Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 14. Nov. 2017 - 1 M 106/17
Gericht
Gründe
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1. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 8. September 2017, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den begehrten Erlass einer einstweiligen Anordnung im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
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Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn die Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen. Wird mit einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen und dadurch in aller Regel ein faktisch endgültiger Zustand geschaffen, kann eine Regelung nur ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen werden müsste. Überwiegende Aussichten in der Hauptsache bestehen hingegen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 5. Januar 2007 - 1 M 1/07 -, juris [m. w. N.]).
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a) Der Antragsteller hat zwar den erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, denn sein Antrag betrifft die Besetzung von zwei (Beförderungs-)Planstellen im Wege der Übertragung entsprechender (Beförderungs-)Statusämter. Mit Recht hatte das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 29. Dezember 2016 in dem diesem Verfahren vorangegangenen Verfahren 5 B 987/16 MD darauf hingewiesen, dass nach dem Grundsatz der Ämterstabilität nach Ernennung der ausgewählten Beamten der vom Antragsteller geltend gemachte, auf diese Statusämter bezogene Bewerbungsverfahrensanspruch irreversibel unterzugehen droht. Der Antragsgegner beabsichtigt eine entsprechende Stellenbesetzung; sie erscheint auch nicht rechtlich oder tatsächlich unmöglich. Insbesondere steht vorliegend nicht mit der gebotenen Gewissheit fest, dass die hier streitgegenständlichen Besetzungsverfahren nicht auch noch im Haushaltsjahr 2017 mit den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln mit der Besetzung der Stellen beendet werden können.
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b) Indes hat der Antragsteller den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses im Ergebnis nicht.
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Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes zu besetzen, dessen Geltung durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet wird. Art. 33 Abs. 2 GG vermittelt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl unmittelbar nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann verlangen, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch). Der Bewerberauswahl dürfen nur Gesichtspunkte zugrunde gelegt werden, die den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug aufweisen (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 -, NVwZ 2011, 1270 [m. w. N.]). Ein Beförderungsbewerber hat dementsprechend einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entscheidet (BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2002 - 2 BvQ 25/02 -, NVwZ 2002, 1367, und Kammerbeschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200; BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370 [m. z. N.]).
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Allerdings hat weder ein Beamter noch ein Richter einen Anspruch darauf, befördert oder in ähnlicher Weise beruflich gefördert zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1987 - 6 C 32/85 -, Buchholz 236.1 § 31 SG Nr. 21 [m. w. N.]). Aus der Organisationsfreiheit des Dienstherrn folgt vielmehr sein Recht, zwischen Umsetzung, Versetzung und Beförderung zu wählen. Die Ausübung dieses Rechts steht im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn (so in ständiger Rechtsprechung, BVerwG, Urteil vom 25. November 2004 - 2 C 17.03 -, BVerwGE 122, 237 [m. w. N.]; OVG LSA, Beschluss vom 13. Februar 2007 - 1 M 22/07 -, juris). Ebenso liegt es im Organisationsermessen des Dienstherrn und ist es daher grundsätzlich möglich, über die Besetzung von im Haushalt eingestellten Beförderungsstellen nicht nur zentral zu entscheiden, sondern diese Untergliederungen bzw. Untereinheiten zuzuordnen und sodann einen lediglich jeweils internen Leistungsvergleich anzustellen (siehe: OVG LSA, Beschluss vom 18. August 2009 - 1 M 54/09 -, juris).
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Es unterfällt ferner dem organisatorischen Ermessen des Dienstherrn, Stellenbesetzungen, insbesondere Beförderungen, etwa aus Gründen der Zweckmäßigkeit des Personaleinsatzes auf einen bestimmten Bewerberkreis zu beschränken (siehe: OVG LSA, Beschluss vom 1. Februar 2016 - 1 M 204/15 -, juris [m. z. N.]). Die öffentliche Verwaltung ist im Rahmen der ihr zustehenden Personal- und Organisationshoheit nicht gehindert, den Kreis der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergleichenden Bewerber um ein öffentliches Amt auf Grund sachlicher Erwägungen einzuengen (so schon: BVerfG, Beschluss vom 11. November 1999 - 2 BvR 1992/99 -, juris; OVG LSA, a. a. O.). Danach ist der Dienstherr nicht nur berechtigt, Auswahlentscheidungen etwa dadurch vorzuprägen, dass er das Anforderungsprofil von zu besetzenden Stellen festlegt. Beschränkungen sind etwa auch dann als sachliche Erwägungen anzuerkennen, wenn das Land angesichts einer schwierigen finanziellen Lage Beförderungsstellen nicht frei ausschreibt, sondern zur Einsparung von Haushaltsmitteln nur mit Bediensteten besetzen will, welche bereits tatsächlich im Landesdienst beschäftigt sind.
