Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 22. Mai 2014 - 1 L 37/14

ECLI: ECLI:DE:OVGST:2014:0522.1L37.14.0A
published on 22/05/2014 00:00
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 22. Mai 2014 - 1 L 37/14
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Gründe

1

Der zulässige Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Halle - 5. Kammer - vom 6. März 2014 hat in der Sache keinen Erfolg.

2

Die gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.

3

„Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris [m. w. N.]). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33).

4

Das Antragsvorbringen begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit - des Ergebnisses - der angefochtenen Entscheidung.

5

Gemäß § 48 Satz 1 BeamtStG haben Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Hiervon gehen das Verwaltungsgericht wie die Beklagte gleichermaßen aus.

6

Soweit sich die Beklagte unter Ziffer 1. lit. a) ihrer Antragsbegründungsschrift gegen die Annahme der Verneinung einer Dienstpflichtverletzung wendet, kommt es auf das diesbezügliche Vorbringen nicht entscheidungserheblich an, denn die insoweitigen Ausführungen des Verwaltungsgerichtes stellen sich ausweislich der Entscheidungsgründe ausdrücklich als nicht tragend dar (vgl. Seite 6 [oben] und 7 [oben] der Urteilsabschrift). Ungeachtet dessen missversteht die Beklagte die verwaltungsgerichtlichen Ausführungen, denn diese haben letztlich in der Sache vielmehr die - von der Beklagten im Übrigen andernorts selbst von der Klägerin abverlangte - Abwägung von Inanspruchnahme von Sonderrechten („Verfolgung“) einerseits und Bewahrung des Dienstherrn vor einem Sachschaden andererseits zum Gegenstand.

7

Ebenso wenig stellt das Antragsvorbringen die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichtes schlüssig in Frage, soweit es die Frage der Kausalität von Dienstpflichtverletzung und Schadenseintritt zum Inhalt hat. Vielmehr geht auch das Verwaltungsgericht von einem entsprechenden Kausalzusammenhang aus (siehe Seite 7 [Mitte] f. der Urteilsabschrift).

8

Soweit sich die Beklagte schließlich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichtes wendet, die Klägerin habe den von ihr verursachten Sachschaden an dem Dienstfahrzeug nicht grob fahrlässig herbeigeführt, stellt das Antragsvorbringen die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichtes nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage.

9

Das Verwaltungsgericht geht in der angefochtenen Entscheidung davon aus, dass die Klägerin die hier maßgebliche Straße, die mit dem Vorschriftzeichen 250 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO gekennzeichnet war, mit einer Geschwindigkeit von höchstens 30 km/h befahren und mit dem Dienstfahrzeug in die Wasserfläche eingefahren ist, dieses dort bis fast zum Stillstand abgebremst und danach die Fahrt mit Schrittgeschwindigkeit fortgesetzt hat, bis das Dienstfahrzeug infolge eines sog. Wasserschlages zum Stehen gekommen ist. Dem tritt die Antragsbegründungsschrift schon nicht (schlüssig) entgegen. Aus den vorstehenden Tatsachen schlussfolgert das Verwaltungsgericht, dass das Dienstfahrzeug beim Einfahren in die Wasserfläche noch keinen Schaden erlitten habe und daher für die Beantwortung der Frage des Vorliegens eines grob fahrlässigen Verhaltens allein darauf abzustellen sei, ob sich die Weiterfahrt mit dem Dienstfahrzeug mit Schrittgeschwindigkeit durch die Wasserfläche als grob fahrlässig darstellt. Auch diese Erwägungen stellt das Antragsvorbringen nicht weiter - mit schlüssigen Gegenargumenten - in Frage. Hiervon ausgehend zeigt das Antragsvorbringen nicht plausibel auf, dass sich das vorbezeichnete Verhalten der Klägerin als grob fahrlässig darstellt.

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Im Hinblick auf die Schuldform der groben Fahrlässigkeit im Sinne von § 48 BeamtStG sind die zu §§ 276 Abs. 2, 277 BGB entwickelten Grundsätze heranzuziehen. Der Fahrlässigkeitsbegriff bezieht sich auf ein individuelles Verhalten; er enthält einen subjektiven Vorwurf. Daher muss stets unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände, der individuellen Kenntnisse und Erfahrungen des Handelnden beurteilt werden, ob und in welchem Maß sein Verhalten fahrlässig war. Ob Fahrlässigkeit als einfach oder grob zu bewerten ist, ist mithin Sache der tatrichterlichen Würdigung und hängt vom Ergebnis der Abwägung aller objektiven und subjektiven Tatumstände im Einzelfall ab und entzieht sich deshalb weitgehend einer Anwendung fester Regeln. Grobe Fahrlässigkeit erfordert ein besonders schwerwiegendes und auch subjektiv schlechthin unentschuldbares Fehlverhalten, das über das gewöhnliche Maß an Fahrlässigkeit erheblich hinausgeht. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Handelnde einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt, er nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss, oder er einen besonderen Leichtsinn an den Tag legt. Allgemein ist davon auszugehen, dass mit dem Maß der möglichen Gefahren auch die Anforderungen an die anzuwendende Sorgfalt steigen (siehe zum Vorstehenden: OVG LSA, Urteil vom 20. Februar 2014 - 1 L 51/12 -, juris [m. w. N.]).

