Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 19. Dez. 2017 - 3 A 188/16

bei uns veröffentlicht am19.12.2017

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen einen Verwaltungskostenbescheid.

2

Mit Bescheid vom 11.12.2013 bewilligte der Beklagte zu 1. der Klägerin auf ihren Auszahlungsantrag vom 13.5.2013 für den Bezugszeitraum vom 1.10.2012 bis 30.9.2013 eine Zuwendung von insgesamt 10.263,12 € nach der Förderrichtlinie Natura 2000 – Ausgleich für die Landwirtschaft.

3

Mit Bescheid vom 20.4.2015 hob der Beklagte zu 1. den Bescheid vom 11.12.2013 mit Wirkung für die Vergangenheit und Zukunft auf und forderte von der Klägerin die – verzinsliche – Erstattung des Betrages von 10.263,12 €.

4

Mit Widerspruchsbescheid vom 25.11.2015 wies der Beklagte zu 2. den Widerspruch der Klägerin vom 29.4.2015 unter Wiederholung und Vertiefung der Gründe des Bescheides vom 20.4.2015 zurück.

5

Mit Kostenfestsetzungsbescheid vom 1.12.2015 gab der Beklagte zu 2. der Klägerin die Zahlung eines Betrages von 57,- € auf, die als Gebühren im Rechtsbehelfsverfahren zu veranschlagen gewesen seien.

6

Am 21.12.2015 hat die Klägerin gegen die Beklagten zu 1. und 2. die vorliegende Klage erhoben. Die Klägerin hat des Weiteren gegen den Beklagten zu 1. die Klage 3 A 187/16 MD erhoben, mit der sie sich gegen die Rückforderung des Natura-2000-Ausgleichsbetrages wendet.

7

Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor: Im Verfahren 3 A 187/16 MD werde auch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden sein. Insoweit schlage die dort streitgegenständliche Kostengrundentscheidung auf das hiesige Verfahren durch. Sie sei nicht vor Führung des kostenpflichtigen Widerspruchsverfahrens im Rahmen des Abhilfeverfahrens gehört worden, ob vor Kostenauslösung das Verfahren anderweitig beendet werden solle. Insoweit sei auch der Beklagte zu 1. Verfahrensbeteiligter des Widerspruchsverfahrens. Der Kostenbescheid teile grundsätzlich das Schicksal des Grundlagenbescheides.

8

Die Klägerin beantragt,

9

den Kostenfestsetzungsbescheid des Beklagten zu 2. vom 1.12.2015 aufzuheben.

10

Der Beklagte zu 1. beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Der Beklagte zu 1. erwidert: Er habe den angefochtenen Kostenfestsetzungsbescheid nicht erlassen. Die Klage sei daher gegen den Beklagten zu 2. zu richten. Im Übrigen sei es die Entscheidung der Klägerin, ihre verschiedenen Klagebegehren nicht in einer Klage zusammen zu verfolgen. Ihr Vortrag, sie sei im Abhilfeverfahren nicht gehört worden, ob vor Kostenauslösung das Verfahren anderweitig beendet werden solle, sei nicht nachzuvollziehen. Die Klägerin sei bereits zum Zeitpunkt des Einlegens des Widerspruchs anwaltlich beraten worden.

13

Der Beklagte zu 2. beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Der Beklagte zu 2. erwidert: Er sei bei isolierter Anfechtung des Kostenfestsetzungsbescheides entsprechend der erteilten Rechtsbehelfsbelehrung richtiger Klagegegner. Vorliegend sei aber auch die Sachentscheidung angefochten worden. Die zusätzlich gegen den Kostenfestsetzungsbescheid erhobene Klage sei deshalb nach seiner Auffassung unzulässig. Es bestehe wegen § 13 Abs. 4 S. 2 VwKostG LSA kein Rechtsschutzbedürfnis.

16

Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte, der Gerichtsakte 3 A 187/16 MD sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten zu 1. und 2. Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

17

Die Klage gegen den Beklagten zu 1. ist unzulässig.