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Ob der Dienstherr die Organisationsgrundentscheidung im Rahmen seines grundsätzlich weiten, aber pflichtgemäßen personalwirtschaftlichen Ermessens auf Grund sachlicher Erwägungen getroffen hat, unterliegt der gerichtlichen Nachprüfung, da anderenfalls ein nicht berücksichtigter Bewerber rechtsschutzlos wäre, wenn ihm die Berücksichtigung in einer Auswahlentscheidung, die den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG verpflichtet ist, zu Unrecht verschlossen bliebe (siehe: OVG LSA, Beschluss vom 1. Februar 2016, a. a. O.; OVG Thüringen, Beschluss vom 14. November 2013 -2 EO 838/12 -, juris).
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Die Organisationsgrundentscheidung unterliegt dabei zwar nicht unmittelbar der Dokumentationspflicht, die die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zu beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten um Beförderungsämter aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG hergeleitet hat (BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 2015 - 1 WB 56.14 - und Beschluss vom 25. März 2010 - 1 WB 37/09 -, jeweils juris; OVG LSA, Beschluss vom 1. Februar 2016, a. a. O.). Für die Organisationsgrundentscheidung ist allerdings - ähnlich der verfahrensmäßigen Absicherung des Bewerbungsverfahrensanspruches - ein Nachweis zu fordern, der verhindert, dass die Grundlagen der Auswahlentscheidung nachträglich zu Lasten einzelner Bewerber verändert werden, da mit der Organisationsgrundentscheidung eine (Vor-)Entscheidung über den Auswahlmaßstab getroffen wird. Ein Nachweis muss deshalb schriftlich jedenfalls in Form eines entsprechenden Vermerkes in den Akten des Auswahlverfahrens geführt werden können, um dergestalt die Funktion, eine nachträgliche Veränderung der Auswahlgrundlagen zu verhindern, erfüllen zu können (siehe: BVerwG, Beschlüsse vom 27. Oktober 2015 und 25. März 2010, jeweils a. a. O.; OVG LSA, Beschluss vom 1. Februar 2016, a. a. O. [m. w. N.]).
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Dem ist der Antragsgegner mit seinem Vermerk vom 12. Dezember 2016 (Beiakte A), nicht gerecht geworden, und zwar unabhängig davon, ob die diesem Vermerk vorangehefteten Personalübersichten Gegenstand des Vermerkes geworden sind. Der Antragsgegner hat hier zwar ausweislich dieses Vermerkes seines Leiters eine - für den hier streitgegenständlichen Fall maßgebliche - Einschränkung des Kreises der zu berücksichtigenden Bewerber um die beiden Ämter der Besoldungsgruppe A 11 LBesO LSA dahingehend vorgenommen, dass ausschließlich Bedienstete der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt der Laufbahn des Polizeiverwaltungsdienstes einbezogen werden sollten.
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Insoweit kann vorliegend offen bleiben, ob die zu dokumentierende Organisationsgrundentscheidung sogleich schriftlich zu begründen ist oder eine solche Begründung erst im gerichtlichen Verfahren zu erfolgen braucht. Die im Rahmen einer Auswahlentscheidung nach den Grundsätzen des Art. 33 Abs. 2 GG statuierte Pflicht aus Art. 19 Abs. 4 GG zur schriftlichen Niederlegung der wesentlichen Auswahlerwägungen bezieht sich auf die Auswahlentscheidung selbst, bei der dem zuständigen Vorgesetzten bzw. der personalbearbeitenden Stelle ein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Eignung der Beamten für die fragliche Übertragung eines Amtes (im statusrechtlichen oder funktionellen Sinne) zukommt. Diese Dokumentationspflicht stellt insofern zugleich ein Korrektiv zu dem gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum dar. Um eine solche wertende Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe geht es indes bei einer Organisationsgrundentscheidung nicht (siehe: BVerwG, Beschlüsse vom 27. Oktober 2015 und 25. März 2010, jeweils a. a. O.).
