Tenor
Unter entsprechender Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9.5.2008 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 1 K 103/06 – wird der Bescheid des Beklagten vom 25.10.2006 insoweit aufgehoben, als dieser für den Zeitraum ab dem 4.4.2002 eine Verzinsung des Rückforderungsbetrages (203.447,-- EUR) mit mehr als 3 vom Hundert pro Jahr vorsieht.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben die Klägerin zu 9/10 und der Beklagte zu 1/10 zu tragen.
Die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz haben die Klägerin zu 6/7 und der Beklagte zu 1/7 zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt entsprechend dem Umfang ihrer gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 9.5.2008 – 1 K 103/06 – teilweise zugelassenen Berufung die Aufhebung des Neufestsetzungs- und Rückforderungsbescheides des Beklagten vom 25.10.2006 insoweit, als mit diesem auf den zurückgeforderten Teilbetrag einer ihr gewährten Zuwendung (203.447 EUR) entfallende Zinsen sowie Zinsen wegen vorzeitigen Mittelabrufs geltend gemacht werden.
Mit Bescheid vom 15.11.1999 bewilligte der Beklagte der Klägerin zur Erschließung des Gewerbegebiets "S." in deren Ortsteil H. eine anteilige Projektförderung in Höhe von 2.730.000 DM bzw. 1.395.827 EUR aus dem Landesprogramm zur Verbesserung der regionalen Beschäftigungslage und der Wirtschaftsstruktur - Zuweisung an Gemeinden zur Durchführung von wirtschaftsnahen Infrastrukturvorhaben – mit u.a. folgenden Nebenbestimmungen:
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II.1a
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"Die Zuwendung ist - unter Beachtung der Prüfungsbemerkungen - ausschließlich zur Durchführung der vorgenannten Maßnahme bestimmt...."
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II.1b
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"Die Zuwendung darf nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden, als sie voraussichtlich innerhalb von 2 Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszweckes benötigt wird."
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II.1e
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"Nach Abschluss der Maßnahme... ist ein Gesamtverwendungsnachweis zur Berechnung eines eventuellen Überschusses (Wirtschaftlichkeitsberechnung) zu führen...."
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Des Weiteren enthielt der Bewilligungsbescheid zu IV. Hinweise, in welchen es u.a. heißt:
"1. Die Bewilligung erfolgt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften:
a) Den §§ 23 und 44 LHO vom 03.11.1971 (Amtsblatt des Saarlandes S. 733 ff) und dem Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetz (SVwVfG) vom 15.12.1976 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1.151 ff).
b) Den Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (VV-P-GK-Anlage 3 zu den VV zu § 44 LHO) vom 08.02.1995 (Gemeinsames Ministerialblatt Saarland 1995, S. 110 ff).
c) Den allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (AN Best.-P-GK-Anlage 3 a zu den VV zu § 44 LHO) vom 08.02.1995 (Gemeinsames Ministerialblatt Saarland 1995, S. 118 ff).
...
4. Eine evtl. Rücknahme bzw. ein evtl. Widerruf der Zuwendung richten sich nach den § 48, 49 und 49a Saarländisches Verwaltungsverfahrensgesetz (SVwVfG vom 15.12.1976, Amtsblatt des Saarlandes S. 1.151), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 26.11.1997 (Amtsblatt des Saarlandes 1998, Seite 42).
Dieser Bescheid kann ganz oder teilweise insbesondere bei Zweckverfehlung zurückgenommen bzw. widerrufen werden.
Bei einer bereits ausgezahlten Zuwendung entsteht mit vorliegender Voraussetzung für die Rücknahme oder den Widerruf des Zuwendungsbescheides ein Erstattungsanspruch. Die bewilligte Zuwendung ist ab dem Entstehen des Erstattungsanspruches zurückzuzahlen.
Ein evtl. Erstattungsanspruch ist mit seiner Entstehung fällig und von diesem Zeitpunkt an mit 3 v.H. über dem jeweiligen Basiszinssatz im Sinne des § 1 Abs. 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 09.06.1998 (BGBl I S. 1242) p.a. zu verzinsen (§ 49 a SVwVfG in Verbindung mit § 1 des Gesetzes Nr. 1421 über die Ersetzung des Diskontsatzes und anderer Zinssätze vom 09.12.1998, Amtsblatt des Saarlandes S. 1285). Im Falle der Rücknahme oder des Widerrufs für die Vergangenheit entsteht der Erstattungsanspruch in dem im Rücknahme- oder Widerrufsbescheid anzugebenden Zeitpunkt. Das ist regelmäßig der Tag, an dem die Zurücknahme oder zum Widerruf führenden Umstände eingetreten sind. Bei Eintritt einer auflösenden Bedingung entsteht der Rückzahlungsanspruch im Zeitpunkt der Auszahlung der Zuwendung."
Mit der Durchführung des Projekts beauftragte die Klägerin die Beigeladene. Die bewilligten öffentlichen Mittel rief sie im Dezember 1999 vollständig ab.
Nach Abschluss des Projektes und wiederholter Prüfung des Verwendungsnachweises der Klägerin wies der Beklagte diese mit Anhörungsschreiben vom 1.9.2006 darauf hin, dass eine zu viel gewährte Zuwendung in Höhe von 203.447 EUR zurückzuzahlen sei. Darüber hinaus habe die Überprüfung der fristgerechten Verwendung der Zuwendung ergeben, dass für die Zinszeiträume ab dem 8.12.1999 bestimmte - tabellarisch aufgeführte - Beträge nicht anteilig entsprechend dem Zeitpunkt ihrer Verwendung abgerufen worden und daher für den Zeitraum des nicht zweckentsprechenden Einsatzes mit 3 % über dem jeweiligen Basiszinssatz im Sinne des § 1 Abs. 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 9.6.1998 (BGBl. I Seite 1242) p.a. zu verzinsen seien. Als Anlage fügte der Beklagte eine Zinsberechnung bei, welche für den Zeitraum 8.12.1999 bis 30.6.2006 einen Gesamtbetrag von 85.728,99 EUR ausweist. In der Folgezeit nahmen die Beigeladene sowie die Klägerin hierzu schriftlich Stellung.