18

Gemäß § 78 Abs. 1 VwGO ist die Klage zu richten 1. gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung genügt die Angabe der Behörde, 2. sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat. Nach § 78 Abs. 2 VwGO ist Behörde i.S.d. Abs. 1 die Widerspruchsbehörde, wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 S. 2 Nr. 2). Gemäß § 8 AG VwGO LSA sind auch Landesbehörden fähig, am Verfahren beteiligt zu sein. Die Klage ist gegen die Landesbehörde zu richten, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.

19

Den Kostenfestsetzungsbescheid vom 1.12.2015 über die Erhebung einer Gebühr in Höhe von 57 € im Widerspruchsverfahren hat nicht der Beklagte zu 1. erlassen, sondern der Beklagte zu 2. als Widerspruchsbehörde. Die Klägerin nimmt daher mit ihrer gegen den Beklagten zu 1. gerichteten Klage eine Landesbehörde in Anspruch, der insoweit die passive Prozessführungsbefugnis fehlt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 19. Aufl., § 78 Rn. 1, 10). Die gegen den Beklagten zu 1. erhobene Klage ist daher durch Prozessurteil abzuweisen.

20

Die Klage gegen den Beklagten zu 2. ist dagegen zulässig.

21

Der Beklagte zu 2., der den angefochtenen Kostenfestsetzungsbescheid erlassen hat, ist gem. § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 8 AG VwGO in diesem Verfahren der richtige Klagegegner. Der Klage fehlt insoweit nicht das Rechtsschutzbedürfnis, als gem. § 13 Abs.4 S. 2 VwKostG LSA eine bereits gezahlte Gebühr zurückzuzahlen ist, wenn ein Gericht nach § 113 VwGO die Rechtswidrigkeit der Amtshandlung festgestellt hat. Denn der Kostenfestsetzungsbescheid war als selbständig anfechtbarer Verwaltungsakt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 12. Aufl., § 80 Rn. 64) mit einer zutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung versehen und hätte im Fall der unterbliebenen Anfechtung folgerichtig in Bestandskraft erwachsen können, worin unabhängig von einem Rückzahlungsanspruch nach § 13 Abs. 4 S. 2 VwKostG eine eigenständige Beschwer liegt.

22

Die Klage gegen den Beklagten zu 2. ist aber unbegründet.

23

Der Kostenfestsetzungsbescheid des Beklagten zu 2. vom 1.12.2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

24

Der Kostenfestsetzungsbescheid ist formell rechtmäßig. Er enthält ein Mindestmaß an Begründung (§ 39 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 S. 1 VwVfG LSA). Der Beklagte zu 2. hat die Klägerin zuvor durch Schreiben vom 21.10.2015 i.S.v. § 28 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 S. 1 VwVfG LSA angehört und insbesondere auf die Kostenpflicht eines zurückzuweisenden Widerspruchs hingewiesen (S. 4 letzter Abs.). Eines zusätzlichen Hinweises der Ausgangsbehörde im Schreiben über die Nichtabhilfe des eingelegten Widerspruchs und Weiterleitung des Widerspruchs an die Widerspruchsbehörde bedurfte es - zumal bei der Adressierung an einen anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten - nicht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 19. Aufl., § 72 Rn. 3).

25

Der Kostenfestsetzungsbescheid des Beklagten zu 2. ist auch materiell rechtmäßig. Die Kostenfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 VwKostG LSA. Nach dieser Norm beträgt die Gebühr für die Entscheidung über den Widerspruch, soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist, das Eineinhalbfache der Gebühr, die für die angefochtene Entscheidung anzusetzen war, mindestens jedoch 10 Euro. War für die angefochtene Entscheidung keine Gebühr anzusetzen, beträgt die Gebühr für die Entscheidung über den Widerspruch 10 bis 500 Euro. Für die angefochtene Verwaltungsentscheidung wurde keine Gebühr erhoben, so dass gem. § 10 Abs. 1 VwKostG LSA als Bemessungsgrundsatz das Maß des Verwaltungsaufwandes für die Erhebung der Gebühr zugrundegelegt wurde.

