Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 24. Aug. 2012 - 1 L 20/12
Gericht
Gründe
I.
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Die Klägerin wendet sich gegen den teilweisen Widerruf und die Rückforderung ihr gewährter Zuwendungen zur Qualifizierung von Beschäftigten.
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Mit bestandskräftigem Bescheid vom 20. Oktober 2005 bewilligte der Beklagte der Klägerin eine Zuwendung in Höhe von bis zu 74.503,80 Euro aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und des Landes Sachsen-Anhalt für das Projekt „Weiterbildung in der Ambulanten Krankenpflege“ im Bewilligungszeitraum 1. November 2005 bis 31. Dezember 2006. Die Mittel wurden in Form von Abschlagszahlungen in voller Höhe ausbezahlt.
- 3
Die Verwendungsnachweisprüfung ergab aus Sicht des Beklagten, dass nicht alle abgerechneten Ausgaben als zuwendungsfähig anerkannt werden konnten. Mit streitgegenständlichem Widerrufs- und Erstattungsbescheid vom 26. Juni 2009 widerrief der Beklagte - nach Anhörung der Klägerin - seinen Zuwendungsbescheid vom 20. Oktober 2005 teilweise in Höhe von 53.493,71 Euro mit Wirkung vom 20. Oktober 2005, setzte den Erstattungsbetrag in gleicher Höhe fest, ordnete seine Verzinsung an und fügte dem Bescheid eine Zinsfestsetzung in Höhe von 6.504,54 Euro bei. Der an die Klägerin adressierte Bescheid trägt keine Unterschrift, sondern lediglich eine maschinenschriftliche Namenswiedergabe mit dem Zusatz „im Auftrag“. Unter dem Datum vom 28. Juni 2009 erging ein Anschreiben des Beklagen an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin, wonach der streitige Bescheid im Original als Anlage übersandt werde, verbunden mit dem Hinweis, dass eine Kopie des Bescheides der Klägerin direkt zugehe. Dieses Anschreiben enthält neben derselben Namenswiedergabe mit Zusatz „im Auftrag“ wie im Bescheid zusätzlich eine Unterschrift.
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Am 28. Juli 2009 hat die Klägerin gegen den Bescheid des Beklagten vom 26. Juni 2009 uneingeschränkt Klage erhoben. Im Verlaufe des Verfahrens hat sie ihre Klage hinsichtlich verschiedener Kostenpositionen zurückgenommen und unter Erläuterung der Gründe für die Zuwendungsfähigkeit der verbliebenen Kostenpositionen letztlich beantragt,
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den Widerrufs- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 26. Juni 2009 insoweit aufzuheben, als der Zuwendungsbescheid vom 20. Oktober 2005 teilweise in Höhe von 12.759,70 Euro mit Wirkung vom 20. Oktober 2005 widerrufen worden ist und eine entsprechende Erstattungspflicht ausgesprochen worden ist,
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weiterhin,
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den Widerrufs- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 26. Juni 2009 in soweit aufzuheben, als in ihm Zinsen in Höhe von 6.504,54 Euro festgesetzt worden sind.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er hat an seiner im streitigen Bescheid vertretenen Rechtsauffassung festgehalten.
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Mit Urteil vom 12. Januar 2012 hat das Verwaltungsgericht dem Klageantrag stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt:
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Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 26. Juni 2009 sei bereits wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheits- und Formgebot des § 37 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA formell rechtswidrig. Ein mit einer Unterschrift versehenes Exemplar des angefochtenen Bescheides sei nicht in die Hände der Klägerin gelangt. Auch die Tatbestandsalternative einer „Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten“ sei nicht erfüllt. Zwar entspreche die Namenswiedergabe „D.“ dem im Bescheid angegebenen Familiennamen des Bearbeiters. Aus Gründen der Rechtssicherheit sei jedoch zu fordern, dass wenn schon auf die eigenhändige Unterschrift verzichtet werde, der Namensschriftzug zumindest beglaubigt werde. Eine Beglaubigung weise indessen weder das bei der Klägerin eingegangene Exemplar des streitgegenständlichen Bescheides noch die in der Gerichtsakte befindliche Fotokopie oder Abschrift auf.
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Gegen das dem Beklagten am 3. Februar 2012 zugestellte Urteil hat dieser am 27. Februar 2012 beim Verwaltungsgericht Magdeburg einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und diesen zugleich begründet. Mit Beschluss vom 14. Mai 2012 hat der Senat die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen.
