Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 30. Juli 2009 - 2 K 2558/07

published on 30/07/2009 00:00
Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 30. Juli 2009 - 2 K 2558/07
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Gericht

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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kreisverband ... des Klägers ein Girokonto zu eröffnen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahren.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Eröffnung eines Girokontos für seinen Kreisverband. Die ... Bank ... kündigte dem Kreisverband die Geschäftsverbindung zum 30.11.2007. Der Kreisvorstand beantragte daraufhin bei der Beklagten eine Kontoeröffnung mit Schreiben vom 23.10.2007. Am 25.10.2007 antwortete die Beklagte, dass sie an der Aufnahme einer Geschäftsbeziehung derzeit nicht interessiert sei. Sie werde deshalb das beantragte Girokonto nicht in ihrem Hause führen. Die ...-Parteizentrale legte mit Schreiben vom 01.11.2007 Einspruch ein und beantragte erneut die Eröffnung eines Kontos. Am 06.11.2007 lehnte die Beklagte dies ab.
Der Kläger hat am 03.12.2007 Klage erhoben. Der Kläger sei nach § 3 ParteiG klagebefugt, während der Kreisverband nach den §§ 12, 22 der Bundessatzung der... keine selbständig klagebefugte Gliederung sei. Der Kläger trete daher in Prozessstandschaft auf. Durch die Weigerung der Beklagten, ein Girokonto zu eröffnen, werde der Kreisverband in seinen Rechten verletzt. Eine politische Partei könne ihre Aufgabe, an der politischen Willensbildung mitzuwirken, ohne Girokonto nicht wahrnehmen. Der Kreisverband brauche sich nicht darauf verweisen zu lassen, ein Konto des Landesverbandes oder der Bundespartei mitzubenutzen. Der Kreisverband habe keine Möglichkeit, ein anderes Girokonto zu eröffnen (wird ausgeführt). Die Mitbenutzung anderer Girokonten (etwa des Kontos des Klägers) berge die Gefahr einer Vermischung und sogar Veruntreuung der Gelder in sich. Die Beklagte, die für den Ortsverband ... von ... ein Konto eröffnet habe, sei als Anstalt des öffentlichen Rechts und damit Teil der Exekutive gemäß Art. 1 Abs. 3 GG unmittelbar an die Grundrechte, an das Sozialstaatsprinzip, das Demokratiegebot und das Recht auf kommunale Selbstverwaltung gebunden. Der Kreisverband sei nicht verschuldet, das Konto könne auf Guthabenbasis geführt werden.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, dem Kreisverband ... des Klägers ein Girokonto zu eröffnen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Klage sei bereits unzulässig, da sie verfristet und der Klageantrag unbestimmt sei. Sie sei auch unbegründet. Dem Sparkassenrecht in Baden-Württemberg seien im Gegensatz zu anderen Bundesländern Kontrahierungspflichten fremd. Die Beklagte sei nicht anders zu behandeln wie jedes andere Kreditinstitut. § 5 ParteiG begründe keinen unbedingten und ausnahmslosen Gleichbehandlungsanspruch. Da es sich lediglich um eine „Soll-Regelung“ handele, seien Ausnahmen möglich, die dann gegeben seien, wenn eine Partei auf die Leistung nicht angewiesen sei und ihr auch keine Nachteile im politischen Wettbewerb entstünden. Es sei ausreichend, wenn der Kreisverband das Konto des Klägers oder anderer Untergliederungen der ... oder ihres Landesvorsitzenden mitbenutzen könne. Der Beklagten sei eine Geschäftsbeziehung nicht zumutbar, u.a. aufgrund zu befürchtender wirtschaftlicher Nachteile, einer drohenden Insolvenz der ..., deren Erwähnung im Verfassungsschutzbericht und verschiedener Äußerungen ihrer Mitglieder.
