Unter entsprechender teilweiser Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 9. Februar 2009 - 11 L 54/09 - wird die Antragsgegnerin vorläufig verpflichtet, dem NPD-Ortsverband Sch. die Festhalle Sch., H. Straße 2, 66121 B-Stadt-Sch., mit dem üblichen Zubehör, insbesondere Mobiliar, Lautsprecheranlage und Bewirtungszone am 25. Februar 2009 zur Durchführung einer Aschermittwochsveranstaltung zu überlassen.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Der zulässigen Beschwerde mit dem Antrag,
„der Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 9.2.2009 (11 L 54/09) wird mit der Maßgabe abgeändert, dass die Antrags- und Beschwerdegegnerin unter Androhung eines für den Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Zwangsgeldes verpflichtet wird, dem NPD-Ortsverband Sch. die Festhalle Sch., H. Straße 2 in 66121 B-Stadt-Sch. mit dem üblichen Zubehör, insbesondere Mobiliar, Lautsprecheranlage und Bewirtungszone am 25. Februar 2009 zur Durchführung einer Aschermittwochsveranstaltung zu überlassen“,
hat nach Maßgabe des Entscheidungstenors in der Sache Erfolg.
Nach dem Ergebnis der gerichtlichen Nachprüfung in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren, deren Umfang durch die mit der Beschwerdebegründung vorgebrachten Einwendungen begrenzt wird (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), hat es das Verwaltungsgericht zu Unrecht abgelehnt, die Antragsgegnerin zur vorläufigen Überlassung der Festhalle Sch. an den Ortsverband Sch. der NPD zur Durchführung der vorgesehenen Aschermittwochsveranstaltung zu verpflichten.
Mit dem Verwaltungsgericht und der von ihm angeführten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Hamburg
Beschluss vom 16.9.2002 - 1 Bs 243/02 - zitiert nach Juris (LS),
ist zunächst davon auszugehen, dass der Antragsteller als Landesverband Saarland der NPD unter den Voraussetzungen des § 3 Satz 2 PartG in gesetzlicher Prozessstandschaft im eigenen Namen für seinen Ortsverband Sch. auch dann öffentlich-rechtliche Ansprüche gerichtlich geltend machen darf, wenn dieser Ortsverband selbst gemäß § 61 Nr. 2 VwGO beteiligungsfähig sein sollte
vgl. zur Beteiligungsfähigkeit des Ortsverbandes einer politischen Partei jedenfalls in einem Streit um eine straßenrechtliche Sondererlaubnis für Wahlsichtwerbung OVG des Saarlandes, Beschluss vom 5.8.1998 - 2 V 14/98 - DÖV 1998, 1013.
Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts hat der Antragsteller einen Anspruch des Ortsverbandes Sch. auf Überlassung der Festhalle Sch. für die Durchführung der geplanten Aschermittwochsveranstaltung glaubhaft gemacht.
Im Ausgangspunkt entspricht es allgemeiner Auffassung in der Rechtsprechung, dass politische Parteien auf der Grundlage der Art. 3, 21 Abs. 1 GG und von § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG prinzipiell einen Anspruch auf Gleichbehandlung bei der Überlassung öffentlicher Einrichtungen haben und auch die Gemeinden als Träger öffentlicher Gewalt verpflichtet sind, diesen Gleichbehandlungsanspruch zu beachten
vgl. insoweit nur OVG Weimar, Beschluss vom 26.10.2004 - 2 EO 1377/04 - zitiert nach Juris, Rdnr. 40 mit zahlreichen weiteren Nachweisen.
Ferner bestimmt § 19 Abs. 1 KSVG, dass Einwohnerinnen und Einwohner einer Gemeinde - und Gleiches gilt gemäß Abs. 3 der letztgenannten Bestimmung entsprechend für juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen, die in der betreffenden Gemeinde ansässig sind - im Rahmen der bestehenden Vorschriften berechtigt sind, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu nutzen
vgl. zur Unterscheidung zwischen Gleichbehandlungsansprüchen allein auf kommunalrechtlicher Grundlage einerseits und aus § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG andererseits OVG Lüneburg, Beschluss vom 28.2.2007 - 10 ME 74/07 - zitiert nach Juris, Rdnr. 7, 9.