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Die „Organisationsgrundentscheidung“ ist dabei jedoch - wie die Beschwerde unter Berufung auf den Beschluss des Senates vom 30. Dezember 2016 in der dem vorliegenden Verfahren vorausgegangenen Streitsache 1 M 174/16 mit Recht geltend macht - schon nicht zureichend begründet worden; soweit die Begründung nachgeholt wurde, erscheint sie vorliegend überdies sachwidrig.
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Der Vermerk erschöpft sich - wie der Senat bereits mit Beschluss vom 30. Dezember 2016 im Verfahren 1 M 174/16 angedeutet hat - in der bloßen Wiedergabe der Entscheidung, dass „aus den mit Erlass des MI vom 9. Dezember 2016 zur Verfügung gestellten Beförderungsmitteln … bei folgenden Laufbahn- und Besoldungsgruppen die jeweils am besten beurteilten Beamten für eine Beförderung dem Personalrat vorzuschlagen“ sind. Soweit es eingangs heißt, „Im Rahmen meines Organisationsermessen und nach Abwägung aller Bedarfe und Möglichkeiten“, ist darin keine Begründung der getroffenen Entscheidung zu sehen, sondern eine inhaltslose Floskel, aufgrund derer die Sachgerechtigkeit oder Sachwidrigkeit der getroffenen Organisationsgrundentscheidung schlechterdings nicht nachvollzogen werden kann (Schein- oder Formalbegründung).
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Das Vorbringen des Antragsgegners im vorangegangenen Verfahren 5 B 987/16 MD (OVG: 1 M 174/16), insbesondere mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2016 (dort Seite 4 bis 6), lässt jedoch erkennen, dass es sich bei der so bezeichneten „Organisationsgrundentscheidung“ vom 12. Dezember 2016 tatsächlich nicht um eine solche handelt und die dokumentierte Entscheidung überdies aus sachwidrigen Gründen getroffen wurde. Danach wurde durch den Antragsgegner mit finaler Zielrichtung, d. h. gezielt individuell nicht nur die Beförderung der beiden Beigeladenen, sondern überdies von zwei weiteren Beamten jeweils einer anderen Laufbahn bzw. Besoldungsgruppe betrieben, was die schriftlich fixierte „Auswahlentscheidung“ vom 14. Dezember 2016 (Beiakte A) auch letztlich dokumentiert. Anders gewendet: Der Antragsgegner strebte zielgerichtet die Beförderung von vier namentlich bereits feststehenden Beamten an; dieser nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG zu treffenden Entscheidung hat er lediglich eine vermeintlich auswahlergebnisoffene Organisationsgrundentscheidung zu unterlegen gesucht.
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Damit hat der Antragsgegner - wie der Senat in seinem Beschluss vom 30. Dezember 2016 in dem Verfahren 1 M 174/16 bereits ausdrücklich in Frage gestellt hatte - mit der im Vermerk vom 12. Dezember 2016 niedergelegten Entscheidung keine Organisationsgrundentscheidung dokumentiert, sondern vielmehr eine bereits konkret vorab ins Auge gefasste, d. h. eine vorweggenommene spezifische Personalauswahlentscheidung lediglich äußerlich in Gestalt einer Organisationsgrundentscheidung zu kleiden gesucht, da nicht bloß allgemein bzw. abstrakt, sondern gezielt individuell personenabhängig konkrete Ämter mit vorab ausgesuchten bestimmten Beamten besetzt werden soll(t)en.
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Unabhängig vom Vorstehenden tritt vorliegend hinzu, dass der Antragsgegner ausweislich der von ihm in Bezug genommenen, dem Vermerk vom 12. Dezember 2016 vorangehefteten Personalübersichten offenbar lediglich die Beförderungsmöglichkeit von Beamten in den Blick genommen hat, die „auf höherbewerteten Dienstposten“ tätig sind. Damit hat der Antragsgegner den Kreis der potentiellen Bewerber in einer Art. 33 Abs. 2 GG widersprechenden Art und Weise eingegrenzt (vgl. hierzu: OVG LSA, Beschluss vom 12. Januar 2012 - 1 M 174/16 -, juris [m. w. N.]) und seiner „Organisationsgrundentscheidung“ damit sachwidrig zugrunde gelegt.