Auf die dagegen gerichtete Rüge der Beklagten hat das VG Sigmaringen am 05.03.2008 beschlossen, dass der Verwaltungsrechtsweg zulässig ist. Die vom Beklagten eingelegte Beschwerde wurde vom VGH Baden-Württemberg mit Beschluss vom 24.06.2008 zurückgewiesen.
Nach mündlicher Verhandlung am 18.06.2009 und deren Wiedereröffnung haben die Beteiligten auf (weitere) mündliche Verhandlung verzichtet.
10 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
11 
Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne (weitere) mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
12 
Die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs steht aufgrund des gemäß § 173 Satz 1 VwGO, § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG ergangenen rechtskräftigen Beschlusses des VG Sigmaringen vom 05.03.2008 fest.
13 
Die Klage ist zulässig. Sie ist nicht verfristet, da § 74 VwGO für allgemeine Leistungsklagen nicht gilt. Im Übrigen gälte im Fall einer entsprechenden Anwendung eine (eingehaltene) Jahresfrist, da die Ablehnungsschreiben mit keiner Rechtsmittelbelehrung versehen sind.
14 
Der Kläger ist klagebefugt in entsprechender Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO, da er als Gebietsverband der höchsten Stufe (§ 10 Satz 1 Nr. 1 der Satzung der... vom 16./17. März 2002) nach § 3 Satz 2 ParteiG befugt ist, für den Kreisverband zu klagen und dessen Rechte im eigenen Namen geltend zu machen. § 3 ParteiG regelt zwar unmittelbar die prozessuale Parteifähigkeit politischer Parteien bzw. ihrer Gebietsverbände der jeweils höchsten Stufe, setzt aber dabei deren Fähigkeit voraus, Inhaber von Rechten und Pflichten zu sein (Ipsen, ParteienG, 2008, § 3 Rn. 1 und 3). Wenn aber nach dem Parteiengesetz nur der Bundesverband und die Landesverbände der ... als parteifähig anzusehen sind, sind sie zugleich berechtigt, Ansprüche nachgeordneter Gliederungsebenen einzuklagen, wobei der Kreisverband als „kleinste selbständige organisatorische Einheit“ (§ 14 lit. b) der Satzung der ...) Inhaber von Rechten sein kann. § 3 Satz 2 ParteiG begründet insoweit eine gesetzliche Prozessstandschaft (vgl. LG München I, Urteil vom 12.04.2006, 9 O 4751/06; Saarl. OVG, Beschluss vom 18.02.2009, 3 B 33/09, jeweils m.w.N.). Diese besteht unabhängig davon, dass auch der Kreisverband selbst nach § 61 Nr. 2 VwGO beteiligtenfähig gewesen wäre, da durch § 3 ParteiG „die in besonderen Verfahrensordnungen schon gesicherte Beteiligungsfähigkeit niederer Gebietsverbände nicht ausgeschlossen werden“ sollte (BVerwG, Urteil vom 18.07.1969, VII C 56.68, BVerwGE 32, 333, 334).
15 
Das Gericht hält den Klageantrag, der in entsprechender Form auch in anderen Verfahren gestellt wurde (vgl. etwa VG Göttingen, Urteil vom 10.06.2009, 1 A 91/08; VG Düsseldorf, Urteil vom 24.04.2007, 22 K 1156/04), auch für hinreichend bestimmt. Insbesondere ergibt sich eindeutig, dass Kontoinhaber der Kreisverband sein soll. Die Benennung des bzw. der Zeichnungsberechtigten kann bei der Kontoeröffnung erfolgen.
16 