26

Die Festsetzung der Widerspruchsgebühr dem Grunde nach ist nicht zu beanstanden. Der Widerspruch der Klägerin gegen den von ihr angegriffenen Bescheid vom 20.4.2015 ist erfolglos geblieben. Ob der der Festsetzung der Widerspruchsgebühr zugrundeliegende Widerspruchsbescheid des Beklagten zu 2. vom 25.11.2015 rechtmäßig gewesen ist, der Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid des Beklagten zu 1. vom 20.4.2015 also zu Recht zurückgewiesen wurde, spielt insoweit keine entscheidungserhebliche Rolle. § 13 Abs. 2 S. 2 VwKostG LSA stellt nur auf die Frage ab, ob ein Widerspruch erfolglos geblieben ist. Wenn er erfolglos geblieben ist, dann ist die Widerspruchsgebühr unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Widerspruchsentscheidung entstanden (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 15.10.2009 - 3 L 22/08 -, zit. nach juris; Beschl. v. 9.10.2014 - 2 L 21/13 -, zit. nach juris, Rn. 13).

27

Unbeschadet dessen hat die Kammer mit Urteil vom heutigen Tag die Klage auf Aufhebung des Bescheides des Beklagten zu 1. vom 20.4.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten zu 2. vom 25.11.2015 abgewiesen.

28

Gegen die Höhe der festgesetzten Widerspruchsgebühr von 57,- € hat die Klägerin keine Einwände erhoben. Bestimmt sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand, ist vorbehaltlich besonderer Regelungen im Kostentarif für Beamte der Laufbahngruppe 2 ein Betrag von 57,- € als Stundensatz zugrundezulegen (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 AllGO LSA i.V.m. § 3 Abs. 3 VwKostG LSA).

29

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

30

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 19. Dez. 2017 - 3 A 188/16

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 19. Dez. 2017 - 3 A 188/16 zitiert 10 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 28 Anhörung Beteiligter


(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. (2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach de

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 1 Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden 1. des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,2. der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sons

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 39 Begründung des Verwaltungsaktes


(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behör

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 78


(1) Die Klage ist zu richten 1. gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,2

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Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 19. Dez. 2017 - 3 A 188/16 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 09. Okt. 2014 - 2 L 21/13

bei uns veröffentlicht am 09.10.2014

Gründe 1 I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 2 1. Der Antrag ist unzulässig, soweit er sich gegen die Kostenentscheidung betreffend den von der Klägerin und dem Beklagten zu 1) für erledigt erklärten Teil des Verfahrens r

Referenzen

(1) Die Klage ist zu richten

1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,
2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.

(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.

(2) Einer Begründung bedarf es nicht,

1.
soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift;
2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist;
3.
wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist;
4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt;
5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint;
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde;
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll;
4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will;
5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.

