Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 11. Jan. 2019 - 3 M 421/18

published on 11/01/2019 00:00
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 11. Jan. 2019 - 3 M 421/18
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Gründe

1

I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle - 1. Kammer - vom 13. November 2018, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, bleibt ohne Erfolg. Die von dem Antragsteller vorgebrachten Einwendungen rechtfertigen die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht.

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Der Antragsteller begehrt weiterhin die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruches vom 27. September 2018 gegen Ziffer 1. und 2. der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 20. September 2018, mit dem unter Anordnung des Sofortvollzuges dem Antragsteller das Halten und Betreuen von Schafen untersagt (Ziffer 1.) und die Auflösung des von ihm gehaltenen und/oder betreuten Schafbestandes bzw. die Untersagung der Neuanschaffung von Schafen (Ziffer 2.) verfügt wurden.

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Da der Antragsteller in Entsprechung der Verfügung seinen Schafbestand nach eigenem Vorbringen mittlerweile aufgelöst hat, kommt die insoweitige Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung aufgrund Erledigung nicht mehr in Betracht. Im Übrigen (Haltungs-/Betreuungsverbot, Untersagung der Neuanschaffung) teilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichtes, dass der Antragsteller bei seiner erwerbsmäßigen Schafhaltung der Vorschrift des § 2 Nr. 1 TierSchG und der auf der Grundlage von § 2a TierSchG erlassenen Tierschutz-Nutztierverordnung (TierSchNutztV) wiederholt und grob zuwider gehandelt, insbesondere die Tiere nicht angemessen ernährt und gepflegt hat. Hierdurch wurde den im Besitz des Antragstellers befindlichen Schafen erhebliche und länger anhaltende Schmerzen und Leiden sowie erhebliche Schäden zufügt, sodass die Untersagung des Haltens und Betreuens von Schafen (§ 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG) und ein damit verbundenes Anschaffungsverbot gerechtfertigt erscheint. Das Verwaltungsgericht hat dabei maßgeblich auf die Feststellungen des Antragsgegners in seiner Ordnungsverfügung vom 20. September 2018 abgestellt, die der Antragsteller mit seiner Beschwerdeschrift nicht schlüssig in Frage gestellt hat.

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Soweit der Antragsteller zunächst einwendet, dass das Verwaltungsgericht im Wesentlichen die Ausführungen der Behörde übernommen habe, ohne sich mit seiner detaillierten Argumentation im Antragsvorbringen vom 30. Oktober 2018 bzw. im Widerspruchsvorbringen vom 27. September 2018 auseinanderzusetzen, ist diese pauschale Bezugnahme bereits unstatthaft. Die bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichtes reicht grundsätzlich nicht aus. Zur Begründung einer Beschwerde im Sinne des § 146 Abs. 4 VwGO ist unter inhaltlicher Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung im Einzelnen darzulegen, weshalb die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Die bloße Wiederholung des Vortrages in erster Instanz gibt daher keine Veranlassung, sich damit obergerichtlich auseinanderzusetzen. Der Antragsteller zeigt weder auf, dass das Verwaltungsgericht ihr mehrseitiges (erstinstanzliches) Vorbringen unberücksichtigt gelassen hat, noch macht sie deutlich, weshalb die differenzierten tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes nicht tragfähig sein sollen. Es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichtes, sich aus einem das erstinstanzliche Vorbringen zitierende Beschwerdevorbringen das herauszusuchen, was als Erwiderung auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtes aufgefasst werden könnte. Für die Beschwerdebegründung ist vielmehr ein substantiierter Vortrag erforderlich (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2012 - 8 B 1401/11 -, juris Rn. 23; BayVGH, Beschluss vom 9. Mai 2014 - 22 CS 14.568 -, juris [m. w. N.]; OVG LSA, Beschluss vom 1. Oktober 2014 - 3 M 406/14 -, juris.).

5

Der Einwand des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe im Beschluss auf eine im unbekannte „beigefügte CD“ Bezug genommen, verfängt nicht. Denn dieses, zahlreiche Fotografien umfassende Speichermedium ist Bestandteil des vom Antragsgegner mit Antragserwiderung vom 6. November 2018 übersandten Verwaltungsvorganges, der als Beiakten A und B im Verfahren geführt wird. Der Antragsteller hat von seinem nach § 100 Abs. 1 Satz 1 VwGO bestehenden Akteneinsichtsrecht weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren Gebrauch gemacht, so dass die bestehende Unkenntnis durch ihn zu verantworten ist.

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Mit seiner Rüge, „die Entscheidung [gehe] schon bei der grundsätzlichen Bewertung als Weidetiere fehl“, zeigt der Antragsteller bereits nicht auf, inwieweit die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes fehlerbehaftet gewesen sein soll. Er beschränkt sich darauf, auszuführen, dass die Formulierungen des Verwaltungsgerichtes allgemein gehalten seien und zitiert unter Hinweis auf nur punktuelle Kontrollen des Antragsgegners, dessen Mitarbeiter im Gegensatz zu ihm weder über eine spezialisierte Ausbildung verfügten, noch Kenntnisse in der Schafhaltung hätten, einen Auszug aus der Entscheidung:

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„...alle Tiere täglich entsprechend ihrem Bedarf mit Futter und Wasser in ausreichender Menge und Qualität zu versorgen…. Zu einer angemessenen Ernährung gehört u. a. die Deckung des physiologischen Bedarfs an Nährstoffen.

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Gegen diese Vorgaben verstößt der Antragsteller seit mindestens einem Jahr“ (vgl. Beschlussabdruck, S. 3 [letzter Absatz], S. 4 [1. und 2. Absatz]).

