Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11. Mai 2012 – 3 K 358/11 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Mit Schreiben vom 21.3.2011 an die Beklagte beantragte der Kläger, vertreten durch seinen Kreisverband A-Stadt, ihm am 16.4.2011 in der Zeit von 15 bis 23 Uhr die Festhalle im Stadtteil S... zur Durchführung eines Kreisparteitages und zur Wahl ihres Kandidaten für die damals bevorstehende Wahl der Oberbürgereisterin beziehungsweise des Oberbürgermeisters der Beklagten zu überlassen.
Diesen Antrag lehnte die Beklagte unter dem 31.3.2011 ab. In dem Bescheid heißt es unter anderem:
„Wegen gravierender Sicherheitsbedenken wird die LHS die Festhalle S... an diesem Tag nicht für den beantragten Zweck zur Verfügung stellen. Es finden am 16.04.2011 mehrere Großveranstaltungen mit erheblicher Bindung von polizeilichen Sicherheitskräften in A-Stadt statt wie
- das Spiel des 1. FCS in der 3. Liga gegen Hansa Rostock
- die Eröffnung des Baumarktes „Bauhaus“
- zu erwartende Gegendemonstrationen gegen Ihre Veranstaltung.
Außerdem verwies die Beklagte darauf, dass der im Jahr 2009 als Gastredner einer Veranstaltung des Klägers am selben Ort aufgetretene Herr Udo Pastörs anschließend wegen volksverhetzender Äußerungen verurteilt worden sei. Der Bescheid ist dem Kläger am 2.4.2011 zugegangen.
Die Saarbrücker Zeitung berichtete in ihrer Wochenendausgabe am 2./3.4.2011 über die Ablehnung unter der Überschrift: „A-Stadt verbietet NPD Parteitag wegen Sicherheitsbedenken“. Die Nachricht wurde ferner am Nachmittag des 3.4.2011 bei SOL.de – Mein Saarland online unter dem Titel „Sicherheit: Kein Parteitag der NPD in A-Stadt“ publiziert.
Zur Begründung des am 4.4.2011 durch seinen Kreisverband A-Stadt eingelegten Widerspruchs machte der Kläger geltend, die Ablehnung der Überlassung der Halle sei rechtswidrig. Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme als Nichtstörer lägen „augenscheinlich nicht vor“. Es sei nicht ansatzweise dargetan, dass die Polizeibehörden nicht in der Lage wären, gleichzeitig ein Fußballspiel, eine Baumarkteröffnung und ihren nicht öffentlichen Kreisparteitag abzusichern. Gegendemonstrationen seien ihres Wissens nicht angemeldet worden. Notfalls müssten Polizeikräfte aus anderen Bundesländern angefordert werden. Auf der Basis von Vermutungen und Spekulationen könne ein polizeilicher Notstand nicht begründet werden.
Am selben Tag suchte der Kläger beim Verwaltungsgericht um vorläufigen Rechtsschutz im Wege einstweiliger Anordnung nach. In der Begründung verwies er darauf, dass die Beklagte ihrem Ortsverband S... die als öffentliche Einrichtung betriebene Festhalle bereits wiederholt, zuletzt für eine Aschermittwochsveranstaltung im Februar 2009 überlassen habe. Die nun geplante Durchführung eines Kreisparteitags bewege sich innerhalb des durch ständige Verwaltungspraxis etablierten Nutzungszwecks. Die vorgesehene Kandidatenaufstellung für die Oberbürgermeisterwahl weise zudem einen unmittelbaren Bezug zum Veranstaltungsort auf. Die Ablehnung lasse sich nicht mit einem polizeilichen Notstand begründen. Eine Baumarkteröffnung stelle kein präventivpolizeilich relevantes Ereignis dar. Die von der Beklagten angenommenen Gegendemonstrationen beruhten auf „reinen Spekulationen“. Ohnehin wäre primär gegen eventuell gewaltsame Gegendemonstranten vorzugehen. Ergäbe sich insoweit ein polizeilicher Notstand, könne sich die Beklagte darauf ohnehin nicht berufen, weil sie diese Situation durch eigenes Verhalten, konkret die öffentliche Bekanntgabe des Termins, selbst herbeigeführt hätte, indem sie den Ablehnungsbescheid schon vor seiner Bekanntgabe ihm gegenüber der Presse „zugespielt“ habe. Bereits am Abend des 31.3.2011 sei ihr Kreisverbandsvorsitzender M... von einem Reporter des Saarländischen Rundfunks angerufen und um eine Stellungnahme zu dem Vorgang gebeten worden. Er – der Kläger – habe selbst nicht vorgehabt, den Termin für die parteiinterne Veranstaltung am 16.4.2011 öffentlich bekannt zu geben. Wenn die Beklagte durch „gezielte Indiskretionen“ möglicherweise gewaltbereite Gegendemonstranten „auf den Plan rufe“, die sich ansonsten mangels Kenntnis von der Veranstaltung hierfür nicht interessiert hätten, könne diese Situation nicht ihm – dem Kläger – angelastet werden. Für die anzustellende Gefahrenprognose sei daher allein das für denselben