(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

Gründe

1

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

2

1. Der Antrag ist unzulässig, soweit er sich gegen die Kostenentscheidung betreffend den von der Klägerin und dem Beklagten zu 1) für erledigt erklärten Teil des Verfahrens richtet. Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren insoweit eingestellt, nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt hatten. Ist der Rechtsstreit erledigt, so stellt das Gericht in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO das Verfahren durch Beschluss ein. Nach § 161 Abs. 2 VwGO entscheidet es über die Kosten des Verfahrens ebenfalls durch Beschluss. Erledigt sich die Hauptsache nur teilweise, so ergeht insoweit kein gesonderter Beschluss. Vielmehr trifft das Gericht die Entscheidung über die Verfahrenseinstellung und die Kostentragung zusammen mit der Sachentscheidung über den nicht erledigten Teil der Hauptsache in dem Schlussurteil. Der Einstellungsbeschluss nach Erledigung der Hauptsache ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO unanfechtbar. Das gleiche gilt nach § 158 Abs. 2 VwGO für die Kostenentscheidung, die in diesem Falle nach § 161 Abs. 2 VwGO vorgesehen ist. Am Grundsatz der Unanfechtbarkeit ändert sich auch dann nichts, wenn das Gericht bei einer Teilerledigung der Hauptsache die in analoger Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO und nach § 161 Abs. 2 VwGO gebotene Entscheidung in dem Urteil trifft, in dem es im Übrigen zur Sache Stellung nimmt. Denn die Erwägungen, von denen der Gesetzgeber sich bei dem in § 92 Abs. 3 Satz 2 und in § 158 Abs. 2 VwGO angeordneten Rechtsmittelausschluss hat leiten lassen, beanspruchen unabhängig davon Beachtung, ob sich die Hauptsache teilweise oder vollständig erledigt hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 07.08.1998 - BVerwG 4 B 75.98 -, Juris RdNr. 2; OVG LSA, Urt. v. 02.12.2003 - 3 L 290/02 -, Juris RdNr. 32; Beschl. v. 18.10.2004 - 3 M 265/04 -, Juris RdNr. 21). Ob etwas Abweichendes ausnahmsweise dann anzunehmen ist, wenn die maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen für die Kostenentscheidung bezüglich des streitigen Teils mit denen nach § 161 Abs. 2 VwGO identisch sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.09.2005 - BVerwG 3 C 50.04 -, Juris RdNr. 32 ff. und Urt. v. 03.11.2011 - BVerwG 7 C 3.11 -, Juris RdNr. 32), kann offen bleiben, den ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Hinsichtlich der für erledigt erklärten Anträge zu 1. a), b) und c) hat das Verwaltungsgericht der Klägerin die Kosten des Verfahrens auferlegt, weil die Klage insoweit mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig gewesen und die Abgabe der Erledigungserklärung einer Klagerücknahme gleichgekommen sei. Demgegenüber hat es den mit der Klage angegriffenen Kostenfestsetzungsbescheid des Beklagten zu 1) vom 22.10.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten zu 2) vom 12.04.2011 sowie den ebenfalls angefochtenen Kostenfestsetzungsbescheid des Beklagten zu 2) vom 15.04.2011 in der Sache geprüft und für rechtmäßig befunden. Vor diesem Hintergrund kann keine Rede davon sein, dass die formal einheitliche Kostenentscheidung auch inhaltlich wegen des erledigten und des nicht erledigten Teils auf denselben Gründen beruht.

3

2. Im Übrigen ist der Antrag zulässig, aber unbegründet. Die von der Klägerin geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel ist erfüllt, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (BVerfG, Beschl. v. 10.09.2009 - 1 BvR 814/09 -, Juris RdNr. 11). Das ist vorliegend nicht der Fall.

4

a) Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, soweit die Klage gegen den Kostenfestsetzungsbescheid des Beklagten zu 1) vom 22.10.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten zu 2) vom 12.04.2011 abgewiesen worden ist.

5

aa) Zu Unrecht macht die Klägerin geltend, der Kostenfestsetzungsbescheid vom 22.10.2010 sei deshalb rechtswidrig, weil die Überwachungsmaßnahme vom (...) 2010 nicht von dem als untere Abfallbehörde zuständigen Beklagten zu 1), sondern von dem als obere Abfallbehörde unzuständigen Beklagten zu 2) durchgeführt worden sei. An der in dem angefochtenen Urteil vertretenen Auffassung, die untere Abfallbehörde - der Beklagte zu 1) - sei bei der Überwachungsmaßnahme vom (...) 2010 selbst tätig geworden, bestehen keine ernstlichen Zweifel. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zur Begründung ausgeführt, dass zwar der Anstoß für die Überwachungsmaßnahme von dem Beklagten zu 2) ausgegangen sein mag, dass diesem jedoch die primäre Zuständigkeit des Beklagten zu 1) bewusst gewesen sei. Dies werde dadurch belegt, dass er den Beklagten zu 1) in der Person von Frau (...) zu der Überwachungsmaßnahme hinzugezogen und diese gemeinsam mit den Beklagten zu 1) durchgeführt habe. Die konkreten Schritte bei der Kontrolle der Klägerin bewegten sich im Rahmen der fachaufsichtlichen Unterstützung der unteren Abfallbehörde. Auch das von einer Mitarbeiterin der Klägerin gefertigte Protokoll vom (...) 2010 vermittle nicht den Eindruck, dass es sich um eine Maßnahme der oberen Abfallbehörde in Eigenregie gehandelt habe. Der Beklagte zu 2) habe das Verfahren erkennbar nicht an sich gezogen, zumal nicht geltend gemacht sei, dass die nach § 32 Abs. 1 Satz 4 AbfG LSA hierfür erforderlichen Voraussetzungen vorgelegen hätten.