Es steht vorliegend außer Frage, dass der antragstellende Landesverband und auch der Ortsverband Sch. der NPD, der sich vorliegend um die Überlassung der Festhalle Sch. bemüht, Untergliederungen einer bislang nicht verbotenen politischen Partei sind und von daher im Grundsatz die durch die vorgenannten Bestimmungen gewährleistete Gleichbehandlung einfordern können.
Dem kann nicht - wie im Ablehnungsbescheid vom 7.1.2009 geschehen - mit Erfolg entgegengehalten werden, auf der Grundlage eines Stadtratsbeschlusses vom 11.12.2007 komme die Überlassung gemeindlicher Einrichtungen dann nicht in Betracht, wenn mit der Nutzung rechtsextreme, rassistische oder antidemokratische Inhalte und Ziele verbunden seien. Für die Beurteilung kann insoweit dahinstehen, ob der betreffende Stadtratsbeschluss vom 11.12.2007 von seinem Inhalt her wirklich als Grundlage für die Ablehnung der Überlassung gemeindlicher Einrichtungen an nicht verbotene politische Parteien angeführt werden kann. Denn nach seinem Wortlaut betrifft er „die Aufnahme folgenden Nutzungszweckes in Verträge im Zusammenhang mit der Überlassung gemeindlicher Einrichtungen“ und fordert die Aufnahme nachstehender Klausel in diese Nutzungsverträge:
„Die Nutzung schließt rechtsextreme, rassistische oder antidemokratische Inhalte und Ziele aus. Die Würde des Menschen darf weder in Wort noch Schrift oder durch Symbole verächtlich gemacht werden, die im Geist verfassungsfeindlicher oder verfassungswidriger Organisationen stehen oder diese repräsentieren“.
Das deutet mit Gewicht darauf hin, dass der in Rede stehende Stadtratsbeschluss nicht die Ebene der Entscheidung über das „Ob“ der Überlassung gemeindlicher Einrichtungen, sondern die Ebene des „Wie“, das heißt die Ausgestaltung des Nutzungsverhältnisses betrifft. Aber auch wenn der Stadtratsbeschluss vom 11.12.2007 dahingehend zu verstehen sein sollte, dass er schon die Überlassung gemeindlicher Einrichtungen an Parteien hindern soll, die nach Einschätzung der Landeshauptstadt oder der Antragsgegnerin rechtsextreme, rassistische oder antidemokratische Inhalte verbreiten beziehungsweise solche Ziele verfolgen, und der Umstand, dass die Antragsgegnerin im Ablehnungsbescheid vom 7.1.2009 ihre Entscheidung auf diesen Stadtratsbeschluss stützt, dahingehend zu verstehen sein sollte, dass sie die von der NPD beziehungsweise deren Ortsverband Sch. generell oder jedenfalls mit der geplanten Veranstaltung verfolgten Inhalte beziehungsweise Ziele als rechtsextrem, rassistisch oder antidemokratisch qualifiziert, rechtfertigt das keine andere Beurteilung. Insoweit ist darauf zu verweisen, dass nach gesicherter Rechtsprechung
vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 21.7.1989 - 7 B 184/88 - NJW 1990, 134, zitiert nach Juris, Rdnr. 8 m.w.N.,
die Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit und Auflösung einer Partei allein dem Bundesverfassungsgericht obliegt (Art. 21 Abs. 2 GG). Von daher ist die Antragsgegnerin rechtlich gehindert, die NPD aus eigener Zuständigkeit als verfassungswidrig anzusehen und aus diesem Grund von der Benutzung gemeindlicher Einrichtungen auszuschließen. Anders gewendet: Solange die NPD nicht durch das Bundesverfassungsgericht verboten ist, steht ihr als politischer Partei der Gleichbehandlungsanspruch aus den Art. 3, 21 GG i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG zu und darf sie nicht wegen Verstoßes gegen Verfassungsrecht generell von der Benutzung gemeindlicher Einrichtungen ausgeschlossen werden, wenn sie die Zulassungsvoraussetzungen des § 19 KSVG im übrigen erfüllt. Dass die NPD beziehungsweise der Ortsverein Sch. der NPD, der die Überlassung der Festhalle Sch. begehrt, mit der geplanten Veranstaltung inhaltlich gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen wird und dies die Ablehnung der Überlassung der Halle rechtfertigen könnte, ist weder konkret dargetan noch sonst erkennbar. Der Antragsteller hat insoweit unwidersprochen glaubhaft gemacht, dass der Ortsverband Sch. der NPD die betreffende Halle schon in der Vergangenheit für Veranstaltungen genutzt hat und es hierbei nicht zu Rechtsverstößen gekommen sei.