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Entgegen der Auffassung des Antragstellers konnte anhand der durchgeführten - punktuellen - (amts-)tierärztlichen Kontrollen (28. April 2017, 19. März 2018, 22. März 2018, 29. Juni 2018, 11. Juli 2018, 16. Juli 2018, 23. August 2018, 19. September 2018) die Weidehaltung des Antragstellers sehr wohl beurteilt werden. Denn bei diesen Kontrollen konnte bezogen auf den jeweiligen Kontrollzeitpunkt u. a. festgestellt werden, ob und inwieweit dem Schaftierbestand ausreichend Futter und Wasser zur Verfügung gestanden hat. Daneben gibt der jeweils feststellbare Ernährungszustand der Schafe Hinweise über deren Versorgungslage in der Vergangenheit. Dass die bei der jeweiligen Kontrolle getroffenen und im Beschluss des Verwaltungsgerichtes ausgeführten Feststellungen (bspw.: 28. April 2017: totes Schaf, vier tote Lämmer, Ernährungszustand der Kadaver als schlecht beurteilt, 19. März 2018: etwa 250 Schafe auf gefrorenem Boden, Wasserbehälter eingefroren, keinerlei Futter, 15 vorgefundene tote Schafe, Ernährungszustand der Kadaver stark abgemagert; 22. März 2018: schlechter Ernährungszustand der Schafe; 29. Juni 2018, 11. Juli 2018, 16. Juli 2018 und 23. August 2018: Wasser gar nicht oder nicht in ausreichender Menge vorhanden) unzutreffend sind, zeigt der Antragsteller nicht auf, sondern beschränkt sich selbst auf den Allgemeinplatz, dass seine Tiere „immer in einem guten Zustand“ gewesen seien.

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Dass der Antragsteller anerkannter Tierwirt mit dem Schwerpunkt Schafhaltung sei und die Mitarbeiter des Antragsgegners über keine solche Ausbildung verfügten, widerspricht dieser Einschätzung schon nicht. Denn dass der Antragsteller das erforderliche Wissen und Können für die Schafhaltung, mithin -versorgung/-pflege aufweist, bedeutet nicht zwangsläufig, dass er sein Verhalten danach ausrichtet.

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Soweit der Antragsteller auf eine Bestätigung des normalen Zustandes seines Schaftierbestandes durch einen namentlich benannten Zeugen verweist, der für die M. GmbH und Co. KG den Schaftierbestand des Antragstellers am 19. November 2018 abgeholt habe, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Denn diese Beurteilung des Schaftierbestandes des Antragstellers am 19. November 2018 steht schon nicht im Widerspruch zu der Feststellung, dass der Antragsteller im vorangegangenen Zeitraum die von ihm gehaltenen Tiere unzureichend ernährt habe. Denn der Antragsteller hatte die Herde, hinsichtlich der die Feststellungen vom 19. und 22. März 2018 getroffen worden waren, bereits am 25. März 2018 - wie er selbst ausführt - an Herrn (J. B.), den Inhaber eines Schafhandels in T-Stadt veräußert. Zwar trägt er insoweit auch vor, einen „normalen Händlerpreis von 65 € pro Schaf“ erzielt zu haben, Belege hierfür fügt er jedoch nicht bei. Abgesehen davon liegt es weder auf der Hand, noch wird durch den Antragsteller durch geeignete Unterlagen belegt, dass dieses Preisniveau für den Verkauf von durch den Antragsteller bevorzugt gehaltenen Merinoschafen durchschnittlich ist. Vielmehr behauptet er lediglich, dass ein solcher Preis bei einem schlechten Ernährungszustand wohl kaum gezahlt worden wäre. Dies genügt nicht den Anforderungen an eine Substantiierung, zumal die bei der Polizei erstattete Anzeige des Antragstellers vom (…). April 2018, wonach ihm 77 Schafe im Wert von 7.700,00 € gestohlen worden sein sollen, darauf hindeutet, dass ein deutlich höheres Preisniveau als 65 € pro Schaf üblich ist. Abgesehen davon werden die Schafe ausweislich eines im Verwaltungsvorgang befindlichen Gesprächsvermerkes über ein Telefonat mit dem Schafshändler (B.) am 22. März 2018 durch diesen als in einem schlechten Zustand befindlich beschrieben.

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Dass sich die am 19. November 2018 „weggenommenen“ Schafe ausweislich des Kontrollberichtes zur amtlichen Kontrolle nach Veterinärrecht vom 19. November 2018 in einem „normalen Pflegezustand“ befunden hätten, stellt die Feststellungen des Verwaltungsgerichtes hinsichtlich der nach dem 25. März 2018 erfolgten Versorgung der Schafe (vgl. Beschlussabdruck, S. 4 [letzter Absatz]) ebenfalls nicht in Frage. Der vom Antragsteller in Bezug genommene Kontrollbericht betrifft die vom Antragsteller am 11. Juni 2018 neu angeschaffte Schafherde (151/148 Schafe), die sich bei der Übernahme durch den Antragsteller bei guter Gesundheit sowie in einem guten Ernährungszustand befunden haben sollen (vgl. Kontrollbericht des Antragsgegners vom 29. Juni 2018). In der Folge fanden - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - mehrere Kontrolltermine (29. Juni 2018, 11. Juli 2018, 16. Juli 2018 und 23. August 2018) statt, bei denen im Wesentlichen die Feststellung im Vordergrund stand, dass kein oder unzureichend Wasser zu Verfügung gestanden habe bzw. im Zeitpunkt der Kontrolle (erst) aufgefüllt worden sei. Abgesehen davon können weitere - vom Verwaltungsgericht nicht ausdrücklich benannte - amtliche Kontrolltermine mit vergleichbaren Feststellungen dem Verwaltungsvorgang entnommen werden (19. September 2018, 25. September 2018 bzw. nach Erlass der Ordnungsverfügung: 11. Oktober 2018, 17. Oktober 2018). Über die Frage der unzureichenden Wasserversorgung hinaus wurde der Ernährungs- und Pflegezustand dieser Tiere weder durch das Verwaltungsgericht noch durch den Antragsgegner bewertet, insbesondere nicht als unzureichend eingeschätzt.

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Soweit der Antragsteller unter Verweis auf sieben Fotografien behauptet, seine Schafe hätten sich im relevanten Zeitraum vom 15. bis 23. März 2018 in einem gesunden und tierschutzgerechten Zustand befunden, vermag der Senat dem nicht zu folgen.