Unter dem 25.10.2006 erließ der Beklagte den im vorliegenden Berufungsverfahren (nur) hinsichtlich der Zinsforderungen streitgegenständlichen "Neufestsetzungs- und Rückforderungsbescheid", mit welchem er nach Prüfung des Verwendungsnachweises die zuwendungsfähigen Kosten neu festsetzte sowie verbunden damit die "seinerzeit bewilligte Zuwendung" anteilig kürzte, so dass sich hinsichtlich des ursprünglich bewilligten Betrages eine "zuviel gewährte Zuwendung (Rückzahlungsbetrag)" in Höhe von 203.447 EUR ergab. Zur Begründung ist ausgeführt, der Widerruf der mit Bescheid vom 15.11.1999 bewilligten Zuwendung erfolge nach § 49 SVwVfG in Verbindung mit den Bestimmungen des Bewilligungsbescheides, wonach die gewährte Zuwendung bei nicht zweckentsprechender Verwendung zurückgefordert werden könne. Dieser Fall liege vor, denn im Gewerk Straßenbau seien entgegen den einschlägigen Bestimmungen ohne Beteiligung und Abstimmung mit der zuständigen Fachbehörde zusätzliche Stichstraßen gebaut und im Gewerk Kanalbau eine größere Dimension als von der Fachbehörde genehmigt realisiert worden. Des Weiteren dürfe nach Ziffer II Nr. 1b des Bewilligungsbescheides die Zuwendung nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden, als sie voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszweckes benötigt werde. Aus den vorgelegten Verwendungsnachweisen sei indes zu ersehen, dass die nachstehend aufgeführten Beträge nicht anteilig abgerufen worden seien:
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Zeitraum
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Betrag
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08.12.1999
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09.03.2000
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637.558, 80 EUR
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10.03.2000
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13.04.2000
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512.266, 39 EUR
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14.04.2000
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18.05.2000
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469.004, 27 EUR
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19.06.2000
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13.08.2000
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350.885, 30 EUR
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14.08.2000
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31.08.2000
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346.216, 37 EUR
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01.09.2000
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11.09.2000
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346.216, 37 EUR
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12.09.2000
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05.12.2000
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336.620, 94 EUR
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06.12.2000
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03.04.2001
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330.224, 47 EUR
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04.04.2001
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21.05.2001
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227.235, 18 EUR
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22.05.2001
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31.08.2001
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216.855, 96 EUR
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01.09.2001
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06.09.2001
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216.855, 96 EUR
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07.09.2001
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31.12.2001
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203.447, 11 EUR
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01.01.2002
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30.06.2002
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203.447, 11 EUR
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01.07.2002
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31.12.2002
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203.447, 11 EUR
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01.01.2003
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30.06.2003
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203.447, 11 EUR
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01.07.2003
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31.12.2003
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203.447, 11 EUR
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01.01.2004
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30.06.2004
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203.447, 11 EUR
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01.07.2004
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31.12.2004
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203.447, 11 EUR
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01.01.2005
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30.06.2005
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203.447, 11 EUR
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01.07.2005
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31.12.2005
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203.447, 11 EUR
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01.01.2006
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30.06.2006
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203.447, 11 EUR
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01.07.2006
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Tag der Rückzahlung
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203.447, 11 EUR
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Diese Beträge seien "für den Zeitraum des nicht zweckentsprechenden Einsatzes mit 3 v.H. über dem jeweiligen Basiszinssatz im Sinne des § 1 Abs. 1 des Diskontsatzüberleitungs-Gesetzes (DÜG) vom 09.06.1998 (Bundesgesetzblatt I, S. 1242) - zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 27.06.2000 (BGBl. I, S. 901) - in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über die Ersetzung des Diskontsatzes und anderer Zinssätze vom 09.12.1998 (Amtsblatt des Saarlandes 1998 Seite 1285 ff) - zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 13.12.2001 (Amtsblatt des Saarlandes 2002, S. 7) - p.a. zu verzinsen". Die Zinsen würden von der Saarländischen Investitionskreditbank AG berechnet und angefordert. Aufgrund der haushaltsrechtlichen Verpflichtung zur sparsamen und wirtschaftlichen Verwaltung staatlicher Haushaltsmittel und mit Rücksicht auf die anteilige Finanzierung der Maßnahme sei der Beklagte gehalten, die bewilligte Zuwendung anteilig zurückzufordern und Zinsen auf die überzahlten bzw. vorzeitig abberufenen Beträge einzufordern.
Am 5.12.2006 hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Entscheidung sei rechtswidrig, weil keine Zweckverfehlung hinsichtlich der Verwendung der Zuwendung vorliege, die gesetzlich vorgesehene Jahresfrist zur Aufhebung begünstigender Verwaltungsakte nicht eingehalten sei und der Beklagte zumindest ermessensfehlerhaft entschieden habe. Im Übrigen sei durch den Bescheid lediglich eine Neufestsetzung bzw. ein Widerruf für die Zukunft verfügt worden, so dass § 49a SVwVfG nicht einschlägig sei und weder für die Rückforderung eines Teilbetrags der Zuwendung noch für die Geltendmachung von Zinsen eine Rechtsgrundlage bestehe. Zumindest habe der Beklagte bei seiner Entscheidung das fehlende Verschulden der Klägerin berücksichtigen müssen, denn die Klägerin habe mit der Beigeladenen einen Treuhändervertrag zur Abwicklung der Maßnahme geschlossen.
Die Klägerin hat beantragt,
den Neufestsetzungs- und Rückforderungsbescheid vom 25.10.2006 aufzuheben.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat er ausgeführt, der angefochtene Bescheid sei hinsichtlich des Teilwiderrufs der Subvention rechtmäßig ergangen, wobei sich die Bezeichnung "Neufestsetzungsbescheid" als unschädlich erweise, zumal im Bescheid ausschließlich von einem Widerruf die Rede sei. Die materiellen Voraussetzungen für einen Widerruf wegen einer nicht zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendung seien erfüllt. Der Zinsanspruch sei gemäß § 49a Abs. 3 SVwVfG gerechtfertigt und liege mit 3 % über Basiszins unter dem nach dieser Vorschrift vorgesehenen Wert von 5 % über Basiszins.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom 9.5.2008 zu Protokoll erklärt, dass er die in dem angefochtenen Bescheid für die einzelnen Zinszeiträume vom 8.12.1999 bis zum Tage der Rückzahlung festgesetzten Beträge jeweils um 11 Cent reduziere. Die Beteiligten haben den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Übrigen mit dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9.5.2008 ergangenen Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Beklagte habe die Bewilligung der Zuwendung rechtmäßig, insbesondere ermessensfehlerfrei sowie unter Einhaltung der Jahresfrist nach den §§ 49, 48 Abs. 4 SVwVfG wegen einer Zweckverfehlung gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SVwVfG widerrufen. Entgegen der Ansicht der Klägerin ergebe die Auslegung des streitbefangenen "Neufestsetzungs- und Rückforderungsbescheids" nach Maßgabe der auch im öffentlichen Recht anwendbaren Auslegungsregel des § 133 BGB, dass der darin bezeichnete "Widerruf der mit Bescheid vom 15.11.1999 bewilligten Zuwendung" mit Wirkung für die Vergangenheit, bezogen auf den Zeitpunkt der Auszahlung, erfolgt sei. Mit dem streitbefangenen Bescheid habe nämlich, was allen Beteiligten bewusst gewesen sei, die Abrechnung der 1999 bewilligten Zuwendung erfolgen und die Rechtsgrundlage für die Rückforderung überzahlter Beträge nebst Zinsen für die Vergangenheit bzw. seit Auszahlung der Mittel geschaffen werden sollen.