Ist danach für das vorliegende Eilrechtsschutzverfahren im Ansatz davon auszugehen, dass der Ortsverein Sch. der NPD grundsätzlich einen Anspruch darauf hat, bei der Überlassung der Festhalle Sch. ebenso behandelt zu werden wie andere politische Parteien, so spricht ferner nach dem derzeitigen Erkenntnisstand zumindest Überwiegendes dafür, dass sich die Veranstaltung, die am Aschermittwoch in dieser Halle durchgeführt werden soll, innerhalb des durch Widmung der Landeshauptstadt Saarbrücken festgelegten Nutzungszweckes dieser Halle bewegt. Ein förmlicher Widmungsakt oder eine Benutzungsordnung, die näheren Aufschluss über die Zweckbestimmung der Festhalle Sch. geben könnten, hat die Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren nicht vorgelegt. Der Versuch der Ermittlung einer konkludenten widmungsmäßigen (Begrenzung) der Zweckbestimmung im Rahmen des vorliegenden Eilrechtsschutzverfahrens hat kein eindeutiges Bild erbracht. Zwar weist im Ansatz einiges darauf hin, dass - anknüpfend an die Regelung des § 19 KSVG - die Zweckbestimmung der Festhalle Sch. dahin begrenzt ist, dass sie nur Veranstaltungen ortsansässiger Vereinigungen zu dienen bestimmt ist. Insoweit ist freilich darauf zu verweisen, dass es sich bei der derjenigen Vereinigung, die die Überlassung der Halle begehrt, um den in Sch. ansässigen Ortsverband der NPD handelt. Eine andere Frage ist, ob sich der faktischen Handhabung der Hallennutzung eine Beschränkung auf Veranstaltungen rein örtlichen Charakters entnehmen lässt und wie dieser örtliche Charakter im Gegensatz etwa zu Veranstaltungen überörtlichen Charakters durch einheitliche Verwaltungspraxis verlässlich und nachvollziehbar abgegrenzt wird. Zwar deuten die mit der Beschwerdeerwiderung übermittelten Angaben über die Belegung der Festhalle Sch. im Jahr 2008 darauf hin, dass diese Halle in der Tat zumindest überwiegend für Veranstaltungen mit rein örtlichem Bezug genutzt wird. Auf der anderen Seite fand jedoch jedenfalls am 4.1.2009 der Neujahrsempfang der CDU Sch. statt, bei dem die Ministerin für Bildung, Familie, Frauen und Kultur des Saarlandes als Gastrednerin auftrat. Außerdem beabsichtigt die CDU Sch. im April 2009 - zum wiederholten Male - eine Travestie-Revue in der Festhalle Sch. zu veranstalten. Aus dem erstgenannten Beispiel sowie aus dem Umstand, dass nichts dafür spricht, dass sich die Besucher der zweitgenannten Veranstaltung auf die Mitglieder des Ortsverbandes Sch. der CDU oder auf Einwohner der Landeshauptstadt Saarbrücken beschränken werden, ergibt sich, dass die Ortsansässigkeit der Veranstaltungsteilnehmer, sei es, dass es sich um Redner, sei es, dass es sich um Besucher handelt, für die Antragsgegnerin offenbar kein entscheidendes Kriterium für die Unterscheidung ist, ob die Veranstaltung als sich im Rahmen des Widmungszweckes bewegende örtliche oder als außerhalb des Widmungszweckes liegende überörtliche Veranstaltung eingestuft wird
vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG Münster, Urteil vom 16.9.1975 - III A 1279/75 - NJW 1976, 820, wonach einem Veranstalter, der seinen Sitz in der Gemeinde hat, auch dann ein Anspruch aus § 18 Abs. 2 GO NRW auf Benutzung einer öffentlichen Einrichtung zusteht, wenn die Besucher der Veranstaltung auch Ortsfremde sind.
