Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 23. Feb. 2007 - 3 Y 13/06

published on 23/02/2007 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 23. Feb. 2007 - 3 Y 13/06
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Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 2. Oktober 2006 – 11 K 58/06 - wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Gründe

Die gemäß den §§ 166 VwGO, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 2.10.2006 – 11 K 58/05 -, mit dem es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, dem Antragsteller für die von ihm beabsichtigte Klage, den BAföG-Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 30.11.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.6.2006 aufzuheben, Prozesskostenhilfe zu bewilligen, ist unbegründet. Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung wird verwiesen (§ 122 Abs. 2 S. 3 VwGO). Das Beschwerdevorbringen, das im Wesentlichen die bereits erstinstanzlich angeführte Argumentation zur Begründung hinreichender Erfolgsaussichten wiederholt, ist nicht geeignet, die Einschätzung des Verwaltungsgerichts zu erschüttern.

Auch aus Sicht des Senats können bei der im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens allein gebotenen und ausreichenden summarischen Überprüfung hinreichende Erfolgsaussichten nicht angenommen werden.

Nach der Rechtsprechung des Senats

hierzu etwa Beschluss vom 24.4.2006 – 3 Q 60/05

handelt ein Auszubildender, der Vermögen unentgeltlich einem Dritten, auch - wie hier - Angehörigen überträgt, anstatt es für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung einzusetzen, rechtsmissbräuchlich und ist förderungsrechtlich so zu behandeln als stehe ihm das übertragene Vermögen noch zur Bedarfsdeckung zur Verfügung ( fiktives Eigentum ),

vgl. auch Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 27 Rn. 8.3. m.w.N; BayVGH, Beschluss vom 5.10.2006 – 12 ZB 06.907-, zitiert nach juris.

Das Argument, der Antragsteller sei lediglich Treuhändler des ihm von seinen Eltern ab 1998 überlassenen und am 29.6.2000 vor der BAföG-Beantragung am 31.8.2000 an seinen Bruder übertragenen Gesamtbetrags von ca. 33.000,-- DM gewesen, weshalb ihm dieses – auch unter Berücksichtigung der Rechte der Eltern nach § 771 ZPO - materiell nicht als Vermögen angerechnet werden könne, greift nicht.

Auszugehen ist vielmehr im Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht – allenfalls – von einem verdeckten Treuhandkonto. Maßgebend ist in derartigen Fällen der nach außen erkennbare Wille der Handelnden, unerheblich ist demgegenüber ein lediglich innerlich bestehender Wille, als Treuhänder das Geld zu verwahren. An einer solchen Offenkundigkeit bzw. Offenlegung des Treuhandverhältnisses fehlt es.

Das Guthaben auf den Bankkonten des volljährigen Antragstellers wurde allein auf dessen Namen geführt, er war stets als Berechtigter angegeben und behandelt worden. Seine Verfügungsbefugnis über das Konto galt – nach außen hin - uneingeschränkt. Schriftliche Vereinbarungen über eine Rückforderungsmöglichkeit oder einen bestimmten Rückgewährzeitpunkt oder sonst nach außen hin erkennbare Anzeichen für die Errichtung eines – offenen – Treuhandkontos lagen nicht vor.

Die zusätzlich den Eltern eingeräumte Vollmacht über das Konto des Antragstellers bewirkte lediglich, dass diese auch – was hier nicht geschehen ist – Verfügungen treffen konnten, ändern jedoch nichts an der Zurechnung des Vermögens zum Antragsteller und an dessen Verfügungsmöglichkeit. Verträge, Bindungen und Beschränkungen oder interne Abreden, die eine objektive Zugriffsmöglichkeit unberührt lassen, können angesichts des Grundsatzes der Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung die Herausnahme aus der Vermögensanrechnung nicht begründen

hierzu BVerwG, Entscheidung vom 16.2.2000 – 5 B 182/99 -; BayVGH, Beschluss vom 6.7.2006 – 12 C 06.468 – zitiert nach Juris; Rothe/Blanke BAföG, 5. Auflage, § 27 Rdnr. 8.2 m.w.N.