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Voranzustellen ist, dass der Antragsteller die Fotografien - wie die übrigen Anlagen der Beschwerdebegründung - nicht innerhalb der nach § 146 Abs. 4 VwGO maßgebenden Frist vorgelegt hat. Er hat zwar seine Beschwerde fristgerecht begründet, indem er die Beschwerdebegründung per Fax vor Ablauf der am 14. Dezember 2018 endenden Frist rechtzeitig übermittelte. Dieser waren jedoch die in ihr bezeichneten Anlagen - so auch die Fotografien - nicht beigefügt. Erst mit Eingang der Beschwerdebegründung auf dem Postweg am 19. Dezember 2018 und damit verspätet wurden die in Bezug genommenen Anlagen zu Gericht gereicht.

15

Ungeachtet dessen steht die Einschätzung des Antragstellers, seine Schafe hätten sich in einem gesunden und tierschutzgerechten Zustand befunden offensichtlich im Widerspruch zu den am 19. und 22. März 2018 behördlich erstellten Lichtbildern (vgl. Speichermedium im Verwaltungsvorgang) und den amtstierärztlichen Feststellungen am 19. bzw. 22. März 2018, die im amtstierärztlichen Gutachten vom 16. April 2018 ihren Niederschlag finden.

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Der Antragsteller nimmt bei seiner Einschätzung zu Unrecht eine Betrachtung seines Schaftierbestandes unter Abzug der am 19. März 2018 aufgefundenen 15 toten Schafe vor, weil er deren Tod - unzutreffend - auf Fremdeinwirkung zurückführt. Für die Annahme einer Schur durch Unberechtigte besteht angesichts der amtsärztlichen Feststellungen jedoch kein Anlass. Danach wird die - durch die Fotodokumentation des Antragsgegners belegte - Nacktheit der toten Schafe als auch der Wollausfall, der bei einigen toten bewollten und bei weiteren lebenden Schafen zu erkennen ist, auf die Unter- und Mangelernährung der Tiere zurückgeführt, wobei der Antragsteller mit Blick auf die Ausprägung des Wollausfalles bis hin zur Nacktheit bereits seit mehreren Wochen den unter- und mangelernährte Zustand der Schafe hingenommen haben muss. Dem Gutachten vom 16. April 2018 kann zudem entnommen werden, dass der Ernährungszustand der fast nackten Kadaver als hochgradig abgemagert bis kachektisch eingeschätzt wurde. Dies deckt sich mit dem vorhandenen Bildmaterial des Antragsgegners. Danach sind - wie es auch das amtstierärztliche Gutachten vom 16. April 2018 beschreibt - die Abdomen als stark eingesunken sowie alle Rippen bzw. Skelettteile wie Schulterblattgräte, Dorn- und Querfortsätze der Wirbelkörper und die Hüftbeinhöcker am Becken als deutlich hervortretend zu erkennen. Daneben wird der schlechte Ernährungszustand der (Rest-)Herde auch in dem Kontrollbericht des Antragsgegners vom 22. März 2018 bzw. der Gesprächsnotiz mit Herrn (B.) gleichen Datums (in einem schlechten Zustand) dokumentiert. Abgesehen davon ist dem Antragsteller ausweislich des vorbezeichneten Kontrollberichtes aufgegeben worden, den gesamten Schafbestand tierärztlich untersuchen und behandeln zu lassen und dies gegenüber dem Antragsgegner schriftlich bis zum 15. April 2018 nachzuweisen. Indem der Antragsteller die Herde nach eigenem Vortrag bereits am 25. März 2018 veräußerte, waren darüber hinausgehende - behördliche - Feststellungen schon nicht möglich und können dem Antragsteller auch nicht zum Vorteil gereichen. Insoweitige Aufklärungsdefizite sind durch den Antragsteller selbst zu verantworten.

17

Im Übrigen sind die vom Antragsteller vorgelegten Fotografien auch nicht geeignet, den Ernährungszustand der gesamten Schafherde, mithin auch der verstorbenen Schafe abzubilden, da die Aufnahmen - mit einer Ausnahme - nach dem 19. März 2018 erstellt worden sein sollen und auch nur Ausschnitte wiedergeben. Soweit der Antragsteller eine Fotografie datierend auf den 15. März 2018 vorlegt, die den Umtrieb der Schafe über mehrere Kilometer wiedergeben soll, werden auch hierdurch die verwaltungsbehördlichen/-gerichtlichen Feststellung nicht in Frage gestellt, weil lediglich 18 von ca. 260 Tieren zu erkennen sind. Dass kranke und unterernährte Schafe den Umtrieb nicht überstanden hätten, rechtfertigt keine andere Bewertung. Vielmehr ist zu konstatieren, dass der Antragsteller auch kranken und unterernährten Schafen seiner Herde diesen Umtrieb zugemutet hat, obgleich der schlechte Ernährungszustand jedenfalls bei 15 Schafen angesichts der hochgradigen Abmagerung am 19. März 2018 nur vier Tage zuvor sichtbar gewesen sein muss.

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Soweit der Antragsteller zur weiteren Begründung auf seine - durch seinen Prozessbevollmächtigen beglaubigte - Stellungnahme vom 19. März 2018 verweist, die erstmals zum Gegenstand des Verfahrens gemacht wird und ebenfalls nicht innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist vorgelegt wurde (siehe Darstellung oben), erfüllt er auch nicht die Anforderungen an eine zureichende Substantiierung. Weder ist die Stellungnahme durch den Antragsteller unterzeichnet worden, noch hat er den Vortrag an Eides statt versichert. Ungeachtet dessen beschränkt sich die Stellungnahme vom 19. März 2018 im Wesentlichen darauf, die Schur der getöteten Schafe durch unberechtigte Dritte zu behaupten und den amtlich festgestellten und mit der Fotodokumentation belegten Wollausfall - auch bei überlebenden Schafen - zu bestreiten. Eine Auseinandersetzung mit den zeitlich nachfolgenden und darüber hinausgehenden amtstierärztlichen Feststellungen (u. a. „hochgradig abgemagert bis kachektisch“) im Gutachten vom 16. April 2018 konnte schon nicht stattfinden und stellt diese auch nicht ansatzweise in Frage. Insbesondere sind die vom Antragsteller behaupteten „Schurverletzungen“ auf dem umfangreich erstellten Bildmaterial des Antragsgegners nicht zu erkennen. Soweit der Antragsteller in seiner Stellungnahme selbst auf Bilder und Videosequenzen verweist, wonach es auch keine hinkenden Schafe gegeben habe, hat er solche zu keinem Zeitpunkt in das Verfahren eingeführt.