Erweise sich somit der rückwirkende Widerruf der Zuwendung in Höhe von 203.447 EUR als rechtmäßig, gelte dies im Weiteren auch für die auf diesen gründende und damit verbundene Rückforderung des Betrages nach § 49a SVwVfG. Soweit im angegriffenen Bescheid ausgeführt sei, dass die aufgeführten Beträge für den Zeitraum des nicht zweckentsprechenden Einsatzes der Zuwendung mit 3 % über dem jeweiligen Basiszinssatz im Sinne des § 1 Abs. 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes p.a. zu verzinsen seien, enthalte die Regelung in Verbindung mit den genannten Zeiträumen lediglich eine endgültige Bestimmung hinsichtlich Zeitraum und Betrag. Die Zinspflicht hinsichtlich des ausgezahlten, nicht zweckentsprechend verwendeten Teilbetrages in Höhe von 203.447 EUR von mindestens 3 % folge dem der Projektförderung zu Grunde liegenden Bewilligungsbescheid und entspreche § 49a Abs. 3 SVwVfG. Mit Blick darauf, dass die Mittel vollständig im Dezember 1999 abgerufen worden seien und der Beklagte den Bewilligungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen habe, weshalb von Anfang an 203.447 EUR zu viel gezahlt worden seien, sei es nicht zu beanstanden, dass dieser Betrag seit dem Zeitpunkt des vollständigen Mittelabrufs zur Verzinsung gestellt werde. Soweit der Erstattungsbetrag für die Zeiträume vom 8.12.1999 bis einschließlich 6.9.2001 insoweit überschritten werde, als darüber hinausgehende Teilbeträge von nunmehr beginnend bei 434.111,69 EUR (aus insgesamt 637.558,69 EUR) bis zuletzt 13.408,85 EUR (aus insgesamt 216.855,85 EUR) mit mindestens 3 % zur Verzinsung gestellt würden, gründe dieser Anspruch auf § 49a Abs. 4 Satz 1 SVwVfG. Für den hinsichtlich dieser Teilbeträge hier vorliegenden Fall, dass eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet worden sei, sehe die Vorschrift für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung eine Verzinsung nach § 49a Abs. 3 Satz 1 SVwVfG in Höhe von mindestens 3 % vor. Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Beklagten hinsichtlich der geforderten Verzinsung der verfrüht abgerufenen Beträge bestünden daher nicht.
Der von der Klägerin erhobene Einwand einer mangelnden Ermessensausübung hinsichtlich der Geltendmachung von Zinsen erweise sich als nicht gerechtfertigt. Nur dann, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände bekannt geworden oder erkennbar seien, die eine andere Entscheidung bzw. ein Abweichen von den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit möglich erscheinen ließen, seien diese in der Begründung des Bescheides zu erwägen. Ein außergewöhnlicher Umstand, der einen vollständigen oder teilweisen Verzicht auf die Forderung von Zinsen möglich erscheinen lasse, könne fehlendes Verschulden des Zuwendungsempfängers sein. Hier aber habe die Klägerin die zweckwidrige Verwendung wie auch den vorzeitigen Mittelabruf zu vertreten. Es sei unerheblich, ob dies auf ein unmittelbares Handeln der Klägerin selbst oder auf ein Handeln der Beigeladenen im Rahmen des mit dieser abgeschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrags zurückzuführen sei, denn die Klägerin müsse sich ein - von ihr behauptetes - Verschulden der Beigeladenen als Erfüllungsgehilfe zurechnen lassen.
Dem Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das ihr am 30.5.2008 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts hat der Senat mit Beschluss vom 24.8.2009 (3 A 277/09) unter Zurückweisung im Übrigen insoweit entsprochen, als sich die mit dem Urteil abgewiesene Klage gegen die in dem Bescheid vom 25.10.2006 enthaltene Festsetzung von Zinsen richtet. Nach Erhalt des Zulassungsbeschlusses am 28.8.2009 hat die Klägerin nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 28.10.2009 die Berufung am letzten Tag der Frist begründet.
Sie ist der Ansicht, dass der angefochtene Bescheid vom 25.10.2006 hinsichtlich der Festsetzung von Zinsen rechtswidrig sei, weil es hierfür an einer Rechtsgrundlage fehle. Nach dem eindeutigen Wortlaut sowie dem Willen des Gesetzgebers finde § 49a SVwVfG ausschließlich auf die Fälle der rückwirkenden Unwirksamkeit von Verwaltungsakten Anwendung, so dass auch die dort geregelte Zinspflicht eine Rücknahme des Bescheides mit Wirkung für die Vergangenheit voraussetze. Der erkennende Senat habe in seinem Beschluss über die Zulassung der Berufung vom 24.8.2009 zutreffend ausgeführt, dass der Teilwiderruf des Zuwendungsbescheides vom 15.11.1999 mit Wirkung ex nunc erfolgt sei. Nach § 49 Abs. 4 SVwVfG werde der widerrufene Verwaltungsakt mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimme. Das Gesetz gebe damit eine ex-nunc-Wirkung vor, wenn - wie hier - im Bescheid über den Widerruf ein Zeitpunkt nicht bestimmt sei. Mangels Rückwirkung des Widerrufs scheide daher eine Geltendmachung von Zinsen gemäß § 49a SVwVfG aus. Die Festsetzung der Zinsen könne auch nicht auf eine andere Rechtsgrundlage gestützt werden, so dass der Bescheid bereits deshalb rechtswidrig und aufzuheben sei.
Lediglich vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass der Bescheid hinsichtlich der Zinsen dem Gebot der Bestimmtheit nicht entspreche. Ein Verwaltungsakt müsse gemäß § 37 SVwVfG inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Dies bedeute zum einen, dass der Adressat in die Lage versetzt werden müsse, zu erkennen, was von ihm gefordert werde. Zum anderen müsse der Verwaltungsakt eine geeignete Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein können. Gemessen daran erweise sich der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Zinsforderung als rechtswidrig, wenn nicht gar nichtig. Hinsichtlich des Zinsbetrages werde keine Summe genannt, sondern lediglich auf eine noch zu erstellende Berechnung verwiesen. Ebenso wenig sei eine Berechnung und Bezifferung des geschuldeten Betrages im Wege der Auslegung der Bescheidgründe möglich. Ein Rückforderungsbescheid dürfte indes keinerlei Zweifel daran aufkommen lassen, in welcher Höhe und zu welchem Fälligkeitszeitpunkt der geforderte Betrag zu entrichten sei. Die mangelnde Bestimmtheit der Zinsforderung werde im Übrigen durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestätigt, denn dieses spreche wiederholt davon, dass 3 % Zinsen p.a. Gegenstand der Entscheidung seien, während der Beklagte sich im Prozess dahingehend geäußert habe, dass nach § 49a Abs. 3 SVwVfG der Zinsanspruch 3 % über Basiszins betrage. Im Widerspruch zu diesem Vortrag des Beklagten und dessen Entscheidung stütze das Verwaltungsgericht darüber hinaus den Zinsanspruch für die Zeiträume vom 8.12.1999 bis einschließlich 6.9.2001 auf § 49a Abs. 4 Satz 1 SVwVfG.