Denn ohne Offenkundigkeit des Treuhandcharakters besteht in solchen Fällen den Gläubigern des Treuhänders gegenüber keine hinreichende Rechtfertigung für die Versagung ihres Zugriffs auf das Treuhandvermögen und sind demgegenüber die Gelder des Treugebers nicht geschützt.

Zwar können im Zivilrecht bei entsprechendem Nachweis, an den strenge Anforderungen insbesondere hinsichtlich eines gewissen Maßes an Förmlichkeit zu stellen sind, auch verdeckte Treuhandverhältnisse im Rahmen des § 771 ZPO Anerkennung finden

hierzu etwa BGH Urteil vom 1.7.1993 – IX ZR 251/92 -, NJW 1993, 2622

dies gilt jedoch nicht in Bereichen des Sozialrechts,

vgl. hierzu die erstinstanzlich zitierten Entscheidungen der (Ober)Verwaltungsgerichte und Landessozialgerichte.

Der erzeugte Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft gilt im Rahmen der Prüfung der Bedürftigkeit beziehungsweise der Anspruchsvoraussetzungen nach BAföG durch den Sozialleistungsträger, ein beachtliches Verwertungsverbot besteht nicht,

hierzu etwa VGH Mannheim, Urteil vom 16.12.2004 – 12 S 2429/04 -, zitiert nach Juris zu BSHG a.F; VG Augsburg, Urteil vom 7.2.2006 – An 3 K 05.00 8/3 m.w.N., zitiert nach Juris.

Zwar wird der (verdeckte) Treuhänder dadurch gezwungen, das von ihm zur Verfügung stehende (bzw. hier zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung rückforderbare) Treugut zu seinem Lebensunterhalt zu verwerten, weshalb er unter Umständen wirtschaftlich außerstande gesetzt wird, den Anspruch des Treugebers auf Herausgabe zu befriedigen. Der Auferlegung des wirtschaftlichen Risikos der Durchsetzbarkeit eines Herausgabeanspruchs auf den Treugeber entspricht es jedoch, dass dieser das verdeckte Treuhandverhältnis erst ermöglicht hat und hieraus auch (eventuell steuerliche) Vorteile bezieht,

hierzu Hess. Landessozialgericht, Urteil vom 9.5.2001 – L 6 AL 432/00 -; LSG Saarland – Urteil vom 4.11.2003 – L 6 AL 13/01 – jeweils zitiert nach Juris.

Die Zurechnung zum Vermögen des Antragstellers entfällt auch nicht aus anderen Gründen. So liefe die Anerkennung eines Herausgabeanspruchs an den Treugeber etwa als Schuld nach § 28 BAföG im Übrigen letztlich darauf hinaus, dass verdeckte Treuhandkonten stets außer Betracht zu bleiben hätten, weil der Herausgabeanspruch des Treugebers das wesentliche Merkmal einer (verdeckten) Treuhand darstellt. Ist das Treugut dem Vermögen des verdeckten Treuhänders aber zuzurechnen, weil der Vermögenswert seinem Vermögen zugeflossen ist und er im Rechtsverkehr den Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft erzeugt, an dem er sich nach dem Grundsatz von Treu und Glauben bei der hier entscheidenden sozialrechtlichen Sicht festhalten lassen muss, hat ein Herausgabeanspruch aufgrund der Abrede einer verdeckten Treuhand förderungsrechtlich außer Betracht zu bleiben.

Nach alldem muss es bei der erstinstanzlichen Entscheidung verbleiben.

Der Kostenausspruch beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO, 127 Abs. 4 ZPO.

Einer Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren bedarf es im Hinblick auf die einschlägige, eine Festgebühr ausweisende Kostenstelle Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum GKG 2004 nicht.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc
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Annotations

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Behauptet ein Dritter, dass ihm an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt.

(2) Wird die Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner gerichtet, so sind diese als Streitgenossen anzusehen.

(3) Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln sind die Vorschriften der §§ 769, 770 entsprechend anzuwenden. Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig.

(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen

1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.

(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.

(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.