Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 27. Feb. 2017 - 2 M 2/17
Gericht
Gründe
I.
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Der Antragsteller ist Eigentümer der Flurstücke 89 und 90, Flur A, der Gemarkung G.. Ferner ist er auf Grund einer mit der Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH (BVVG) in einem Bodenordnungsverfahren nach den §§ 53 ff. LwAnpG getroffenen Vereinbarung berechtigt, das im Eigentum der BVVG stehende, östlich an das Flurstück 89 angrenzende Flurstück 80, Flur A, der Gemarkung G. zu nutzen. Auf den Grundstücken, die mit ehemals landwirtschaftlich genutzten Gebäuden bebaut sind, befinden sich auch zwei Becken mit Grundflächen von ca. 200 und 250 m². Mit Vertrag vom 01.05.2005 vermietete der Antragsteller "alle Hallen und Gebäude auf dem Grundstück" an den Reit & Schleppjagdverein G. e.V. für die Zeit vom 01.05.2005 bis zum 29.04.2017. Nach den Feststellungen einer von der (...) Ingenieurgesellschaft mbH (nachfolgend: (...).) am 17.09.2015 durchgeführten Vor-Ort-Begehung (vgl. Bl. 207, 211 des Verwaltungsvorgangs) befinden sich auf dem südlich angrenzenden Flurstück 81 eine Kfz-Werkstatt, Lagerflächen und eine Pferdekoppel, auf den südöstlich angrenzenden Flurstücken 82, 83 und 84 ein Schweinemastbetrieb. Auf dem westlich an das Flurstück 90 angrenzenden Flurstück 403 befinden sich weitere Lagergebäude. Sämtliche Grundstücke und bauliche Anlagen gehörten ursprünglich zur Rinderzuchtanlage G.. Das Gelände liegt innerhalb der Trinkwasserschutzzone III des Trinkwasserschutzgebiets (S.) und ca. 2 km bzw. 1,7 km südwestlich der Trinkwasserfassungen (Sch.) und (T.).
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Nachdem im Zeitraum 2010 bis 2012 im Zuge regelmäßiger Trinkwasseranalysen in der Wassergewinnungsanlage (S.) ein sprunghafter Anstieg der Nitratgehalte festgestellt worden war, beauftragte der Antragsgegner am 16.04.2015 die Gesellschaft für Umwelttechnologie mbH (G.U.T.) mit der Erkundung der Nährstoffausbreitung im Grundwasser und Boden. Nach deren Bericht vom 30.09.2015 konnte innerhalb des Untersuchungsgebietes keine einzelne "Schadensquelle" bzw. Stickstofffahne identifiziert werden. Vielmehr habe eine Überprüfung der Arbeitshypothesen gezeigt, dass die in der Trinkwassergewinnungsanlage identifizierten hydrochemischen Verhältnisse (hier insbesondere langjähriger Anstieg der Nitratkonzentrationen) auf eine Überlagerung/Addition mehrerer Prozesse zurückzuführen sei. Als eine von vier möglichen Ursachen wurde benannt, dass der Nitrat- und Nährstoffeintrag über den quartären Grundwasserleiter erfolge, wobei rezente und historische Düngemitteleinträge entlang des pleistozänen Tales zu diffusen Stoffeinträgen führten bzw. Hotspots (z.B. ehem. LPG-Anlagen) im Zuge der hydrologischen Situation 2010/2011 ebenfalls als Quelle aktiviert worden seien. Als mögliche Verdachtsfläche sei die ehemalige Rinderzuchtanlage zu benennen, die sich am äußeren Rand der Trinkwasserschutzzone III befinde. Im Zuge der massiven Niederschläge 2010/2011 könnten unterirdische Silage- oder Güllegruben übergelaufen sein und nun als kontinuierlicher Sickerwasserstrom zur Erhöhung der Nährstoffkonzentration im Grundwasser beitragen. Ebenso könnten die erhöhten Sickerwassermengen in diesen niederschlagsreichen Jahren zu einer deutlichen Verstärkung der Auswaschung von altlastenbedingten Stickstoffanreicherungen geführt haben. Belegbare Erkenntnisse diesbezüglich hätten die durchgeführten Untersuchungen nicht erbracht. Grundsätzlich zeigten die im Untersuchungsgebiet ermittelten Stickstoff-/Nitratgehalte eine deutlich anthropogene Überprägung der hydrochemischen Verhältnisse. Es werde jedoch auch deutlich, dass die Düngung bzw. die Nutzung durch Tierzuchtanlagen in G. nicht die alleinige Ursache für die Nitratgehalte in der Wasserfassung (T.) sein könnten.
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Im Anschluss daran beauftragte der Antragsgegner die (...). mit einer orientierenden Untersuchung der ehemaligen Rinderzuchtanlage G., die auf dem Gelände drei Rammkernsondierungen (RKS) durchführte, und zwar am südlichen Rand im Bereich der Grenze der Flurstücke 82 und 84 (RKS 1: Abstrom), im Bereich der Grenze zwischen den Flurstücken 81 und 82 (RKS 2: Zentrum) sowie am westlichen Rand auf dem Flurstück 83 (RKS 3: Anstrom [lokal]). In ihrem Bericht vom 27.11.2015 (S. 28) führte die (...). u.a. aus, die Analytik zeige, dass in den Bodenproben aus den RKS in nahezu allen Bodenbereichen leicht erhöhte Konzentrationen von K2O aufgetreten seien und die übrigen untersuchten Parameter sich für alle untersuchten Proben relativ unauffällig bzw. nur punktuell erhöht gezeigt hätten. Ein Übertritt von Stoffen in das Grundwasser lasse sich nicht ausschließen, eine Gefährdung des Schutzgutes Grundwasser über den Pfad Boden – Grundwasser sei für die betrachteten Bereiche nicht zu besorgen, da die analysierten Stoffkonzentrationen im Feststoff und Eluat nur geringe bzw. punktuelle Erhöhungen zeigten. Sollten in den hier nicht untersuchten Bereichen des Geländes Schadstoffe im Boden angetroffen werden, sei eine Neubewertung der Gefährdungssituation erforderlich. Die im lokalen Abstrom des Grundwassers gelegene RKS 1 weise die höchsten Konzentrationen an Nitrat im Grundwasser auf. Hier sei eine deutliche Aufkonzentration des Grundwassers im Vergleich zum Zentrum des Geländes (RKS 2) zu beobachten. Weitere Überschreitungen des Grenzwertes der TrinkwV seien für die Parameter Ammonium (P 21, RKS 1, RKS 3) und Nitrit (P 21, RKS 1 und RKS 2) ermittelt worden. Im Grundwasser der Messstelle (P 21) seien mit Ausnahme des Nitrats die höchsten Konzentrationen bei den untersuchten Parametern festgestellt worden. Diese Messstelle befinde sich im äußersten Randbereich des Grundwasserabstroms aus dem untersuchten Gelände. Eine Beeinflussung der Grundwasserbeschaffenheit durch Stoffeinträge aus der ehemaligen Rinderzucht sei für diesen Bereich nicht auszuschließen, es sei jedoch möglich, dass weitere, unbekannte Quellen hier zur Erhöhung der untersuchten Stoffe im Grundwasser beigetragen hätten. Die RKS 3 zeige bei nahezu allen untersuchten Parametern die geringsten Konzentrationen, was die vermutete Lage im randlichen Zustrom zum Gelände bestätige. Durch die Untersuchung habe eine Beeinflussung der Grundwasserbeschaffenheit nach dem Durchströmen des Geländes durch die standorttypischen Parameter Sulfat, Stickstoffverbindungen und TOC nachgewiesen werden können. Das Grundwasser, welches den Standort mit Überschreitungen der Stickstoffgrenzwerte und vermutlich der TrinkwV verlasse, ströme den Trinkwasserfassungsbrunnen zu. Der Standort habe daher einen der Höhe nach nicht konkret definierbaren, aber eindeutig negativen Einfluss auf die Stickstoffkonzentrationen dieser Wasserfassungsanlagen.