Die Klage ist auch begründet. Der Kreisverband hat einen Anspruch auf Eröffnung eines Girokontos. Dieser folgt aus § 5 Abs. 1 ParteiG. Nach Satz 1 sollen durch einen Träger öffentlicher Gewalt, wenn er den Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt oder andere öffentliche Leistungen gewährt, alle Parteien gleichbehandelt werden. Nach § 1 Sparkassengesetz für Baden-Württemberg (SpG) handelt es sich bei der Beklagten um eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts und damit um einen Träger öffentlicher Gewalt, der Aufgaben im Bereich der Daseinsvorsorge wahrnimmt (vgl. § 6 SpG). Entsprechend unterliegen Sparkassen einer unmittelbaren Grundrechtsbindung (BVerfG, Beschluss vom 14.04.1987, 1 BvR 775/84, NJW 1987, 879; BGH, Urteil vom 11.03.2003, XI ZR 403/01 , NJW 2003, 1658; Ipsen, ParteienG, 2008, § 5 Rn. 35 speziell zur Verpflichtung zur Kontoführung). Die Eröffnung eines Girokontos stellt eine Leistung gemäß § 5 ParteiG dar im Sinne der Gewährung einer besonderen Rechtsstellung, die den Rechtskreis des Begünstigten erweitert (BVerwG, Urteil vom 13.12.1974, VII C 42.72).
17 
Das Gericht geht aufgrund des vorgelegten Internetausdrucks davon aus, dass die Beklagte für Gebietsverbände anderer Parteien – etwa für den Ortsverband ... von ... – Girokonten führt. Dies und insbesondere die generelle Bereitschaft, Girokonten für Gebietsverbände (auch unterer Stufen) zu führen, wurde von der Beklagten auch nie bestritten.
18 
Zwar handelt es sich bei § 5 ParteiG um eine Sollvorschrift. Diese räumt der Beklagten jedoch „kein weites, unkontrollierbares Versagungsermessen ein, sondern ermöglicht ihr nur, den Gleichbehandlungsanspruch unter bestimmten, in der Rechtsordnung vorgezeichneten Voraussetzungen zu beschränken und ausnahmsweise mit Rücksicht auf höherrangige Rechtsgüter oder vordringliche Interessen abzulehnen“ (Thür. OVG, Beschluss vom 26.10.2004, 2 EO 1377/04). Derartige Gründe sind nicht ersichtlich.
19 
Die Beklagte kann die Kontoeröffnung wegen der Sperrwirkung des Art. 21 Abs. 2 Satz 2 GG insbesondere nicht unter Berufung auf die vermeintliche Verfassungswidrigkeit des Klägers oder seines Kreisverbandes ablehnen. „Art. 21 GG stattet die politischen Parteien wegen ihrer Sonderstellung im Verfassungsleben mit einer erhöhten Schutz- und Bestandsgarantie (dem so genannten Parteienprivileg) aus. Diese findet ihren Ausdruck vor allem darin, dass die politischen Parteien im Gegensatz zu anderen politischen Vereinigungen nur durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt werden können und dass es dazu einer qualifizierten Mehrheit bedarf. Daraus folgt, dass bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts niemand die Verfassungswidrigkeit einer Partei rechtlich geltend machen kann. Insofern kommt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts konstitutive Bedeutung zu“ (BVerfG, Beschluss vom 18.03.2003, 2 BvB 1/01, 2 BvB 2/01, 2 BvB 3/01, m.w.N.). Solange die ... nicht vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt worden ist, dürfen Träger öffentlicher Gewalt wie die Beklagte daher die Partei nicht wegen ihrer politischen Ausrichtung benachteiligen. „Eine Partei soll in ihren politischen Aktivitäten von jeder rechtlichen Behinderung frei sein, solange sie mit allgemein erlaubten Mitteln arbeitet“ (BGH, Urteil vom 02.12.2003, XI ZR 397/02, NJW 2004, 1031). Diese Privilegierung darf nicht dadurch unterlaufen und eine Benachteiligung nicht dadurch gerechtfertigt werden, dass anstelle der Verfassungswidrigkeit einer Partei ihre Erwähnung im Verfassungsschutzbericht für ausreichend erachtet wird.
20 
