Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 23. Juni 2014 - 2 L 32/13
Gründe
I.
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Die Kläger begehren die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen aus humanitären Gründen. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, den Klägern stehe ein solcher Anspruch nicht zu. Die Voraussetzungen des § 104a Abs. 1 S. 1 AufenthG erfüllten sie in Bezug auf die erforderliche Mindestaufenthaltsdauer bis zum 01.07.2007 nicht. Es bestehe auch kein Anspruch nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Soweit sich die Kläger darauf beriefen, dass die Klägerin zu 2 die wegen ihrer HIV-Infektion erforderliche dauerhafte medizinische Behandlung in Togo nicht erlangen könne, handele es sich um ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis, das wegen der Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge nicht berücksichtigt werden könne. Übergangsschwierigkeiten, die sich daraus ergeben könnten, dass die Klägerin zu 2 nach ihrer Ankunft in Togo zunächst selbst nicht in der Lage sei, etwaige Familienangehörige oder geeignete öffentliche oder karitative Einrichtungen ausfindig zu machen, um das erforderliche Medikament zu erhalten, könnten dadurch Rechnung getragen werden, dass der Beklagte ihr das benötigte Medikament mitgebe. Es liege auch nicht deshalb ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis aus Art. 8 EMRK vor, weil die Klägerin zu 3 und der Kläger zu 4 in Deutschland geboren seien, die deutsche Sprache sprechen und Deutschland als ihre Heimat betrachteten. Bei den Kindern lägen keine besonderen Integrationsleistungen vor, die ein Abschiebungsverbot begründen würden. Die Kläger könnten sich auch nicht darauf berufen, dass sie wegen Passlosigkeit an der Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland gehindert seien, weil sie keine konkreten Maßnahmen ergriffen hätten, um von der togoischen Botschaft Ausreisedokumente zu erhalten. Ihr Hinweis auf die mangelnde Mitwirkung der Botschaft wäre nur dann relevant, wenn sie dort vergeblich vorstellig geworden wären, um Reisdokumente zu erhalten. Derartiges hätten die Kläger nicht dezidiert vorgetragen oder gar nachgewiesen. Es treffe nicht zu, dass die Botschaft von Togo grundsätzlich keine Reisedokumente für togoische Staatsangehörige ausstelle, wie sich bereits aus dem Schriftwechsel des Beklagten mit der Zentralen Abschiebestelle des Landes Sachsen-Anhalt und der Bundespolizei ergebe.
II.
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A. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
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1. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Solche Zweifel liegen nur dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.07.2013 – 1 BvR 3057/11 –, NJW 2013, 3506, RdNr. 36 in juris, m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall.
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1.1. Die Kläger rügen, die Kläger zu 3 und 4 seien mittlerweile zehn bzw. acht Jahre alt und in der Bundesrepublik Deutschland aufgewachsen. Sie erreichten überdurchschnittliche Leistungen in der Schule, was auch eine überdurchschnittliche Integrationsleistung darstelle. Sie hätten keinerlei Verbindung in ihr Heimatland und sähen die Bundesrepublik Deutschland als ihre Heimat an. Die Kläger zu 1 und 2 lebten 10 Jahre im Bundesgebiet, besäßen ausreichende Sprachkenntnisse und seien in der Gesellschaft integriert. Damit vermögen die Kläger nicht durchzudringen.
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Nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Derartige Hindernisse können sich insbesondere aus inlandsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben, zu denen u. a. auch diejenigen Verbote zählen, die aus Völkervertragsrecht (etwa aus Art. 8 EMRK) in Bezug auf das Inland herzuleiten sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.06.2006 – 1 C 14.05 –, BVerwGE 126, 192 [197], RdNr. 17).
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Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK darf eine Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Im Rahmen dieser Schrankenprüfung ist die sich aus Art. 8 Abs. 1 EMRK folgende Rechtsposition des Ausländers gegen das Recht des Konventionsstaats zur Einwanderungskontrolle im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung abzuwägen (vgl. EGMR, Entsch. v. 16.09.2004 – 11103/03 [Ghiban] –, NVwZ 2005, 1046). Allerdings lässt sich nach der ständigen Spruchpraxis des EGMR aus Art. 8 EMRK grundsätzlich kein irgendwie geartetes Recht dahingehend ableiten, ein Ausländer dürfe sich einen Aufenthaltsort in einem Konventionsstaat frei wählen; vielmehr ist den Konventionsstaaten grundsätzlich ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt, ob und unter welchen Voraussetzungen sie Einwanderung in ihr Hoheitsgebiet zulassen wollen (vgl. die Rechtsprechungsnachweise im Urt. d. VGH BW v. 13.12.2010 – 11 S 2359/10 –, DVBl 2011, 370 [371], RdNr. 26 in juris).
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Eine Verletzung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK normierten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes kommt allerdings bei Ausländern in Betracht, die aufgrund ihrer gesamten Entwicklung faktisch zu Inländern geworden sind und denen wegen der Besonderheiten des Falles ein Leben im Staat ihrer Staatsangehörigkeit, zu dem sie keinen Bezug haben, nicht zuzumuten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.09.1998 – 1 C 8.96 –, InfAuslR 1999, 54; Urt. v. 27.01.2009 – 1 C 40.07 –, BVerwGE 133, 73 [82 ff.], RdNr. 20 ff.; vgl. auch EGMR; Entsch. v. 16.06.2005 – 60654/00 – [Sisojeva] –, InfAuslR 2005, 349).
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Ob eine solche Fallgestaltung vorliegt, hängt zum einen von der Integration des Ausländers in Deutschland, zum anderen aber auch von seiner Möglichkeit zur (Re-)Integration in seinem Heimatland ab. Das Ausmaß der „Verwurzelung“ bzw. die für den Ausländer mit einer „Entwurzelung" verbundenen Folgen sind unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben sowie der Regelung des Art. 8 EMRK zu ermitteln, zu gewichten und mit den Gründen, die für eine Aufenthaltsbeendigung sprechen, abzuwägen. Von erheblichem Gewicht sind dabei die Dauer des Aufenthalts, wo der Ausländer die Schulzeit verbracht hat und geprägt wurde, sowie der Schulabschluss und die Deutschkenntnisse, die er erworben hat. Was die berufliche Verwurzelung in Deutschland betrifft, ist zu prüfen, ob der Ausländer berufstätig und dadurch in der Lage ist, den Lebensunterhalt für sich und seine Familie dauerhaft zu sichern, und ob er über längere Zeit öffentliche Sozialleistungen bezogen hat. Ferner ist von Bedeutung, ob der Betreffende eine Berufsausbildung absolviert hat und ihn diese Ausbildung gegebenenfalls für eine Berufstätigkeit qualifiziert, die nur oder bevorzugt in Deutschland ausgeübt werden kann. Bei der sozialen Integration ist das Ausmaß sozialer Bindungen bzw. Kontakte des Ausländers außerhalb der Kernfamilie von Belang. Auch strafrechtliche Verurteilungen sind in die Betrachtung einzustellen. Alle diese Umstände sind im Wege einer Gesamtbewertung zu gewichten (vgl. zum Ganzen auch BVerwG, Urt. v. 27.01.2009, a.a.O., S. 84, RdNr. 24). Für die Frage der Verwurzelung ist die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts von maßgeblichem Gewicht (vgl. BVerwG, Urt. 30.04.2009 – 1 C 3.08 – NVwZ 2009, 1239, RdNr. 20 in juris; Beschl. d. Senats v. 13.09.2010 – 2 M 132/10 –, Juris).
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Minderjährige teilen allerdings grundsätzlich aufenthaltsrechtlich das Schicksal ihrer Eltern. Es ist regelmäßig davon auszugehen, dass auch ein Minderjähriger, der im Bundesgebiet geboren wurde oder lange dort gelebt hat und vollständig in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik integriert ist, dessen Eltern aber wegen ihrer mangelnden Integration kein Aufenthaltsrecht zusteht, auf die von den Eltern nach der Rückkehr im Familienverband zu leistenden Integrationshilfen im Heimatland verwiesen werden kann (BayVGH, Beschl. v. 12.03.2013 – 10 CE 12.2697, 10 C 1210 C 12.2700 – InfAuslR 2013, 281, RdNr. 19; OVG MV, Beschl. v. 16.09.2010 – 2 M 107/10 –, juris, RdNr. 6, m.w.N.). Ausnahmsweise kann etwas anderes gelten, wenn kein Elternteil in der Lage sein wird, diese Hilfen zu erbringen, etwa bei Inhaftierung oder schwerer Erkrankung (vgl. BayVGH, Beschl. v. 12.03.2013 a.a.O.). Eine prinzipiell andere Sichtweise würde dazu führen, dass minderjährige Kinder ihren nicht – oder jedenfalls nicht zulänglich – integrierten Eltern ein Aufenthaltsrecht verschaffen würden, obwohl diesen selbst eine Rückkehr in das Herkunftsland ohne weiteres zumutbar wäre; im Ergebnis würden damit die Eltern das aufenthaltsrechtliche Schicksal ihrer minderjährigen Kinder teilen, was mit den im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Art. 8 EMRK ebenfalls einzustellenden einwanderungspolitischen Interessen des Staates grundsätzlich nicht in Einklang zu bringen ist (vgl. VGH BW, Urt. v. 13.12.2010, a.a.O., S. 374, RdNr. 54in juris; vgl. auch NdsOVG, Urt. v. 29.01.2009 – 11 LB 136/07 –, juris, RdNr. 75; Beschl. v. 12.03.2013 – 8 LA 13/13 – juris, RdNr. 20). Im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung ist daher nicht nur die Integration von minderjährigen Kindern isoliert in den Blick zu nehmen, sondern es kommt auch der Frage Bedeutung zu, in welchem Umfang ihre Eltern in den bundesdeutschen Lebensverhältnissen verwurzelt sind. Bei dieser familienbezogenen Betrachtung sind auch solche Gesichtspunkte berücksichtigungsfähig, welche (etwa im Hinblick auf die unterbliebene Ausreise aus dem Bundesgebiet, die mangelnde wirtschaftliche oder soziale Integration, die Beachtung der bundesdeutschen Rechtsordnung usw.) auf das Verhalten der Eltern zurückzuführen sind. Darüber hinaus sind bei der beabsichtigten Rückführung minderjähriger Kinder die möglichen Unterstützungsleistungen der Eltern sowie deren Verbindungen im Heimatland in Rechnung zu stellen (NdsOVG, Urt. v. 29.01.2009, a.a.O., m.w.N.).
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Gemessen daran vermag der Senat bei der gebotenen Gesamtschau nicht festzustellen, dass eine Aufenthaltsbeendigung im Fall der Kläger den in Art. 8 Abs. 2 EMRK verankerten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzen würde.
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Es ist nicht erkennbar, dass die Kläger zu 1 und 2, deren aufenthaltsrechtliches Schicksal die minderjährigen Kläger zu 3 und 4 teilen, in einer Weise im Bundesgebiet verwurzelt sind, dass ihnen eine Ausreise aus dem Bundesgebiet nicht zugemutet werden könnte. Insbesondere reicht es nicht aus, dass sie sich bereits über zehn Jahre im Bundesgebiet aufhalten und (möglicherweise) ausreichende Sprachkenntnisse besitzen. Gegen ihre Verwurzelung spricht entscheidend, dass ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht rechtmäßig (gewesen) ist, sie sich vielmehr nach Ablehnung ihrer Asylanträge nur geduldet im Bundesgebiet aufhalten, so dass sie kein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand ihren Aufenthalts haben entwickeln können. Eine wirtschaftliche Integration ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich.
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Auch besitzen die Kläger zu 1 und 2 Möglichkeiten zur Reintegration in ihrem Heimatland. Gesichtspunkte sind diesbezüglich vor allem, inwieweit Kenntnisse der dort gesprochenen und geschriebenen Sprache bestehen bzw. erworben werden können, inwieweit der Ausländer mit den dortigen Verhältnissen vertraut ist und inwieweit er dort bei der Wiedereingliederung auf Hilfestellung durch Verwandte und sonstige Dritte rechnen kann, soweit diese erforderlich sein sollte (vgl. Urt. d. Senats v. 15.05.2014 – 2 L 136/12 –, zur Veröffentlichung vorgesehen; OVG RP, Beschl. v. 24.02.2006 – 7 B 10020/06 –, InfAuslR 2006, 274, RdNr. 6, m.w.N.). Das Maß der Vertrautheit hängt davon ab, in welchem Alter das Heimatland verlassen wurde; hat der Ausländer das Heimatland erst im Erwachsenenalter verlassen und dort einen Schul- oder Hochschulabschluss erworben, spricht dies gegen eine Entwurzelung von den dortigen Lebensverhältnissen (Urt. d. Senats v. 15.05.2014). Für die Reintegrationsfähigkeit der Kläger zu 1 und 2 ist von erheblichem Gewicht, dass sie in ihrem Heimatland ihre ersten 26 bzw. 23 Lebensjahre verbrachten, daher dort geprägt wurden und die Heimatsprache sprechen. Zudem leben nach ihren Angaben im Asylverfahren noch viele Verwandte in Togo.
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Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger zu 1 und 2 nicht in der Lage sein könnten, den Klägern zu 3 und 4 die erforderliche Hilfe bei der Integration in ihrem Heimatland zu leisten, sind nicht ersichtlich.
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1.2. Unsubstantiiert bleibt der Vortrag, es würden nochmals die dauerhaften Erkrankungen angeführt. Mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu der geltend gemachten HIV-Infektion der Klägerin zu 2 setzt sich die Begründung des Zulassungsantrages nicht auseinander. Dass weitere Erkrankungen vorliegen, die einer Ausreise entgegenstehen könnten, legen die Kläger nicht dar.
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1.3. Die Kläger machen schließlich geltend, es liege ein tatsächliches Ausreisehindernis vor, weil sie nicht im Besitz von Reisedokumenten seien, obwohl sie sich nachhaltig um die Passbeschaffung bemüht hätten. Es sei gerichtsbekannt, dass die togoischen Behörden, die sich hauptsächlich für die Erstellung von Reisedokumenten verantwortlich zeigten, „keinerlei Mitwirkungshandlungen nachkommen“. Der Hinweis des Gerichts, dass die Zentrale Abschiebestelle des Landes Sachsen-Anhalt und die Bundespolizei anderweitige Erfahrungen hätten, treffe nicht zu. Entscheidend sei die tatsächliche Behandlung, die sie, die Kläger, durch die togoische Botschaft erfahren hätten. Auch diese Einwände sind nicht stichhaltig.
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Nach § 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG obliegt es dem ausreisepflichtigen Ausländer, alles in seiner Kraft Stehende und ihm Zumutbare dazu beizutragen, damit etwaige Ausreisehindernisse überwunden werden (BVerwG, Beschl. v. 10.03.2009 – 1 B 4.09 –, Buchholz 402.242 § 25 AufenthG Nr. 11). Die Mitwirkungshandlungen hat der Ausländer bereits von sich aus ohne besondere Aufforderung durch die Ausländerbehörde zu ergreifen (sog. Initiativpflicht, vgl. Burr, in: GK AufenthG, II - § 25 RdNr. 175, m.w.N.). Nur von vornherein erkennbar aussichtslose Handlungen sowie Mitwirkungshandlungen, die erkennbar ohne Einfluss auf die Möglichkeit der Ausreise sind, dürfen dem Ausländer nicht abverlangt werden (BVerwG, Beschl. v. 10.03.2009, a.a.O.). Sind etwa schon mehrfach Passanträge richtig und vollständig ausgefüllt worden, ohne dass das Heimatland in angemessener Zeit einen Nationalpass ausgestellt hat, wird eine erneute Passbeantragung im Regelfall nicht abverlangt werden können (vgl. Burr, a.a.O., RdNr. 177, m.w.N.). Zwar bestehen auch aufseiten der Ausländerbehörde gewisse Pflichten, um ein Ausreishindernis zu beseitigen; so hat sie den Ausländer auch auf seine konkreten Mitwirkungspflichten und die Folgen der Nichtmitwirkung hinzuweisen und ihm je nach Lage des Falles Möglichkeiten aufzuzeigen, die dem Ausländer nach ihrer Kenntnis zusätzlich zur Verfügung stehen, um das Ausreisehindernis beseitigen zu können (Burr, a.a.O., RdNr. 180, m.w.N.). Andererseits folgt allein daraus, dass der Heimatstaat die Kooperation mit der Ausländerbehörde verweigert, nicht, dass dann der Ausländer selbst untätig bleiben darf (Burr, a.a.O.).
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Hiernach genügt der Vortrag der Kläger nicht, um die Annahme des Verwaltungsgerichts, ein unverschuldetes Ausreisehindernis liege wegen unterlassener Mitwirkungshandlungen aufseiten der Kläger nicht vor, in Frage zu stellen. Sie legen nicht dar, worin die von ihnen gelten gemachten „nachhaltigen“ Bemühungen um die Beschaffung von Pässen gelegen haben, woraus sich „gerichtsbekannt“ ergeben soll, dass die togoischen Behörden bei der Ausstellung von Reisedokumenten nicht mitwirken, und welche entgegenstehenden Erfahrungen sie insoweit gemacht haben.
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2. Die Rechtssache weist auch nicht die geltend gemachten besonderen Schwierigkeiten rechtlicher und tatsächlicher Art auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
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Besondere Schwierigkeiten liegen nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 13.02.2014 – 2 L 4/13 –, juris, RdNr. 50) vor bei erheblich über dem Durchschnitt liegender Komplexität der Rechtssache, im Tatsächlichen besonders bei wirtschaftlichen, technischen und wissenschaftlichen Zusammenhängen, wenn der Sachverhalt schwierig zu überschauen oder zu ermitteln ist, im Rechtlichen bei neuartigen oder ausgefallenen Rechtsfragen.
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Mit dem Vortrag, das Urteil sei ohne Erläuterung der tatsächlichen Lebensumstände der Kläger bzw. ohne ihre Anhörung ergangen, sind diese Voraussetzungen nicht dargelegt. Im Übrigen haben die Kläger auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in der sie ihre Lebensumstände hätten darlegen können, verzichtet.
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3. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
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Dieser Zulassungsgrund verlangt, dass eine konkrete, aber generalisierbare, aus Anlass dieses Verfahrens zu beantwortende, in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausreichende Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, die um der Einheitlichkeit der Rechtsprechung willen der Klärung bedarf und noch nicht (hinreichend) geklärt worden ist. Die Frage muss für eine Vielzahl, jedenfalls Mehrzahl von Verfahren bedeutsam sein; jedoch reicht allein der Umstand nicht aus, dass der Ausgang des Rechtsstreits auch für andere Personen von Interesse sein könnte oder sich vergleichbare Fragen in einer unbestimmten Vielzahl ähnlicher Verfahren stellen (vgl. Beschl. d. Senats v. 23.04.2010 – 2 L 148/09 –, Juris). Die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass der Rechtsmittelführer konkret auf die Rechts- oder Tatsachenfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.06.2006 – 5 B 99.05 –, Juris, m. w. Nachw.).
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Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Mit dem Vortrag der Kläger, es sei klärungsbedürftig, ob „in derartig gelagerten Fällen das Gericht aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes weitere Vorträge hinsichtlich der Lebensumstände hätte anfordern müssen“, ist keine über den Einzelfall hinausreichende Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen. Inwieweit die Lebensumstände des Ausländers entscheidungserheblich und daher weiter aufzuklären sind, betrifft vielmehr den konkreten Einzelfall.
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B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 2, 39 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 8.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327 ff.).
Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 23. Juni 2014 - 2 L 32/13
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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 23. Juni 2014 - 2 L 32/13 zitiert oder wird zitiert von 12 Urteil(en).
(1) Einem geduldeten Ausländer soll abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich am 1. Juli 2007 seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem oder mehreren minderjährigen ledigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat und er
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über ausreichenden Wohnraum verfügt, - 2.