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Auszugehen ist dabei - wie das Verwaltungsgericht und die Beklagte mit Recht annehmen - von den Dienstpflichten der Klägerin, hier mithin von den Dienstpflichten zur Durchführung von Strafverfolgungsmaßnahmen, zur Einhaltung der Vorschriften der Straßenverkehrsordnung bei Dienstfahrten sowie zur sorgfältigen Behandlung ihr anvertrauten oder auch nur schlicht zur Verfügung gestellten dienstlichen Materials und zum Schutz desselben vor Beschädigung (vgl. hierzu: OVG LSA, Urteil vom 20. Februar 2014, a. a. O. [m. w. N.]). Dementsprechend ist hier § 35 StVO zu beachten. Danach ist von den Vorschriften der StVO u. a. die Polizei befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist (§ 35 Abs. 1 StVO). Gemäß § 35 Abs. 8 StVO dürfen die Sonderrechte indes nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.

12

Danach wie auch nach dem Antragsvorbringen unterliegt zunächst keinem Zweifel, dass das Einfahren der Klägerin die hier maßgebliche Straße eine solche Inanspruchnahme eines Sonderrechtes darstellt, weil für sie das Verbot des Vorschriftzeichens 250 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO gegolten hat, und dass sie hierzu grundsätzlich berechtigt gewesen ist. Denn die Befreiung nach § 35 Abs. 1 StVO gilt insbesondere für - den hier gegebenen Fall der - Nacheile als Maßnahme der Strafverfolgung, die sich als dringend gebotene Erfüllung hoheitlicher Aufgaben darstellt (vgl.: OVG LSA, Urteil vom 24. September 1997 - A 3 S 164/96 -, JMBl. LSA 1998, 290; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Juli 2003 - 4 S 1514/02 -, juris). Insofern zeigt die Beklagte indes nicht schlüssig auf, dass die Klägerin bei der Ausübung des Sonderrechtes übergeordneten Geboten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht die gebührende Beachtung geschenkt hat (vgl. hierzu: OVG LSA, Urteil vom 24. September 1997, a. a. O.).

13

Es ist - mit dem Verwaltungsgericht - bereits äußerst zweifelhaft, ob ein Verstoß gegen § 35 Abs. 8 StVO allein durch die bloße Gefährdung oder Schädigung des eigenen Fahrzeuges eines Fahrzeugführers herbeigeführt werden kann. Eher ist davon auszugehen, dass § 35 Abs. 8 StVO ausschließlich die Gefährdung von Rechtsgütern Dritter, insbesondere anderer Verkehrsteilnehmer hindern will (in diesem Sinn: OVG LSA, Urteil vom 24. September 1997, a. a. O. [m. w. N.]; BVerwG, Urteil vom 28. Juli 1989 - 7 C 65.88 -, BVerwGE 82, 266 [m. w. N.]; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. Juli 2009 - 12 A 2660/07 -, juris; König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Auflage, § 35 Rn. 8, 21 [m. w. N.]; Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 20. Auflage, § 35 RN. 13 ff. [m. w. N.]). Soweit sich die Beklagte insoweit auf den o. g. Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg vom 16. Juli 1003 (a. a. O.) beruft, ergibt sich aus den dortigen Beschlussgründen nicht mit der hier gebotenen Klarheit, dass der Verwaltungsgerichtshof die Pflicht des Beamten zum Schutz des Dienstherrn vor Schaden aus § 35 Abs. 8 StVO oder vielmehr aus der vorgenannten und auch vom Verwaltungsgericht eingangs seiner Beschlussgründe gerade angeführten allgemeinen Dienstpflicht des Beamten herleitet.

14

Ungeachtet dessen kann hier dahinstehen, ob sich gesteigerte Sorgfaltspflichten im Fall der Inanspruchnahme des Sonderrechtes nach § 35 Abs. 1 StVO unmittelbar aus § 35 Abs. 1 und 8 StVO oder aus der Pflicht des Beamten, den Dienstherrn vor Schaden bei der Inanspruchnahme des Sonderrechtes nach § 35 Abs. 1 StVO zu bewahren, ergibt. Jedenfalls zeigt das Antragsvorbringen nicht schlüssig auf, dass die Klägerin - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichtes - gegen diese Sorgfaltspflichten grob fahrlässig verstoßen hat.

15

Das Verwaltungsgericht hat seine Annahme, die Klägerin habe sich durch die im Schritttempo fortgesetzte Verfolgungsfahrt durch die Wasserfläche nicht grob fahrlässig verhalten, tragend darauf gestützt, dass das verfolgte Fahrzeug kurz zuvor (etwa 50 m Abstand) die Wasserfläche erfolgreich durchfahren habe und die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt eine Entscheidung „im Sekundenbereich“ habe treffen müssen. Diese tatrichterliche Würdigung unterliegt - entgegen dem Antragsvorbringen - indes keinen ernstlichen Zweifeln.