Hiernach kann die Veranstaltung, die am kommenden Aschermittwoch in der Festhalle Sch. stattfinden soll, nicht schon deshalb als außerhalb des Widmungszweckes dieser Halle liegende überörtliche Veranstaltung eingestuft werden, weil an ihr Redner teilnehmen sollen, die nicht in Sch. oder B-Stadt wohnen, und weil Besucher von auswärts anreisen wollen. Es ist örtlichen Gruppierungen von Parteien, die um Mitglieder oder Wähler werben, unbenommen, ihre Veranstaltungen durch Redner von außerhalb „aufzuwerten“, wenn sie sich dadurch eine größere Attraktivität versprechen. Das vermittelt der betreffenden Veranstaltung noch keinen überörtlichen Charakter. Nichts durchgreifend Gegenteiliges kann schließlich aus dem Umstand hergeleitet werden, dass sich der Ortsverband Sch. der NPD in dem Verwaltungsantrag vom 5.1.2009 als „gastgebender Verband“ für den politischen Aschermittwoch der NPD vorgestellt hat. Das ändert letztlich nichts daran, dass es sich um eine Veranstaltung des in Sch. ansässigen Ortsverbandes der NPD handelt. Insbesondere kann allein aus dieser Formulierung nicht geschlossen werden, dass es sich bei der geplanten Veranstaltung um eine einem Landes- oder gar Bundesparteitag der NPD vergleichbare überörtliche Veranstaltung handelt. Dies gilt unabhängig davon, dass es zunächst einmal Sache der Antragsgegnerin beziehungsweise der Landeshauptstadt Saarbrücken wäre, eindeutige und nachvollziehbare Kriterien dafür festzulegen, wann ein vom Widmungszweck gedeckter örtlicher oder ein sich außerhalb des Widmungszweckes bewegender überörtlicher Charakter einer Veranstaltung angenommen wird. Daran fehlt es bislang und der bisherigen Handhabung der Hallennutzung lässt sich insoweit jedenfalls nach dem Erkenntnisstand des vorliegenden Eilrechtsschutzverfahrens kein eindeutiges Bild entnehmen, das es erlaubte, die Nutzung der Halle für die hier in Rede stehende Veranstaltung als außerhalb des Widmungszwecks liegend abzulehnen.
Ist danach für das vorliegende Antragsverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem Anordnungsanspruch auf vorläufige Überlassung der Halle auszugehen, so ist ferner ein Anordnungsgrund anzuerkennen. Denn in Anbetracht des Umstandes, dass die umstrittene Veranstaltung, die mittels Überlassung der Halle durchgeführt werden soll, bereits am 25.2.2009, das heißt in gut einer Woche stattfinden soll, liegt es auf der Hand, dass der Antragsteller beziehungsweise der Ortsverband Sch. nicht auf die Verfolgung des erhobenen Überlassungsanspruches im Hauptsacheverfahren verwiesen werden kann.
