Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 19. Mai 2010 - 3 L 418/08

ECLI: ECLI:DE:OVGST:2010:0519.3L418.08.0A
published on 19/05/2010 00:00
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 19. Mai 2010 - 3 L 418/08
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Tatbestand

1

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung von Kosten für die Errichtung einer Niederschlagswasserentsorgungsanlage. Der Kläger ist ein Abwasserzweckverband, der in den Jahren 1992 bis 1995 für 15 seiner Mitgliedsgemeinden zur Abwasserentsorgung ein Kanalmischsystem errichtet hat, das neben der Schmutzwasserbeseitigung die Niederschlagsentwässerung der öffentlichen Flächen und der privaten Grundstücke umfasst. Die Beklagte ist Verbandsmitglied des Klägers. Sie ist mit Wirkung zum 1. Januar 2010 aus den Gemeinden C-Stadt, H-Stadt und W-Stadt entstanden und gehört der Verbandsgemeinde E. an.

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Nach Herstellung der Anlage wurden in der Verbandsversammlung vom 17. Dezember 1998 die von den Mitgliedsgemeinden des Klägers zu erstattenden Beträge im Rahmen eines Konsolidierungskonzeptes beschlossen. Die Berechnung der auf jede Mitgliedsgemeinde entfallenden Kosten erfolgte in der Weise, dass die Investitionskosten der gemeinsam errichteten und genutzten Mischwasserkanalisation im Verhältnis der Vergleichsbaukosten des Straßenbaulastträgers aufgeteilt wurden (sog. Drei-Kanal-Methode).

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Mit Leistungsbescheid vom 05. März 1999 zog der Kläger die Teilrechtsvorgängerin der Beklagten zu Kosten i. H. v. 1.296.514,14 DM heran. Dagegen erhob die Teilrechtsvorgängerin der Beklagten am 31. März 1999 Widerspruch.

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Unter dem 16. Dezember 1999 stellte der Kläger der Teilrechtsvorgängerin der Beklagten, der Gemeinde C-Stadt, für die Herstellung der Niederschlagswasserentsorgungsanlage unter Berücksichtigung einer Kanalgesamtlänge von 2.283,70 m einen Betrag in Höhe von 1.296.514,14 DM in Rechnung. Nachdem die Teilrechtsvorgängerin der Beklagten die Forderung des Klägers als nicht nachvollziehbar zurückgewiesen hatte, teilte der Kläger mit Schreiben vom 23. April 2001 mit, es werde der Betrag erneut gefordert. Die Teilrechtsvorgängerin der Beklagten verweigerte daraufhin erneut die Zahlung.

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Nachdem der Kläger mit Unterstützung der Management-Unterstützungsgruppe (MUG) des damaligen Ministeriums für Raumordnung, Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt (MRLU) die Kosten einer fiktiven Niederschlagswasserentsorgungseinrichtung ermittelt hatte, legte er am 18. September 2003 gegenüber der Teilrechtsvorgängerin der Beklagten eine weitere Abrechnung mit einer Zahlungsaufforderung i. H. v. 714.780,78 € vor.

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Im Anschluss aufgenommene Verhandlungen zwischen dem Kläger und u.a. der Teilrechtsvorgängerin der Beklagten führten am 31. März 2004 zum Abschluss einer Vereinbarung, in deren Folge der Kläger am 1. April 2004 eine am 23. Dezember 2003 beim Verwaltungsgericht Magdeburg erhobene Leistungsklage zurücknahm. In der Vereinbarung verzichtete die Teilrechtsvorgängerin der Beklagten auf die Erhebung der Verjährungseinrede, sofern die Forderungen des Klägers nicht bereits vor der Klagerücknahme in den früheren Verfahren 1 A 699/03 MD, 1 A 700/03 MD und 1 A 701/03 MD verjährt seien. Der Einredeverzicht entfalle, wenn der Kläger nach dem 31. Dezember 2004 Klagen auf Erstattung der Kosten der Niederschlagswasserentsorgungsanlage erhebe. Dies gelte auch für Ansprüche nach § 23 Abs. 5 StrG LSA. In der Folge zahlte die Teilrechtsvorgängerin der Beklagten auf die Forderung einen Betrag in Höhe von 419.250,- €.

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Nachdem der Kläger die Teilrechtsvorgängerin der Beklagten am 27. Juli 2004 unter Hinweis auf die Ende März 2004 getroffene Vereinbarung zu Verhandlungen über die ausstehende Restsumme aufgefordert hatte, wurden die Einigungsbemühungen bis Ende Dezember 2004 fortgesetzt.

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Am 22. Dezember 2005 hat der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg Klage erhoben und geltend gemacht, die Kosten für eine eigene Straßenentwässerungsanlage beliefen sich unter Berücksichtigung Gesamtkanallänge von 2.283,70 m und durchschnittlichen Kosten i. H. v. 612,16 DM/m auf insgesamt 1.397.989,70 DM (= 714.780,78 €). § 23 Abs. 5 StrG LSA sei als Anspruchsgrundlage anwendbar, obwohl mit dem Bau der Kanalisation vor Inkrafttreten der Regelung begonnen worden sei, weil die Kanalisation bei Inkrafttreten des § 23 Abs. 5 StrG LSA nicht fertig gestellt gewesen sei. Die Errichtung der Anlage habe sich bis in die Jahre 1996/1997 hingezogen. Die Kanallänge sei auf der Grundlage des Ergebnisses eines gemeinsamen Aufmaßes der Beteiligten ermittelt worden. Der Leistungsanspruch sei nicht verjährt. Soweit die Teilrechtsvorgängerin der Beklagten die Verjährungsfristen aus der Abgabenordnung ableite, könnten diese bereits deshalb nicht herangezogen werden, weil die Interessenlage nicht mit der des Abgabenrechts vergleichbar sei. Da die Verjährung um 444 Tage gehemmt gewesen sei, sei die Klage noch innerhalb der Verjährungsfrist erhoben worden.

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Der Kläger hat beantragt,

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die Teilrechtsvorgängerin der Beklagten zu verpflichten, an ihn 295.530,78 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.