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Mit Verfügung vom 19.05.2016 gab der Antragsgegner dem Antragsteller nach Anhörung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung von Zwangsgeldern auf, jeweils auf der östlichen, südlichen und westlichen Seite der auf den Flurstücken 89 und 90 und dem Flurstück 80 vorhandenen Becken durch ein geeignetes Ingenieurbüro Rammkernsondierungen durchführen zu lassen und ein Schichtenverzeichnis zu erstellen, aus jedem Bohrmeter eine Bodenmischprobe zu entnehmen, beim Antreffen von Grundwasser eine Grundwasserprobe entnehmen zu lassen, jede Probenahme (Boden und Grundwasser) durch einen akkreditierten Probenehmer ausführen und protokollieren zu lassen, die entnommenen Boden- und Grundwasserproben durch das Ingenieurbüro unverzüglich einem für die folgenden Analysen akkreditierten Labor zu übergeben, die Analysen ausführen zu lassen und das Schichtenverzeichnisse sowie die Probenahme- und Laborprotokolle dem Umweltamt die Antragsgegners vollständig bis zum 31.08.2016 zu übergeben. Zur Begründung führte der Antragsgegner u.a. aus: Die Aufnahme der in Rede stehenden Fläche in das Altlastenkataster im Jahr 1990 sei erfolgt, weil davon ausgegangen worden sei, dass während des Betriebes der Tierproduktion mit Dung und Gülle bzw. Wirtschaftsdüngern und Abwässern nicht ordnungsgemäß umgegangen worden sei. Das Wohl der Allgemeinheit erfordere die weitere Erkundung der Quelle der Nährstoffbelastung des Untergrundes an diesem Standort, der Teil des Wasserschutzgebiets (S.) sei. Die im Gutachten der (...). festgestellten Nitratkonzentrationen befänden sich deutlich oberhalb der Grenzwerte der Trinkwasserverordnung. Die Ausdehnung der ehemaligen Rinderzuchtanlage betrage von Nord nach Süd ca. 200 m; somit stehe eine geringe Fläche, auf der die Aufkonzentration erfolgen könne, zur Disposition. Um auf einer so kurzen Fließstrecke die Nitratkonzentration im Grundwasserkörper um ca. 200 mg/l (zuzüglich der übrigen Stickstoffparameter) zu erhöhen, sei eine große und langfristig wirkende Quelle erforderlich. Zudem sei bei den Bohrarbeiten der (...). das Grundwasser erst in 6,9 bis 8 m Tiefe angetroffen worden. Für die darüber liegende Passage der wasserungesättigten Bodenzone benötigten stickstoffbelastete Flüssigkeiten einige wenige Jahre. Aufgrund des Umfangs der Stickstofffreisetzung seien kurzfristige Ereignisse auszuschließen. Vielmehr seien Lageranlagen und Sammeleinrichtungen von Dung, Gülle oder Abwasser in Betracht zu ziehen. Durch Leckagen oder unsachgemäße Bewirtschaftung derartiger Anlagen könne sich im Laufe der Zeit ein erhebliches Schadstoffpotenzial aufbauen. Insbesondere während des Betriebs zu DDR-Zeiten seien derartige Vorgänge vielfach dokumentiert. Nicht zuletzt deshalb sei die Anlage in G. als Altlastenverdachtsfläche aufgenommen worden. Die beiden auf dieser Fläche befindlichen Lagerbecken bestünden bereits seit Jahrzehnten und seien die einzigen Stellen, die zu einer Stickstofffreisetzung in der durch die (...). festgestellten Dimension führen könnten. Die Becken seien nach wie vor vorhanden und würden genutzt bzw. seien nicht nach einer vollständigen Entleerung außer Betrieb genommen worden. Das östliche der beiden Becken auf dem Flurstück 80 nutze der Antragsteller zum Sammeln häuslicher Abwässer, die vorab nur mechanisch gereinigt würden. Es lägen nur Aussagen zur Dichtheit für dieses Becken vor. Eine Begutachtung der Bausubstanz habe nicht stattgefunden. Deshalb sei nicht auszuschließen, dass Bauwerksschäden wie Risse oder undichte Fugen ggf. durch das Absetzen schwer durchlässiger Substanzen mit der Zeit oder auch nur vorübergehend diese Mängel überlagert hätten. Ebenso könnte eine sehr hohe Bodenfeuchte unter dem Becken zum Zeitpunkt dieser Messung den Austritt von Flüssigkeiten extrem verlangsamt haben. Es sei nicht auszuschließen, dass der Austritt der stickstoffreichen Flüssigkeiten bereits vor 1990 begonnen habe. Allerdings müsse davon ausgegangen werden, dass die Stickstoffquelle immer noch wirksam sei. Wenn die Stickstoffquelle in den 1990er Jahren ausgeschaltet worden wäre, wäre der Stickstoffpool im Boden durch das Bodensickerwasser bereits ausgewaschen worden. Stickstoffbelastungen, die mit dem Bodensickerwasser am Standort der ehemaligen Rinderzuchtanlage in das Grundwasser gelangt seien, hätten diesen Standort nach ca. einem Jahr verlassen. Die Stickstofffracht hätte sich in Richtung Trinkwasserbrunnen verlagert. Da nachhaltige Sanierungsmaßnahmen an den beiden Lagerbecken nicht bekannt seien und Leckagen mit zunehmender Lebensdauer wahrscheinlicher würden, sei davon auszugehen, dass die aktuelle Nutzung der Lagerbecken einen deutlich größeren Einfluss auf das Vorhandensein einer schädlichen Bodenveränderung habe als die Nutzung vor 1990. Die Anordnung sei gegenüber dem Antragsteller als Inhaber der tatsächlichen Gewalt geboten, weil davon auszugehen sei, dass die aktuell festgestellten Verunreinigungen des Grundwassers ihre Ursache im Boden und bedingt durch das Handeln des derzeit Nutzungsberechtigten haben müssten.
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Hiergegen erhob der Antragsteller am 13.06.2016 Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist und den er wie folgt begründete: Auf den Flurstücken 89 und 90 befinde sich ein baurechtlich als Feuerlöschteich eingerichteter und auch bis etwa zum Jahr 2006 betriebener Wasserspeicher. Seit spätestens 31.12.2006 stehe das Becken leer. Auf der Grundlage der vertraglichen Vereinbarung mit der BVVG nutze er das ehemalige Güllebecken auf dem Flurstück 80 als Zwischenspeicher für häusliches Abwasser, das regelmäßig vom Abwasserzweckverband (H.) abgefahren werde. In einem Gutachten sei die Dichtigkeit des Beckens ermittelt und die vollständige Undurchlässig zum umgebenden Boden hin festgestellt worden. Auf seinem Grundstück befinde sich keine Tierhaltung, durch die Abwasser anfalle. Durch die Haltung von Pferden und Hunden falle nur Mist an, der aus eingebrachtem Strohstreu sowie und Kot und Urin der Tiere bestehe, aber nicht auf seinem Grundstück gelagert, sondern zur Düngung der Felder verwendet werde. Als Verursacher des Nitrateintrages kämen in erster Linie die LVPG Mücheln GmbH und möglicherweise auch sein Nachbar mit der von ihm bisher betriebenen Schweinehaltung in Betracht.