6

Ohne Erfolg wendet die Klägerin hiergegen ein, die bei der Überwachungsmaßnahme vom (...) 2010 anwesende Vertreterin des Beklagten zu 1), Frau (...), habe nur eine untergeordnete Stellung gehabt und sei zu einer Anordnung derart weitreichender Regelungen gar nicht befugt gewesen, während die Mitarbeiter des Beklagten zu 2) die Überprüfung bei ihr eingeleitet, Rücksprache mit ihrem Dienstvorgesetzten genommen und schließlich auch die Polizei hinzugezogen hätten. Hierbei berücksichtigt die Klägerin nicht hinreichend, worauf der Beklagte zu 2) in seinem Schriftsatz vom 11.07.2013 zu Recht hingewiesen hat, dass die obere Abfallbehörde die untere Abfallbehörde im Wege der Fachaufsicht gemäß § 32 Abs. 1 Satz 3 AbfG LSA zu einem Tätigwerden anweisen kann, dem sich diese nur in ganz außergewöhnlichen Fällen, die hier nicht vorliegen, entziehen kann. Da der Beklagte zu 1) offenbar nur auf Weisung des Beklagten zu 2) tätig geworden ist, ist es auch nachvollziehbar, dass nachfolgend am 19.04.2010 eine Beratung zu der Frage stattfand, welche Behörde die Überwachung vorgenommen hat, dass am 17.06.2010 eine Weisung des Beklagten zu 2) an den Beklagten zu 1) erging mit dem Verbot, seine Verantwortung für die Überwachung vom (...) 2010 in Frage zu stellen (GA Bl. 40), und dass am 05.07.2010 eine Weisung zur Ergänzung des Protokolls zur Überwachung vom (...) 2010 an den Beklagten zu 1) erging (GA Bl. 43). Diese Maßnahmen verfolgten den - im Rahmen der Fachaufsicht nicht zu beanstandenden - Zweck, den Beklagten zu 1) dazu anzuhalten, die Verantwortung für die auf Weisung des Beklagten zu 2) durchgeführte Überwachungsmaßnahme vom (...) 2010 nicht zu verleugnen.

7

bb) Ohne Erfolg macht die Klägerin darüber hinaus geltend, im vorliegenden Fall dürften keine Gebühren erhoben werden, weil der Beklagte zu 2) als Landesbehörde zu der Überwachungsmaßnahme vom (...) 2010 im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG LSA Anlass gegeben habe, denn die Überwachung habe nur stattgefunden, weil der Beklagte zu 2) der Auffassung gewesen sei, dass die auf dem Gelände der (...) in Holzabfällen gefundenen Kunststoffanteile aus Holzlieferungen der Klägerin stammten. Anlass zu einer Amtshandlung gibt derjenige, der einen Tatbestand gesetzt hat, der ursächlich für das behördliche Handeln gewesen ist, an welche das Gesetz eine Kostenpflicht knüpft. Ein (gutgläubiger) Anzeigeerstatter oder Hinweisgeber ist demgegenüber am Verfahren kostenrechtlich nicht beteiligt. Mitteilungen und sonstige Unterstützungshandlungen, die andere Behörden gegenüber den zuständigen Behörden erbringen, führen nicht zu einer kostenrechtlichen Einbindung in das Verfahren. Die mitteilende oder unterstützende Behörde gibt nicht im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG LSA Anlass zu der Amtshandlung, die aufgrund ihres Hinweises vorgenommen wird (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 22.05.2002 - 11 LA 100/02 -, Juris RdNr. 12; VG Braunschweig, Urt. v. 15.07.2003 - 5 A 304/02 -, Juris RdNr. 47). Nach diesen Grundsätzen führt die Tatsache, dass der Beklagte zu 2) aufgrund der Erkenntnisse, die er bei der Kontrolle der (...) am (...) 2010 gewonnen hatte, die Überwachungsmaßnahme bei der Klägerin am (...) 2010 initiiert hat, nicht dazu, dass er als Veranlasser im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG LSA anzusehen ist. Vielmehr hat dieser dem Beklagten zu 1) lediglich einen Hinweis - verbunden mit einer fachaufsichtlichen Weisung - über Tatbestände gegeben, die gemäß § 40 KrW-/AbfG a.F. der abfallrechtlichen Überwachung unterlagen. Dies führt nicht zur Gebührenfreiheit der Amtshandlung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG LSA.

