Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 11. Okt. 2016 - 2 L 134/14

ECLI: ECLI:DE:OVGST:2016:1011.2L134.14.0A
published on 11/10/2016 00:00
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 11. Okt. 2016 - 2 L 134/14
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Gründe

I.

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung von Zinsen wegen nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendeter Städtebauförderungsmittel.

2

Nachdem der Beklagte angekündigt hatte, Zinsforderungen wegen der nicht alsbaldigen Verwendung von Städtebauförderungsmitteln der Jahr 1991 bis 2003 gegen eine Vielzahl von Städten und Gemeinden, so auch gegen die Klägerin, geltend machen zu wollen, trafen diese mit dem Beklagten Musterverfahrensvereinbarungen. Mit der am 09.09./07.10.2011 abgeschlossenen Vereinbarung zwischen der Klägerin und dem Beklagten wurden folgende Regelungen getroffen:

3

"1. Das Landesverwaltungsamt erlässt unverzüglich gegen die Stadt C. (Saale) einen Zinsbescheid wegen nicht alsbaldiger Verwendung von Städtebaufördermitteln in den Jahren 1991 bis 2003.

4

2. Die Stadt C. (Saale) wird die Rechtmäßigkeit dieses Zinsbescheides in Abstimmung mit dem Städte- und Gemeindebund Sachsen-Anhalt in einem Musterverfahren zur gerichtlichen Überprüfung stellen.

5

3. Das Land Sachsen-Anhalt erlässt bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Musterverfahrens keinen Zinsbescheid gegen die Stadt A. (Harz) wegen der nicht alsbaldigen Verwendung von Städtebaufördermitteln in den Programmen der städtebaulichen Sanierung, des städtebaulichen Denkmalschutzes oder der städtebaulichen Sanierung des ländlichen Bereichs.

6

4. Für den Zeitraum vom Erlass des Zinsbescheides gegen die Stadt C. (Saale) bis zum rechtskräftigen Abschluss des Musterverfahrens gilt die Verjährung als gehemmt im Sinne von § 209 BGB, soweit nicht bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des Zinsbescheides gegen die Stadt C. (Saale) Verjährung auch im Verhältnis zur Stadt A. (Harz) eingetreten war."

7

Vor dem Abschluss der Musterverfahrensvereinbarung hatte ein Mitarbeiter des Beklagten gegenüber dem Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr in einer E-Mail vom 29.06.2011, die einem Vertreter des Städte- und Gemeindebundes Sachsen-Anhalt übermittelt wurde, zu dem Entwurf der Vereinbarung Stellung genommen. Hierin hieß es:

8

"Ich halte die Vereinbarung für begrüßenswert, da wir eine Menge Verwaltungsarbeit ersparen, egal wie der Musterprozess endet.

9

Verliert das Land, brauchen die ca. 175 Bescheide mit all der Vorarbeit und den möglichen sich anschließenden Gerichtsverfahren nicht erstellt zu werden.

10

Gewinnt das Land, wäre nach der Erstellung der Bescheide nicht mehr großartig mit Klagen zu rechnen, da die Rechtsfragen ja geklärt sind.

11

12

Mir ist bei Durchsicht der Vereinbarung nur eine Ungenauigkeit aufgefallen. Und zwar heißt es unter Nr. 3 beispielhaft für die Kommune S.:

13

"Das Land Sachsen-Anhalt erlässt bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Musterverfahrens keinen Zinsbescheid gegen die Stadt S. wegen der nicht alsbaldigen Verwendung von Städtebauförderungsmitteln."

14

Es müsste jedoch genauer heißen:

15

"3. Das Land Sachsen-Anhalt erlässt bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Musterverfahrens keinen Zinsbescheid gegen die Stadt S. wegen der nicht alsbaldigen Verwendung von Städtebauförderungsmitteln in den Programmen der städtebaulichen Sanierung, des städtebaulichen Denkmalschutzes oder der städtebaulichen Sanierung des ländlichen Bereichs."

16

In den anderen städtebaulichen Programmen werden die isolierten Zinsansprüche ja schon immer geltend gemacht und dies jetzt zu stoppen ist nicht Sinn der vorliegenden Vereinbarung."