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Dass der Antragsgegner dem Antragsteller ausweislich eines Berichtes der (…) Zeitung vom (…). März 2018 eine beanstandungsfreie Schafhaltung im November 2017 und Januar 2018 attestiert haben soll, rechtfertigt die Abänderung des Beschlusses ebenfalls nicht. Inhalt des Zeitungsberichtes war allein, dass der Schafbestand im November 2017 und Januar 2018 ohne Beanstandungen kontrolliert worden sein soll. Gegenteiliges hat das Verwaltungsgericht schon nicht angenommen. Vielmehr hat es bezugnehmend auf andere Kontrolltermine (siehe Darstellung oben) Haltungs-/Betreuungsdefizite ab 28. April 2017 festgestellt (Sektionsbefund eines aufgefundenen toten Schafes: Todesursache Kachexie [vollständige Auszehrung]). Dass bei der im Verwaltungsvorgang dokumentierten Kontrolle am 17. November 2017 Ernährungsdefizite nicht feststellbar waren, schließt eine vorherige bzw. nachfolgende unzureichende Versorgung und Pflege nicht aus. Dagegen hat ein die Beanstandungsfreiheit der Schafhaltung belegender Kontrolltermin im Januar schon nicht stattgefunden. Für den Monat Januar 2018 ist lediglich eine - die Schafhaltung des Antragstellers betreffende - tierschutzrechtliche Beschwerde vom 22. Januar 2018 und eine Überprüfung der Pferde- und Hundehaltung des Antragstellers am 30. Januar 2018 im Verwaltungsvorgang dokumentiert. Die Beschwerde führte lediglich zu einer telefonischen Kontaktaufnahme mit dem Antragsteller, der die tägliche Fütterung der Schafe zusicherte. Daneben wurde dem Antragsteller aufgegeben, für seine Schafe einen Windschutz gegen die Hauptwindrichtungen zu errichten, was den Antragsteller veranlasst haben soll, eine Plane zwischen Bauzäunen zu spannen.

20

Die Ausführungen des Antragstellers über den anlässlich des Verkaufes am 25. März 2018 festgestellten Verlust von Schafen führen zu keiner anderen Betrachtung. Vielmehr offenbaren diese, dass ihm der Verlust von 77 Schafen unbekannt geblieben wäre, obgleich er den regelmäßigen Umtrieb der Herde und deren gute Versorgung und Pflege behauptet.

21

Die Rüge des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe (nur) allgemeine Ausführungen gemacht, die, wenn nicht auf die konkreten Umstände des einzelnen Falles sowie des Umfeldes eingegangen werde, ohne jede Bedeutung seien, verfängt nicht. Richtig ist, dass die Rasse der vom Antragsteller gehaltenen Schafe, durch den Antragsgegner von untergeordneter Bedeutung war. Dahinstehen kann jedoch hier, ob die Verschiedenheit der Rasse einen unterschiedlichen Wasser- und Futterbedarf bedingt, wenn - wie hier - festzustellen ist, dass eine unzureichende Versorgung mit Blick auf den Ernährungszustand der verendeten 15 Tiere vorlag. Das Gleiche gilt angesichts des andauernden hitzereichen und regenarmen Sommers 2018, der bei Weidehaltung rasseunabhängig eine zusätzliche Versorgung mit Tränkwasser voraussetzt, weil die Deckung des Wasserbedarfes aus Frischfutter angesichts der lang andauernden Trockenperiode offensichtlich eingeschränkt ist.

22

Der unter Bezugnahme auf sachverständige Dritte erfolgte Hinweis des Antragstellers darauf, dass Freilandhaltung im Winter bei richtiger Weideführung tierschutzgerecht und naturschutzkonform sei, rechtfertigt keine andere Bewertung. Denn der Antragsteller legt damit nicht dar, dass er die Regeln einer „richtigen Weideführung“ eingehalten hat. Die amtsärztlichen Feststellungen zum Zustand seines Schaftierbestandes am 19./22. März 2018 lassen vielmehr den Schluss zu, dass seine Weidehaltung nicht tierschutzkonform war, weil ein Verenden von Teilen der Herde (15 Tiere), Wollausfall bei verendeten bzw. lebenden Tieren, eine verkrümmte Stellung der Zehenenden der Gliedmaßen bei 1/3 der Herde bzw. ein Lahmgehen sonst nicht zu beobachten gewesen wäre.

23

Soweit der Antragsteller geltend macht, es hätte seine Glaubwürdigkeit erhöht, wenn er die behauptete Schafschur durch Dritte zur Anzeige gebracht hätte, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar hat das Verwaltungsgericht zur Begründung auch ausgeführt, dass eine Strafanzeige nicht gestellt worden sei, jedoch zuvorderst die vorhandenen Lichtbilder und amtstierärztliche Einschätzung als tragend angeführt. Dementsprechend kann dahinstehen, dass der Antragsteller von einer Anzeige nur deshalb Abstand genommen habe will, weil vorangegangene Strafanzeigen nie zur Täterfeststellung geführt hätten.

24

Dass der Antragsteller vom Amt für Landwirtschaft für seine Weidehaltung jährlich erhebliche finanzielle Mittel aufgrund der unbeanstandeten Pflege der beweideten Flächen erhalte, lässt nicht den Schluss zu, dass die hierfür eingesetzten Schafe tierschutzkonform gehalten wurden.