Tag angesetzte Fußballspiel des 1. FC A-Stadt gegen Hansa Rostock bedeutsam. Aus welchem Grund die vorhandenen Polizeikräfte nicht ausreichen sollten, dieses Sportereignis und gleichzeitig die Sicherheit ihrer in 9 km Entfernung in geschlossenen Räumen stattfindenden nichtöffentlichen Parteiversammlung zu gewährleisten, sei nicht erkennbar. Konkrete Belege dafür bleibe die Beklagte schuldig. Vielmehr „erschöpfe“ sie sich „in substanzlosen Behauptungen und wilden Spekulationen“. Das habe nicht einmal im Ansatz etwas mit einer konkret-tatsachenbezogenen Prognose zu tun. Da bei ihrer Veranstaltung weder Redner noch Besucher aus anderen Bundesländern erwartet würden, sei die präventiv-polizeiliche Relevanz eher gering einzuschätzen. Die Behauptung, deren Durchführung stelle die Saarbrücker Polizei vor unlösbare Probleme, liege „schon ziemlich neben der Sache“, zumal wegen der Anmeldung bereits am 21.3.2011 ausreichend Zeit bestanden habe, um ein tragfähiges Sicherheitskonzept zu erarbeiten und im Bedarfsfall polizeiliche Verstärkung anzufordern. In einer Landeshauptstadt müsse die gleichzeitige Durchführung mehrerer Veranstaltungen möglich sein. Wenn ein Fußballspiel, die Eröffnung eines Baumarkts und eine Parteiveranstaltung in geschlossenen Räumen zum Ausbruch eines polizeilichen Notstands führten, könne das nur als „kompletter Offenbarungseid“ der Saarbrücker Polizeibehörden gewertet werden. Es handele sich um einen „rein politisch motivierten Vorwand“. Hinsichtlich der von der Beklagten angesprochenen Verurteilung des Gastredners Udo Pastörs im Jahre 2009 sei darauf hinzuweisen, dass das Verfahren in der Revisionsinstanz anhängig sei und bis zu dessen Abschluss die Unschuldsvermutung gelte. Er – der Kläger – sei als bekannter und bewährter Mieter der S... Festhalle anzusehen, bei dem es in der Vergangenheit zu keinerlei Zwischenfällen gekommen sei.
Das Verwaltungsgericht hat dem Eilantrag des Klägers entsprochen, und die Beklagte verpflichtet, ihm die Festhalle A-Stadt-S... zur Durchführung seines Kreisparteitags am 16.4.2011 zu überlassen. In der Entscheidung ist ausgeführt, für das Vorliegen der von der Beklagten befürchteten „gravierenden Sicherheitsbedenken“ gebe es keine genügenden Anhaltspunkte. Bislang seien keine Gegendemonstrationen gegen die erst durch eine Pressemitteilung der Beklagten einer breiten Öffentlichkeit bekannt gewordene parteiinterne Veranstaltung angemeldet worden.
Mit Eingang am 20.4.2011 hat der Kläger vorliegende Klage erhoben, mit der er die Feststellung begehrt, dass der Ablehnungsbescheid der Beklagten rechtswidrig und diese verpflichtet war, ihm die Halle zur Durchführung eines Kreisparteitags mit Wahl des Oberbürgermeisterkandidaten zur Verfügung zu stellen. Er hat geltend gemacht, sein Feststellungsinteresse ergebe sich aus der Wiederholungsgefahr. Es stehe zu befürchten, dass sich die Beklagte auch künftig aufgrund sachfremder Erwägungen weigern werde, ihm kommunale Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Dies sei bereits im Jahr 2009 hinsichtlich einer Aschermittwochsveranstaltung in derselben Halle geschehen, als die Beklagte auf einen Stadtratsbeschluss verwiesen habe, wonach eine Benutzung für „extremistische Zwecke“ ausgeschlossen sei. Diese Weigerung habe das erkennende Gericht nicht akzeptiert.(Der Kläger verweist insoweit auf einen Beschluss des 3. Senats des OVG des Saarlandes vom 18.2.2009 – 3 B 33/09 –, SKZ 2009, 70.) Der Beschluss des Stadtrats sei offen mit dem Ziel der Verhinderung der Ausübung seiner verfassungsmäßigen Rechte gefasst worden. Bundesweit sei ein Trend zu erkennen, Veranstaltungen der NPD trotz eindeutig entgegenstehender Rechtsprechung unter Hinweis auf tatsächlich nicht vorliegende polizeiliche Notstände zu verhindern. So habe im folgenden Jahr das Verwaltungsgericht die Mittelstadt Völklingen zur ebenfalls unter Verweis auf einen angeblichen polizeilichen Notstand verweigerten Überlassung der Kulturhalle in W... verpflichtet. Auch im vorliegenden Fall habe sich der Verweis auf einen polizeilichen Notstand als völlig haltlos und offensichtlich vorgeschoben erwiesen. Da er – der Kläger – im Rahmen des anstehenden Oberbürgermeisterwahlkampfes eine Benutzung öffentlicher Einrichtungen der Beklagten plane, sei zu erwarten, dass eine Überlassung wiederum mit „fadenscheinigen Argumenten“ verweigert