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Nicht sachgerecht ist des Weiteren, dass sich der Antragsgegner bei seiner „Organisationsgrundentscheidung“ u. a. maßgeblich davon hat leiten lassen, dass für bestimmte Beamte keine dienstlichen Beurteilungen vorgelegen haben. Es ist indes Sache des Dienstherrn, regelmäßig wie aus besonderem Anlass für eine hinreichend aktuelle wie rechtmäßige dienstliche Beurteilung seiner Beamten Sorge zu tragen. Dienststellen, die eine Auswahlentscheidung in Stellenbesetzungsverfahren zu treffen haben, haben ihrerseits darauf hinzuwirken, dass entsprechende dienstliche Beurteilungen der einzubeziehenden Beamten vorgelegt werden (siehe: OVG LSA, Beschluss vom 30. Dezember 2016 - 1 M 174/16 -, Beschluss vom 23. Januar 2017 - 1 M 175/16 -, juris Rn. 19 ff.).
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Ist hiernach der Ausschluss des Antragstellers vom Stellenbesetzungsverfahren nicht rechtmäßig erfolgt, setzt der von ihm geltend gemachte Anspruch auf eine erneute Auswahlentscheidung jedoch - wie erwähnt - weiter voraus, dass sich der Verstoß auf die Erfolgsaussichten der eigenen Bewerbung auswirken kann. Wird das subjektive Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, folgt daraus, dass einstweiliger Rechtsschutz gewährt werden muss, wenn die Aussichten des unterlegenen Beamten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, d. h. wenn seine Auswahl möglich erscheint. Anders liegt es, wenn der unterlegene Beamte auch in einem neuen Auswahlverfahren keine Chance hätte, selbst ausgewählt zu werden (vgl.: BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Februar 2016 - 2 BvR 2223/15 -, juris Rn. 83 f.). So liegt es - wie das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt hat - hier.
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Der Amtsbegriff des Art. 33 Abs. 2 GG bezieht sich (nur) auf das Statusamt (siehe: BVerwG, Urteil vom 25. November 2004 - 2 C 17.03 -, juris Rn. 18). Das Amt im statusrechtlichen Sinne ist durch die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Laufbahn oder Laufbahngruppe, durch die Besoldungsgruppe sowie durch die dem Beamten verliehene Amtsbezeichnung gekennzeichnet (siehe: BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2012 - 2 BvL 4/09 -, juris Rn. 63; BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2006 - 2 C 26.05 -, juris Rn. 10 [m. w. N.]). Die vorliegend im Streit stehenden Stellen der Besoldungsgruppe A 11 LBesO LSA gehören der Laufbahn des Polizeiverwaltungsdienstes an, deren rechtliche Voraussetzungen der Antragsteller als Polizeivollzugsbeamter nicht erfüllt. Insoweit räumt die Beschwerde selbst ein, dass der Antragsteller „nicht zum Kreis der potentiellen Bewerber [gehört]“. Wenn er angesichts dessen der Sache nach fordert, Statusämter in einer anderen Laufbahn zu vergeben, als dies der Besetzungsabsicht des Antragsgegners entspricht, berücksichtigt er nicht, dass der Bewerbungsverfahrensanspruch daran anknüpft, dass das zu vergebene Statusamt überhaupt zur Verfügung steht (siehe auch: BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 -, juris Rn. 37). Ein Statusamt, in das der Antragsteller nach der von ihm eingeschlagenen Laufbahn befördert werden könnte, hat der Antragsgegner indes nicht zur Besetzung vorgesehen, so dass die Bewerbung des Antragstellers auch bei einer Neuauswahl keine Erfolgsaussichten hat.
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Der Antrag war überdies abzulehnen, soweit der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung „bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache“ begehrt. Vielmehr besteht ein Anordnungsanspruch nicht bis zu einer bestands- oder rechtskräftigen Entscheidung über ein Beförderungsbegehren, denn ein Bewerber kann seinen Bewerbungsverfahrensanspruch im Falle einer erneut zu treffenden Auswahlentscheidung des Dienstherrn gegebenenfalls erneut auf gerichtlichem Wege geltend machen. Für eine weitergehende Sicherung besteht keine Veranlassung. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass der Antragsgegner seine neuerliche Auswahlentscheidung rechtsfehlerfrei zu Lasten des Antragstellers treffen sollte (siehe zum Vorstehenden: OVG LSA, Beschlüsse vom 18. August 2009 - 1 M 54/09 - und 2. September 2009 - 1 M62/09, jeweils juris).
