Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 18. Mai 2017 - 2 M 34/17

ECLI:ECLI:DE:OVGST:2017:0518.2M34.17.0A
bei uns veröffentlicht am18.05.2017

Gründe

I.

1

Das Verwaltungsgericht hat den (von ihm ausgelegten) Antrag der Antragsteller, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Abschiebung der Antragsteller auszusetzen, abgelehnt und zur Begründung u.a. ausgeführt:

2

Der Antragsteller zu 1 habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG. Er erfülle nicht die Voraussetzung des § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG, weil er weder vier Jahre erfolgreich die Schule besucht noch einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss erworben habe. Der vom Antragsteller zu 1 erreichte Abschluss der Förderschule sei kein anerkannter Schulabschluss im Sinne dieser Regelung. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 SchulG LSA könnten an Förderschulen den individuellen Voraussetzungen entsprechend alle Abschlüsse der allgemeinbildenden Schulen erworben werden. An Förderschulen mit dem Schwerpunkt Lernen solle gemäß § 10 Abs. 4 Satz 5 der Verordnung über die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Bildungs-, Beratungs- und Unterstützungsbedarf ein zehntes Schulbesuchsjahr zum Erwerb des Hauptschulabschlusses ermöglicht werden. Mit der Beendigung des Schulbesuchs der Förderschule nach dem 9. Schuljahr habe der Antragsteller zu 1 somit keinen anerkannten Schulabschluss erworben. Der Umstand, dass er über einen Zeitraum von (über) vier Jahren die E-Schule, Förderschule für Lernbehinderte, besucht habe, reiche für die Annahme eines "erfolgreichen" Schulabschlusses nicht aus, weil ein positiver Schulabschluss nicht zu erwarten sei. Die positive Prognose könne der Antragsteller zu 1 nicht erfüllen, weil der Besuch der Förderschule – auch unter Berücksichtigung der weiteren Schullaufbahn – nicht mindestens zu einem Hauptschulabschluss geführt habe. Das vom Antragsteller zu 1 absolvierte Berufsvorbereitungsjahr habe nur der Erfüllung der Schulpflicht und nicht dem Erwerb eines Schulabschlusses gedient. Zudem könne angesichts der ausschließlich mit "mangelhaft" und "ungenügend" bewerteten Leistungen von einem erfolgreichen Schulabschluss nicht die Rede sein.

3

Damit könne der Antragstellerin zu 2 eine Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 25a Abs. 2 Satz 5 AufenthG nicht erteilt werden.

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Die Antragsteller hätten auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Insbesondere begründe das Fehlen gültiger Reisepässe keine Unmöglichkeit der Ausreise. In Bezug auf den Antragsteller zu 1 gelte dies möglicherweise schon deshalb, weil der Kosovo – wie die Antragsgegnerin glaubhaft vortrage – gleichwohl die Übernahmebereitschaft erklärt habe. Selbst wenn das Fehlen von Identitätsdokumenten eine (vorübergehende) Unmöglichkeit der Ausreise begründen sollte, seien die Antragsteller nicht unverschuldet an der Ausreise gehindert. Weder aus den Verwaltungsvorgängen noch aus dem Vorbringen der Antragsteller ergäben sich Anhaltspunkte dafür, dass sich der Antragsteller zu 1 und die Mutter der Antragstellerin zu 2 bei den Auslandsvertretungen des Kosovo oder über Mittelspersonen im Kosovo um einen Pass bemüht hätten. Es gebe keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass Identitätsdokumente auch bei intensiven Bemühungen nicht erstellt werden könnten.

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Auch aus Art. 6 Abs. 1 GG lasse sich kein inlandsbezogenes Abschiebungsverbot herleiten. Die familiären Bindungen zu den in Deutschland lebenden Verwandten stünden einer Ausreise der Antragsteller aus dem Bundesgebiet nicht entgegen. Die Antragsgegnerin habe glaubhaft vorgetragen, dass nicht beabsichtigt sei, die (Kern-)Familie zu trennen, es sei also geplant, die Antragsteller, die Mutter der Antragstellerin zu 2 und das weitere Kind des Antragstellers zu 1, die alle vollziehbar ausreisepflichtig seien, gemeinsam abzuschieben. Auch die Verbindung des Antragstellers zu 1 zu seiner Mutter begründe kein Abschiebungshindernis. In dem ärztlichen Attest vom 23.01.2017 werde zwar bescheinigt, dass die Mutter des Antragstellers zu 1 auf dessen Hilfe und Unterstützung angewiesen sei, weil er sie zu Arztbesuchen begleite, dort als Übersetzer tätig sei, die Termine organisiere und die Medikamenteneinnahme überwache. Die Angewiesenheit auf Unterstützungsleistungen gerade durch den Antragsteller zu 1 leuchte jedoch nicht ein und werde auch nicht näher erläutert.

6

Auch aus Art. 8 EMRK ergebe sich voraussichtlich kein Abschiebungshindernis zugunsten der Antragsteller. Der Antragsteller zu 1 halte sich zwar bereits seit seiner frühen Kindheit in Deutschland auf und könne sich in deutscher Sprache gut verständigen; zudem bestehe ein gutes Verhältnis zu einer Familie in der Nachbarschaft. Die berufliche Integration sei aber nicht gelungen. Er verfüge über keinen Schulabschluss. Zwar bescheinigten die Zeugnisse der Förderschule dem Antragsteller zu 1 überwiegend mindestens "ausreichende" Schulleistungen, jedoch werde auf den Zeugnissen durchgängig seit der 4. Klasse eine nicht unerhebliche Zahl unentschuldigter Fehltage ausgewiesen. Das Abschlusszeugnis der Förderschule bescheinige dem Antragsteller zu 1 in den Fächern Biologie und Physik die Note "mangelhaft", das Zeugnis des berufsvorbereitenden Jahres ausschließlich die Noten "mangelhaft" und "ungenügend". Auch der weitere berufliche Werdegang lasse nicht auf eine gelungene Integration schließen. Gehaltsnachweise habe der Antragsteller zu 1 lediglich für den Zeitraum vom 11.06. bis 07.10.2015 vorgelegt. Gegenüber der Ausländerbehörde habe er mehrere Arbeitsverträge vorgelegt, die jedoch nicht zur Aufnahme einer Beschäftigung geführt hätten. Seit November 2016 werde er bei der Arbeitsagentur nicht mehr als arbeitssuchend geführt, weil er Termine nicht wahrgenommen habe. Der erst vor wenigen Tagen vorgelegte Arbeitsvertrag könne an einer fehlenden wirtschaftlichen Integration nichts ändern. Zu Lasten des Antragstellers zu 1 sei zudem zu berücksichtigen, dass sein gesamter Aufenthalt im Bundesgebiet nur geduldet gewesen sei und damit keinen Vertrauenstatbestand begründet habe. Außerdem sei nicht davon auszugehen, dass eine Integration des Antragstellers zu 1 in seinem Heimatland nicht möglich wäre.

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Schließlich seien die Tatbestandsvoraussetzungen des § 25b AufenthG nicht erfüllt. Es sei nicht belegt, dass der Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit gesichert sei.

II.

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A. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Antragsteller hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

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1. Die Antragsteller wenden ein, der Schulbesuch sei bereits dann als erfolgreich anzusehen, wenn die Bildungseinrichtung regelmäßig besucht werde und jeweils eine Versetzung in die höhere Klassenstufe erfolgt sei. Beides sei beim Antragsteller zu 1 der Fall gewesen. Die auf den Zeugnissen ausgewiesenen Fehlzeiten bewegten sich im unteren Bereich und seien größtenteils entschuldigt gewesen. Zudem sei der Erfolg des Schulbesuchs schon daran erkennbar, dass der Antragsteller zu 1 auf der Grundlage des Abschlusszeugnisses der Förderschule eine Arbeitsstelle gefunden habe und seine Leistungen in diesem Zeugnis überwiegend mit ausreichend bis befriedigend bewertet worden seien. Auch habe er nach den Berichten in den Zeugnissen motiviert am Unterricht teilgenommen und ein gutes Sozialverhalten gezeigt. Es dürfe nicht übersehen werden, dass die Ausbildung in den Förderschulen eine Gleichstellung der Schüler mit denen aus anderen Bildungsformen anstrebe und der Besuch einer Förderschule mithin ebenso erfolgreich verlaufen und eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt gewährleisten könne wie der Besuch einer höheren Schule. Zudem sei der Erwerb eines anerkannten Schulabschlusses eine eigene alternative Tatbestandsvoraussetzung des § 25a AufenthG und finde bei der Prüfung des vierjährigen erfolgreichen Schulabschlusses keine Beachtung. Mit diesen Einwänden vermögen die Antragsteller nicht durchzudringen.

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Der Umstand, dass § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG den erfolgreichen Schulbesuch und den Erwerb eines anerkannten Schul- oder Berufsabschlusses alternativ genügen lässt, bedeutet entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht, dass ein erfolgreicher Schulbesuch auch dann vorliegen kann, wenn der Ausländer die Schule ohne einen Abschluss verlassen hat. Zwar wird bei der ersten Alternative des § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ein Schulabschluss nicht als Erfolgsmerkmal verlangt. Vielmehr genügt es, wenn der Schulbesuch den Betroffenen "weitergebracht" hat, was anhand von Schulzeugnissen oder durch eine Stellungnahme der besuchten Schule belegt werden kann (Fränkel, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl., § 25a RdNr. 6). Die erste Alternative des § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG betrifft aber nur diejenigen Ausländer, die noch die Schule besuchen. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wort "seit", sondern auch aus den Gesetzesmaterialien. In der Begründung zur Beschlussempfehlung und zum Bericht des Innenausschusses vom 16.03.2011 (BR-Drs. 17/5093, S. 15) heißt es, dass der Geduldete seit sechs Jahren erfolgreich eine Schule besuchen oder einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss erworben haben muss. Als Kriterien für einen erfolgreichen Schulbesuch werden die Regelmäßigkeit des Schulbesuchs sowie die Versetzung in die nächste Klassenstufe benannt. In der Begründung zum Gesetzentwurf (BT-Drs. 18/4097, S. 42) heißt es, durch die Neufassung werde nur noch auf einen vierjährigen Voraufenthalt (§ 25a Absatz 1 Nummer 1) und den erfolgreichen in der Regel vierjährigen Schulbesuch oder den anerkannten Schul- oder Berufsabschluss (§ 25a Absatz 1 Nummer 2) als anerkennenswerte Integrationsleistung abgestellt. Kriterien für einen erfolgreichen Schulbesuch seien – wie bisher – die Regelmäßigkeit des Schulbesuchs sowie die Versetzung in die nächste Klassenstufe. Damit könnten auch Jugendliche von dieser Regelung profitieren, die noch keinen Schul- oder Berufsabschluss erworben haben, aber gleichwohl bereits anerkennenswerte Integrationsleistungen unter Beweis gestellt haben. An diesen Formulierungen wird deutlich, dass der Gesetzgeber zwei Fallgruppen begünstigen will: zum einen diejenigen Ausländer, die zwar "noch" keinen Schul- oder Berufsabschluss haben, die aber mit anerkennenswerten schulischen Leistungen die Schule besuchen, und zum anderen diejenigen Ausländer, die bereits über einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss verfügen.

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Zu diesem Personenkreis gehört der Antragsteller zu 1 indes nicht. Weder besucht er noch eine Schule noch kann er einen anerkannten Schul- oder Berufsschulabschluss vorweisen. Das Abschlusszeugnis der E-Schule, Förderschule für Lernbehinderte, A-Stadt vom 09.07.2013 und das Abgangszeugnis über das Berufsvorbereitungsjahr der Berufsbildenden Schulen "(H.)" A-Stadt vom 18.07.2014 belegen (nur) die Erfüllung der Schulpflicht. Den mindestens erforderlichen Hauptschulabschluss (vgl. dazu Beschl. d. Senats v. 17.10.2016 – 2 M 73/16 –, juris, RdNr. 4) hat der Antragsteller zu 1 nicht allein durch die Beendigung des Besuchs der Förderschule nach 9 Schuljahren erreicht. Im Gegensatz zu der für Sekundarschulen geltenden Regelung in § 5 Abs. 4 Satz 3 SchulG LSA, wonach mit dem erfolgreichen Besuch des 9. Schuljahrgangs der Hauptschulabschluss erworben wird, bestimmt § 8 Abs. 2 Satz 2 SchulG LSA lediglich, dass an Förderschulen den individuellen Voraussetzungen entsprechend alle Abschlüsse der allgemeinbildenden Schulen erworben werdenkönnen. Nach § 10 Abs. 4 Satz 5 der Verordnung über die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Bildungs-, Beratungs- und Unterstützungsbedarf vom 08.08.2013 (GVBl S. 414) ist an Förderschulen der Erwerb des Hauptschulabschlusses nach einem zehnten Schulbesuchsjahr möglich.

12

Zu Unrecht bemängeln die Antragsteller, "dem entsprechend" sei auch die Prognose zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht ausreichend geprüft worden, insbesondere der Umstand unberücksichtigt geblieben, dass der Antragsteller zu 1. bereits eine Arbeit aufgenommen habe. Die Frage, ob der jugendliche oder heranwachsende Ausländer, der sich nicht mehr in einer schulischen oder beruflichen Ausbildung oder einem Hochschulstudium befindet, seinen Lebensunterhalt eigenständig durch Erwerbstätigkeit sichern kann, würde zwar bei der Prüfung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG von Bedeutung sein. Fehlt aber eine der besonderen Erteilungsvoraussetzungen des § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG, kommt es bei der Frage, ob dem Antragsteller zu 1 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG erteilt wird, auf die Sicherung des Lebensunterhalts nicht mehr an.

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2. Die Antragsteller machen weiter geltend, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG lägen vor, insbesondere gehe er einer Erwerbstätigkeit zur Sicherung seines Lebensunterhalts nach. Hilfsweise wäre von dem Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts nach § 25b Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 AufenthG abzusehen, weil er die Pflege seiner Mutter übernehme. Weiterhin wäre auch der Ausnahmetatbestand des § 25b Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AufenthG gegeben, da er mit seinen beiden minderjährigen Kindern in einem Haushalt lebe. Schlussendlich hätte auch der Ausnahmetatbestand des § 25b Abs. 3 AufenthG geprüft werden müssen. Wie aus dem Förderschulbesuch hervorgehe, liege bei ihm eine Lernschwäche vor, so dass das Verwaltungsgericht zumindest hätte überprüfen müssen, ob diese als geistige Krankheit oder Behinderung angesehen werden müsse. Auch diese Einwände sind nicht stichhaltig.