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Den vom Antragsteller am 30.08.2016 gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
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Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 BBodSchG zur Anordnung von Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung lägen vor. Es bestehe der hinreichende Verdacht, dass von den beiden Becken eine schädliche Bodenveränderung ausgehe, weil sie vom Antragsteller zur Schuttablagerung und als abflusslose Grube für häusliches Abwasser genutzt würden und die orientierende Untersuchung ergeben habe, dass die Schadstoffquelle noch wirksam sei und räumlich auf den Flächen der vormaligen LPG Tierproduktion, mithin auch auf den Flurstücken 89, 90 und 80, liegen könne. Der Antragsgegner habe voraussichtlich zu Recht davon ausgehen dürfen, dass die beiden Lagerbecken mutmaßlich Quellen des ansteigenden Trends an Stickstoff im gehobenen Grundwasser sind. Das für eine Untersuchung nach § 9 Abs. 2 BBodSchG gegenüber einer orientierenden Untersuchung nach § 9 Abs. 1 BBodSchG erforderliche stärkere Verdachtsmoment liege nach der Untersuchung der (...). vor. Der Antragsgegner habe in sachlich nachvollziehbarer Weise die beiden Becken als Sammeleinrichtung für Dung und Gülle oder Abwasser sowie zur Lagerung von Bauschutt als Ursache des Schadstoffeintrags in Verdacht. Ob von den Becken tatsächlich die vermutete Gefährdung ausgehe, solle durch die in Rede stehenden Untersuchungen erst herausgefunden werden. Aus den vorgelegten Dichtheitsprüfungen folge nichts anderes, da diese im gefüllten Zustand, mithin ohne Prüfung des Zustands des Beckens stattgefunden habe. Auch aus dem Umstand, dass sich in der näheren Umgebung ein landwirtschaftlicher Betrieb und landwirtschaftlich genutzte Freiflächen befinden, würden die konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die schädlichen Bodenveränderungen von den beiden ehemaligen Güllebecken herrührten, nicht ausgeräumt. Durch die orientierende Untersuchung der (...). habe sich jedenfalls im Bereich der in Rede stehenden Grundstücke ein Schadstoffzutrag im Grundwasser ergeben, so dass eine Untersuchung der Becken eine sachlich nachvollziehbare Detailuntersuchung zur Gefährdungsabschätzung darstelle. Dass auch von anderen Flächen – etwa durch intensive Schweinehaltung und das Verrieseln von Gülle – weitere Gefährdungen ausgingen, bedürfe deshalb keiner Klärung. Aus den vorgelegten Prüfberichten aus dem Jahr 2007 und 2016 zur Wasserqualität in der abflusslosen Grube würden die Ergebnisse der orientierenden Untersuchung nicht widerlegt, da diese nicht auf "kurzfristige" Ereignisse abstelle.
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Der angefochtene Bescheid lasse auch keine Ermessensfehler erkennen. Bei der Ausübung des Ermessens zur Störerauswahl sei vor allem eine möglichst schnelle und effektive Gefahrenbeseitigung maßgeblich. Ferner sei zu berücksichtigen, dass bei der Anordnung von Sanierungsmaßnahmen die schädlichen Bodenveränderungen bereits eingetreten seien, so dass in der Regel mehr Zeit zum Tätigwerden verbleibe als bei der reinen Gefahrenabwehr. Der Antragsteller sei hinsichtlich des Beckens auf den Flurstücken 89 und 90 zu Recht sowohl als Inhaber der tatsächlichen Gewalt als auch als Grundstückseigentümer und insbesondere als möglicher Verursacher herangezogen worden. Ungeachtet dessen trage der Antragsgegner mit seiner Störerauswahl auch im Hinblick auf das im Eigentum der BVVG stehende Flurstück 80 dem Verursacherprinzip Rechnung, weil er davon ausgehe, dass die Schadstoffquelle noch wirksam sei und mithin auf einem Verhalten des Antragstellers beruhe.
II.
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A. Die Beschwerde des Antragstellers hat teilweise Erfolg.
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1. Sie ist entgegen der Auffassung des Antragsgegners zulässig. Insbesondere genügt sie den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, der u.a. verlangt, dass die Beschwerde einen bestimmten Antrag enthalten und die Gründe darlegen muss, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist.
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1.1. Dem Erfordernis der "Antragstellung" wird im Rahmen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO bereits dann genügt, wenn ein ausdrücklicher Antrag zwar nicht gestellt wurde, sich das Rechtsschutzziel aber mittels Auslegung der Beschwerdegründe eindeutig ergibt (OVG LSA, Beschl. v. 15.05.2012 – 1 M 40/12 –, juris, RdNr. 2; OVG NW, Beschl. v. 28.09.2015 – 1 B 628/15 –, juris, RdNr. 2; VGH BW, Beschl. v. 01.07.2002 – 11 S 1293/02 –, juris, RdNr. 3). Dies ist hier der Fall. Nach der Beschwerdebegründung ist das Rechtsschutzziel des Antragstellers erkennbar darauf gerichtet, im Beschwerdeverfahren – wie schon in der ersten Instanz – die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 19.05.2016 zu erreichen.
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1.2. Dem Darlegungserfordernis in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ist dann genügt, wenn die Beschwerde erkennen lässt, aus welchen rechtlichen und/oder tatsächlichen Gründen die Ausgangsentscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer muss zur Erfüllung der Darlegungsobliegenheit also die der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegenden tragenden Überlegungen, die er in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht für fehlerhaft oder unvollständig hält, genau bezeichnen und sodann im Einzelnen ausführen, warum diese unrichtig sind, welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus seiner Einschätzung nach ergeben und was richtigerweise zu gelten hat (vgl. zum Ganzen OVG NW, Beschl. v. 16.03.2016 – 1 B 1442/16 –, juris, RdNr. 5 f., m.w.N.). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung gerecht.
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Dies wird entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Antragsteller im Beschwerdeverfahren unter Vorlage von zwei eidesstattlichen Versicherungen angegeben hat, das Becken auf den Flurstücken 89 und 90 sei bis Ende 2012 als Feuerlöschteich genutzt worden, während er im erstinstanzlichen Verfahren unter Vorlage einer eigenen eidesstattlichen Versicherung vorgetragen hat, dieses Becken sei bis zum Jahr 2006 als Wasserspeicher genutzt worden. Soweit diese Erklärungen nicht übereinstimmen, mag sich die Frage stellen, inwieweit der Antragsteller die von ihm vorgetragenen Tatsachen glaubhaft gemacht hat. Eine möglicherweise fehlende Glaubhaftmachung von Tatsachen schließt aber eine hinreichende Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung und eine substantiierte Infragestellung der der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegenden tragenden Überlegungen nicht aus.
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Der Senat vermag auch nicht nachzuvollziehen, inwieweit sich aus den vom Antragsgegner zitierten Ausführungen des Verwaltungsgerichts Defizite bei der Darlegung der Beschwerdegründe durch den Antragsteller ergeben sollen.
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Zu Unrecht beanstandet der Antragsgegner schließlich, die Beschwerdebegründung unterlasse es, weitere die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragende Gründe zu widerlegen, wie etwa zur schwierigen finanziellen Leistungsfähigkeit des Antragstellers oder dazu, weshalb weder die BVVG noch der Reit- und Schleppjagdverein noch der Rechtsnachfolger der ehemaligen LPG als mögliche Störer in Betracht kommen. Die fehlende Auseinandersetzung mit einzelnen tragenden Gründen einer erstinstanzlichen Entscheidung könnte allenfalls dann bei der Erfüllung der Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO von Bedeutung sein, wenn diese Gründe die Entscheidung jeweilsselbständig tragen würden. Sind die rechtlichen Erwägungen der Vor-instanz hingegen kumulativ erforderlich, um die erstinstanzliche Entscheidung zu tragen, genügt es, wenn eine dieser tragenden Erwägungen mit der Beschwerde angegriffen wird. Die vom Antragsgegner genannten rechtlichen Gesichtspunkte hat das Verwaltungsgericht bei der Frage der fehlerfreien Ermessensausübung durch den Antragsgegner geprüft. Die angefochtene Verfügung wäre aber schon dann – unabhängig von der Ermessensausübung – rechtswidrig, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 BBodSchG nicht vorliegen sollten. Dazu hat der Antragsteller aber ausreichend vorgetragen, um den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gerecht zu werden.
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2. Die Beschwerde ist begründet, soweit der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs hinsichtlich der Anordnungen zur Detail-erkundung an dem auf den Flurstücken 89 und 90 vorhandenen (westlichen) Becken in Ziffer I. 1.1 bis 1.6. und (sinngemäß) die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der auf Ziffer I. 1.6 bezogenen Zwangsgeldandrohung begehrt. In diesem Umfang erweist sich der angegriffene Bescheid des Antragsgegners unter Berücksichtigung der vom Antragsteller dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung als voraussichtlich rechtswidrig. Im Übrigen dürfte der angefochtene Bescheid hingegen rechtmäßig sein.