16

Bei Inanspruchnahme des Sonderrechtes nach § 35 Abs. 1 StVO obliegt es - wie die Beklagte dem Grunde nach mit Recht geltend macht - dem Sonderrechtsfahrer, Gewicht, Bedeutung und die Frage der Aufschiebbarkeit der Dienstaufgabe gegen die Folgen bei etwaiger Nichtbeachtung einer Verkehrsregel in der jeweiligen Lage unterwegs abzuwägen, wobei die Sorgfaltspflicht mit der Schwere der Gefahren, die durch eine Vernachlässigung der Verkehrsregeln verursacht werden können, wächst (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Juli 2003, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. auch: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. Juli 2009, a. a. O. [m. w. N.]; OVG LSA, Urteil vom 24. September 1997, a. a. O.).

17

Hier hatte die Klägerin seinerzeit im Hinblick auf Gewicht, Bedeutung und die Frage der Aufschiebbarkeit ihrer Dienstaufgabe in ihre Entscheidung einzustellen, dass der von ihr Verfolgte nicht nur einer Straftat nach § 6 Abs. 1 oder 2 PflVG verdächtig, sondern nach der von der Beklagten unwidersprochen gebliebenen Feststellung des Verwaltungsgerichtes das Moped zudem verkehrsunsicher gewesen ist, mithin eine Gefahr für Dritte darstellte. Entgegen dem Antragsvorbringen ist das Verwaltungsgericht insoweit auch nicht fehlerhaft von dem Vorliegen einer „schweren Straftat“ ausgegangen. Des Weiteren war zu berücksichtigen, dass sich der Flüchtende zuvor seiner Kontrolle entzogen hatte, lediglich ca. 50 m entfernt gewesen ist und dementsprechend kurz vor der Klägerin mit seinem Moped die Wasserfläche erfolgreich durchquert hatte. Hieraus konnte die Klägerin jedenfalls mit Recht schlussfolgern, dass die Verfolgung des Flüchtenden im Falle des eigenen erfolgreichen Durchquerens der Wasserfläche erfolgversprechend sein würde. Ob hingegen - wie die Beklagte meint - der Tatverdächtige „nicht unwahrscheinlich“ ermittelt worden wäre, erscheint demgegenüber eher fraglich. Weder die „ländliche Lage“ noch die „auffällige Erscheinung des Kleinkraftrades (Enduro)“ lassen diese Annahme plausibel erscheinen, denn das Moped war mangels amtlichen Kennzeichens nicht ohne Weiteres individualisierbar und damit der Halter nicht ohne Weiteres ermittelbar. Es hätte vielmehr auch angesichts der „ländlichen Lage“ nicht unerheblicher Ermittlungsarbeit bedurft, den Tatverdächtigen ausfindig zu machen. Ob ein solcher Aufwand üblich gewesen wäre, zeigt das Antragsvorbringen schon nicht weiter auf. Die Beklagte macht nicht einmal geltend, den Flüchtenden im Nachhinein erfolgreich ermittelt zu haben. Daher ist mit dem Verwaltungsgericht hier davon auszugehen, dass die Klägerin seinerzeit davon ausgehen durfte, dass der verkehrsstraftatverdächtige Fahrer des verkehrsunsicheren Mopeds wahrscheinlich nicht ermittelt werden würde, sollte sie diesen nicht weiter verfolgen und stellen.

18

Was die etwaigen Folgen der Nichtbeachtung der hier maßgeblichen Verkehrsregel anbetrifft, die gegen Gewicht, Bedeutung und die Frage der Aufschiebbarkeit der Dienstaufgabe abzuwägen waren, hatte die Klägerin vorliegend in ihre Überlegungen einzustellen, welche Gefahren durch eine Vernachlässigung der Verkehrsregeln verursacht werden können. Insofern zeigt das Antragsvorbringen schon nicht plausibel auf, dass eine Folge der Nichtbeachtung einer Verkehrsregel hier die Beschädigung des Dienstkraftfahrzeuges darstellt. Zugrunde zu legen ist im gegebenen Fall nämlich, dass hier lediglich das Einfahren in die bzw. das Befahren der hier streitgegenständlichen Straße durch das Vorschriftzeichen 250 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO verboten war. Ein allgemeines Gefahrenzeichen, etwa das Vorschriftzeichen 101 „Gefahrstelle“ der Anlage 1 zu § 40 Abs. 6 und 7 StVO - gegebenenfalls mit einem Zusatzzeichen -, welches auf die Gefahr von Fahrzeugschäden aufgrund der Wassertiefe hätte hinweisen können, war ausweislich der Akten nicht aufgestellt. Hiernach galt das Verbot nach dem Vorschriftzeichen 250 für Fahrzeuge aller Art, außer für Handfahrzeuge, Reiter, Führer von Pferden sowie Treiber und Führer von Vieh; Krafträder und Fahrräder durften überdies geschoben werden.