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Mit Berufungsbegründung vom 13. Juni 2012 - am selben Tage beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt eingegangen - führt der Beklagte aus, die in § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG vorgesehene Tatbestandsalternative einer „Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten“ sei mit Angabe des Namens des Bearbeiters und dem Zusatz „im Auftrag“ erfüllt. Weiterer Zusätze, wie eines Beglaubigungsvermerkes oder eines Dienstsiegels bedürfe es nicht. Es bestünde auch keine Verwechselungsgefahr mit einem bloßen Entwurf, weil er alle Entwürfe mit einem handschriftlichen „E“ kennzeichne. Die Klägerin habe zu keinem Zeitpunkt an der tatsächlichen Wirkungsentfaltung des Bescheides gezweifelt und im Übrigen auch nicht die fehlende Unterschrift gerügt. Zudem habe das Verwaltungsgericht das mit Namenswiedergabe und eigenhändiger Unterschrift versehene Begleitschreiben des zuständigen Bearbeiters vom 28. Juni 2009, das mit dem angehefteten Bescheid fest verbunden gewesen sei, gänzlich unberücksichtigt gelassen. So sei das Fehlen einer Unterschrift unter einem schriftlichen Verwaltungsakt unbeachtlich, wenn aus den gesamten Umständen, z. B. einem Begleitschreiben, das den Anforderungen des § 37 Abs. 3 VwVfG genüge, hervorgehe, dass es sich um eine abschließende Entscheidung handele. Im Übrigen habe das Verwaltungsgericht mit der vollumfänglichen Aufhebung der Zinsfestsetzung auch nicht beachtet, dass sich diese auf den geforderten Erstattungsbetrag in Höhe von 53.493,71 Euro bezogen habe, die Klägerin den streitigen Bescheid aber letztlich nur in Höhe von 12.759,70 Euro angefochten habe.
- 15
Der Beklagte modifizierte seinen ursprünglichen Berufungsantrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und Klageabweisung dahingehend,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg- 3. Kammer - vom 12. Januar 2012 aufzuheben und das Verfahren an das Verwaltungsgericht Magdeburg zurückzuverweisen.
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Die Klägerin beantragt ebenfalls,
- 18
das Verfahren an das Verwaltungsgericht Magdeburg zurückzuverweisen.
- 19
Allerdings ist sie der Auffassung, dass das erstinstanzliche Urteil Bestand haben müsse, weil die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zur Formwidrigkeit des angefochtenen Bescheides zutreffend sei.
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Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
II.
- 21
Der Senat entscheidet über die Berufung des Beklagten ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für zulässig und im tenorierten Umfang für begründet hält. Hierfür bedarf es - wie sich aus den nachfolgenden Gründen ergibt - nicht der Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden (§§ 130 a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
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Die zulässige Berufung des Beklagten führt gem. § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht Magdeburg.
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Gem. § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils an das Verwaltungsgericht zurückverweisen, wenn dieses noch nicht in der Sache selbst entschieden hat und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt. Diese Vorschrift ist außer in Fällen, in denen das Verwaltungsgericht durch Prozessurteil entschieden hat, auch dann anwendbar, wenn das Verwaltungsgericht zwar über die Begründetheit der Klage, nicht aber über den eigentlichen Gegenstand des Streits entschieden hat, z. B. weil es bei einer entscheidungserheblichen rechtlichen Vorfrage „die Weichen falsch gestellt hat“ (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27. November 1981 - 8 B 188.81 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24. November 2011 - 2 S 2240/11 -, juris).
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So verhält es sich hier. Aufgrund der vom Verwaltungsgericht - wie nachfolgend ausgeführt - zu Unrecht angenommenen Formwidrigkeit des angefochtenen Bescheids ist das Verwaltungsgericht zum eigentlichen Gegenstand des Rechtsstreits, ob und in welcher Höhe die Voraussetzungen für einen Widerruf des Zuwendungsbescheides vom 20. Oktober 2005 vorliegen und das daran anknüpfende Erstattungs- und Zinsbegehren gerechtfertigt ist, überhaupt nicht vorgedrungen. Die eigentliche Sachprüfung des geltend gemachten Klageanspruchs ist bisher völlig unterblieben. In Anbetracht dieses Umstandes und des übereinstimmenden Wunsches der Verfahrensbeteiligten, den Instanzenzug voll ausschöpfen zu können, hält es der Senat für sachdienlich, der von jedem Verfahrensbeteiligten beantragten Zurückverweisung der Rechtssache an das Verwaltungsgericht zu entsprechen.