werde, um ihn aus sachfremden Erwägungen heraus in der Ausübung seines verfassungsmäßigen Auftrags zur Mitwirkung an der Willensbildung des Volkes zu hindern. Die Vorgänge zeigten „mehr als deutlich“, dass die Beklagte über seine – des Klägers – Zulassungsanträge nicht „ergebnisoffen“, sondern in erster Linie anhand parteipolitischer und sachfremder Erwägungen entscheide, um seine Veranstaltungen zu verhindern. Das gebe die Beklagte sogar öffentlich zu. Deren Oberbürgermeisterin habe ungeachtet ihrer Verpflichtung zu parteipolitischer Neutralität am 16.4.2011 an der Demonstration gegen den Parteitag teilgenommen und nach einem Bericht der Saarbrücker Zeitung vom 18.4.2011 dabei erklärt, dass die Stadtverwaltung die Veranstaltung nicht habe verhindern können. Das lasse auch künftig die Ablehnung entsprechender Überlassungsanträge unter Rückgriff auf das Argument des polizeilichen Notstands befürchten. Daher sei es notwendig, sein Recht auf Zugang zu öffentlichen Einrichtungen nicht nur im summarischen einstweiligen Anordnungsverfahren durchzusetzen, sondern zusätzlich in einem Hauptsacheverfahren festzustellen, um die Beklagte künftig zur Beachtung von Recht und Gesetz anzuhalten. Außerdem habe er ein Recht auf Rehabilitierung. Die von der Beklagten nicht bestrittene Vorabinformation der Presse über den Ablehnungsbescheid habe diese zum Anlass genommen, den Sachverhalt zu seinen Ungunsten zu entstellen und mittels „martialischer Bebilderung die Meldung zu verbreiten, der Parteitag sei aus „Angst vor rechter Gewalt“ verboten worden. Eine Bedrohung der Sicherheitslage habe in Wahrheit nur durch gewaltbereite linke Gegendemonstranten bestanden, und zwar letztlich verursacht durch die gezielte Indiskretion der Beklagten über den von ihm „geheim gehaltenen Kreisparteitag“. Die gezielte Publikation könne nur das Ziel gehabt haben, die „üblichen Kreise“ wie die Antifa Saar, Kirchen und Gewerkschaften zu Gegendemonstrationen zu animieren, um diese dann zur Begründung eines zuvor definitiv auszuschließenden polizeilichen Notstands, also einer aus polizeilicher Sicht eigentlich zu vermeidenden Situation, heranzuziehen. Bei einer Oberbürgermeisterin, die nicht nur in der Öffentlichkeit mit ihren Versuchen „prahle“, seine Veranstaltungen zu verhindern, sondern auch noch zu solch „hochgradig unseriösen“ und „geradezu hinterhältigen Mitteln“ greife, um einen politischen Gegner „mittels selbst herbeikonstruierter Ablehnungsgründe zu bekämpfen“ erscheine der Vortrag, dass sie bei künftigen Entscheidungen sein – des Klägers – Teilhaberecht „nunmehr berücksichtigen“ wolle, unglaubwürdig. Die Beklagte habe keineswegs eingesehen, dass sie „im Unrecht“ gewesen sei, sondern lediglich gemerkt, dass sie sich „kreativere Begründungen ausdenken“ müsse. Angesichts der der Beklagten aufgrund ihres Vorverhaltens zurechenbaren ehrenrührigen Presseberichterstattung, in der insbesondere auf ihre „Angst vor rechter Gewalt“ hingewiesen worden sei, habe er ferner ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass seinerseits keine Bedrohung der Sicherheitslage bestanden und daher der Überlassung der Halle als öffentlicher Einrichtung kein Hindernis entgegengestanden habe. Da sich die Beklagte in rechtlich nicht zu vertretender Weise und „regelrecht willkürlich“ über geltendes Recht hinweggesetzt und ihn – den Kläger – nun schon zum wiederholten Mal vorsätzlich in seinen verfassungsmäßigen Rechten verletzt habe, könne ihm ein berechtigtes Feststellungsinteresse nicht abgesprochen werden. Da der Ablehnungsbescheid rechtswidrig gewesen sei, sei der Feststellungsantrag auch begründet. Insofern hat der Kläger sein Vorbringen aus dem Eilrechtsschutzverfahren vor dem Verwaltungsgericht wiederholt und vertieft.