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Die Teilrechtsvorgängerin der Beklagten hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat geltend gemacht, die Forderung sei verjährt. Im Übrigen sei die Berechnung des Durchschnittspreises für die notwendige Verlegung eines Kanalrohrs von DN 300 in den Jahren 1994 - 1997 i. H. v. 312,99 € nicht nachvollziehbar. Zudem sei es unzulässig, von der ursprünglichen Berechnung nach der Drei-Kanal-Methode auf die Geltendmachung eines Anspruches nach § 23 Abs. 5 StrG LSA überzugehen, zumal dies die Gemeinde deutlich höher belaste. Abgesehen davon sei die Kanalbaumaßnahme vor Inkrafttreten des Straßengesetzes begonnen worden, so dass § 23 Abs. 5 StrG LSA keine Anwendung finde.

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Mit Urteil vom 25. November 2008 hat das Verwaltungsgericht Magdeburg die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der aus § 23 Abs. 5 StrG LSA folgende Erstattungsanspruch sei verjährt. Er unterliege als öffentlich-rechtlicher Anspruch vermögensrechtlicher Art ebenso wie privatrechtliche Ansprüche der allgemeinen Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Nach eigenen Angaben des Klägers habe der Bau der Abwasseranlage für die 15 Gemeinden, so auch für die Teilrechtsvorgängerin der Beklagten, im Jahre 1995 geendet. Mithin habe die Verjährungsfrist nach § 195 BGB a. F. am 1. Januar 1996 zu laufen begonnen und 30 Jahre betragen. Infolge der Neuregelung des § 195 BGB sei dann die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren anzuwenden. Sonderverjährungsfristen, die die Regelverjährungsfrist verdrängten, seien nicht einschlägig. Infolge der Verkürzung der Verjährungsfrist habe Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB als Übergangsrecht gegolten. Auf Ansprüche, die zum 1. Januar 2002 noch nicht verjährt gewesen seien, finde das neue Verjährungsrecht Anwendung. Sei dabei nach Art. 229 § 6 Abs. 4 EG BGB die Verjährungsfrist nach dem BGB in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung kürzer als nach dem BGB in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung, so werde die kürzere Frist vom 1. Januar 2002 an berechnet; sie sei mithin am 31. Dezember 2004 abgelaufen. Ein „Hinausschieben“ des Ablaufs der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren sei nach neuem Recht nur durch Hemmung möglich. Vorliegend sei jedoch auch unter der Berücksichtigung der Hemmung durch die anhängigen Klagen und die Verhandlungen zwischen den Beteiligten die Forderung des Klägers am Tag der Klageerhebung am 22. Dezember 2005 verjährt gewesen.

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Mit der mit Beschluss des Senates vom 24. November 2009 zugelassenen Berufung macht der Kläger geltend, dass nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine dreißigjährige Verjährungsfrist für öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche anzusetzen sei und bereits aus diesem Grunde keine Verjährung eingetreten sei. Ungeachtet dessen sei die Berechnung der Verjährungsfrist durch das Verwaltungsgericht fehlerhaft. Die Verjährung sei erst am 25. Dezember 2005 eingetreten, die vorher erhobene Klage sei daher noch fristgerecht beim Verwaltungsgericht eingegangen. Im Übrigen seien die Voraussetzungen des Kostenerstattungsanspruchs nach § 23 Abs. 5 StrG LSA hinreichend dargelegt. Die Beteiligten des Verfahrens hätten mittels eines gemeinsamen Aufmaßes der Straßeneinläufe die Länge des abzurechnenden Kanals ermittelt, soweit er für die Niederschlagsentwässerungsanlage nötig gewesen sei.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 25. Februar 2008 zu verurteilen, an ihn 295.530,78 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie verteidigt unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrages das angefochtene Urteil. Sie wendet ferner ein, die vorgelegte Berechnung des Klägers sei nicht plausibel. Bei der Berechnung der Kanallänge seien Strecken aufgeführt, an denen es keine Regenwassereinläufe gebe. Ferner seien Kanalstrecken berücksichtigt worden, für die die Anlage einer Niederschlagsentwässerung nicht notwendig gewesen sei.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Klägers Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist zulässig und begründet.

23

Die Leistungsklage des Klägers ist zulässig und begründet. Grundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch ist § 23 Abs. 5 Satz 1 des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 6. Juli 1993 (StrG LSA, GVBl. LSA S. 334, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2004, GVBl. LSA S. 856).

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Erfolgt eine Straßenentwässerung über eine nicht straßeneigene, von der Gemeinde oder – wie hier – dem Abwasserverband eingerichtete Abwasseranlage, so beteiligt sich der zuständige Träger der Straßenbaulast nach § 23 Abs. 5 Satz 1 StrG LSA an den Kosten der Herstellung oder Erneuerung dieser Anlage in dem Umfang, wie es der Bau einer eigenen Straßenentwässerung erfordern würde. Für die Inanspruchnahme der Entwässerungsanlage ist darüber hinaus kein Entgelt zu erheben (§ 23 Abs. 5 Satz 3 StrG LSA). Mit § 23 Abs. 5 StrG LSA besteht hinsichtlich der vom Straßengesetz erfassten Straßen und innerhalb des zeitlichen Anwendungsbereichs der Norm ein umfassendes und abschließendes System für die Kostenbeteiligung des für die Beseitigung des Straßenoberflächenwassers eigentlich zuständigen (vgl. § 151 Abs. 3 Nr. 2 WG LSA und § 9 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 StrG LSA) Straßenbaulastträgers, wenn die Entwässerung des Straßenabwassers mit Einverständnis der Gemeinde oder des Abwasserverbandes in eine von ihnen eingerichtete Abwasseranlage erfolgt. § 23 Abs. 5 Satz 1 StrG LSA sieht für einen solchen Fall der erlaubten Mitbenutzung vor, dass die Gemeinde oder der Abwasserverband mit der Herstellung oder Erneuerung der Abwasseranlage einen gesetzlichen Anspruch gegen den jeweiligen Straßenbaulastträger auf Zahlung eines einmaligen Kostenanteils in dem Umfang erwirbt, wie es der Bau einer eigenen (getrennten) Straßenentwässerungsanlage durch den Straßenbaulastträger erfordern würde. Es handelt es sich hierbei um eine zwingende gesetzliche Pflicht des Straßenbaulastträgers. Dem Straßenbaulastträger und der Gemeinde oder dem Abwasserverband ist es lediglich erlaubt, zur Erleichterung der Berechnung die Ermittlung der konkreten Höhe der einmaligen Kostenbeteiligung im Rahmen eines Vergleichsvertrages i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 55 VwVfG festzulegen und z.B. auf Pauschalsätze zurückzugreifen. Allerdings ist damit die Höhe der Kostenbeteiligung nicht zur freien Disposition der Beteiligten gestellt. Auch das grundsätzliche Ziel einer solchen vertraglichen Vereinbarung ist es, die Kosten, die dem Straßenbaulastträger wahrscheinlich entstanden wären, möglichst verlässlich zu prognostizieren (vgl. OVG LSA, Urt. v. 24.03.2009 - 4 L 438/06 - KStZ 2009, 131).