19

Bereits dies zugrunde legend musste die Klägerin jedenfalls nicht zwingend davon ausgehen, dass bei Vernachlässigung der Verkehrsregel des Vorschriftzeichens 250 eine Beschädigung des Dienstfahrzeuges eintreten werde. Allerdings hatte sie eine solche Gefährdungslage durchaus in Betracht zu ziehen. Andere Gefährdungen, insbesondere solcher Dritter, waren demgegenüber ausgeschlossen und werden auch von der Beklagten nicht (plausibel) aufgezeigt. Hinzu kommt im gegebenen Fall, dass - wie das Verwaltungsgericht mit Recht ausführt - kurz zuvor der flüchtende Mopedfahrer die Wasserfläche erfolgreich durchfahren hatte, so dass die Klägerin zumindest ernstlich in Erwägung ziehen durfte, die Wasserfläche ebenfalls mit dem Dienstfahrzeug durchqueren zu können. Auch wenn - wie die Beklagte geltend macht - der vorliegend Sachverhalt nicht mit denjenigen vergleichbar sein sollte, die den Entscheidungen des Landgerichtes Itzehoe (Urteil vom 17. April 2003 - 7 O 393/02 -, juris) und des Oberlandesgerichtes B-Stadt (Urteil vom 1. März 2002 - 9 U 205/00 -, juris) zugrunde gelegen haben, war jedoch für die Klägerin wegen der kurzen Entfernung von etwa 50 m optisch wahrnehmbar, mit welcher Eindringtiefe der Flüchtende mit seinem Moped durch die Wasserfläche gefahren ist und ob sie daher selbst die Wasseransammlung - weitgehend - gefahrlos hätte durchqueren können.

20

Zwar ist der Beklagten zuzustimmen, dass ein Fahrzeugführer oder -eigentümer im Allgemeinen und ein Polizeivollzugsbeamter im Besonderen die  wesentlichen  Funktionen und Eigenschaften des verwendeten Fahrzeuges kennen muss und dass ein Kraftfahrzeugführer allgemein wissen muss,  dass  ein Motorschaden beim Durchfahren einer zu tiefen Wasserfläche auftreten kann. Zu einem derartigen Wissen(müssen) gehört jedoch die Lage des Luftansaugstutzens, der für das vorliegende Schadensbild maßgeblich ist, entgegen der Annahme der Beklagten nicht. Das Antragsvorbringen zeigt auch nicht schlüssig auf, dass ein Fahrzeugführer spezifisch auch (er)kennen muss, ab welcher Wassertiefe und mit welcher Fahrgeschwindigkeit ein solcher Schaden ernstlich droht. Dies gilt erst recht, wenn - wie hier - der Fahrer, gegebenenfalls auch wegen ständig wechselnder Fahrzeugnutzung, das Fahrzeug mit seinen spezifischen technischen Details nicht kennt. Das Antragsvorbringen zeigt ebenso wenig schlüssig auf, dass objektiv und individuell die Klägerin hätte wissen oder erkennen müssen, dass der Luftansaugstutzen des Dienstfahrzeuges eine (wesentlich) niedrigere Lage aufwies als derjenige des vorausfahrenden Mopeds. Dementsprechend durfte die Klägerin in der hier gegebenen Fallgestaltung ohne den Vorwurf grob fahrlässigen Verhaltens von einem nur geringen Risiko eines Motorschadens an dem Dienstfahrzeug ausgehen.

21

Daher beschränkt sich in dem hier zu entscheidenden Fall - wovon das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend ausgeht - die weitere Beantwortung der Frage nach dem Vorliegen grob fahrlässigen Verhaltens darauf, ob die Klägerin die Wassertiefe hätte noch überprüfen (lassen) müssen, um einen Schaden an dem Dienstfahrzeug gänzlich auszuschließen. Diese Frage ist mit dem Verwaltungsgericht - entgegen dem Antragsvorbringen - für die hier gegebene Fallgestaltung zu verneinen. Hätte die Klägerin die Wassertiefe selbst oder durch einen begleitenden Polizeibeamten auf der gesamten Länge überprüft bzw. überprüfen lassen, ist im Hinblick auf den hierdurch entstehenden Zeitaufwand mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass eine erfolgreiche Verfolgung des Tatverdächtigen durch die Klägerin wohl ausgeschlossen gewesen wäre. Diesen Erwägungen tritt die Antragsbegründungsschrift im Übrigen auch nicht - schlüssig - entgegen. Angesichts der konkreten Verfolgungssituation hatte die Klägerin hiernach abzuwägen, die Verfolgung mit der Annahme aufzugeben, der Tatverdächtige setze seine mit dem verkehrsunsicheren Moped und damit Dritte gefährdende Fahrt fort und werde im Nachhinein wahrscheinlich nicht ermittelt werden können, oder stattdessen die Verfolgung mit einem - wie oben aufgezeigt - nur geringen Risiko eines Motorschadens an dem Dienstfahrzeug erfolgversprechend fortzusetzen. Vor diesem Hintergrund erscheint die Abwägungsentscheidung der Klägerin als noch vertretbar. Sie stellt sich hiernach (noch) nicht als ein besonders schwerwiegendes und auch subjektiv schlechthin unentschuldbares Fehlverhalten dar, das über das gewöhnliche Maß an Fahrlässigkeit erheblich hinausgeht. Insbesondere hat die Klägerin nicht einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss. Sie hat insbesondere keinen besonderen Leichtsinn an den Tag gelegt und eine Verfolgung „um jeden Preis“ durchgeführt, sondern hat besonnen mit Schrittgeschwindigkeit, d. h. mit der größten hier anzunehmenden Vorsicht versucht, die Wasserfläche ebenfalls erfolgreich zu durchqueren, um eine akute Gefahrensituation zu bereinigen.