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat ausgeführt, da ihrer Ablehnung zur Überlassung der Halle ein konkreter Sachverhalt zugrunde gelegen habe, könne von einer Wiederholungsgefahr nicht ausgegangen werden. Soweit das Verwaltungsgericht entsprechend einer allgemeinen Auffassung in der Rechtsprechung die Rechtmäßigkeit der Nutzungsversagung vom Vorliegen der Voraussetzungen des so genannten polizeilichen Notstands abhängig gemacht habe, sei sie „durchaus bereit“, dies bei künftigen Entscheidungen zu beachten. Dem entsprechend sei auch kein Rechtsmittel eingelegt worden. Da der außerhalb ihres Einflussbereichs liegende Inhalt der Presseberichte über den Vorgang nicht ihr – der Beklagten – zugerechnet werden könne, sei insoweit auch kein Rehabilitierungsinteresse anzuerkennen. Soweit sich der Kläger dabei „ungerecht behandelt“ fühle, bleibe es ihm unbenommen, gegen die Zeitung vorzugehen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Mai 2012 als unzulässig abgewiesen. In den Gründen ist ausgeführt, dem Kläger fehle das erforderliche „berechtigte Interesse“ für die begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheids der Beklagten vom 31.3.2011. Eine Wiederholungsgefahr, die sich nach der Rechtsprechung auf im Wesentlichen unveränderte tatsächliche und rechtliche Umstände beziehen müsse, bestehe nicht. Streitgegenstand des Feststellungsbegehrens sei die konkrete Ablehnungsentscheidung, da sie auch Gegenstand einer in der Hauptsache dagegen zu erhebenden Verpflichtungsklage gewesen wäre. Es könne also nur darauf ankommen, ob im Fall eines erneuten Antrags auf Überlassung der Festhalle S... die Gefahr bestehe, dass die Beklagte diesen mit der tragenden Begründung des erledigten Verwaltungsakts, also eines Spiels des 1. FC A-Stadt in der 3. Bundesliga gegen Hansa Rostock, der Eröffnung eines Baumarktes und zu erwartender Gegendemonstrationen ablehne. Mit Blick auf die am 16.4.2011 „herrschenden Besonderheiten“ bestehe indes keine Gefahr des Erlasses eines „gleichartigen Ablehnungsbescheids“. Dass dem Kläger künftig mit der Begründung des Vorliegens eines polizeilichen Notstands die Benutzung einer kommunalen Einrichtung verweigert werden könnte, verleihe ihm ebenfalls kein berechtigtes Feststellungsinteresse. Es sei allgemein anerkannt, dass eine Gemeinde die Nutzung einer öffentlichen Einrichtung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel erst dann versagen dürfe, wenn die Polizeibehörden außer Stande seien, die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrecht zu erhalten, wobei es des Nachweises bestimmter, in den zeitlichen und örtlichen Verhältnissen begründeter Tatsachen bedürfe, die einen Schadenseintritt „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als möglich erscheinen“ ließen. Daher sei vom Grundsatz nicht auszuschließen, dass der polizeiliche Notstand die Versagung einer Überlassung rechtfertigen könne. Insoweit bedürfe es einer jeweils am konkreten Sachverhalt zu treffenden Einzelfallentscheidung der Gemeinde, hier der Beklagten, die an den jeweils gegebenen tatsächlichen und rechtlichen Umständen auszurichten sei. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte im vorliegenden Verfahren dargelegt habe, dass sie sich in Zukunft an den in dem vorangegangenen Eilverfahren vorgenommenen gerichtlichen Bewertungen ausrichten werde. Schon von daher lasse sich ein Feststellungsinteresse nicht bejahen. Dafür spreche auch „mit Gewicht“, dass die Veranstaltung aufgrund der erlassenen einstweiligen Anordnung wie geplant und ohne sonstige belastende Wirkungen für den Kläger habe durchgeführt werden können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Rehabilitation liege kein besonderes Feststellungsinteresse vor. Die vom Kläger behauptete diskriminierende Wirkung ergebe sich nicht aus dem allein streitgegenständlichen Ablehnungsbescheid vom 31.3.2011. Der zeige lediglich eine Rechtsauffassung der Beklagten zur Begründung der Verweigerung der Nutzungsüberlassung der Festhalle auf, ohne in irgendeiner Weise, etwa durch Ausführungen über die „Persönlichkeit“ des Klägers, diskriminierend zu wirken. Für die vom Kläger angeführte und aus seiner Sicht ehrabschneidende Berichterstattung in der Presse sei die Beklagte nicht verantwortlich.
Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil.
II.
Dem Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 11.5.2012 – 3 K 358/11 –, mit dem seine Klage mit dem Antrag,
„festzustellen, dass der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 31.3.2011 rechtswidrig war und die Beklagte verpflichtet war, dem NPD Kreisverband A-Stadt die Festhalle in A-Stadt-S... mit dem üblichen Zubehör, insbesondere Lautsprecheranlage und Bewirtungszone am 16.4.2011 in der Zeit vom 15.00 Uhr bis 23.00 Uhr zur Durchführung eines Kreisparteitages zur Wahl eines Oberbürgermeisterkandidaten zu den üblichen Konditionen zu überlassen,
abgewiesen wurde, kann nicht entsprochen werden.
Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen ist das Vorliegen eines der in § 124 Abs. 2 VwGO abschließend aufgeführten Zulassungsgründe nicht zu entnehmen.
Die von dem Kläger unter Bezugnahme auf den § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO eingewandte Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes rechtfertigt die begehrte Rechtsmittelzulassung nicht. Die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den entsprechenden Zulassungstatbeständen im Revisionsverfahren (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO) als Unterfall der Grundsatzrüge zu begreifende Divergenz nach dem § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist gegeben, wenn sich das Verwaltungsgericht bei Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem die Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz zu einem in der Rechtsprechung des Divergenzgerichts aufgestellten Rechtssatz in Widerspruch gesetzt hat.(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 25.8.2011 – 2 A 266/11 – und vom 18.10.2011 – 2 A 352/11 –, beide bei juris) Das ist hier entgegen der Ansicht des Klägers nicht der Fall. Eine Divergenz im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO lässt sich seinem Vortrag nicht entnehmen.
Der Kläger macht insoweit geltend, das Verwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung das als Sachentscheidungsvoraussetzung zu fordernde Feststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt einer Wiederholungsgefahr „de facto“ an einen zu erwartenden Eintritt „exakt derselben“ tatsächlichen und rechtlichen Umstände, also ein Fußballspiel des 1. FC A-Stadt gegen Hansa Rostock, die gleichzeitige Eröffnung eines Baumarktes in A-Stadt und ebenfalls gleichzeitige Gegendemonstrationen geknüpft. Demgegenüber habe das OVG des Saarlandes in Anlehnung an höchstrichterliche Rechtsprechung den Rechtssatz aufgestellt, dass Voraussetzung für die Annahme einer Wiederholungsgefahr in dem Zusammenhang lediglich die hinreichend bestimmte Gefahr sei, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichartiger Verwaltungsakt erlassen werde. Das sei ein entscheidender Unterschied. Die insoweit vom Kläger „festgestellte“ Divergenz ist konstruiert. Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung bereits zu Beginn gerade die vom Kläger nun reklamierte Anforderung an eine Wiederholungsgefahr, dass sich diese auf „im Wesentlichen unveränderte tatsächliche und rechtliche Umstände beziehen“ muss, ausdrücklich so formuliert (UA S. 7 unten). Ob sich – was der Kläger unter Verweis auf einen „überhaupt nicht zu vergleichenden Sachverhalt“ verneint – aus der vom Verwaltungsgericht in der Fußnote angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts(vgl. BVerwG, Urteil vom 12.10.2006 – 4 C 12.04 –, Zeitschrift für Luft- und Weltraumrecht (ZLW) 2007, 303) „nichts“ anderes ergibt, ist dabei nicht von Bedeutung. Auch diese Entscheidung geht jedenfalls von dem zuvor genannten Grundsatz aus und wird dafür als Belegstelle sogar in dem vom Kläger angeführten Urteil aus dem Jahre 2008(vgl. BVerwG, Urteil vom 25.9.2008 – 7 A 4.07 –, BRS 73 Nr. 198) zitiert. An dieser Stelle dreht sich dann die Argumentation letztlich „im Kreise“. Wo der Kläger hier eine Divergenz sieht, ist nicht nachvollziehbar. Den von ihm angeführten Entscheidungen des erkennenden Gerichts lässt sich darüber hinaus entnehmen, dass bereits bei einer Ungewissheit darüber, ob künftig gleiche tatsächliche Verhältnisse vorliegen werden, eine grundsätzlich vom Kläger zu belegende Wiederholungsgefahr zu verneinen ist.(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.11.2008 – 3 A 318/08 –, LKRZ 2009, 97 (Katholikentag))
Die von dem Kläger vor dem Hintergrund dann beanstandete Richtigkeit der „Subsumtion“ unter den Rechtssatz begründet keine Abweichung im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Theoretisch könnten sich insofern allenfalls ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ergeben (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Mit Blick auf die ausführlichen Darlegungen zu dem Punkt der vom Verwaltungsgericht nach Ansicht des Klägers geforderten „exakt selben tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse“ unter Divergenzgesichtspunkten, ließe sich Folgendes ergänzen:
Die sich an den Grundsatz der Rechtsprechung zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Annahme einer Wiederholungsgefahr anschließenden Formulierungen in dem angefochtenen Urteil in Bezug auf das von der Beklagten im Bescheid vom 31.3.2011 angeführte Fußballspiel mag man als für sich genommen „unglücklich“ bezeichnen. Nach der vom Verwaltungsgericht genannten – zutreffenden – Vorgabe eines Erfordernisses „im Wesentlichen unveränderter tatsächlicher Verhältnisse“ kann indes kein ernstlicher Zweifel bestehen, dass das Verwaltungsgericht nicht „exakt dieselben“ drei Ereignisse für die Versagung der Hallenbenutzung für erforderlich gehalten hat. Daher kann nicht ernsthaft angenommen werden, dass das Verwaltungsgericht mit seiner Formulierung zum Ausdruck bringen wollte, dass es Voraussetzung für ein Feststellungsinteresse aufgrund einer Wiederholungsgefahr sei, dass der 1. FC A-Stadt absehbar zeitgleich zu einem Kreisparteitag des Klägers ein Drittligaspiel gerade gegen Hansa Rostock austrägt. Gemeint war offensichtlich allenfalls ein Fußballspiel mit aus polizeilicher Sicht vergleichbarem Risikopotential. Entsprechend wurde in dem Zusammenhang auf die Eröffnung „eines“ Baumarktes und nicht etwa auf eine Filiale der Baumarktkette „Bauhaus“ abgestellt.