Soweit die Beklagte auf die von der ... möglicherweise beabsichtigte Verstaatlichung von Banken und ihre Kritik am Börsensystem als einem „überdimensionalen Spielcasino“ verweist, führen derartige Äußerungen nicht zur Unzumutbarkeit einer Kontoeröffnung. Sie bewegen sich im Rahmen der verfassungsrechtlich geschützten Meinungsfreiheit. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nach § 8 Abs. 1 SpG die Beklagte selbst eine Körperschaft des öffentlichen Rechts als Träger hat, also gewissermaßen eine „verstaatlichte“ Bank ist. Auch andere Äußerungen von ...-Mitgliedern können – unabhängig davon, inwieweit sie dem Kreisverband des Klägers überhaupt zugerechnet werden können – jedenfalls solange keine Unzumutbarkeit einer Kontoeröffnung begründen, wie diese Äußerungen nicht strafbar sind. Selbst in dem Fall wäre die Annahme der Unzumutbarkeit zweifelhaft, da die Eröffnung des Girokontos in keinem Zusammenhang mit den politischen Meinungsäußerungen steht.
21 
Illegale Handlungen in Form der Geldwäsche oder unzulässiger Parteienfinanzierung sind nicht konkret zu befürchten. Die von der Beklagten in Bezug genommenen Äußerungen begründen nach Auffassung des Gerichts keinen hinreichenden Tatverdacht und lassen zum jetzigen Zeitpunkt nicht befürchten, dass das zu eröffnende Girokonto der Begehung von Straftaten dient.
22 
Für die Beklagte ist die befürchtete Insolvenz der ... schon deshalb nicht mit Risiken verbunden, weil die Prozessbevollmächtigte der Klägerin erklärt hat, dass es der Beklagten unbenommen bleibe, nur ein Girokonto auf Guthabenbasis zu gewähren. Die Bundespartei verfügt soweit bekannt auch über keine eigene Bank, steht also insbesondere nicht im Wettbewerb mit der Beklagten.
23 
Aufgrund des Anspruchs auf Gleichbehandlung des Kreisverbandes des Klägers mit Gebietsverbänden anderer Parteien kommt es auch nicht darauf an, ob der Kreisverband in der Lage ist, andere Konten mitzubenutzen, wobei es nach Auffassung des Gerichts von vorneherein fernliegt, den Kreisverband auf die Benutzung eines privaten Girokontos zu verweisen. Insbesondere aufgrund der von § 24 Abs. 3 Satz 1 ParteiG geforderten Rechenschaftsberichte auch nachgeordneter Gebietsverbände und der Begrenzung von Bargeldspenden auf Beträge bis 1.000 EUR durch § 25 Abs. 1 Satz 2 ParteiG ist es zumindest vorteilhaft, wenn auch der Kreisverband über ein eigenes Girokonto verfügt und kein (Unter-)Konto des Klägers benutzt. Das vom Kläger geltend gemachte Begehren ist daher nicht als rechtsmissbräuchlich anzusehen.
24 
Schließlich führen auch die von der Beklagten befürchteten wirtschaftlichen und Wettbewerbsnachteile zu keiner Unzumutbarkeit. Das Gericht geht nicht davon aus, dass Geschäftskunden der Beklagten sich an der Eröffnung eines Girokontos für den Kreisverband des Klägers stören und annehmen könnten, diese sei erfolgt, weil die Beklagte dessen politische Ziele unterstütze. Im Übrigen hat bereits der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine Bank sich nicht auf einen Imageschaden berufen kann, den sie allein auf Grund der politischen Zielrichtung einer Partei befürchtet, die sie rechtlich nicht zu deren Nachteil geltend machen kann (BGH, NJW 2004, 1032).
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorlagen. Insbesondere fehlt es an der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, da der Status der Sparkassen und die Voraussetzungen des § 5 ParteiG höchstrichterlich geklärt sind.