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Das Kostenbeteiligungssystem des § 23 Abs. 5 StrG LSA findet keine unmittelbare Anwendung auf vor Inkrafttreten des Straßengesetzes (10. Juli 1993) hergestellte oder erneuerte Abwasseranlagen. Der Wortlaut des § 23 Abs. 5 StrG LSA, der ausdrücklich auf eine von einer Gemeinde oder einem Abwasserverband eingerichtete Abwasseranlage abstellt, und die Konzeption des Systems der Kostenbeteiligung, das von einem Entstehen des Erstattungsanspruches zum Zeitpunkt der Herstellung oder Erneuerung der Anlage ausgeht, schließen eine Erstreckung der Norm auf vor dem Inkrafttreten des Straßengesetzes bereits hergestellte oder erneuerte Anlagen aus. Wie zwischen die Beteiligten unstreitig ist, ist die Niederschlagsentwässerungsanlage jedenfalls nach dem 10. Juli 1993 baulich fertig gestellt worden. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang gegen den geltend Anspruch einwendet, dass ihre Teilrechtsvorgängerin bei der Planung der Anlage lediglich mittelbar als Mitglied des Klägers auf die Konzeption der Entwässerungsanlage hätte Einfluss nehmen können, greift dieser Einwand nicht durch. Der Kostenerstattungsanspruch des § 23 Abs. 5 Satz 1 StrG LSA knüpft allein an die erlaubte Mitbenutzung der Straßenentwässerungsanlage durch den Träger der Straßenbaulast an. Ein weitergehendes Erfordernis für das Entstehen des Anspruches dahingehend, dass vor der Herstellung der Anlage ein Einvernehmen zwischen dem Träger der Straßenbaulast und der Gemeinde bzw. dem Abwasserverband über die Einzelheiten der technischen Konzeption der Entwässerungsanlage bzw. die Höhe des Kostenerstattungsanspruches herzustellen ist, ist weder dem Wortlaut noch der Systematik des § 23 StrG LSA zu entnehmen.

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Der geltend gemachte Anspruch ist auch der Höhe nach begründet. Der Kläger hat dargelegt, dass ihm ein Kostenerstattungsanspruch nach § 23 Abs. 5 StrG LSA in Höhe von 714.780,78 € zusteht, auf welchen die Teilrechtsvorgängerin der Beklagten bereits einen Betrag von 419.250,- € gezahlt hat, so dass noch ein Forderungsbetrag in Höhe von 295.530,78 € an den Kläger zu leisten ist.

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Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt die Darlegungs- und ggf. Beweislast hinsichtlich der Höhe des Erstattungsanspruches dabei jedenfalls nicht in vollem Umfang beim Kläger.

28

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich die Frage, wer die Feststellungs- oder Beweislast im Verwaltungsprozess trägt, in erster Linie aus dem jeweils anzuwendenden materiellen Recht beantworten (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.07.2007 - 9 C 5.06 - BVerwGE 129, 100 m. w. N.). Ist dem jeweils anzuwendenden materiellen Recht dazu nichts zu entnehmen, gilt in der Regel der Grundsatz, dass jeder Beteiligte die Beweislast für das Vorhandensein aller Voraussetzungen der ihm günstigen Rechtsnormen trägt. Diese grundsätzliche Beweislastregelung modifizierend kann jedoch auch von Bedeutung sein, dass bestimmte Vorgänge derart in die Sphäre einer Partei fallen, dass die andere Partei vor unzumutbaren Beweisschwierigkeiten stehen würde, wenn sie für diese Vorgänge die Beweislast trüge (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.01.1979 - 4 C 52.76 - DÖV 1979, 602). Da die Höhe des Erstattungsanspruchs nach § 23 Abs. 5 StrG LSA bestimmt wird durch den Umfang der Kosten, die einem Straßenbaulastträger bei der Herstellung einer eigenen Straßenentwässerungsanlage entstehen würden, handelt es sich um einen Umstand, der grundsätzlich der Sphäre des Straßenbaulastträgers, hier der Beklagten, zuzuordnen ist. Maßgeblich für den Kostenanspruch des Klägers sind die (fiktiven) Kosten des Trägers der Straßenbaulast, wenn dieser selbst eine Straßenentwässerungsanlage errichtet hätte. Die tatsächlich vom Kläger getätigten Aufwendungen für die Herstellung einer Entwässerungsanlage können nur indiziell herangezogen werden, um die Höhe des geltend gemachten Kostenanspruches zu bestimmen. Dies schließt insbesondere nicht aus, dass der Träger der Straßenbaulast im Einzelfall anhand von vollständigen und nachvollziehbaren Vergleichsberechnungen darlegt, dass die Höhe des Kostenerstattungsanspruches unterhalb der ermittelten Beträge liegt. Indes kann der Träger der Straßenbaulast in diesem Zusammenhang der Gemeinde bzw. dem Abwasserverband als Hersteller der Straßenentwässerungsanlage nicht entgegenhalten, dass, falls er die Anlage selbst errichtet hätte, eine hinsichtlich des Leitungsnetzes völlig anders konzipierte und dimensionierte - ggf. kostengünstigere - Straßenentwässerungsanlage errichtet hätte. Wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 23 Abs. 5 Satz 1 StrG LSA („dieser“) ergibt, kann die Höhe des Erstattungsanspruches nicht losgelöst von der tatsächlich errichteten Entwässerungsanlage ermittelt werden. Mit der Formulierung, „wie es der Bau einer eigenen Straßenentwässerungsanlage durch den Straßenbaulastträger erfordern würde“, wird lediglich klar gestellt, dass sich der Träger der Straßenbaulast nicht zu einem bestimmten Anteil an den Kosten der gesamten Abwasserentsorgungsanlage zu beteiligen hätte. Ferner knüpft der Erstattungsanspruch an die Mitbenutzung der Entwässerungsanlage eines Dritten und nicht bereits an den Umstand an, dass eine Gemeinde oder ein Abwasserverband an einer Straße des Straßenbaulastträgers eine Straßenentwässerungsanlage errichtet hat. Der Träger der Straßenbaulast hat - straßenrechtlich - die Alternative, seiner gesetzlichen Verpflichtung zur schadlosen Abführung des Straßenoberflächenwassers entweder durch Herstellung einer eigenen Straßenentwässerungsanlage oder wie hier durch die Inanspruchnahme der Anlage eines Dritten nachzukommen. Nimmt der Träger die Straßenentwässerungsanlage des Dritten zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgabe in ihrer tatsächlichen Ausdehnung in Anspruch, ist ihm zur Anspruchsminderung jedenfalls der Einwand verwehrt, dass er, sofern er die Anlage selbst erstellt hätte, hinsichtlich des Leitungsnetzes eine andere Linienführung gewählt hätte. Der Träger der Straßenbaulast kann allerdings einwenden, dass bestimmte Abschnitte des Leitungsnetzes, für welches die Kostenerstattung geltend gemacht wird, nicht (auch) Zwecken der Straßenentwässerung dienen.