22

Dass die Klägerin die tatsächliche Wassertiefe gekannt habe bzw. habe kennen müssen, wird von der Beklagten im Übrigen lediglich behauptet und nicht schlüssig aufgezeigt. Ihr insoweitiges Vorbringen zeigt eine dahingehende konkrete Kenntnis oder ein solches Kennenmüssen jedenfalls nicht plausibel auf. Dass die Klägerin die tatsächliche Wassertiefe nicht gekannt hat, ist ihr gegenüber in diesem Zusammenhang ebenso wenig als grob fahrlässiges Verhalten vorwerfbar. Es besteht insofern weder eine Rechts- noch eine Dienstpflicht zu einem derartigen Wissenmüssen; Gegenteiliges zeigt das Antragsvorbringen jedenfalls nicht - schlüssig - auf. Ebenso stellt sich der Einwand der Beklagten, „die Ausmaße der im Bereich L. vorhandenen Überflutungen im Raum K. [seien] als allgemein bekannt anzusehen“, als bloße Behauptung dar.

23

Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich damit ferner nicht wegen der von der Beklagten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO geltend gemachten Divergenz von dem Urteil des beschließenden Gerichtes vom 24. September 1997 (a. a. O.) und von dem Beschluss des Verwaltungsgerichthofes Baden-Württemberg vom 16. Juli 2003 (a. a. O.).

24

Die Beklagte verkennt bereits, dass es sich bei dem Verwaltungsgerichthof Baden-Württemberg nicht um ein in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO aufgeführtes Gericht handelt, mithin eine „Abweichung“ von dessen Entscheidungen keinesfalls zulassungsbegründend sein kann (vgl. insoweit: OVG LSA, Beschluss vom 30. Oktober 2007 - 1 L 164/07 -, juris).

25

Ungeachtet dessen liegt eine Abweichung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nur vor, wenn das Verwaltungsgericht in einer Rechtsfrage anderer Auffassung ist, als sie eines der in der Vorschrift genannten Gerichte vertreten hat, also seiner Entscheidung einen (entscheidungserheblichen) abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit dem in der Rechtsprechung aufgestellten Rechtssatz nicht übereinstimmt (OVG LSA, Beschluss vom 14. Januar 2014 - 1 L 134/13 -, juris [m. w. N.]). Eine nur unrichtige Anwendung eines in obergerichtlicher bzw. höchstrichterlicher Rechtsprechung entwickelten und vom Tatsachengericht nicht infrage gestellten Rechtsgrundsatzes stellt hingegen keine Abweichung im Sinne des Zulassungsrechtes dar; insbesondere kann eine Divergenzrüge nicht gegen eine rein einzelfallbezogene, rechtliche oder tatsächliche Würdigung erhoben werden. Gleiches gilt, wenn das Verwaltungsgericht aus nicht (ausdrücklich) bestrittenen Rechtssätzen nicht die gebotenen (Schluss-)Folgerungen zieht, etwa den Sachverhalt nicht in dem hiernach erforderlichen Umfang aufklärt und damit unbewusst von der divergenzfähigen Entscheidung abgewichen ist. Das Darlegungserfordernis gemäß §§ 124 Abs. 2 Nr. 4, 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO verlangt daher - bezogen auf die Divergenzrüge -, dass die sich widersprechenden Rechtssätze des verwaltungsgerichtlichen Urteiles einerseits und der Entscheidung des übergeordneten Gerichtes andererseits im Zulassungsantrag aufgezeigt und gegenübergestellt werden. Diese Gegenüberstellung der voneinander abweichenden Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen ist zur ordnungsgemäßen Erhebung der Divergenzrüge unverzichtbar. Für die ordnungsgemäße Darlegung einer Divergenzrüge ist es somit nicht ausreichend, wenn sich die Antragsschrift lediglich auf die Geltendmachung dahingehend beschränkt, das Verwaltungsgericht habe aus der divergenzfähigen Rechtsprechung nicht die gebotenen Schlüsse gezogen oder sei bei der einzelfallbezogenen Tatsachenfeststellung und -würdigung zu einem anderen Ergebnis gelangt als die in Bezug genommene obergerichtliche bzw. höchstrichterliche Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen. Zwar bedarf es in der angefochtenen Entscheidung nicht notwendigerweise einer ausdrücklichen Divergenz, sofern das Verwaltungsgericht zumindest auf der Grundlage eines bestehenden „prinzipiellen Auffassungsunterschieds“ hinreichend erkennbar einen fallübergreifenden (abstrakten) Rechtssatz gebildet hat, der objektiv von der Rechtsprechung des Divergenzgerichtes abweicht. Eine solche Annahme ist allerdings nur dann berechtigt, wenn die Entscheidungsgründe dies ohne weitere Sachaufklärung unmittelbar und hinreichend deutlich - durch „stillschweigendes Aufstellen“ - erkennen lassen. Mithin muss sich ein nicht ausdrücklich formulierter divergenzfähiger Rechtssatz des Verwaltungsgerichtes als abstrakte Grundlage der Entscheidung eindeutig und frei von vernünftigen Zweifeln aus den Entscheidungsgründen selbst ergeben und klar formulieren lassen. Hingegen reicht es wegen der für die Divergenzrüge unerheblichen Möglichkeit einer bloßen fehlerhaften einzelfallbezogenen Rechtsanwendung nicht aus, wenn sich der abweichende abstrakte Rechtssatz nur durch eine interpretierende Analyse der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung herleiten lässt (siehe zum Vorstehenden insgesamt: OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]).).