über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt, - 3.
bei Kindern im schulpflichtigen Alter den tatsächlichen Schulbesuch nachweist, - 4.
die Ausländerbehörde nicht vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht oder behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht vorsätzlich hinausgezögert oder behindert hat, - 5.
keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen hat und diese auch nicht unterstützt und - 6.
nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben.
(2) Dem geduldeten volljährigen ledigen Kind eines geduldeten Ausländers, der sich am 1. Juli 2007 seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem oder mehreren minderjährigen ledigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat, kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 erteilt werden, wenn es bei der Einreise minderjährig war und gewährleistet erscheint, dass es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Das Gleiche gilt für einen Ausländer, der sich als unbegleiteter Minderjähriger seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat und bei dem gewährleistet erscheint, dass er sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann.
(3) Hat ein in häuslicher Gemeinschaft lebendes Familienmitglied Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 begangen, führt dies zur Versagung der Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift für andere Familienmitglieder. Satz 1 gilt nicht für den Ehegatten eines Ausländers, der Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 begangen hat, wenn der Ehegatte die Voraussetzungen des Absatzes 1 im Übrigen erfüllt und es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, ihm den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen. Sofern im Ausnahmefall Kinder von ihren Eltern getrennt werden, muss ihre Betreuung in Deutschland sichergestellt sein.
(4) Die Aufenthaltserlaubnis kann unter der Bedingung erteilt werden, dass der Ausländer an einem Integrationsgespräch teilnimmt oder eine Integrationsvereinbarung abgeschlossen wird.
(5) Die Aufenthaltserlaubnis wird mit einer Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2009 erteilt. Sie soll um weitere zwei Jahre als Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 verlängert werden, wenn der Lebensunterhalt des Ausländers bis zum 31. Dezember 2009 überwiegend eigenständig durch Erwerbstätigkeit gesichert war oder wenn der Ausländer mindestens seit dem 1. April 2009 seinen Lebensunterhalt nicht nur vorübergehend eigenständig sichert. Für die Zukunft müssen in beiden Fällen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Lebensunterhalt überwiegend gesichert sein wird. Im Fall des Absatzes 1 Satz 4 wird die Aufenthaltserlaubnis zunächst mit einer Gültigkeit bis zum 1. Juli 2008 erteilt und nur verlängert, wenn der Ausländer spätestens bis dahin nachweist, dass er die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt. § 81 Abs. 4 findet keine Anwendung.
(6) Bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis kann zur Vermeidung von Härtefällen von Absatz 5 abgewichen werden. Dies gilt bei
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Auszubildenden in anerkannten Lehrberufen oder in staatlich geförderten Berufsvorbereitungsmaßnahmen, - 2.
Familien mit Kindern, die nur vorübergehend auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sind, - 3.
Alleinerziehenden mit Kindern, die vorübergehend auf Sozialleistungen angewiesen sind, und denen eine Arbeitsaufnahme nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht zumutbar ist, - 4.
erwerbsunfähigen Personen, deren Lebensunterhalt einschließlich einer erforderlichen Betreuung und Pflege in sonstiger Weise ohne Leistungen der öffentlichen Hand dauerhaft gesichert ist, es sei denn, die Leistungen beruhen auf Beitragszahlungen, - 5.
Personen, die am 31. Dezember 2009 das 65. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie in ihrem Herkunftsland keine Familie, dafür aber im Bundesgebiet Angehörige (Kinder oder Enkel) mit dauerhaftem Aufenthalt bzw. deutscher Staatsangehörigkeit haben und soweit sichergestellt ist, dass für diesen Personenkreis keine Sozialleistungen in Anspruch genommen werden.
(7) Die Länder dürfen anordnen, dass aus Gründen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 Staatsangehörigen bestimmter Staaten zu versagen ist. Zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit bedarf die Anordnung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.
(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.
(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.
(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer
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ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen, - 2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat, - 3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder - 4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.
(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
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seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, - 2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und - 3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.
(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
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die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und - 2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
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wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Tenor
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Der Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. November 2011 - 13 LA 81/11 - verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
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Das Land Niedersachsen hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
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Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 30.000 € (in Worten: dreißigtausend Euro) festgesetzt.
Gründe
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Mit ihrer Verfassungsbeschwerde beanstanden die Beschwerdeführer insbesondere, dass das Oberverwaltungsgericht ihren Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil über ihre Klage gegen einen deichrechtlichen Planfeststellungsbeschluss abgelehnt hat.
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A.
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I.
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1. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer der an der Alten Aller gelegenen Flurstücke X, Y und Z, von denen eines mit einem Wohnhaus und Nebengebäuden bebaut ist.
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2. Der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz stellte mit Beschluss vom 11. Dezember 2008 auf Antrag eines Deichverbands einen Plan für die Verbesserung der Deichsicherheit auf einem Streckenabschnitt von ungefähr 4 km fest. Der festgestellte Plan übernimmt auch einen Änderungsantrag des Deichverbands vom 7. Juli 2008. In diesem wird ausgeführt, für den Bereich der Flurstücke X, Y und Z habe der Antrag bisher die Herstellung einer neuen Hochwasserschutzmauer sowie die Anlage eines Deichverteidigungswegs zwischen der neuen Hochwassermauer und dem Wohngebäude der Beschwerdeführer auf dem Flurstück X vorgesehen. Aufgrund der doch nicht unerheblichen Vorteile eines grünen Deiches gegenüber einer Hochwasserschutzwand im Hinblick auf Sicherheit und Unterhaltungskosten habe die ursprüngliche Planung aus heutiger Sicht, nicht zuletzt auch aufgrund neuerer Vorgaben zur Finanzierung, einer neuen Bewertung bedurft. Im Ergebnis sei danach, soweit möglich, auch hier der grüne Deich zu realisieren. Der Bau des Deiches solle auf dem Flurstück Y erfolgen. Der dauerhaft in Anspruch genommene Flächenanteil dieses Flurstücks betrage 3.100 qm.
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3. Das Verwaltungsgericht wies die Klage der Beschwerdeführer gegen den Planfeststellungsbeschluss weitgehend ab.
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Eine Verletzung des Abwägungsgebotes könnten die Beschwerdeführer nicht mit Erfolg geltend machen. Der beklagte Landesbetrieb (im Folgenden: Beklagter) habe bei seiner Abwägungsentscheidung die Belange der Beschwerdeführer berücksichtigt. Das in ihrem Eigentum stehende Flurstück Z werde im Umfang von 830 qm für den Neubau des Deichkörpers in Anspruch genommen. Eine Flächeninanspruchnahme sei bei der Entscheidung zugunsten des grünen Deiches in diesem Umfang geboten. Eine wesentliche Beeinträchtigung ihres verbleibenden Grundbesitzes ergebe sich daraus nicht, zumal auch bei einer Erhöhung der vorhandenen Flutschutzmauer, wie dies die Beschwerdeführer wünschten, Beeinträchtigungen ihres Grundbesitzes zu erwarten wären. Die Flächeninanspruchnahme sei dann allerdings geringer. Auch die Belange des Naturschutzes würden gewahrt. Denn der vorhandene Teich, der als Biotop einzustufen sei, werde an anderer Stelle neu hergestellt. Eine erhebliche Beeinträchtigung des vorhandenen Fauna-Flora-Habitat-Gebiets (FFH-Gebiet) sei zudem durch die geplante Trassierung nicht zu erwarten. Dies wäre allenfalls bei einer Verlegung des Deiches in östlicher Richtung, also auf das Flurstück Y, der Fall. Dieses Flurstück werde aber durch die Maßnahme nicht auf Dauer beeinträchtigt, hiervon werde lediglich während der Bauzeit ein Arbeitsstreifen in Anspruch genommen.
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4. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Antrag der Beschwerdeführer auf Zulassung der Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil ab.
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Der von den Beschwerdeführern geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sei nicht hinreichend dargetan und liege zudem nicht vor. Die Beschwerdeführer hätten die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht hinreichend in Frage gestellt, dass der Planfeststellungsbeschluss dem Abwägungsgebot entspreche.
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Die Beschwerdeführer seien durch die Deicherneuerungsmaßnahme unmittelbar in ihrem Eigentumsrecht betroffen. Sie hätten deshalb einen Anspruch auf eine umfassende gerichtliche Abwägungskontrolle.
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Das Abwägungsgebot habe in der Rechtsprechung zu der gerichtlichen Überprüfung von Planungsalternativen in Bezug auf abweichende Standorte beziehungsweise Trassen eine nähere Ausformung erfahren, die sich auch auf die Bestimmung einer Deichlinienführung für einen der Planfeststellung unterliegenden Deichbau übertragen ließe: Ernsthaft in Betracht kommende Alternativlösungen müssten bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials berücksichtigt werden und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange eingehen. Die eigentliche planerische Auswahlentscheidung zwischen verschiedenen Alternativen unterliege nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Eine Planfeststellungsbehörde handele nicht schon dann fehlerhaft, wenn eine von ihr verworfene Trassenführung ebenfalls aus guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Trassenwahl seien erst dann überschritten, wenn sich eine andere als die gewählte Trassenführung unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere hätte aufdrängen müssen, oder wenn der Planfeststellungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen sei.
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Einen derartigen Fehler hätten die Beschwerdeführer in ihrer Zulassungsbegründung nicht darzulegen vermocht.
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So sei die dauerhafte Inanspruchnahme des im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Flurstücks Y durch die Erstellung eines grünen Deichs anstelle der Verstärkung und Erhöhung der alten Hochwasserschutzmauer Gegenstand der Abwägung des Planfeststellungsbeschlusses gewesen. Der Änderungsantrag des Beigeladenen vom 7. Juli 2008 weise eindeutig darauf hin, dass alle beschriebenen Maßnahmen (Errichtung eines grünen Deiches anstelle einer Hochwasserschutzmauer) auf dem Flurstück Y zu realisieren seien. Der Änderungsantrag sei ebenso wie der zugehörige Lageplan Bestandteil des Planfeststellungsbeschlusses und damit Gegenstand der Abwägung geworden. Dass dieser Belang auch tatsächlich inhaltlich abgewogen worden sei, ergebe sich aus den Ausführungen des Planfeststellungsbeschlusses. Danach seien die Eigentumsbelange der Beschwerdeführer, die aufgrund der Vorgabe, dass ein grüner Deich errichtet werden müsse, betroffen würden, in die Abwägung eingestellt worden, hätten aber hinter die Belange des Hochwasserschutzes zurücktreten müssen. Einzig denkbare Alternative zur Verwirklichung des Hochwasserschutzes im Bereich des Wohnhauses der Beschwerdeführer sei die Herstellung eines grünen Deiches auf der Trasse des jetzigen Deiches. Dies hätte aber den Abriss dieses Wohnhauses zur Folge, was ungleich schwerer wiege als die Inanspruchnahme von Weideland.
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Allerdings sei das Verwaltungsgericht offensichtlich irrig davon ausgegangen, das Flurstück Y werde nur für die Dauer der Bauzeit im Umfang eines Arbeitsstreifens in Anspruch genommen. Dies sei jedoch für die Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils ohne Bedeutung, da die dauerhafte teilweise Inanspruchnahme dieses Grundstücks - wie dargelegt - durch den Beklagten ordnungsgemäß in die Abwägung eingestellt worden sei, mithin kein Abwägungsfehler vorliege, der der Abweisung der Klage durch das Verwaltungsgericht entgegenstünde.
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Zu Recht habe das Verwaltungsgericht auch die Errichtung eines grünen Deiches vor dem Wohnhaus der Beschwerdeführer anstelle der ursprünglich geplanten Verstärkung und Erhöhung der vorhandenen Hochwasserschutzmauer als abwägungsfehlerfrei angesehen. Insoweit habe es zutreffend auf die Schwachstellen im Übergangsbereich einer Hochwasserschutzmauer zu dem sich anschließenden grünen Deich hingewiesen. Zu Recht habe es dabei auch darauf abgestellt, dass eine notfallmäßige Erhöhung durch Sandsäcke bei einem grünen Deich einfacher und sicherer zu bewerkstelligen sei, als dies bei einer Hochwasserschutzmauer der Fall wäre. Dies ergebe sich schon aufgrund der breiteren zur Verfügung stehenden Grundfläche und bedürfe keiner weiteren Erläuterung.
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II.
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1. Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen den Planfeststellungsbeschluss, das Urteil des Verwaltungsgerichts und die Nichtzulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht. Sie rügen eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 und Art. 14 Abs. 1 GG und machen unter anderem geltend, der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts verletze ihr Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz, weil er die Anforderungen an die Darlegung der verschiedenen Zulassungsgründe überspanne.
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Hinsichtlich des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hätten sie aufgezeigt, dass sich eine erhebliche Tatsachenfeststellung des erstinstanzlichen Urteils schlüssig in Frage stellen lasse. Das Verwaltungsgericht gehe in seinem Urteil davon aus, dass das in ihrem Eigentum stehende Flurstück Y nicht auf Dauer, sondern lediglich für die Bauzeit in geringem Umfang beeinträchtigt werde. Mit der Feststellung dieser Tatsache gehe das Verwaltungsgericht außerdem davon aus, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des sich dort befindenden FFH-Gebiets nicht zu erwarten sei. Sie hätten dargelegt, dass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts 3.100 qm des Flurstücks Y dauerhaft in Anspruch genommen werden sollten. Insoweit stimmten die Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht mit dem angegriffenen Planfeststellungsbeschluss überein.
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Diese Fehleinschätzung sei für das Urteil des Verwaltungsgerichts auch erheblich, denn sie betreffe die Art und Weise sowie den Umfang der Inanspruchnahme ihres Grundeigentums, darüber hinaus aber auch die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von ihnen rügefähige Frage der Vereinbarkeit des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses mit (europäischem) Naturschutzrecht. Erheblich sei sie auch insofern, als das Verwaltungsgericht auf die Feststellung seine Überprüfung der dem angegriffenen Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegenden Abwägung stütze und hiernach in dem Urteil zu dem Schluss komme, die Beklagte habe ihre Belange hinreichend berücksichtigt.
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Die Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung des Verwaltungsgerichts habe das Oberverwaltungsgericht im Grunde zwar auch erkannt, die "irrige" Annahme des Verwaltungsgerichts zu der Inanspruchnahme des Flurstücks Y jedoch als für die Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils unbedeutend angesehen. Die angebliche Ergebnisrichtigkeit des Urteils begründe das Oberverwaltungsgericht damit, dass die Planfeststellungsbehörde die Inanspruchnahme des Flurstücks Y ordnungsgemäß in die Abwägung eingestellt habe. Mit dieser Würdigung greife das Oberverwaltungsgericht aber dem eigentlichen Berufungsverfahren vor. Unabhängig davon seien erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts dargetan, wenn sich aus dem Vorbringen ergebe, dass das Urteil auf der fehlerhaften Annahme von in Anspruch genommenen Flächen fuße, denn es sei Aufgabe des Verwaltungsgerichts zu prüfen, ob die Belange tatsächlich ordnungsgemäß in die Abwägung eingestellt worden seien.
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2. Die Niedersächsische Landesregierung sowie der Beklagte und der im Ausgangsverfahren beigeladene Deichverband hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Akten der Ausgangsverfahren sind beigezogen.
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B.
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Die Verfassungsbeschwerde hat hinsichtlich des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Erfolg.
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I.
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Soweit die Verfassungsbeschwerde sich gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts richtet, ist sie zulässig (1.) und begründet (2.). Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Er ist aufzuheben und die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).
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1. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht nicht entgegen, dass die Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts keine Anhörungsrüge nach § 152a VwGO erhoben haben. Dies war weder zur Erschöpfung des Rechtswegs (a) noch wegen der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (b) geboten.
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a) aa) Wird mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) geltend gemacht, so gehört eine Anhörungsrüge an das Fachgericht zu dem Rechtsweg, von dessen Erschöpfung die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG im Regelfall abhängig ist (vgl. BVerfGE 122, 190 <198>; 126, 1 <17>). Erheben Beschwerdeführer in einem solchen Fall keine Anhörungsrüge, obwohl sie statthaft und nicht offensichtlich aussichtslos wäre, hat das zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde insgesamt unzulässig ist, sofern die damit gerügten Grundrechtsverletzungen denselben Streitgegenstand betreffen wie der geltend gemachte Gehörsverstoß(vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. April 2005 - 1 BvR 644/05 -, juris Rn. 10).
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Wird die Rüge einer Gehörsverletzung hingegen weder ausdrücklich noch der Sache nach zum Gegenstand der Verfassungsbeschwerde gemacht oder wird die zunächst wirksam im Verfassungsbeschwerdeverfahren erhobene Rüge einer Gehörsverletzung wieder zurückgenommen (vgl. BVerfGE 126, 1 <17>), hängt die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt des Gebots der Rechtswegerschöpfung nicht von der vorherigen Durchführung eines fachgerichtlichen Anhörungsrügeverfahrens ab. Wurde ein Anhörungsrügeverfahren vor dem letztinstanzlichen Fachgericht durchgeführt, mit der Verfassungsbeschwerde aber kein Gehörsverstoß gerügt - etwa weil sich die Beschwerdeführer insoweit von den Gründen des die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschlusses haben überzeugen lassen -, zählt dieses Anhörungsrügeverfahren, wenn es nicht offensichtlich aussichtslos war, gleichwohl zum Rechtsweg und wirkt damit fristbestimmend für die Verfassungsbeschwerde.
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bb) Die Beschwerdeführer machen mit ihrer Verfassungsbeschwerde weder ausdrücklich noch der Sache nach eine Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs geltend.
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Die Begründung der Verfassungsbeschwerde enthält allerdings Ausführungen, die - isoliert betrachtet - als Rügen einer Gehörsverletzung gedeutet werden könnten. So beanstanden die Beschwerdeführer unter anderem, dass das Oberverwaltungsgericht auf die von ihnen gerügte Beeinträchtigung eines FFH-Gebiets gar nicht eingegangen sei und auch den Einwand unberücksichtigt gelassen habe, dass nach langem Vorlauf im Planungsverfahren unvermittelt eine Planänderung stattgefunden habe. Dieses Vorbringen kann bei sachdienlicher Auslegung nicht als Rüge einer Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG verstanden werden. Es dient im Zusammenhang der Verfassungsbeschwerde eindeutig dem Ziel zu begründen, dass das Oberverwaltungsgericht unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG den Berufungszulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils sowie den der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache verkannt habe. Dass die Beschwerdeführer ungeachtet dessen mit diesen Ausführungen gleichwohl der Sache nach einen Gehörsverstoß rügen wollen, kann nach dem Grundsatz wohlwollender Auslegung prozessualer Anträge im Sinne des erkennbaren Rechtsschutzanliegens auch deshalb nicht angenommen werden, weil ihrem Vorbringen ansonsten ein Verständnis unterlegt würde, das mangels Erhebung einer Anhörungsrüge zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde führen würde.
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b) Die Erhebung der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO war hier auch nicht mit Rücksicht auf den Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde geboten.
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aa) Dieser in § 90 Abs. 2 BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz verlangt, dass Beschwerdeführer alle nach Lage der Dinge zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung schon im fachgerichtlichen Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 107, 395 <414>; 112, 50 <60>). Das kann auch bedeuten, dass Beschwerdeführer zur Wahrung des Subsidiaritätsgebots gehalten sind, im fachgerichtlichen Verfahren eine Gehörsverletzung mit den gegebenen Rechtsbehelfen, insbesondere mit einer Anhörungsrüge, selbst dann anzugreifen, wenn sie im Rahmen der ihnen insoweit zustehenden Dispositionsfreiheit mit der Verfassungsbeschwerde zwar keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG rügen wollen (vgl. BVerfGE 126, 1 <17>), durch den fachgerichtlichen Rechtsbehelf aber die Möglichkeit wahren, dass bei Erfolg der Gehörsverletzungsrüge in den vor den Fachgerichten gegebenenfalls erneut durchzuführenden Verfahrensschritten auch andere Grundrechtsverletzungen, durch die sie sich beschwert fühlen, beseitigt werden (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. April 2005 - 1 BvR 644/05 -, juris Rn. 10). Denn die Dispositionsfreiheit der Beschwerdeführer enthebt sie nicht ohne Weiteres der Beachtung des Subsidiaritätsgebotes; als Voraussetzung der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde ist dieses der Verfügungsmacht der Beschwerdeführer entzogen.