Gründe

 
11 
Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne (weitere) mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
12 
Die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs steht aufgrund des gemäß § 173 Satz 1 VwGO, § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG ergangenen rechtskräftigen Beschlusses des VG Sigmaringen vom 05.03.2008 fest.
13 
Die Klage ist zulässig. Sie ist nicht verfristet, da § 74 VwGO für allgemeine Leistungsklagen nicht gilt. Im Übrigen gälte im Fall einer entsprechenden Anwendung eine (eingehaltene) Jahresfrist, da die Ablehnungsschreiben mit keiner Rechtsmittelbelehrung versehen sind.
14 
Der Kläger ist klagebefugt in entsprechender Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO, da er als Gebietsverband der höchsten Stufe (§ 10 Satz 1 Nr. 1 der Satzung der... vom 16./17. März 2002) nach § 3 Satz 2 ParteiG befugt ist, für den Kreisverband zu klagen und dessen Rechte im eigenen Namen geltend zu machen. § 3 ParteiG regelt zwar unmittelbar die prozessuale Parteifähigkeit politischer Parteien bzw. ihrer Gebietsverbände der jeweils höchsten Stufe, setzt aber dabei deren Fähigkeit voraus, Inhaber von Rechten und Pflichten zu sein (Ipsen, ParteienG, 2008, § 3 Rn. 1 und 3). Wenn aber nach dem Parteiengesetz nur der Bundesverband und die Landesverbände der ... als parteifähig anzusehen sind, sind sie zugleich berechtigt, Ansprüche nachgeordneter Gliederungsebenen einzuklagen, wobei der Kreisverband als „kleinste selbständige organisatorische Einheit“ (§ 14 lit. b) der Satzung der ...) Inhaber von Rechten sein kann. § 3 Satz 2 ParteiG begründet insoweit eine gesetzliche Prozessstandschaft (vgl. LG München I, Urteil vom 12.04.2006, 9 O 4751/06; Saarl. OVG, Beschluss vom 18.02.2009, 3 B 33/09, jeweils m.w.N.). Diese besteht unabhängig davon, dass auch der Kreisverband selbst nach § 61 Nr. 2 VwGO beteiligtenfähig gewesen wäre, da durch § 3 ParteiG „die in besonderen Verfahrensordnungen schon gesicherte Beteiligungsfähigkeit niederer Gebietsverbände nicht ausgeschlossen werden“ sollte (BVerwG, Urteil vom 18.07.1969, VII C 56.68, BVerwGE 32, 333, 334).
15 
Das Gericht hält den Klageantrag, der in entsprechender Form auch in anderen Verfahren gestellt wurde (vgl. etwa VG Göttingen, Urteil vom 10.06.2009, 1 A 91/08; VG Düsseldorf, Urteil vom 24.04.2007, 22 K 1156/04), auch für hinreichend bestimmt. Insbesondere ergibt sich eindeutig, dass Kontoinhaber der Kreisverband sein soll. Die Benennung des bzw. der Zeichnungsberechtigten kann bei der Kontoeröffnung erfolgen.
16 
Die Klage ist auch begründet. Der Kreisverband hat einen Anspruch auf Eröffnung eines Girokontos. Dieser folgt aus § 5 Abs. 1 ParteiG. Nach Satz 1 sollen durch einen Träger öffentlicher Gewalt, wenn er den Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt oder andere öffentliche Leistungen gewährt, alle Parteien gleichbehandelt werden. Nach § 1 Sparkassengesetz für Baden-Württemberg (SpG) handelt es sich bei der Beklagten um eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts und damit um einen Träger öffentlicher Gewalt, der Aufgaben im Bereich der Daseinsvorsorge wahrnimmt (vgl. § 6 SpG). Entsprechend unterliegen Sparkassen einer unmittelbaren Grundrechtsbindung (BVerfG, Beschluss vom 14.04.1987, 1 BvR 775/84, NJW 1987, 879; BGH, Urteil vom 11.03.2003, XI ZR 403/01 , NJW 2003, 1658; Ipsen, ParteienG, 2008, § 5 Rn. 35 speziell zur Verpflichtung zur Kontoführung). Die Eröffnung eines Girokontos stellt eine Leistung gemäß § 5 ParteiG dar im Sinne der Gewährung einer besonderen Rechtsstellung, die den Rechtskreis des Begünstigten erweitert (BVerwG, Urteil vom 13.12.1974, VII C 42.72).
17 