17

Nachfolgend setzte der Beklagte mit Bescheid vom 27.09.2011 gegen die Stadt C. Zinsen wegen nicht alsbald nach der Auszahlung erfolgter Verwendung von Städtebauförderungsmitteln für die Haushaltsjahre bis 2003 fest. Der Bescheid wurde der Stadt C. am 01.10.2011 zugestellt. Auf die hiergegen erhobene Klage hob das Verwaltungsgericht den Bescheid mit Urteil vom 09.07.2012 – 4 A 300/11 MD – auf. Die hiergegen eingelegte Berufung des Beklagten wurde mit Urteil des Senats vom 28.11.2013 – 2 L 140/12 – zurückgewiesen. Das Urteil ist seit dem 12.01.2014 rechtskräftig.

18

Mit dem angefochtenen Zinsbescheid vom 25.03.2014 setzte der Beklagte gegen die Klägerin – nach Anhörung – Zinsen für die nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendete Mittel für den städtebaulichen Denkmalschutz für das Haushaltsjahr 2007 (Maßnahme D-Stadt "Altstadt") in Höhe von 13.788,70 € fest. Grundlage hierfür war eine am 10.07.2008 bei dem Beklagten eingegangene Zwischenabrechnung. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, die geltend gemachten Zinsansprüche seien nicht verjährt. Die Verjährungsfrist für Zinsansprüche nach § 49a Abs. 4 VwVfG betrage drei Jahre (§ 195 BGB analog) und beginne in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Anspruch entstanden sei und das Landesverwaltungsamt von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt habe oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Dieser Zeitpunkt sei für verspätete Mittelverwendungen im Jahr 2007 das Jahr 2008 mit Eingang des Zwischennachweises für 2007 gewesen. Unter Berücksichtigung von § 199 Abs. 1 BGB gelte hier rechnerisch der 01.01.1999 als Beginn des Laufs der o.g. Verjährungsfrist. Diese wäre folglich am 31.12.2011 abgelaufen gewesen. Unter weiterer Berücksichtigung der Hemmungswirkung der Nr. 4 der Einredeverzichtsvereinbarung aus 2011 und der Laufzeit des Musterverfahrens sei hier bis mindestens zum 11.04.2014 keine Verjährung eingetreten.