14

2.1 Das Verwaltungsgericht hat im Einzelnen ausgeführt, weshalb es den Lebensunterhalt des Antragstellers zu 1 durch Erwerbstätigkeit trotz der Vorlage eines Vertrages über ein am 27.02.2017 beginnendes Arbeitsverhältnis als nicht gesichert ansieht. Es hat ausgeführt, dass keiner der drei ähnlich gelagerten Arbeitsverträge, die der Antragsteller zu 1 abgeschlossen und der Antragsgegnerin vorgelegt habe, bislang zu einer Erwerbstätigkeit geführt habe, die über einen Zeitraum von mehr als vier Monaten hinausgegangen sei. Vor diesem Hintergrund spreche alles dafür, dass der Antragsteller zu 1 tatsächlich kein Interesse habe, einer dauerhaften einkommenssichernden Arbeitstätigkeit nachzugehen und der am 24.02.2017 abgeschlossene Arbeitsvertrag nur dazu diene, der einige Wochen zuvor angekündigten Abschiebung zu entgehen. Da der Antragsteller zu 1 bislang niemals über einen längeren Zeitraum arbeitstätig gewesen sei, sei völlig ungewiss, ob das Arbeitsverhältnis nicht innerhalb der in Ziffer 3 Abs. 3 des Arbeitsvertrages vereinbarten Probezeit gekündigt werde. Die Sicherung des Lebensunterhalts setze ein Mindestmaß an Nachhaltigkeit voraus, die angesichts der bisherigen Erfahrungen allein auf der Grundlage eines abgeschlossenen Arbeitsvertrages und einer möglicherweise inzwischen einwöchigen Beschäftigung nicht angenommen werden könne. Mit dieser Begründung setzt sich die Beschwerde nicht ansatzweise auseinander.

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2.2. Das Verwaltungsgericht hat – wenn auch im Zusammenhang mit den Anspruchsvoraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG – ausgeführt, es leuchte nicht ein und werde auch nicht näher erläutert, weshalb die Mutter des Antragstellers zu 1 auf dessen Unterstützungsleistungen angewiesen sei. Die Antragsgegnerin habe unwidersprochen vorgetragen, dass die Familie A. eine Großfamilie sei und zahlreiche volljährige Familienmitglieder die Unterstützung übernehmen könnten. Anhaltspunkte dafür, dass die anderen Mitglieder der Großfamilie zur Hilfeleistung nicht in der Lage wären, seien nicht ersichtlich. Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerde ebenfalls nicht auseinander.

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2.3. Auch die Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AufenthG liegen aller Voraussicht nach nicht vor. Danach ist ein vorübergehender Bezug von Sozialleistungen für die Lebensunterhaltssicherung in der Regel unschädlich bei Familien mit minderjährigen Kindern, die vorübergehend auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sind. Als vorübergehend im Sinne dieser Regelung kann ein Sozialleistungsbezug nur angesehen werden, wenn konkrete Aussichten dafür bestehen, dass der Ausländer nach Beendigung der spezifischen Lebenssituation, die den Bezug von Sozialleistungen erforderlich macht, in der Lage sein wird, durch eigene Erwerbstätigkeit, Rentenzahlungen oder Vermögen seinen Lebensunterhalt in vollem Umfang ohne Angewiesenheit auf Sozialleistungen zu decken (Urt. d. Senats v. 07.12.2016 – 2 L 18/15 –, juris, RdNr. 53, m.w.N.). Solche Aussichten bestehen hier in Anbetracht der vom Verwaltungsgericht geschilderten Erwerbssituation des Antragstellers zu 1 nicht.

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2.4. Es deutet auch nichts darauf hin, dass vom Erfordernis der überwiegenden Sicherung des Lebensunterhalts durch Erwerbstätigkeit (§ 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3) gemäß § 25b Abs. 3 AufenthG abzusehen ist, weil es der Antragsteller zu 1 wegen einer geistigen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Allein der Umstand, dass der Antragsteller zu 1 eine Lernschwäche haben mag, legt eine solche Annahme nicht nahe.

18

3. Nicht durchzudringen vermögen die Antragsteller schließlich mit ihrem Vortrag, es bestehe im Sinne des § 25 Abs. 5 AufenthG sowohl ein tatsächliches Ausreisehindernis wegen Passlosigkeit als auch ein rechtliches Ausreisehindernis wegen des langjährigen Aufenthalts des Antragstellers zu 1 im Bundesgebiet.

19

3.1. Zwar mag das Fehlen eines Passes oder von Passersatzpapieren derzeit ein tatsächliches Ausreisehindernis im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG darstellen. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG setzt jedoch voraus, dass mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Das Ausreisehindernis darf nicht nur für einen überschaubaren Zeitraum bestehen, sondern muss absehbar dauerhaft sein (SaarlOVG, Beschl. v. 21.09.2011 - 2 A 3/11 - juris, RdNr. 15). Davon ist hier nicht auszugehen.

20

Das seit dem 01.09.2010 geltende deutsch-kosovarische Rückübernahmeabkommen vom 21.04.2010 (BGBl II S. 259) regelt das Verfahren zur Rückführung ausreisepflichtiger Personen im bilateralen Verhältnis (vgl. den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 07.12.2016, S. 18). Nach Art. 1 Abs. 1 des Abkommens übernimmt jede Vertragspartei die Person, die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die dort geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass sie die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei besitzt. Nach Art. 1 Abs. 3 des Abkommens übernimmt die ersuchte Vertragspartei auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei auch alle minderjährigen ledigen Kinder der zu übernehmenden Person sowie deren Ehepartner anderer Staatsangehörigkeit, wenn diese kein Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei haben. Ein solcher Nachweis setzt gemäß Art. 2 Abs. 2 des Abkommens nicht zwingend das Vorhandensein eines Passes voraus; vielmehr können auch andere in dieser Regelung genannte Beweismittel oder Mittel der Glaubhaftmachung ausreichen. Auch wenn derzeit noch keine Übernahmeerklärung der kosovarischen Behörden vorliegen sollte, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die kosovarische Staatsangehörigkeit des in Peje im heutigen Kosovo geborenen Antragstellers zu 1 in absehbarerer Zeit nicht nachweisen oder glaubhaft machen lässt und ihm keine Reisedokumente ausgestellt werden können.

21

Unabhängig davon darf nach § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt u.a. vor, wenn er zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt. Damit obliegt es dem ausreisepflichtigen Ausländer, alles in seiner Kraft stehende und ihm Zumutbare dazu beizutragen, damit etwaige Ausreisehindernisse überwunden werden; nur von vornherein erkennbar aussichtslose Handlungen können ihm nicht abverlangt werden (BVerwG, Beschl. v. 03.02.2016 – BVerwG 1 B 79.15 –, juris, RdNr. 6, m.w.N.). Selbst wenn Bemühungen der Behörde zur Beschaffung von Ausreisedokumenten erfolglos geblieben sind, bedeutet dies nicht, dass dem Ausländer eigene (zusätzliche) Aktivitäten von vornherein nicht mehr zumutbar wären (VGH BW, Urt. v. 03.12.2008 – 13 S 2483/07 –, juris, RdNr. 28). Die Beschwerde legt nicht dar, dass der Antragsteller zu 1 solche Anstrengungen unternommen hat oder weshalb solche Anstrengungen von vorneherein keinen Erfolg versprechen.

22

Soweit die Antragsteller hilfsweise beantragen, dem Antragsteller zu 1 wegen Passlosigkeit eine Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu erteilen, hat auch dieses Begehren keinen Erfolg. Insoweit fehlt den Antragstellern schon das Rechtsschutzbedürfnis. Nach den Angaben der Antragsgegnerin in der Antragserwiderung vom 07.02.2017 (S. 4 des Schriftsatzes) werden die Antragsteller, die Mutter der Antragstellerin zu 2 und ein weiteres Kind weiterhin geduldet, bis Passersatzpapiere für eine (gemeinsame) Abschiebung vorliegen.

23

3.2. Die Antragsteller können sich voraussichtlich auch nicht auf ein rechtliches Ausreisehindernis berufen. Eine solches dürfte sich nicht allein aus dem langjährigen Aufenthalt des Antragstellers zu 1 im Bundesgebiet herleiten lassen.

24

Rechtliche Ausreisehindernisse können sich zwar aus inlandsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben, zu denen u.a. auch diejenigen Verbote zählen, die aus Völkervertragsrecht – etwa aus Art. 8 EMRK – in Bezug auf das Inland herzuleiten sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.06.2006 – BVerwG 1 C 14.05 –, juris, RdNr. 17). Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK darf eine Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.

25

Der Schutz auf Achtung des Privatlebens im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK umfasst die Summe aller sonstigen (außerhalb der Kernfamilie bestehenden) familiären, persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind und denen angesichts dieser zentralen Bedeutung dieser Bindungen für die Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen bei fortschreitender Dauer des Aufenthalts wachsende Bedeutung zukommt. Eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nach Art. 8 Abs. 2 EMRK kommt insbesondere bei Ausländern in Betracht, die aufgrund ihrer gesamten Entwicklung faktisch zu Inländern geworden sind und denen wegen der Besonderheiten des Falles ein Leben im Staat ihrer Staatsangehörigkeit, zu dem sie keinen Bezug haben, nicht zuzumuten ist. Ob eine solche Fallgestaltung vorliegt, hängt zum einen von der Integration des Ausländers in Deutschland, zum anderen aber auch von seiner Möglichkeit zur (Re-)Integration in seinem Heimatland ab. Das Ausmaß der „Verwurzelung“ bzw. die für den Ausländer mit einer „Entwurzelung" verbundenen Folgen sind unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben sowie der Regelung des Art. 8 EMRK zu ermitteln, zu gewichten und mit den Gründen, die für eine Aufenthaltsbeendigung sprechen, abzuwägen. Von erheblichem Gewicht sind dabei die Dauer des Aufenthalts, wo der Ausländer die Schulzeit verbracht hat und geprägt wurde, sowie der Schulabschluss und die Deutschkenntnisse, die er erworben hat. Von Bedeutung ist auch die Legitimität des bisherigen Aufenthalts. Was die berufliche Verwurzelung in Deutschland betrifft, ist zu prüfen, ob der Ausländer berufstätig und dadurch in der Lage ist, den Lebensunterhalt für sich und seine Familie dauerhaft zu sichern, und ob er über längere Zeit öffentliche Sozialleistungen bezogen hat. Ferner ist von Bedeutung, ob der Betreffende eine Berufsausbildung absolviert hat und ihn diese Ausbildung gegebenenfalls für eine Berufstätigkeit qualifiziert, die nur oder bevorzugt in Deutschland ausgeübt werden kann. Bei der sozialen Integration ist das Ausmaß sozialer Bindungen bzw. Kontakte des Ausländers außerhalb der Kernfamilie von Belang. Auch strafrechtliche Verurteilungen sind in die Betrachtung einzustellen. Alle diese Umstände sind im Wege einer Gesamtbewertung zu gewichten (st. Rechtsprechung d. Senats, vgl. Urt. 07.12.2016 – 2 L 18/15 – juris, RdNr. 60, m.w.N.).

26

In Anwendung dieser Grundsätze hat der Senat (vgl. Beschl. v. 16.09.2014 - 2 O 81/14 -, juris) einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis angenommen im Fall eines 21-jährigen, in Deutschland geborenen und aufgewachsenen Ausländers, der zwar keinen Schulabschluss erlangt hatte und ganz überwiegend nur geduldet worden war, dem aber ein Leben im Staat seiner Staatsangehörigkeit deshalb nicht zuzumuten war, weil er als einziges Mitglied seiner Familie ohne ausreichende Sprachkenntnisse in das Land seiner Staatsangehörigkeit hätte zurückkehren müssen und auch nichts darauf hinwies, dass er dort jemanden kannte, der ihm beim Einleben in die dortigen Lebensverhältnisse hätte unterstützen können. Für ihn fiel zudem positiv ins Gewicht, dass seine bisherigen Schwierigkeiten auf schulischem Gebiet nach Lage der Dinge nicht auf fehlenden Integrationswillen, sondern vor allem auf seine Lernschwäche zurückzuführen waren, und er sich durch Inanspruchnahme geeigneter Bildungsangebote weiterhin darum bemühte, weitere Fortschritte zu erzielen.

27

Gemessen daran kann sich der Antragsteller zu 1 aller Voraussicht nach nicht auf eine Entwurzelung und die Unmöglichkeit der (Re-)Integration in die Lebensverhältnisse in seinem Herkunftsland berufen.

28

Die wirtschaftliche und soziale Integration des Antragstellers zu 1 in die Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland dürfte als gering anzusehen sein. Insbesondere verfügt er weder über einen Schulabschluss noch über eine Berufsausbildung. Über Kontakte des Antragstellers zu 1 außerhalb der Kernfamilie ist – abgesehen von dem vom Verwaltungsgericht erwähnten Kontakt zu einer Familie in der Nachbarschaft – nichts Substanzielles vorgetragen. Zwar lebt der Antragsteller zu 1 fast 18 Jahre in Deutschland. Er ist mit drei Jahren in das Bundesgebiet eingereist, hier aufgewachsen und hat seine gesamte Schulzeit in Deutschland verbracht, so dass eine Integration in die Lebensverhältnisse im Kosovo nicht einfach sein wird. Allerdings hielt er sich seit der Beendigung des Asylverfahrens nur geduldet im Bundesgebiet auf, so dass ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand des Aufenthalts im Bundesgebiet nicht entstehen konnte (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 26.10.2010 – BVerwG 1 C 18.09 – juris, RdNr. 14).