Mit Blick auf eine Wiederholungsgefahr beziehungsweise deren Verneinung gilt im Ergebnis das Gleiche für den Hinweis des Klägers auf die Ablehnung des Überlassungsbegehrens hinsichtlich der Halle in S... für eine Veranstaltung am Aschermittwoch 2009. Eine solche Gefahr und damit ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist insoweit bereits unschwer zu verneinen, da der Ablehnung damals – wie der Kläger selbst vorträgt – ein ganz anderer Sachverhalt zugrunde lag. Seinerzeit hatte sich die Beklagte nicht auf einen polizeilichen Notstand berufen, sondern an einem Beschluss ihres Stadtrats orientiert, die Nutzung der Halle für „extremistische Zwecke“ nicht zu erlauben. Dass diese Begründung angesichts der Stellung des Klägers als politische Partei keine tragfähige Grundlage für die Ablehnung des Überlassungsantrags bildete, braucht hier nicht vertieft zu werden, ergibt sich im Übrigen aus dem zu diesem Vorgang ergangenen Beschluss des 3. Senats.(Der Kläger verweist insoweit auf einen Beschluss des 3. Senats des OVG des Saarlandes vom 18.2.2009 – 3 B 33/09 –, SKZ 2009, 70, wonach die Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit und Auflösung einer Partei allein dem Bundesverfassungsgericht obliegt und der Rat einer Gemeinde oder deren Bürgermeister gehindert sind, eine Partei aus eigener Zuständigkeit als verfassungswidrig einzustufen und aus diesem Grund von der Benutzung gemeindlicher Einrichtungen auszuschließen) Der Verweis auf die Ablehnung der Überlassung der W… Kulturhalle für eine Wahlkampfveranstaltung am 1.5.2009 ist in dem Zusammenhang völlig bedeutungslos. Der Vorgang ereignete sich in der Mittelstadt Völklingen und daher außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Beklagten.(vgl. zum Erfolg eines Anordnungsbegehrens des Klägers in dieser Sache VG des Saarlandes, Beschluss vom 21.4.2009 – 11 L 327/09 –, bei juris)
Schließlich setzt jedes „Feststellungsinteresse“, wie schon das Verwaltungsgericht angedeutet hat, voraus, dass zwischen den Beteiligten ein streitiges Rechtsverhältnis, hier eine unterschiedliche rechtliche Bewertung hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Ablehnungsbescheids vom 31.3.2011, vorliegt. Schon davon kann nach der Einlassung der Beklagten im vorliegenden Verfahren in erster Instanz nicht ausgegangen werden. Man mag die in der Saarbrücker Zeitung vom 18.4.2011 wiedergegebenen Äußerungen der Oberbürgermeisterin der Beklagten im Rahmen der Teilnahme an der Gegendemonstration am Veranstaltungstag, die sich im Übrigen zwanglos auch so interpretieren lassen, dass man auf Seiten der Beklagten keine – aus ihrer Sicht aus politischen Gründen wünschenswerte – rechtliche Handhabe gehabt habe, die Überlassung der Halle an den Kläger abzulehnen, bewerten wie man will. Darauf muss hier ebenso wenig eingegangen werden wie auf die von der Beklagten nicht mehr bestrittene und sicher aus polizeirechtlicher Sicht – gelinde gesagt – unglückliche „Vermarktung“ der Entscheidung vom 31.3.2011 in Erklärungen gegenüber Presseorganen vor ihrem Wirksamwerden durch Bekanntgabe gegenüber dem betroffenen Kläger als Adressaten der Entscheidung. Dass das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung auf diese „Argumente“ – wie der Kläger beanstandet – „mit keinem Wort eingegangen“ ist, ist daher nachvollziehbar und rechtlich nicht zu beanstanden. Der Klageerwiderung vom 18.5.2011 lässt sich – insbesondere mit Blick auf den darin enthaltenen Hinweis auf den Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels – unschwer entnehmen, dass die Beklagte (nunmehr) unter Zugrundlegung der einschlägigen Rechtsprechung und der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Eilrechtsschutzverfahren zu der Auffassung gelangt ist, dass die im Bescheid vom 31.3.2011 genannten Gründe den nach gefestigter Rechtsprechung für die Ablehnung der Überlassung der gemeindliche Einrichtung (§ 19 KSVG) an eine politische Partei wegen deren verfassungsrechtlicher Stellung (Art. 3, 21 Abs. 3 