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Die Verweisung auf die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde steht allerdings unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit einer anderweitigen prozessualen Möglichkeit zur Abhilfe (stRspr, vgl. nur BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 11. Juli 2012 - 1 BvR 3142/07,1 BvR 1569/08 -, NJW 2012, S. 3081 <3082 [Tz. 45]>). Zur Vermeidung der Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde, bei der sie sich nicht auf eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG berufen, müssen Beschwerdeführer daher aus Gründen der Subsidiarität eine Anhörungsrüge oder den sonst gegen eine Gehörsverletzung gegebenen Rechtsbehelf nur dann ergreifen, wenn den Umständen nach ein Gehörsverstoß durch die Fachgerichte nahe liegt und zu erwarten wäre, dass vernünftige Verfahrensbeteiligte mit Rücksicht auf die geltend gemachte Beschwer bereits im gerichtlichen Verfahren einen entsprechenden Rechtsbehelf ergreifen würden.
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Das Subsidiaritätsgebot greift danach in den hier in Rede stehenden Fällen insbesondere dann, wenn auf der Hand liegt, dass mit dem Beschwerdevorbringen der Sache nach ein Gehörsverstoß gerügt wird, die Beschwerdeführer aber ersichtlich mit Rücksicht darauf, dass kein Anhörungsrügeverfahren durchgeführt wurde, ausschließlich die Verletzung eines anderen Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts geltend machen, das durch ein solches Vorgehen des Gerichts gleichfalls verletzt sein kann (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. Juli 2011 - 1 BvR 1468/11 -, juris).
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Die Möglichkeit, über eine erfolgreiche Anhörungsrüge die Beseitigung anderweitiger Grundrechtsverletzungen zu erreichen, besteht im Übrigen von vornherein nur in dem Umfang, als diese denselben Streitgegenstand betreffen wie die geltend gemachte Gehörsverletzung (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. April 2005 - 1 BvR 644/05 -, juris Rn. 10). Nur insoweit kann aus dem Subsidiaritätsgrundsatz die Obliegenheit der Erhebung einer Anhörungsrüge auch für den Fall abgeleitet werden, dass mit der Verfassungsbeschwerde kein Gehörsverstoß gerügt wird.
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bb) Gemessen hieran verletzt es nicht den Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde, dass die Beschwerdeführer es unterlassen haben, eine Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts über die Ablehnung der Zulassung der Berufung zu erheben.
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Soweit die Beschwerdeführer beanstanden, dass das Oberverwaltungsgericht auf die von ihnen gerügte Beeinträchtigung des FFH-Gebiets gar nicht eingegangen sei und auch den Einwand unberücksichtigt gelassen habe, dass nach langem Vorlauf im Planungsverfahren unvermittelt eine Planänderung stattgefunden habe, ist schon zweifelhaft, ob dieser Vortrag, selbst wenn er in der Sache zuträfe, überhaupt geeignet ist, eine Gehörsverletzung zu begründen. Wird bestimmter Vortrag in einer gerichtlichen Entscheidung nicht erwähnt, lässt dies nämlich nur unter besonderen Umständen den Rückschluss auf die Nichtberücksichtigung entscheidungserheblichen Vorbringens zu (vgl. BVerfGE 96, 205 <216 f.>). Das hier in Frage stehende, für die Geltendmachung einer Gehörsverletzung eher unspezifische Vorbringen der Beschwerdeführer ist zudem eindeutig und sinnvoll in die Rüge einer Verletzung von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG eingebunden, die sich gegen die Verneinung des Berufungszulassungsgrunds der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils sowie der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache richtet. Es gibt insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer damit lediglich eine Versäumung der Anhörungsrüge umgehen wollten. Sie müssen sich daher nicht entgegenhalten lassen, dass die Erhebung einer Anhörungsrüge nahe gelegen hätte und zu erwarten gewesen wäre, dass ein vernünftiger Verfahrensbeteiligter eine Anhörungsrüge erhoben hätte.
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2. Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Die Auslegung und Anwendung der Vorschriften über die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht wird der verfassungsrechtlichen Verbürgung effektiven Rechtsschutzes nicht gerecht.
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a) Das Gebot effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleistet keinen Anspruch auf die Errichtung eines bestimmten Instanzenzuges (vgl. BVerfGE 104, 220 <231>; 125, 104 <136>; stRspr). Hat der Gesetzgeber jedoch mehrere Instanzen geschaffen, darf der Zugang zu ihnen nicht in unzumutbarer und durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 104, 220 <232>; 125, 104 <137>; stRspr). Das Gleiche gilt, wenn das Prozessrecht - wie hier die §§ 124, 124a VwGO - den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit gibt, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten (vgl. BVerfGE 125, 104 <137>). Aus diesem Grunde dürfen die Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe nicht derart erschwert werden, dass sie auch von einem durchschnittlichen, nicht auf das gerade einschlägige Rechtsgebiet spezialisierten Rechtsanwalt mit zumutbarem Aufwand nicht mehr erfüllt werden können und die Möglichkeit, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten, für den Rechtsmittelführer leerläuft. Dies gilt nicht nur hinsichtlich der Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, sondern in entsprechender Weise für die Auslegung und Anwendung der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO selbst (vgl. BVerfGE 125, 104 <137>). Mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes unvereinbar ist eine Auslegung und Anwendung des § 124 Abs. 2 VwGO danach dann, wenn sie sachlich nicht zu rechtfertigen ist, sich damit als objektiv willkürlich erweist und den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar erschwert (vgl. BVerfGE 125, 104 <137>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. September 2009 - 1 BvR 814/09 -, NJW 2009, S. 3642).
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b) Das Oberverwaltungsgericht hat durch seine Handhabung des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO den Zugang zur Berufungsinstanz in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise verengt und dadurch das Gebot effektiven Rechtsschutzes verletzt.
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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind immer schon dann begründet, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfGE 125, 104 <140>). Dies ist den Beschwerdeführern gelungen. Sie haben aufgezeigt, dass das Verwaltungsgericht in einem für ihr Grundeigentum und damit für die Entscheidung wesentlichen Punkt von falschen Annahmen über die Festsetzungen im Planfeststellungsbeschluss ausgegangen ist. Das Oberverwaltungsgericht hat mit einer verfassungsrechtlich nicht hinnehmbaren Begründung gleichwohl die Berufung nicht zugelassen.
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Das Urteil des Verwaltungsgerichts geht von der Annahme aus, das im Eigentum der Beschwerdeführer stehende Flurstück Y werde durch die mit dem Planfeststellungsbeschluss zugelassene Maßnahme nicht auf Dauer beeinträchtigt; vielmehr werde lediglich während der Bauzeit ein Streifen dieses Flurstücks in Anspruch genommen.
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Die Beschwerdeführer haben in der Begründung ihres Zulassungsantrags geltend gemacht, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass bereits im Änderungsantrag vom 7. Juli 2008 ausdrücklich von der Notwendigkeit der dauerhaften Inanspruchnahme von 3.100 qm des Flurstücks Y die Rede sei. Dementsprechend sei auch die Festsetzung im Planfeststellungsbeschluss erfolgt. Der Planfeststellungsbeschluss enthalte keine gerechte Abwägung ihrer Belange.
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Das Oberverwaltungsgericht hat erkannt, dass das Verwaltungsgericht "offensichtlich irrig" von einer nur vorübergehenden Inanspruchnahme des Flurstücks Y nur für die Dauer der Bauzeit im Umfang eines Arbeitsstreifens ausgegangen ist. Dennoch hat es sich nicht dazu veranlasst gesehen, die Berufung aufgrund einer unzutreffenden Annahme der tatsächlichen Betroffenheit der Beschwerdeführer zuzulassen. Es hat vielmehr im Berufungszulassungsverfahren eine eigene Prüfung der fachplanerischen Abwägungsentscheidung vorgenommen und dabei das Urteil des Verwaltungsgerichts im Ergebnis für richtig befunden. Damit hat es in verfassungswidriger Weise Teile der dem Berufungsverfahren vorbehaltenen Sachprüfung in das Berufungszulassungsverfahren vorverlagert.
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Zwar begegnet es keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn das Berufungsgericht bei der Überprüfung des angefochtenen Urteils auf ernstliche Zweifel an seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) auf andere rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte abstellt als das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils und wenn es - soweit rechtliches Gehör gewährt ist - die Zulassung der Berufung deshalb ablehnt, weil sich das Urteil aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig erweist. Es widerspricht jedoch sowohl dem Sinn und Zweck des dem Berufungsverfahren vorgeschalteten Zulassungsverfahrens als auch der Systematik der in § 124 Abs. 2 VwGO geregelten Zulassungsgründe und kann den Zugang zur Berufung in sachlich nicht mehr zu rechtfertigender Weise einschränken, wenn das Berufungsgericht auf andere entscheidungstragende Gründe abstellt als das Verwaltungsgericht, die nicht ohne Weiteres auf der Hand liegen und deren Heranziehung deshalb über den mit Blick auf den eingeschränkten Zweck des Zulassungsverfahrens von ihm vernünftigerweise zu leistenden Prüfungsumfang hinausgeht (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - BVerwG 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, S. 542 <543>).
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Das Oberverwaltungsgericht hat die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Kontrolle der fachplanerischen Abwägungsentscheidung in einem für die Beschwerdeführer entscheidenden Punkt durch eine eigene Kontrolle ersetzt. Ob das Deichbauvorhaben die Eigentumsrechte der Beschwerdeführer gemessen an den damit verfolgten Zielen und den in Frage kommenden Vorhabenalternativen - hier insbesondere der von den Beschwerdeführern statt des Deichneubaus verlangten Ertüchtigung der Hochwasserschutzwand - unverhältnismäßig beeinträchtigt, hängt unter anderem maßgeblich von der mit den festgestellten Maßnahmen einhergehenden Eigentumsbelastung für die Beschwerdeführer ab. Dass es insofern für die Abwägungsentscheidung von erheblichem Gewicht ist, ob das Flurstück Y nur vorübergehend während der Bauzeit als Arbeitsstreifen oder dauerhaft in dem doch beträchtlichen Umfang von 3.100 qm in Anspruch genommen wird, liegt auf der Hand. Es war dem Oberverwaltungsgericht bei Beachtung des Gebots effektiven Rechtsschutzes verwehrt, im Berufungszulassungsverfahren, das insbesondere mangels eines förmlichen Beweisaufnahmeverfahrens den Beteiligten von vornherein weniger Einwirkungsmöglichkeiten auf die Tatsachenfeststellung einräumt als das Hauptsacheverfahren, diese Frage der Abgewogenheit des Planfeststellungsbeschlusses abweichend vom Verwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden.
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Da das Oberverwaltungsgericht die Zulassung der Berufung nicht ohne Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ablehnen konnte, beruht die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts auf diesem Verfassungsverstoß. Ob die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts darüber hinaus auch Art. 14 Abs. 1 GG verletzt, kann dahinstehen.
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II.
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Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts und den Planfeststellungsbeschluss des beklagten Landesbetriebs wendet, bedarf es keiner Entscheidung. Durch die Aufhebung der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ist der Rechtsweg vor den Fachgerichten wieder eröffnet und dadurch eine erneute fachgerichtliche Aufarbeitung des Ausgangsfalls möglich (vgl. BVerfGE 129, 1 <37>).
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C.
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Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
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Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).
(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.
(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.
(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer
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ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen, - 2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat, - 3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder - 4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.
(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
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seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, - 2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und - 3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.
(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und - 2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.
(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.
(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.
(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.
(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.
(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.
(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.
(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.
(7) Gegen einen Ausländer,
- 1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder - 2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.
(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. Mai 2010 - 11 K 2236/09 - wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte und der Beigeladene die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Kläger je zur Hälfte; ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beklagte und der Beigeladene jeweils selbst.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
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Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald - 2. Kammer - vom 28. Mai 2010 geändert.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 26. Mai 2010 wird angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.
Gründe
- 1
Die Antragstellerin begehrt die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Anordnung ihrer persönlichen Vorsprache vor der armenischen Expertenkommission bei der Zentralen Ausländerbehörde in Bielefeld nebst Androhung der zwangsweisen Vorführung.
- 2
Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 28. Mai 2010 den Antrag abgelehnt. Der auf § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG gestützte Bescheid des Antragsgegners vom 26. Mai 2010 sei nach summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig.
- 3
Die dagegen erhobene Beschwerde hat Erfolg.
- 4
Die Beschwerde ist statthaft.
- 5
Die Beschwerde ist nicht nach § 80 AsylVfG ausgeschlossen. Die angefochtenen Maßnahmen sind vom Antragsgegner ausdrücklich und ausschließlich auf die ausländerrechtliche Ermächtigungsgrundlage des § 82 Abs. 4 AufenthG gestützt worden (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.03.1992 - 9 C 155/90 -, zit. nach Juris Rn. 13 ff.; OVG Koblenz, Beschl. v. 24.01.2007 - 6 E 11489/06 -, zit. nach Juris Rn. 7 ff.; OVG Bautzen, Beschl. v. 09.07.2009 - A 1 D 92/09 -, zit. nach Juris Rn. 2 m.w.N.). Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass es sich um eine Maßnahme handelt, für die tatsächlich § 15 Abs. 2 Nr. 3 AsylVfG heranzuziehen gewesen wäre, bestehen nicht.
- 6
Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen zur Änderung des angefochtenen Beschlusses.
- 7
Allerdings bestehen weder durchgreifende Anhaltspunkte für eine fehlende Reisefähigkeit der Antragstellerin nach Bielefeld noch hat sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts gewandt, ihr Kind könne durch den Lebensgefährten während ihrer Abwesenheit in zumutbarer Weise betreut werden. Auch die Einwände, der Antragsgegner habe pflichtwidrig eine frühzeitigere Ankündigung der beabsichtigten Maßnahmen unterlassen und damit gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens verstoßen, sind nicht substantiiert. Aus den Verwaltungsvorgängen ergibt sich lediglich, dass dem Antragsgegner jedenfalls Ende März 2010 nur vage Termine für die Expertenanhörungen im Mai/Juni und September in Aussicht gestellt waren.
- 8
Auch die Einwände der Beschwerde gegen die Legitimität der "Expertenkommission" bei der zentralen Ausländerbehörde in Bielefeld greifen nicht durch. Auf die Ausführungen des erkennenden Senats in seinem - dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin bekannten - Beschluss vom 22. Juni 2007 (- 2 M 80/07 -), wird Bezug genommen.
- 9
"Auch ist die Maßnahme als solche entgegen der Beschwerdebegründung nicht mangels Rechtsgrundlage rechtswidrig. Die Verfügung des Antragsgegners kann sich, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, auf § 82 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) stützen. Die Vorschrift ist nicht, wie die Antragsteller meinen, beschränkt auf Vorführungen des Ausländers in den jeweiligen Botschaftsgebäuden. Der Wortlaut des § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG spricht zwar von den "Vertretungen des Staates". Sinn und Zweck des § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ist jedoch, ausländerrechtliche Maßnahmen durch die Beschaffung von Heimreisedokumenten mit Hilfe der betreffenden Auslandsvertretung vorzubereiten und zu fördern, weshalb der Begriff der Auslandsvertretung funktional zu verstehen ist. Es muss sich um eine Person oder um Personen handeln, der oder denen der ausländische Staat die Wahrnehmung diplomatischer oder konsularischer Aufgaben oder sonstiger Aufgaben auf dem Gebiet der Ausstellung von Heimreisedokumenten übertragen hat und die von diesem legitimiert oder autorisiert ist oder sind, ihn im Inland zu vertreten, und so die Vertretung des betreffenden Staates bildet oder bilden. Es ist kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, die Aufgabenwahrnehmung der Auslandsvertretung auf dem Gebiet der Ausstellung von Heimreisedokumenten auf ihre Diensträume zu beschränken und Außentermine vom Anwendungsbereich des §§ 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG auszunehmen (vgl. neben der bereits erstinstanzlich benannten Entscheidung des OVG Münster, Beschl. v. 28. November 2006 - 19 B 1789/06 -, zitiert aus Juris, Rn. 5 m. w. N., auch das VG München, Beschl. v. 20. März 2007 - M 10 S 07.488 -, zitiert aus Juris, Rn. 25).
- 10
Die dagegen erhobenen Einwände vermögen nicht zu überzeugen. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit dieser Regelung auch die Befugnisse und Beschränkungen nach den internationalen Vereinbarungen über konsularische und diplomatische Betätigung in Bezug nehmen wollte und den Ausländern nicht mehr hat zumuten wollen, als die jeweiligen Auslandsvertretungen nach den internationalen Übereinkommen und den Akkreditierungsvereinbarungen veranlassen dürfen. Im Übrigen ist für den vorliegenden Einzelfall auch nicht dargetan, welche Maßnahme die Antragsteller im Rahmen des Außentermins der armenischen Vertretung in Bielefeld befürchten, die nach den genannten Vorschriften in dem Botschaftsgebäude in Deutschland nicht hätte veranlasst werden dürfen."
- 11
Der Senat sieht indes einen unverhältnismäßigen Eingriff in Rechte der Antragstellerin insoweit als gegeben an, als auch bei einer Abreise der Antragstellerin um 02.00 Uhr am 1. Juni 2010 ihr die Erfüllung ihre bestehenden Mitwirkungspflichten am selben Tag vor der Expertenkommission nach voraussehbar durchwachter Nacht nicht zumutbar ist. Mit Rücksicht auf die Dauer der Anreise verstößt eine solche Verpflichtung, im wesentlichen ohne Nachtschlaf zur Anhörung zu erscheinen, gegen das rechtsstaatliche Gebot der Verhältnismäßigkeit. Denn es wäre ohne weiteres möglich gewesen, eine Anreise am Vortag mit Übernachtungsmöglichkeit einzurichten. Allein die Kurzfristigkeit mit der der Antragsgegner von dem zur Verfügung stehenden Termin vor der Expertenkommission erfahren hat, rechtfertigt nicht die Maßnahme in ihrer hier zugrundeliegenden zeitlichen Ausgestaltung. Ob darüber hinaus es der Antragstellerin zu ermöglichen ist, selbstständig zu einem Termin in Bielefeld zu erscheinen, kann hier dahingestellt bleiben.
- 12
Die Kostenentscheidung folgt auch § 154 Abs. 2 VwGO.
- 13
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG.
- 14
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts B-Stadt - 5. Kammer - vom 04. März 2010 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
- 1
Die Antragsteller begehren die umfassende Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen gegen die vom Antragsgegner mit Bescheiden vom 27. und 29. Oktober 2009 abgelehnte Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnisse.
- 2
Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag stattgegeben, soweit den Antragstellern eine Ausreisefrist bis zum 30. November 2009 gesetzt worden war. Im Übrigen hat das erstinstanzliche Gericht den Antrag mit der Begründung abgelehnt, die Antragsteller hätten keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 25 Abs. 4 Satz 2, Abs. 5, 104a Abs. 1 AufenthG seien nicht gegeben. Die Entscheidung des Antragsgegners, nicht von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG abzusehen, sei ermessensfehlerfrei.
- 3
Die dagegen erhobene Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
- 4
Die von den Antragstellern dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen nicht die Änderungen des angefochtenen Beschlusses.
- 5
Das Beschwerdevorbringen, auch der Antragsgegner sehe kein Eilbedürfnis, was sich darin zeige, dass über den eingelegten Widerspruch der Antragsteller gegen die angefochtenen Bescheide nicht entschieden werde, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Die Antragsteller haben von der ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeit, Untätigkeitsklage zu erheben, inzwischen Gebrauch gemacht. Eine Verkürzung der Rechtsschutzgarantie aus § 19 Abs. 4 GG scheidet im Übrigen aus, weil das Verwaltungsgericht seine Entscheidung zutreffend darauf gestützt hat, dass die anhängigen Hauptsacheverfahren keinen Erfolg haben dürften, weil die angefochtenen Bescheide nach summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig seien. Konkrete Einwände gegen die im Einzelnen begründeten Feststellungen des Verwaltungsgerichts sind auch mit der Beschwerde nicht erhoben worden. Damit hält sich das Verwaltungsgericht auch mit Rücksicht auf die Bedeutung des Grundrechtsschutzes aus Art. 6 Abs. 1 GG im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung; die Annahme des Prozessbevollmächtigten, es sei unabhängig von den Erfolgsaussichten der Hauptsache der Eintritt in eine Folgenprognose notwendig, greift dementsprechend nicht durch.