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2.1. Rechtsgrundlage für die Anordnung der in Rede stehenden Untersuchungsmaßnahmen ist § 9 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten vom 17.03.1998 (Bundes-Bodenschutzgesetz – BBodSchG). Danach kann die zuständige Behörde, wenn auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast besteht, anordnen, dass die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 BBodSchG genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben.
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Die Bestimmung des § 9 BBodSchG sieht in ihren Absätzen 1 und 2 bei der Frage der Pflichtigkeit für die Untersuchung einer Fläche, bei der Anhaltspunkte für eine schädliche Bodenveränderung oder einer Altlast im Sinne von Altlast vorliegen, ein gestuftes Verfahren vor. Das Gesetz unterscheidet zwischen einem Anfangsverdacht („Anhaltspunkte“) in Absatz 1 und einem „hinreichenden Verdacht aufgrund konkreter Anhaltspunkte“ in Absatz 2. Die Vorschrift trifft damit eine Abgrenzung zwischen der Amtsermittlungspflicht der Behörde und der Sanierungsverantwortung des Sanierungspflichtigen. Sofern ein Anfangsverdacht besteht, kommen als "erforderliche Maßnahmen" im Sinne von § 9 Abs. 1 BBodSchG gemäß § 2 Nr. 3 BBodSchV insbesondere orientierende Untersuchungen in Betracht, die den Anfangsverdacht entweder entkräften oder erhärten können. Orientierende Untersuchungen obliegen demnach der Behörde; erst nach Erhärtung des Anfangsverdachts beginnt die Verantwortlichkeit der in § 4 Abs. 3, 5 und 6 BBodSchG genannten Personen. Vom Vorliegen von Anhaltspunkten im Sinne von § 9 Abs. 1 BBodSchG kann bereits dann ausgegangen werden, wenn eine – auch nur geringe – Tatsachenbasis besteht, die den Schluss rechtfertigt, dass das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast nicht ganz unwahrscheinlich ist. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit bzw. ein hinreichender Verdacht im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG ist dagegen nur dann zu bejahen, wenn sich die Hinweise auf eine schädliche Bodenveränderung bzw. eine Altlast so weit verdichtet haben, dass mehr als eine bloße, insbesondere spekulative Möglichkeit gegeben ist (vgl. zum Ganzen: VGH BW, Urt. v. 18.12.2012 – 10 S 744/12 –, juris, RdNr. 27, m.w.N.).
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Nach diesem Maßstab begründen hier konkrete Anhaltspunkte lediglich den Verdacht, dass auf dem Flurstück 80 im Bereich des darauf befindlichen (östlichen) Beckens eine schädliche Bodenveränderung im Sinne von § 2 Abs. 3 BBodSchG vorliegt. Für den Bereich des (westlichen) Beckens auf den Flurstücken 89 und 90 lässt sich ein solcher Verdacht nach derzeitigem Erkenntnisstand hingegen nicht feststellen.
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Gemäß § 2 Abs. 3 BBodSchG sind schädliche Bodenveränderungen im Sinne dieses Gesetzes Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen. Die natürlichen Funktionen des Bodens umfassen u.a. die Funktion als Bestandteil des Naturhaushalts, insbesondere mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b BBodSchG). Bezogen auf den Wasserkreislauf besitzt der Boden u.a. die Fähigkeit, Niederschlagswasser aufzunehmen und es als Sickerwasser nach der Bodenpassage an das Grundwasser und/oder die Oberflächengewässer abzugeben; er schützt zugleich das Grundwasser und die Oberflächengewässer vor Schadstoffeinträgen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c BBodSchG). Diese Funktion ist beeinträchtigt, wenn in den Boden Stoffe eingetragen worden sind, die in den Wasserkreislauf gelangen und geeignet sind, dort Gefahren oder erhebliche Nachteile zu bewirken. Die Eignung besteht, wenn im Hinblick auf den Wasserhaushalt nachteilige Auswirkungen einer gewissen Mindestintensität hinreichend wahrscheinlich sind. Der erforderliche Grad an Wahrscheinlichkeit bestimmt sich nach Art und Ausmaß des drohenden Schadens einerseits und des hohen Schutzes, den die Gewässer genießen, andererseits. Ein hinreichender Grad an Wahrscheinlichkeit ist insbesondere bei Substanzen im Boden gegeben, die mit durchsickerndem Niederschlagswasser in das Grundwasser oder die Oberflächengewässer transportiert werden und nach Art sowie Konzentration das Wasser verunreinigen oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften hervorrufen. Solche Substanzen gehören nicht in Gewässer, umso weniger in Wasservorkommen, die konkret für die öffentliche Trinkwasserversorgung genutzt werden. Eine zum behördlichen Tätigwerden ermächtigende Beeinträchtigung der Wassergüte liegt insofern nicht erst dann vor, wenn feststeht, dass die bewirkten Veränderungen allgemein und/oder im Besonderen hinsichtlich der Trinkwasserversorgung den Ge- oder Verbrauchswert des Wassers aufheben oder wesentlich herabsetzen. Vielmehr reicht angesichts der zentralen Bedeutung der Erhaltung und des Schutzes der naturgegebenen Wasservorkommen, vor allem der als Ausgangsstoff für die Trinkwasserversorgung nutzbaren und genutzten Wasservorkommen, selbst ein nur geringer Grad an Wahrscheinlichkeit der nachteiligen Beeinflussung der Nutzbarkeit des Wassers zu diesen Zwecken aus. Unabhängig von dem allgemein beim Schutz von Gewässern geltenden Maßstab, vor allem dem Besorgnisgrundsatz, der nunmehr in § 62 Abs. 1 WHG zum Ausdruck gelangt, liegt dieser hohe Schutzstandard auch § 6 der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) zu Grunde (vgl. zum Ganzen OVG NW, Beschl. v. 03.11.2006 – 20 B 2273/06 –, juris, RdNr. 6).
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Nach § 6 Abs. 1 TrinkwV dürfen im Trinkwasser chemische Stoffe nicht in Konzentrationen enthalten sein, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 TrinkwV dürfen im Trinkwasser die in Anlage 2 festgesetzten Grenzwerte für chemische Parameter nicht überschritten werden. Konzentrationen von chemischen Stoffen, die die Beschaffenheit des Trinkwassers nachteilig beeinflussen können, sollen so niedrig gehalten werden, wie dies nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik mit vertretbarem Aufwand unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles möglich ist (§ 6 Abs. 3 TrinkwV). Es ist gerade Sinn und Zweck des Schutzes des Bodens, soweit er für den Wasserhaushalt relevant ist, die Gewässer vor Stoffen zu bewahren, die sich nach den Maßstäben des Wasserrechts und den Vorgaben der TrinkwV potenziell nachteilig auf den Ge- oder Verbrauchswert der Gewässer auswirken (vgl. zum Ganzen OVG NW, Beschl. v. 03.11.2006, a.a.O.).
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2.2. Hiernach hat der Antragsgegner zu Recht einen Verdacht schädlicher Bodenveränderungen im Bereich der ehemaligen Rinderzuchtanlage G. angenommen.