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Gemessen an diesem Maßstab ist die vom Kläger angewandte Methode zur Ermittlung der Kosten einer fiktiven Straßenentwässerungsanlage, wie sie sich aus dem bei den Verwaltungsakten befindlichen Gutachten des Dipl.-Ing. H. ergibt, nicht zu beanstanden. Anhand der vorhandenen Bestandspläne wurden für die verschiedenen Ortslagen und die verschiedenen Entwässerungssysteme im Verbandsgebiet des Klägers die vorhandenen Kanalnetzlängen zwischen den einzelnen Revisionsschächten ermittelt. Berücksichtigt wurde die benutzte und erforderliche Kanallänge zwischen dem entferntesten Straßeneinlauf einer Gemeindestraße und dem Einlaufpunkt in dem Auslauf in ein offenes Gewässer. Sofern Ablaufleitungen aus den Gemeindestraßen im weiteren Verlauf in Kreis- oder Bundesstraßen verlegt werden mussten, um die Verbindung zu einem Vorfluter herzustellen, wurden auch diese Netzabschnitte in die Berechnung einbezogen. Unberücksichtigt blieben bei diesen Abschnitten an Kreis- und Bundesstraßen ein eventueller seitlicher Zufluss von befestigen Flächen, da bei der Kostenermittlung nur die schadlose Abführung des Straßenoberflächenwassers von in der Straßenbaulast der Gemeinden stehenden Straßen zu berücksichtigen war. Bei der Kanalbemessung wurde über die mittlere Geländeneigung, den Befestigungsgrad, die kürzeste Regendauer, die Regenspende und die ermittelte angeschlossene Fläche die Abflussmenge bestimmt, um die Kanalbemessung durchzuführen. Bei der Kanalbemessung wurde das vorhandene Geländefälle und die normale Rauhigkeit für Abwasserkanäle berücksichtigt. Es wurde dabei stets der Mindestdurchmesser gewählt, auch wenn die Wassermenge einen kleineren Durchschnitt zugelassen hätte. Nach dem Regelwerk der Abwassertechnischen Vereinigung e.V. (ATV) war stets der Mindestrohrdurchmesser DN 300 bei der Berechnung zugrunde zu legen. Die spezifischen Kosten für die Herstellung eines Kanals mit dem Mindestquerschnitt DN 300 wurden durch eine Auswertung aller im Verbandsgebiet in den Jahren 1994 bis 1996 und in Einzelfällen auch bis 1997 hergestellten Kanalisationseinrichtungen in den (früheren) Gemeinden H., W., C., E., H., L., W. und N. ermittelt. Es wurden im Rahmen dieser Berechnung Mittelwerte gebildet und diese wiederum statistisch ausgewertet und nachfolgend abgerundet. Ergebnis dieser Berechnungen ist, dass in dem Zeitraum, als die Mischwasserkanalisation im Verbandsgebiet des Klägers errichtet wurde, fiktiv für die Herstellung von einem Meter Kanal mit dem Mindestquerschnitt DN 300 ein Betrag von 612,16 DM (entspricht 312,99 €) anzusetzen war. Aus welchen Gründen diese Berechnungsmethode gleichwohl nicht nachvollziehbar sein soll, wird von der Beklagten nicht näher ausgeführt.

30

Auch die Einwendungen, die die Beklagte gegen die vom Kläger für die Berechnung in Ansatz gebrachte Kanallänge von 2.283,70 m vorgetragen hat, greifen nicht durch. Die Beklagte hat zunächst keine substantiierte Vergleichsberechnung vorgelegt, aus der sich ergibt, dass der vom Kläger geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch im Ergebnis über den fiktiven Kosten der Beklagten für die Errichtung einer eigenen Straßenentwässerungsanlage in ihrem Zuständigkeitsbereich liegt.