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cc) Nicht zum Erfolg führt auch die Rüge der Klägerin, der Kostenbescheid des Beklagten zu 1) vom 22.10.2010 hätte nicht ergehen dürfen, weil es für die Maßnahme vom (...) 2010 keinen Anlass gegeben habe, da die Behauptung, auf dem Gelände der (...) lagernde Holzabfälle enthielten von ihr gelieferte Kunststoffe, eine reine Mutmaßung ohne jeden Anhaltspunkt gewesen sei.

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Die Kostentragungspflicht für Überwachungsmaßnahmen nach § 40 KrW-/AbfG a.F. richtete sich in den nicht von § 40 Abs. 3 KrW-/AbfG a.F. erfassten Fällen - wie hier - nach Landesrecht (Paetow, in: Kunig/Paetow/Versteyl, KrW-/AbfG, 2. Aufl. 2003, § 40 RdNr. 29). Rechtliche Grundlage für die Heranziehung der Klägerin zu den Kosten der Überwachungsmaßnahme vom (...) 2010 ist § 24 Satz 2 AbfG LSA i.V.m. §§ 1, 3 VwKostG LSA, §§ 1, 3 AllGO LSA in der Fassung vom 30.08.2004 (GVBl. S. 554) und Tarifstelle 22.1 des Kostentarifs 86 der Anlage zur AllGO LSA. Nach § 24 Satz 2 AbfG LSA trägt der Betreiber der Deponie oder anderen Anlage oder derjenige, der die überwachte Tätigkeit ausübt, die Kosten von Überwachungsmaßnahmen aufgrund des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, der Abfallverbringungsgesetzes und dieses Gesetzes. Diese Vorschrift enthält eine spezielle Regelung des Kostenschuldners für die hierin genannten Überwachungsmaßnahmen und verdrängt in ihrem Anwendungsbereich die allgemeine Vorschrift des § 5 VwKostG LSA. Schuldner der Kosten der in § 24 Satz 2 AbfG LSA genannten abfallrechtlichen Überwachungsmaßnahmen sind die in dieser Vorschrift genannten Personen unabhängig davon, ob sie zu der Überwachungsmaßnahme im konkreten Fall Anlass gegeben haben. Damit übereinstimmend setzte die Anforderung von Auskünften gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG a.F. tatbestandlich nicht den Verdacht eines Verstoßes gegen Rechtsvorschriften voraus (VGH BW, Beschl. v. 20.01.2002 - 10 S 1185/00 -, Juris RdNr. 15; Paetow, in: Kunig/Paetow/Versteyl, a.a.O., § 40 RdNr. 21). Die zuständige Behörde durfte im Rahmen der ihr zugewiesenen Überwachungsaufgabe (§ 40 Abs. 1 KrW-/AbfG a.F.) vielmehr auch ohne bestimmten Anlass ihrem Informationsbedürfnis nachgehen (VGH BW, Beschl. v. 20.01.2002 - 10 S 1185/00 - a.a.O.). Grenzen der durch § 40 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG a.F. eröffneten Befugnis, insbesondere im Hinblick auf die Überwachungshäufigkeit, ergaben sich aus dem verfassungsrechtlichen Übermaßverbot (VGH BW, Beschl. v. 20.01.2002 - 10 S 1185/00 - a.a.O. RdNr. 16; Paetow, in: Kunig/Paetow/Versteyl, a.a.O.). Soweit die Anforderung von Auskünften nach § 40 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG a.F. gegen das Übermaßverbot verstieß, kommt eine Geltendmachung von Kosten der Überwachungsmaßnahmen nach § 24 Satz 2 AbfG LSA nicht in Betracht.