19

Mit Urteil vom 16.09.2014 – 4 A 96/14 MD – hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Beklagten vom 25.03.2014 aufgehoben und zur Begründung ausgeführt, die festgesetzte Zinsforderung sei verjährt. Die Verjährung sei nicht aufgrund der zwischen den Beteiligten abgeschlossenen Vereinbarung vom 09.09./07.10.2011 gehemmt gewesen. Die Regelung in Nr. 4 dieser Vereinbarung beschränke sich auf Zinsforderungen für die Haushaltsjahre 1991 bis 2003. Zwar ergebe sich eine zeitliche Beschränkung des Anwendungsbereichs nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Vereinbarung. Die Verjährungshemmung solle dazu dienen, dass in den Verfahren, in denen gemäß Nr. 3 der Vereinbarung auf den Erlass von Zinsbescheiden verzichtet werde, nicht aufgrund des Verzichts Verjährung eintreten könne. Auch in Nr. 3 finde sich keine zeitliche Beschränkung des Anwendungsbereichs. Aus der Präambel der Vereinbarung gehe jedoch hervor, dass Hintergrund für die getroffene Vereinbarung die Ankündigung des Landes Sachsen-Anhalt gewesen sei, Zinsforderungen wegen nicht alsbaldiger Verwendung von Städtebaufördermitteln der Jahre 1991 bis 2003 gegen eine Vielzahl von Städten und Gemeinden geltend zu machen. Dieser Umstand lege es nahe, dass sich der Gegenstand der Vereinbarung auf die seinerzeit angekündigten Zinsbescheide für den genannten Zeitraum beschränke. Vor diesem Hintergrund bedürften die Regelungen der Nr. 3 und 4 der Auslegung. Aus der Entstehungsgeschichte der Vereinbarung ergebe sich, dass die Klägerin und andere Kommunen die Durchführung des Musterverfahrens vereinbart hätten, um zu vermeiden, dass für sämtliche der seinerzeit im Anhörungsverfahren befindlichen Zinsforderungen für die Haushaltsjahre 1991 bis 2003 Bescheide erlassen und Klageverfahren durchgeführt werden müssen. Die Beteiligten seien davon ausgegangen, dass durch die Führung der Musterverfahren (nur) die seinerzeit im Anhörungsverfahren befindlichen Verfahren entbehrlich würden. Dies ergebe sich aus der E-Mail vom 29.06.2011. Zinsforderungen für die Jahre nach 2003 seien weder in dieser E-Mail noch in Vertragsentwürfen erwähnt worden und auch nicht Gegenstand der Verhandlungen gewesen. Weder seitens der Kommunen noch seitens des Landes sei ein Interesse daran geäußert worden, über den erörterten Sachverhalt hinaus eine umfassende Lösung für alle künftigen Abrechnungszeiträume zu finden. Auch die Änderung der Nr. 3, mit der eine genaue Bezeichnung der Förderprogramme in den Vertragstext aufgenommen worden sei, stehe in keinem Zusammenhang mit dem Förderzeitraum. Es gebe keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Vertragsparteien in Nr. 3 und 4 der Vereinbarung bewusst auf eine Benennung der maßgeblichen Förderjahre verzichtet hätten, um damit eine unbeschränkte zeitliche Anwendung der Regelung zu ermöglichen. Demgegenüber komme eine Beschränkung auf die Abrechnungszeiträume bis 2003 im Text der Vereinbarung durch einen entsprechenden Einleitungssatz der Präambel zum Ausdruck. Die Beteiligten hätten mit der Mustervereinbarung ersichtlich lediglich das seinerzeit "akute" Problem der angekündigten 175 Verfahren wegen Zinsforderungen für die Jahre 1991 bis 2003 praktikabel und mit geringem Verwaltungsaufwand lösen wollen. Grund für die zeitliche Beschränkung auf die Förderjahre bis 2003 mag zwar – jedenfalls aus der Sicht des Beklagten – der Umstand gewesen sein, dass nur bis dahin ein "revolvierender Einsatz von Zinsen" möglich gewesen sei. Dies ändere aber nichts daran, dass die späteren Förderjahre nicht Vertragsgegenstand gewesen seien. Eine abweichende Auslegung sei auch nicht deshalb geboten, weil es keinen praktischen Anwendungsfall für die Regelung über die Verjährungshemmung in Nr. 4 gebe, wenn sich die Regelung nur auf Zinsbescheide für die Förderjahre 1991 bis 2003 bezöge. Unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung der Kommunen seien die Zinsforderungen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Jahr 2011 verjährt gewesen. Nach der Rechtsauffassung des Landes habe eine Verjährung vor Erlass der Zinsfestsetzungsbescheide nicht eintreten können. Demgemäß hätte es keiner Regelung über die Verjährungshemmung bedurft, wenn sich der Anwendungsbereich der Vereinbarung auf die Förderjahre bis 2003 beschränke. Gleichwohl gebe es keinen Grund für die Annahme, die Regelung über die Verjährungshemmung sei in die Vereinbarung aufgenommen worden, um die Verjährung von Zinsforderungen für spätere Förderzeiträume zu verhindern. Vielmehr sei angesichts der Schwierigkeiten bei der Berechnung der Verjährung davon auszugehen, dass die Vertragsparteien keine genauen und differenzierten Überlegungen zu den möglichen Anwendungsfällen der Nr. 4 angestellt hätten und lediglich sicherstellen wollten, dass in keiner der vom Vertragsgegenstand erfassten Fallkonstellationen aufgrund des in Nr. 3 vereinbarten Verzichts auf die Zinsfestsetzung Verjährung eintrete. Für die Auslegung der Vereinbarung komme es auch nicht darauf an, dass es zweckmäßig gewesen wäre, die späteren Förderjahre in die Mustervereinbarung einzubeziehen. Bezögen sich die Regelungen auf den Zeitraum bis zum Jahr 2003, hätten das Land und die Kommunen unmittelbar nach Abschluss der Mustervereinbarung mit einer Vielzahl weiterer Verfahren für die Folgejahre rechnen müssen. Wie sich aus der E-Mail vom 29.06.2011 ergebe, hätten die Vertragsparteien diese weiteren Verfahren aber gerade nicht in ihre Überlegungen einbezogen. Eine ergänzende Vertragsauslegung sei nicht möglich. Da die Abrede über die Verjährungshemmung in Nr. 4 der Vereinbarung auf die vorliegende Zinsforderung für das Haushaltsjahr 2007 nicht anwendbar sei, sei die Zinsforderung gemäß §§ 195, 199 BGB seit dem 01.01.2012 verjährt.