29

Auch dürfte der Antragsteller zu 1 Möglichkeiten zur (Re-)Integration in seinem Heimatland besitzen. Gesichtspunkte sind diesbezüglich vor allem, inwieweit Kenntnisse der dort gesprochenen und geschriebenen Sprache bestehen bzw. erworben werden können, inwieweit der Ausländer mit den dortigen Verhältnissen vertraut ist und inwieweit er dort bei der Wiedereingliederung auf Hilfestellung durch Verwandte und sonstige Dritte rechnen kann, soweit diese erforderlich sein sollte (vgl. Beschl. d. Senats v. 23.06.2014 – 2 L 32/13 –, juris, RdNr. 12, m.w.N.). Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller zu 1 nicht über ausreichende Sprachkenntnisse verfügt, sind nicht ersichtlich. Nach den nicht angegriffenen Angaben der Antragsgegnerin in der Antragserwiderung wird vom Antragsteller zu 1 und in seiner Familie weiterhin Roma gesprochen. Im Kosovo ist die von Roma überwiegend gesprochene Sprache Romanes (auch Romani genannt) eine offizielle Sprache auf kommunaler Ebene (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 07.12.2016, S. 8). Zwar ist der Antragsteller zu 1 mit den Verhältnissen im Kosovo nicht vertraut, weil er seinen Herkunftsort gemeinsam mit seinen Eltern bereits im Alter von drei Jahren verließ. Dies dürfte einer Integrationsfähigkeit des Antragstellers zu 1 aber nicht entgegenstehen. Insoweit ist von Bedeutung, dass seine ebenfalls aus dem Kosovo stammende und der Volksgruppe der Roma angehörende 19-jährige Lebensgefährtin und Mutter der Antragstellerin zu 2, die sich bislang ebenfalls nur geduldet im Bundesgebiet aufgehalten hat und ebenfalls ausreisepflichtig ist, nach ihren Angaben erst im Januar 2015 in das Bundesgebiet eingereist ist und daher mit den Verhältnissen im Kosovo vertraut ist, so dass sie und ggf. ihre Verwandten dem Antragsteller zu 1 Hilfestellung bei der Integration im Kosovo leisten können und er nicht auf sich allein gestellt ist.

30

4. Soweit die Antragsteller auf ihr Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren verweisen, genügt dies nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, der verlangt, dass sich die Begründung mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen muss (vgl. Beschl. d. Senats v. 12.09.2007 – 2 M 165/07 –, juris, m.w.N.).

31

B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

32

C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und Nr. 8.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

33

D. Die beantragte Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren kann nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den oben dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).


Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 18. Mai 2017 - 2 M 34/17

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Referenzen - Gesetze

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 6


(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 166


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60a Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung)


(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 25 Aufenthalt aus humanitären Gründen


(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlau

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen


(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass 1. der Lebensunterhalt gesichert ist,1a. die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt is

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 25a Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und jungen Volljährigen


(1) Einem jugendlichen oder jungen volljährigen Ausländer, der Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c oder seit mindestens zwölf Monaten im Besitz einer Duldung ist, soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn1.er sich seit drei Jahre

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 25b Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration


(1) Einem Ausländer, der geduldet oder Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c ist, soll abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesre

Referenzen - Urteile

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 18. Mai 2017 - 2 M 34/17 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 18. Mai 2017 - 2 M 34/17 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 16. Sept. 2014 - 2 O 81/14

bei uns veröffentlicht am 16.09.2014

Gründe 1 Die Beschwerde des Klägers hat Erfolg. Dem Kläger ist die beantragte Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO zu bewilligen. 2 Der Kläger ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lag

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 23. Juni 2014 - 2 L 32/13

bei uns veröffentlicht am 23.06.2014

Gründe I. 1 Die Kläger begehren die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen aus humanitären Gründen. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, den Klägern stehe ein solcher Anspruch nicht zu. Die Voraussetzungen des § 104a Abs. 1 S. 1 AufenthG erfül

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 30. Okt. 2012 - 2 A 3/11

bei uns veröffentlicht am 30.10.2012

Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung von (nunmehr noch) zwei Windkraftanlagen. 2 Die Klägerin beantragte mit ihren am 22. Dezember 2008 bei dem Beklagten eingegangen

Referenzen

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Einem Ausländer, der geduldet oder Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c ist, soll abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat. Dies setzt regelmäßig voraus, dass der Ausländer

1.
sich seit mindestens sechs Jahren oder, falls er zusammen mit einem minderjährigen ledigen Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens vier Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt und über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt,
3.
seinen Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichert oder bei der Betrachtung der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- sowie der familiären Lebenssituation zu erwarten ist, dass er seinen Lebensunterhalt im Sinne von § 2 Absatz 3 sichern wird, wobei der Bezug von Wohngeld unschädlich ist,
4.
über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt und
5.
bei Kindern im schulpflichtigen Alter deren tatsächlichen Schulbesuch nachweist.
Ein vorübergehender Bezug von Sozialleistungen ist für die Lebensunterhaltssicherung in der Regel unschädlich bei
1.
Studierenden an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule sowie Auszubildenden in anerkannten Lehrberufen oder in staatlich geförderten Berufsvorbereitungsmaßnahmen,
2.
Familien mit minderjährigen Kindern, die vorübergehend auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sind,
3.
Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, denen eine Arbeitsaufnahme nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht zumutbar ist oder
4.
Ausländern, die pflegebedürftige nahe Angehörige pflegen.

(2) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 ist zu versagen, wenn

1.
der Ausländer die Aufenthaltsbeendigung durch vorsätzlich falsche Angaben, durch Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen verhindert oder verzögert oder
2.
ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 und 2 besteht.

(3) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 3 und 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aus Altersgründen nicht erfüllen kann.

(4) Dem Ehegatten, dem Lebenspartner und minderjährigen ledigen Kindern, die mit einem Begünstigten nach Absatz 1 in familiärer Lebensgemeinschaft leben, soll unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 bis 5 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Absätze 2, 3 und 5 finden Anwendung. § 31 gilt entsprechend.

(5) Die Aufenthaltserlaubnis wird abweichend von § 26 Absatz 1 Satz 1 längstens für zwei Jahre erteilt und verlängert. Sie kann abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 2 erteilt werden. § 25a bleibt unberührt.

(6) Einem Ausländer, seinem Ehegatten oder seinem Lebenspartner und in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden minderjährigen ledigen Kindern, die seit 30 Monaten im Besitz einer Duldung nach § 60d sind, soll eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 abweichend von der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannten Frist erteilt werden, wenn die Voraussetzungen nach § 60d erfüllt sind und der Ausländer über hinreichende mündliche deutsche Sprachkenntnisse verfügt; bestand die Möglichkeit des Besuchs eines Integrationskurses, setzt die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zudem voraus, dass der Ausländer, sein Ehegatte oder sein Lebenspartner über hinreichende schriftliche Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

(7) Besitzt der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c, sind für die Anwendung des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 auch die in § 60b Absatz 5 Satz 1 genannten Zeiten anzurechnen.

(8) Einem Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c soll eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 1a erfüllt sind. Hat der Ausländer die erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen, kann sie abweichend von Satz 1 erteilt werden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Einem Ausländer, der geduldet oder Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c ist, soll abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat. Dies setzt regelmäßig voraus, dass der Ausländer

1.
sich seit mindestens sechs Jahren oder, falls er zusammen mit einem minderjährigen ledigen Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens vier Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt und über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt,
3.
seinen Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichert oder bei der Betrachtung der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- sowie der familiären Lebenssituation zu erwarten ist, dass er seinen Lebensunterhalt im Sinne von § 2 Absatz 3 sichern wird, wobei der Bezug von Wohngeld unschädlich ist,
4.
über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt und
5.
bei Kindern im schulpflichtigen Alter deren tatsächlichen Schulbesuch nachweist.
Ein vorübergehender Bezug von Sozialleistungen ist für die Lebensunterhaltssicherung in der Regel unschädlich bei
1.
Studierenden an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule sowie Auszubildenden in anerkannten Lehrberufen oder in staatlich geförderten Berufsvorbereitungsmaßnahmen,
2.
Familien mit minderjährigen Kindern, die vorübergehend auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sind,
3.
Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, denen eine Arbeitsaufnahme nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht zumutbar ist oder
4.
Ausländern, die pflegebedürftige nahe Angehörige pflegen.

(2) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 ist zu versagen, wenn

1.
der Ausländer die Aufenthaltsbeendigung durch vorsätzlich falsche Angaben, durch Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen verhindert oder verzögert oder
2.
ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 und 2 besteht.

(3) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 3 und 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aus Altersgründen nicht erfüllen kann.

(4) Dem Ehegatten, dem Lebenspartner und minderjährigen ledigen Kindern, die mit einem Begünstigten nach Absatz 1 in familiärer Lebensgemeinschaft leben, soll unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 bis 5 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Absätze 2, 3 und 5 finden Anwendung. § 31 gilt entsprechend.

(5) Die Aufenthaltserlaubnis wird abweichend von § 26 Absatz 1 Satz 1 längstens für zwei Jahre erteilt und verlängert. Sie kann abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 2 erteilt werden. § 25a bleibt unberührt.

(6) Einem Ausländer, seinem Ehegatten oder seinem Lebenspartner und in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden minderjährigen ledigen Kindern, die seit 30 Monaten im Besitz einer Duldung nach § 60d sind, soll eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 abweichend von der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannten Frist erteilt werden, wenn die Voraussetzungen nach § 60d erfüllt sind und der Ausländer über hinreichende mündliche deutsche Sprachkenntnisse verfügt; bestand die Möglichkeit des Besuchs eines Integrationskurses, setzt die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zudem voraus, dass der Ausländer, sein Ehegatte oder sein Lebenspartner über hinreichende schriftliche Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

(7) Besitzt der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c, sind für die Anwendung des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 auch die in § 60b Absatz 5 Satz 1 genannten Zeiten anzurechnen.

(8) Einem Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c soll eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 1a erfüllt sind. Hat der Ausländer die erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen, kann sie abweichend von Satz 1 erteilt werden.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Einem Ausländer, der geduldet oder Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c ist, soll abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat. Dies setzt regelmäßig voraus, dass der Ausländer

1.
sich seit mindestens sechs Jahren oder, falls er zusammen mit einem minderjährigen ledigen Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens vier Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt und über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt,
3.
seinen Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichert oder bei der Betrachtung der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- sowie der familiären Lebenssituation zu erwarten ist, dass er seinen Lebensunterhalt im Sinne von § 2 Absatz 3 sichern wird, wobei der Bezug von Wohngeld unschädlich ist,
4.
über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt und
5.
bei Kindern im schulpflichtigen Alter deren tatsächlichen Schulbesuch nachweist.
Ein vorübergehender Bezug von Sozialleistungen ist für die Lebensunterhaltssicherung in der Regel unschädlich bei
1.
Studierenden an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule sowie Auszubildenden in anerkannten Lehrberufen oder in staatlich geförderten Berufsvorbereitungsmaßnahmen,
2.
Familien mit minderjährigen Kindern, die vorübergehend auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sind,
3.
Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, denen eine Arbeitsaufnahme nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht zumutbar ist oder
4.
Ausländern, die pflegebedürftige nahe Angehörige pflegen.

(2) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 ist zu versagen, wenn

1.
der Ausländer die Aufenthaltsbeendigung durch vorsätzlich falsche Angaben, durch Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen verhindert oder verzögert oder
2.
ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 und 2 besteht.

(3) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 3 und 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aus Altersgründen nicht erfüllen kann.

(4) Dem Ehegatten, dem Lebenspartner und minderjährigen ledigen Kindern, die mit einem Begünstigten nach Absatz 1 in familiärer Lebensgemeinschaft leben, soll unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 bis 5 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Absätze 2, 3 und 5 finden Anwendung. § 31 gilt entsprechend.

(5) Die Aufenthaltserlaubnis wird abweichend von § 26 Absatz 1 Satz 1 längstens für zwei Jahre erteilt und verlängert. Sie kann abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 2 erteilt werden. § 25a bleibt unberührt.

(6) Einem Ausländer, seinem Ehegatten oder seinem Lebenspartner und in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden minderjährigen ledigen Kindern, die seit 30 Monaten im Besitz einer Duldung nach § 60d sind, soll eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 abweichend von der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannten Frist erteilt werden, wenn die Voraussetzungen nach § 60d erfüllt sind und der Ausländer über hinreichende mündliche deutsche Sprachkenntnisse verfügt; bestand die Möglichkeit des Besuchs eines Integrationskurses, setzt die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zudem voraus, dass der Ausländer, sein Ehegatte oder sein Lebenspartner über hinreichende schriftliche Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

(7) Besitzt der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c, sind für die Anwendung des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 auch die in § 60b Absatz 5 Satz 1 genannten Zeiten anzurechnen.

(8) Einem Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c soll eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 1a erfüllt sind. Hat der Ausländer die erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen, kann sie abweichend von Satz 1 erteilt werden.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung von (nunmehr noch) zwei Windkraftanlagen.

2

Die Klägerin beantragte mit ihren am 22. Dezember 2008 bei dem Beklagten eingegangenen Unterlagen die Genehmigung zur Errichtung und Betrieb von drei Windenergieanlagen Typ ENERCON E-82, 2,0 MW Narbenhöhe 138,38 m, Gesamthöhe jeweils 179,38 m.

3

Nachdem die Klägerin im Laufe des weiteren Verfahrens den Antrag und die spätere Klage hinsichtlich der ursprünglich mit „R 4“ bezeichneten Windkraftanlage zurückgenommen hat, ist Streitgegenstand noch die von der Klägerin mit „R 3“ bezeichnete Windkraftanlage in der Gemarkung R., sowie die mit „R4“ bezeichnete Windkraftanlage in der Gemarkung R., jeweils gelegen in dem Gemeindegebiet der Beigeladenen zu 1. und im Planungsraum der Beigeladenen zu 2.

4

Der Aufstellungsort innerhalb der o. a. Flurstücke befindet sich auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche zwischen den Ortschaften R im Norden, F-A im Westen und Ch im Osten. Östlich der geplanten Bauplätze der Windkraftanlagen R 3 und R 4 befindet sich auf einer Fläche von etwa 10 Hektar ein Waldgebiet mit überwiegendem Kiefernbestand. Das Waldgebiet hat eine Ost/West-Ausdehnung von maximal etwa 300 m und eine Nord/Süd-Ausdehnung von maximal etwa 500 m. Der Bauplatz der Windkraftanlage R 4 hat von der westlichen Waldgebietsgrenze in Richtung Westen einen Abstand von 200 m und der Bauplatz der Windkraftanlage R 3 ebenfalls in Richtung Westen einen Abstand von derselben von 450 m.

5

Am 26. August 2010 hat die Klägerin Klage in der Form der Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO erhoben. Zu deren Begründung hat sie vorgetragen, dass sie vor nunmehr etwa zwei Jahren den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag gestellt habe und über den Antrag bislang ohne zureichenden Grund nicht entschieden worden sei. Vielmehr habe der Beklagte mit Schreiben vom 19. Juli 2010 mitgeteilt, dass eine erneute Beteiligung der Regionalen Planungsgemeinschaft Altmark ergeben habe, dass das Vorhaben kurzfristig untersagt werden würde. Die Klägerin habe die für eine Erteilung der Genehmigung erforderlichen Unterlagen beigebracht, so dass die Genehmigung zu erteilen sei. Sollte demnächst eine Untersagungsverfügung der regionalen Planungsgemeinschaft Altmark ergehen, drohe der Klägerin im Hinblick hierauf ein irreparabler Schaden.