- 6
Soweit mit der Beschwerde dargelegt wird, dass jedenfalls die Antragsteller zu 1. und 3., die in Deutschland geborenen Kinder, als faktische Inländer anzusehen seien, denen die Aufgabe ihrer Bindungen im Bundesgebiet nicht abverlangt werden könne, führt dies gleichfalls nicht zum Erfolg. Ein insoweit unterstellter Eingriff in die Rechte der Antragsteller zu 1. und 3. aus Art. 8 Abs. 1 EMRK ist nach der sog. familienbezogenen Gesamtbetrachtung - der auch der erkennende Senat folgt - jedenfalls gerechtfertigt. Nach diesem Maßstab ist ein Anspruch der Antragsteller zu 1. und 3. auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 5 AufenthG, der an eine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise in Hinblick auf das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens anknüpft, nicht überwiegend wahrscheinlich. Die minderjährigen - 11 bzw. 8 Jahre alten - Antragsteller sind in ihrem ausländerrechtlichen Schicksal nach der Struktur der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen mit dem ihrer Eltern verbunden (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 22.07.2009 – 11 S 1622/07 -, zit. nach juris Rn. 81; OVG Lüneburg, Urt. v. 29.01.2009 - 11 LB 136/07 -, zit. n. juris Rn. 75 ff.; VGH Kassel, Beschl.v. 15.02.2006 - 7 TG 106/06 - zit. nach juris Rn. 26 ff.; VGH München, Beschl. v. 13.07.2010 – 19 ZB 10.1129 -, zit. nach juris 7). Steht den Eltern wegen deren mangelnder Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland über Art. 8 EMRK i.V.m. § 25 AufenthG kein Aufenthaltsrecht zu, so kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass auch die minderjährigen, im Bundesgebiet geborenen Kinder, auch wenn sie ansonsten vollständig integriert sind, auf die von den Eltern nach der Rückkehr im Familienverband zu leistenden Integrationshilfen im Heimatland verwiesen werden können. Solange – wie hier - aber die Eltern der minderjährigen Antragsteller unzureichend integriert sind und - wie das Verwaltungsgericht, von der Beschwerde unbeanstandet festgestellt hat - ihren Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten und auch nicht unverschuldet an einer bedarfsdeckenden Berufstätigkeit gehindert sind, ist die Versagung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts der Antragsteller zu 1. und 3. daher rechtlich unbedenklich. Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass die im Bundesgebiet geborenen und altersgerecht beschulten minderjährigen Kinder auf erhebliche und zudem in absehbarer Zeit nicht überwindbare Integrationsschwierigkeiten in Armenien stoßen, bestehen aufgrund des Beschwerdevorbringens auch angesichts des Alters der Kinder nicht.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
- 8
Die Streitwertentscheidung beruht auf den §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG.
- 9
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Tatbestand
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Der am (…) 1980 im Irak geborene Kläger begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Er reiste am 25.01.2001 in das Bundesgebiet ein und stellte am 02.02.2001 einen Asylantrag. Aufgrund eines Verpflichtungsurteils des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 12.02.2002 stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 10.04.2002 fest, dass beim Kläger die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AusIG hinsichtlich des Irak vorliegen. Der Landkreis G. erteilte ihm daraufhin mit Bescheid vom 22.04.2002 eine bis zum 21.04.2004 gültige Aufenthaltsbefugnis, die die Auflage enthielt, den Wohnsitz im Landkreis G. zu nehmen. Nachdem der Kläger nach M-Stadt verzogen war und dort eine Arbeit aufgenommen hatte, verlängerte die nunmehr zuständige Beklagte am 25.03.2004 die Aufenthaltsbefugnis bis zum 25.03.2006. Nachdem das Bundesamt die Feststellung nach § 51 Abs. 1 AusIG mit Bescheid vom 24.09.2004 widerrufen und das Verwaltungsgericht Magdeburg die hiergegen erhobene Klage mit Urteil vom 18.03.2005 abgewiesen hatte, widerrief die Beklagte mit Bescheid vom 17.03.2006 den als Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG fortgeltenden Aufenthaltstitel. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das Landesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 02.02.2010 zurück. Hiergegen erhob der Kläger keine Klage. Einen bereits am 28.02.2006 gestellten Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nahm der Kläger daraufhin zurück. Einen weiteren Antrag vom 01.12.2006 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Bleiberechtsregelung der Innenministerkonferenz vom 17.11.2006 lehnte die Beklagte mit bestandskräftigem Bescheid vom 21.05.2007 ab, weil der Kläger nicht seit acht Jahren ununterbrochen in der Bundesrepublik gelebt habe.
- 2
Den vom Kläger bereits am 27.10.2006 gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen lehnte die Beklagte mit streitgegenständlichem Bescheid vom 08.01.2007 ab. Zur Begründung gab sie an, die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1, 2 oder 3 AufenthG seien nicht gegeben, weil der Kläger weder asylberechtigt sei noch die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Abschiebung nach § 60 AufenthG vorlägen. Es bestünden auch keine dringenden humanitären oder persönlichen Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen an der vorübergehenden weiteren Anwesenheit des Klägers in der Bundesrepublik, so dass die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG nicht in Betracht komme. Da der Kläger keine Aufenthaltserlaubnis besitze, scheide auch eine Verlängerung der Erlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG aus. Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG sei schon deshalb nicht zu erteilen, weil der Kläger nicht vollziehbar ausreisepflichtig sei, solange der Entzug der Aufenthaltserlaubnis angefochten sei. Es bestehe kein Abschiebestopp, und eine freiwillige Ausreise sei jederzeit möglich. Die Behauptung, im Irak durch Morddrohungen gefährdet zu sein, müsse der Kläger in einem Asylfolgeverfahren geltend machen und sei für die Aufenthaltserlaubnis unerheblich. Auch wenn der Kläger durch den vorgelegten Arbeitsvertrag und seine Gehaltsnachweise belege, dass er wirtschaftlich integriert sei und seinen Lebensunterhalt selbst sicherstellen könne, sei dies unerheblich; denn ungeachtet seines Integrationswillens müsse ein Ausländer stets mit der Beendigung seines Aufenthalts rechnen. Da die Feststellung des Bestehens von Abschiebungshindernissen widerrufen worden sei, müsse der Kläger seinen Aufenthalt beenden. Eine Aufenthaltsverfestigung liege nicht vor, da er nur drei Jahre und zwei Monate rechtmäßigen Aufenthalts in der Bundesrepublik nachweisen könne.
- 3
Hiergegen erhob der Kläger am 02.02.2007 Widerspruch. Am 28.02.2007 stellte er einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens, den das Bundesamt mit Bescheid vom 07.03.2007 ablehnte. Die hiergegen erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Zur Begründung seines Widerspruchs gab der Kläger an: Er erfülle die Voraussetzungen für ein Bleiberecht nach mehreren Altfallregelungen nur knapp nicht. Die rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise ergebe sich aus Art. 8 EMRK. Er habe sich in den vergangenen zehn Jahren mehr als viele andere Ausländer intensiv in Deutschland eingelebt und integriert. Immer, wenn es möglich gewesen sei, habe er gearbeitet. Dem stehe eine Rückkehr in seine Heimat ohne nahe Verwandte und mit äußerst unsicherer Perspektive gegenüber. Er erfülle die Anforderungen an das Maß an Integration und könne zugleich nicht in den Irak, ein instabiles, im Umbruch begriffenes Land zurückkehren, dessen gesellschaftliche Verhältnisse durch religiöse und ethnische Konflikte geprägt seien. Er würde dann auch von seiner Familie getrennt, wobei der Familienbegriff auch die Familie eines Erwachsenen (Eltern, Geschwister) umfasse.
- 4
Mit Bescheid vom 23.09.2010 wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte die Widerspruchsbehörde u.a. aus: Zwar sei der Kläger seit mehr als 18 Monaten geduldet, daraus erwachse jedoch kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, da ihm die freiwillige Ausreise möglich und zumutbar sei. Das Bundesamt habe zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse bindend ausgeschlossen. Schutzwürdige persönliche Gründe, die ein Verlassen der Bundesrepublik unzumutbar machten, seien nicht vorgetragen. Der Familienverbund zwischen erwachsenen Familienmitgliedern gehöre nicht zum Schutzbereich der Kernfamilie. Die im Kulturkreis des Klägers übliche engere Verbindung der Familie über die Kernfamilie hinaus sei aufenthaltsrechtlich unerheblich. Es liege auch kein Sonderfall vor, in dem der Aufenthalt des Klägers etwa zur Pflege seiner Eltern notwendig sei. Zur sozialen und tatsächlichen Integration sei zu pauschal vorgetragen worden. Der Kläger sei während der ersten 20 Jahre im Irak sozialisiert worden. Daran könne er bei einer Rückkehr anknüpfen. Es fehle zudem an einem rechtmäßigen Aufenthalt.
- 5
Am 21.10.2010 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen Folgendes vorgetragen hat: Seine gesamte Familie (Eltern, fünf Schwestern, ein Bruder) besitze inzwischen die deutsche Staatsangehörigkeit. Er selbst habe sich ebenfalls in seinem 10jährigen Aufenthalt in Deutschland in die hiesigen sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse integriert. Im Irak habe er keine sozialen Kontakte mehr. Seine soziale Persönlichkeit würde zerstört, wenn er in den Irak zurückkehren müsste. Er habe am 26.12.2010 nach irakischem Recht eine in Deutschland lebende Irakerin geheiratet, die über eine Aufenthaltserlaubnis verfüge.
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Der Kläger hat beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 08.01.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 23.09.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
- 8
Die Beklagte hat beantragt,
- 9
die Klage abzuweisen
- 10
und zur Begründung im Wesentlichen auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen.
- 11
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 08.01.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes vom 23.09.2010 verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Zur Begründung hat es ausgeführt: Es lägen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger in einem Maße in seinen Lebensbeziehungen in Deutschland integriert sei, dass eine erzwungene Aufenthaltsbeendigung eine Verletzung seines Rechts auf Achtung seines Privatlebens aus Art. 8 EMRK darstelle. Der Kläger lebe inzwischen seit mehr als 11 Jahren in Deutschland. Der Umstand, dass er sich den überwiegenden Teil der Zeit nur geduldet im Bundesgebiet aufgehalten habe, spreche nicht von vornherein dagegen, ihm ein Recht auf den Schutz seines sozialen Lebens zuzusprechen; denn die Dauer der verschiedenen Verfahren, die der Kläger durchlaufen habe, sei nicht ihm anzulasten. Er habe während seines Aufenthalts in der Bundesrepublik schnell die deutsche Sprache erlernt und, soweit es erlaubt und im Rahmen seines Aufenthaltsstatus möglich gewesen sei, sozialversicherungspflichtig gearbeitet sowie seinen Lebensunterhalt weitgehend selbst bestritten. Er sei nicht straffällig geworden. Seine gesamte Familie besitze zwischenzeitlich die deutsche Staatsangehörigkeit. Er habe eine in Deutschland mit einem Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 3 AufenthG ausgestattete Irakerin geheiratet, so dass, auch wenn die Gültigkeit dieser Eheschließung im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht festgestanden habe, seine soziale Verwurzelung zwischenzeitlich in Deutschland liege. Eine Aufrechterhaltung dieser Beziehungen dürfte sich nach einer Rückkehr in den Irak nur schwer realisieren lassen. Da der Kläger die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erfülle, seien im Rahmen der Ermessensausübung die gegenläufigen öffentlichen Interessen abzuwägen, die gegen einen weiteren Aufenthalt des Klägers in Deutschland sprächen. Die Beklagte und die Widerspruchsbehörde hätten insbesondere außer Acht gelassen, dass die gesamte Familie des Klägers – bis auf einen in Schweden lebenden Bruder – in Deutschland lebe und nach dem hier zu Grunde zu legenden Sachstand im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung sogar die deutsche Staatsangehörigkeit besitze. Es stehe daher nicht zu erwarten, dass diese die Bundesrepublik je wieder verlassen werden, so dass der Kläger im Falle einer Abschiebung tatsächlich im Irak auf sich allein gestellt wäre. Selbst wenn eine „arabische Großfamilie“ nicht dem Kernfamilienbegriff des Art. 6 GG unterfalle, dürfte jedoch im Hinblick auf die für den Kläger und seine Familie prägende Kultur und die identitätsstiftende Wirkung der familiären Bindungen dieser Umstand nicht gänzlich außer Acht gelassen werden. Nach alledem dürfte der Kläger über starke soziale und wirtschaftliche Bindungen im Sinne qualitativer Integrationsleistungen verfügen, welche er ausschließlich im Bundesgebiet leben könne. Dringende öffentliche Belange, die einen weiteren Aufenthalt in Deutschland und die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den Kläger unmöglich machten, seien dagegen nicht erkennbar. Insbesondere im Hinblick darauf, dass eine Abschiebung in den Irak derzeit ohnehin nicht erfolge und eine freiwillige Ausreise im Hinblick auf die sozialen Beziehungen des Klägers in der Bundesrepublik ebenfalls zeitnah nicht zu erwarten sei, scheine die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis – vorbehaltlich der Erfüllung der Voraussetzungen des § 5 AufenthG – nicht geboten.
- 12
Die vom Senat zugelassene Berufung hat die Beklagte wie folgt begründet:
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Sie sei zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts örtlich nicht mehr zuständig gewesen, da der Kläger bereits im Laufe des Gerichtsverfahrens im November 2011 nach A-Stadt verzogen sei. Eine Zustimmung der Ausländerbehörde zur Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 3 Abs. 3 VwVfG liege nicht vor. Daher habe das Verwaltungsgericht sie mit dem Bescheidungsurteil zu etwas verpflichtet, was sie wegen fehlender Zuständigkeit rechtlich gar nicht umsetzen könne bzw. dürfe. Der Kläger müsse vielmehr einen neuen Antrag in A-Stadt stellen.
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Im Übrigen habe der Kläger auch materiell-rechtlich keinen Anspruch auf Neubescheidung. Der dem Kläger erteilte Aufenthaltstitel sei bis zuletzt befristet gewesen, so dass sein Aufenthaltsrecht jederzeit habe enden können. Schon im Jahr 2004 habe ihn das Bundesamt über den beabsichtigten Erlass eines Widerrufsbescheides informiert. Ein schutzwürdiger Vertrauenstatbestand habe daher nicht entstehen können. Allein seine bisherige Aufenthaltsdauer belege nicht, dass eine Aufenthaltsbeendigung ihn wesentlich härter treffen würde als andere Ausländer in vergleichbarer Lage. Unabhängig davon könnten weder die eigenständige Sicherung des Lebensunterhaltes noch die Zeiten seines faktischen Aufenthalts im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht begründen. Auch aus dem Gesichtspunkt der Achtung des Familienlebens könne sich ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nur dann ergeben, wenn die Ablehnung des Aufenthaltsrechts unter dem Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK bereits im Bundesgebiet bestehende familiäre Beziehungen zerstören würde. Allein die Tatsache, dass der Kläger nicht straffällig geworden sei, berufstätig sei und seine gesamte Familie die deutsche Staatsangehörigkeit besitze, sei kein entscheidendes Kriterium, um eine soziale Verwurzelung zu bejahen. Insoweit könne nur auf die Kernfamilie abgestellt werden, nicht auf sonstige weitere Verwandte. Die Familienmitglieder des Klägers hätten den Irak bereits Jahre bzw. Monate vor ihm verlassen (Vater im Jahr 1997, Mutter und Geschwister im Januar 2000), so dass er bereits vor der Reise nach Deutschland allein im Heimatland ohne seine Geschwister und Eltern gelebt habe.
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Die Beklagte beantragt,
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das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt (sinngemäß),
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die Berufung zurückzuweisen, soweit das Verwaltungsgericht den Bescheid der Beklagten vom 08.01.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 23.09.2010 aufgehoben hat.
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Er trägt vor: Zwar dürfte die Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung aufzuheben sein, weil die Ausländerbehörde in A-Stadt die Wohnsitzänderung gebilligt und ihm eine Duldung erteilt habe. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, sei aber zutreffend. Im Falle einer Klageabweisung insgesamt würde der ablehnende Bescheid der Beklagten bestandskräftig mit der Folge, dass kein Raum für eine Neubescheidung durch die nunmehr zuständige Ausländerbehörde in A-Stadt bliebe. Die Entscheidung der Beklagten sei indes ermessensfehlerhaft. Es fehle die nach der Rechtsprechung des EGMR geforderte grundlegende Verhältnismäßigkeitsprüfung, die die Beklagte auch in ihrer Berufungsbegründung nicht vornehme und zudem im gerichtlichen Verfahren auch nicht nachholen könnte. Dass die Beklagte eine solche (erneute) Entscheidung zu fällen gar nicht mehr befugt sei, räume sie selbst ein. Diese Entscheidung müsse, nachdem die Berliner Ausländerbehörde mit Zustimmung der Beklagten die Zuständigkeit übernommen habe, auch von dieser erfolgen.
- 20
Die Beklagte interpretiere die kasuistische Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK unrichtig. Es bedürfe einer Gesamtschau im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung, die auch das Verwaltungsgericht angemahnt habe. Ferner verkenne die Beklagte das Kriterium der Achtung des Privatlebens und des Schutzes der Familie im europarechtlichen Verständnis. Die „deutsche Kleinfamilie“ – Eheleute und minderjährige Kinder – sei nicht der Maßstab. Die familiären Beziehungen gälten im Eltern-Kind-Verhältnis und den Verhältnissen der Geschwister als geschützt. Im Übrigen sei der Irak ein von einem fortdauernden Bürgerkrieg gezeichnetes Land. Der Kläger finde dort, wo er gelebt habe, keine ihm bekannte Umgebung und Menschen. In Deutschland bestreite er seinen Lebensunterhalt vollständig aus eigener Erwerbstätigkeit.
- 21
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die von der Beklagten vorgelegten Behördenvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
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Die zulässige Berufung des Beklagten, über die gemäß § 101 Abs. 2 VwGO mit dem schriftsätzlich erklärten Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist begründet.
- 23
1. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Unrecht zur Neubescheidung des vom Kläger gestellten Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen verpflichtet. Das gegen den Beklagten gerichtete Verpflichtungsbegehren ist unbegründet. Die Beklagte ist nicht mehr passivlegitimiert, weil ihre örtliche Zuständigkeit mit dem bereits im Jahr 2011 erfolgten Umzug des Klägers nach A-Stadt entfallen ist.
- 24
Örtlich zuständige Behörde ist gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3a VwVfG diejenige Behörde, in deren Bezirk der Kläger seinen „gewöhnlichen Aufenthalt" hat oder zuletzt hatte. In Anlehnung an die Definition des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Der Kläger hat unstreitig im Jahr 2011 seinen Wohnsitz nach A-Stadt verlegt, wo er einer Beschäftigung nachgeht und viele seiner Familienmitglieder leben. Bei Ausländern setzt die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts zwar voraus, dass das nicht nur vorübergehende Verweilen nach den Vorschriften des Ausländerrechts zulässig ist (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 19.02.2009 – 13 PA 159/08 –, Juris, m.w.N.; OVG BBg, Beschl. v. 20.05.2008 – OVG 2 S 6.08 –, Juris, m.w.N.). Verlässt der Ausländer den ihm zugewiesenen Aufenthaltsbereich, kann er einen gewöhnlichen Aufenthalt an einem anderen Ort nur dann begründen, wenn dies mit Billigung der Ausländerbehörde geschieht (OVG MV, Beschl. v. 10.04.2000 – 3 M 132/99 –, VwRR MO 2001, 101). Dies ist hier der Fall. Nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten hat im Oktober 2011 die Berliner Ausländerbehörde ihre Zustimmung zur Änderung der Wohnsitzauflage erteilt.