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Der Einwand der Beklagten, dass an einer Reihe von Kanalabschnitten, welche der Kläger in seine Aufstellung einbezogen habe, keine oder nur wenige Regenwassereinläufe vorhanden seien bzw. die Kanalsysteme an Schotterwegen oder aber an nicht in der Straßenbaulast der Beklagten befindlichen Straßen verlegt seien, stellt die Kostenermittlung des Klägers nicht in Frage. Der Kläger hat bei seiner Kostenaufstellung plausibel dargelegt, dass auch Leitungsabschnitte in die Berechnung einbezogen worden sind, die nur der Durchleitung von Straßenoberflächenwasser von einen Entwässerungssystem zum Vorfluter dienen. Auch diese Leitungsabschnitte dienen damit der schadlosen Abführung des Straßenoberflächenwassers. Bei dem Einwand, dass der Kanalabschnitt „Auslauf Bode-Haltung E60 bis Position Feldweg-Haltung J040“ an einem Schotterweg berücksichtigt worden sei, der zu einem Einzelgehöft führe und aus diesem Grunde keine gemeindliche Straßenentwässerung erforderlich sei, bleibt unberücksichtigt, dass diese Kanalstrecke dazu dient, das oberhalb der Position Feldweg-Haltung 71J040 auf den Strecken 72J057, 72J058, 71J049, 72J060 und 72J064 jeweils bis zur Haltung 71J0404 anfallende Straßenoberflächenwasser aufzunehmen und schadlos in den Vorfluter, die Bode, abzuleiten. Weiter findet sich die Bezeichnung „Unbebauter Abschnitt - Haltung J 054 - Einzelgehöft - Haltung J 057“ nicht in der Kostenaufstellung des Klägers in der Berufungsbegründung vom 4. Januar 2010. Auch soweit die Beklagte hinsichtlich der Abschnitte „Schacht - Haltung J 025 - Vor dem Tore Haltung J 090“ und „Munterbach - Haltung J 023 - Munterbach - Haltung J 101“ ausführt, dass es sich bei diesem Abschnitt um eine Nebenstraße in Natursteinpflaster um einen unbebauten Feldweg bzw. einen Schotterweg mit einer ausgebildeten Regenrinne handele, die direkt in die Vorflut entwässere, ist dieser Einwand nicht geeignet, die vom Kläger vorgelegte Berechnung im Ergebnis in Frage zu stellen. Der Kläger legt bereits nicht dar, dass entgegen dem Vortrag des Klägers an diesen Leitungsabschnitten keine Rohrleitungen verlegt worden sind, welche (auch) der Durchleitung des Straßenoberflächenwassers dienen. Immerhin wird an den Punkten 73J101 und 71J090 nach der von der Beklagten mit Schriftsatz vom 07. Mai 2010 zu den Akten gereichten Kanalnetzübersicht das Abwasser – und damit auch das Niederschlagswasser – aus den oberhalb gelegenen Gebieten der Friedrich-Engels-Straße (ab Haltung 71J017) und August-Bebel-Straße, der Leninstraße, Schmale Straße und Friedensplatz bzw. das Abwasser aus einem sog. Altkanal aufgenommen.

32

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts war der Erstattungsanspruch des Klägers im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht verjährt.

33

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zunächst anerkannt, dass die Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Verjährung - insbesondere § 195 BGB a. F. - auf vermögensrechtliche Ansprüche des öffentlichen Rechts grundsätzlich auch dann entsprechend anwendbar sein können, wenn wie hier sowohl Gläubiger als auch Schuldner Körperschaften des öffentlichen Rechts sind (vgl. Urt. v. 15.12.1967 - VI C 98.65 - BVerwGE 28, 336).

34

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist auf den Erstattungsanspruch des § 23 Abs. 5 StrG LSA die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB anwendbar. Das Straßengesetz des Landes Sachsen-Anhalt enthält weder eine ausdrückliche Regelung zur Verjährung noch wird im Wege der Verweisung auf Verjährungsvorschriften in anderen Gesetzen verwiesen (wie z.B. in § 13 Abs. 1 Nr. 4 b KAG LSA). Soweit spezielle Regelungen fehlen, sind in Bezug auf die Verjährung öffentlich-rechtlicher Erstattungsansprüche grundsätzlich die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend anzuwenden (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.06.2006 - 2 C 10.05 - NJW 2006, 3225 m. w. N.). Die aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch übernommenen Rechtsgrundsätze des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch, insbesondere zur Verjährung eines solchen, finden in Ausfüllung und zur Ergänzung einer Lücke des geschriebenen Landesrechts auch auf den Kostenerstattungsanspruchs des § 23 Abs. 5 StrG LSA Anwendung. Dieser Erstattungsanspruch unterliegt der „regelmäßigen“ Verjährungsfrist des § 195 BGB, die bis zum In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) am 1. Januar 2002 dreißig Jahre betrug und nunmehr drei Jahre beträgt. Entgegen der Auffassung des Klägers ist für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2002 die kürzere Verjährungsfrist entsprechend der gesetzlichen Neuregelung maßgeblich.