6

Die Regionale Planungsgemeinschaft Altmark (Beigeladene zu 2.) setzte im Hinblick auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 29. November 2007 – 2 L 220/05 – die seinerzeitige erste Änderung des Regionalentwicklungsplanes Altmark nicht in Kraft, sondern setzte das Planungsverfahren zur Fortschreibung des Regionalentwicklungsplanes hinsichtlich der Steuerung der Windenergienutzung fort mit dem Ziel der Erarbeitung eines schlüssigen Gesamtkonzepts, um der Nutzung der Windenergie in substantieller Weise Raum zu verschaffen (vgl. Beschlüsse der Regionalversammlung der Beigeladenen zu 2. vom 29.10.2008, 10.06.2009, 09.12.2009 und 12.01.2010). Außerdem entschied die Regionalversammlung der Beigeladenen zu 2., neben dem Planergänzungsverfahren ein Verfahren zur Aufstellung eines eigenständigen sachlichen Teilplanes „Wind“ einzuleiten. Hierzu wurde am 12.01.2010 ein Planentwurf beschlossen und anschließende die Öffentlichkeitsbeteiligung eingeleitet.

7

Nach Anhörung durch den Beklagten erklärte die Beigeladene zu 2. in ihrer Stellungnahme vom 08.07.2010, dass die von der Klägerin geplanten Windkraftanlagen nunmehr außerhalb eines geplanten Vorranggebietes zur Nutzung der Windenergie mit der Wirkung von Eignungsgebieten lägen und deren Errichtung den in Aufstellung befindlichen Zielen der Raumordnung widersprechen würden und erließ am 11.08.2010 gegenüber der Klägerin eine befristete Untersagungsverfügung nach § 18 Raumordnungsgesetz (ROG) im Hinblick auf den Antrag der Klägerin und die mit ihm begehrte Genehmigung bis zum Inkrafttreten der Ergänzung des regionalen Entwicklungsplanes Altmark um den sachlichen Teilplan Wind, längstens für die Dauer von zwei Jahren.

8

Hieraufhin setzte der Beklagte mit Bescheid vom 22.10.2010 das Genehmigungsverfahren bis zum Inkrafttreten der Ergänzung des regionalen Entwicklungsplanes um den sachlichen Teilplan Wind für die Planungsregion Altmark bis zum 11.08.2011, jedoch längstens für die Dauer von zwei Jahren aus.

9

Am 31.03.2011 nahm die Beigeladene zu 2. hinsichtlich zweier von der Klägerin beantragten Windkraftanlagen (bezeichnet mit R 3 und R 4) die befristete Untersagung vom 11.08.2010 teilweise zurück, weil diese Windkraftanlagen nach dem nunmehr erreichten Planungsstand innerhalb eines Vorranggebietes zur Nutzung der Windenergie mit der Wirkung von Eignungsgebieten lägen und mit dem Beschluss der Regionalversammlung vom 30.03.2011 der zweite Entwurf beschlossen worden sei. Daraufhin hob der Beklagte den Aussetzungsbescheid vom 22.10.2010 am 13.04.2011 insoweit auf und forderte die Klägerin auf, weitere für die Erteilung der Genehmigung erforderliche Unterlagen einzureichen, u. a. einen Nachweis für die Bereitschaft der Gemeinde Winterfeld zur Eintragung einer Baulast für das Flurstück …. Flur …., Gemarkung R. sowie die Nachweis der gesicherten Erschließung durch Vorlage einer Vereinbarung mit der Gemeinde hinsichtlich des Abschlusses eines städtebaulichen Vertrages.

10

Nach der Aufhebung des Aussetzungsbescheides setzte der Beklagte das Genehmigungsverfahren fort und hörte verschiedene Fachbehörden erneut an.

11

Der Altmarkkreis E-Stadt als Untere Naturschutzbehörde teilte am 18.08.2011 mit, dass im Abstand von 400 bzw. 600 Metern von den geplanten Windkraftanlagen im Kalenderjahr 2011 der Brutstandort eines Rotmilans kartiert und dokumentiert worden sei und die aktuelle Planung damit dem Artenschutz und den Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes widerspreche. Im Jahre 2011 seien aus dem besetzten Rotmilanhorst drei Junge hervorgegangen. Außerdem habe ein Baumfalkenpaar in dem weiterhin vorhandenen Horst ein Junges aufgezogen. Herrn G., Mitarbeiter der Unteren Naturschutzbehörde, fotografierte sodann im Januar und spätestens am 9. März 2012 jeweils den Horstbaum und stellte fest, dass das im Januar vollständig vorhandene Nest im März nahezu vollständig fehlte. Am 16. März 2012 stellte G. fest, dass der Horst wieder aufgebaut wurde. Eine Besichtigung durch ihn im April 2012 ergab, dass es vollständig verschwunden war. Letzteres bestätigte auch ein von der Klägerin beauftragten Gutachter.

12

Mit Bescheid vom 28.06.2012 lehnte der Beklagte die Erteilung der beantragten Genehmigung ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die Errichtung und der Betrieb der beantragten Windkraftanlagen R 3 und R 4 nicht mit den artenschutzrechtlichen Vorgaben des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG - (Tötungsverbot) hinsichtlich des im Vorhabensgebiet vorkommenden Rotmilans und des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Störungsverbot) hinsichtlich des im Vorhabensgebiet vorkommenden Baumfalken zu vereinbaren seien. Außerdem liege eine Einverständniserklärung des Eigentümers des Flurstücks … der Flur … der Gemarkung R. hinsichtlich der Übernahme der erforderlichen Baulast in Bezug auf die Abstandsflächen für die Windkraftanlage R 3 nicht vor. Insoweit stehe dem Bauvorhaben § 82 i. V. m. § 6 der Bauordnung LSA - BauO LSA - als öffentlich-rechtliche Vorschrift entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Begründung des vorgenannten Bescheides verwiesen.

13

Nach Zustellung des ablehnenden Bescheides hat die Klägerin diesen in das anhängige Klageverfahren einbezogen und nunmehr zur Begründung ihrer Klage vorgetragen, dass die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte einen 1000 m Mindestabstand von der Windkraftanlage zu Brutplätzen des Rotmilans nicht anerkenne und dass es im Übrigen den Rotmilanhorst gar nicht mehr gebe. Außerdem sei durch eine Auslichtung des Waldbestandes die Fläche als Rotmilanrevier nicht mehr geeignet. Schließlich weist die Klägerin darauf hin, dass nach dem nunmehr vorliegenden dritten Entwurf des Regionalplanes Altmark das Vorranggebiet Recklingen wieder entfallen sei, allerdings ausschließlich wegen der angeblich entgegenstehenden Rotmilanbelange. Den Hilfsantrag begründet die Klägerin damit, dass - für den Fall, dass der Regionalplan in seiner derzeitigen Fassung in Kraft getreten sein sollte oder eine hinreichende Verlautbarungsreife besitze - dieser als sonstiger öffentlicher Belang der Erteilung der Genehmigung entgegenstünde und sich die Klägerin die Möglichkeit zumindest erhalten möchte, Haftungsansprüche geltend zu machen.

14

Dessen ungeachtet sei die Nichtberücksichtigung des Vorhabengebietes im Regionalplan, dritter Entwurf, fehlerhaft, denn die Beigeladene zu 2 sei bei einem Wegfall der geltend gemachten naturschutzrechtlichen Belange verpflichtet, den Plan anzupassen. Entsprechendes gelte bereits jetzt hinsichtlich des Brutplatzes des Baumfalken, denn dieser sei durch Windkraftanlagen weder störempfindlich, noch schlaggefährdet. Dessen ungeachtet sei auch dessen Brutplatz bei einer weiteren Besichtigung im April 2012 nicht mehr vorhanden gewesen. Schließlich stehe auch die fehlende Einverständniserklärung der Eigentümer des Flurstücks … der Erteilung der Genehmigung nicht entgegen, denn Eigentümerin sei die Gemeinde und sie habe für das Vorhaben seinerzeit das Einvernehmen erteilt. Daher sei davon auszugehen, dass sie nach der Genehmigungserteilung auch das Einverständnis für die Eintragung einer Baulast abgeben werde. Die Genehmigung könne daher unter einer aufschiebenden Bedingung hinsichtlich der Baulasteintragung erteilt werden.

15

Die Klägerin beantragt,

16

1. den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 28. Juni 2012 zu verpflichten, der Klägerin eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für zwei Windkraftanlagen des Typs ENERCON E 82 entsprechend dem Genehmigungsantrag zu erteilen,

17

hilfsweise,
2. den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin anstelle der unter Ziff. 1 begehrten Genehmigung einen Standortvorbescheid hinsichtlich der zwei beantragten Windkraftanlagen zu erteilen unter Ausnahme der Fragen der Erschließung sowie
hilfsweise,
3. festzustellen, dass die Beklagte bis zum Eintritt der so genannten Verlautbarungsreife des regionalen Entwicklungsplanes Altmark/sachlicher Teilplan Wind verpflichtet gewesen ist, der Klägerin eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung, hilfsweise einen unter Ziff. 2 beantragten Vorbescheid zu erteilen.

18

Der Beklagte beantragt,

19

die Klage abzuweisen.

20

Er tritt dem Vorbringen der Klägerin unter vertiefender Bezugnahme auf die Ausführungen in dem streitgegenständlichen Bescheid entgegen.

21

Die Beigeladene zu 1 hat keinen Antrag gestellt und dargelegt, dass es sich bei dem Flurstück Nr. … um Eigentum einer Separationsinteressentengemeinschaft handele. Die Gemeinde sei nicht Eigentümerin. Der auf dem Flurstück verlaufende Feldweg sei überwiegend unbefestigt und nicht für den öffentlichen Verkehr gewidmet. Er diene ausschließlich als Zufahrt für landwirtschaftliche Nutzfahrzeuge.

22

Die Beigeladene zu 2 hat schriftsätzlich beantragt,

23

die Klage abzuweisen.

24

Sie vertritt die Auffassung, dass bereits die materiellen Voraussetzungen für die in der Form der Untätigkeitsklage erhobene Klage nicht vorgelegen hätten. Ein zureichender Grund für die Nichtentscheidung durch den Beklagten habe darin gelegen, dass die Beigeladene zu 2 bereits unter dem 11. August 2010 dem Beklagten die Erteilung der beantragten Genehmigung für die Dauer von zwei Jahren untersagt habe. Außerdem sei die Klage auch deshalb unbegründet, weil der Beklagte anknüpfend an die Untersagungsverfügung das Verfahren durch Bescheid vom 22. Oktober 2010 ausgesetzt habe. Schließlich modifiziere § 10 Abs. 6 a BImschG die Regelung des § 75 VwGO dahingehend, dass die Entscheidungsfrist erst dann in Lauf gesetzt werde, wenn alle nach § 10 Abs. 1 S. 2 BImschG erforderlichen Unterlagen vorlagen. Dies sei bisher nicht der Fall gewesen, wie sich aus dem Schriftsatz des Beklagten vom 13.09.2010 ergebe.

25

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung, die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

26

Die zulässige Klage ist mit dem Haupt- als auch den Hilfsanträgen unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 28.06.2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

27

Die nach § 35 Abs. 1 S. 1 BauGB erforderliche gesicherte Erschließung ist nicht gegeben (1.). An der nach § 6 Abs. 2 Satz 1 und 3, § 82 BauO LSA nötigen öffentlich-rechtlichen Sicherung der Abstandsfläche der Windkraftanlage R 3 zulasten des Grundstücks der Flurstücknummer … fehlt es (2.). Ob die Erteilung der Genehmigung naturschutzrechtliche Verbote nach § 44 BNatSchG entgegenstehen, kann dahinstehen (3.). Die Hilfsanträge der Klägerin bleiben ebenso erfolglos. Die Klägerin hat im vorliegenden Klageverfahren keinen Anspruch auf Erteilung eines standortbezogenen Vorbescheides nach § 9 Abs. 1 BImSchG (4.). Schließlich bleibt der Feststellungsantrag – ein Feststellungsinteresse unterstellt - erfolglos, weil die von dem Antrag erfassten Genehmigungsvoraussetzungen (s. unter 1. und 2.) in keinem Zeitpunkt des gerichtlichen Verfahrens vorlagen (5.).

28

1. In dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ist die Erschließung der Baugrundstücke nicht gesichert i. S. v. § 35 Abs. 1 S. 1 BauGB.

29

Gemäß § 13 BImSchG schließt das Genehmigungsverfahren auch die baurechtliche Zulässigkeit mit ein. Denn mit Erteilung der Genehmigung nach § 4 BImSchG wird auch die Baugenehmigung nach § 71 BauO LSA erteilt. Dementsprechend hat der Beklagte zu prüfen, ob die gemäß § 35 Abs. 1 S. 1 BauGB zu fordernde gesicherte Erschließung gegeben ist.

30

Nach § 35 Abs. 1 S. 1 BauGB ist ein Vorhaben im Außenbereich nur zulässig, wenn die ausreichende Erschließung gesichert ist. Welche konkreten Anforderungen an die wegemäßige Erschließung in tatsächlicher Hinsicht zu stellen sind, richtet sich nach den jeweiligen Gegebenheiten. Es kommt hierbei auf die Auswirkungen und Bedürfnisse des jeweiligen Bauvorhabens, insbesondere auf das zu erwartende Verkehrsaufkommen für die Nutzung des Bauvorhabens, an. So sind beispielsweise an die Sicherung der Erschließung eines im Außenbereich liegenden landwirtschaftlichen Betriebs herkömmlicher weise nur geringe Anforderungen zu stellen. Gleiches gilt auch für Windkraftanlagen, die nur geringe Anforderungen an die wegemäßige Erschließung für deren Nutzung stellen, weil sie nur gelegentlich, insbesondere zu Wartungszwecken, erreichbar sein müssen. Gleichwohl legt die im Laufe der Zeit stets zunehmende Größe der aktuellen Bautypen von Windkraftanlagen den Schluss nahe, dass auch die Anforderungen an die Erschließung steigen, weil nicht nur während der Bauphase, sondern auch im Falle von Wartungen und Reparaturen Schwerlasttransporter eingesetzt werden müssen.