Selbst wenn man einen dem Grunde nach bestehenden Zinsanspruch unterstelle, erweise sich der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Festsetzung von Zinsen dennoch als ermessensfehlerhaft, da das fehlende Verschulden der Klägerin nicht berücksichtigt worden sei. Der streitgegenständliche Bescheid nenne lediglich § 49 SVwVfG als Rechtsgrundlage und enthalte keinerlei Ausführungen zum Ermessen im Rahmen der Festsetzung von Zinsen. Die Bestimmung des § 49a Abs. 4 SVwVfG begründe indes ein subjektives Recht des Erstattungsschuldners auf fehlerfreie Ermessensausübung. Gründe, im Rahmen des eröffneten Ermessens von dem Zinsverlangen absehen zu können, seien in Anlehnung an die Wertung des § 49a Abs. 3 Satz 2 SVwVfG insbesondere in Fällen des fehlenden Vertretenmüssens gegeben. Diese Gründe würden auch gegenüber dem vom Verwaltungsgericht mit Rücksicht auf die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit angenommenen intendierten Ermessen durchgreifen.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9.5.2008 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 1 K 103/06 - den Neufestsetzungs- und Rückforderungsbescheid vom 25.10.2006 aufzuheben, soweit dieser Bescheid die Festsetzung von Zinsen enthält.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er vertritt die Auffassung, dass der mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Teilwiderruf auf der Grundlage des § 49 Abs. 3 Satz 1 SVwVfG mit Wirkung für die Vergangenheit ausgesprochen worden sei. Zu diesem Ergebnis gelange man im Wege der Auslegung des streitgegenständlichen Bescheids unter Einbeziehung des dazugehörenden Verwaltungsverfahrens. Ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit sei in Fällen der vorliegenden Art – was der Beklagte unbestritten vorträgt - auch gängige Verwaltungspraxis. Rechtsgrundlage für die teilweise Rückforderung der gewährten Subventionen sei somit § 49a Abs. 1 SVwVfG. Der zu erstattende Betrag sei nach § 49a Abs. 3 SVwVfG zu verzinsen, und zwar ab dem 15.11.1999, dem Zeitpunkt, in dem der Bewilligungsbescheid erlassen worden sei. Die geforderten Zinsen seien auch der Höhe nach gerechtfertigt, denn die Zinsforderung in Höhe von (mindestens) 3 % liege im Rahmen der Vorgaben des § 49a Abs. 3 SVwVfG, der eine Verzinsung mit 5 % über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB p.a. vorsehe.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, der zu erstattende Betrag in Höhe von 203.447 EUR sei mit Überweisung vom 30.4.2010 zurückgezahlt worden. Der Beklagte bestätigte die Rückzahlung und gab an, nach den ihm vorliegenden Unterlagen dürfte der Betrag am 5.5.2010 eingegangen sein.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten (2 Leitzordner) Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Entscheidungsgründe
Die mit Beschluss des Senats vom 24.8.2009 - 3 A 277/09 - zugelassene Berufung ist teilweise begründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 25.10.2006 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit dieser eine Verzinsung des Rückforderungsbetrages (203.447 EUR) mit mehr als 3 % jährlich für die Zeit ab dem 4.4.2002 vorsieht. In diesem Umfange ist der Bescheid unter entsprechender Änderung des aufgrund mündlicher Verhandlung vom 9.5.2008 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts – 1 K 103/06 – aufzuheben. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage bezüglich der im Berufungsverfahren allein noch streitbefangenen Zinsfestsetzung zu Recht abgewiesen.
Nach der gebotenen Auslegung des angefochtenen Bescheides vom 25.10.2006 hat der Beklagte den darin enthaltenen Teilwiderruf des Zuwendungsbescheides vom 15.11.1999 mit Wirkung (auch) für die Vergangenheit ausgesprochen, und zwar bezogen auf den Zeitpunkt der Bewilligung. Gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 SVwVfG ist die Klägerin daher grundsätzlich verpflichtet, den zu erstattenden Betrag in Höhe von 203.447 EUR für den zurückliegenden Zeitraum zu verzinsen. Die nach dem Bescheid vorgesehene Verzinsung in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Basiszinssatz im Sinne des § 1 Abs. 1 des Diskont-Überleitungsgesetzes – DÜG - vom 9.6.1998 (BGBl. I S. 1242) i.V.m. § 1 des Gesetzes über die Ersetzung des Diskontsatzes und anderer Zinssätze vom 9.12.1998 (Amtsbl. S. 1285) unterliegt indes insoweit der gerichtlichen Aufhebung, als für die Zeit ab dem 4.4.2002 mehr als 3 % Zinsen erhoben werden sollen. Weder existierte ein "Basiszinssatz nach dem DÜG" ab diesem Zeitpunkt weiterhin, noch kann er vorliegend durch den allein noch in Betracht kommenden Basiszinssatz nach § 247 BGB ersetzt werden.
Soweit darüber hinaus durch den angefochtenen Bescheid vom 25.10.2006 eine Verzinsung des zu erstattenden Betrages (203.447 EUR) für die Zeit bis einschließlich 3.4.2002 sowie Zwischenzinsen nach § 49a Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 SVwVfG für die Zeit bis zum 6.9.2001 für verfrüht abgerufene Geldmittel zu einem Zinssatz in Höhe von 3 % über dem Basiszinssatz nach dem DÜG festgesetzt worden sind, ist er hingegen rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Maßgebend sind im Einzelnen folgende Erwägungen:
Die Pflicht der Klägerin zur Erstattung bereits erbrachter Leistungen (§ 49a Abs. 1 SVwVfG) sowie die – hier allein noch streitige - Verpflichtung zur Verzinsung des Erstattungsbetrages gemäß § 49a Abs. 3 SVwVfG beruht darauf, dass der angefochtene Bescheid vom 25.10.2006 mit Wirkung für die Vergangenheit (§ 49 Abs. 3 SVwVfG) widerrufen worden ist. Rechtsgrundlage des vom Beklagten verfügten Widerrufs des Bewilligungsbescheides vom 15.11.1999 ist § 49 Abs. 3 Nr. 1 SVwVfG. Danach kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird. Wie der Senat in seinem Beschluss über die (nur teilweise) Zulassung der Berufung vom 24.8.2009 (3 A 277/09) bereits entschieden hat, liegt ein solcher Widerrufsgrund hier vor, da die der Klägerin gewährte Subvention in der vom Beklagten festgestellten Höhe (203.447 EUR) nicht zweckentsprechend verwendet wurde.
Darüber hinaus führt die gebotene Auslegung des angefochtenen Bescheides entsprechend § 133 BGB zu dem Ergebnis, dass der Beklagte den Teilwiderruf des Bewilligungsbescheides nach § 49 Abs. 3 Nr. 1 SVwVfG auch mit Wirkung für die Vergangenheit ausgesprochen hat. Insoweit kommt es darauf an, wie der Empfänger die Erklärung unter Berücksichtigung der ihm bekannten oder erkennbaren Umstände bei objektiver Auslegung verstehen musste. Abzustellen ist dabei nicht allein auf den Wortlaut des Bescheides; vielmehr sind für die Auslegung auch das vorangegangene Verwaltungsverfahren sowie der Inhalt der Richtlinien, die Grundlage der Subventionsbewilligung gewesen sind, d.h. das gesamte Subventionsverhältnis, in den Blick zu nehmen
so bereits BVerwG, Urteil vom 11.2.1983 – 7 C 70/80, NVwZ 1984, 36 = Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 72, zitiert nach juris; ferner: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4.7.2002 – 1 Q 8/02 -; OVG Thüringen, Urteil vom 23.7.2002 – 2 KO 591/01 -, zitiert nach juris.
In dem angefochtenen Bescheid vom 25.10.2006 hat der Beklagte im Anschluss an den Ausspruch des Widerrufs nach § 49 SVwVfG u.a. ausgeführt: "Aufgrund der haushaltsrechtlichen Verpflichtung zur sparsamen und wirtschaftlichen Verwaltung staatlicher Haushaltsmittel und mit Rücksicht auf die anteilige Finanzierung der Maßnahme bin ich somit gehalten, die bewilligte Zuwendung anteilig zurückzufordern und Zinsen auf die überzahlten bzw. vorzeitig abgerufenen Beträge einzufordern" (vgl. Seite 4 des angefochtenen Bescheides). Hiermit knüpft er erkennbar an die nach Maßgabe des Bewilligungsbescheides im vorliegenden Subventionsverhältnis geltenden Verwaltungsvorschriften an
- OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 9.11.2006 - 1 L 293/05 -; in diesem Sinne auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.9.1998 - 1 Q 80/98 -, S. 3 f. des amtlichen Umdrucks -,
insbesondere an die einschlägige Bestimmung der Nr. 8.2.3. der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (VV-P-GK)
Anlage 3 zu den Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO), Gemeinsames Ministerialblatt Saarland 1995, 110 ff..