35

Soweit der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in den Urteilen vom 11. Dezember 2008 (3 C 37.07 u. a., BVerwGE 132, 324) zum bundesrechtlichen Ausgleichsanspruch des § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG eine andere Auffassung vertritt und für diesen Anspruch weiterhin von einer Verjährungsfrist von 30 Jahren ausgeht, sind diese Erwägungen auf den landesrechtlichen Anspruch des § 23 Abs. 5 StrG LSA nicht übertragbar. Auf öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche hatte das Bundesverwaltungsgericht in Ermangelung spezieller Verjährungsregeln bislang die für bürgerlich-rechtliche Bereicherungsansprüche geltenden Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches angewendet, also die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 195 BGB a. F.. Der Bundesgesetzgeber hat mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz das Verjährungsrecht des bürgerlichen Rechts grundlegend verändert, bei seiner Neuregelung das öffentliche Recht jedoch ausgenommen. Das schließt zwar auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts Analogien zum neuen Verjährungsrecht nicht generell aus. Auszugehen ist davon, dass das neue Verjährungsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches für das öffentliche Recht ausdrücklich keine Geltung beansprucht. Der Gesetzgeber wollte die Neuregelung des Verjährungsrechts durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz zunächst auf den Anwendungsbereich des Bürgerlichen Gesetzbuches beschränken. Ob das neue Regelungssystem auf spezialgesetzlich geregelte Materien übertragen werden könne und welche Sonderregelungen ggf. getroffen werden müssten, sollte künftiger weiterer Gesetzgebung vorbehalten bleiben (vgl. BT-Drs. 14/6857, S. 42). Hierzu wurde nachfolgend das Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 09. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214) erlassen. Auch dieses nahm den Bereich des öffentlichen Rechts bewusst von seinem Anwendungsbereich aus. Zur Begründung heißt es dort, dass im öffentlichen Recht grundsätzlich eigenständige Verjährungsregelungen gälten und dass auf die zivilrechtlichen Verjährungsbestimmungen nur hilfsweise entsprechend zurückgegriffen werden könne; zudem würde die Einbeziehung des öffentlichen Rechts eine umfassende systematische Abstimmung von Regelungsmaterien auf Bundes- und Landesebene erfordern, was den Rahmen des vorliegenden Gesetzentwurfs sprengen würde (vgl. BT-Drs. 15/3653, S. 10). Dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz lässt sich nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nichts dafür entnehmen, dass das Verhältnis von Rechtssicherheit und Rechtsfrieden einerseits und der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung andererseits neu bestimmt werden müsste. Die Neuregelung im Bürgerlichen Recht beabsichtige eine Vereinfachung des Verjährungsrechts und seine Angleichung an zwischenzeitlich erreichte internationale Standards im Interesse des Geschäftsverkehrs und akzentuiere dabei den Schuldnerschutz, dies mit Rücksicht auf und in Abstimmung mit vermehrten Verbraucherrechten (BT-Drs. 14/6040, S. 98 ff.). Diese Gesichtspunkte sind zwar typisch bürgerlich-rechtlicher Art; sie spielen daher im öffentlichen Recht regelmäßig eine untergeordnete Rolle. Der Bundesgesetzgeber hatte jedoch bereits zuvor mit dem Gesetz zur Einführung einer kapitalgedeckten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung und zur Änderung anderer Gesetze vom 21. Juni 2002 (BGBl. I. S. 2167) verschiedene Verjährungsbestimmungen im Sozialrecht und Verwaltungsverfahrensrecht geändert. Ziel des Gesetzes war es, die Neufassung der Verjährungsregelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz auch im Sozialrecht und im allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes zu berücksichtigen. Auch der Gesetzgeber in Sachsen-Anhalt hat mit dem Gesetz zur Anpassung landesrechtlicher Verjährungsvorschriften vom 18. Mai 2010 (GVBl. LSA S. 340) ausdrücklich geregelte landesrechtliche Verjährungsbestimmungen an die Änderungen im Verjährungsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches angepasst. Auch wenn aus dem Umstand, dass der Bundes- und nunmehr auch der Landesgesetzgeber ausdrücklich geregelte Verjährungsbestimmungen im öffentlichen Recht an die seit dem 1. Januar 2002 geltenden Regelungen im Verjährungsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuch angepasst haben, nicht zwingend der Schluss gezogen werden kann, dass diese neue Rechtslage auch auf die Verjährung nicht ausdrücklich geregelter Ansprüche übertragen werden kann, kann jedenfalls festgestellt werden, dass Bundes- und Landesgesetzgeber die bislang von der Verwaltungspraxis und Rechtsprechung vorgenommene Schließung von Gesetzeslücken im öffentlichen Recht in Anlehnung an das Zivilrecht nicht entgegen getreten sind (so zum Bundesrecht: Guckelberger, Die Verjährung im öffentlichen Recht, Tübingen 2004, S. 656). Der Landesgesetzgeber hat ausdrücklich hervorgehoben, dass eine Harmonisierung inhaltlicher gleich lautender Regelungen in verschiedenen Rechtsgebieten (Öffentliches Recht, Zivilrecht) beabsichtigt sei. Für das Abweichen von landesrechtlichen Verjährungsfristen von der Regelverjährungsfrist des Bürgerlichen Gesetzbuches von drei Jahren sei kein sachlicher Grund ersichtlich (LT-Drs. 5/2344, S. 9). Diese Gesetzesmaterialien legen den Schluss nahe, dass jedenfalls im Landesrecht auch bei Ansprüchen, die entweder nicht ausdrücklich geregelt sind bzw. bei denen eine Verjährungsbestimmung fehlt, künftig die Regelverjährungsfrist des § 195 BGB n. F. Anwendung finden soll. Auch der Zweck der Verjährungsvorschriften spricht nicht dagegen, die Regelverjährungsfrist von drei Jahren auf den Anspruch nach § 23 Abs. 5 StrG LSA anzuwenden. Die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 27.11.1986 - 5 C 74/85 - BVerwGE 75, 173, 179 und Urt. v. 31.01.2002 - 2 C 6.01 - BVerwGE 115, 389, 392) hatte angenommen, dass die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 195 BGB a. F. eine zutreffende Konkretisierung der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens in Abwägung gegen den Grundsatz der gesetzmäßigen Verwaltung darstellt, der einer Verjährung öffentlich-rechtlicher Ansprüche widerstreitet. Bei der Frage, ob und welche Verjährungsregelungen zum Lückenschluss herangezogen werden können, ist auch die Zielsetzung von Verjährungsregelungen im öffentlichen Recht maßgebend. Die Verjährungsregelungen verfolgen in diesem Rechtsgebiet im Wesentlichen das Ziel, Rechtsfrieden und Rechtssicherheit herbeizuführen sowie eine verlässliche Grundlage für das Haushaltsgebaren der beteiligten juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu schaffen. Außerdem sollen sie einen „erzieherischen“ Druck auf den Berechtigten ausüben, um ihn zur baldigen Klärung der Ansprüche zu veranlassen. Die Verjährungsregelungen sollen außerdem den Schuldner gegen Beweisschwierigkeiten schützen, wenn er erst nach längerer Zeit in Anspruch genommen wird. (vgl. zum Vorstehenden: Guckelberger, a. a. O., S. 78 f.).

36

Die geltend gemachte Forderung war im Zeitpunkt der Klageerhebung am 22. Dezember 2005 noch nicht verjährt. Der Bau der Abwasseranlage für die fünfzehn Gemeinden, so auch für die Teilrechtsvorgängerin der Beklagten, endete im Jahre 1995. Mithin begann die Verjährungsfrist nach § 195 BGB a. F. am 1. Januar 1996 zu laufen und die Verjährungsfrist betrug 30 Jahre.

37

Infolge der Verkürzung der Verjährungsfrist in § 195 BGB n. F. gilt nach Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB folgendes Übergangsrecht: Auf Ansprüche, die – wie hier – am 1. Januar 2002 noch nicht verjährt sind, findet das neue Verjährungsrecht Anwendung (Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB). Ist dabei nach Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung kürzer als nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung, so wird die kürzere Frist von dem 1. Januar 2002 an berechnet.