GG, § 5 PartG) notwendigen gesteigerten Anforderungen an die Feststellung eines polizeilichen Notstands als Voraussetzung für die Inanspruchnahme eines Nichtstörers (§ 6 PolG) offensichtlich nicht genügten. Das kommt in dem von der Beklagten nach der Klageerwiderung akzeptierten und eingestandenermaßen der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung folgenden Beschluss des Verwaltungsgerichts unzweifelhaft zum Ausdruck. Der Hinweis der Beklagten, dass sie „durchaus bereit“ sei, „diese Entscheidung bei ihren künftigen Zulassungsentscheidungen zu beachten“, lässt keinen anderen Schluss zu, als dass die Beklagte inzwischen selbst davon ausgeht, dass die seinerzeit von ihr gegebene Begründung – was eigentlich auch nicht zweifelhaft sein kann – den besonderen rechtlichen Anforderungen für die Begründung eines polizeilichen Notstands nicht genügte und der Bescheid daher – was der Kläger vorliegend festgestellt wissen möchte – jedenfalls mit dieser Begründung nicht rechtmäßig gewesen ist. Von daher kann im Ergebnis nicht davon ausgegangen werden, dass zwischen den Beteiligten des vorliegenden Gerichtsverfahrens – in ihrer heutigen Einschätzung – jenseits eines aus ihrer Sicht der Beklagten möglicherweise politisch Wünschenswerten – überhaupt noch eine im Ergebnis unterschiedliche rechtliche Bewertung des Bescheides vom 31.3.2011 vorliegt. Dass der Kläger die Behauptung der Beklagten, künftig nach diesen Maßstäben zu verfahren, für subjektiv unglaubwürdig hält, kann dabei nicht der Maßstab sein. Ob, wie der Kläger ferner einwendet, im gesamten „Bundesgebiet ein Trend dahingehend erkennbar ist, Veranstaltungen der NPD trotz eindeutig entgegenstehender Rechtsprechung der Gerichte mit Verweis auf den polizeilichen Notstand zu verhindern“, spielt dabei – selbst wenn dem so ein sollte – sicher keine Rolle.
Soweit der Kläger ebenfalls im Zusammenhang mit der geltend gemachten Divergenz einwendet, es sei auch künftig zu befürchten, dass die Beklagte ihm mit „fadenscheinigen“ und „vorgeschobenen“ Gründen unter Hinweis auf einen angeblichen „polizeilichen Notstand“ entgegen § 19 KSVG die Nutzung öffentlicher Einrichtungen verweigere, um ihn an der Wahrnehmung seines verfassungsmäßigen Auftrags nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG zu hindern, ist festzustellen, dass es nicht Sache des Gerichts ist, aus Anlass eines solchen Feststellungsbegehrens ein entsprechendes „Rechtsgutachten“ für alle künftigen „Eventualitäten“ und ihre Tauglichkeit zur Begründung eines ohnehin nur aus der jeweiligen Situation heraus zu beurteilenden „polizeilichen Notstands“ nach den dafür allgemein anerkannten Maßstäben anzufertigen. Letztlich zielt das Feststellungsbegehren darauf, der Beklagten zu „untersagen“ künftige Überlassungsanträge seinerseits „rechtswidrig“ oder mit rechtswidriger Begründung abzulehnen. Eine entsprechende „Feststellung“ bedeutete nichts anderes, als dass die Beklagte verpflichtet ist, über solche Begehren nach Recht und Gesetz zu entscheiden. Davon muss – ungeachtet ihres bisherigen Verhaltens – bei einer öffentlichen Verwaltung ausgegangen werden. Die zugrunde liegende und durch eine Vielzahl gerichtlicher Entscheidungen zu der Thematik konkretisierte Rechtlage ist als solche sicher weder in einem Rechtsstreit der vorliegenden Art „feststellungsfähig“ noch abgehoben vom konkreten Sachverhalt „feststellungsbedürftig“. Der Kläger verweist in dem Zusammenhang selbst darauf, dass die aus seiner Sicht „weitschweifigen“ Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den allgemeinen Anforderungen für die Anerkennung eines die Nutzungsversagung im Einzelfall rechtfertigenden Polizeinotstands für den konkreten Fall nicht mit einem „Erkenntnisgewinn“ einhergehen. Hinsichtlich der von ihm zu Recht als notwendig erachteten „konkreten Einzelfallprüfung“ kann er nur auf die nach eigenem Vorbringen in der Vergangenheit mehrfach für ihn erfolgreiche Inanspruchnahme gegebenenfalls erforderlichen Eilrechtsschutzes verwiesen werden.