- 25
Verlegt der Ausländer während des gerichtlichen Verfahrens zulässigerweise seinen dauernden Aufenthalt aus dem Zuständigkeitsbereich des Beklagten in den einer anderen Ausländerbehörde, kann der Beklagte zur Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis nicht mehr verpflichtet werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.04.1986 – I C 23.67 –, DÖV 1968, 772; sowie zur Einbürgerung: BVerwG, Urt. v. 31.03.1987 – 1 C 32.84 –, NJW 1987, 2179). Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine Zustimmung der nunmehr zuständigen Behörde vorliegt, die die Beklagte nach § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i.V.m. § 3 Abs. 3 VwVfG zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigen würde.
- 26
2. Auch die im angefochtenen Urteil ausgesprochene Aufhebung des Ablehnungsbescheids in Gestalt des Widerspruchsbescheides kann keinen Bestand haben.
- 27
2.1. Zwar kann der Kläger, nachdem sich der von ihm geltend gemachte Anspruch durch seinen Wohnsitzwechsel nach A-Stadt erledigt hat, seinen gegen die Beklagte gerichteten Verpflichtungsantrag auf eine isolierte Anfechtungsklage gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis umstellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.03.1996 – 1 C 28.94 –, InfAuslR 1997, 24 [25], RdNr. 13 in juris; Urt. v. 10.12.1996 – 1 C 19.94 –, InfAuslR 1997, 239, RdNr. 12 in juris; Beschl. v. 21.06.1993 – 1 C 16.93 –, InfAuslR 1993, 322). Stellt der Kläger seinen Klageantrag, was ebenfalls zulässig wäre, auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage um (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 31.03.1987 – 1 C 32.84 –, NJW 1987, 2179), folgt das insoweit erforderliche berechtigte Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheides daraus, dass der Kläger damit rechnen muss, dass die inzwischen zuständig gewordene Behörde aus den von der Beklagten und der Widerspruchsbehörde angeführten Gründen die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ablehnen wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.03.1987, a.a.O.). Dabei kommt es nicht darauf an, ob neben der Beklagten auch die jetzt zuständige Behörde durch das Urteil gebunden wird, wenn jedenfalls zu erwarten ist, dass sie der Entscheidung des Gerichts folgt (BVerwG, Beschl. v. 27.09.1993 – 1 B 73.93 –, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 261). Diese Erwägungen rechtfertigen auch die Annahme eines Rechtsschutzinteresses für eine isolierte Anfechtungsklage gegen den Ablehnungsbescheid. Das Vorliegen des erforderliche Rechtsschutzinteresse des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht in diesen Fallgestaltungen als zweifelsfrei betrachtet (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.03.1996, a.a.O.). Dem kann deshalb nicht entgegengehalten werden, dadurch werde das Verfahren in eine isolierte Anfechtung der Ablehnung einerseits und eine Weiterverfolgung des Verpflichtungsbegehrens andererseits bei jeweils gleicher Fragestellung künstlich aufgespalten, und der bisherige Beklagte sei auf Grund des Zuständigkeitsverlustes nicht mehr Herr des Verwaltungsverfahren und nicht mehr in der Lage, den Kläger nach Würdigung seines Klagevortrages oder dem Ergebnis einer etwaigen Beweisaufnahme ggf. klaglos zu stellen (so allerdings VG Hannover, Urt. v. 26.04.2006 – 13 A 4126/05 –, juris). Der Kläger hätte zwar auch sein Primärziel unmittelbar weiterverfolgen und der geänderten Sachlage durch einen gewillkürten Parteiwechsel (subjektive Klageänderung) auf der Beklagtenseite Rechnung tragen können (vgl. BayVGH, Beschl. v. 09.02.2007 – 5 C 06.970 –, BayVBl 2008, 382). Diese Möglichkeit lässt das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers an einer isolierten Anfechtungsklage des Ablehnungsbescheides aber nicht entfallen (so wiederum VG Hannover, Urt. v. 26.04.2006, a.a.O.). Das allgemeine Rechtsschutzinteresse für eine Anfechtungsklage ist (nur) dann nicht gegeben, wenn der Kläger mit der Klage eine Verbesserung seiner Rechtsstellung nicht erreichen kann, wenn also die Inanspruchnahme des Gerichts sich als für die subjektive Rechtsstellung des Klägers zurzeit nutzlos darstellt (BVerwG, Beschl. v. 27.07.2005 – 6 B 37.05 –, juris, RdNr. 6, m.w.N.). Nicht nutzlos in diesem Sinne ist aber auch eine Entscheidung des Gerichts, wenn sie für den Rechtsschutzsuchenden lediglich aus tatsächlichen Gründen vorteilhaft ist; denn auch in diesem Fall werden die Gerichte nicht sinnlos in Anspruch genommen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.04.2002 – 4 CN 3.01 –, NVwZ 2002, 1126 [1127], RdNr. 11 in juris). Allein die Aufhebung des Versagungsbescheids kann ausnahmsweise ein zulässiges – gegenüber der Verpflichtungsklage für den Kläger vorteilhafteres – Rechtsschutzziel sein, wenn eine mit diesem Bescheid verbundene Beschwer nur so oder besser abgewendet werden kann, so dass ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis für eine (isolierte) Anfechtungsklage besteht; dazu zählt etwa die isolierte Anfechtung der Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis, wenn die beklagte Ausländerbehörde zwischenzeitlich nicht mehr zuständig ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.11.2006 – 1 C 10.06 –, BVerwGE 127, 161 [166 f.], RdNr. 16).
- 28
2.2. Die isolierte Anfechtungsklage ist aber nicht begründet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
- 29
2.2.1. Abzustellen ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides. Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung von ablehnenden Bescheiden im Rahmen einer isolierten Anfechtungsklage ist, soweit sich aus dem materiellen Recht nichts anderes ergibt, grundsätzlich der der letzten behördlichen Entscheidung (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.03.1996, a.a.O., RdNr. 15 in juris). Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Aufenthaltsrecht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.05.2013 – 1 B 25.12 –, AuAS 2013, 158, RdNr. 6 in juris, m.w.N.) hat sich zwar mittlerweile dahingehend entwickelt, dass bei Streitigkeiten um das Fortbestehen eines Aufenthaltsrechts aus materiell-rechtlichen Gründen auf einen möglichst späten Beurteilungszeitpunkt abzustellen ist, um die Berücksichtigung aktueller tatsächlicher Entwicklungen etwa im Lichte des Art. 8 EMRK oder des Art. 6 GG zu ermöglichen. Deshalb sind etwa Ausweisungen ebenso wie Abschiebungsandrohungen oder Ermessensentscheidungen über die Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis sowie Entscheidungen über die Rücknahme oder den Widerruf eines unbefristeten Aufenthaltstitels auf der Grundlage der Sach- und Rechtslage zu überprüfen, wie sie sich im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz darstellt. Diese Gründe treffen auf eine durch nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis bewirkte zeitliche Verkürzung des Aufenthaltsrechts in gleicher Weise zu. Einer Einbeziehung tatsächlicher Entwicklungen nach Erlass des angegriffenen Verwaltungsaktes bedarf es allerdings nicht, wenn die nachträglich eingetretenen Tatsachen sich auf den angegriffenen Verwaltungsakt nicht mehr auswirken können, sondern – insbesondere nach dem Wegfall des Aufenthaltsrechts und dem Entstehen einer Ausreisepflicht – Bedeutung lediglich für die Neuerteilung eines Titels oder die Verlängerung des abgelaufenen Titels haben. Dem entsprechend ist vorliegend auf den Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidungen abzustellen. Denn die danach eingetretenen tatsächlichen Entwicklungen haben nur Einfluss auf die Entscheidung der nunmehr zuständigen Berliner Ausländerbehörde.
- 30
2.2.2. Im Zeitpunkt der Entscheidung der Widerspruchsbehörde lagen indes die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG nicht vor.
- 31
Nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Derartige Hindernisse können sich insbesondere aus inlandsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben, zu denen u. a. auch diejenigen Verbote zählen, die aus Verfassungsrecht (etwa mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG) oder aus Völkervertragsrecht (etwa aus Art. 8 EMRK) in Bezug auf das Inland herzuleiten sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.06.2006 – 1 C 14.05 –, BVerwGE 126, 192 [197], RdNr. 17).
- 32
a) Aus Art. 6 Abs. 1 GG, der Ehe und Familie unter den besonderen Schutze der staatlichen Ordnung stellt, ergab sich kein Abschiebungsverbot zugunsten des Klägers, der im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung unverheiratet war. Die familiären Bindungen zu seinen in Deutschland lebenden Eltern und Geschwistern standen einer Ausreise des Klägers aus dem Bundesgebiet nicht entgegen. Art 6 Abs. 1 GG schützt das Zusammenleben von Eltern und Kindern in einer häuslichen Gemeinschaft (BVerfG, Beschl. v. 30.11.1988 – 1 BvR 37/85 –, BVerfGE 79, 203 [211]; Beschl. v. 31.05.1978 – 1 BvR 683/77 –, BVerfGE 48, 327 [339]). Diese Verfassungsnorm verpflichtet die Ausländerbehörde bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren, die bestehenden familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, zu berücksichtigen und angemessen zur Geltung zu bringen (BVerfG, Beschl. v. 17.05.2011 – 2 BvR 2625/10 –, juris). Auch die Bindungen zwischen Eltern und volljährigen Kindern unterfallen dem Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG (BVerfG, Beschl. v. 05.02.1981 – 2 BvR 646/80 –, BVerfGE 57, 178 [178]). Ihnen darf in der grundrechtlich gebotenen Abwägung jedoch regelmäßig ein geringeres Gewicht beigemessen werden als im Verhältnis von Eltern zu minderjährigen Kindern. In Bezug auf Bindungen zu volljährigen Familienangehörigen gebieten es die Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG regelmäßig nicht, einwanderungspolitische Gründe oder sonstige öffentliche Belange, die gegen einen angestrebten Daueraufenthalt sprechen, zurückzustellen. Weitergehende Schutzwirkungen aus Art. 6 Abs. 1 GG kommen nur ausnahmsweise in Betracht, wenn nämlich ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe des anderen Familienmitglieds angewiesen ist und dieser Beistand nur im Bundesgebiet erbracht werden kann, weil einem beteiligten Familienmitglied ein Verlassen Deutschlands nicht zumutbar ist (vgl. OVG BBg, Urt. v. 27.02.2014 – OVG 2 B 12.12 –, juris, RdNr. 35, m.w.N.). Eine solche Fallgestaltung ist hier aber nicht ersichtlich.
- 33
b) Auch aus Art. 8 EMRK ergab sich kein Abschiebungsverbot zugunsten des Klägers.
- 34
Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens.
- 35
aa) Auf das Recht auf Achtung seines Familienlebens konnte sich der Kläger im Zeitpunkt der Entscheidung der Widerspruchsbehörde nicht berufen. Das Familienleben im Sinne dieser Norm umfasst die (eheliche) Beziehung zwischen Partnern und die der Kernfamilie von Eltern und ihren minderjährigen Kindern (Burr, in: GK-AufenthG II - § 25 RdNr. 147 unter Hinweis auf EGMR, Urt. v. 09.10.2003 – 48321/99 [Slivenko/Lettland] –). Beziehungen zwischen Erwachsenen genießen nicht ohne weiteres den Schutz nach Art. 8 EMRK, wenn keine zusätzlichen Elemente der Abhängigkeit dargelegt werden, die über die gefühlsmäßigen Bindungen hinausgehen (EGMR, Urt. v. 17.04.2003 – 52853/99 [Yilmaz/Deutschland] –, NJW 2004, 2147 [2148]). Solche „zusätzlichen Elemente", aufgrund derer der Kläger auf die Unterstützung seiner Angehörigen oder diese auf seine Unterstützung in besonderer Weise angewiesen wäre(n) und ihm ein besonderer Schutz zu teil würde, waren hier nicht vorgetragen worden und auch für die Behörden nicht ersichtlich. Bei jungen Erwachsenen, die nach Erreichen der Volljährigkeit weiterhin mit ihren Eltern in häuslicher Gemeinschaft leben, geht der EGMR zwar davon aus, dass auch ihre Beziehung zu den Eltern und anderen nahen Familienmitgliedern Familienleben darstellt und aufenthaltsbeendende Maßnahmen daher auch in das Recht auf Achtung des Familienlebens eingreifen (EGMR, Urt. v. 23.06.2008 – Nr. 1638/03 [Maslov II] –, InfAuslR 2008, 333; vgl. auch VGH BW, Beschl. v. 05.02.2009 – 11 S 3244/08 –, InfAuslR 2009, 178, RdNr. 16). So liegt es hier aber nicht. Eine häusliche Gemeinschaft zwischen dem Kläger, seinen Eltern und seinen Geschwistern wurde spätestens mit der (getrennten) Ausreise der Familienmitglieder aus dem Irak aufgegeben.
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bb) Jedoch ist mit einer Aufenthaltsbeendigung der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK in Bezug auf das Privatleben des Klägers berührt. Der Schutz auf Achtung des Privatlebens umfasst die Summe aller sonstigen familiären, persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind und denen angesichts dieser zentralen Bedeutung dieser Bindungen für die Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen bei fortschreitender Dauer des Aufenthalts wachsende Bedeutung zukommt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.02.2011 – 2 BvR 1392/10 –, InfAuslR 2011, 235, RdNr. 19 in juris).
- 37
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.10.2010 – 1 C 18.09 –, InfAuslR 2011, 92 [93], RdNr. 14) kommt ein Privatleben im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK, das den Schutzbereich der Vorschrift eröffnet und eine Verwurzelung im Sinne der Rechtsprechung des EGMR begründet, zwar grundsätzlich nur auf der Grundlage eines rechtmäßigen Aufenthalts und eines schutzwürdigen Vertrauens auf den Fortbestand des Aufenthalts in Betracht. Diese Rechtauffassung ist in Rechtsprechung und Literatur allerdings nicht unumstritten; insoweit wird vielfach die Ansicht vertreten, die Frage der Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts sei vielmehr im Rahmen der Schrankenprüfung des Art. 8 Abs. 2 EMRK zu würdigen (vgl. etwa VGH BW, Urt. v. 13.12.2010 – 11 S 2359/10 –, DVBl 2011, 370 [372], RdNr. 31 ff.; Urt. v. 20.10.2011 – 11 S 1929/11 –, InfAuslR 2012, 1 [2 f.], RdNr. 28; Burr, a.a.O., § 25 RdNr. 149, m.w.N.). Eine eindeutige Aussage zu dieser Frage lässt sich der sehr stark einzelfallbezogenen Spruchpraxis des EGMR nicht entnehmen (vgl. Burr, a.a.O., § 25 RdNr. 149 a.E.). Der Senat kann diese Frage letztlich offen lassen. Der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK ist jedenfalls dann eröffnet, wenn – wie hier – der Aufenthalt im Bundesgebiet zumindest für einen nicht unerheblichen Zeitraum rechtmäßig gewesen ist, so dass der Ausländer ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand des Aufenthalts für eine gewisse Zeit entwickeln konnte.
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Der mit einer Aufenthaltsbeendigung verbundene Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Privatleben des Klägers verstößt indes nicht gegen den in Art. 8 Abs. 2 EMRK verankerten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
- 39
Nach dieser Norm darf eine Behörde in die Ausübung des Rechts nach Art. 8 Abs. 1 EMRK nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Im Rahmen dieser Schrankenprüfung ist die sich aus Art. 8 Abs. 1 EMRK folgende Rechtsposition des Ausländers gegen das Recht des Konventionsstaats zur Einwanderungskontrolle im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung abzuwägen (vgl. EGMR, Entsch. v. 16.09.2004 – 11103/03 [Ghiban] –, NVwZ 2005, 1046). Allerdings lässt sich nach der ständigen Spruchpraxis des EGMR aus Art. 8 EMRK grundsätzlich kein irgendwie geartetes Recht dahingehend ableiten, ein Ausländer dürfe sich einen Aufenthaltsort in einem Konventionsstaat frei wählen; vielmehr ist den Konventionsstaaten grundsätzlich ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt, ob und unter welchen Voraussetzungen sie Einwanderung in ihr Hoheitsgebiet zulassen wollen (vgl. die Rechtsprechungsnachweise im Urt. d. VGH BW v. 13.12.2010, a.a.O.).
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Eine Verletzung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK normierten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes kommt jedoch bei Ausländern in Betracht, die aufgrund ihrer gesamten Entwicklung faktisch zu Inländern geworden sind und denen wegen der Besonderheiten des Falles ein Leben im Staat ihrer Staatsangehörigkeit, zu dem sie keinen Bezug haben, nicht zuzumuten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.09.1998 – 1 C 8.96 –, InfAuslR 1999, 54; Urt. v. 27.01.2009 – 1 C 40.07 –, BVerwGE 133, 73 [82 ff.], RdNr. 20 ff.; vgl. auch EGMR; Entsch. v. 16.06.2005 – 60654/00 – [Sisojeva] –, InfAuslR 2005, 349).
- 41
Ob eine solche Fallgestaltung vorliegt, hängt zum einen von der Integration des Ausländers in Deutschland, zum anderen aber auch von seiner Möglichkeit zur (Re-)Integration in seinem Heimatland ab. Das Ausmaß der „Verwurzelung“ bzw. die für den Ausländer mit einer „Entwurzelung" verbundenen Folgen sind unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben sowie der Regelung des Art. 8 EMRK zu ermitteln, zu gewichten und mit den Gründen, die für eine Aufenthaltsbeendigung sprechen, abzuwägen. Von erheblichem Gewicht sind dabei die Dauer des Aufenthalts, wo der Ausländer die Schulzeit verbracht hat und geprägt wurde, sowie der Schulabschluss und die Deutschkenntnisse, die er erworben hat. Von Bedeutung ist auch die Legitimität des bisherigen Aufenthalts. Was die berufliche Verwurzelung in Deutschland betrifft, ist zu prüfen, ob der Ausländer berufstätig und dadurch in der Lage ist, den Lebensunterhalt für sich und seine Familie dauerhaft zu sichern, und ob er über längere Zeit öffentliche Sozialleistungen bezogen hat. Ferner ist von Bedeutung, ob der Betreffende eine Berufsausbildung absolviert hat und ihn diese Ausbildung gegebenenfalls für eine Berufstätigkeit qualifiziert, die nur oder bevorzugt in Deutschland ausgeübt werden kann. Bei der sozialen Integration ist das Ausmaß sozialer Bindungen bzw. Kontakte des Ausländers außerhalb der Kernfamilie von Belang. Auch strafrechtliche Verurteilungen sind in die Betrachtung einzustellen. Alle diese Umstände sind im Wege einer Gesamtbewertung zu gewichten (vgl. zum Ganzen auch BVerwG, Urt. v. 27.01.2009, a.a.O., S. 84, RdNr. 24). Für die Frage der Verwurzelung ist die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts von maßgeblichem Gewicht (vgl. BVerwG, Urt. 30.04.2009 – 1 C 3.08 – NVwZ 2009, 1239, RdNr. 20 in juris; Beschl. d. Senats v. 13.09.2010 – 2 M 132/10 –, Juris). Verfügt der Ausländer über kein Aufenthaltsrecht mehr, kann seinen Bindungen nicht mehr dasselbe Gewicht beigemessen werden wie zu Zeiten, in denen er sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat (vgl. VGH BW, Urt. v. 06.11.2012 – 11 S 2307/11 –, juris, RdNr. 54).
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Gemessen daran vermag der Senat bei der gebotenen Gesamtschau nicht festzustellen, dass eine Aufenthaltsbeendigung im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung am 23.09.2010 den in Art. 8 Abs. 2 EMRK verankerten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt hätte.