Klarzustellen ist in diesem Zusammenhang, dass der Umfang des zuerkannten Anordnungsanspruches das „Ob“ der Hallenüberlassung betrifft und dass der Senat insoweit davon ausgeht, dass sich der offenbar abzuschließende Nutzungs- beziehungsweise Überlassungsvertrag unter Beachtung des Gleichbehandlungsanspruchs inhaltlich an den mit anderen Parteien für vergleichbare Zwecke geschlossenen Verträgen orientieren wird.
Ist danach die Antragsgegnerin unter entsprechender teilweiser Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung nach näherer Maßgabe des Entscheidungstenors vorläufig zur Überlassung der Festhalle Sch. an den Ortsverband Sch. der NPD zur Durchführung der in Rede stehenden Aschermittwochsveranstaltung zu verpflichten, so kann freilich dem weiteren Begehren, diese vorläufige Verpflichtung mit einem Zwangsgeld für den Fall der Nichtbefolgung zu bewehren, nicht entsprochen werden. Für die Beurteilung ist insoweit davon auszugehen, dass der hier ausgesprochenen einstweiligen Anordnung, da es um das „Ob“ der Hallenüberlassung geht und die Antragsgegnerin hierüber im Verwaltungsverfahren durch (ablehnenden) Verwaltungsakt entschieden hat, im Hauptsacheverfahren eine Verpflichtungsklage entspricht mit der Folge, dass sich die Vollstreckung auch der einstweiligen Anordnung gegebenenfalls nach § 172 VwGO richtet. Nach dieser Bestimmung kann das Gericht des ersten Rechtszuges in Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 VwGO und des § 123 VwGO, in denen die Behörde der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nachkommt, auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis 10.000,-- Euro durch Beschluss androhen, nach fruchtlosen Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Im Hinblick darauf, dass die Nichtbefolgung der im Vollstreckungstitel auferlegten Verpflichtung im Grundsatz voraussetzt, dass die Behörde den Titel kennt, ist mit der wohl überwiegenden Auffassung in Literatur und Rechtsprechung davon auszugehen, dass ein Antrag auf Zwangsgeldandrohung nach § 172 VwGO grundsätzlich erst dann gestellt werden kann, wenn die einstweilige Anordnung zugestellt worden ist und ihre Nichtbefolgung durch die zuständige Behörde hinzukommt
vgl. zum Beispiel Pietzner in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 172 Rdnr. 30; Finkelnburg/Dombert/Kulpmann, vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl. 2008, Rdnr. 528; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 172 Rdnr. 5; VGH Mannheim, Beschluss vom 16.7.1985 - 9 S 1403/85 - NVwZ 1986, 488.
Ob etwa anderes ausnahmsweise in Fallgestaltungen zu gelten hat, in denen sich die durch einstweilige Anordnung ausgesprochene Verpflichtung auf eine einmalige zeitgebundene Handlung bezieht
vgl. hierzu Pietzner, a.a.O.,
kann hier dahinstehen. Denn der Senat hat vorliegend, obwohl - wie bereits im Rahmen der Dringlichkeitsbeurteilung angesprochen - nicht mehr viel Zeit bis zum Termin der vorgesehenen Veranstaltung verbleibt, keinen objektiven Grund zu der Annahme, dass sich die Antragsgegnerin nicht rechtstreu verhalten und der Anordnung des Senats nicht Folge leisten wird. Sollte sich die Antragsgegnerin wider Erwarten gleichwohl weigern, die Anordnung umgehend zu befolgen, hat der Antragsteller in der verbleibenden Zeit die Möglichkeit, kurzfristig beim Gericht des ersten Rechtszugs einen entsprechenden Vollstreckungsantrag zu stellen. Bei diesen Gegebenheiten sieht der Senat derzeit keinen Grund, ausnahmsweise von der regelmäßig gebotenen Trennung zwischen Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren abzuweichen.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Ni
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Ni
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11. Mai 2012 – 3 K 358/11 - wird zurückgewiesen.Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.Der Streitwert wird für das Zula
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kreisverband ... des Klägers ein Girokonto zu eröffnen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahren.