Das Gericht geht aufgrund des vorgelegten Internetausdrucks davon aus, dass die Beklagte für Gebietsverbände anderer Parteien – etwa für den Ortsverband ... von ... – Girokonten führt. Dies und insbesondere die generelle Bereitschaft, Girokonten für Gebietsverbände (auch unterer Stufen) zu führen, wurde von der Beklagten auch nie bestritten.
18 
Zwar handelt es sich bei § 5 ParteiG um eine Sollvorschrift. Diese räumt der Beklagten jedoch „kein weites, unkontrollierbares Versagungsermessen ein, sondern ermöglicht ihr nur, den Gleichbehandlungsanspruch unter bestimmten, in der Rechtsordnung vorgezeichneten Voraussetzungen zu beschränken und ausnahmsweise mit Rücksicht auf höherrangige Rechtsgüter oder vordringliche Interessen abzulehnen“ (Thür. OVG, Beschluss vom 26.10.2004, 2 EO 1377/04). Derartige Gründe sind nicht ersichtlich.
19 
Die Beklagte kann die Kontoeröffnung wegen der Sperrwirkung des Art. 21 Abs. 2 Satz 2 GG insbesondere nicht unter Berufung auf die vermeintliche Verfassungswidrigkeit des Klägers oder seines Kreisverbandes ablehnen. „Art. 21 GG stattet die politischen Parteien wegen ihrer Sonderstellung im Verfassungsleben mit einer erhöhten Schutz- und Bestandsgarantie (dem so genannten Parteienprivileg) aus. Diese findet ihren Ausdruck vor allem darin, dass die politischen Parteien im Gegensatz zu anderen politischen Vereinigungen nur durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt werden können und dass es dazu einer qualifizierten Mehrheit bedarf. Daraus folgt, dass bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts niemand die Verfassungswidrigkeit einer Partei rechtlich geltend machen kann. Insofern kommt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts konstitutive Bedeutung zu“ (BVerfG, Beschluss vom 18.03.2003, 2 BvB 1/01, 2 BvB 2/01, 2 BvB 3/01, m.w.N.). Solange die ... nicht vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt worden ist, dürfen Träger öffentlicher Gewalt wie die Beklagte daher die Partei nicht wegen ihrer politischen Ausrichtung benachteiligen. „Eine Partei soll in ihren politischen Aktivitäten von jeder rechtlichen Behinderung frei sein, solange sie mit allgemein erlaubten Mitteln arbeitet“ (BGH, Urteil vom 02.12.2003, XI ZR 397/02, NJW 2004, 1031). Diese Privilegierung darf nicht dadurch unterlaufen und eine Benachteiligung nicht dadurch gerechtfertigt werden, dass anstelle der Verfassungswidrigkeit einer Partei ihre Erwähnung im Verfassungsschutzbericht für ausreichend erachtet wird.
20 
Soweit die Beklagte auf die von der ... möglicherweise beabsichtigte Verstaatlichung von Banken und ihre Kritik am Börsensystem als einem „überdimensionalen Spielcasino“ verweist, führen derartige Äußerungen nicht zur Unzumutbarkeit einer Kontoeröffnung. Sie bewegen sich im Rahmen der verfassungsrechtlich geschützten Meinungsfreiheit. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nach § 8 Abs. 1 SpG die Beklagte selbst eine Körperschaft des öffentlichen Rechts als Träger hat, also gewissermaßen eine „verstaatlichte“ Bank ist. Auch andere Äußerungen von ...-Mitgliedern können – unabhängig davon, inwieweit sie dem Kreisverband des Klägers überhaupt zugerechnet werden können – jedenfalls solange keine Unzumutbarkeit einer Kontoeröffnung begründen, wie diese Äußerungen nicht strafbar sind. Selbst in dem Fall wäre die Annahme der Unzumutbarkeit zweifelhaft, da die Eröffnung des Girokontos in keinem Zusammenhang mit den politischen Meinungsäußerungen steht.
21 
Illegale Handlungen in Form der Geldwäsche oder unzulässiger Parteienfinanzierung sind nicht konkret zu befürchten. Die von der Beklagten in Bezug genommenen Äußerungen begründen nach Auffassung des Gerichts keinen hinreichenden Tatverdacht und lassen zum jetzigen Zeitpunkt nicht befürchten, dass das zu eröffnende Girokonto der Begehung von Straftaten dient.
22 