38

Ein „Hinausschieben“ des Ablaufs der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren ist nach neuem Recht grundsätzlich nur durch Hemmung möglich.

39

Die Verjährung wird u. a. gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB durch Erhebung der Klage auf die Leistung gehemmt. Die Hemmung endet nach § 204 Abs. 2 BGB sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder nach anderweitiger Beendigung des eingeleiteten Verfahrens.

40

Weiter bestimmt § 203 BGB, dass für den Fall, dass zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände schweben, die Verjährung gehemmt ist, bis der eine oder andere Teil die Fortsetzung der Verhandlung verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

41

Gemäß § 209 BGB wird der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet. Sind während eines Zeitraumes mehrere Hemmungstatbestände einschlägig, werden diese nicht mehrfach angerechnet (vgl. Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl., § 209 Rdnr. 1).

42

Hiernach ist der Leistungsanspruch des Klägers nicht verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist nach neuem Recht begann am 1. Januar 2002. Danach lief die Verjährung vom 1. Januar 2002 bis zum 22. Dezember 2003. Am 23. Dezember 2003 begann die Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, da der Kläger zu diesem Zeitpunkt die Klage 1 A 700/03 MD gerichtet auf Kostenerstattung beim Verwaltungsgericht Magdeburg erhoben hatte. Die Hemmung endete am 1. April 2004 nach Klagerücknahme. Dieser Zeitraum ist gemäß § 209 BGB in die Verjährungsfrist nicht einzurechnen, da die Klagerücknahme nicht zu einem rückwirkenden Wegfall der Hemmung geführt hat.

43

Die Hemmung der Verjährung tritt entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nach der gesetzlichen Regelung nicht nur für die Dauer der Rechtshängigkeit ein, sondern endet erst sechs Monate nach Abschluss des eingeleiteten Verfahrens. Der Regelung des § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB ist kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass die sog. Nachfrist von sechs Monaten nur dann Anwendung findet, wenn die nach Beendigung des den Beginn der Hemmung auslösenden Verfahrens (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB) fortlaufende Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate ist. Nach dem Wortlaut des § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB endet die mit der Erhebung der Klage auf Leistung eingetretene Hemmung sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Der Wortlaut der Regelung lässt nicht die Annahme zu, die Dauer der Hemmung sei verkürzt, wenn die Verjährung ohne die Nachfrist binnen sechs Monaten nach Abschluss des Verfahrens eintritt. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Hemmung der Verjährung auch nicht rückwirkend entfallen, weil der Kläger die zum Aktenzeichen 1 A 700/03 MD erhobene Leistungsklage zurückgenommen hat. Eine anderweitige Beendigung des Verfahrens im Sinne des § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB liegt auch im Falle der Rücknahme vor (vgl. BAG, Urt. v. 28.05.2008 - 10 AZR 358/07 - juris; Heinrichs, in: Palandt, BGB, 69. Auflage 2009, § 204 Rdnr. 33). Der Hinweis der Beklagten auf die Stellungnahme des Bundesrates im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens, der gebeten hatte zu prüfen, ob bei der Neuregelung eine Vorschrift aufgenommen werden könne, nach der die Hemmung rückwirkend entfalle, wenn die Klage oder der sonstige Antrag zurückgenommen oder durch Prozessurteil abwiesen werde (vgl. BT-Drs 14/6857, S. 7), rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Bundesregierung hat in ihrer Gegenäußerung hervorgehoben, dass die Klagerücknahme zwar das Verfahren erledige; daraus folge wegen der ausdrücklich abweichenden Regelung in § 204 Abs. 2 BGB-RE indes nicht, dass die Hemmungswirkung rückwirkend entfalle. Für die Aufnahme einer diese Wirkung ausschließenden Regelung sehe die Bundesregierung kein Bedürfnis (vgl. BT-Drs. 14/6857, S. 44). Da der Gesetzgeber den Entwurf der Bundesregierung in Kenntnis der Stellungnahme des Bundesrates und der Gegenäußerung der Bundesregierung insoweit unverändert übernommen hat, ist die Annahme, eine solche der Prüfbitte des Bundesrates entsprechende Regelung sei Gesetz geworden, nicht gerechtfertigt.

44

Vom 27. Juli 2004 bis zum Ablauf der Verjährung am 31. Dezember 2004 wurden zwischen den Beteiligten Verhandlungen geführt. Für diesen Zeitraum war gemäß § 203 Satz 1 BGB die Verjährung gehemmt.

45

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Daten ergibt sich für die Verjährungsfrist folgende Berechnung:

46

Zunächst lief vom 01. Januar 2002 bis zum 22. Dezember 2003 (Tag vor Klageerhebung im Verfahren 1 A 700/03 MD) die Verjährung. Dies macht einen Zeitraum von 23 Monaten und 20 Tagen aus. Durch die Klageerhebung am 23. Dezember 2003 wurde die Verjährung gehemmt bis zur Klagerücknahme am 1. April 2004 (100 Tage). Wegen der Nachfrist des § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB war die Verjährung für den Zeitraum bis zum 30. September 2004 um weitere 183 Tage gehemmt. Für den Zeitraum vom 27. Juli 2004 bis zum 31. Dezember 2004 (158 Tage) war die Verjährung gemäß § 203 Satz 1 BGB gehemmt. Da die zeitgleiche Verwirklichung zweier Hemmungstatbestände dazu führt, dass dieser Zeitraum vom 27. Juli 2004 bis zum 30. September 2004 nur einmal berücksichtigt werden kann, war die Verjährung für insgesamt 359 Tage gehemmt. Hieraus ergibt sich, dass die Verjährung erst mit Ablauf des 25. Dezember 2005 hätte eintreten können und die Klageerhebung am 22. Dezember 2005 noch rechtzeitig vor Eintritt der Verjährung erfolgte.

47

Dem Kläger stehen ferner in entsprechender Anwendung des § 291 Satz 1 BGB Prozesszinsen ab dem Eintritt der Rechtshängigkeit, also seit dem 22. Dezember 2005, zu.

48

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 709 Satz 2 ZPO.