25

Der unter Berufung auf Fachliteratur erhobene Einwand, bei reiner Weidefütterung - der vom Antragsteller betriebenen Haltungsform - und entsprechender nasser Witterung bestehe kein zusätzlicher Tränkbedarf, widerspricht der Bewertung durch das Verwaltungsgericht nicht. Denn Anlass der behördlichen Kontrollen einer ausreichenden Versorgung mit Tränkwasser war insbesondere der sehr heiße Sommer 2018. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang einwendet, dass der Pansen der Wiederkäuer ein effektives Wasserreservoir sei, so dass ein ein- bis zweimaliges Tränken pro Tag ausreichend sei, hat er weder substantiiert dargelegt noch den Nachweis darüber erbracht, seine Tiere in dieser Häufigkeit - insbesondere auch in den Sommermonaten - getränkt zu haben. Vielmehr beschränkt er sich unter Benennung eines nur mit Nachnamen bezeichneten Zeugen, hinsichtlich dessen schon nicht mitgeteilt wird, in welcher Beziehung dieser zur Betreuung der Herde des Antragstellers steht, darauf, zu behaupten, seinen Tieren mindestens einmal am Tag flüssiges Tränkwasser bereitgestellt zu haben, so z. B. am 20. März 2018 (600 l, wovon nur 300 l getrunken worden seien). Nach alledem verfängt auch der unter Berufung auf den Facharzt für kleine Wiederkäuer Dr. K. (2. Stellvertreter der Fachgruppe „Krankheiten kleiner Wiederkäuer“ der Deutschen V. Gesellschaft e. V.) geführte Einwand nicht, fehlende bzw. leere Wassertröge und heiße Temperaturen würden nicht den Nachweis erbringen, dass die Schafe unter Wassermangel litten. Aufgrund der feststellbaren Anhaltspunkte (fehlende, leere Wassertröge, heiße Temperaturen) liegt es in der Sphäre des Antragstellers, sein Tränkverhalten schlüssig aufzuzeigen. Hieran fehlt es.

26

Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht - ohne dass sich der Antragsteller hiergegen wendet - zudem festgestellt, dass der Antragsteller trotz ausdrücklicher Anordnung des Antragsgegners seinem in einer Halle vorläufig untergebrachten Tierbestand am Abend und in der Nacht zum 20. März 2018 nicht mit Tränkwasser versorgt hat. Auch die ausweislich des Bildmaterials vom 19. März 2018 und den behördlichen Feststellungen vollständig durchgefrorenen Tränkbottiche erlauben nicht den Schluss, dass der Antragsteller seine Schafe am 18. bzw. 19. März 2018 mit flüssigem Tränkwasser versorgt hat. Gegen die Annahme, dass die Wasserversorgung durch Schnee sichergestellt gewesen sei, spricht nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers überdies, dass diese Art der Wasserversorgung im Vergleich zum Tränkwasser nur dann keine Nachteile hat, wenn das Tier gesund, gut ernährt und nicht laktierend ist. Eis ist als Ersatz für Tränkwasser grundsätzlich ungeeignet (vgl. M. Ganter et. al., Tierärztliche Praxis 2/2012, S. 319).

27

Dass bei durchschnittlichen Witterungsbedingungen in Deutschland für Schafe ein künstlicher Witterungsschutz auf der Weide nur selten erforderlich sei, weil neben Unterständen auch natürliche Gegebenheiten, wie Hecken und Bäume nutzbar seien, rechtfertigt eine Abänderung des Beschlusses ebenfalls nicht. Der Antragsgegner verlangt ebenso wenig wie das Verwaltungsgericht, dass auf jeder Weide Unterstände zu errichten sind. Vielmehr wird (lediglich) ein Witterungsschutz gefordert. Dass dieser aus (für die Herde ausreichenden) natürlichen Gegebenheiten bestehen kann, stellt weder der Antragsgegner noch das Verwaltungsgericht in Frage. Es dürfte zwar grundsätzlich den Anforderungen an eine tierschutzgerechte Weidehaltung im Wesentlichen genüge getan worden sein, wenn ein Witterungsschutz aus Strohballen - wie bei der Unterbringung der Schafe nach dem behördlichen Einschreiten - zur Verfügung gestellt wird. Dies setzt jedoch einen gesunden Tierbestand voraus, wovon jedoch angesichts der amtsärztlichen Feststellungen nicht hinsichtlich der gesamten Herde ausgegangen werden kann (Wollausfall bei lebenden Schafen).

28

Abgesehen davon wird die Annahme des Verwaltungsgerichtes, der Antragsteller habe im März 2018 - nämlich am 19. März 2018 - bei winterlichen Witterungsbedingungen seine Herde ohne Witterungsschutz auf einem umzäunten Gelände gehalten, durch das Beschwerdevorbringen nicht erschüttert. Denn der Antragsteller behauptet schon nicht, dass die am Tag des Einschreitens des Antragsgegners (19. März 2018) genutzte Weide über einen Witterungsschutz verfügte, noch bestehen bei Sichtung des vorliegenden Fotomaterials vom 19. März 2018 hierfür Anhaltspunkte. Soweit der Antragsteller unter Benennung einer Zeugin erstmals behauptet, dass am 16. und 17. März 2018 ein zwischen Bäumen angebrachter Witterungsschutz (Höhe: 2,50 m, Länge 30 m) bestanden hätte, stellt dies weder die Feststellung des Verwaltungsgerichtes in Frage, noch erfüllt er die sich in einem Eilverfahren stellenden Anforderungen an die hinreichende Substantiierung. Zwar schließt das Darlegungserfordernis ergänzende Ermittlungen nach dem Ermessen des Gerichts nicht prinzipiell aus, so dass eine Beweisaufnahme grundsätzlich möglich ist. Eine Beweisaufnahme kommt jedoch wegen der Eilbedürftigkeit regelmäßig nicht Betracht (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 28. August 2009 - 7 MS 72/09 -, Rn. 26, juris). Ungeachtet dessen offenbart die Darstellung des Antragstellers, dass dieser trotz der festgestellten Witterungsbedingungen die Haltungsbedingungen seiner Schafherde am 18./19. März 2018 nicht kontrolliert hat, obgleich er an anderer Stelle (auch) behauptet, sie täglich getränkt zu haben. Dieses widersprüchliche Vorbringen lässt erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Antragstellers aufkommen.