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Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass der streitgegenständliche Bescheid formell rechtswidrig sei, weil er weder eine Unterschrift noch eine mit einem Beglaubigungsvermerk versehene Namenswiedergabe des Sachbearbeiters enthalte, hat rechtlich keinen Bestand.
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Nach § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG, der gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA zur Anwendung kommt, genügt die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten in gleicher Weise der Schriftform wie eine Unterschrift, ohne dass das Gesetz zusätzliche Anforderungen, wie z. B. eine Beglaubigung aufstellt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Beschluss vom 5. Mai 1997 (- 1 B 129.96, 1 VR 1.97 -, juris) festgestellt und darauf hingewiesen, dass die in der (damaligen) Kommentierung von Kopp (heute: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl., § 37 RdNr. 35, Fußnote 62) als Beleg für ein Beglaubigungserfordernis erwähnten Entscheidungen des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 30. April 1979 (- GmS-OGB 1.78 -, BVerwGE 58, 359) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (NVwZ 1985, 430) andere Fallgestaltungen betreffen. Der Senat folgt dieser Rechtsprechung uneingeschränkt (ebenso vgl. BayVGH, Beschl. v. 30. März 2011 - 6 CS November 234 -, juris; OVG NRW, Beschl. v. 30. Mai 2011 - 13 E 499/11 -, juris; HessVGH, Beschl. v. 8. Dezember 2011 - 1 B 2172/11 -, juris).
- 27
Hiervon ausgehend lässt der angefochtene Bescheid mit der Namenswiedergabe und dem Zusatz „im Auftrag“ den behördenintern für Inhalt und Bekanntgabe des Bescheides Verantwortlichen erkennen. Es besteht auch keinerlei Anlass anzuzweifeln, dass der Bescheid mit Wissen und Willen des Verantwortlichen in den Rechtsverkehr gelangt ist und nicht lediglich ein Entwurf vorliegt. Nach außen wird dies bereits durch das vom selben Behördenbediensteten unterschriebene Anschreiben des Beklagten vom 28. Juni 2009 dokumentiert, mit dem explizit und als Anlage beigefügt, der streitgegenständliche Bescheid im Original an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin übersendet wird. Im Übrigen ist auch behördenintern mehrfach dokumentiert, dass der angefochtene Bescheid - wie geschehen - erlassen werden sollte; denn das Behördenexemplar des Bescheides vom 26. Juni 2009 enthält neben der Namenswiedergabe eine Zeichnung durch Paraphe (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18. Juli 2000 - 2 B 19.00 -, juris). Gleiches gilt für das bei den Verwaltungsvorgängen verbliebene Anschreiben des Beklagten vom 28. Juni 2009 mit entsprechender handschriftlicher Verfügung, an wen der Bescheid zu versenden ist (vgl. Bl. 683, 688 der Beiakte E).
- 28
Mit der Zurückverweisung der Sache wird die erste Instanz mit Rechtskraft dieser Entscheidung erneut eröffnet. Das Verfahren wird dort mit der in § 130 Abs. 3 VwGO vorgeschriebenen Bindungswirkung fortgesetzt.
- 29
Die Kostenentscheidung bleibt der neuen Entscheidung durch das Verwaltungsgericht vorbehalten. Einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedarf es deshalb nicht.
- 30
Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 VwGO genannten Gründe vorliegt.
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(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden
- 1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, - 2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.
(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.
(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.
(1) Das Oberverwaltungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.
(2) Das Oberverwaltungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Verwaltungsgericht nur zurückverweisen,
- 1.
soweit das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist oder - 2.
wenn das Verwaltungsgericht noch nicht in der Sache selbst entschieden hat
(3) Das Verwaltungsgericht ist an die rechtliche Beurteilung der Berufungsentscheidung gebunden.
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden
- 1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, - 2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.
(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.
(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
(1) Das Oberverwaltungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.
(2) Das Oberverwaltungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Verwaltungsgericht nur zurückverweisen,
- 1.
soweit das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist oder - 2.
wenn das Verwaltungsgericht noch nicht in der Sache selbst entschieden hat
(3) Das Verwaltungsgericht ist an die rechtliche Beurteilung der Berufungsentscheidung gebunden.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.