26

Hieran gemessen hat die Beklagte eine zulassungsbegründende Abweichung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung von den in Bezug genommenen obergerichtlichen Entscheidungen schon deshalb nicht dargelegt, weil es an der erforderlichen konkreten Gegenüberstellung der voneinander abweichenden Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen mangelt. Es lässt sich auch nicht unabhängig davon ein nicht ausdrücklich formulierter divergenzfähiger Rechtssatz des Verwaltungsgerichtes als abstrakte Grundlage der Entscheidung eindeutig und frei von vernünftigen Zweifeln aus den Entscheidungsgründen entnehmen, zumal das beschließende Gericht in der von der Beklagten angeführten Entscheidung die vermeintliche rechtliche Negativfeststellung dergestalt nicht getroffen hat. Danach bliebe unklar, ob hier nur eine nicht divergenzbegründende unrichtige Anwendung eines in obergerichtlicher Rechtsprechung entwickelten und vom Verwaltungsgericht nicht infrage gestellten Rechtsgrundsatzes gegeben ist.

27

Unabhängig davon ist - wie schon im Zusammenhang mit den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung vom Senat ausgeführt - eine Divergenz weder von dem Urteil des beschließenden Gerichtes vom 24. September 1997 (a. a. O.) noch von dem Beschluss des Verwaltungsgerichthofes Baden-Württemberg vom 16. Juli 2003 (a. a. O.) anzunehmen. Selbst wenn indes hiervon auszugehen wäre, stellte sich die Abweichung im gegebenen Fall aus den ebenfalls bereits dargelegten Gründen als nicht entscheidungserheblich dar. Eine Entscheidung beruht auf einem abweichenden Rechtssatz nämlich nur, wenn das Gericht ohne die Abweichung zu einem dem Rechtsmittelführer sachlich günstigeren Ergebnis hätte gelangen können, was die Prüfung umfasst, ob der - vermeintlich - abweichende Rechtssatz die Ursache für das unrichtige Ergebnis gewesen sein kann (OVG LSA, Beschluss vom 14. März 2012 - 1 L 123/11-, juris [m. w. N.]).

28

Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass mangels - entscheidungsrelevanter - Divergenz von dem Beschluss des Verwaltungsgerichthofes Baden-Württemberg vom 16. Juli 2003 (a. a. O.) die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (vgl. zu dieser Verfahrenskonstellation: OVG LSA, Beschluss vom 14. Januar 2014 - 1 L 134/13 -, juris [m. w. N.]) aufweise.

29

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

30

Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 3 GKG in der seit dem 1. August 2013 geltenden Fassung (§ 40 GKG).

31

Dieser Beschluss ist  unanfechtbar  (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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published on 20/02/2014 00:00

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published on 14/01/2014 00:00

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Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner.

(1) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.

(2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben. Andere Zusatzzeichen enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Die besonderen Zusatzzeichen zu den Zeichen 283, 286, 277, 290.1 und 290.2 können etwas anderes bestimmen, zum Beispiel den Geltungsbereich erweitern.

Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner.

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.

(1a) Absatz 1 gilt entsprechend für ausländische Beamte, die auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Nacheile oder Observation im Inland berechtigt sind.

(2) Dagegen bedürfen diese Organisationen auch unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 der Erlaubnis,

1.
wenn sie mehr als 30 Kraftfahrzeuge im geschlossenen Verband (§ 27) fahren lassen wollen,
2.
im Übrigen bei jeder sonstigen übermäßigen Straßenbenutzung mit Ausnahme der nach § 29 Absatz 3 Satz 2.