- 43
Für eine Verwurzelung des Klägers in Deutschland spricht zwar, dass er sich zu diesem Zeitpunkt bereits über 9 ½ Jahre im Bundesgebiet aufhielt, er offenbar die deutsche Sprache erlernt hatte, strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten war und Bindungen insbesondere zu seinen im Bundesgebiet lebenden Eltern und Geschwistern hatte. Gegen eine Verwurzelung des Klägers spricht allerdings entscheidend, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet nur in der Zeit von der Erteilung der Aufenthaltsgestattung am 02.02.2001 (vgl. § 55 Abs. 3 AsylVfG) bis zum Widerruf der Aufenthalterlaubnis durch die Beklagte am 17.03.2006 und damit für einen Zeitraum von etwa fünf Jahren rechtmäßig war. Der vom Kläger gegen die Widerrufsentscheidung erhobene Widerspruch hatte unbeschadet seiner aufschiebenden Wirkung auf die Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts keinen Einfluss, da der Widerrufsbescheid nicht durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wurde (§ 84 Abs. 2 Sätze 1 und 3 AufenthG). Bis zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids am 23.09.2010 folgten 4 ½ Jahre unrechtmäßigen Aufenthalts, in denen der Kläger nicht mehr berechtigterweise auf den Fortbestand seines Aufenthalts vertrauen konnte. Auch war dem Kläger eine wirtschaftliche Integration noch nicht vollständig gelungen. Zwar bestritt er seinen Lebensunterhalt zum überwiegenden Teil selbst (vgl. die Aufstellung auf Blatt 435 des Verwaltungsvorgangs sowie den Rentenversicherungsverlauf auf Blatt 19 der Gerichtsakte). Sein Einkommen erzielte er allerdings nur durch ungelernte, kurz- und mittelfristige Tätigkeiten bei wechselnden Arbeitgebern. Eine Berufsausbildung besitzt er – soweit ersichtlich – nicht. Auch ist nicht erkennbar, dass der Kläger über soziale Bindungen bzw. Kontakte außerhalb der (Kern-)Familie verfügte.
- 44
Zudem besitzt der Kläger auch Möglichkeiten zur Reintegration in seinem Heimatland. Gesichtspunkte sind diesbezüglich vor allem, inwieweit Kenntnisse der dort gesprochenen und geschriebenen Sprache bestehen bzw. erworben werden können, inwieweit der Ausländer mit den dortigen Verhältnissen vertraut ist und inwieweit er dort bei der Wiedereingliederung auf Hilfestellung durch Verwandte und sonstige Dritte rechnen kann, soweit diese erforderlich sein sollte (vgl. OVG RP, Beschl. v. 24.02.2006 – 7 B 10020/06 –, InfAuslR 2006, 274, RdNr. 6, m.w.N.). Das Maß der Vertrautheit hängt davon ab, in welchem Alter das Heimatland verlassen wurde; hat der Ausländer das Heimatland erst im Erwachsenenalter verlassen und dort einen Schul- oder Hochschulabschluss erworben, spricht dies gegen eine Entwurzelung von den dortigen Lebensverhältnissen. Bei der gebotenen Gesamtgewichtung ist hier zwar zu berücksichtigen, dass der Kläger nach seinem Vortrag im Irak keine Verwandten mehr hat. Auf der anderen Seite ist für die Reintegrationsfähigkeit von erheblichem Gewicht, dass er in seinem Heimatland seine ersten 21 Lebensjahre verbrachte, daher dort geprägt wurde und die Heimatsprache spricht. Zwar mögen die Lebensverhältnisse im Irak schwierig sein. Dies betrifft allerdings – worauf die Widerspruchsbehörde zu Recht hingewiesen hat – eine Vielzahl von Rückkehrern in den Irak. Soweit der Kläger auf die fortbestehenden bürgerkriegsähnlichen Zustände im Irak verweist, betrifft dieses Vorbringen zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, deren Vorliegen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in den bestandskräftigen Bescheiden verneint hat und die von der Ausländerbehörde nicht mehr zu prüfen sind (vgl. BayVGH, Beschl. v. 18.12.2012 – 10 ZB 12.560 –, juris, RdNr. 8; NdsOVG, Beschl. v. 17.11.2006 – 10 ME 222/06 –, AuAS 2007, 28, RdNr. 12 f.).
II.
- 45
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
III.
- 46
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
IV.
- 47
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.
(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.
(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen, - 2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat, - 3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder - 4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.
(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, - 2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und - 3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.
(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und - 2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Gründe
I.
- 1
Der Kläger zu 2 wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen (Altreifen) durch Pyrolyse mit einem Abfalleinsatz von maximal 3 t/h und kontinuierlichem 24-Stunden-Betrieb. Sein Wohngrundstück befindet sich ca. 850 m südöstlich des Vorhabengrundstücks.
- 2
Nach der dem Antrag beigefügten Vorhabensbeschreibung wird in der Anlage Altreifengranulat mit geringen Restmengen an Federstahl in zwei baugleichen, nur durch die Art der Beheizung sich unterscheidenden Pyrolyselinien unter Ausschluss von Luft in abgestuften thermischen Behandlungsschritten zersetzt. Am Ende der Behandlungszonen wird das freigesetzte Pyrolysegas jeweils abgezogen und durch einen Kondensator geleitet, wo die dampfförmigen organischen Komponenten des Pyrolysegases verflüssigt und als Pyrolyseöl ausgetragen werden, das in Lagertanks gepumpt wird. Das von den kondensierbaren Bestandteilen befreite Pyrolysegas wird in einer Nachverbrennungskammer bei Temperaturen oberhalb 850°C bis 1.100°C oxidiert und passiert eine Rauchgasbehandlungsstrecke, ehe es über einen 15 m hohen Schornstein in die Atmosphäre abgeleitet wird. Das Gas dient als Brennstoff für den endothermen Pyrolyseprozess. Die mehrstufige Rauchgasreinigung der verbrannten Pyrolysegase erfolgt durch SNCR (Selective Non Catalytic Reduction) im Temperaturbereich von 900°C bis 1.000°C und anschließendem sog. Flugstromverfahren unter Verwendung von Kalk/Herdkoks-Mischungen mit nachgeschaltetem Gewebefilter. Am Austritt der Pyrolysevorrichtung verbleibt eine Pyrolysekoksfraktion als Feststoff, die vornehmlich aus Ruß (Carbon Black) besteht und zur Erzeugung von Carbon-Rohstoffen unter Abtrennung der Eisenmetalle weiterverarbeitet wird. Zur Zwischenlagerung werden die Carbon-Fertigerzeugnisse über ein geschlossenes System pneumatisch in im Außenbereich aufgestellte Silos gefördert, von dort in Silofahrzeuge befüllt und von diesen abtransportiert.
- 3
Die der Beigeladenen erteilte Genehmigung vom 22.12.2009 enthält u.a. die Nebenbestimmungen (Nr. 3.1.2.2), dass die Temperatur der Verbrennungsgase bei der Verbrennung von Abfällen nach der letzten Verbrennungsluftzufuhr mindestens 850°C (Mindesttemperatur) betragen muss, und (Nr. 3.1.3.1), dass an der Emissionsquelle 01 (Abluft Pyrolyse) die Verbrennungsanlage einschließlich der nachgeschalteten Abgasreinigung so zu betreiben ist, dass gemäß den §§ 4 und 5 der 17. BImSchV im gereinigten Abgas der Emissionsquelle 01 die in § 5 der 17. BImSchV im Einzelnen genannten Grenzwerte nicht überschritten werden. Unter Nr. 3.1.4 sind Nebenbestimmungen zur Messung und Überwachung aufgenommen. So ist nach der Nebenbestimmung Nr. 3.1.4.1 zur messtechnischen Überprüfung der in der Nr. 3.1.3.1 angegebenen Emissionsgrenzwerte vor Errichtung der Abgasanlage im Einvernehmen mit einem Sachverständigen im Sinne der §§ 26, 28 BImSchG ein Messplatz und im Abgaskanal eine Probenahmestelle festzulegen. In der Nebenbestimmung Nr. 3.1.4.9 wird angeordnet, dass durch Messung einer nach § 26 BImSchG bekannt gegebenen Stelle der Nachweis zu erbringen ist, dass die unter Nr. 3.1.3.1 Pkt. 3 und 4 festgelegten Emissionsgrenzwerte (u.a. für Benzo(a)pyren sowie für die im Anhang I der 17. BImSchV genannten Dioxine und Furane) nicht überschritten werden. Die Messungen sind nach der Nebenbestimmung Nr. 3.1.4.10 im Zeitraum von zwölf Monaten nach Inbetriebnahme der Anlage alle zwei Monate mindestens an einem Tag und anschließend wiederkehrend spätestens alle zwölf Monate mindestens an drei Tagen durchzuführen. Die Messung soll durchgeführt werden, wenn die Anlage mit der höchsten Leistung betrieben wird, für die sie bei den während der Messung verwendeten Abfällen für den Dauerbetrieb zugelassen wurde.
- 4
Die von den Klägern erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen und zur Begründung u.a. Folgendes ausgeführt:
- 5
Die Genehmigung verstoße nicht gegen die drittschützende Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG. Die in der Genehmigung festgesetzten Emissionswerte der 17. BImSchV gewährleisteten als Vorsorgewerte ein hohes Schutzniveau für die Allgemeinheit; daher sei davon auszugehen, dass zugleich und „erst recht“ dem Schutzgebot des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG genüge getan werde. Diese Emissionsgrenzwerte könnten auch faktisch eingehalten werden. Die Gesamtheit der technischen Maßnahmen rechtfertige diese Prognose, und zwar auch hinsichtlich Benzo(a)pyren als Leitkomponente für PAK (polycyclische aromatisierte Kohlenwasserstoffe) und der in Anhang I der 17. BImSchV genannten Dioxine und Furane. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass bereits durch den ersten Behandlungsschritt (Kondensation) diese Stoffe größtenteils aus dem Pyrolysegasstrom entfernt und im Pyrolyseöl gebunden würden. Zudem würden Dioxine und Furane nach dem Vorbringen der Beigeladenen und Beiträgen in der Fachliteratur bei den im Pyrolysereaktor vorhandenen Sauerstoffmangelbedingungen zumindest bei Temperaturen bis 400°C bereits nicht gebildet. Ferner sei in Rechnung zu stellen, dass in einem zweiten Behandlungsschritt der – bereits größtenteils von PAK sowie Dioxinen und Furanen befreite – Pyrolysegasstrom in einer Nachverbrennungsvorrichtung in einem Temperaturbereich deutlich oberhalb von 850°C bis 1.100°C verbrannt und dabei die im Pyrolysegas noch vorhandenen Reste dieser Stoffe weitestgehend zerstört würden. Bei einer Vielzahl von Müllheizkraftwerken würden die Emissionsgrenzwerte der 17. BImSchV eingehalten. Darüber hinaus sei die Nachverbrennung nach den Antragsunterlagen so ausgelegt, dass die Anlage mit einer Betriebstemperatur von (sogar) 1.300°C gefahren werden könne. Soweit Frau Dr. S. in einer von ihr abgegebenen Stellungnahme eine Verbrennungstemperatur von 1.200°C für erforderlich gehalten habe, weil PAK unter pyrolytischen Bedingungen wie bei jedem Brand entstünden, führe dies schon deshalb nicht weiter, weil die Nachverbrennung der Pyrolysegase gerade nicht unter pyrolytischen Bedingungen (Sauerstoffmangel) stattfinde, sondern unter Zuführung von Sauerstoff (Sauerstoffüberschussbedingungen). Zudem würden nach dem Vortrag der Beigeladenen Zonen mit Sauerstoffmangel im Brennraum durch dem Stand der Technik entsprechende konstruktive, betriebstechnische und regelungstechnische Vorkehrungen vermieden. Auch hinsichtlich der Dioxine und Furane seien die in der Nachverbrennung vorgesehenen Temperaturen ausreichend. Durch die im Anschluss an die Nachverbrennung und Entwicklungsstufe vorgesehene schnelle Abkühlung des Gasstroms mittels zweier Wärmetauscher werde zudem dem Entstehen von Dioxinen und Furanen durch die De-Novo-Synthese bei Abkühlung der Verbrennungsgase entgegengewirkt. Durch das nachfolgende Flugstromverfahren und die nachgeschalteten Gewebefilter werde außerdem eine Abscheidung der Dioxine und Furane, der unverbrannten Kohlenwasserstoffe sowie der sauren Schadstoffe, der Stäube und der Schwermetallverbindungen gewährleistet. Der Einsatz von Adsorptionsmitteln und Gewebefiltern zur Abscheidung von PCDD/F, Schwermetallen, Stäuben und sauren Schadstoffen gehöre (nach verschiedenen Quellen im Internet) zu den „besten verfügbaren Techniken“ und werde in der Literatur insbesondere auch als in Müllverbrennungsanlagen bewährtes Verfahren zur Entfernung von Dioxinen und Schwermetallen aus dem Rauchgas beschrieben. Die an der Versuchsanlage der Beigeladenen durchgeführten Messungen hätten zudem ergeben, dass – anders als in Müllverbrennungsanlagen – die Emissionsgrenzwerte bezüglich fast aller Schadstoffe bereits im unbehandelten Rohgas eingehalten würden.
- 6
Es lägen auch keine besonderen Umstände vor, die es rechtfertigten, schädliche Umwelteinwirkungen durch das Vorhaben der Beigeladenen zu befürchten, obgleich die Emissionswerte des § 5 der 17. BImSchV eingehalten würden. Dies gelte insbesondere im Hinblick darauf, dass nach der Immissionsprognose der öko-control GmbH vom 02.07.2008 die durch die Anlage der Beigeladenen hervorgerufene Zusatzbelastung an den ausgewählten Immissionsorten die in der TA Luft vorgesehene Irrelevanzschwelle nicht überschreite.
- 7
Die 12. BImSchV (Störfallverordnung) sei auf die Anlage der Beigeladenen nicht anwendbar.
II.
- 8
Der Antrag des Klägers zu 2 auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
- 9
1. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Solche Zweifel liegen nur dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 –, NVwZ-RR 2011, 546, m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall.
- 10
1.1. Ohne Erfolg rügt der Kläger zu 2, die 17. BImSchV könne auf das Verfahren der Beigeladenen nicht angewendet werden, weil eine pyrolytische Zersetzung von Altreifengranulat unter völligem Luftabschluss stattfinde.
- 11
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 der Siebzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen in der im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung geltenden Fassung vom 14.08.2003 (BGBl I S. 1614) – 17. BImSchV – gilt diese Verordnung insbesondere für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen, in denen feste, flüssige oder in Behältern gefasste gasförmige Abfälle oder feste, flüssige oder gasförmige Stoffe, die bei der Pyrolyse oder Vergasung von Abfällen entstehen, eingesetzt werden, soweit sie nach § 4 BImSchG in Verbindung mit der genannten Verordnung genehmigungsbedürftig sind.
- 12
a) Die von der Beigeladenen geplante Anlage ist zwar keine Verbrennungsanlage im Sinne von § 2 Nr. 6 der 17. BImSchV. Danach sind Verbrennungsanlagen Anlagen, die dazu bestimmt sind, thermische Verfahren zur Behandlung von Abfällen oder Stoffen nach § 1 Abs. 1 zu verwenden. Diese Verfahren umfassen die Verbrennung durch Oxidation dieser Stoffe und andere vergleichbare thermische Verfahren wie Pyrolyse, Vergasung oder Plasmaverfahren, soweit die bei den vorgenannten thermischen Verfahren aus Abfällen entstehenden festen, flüssigen oder gasförmigen Stoffe verbrannt werden. Verbrennungsanlagen im Sinne des § 2 Nr. 6 der 17. BImSchV sind allerdings nur solche Anlagen, deren Hauptzweck darin besteht, die Substanz des Einsatzstoffs gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung bzw. dessen brennbare Bestandteile mittels Verbrennung durch Oxidation oder einer Kombination aus thermischen Verfahren und anschließender Verbrennung möglichst vollständig zu zerstören; eine Einheit, in der Abfälle thermisch behandelt werden, kann nur dann als „Verbrennungsanlage" eingestuft werden, wenn die beim Einsatz dieses thermischen Verfahrens entstehenden Stoffe anschließend verbrannt werden; dabei sind insbesondere die Menge der von der betreffenden Anlage erzeugten Energie oder produzierten stofflichen Erzeugnisse im Vergleich zur Menge der in dieser Anlage verbrannten Abfälle sowie die Gesichtspunkte der Stabilität oder der Kontinuität dieser Produktion zu berücksichtigen (BVerwG, Urt. v. 25.10.2012 – 7 C 17.11 – NVwZ 2013, 437, RdNr. 17 ff.).
- 13
Nach der Vorhabensbeschreibung der Beigeladenen werden in der geplanten Anlage bei einer Einsatzstoffmenge von 360 t Altreifengranulat 120 t Carbon Black, 180 t Pyrolyseöle sowie 10 t Fe-Metalle gewonnen, die einer Weiterverwendung außerhalb der Anlage zugeführt werden sollen. Prozentual beträgt der Anteil von Carbon Black 42 %, der Anteil von Pyrolyseölen 44 %, der Anteil von Stahl 7 % und der Anteil von Pyrolysegas, das als Brennstoff für die Beheizung einer der beiden Pyrolyselinien dient, 7 %. Damit liegt der Hauptzweck der Anlage in der Erzeugung neuer Stoffe und nicht in der möglichst vollständigen Beseitigung der Einsatzstoffe.
- 14
b) Die Anlage der Beigeladenen unterfällt aber als Mitverbrennungsanlage im Sinne von § 2 Nr. 7 der 17. BImSchV dem Anwendungsbereich der Verordnung.
- 15
Danach sind Mitverbrennungsanlagen Anlagen, deren Hauptzweck in der Energiebereitstellung oder der Produktion stofflicher Erzeugnisse besteht und
- 16
- in denen Abfälle oder Stoffe nach § 1 Abs. 1 als regelmäßiger oder zusätzlicher Brennstoff verwendet werden oder
- 17
- in denen Abfälle oder Stoffe nach § 1 Abs. 1 mit dem Ziel der Beseitigung thermisch behandelt werden.
- 18
Falls die Mitverbrennung in solch einer Weise erfolgt, dass der Hauptzweck der Anlage nicht in der Energiebereitstellung oder der Produktion stofflicher Erzeugnisse, sondern in der thermischen Behandlung von Abfällen besteht, gilt die Anlage als Verbrennungsanlage im Sinne der Nummer 6. Diese Begriffsbestimmung erstreckt sich auf die gesamte Mitverbrennungsanlage einschließlich aller Mitverbrennungslinien, die Annahme und Lagerung der Abfälle und Stoffe nach § 1 Abs. 1, die auf dem Gelände befindlichen Vorbehandlungsanlagen, das Zufuhrsystem für Abfälle und Stoffe nach § 1 Abs. 1, Brennstoffe und Luft, den Kessel, die Abgasbehandlungsanlagen, die auf dem Gelände befindlichen Anlagen zur Behandlung und Lagerung von bei der Mitverbrennung entstehenden Abfällen und Abwasser, den Schornstein, die Vorrichtungen und Systeme zur Kontrolle der Verbrennungsvorgänge, zur Aufzeichnung und Überwachung der Verbrennungsbedingungen.
- 19
Eine solche Anlage ist Gegenstand der angefochtenen Genehmigung. Der Hauptzweck der Anlage liegt – wie oben dargelegt – in der Produktion stofflicher Erzeugnisse (Carbon Black, Pyrolyseöle und Fe-Metalle). Dazu werden Altreifen als feste Abfälle im Sinne von § 1 Abs. 1 mit dem Ziel der Beseitigung thermisch behandelt. Mit der Nachverbrennung des Pyrolysegases wird nur ein kleiner Anteil der Einsatzstoffe verbrannt und dadurch zur Beheizung einer Pyrolysevorrichtung energetisch verwertet.
- 20
c) Damit greift auch nicht die Annahme des Klägers zu 2, die 17. BImSchV gelte nur für Hausmüll.