29

Auch die mit Fachliteratur unterlegten Ausführungen des Antragstellers zur Futterversorgung bei „Koppelschafhaltung“ bzw. „ganzjährigen Weidehaltung“ rechtfertigen keine andere Bewertung. Selbst wenn zu den „Vorwürfen“ des Antragsgegners das bei gefrorenem, stark verschmutztem Futter auftretende Krankheitsbild „nordischer Bradsot“, das bei keinem seiner Schaf festgestellt worden sei, passen sollte, führt der Antragsteller jedoch zum einen selbst aus, dass diese Erkrankung lediglich auftreten „kann“. Zum anderen zeigt er nicht auf, dass trotz der im Übrigen festzustellenden Anzeichen (Wollausfall, ausgezehrte Körper) ohne diese Erkrankung eine unzureichende Versorgung mit Futter auszuschließen ist. Der Antragsteller weist zudem darauf hin, dass bei ganzjähriger Weidehaltung (nur) dann zugefüttert werden müsse, wenn der Aufwuchs nicht bedarfsdeckend sei. Hiermit legt er jedoch nicht ansatzweise dar, dass der Aufwuchs auf den in der Zeit vor dem 19. März 2018 genutzten Weideflächen so bedarfsdeckend gewesen sei, dass es keiner Zufütterung bedurft hätte.

30

Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers zur Klauenpflege entkräftet die Bewertung durch das Verwaltungsgericht ebenfalls nicht. Das Gericht ist unter Bezugnahme auf das amtsärztliche Gutachten vom 16. April 2018 davon ausgegangen, dass der Antragsteller über einen längeren Zeitraum keine Klauenpflege durchgeführt habe, weil ein durch verlängerte Klauen bedingtes Lahmen bei ca. 30 bis 40 Tieren festgestellt worden sei. Soweit der Antragsteller zunächst unter Verweis auf einen Bericht in der Fachzeitschrift Tierärztliche Praxis für Großtiere ausführt, dass eine Inspektion der Klauen mit Pflegeschnitt bei allen erwachsenen Tieren (lediglich) einmal pro Jahr erforderlich sei (vgl. Ausgabe 6/2012, S. 392), verkürzt er das Zitat bereits in unzulässiger Weise. Denn in dem in Bezug genommenen Bericht wird ebenso ausgeführt, dass unter Berücksichtigung des rassespezifischen Hornwachstums und der haltungsbedingten Abnutzung des Klauenhorns eine Inspektion der Klauen mit Pflegeschnitt öfter erforderlich sei. Zwar hat der Antragsteller unter Vorlage von Rechnungen seine jährliche Klauenpflege belegt (Juli 2017). Diese ist jedoch unter Berücksichtigung des im amtsärztlichen Gutachten vom 16. April 2018 festgestellten „nach vorn verlängerte[n] und nach oben gekrümmte[n] Klauenhorn[s]“ bei Teilen der Herde, das angesichts der bereits eingetretenen Lahmheiten bereits seit längerer Zeit bestanden habe, offensichtlich unzureichend gewesen. Es bedurfte einer Verringerung des Pflegerhythmus. Soweit der Antragsteller eine Klauendurchsicht mit Klauenschnitt am 12. Februar 2018 belegt, betraf diese jedoch nur 30 Schafe der aus ca. 250 Tieren bestehenden Herde. Abgesehen davon behauptet der Antragsteller schon nicht, auch hinsichtlich der übrigen Schafe eine den Klauenschnitt ausschließende Klauendurchsicht vorgenommen zu haben, um zu überprüfen, ob es einer Verkürzung des Pflegeschnittrhythmus bedarf. Ungeachtet dessen offenbart das vom Antragsteller vorgelegte undatierte Schreiben des als Klauenpfleger für den Antragsteller tätigen Herrn D., der einen (wegen Veräußerung der Herde) abgesagten Termin zur Klauenpflege für den 30. März 2018 bestätigt, sowie der Termin am 12. Februar 2018, dass auch der Antragsteller von einem mehr als einmal jährlichen Bedarf der Klauendurchsicht und -pflege ausgegangen ist. Die im Übrigen vom Antragsteller vorgelegten Rechnungen und Belege betreffen den Klauenschnitt der im Juni 2018 erworbenen Schafherde, hinsichtlich derer dem Antragsteller eine unzureichende Klauenpflege schon nicht vorgeworfen wurde.

31

Soweit der Antragsteller dem Antragsgegner fehlende Erfahrung bei der Weidehaltung von Schafen vorhält und in den Bescheiden Ausführungen über die Anforderungen an eine Wechselweide, den entsprechenden Zyklus der Weidehaltung sowie das tägliche Zumaß der Weidefläche vermisst, zeigt er mit diesem Einwand nicht auf, dass die vom Antragsgegner vorgenommene und vom Verwaltungsgericht getragene Bewertung der Versorgungslage und des Pflegezustandes seines Schaftierbestandes unzutreffend ist. Das Gleiche gilt, soweit er darstellt, dass ihm als ausgewiesener Tierwirt mit „Eventualitäten, Wahrscheinlichkeiten und ,Kann‘ausführungen“ Unvermögen vorgehalten werde und die von ihm bevorzugt gehaltenen Merinoschafe sehr anspruchslos seien und deshalb der Landschaftspflege und nicht der Fleischerzeugung dienten.

32

Zudem ist der Einwand des Antragstellers nicht verständlich, dass Schafe keinen Mais äßen, in keinem Maisfeld gesehen worden seien, sondern dieses abgeerntet und vom Antragsteller behütet worden sei. Sollte der Antragsteller mit seinem Vortrag darauf abzielen, die Feststellung des Verwaltungsgerichtes in Zweifel zu ziehen, wonach am 20. September 2018 der Ausbruch der Herde und die Futtersuche im angrenzenden abgeernteten Maisfeld dokumentiert sei, steht dies bereits im Widerspruch zu seinem erstinstanzlichen Vorbringen. Dort hat der Antragsteller noch ausgeführt, dass „es sich bei den [im streitbefangenen Bescheid beschriebenen], Ausbrüchen‘ der Schafherde im Jahr 2018 um Fremdeingriffe“ und nicht etwa um gewillte Weidehaltung gehandelt habe. Der Antragsteller zeigt schon nicht auf, weshalb er im Beschwerdeverfahren sein Vorbringen ändert.