(3) Die Bundeswehr ist über Absatz 2 hinaus auch zu übermäßiger Straßenbenutzung befugt, soweit Vereinbarungen getroffen sind.

(4) Die Beschränkungen der Sonderrechte durch die Absätze 2 und 3 gelten nicht bei Einsätzen anlässlich von Unglücksfällen, Katastrophen und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung sowie in den Fällen der Artikel 91 und 87a Absatz 4 des Grundgesetzes sowie im Verteidigungsfall und im Spannungsfall.

(5) Die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes sowie der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgenommen Deutschland sind im Falle dringender militärischer Erfordernisse von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, von den Vorschriften des § 29 allerdings nur, soweit für diese Truppen Sonderregelungen oder Vereinbarungen bestehen.

(5a) Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.

(6) Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen und durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind, dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert, zur Reinigung der Gehwege jedoch nur, wenn die zulässige Gesamtmasse bis zu 2,8 t beträgt. Dasselbe gilt auch für Fahrzeuge zur Reinigung der Gehwege, deren zulässige Gesamtmasse 3,5 t nicht übersteigt und deren Reifeninnendruck nicht mehr als 3 bar beträgt. Dabei ist sicherzustellen, dass keine Beschädigung der Gehwege und der darunter liegenden Versorgungsleitungen erfolgen kann. Personen, die hierbei eingesetzt sind oder Straßen oder in deren Raum befindliche Anlagen zu beaufsichtigen haben, müssen bei ihrer Arbeit außerhalb von Gehwegen und Absperrungen auffällige Warnkleidung tragen.

(7) Messfahrzeuge der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahn (§ 1 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur) dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr hoheitlicher Einsatz dies erfordert.

(7a) Fahrzeuge von Unternehmen, die Universaldienstleistungen nach § 11 des Postgesetzes in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Post-Universaldienstleistungsverordnung erbringen oder Fahrzeuge von Unternehmen, die in deren Auftrag diese Universaldienstleistungen erbringen (Subunternehmer), dürfen abweichend von Anlage 2 Nummer 21 (Zeichen 242.1) Fußgängerzonen auch außerhalb der durch Zusatzzeichen angeordneten Zeiten für Anlieger- und Anlieferverkehr benutzen, soweit dies zur zeitgerechten Leerung von Briefkästen oder zur Abholung von Briefen in stationären Einrichtungen erforderlich ist. Ferner dürfen die in Satz 1 genannten Fahrzeuge abweichend von § 12 Absatz 4 Satz 1 und Anlage 2 Nummer 62 (Zeichen 283), Nummer 63 (Zeichen 286) und Nummer 64 (Zeichen 290.1) in einem Bereich von 10 m vor oder hinter einem Briefkasten auf der Fahrbahn auch in zweiter Reihe kurzfristig parken, soweit dies mangels geeigneter anderweitiger Parkmöglichkeiten in diesem Bereich zum Zwecke der Leerung von Briefkästen erforderlich ist. Die Sätze 1 und 2 gelten nur, soweit ein Nachweis zum Erbringen der Universaldienstleistung oder zusätzlich ein Nachweis über die Beauftragung als Subunternehmer im Fahrzeug jederzeit gut sichtbar ausgelegt oder angebracht ist. § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang 3 Nummer 7 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2793) geändert worden ist, ist für die in Satz 1 genannten Fahrzeuge nicht anzuwenden.

(8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.

(9) Wer ohne Beifahrer ein Einsatzfahrzeug der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) führt und zur Nutzung des BOS-Funks berechtigt ist, darf unbeschadet der Absätze 1 und 5a abweichend von § 23 Absatz 1a ein Funkgerät oder das Handteil eines Funkgerätes aufnehmen und halten.

(1) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.

(2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben. Andere Zusatzzeichen enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Die besonderen Zusatzzeichen zu den Zeichen 283, 286, 277, 290.1 und 290.2 können etwas anderes bestimmen, zum Beispiel den Geltungsbereich erweitern.

(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.

(1a) Absatz 1 gilt entsprechend für ausländische Beamte, die auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Nacheile oder Observation im Inland berechtigt sind.

(2) Dagegen bedürfen diese Organisationen auch unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 der Erlaubnis,

1.
wenn sie mehr als 30 Kraftfahrzeuge im geschlossenen Verband (§ 27) fahren lassen wollen,
2.
im Übrigen bei jeder sonstigen übermäßigen Straßenbenutzung mit Ausnahme der nach § 29 Absatz 3 Satz 2.

(3) Die Bundeswehr ist über Absatz 2 hinaus auch zu übermäßiger Straßenbenutzung befugt, soweit Vereinbarungen getroffen sind.

(4) Die Beschränkungen der Sonderrechte durch die Absätze 2 und 3 gelten nicht bei Einsätzen anlässlich von Unglücksfällen, Katastrophen und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung sowie in den Fällen der Artikel 91 und 87a Absatz 4 des Grundgesetzes sowie im Verteidigungsfall und im Spannungsfall.