II.

20

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

21

Die vom Beklagten geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel ist erfüllt, wenn der Rechtsmittelführer im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.09.2009 - 1 BvR 814/09 -, Juris RdNr. 11). Das ist vorliegend nicht der Fall.

22

1. Zu Unrecht macht der Beklagte geltend, der Wortlaut der Regelungen in Nr. 3 und 4 der Vereinbarung vom 09.09./07.10.2011 sei derart eindeutig, dass es einer Auslegung nicht bedürfe. Das trifft nicht zu. Die genannten Regelungen bedürfen der Auslegung. Zwar ist Voraussetzung einer Auslegung die Auslegungsfähigkeit der Erklärung. Hat eine Willenserklärung einen eindeutigen Wortlaut, ist für eine Auslegung kein Raum (vgl. OLG Köln, Urt. v. 21.09.2012 – 1 U 37/12 –, juris RdNr. 40). So liegt es hier aber nicht. Der Wortlaut der Musterverfahrensvereinbarung ist nicht derart eindeutig, dass sie hinsichtlich der Frage, welche Haushaltsjahre von der unter Nr. 4 vereinbarten Verjährungshemmung erfasst sind, keiner Auslegung zugänglich ist. Nach dem Wortlaut der Regelung unter Nr. 4 der Vereinbarung soll "die Verjährung" unter bestimmten Voraussetzungen für einen bestimmten Zeitraum als gehemmt im Sinne von § 209 BGB gelten. Die Regelung enthält jedoch keine Bestimmung des Bezugspunkts der Verjährung, also der Frage, wessen Verjährung als gehemmt gelten soll. Bereits deshalb bedarf sie der Auslegung. Anhaltspunkte für den durch Auslegung zu bestimmenden Bezugspunkt der gemäß Nr. 4 als gehemmt geltenden Verjährung ergeben sich aus dem Zusammenhang mit der Regelung unter Nr. 3 der Vereinbarung. Die Verjährungshemmung dient – wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat – dazu sicherzustellen, dass in den Verfahren, in denen gemäß Nr. 3 auf den Erlass von Zinsbescheiden verzichtet wird, nicht aufgrund des Verzichts Verjährung eintritt. Nach Nr. 3 der Vereinbarung soll bis zum rechtskräftigen Abschluss des Musterverfahrens kein Zinsbescheid "wegen der nicht alsbaldigen Verwendung von Städtebauförderungsmitteln in den Programmen der städtebaulichen Sanierung, des städtebaulichen Denkmalschutzes oder der städtebaulichen Sanierung des ländlichen Bereichs" erlassen werden. Diese Regelung ist im Hinblick auf ihren zeitlichen Anwendungsbereich nicht eindeutig, sondern offen, da sie keine Bestimmung der von ihr erfassten Haushaltsjahre enthält. Nach dem Wortlaut der Regelung ist ein Verständnis dahin denkbar, dass bis zum rechtskräftigen Abschluss des Musterverfahrens für sämtliche in Betracht kommenden Haushaltsjahre, also auch für die dem Jahr 2003 nachfolgenden Haushaltsjahre, einstweilen keine Zinsbescheide erlassen werden sollen. Mit Blick auf den in der Präambel wiedergegebenen Anlass der Vereinbarung ist aber auch ein Verständnis dahin möglich, dass nur für die Haushaltsjahre 1991 bis 2003 eine einstweilige Unterlassung weiterer Zinsbescheide vereinbart werden sollte. Eine genaue Klärung der Frage, für welche Haushaltsjahre die Verjährung als gehemmt gelten soll, kann vor diesem Hintergrund nur eine Auslegung der Regelungen in Nr. 3 und 4 der Vereinbarung erbringen.