Für die Beklagte ist die befürchtete Insolvenz der ... schon deshalb nicht mit Risiken verbunden, weil die Prozessbevollmächtigte der Klägerin erklärt hat, dass es der Beklagten unbenommen bleibe, nur ein Girokonto auf Guthabenbasis zu gewähren. Die Bundespartei verfügt soweit bekannt auch über keine eigene Bank, steht also insbesondere nicht im Wettbewerb mit der Beklagten.
23 
Aufgrund des Anspruchs auf Gleichbehandlung des Kreisverbandes des Klägers mit Gebietsverbänden anderer Parteien kommt es auch nicht darauf an, ob der Kreisverband in der Lage ist, andere Konten mitzubenutzen, wobei es nach Auffassung des Gerichts von vorneherein fernliegt, den Kreisverband auf die Benutzung eines privaten Girokontos zu verweisen. Insbesondere aufgrund der von § 24 Abs. 3 Satz 1 ParteiG geforderten Rechenschaftsberichte auch nachgeordneter Gebietsverbände und der Begrenzung von Bargeldspenden auf Beträge bis 1.000 EUR durch § 25 Abs. 1 Satz 2 ParteiG ist es zumindest vorteilhaft, wenn auch der Kreisverband über ein eigenes Girokonto verfügt und kein (Unter-)Konto des Klägers benutzt. Das vom Kläger geltend gemachte Begehren ist daher nicht als rechtsmissbräuchlich anzusehen.
24 
Schließlich führen auch die von der Beklagten befürchteten wirtschaftlichen und Wettbewerbsnachteile zu keiner Unzumutbarkeit. Das Gericht geht nicht davon aus, dass Geschäftskunden der Beklagten sich an der Eröffnung eines Girokontos für den Kreisverband des Klägers stören und annehmen könnten, diese sei erfolgt, weil die Beklagte dessen politische Ziele unterstütze. Im Übrigen hat bereits der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine Bank sich nicht auf einen Imageschaden berufen kann, den sie allein auf Grund der politischen Zielrichtung einer Partei befürchtet, die sie rechtlich nicht zu deren Nachteil geltend machen kann (BGH, NJW 2004, 1032).
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorlagen. Insbesondere fehlt es an der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, da der Status der Sparkassen und die Voraussetzungen des § 5 ParteiG höchstrichterlich geklärt sind.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung
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published on 02/12/2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 397/02 Verkündet am: 2. Dezember 2003 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja.
published on 11/03/2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 403/01 Verkündet am: 11. März 2003 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja _______
published on 18/02/2009 00:00

Tenor Unter entsprechender teilweiser Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 9. Februar 2009 - 11 L 54/09 - wird die Antragsgegnerin vorläufig verpflichtet, dem NPD-Ortsverband Sch. die Festhalle Sch., H. St
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published on 17/08/2017 00:00

Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf X.XXX € festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweilig
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Annotations

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1.
natürliche und juristische Personen,
2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.

(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.

(3) Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien.

(4) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht.

(5) Das Nähere regeln Bundesgesetze.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1.
natürliche und juristische Personen,
2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.

(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.

(3) Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien.

(4) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht.

(5) Das Nähere regeln Bundesgesetze.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.