verwaltungspraxis bei der Ausführung von Bundesgesetzen. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung steht dem Einzelnen nämlich nur gegenüber dem nach der Kompetenzverteilung konkret zuständigen Träger öffentlicher Gewalt zu (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 20.04.2002 - 13 S 314/02 -, juris).

48

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

49

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.