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2. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. waren, anders als diejenigen der Beigeladenen zu 2., nicht aus Gründen der Billigkeit für erstattungsfähig zu erklären, da sie sich weder dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt noch das Beschwerdeverfahren wesentlich gefördert hat, während die Beigeladene zu 2. sich dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.
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3. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 47, 52 Abs. 1 und 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG (siehe bereits: OVG LSA, Beschluss vom 30. Dezember 2016 - 1 M 174/16 -).
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4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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Annotations
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Der Bund hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl des Berufssoldaten und des Soldaten auf Zeit sowie ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses, zu sorgen. Er hat auch für das Wohl des Soldaten zu sorgen, der freiwilligen Wehrdienst nach § 58b oder Wehrdienst nach Maßgabe des Vierten oder Fünften Abschnittes oder des Wehrpflichtgesetzes leistet; die Fürsorge für die Familie des Soldaten während des Wehrdienstes und seine Eingliederung in das Berufsleben nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst werden gesetzlich geregelt.
(2) § 80 des Bundesbeamtengesetzes und die Bundesbeihilfeverordnung sind entsprechend anzuwenden auf
- 1.
Soldatinnen und Soldaten, die Anspruch auf Dienstbezüge oder Ausbildungsgeld haben oder Elternzeit in Anspruch nehmen, und - 2.
Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger mit Anspruch auf Versorgungsbezüge nach Abschnitt II des Zweiten Teils des Soldatenversorgungsgesetzes oder nach § 42a oder § 43 des Soldatenversorgungsgesetzes.
(3) Auf Soldaten, die sich in Betreuungsurlaub nach § 28 Abs. 5 befinden, ist § 92 Abs. 5 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend anzuwenden.
(4) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen von Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, denen auf Grund von § 69a des Bundesbesoldungsgesetzes unentgeltliche truppenärztliche Versorgung zusteht.
(5) Beihilfe wird nicht gewährt
- 1.
Soldaten, solange sie sich in einer Eignungsübung befinden, es sei denn, dass sie ohne Einberufung zur Eignungsübung im öffentlichen Dienst beihilfeberechtigt wären, und - 2.
Versorgungsempfängern für die Dauer einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst, durch die eine Beihilfeberechtigung auf Grund beamtenrechtlicher Vorschriften begründet wird.
(6) Beim Zusammentreffen mehrerer Beihilfeberechtigungen schließt eine Beihilfeberechtigung auf Grund eines neuen Versorgungsbezuges die Beihilfeberechtigung aufgrund früherer Versorgungsbezüge aus.
(7) Abweichend von Absatz 5 Nr. 1 sind von Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die nach der Eignungsübung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit berufen worden sind, auch die während der Eignungsübung entstandenen Aufwendungen beihilfefähig.
(8) In einer Rechtsverordnung kann vorgesehen werden, Soldaten mit Familienpflichten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes diejenigen Kosten für eine Familien- und Haushaltshilfe zu erstatten, die durch besondere Verwendungen im Ausland gemäß § 56 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes, durch die einsatzvorbereitende Ausbildung dazu, durch einsatzgleiche Verpflichtungen oder durch Dauereinsatzaufgaben entstehen. Als Voraussetzung für die Erstattung ist festzulegen, dass
- 1.
der Soldat dem nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten eine Betreuungs- oder Pflegesituation unverzüglich anzeigt, - 2.
die Situation bei Durchführung der Verwendung nur über eine nicht zu den nahen Bezugspersonen zählende externe Betreuungs- oder Pflegekraft beherrschbar ist, - 3.
der Soldat aus schwerwiegenden dienstlichen Gründen nicht aus der geplanten oder laufenden Verwendung herausgelöst werden kann, - 4.
die Kosten nicht nach anderen Vorschriften auch nur teilweise erstattet werden können und - 5.
die Kosten nachgewiesen werden.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.