- 21
1.2. Der Senat vermag auch nicht dem Einwand des Klägers zu 2 zu folgen, bei Anwendbarkeit der 17. BImSchV halte die streitige Anlage die darin festgelegten Bedingungen nicht ein.
- 22
1.2.1. Zu Unrecht bemängelt der Kläger zu 2, § 4 Abs. 2 und 3 der 17. BImSchV schreibe für die Anlage eine Mindestverbrennungstemperatur von 1.100°C und nicht – wie in der Genehmigung festgelegt – von lediglich 850° C vor.
- 23
Da aus den oben dargelegten Gründen eine Mitverbrennungsanlage Gegenstand der Genehmigung ist, finden hier nicht die Absätze 2 und 3, sondern die Absätze 6 und 7 des § 4 der 17. BImSchV Anwendung. Nach § 4 Abs. 6 Satz 1 der 17. BImSchV sind Mitverbrennungsanlagen so zu errichten und zu betreiben, dass die Temperatur der bei der Mitverbrennung entstehenden Verbrennungsgase mindestens 850°C beträgt. Zwar bestimmt der nachfolgende Satz 2, dass bei der Verbrennung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen mit einem Halogengehalt aus halogenorganischen Stoffen von mehr als 1 vom Hundert des Gewichts, berechnet als Chlor, der Betreiber dafür zu sorgen hat, dass eine Mindesttemperatur von 1.100°C eingehalten wird. Es ist aber nicht ersichtlich, dass in der Anlage der Beigeladenen Abfälle dieser Art verbrannt werden.
- 24
Da der Begriff „besonders überwachungsbedürftige Abfälle“ weder in der 17. BImSchV noch im BImSchG definiert wird, ist auf die abfallrechtliche Begriffsbestimmung zurückzugreifen. Der im BImSchG verwendete Abfallbegriff entspricht dem des Abfallrechts (vgl. Jarras, BImSchG, 10. Aufl., § 2 RdNr. 33; BVerwG, Beschl. v. 14.08.2007 – 7 B 42.07 –, NVwZ 2007, 1314, RdNr. 4 in juris). Für den in der untergesetzlichen Norm (wie hier des § 4 Abs. 6 Satz 2 der 17. BImSchV) verwendeten Begriff der „besonders überwachungsbedürftigen Abfälle“ kann nichts anderes gelten, da der Verordnungsgeber zu dessen abweichender Definition nicht ermächtigt ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.08.2007, a.a.O.). Nach § 2 Abs. 1 der auf der Grundlage des § 41 Satz 2 KrW-/AbfG bzw. § 48 S. 2 KrWG erlassenen Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis vom 10.12.2001 (BGBl I S. 3379) – AVV – sind, soweit Abfälle nach anderen Rechtsvorschriften zu bezeichnen sind, die Bezeichnungen nach der Anlage (Abfallverzeichnis) zu dieser Verordnung (Art und sechsstelliger Schlüssel) zu verwenden. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AVV sind die mit einem Sternchen (*) versehenen Abfallarten im Abfallverzeichnis der AVV „besonders überwachungsbedürftig“ bzw. „gefährlich“ im Sinne des § 41 KrW-/AbfG bzw. § 48 KrWG. Der von der Beigeladenen verwendete Einsatzstoff „Altreifen“ nach der Abfallschlüsselnummer 16 01 03 der AVV ist dort nicht mit einem Sternchen gekennzeichnet.
- 25
Eine Anwendung des § 4 Abs. 6 Satz 2 der 17. BImSchV lässt sich auch nicht damit begründen, dass nach der Abfallschlüsselnummer 19 01 17 „Pyrolyseabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten“ als gefährliche Abfälle bezeichnet sind. Darunter fallen Pyrolysegase, die in der Anlage selbst weiterbehandelt werden, schon deshalb nicht, weil im maßgeblichen Zeitpunkt der Genehmigungserteilung gasförmige Stoffe, die nicht in Behältern gefasst waren, keine Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 1 KrW-/AbfG darstellten. Die Vorschrift erfasste nur bewegliche Sachen, worunter nicht gefasste gasförmige Stoffe mangels Abgrenzbarkeit nicht fielen (vgl. Breuer, in: Jarras / Petersen / Weidemann, KrW-/AbfG § 3 RdNr. 29). Zudem bestimmte § 2 Abs. 2 Nr. 5 KrW-/AbfG, dass die Vorschriften dieses Gesetzes nicht für nicht in Behälter gefasste gasförmige Stoffe gilt. Daraus ergab sich, dass das KrW-/AbfG nicht nur auf frei in der Umwelt zirkulierende Gase, sondern auch auf die in Rohrleitungen gefassten gasförmigen Stoffe keine Anwendung fand. Auch der EuGH hatte in seinem Urteil vom 04.12.2008 (Rs. C-317/07 Lahti Energia Oynoch) noch klargestellt, dass der Begriff „Abfall“ in Art. 3 Nr. 1 der Richtlinie 2000/76/EG über die Verbrennung von Abfällen keine gasförmigen Stoffe erfasst. Erst mit der Novelle des KrWG vom 24.02.2012, das am 01.06.2012 in Kraft trat und mit der die Abfallrahmenrichtlinie (Richtlinie 2008/98/EG) umgesetzt wurde, ist nach dessen § 3 Abs. 1 für die Bestimmung des Abfallbegriffs nicht mehr die Eigenschaft als bewegliche Sache maßgeblich, so dass nunmehr auch Abgase Abfälle sein können (vgl. Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. § 2 BImSchG RdNr. 33). Allerdings bestimmt § 2 Abs. 2 Nr. 8 KrWG weiterhin, dass die Vorschriften dieses Gesetzes nicht gelten für gasförmige Stoffe, die nicht in Behältern gefasst sind. Ferner bestimmt § 2 Abs. 3 Nr. 1 BImSchG, dass die Vorschriften dieses Gesetzes über Abfälle nicht für Luftverunreinigungen gelten. Diese Vorschrift gilt für alle Regelungen des BImSchG, die auf Abfälle anwendbar sind (Jarras, a.a.O.).
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Im Übrigen kann für die Frage, ob Satz 1 oder 2 des § 4 Abs. 6 der 17. BImSchV anzuwenden ist, auch deshalb nicht auf das Pyrolysegas als „besonders überwachungsbedürftiger“ Abfall abgestellt werden, weil maßgeblicher Ansatzpunkt für die Betrachtung der Einsatzstoff ist, vorliegend also das Altreifengranulat. Das folgt schon daraus, dass Mitverbrennungsanlagen eine besondere Form der Verbrennungsanlagen sind (EuGH, Urt. v. 11.09.2008 – Rs. C-251/07 Gävle Kraftvärme AB ./. Länsstyrelsen i Gävleborgs län –, Slg. 2008 I, 7047, RdNr. 37) und eine Aufspaltung des Verfahrens in die (thermische) Behandlung der Einsatzstoffe einerseits und die Behandlung der dabei entstehenden Schadstoffe andererseits daher ausscheidet (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.10.2012, a.a.O., RdNr. 26).
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1.2.2. Zu Unrecht moniert der Kläger zu 2, die vorherige Gewinnung von Pyrolyseöl füge sich nicht in den in § 4 der 17. BImSchV vorgesehenen Ablauf ein. Der Umstand, dass ein Großteil der bei der Pyrolyse entstehenden Gase nicht verbrannt, sondern daraus durch Kondensation Pyrolyseöl gewonnen wird, steht der Anwendbarkeit der 17. BImSchV nicht entgegen. Für die Einstufung einer Anlage als Mitverbrennungsanlage im Sinne von § 2 Nr. 7 der 17. BImSchV genügt es, wenn nur ein Teil des Pyrolysegases verbrannt wird und dadurch Emissionen entstehen. § 1 Abs. 1 der 17. BImSchV setzt für die Anwendbarkeit lediglich voraus, dass in der (Mit-) Verbrennungsanlage feste, flüssige oder in Behältern gefasste gasförmige Abfälle oder feste, flüssige oder gasförmige Stoffe, die bei der Pyrolyse oder Vergasung von Abfällen entstehen, eingesetzt werden. Die 17. BImSchV und die ihr zugrunde liegende Richtlinie 2000/76/EG zielen darauf ab, Umweltbelastungen und Gesundheitsgefahren durch die Verbrennung und Mitverbrennung von Abfällen zu vermeiden oder – soweit praktikabel – zu begrenzen, und legen zu diesem Zweck strenge Betriebsbedingungen, technische Anforderungen und Emissionsgrenzwerte fest, um das besondere Gefahrenpotential bei der Verbrennung von Abfällen zu bewältigen (BVerwG, Urt. v. 25.10.2012, a.a.O., RdNr. 22). Ein besonderes, mit dem Regelwerk und dem Instrumentarium der TA Luft nicht ausreichend beherrschbares Gefahrenpotential in diesem Sinne hat der Verordnungsgeber im Wege typisierender Betrachtung bei solchen Anlagen angenommen, in denen Abfälle oder Stoffe gemäß § 1 Abs. 1 der 17. BImSchV entweder mittels Verbrennung durch Oxidation beseitigt oder energetisch verwertet werden oder einem Verfahren unterzogen werden, das mit einem vergleichbaren Gefahrenpotential für Umwelt und Gesundheit verbunden ist; die Emissionsrelevanz der thermischen Verfahren Pyrolyse, Vergasung und Plasmaverfahren hat der Verordnungsgeber dagegen als zu gering erachtet, um solche Anlagen ebenfalls dem Anwendungsbereich der 17. BImSchV zu unterwerfen (BVerwG, Urt. v. 25.10.2012, a.a.O., RdNr. 22). Auch bezüglich des in der geplanten Anlage stattfindenden Zwischenschritts der Kondensation von Anteilen des Pyrolysegases zu Pyrolyseöl ist eine Emissionsrelevanz für die Nachbarschaft nicht erkennbar, insbesondere wenn das Pyrolyseöl – wie im angefochtenen Bescheid (vgl. die Nebenbestimmung Nr. 5.11.1) geschehen – zunächst als gefährlicher Abfall eingestuft und nur nach vorheriger Beprobung und Untersuchung – zur stofflichen Aufbereitung freigegeben wird.
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Für die Befürchtung des Klägers zu 2, die Pyrolyseöle würden (unkontrolliert) bei niedrigeren Temperaturen als 1.100°C – auch als Heizöl bei Dritten – verbrannt, bestehen keine greifbaren Anhalthaltspunkte. Nach dem Betriebskonzept der Beigeladenen sollen die Pyrolyseöle vielmehr in einen Tank gepumpt werden. Die Pyrolyseölerzeugnisse werden nach der Vorhabensbeschreibung (vgl. Kapitel 7 - Angaben zum Arbeitsschutz, S. 7) nicht an private Endverbraucher abgegeben, sondern sind für die Verwendung als Brennstoff in feststehenden thermischen Verbrennungseinrichtungen (z.B. Zementdrehrohrofen) vorgesehen. Eine Verbrennung der Pyrolyseöle in der Anlage der Beigeladenen ist nicht vorgesehen. In der abfallrechtlichen Nebenbestimmung Nr. 5.11.1 des Genehmigungsbescheides werden zudem Anforderungen zur stofflichen oder energetischen Verwertung u.a. der Pyrolyseöle gestellt. So wird darin u.a. festgelegt, dass Pyrolyseöle, welche mehr als 20 mg PCB/kg oder mehr als 2 g Gesamthalogen/kg aufweisen und die sonstigen Anforderungen nach § 3 AltölV nicht erfüllen, nicht der Aufbereitung zugeführt werden dürfen.
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1.2.3. Nicht stichhaltig ist der weitere Einwand des Klägers zu 2, die Herstellung des hoch krebserzeugenden Pyrolyseöls müsse vor ihrer Aufnahme nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.12.2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/195EG und 2000/21/EG und der Kommission (sog. REACH-Verordnung) registriert werden. Selbst wenn dies zutreffen sollte, ist nicht ersichtlich, inwieweit bei einer Nichtbeachtung dieser Verpflichtung der Kläger zu 2 dadurch in eigenen Rechten verletzt wäre oder inwieweit diese Vorschriften die nachbarschützende Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG konkretisieren.
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1.2.4. Der Kläger zu 2 ist ferner der Ansicht, die eingesetzten Filter und das Flugstromverfahren seien nicht geeignet, die krebserzeugenden Schadstoffe, insbesondere die PAK, zu entfernen. Nach der eingeholten Stellungnahme von Frau Dr. S. würden PAK oberhalb von 900°C bei Sauerstoffüberschuss zwar einerseits verbrannt, könnten sich aber andererseits bei 900°C noch bilden. Zudem habe sich experimentell herausgestellt, dass Dioxine und Furane oberhalb von 600°C zwar zerstört würden, sich aber zugleich durch Rekombination der entstehenden Bruchstücke wieder bildeten. Deshalb habe der Gesetzgeber die hohen Verbrennungstemperaturen von 1.100°C festgelegt. Eine hinreichende Sicherheit bestehe erst ab 1.200°C. Auch dies vermag nicht zu überzeugen.
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Die 17. BImSchV konkretisiert mit ihren baulichen und betrieblichen Anforderungen an die Anlage sowie mit der Festlegung der Emissionsgrenzwerte insoweit die Vorsorgepflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG abschließend; im Kontext des § 7 Abs. 1 BImSchG ist der Begriff Emissionswert so zu verstehen, dass diese Werte unmittelbar geltende Grenze der zulässigen Emissionen und damit unmittelbar geltendes Recht sein sollen (BVerwG, Urt. v. 26.04.2007 – 7 C 15.06 –, NVwZ 2007, 1086, RdNr. 15 in juris). Der Verordnungsgeber ist davon ausgegangen, dass bei Einhaltung der Anforderungen des § 4 der 17. BImSchV an die Feuerung von (Mit-)Verbrennungsanlagen, insbesondere der angegebenen Mindesttemperaturen und -verweilzeiten der Verbrennungsgase, die Grenzwerte der 17. BImSchV eingehalten werden können. Er fordert nicht, dass die (krebserzeugenden) Schadstoffe bei der Verbrennung zu 100% zerstört werden, sondern lässt es damit bewenden, zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch solche Stoffe Grenzwerte festzulegen. Er ist ferner davon ausgegangen, dass diese Grenzwerte bei Einhaltung einer Temperatur der Verbrennungsgase von mindestens 850°C erreicht werden können, wenn nicht besonders überwachungsbedürftige bzw. gefährliche Abfälle mit einem Halogengehalt aus halogenorganischen Stoffen von mehr als 1 vom Hundert des Gewichts verbrannt werden. Die an Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.12.2000 über die Verbrennung von Abfällen (ABl. L 332, S. 91) angepassten Regelungen des § 4 Abs. 2 und 6 der 17. BImSchV unterscheiden sich damit maßgeblich von den Bestimmungen der bis zum 31.03.1999 geltenden ursprünglichen Fassung vom 23.11.1990 (BGBl I S. 2545 [2832]). Diese sahen noch vor, dass die Temperatur der Gase, die bei der Verbrennung von Hausmüll oder hinsichtlich ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung ähnlicher Einsatzstoffe, von Klärschlamm, krankenhausspezifischen Abfällen oder Einsatzstoffen, die keine Halogen-Kohlenwasserstoffe enthalten, entstehen, nach der letzten Verbrennungsluftzuführung mindestens 850°C (Mindesttemperatur) betragen muss, während bei der Verbrennung von anderen Einsatzstoffen die Mindesttemperatur 1.200° C betragen muss.
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Um die tatsächliche Einhaltung der Grenzwerte sicherzustellen, sind in § 4 Abs. 6 Sätze 3 bis 7 der 17. BImSchV weitere Betreiberpflichten vorgesehen. So hat eine Messung zu erfolgen, die an einer nach näherer Bestimmung durch die zuständige Behörde in der Genehmigung festgelegten repräsentativen Stelle des Brennraums oder Nachverbrennungsraums erfolgen muss. Die Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der repräsentativen Stelle erfolgt mit Zustimmung der zuständigen Behörde im Rahmen der Inbetriebnahme der Anlage. Die Einhaltung der festgelegten Mindesttemperatur und der Mindestverweilzeit ist zumindest einmal bei Inbetriebnahme der Anlage durch Messungen oder durch ein von der zuständigen Behörde anerkanntes Gutachten nachzuweisen. Die Mitverbrennungsanlagen sind so zu betreiben, dass eine möglichst vollständige Verbrennung von Abfällen und Stoffen nach § 1 Abs. 1 erreicht wird. Der Beklagte hat in der Nebenbestimmung Nr. 3.1.4 näher konkretisiert, wie und in welchen Intervallen die Messung und Überwachung zu erfolgen hat. So regeln die Nebenbestimmungen Nr. 3.1.4.9 und 3.1.4.10, dass durch Messung einer nach § 26 BImSchG bekannt gegebenen Stelle der Nachweis zu erbringen ist, dass die unter Nr. 3.1.3.1 Pkt. 3 und 4 festgelegten Emissionsgrenzwerte (u.a. für Benzo(a)pyren sowie für die im Anhang I der 17. BImSchV genannten Dioxine und Furane) nicht überschritten werden, und die Messungen im Zeitraum von zwölf Monaten nach Inbetriebnahme der Anlage alle zwei Monate mindestens an einem Tag und anschließend wiederkehrend spätestens alle zwölf Monate mindestens an drei Tagen durchzuführen sind. Das Immissionsschutzrecht begrenzt die schädlichen Umwelteinwirkungen vorrangig durch die Pflichten des Betreibers zur Einhaltung von Grenzwerten und zum Einsatz von dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen. Bei Erfüllung seiner Pflichten steht es dem Betreiber frei, welches Rauchgasreinigungsverfahren in seiner Anlage eingesetzt wird (BVerwG, Beschl. v. 09.04.2008 – 7 B 2.08 –, NVwZ 2008, 789 [790], RdNr. 7 in juris; Urt. v. 29.09.2011 – 7 C 21.09 –, NVwZ 2012, 176 [180], RdNr. 47). Der Anlagenbetrieb wäre einzustellen oder zu ändern, wenn es zu unzulässigen Überschreitungen der vorgegebenen Grenzwerte kommen sollte.
- 33
1.2.5. Vor diesem Hintergrund kann die Einschätzung des Beklagten, dass die Emissionsgrenzwerte der 17. BImSchV eingehalten werden können, nicht mit dem Hinweis darauf in Frage gestellt werden, dass die Messergebnisse aus einer Labor- und Technikumsanlage für die hier streitige Anlage nicht genügend Aussagekraft besäßen. Wie bereits die Vorinstanz ausgeführt hat, kommt es allein darauf an, ob die Prognose, die Anlage werde im bestimmungsgemäßen Betrieb die festgelegten Grenzwerte einhalten, vertretbar ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.12.2003 – 7 C 19.02 –, BVerwGE 119, 329 [337], RdNr. 19 in juris).
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1.2.6. Soweit der Kläger zu 2 einwendet, es stelle sich die Frage, was mit im Filter gebliebenen Dioxinen, Furanen, Schwermetallverbindungen, unverbrannten Kohlenwasserstoffen, Stäuben und (anderen) Schadstoffen geschehe, ist nicht dargelegt, inwieweit sich daraus schädliche Umwelteinwirkungen für den Kläger zu 2 im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ergeben können. Im Übrigen enthält die angefochtene Genehmigung auch hierzu Nebenbestimmungen. In dem in der Nebenbestimmung Nr. 5.5 aufgenommenen Output-Katalog sind u.a. Filterstäube genannt, und in den folgenden Bestimmungen ist festgelegt, wie mit dem Output zu verfahren ist.