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Nach der ersten orientierenden Untersuchung der G.U.T. vom 16.04.2015 zu den Ursachen des sprunghaften Anstiegs der Nitratgehalte in den Trinkwasseranalysen der Wassergewinnungsanlage (S.) im Zeitraum 2010 bis 2012 wurden die Grenzwerte nach der Anlage 2 zu § 6 Abs. 2 TrinkwV insbesondere für Nitrat an mehreren Stellen deutlich überschritten (vgl. S. 43 des Berichts). Dabei wurden als mögliche Quellen des erhöhten Nitrat- und Nährstoffeintrags "Hotspots" (z.B. ehemalige LPG-Anlagen) genannt, die im Zuge der hydrologischen Situation 2010/2011 (Jahre mit starken Niederschlägen) aktiviert worden sein könnten. Die weitere orientierende Untersuchung der (...). auf dem Gelände der ehemaligen Rinderzuchtanlage G. ergab zwar bei der Bodenanalytik (S. 18 und 28), dass die Bodenproben – mit Ausnahme des Parameters K2O – relativ unauffällig waren. Bei der Grundwasseranalytik (vgl. S. 23 des Berichts) zeigte sich aber, dass die Grenzwerte der TrinkwV für Nitrat von 50 mg/l an den drei Bohrstellen (RKS 1 bis 3) sowie an der Grundwassermessstelle (P 21) deutlich, an der RKS 1 im Abstrom sogar um 231 mg/l, überschritten wurden. Zudem ergaben sich auch für die weiteren Stickstoffverbindungen Ammonium und Nitrit (Grenzwert jeweils 0,5 mg/l) an drei Entnahmestellen Überschreitungen der Grenzwerte der TrinkwV. Die (...). kam zu dem Schluss, dass eine Beeinflussung der Grundwasserbeschaffenheit nach dem Durchströmen des Geländes durch die standorttypischen Parameter Sulfat, Stickstoffverbindungen und TOC nachgewiesen sei (S. 29 des Berichts). Eine genaue Lokalisierung der Eintragsbereiche konnte auf der Grundlage der vorliegenden Ergebnisse aber nicht erfolgen. Am Ende des Berichts (S. 31) wird deshalb die Empfehlung ausgesprochen, eine detaillierte Aufnahme des Gebäudebestandes und dessen Nutzungsgeschichte sowie der eventuell noch vorhandenen unterirdischen Anlagen (Kanäle, Leitungstrassen, Jauchegruben, o.ä.) durchzuführen, um potenzielle Eintragsbereiche zu erfassen und ggf. näher untersuchen zu können.
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2.3. Da die beiden in Rede stehenden Becken nach ihrer Größe und Beschaffenheit dazu geeignet sind, Gülle und Abwässer in relevanten Mengen zu lagern, und ihre Lage auf dem Gelände einer ehemaligen Rinderzuchtanlage für eine zumindest zeitweise Nutzung zu solchen Zwecken spricht, lag es nach Vorliegen der letzten orientierenden Untersuchung zwar nahe, die Becken als mögliche Quellen der auf diesem Gelände festgestellten Aufkonzentration insbesondere von Nitrat im Grundwasser in den Blick zu nehmen. Nach derzeitigem Erkenntnisstand besteht aber nicht mehr im Bereich des auf den Flurstücken 89 und 90 gelegenen (westlichen) Beckens, sondern nur noch im Bereich des auf dem Flurstück 80 vorhandenen (östlichen) Beckens ein hinreichender Verdacht dafür, dass dort eine schädliche Bodenveränderung vorliegt.
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2.3.1. Mit Erfolg wendet der Antragsteller ein, dass die bisherige Nutzung des (westlichen) Beckens auf den Flurstücken 89 und 90 keine konkreten Anhaltspunkte für einen solchen Verdacht liefert.
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Er hat glaubhaft gemacht, dass dieses Becken zunächst als Feuerlöschteich diente und nach Beendigung dieser Nutzung keiner anderen Nutzung zugeführt wurde, die zu einem Eintrag stickstoffhaltiger Substanzen in relevantem Umfang geführt haben kann.
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In der eidesstattlichen Versicherung vom 05.01.2017 hat der frühere Betriebsleiter der Tierhaltungsanlage, Herr (F.), angegeben, dass der zu Beginn seiner Tätigkeit im Jahr 1960 errichtete Feuerlöschteich bis zum Zeitpunkt des Verkaufs der Gebäude an den Antragsteller im Jahr 1998 ausschließlich mit Trink- bzw. Regenwasser und insbesondere nicht mit Gülle befüllt gewesen sei. Ferner hat das frühere Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr, Herr (W.), in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 05.01.2017 erklärt, dass dieses Becken jedenfalls bis zu der am 19.03.2000 durchgeführten letzten Kontrolle, an der er beteiligt gewesen sei, als Feuerlöschteich genutzt worden und ausschließlich mit Trink- bzw. Regenwasser befüllt gewesen sei. Er hat ferner bekundet, dass der Feuerlöschteich bis zur Beendigung seiner bestimmungsgemäßen Benutzung, seiner Erinnerung nach im Jahr 2012, lediglich mit Regenwasser aufgrund der am 19.03.2000 errichteten Ableitung (von einem Hallendach) befüllt gewesen sei. Die Glaubhaftigkeit dieser Erklärungen wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren unter Vorlage einer eigenen eidesstattlichen Versicherung vorgetragen hat (Bl. 223 GA), der Feuerlöschteich sei bis zum Jahr 2006 als Wasserspeicher betrieben worden, stehe seit Ablauf des 31.12.2006 leer und werde nicht mehr zur Einlagerung von Flüssigkeiten genutzt. Das frühere Mitglied der Feuerwehr (W.) hat seine Angabe in Bezug auf den Zeitpunkt der Beendigung der (bestimmungsgemäßen) Nutzung des Beckens als Feuerlöschteich bzw. Wasserspeicher durch den Zusatz "meiner Erinnerung nach" relativiert. Ferner schließt eine Einstellung der Nutzung des Beckens als Wasserspeicher bzw. als Feuerlöschteich nicht aus, dass sich auch danach noch Regenwasser im Becken gesammelt hat.
- 28
Damit ist zwar nicht ausgeschlossen, dass dieses Becken ab dem Jahr 2007 (zeitweise bzw. auch) zur Lagerung anderer Stoffe verwendet wurde. Es sind aber keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Antragsteller in dieses Becken Stoffe einbrachte, die zu einem beachtlichen Eintrag von Stickstoffverbindungen in den Boden geführt haben könnten. Der Antragsgegner hat nicht dargetan, um welche Stoffe es sich dabei gehandelt haben könnte. Solche konkreten Anhaltspunkte ergeben sich auch nicht aus den von ihm im Beschwerdeverfahren vorgelegten Luftbildern aus den Jahren 2008 und 2010. Soweit der Antragsgegner vorträgt, in diesem Becken hätten sich neben Flüssigkeiten auch feste Bestandteile befunden, lässt sich dies auf den Luftbildern kaum erkennen. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, folgt daraus weder, dass es sich bei den auf dem Luftbild aus dem Jahr 2010 erkennbaren Flüssigkeiten nicht um Regenwasser handelte, noch dass dort feste Bestandteile gelagert wurden, die im Fall der Undichtigkeit oder einem Überlaufen des Beckens zu einer schädlichen Bodenveränderung geführt haben können. Auch der – unstreitig – fortschreitende Bewuchs des Beckens und die vom Antragsgegner erkannte "ausgeprägte Färbung" des Wassers auf Luftbildern aus den Jahren 2011 und 2013 bieten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass in dem Becken Stoffe gelagert wurden, die zu der festgestellten Aufkonzentration des Nitratgehaltes geführt haben können. Seine Auffassung, der Bewuchs und die Färbung des Wassers deuteten auf eine starke Eutrophierung/Nährstoffbelastung hin, genügt insoweit nicht. Ein solcher Bewuchs insbesondere mit Schilf kann sich über die Jahre auch ohne eine starke Nährstoffanreicherung entwickeln.
- 29
Von alldem unberührt bleibt die Möglichkeit des Antragsgegners, auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 BBodSchG im Bereich dieses Beckens eine weitere Untersuchung des Bodens und des Grundwassers durchführen zu lassen, die der Antragsteller gemäß § 4 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum BBodSchG zu gestatten hätte.