Diese sehen im Falle der Zweckverfehlung einen Widerruf des Bewilligungsbescheides mit Wirkung für die Vergangenheit nicht nur vor
vgl. die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-P-GK) in Anlage 3a zu den Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO), Gemeinsames Ministerialblatt Saarland 1995, 118 ff.; vgl. dort Nrn. 8.1 sowie 8.2.3 ANBest-P-GK,
sondern lenken vielmehr das Widerrufsermessen dahingehend, den Widerruf im Regelfall mit Rückwirkung auszusprechen.
Die genannte VV-P-GK Nr. 8.2.3. lautet: "Die Bewilligungsbehörde hat regelmäßig einen Zuwendungsbescheid mit Wirkung auch für die Vergangenheit ganz oder teilweise unverzüglich zu widerrufen und die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, zurückzufordern, soweit sie nicht oder nicht mehr ihrem Zweck entsprechend verwendet wird."
In Kenntnis dieser ausdrücklich in das Subventionsverhältnis einbezogenen Verwaltungsvorschriften konnte die Klägerin den Inhalt des Bescheides nur dahingehend auffassen, dass der Beklagte, der offenkundig vom Regelfall des Widerrufs einer Subvention wegen Zweckverfehlung ausgegangen ist, entsprechend der Vorgabe in Nr. 8.2.3. VV-P-GK, welche er nach seinem unbestrittenen Vortrag in ständiger Verwaltungspraxis befolgt, den Widerruf mit Wirkung auch für die Vergangenheit verfügt hat. Vor diesem Hintergrund kann es auch als Indiz für einen Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit angesehen werden, dass der Beklagte im angefochtenen Bescheid eine Zinsfestsetzung vorgenommen und im Anhörungsschreiben vom 1.9.2006 eine Zinsberechnung dargelegt hatte. Zwar lässt allein die Festsetzung von Zinsen für vergangene Zeiträume im Rahmen eines Widerrufs- und Rückforderungsbescheides nicht den Schluss zu, dass der Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgt ist. Vorliegend kann dieser Umstand zusammen mit dem Wortlaut des Bescheides und den das Ermessen entsprechend lenkenden Verwaltungsvorschriften allerdings ausnahmsweise als - weiteres - Indiz für eine diesbezügliche Auslegung des Bescheides herangezogen werden.
Einer solchen Auslegung des Inhalts des angefochtenen Bescheides stehen auch keine weiteren Anhaltspunkte entgegen, die für einen Widerruf mit Wirkung nur für die Zukunft sprechen könnten. Insbesondere kann eine bloße ex-nunc-Wirkung des Widerrufs entgegen der Ansicht der Klägerin nicht aus dem Umstand hergeleitet werden, dass der angefochtene Bescheid als Rechtsgrundlage "lediglich § 49 SVwVfG" anführt. Denn diese Vorschrift regelt in ihren Absätzen 1 bis 3 sowohl den Widerruf von Verwaltungsakten mit Wirkung für die Zukunft (§ 49 Abs. 1 und 2 SVwVfG) als auch für die Vergangenheit (§ 49 Abs. 3 SVwVfG).
Die Klägerin kann ferner nicht mit Erfolg einwenden, es komme hinsichtlich des Zeitpunkts des Wirksamwerdens des Widerrufs die gesetzliche Vorgabe in § 49 Abs. 4 SVwVfG zum Tragen, wonach der widerrufene Verwaltungsakt mit dem Wirksamwerden des Widerrufs – also ex nunc – unwirksam wird, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt. Denn nach dem Ergebnis der Auslegung des angefochtenen Bescheides hat der Beklagte im Sinne dieser Vorschrift einen anderen Zeitpunkt bestimmt, und zwar den Zeitpunkt der Bewilligung der Subvention. Maßgebend hierfür ist, dass nach den Ausführungen im Zuwendungsbescheid im Falle (u.a.) des Widerrufs für die Vergangenheit der Erstattungsanspruch regelmäßig an dem Tag entsteht, an dem die zum Widerruf führenden Umstände eingetreten sind (S. 6 des Zuwendungsbescheides). Da es sich um eine teilweise Zweckverfehlung von Beginn an handelt, ist dies der Tag der Bewilligung der Subvention. Damit steht auch in Einklang, dass der Beklagte ausweislich der tabellarischen Übersicht im angefochtenen Bescheid eine Verzinsung des Erstattungsbetrages in Höhe von 203.447 EUR von Beginn an bzw. ab dem 8.12.1999, dem Tag der vollständigen Auszahlung der Subvention, fordert
dazu BVerwG, Urteil vom 7.11.2001 – 3 B 117.01 -, BayVBl. 2002, 705, zitiert nach juris, wonach die Zinspflicht bei rückwirkender Aufhebung des Bewilligungsbescheides erst nach Auszahlung des bewilligten Betrages beginnen kann.
Zu Unrecht geht die Klägerin - wie in ihrer Berufungsbegründung vorgetragen – auch davon aus, der Senat habe in seinem Beschluss vom 24.8.2009 über die teilweise Zulassung und teilweise Nichtzulassung der Berufung einen Teilwiderruf des Bewilligungsbescheides mit Wirkung ex nunc angenommen. Im Rahmen der genannten Entscheidung hat der Senat lediglich ausgeführt, bei der Überprüfung, ob zu Recht ein Betrag in Höhe von 203.447 EUR zurückgefordert worden sei, könne die Frage einer Rückwirkung des Widerrufs dahinstehen, weil sich der Anspruch auf Erstattung dieser Summe entweder - bei unterstellter Wirkung des Widerrufs ex tunc - aus § 49a Abs. 1 SVwVfG oder - bei Wirkung ex nunc – auf der Grundlage des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches ergebe
so der Senat im Beschluss vom 24.8.2009 – 3 A 277/09 -, S. 11 ff. des amtlichen Umdrucks.
Es bleibt daher dabei, dass die Voraussetzungen für eine Zinsforderung auf der Grundlage des § 49a Abs. 3 Satz 1 SVwVfG vorliegen.
Der Beklagte hat darüber hinaus im Rahmen des angefochtenen Bescheides ermessensfehlerfrei entschieden, Zinsen geltend zu machen. Die Klägerin wendet hiergegen ohne Erfolg ein, es liege der Fall des § 49a Abs. 3 Satz 2 SVwVfG vor, wonach von der Geltendmachung des Zinsanspruchs insbesondere dann abgesehen werden kann, wenn der Begünstigte die Umstände, die zum Widerruf des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Zwar trifft es zu, dass unter den genannten Voraussetzungen Gründe vorliegen können, die sich bei Ausübung des Ermessens für einen Verzicht auf die Zinserhebung auch gegenüber den gegenläufigen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit durchzusetzen vermögen,
BVerwG, Urteil vom 26.6.2002 – 8 C 30/01 -, BVerwGE 116, 332 = Buchholz 316 § 49a VwVfG Nr. 2, zitiert nach juris; vgl. auch Sachs, in: Stelkens/Sachs/Bonk, a.a.O., § 49a Rn. 78 ff. sowie insbesondere Rdnr. 85 f..
Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang zu beachtende besondere Umstände ihres Falles indes nicht vorgetragen. Ein solcher Umstand liegt insbesondere nicht darin, dass sie im Rahmen der Abwicklung des geförderten Projektes die Beigeladene als Treuhänderin bzw. als Ausführende eingeschaltet hat, denn dabei handelte es sich nicht um eine hier zu berücksichtigende Sondersituation. Vielmehr lag es - wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 24.8.2009 zur teilweisen Zulassung der Berufung dargelegt hat - allein im Verantwortungsbereich der Klägerin, sich zur Erfüllung der ihr im Verhältnis zum Beklagten obliegenden Verpflichtungen der Beigeladenen zu bedienen, deren Verhalten und damit auch eventuelles Fehlverhalten sie sich deshalb zurechnen lassen muss
Beschluss vom 24.8.2009 - 3 A 277/09 - S. 11 des amtlichen Umdrucks.
Die Klägerin hat auch im Rahmen der Begründung ihrer Berufung keine neuen Gesichtspunkte genannt, die eine davon abweichende Bewertung der Sach- und Rechtslage zuließen.
Der Beklagte hat danach die in dem angefochtenen Bescheid vom 25.10.2006 erhobene Forderung auf Zinsen aus dem Erstattungsbetrag dem Grunde nach zu Recht geltend gemacht.
Dem steht auch nicht der Einwand der Klägerin entgegen, der angefochtene Bescheid sei bereits deshalb zu unbestimmt im Sinne des § 37 Abs. 1 SVwVfG und daher rechtswidrig, weil in ihm hinsichtlich der Zinsforderung keine konkreten Geldbeträge genannt sind. Denn es reicht aus, dass sich aufgrund der angegebenen Beträge, Zinszeiträume und Zinssätze die Zinsforderung berechnen lässt. Auch durfte der Beklagte hinsichtlich der konkreten Zinsschuld auf eine nachträglich zu erstellende genaue Berechnung durch die Saarländische Investitionskreditbank in A-Stadt verweisen. Dies bot sich sogar an, weil im Zeitpunkt des Widerrufs der Endzeitpunkt (Tag der Rückzahlung) für die Berechnung der Zinsen noch nicht feststand.
allgemein zum Bestimmtheitsgebot Ruffert, in Knack/Henneke, VwVfG (des Bundes), 9. Aufl. 2010, § 37 Rdnr. 11 ff..
Hinsichtlich des in Ansatz gebrachten Zinssatzes ist jedoch zu differenzieren. Soweit aus dem Erstattungsbetrag nach Maßgabe des § 49a Abs. 3 Satz 1 SVwVfG für die Zeit vor dem 4.4.2002 ein Jahreszins von 3 % über dem Basiszinssatz nach § 1 Abs. 1 des Diskont-Überleitungsgesetzes – DÜG - vom 9.6.1998 (BGBl. I S. 1242) i.V.m. § 1 des Gesetzes über die Ersetzung des Diskontsatzes und anderer Zinssätze vom 9.12.1998 (Amtsbl. S. 1285) verlangt wird, ist der angefochtene Bescheid rechtlich nicht zu beanstanden. Bis zu dem genannten Zeitpunkt steht die Festsetzung eines Zinssatzes in dieser Höhe in Einklang mit den einschlägigen gesetzlichen Regelungen.
Soweit eine Verzinsung des Rückzahlungsbetrages für die Zeit ab dem 4.4.2002 in Höhe von jährlich mehr als 3 % festgesetzt worden ist, ist der Bescheid indes rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Denn für die Zeit nach dem 4.4.2002 gibt es keine Rechtsgrundlage für die Festsetzung eines Zinssatzes von 3 % über dem jeweiligen Basiszinssatz nach dem DÜG. Der genannte Basiszinssatz existierte nur bis zum 3.4.2002 und kann daher für die Folgezeit nicht ermittelt werden. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Zur Zinshöhe schreibt § 49a Abs. 3 Satz 1 SVwVfG in der zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides geltenden Fassung vor, dass ein zu erstattender Betrag vom Eintritt der Unwirksamkeit des widerrufenen Verwaltungsaktes an mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich zu verzinsen ist. In ihrer früheren Fassung aufgrund des Siebten Rechtsbereinigungsgesetzes vom 7.11.2001 (Amtsbl. S. 2158) bestimmte die Vorschrift eine Verzinsung mit 3 % jährlich über dem Basiszinssatz nach dem DÜG.
Das DÜG trug dem Umstand Rechnung, dass mit dem Beginn der dritten Stufe der Währungsunion der Europäischen Gemeinschaft zum 1.1.1999 die Europäische Zentralbank die Geldpolitik übernahm und damit die nationalen Zentralbanken und somit auch die Bundesbank die Berechtigung verloren, eigene Leitzinsen festzusetzen. Der bis dahin geltende Diskontsatz der Deutschen Bundesbank als mögliche Bezugsgröße für Zinsen entfiel mit Ablauf des 31.12.1998. Nach § 1 DÜG trat an seine Stelle als Bezugsgröße für Zinsen der jeweilige Basiszinssatz, welcher zunächst in Höhe des am 31.12.1998 geltenden Diskontzinssatzes der Deutschen Bundesbank festgelegt wurde. Nach § 1 Abs. 2 DÜG i.V.m. der Basiszinssatz-Bezugsgrößen-Verordnung vom 10.2.1999 erfolgte erstmals zum 1.5.1999 eine Anpassung des Basiszinssatzes, wobei als Bezugsgröße der Zinssatz für längerfristige Refinanzierungsgeschäfte der Europäischen Zentralbank (LRG-Satz) diente
zu alledem Schnekenburger, Zinsverlust ? Zur Neuregelung der Zinsbezugsgrößen auf öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche, NVwZ 2003, 36 f..
Mit Wirkung zum 4.4.2002 wurde durch Art. 4 des Versicherungskapitalanlagen-Bewertungsgesetzes vom 26.3.2002 (BGBl. I S. 1219) der Basiszins nach dem DÜG sowie u.a. die Basiszinssatz-Bezugsgrößen-Verordnung vom 10.2.1999 aufgehoben und der bisherige Basiszins durch den Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB ersetzt. Dieser betrug zum Zeitpunkt seiner Einführung durch das am 1.1.2002 in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 (BGBl. I S. 3138) 3,62 % und ändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die nach § 247 Abs. 1 Satz 3 BGB geltende Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Im Saarland erfolgte die Anpassung an die neue Rechtslage durch Art. 2 des Haushaltsfinanzierungsgesetzes 2003 vom 12.12.2002 (Amtsbl. des Saarlandes 2003 S. 2), welches mit Wirkung zum 1.1.2003 (vgl. Art. 10) den Basiszinssatz nach DÜG aufhob und durch denjenigen nach § 247 BGB ersetzte.
Ungeachtet dieser Entwicklung hat sich der Beklagte in dem angefochtenen Bescheid vom 25.10.2006 ausdrücklich auf die bereits seinem Bewilligungsbescheid vom 15.11.1999 zu Grunde gelegte alte Rechtslage vor Abschaffung des Basiszinses nach dem DÜG bezogen. Hinsichtlich der Verzinsung der von ihm aufgeführten Beträge heißt es wörtlich:
"Die Beträge sind für den Zeitraum des nicht zweckentsprechenden Einsatzes mit 3 v.H. über dem jeweiligen Basiszinssatz im Sinne des § 1 Abs. 1 des Diskont-Überleitungsgesetzes (DÜG) vom 09.06.1998 (Bundesgesetzblatt I, Seite 1242) - zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 27.06.2000 (BGBl. I S. 901) - in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über die Ersetzung des Diskontsatzes und anderer Zinssätze vom 09.12.1998 (Amtsblatt 1998 Seite 1285 ff) - zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 13.12.2001 (Amtsblatt 2002, S. 7) p. a. zu verzinsen."