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Nach diesen Grundsätzen bestehen gegen die Heranziehung der Klägerin zu den Kosten der am (...) 2010 vorgenommenen Anlagenüberwachung keine rechtlichen Bedenken. Die Maßnahme war weder unverhältnismäßig noch willkürlich. Auslöser der Maßnahme war nach den Angaben des Beklagten zu 2) in seinem Schreiben an das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt vom 20.04.2010 (GA Bl. 216) die im Rahmen einer am (...) 2010 vorgenommenen abfallrechtlichen Überwachung der durch die (...) G. mbH in B. betriebenen Verbrennungsanlage gewonnene Erkenntnis, dass diese entgegen der ihr erteilten Anlagenzulassung vorwiegend Ersatzbrennstoffe verbrenne, wobei die Klägerin als ein Hauptlieferant dieser Ersatzbrennstoffe festgestellt worden sei. Zudem erklärte die Vertreterin des Beklagten zu 2), Frau (...), zu Beginn der Überwachung am (...) 2010 ausweislich des von einer Mitarbeiterin der Klägerin, Frau (…), gefertigten Protokolls (GA Bl. 51), dass es in den Stoffströmen der Klägerin Unregelmäßigkeiten gebe; diese habe mehr Holzausgang als -eingang. Vor diesem Hintergrund lag ein sachlicher Grund für die Überwachung der Anlage der Klägerin am (...) 2010 vor. Hiergegen spricht auch nicht, dass bereits am (…) 2009 eine vollständige Spiegelung aller in den Arbeitscomputern der Klägerin gespeicherten Daten durch das Landeskriminalamt Sachsen-Anhalt erfolgt war (BA A Bl. 6) und der Beklagte zu 1) zuletzt am (…) 2010 eine Überwachung bei der Klägerin durchgeführt hatte (BA A Bl. 14), denn die Überwachung am (...) 2010 erfolgte, anders als die vorausgegangenen Überwachungen, speziell aufgrund des bei der Überwachung der (...) am (...) 2010 geschöpften Verdachts, die Klägerin könne als Holz deklarierte Ersatzbrennstoffe an diese liefern.

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Gegen die Sachgerechtigkeit der Überwachung vom (...) 2010 spricht auch nicht, dass die Klägerin bestreitet, Kunststoffe an die (...) geliefert zu haben, denn die Überwachung diente gerade dazu, herauszufinden, ob dies der Fall war. Der gegen die Klägerin vorliegende Verdacht war auch nicht völlig aus der Luft gegriffen, denn nach den Angaben des Beklagten zu 2), an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass ersichtlich ist, wurden bei der (...) Ersatzbrennstoffe gefunden. Zudem handelte es sich bei der Klägerin um einen Hauptlieferanten der (...), in dessen Sortieranlage auch Kunststoffe anfallen. Hiernach bestand zumindest die Möglichkeit, dass die bei der (...) aufgefundenen Ersatzbrennstoffe von der Klägerin stammten. Zur Aufklärung dieser Vermutung war es sachgerecht, die Anlagenüberwachung bei der Klägerin am (...) 2010 durchzuführen. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob die in dem angegriffenen Urteil auf Seite 15 enthaltene Aussage, es seien erhebliche Abfallfraktionen aus dem Betrieb der Klägerin „an einer Stelle gefunden worden, wo sie nicht hätten sein sollen“, zutreffend ist, denn hierauf kommt es für die hier zu entscheidende Frage, ob der Beklagte zu 1) die Klägerin zu den Kosten der Überwachungsmaßnahme vom (...) 2010 heranziehen darf, nicht an.

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Ohne Belang ist auch, ob der gegen die Klägerin erhobene Vorwurf zutrifft, sie weigere sich, an einer hinreichenden Stoffstromkontrolle mitzuwirken. Ein konkreter Anlass für die Überwachung der Anlage der Klägerin war, wie bereits ausgeführt, nicht erforderlich. Da ein sachlicher Grund vorlag, war sie nicht unverhältnismäßig. Die Frage, ob die Klägerin ihrer Auskunftspflicht nach § 40 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG a.F. hinreichend nachkam, ist für die Rechtmäßigkeit der Überwachung vom (...) 2010 ebenso ohne Belang wie für die Kostentragungspflicht nach § 24 Satz 2 AbfG LSA. Das gilt auch für die Frage, ob es zutrifft, dass „offenbar Ordner auf dem Server kurzfristig von Dateien geleert worden waren“, und ob der Klägerin zu Recht „mangelnde Transparenz“ und fehlende „compliance“ vorgeworfen werden kann.

