Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 19. Dez. 2017 - 3 A 188/16
Gericht
Tatbestand
- 1
Die Klägerin wendet sich gegen einen Verwaltungskostenbescheid.
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Mit Bescheid vom 11.12.2013 bewilligte der Beklagte zu 1. der Klägerin auf ihren Auszahlungsantrag vom 13.5.2013 für den Bezugszeitraum vom 1.10.2012 bis 30.9.2013 eine Zuwendung von insgesamt 10.263,12 € nach der Förderrichtlinie Natura 2000 – Ausgleich für die Landwirtschaft.
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Mit Bescheid vom 20.4.2015 hob der Beklagte zu 1. den Bescheid vom 11.12.2013 mit Wirkung für die Vergangenheit und Zukunft auf und forderte von der Klägerin die – verzinsliche – Erstattung des Betrages von 10.263,12 €.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 25.11.2015 wies der Beklagte zu 2. den Widerspruch der Klägerin vom 29.4.2015 unter Wiederholung und Vertiefung der Gründe des Bescheides vom 20.4.2015 zurück.
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Mit Kostenfestsetzungsbescheid vom 1.12.2015 gab der Beklagte zu 2. der Klägerin die Zahlung eines Betrages von 57,- € auf, die als Gebühren im Rechtsbehelfsverfahren zu veranschlagen gewesen seien.
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Am 21.12.2015 hat die Klägerin gegen die Beklagten zu 1. und 2. die vorliegende Klage erhoben. Die Klägerin hat des Weiteren gegen den Beklagten zu 1. die Klage 3 A 187/16 MD erhoben, mit der sie sich gegen die Rückforderung des Natura-2000-Ausgleichsbetrages wendet.
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Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor: Im Verfahren 3 A 187/16 MD werde auch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden sein. Insoweit schlage die dort streitgegenständliche Kostengrundentscheidung auf das hiesige Verfahren durch. Sie sei nicht vor Führung des kostenpflichtigen Widerspruchsverfahrens im Rahmen des Abhilfeverfahrens gehört worden, ob vor Kostenauslösung das Verfahren anderweitig beendet werden solle. Insoweit sei auch der Beklagte zu 1. Verfahrensbeteiligter des Widerspruchsverfahrens. Der Kostenbescheid teile grundsätzlich das Schicksal des Grundlagenbescheides.
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Die Klägerin beantragt,
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den Kostenfestsetzungsbescheid des Beklagten zu 2. vom 1.12.2015 aufzuheben.
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Der Beklagte zu 1. beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte zu 1. erwidert: Er habe den angefochtenen Kostenfestsetzungsbescheid nicht erlassen. Die Klage sei daher gegen den Beklagten zu 2. zu richten. Im Übrigen sei es die Entscheidung der Klägerin, ihre verschiedenen Klagebegehren nicht in einer Klage zusammen zu verfolgen. Ihr Vortrag, sie sei im Abhilfeverfahren nicht gehört worden, ob vor Kostenauslösung das Verfahren anderweitig beendet werden solle, sei nicht nachzuvollziehen. Die Klägerin sei bereits zum Zeitpunkt des Einlegens des Widerspruchs anwaltlich beraten worden.
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Der Beklagte zu 2. beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte zu 2. erwidert: Er sei bei isolierter Anfechtung des Kostenfestsetzungsbescheides entsprechend der erteilten Rechtsbehelfsbelehrung richtiger Klagegegner. Vorliegend sei aber auch die Sachentscheidung angefochten worden. Die zusätzlich gegen den Kostenfestsetzungsbescheid erhobene Klage sei deshalb nach seiner Auffassung unzulässig. Es bestehe wegen § 13 Abs. 4 S. 2 VwKostG LSA kein Rechtsschutzbedürfnis.
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Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte, der Gerichtsakte 3 A 187/16 MD sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten zu 1. und 2. Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
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Die Klage gegen den Beklagten zu 1. ist unzulässig.
- 18
Gemäß § 78 Abs. 1 VwGO ist die Klage zu richten 1. gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung genügt die Angabe der Behörde, 2. sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat. Nach § 78 Abs. 2 VwGO ist Behörde i.S.d. Abs. 1 die Widerspruchsbehörde, wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 S. 2 Nr. 2). Gemäß § 8 AG VwGO LSA sind auch Landesbehörden fähig, am Verfahren beteiligt zu sein. Die Klage ist gegen die Landesbehörde zu richten, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.
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Den Kostenfestsetzungsbescheid vom 1.12.2015 über die Erhebung einer Gebühr in Höhe von 57 € im Widerspruchsverfahren hat nicht der Beklagte zu 1. erlassen, sondern der Beklagte zu 2. als Widerspruchsbehörde. Die Klägerin nimmt daher mit ihrer gegen den Beklagten zu 1. gerichteten Klage eine Landesbehörde in Anspruch, der insoweit die passive Prozessführungsbefugnis fehlt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 19. Aufl., § 78 Rn. 1, 10). Die gegen den Beklagten zu 1. erhobene Klage ist daher durch Prozessurteil abzuweisen.