(5) Die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes sowie der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgenommen Deutschland sind im Falle dringender militärischer Erfordernisse von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, von den Vorschriften des § 29 allerdings nur, soweit für diese Truppen Sonderregelungen oder Vereinbarungen bestehen.

(5a) Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.

(6) Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen und durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind, dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert, zur Reinigung der Gehwege jedoch nur, wenn die zulässige Gesamtmasse bis zu 2,8 t beträgt. Dasselbe gilt auch für Fahrzeuge zur Reinigung der Gehwege, deren zulässige Gesamtmasse 3,5 t nicht übersteigt und deren Reifeninnendruck nicht mehr als 3 bar beträgt. Dabei ist sicherzustellen, dass keine Beschädigung der Gehwege und der darunter liegenden Versorgungsleitungen erfolgen kann. Personen, die hierbei eingesetzt sind oder Straßen oder in deren Raum befindliche Anlagen zu beaufsichtigen haben, müssen bei ihrer Arbeit außerhalb von Gehwegen und Absperrungen auffällige Warnkleidung tragen.

(7) Messfahrzeuge der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahn (§ 1 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur) dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr hoheitlicher Einsatz dies erfordert.

(7a) Fahrzeuge von Unternehmen, die Universaldienstleistungen nach § 11 des Postgesetzes in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Post-Universaldienstleistungsverordnung erbringen oder Fahrzeuge von Unternehmen, die in deren Auftrag diese Universaldienstleistungen erbringen (Subunternehmer), dürfen abweichend von Anlage 2 Nummer 21 (Zeichen 242.1) Fußgängerzonen auch außerhalb der durch Zusatzzeichen angeordneten Zeiten für Anlieger- und Anlieferverkehr benutzen, soweit dies zur zeitgerechten Leerung von Briefkästen oder zur Abholung von Briefen in stationären Einrichtungen erforderlich ist. Ferner dürfen die in Satz 1 genannten Fahrzeuge abweichend von § 12 Absatz 4 Satz 1 und Anlage 2 Nummer 62 (Zeichen 283), Nummer 63 (Zeichen 286) und Nummer 64 (Zeichen 290.1) in einem Bereich von 10 m vor oder hinter einem Briefkasten auf der Fahrbahn auch in zweiter Reihe kurzfristig parken, soweit dies mangels geeigneter anderweitiger Parkmöglichkeiten in diesem Bereich zum Zwecke der Leerung von Briefkästen erforderlich ist. Die Sätze 1 und 2 gelten nur, soweit ein Nachweis zum Erbringen der Universaldienstleistung oder zusätzlich ein Nachweis über die Beauftragung als Subunternehmer im Fahrzeug jederzeit gut sichtbar ausgelegt oder angebracht ist. § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang 3 Nummer 7 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2793) geändert worden ist, ist für die in Satz 1 genannten Fahrzeuge nicht anzuwenden.

(8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.

(9) Wer ohne Beifahrer ein Einsatzfahrzeug der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) führt und zur Nutzung des BOS-Funks berechtigt ist, darf unbeschadet der Absätze 1 und 5a abweichend von § 23 Absatz 1a ein Funkgerät oder das Handteil eines Funkgerätes aufnehmen und halten.

(1) Wer ein Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen gebraucht oder den Gebrauch gestattet, obwohl für das Fahrzeug der nach § 1 erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag nicht oder nicht mehr besteht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen.

(3) Ist die Tat vorsätzlich begangen worden, so kann das Fahrzeug eingezogen werden, wenn es dem Täter oder Teilnehmer zur Zeit der Entscheidung gehört.

(1) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.

(2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben. Andere Zusatzzeichen enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Die besonderen Zusatzzeichen zu den Zeichen 283, 286, 277, 290.1 und 290.2 können etwas anderes bestimmen, zum Beispiel den Geltungsbereich erweitern.

(1) Gefahrzeichen mahnen zu erhöhter Aufmerksamkeit, insbesondere zur Verringerung der Geschwindigkeit im Hinblick auf eine Gefahrsituation (§ 3 Absatz 1).

(2) Außerhalb geschlossener Ortschaften stehen sie im Allgemeinen 150 bis 250 m vor den Gefahrstellen. Ist die Entfernung erheblich geringer, kann sie auf einem Zusatzzeichen angegeben sein, wie

(3) Innerhalb geschlossener Ortschaften stehen sie im Allgemeinen kurz vor der Gefahrstelle.

(4) Ein Zusatzzeichen wie

kann die Länge der Gefahrstrecke angeben.

(5) Steht ein Gefahrzeichen vor einer Einmündung, weist auf einem Zusatzzeichen ein schwarzer Pfeil in die Richtung der Gefahrstelle, falls diese in der anderen Straße liegt.

(6) Allgemeine Gefahrzeichen ergeben sich aus der Anlage 1 Abschnitt 1.

(7) Besondere Gefahrzeichen vor Übergängen von Schienenbahnen mit Vorrang ergeben sich aus der Anlage 1 Abschnitt 2.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.