Der Beklagte hat somit hinsichtlich der von ihm geforderten Verzinsung für die Zeiträume vom 8.12.1999 bis 30.6.2006 bzw. dem Tag der Rückzahlung einen Basiszinssatz vorgegeben, der seit dem 4.4.2002 nicht mehr existierte und deshalb ab diesem Zeitpunkt nicht (mehr) Grundlage einer Zinsberechnung sein kann.
Der genannte Basiszinssatz nach dem DÜG darf auch nicht mit dem Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB gleichgesetzt werden. Zwar entsprach der in der ursprünglichen Gesetzesfassung des § 247 Abs. 1 BGB festgelegte Basiszinssatz von 3,62 % dem ab 1.9.2001 anzuwendenden Basiszinssatz gemäß § 1 DÜG. Unterschiede ergaben sich aber bereits im ersten Quartal des Jahres 2002. So lag der Zinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB nach der ersten Veränderung nach Maßgabe des Art. 229 § 7 Abs. 3 EGBGB zum 1.1.2002 bei 2,57 %, während derjenige nach § 1 Abs. 1 DÜG zu diesem Zeitpunkt 2,71 % betrug. Im Übrigen verändert sich der Zinssatz nach § 247 BGB zweimal jährlich, während § 1 DÜG eine dreimalige Anpassung im Jahr vorschrieb. Schließlich sind die Bezugsgrößen für die Veränderungen der jeweiligen Basiszinssätze unterschiedlich. Bei § 247 BGB ist die Bezugsgröße der Zinssatz für die jüngste Hauptfinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank, während sich Veränderungen des Basiszinssatzes nach § 1 Abs. 1 DÜG nach dem Zinssatz für längerfristige Refinanzierungsgeschäfte der Europäischen Zentralbank richteten
Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank, abrufbar unter www.bundesbank.de/download/statistik
Des Weiteren kann der Bescheid nicht – wie der Beklagte meint - in entsprechender Anwendung des § 133 BGB dahingehend ausgelegt werden, dass der Zinsberechnung für die Zeit ab dem 4.4.2002 (ersatzweise) der Basiszinssatz nach § 247 BGB zugrunde zu legen ist. Zwar entspricht diesem Verständnis die dem Anhörungsschreiben vom 1.9.2006 beigefügte Zinsberechnung, bei welcher erkennbar für die Zeiträume ab dem 8.12.1999 zunächst der jeweilige Basiszinssatz nach dem DÜG und ab dem 1.7.2002 der jeweilige Basiszinssatz nach § 247 BGB angewendet worden ist. Diese Angaben stehen jedoch im Widerspruch zur später ausdrücklich getroffenen Regelung in dem angefochtenen Bescheid vom 25.10.2006 und können deshalb nicht Basis einer entsprechenden Auslegung sein. Der eindeutige Wortlaut des Bescheides mit seiner ausschließlichen Bezugnahme und damit Festlegung auf den Basiszins nach dem DÜG steht einer Auslegung dahingehend, dass der jeweils gültige - d.h. auch ein neu eingeführter bzw. den bisherigen ablösender - Basiszins zur Anwendung kommen soll, entgegen.
Obgleich daher im Saarland durch das Haushaltsfinanzierungsgesetz 2003 vom 12.12.2002 (vgl. oben) mit Wirkung zum 1.1.2003 der Basiszinssatz nach § 247 BGB als Ersatz für den Basiszins nach DÜG eingeführt war und zumindest von da an eine Rechtsgrundlage für die Forderung von Zinsen nach § 49a Abs. 3 (bzw. Abs. 4) SVwVfG in entsprechender Höhe existierte
- das auf bundesgesetzlicher Ebene erlassene Versicherungskapitalanlagen-Bewertungsgesetz vom 26.3.2002 konnte dies nicht bereits bewirken, so auch OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 9.11.2006 - 1 L 22/06 -, zitiert nach juris, zu § 49 a Abs. 3 Satz 1 VwVfG LSA -,
kann der angefochtene Bescheid nicht dahingehend ausgelegt werden, dass für die Verzinsung des Erstattungsbetrages ab einem bestimmten Zeitpunkt der Basiszinssatz nach § 247 BGB gegolten hat. Vielmehr ist objektiver Inhalt des Bescheides, dass bis zum Zeitpunkt der Rückzahlung Zinsen in Höhe von 3 % über dem Basiszins nach dem DÜG verlangt werden.
Mangels Existenz dieses Basiszinses über den 3.4.2002 hinaus ist ein Gesamtzinssatz bestehend aus dem Basiszinssatz nach dem DÜG zuzüglich des festen Bestandteils des Zinssatzes (3 %) für die nachfolgende Zeit nicht ermittelbar und der angefochtene Bescheid daher bezogen auf einen aus beiden Komponenten zusammengesetzten Gesamtzinssatz nicht hinreichend inhaltlich bestimmt im Sinne des § 37 Abs. 1 SVwVfG.
Keine Bedenken gegen das Gebot der inhaltlichen Bestimmtheit im Sinne der genannten Vorschrift bestehen indes, soweit man für die Höhe der Verzinsung lediglich den festen Bestandteil des Gesamtzinssatzes betrachtet, denn dieser gewährleistet eine dem Bestimmtheitsgebot genügende Berechenbarkeit der Zinsschuld.
Maßgebend für diese rechtliche Beurteilung ist zunächst, dass der in dem angefochtenen Bescheid in Ansatz gebrachte Jahreszins sich aus einem festen Zinssatz (3 %) und einem flexiblen Basiszins zusammensetzt. Diese beiden Komponenten sind als Summanden bei der Berechnung des Gesamtzinssatzes allerdings trennbar. Der Basiszins kann keinen Wert kleiner als 0,00 % annehmen, so dass in keiner denkbaren Variante die den Gesamtzinssatz ergebende Summe kleiner als 3 % sein kann. Deshalb bestehen keine rechtlichen Bedenken, die nicht bestimmbare und die bestimmbare Komponente getrennt zu betrachten, die nicht bestimmbare und daher in Widerspruch zu § 37 Abs. 1 SVwVfG stehende Komponente aus der Ermittlung des Gesamtzinssatzes zu eliminieren, die bestimmbare Komponente aber in Ansatz zu bringen. Bestimmbar bzw. hinreichend bestimmt im Rechtssinne ist danach die Forderung nach einer Verzinsung mit 3 % ohne Bezug zu einem Basiszins. Dann aber entspricht der feste Bestandteil der zulässigen Mindestverzinsung, wenn sonst keine Zinsen gefordert werden könnten
vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt in seinen Urteilen vom 9.11.2006 - 1 L 22/06 - und vom 23.11.2007 - 1 L 48/07 -, NVwZ-RR 2008, 364, jeweils zitiert nach juris, allerdings zur Auslegung des § 49 a Abs. 3 Satz 1 VwVfG LSA 1999 bei sonst drohendem "Leerlaufen" der gesetzlichen Regelung.