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Die Klage gegen den Beklagten zu 2. ist dagegen zulässig.
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Der Beklagte zu 2., der den angefochtenen Kostenfestsetzungsbescheid erlassen hat, ist gem. § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 8 AG VwGO in diesem Verfahren der richtige Klagegegner. Der Klage fehlt insoweit nicht das Rechtsschutzbedürfnis, als gem. § 13 Abs.4 S. 2 VwKostG LSA eine bereits gezahlte Gebühr zurückzuzahlen ist, wenn ein Gericht nach § 113 VwGO die Rechtswidrigkeit der Amtshandlung festgestellt hat. Denn der Kostenfestsetzungsbescheid war als selbständig anfechtbarer Verwaltungsakt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 12. Aufl., § 80 Rn. 64) mit einer zutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung versehen und hätte im Fall der unterbliebenen Anfechtung folgerichtig in Bestandskraft erwachsen können, worin unabhängig von einem Rückzahlungsanspruch nach § 13 Abs. 4 S. 2 VwKostG eine eigenständige Beschwer liegt.
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Die Klage gegen den Beklagten zu 2. ist aber unbegründet.
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Der Kostenfestsetzungsbescheid des Beklagten zu 2. vom 1.12.2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
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Der Kostenfestsetzungsbescheid ist formell rechtmäßig. Er enthält ein Mindestmaß an Begründung (§ 39 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 S. 1 VwVfG LSA). Der Beklagte zu 2. hat die Klägerin zuvor durch Schreiben vom 21.10.2015 i.S.v. § 28 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 S. 1 VwVfG LSA angehört und insbesondere auf die Kostenpflicht eines zurückzuweisenden Widerspruchs hingewiesen (S. 4 letzter Abs.). Eines zusätzlichen Hinweises der Ausgangsbehörde im Schreiben über die Nichtabhilfe des eingelegten Widerspruchs und Weiterleitung des Widerspruchs an die Widerspruchsbehörde bedurfte es - zumal bei der Adressierung an einen anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten - nicht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 19. Aufl., § 72 Rn. 3).
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Der Kostenfestsetzungsbescheid des Beklagten zu 2. ist auch materiell rechtmäßig. Die Kostenfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 VwKostG LSA. Nach dieser Norm beträgt die Gebühr für die Entscheidung über den Widerspruch, soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist, das Eineinhalbfache der Gebühr, die für die angefochtene Entscheidung anzusetzen war, mindestens jedoch 10 Euro. War für die angefochtene Entscheidung keine Gebühr anzusetzen, beträgt die Gebühr für die Entscheidung über den Widerspruch 10 bis 500 Euro. Für die angefochtene Verwaltungsentscheidung wurde keine Gebühr erhoben, so dass gem. § 10 Abs. 1 VwKostG LSA als Bemessungsgrundsatz das Maß des Verwaltungsaufwandes für die Erhebung der Gebühr zugrundegelegt wurde.
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Die Festsetzung der Widerspruchsgebühr dem Grunde nach ist nicht zu beanstanden. Der Widerspruch der Klägerin gegen den von ihr angegriffenen Bescheid vom 20.4.2015 ist erfolglos geblieben. Ob der der Festsetzung der Widerspruchsgebühr zugrundeliegende Widerspruchsbescheid des Beklagten zu 2. vom 25.11.2015 rechtmäßig gewesen ist, der Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid des Beklagten zu 1. vom 20.4.2015 also zu Recht zurückgewiesen wurde, spielt insoweit keine entscheidungserhebliche Rolle. § 13 Abs. 2 S. 2 VwKostG LSA stellt nur auf die Frage ab, ob ein Widerspruch erfolglos geblieben ist. Wenn er erfolglos geblieben ist, dann ist die Widerspruchsgebühr unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Widerspruchsentscheidung entstanden (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 15.10.2009 - 3 L 22/08 -, zit. nach juris; Beschl. v. 9.10.2014 - 2 L 21/13 -, zit. nach juris, Rn. 13).
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Unbeschadet dessen hat die Kammer mit Urteil vom heutigen Tag die Klage auf Aufhebung des Bescheides des Beklagten zu 1. vom 20.4.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten zu 2. vom 25.11.2015 abgewiesen.
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Gegen die Höhe der festgesetzten Widerspruchsgebühr von 57,- € hat die Klägerin keine Einwände erhoben. Bestimmt sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand, ist vorbehaltlich besonderer Regelungen im Kostentarif für Beamte der Laufbahngruppe 2 ein Betrag von 57,- € als Stundensatz zugrundezulegen (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 AllGO LSA i.V.m. § 3 Abs. 3 VwKostG LSA).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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(1) Die Klage ist zu richten
- 1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde, - 2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.
(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.
(2) Einer Begründung bedarf es nicht,
- 1.
soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift; - 2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist; - 3.
wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist; - 4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt; - 5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden
- 1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, - 2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.
(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.
(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn
- 1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint; - 2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde; - 3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll; - 4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will; - 5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.
(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden
- 1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, - 2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.
(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.
(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.