23

2. Ohne Erfolg rügt der Beklagte, das Verwaltungsgericht ziehe aus der Entstehungsgeschichte der Vereinbarung, insbesondere aus der E-Mail vom 29.06.2011, die falschen Schlüsse, da es Sinn und Zweck dieser E-Mail verkenne. Zwar werde in dieser E-Mail zunächst auf die bereits angekündigten 175 Bescheide für die Haushaltsjahre 1991 bis 2003 als "Einspareffekt" hingewiesen. Entscheidend sei aber der in Nr. 3 aufgenommene Zusatz. Dieser bringe zum Ausdruck, dass nur in den dort näher genannten Programmen die Geltendmachung von Zinsansprüchen gestoppt werden und in den anderen städtebaulichen Programmen die Geltendmachung isolierter Zinsansprüche weitergehen sollte. Die Konkretisierung der Programme in Nr. 3 habe den Zweck gehabt, den Stopp der Geltendmachung von Zinsforderungen für die Haushaltsjahre nach 2003 auf diese Programme zu beschränken. Die in der E-Mail vom 29.06.2011 angesprochenen "anderen städtebaulichen Programmen" sollten demgegenüber aus dem Verzicht auf den Erlass von Zinsbescheiden nach Nr. 3 ausgenommen werden, da hier keine Verjährungsproblematik bestanden habe und man deshalb die weitere Geltendmachung der Ansprüche nicht durch den Abschluss der Vereinbarung habe unmöglich machen wollen. Dieser Einwand greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die auf Initiative des Beklagten in den Text der Nr. 3 aufgenommene Konkretisierung der Programme in keinem Zusammenhang mit dem Förderzeitraum stehe. Zwar weist der Beklagte zutreffend darauf hin, dass sich durch die Konkretisierung der Programme in Nr. 3 für die anderen städtebaulichen Programme in zeitlicher Hinsicht keine Beschränkung für die Geltendmachung von Zinsansprüchen ergibt. Hieraus lässt sich jedoch nicht zwingend der Umkehrschluss ableiten, dass in den von Nr. 3 erfassten Programmen auch in den Haushaltsjahren nach 2003 der Erlass von Zinsbescheiden ausgeschlossen sein soll. Vielmehr ist auch nach Berücksichtigung der Angaben des Beklagten in der E-Mail vom 29.06.2011 nicht eindeutig, ob sich der Verzicht auf den Erlass von Zinsbescheiden für die in Nr. 3 genannten Programme auf die in der Präambel genannten Haushaltsjahre 1991 bis 2003 beschränken oder die nach 2003 liegenden Haushaltsjahre ebenfalls erfassen sollte. Soweit der Beklagte geltend macht, die Herausnahme der anderen Programme aus der Verzichtsvereinbarung in Nr. 3 sei vorgenommen worden, da in diesen Programmen keine Verjährungsproblematik bestanden habe, so gilt dies auch für die in Nr. 3 genannten Programme, soweit die von den Kommunen geltend gemachte dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung im Jahr 2011 noch nicht abgelaufen war.

24

3. Nicht durchgreifend ist der Einwand des Beklagten, das Verwaltungsgericht ziehe aus dem Umstand, dass der "revolvierende Einsatz von Zinsen" nur bis zum Jahr 2003 zulässig gewesen sei, zu Unrecht den Schluss, dass die späteren Förderjahre nicht Vertragsgegenstand geworden seien. Diesen Schluss hat das Verwaltungsgericht nicht gezogen. Es hat zwar erwogen, dass der Grund für die zeitliche Beschränkung der Anhörungen auf die Förderjahre bis 2003 – jedenfalls aus der Sicht des Beklagten – der Umstand gewesen sein mag, dass nur bis dahin ein "revolvierender Einsatz von Zinsen" möglich gewesen sei. Dem hat das Verwaltungsgericht indessen keine Bedeutung für seine Annahme beigemessen, die späteren Förderjahre seien nicht Vertragsgegenstand gewesen.