31

Ungeachtet dessen ist es aber nach § 35 Abs. 1 S. 1 BauGB unabdingbar, dass die Erschließung nicht nur tatsächlich möglich, sonderngesichert ist. In diesem Sinne gesichert ist die wegemäßige Erschließung aber nur dann, wenn damit zu rechnen ist, dass sie auf Dauer zur Verfügung stehen wird (vgl. BVerwG, U. v. 08.05.2002 – 9 C 5/01 -, NVwZ-RR 2002, S. 770 ff., m. w. N.). Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Zuwegung als öffentliche Straße gewidmet ist. Gleiches gilt, wenn die Zuwegung durch eine öffentlich-rechtliche Baulast rechtlich gesichert ist. Im Einzelfall ausreichend kann auch eine privatrechtliche Sicherung sein, wenn deren Dauerhaftigkeit dinglich, etwa durch eine Grunddienstbarkeit, gewährleistet ist (OVG LSA, U. v. 01.12.2011 - 2 L 171/09 -, m. w. N.).

32

In Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, dass eine ausreichend gesicherte Erschließung für die Baugrundstücke der Klägerin im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht gegeben ist. Ein Teil der geplanten Zufahrt, nämlich des Wegeflurstücks Nr. 292/21, ist zugunsten der Klägerin weder durch eine öffentlich-rechtliche Baulast oder privatrechtliche Grunddienstbarkeit gesichert (1.1.), noch handelt es sich um eine öffentliche Verkehrsanlage (1.2.).

33

1.1. Bei dem Wegegrundstück handelt es sich unstreitig um Eigentum einer so genannten Separationsinteressentengemeinschaft und nicht um Eigentum der Gemeinde. Diese altrechtliche Form des gemeinschaftlichen (privaten) Eigentums entstand im Ergebnis der Stein/Hardenbergschen Reformen in Preußen 1806-11. U. a. wurden landwirtschaftliche Grundflächen aus der Grundherrschaft gelöst und zunächst in gemeinschaftliches Eigentum derjenigen Bauern überführt, die eine Hofstelle im Ort besaßen. 1821 wurden die Gemeinschaften dann unter den beteiligten Bauern aufgeteilt (separiert). Von der Aufteilung ausgenommen blieben jedoch bestimmte Flächen, die der Nutzbarkeit der landwirtschaftlichen Flächen dienten, insbesondere Wege und Entwässerungsgräben, aber auch Brunnen, Kiesgruben und Steinbrüche usw.. An diesen Flächen blieb Gesamthandseigentum bestehen. Auch mit Inkrafttreten des BGB existierten diese „Gemeinschaften der Separationsinteressenten“ weiter. Sie überdauerten regelmäßig den Zweiten Weltkrieg und wurden danach von den Ländern vielfach neu geregelt. Auf dem Gebiet der DDR erließen Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg im Jahr 1951 Gesetze, mit denen die Gemeinschaften der Separationsinteressenten nach preußischem Recht aufgelöst wurden; das Gesamthandseigentum ging auf die Gemeinden über, ohne dass die Mitglieder der Gesamthandsgemeinschaften entschädigt worden sind. Sachsen-Anhalt hingegen hat kein solches Gesetz erlassen. Diese Personenzusammenschlüsse sind schließlich auch zu DDR-Zeiten nach §§ 2, 3 und 6 EGZGB nicht aufgehoben worden; sie bestehen nunmehr gemäß Art. 113 EGBGB fort. Um die Grundstücke jedoch verkehrsfähig zu machen, bestimmt Art. 233 § 10 EGBGB die Gemeinde, in der die Grundstücke belegen sind, zur gesetzlichen Vertreterin des Personenzusammenschlusses, wenn dessen Mitglieder nicht namentlich im Grundbuch aufgeführt sind. Diese Vertretungsbefugnis der Gemeinde ist beschränkt auf die privatrechtliche Verfügung über das Grundstück (Art. 233 § 10 Abs. 2 Satz 1 EGBGB) (vgl. Antwort der Landesregierung des Landes Sachsen-Anhalt auf eine kleine Anfrage vom 13.03.2007, LT-Drs. 5/575, ausgegeben am 14.03.2007).

34

Ausgehend hiervon ist die Beigeladene zu 1) nicht Eigentümerin des Wegeflurstücks Nr. …, sondern lediglich gesetzliche Vertreterin der Eigentümer. Solange der Weg nicht die Eigenschaft einer öffentlichen Verkehrsanlage besitzt (s. u.), handelt es sich ausschließlich um eine gemeinschaftliche Zuwegung der anliegenden landwirtschaftlichen Flächen und dient ausschließlich deren Erreichbarkeit für die landwirtschaftliche Nutzung. Die Klägerin hat zwar, um die Erreichbarkeit ihrer Baugrundstücke sicherzustellen, der Separationsinteressentengemeinschaft, vertreten durch die Gemeinde, angeboten, diesen Weg auf eigene Kosten zu befestigen. Hierbei handelt es sich im Rechtssinne jedoch nicht um ein zumutbares Angebot des Bauherrn gegenüber der Gemeinde, das Baugrundstück selbst zu erschließen. Ein solches Angebot darf die Gemeinde zur Sicherung der Erschließung auch für privilegierte Vorhaben im Außenbereich zwar nicht ablehnen mit der Folge, dass auch in diesem Falle die Erschließung als gesichert i. S. v. § 35 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu gelten hat. Die Klägerin hat indes nicht der Gemeinde A-W als Trägerin der Erschließungspflicht ein Erschließungsangebot unterbreitet, sondern der Separationsinteressentengemeinschaft W. Das ergibt sich zweifelsfrei aus dem Wortlaut von Blatt 1 des Vertragsentwurfs (Bl. 49 Beiakte G). Ein solches Angebot ist die Gemeinde nicht verpflichtet anzunehmen, weil sie als Vertreterin der Separationsinteressentengemeinschaft nicht öffentlich-rechtlichen Bindungen, wie sie sich z.B. aus § 123 BauGB (Erschließungslast der Gemeinde) ergeben, unterliegt. Als gesetzliche Vertreterin der Grundstückseigentümerin (s. o.) steht es der Gemeinde frei, eine privatrechtliche Wegebauverpflichtung eines Dritten abzulehnen. Hierbei handelt es indes um die Ablehnung des Rechts zur Wegenutzung durch die Klägerin, welches sie jedenfalls dann benötigt, um ein anderweitiges Erschließungsangebot überhaupt erfüllen zu können. Das gilt jedenfalls dann, wenn – wie hier - die Zuwegung nicht als öffentliche Straße gewidmet oder durch eine öffentlich-rechtliche Baulast gesichert ist. Denn gesichert i. S. v. § 35 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist die wegemäßige Erschließung nur dann, wenn damit zu rechnen ist, dass sie auf Dauer zur Verfügung stehen wird. Im Einzelfall kann auch eine privatrechtliche Sicherung ausreichen, wenn deren Dauerhaftigkeit etwa durch eine Grunddienstbarkeit gewährleistet ist (BVerwG, U. v. 31.10.1990 – 4 C 45/88 -, NVwZ 1991, S. 1076 m. w. N.). Hieran fehlt es vorliegend.

35

1.2. Das Wegegrundstück stellt sich in der Örtlichkeit als überwiegend unbefestigter nichtöffentlicher Feldweg/Wirtschaftsweg dar. Es ist nicht gewidmet. Dies hat die Beigeladene zu 1) als Trägerin der Straßenbaulast in der mündlichen Verhandlung erklärt und den Zustand des Feldweges an Hand von Lichtbildern erläutert. Hiernach ist der Weg auf dem Flurstück Nr. … mindestens seit 1909 als Feldweg vorhanden, aber seitdem ausschließlich von den Eigentümern der anliegenden Feld – und Waldgrundstücken genutzt worden, nicht jedoch als öffentlicher Weg, etwa als Verbindung zwischen der heutigen Kreisstraße im Norden und der Bundesstraße B 71 im Südosten.

36

Es kann somit nicht von einer Widmung durch unvordenkliche Verjährung ausgegangen werden. Eine solche auf Gewohnheitsrecht beruhende Widmung setzt die Nutzung des Weges seit mindestens 80 Jahren durch die Öffentlichkeit voraus, sowie die Überzeugung von der Rechtmäßigkeit der Wegenutzung. Nach Angaben der Beigeladenen fand eine gewohnheitsmäßige Nutzung des Weges durch die Allgemeinheit niemals statt. Darüber hinaus dürfte es auch an der Überzeugung von der Rechtmäßigkeit der Nutzung fehlen, da die Straßenbaulastträgerin - die Beigeladene zu 1) - davon ausgeht, dass der Feldweg nicht öffentlich gewidmet ist und dementsprechend gerade nicht von jedermann benutzt werden darf.

37

Unter der Geltung des Straßengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt war eine konkludente Widmung nicht möglich. Nach § 6 Abs. 1 StrG LSA ist die Widmung eine Allgemeinverfügung, die mit Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und öffentlich bekannt zu machen ist. Sie wird frühestens im Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung wirksam.

38

Eine tatsächliche Freigabe des Weges für den öffentlichen Verkehr kann die förmliche Widmung durch Allgemeinverfügung nicht ersetzen. Letzteres setzt voraus, dass der Bau der Straße zuvor in einem förmlichen Verfahren geregelt worden ist und die Widmung bereits in diesem Verfahren mit der Maßgabe verfügt wurde, dass sie mit der Verkehrsübergabe wirksam wird (§ 6 Abs. 4 Satz 1 StrG-LSA). Ein derartiges förmliches Verfahren für den Separationsinteressentenweg wurde nicht durchgeführt.

39

Die Vermutung des § 4 Abs. 3 i. V. m. § 6 Abs. 3 StrG LSA greift vorliegend nicht ein, denn ein Straßenbestandsverzeichnis, in das der Weg eingetragen ist, liegt dem Gericht nicht vor.

40

Der Weg gilt auch nicht gemäß § 6 Abs. 5 S. 1 StrG LSA als gewidmet, wonach dies der Fall ist, wenn eine Straße verbreitert, begradigt, unerheblich verlegt oder ergänzt wird, sofern die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 StrG LSA vorliegen. Die Vorschrift des § 6 Abs. 5 StrG LSA fingiert bei unerheblichen Änderungen der Straße, die die Straße in ihrer Verkehrsbedeutung nicht verändern, ein Anwachsen der bestehenden Widmung im Zeitpunkt der Verkehrsübergabe (Fickert, Straßenrecht in NRW, 3. Auflage, § 6 Rn. 66). Mithin setzt die Anwendung dieser Vorschrift voraus, dass eine bereits dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße verbreitert, begradigt, unerheblich verlegt oder ergänzt wird. Daran fehlt es vorliegend.

41

Die Öffentlichkeit des Weges ergibt sich auch nicht aus § 51 Abs. 3 StrG LSA i. V. m. der DDR-StrVO vom 22. August 1974 (Gbl. DDR I, S. 515), denn gemäß § 4 Abs. 1 dieser Verordnung entscheidet über die Öffentlichkeit einer Straße der Rat der Gemeinde durch Beschluss. Ein solcher Ratsbeschluss liegt nicht vor.

42

Schließlich ergibt sich die Öffentlichkeit des Weges auch nicht aus § 51 Abs. 3 StrG-LSA i. V. m. § 1 Abs. 2 der Verordnung über das Straßenwesen vom 18.07.1957 (GBl. DDR I, 377) - DDR-StrVO 1957 -. Danach unterfielen Stadt- und Gemeindestraßen, -wege und Plätze dem Begriff der kommunalen Straße. Sie waren gemäß § 3 Abs. 2 DDR-StrVO öffentlich, wenn bisher ihrer Benutzung durch die Verkehrsteilnehmer seitens der Rechtsträger bzw. Eigentümer nicht widersprochen worden war und wurden gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 DDR-StrVO 1957 öffentlich, wenn die Räte der Städte und Gemeinden sie nach Zustimmung der Rechtsträger oder Eigentümer für den öffentlichen Verkehr frei gaben. Dafür, dass der Weg zum Grundstück des Beigeladenen am Tag der Verkündung der DDR-StrVO 1957 eine Gemeindestraße war, ist nichts ersichtlich. Eine Freigabeentscheidung des Rates der Gemeinde gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 DDR-StrVO 1957 liegt nicht vor, was Voraussetzung des Entstehens einer öffentlichen Gemeindestraße nach dem Inkrafttreten der DDR-StrVO 1957 wäre.

43

Eine hinreichende Sicherung der Erschließung ist zwar im Ausnahmefall auch dann zu bejahen, wenn eine vorhandene Zuwegung zwar weder durch eine öffentliche Widmung noch ein beschränktes dingliches Recht gesichert ist, sie dem allgemeinen Verkehr aber tatsächlich zur Verfügung steht und die Gemeinde auf Dauer rechtlich gehindert ist, den Anliegerverkehr zu dem Baugrundstück zu untersagen. In Betracht kommen kann insoweit etwa der Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn der Weg z.B. auch dem Zugang zu anderen ähnlich bebauten und genutzten Grundstücken dient, oder Treu und Glauben wegen des vorangegangenen Verhaltens der Gemeinde, etwa wenn sie der Bebauung in früherer Zeit vorbehaltlos zugestimmt oder den Ausbau des Weges auf Kosten des Bauherrn geduldet oder gar gefordert hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.10.1990 - 4 C 45/88 -, a.a.O.). Ein derartiger Ausnahmefall käme hier aber nur dann in Betracht, wenn der streitgegenständliche Feldweg auf gemeindeeigenen Grundstücken verliefe und es daher auch lediglich auf eine fehlende Untersagungsmöglichkeit seitens der Beigeladenen zu 1) ankäme. So liegt es hier aber gerade nicht: Der heute tatsächlich vorhandene, überwiegend unbefestigte, gerade verlaufende Feldweg führt ausschließlich über ein privates Grundstück (s. unter 1.1.), bei dem es nicht auf eine fehlende Untersagungsmöglichkeit seitens der Beigeladenen zu 1), sondern auf eine dauerhafte dinglich-rechtliche Bindung der jeweiligen Eigentümer ankommt, an der es jedoch - wie dargelegt - gerade fehlt (vgl. OVG LSA, U. v. 22.06.2006 – 2 L 23/04 -, BauR 2006, 1943).