- 30
2.3.2. Hingegen lässt sich für den Bereich des (östlichen) Beckens auf dem Flurstück 80 ein hinreichender Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung voraussichtlich begründen. Zwar mag, wie der Antragsteller geltend macht, darin nur bis zum Jahr 1993 Gülle gesammelt und das Becken bei seiner Außerbetriebnahme entleert worden sein. Es mag auch sein, dass Gülle, die während des Betriebs der Rinderzuchtanlage möglicherweise in den Untergrund gelangte, mittlerweile aus dem Boden ausgewaschen ist, so dass ein solches Versickern von Gülle nicht (mehr) zum sprunghaften Anstieg der Nitratkonzentration im Grundwasser ab dem Jahr 2010 beigetragen haben kann. Wie der Antragsteller aber selbst eingeräumt hat, wurde dieses Becken, nachdem er im Jahr 1998 die Gebäude und anderen Anlagen erworben hatte, als abflusslose Grube genutzt und darin über einen längeren Zeitraum häusliche Abwässer gesammelt, die in den Boden gelangt sein können. Dies wird insbesondere nicht durch die von ihm vorgelegte Dichtheitsprüfung des Architekturbüros (P.) vom 04.07.2016 ausgeschlossen, nach der das Becken als wasserdicht gilt, weil innerhalb eines Zeitraums von 2 Stunden und 50 Minuten kein Wasserverlust messbar war. Weder mit dieser Dichtheitsprüfung noch mit der vom Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Dichtheitsprüfung vom 31.07.2010 ist belegt, dass das Becken auch in zurückliegenden und dazwischen liegenden Zeiträumen keine Leckagen aufwies. Der Antragsgegner hat bereits in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar dargelegt, dass eine Begutachtung der Bausubstanz nicht stattgefunden habe und deshalb nicht auszuschließen sei, dass Bauwerksschäden wie Risse oder undichte Fugen durch das Absetzen schwer durchlässiger Substanzen mit der Zeit oder auch nur vorübergehend solche Mängel überlagert haben können. Unabhängig davon kann Abwasser auch bei einem Überlaufen des Beckens in den Boden gelangt sein, insbesondere in den im Gutachten der G.U.T. erwähnten niederschlagsreichen Jahren 2010/2011.
- 31
Der Vorwurf, der Antragsgegner habe die Historie des Beckens, insbesondere dessen vollständige Entleerung im Jahr 1993 nicht ermittelt, ist nicht berechtigt. In der angefochtenen Verfügung (S. 4 f.) ist der Antragsgegner davon ausgegangen, dass das Becken vom Antragsteller zum Sammeln häuslicher Abwässer genutzt werde und damit als weiter wirksame Stickstoffquelle in Betracht komme, während bereits in den 1990er Jahren ausgeschaltete Stickstoffquellen nicht mehr für die im Jahr 2015 nachgewiesenen Stickstoffkonzentrationen ursächlich sein könnten.
- 32
Ohne Erfolg bleibt der Einwand des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit dem Umstand befasst, dass auf den angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen zweimal im Jahr Gülle als Düngemittel ausgebracht werde, was nach einem Nitrat-Bericht der Bundesregierung eine der Hauptursachen für die Nitrat-Belastung des Grundwassers sei. Zwar mag eine Ursache für den Anstieg der Nitratbelastung im Trinkwasserschutzgebiet (S.) darin liegen, dass die landwirtschaftlich genutzten Flächen in erheblichem Umfang mit Gülle gedüngt werden. Auch die G.U.T. wies in ihrem Bericht (S. 52) darauf hin, dass historische Düngemittel-einträge entlang des pleistozänen Tales zu diffusen Stoffeinträgen geführt haben können. Nach der Erkundung durch die (...). steht aber fest, dass zumindest eine Quelle auf dem Gelände der ehemaligen Rinderzuchtanlage vorhanden ist, die zu einer Erhöhung des Nitratgehaltes im Grundwasser beiträgt, die aber bislang nicht lokalisiert werden konnte. Es mag – wie der Antragsteller weiter vorträgt – ferner zutreffen, dass auch der auf dem Gelände vorhandene Schweinezuchtbetrieb als Quelle des Nitrateintrages in Betracht kommt. Dies schließt es aber nicht aus, den Bereich des zunächst als Güllelager und später als Abwassergrube genutzten Beckens näher zu untersuchen. Sollte sich der Verdacht des Antragsgegners nicht erhärten, bleibt es dem Antragsgegner unbenommen, nach anderen möglichen Quellen auf dem Gelände der ehemaligen Rinderzuchtanlage zu suchen.
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Nicht stichhaltig ist auch der Einwand des Antragstellers, die Flurstücke 89, 90 und 80 seien gar nicht Gegenstand des Untersuchungsberichts der (...). gewesen. Der Untersuchungsauftrag bezog sich – auch nach den Ziffern 1 und 5.1 des Untersuchungsberichts – ersichtlich auf das gesamte Gelände der ehemaligen Rinderzuchtanlage. Die Bohrungen, die Grundlage der Boden- und Grundwasserproben waren, wurden zwar nicht auf den Flurstücken 89, 90 und 80 durchgeführt. Gleichwohl konnte die Aussage getroffen werden, dass die Grundwasserbeschaffenheit nach dem Durchströmen des Geländes beeinflusst werde, jedoch eine genaue Lokalisierung der Eintragsbereiche aufgrund der vorliegenden Ergebnisse nicht möglich sei. Gerade deshalb wurde empfohlen, den noch vorhandenen Anlagenbestand und dessen Nutzungsgeschichte detailliert aufzunehmen, um ggf. nähere Untersuchungen durchführen zu können.
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2.4. Ohne Erfolg beanstandet der Antragsteller, die angefochtene Verfügung sei in Bezug auf die Störerauswahl ermessensfehlerhaft, weil der Antragsgegner ihn und nicht die BVVG als Eigentümerin des Flurstücks 80 in Anspruch genommen habe.
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§ 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG sieht als mögliche Adressaten einer Anordnung zur Gefährdungsabschätzung die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 BBodSchG genannten Personen vor, also insbesondere auch den Grundstückseigentümer und den Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück. Im Rahmen der behördlichen Störerauswahl ist grundsätzlich von der Gleichrangigkeit der Verantwortlichen auszugehen. Bei der bodenschutzrechtlichen Störerauswahl hat sich die Behörde in erster Linie von dem Grundsatz der Effektivität der Gefahrenabwehr leiten zu lassen (Urt. d. Senats v. 22.04.2015 – 2 L 47/13 –, juris, RdNr. 77; VGH BW, Urt. v. 18.12.2012, a.a.O., RdNr. 36; NdsOVG, Urt. v. 31.05.2016 – 7 LB 59/15 –, juris, RdNr. 57). Der Inhaber der tatsächlichen Gewalt wird wegen seiner spezifischen Verbindung zu der Gefahrenquelle in Anspruch genommen, die es ihm ermöglicht, auf die Gefahr abwehrend einzuwirken (BVerwG, Urt. v. 04.10.1985 – BVerwG 4 C 76.82 –, juris, RdNr. 20; Beschl. d. Senats v. 08.12.2003 – 2 L 28/01 –, juris, RdNr. 12). Der Antragsgegner hat den Antragsteller, der aufgrund einer Vereinbarung mit der BVVG das Flurstück 80 nutzt, als Inhaber der tatsächlichen Gewalt in Anspruch genommen. Dies begegnet unter dem Gesichtspunkt der Effektivität der Gefährdungsabschätzung keinen Bedenken. Der Antragsteller zeigt keine tragfähigen Gründe auf, weshalb die BVVG hier vorrangig heranzuziehen sein soll, insbesondere auch nicht mit dem Hinweis darauf, dass nach der Ansicht des Verwaltungsgerichts bei Sanierungsmaßnahmen in der Regel mehr Zeit zum Tätigwerden bleibe als bei der reinen Gefahrenabwehr, weil die schädlichen Bodenveränderungen bereits eingetreten seien. Zu Recht hat der Antragsgegner darauf abgestellt, dass der Verdacht der schädlichen Bodenveränderung im Bereich des Beckens auf dem Flurstück 80 auf einem Handeln des Antragstellers als Nutzungsberechtigtem beruht, nämlich auf der Nutzung des Beckens als abflusslose Grube.
- 36
2.5. Da die unter Ziffer I. 1.1 bis 1.6 des Bescheides verfügten Anordnungen voraussichtlich rechtswidrig sind, wird auch die auf Ziffer I. 1.6 bezogene Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,00 € unter Ziffer III des Bescheides voraussichtlich keinen Bestand haben mit der Folge, dass insoweit die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs geboten erscheint.
- 37
B. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 154 Abs. 2 VwGO.