33

Dass die vom Verwaltungsgericht übernommenen Ausführungen des Antragsgegners auf Seite 6, drittletzter Absatz (wohl S. 5, 3. Absatz) offenkundig widersprüchlich sein sollen, zeigt der Antragsteller ebenfalls nicht schlüssig auf. Richtig ist, dass der Antragsgegner bei seinem Einschreiten am 19. März 2018 von ca. 30 bis 40 lahmenden Tieren ausgegangen ist. Im Kontrollbericht der drei Tage später, am 22. März 2018 durchgeführten amtlichen Kontrolle ist hingegen vermerkt, „nicht wenige (ca. 10 Schafe gesehen) [würden] lahm[en]“. Dies erlaubt weder den Schluss, dass die festgestellte Anzahl der lahmgehenden Schafe am 19. März 2018 zu hoch war, noch dass es sich bei den 10 festgestellten Schafen um die einzigen (noch) lahmenden Tiere gehandelt hat bzw. keine nachhaltige tierschutzrechtlich relevante Beeinträchtigung der Schafe vorliegt. Denn der Kontrollbericht offenbart, dass eine Überprüfung des Laufbildes eines jeden Schafes der Herde durch die Amtstierärztin nicht erfolgt ist bzw. nicht erfolgen konnte (bspw. liegende Tiere), sondern diese Feststellungen bei Gelegenheit getroffen worden sind. Dies zugrunde gelegt kann entgegen der Annahme des Antragstellers nicht ausgeschlossen werden, dass weitere Tiere (noch) lahmten. Dies hat das Verwaltungsgericht durch die Wortwahl „mindestens 10 Schafe“ auch hinreichend zum Ausdruck gebracht.

34

Der Vorwurf des Antragstellers, dem Amtstierarzt würde die fachlich erforderliche Qualifikation für den konkreten Tierbestand fehlen, greift nicht Platz. Nach der Rechtsprechung des Senates und anderer Obergerichte kommt dem beamteten Tierarzt - und nicht etwa dem beamteten Fachtierarzt - sowohl hinsichtlich der Frage, ob grobe oder wiederholte Zuwiderhandlungen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen vorliegen, als auch hinsichtlich der Frage, ob den Tieren die in § 16a Abs. 1 TierSchG vorausgesetzten qualifizierten Folgen zugefügt worden sind, eine vorrangige Beurteilungskompetenz zu (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 10. Mai 2017 - 3 M 51/17 -, juris Rn. 17 [m. w. N.]). Grund hierfür ist, dass der fachlichen Beurteilung von Amtstierärzten in einem exakten Nachweisen nur begrenzt zugänglichen Bereich einzelfallbezogener Wertungen besonderes Gewicht zukommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. April 2014 - BVerwG 3 B 62.13 -, juris Rn. 7; OVG BB, Beschluss vom 5. Februar 2014 - OVG 5 S 22.13 -, juris Rn. 7). Dies gilt gerade auch für die zuständige Tierschutzbehörde, bei der die Amtstierärzte beschäftigt sind. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass die von diesen Amtstierärzten getroffenen Feststellungen substantiiert durch fachliche Stellungnahmen von Amtstierärzten anderer Körperschaften und bei anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften beschäftigten Fachtierärzten erfolgreich in Frage gestellt werden (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 10. Mai 2017, a. a. O.). Es ist jedoch Aufgabe des Antragstellers, aufzuzeigen, dass das Gutachten Mängel aufweist, die es zur Sachverhaltsfeststellung als ungeeignet, zumindest aber als nicht ausreichend tragfähig erscheinen lässt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn das Gutachten unvollständig oder widersprüchlich ist, es von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, sich erhebliche Zweifel an der Sachkunde des Gutachters ergeben oder ein anderer Gutachter über überlegene Forschungsmittel verfügt (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 10. Mai 2017 - 3 M 51/17 -, a. a. O.).

35

Der Vortrag des Antragstellers ist nicht geeignet, die Begutachtung der Amtstierärztin zu entkräften. Insbesondere zeigt der Antragsteller - wie dargestellt - nicht schlüssig auf, dass die Amtstierärztin von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht bzw. das Gutachten unvollständig oder widersprüchlich ist. Fachliche Stellungnahmen anderer Amtstierärzte bzw. Fachtierärzte zur Einschätzung des Sachverhaltes legt der Antragsteller schon nicht vor. Er beschränkt sich darauf, auszugsweise Fachliteratur in Bezug zu nehmen, ohne sich mit den konkreten Sachverhaltsfeststellungen auseinanderzusetzen und seinerseits einen schlüssigen Sachverhalt zu schildern. Soweit der Antragsteller zum Zwecke der Glaubhaftmachung des Tränkwasserbedarfes bei Weidefütterung bzw. der Aussagekraft von „Bildern von Schafen im Winter auf einer verschneiten Schafkoppel“ die Anhörung des Fachtierarztes für kleine Wiederkäuer Dr. K. als Sachverständigen bzw. die Einholung eines Sachverständigengutachtens fordert, übersieht er erneut, dass ergänzende Ermittlungen nach dem Ermessen des Gerichts zwar nicht prinzipiell ausgeschlossen sind, jedoch wegen der vorliegenden Eilbedürftigkeit eine Beweisaufnahme regelmäßig ausscheidet (siehe Darstellung oben). Der Antragsteller zeigt überdies nicht schlüssig auf, hinsichtlich welcher konkreten Sachverhaltsfeststellungen die gutachterliche Bewertung unrichtig, widersprüchlich oder unvollständig sein soll (siehe Darstellung oben).