44

Deshalb ist es unerheblich, dass die Klägerin ein Angebot auf Erschließung des Bauplatzes auf eigene Kosten unterbreitet hat, denn das mit „Erschließungsvertrag“ bezeichnete Angebot vom 15.06.2011 wurde nicht der Gemeinde A-W als Trägerin der Erschließungslast gem. § 123 Abs. 1 BauGB, sondern der Separationsinteressentengemeinschaft als Grundstückseigentümerin unterbreitet. Ein solches privatrechtliches Angebot ist die Gemeinde als Vertreterin der Separationsinteressentengemeinschaft nicht verpflichtet anzunehmen. Ob sie im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte der Separationsinteressentenwege und den auf die Separationsinteressenten beschränkten Zweck dieser Wege als gesetzliche Vertreterin der Eigentümer überhaupt zu einer Annahmeerklärung befugt gewesen wäre, kann offenbleiben, begegnet jedoch aus den dargelegten Gründen erheblichen Zweifeln.

45

Selbst dann, wenn dieses Vertragsangebot sich zugleich auch an die Gemeinde als Trägerin der Erschließungspflicht gerichtet haben sollte oder es in diesem Sinne ausgelegt werden könnte, war es durch die Beigeladene zu 1) nicht annehmbar, weil Ihr mangels Öffentlichkeit des Weges (s. o.) oder anderweitiger dinglicher Sicherung die Verfügungsgewalt als Straßenbaulastträgerin über das Wegegrundstück fehlte.

46

2. Es fehlt außerdem an der nach § 6 Abs. 2 Satz 1 und 3, § 82 BauO LSA nötigen öffentlich-rechtlichen Sicherung der Abstandsfläche der Windkraftanlage R 3 zulasten des Grundstücks der Flurstücknummer …. Die Auffassung der Klägerin, die nötige Baulastbewilligung durch die Beigelade zu 1) könne im Rahmen einer Nebenbestimmung zur Genehmigung geregelt werden, trifft nicht zu. Die Sicherung der Abstandsflächen ist eine zwingende bauordnungsrechtliche Voraussetzung für die Erteilung der Baugenehmigung, die hier Bestandteil der BImSchG-Genehmigung ist. Wegen der weiteren Einzelheiten wird insoweit auf die Begründung des Bescheides des Beklagten vom 28.06.2012 verwiesen, der das Gericht folgt.

47

3. Ob der Genehmigung der Errichtung und des Betriebes beider Windkraftanlagen das naturschutzrechtliche Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG entgegensteht, kann bei dieser Sachlage dahinstehen und bedarf keiner weiteren Aufklärung im Wege der Einholung eines Sachverständigengutachtens, wie von der Klägerin hilfsweise beantragt.

48

Die Zeugenvernehmung in der mündlichen Verhandlung hat zwar ergeben, dass sich in einer „Tabuzone“ von 1000 m (vgl. OVG LSA, Urteil vom 19.01.2012 – 2 L 124/09 –) ein mehrfach von Rotmilanen errichteter Horst befand, der im Jahre 2011 auch als Brutplatz genutzt wurde. Die Beweisaufnahme hat aber auch ergeben, dass dieser Horst der einzige Brutplatz innerhalb eines Abstands von 1000 m war und dass er seit spätestens April 2012 aus nicht weiter aufklärbaren Gründen verschwunden und auch nicht wieder aufgebaut worden ist. Da Rotmilane jedenfalls von März bis September im Brutgebiet anwesend sind, spricht letzteres – ausgehend von dem auch insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung - eher gegen den Fortbestand des vormaligen Brutreviers im Bindemannschen Wald, welcher innerhalb der Tabuzone von 1000 m liegt.

49

4. Die Klägerin hat im vorliegenden Klageverfahren keinen Anspruch auf Erteilung eines standortbezogenen Vorbescheides nach § 9 Abs. 1 BImSchG.

50

Voraussetzung für die Erteilung eines Vorbescheides nach § 9 Abs. 1 BImSchG ist ein auf eine solche Entscheidung ausdrücklich zu richtenden Antrag an den für dessen Erteilung sachlich zuständigen Beklagten. Der Antrag der Klägerin auf Erteilung der Genehmigung nach § 13 BImSchG erfasst als „Minus“ nicht den Antrag auf Erteilung eines standortbezogenen Vorbescheides. Hierbei handelt es sich vielmehr um ein „aliud“ gegenüber der Baugenehmigung. Daher erfordert die Prüfung der Begründetheit des Begehrens auf Erteilung eines (planungsrechtlichen) Vorbescheides anstelle der (Voll-)Genehmigung im gerichtlichen Verfahren auch eine wirksame Klageänderung und nicht bloß die Stellung eines Hilfsantrages (OVG Münster, Urteil vom 15.01.1992 – 7 A 81/89 -, NVwZ 1993, 493 ff.; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 03.04.2006 – 1 LA 260/05 -, BauR 2006, 1723 ff.). Eine solche Prozesserklärung hat die Klägerin nicht abgegeben. Auch scheidet eine Umdeutung des Hilfsantrages – die Klageänderung mangels Zustimmung der übrigen Beteiligten als sachdienlich unterstellt – hier aus, weil hierdurch ein Wegfall des von der Klägerin ausdrücklich aufrechterhaltenen Begehrens auf Erteilung der Genehmigung nach § 13 BImSchG bewirken würde, was indes dem Wortlaut des Haupt-Klageantrages widerspräche.

51

Dessen ungeachtet besteht kein Rechtsschutzinteresse für den hilfsweise als Klage auf Erteilung eines Vorbescheides gestellten Antrag, wenn – wie hier – in absehbare Zeit weder rechtlich noch tatsächlich eine gesicherte Erschließung der Baugrundstücke möglich erscheint. In einem solchen Fall besteht auch kein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines Vorbescheides unter Ausklammerung der Frage der Erschließung (OVG Münster, a. a. O.). Dessen Erteilung setzt vielmehr auch voraus, dass ein berechtigtes Interesse des Anlagenbetreibers an der Erteilung besteht. Letzteres setzt wie auch die Teilgenehmigung eine „positive vorläufige Gesamtbeurteilung“ voraus, d. h. dass keine unüberwindbaren Hindernisse der Genehmigung der Errichtung und des Betriebes entgegenstehen, denn auch diese vorläufige positive Gesamtbeurteilung nimmt an der Bindungswirkung des Vorbescheids teil (vgl. Jarass, BImSchG, 9. Aufl., § 9 Rn. 6,17; § 8 Rn.8 f. m. w. N.).

52

Hierfür ist derzeit nichts ersichtlich, denn ob und auf welche Weise die Erschließung der Baugrundstücke jemals hinreichend gesichert sein wird, ist derzeit offen (s. o. unter 1.).

53

5. Der außerdem hilfsweise gestellte Feststellungsantrag – ein Feststellungsinteresse unterstellt – bleibt erfolglos, weil die von dem Antrag erfassten Genehmigungsvoraussetzungen (s. unter 1. und 2.) in keinem Zeitpunkt des gerichtlichen Verfahrens, also auch nicht in dem von der Klägerin nicht näher bezeichneten Zeitpunkt der „Verlautbarungsreife“ der verschiedenen Entwürfe des Regionalentwicklungsplanes in Gestalt seines Teilplanes „Wind“ vorlagen. Ausgehend hiervon stand der Klägerin ungeachtet etwaiger Änderungen der Entwürfe das sachlichen Teilplanes „Wind“ der Beigeladenen zu 2) zu keinem Zeitpunkt ein Genehmigungsanspruch zur Seite. Aus den unter 4. dargestellten Gründen gilt im Ergebnis dasselbe für den hilfsweise begehrten standortbezogenen Vorbescheid. Dessen ungeachtet muss das Feststellungsbegehren hinsichtlich der Erteilung eines Vorbescheides auch an einer wirksamen Klageänderung vor dem Zeitpunkt, auf den sich die Feststellung der Erteilungsvoraussetzungen beziehen soll, scheitern, denn zu jedem beliebigen Zeitpunkt in der Vergangenheit existierte zwar der Genehmigungsantrag der Klägerin, aber kein Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides.

54

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2) sind erstattungsfähig, weil er sich durch die Stellung eines Sachantrages einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat. Sie fallen der Klägerin als unterlegener Partei zur Last und sind von dieser zu erstatten, § 162 Abs. 3 VwGO.

55

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

56

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.1.8. des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage, Anhang zu § 164). Das Gericht geht von einem Streitwert von 500.000 € für ursprünglich drei Windkraftanlagen aus.


(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers hat Erfolg. Dem Kläger ist die beantragte Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO zu bewilligen.

2

Der Kläger ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint auch nicht mutwillig. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts sind auch die hinreichenden Erfolgsaussichten zu bejahen.

3

Der Bescheid des Beklagten vom 03.12.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 19.12.2013 ist aller Voraussicht nach rechtswidrig, soweit hierin der Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG abgelehnt wird. Es spricht viel dafür, dass dem Kläger ein Anspruch auf Erteilung einer derartigen Aufenthaltserlaubnis zusteht.

4

§ 25 Abs. 5 AufenthG ist im vorliegenden Fall anwendbar. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger die Voraussetzungen des § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht erfüllt, da er keinen Schulabschluss erworben hat. Aus § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG ergibt sich keine Sperrwirkung für die Anwendbarkeit des § 25 Abs. 5 AufenthG (OVG LSA, Beschl. v. 28.11.2013 - 2 M 147/13 - n.v.). § 25 Abs. 5 AufenthG ist ein offener Tatbestand, bei dem es auf die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls ankommt und dessen zentrales Tatbestandsmerkmal, die auf Dauer bestehende rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise, unter Einbeziehung von Normen des Verfassungsrechts und des Völkervertragsrechts auszufüllen ist (VG Hamburg, Urt. v. 29.05.2013 - 17 K 446/12 -, juris RdNr. 32). Eine Begrenzung des Anwendungsbereichs des § 25 Abs. 5 AufenthG durch § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG besteht vor diesem Hintergrund nicht.

5

Nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Derartige Hindernisse können sich insbesondere aus inlandsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben, zu denen u.a. auch diejenigen Verbote zählen, die aus Völkervertragsrecht - etwa aus Art. 8 EMRK - in Bezug auf das Inland herzuleiten sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.06.2006 - BVerwG 1 C 14.05 -, juris RdNr. 17).

6

Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK darf eine Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Im Rahmen dieser Schrankenprüfung ist die aus Art. 8 Abs. 1 EMRK folgende Rechtsposition des Ausländers gegen das Recht des Konventionsstaats zur Einwanderungskontrolle im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung abzuwägen. Hierbei ist den Konventionsstaaten grundsätzlich ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt, ob und unter welchen Voraussetzungen sie Einwanderung in ihr Hoheitsgebiet zulassen wollen (vgl. VGH BW, Urt. v. 13.12.2010 - 11 S 2359/10 -, juris RdNr. 26 m.w.N.). Eine Verletzung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK normierten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes kommt allerdings bei Ausländern in Betracht, die aufgrund ihrer gesamten Entwicklung faktisch zu Inländern geworden sind und denen wegen der Besonderheiten des Falles ein Leben im Staat ihrer Staatsangehörigkeit, zu dem sie keinen Bezug haben, nicht zuzumuten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.01.2009 - BVerwG 1 C 40.07 -, juris RdNr. 20 ff.).

7

Ob eine solche Fallgestaltung vorliegt, hängt zum einen von der Integration des Ausländers in Deutschland und zum anderen von seiner Möglichkeit zur (Re-)Integration in seinem Heimatland ab (OVG LSA, Beschl. v. 02.09.2010 - 2 M 96/10 -, juris RdNr. 11 und Beschl. v. 13.09.2010 - 2 M 132/10 -, juris RdNr. 6). Das Ausmaß der Verwurzelung bzw. die für den Ausländer mit einer „Entwurzelung" verbundenen Folgen sind unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben sowie der Regelung des Art. 8 EMRK zu ermitteln, zu gewichten und mit den Gründen, die für eine Aufenthaltsbeendigung sprechen, abzuwägen. Von erheblichem Gewicht sind dabei die Dauer des Aufenthalts, wo der Ausländer die Schulzeit verbracht hat und geprägt wurde, sowie der Schulabschluss und die Deutschkenntnisse, die er erworben hat. Was die berufliche Verwurzelung in Deutschland betrifft, ist zu prüfen, ob der Ausländer berufstätig und dadurch in der Lage ist, den Lebensunterhalt für sich und seine Familie dauerhaft zu sichern, und ob er über längere Zeit öffentliche Sozialleistungen bezogen hat. Ferner ist von Bedeutung, ob der Betreffende eine Berufsausbildung absolviert hat und ihn diese Ausbildung gegebenenfalls für eine Berufstätigkeit qualifiziert, die nur oder bevorzugt in Deutschland ausgeübt werden kann. Bei der sozialen Integration ist das Ausmaß sozialer Bindungen bzw. Kontakte des Ausländers außerhalb der Kernfamilie von Belang. Auch strafrechtliche Verurteilungen sind in die Betrachtung einzustellen. Von besonderer Bedeutung für die Frage der Verwurzelung ist grundsätzlich auch die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.2009 - BVerwG 1 C 3.08 -, juris RdNr. 20 und Urt. v. 26.10.2010 - BVerwG 1 C 18.09 -, juris RdNr. 14; BayVGH, Urt. v. 23.11.2010 - 10 B 09.731 -, juris RdNr. 43; OVG LSA, Beschl. v. 23.06.2014 - 2 L 32/13 -, juris RdNr. 8). Das schließt jedoch nicht aus, dass nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls auch bei langjährig geduldeten Ausländern eine Verwurzelung in diesem Sinne anzunehmen sein kann mit der Folge, dass sich aus Art. 8 EMRK ein Anspruch auf Legalisierung des Aufenthalts ergibt (vgl. HambOVG, Beschl. v. 20.08.2009 - 3 Bs 104/09 -, juris RdNr. 15 ff.; VGH BW, Urt. v. 13.12.2010 - 11 S 2359/10 - a.a.O. RdNr. 31 ff. und Urt. v. 20.10.2011 - 11 S 1929/11 -, juris RdNr. 28; Eckertz-Höfer, ZAR 2008, 41 <44 f.>; noch offen gelassen von OVG LSA, Beschl. v. 28.11.2013 - 2 M 147/13 - n.v. und Urt. v. 15.05.2014 - 2 L 136/12 -, juris RdNr. 41). Zudem ist von Bedeutung, ob der Ausländer ein Alter erreicht hat, in dem ihm ein Hineinwachsen in die Lebensumstände des Staats seiner Staatsangehörigkeit in der Regel nicht mehr oder nur unter größten Schwierigkeiten gelingen kann, wobei gerade auch die Kenntnisse der Sprache im Herkunftsland des Betroffenen bzw. dessen sprachliche Integrationsfähigkeit im Heimatland in Betracht zu ziehen sind (OVG LSA, Beschl. v. 21.11.2008 - 2 M 218/08 -, juris RdNr. 7). Alle diese Umstände sind im Wege einer Gesamtbewertung zu gewichten (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.01.2009 - BVerwG 1 C 40.07 - a.a.O. RdNr. 24).