- 38
C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Die sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebende Bedeutung der Sache bemisst der Senat nach den voraussichtlichen Kosten für die angeordneten Maßnahmen. Diese belaufen sich nach der Kostenkalkulation des (...). vom 15.07.2016 auf 7.025,00 € je Becken zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer, wobei im Fall der Erstellung eines Gutachtens für beide Becken die Netto-Kosten für das Gutachten (Position 5.1) lediglich 1.200,00 € (anstatt 2 x 700,00 €) betragen und bei zeitnaher Realisierung der Arbeiten an beiden Becken ein Rabatt von 100,00 € auf die Position 1 (740,00 € anstatt 840,00 €) gewährt wird. Der sich daraus ergebende Gesamtbetrag von 16.362,50 € ist im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu halbieren.
- 39
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte dafür vor, daß eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, so soll sie zur Ermittlung des Sachverhalts die geeigneten Maßnahmen ergreifen. Werden die in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 festgesetzten Prüfwerte überschritten, soll die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um festzustellen, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt. Im Rahmen der Untersuchung und Bewertung sind insbesondere Art und Konzentration der Schadstoffe, die Möglichkeit ihrer Ausbreitung in die Umwelt und ihrer Aufnahme durch Menschen, Tiere und Pflanzen sowie die Nutzung des Grundstücks nach § 4 Abs. 4 zu berücksichtigen. Der Grundstückseigentümer und, wenn dieser bekannt ist, auch der Inhaber der tatsächlichen Gewalt sind über die getroffenen Feststellungen und über die Ergebnisse der Bewertung auf Antrag schriftlich zu unterrichten.
(2) Besteht auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast, kann die zuständige Behörde anordnen, daß die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben. Die zuständige Behörde kann verlangen, daß Untersuchungen von Sachverständigen oder Untersuchungsstellen nach § 18 durchgeführt werden. Sonstige Pflichten zur Mitwirkung der in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen sowie Duldungspflichten der nach § 12 Betroffenen bestimmen sich nach Landesrecht.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte dafür vor, daß eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, so soll sie zur Ermittlung des Sachverhalts die geeigneten Maßnahmen ergreifen. Werden die in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 festgesetzten Prüfwerte überschritten, soll die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um festzustellen, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt. Im Rahmen der Untersuchung und Bewertung sind insbesondere Art und Konzentration der Schadstoffe, die Möglichkeit ihrer Ausbreitung in die Umwelt und ihrer Aufnahme durch Menschen, Tiere und Pflanzen sowie die Nutzung des Grundstücks nach § 4 Abs. 4 zu berücksichtigen. Der Grundstückseigentümer und, wenn dieser bekannt ist, auch der Inhaber der tatsächlichen Gewalt sind über die getroffenen Feststellungen und über die Ergebnisse der Bewertung auf Antrag schriftlich zu unterrichten.
(2) Besteht auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast, kann die zuständige Behörde anordnen, daß die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben. Die zuständige Behörde kann verlangen, daß Untersuchungen von Sachverständigen oder Untersuchungsstellen nach § 18 durchgeführt werden. Sonstige Pflichten zur Mitwirkung der in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen sowie Duldungspflichten der nach § 12 Betroffenen bestimmen sich nach Landesrecht.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte dafür vor, daß eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, so soll sie zur Ermittlung des Sachverhalts die geeigneten Maßnahmen ergreifen. Werden die in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 festgesetzten Prüfwerte überschritten, soll die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um festzustellen, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt. Im Rahmen der Untersuchung und Bewertung sind insbesondere Art und Konzentration der Schadstoffe, die Möglichkeit ihrer Ausbreitung in die Umwelt und ihrer Aufnahme durch Menschen, Tiere und Pflanzen sowie die Nutzung des Grundstücks nach § 4 Abs. 4 zu berücksichtigen. Der Grundstückseigentümer und, wenn dieser bekannt ist, auch der Inhaber der tatsächlichen Gewalt sind über die getroffenen Feststellungen und über die Ergebnisse der Bewertung auf Antrag schriftlich zu unterrichten.
(2) Besteht auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast, kann die zuständige Behörde anordnen, daß die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben. Die zuständige Behörde kann verlangen, daß Untersuchungen von Sachverständigen oder Untersuchungsstellen nach § 18 durchgeführt werden. Sonstige Pflichten zur Mitwirkung der in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen sowie Duldungspflichten der nach § 12 Betroffenen bestimmen sich nach Landesrecht.
(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.
(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.
(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.
(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.
(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
(1) Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte dafür vor, daß eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, so soll sie zur Ermittlung des Sachverhalts die geeigneten Maßnahmen ergreifen. Werden die in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 festgesetzten Prüfwerte überschritten, soll die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um festzustellen, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt. Im Rahmen der Untersuchung und Bewertung sind insbesondere Art und Konzentration der Schadstoffe, die Möglichkeit ihrer Ausbreitung in die Umwelt und ihrer Aufnahme durch Menschen, Tiere und Pflanzen sowie die Nutzung des Grundstücks nach § 4 Abs. 4 zu berücksichtigen. Der Grundstückseigentümer und, wenn dieser bekannt ist, auch der Inhaber der tatsächlichen Gewalt sind über die getroffenen Feststellungen und über die Ergebnisse der Bewertung auf Antrag schriftlich zu unterrichten.
(2) Besteht auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast, kann die zuständige Behörde anordnen, daß die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben. Die zuständige Behörde kann verlangen, daß Untersuchungen von Sachverständigen oder Untersuchungsstellen nach § 18 durchgeführt werden. Sonstige Pflichten zur Mitwirkung der in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen sowie Duldungspflichten der nach § 12 Betroffenen bestimmen sich nach Landesrecht.
Im Sinne dieser Verordnung sind
- 1.
Bodenmaterial: Material aus Böden im Sinne des § 2 Abs. 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und deren Ausgangssubstraten einschließlich Mutterboden, das im Zusammenhang mit Baumaßnahmen oder anderen Veränderungen der Erdoberfläche ausgehoben, abgeschoben oder behandelt wird; - 2.
Einwirkungsbereich: Bereich, in dem von einem Grundstück im Sinne des § 2 Abs. 3 bis 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Einwirkungen auf Schutzgüter zu erwarten sind oder in dem durch Einwirkungen auf den Boden die Besorgnis des Entstehens schädlicher Bodenveränderungen hervorgerufen wird; - 3.
Orientierende Untersuchung: Örtliche Untersuchungen, insbesondere Messungen, auf der Grundlage der Ergebnisse der Erfassung zum Zweck der Feststellung, ob der Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast ausgeräumt ist oder ein hinreichender Verdacht im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes besteht; - 4.
Detailuntersuchung: Vertiefte weitere Untersuchung zur abschließenden Gefährdungsabschätzung, die insbesondere der Feststellung von Menge und räumlicher Verteilung von Schadstoffen, ihrer mobilen oder mobilisierbaren Anteile, ihrer Ausbreitungsmöglichkeiten in Boden, Gewässer und Luft sowie der Möglichkeit ihrer Aufnahme durch Menschen, Tiere und Pflanzen dient; - 5.
Sickerwasserprognose: Abschätzung der von einer Verdachtsfläche, altlastverdächtigen Fläche, schädlichen Bodenveränderung oder Altlast ausgehenden oder in überschaubarer Zukunft zu erwartenden Schadstoffeinträge über das Sickerwasser in das Grundwasser, unter Berücksichtigung von Konzentrationen und Frachten und bezogen auf den Übergangsbereich von der ungesättigten zur wassergesättigten Zone; - 6.
Schadstoffe: Stoffe und Zubereitungen, die auf Grund ihrer Gesundheitsschädlichkeit, ihrer Langlebigkeit oder Bioverfügbarkeit im Boden oder auf Grund anderer Eigenschaften und ihrer Konzentration geeignet sind, den Boden in seinen Funktionen zu schädigen oder sonstige Gefahren hervorzurufen; - 7.
Expositionsbedingungen: Durch örtliche Gegebenheiten und die Grundstücksnutzung im Einzelfall geprägte Art und Weise, in der Schutzgüter der Wirkung von Schadstoffen ausgesetzt sein können; - 8.