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b) Auch soweit die Klage gegen den Kostenfestssetzungsbescheid des Beklagten zu 2) vom 15.04.2011 abgewiesen wurde, bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Widerspruchsbescheides und damit auch der Ausgangsentscheidung für die Erhebung der Widerspruchsgebühr unerheblich. Voraussetzung für den Anfall der Widerspruchsgebühr ist gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 VwKostG LSA, dass „der Widerspruch erfolglos geblieben ist“ und keiner der Ausnahmegründe (§ 13 Abs. 1 Satz 2 VwKostG LSA zur Unbeachtlichkeit der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften; § 13 Abs. 3 VwKostG LSA bestimmte Sachgebiete betreffend) vorliegt. Ob die der Kostenfestsetzung zu Grunde liegenden Widerspruchsbescheide rechtmäßig sind, mithin der Widerspruch der Klägerin zu Recht oder Unrecht erfolglos geblieben ist, ist nach dem Wortlaut des § 13 Abs. 2 Satz 1 VwKostG LSA, der auf die Tatsache der „Erfolglosigkeit“ des Widerspruches und nicht auf die Rechtmäßigkeit der Widerspruchsentscheidung abstellt, nicht entscheidend (OVG LSA, Beschl. v. 15.10.2009 - 3 L 22/08 -, Juris RdNr. 6). Auch die Regelungen über die Zurückzahlung der Widerspruchsgebühr sprechen für die Auffassung, dass die Rechtmäßigkeit eines Widerspruchsgebührenbescheides nicht vom weiteren Schicksal oder der späteren rechtlichen Beurteilung des Widerspruchsbescheides abhängt und keine inzidente Prüfung der Rechtmäßigkeit der Widerspruchsentscheidung erfordert. § 13 Abs. 4 Satz 2 VwKostG LSA verweist für den Fall, dass ein Gericht nach § 113 VwGO die Rechtswidrigkeit der Amtshandlung festgestellt hat, auf Satz 1, der eine Verpflichtung zur Zurückzahlung einer bereits gezahlten Gebühr vorsieht. Erweist sich somit die Zurückweisung eines Widerspruches nach einer gerichtlichen Entscheidung als rechtswidrig, ist eine bereits gezahlte Gebühr zurückzuzahlen (OVG LSA, Beschl. v. 16.03.2007 - 2 M 36/07 - n.v.). Aus diesem Regelungszusammenhang folgt, dass die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Widerspruchsbescheides und damit auch der Ausgangsentscheidung für die Erhebung der Widerspruchsgebühr grundsätzlich unerheblich ist und rechtliche Auswirkungen in diesem Bereich nicht bei der Gebührenfestsetzung, sondern bei der Frage nach dem Bestehen eines Zurückzahlungsanspruches des Kostenschuldners zu berücksichtigen sind (OVG LSA, Beschl. v. 15.10.2009 - 3 L 22/08 - a.a.O.). Hiernach hängt die Rechtmäßigkeit des Kostenfestssetzungsbescheides des Beklagten zu 2) vom 15.04.2011 weder von der Rechtmäßigkeit des Widerspruchsbescheides vom 12.04.2011 noch von der des Ausgangsbescheides vom 22.10.2010 ab. Die für die Entstehung der Widerspruchsgebühr gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 VwKostG LSA erforderliche Zurückweisung des Widerspruchs der Klägerin erfolgte mit Widerspruchsbescheid des Beklagten zu 2) vom 12.04.2011.

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II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 und 3 GKG. Der Senat bemisst den Streitwert hinsichtlich des von den Beteiligten für erledigt erklärten Teils mit dem Kosteninteresse der Klägerin, welches der Senat mit 1.000,00 € ansetzt. Im Übrigen legt der Senat die festgesetzten Gebühren von 152,00 € und 175,00 € zugrunde.


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.