36

Dass die tätige Amtstierärztin über keine Weiterbildung zum Fachtierarzt für kleine Wiederkäuer verfügt, lässt an ihrer Sachkunde angesichts zureichender Anhaltspunkte keine erkennbaren Zweifel aufkommen. Das Gleiche gilt, soweit der Antragsteller unter Bezugnahme auf eine im Internet abrufbare Power Point Präsentation des Fachtierarztes Dr. K. pauschal geltend macht, dass „Unkenntnis […] bei den sachlich zuständigen Behörden“ vorliege (http://www.tgdsachsenanhalt.de).

37

Tritt die Beschwerde nach alledem den tragenden Erwägungen des angefochtenen Beschlusses nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügend entgegen, bestand weder Anlass zu (weiterer) Sachverhaltserforschung noch zur Durchführung der vom Antragsteller erbetenen mündlichen Verhandlung.

38

Auf das weitere Vorbringen im Schriftsatz vom 19. Dezember 2018 war aufgrund Ablaufs der Beschwerdebegründungsfrist (vgl. Darstellung oben) nicht mehr einzugehen.

39

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

40

III. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 40, 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen der Ziffer 1.5, 35.2, 54.2.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wobei der in Entsprechung der erstinstanzlichen Entscheidung ermittelte Streitwert (15.000,00 €) im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren ist.

41

IV. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
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published on 09/05/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 € festgesetzt. Gründe
published on 10/05/2017 00:00

Gründe 1 A. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 1. Kammer - vom 20. Februar 2017, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in der Sache
published on 01/10/2014 00:00

Gründe 1 Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerdebegründung vorgebrachten Einwände, auf deren Überprüfung der Senat gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben zu einer Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidun
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published on 24/05/2019 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt. Gründe
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die Anforderungen an die Haltung von Tieren nach § 2 näher zu bestimmen und dabei insbesondere Vorschriften zu erlassen über Anforderungen

1.
hinsichtlich der Bewegungsmöglichkeit oder der Gemeinschaftsbedürfnisse der Tiere,
2.
an Räume, Käfige, andere Behältnisse und sonstige Einrichtungen zur Unterbringung von Tieren sowie an die Beschaffenheit von Anbinde-, Fütterungs- und Tränkvorrichtungen,
3.
hinsichtlich der Lichtverhältnisse und des Raumklimas bei der Unterbringung der Tiere,
4.
an die Pflege einschließlich der Überwachung der Tiere; hierbei kann das Bundesministerium auch vorschreiben, dass Aufzeichnungen über die Ergebnisse der Überwachung zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind,
5.
an Kenntnisse und Fähigkeiten von Personen, die Tiere halten, betreuen oder zu betreuen haben und an den Nachweis dieser Kenntnisse und Fähigkeiten,
6.
an Sicherheitsvorkehrungen im Falle technischer Störungen oder im Brandfall.

(1a) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, Anforderungen an Ziele, Mittel und Methoden bei der Ausbildung, bei der Erziehung oder beim Training von Tieren festzulegen.

(1b) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, so weit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist und sich eine Pflicht zur Kennzeichnung nicht aus § 11a Absatz 3 ergibt, Vorschriften zur Kennzeichnung von Tieren, insbesondere von Hunden und Katzen, sowie zur Art und Durchführung der Kennzeichnung zu erlassen.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, ihre Beförderung zu regeln. Es kann hierbei insbesondere

1.
Anforderungen
a)
hinsichtlich der Transportfähigkeit von Tieren,
b)
an Transportmittel für Tiere
festlegen,
1a.
bestimmte Transportmittel und Versendungsarten für die Beförderung bestimmter Tiere, insbesondere die Versendung als Nachnahme, verbieten oder beschränken,
2.
bestimmte Transportmittel und Versendungsarten für die Beförderung bestimmter Tiere vorschreiben,
3.
vorschreiben, dass bestimmte Tiere bei der Beförderung von einem Betreuer begleitet werden müssen,
3a.
vorschreiben, dass Personen, die Tiertransporte durchführen oder hierbei mitwirken, bestimmte Kenntnisse und Fähigkeiten haben und diese nachweisen müssen,
4.
Vorschriften über das Verladen, Entladen, Unterbringen, Ernähren und Pflegen der Tiere erlassen,
5.
als Voraussetzung für die Durchführung von Tiertransporten bestimmte Bescheinigungen, Erklärungen oder Meldungen vorschreiben sowie deren Ausstellung und Aufbewahrung regeln,
6.
vorschreiben, dass, wer gewerbsmäßig Tiertransporte durchführt, einer Erlaubnis der zuständigen Behörde bedarf oder bei der zuständigen Behörde registriert sein muss, sowie die Voraussetzungen und das Verfahren bei der Erteilung der Erlaubnis und bei der Registrierung regeln,
7.
vorschreiben, dass, wer Tiere während des Transports in einer Einrichtung oder einem Betrieb ernähren, pflegen oder unterbringen will, einer Erlaubnis der zuständigen Behörde bedarf, und die Voraussetzungen und das Verfahren der Erteilung der Erlaubnis regeln, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist.

(3) Des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung bedürfen Rechtsverordnungen

1.
nach Absatz 1, soweit sie Anforderungen an die Haltung von Tieren festlegen, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden,
2.
nach Absatz 2 Satz 1, soweit sie die Beförderung von Tieren regeln, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen. Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen.

(2) Werden die Prozessakten elektronisch geführt, wird Akteneinsicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt. Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der Akten wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt. Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden. Über einen Antrag nach Satz 3 entscheidet der Vorsitzende; die Entscheidung ist unanfechtbar. § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Werden die Prozessakten in Papierform geführt, wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Die Akteneinsicht kann, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, auch durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt werden. Nach dem Ermessen des Vorsitzenden kann der nach § 67 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 bis 6 bevollmächtigten Person die Mitnahme der Akten in die Wohnung oder Geschäftsräume gestattet werden. § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(4) In die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die Arbeiten zu ihrer Vorbereitung und die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, wird Akteneinsicht nach den Absätzen 1 bis 3 nicht gewährt.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.