- 35
1.2.7. Nicht zu folgen ist auch der Annahme des Klägers zu 2, eine Abkühlung der Pyrolysegase auf <100°C sei nicht erlaubt, vielmehr sei die in § 4 der 17. BImSchV vorgegebene Verbrennungstemperatur während des gesamten Verbrennungsvorgangs einzuhalten. Zu unterscheiden ist zwischen der Pyrolyse und der Kondensation der bei Pyrolyse entstanden Gase einerseits und der sich daran anschließenden Verbrennung der verbleibenden Pyrolysegase andererseits. Pyrolyse und Kondensation sind nicht Teil des (eigentlichen) Verbrennungsvorgangs. Die Pyrolyse stellt vielmehr ein anderes thermisches Verfahren zur Behandlung von Abfällen als eine Verbrennung durch Oxidation dar (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.10.2012, a.a.O., RdNr. 18). Nach dem klaren Wortlaut des § 4 Abs. 6 Satz 1 der 17. BImSchV muss die Mindesttemperatur nur bei der Verbrennung eingehalten werden, und zwar gemäß § 4 Abs. 6 Satz 3 der 17. BImSchV für eine Verweilzeit von mindestens zwei Sekunden.
- 36
1.3. Zu Unrecht rügt der Kläger zu 2, vor Erteilung der Genehmigung hätte eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müssen.
- 37
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Nr. 8.1.1.3 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung geltenden Fassung vom 23.10.2007 (BGBl I S. 2470) bedurften u.a. Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung fester nicht gefährlicher Abfälle durch thermische Verfahren, insbesondere Entgasung, Plasmaverfahren, Pyrolyse, Vergasung, Verbrennung oder eine Kombination dieser Verfahren mit einem Abfalleinsatz – wie hier – von bis zu 3 Tonnen pro Stunde einer allgemeinen Vorprüfung. Gemäß § 3c Satz 1 UVPG ist in diesem Fall eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 zu berücksichtigen wären.
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Eine solche Vorprüfung führte der Beklagte durch (vgl. Bl. 273 ff. der Beiakte A) und kam zu dem Ergebnis, dass nach überschlägiger Prüfung der mit dem Vorhaben zusammenhängenden Sachverhalte unter dem Blickwinkel der Kriterien der Anlage 2 zum UVPG auf eine Umweltverträglichkeitsprüfung verzicht werden könne.
- 39
Bei der UVP-Vorprüfung muss die Behörde aufgrund summarischer Ermittlungen und Bewertungen eine Prognose anstellen. Angesichts des Gesetzeswortlauts („Einschätzung" der Behörde) und wegen des Prognosecharakters der Vorprüfung besitzt die Behörde auch insoweit einen gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum (Einschätzungsprärogative). Dem trägt die Vorschrift des § 3a Satz 4 UVPG Rechnung, nach der die auf einer Vorprüfung des Einzelfalls beruhende Einschätzung der zuständigen Behörde, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben soll, in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Zulässigkeit des Vorhabens nur darauf zu überprüfen ist, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3c UVPG durchgeführt worden und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Inhaltlich umfasst die richterliche Kontrolle der negativen Feststellung (§ 3a Satz 1 UVPG) nach einer Vorprüfung die Frage, ob die Behörde bei ihrer Einschätzung die in der Anlage 2 zum Gesetz aufgeführten Kriterien berücksichtigt hat (vgl. § 3c Abs. 1 Satz 1) und (aufgrund der ihr obliegenden überschlägigen Prüfung) insgesamt zu einem den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden, nachvollziehbaren und in diesem Sinne vertretbaren Ergebnis gelangt ist (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 07.12.2006 – 4 C 16.04 – BVerwGE 127, 208 [228 f.], RdNr. 48 ff.). Nachvollziehbar im Sinne des § 3a Satz 4 UVPG bedeutet, dass das Ergebnis der behördlichen Prognose nach § 12 UVPG durch ein Gericht nicht auf materielle Richtigkeit, sondern lediglich auf Plausibilität zu überprüfen ist; im gerichtlichen Verfahren zu beanstandende Rechtsfehler, welche die Nachvollziehbarkeit ausschließen, liegen lediglich dann vor, wenn die Vorprüfung entweder Ermittlungsfehler aufweist, die so schwer wiegen, dass sie ersichtlich auf das Ergebnis durchschlagen konnten, oder wenn das Ergebnis außerhalb des Rahmens zulässiger Einschätzung liegt (VGH BW, Beschl. v. 25.09.2012 – 10 S 731/12 –, DVBl 2012, 1506, RdNr. 28 in juris, m.w.N.).
- 40
Gemessen daran kann der Kläger zu 2 die vom Beklagten vorgenommene Prognose bezüglich der Luftschadstoffe, dass durch die Reinigung der Pyrolyserauchgase die Grenzwerte der 17. BImSchV eingehalten werden, nicht mit dem Hinweis darauf in Zweifel ziehen, dass die Emissionslage der geplanten Anlage unklar sei und hohe ökotoxikologische und gesundheitliche Risiken durch die spezifischen und hochkomplexen Schadstoffemissionen der Anlage bestünden.
- 41
1.4. Ohne Erfolg bleibt auch der Vortrag des Klägers zu 2, es sollte durch einen unabhängigen Sachverständigen (nach § 29a BImSchG) festgestellt werden, ob die Anlage der Beigeladenen der Störfallverordnung (12. BImSchV) unterliege. Das Verwaltungsgericht hat im Einzelnen dargelegt, weshalb nach seiner Auffassung der Betrieb der Beigeladenen nicht der 12. BImSchV unterliegt. Mit den ausführlichen Darlegungen hierzu (S. 34 ff. der Urteilsgründe) setzt sich die Zulassungsschrift nicht auseinander.
- 42
1.5. Zu Unrecht rügt der Kläger zu 2, die Beigeladene sei bisher den Nachweis schuldig geblieben, dass das von ihr angeblich patentierte Verfahren den Anforderungen nach dem Stand der Technik genüge.
- 43
Mangels Rechtsbetroffenheit kann sich ein Kläger nicht darauf berufen, eine Anlage entspreche entgegen der Vorgabe des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG nicht (mehr) dem Stand der Technik (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.01.2009 – 7 B 47.08 –, Buchholz 406.25 § 5 BImSchG Nr. 27, RdNr. 11 in juris). Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG hat, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, keine nachbarschützende Wirkung. Im Übrigen steht es dem Betreiber, auch wenn sich die Anlagentechnik neuen Verfahrensweisen zuneigt, im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG frei, welche Anlagentechnik er zum Einsatz bringt, wenn er durch fortschrittliche Abgasreinigungstechnik dafür Sorge trägt, dass die vorgegebenen Emissionsgrenzwerte eingehalten werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.01.2009, a.a.O.).
- 44
1.6. Soweit der Kläger zu 2 nochmals darauf verweist, dass es sich bei den in der Anlage entstehenden Erzeugnissen Carbon Black und Pyrolyseöl um gefährliche Abfälle handele, ist wiederum nicht ersichtlich, inwieweit deshalb die angefochtene Genehmigung dem Schutz des Klägers zu 2 dienende Rechtsvorschriften verletzt.
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In der Genehmigung sind in den abfallrechtlichen Nebenbestimmungen Nr. 5.4 und 5.5 die Pyrolyseabfälle (nicht spezifikationsgerechter Ruß und Pyrolyseöl) im Outputkatalog als gefährliche Abfälle bezeichnet. In der Nebenbestimmung Nr. 5.11.1 werden Anforderungen zur stofflichen oder energetischen Verwertung des nicht spezifikationsgerechten Rußes und der Pyrolyseöle gestellt. So wird darin u.a. festgelegt, dass Pyrolyseöle, welche mehr als 20 mg PCB/kg oder mehr als 2 g Gesamthalogen/kg aufweisen und die sonstigen Anforderungen nach § 3 AltölV nicht erfüllen, nicht der Aufbereitung zugeführt werden dürfen. Weiter wird darin bestimmt, dass der Betreiber für den Fall, dass nach Erreichen des bestimmungsgemäßen Betriebs eine Einstufung dieses Abfalls als nicht gefährlicher Abfall vorgesehen sein sollte, ein Gutachten von einem akkreditierten Labor vorzulegen ist, welches den Nachweis erbringt, dass der Abfall keine nach § 3 Abs. 2 AVV gefährlichen Eigenschaften enthält. (Erst) nach Bestätigung eines solchen Gutachtens durch die obere Abfallbehörde ist die Entsorgung als nicht gefährlicher Abfall möglich. Sollte die Einstufung von Ruß als Produkt vorgesehen sein, so ist diese Produktanerkennung von dem dafür zuständigen Materialprüfamt schriftlich bei der oberen Abfallbehörde vorzulegen. Nach Prüfung dieser Produktanerkennung durch die obere Abfallbehörde besteht je nach Prüfergebnis die Möglichkeit, den entstehenden Ruß nicht mehr dem Abfallbegriff zuzuordnen.
- 46
2. Der vom Kläger zu 2 geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt nicht vor. Er rügt zu Unrecht, das Verwaltungsgericht habe nicht durch ein Sachverständigengutachten „die Plausibilität der Messergebnisse“ aufgeklärt.
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Wird ein Aufklärungsmangel behauptet, muss der Rechtsmittelführer darlegen, hinsichtlich welcher Tatsachen Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und dass bereits in der Vorinstanz, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, entweder auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 03.07.1998 – 6 B 67.98 –, Juris, m.w.N.; Beschl. d. Senats v. 21.02.2007 – 2 L 156/05 –, Juris). Ein lediglich schriftsätzlich angekündigter Beweisantrag genügt diesen Anforderungen nicht (BVerwG, Beschl. v. 03.07.1998, a. a. O.; Beschl. v. 06.03.1995 – 6 B 81.94 –, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwG Nr. 265).
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Der Kläger zu 2 hat nicht dargelegt, hinsichtlich welcher entscheidungserheblichen Tatsachen sich dem Verwaltungsgericht – auch ohne einen entsprechenden Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung – eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen. Seinem Vorbringen zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (S. 9 des Begründungsschriftsatzes) dürfte zu entnehmen sein, dass er die Messergebnisse der Versuchsanlage bzw. deren Übertragbarkeit auf die streitgegenständliche Anlage anzweifelt. Es ist bereits zweifelhaft, ob mit der „Plausibilität der Messergebisse“ eine aufzuklärende Tatsache hinreichend bezeichnet ist. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht seine Prognose, dass die Grenzwerte der 17. BImSchV, insbesondere was PAK, Dioxine und Furane anbetrifft, auch tatsächlich eingehalten werden können, auf mehrere Gesichtspunkte gestützt. Es hat zum einen darauf verwiesen, dass bereits durch den ersten Behandlungsschritt (Kondensation der bei der Pyrolyse entstandenen Gase) PAK, Dioxine und Furane im Pyrolyseöl nicht gebildet sondern gebunden werden und sich insoweit auf Fachliteratur berufen. Zum anderen hat es sich darauf gestützt, dass jedenfalls im zweiten Behandlungsschritt durch Verbrennung der übrig gebliebenen Pyrolysegase in einem Temperaturbereich von 850°C bis 1.100°C wie bei einer Vielzahl anderer Müllverbrennungsanlagen und ggf. durch Erhöhung der Temperatur bis 1.300° C die Grenzwerte eingehalten werden können. Die Annahme, dass eine Verbrennung der Pyrolysegase zu einer weitgehenden, die Einhaltung der Grenzwerte gewährleistenden Zerstörung dieser Schadstoffe führt, begegnet aus den oben bereits dargelegten Gründen, keinen durchgreifenden Zweifeln. Lediglich ergänzend hat das Verwaltungsgericht auf die an der Versuchsanlage der Beigeladenen durchgeführten Messungen der öko-control GmbH verwiesen, die ergeben hätten, dass die Emissionsgrenzwerte bezüglich fast aller Schadstoffe bereits im unbehandelten Rohgas eingehalten worden seien.
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3. Der Kläger zu 2 hat auch keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) in ausreichender Weise dargetan.
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Besondere Schwierigkeiten liegen nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 27.12.2006 – 2 L 66/05 –, Juris) vor bei erheblich über dem Durchschnitt liegender Komplexität der Rechtssache, im Tatsächlichen besonders bei wirtschaftlichen, technischen und wissenschaftlichen Zusammenhängen, wenn der Sachverhalt schwierig zu überschauen oder zu ermitteln ist, im Rechtlichen bei neuartigen oder ausgefallenen Rechtsfragen. Die besonderen Schwierigkeiten müssen sich allerdings auf Fragen beziehen, die für den konkreten Fall und das konkrete Verfahren entscheidungserheblich sind (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 124 RdNr. 10). Dem entsprechend müssen komplexe technische Zusammenhänge, um besondere tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache begründen zu können, für die Entscheidung bedeutsam sein. Besondere rechtliche Schwierigkeiten können sich auch dann ergeben, wenn zu einzelnen Rechtsfragen in der obergerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur uneinheitliche Auffassungen bestehen und deshalb eine eingehende Auseinandersetzung mit diesen Rechtsauffassungen nötig erscheint (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.09.2009 – 1 BvR 814/09 – NJW 2009, 3642 [3643], RdNr. 21 in juris). Wie beim Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 21.12.2011 – 4 B 14.11 –, juris, RdNr. 4) enthält hingegen nicht jede Frage sachgerechter Auslegung und Anwendung einer Vorschrift gleichzeitig eine im Berufungsverfahren zu klärende Fragestellung, namentlich dann wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage auf der Grundlage der vorhandenen obergerichtlichen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne weiteres beantworten lässt. Ob eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, mag sich häufig schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils ergeben; dann genügt der Antragsteller seiner Darlegungslast regelmäßig mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteils. Soweit er die Schwierigkeiten des Falles darin erblickt, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, kann gefordert werden, dass er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darstellt und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel macht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 – 1 BvR 830/00 –, DVBl 2000, 1458 [1459], RdNr. 17 in juris).
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Gemessen daran genügt der Kläger zu 2 den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht. Zur Begründung tatsächlicher Schwierigkeiten verweist er lediglich darauf, dass der Sachverhalt vor allem in technischer Hinsicht höchst vielschichtig sei. Inwieweit es auf technische Einzelheiten der Anlage entscheidungserheblich ankommt, legt er indes nicht dar. Er benennt auch nicht, wo besondere rechtliche Schwierigkeiten liegen sollen. Im Übrigen lassen sich die vom Kläger zu 2 beim Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufgeworfenen Fragen, insbesondere was die Anwendung der 17. BImSchV anbetrifft, ohne besondere Schwierigkeiten anhand des Wortlauts der Vorschriften unter Zuhilfenahme der bereits vorliegenden Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts beantworten.
- 52
II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 12.12.2011 – 2 M 162/11 –, BauR 2012, 756) sind die Kosten des notwendig beigeladenen Bauherrn, unabhängig davon, ob er einen Antrag gestellt hat, in der Regel für erstattungsfähig zu erklären.
- 53
III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 19.2, 2.2.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327 ff.).
- 54
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Schwerin - 6. Kammer - vom 14. August 2009 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Gründe
- 1
Die Klägerin begehrt ihre Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht.
- 2
Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage durch Gerichtsbescheid vom 14. August 2009 abgewiesen. Der dagegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe, soweit sie denn nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO hinreichend dargelegt sind, liegen nicht vor.
- 3
Dies gilt zunächst für die ausdrücklich bezeichneten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Gerichtsbescheids (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
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Ein auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützter Zulassungsantrag muss sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln bezüglich ihrer Richtigkeit begegnen. Die Begründung des Zulassungsantrags muss an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Zulassungsantragstellers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die angefochtene Entscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Zulassungsantragsteller muss sich insofern an der Begründungsstruktur der angefochtenen Entscheidung orientieren. Geht er auf eine Erwägung nicht ein, kann das Oberverwaltungsgericht diese nicht von sich aus in Zweifel ziehen. Diese Anforderungen an die Begründung eines Zulassungsantrags sind für den Zulassungsantragsteller auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang ist sichergestellt, dass Zulassungsantragsteller rechtskundig vertreten sind (vgl. Beschl. des Senats v. 31.07.2009 - 2 L 111/09 -, m.w.N.).
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Die Zulassungsbegründung lässt in diesem Sinne schon keine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts erkennen. Dabei wird deutlich, dass die Rechtsmittelführerin der Auffassung ist, sie könne für ihr Begehren § 6 Abs. 3 RGebStV als Anspruchsgrundlage heranziehen. Die Zulassungsbegründung lässt jedoch Ausführungen dazu vermissen, weshalb die vom Verwaltungsgericht vertretene Rechtsauffassung unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2008 (Az. 6 B 1/08 -, zit. nach juris) ernstlichen Zweifeln begegnen soll. Eine rechtliche Durchdringung der - zutreffenden - Annahme des Verwaltungsgerichts, eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 6 Abs. 3 RGebStV komme so lange nicht in Betracht, wie der Rundfunkteilnehmer nicht seine Obliegenheit nach § 6 Abs. 2 RGebStV erfüllt, Sozialleistungen zu beantragen und nachzuweisen, findet nicht statt.
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Der der Zulassungsbegründung zu entnehmende gedankliche Ansatz, mit Rücksicht auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe handele es sich für die Klägerin um eine "Überraschungsentscheidung", könnte allenfalls unter den von der Rechtsmittelführerin nicht ausdrücklich benannten Berufungszulassungsgrund § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO subsumiert werden. Der Zulassungsgrund der Verletzung rechtlichen Gehörs ist jedoch in dem hier zugrunde liegenden Verfahren auf Zulassung der Berufung gegen einen Gerichtsbescheid ausgeschlossen. Das dem Unterliegenden nach § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eingeräumte Wahlrecht zwischen dem Antrag auf Zulassung der Berufung oder einer mündlichen Verhandlung reduziert sich bei der Rüge, das Verwaltungsgericht habe den Anspruch auf rechtliches Gehör versagt, auf den Antrag auf mündliche Verhandlung. Verzichtet der Kläger auf diesen ihm nach der Prozessordnung zur Verfügung stehenden Rechtsbehelf, ist er im Zulassungsverfahren mit seiner Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs ausgeschlossen (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 15.03.2000 - A 6 S 48/00 -, zit. nach juris Rn. 5; VGH Kassel, Beschl. v. 04.08.2000 - 12 UZ 2595/00 -, zit. nach juris Rn. 3; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 84 Rn. 34; § 124 Rn. 13).
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Unabhängig davon, dass es auch an einer § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Darlegung des Zulassungsgrundes fehlt, wäre dieser in der Sache nicht gegeben. Es liegt bereits keine Überraschungsentscheidung zugrunde. Von einer Überraschungsentscheidung kann nur dann ausgegangen werden, wenn das Gericht seine Entscheidung auf eine Vorschrift stützt, die vorher nicht erwähnt wurde (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.07.1985 - 4 C 62/82 -, zit. nach juris Rn. 11). So verhält es sich hier nicht. Insbesondere in dem Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat das Verwaltungsgericht § 6 Abs. 1 und Abs. 3 RGebStV bereits als streitentscheidende Normen hervorgehoben. Darüber hinaus wurde in der Prozesskostenhilfeentscheidung hinreichend deutlich gemacht, dass die Prozesskostenhilfe nur mit Rücksicht darauf gewährt wurde, dass zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife, also vor der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2008 von höchstrichterlich nicht geklärten Rechtsfragen auszugehen war. Das Verwaltungsgericht hat außerdem in den Gründen des Prozesskostenhilfebeschlusses deutlich gemacht, welche Rechtsauffassung es unter Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vertreten werde.
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Soweit schließlich der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung erwähnt wird, fehlt es der Begründung des Zulassungsantrags an der Bezeichnung einer bedeutsamen Rechtsfrage, die grundsätzlich geklärt werden soll. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache kann mit bloßen Angriffen gegen die Rechtsauffassung der Vorinstanz nicht dargelegt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.02.1990 - 5 B 95/89 -, zit. nach juris; Beschl. des Senats v. 10.10.2005 - 2 L 303/04 -). Schließlich wäre auch die - von der Klägerin nicht formulierte - Frage ob einkommensschwache Personen, die keine der in § 6 Abs. 1 RGebStV aufgeführten Sozialleistungen beziehen, unter die Härtefallregelung des § 6 Abs. 3 RGebStV fallen können, hinreichend durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.06.2008 - 6 B 1/08 -, zit. nach juris Rn. 5).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Gerichtskosten werden nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.