8

Nach diesen Grundsätzen dürfte der Kläger als faktischer Inländer anzusehen sein. Er lebt seit mittlerweile 21 Jahren in Deutschland. Er ist hier geboren und aufgewachsen. Dass der Kläger in Deutschland geboren ist, dürfte sich aus der Abstammungsurkunde des Standesamtes Hagen vom 11.01.1994 (BA A Bl. 21) ergeben, wonach der Kläger am (…) 1993 in Hagen geboren wurde. Diese Angaben wurden auch durch den Nachtrag vom 05.02.1997 (BA A Bl. 19) nicht geändert. Etwas anderes dürfte sich auch nicht aus dem Schreiben der Stadt Schwedt/Oder vom 24.08.1994 (BA A Bl. 38) ergeben, in dem Peje/Jugoslawien als Geburtsort des Klägers angegeben wurde. Diese Angaben dürften bereits deshalb unplausibel sein, weil die Eltern des Klägers auch nach den Erkenntnissen des Beklagten am 10.05.1993 in das Bundesgebiet eingereist sind (BA A Bl. 50). Der Kläger hat auch seine gesamte Schulzeit in Deutschland verbracht. Nach Aktenlage besuchte er im Schuljahr 2001/2001 zunächst die 1. Klasse einer Grundschule in A-Stadt (BA A Bl. 152). Seit dem Schuljahr 2003/2004, also seit der 3. Klasse, besuchte der die Pestalozzischule A-Stadt, eine Schule für Lernbehinderte (BA A Bl. 151), die er nach dem Schuljahr 2009/2010, also nach der 9. Klasse, im Juni 2010 nach Erfüllung der Pflicht zum Besuch allgemeinbildender Schulen, allerdings ohne Abschluss, verließ (BA A Bl. 153 - 154). Anschließend absolvierte er im Schuljahr 2010/2011 an einer Berufsschule in A-Stadt ein Berufsvorbereitungsjahr (BA A Bl. 142 - 143), wobei er jedoch keinen Schulabschluss erlangte, sondern lediglich die Schulpflicht erfüllte (BA A Bl. 144). Anschließend besuchte er vom 14.02.2012 bis zum 09.07.2013 einen Lehrgang an der Volkshochschule A-Stadt zur Vorbereitung auf die Prüfung zum Hauptschulabschluss für Nichtschüler (BA A Bl. 209), wobei er jedoch die Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses am 09.07.2013 nicht bestand (BA A Bl. 207 - 208). Trotz seiner Lernschwäche und des hierdurch verursachten fehlenden Schulabschlusses und seiner - nach den Zeugnissen - nur mangelhaften bis ausreichenden Deutschkenntnisse hat er sich im Rahmen seiner Möglichkeiten bemüht, sich in den Arbeitsmarkt zu integrieren. So hat er vom 16.01.2013 bis zum 31.03.2013 sowie vom 02.04.2013 bis zum 28.08.2013 an berufsvorbereitenden Maßnahmen eines freien Bildungsträgers teilgenommen (GA Bl. 18 - 19), in deren Rahmen er vom 24.01.2013 bis zum 31.03.2013 ein Praktikum bei dem Adler Modemarkt in A-Stadt absolvierte (BA A Bl. 204). Hierbei wurde er in einem Beurteilungsbogen als freundlich und zuverlässig beschrieben, allerdings wurde auch auf seine schlechten Deutschkenntnisse hingewiesen (BA A Bl. 205). Es gelang ihm auch, für die Zeit ab dem 29.09.2013 einen Arbeitsvertrag mit dem Zeitarbeitsunternehmen ARWA abzuschließen (BA A Bl. 215 - 218), in dessen Rahmen er als Hilfskraft im Milchwerk A-Stadt eingesetzt wurde. Hiermit erzielte er ein monatliches Netto-Einkommen von etwa 670 € (GA Bl. 22). Der Vertrag war - in Abhängigkeit von den jeweiligen Duldungen - befristet und lief zum 23.12.2013 aus. Vom 24.12.2013 bis zum 18.05.2014 war der Kläger offenbar arbeitslos. Zum 19.05.2014 wurde er erneut von der ARWA als Hilfskraft eingestellt (GA Bl. 167), wobei die Befristung des Vertrages am 28.05.2014 bis zum 11.09.2014 verlängert wurde (GA Bl. 173). Nach seinen Angaben in der Beschwerdebegründung vom 24.07.2014 beabsichtigt der Kläger eine Ausbildung zum Automechaniker, wobei er ein Ausbildungsangebot mit einem niederschwelligen theoretischen Teil in Anspruch nehmen will. Zudem habe er sich wiederum zur Vorbereitung auf die Prüfung zum Hauptschulabschluss für Januar/Februar 2015 angemeldet.

9

Hiernach ist die wirtschaftliche und soziale Integration des Klägers in die Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland zwar als eher gering anzusehen, da er weder über einen Schulabschluss noch über eine Berufsausbildung verfügt und offenbar auch schlecht Deutsch spricht. Über Kontakte des Klägers außerhalb seiner Kernfamilie ist nichts bekannt. Auch wurde der Kläger bislang überwiegend nur im Bundesgebiet geduldet. Lediglich für die Zeit vom 30.10.2012 bis zum 10.07.2013 war dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG erteilt worden (BA A Bl. 193). Seine Integrationsbemühungen sind jedoch nicht gescheitert. Im Gegenteil bemüht er sich offenbar weiterhin, durch Inanspruchnahme geeigneter Bildungsangebote weitere Fortschritte zu erzielen. Dies dürfte auch nicht von vornherein aussichtslos sein. Seine bisherigen Schwierigkeiten auf schulischem Gebiet und nachfolgend im Berufsleben dürften nicht auf fehlenden Integrationswillen, sondern vor allem auf seine Lernschwäche zurückzuführen sein. Auch ist er bislang nicht straffällig geworden.

10

Entscheidend ist jedoch, dass der Kläger sein gesamtes Leben in Deutschland verbracht hat. Er sieht Deutschland als sein Heimatland an und hat offenbar keinen Bezug zu dem Staat seiner Staatsangehörigkeit (Serbien). Seine gesamte Familie lebt in Deutschland. Seine Eltern sind nach den Angaben in der Beschwerdebegründung vom 24.02.2014 im Verfahren 2 M 9/14, denen der Beklagte nicht entgegengetreten ist, wegen der Reiseunfähigkeit seiner Mutter im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, jedenfalls im Besitz von Fiktionsbescheinigungen gemäß § 81 Abs. 5 AufenthG. Seine jüngere Schwester ist im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG. Der Kläger hat nach eigenen Angaben keine Familienangehörigen in Serbien und kennt das Land nicht. Zu Unrecht unterstellt das Landesverwaltungsamt dem Kläger in dem Widerspruchsbescheid vom 19.12.2013 (Seite 4), er sei nach Serbien ausgereist, was durch die Ausstellung seines Reisepasses in Belgrad bewiesen werde (GA Bl. 40). Das trifft nicht zu. Zwar wurde der Reisepass des Klägers am 26.12.2011 in Belgrad ausgestellt (BA A Bl. 213). Der Kläger hat diesen jedoch nicht in Belgrad, sondern am 07.12.2011 bei der Botschaft der Republik Serbien in Berlin beantragt (BA A Bl. 163). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger jemals in Serbien war. Auch weist nichts darauf hin, dass er dort jemanden kennt. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger über ausreichende serbische Sprachkenntnisse verfügt. Es dürfte daher davon auszugehen sein, dass ein Hineinwachsen des Klägers, der auf sich allein gestellt wäre, in die Lebensumstände des Staates seiner Staatsangehörigkeit kaum gelingen kann, wobei seine Lernschwäche erschwerend hinzukommt. Eine „Rückkehr“ nach Serbien dürfte dem Kläger vor diesem Hintergrund nicht zuzumuten sein.

11

Da die Abschiebung des Klägers seit mehr als 18 Monaten ausgesetzt ist, „soll“ die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG erteilt werden. Hieraus folgt ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, sofern im Einzelfall keine atypischen Verhältnisse gegeben sind (Dienelt, in: Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl. 2013, § 25 AufenthG RdNr. 131). Atypische Verhältnisse sind hier nicht ersichtlich.

12

Es bedarf keiner Vertiefung, ob die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG, insbesondere die Sicherung des Lebensunterhalts, hier gegeben sind, denn von der Anwendung dieser Vorschriften kann gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG abgesehen werden. Bei Abwägung der im Rahmen dieser Ermessensentscheidung zu berücksichtigenden Gesichtspunkte (vgl. hierzu OVG LSA, Urt. v. 14.04.2011 - 2 L 238/09 -, juris RdNr. 55) dürfte es geboten sein, von der Anwendung der Absätze 1 und 2 des § 5 AufenthG abzusehen.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 1 GKG und § 166 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO.


Gründe

I.

1

Die Kläger begehren die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen aus humanitären Gründen. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, den Klägern stehe ein solcher Anspruch nicht zu. Die Voraussetzungen des § 104a Abs. 1 S. 1 AufenthG erfüllten sie in Bezug auf die erforderliche Mindestaufenthaltsdauer bis zum 01.07.2007 nicht. Es bestehe auch kein Anspruch nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Soweit sich die Kläger darauf beriefen, dass die Klägerin zu 2 die wegen ihrer HIV-Infektion erforderliche dauerhafte medizinische Behandlung in Togo nicht erlangen könne, handele es sich um ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis, das wegen der Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge nicht berücksichtigt werden könne. Übergangsschwierigkeiten, die sich daraus ergeben könnten, dass die Klägerin zu 2 nach ihrer Ankunft in Togo zunächst selbst nicht in der Lage sei, etwaige Familienangehörige oder geeignete öffentliche oder karitative Einrichtungen ausfindig zu machen, um das erforderliche Medikament zu erhalten, könnten dadurch Rechnung getragen werden, dass der Beklagte ihr das benötigte Medikament mitgebe. Es liege auch nicht deshalb ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis aus Art. 8 EMRK vor, weil die Klägerin zu 3 und der Kläger zu 4 in Deutschland geboren seien, die deutsche Sprache sprechen und Deutschland als ihre Heimat betrachteten. Bei den Kindern lägen keine besonderen Integrationsleistungen vor, die ein Abschiebungsverbot begründen würden. Die Kläger könnten sich auch nicht darauf berufen, dass sie wegen Passlosigkeit an der Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland gehindert seien, weil sie keine konkreten Maßnahmen ergriffen hätten, um von der togoischen Botschaft Ausreisedokumente zu erhalten. Ihr Hinweis auf die mangelnde Mitwirkung der Botschaft wäre nur dann relevant, wenn sie dort vergeblich vorstellig geworden wären, um Reisdokumente zu erhalten. Derartiges hätten die Kläger nicht dezidiert vorgetragen oder gar nachgewiesen. Es treffe nicht zu, dass die Botschaft von Togo grundsätzlich keine Reisedokumente für togoische Staatsangehörige ausstelle, wie sich bereits aus dem Schriftwechsel des Beklagten mit der Zentralen Abschiebestelle des Landes Sachsen-Anhalt und der Bundespolizei ergebe.

II.

2

A. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

3

1. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Solche Zweifel liegen nur dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.07.2013 – 1 BvR 3057/11 –, NJW 2013, 3506, RdNr. 36 in juris, m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall.

4

1.1. Die Kläger rügen, die Kläger zu 3 und 4 seien mittlerweile zehn bzw. acht Jahre alt und in der Bundesrepublik Deutschland aufgewachsen. Sie erreichten überdurchschnittliche Leistungen in der Schule, was auch eine überdurchschnittliche Integrationsleistung darstelle. Sie hätten keinerlei Verbindung in ihr Heimatland und sähen die Bundesrepublik Deutschland als ihre Heimat an. Die Kläger zu 1 und 2 lebten 10 Jahre im Bundesgebiet, besäßen ausreichende Sprachkenntnisse und seien in der Gesellschaft integriert. Damit vermögen die Kläger nicht durchzudringen.

5

Nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Derartige Hindernisse können sich insbesondere aus inlandsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben, zu denen u. a. auch diejenigen Verbote zählen, die aus Völkervertragsrecht (etwa aus Art. 8 EMRK) in Bezug auf das Inland herzuleiten sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.06.2006 – 1 C 14.05 –, BVerwGE 126, 192 [197], RdNr. 17).

6

Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK darf eine Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Im Rahmen dieser Schrankenprüfung ist die sich aus Art. 8 Abs. 1 EMRK folgende Rechtsposition des Ausländers gegen das Recht des Konventionsstaats zur Einwanderungskontrolle im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung abzuwägen (vgl. EGMR, Entsch. v. 16.09.2004 – 11103/03 [Ghiban] –, NVwZ 2005, 1046). Allerdings lässt sich nach der ständigen Spruchpraxis des EGMR aus Art. 8 EMRK grundsätzlich kein irgendwie geartetes Recht dahingehend ableiten, ein Ausländer dürfe sich einen Aufenthaltsort in einem Konventionsstaat frei wählen; vielmehr ist den Konventionsstaaten grundsätzlich ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt, ob und unter welchen Voraussetzungen sie Einwanderung in ihr Hoheitsgebiet zulassen wollen (vgl. die Rechtsprechungsnachweise im Urt. d. VGH BW v. 13.12.2010 – 11 S 2359/10 –, DVBl 2011, 370 [371], RdNr. 26 in juris).

7

Eine Verletzung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK normierten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes kommt allerdings bei Ausländern in Betracht, die aufgrund ihrer gesamten Entwicklung faktisch zu Inländern geworden sind und denen wegen der Besonderheiten des Falles ein Leben im Staat ihrer Staatsangehörigkeit, zu dem sie keinen Bezug haben, nicht zuzumuten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.09.1998 – 1 C 8.96 –, InfAuslR 1999, 54; Urt. v. 27.01.2009 – 1 C 40.07 –, BVerwGE 133, 73 [82 ff.], RdNr. 20 ff.; vgl. auch EGMR; Entsch. v. 16.06.2005 – 60654/00 – [Sisojeva] –, InfAuslR 2005, 349).