Wirkungspfad: Weg eines Schadstoffes von der Schadstoffquelle bis zu dem Ort einer möglichen Wirkung auf ein Schutzgut; - 9.
Hintergrundgehalt: Schadstoffgehalt eines Bodens, der sich aus dem geogenen (natürlichen) Grundgehalt eines Bodens und der ubiquitären Stoffverteilung als Folge diffuser Einträge in den Boden zusammensetzt; - 10.
Erosionsfläche: Fläche, von der Bodenmaterial mit Oberflächenabfluß abgespült wird; - 11.
Durchwurzelbare Bodenschicht: Bodenschicht, die von den Pflanzenwurzeln in Abhängigkeit von den natürlichen Standortbedingungen durchdrungen werden kann.
(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.
(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.
(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.
(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.
(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
(1) Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte dafür vor, daß eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, so soll sie zur Ermittlung des Sachverhalts die geeigneten Maßnahmen ergreifen. Werden die in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 festgesetzten Prüfwerte überschritten, soll die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um festzustellen, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt. Im Rahmen der Untersuchung und Bewertung sind insbesondere Art und Konzentration der Schadstoffe, die Möglichkeit ihrer Ausbreitung in die Umwelt und ihrer Aufnahme durch Menschen, Tiere und Pflanzen sowie die Nutzung des Grundstücks nach § 4 Abs. 4 zu berücksichtigen. Der Grundstückseigentümer und, wenn dieser bekannt ist, auch der Inhaber der tatsächlichen Gewalt sind über die getroffenen Feststellungen und über die Ergebnisse der Bewertung auf Antrag schriftlich zu unterrichten.
(2) Besteht auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast, kann die zuständige Behörde anordnen, daß die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben. Die zuständige Behörde kann verlangen, daß Untersuchungen von Sachverständigen oder Untersuchungsstellen nach § 18 durchgeführt werden. Sonstige Pflichten zur Mitwirkung der in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen sowie Duldungspflichten der nach § 12 Betroffenen bestimmen sich nach Landesrecht.
(1) Boden im Sinne dieses Gesetzes ist die obere Schicht der Erdkruste, soweit sie Träger der in Absatz 2 genannten Bodenfunktionen ist, einschließlich der flüssigen Bestandteile (Bodenlösung) und der gasförmigen Bestandteile (Bodenluft), ohne Grundwasser und Gewässerbetten.
(2) Der Boden erfüllt im Sinne dieses Gesetzes
- 1.
natürliche Funktionen als - a)
Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen, - b)
Bestandteil des Naturhaushalts, insbesondere mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen, - c)
Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen auf Grund der Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften, insbesondere auch zum Schutz des Grundwassers,
- 2.
Funktionen als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte sowie - 3.
Nutzungsfunktionen als - a)
Rohstofflagerstätte, - b)
Fläche für Siedlung und Erholung, - c)
Standort für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung, - d)
Standort für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung.
(3) Schädliche Bodenveränderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen.
(4) Verdachtsflächen im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen besteht.
(5) Altlasten im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind (Altablagerungen), und - 2.
Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, ausgenommen Anlagen, deren Stillegung einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedarf (Altstandorte),
(6) Altlastverdächtige Flächen im Sinne dieses Gesetzes sind Altablagerungen und Altstandorte, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen oder sonstiger Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit besteht.
(7) Sanierung im Sinne dieses Gesetzes sind Maßnahmen
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zur Beseitigung oder Verminderung der Schadstoffe (Dekontaminationsmaßnahmen), - 2.
die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern oder vermindern, ohne die Schadstoffe zu beseitigen (Sicherungsmaßnahmen), - 3.
zur Beseitigung oder Verminderung schädlicher Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Bodens.
(8) Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind sonstige Maßnahmen, die Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit verhindern oder vermindern, insbesondere Nutzungsbeschränkungen.
(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen müssen so beschaffen sein und so errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für Rohrleitungsanlagen, die
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den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten, - 2.
Zubehör einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind oder - 3.
Anlagen verbinden, die in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang miteinander stehen.
(2) Anlagen im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein sowie errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden.
(3) Wassergefährdende Stoffe im Sinne dieses Abschnitts sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen.
(4) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 5 bis 11 können nähere Regelungen erlassen werden über
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die Bestimmung der wassergefährdenden Stoffe und ihre Einstufung entsprechend ihrer Gefährlichkeit, über eine hierbei erforderliche Mitwirkung des Umweltbundesamtes und anderer Stellen sowie über Mitwirkungspflichten von Anlagenbetreibern im Zusammenhang mit der Einstufung von Stoffen, - 2.
die Einsetzung einer Kommission zur Beratung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit in Fragen der Stoffeinstufung einschließlich hiermit zusammenhängender organisatorischer Fragen, - 3.
Anforderungen an die Beschaffenheit und Lage von Anlagen nach Absatz 1, - 4.
technische Regeln, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen, - 5.
Pflichten bei der Planung, der Errichtung, dem Betrieb, dem Befüllen, dem Entleeren, der Instandhaltung, der Instandsetzung, der Überwachung, der Überprüfung, der Reinigung, der Stilllegung und der Änderung von Anlagen nach Absatz 1 sowie Pflichten beim Austreten wassergefährdender Stoffe aus derartigen Anlagen; in der Rechtsverordnung kann die Durchführung bestimmter Tätigkeiten Sachverständigen oder Fachbetrieben vorbehalten werden, - 6.
Befugnisse der zuständigen Behörde, im Einzelfall Anforderungen an Anlagen nach Absatz 1 festzulegen und den Betreibern solcher Anlagen bestimmte Maßnahmen aufzuerlegen, - 7.
Anforderungen an Sachverständige und Sachverständigenorganisationen sowie an Fachbetriebe und Güte- und Überwachungsgemeinschaften.
(5) Weitergehende landesrechtliche Vorschriften für besonders schutzbedürftige Gebiete bleiben unberührt.
(6) Die §§ 62 und 63 gelten nicht für Anlagen im Sinne des Absatzes 1 zum Umgang mit
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Abwasser, - 2.
Stoffen, die hinsichtlich der Radioaktivität die Freigrenzen des Strahlenschutzrechts überschreiten.
(7) (weggefallen)
(1) Im Trinkwasser dürfen chemische Stoffe nicht in Konzentrationen enthalten sein, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen.
(2) Im Trinkwasser dürfen die in Anlage 2 festgesetzten Grenzwerte für chemische Parameter nicht überschritten werden.
(3) Konzentrationen von chemischen Stoffen, die das Trinkwasser verunreinigen oder seine Beschaffenheit nachteilig beeinflussen können, sollen so niedrig gehalten werden, wie dies nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik mit vertretbarem Aufwand unter Berücksichtigung von Einzelfällen möglich ist.
(1) Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte dafür vor, daß eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, so soll sie zur Ermittlung des Sachverhalts die geeigneten Maßnahmen ergreifen. Werden die in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 festgesetzten Prüfwerte überschritten, soll die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um festzustellen, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt. Im Rahmen der Untersuchung und Bewertung sind insbesondere Art und Konzentration der Schadstoffe, die Möglichkeit ihrer Ausbreitung in die Umwelt und ihrer Aufnahme durch Menschen, Tiere und Pflanzen sowie die Nutzung des Grundstücks nach § 4 Abs. 4 zu berücksichtigen. Der Grundstückseigentümer und, wenn dieser bekannt ist, auch der Inhaber der tatsächlichen Gewalt sind über die getroffenen Feststellungen und über die Ergebnisse der Bewertung auf Antrag schriftlich zu unterrichten.
(2) Besteht auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast, kann die zuständige Behörde anordnen, daß die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben. Die zuständige Behörde kann verlangen, daß Untersuchungen von Sachverständigen oder Untersuchungsstellen nach § 18 durchgeführt werden. Sonstige Pflichten zur Mitwirkung der in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen sowie Duldungspflichten der nach § 12 Betroffenen bestimmen sich nach Landesrecht.
(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.
(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.
(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.
(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.
(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
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über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
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über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.