25

4. Zu Unrecht wendet sich der Beklagte gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, es gebe keinen Grund zu der Annahme, dass die Regelung über die Verjährungshemmung in die Vereinbarung aufgenommen worden sei, um die Verjährung von Zinsforderungen für spätere Förderzeiträume zu verhindern, selbst wenn es keinen praktischen Anwendungsfall für die Regelung über die Verjährungshemmung in Nr. 4 gebe, wenn sich die Regelung nur auf Zinsbescheide für die Förderjahre 1991 bis 2003 beziehe. Das Verwaltungsgericht hat insoweit vielmehr schlüssig angenommen, angesichts der Schwierigkeiten bei der Berechnung der Verjährung sei davon auszugehen, dass die Vertragsparteien keine genauen und differenzierten Überlegungen zu den möglichen Anwendungsfällen der Nr. 4 angestellt hätten und lediglich hätten sicherstellen wollen, dass in keiner der vom Vertragsgegenstand erfassten Fallkonstellationen aufgrund des in Nr. 3 vereinbarten Verzichts auf die Zinsfestsetzung Verjährung eintrete. Ohne Erfolg wendet der Beklagte hiergegen ein, dass Gericht solle den Vertragsparteien getrost unterstellen, dass sie durchaus im Stande gewesen seien, sich über die praktische Relevanz der Regelung über die Verjährungshemmung Gedanken zu machen und einen derart tragenden Gesichtspunkt nicht einfach übersehen hätten. Auch der Senat hält es für möglich, dass die Beteiligten die Regelung über die Verjährungshemmung in Nr. 4 der Vereinbarung mit einem Inhalt abgeschlossen haben, der sich – im Rückblick – als überflüssig erweist. Jedenfalls enthält die zwischen der Stadt C. und dem Beklagten abgeschlossene Musterverfahrensvereinbarung vom 13.09./07.10.2011 ohne Zweifel eine Regelung über die Verjährungshemmung, die – rückblickend – ohne praktische Relevanz war. In Nr. 4 dieser Regelung vereinbarten die Beteiligten für den Zeitraum vom Erlass des gegen die Stadt C. zu erlassenden Zinsbescheides bis zum rechtskräftigen Abschluss des Musterverfahrens, dass die Verjährung von Zinsforderungen für die Maßnahme "C. Berg- und Talstadt mit Schloss, Haushaltsjahre 1991 bis 2003" als gehemmt im Sinne von § 209 BGB gilt, soweit nicht bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des Zinsbescheides Verjährung eingetreten war. Diese Regelung hatte ausgehend vom damaligen Rechtsstandpunkt des Beklagten keine praktische Bedeutung, da dieser annahm, die Verjährung beginne nicht vor Erlass eines Zinsbescheides. Auch bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung der Kommunen hatte die Regelung keine praktische Bedeutung, da diese davon ausgingen, dass Zinsforderungen für die Haushaltsjahre bis 2003 im Jahr 2011 bereits verjährt seien. Gleichwohl wurde die Verjährungshemmung für die in Nr. 3 genannten Maßnahme in den Haushaltsjahren 1991 bis 2003 vereinbart. Vor diesem Hintergrund spricht der Umstand, dass es keinen praktischen Anwendungsfall für die Regelung über die Verjährungshemmung in Nr. 4 der Vereinbarung gibt, nicht zwingend gegen das vom Verwaltungsgericht gefundene Auslegungsergebnis.