49

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Die aus dem Bürgerlichen Recht übernommenen Rechtsgrundsätze des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches und dessen Verjährung finden lediglich Anwendung in Ausfüllung und zur Ergänzung einer Lücke des geschriebenen Landesrechts und teilen damit dessen Rechtscharakter (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.01.2010 - 9 B 66.08 - juris m. w. N.)


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 12/09/2013 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Feststellung des Bestehens eines Wasserrechts zur Einleitung teilbiologisch gereinigten Abwassers in den Sömmeringweggraben bzw. hilfsweise das Bestehen einer Ausnahme von der Genehmigungspflicht. 2 Die Kläg
published on 22/03/2012 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin beansprucht nach § 8 Abs. 4 Satz 2 des Vermögenszuordnungsgesetzes - VZOG - den Erlös aus der Veräußerung von Grundstücksflächen durch die bekl
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Annotations

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2, durch den eine bei verständiger Würdigung des Sachverhalts oder der Rechtslage bestehende Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt wird (Vergleich), kann geschlossen werden, wenn die Behörde den Abschluss des Vergleichs zur Beseitigung der Ungewissheit nach pflichtgemäßem Ermessen für zweckmäßig hält.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Zur Verfügung über Grundstücke und Gebäude, die im Grundbuch oder Bestandsblatt noch als Eigentum des Volkes eingetragen sind, sind unabhängig von der Richtigkeit dieser Eintragung befugt:

a)
die Gemeinden, Städte und Landkreise, wenn sie selbst oder ihre Organe oder die ehemaligen volkseigenen Betriebe der Wohnungswirtschaft im Zeitpunkt der Verfügung als Rechtsträger des betroffenen Grundstücks oder Gebäudes eingetragen sind oder wenn ein dingliches Nutzungsrecht ohne Eintragung oder bei Löschung eines Rechtsträgers eingetragen worden ist,
b)
die Länder, wenn die Bezirke, aus denen sie nach dem Ländereinführungsgesetz vom 22. Juli 1990 (GBl. I Nr. 51 S. 955), das nach Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt II des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1150) fortgilt, gebildet worden sind, oder deren Organe als Rechtsträger des betroffenen Grundstücks eingetragen sind,
c)
die Treuhandanstalt, wenn als Rechtsträger eine landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft, ein ehemals volkseigenes Gut, ein ehemaliger staatlicher Forstwirtschaftsbetrieb oder ein ehemaliges Forsteinrichtungsamt, ein ehemals volkseigenes Gestüt, eine ehemalige Pferdezuchtdirektion oder ein ehemals volkseigener Rennbetrieb, ein Betrieb des ehemaligen Kombinats Industrielle Tierproduktion, das Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit eingetragen ist,
d)
der Bund in allen übrigen Fällen.
Der Bund wird durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben vertreten. Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Bescheid für einzelne Grundstücke oder durch Allgemeinverfügung für eine Vielzahl von Grundstücken eine andere Behörde des Bundes oder die Treuhandanstalt als Vertreter des Bundes bestimmen. Der Bund überträgt nach Maßgabe der Artikel 21 und 22 des Einigungsvertrages seine Verfügungsbefugnis auf das Land oder die Kommune, in dessen oder deren Gebiet das Grundstück ganz oder überwiegend belegen ist.

(1a) Verfügungen nach Absatz 1 unterliegen nicht den Vorschriften in bezug auf Verfügungen über eigenes Vermögen der verfügungsbefugten Stelle. Im Rahmen der Verfügungsbefugnis dürfen Verpflichtungen vorbehaltlich der Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Vertretung nur im eigenen Namen eingegangen werden. Wird im Rahmen der Verfügungsbefugnis Besitz an einem Grundstück oder Gebäude vertraglich überlassen, so gilt § 566 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(2) Die Verfügungsbefugnis des Eigentümers oder treuhänderischen Verwalters des betroffenen Grundstücks oder Gebäudes sowie die Rechte Dritter bleiben unberührt. Auf Grund der Verfügungsermächtigung nach Absatz 1 vorgenommene Rechtsgeschäfte gelten als Verfügungen eines Berechtigten.

(3) Die Verfügungsbefugnis nach Absatz 1 endet, wenn

a)
in Ansehung des Grundstücks oder Gebäudes ein Bescheid nach § 2, 4 oder 7 unanfechtbar geworden und
b)
eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde hierüber dem Grundbuchamt vorgelegt worden ist; der Bescheid oder die Urkunde ist unbeschadet einer noch vorzunehmenden Vermessung zu den Grundakten zu nehmen.
§ 878 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. Der Verfügungsbefugte gilt in den Fällen des Satzes 1 weiterhin als befugt, eine Verfügung vorzunehmen, zu deren Vornahme er sich wirksam verpflichtet hat, wenn vor dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung dieses Anspruchs bei dem Grundbuchamt beantragt worden ist.

(4) Die auf Grund von Verfügungen nach Absatz 1 Satz 1 veräußerten Grundstücke oder Gebäude sowie das Entgelt sind dem Innenministerium des betreffenden Landes mitzuteilen und von diesem in einer Liste zu erfassen. Die nach Absatz 1 verfügende Stelle ist verpflichtet, zeitgleich zu der Verfügung einen Zuordnungsantrag nach § 1 Abs. 6 zu stellen und den Erlös, mindestens aber den Wert des Vermögensgegenstandes dem aus einem unanfechtbaren Bescheid über die Zuordnung nach den §§ 1 und 2 hervorgehenden Berechtigten auszukehren.

(5) Die verfügende Stelle kann im Falle des Absatzes 4 Satz 2 anstelle der Auskehrung des Erlöses oder des Wertes das Eigentum an dem Grundstück, Grundstücksteil oder Gebäude oder an einem Ersatzgrundstück verschaffen. Beabsichtigt die verfügende Stelle nach Satz 1 vorzugehen, wird auf Antrag der verfügenden Stelle das Eigentum durch Zuordnungsbescheid (§ 2) der zuständigen Behörde (§ 1) auf den Berechtigten (Absatz 4 Satz 2) übertragen. Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf den in § 1 Abs. 6 des Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetzes bezeichneten Grund und Boden; insoweit gilt das in jener Vorschrift vorgesehene Verfahren.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.