8

Ob eine solche Fallgestaltung vorliegt, hängt zum einen von der Integration des Ausländers in Deutschland, zum anderen aber auch von seiner Möglichkeit zur (Re-)Integration in seinem Heimatland ab. Das Ausmaß der „Verwurzelung“ bzw. die für den Ausländer mit einer „Entwurzelung" verbundenen Folgen sind unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben sowie der Regelung des Art. 8 EMRK zu ermitteln, zu gewichten und mit den Gründen, die für eine Aufenthaltsbeendigung sprechen, abzuwägen. Von erheblichem Gewicht sind dabei die Dauer des Aufenthalts, wo der Ausländer die Schulzeit verbracht hat und geprägt wurde, sowie der Schulabschluss und die Deutschkenntnisse, die er erworben hat. Was die berufliche Verwurzelung in Deutschland betrifft, ist zu prüfen, ob der Ausländer berufstätig und dadurch in der Lage ist, den Lebensunterhalt für sich und seine Familie dauerhaft zu sichern, und ob er über längere Zeit öffentliche Sozialleistungen bezogen hat. Ferner ist von Bedeutung, ob der Betreffende eine Berufsausbildung absolviert hat und ihn diese Ausbildung gegebenenfalls für eine Berufstätigkeit qualifiziert, die nur oder bevorzugt in Deutschland ausgeübt werden kann. Bei der sozialen Integration ist das Ausmaß sozialer Bindungen bzw. Kontakte des Ausländers außerhalb der Kernfamilie von Belang. Auch strafrechtliche Verurteilungen sind in die Betrachtung einzustellen. Alle diese Umstände sind im Wege einer Gesamtbewertung zu gewichten (vgl. zum Ganzen auch BVerwG, Urt. v. 27.01.2009, a.a.O., S. 84, RdNr. 24). Für die Frage der Verwurzelung ist die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts von maßgeblichem Gewicht (vgl. BVerwG, Urt. 30.04.2009 – 1 C 3.08 – NVwZ 2009, 1239, RdNr. 20 in juris; Beschl. d. Senats v. 13.09.2010 – 2 M 132/10 –, Juris).

9

Minderjährige teilen allerdings grundsätzlich aufenthaltsrechtlich das Schicksal ihrer Eltern. Es ist regelmäßig davon auszugehen, dass auch ein Minderjähriger, der im Bundesgebiet geboren wurde oder lange dort gelebt hat und vollständig in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik integriert ist, dessen Eltern aber wegen ihrer mangelnden Integration kein Aufenthaltsrecht zusteht, auf die von den Eltern nach der Rückkehr im Familienverband zu leistenden Integrationshilfen im Heimatland verwiesen werden kann (BayVGH, Beschl. v. 12.03.2013 – 10 CE 12.2697, 10 C 1210 C 12.2700 – InfAuslR 2013, 281, RdNr. 19; OVG MV, Beschl. v. 16.09.2010 – 2 M 107/10 –, juris, RdNr. 6, m.w.N.). Ausnahmsweise kann etwas anderes gelten, wenn kein Elternteil in der Lage sein wird, diese Hilfen zu erbringen, etwa bei Inhaftierung oder schwerer Erkrankung (vgl. BayVGH, Beschl. v. 12.03.2013 a.a.O.). Eine prinzipiell andere Sichtweise würde dazu führen, dass minderjährige Kinder ihren nicht – oder jedenfalls nicht zulänglich – integrierten Eltern ein Aufenthaltsrecht verschaffen würden, obwohl diesen selbst eine Rückkehr in das Herkunftsland ohne weiteres zumutbar wäre; im Ergebnis würden damit die Eltern das aufenthaltsrechtliche Schicksal ihrer minderjährigen Kinder teilen, was mit den im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Art. 8 EMRK ebenfalls einzustellenden einwanderungspolitischen Interessen des Staates grundsätzlich nicht in Einklang zu bringen ist (vgl. VGH BW, Urt. v. 13.12.2010, a.a.O., S. 374, RdNr. 54in juris; vgl. auch NdsOVG, Urt. v. 29.01.2009 – 11 LB 136/07 –, juris, RdNr. 75; Beschl. v. 12.03.2013 – 8 LA 13/13 – juris, RdNr. 20). Im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung ist daher nicht nur die Integration von minderjährigen Kindern isoliert in den Blick zu nehmen, sondern es kommt auch der Frage Bedeutung zu, in welchem Umfang ihre Eltern in den bundesdeutschen Lebensverhältnissen verwurzelt sind. Bei dieser familienbezogenen Betrachtung sind auch solche Gesichtspunkte berücksichtigungsfähig, welche (etwa im Hinblick auf die unterbliebene Ausreise aus dem Bundesgebiet, die mangelnde wirtschaftliche oder soziale Integration, die Beachtung der bundesdeutschen Rechtsordnung usw.) auf das Verhalten der Eltern zurückzuführen sind. Darüber hinaus sind bei der beabsichtigten Rückführung minderjähriger Kinder die möglichen Unterstützungsleistungen der Eltern sowie deren Verbindungen im Heimatland in Rechnung zu stellen (NdsOVG, Urt. v. 29.01.2009, a.a.O., m.w.N.).

10

Gemessen daran vermag der Senat bei der gebotenen Gesamtschau nicht festzustellen, dass eine Aufenthaltsbeendigung im Fall der Kläger den in Art. 8 Abs. 2 EMRK verankerten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzen würde.

11

Es ist nicht erkennbar, dass die Kläger zu 1 und 2, deren aufenthaltsrechtliches Schicksal die minderjährigen Kläger zu 3 und 4 teilen, in einer Weise im Bundesgebiet verwurzelt sind, dass ihnen eine Ausreise aus dem Bundesgebiet nicht zugemutet werden könnte. Insbesondere reicht es nicht aus, dass sie sich bereits über zehn Jahre im Bundesgebiet aufhalten und (möglicherweise) ausreichende Sprachkenntnisse besitzen. Gegen ihre Verwurzelung spricht entscheidend, dass ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht rechtmäßig (gewesen) ist, sie sich vielmehr nach Ablehnung ihrer Asylanträge nur geduldet im Bundesgebiet aufhalten, so dass sie kein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand ihren Aufenthalts haben entwickeln können. Eine wirtschaftliche Integration ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich.

12

Auch besitzen die Kläger zu 1 und 2 Möglichkeiten zur Reintegration in ihrem Heimatland. Gesichtspunkte sind diesbezüglich vor allem, inwieweit Kenntnisse der dort gesprochenen und geschriebenen Sprache bestehen bzw. erworben werden können, inwieweit der Ausländer mit den dortigen Verhältnissen vertraut ist und inwieweit er dort bei der Wiedereingliederung auf Hilfestellung durch Verwandte und sonstige Dritte rechnen kann, soweit diese erforderlich sein sollte (vgl. Urt. d. Senats v. 15.05.2014 – 2 L 136/12 –, zur Veröffentlichung vorgesehen; OVG RP, Beschl. v. 24.02.2006 – 7 B 10020/06 –, InfAuslR 2006, 274, RdNr. 6, m.w.N.). Das Maß der Vertrautheit hängt davon ab, in welchem Alter das Heimatland verlassen wurde; hat der Ausländer das Heimatland erst im Erwachsenenalter verlassen und dort einen Schul- oder Hochschulabschluss erworben, spricht dies gegen eine Entwurzelung von den dortigen Lebensverhältnissen (Urt. d. Senats v. 15.05.2014). Für die Reintegrationsfähigkeit der Kläger zu 1 und 2 ist von erheblichem Gewicht, dass sie in ihrem Heimatland ihre ersten 26 bzw. 23 Lebensjahre verbrachten, daher dort geprägt wurden und die Heimatsprache sprechen. Zudem leben nach ihren Angaben im Asylverfahren noch viele Verwandte in Togo.

13

Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger zu 1 und 2 nicht in der Lage sein könnten, den Klägern zu 3 und 4 die erforderliche Hilfe bei der Integration in ihrem Heimatland zu leisten, sind nicht ersichtlich.

14

1.2. Unsubstantiiert bleibt der Vortrag, es würden nochmals die dauerhaften Erkrankungen angeführt. Mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu der geltend gemachten HIV-Infektion der Klägerin zu 2 setzt sich die Begründung des Zulassungsantrages nicht auseinander. Dass weitere Erkrankungen vorliegen, die einer Ausreise entgegenstehen könnten, legen die Kläger nicht dar.

15

1.3. Die Kläger machen schließlich geltend, es liege ein tatsächliches Ausreisehindernis vor, weil sie nicht im Besitz von Reisedokumenten seien, obwohl sie sich nachhaltig um die Passbeschaffung bemüht hätten. Es sei gerichtsbekannt, dass die togoischen Behörden, die sich hauptsächlich für die Erstellung von Reisedokumenten verantwortlich zeigten, „keinerlei Mitwirkungshandlungen nachkommen“. Der Hinweis des Gerichts, dass die Zentrale Abschiebestelle des Landes Sachsen-Anhalt und die Bundespolizei anderweitige Erfahrungen hätten, treffe nicht zu. Entscheidend sei die tatsächliche Behandlung, die sie, die Kläger, durch die togoische Botschaft erfahren hätten. Auch diese Einwände sind nicht stichhaltig.

16

Nach § 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG obliegt es dem ausreisepflichtigen Ausländer, alles in seiner Kraft Stehende und ihm Zumutbare dazu beizutragen, damit etwaige Ausreisehindernisse überwunden werden (BVerwG, Beschl. v. 10.03.2009 – 1 B 4.09 –, Buchholz 402.242 § 25 AufenthG Nr. 11). Die Mitwirkungshandlungen hat der Ausländer bereits von sich aus ohne besondere Aufforderung durch die Ausländerbehörde zu ergreifen (sog. Initiativpflicht, vgl. Burr, in: GK AufenthG, II - § 25 RdNr. 175, m.w.N.). Nur von vornherein erkennbar aussichtslose Handlungen sowie Mitwirkungshandlungen, die erkennbar ohne Einfluss auf die Möglichkeit der Ausreise sind, dürfen dem Ausländer nicht abverlangt werden (BVerwG, Beschl. v. 10.03.2009, a.a.O.). Sind etwa schon mehrfach Passanträge richtig und vollständig ausgefüllt worden, ohne dass das Heimatland in angemessener Zeit einen Nationalpass ausgestellt hat, wird eine erneute Passbeantragung im Regelfall nicht abverlangt werden können (vgl. Burr, a.a.O., RdNr. 177, m.w.N.). Zwar bestehen auch aufseiten der Ausländerbehörde gewisse Pflichten, um ein Ausreishindernis zu beseitigen; so hat sie den Ausländer auch auf seine konkreten Mitwirkungspflichten und die Folgen der Nichtmitwirkung hinzuweisen und ihm je nach Lage des Falles Möglichkeiten aufzuzeigen, die dem Ausländer nach ihrer Kenntnis zusätzlich zur Verfügung stehen, um das Ausreisehindernis beseitigen zu können (Burr, a.a.O., RdNr. 180, m.w.N.). Andererseits folgt allein daraus, dass der Heimatstaat die Kooperation mit der Ausländerbehörde verweigert, nicht, dass dann der Ausländer selbst untätig bleiben darf (Burr, a.a.O.).

17

Hiernach genügt der Vortrag der Kläger nicht, um die Annahme des Verwaltungsgerichts, ein unverschuldetes Ausreisehindernis liege wegen unterlassener Mitwirkungshandlungen aufseiten der Kläger nicht vor, in Frage zu stellen. Sie legen nicht dar, worin die von ihnen gelten gemachten „nachhaltigen“ Bemühungen um die Beschaffung von Pässen gelegen haben, woraus sich „gerichtsbekannt“ ergeben soll, dass die togoischen Behörden bei der Ausstellung von Reisedokumenten nicht mitwirken, und welche entgegenstehenden Erfahrungen sie insoweit gemacht haben.

18

2. Die Rechtssache weist auch nicht die geltend gemachten besonderen Schwierigkeiten rechtlicher und tatsächlicher Art auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

19

Besondere Schwierigkeiten liegen nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 13.02.2014 – 2 L 4/13 –, juris, RdNr. 50) vor bei erheblich über dem Durchschnitt liegender Komplexität der Rechtssache, im Tatsächlichen besonders bei wirtschaftlichen, technischen und wissenschaftlichen Zusammenhängen, wenn der Sachverhalt schwierig zu überschauen oder zu ermitteln ist, im Rechtlichen bei neuartigen oder ausgefallenen Rechtsfragen.

20

Mit dem Vortrag, das Urteil sei ohne Erläuterung der tatsächlichen Lebensumstände der Kläger bzw. ohne ihre Anhörung ergangen, sind diese Voraussetzungen nicht dargelegt. Im Übrigen haben die Kläger auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in der sie ihre Lebensumstände hätten darlegen können, verzichtet.

21

3. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

22

Dieser Zulassungsgrund verlangt, dass eine konkrete, aber generalisierbare, aus Anlass dieses Verfahrens zu beantwortende, in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausreichende Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, die um der Einheitlichkeit der Rechtsprechung willen der Klärung bedarf und noch nicht (hinreichend) geklärt worden ist. Die Frage muss für eine Vielzahl, jedenfalls Mehrzahl von Verfahren bedeutsam sein; jedoch reicht allein der Umstand nicht aus, dass der Ausgang des Rechtsstreits auch für andere Personen von Interesse sein könnte oder sich vergleichbare Fragen in einer unbestimmten Vielzahl ähnlicher Verfahren stellen (vgl. Beschl. d. Senats v. 23.04.2010 – 2 L 148/09 –, Juris). Die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass der Rechtsmittelführer konkret auf die Rechts- oder Tatsachenfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.06.2006 – 5 B 99.05 –, Juris, m. w. Nachw.).

23

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Mit dem Vortrag der Kläger, es sei klärungsbedürftig, ob „in derartig gelagerten Fällen das Gericht aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes weitere Vorträge hinsichtlich der Lebensumstände hätte anfordern müssen“, ist keine über den Einzelfall hinausreichende Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen. Inwieweit die Lebensumstände des Ausländers entscheidungserheblich und daher weiter aufzuklären sind, betrifft vielmehr den konkreten Einzelfall.

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B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 2, 39 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 8.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327 ff.).


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.