Tatbestand
1
Der Kläger begehrt vo
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
Die Partei kann unter ihrem Namen klagen und verklagt werden. Das gleiche gilt für ihre Gebietsverbände der jeweils höchsten Stufe, sofern die Satzung der Partei nichts anderes bestimmt.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.
(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.
(3) Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien.
(4) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht.
(1) Wenn ein Träger öffentlicher Gewalt den Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt oder andere öffentliche Leistungen gewährt, sollen alle Parteien gleichbehandelt werden. Der Umfang der Gewährung kann nach der Bedeutung der Parteien bis zu dem für die Erreichung ihres Zweckes erforderlichen Mindestmaß abgestuft werden. Die Bedeutung der Parteien bemißt sich insbesondere auch nach den Ergebnissen vorausgegangener Wahlen zu Volksvertretungen. Für eine Partei, die im Bundestag in Fraktionsstärke vertreten ist, muß der Umfang der Gewährung mindestens halb so groß wie für jede andere Partei sein.
(2) Für die Gewährung öffentlicher Leistungen in Zusammenhang mit einer Wahl gilt Absatz 1 während der Dauer des Wahlkampfes nur für Parteien, die Wahlvorschläge eingereicht haben.
(3) Öffentliche Leistungen nach Absatz 1 können an bestimmte sachliche, von allen Parteien zu erfüllende Voraussetzungen gebunden werden.
(1) Wenn ein Träger öffentlicher Gewalt den Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt oder andere öffentliche Leistungen gewährt, sollen alle Parteien gleichbehandelt werden. Der Umfang der Gewährung kann nach der Bedeutung der Parteien bis zu dem für die Erreichung ihres Zweckes erforderlichen Mindestmaß abgestuft werden. Die Bedeutung der Parteien bemißt sich insbesondere auch nach den Ergebnissen vorausgegangener Wahlen zu Volksvertretungen. Für eine Partei, die im Bundestag in Fraktionsstärke vertreten ist, muß der Umfang der Gewährung mindestens halb so groß wie für jede andere Partei sein.
(2) Für die Gewährung öffentlicher Leistungen in Zusammenhang mit einer Wahl gilt Absatz 1 während der Dauer des Wahlkampfes nur für Parteien, die Wahlvorschläge eingereicht haben.
(3) Öffentliche Leistungen nach Absatz 1 können an bestimmte sachliche, von allen Parteien zu erfüllende Voraussetzungen gebunden werden.
(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.
(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.
(3) Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien.
(4) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.
(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.
(3) Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien.
(4) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht.
(1) Wenn ein Träger öffentlicher Gewalt den Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt oder andere öffentliche Leistungen gewährt, sollen alle Parteien gleichbehandelt werden. Der Umfang der Gewährung kann nach der Bedeutung der Parteien bis zu dem für die Erreichung ihres Zweckes erforderlichen Mindestmaß abgestuft werden. Die Bedeutung der Parteien bemißt sich insbesondere auch nach den Ergebnissen vorausgegangener Wahlen zu Volksvertretungen. Für eine Partei, die im Bundestag in Fraktionsstärke vertreten ist, muß der Umfang der Gewährung mindestens halb so groß wie für jede andere Partei sein.
(2) Für die Gewährung öffentlicher Leistungen in Zusammenhang mit einer Wahl gilt Absatz 1 während der Dauer des Wahlkampfes nur für Parteien, die Wahlvorschläge eingereicht haben.
(3) Öffentliche Leistungen nach Absatz 1 können an bestimmte sachliche, von allen Parteien zu erfüllende Voraussetzungen gebunden werden.
Kommt die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 und des § 123 der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis zehntausend Euro durch Beschluß androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Das Zwangsgeld kann wiederholt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Kommt die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 und des § 123 der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis zehntausend Euro durch Beschluß androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Das Zwangsgeld kann wiederholt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.