26

5. Ohne Erfolg macht der Beklagte geltend, aus dem Zweck der Vereinbarung, eine effektive Verwaltungsersparnis herbeizuführen und überflüssige Prozesse (über den vereinbarten Musterprozess hinaus) zu vermeiden, ergebe sich, dass der Verzicht auf den Erlass von Zinsbescheiden nach Nr. 3 und damit die Verjährungshemmung nach Nr. 4 auch für die Haushaltsjahre nach 2003 gelten müsse. Die Musterverfahrensvereinbarung unterliegt als materiell-rechtlicher Vertrag den für privatrechtliche Verträge geltenden allgemeinen Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB. Hiernach kommt es neben dem Wortlaut und dem daraus zu entnehmenden objektiv erklärten Parteiwillen entscheidend auf den mit dem Rechtsgeschäft verfolgten Zweck der Regelung, die beiderseitige Interessenlage und die Begleitumstände der Vereinbarung an (vgl. OVG NW, Beschl. v. 03.12.2014 – 13 A 302/14 –, juris RdNr. 5). Lässt der Wortlaut mehrere Auslegungsmöglichkeiten zu, so ist derjenigen der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Vertragsparteien gerecht werdenden Ergebnis führt (vgl. BGH, Urt. v. 14.12.2005 – XII ZR 241/03 –, juris RdNr.13). Gemessen daran ist die Vereinbarung vom 09.09./07.10.2011 dahin zu verstehen, dass sie nur Zinsbescheide bzw. Zinsforderungen für die Haushaltsjahre 1991 bis 2003 betrifft. Zweck der Vereinbarung ist die Ersparung von Verwaltungsaufwand und Kosten durch den Verzicht auf Zinsbescheide und Gerichtsverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Musterverfahrens in den Fallkonstellationen, in denen die im Musterverfahren zu klärende Verjährungsproblematik relevant ist. Es sollte bis zum Abschluss des Musterverfahrens keine weiteren Bescheide und Gerichtsverfahren in den Fallkonstellationen geben, in denen die Verjährung streitig war. Dies betraf jedenfalls die Haushaltsjahre 1991 bis 2003, die nach der Präambel – und auch ausweislich der Ausführungen in der E-Mail vom 29.06.2011 – Anlass für den Abschluss der Musterverfahrensvereinbarung waren. Demgegenüber fallen diejenigen Haushaltsjahre, in denen im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung im Jahr 2011 keine Verjährungsproblematik bestand, in denen also auch nach der Rechtsauffassung der Kommunen im Jahr 2011 noch keine Verjährung eingetreten war, nicht unter den Zweck der Vereinbarung. Dies betrifft jedenfalls die Haushaltsjahre ab 2007. Für dieses Haushaltsjahr begann die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB entsprechend § 199 Abs. 1 BGB auf der Grundlage der Zwischenabrechnung vom 10.07.2008 am 31.12.2008. Erst mit Ablauf des 31.12.2011 lief sie ab. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 09.09./07.10.2011 war die Verjährungsfrist für Zinsforderungen gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i.V.m. § 49a Abs. 4 VwVfG damit noch nicht abgelaufen. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb sich die Klägerin auch in einem solchen – im Hinblick auf die Verjährung unproblematischen – Fall auf eine allein zu ihren Lasten wirkende Verjährungshemmung einlassen sollte. Eine derart weitgehende Vereinbarung der Hemmung der Verjährung würde eine deutliche Schlechterstellung gegenüber denjenigen Gemeinden bedeuten, die keine Musterverfahrensvereinbarung mit dem Beklagten abgeschlossen haben. Dies wäre ein evidenter Widerspruch zu der Interessenlage der Klägerin. Ein derartiger Inhalt der Vereinbarung ist als Regelungsinhalt nicht anzunehmen. Vielmehr folgt aus dem Zweck der Vereinbarung, in Fällen unklarer Verjährung zum Zweck der Verwaltungsvereinfachung den Ausgang des Musterverfahrens abzuwarten, und unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen der Beteiligten, keinen zur Erreichung dieses Zwecks nicht erforderlichen Rechtsverzicht anzunehmen, dass der zeitliche Anwendungsbereich der Vereinbarung vom 09.09./07.10.2011 auf die in der Präambel genannten Haushaltsjahre 1991 bis 2003 beschränkt ist, die auch den Anlass zum Abschluss der Vereinbarung gaben.

27

6. Nicht zu folgen ist dem Beklagten schließlich, soweit er meint, jedenfalls im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung sei die Regelung über die Verjährungshemmung in Nr. 4 der Vereinbarung auch auf die Haushaltsjahre nach 2003 zu erstrecken. Wie oben dargelegt, ist – ausgehend von der jeweiligen Interessenlage – anzunehmen, dass die Beteiligten, jedenfalls die Klägerin, eine Regelung für die Haushaltsjahre nach 2003 nicht gewollt haben.

28

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG.

29

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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Annotations

Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.

(2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben.

(3) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet.

(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.

(2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben.

(3) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet.

(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.