Da der Kläger selbst unter Hinweis auf einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung ausführt, dass der Aspekt einer ungehinderten Durchführung der geplanten Veranstaltung auf der Grundlage einer entsprechenden Eilrechtsschutzentscheidung der Anerkennung eines besonderen Feststellungsinteresses wegen eines schwerwiegenden Eingriffs in Grundrechte, insbesondere die Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG, entgegensteht, muss auf diesen Aspekt nicht weiter eingegangen werden.
Rechtfertigt daher die vom Kläger erhobene Divergenzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) die begehrte Rechtsmittelzulassung nicht, so gilt im Ergebnis nichts anderes, soweit darüber hinaus auf den Seiten 13 bis 15 der Antragsbegründung ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend gemacht werden.(vgl. zu dem insoweit anzulegenden Maßstab der Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen erstinstanzlichen Entscheidung etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.1.2010 – 2 A 447/09 –, m.w.N.) Hinsichtlich der in dem Zusammenhang vom Kläger erneut angesprochenen angeblichen Wiederholungsgefahr kann auf das zuvor Gesagte Bezug genommen werden. Der Annahme eines von ihm auch insoweit thematisierten „besonders schwerwiegenden Grundrechtseingriffs“ steht – wie gesagt – schon die problemlose Durchführung des Kreisparteitags nach dem Obsiegen des Klägers im Eilrechtsschutzverfahren entgegen. Entsprechendes gilt mit Blick auf ein von ihm ferner reklamiertes Rehabilitationsinteresse. In dem Beschluss vom April 2011(vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 6.4.2011 – 3 L 298/11 -) hat das Verwaltungsgericht eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass die von der Beklagten im Bescheid vom 31.3.2011 angegebenen „gravierenden Sicherheitsbedenken“ die Verweigerung der Hallenbenutzung durch den Kläger nicht rechtfertigten und dass für das Vorliegen einer Situation, die eine Inanspruchnahme des Klägers als polizeilicher Nichtstörer hätten rechtfertigen können, „keine genügenden Anhaltspunkte“ sprachen.
Soweit der Kläger abschließend einen nach seiner Ansicht die begehrte Rechtsmittelzulassung gebietenden, hinsichtlich seiner Art nicht näher qualifizierten Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend macht, wendet er sich in Wahrheit gegen die Sachverhaltswürdigung durch das Verwaltungsgericht. Das verdeutlicht die Bezugnahme auf seine „grundrechtsgleichen Rechte“. Das gilt auch hinsichtlich des Verweises des Klägers auf den Inhalt der im Anschluss an das aus seiner Sicht als „Ungeheuerlichkeit“ zu bewertende Verhalten der Beklagten im Zusammenhang mit der vorzeitigen Information der Presse erschienenen Zeitungsartikel und auf ein aus seiner Sicht daraus herzuleitendes Rehabilitationsinteresse. Dass die Beklagte insofern sicher für die Berichterstattung als solche mit verantwortlich zeichnet, nicht aber für die von dem Kläger beanstandeten Inhalte der Artikel, hat das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt. Wo hierbei ein „Verfahrensfehler“ liegen soll, erschließt sich nicht.
Da somit insgesamt Zulassungsgründe nicht gegeben sind, ist der Antrag zurückzuweisen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die B
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die B
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. Juli 2011 – 10 K 1654/10 - wird zurückgewiesen.Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.Der Streitwert wird für das Z
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 23. März 2011 – 10 K 1033/10 - wird zurückgewiesen.Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin.Der Streitwert wird für da
Tenor
Unter entsprechender teilweiser Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 9. Februar 2009 - 11 L 54/09 - wird die Antragsgegnerin vorläufig verpflichtet, dem NPD-Ortsverband Sch. die Festhalle Sch., H. St
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Wenn ein Träger öffentlicher Gewalt den Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt oder andere öffentliche Leistungen gewährt, sollen alle Parteien gleichbehandelt werden. Der Umfang der Gewährung kann nach der Bedeutung der Parteien bis zu dem für die Erreichung ihres Zweckes erforderlichen Mindestmaß abgestuft werden. Die Bedeutung der Parteien bemißt sich insbesondere auch nach den Ergebnissen vorausgegangener Wahlen zu Volksvertretungen. Für eine Partei, die im Bundestag in Fraktionsstärke vertreten ist, muß der Umfang der Gewährung mindestens halb so groß wie für jede andere Partei sein.
(2) Für die Gewährung öffentlicher Leistungen in Zusammenhang mit einer Wahl gilt Absatz 1 während der Dauer des Wahlkampfes nur für Parteien, die Wahlvorschläge eingereicht haben.
(3) Öffentliche Leistungen nach Absatz 1 können an bestimmte sachliche, von allen Parteien zu erfüllende Voraussetzungen gebunden werden.
(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.
(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.
(3) Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien.
(4) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.