Mit einer Verzinsung des Erstattungsbetrages in Höhe von mindestens 3 % musste die Klägerin auch durchgängig rechnen. Denn § 49a Abs. 3 Satz 1 SVwVfG sah in der zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides bzw. in seiner seit dem 5.12.2003 geltenden Fassung (vgl. Art. 27 des Gesetzes Nr. 1533 zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 8.10.2003, Amtsblatt des Saarlandes S. 2874) eine Verzinsung mit 5 % über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich vor und legte nach seiner früheren Fassung die Verzinsung mit 3 % jährlich über dem Basiszinssatz nach dem DÜG bzw. ab dem 1.1.2003 (vgl. oben) mit 3 % über dem Basiszins nach § 247 BGB fest. Ein Mindestzins von 3 % ist daher von der Rechtsgrundlage des § 49a Abs. 3 Satz 1 SVwVfG gedeckt.
Der angefochtene Bescheid ist somit teilweise rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit darin für die Zeit ab dem 4.4.2002 eine Verzinsung des Erstattungsbetrages (203.447 EUR) mit mehr als § 3 % jährlich (über dem Basiszinssatz nach dem DÜG) festgesetzt worden ist. Insoweit war er aufzuheben. Soweit eine entsprechende Verzinsung des Erstattungsbetrages für die Zeit bis zum 3.4.2002 festgesetzt worden ist, ist er hingegen rechtmäßig (siehe oben).
Der angefochtene Bescheid ist auch rechtmäßig, soweit mit ihm Zwischenzinsen nach § 49a Abs. 4 SVwVfG für den Zeitraum bis zum 6.9.2001 für die im Einzelnen ausgewiesenen Beträge wegen eines verfrühten Mittelabrufs gefordert werden.
Wird eine zweckgebundene Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können nach der genannten Vorschrift Zinsen nach Maßgabe des § 49a Abs. 3 Satz 1 SVwVfG für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung verlangt werden. Es handelt sich hierbei um einen selbstständigen, von der Widerruflichkeit des Bewilligungsbescheides unabhängigen Zinsanspruch. Durch diesen wird der Behörde einerseits die Möglichkeit gegeben, auf eine verzögerte zweckentsprechende Verwendung der Mittel statt mit dem Widerruf flexibler bzw. milder mit einem Zinsverlangen reagieren zu können. Andererseits soll durch Abschöpfung von potenziellen Zinsgewinnen verhindert werden, dass der Leistungsempfänger durch einen verzögerten Einsatz der Mittel wirtschaftliche Vorteile erlangt. Dabei ist anerkannt, dass der Begünstigte die Mittel verspätet bzw. nicht "alsbald" im Sinne des § 49a Abs. 4 SVwVfG einsetzt, wenn er die ausgezahlten Beträge nicht innerhalb von zwei Monaten zweckentsprechend verwendet
BVerwG, Urteile vom 27.4.2005 – 8 C 5.04 -, BVerwGE 123, 303 = Buchholz 316 § 49a VwVfG Nr. 3 und vom 26.6.2002 – 8 C 30.01 -, BVerwGE 116, 332 = Buchholz 316 § 49a VwVfG Nr. 2; Beschluss vom 7.11.2001 – 3 B 117.01 -, jeweils zitiert nach juris; ferner Meyer, in Knack/Henneke, VwVfG (des Bundes), Kommentar, 9. Aufl. 2010, § 49a Rdnr. 28.
In Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung hat der Beklagte in dem angefochtenen Bescheid vom 25.10.2006 die betreffenden Zinsen mit Bezug auf die Nebenbestimmung zu Ziffer II Nr. 1b des Bewilligungsbescheides festgesetzt. Nach der genannten Nebenbestimmung darf die Zuwendung nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden, als sie voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszweckes benötigt wird. Dabei hat der Beklagte in tabellarischer Form für die Zeit ab dem 8.12.1999 bis einschließlich dem 6.9.2001 in Addition zur Erstattungssumme von 203.447 EUR einzelne Beträge, beginnend bei 434.111,69 EUR (aus insgesamt 637.558,69 EUR) bis zuletzt 13.408,85 EUR (aus insgesamt 216.855,85 EUR) ausgewiesen, die nach dem Ergebnis seiner Überprüfung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet worden sind. Die Klägerin hat hinsichtlich der Höhe dieser Beträge und der angegebenen Zinszeiträume weder im Verwaltungsverfahren noch später Einwände erhoben. Der angefochtene Bescheid ist hinsichtlich der tabellarischen Darstellung dieser Daten auch hinreichend verständlich bzw. bestimmt im Sinne des § 37 Abs. 1 SVwVfG. Insbesondere ist anhand der Tabelle, die für mehrere Zeitabschnitte ab dem 7.9.2001 bzw. zuletzt für den Zeitraum vom 1.7.2006 bis zum Tag der Rückzahlung nur noch den Erstattungsbetrag (203.447 EUR) als zu verzinsenden Betrag ausweist, unter Berücksichtigung der Angaben im Anhörungsschreiben vom 1.9.2006 zu erkennen, dass sich die höheren Beträge für die davor liegende Zeit (vom 8.12.1999 bis 6.9.2001) durch die Addition des Erstattungsbetrages mit den jeweils zu früh abgerufenen Mitteln ergeben.
Entgegen der Ansicht der Klägerin hat sich der Beklagte auch ermessensfehlerfrei zur Geltendmachung von Zwischenzinsen gemäß § 49a Abs. 4 SVwVfG entschlossen. Es trifft zwar zu, dass hier - anders als nach § 49a Abs. 3 SVwVfG, der eine Verzinsungspflicht und nur ausnahmsweise ein Absehen hiervon vorsieht - bereits die Entscheidung, ob Zinsen erhoben werden, im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde steht. Die Umstände, die einen Verzicht auf Zinsen rechtfertigen können, entsprechen allerdings denjenigen, die auch im Rahmen der Erhebung von Zinsen auf den Erstattungsbetrag nach § 49a Abs. 3 SVwVfG zu berücksichtigen sind. Insbesondere kommt insoweit ein fehlendes Verschulden des Zuwendungsempfängers als ein zu seinen Gunsten ins Gewicht fallender Gesichtspunkt in Betracht. Es muss sich aber um außergewöhnliche Umstände handeln, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen und deshalb einen Anlass zu einer entsprechenden Begründung der Ermessensausübung geben. Fehlt es indes - wie hier - an solchen besonderen Umständen und setzen sich deshalb die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit durch, ist auch bei der Forderung von Zwischenzinsen eine das Selbstverständliche darstellende Begründung obsolet
in diesem Sinne BVerwG, Urteil vom 26.6.2002 – 8 C 30.01 -, BVerwGE 116, 332 = Buchholz 316 § 49a VwVfG Nr. 2.
Hiervon ausgehend hat der Beklagte sein Ermessen zur Erhebung von Zinsen nach § 49a Abs. 4 SVwVfG wegen einer nicht alsbaldigen bestimmungsgemäßen Verwendung von Subventionsgeldern erkennbar und mit ausreichender Begründung ausgeübt, indem er sich mit dem Hinweis auf die haushaltsrechtliche Verpflichtung zur sparsamen und wirtschaftlichen Verwaltung staatlicher Haushaltsmittel gehalten gesehen hat, sowohl den Zuwendungsbescheid zu widerrufen und die bewilligten Gelder anteilig zurückzufordern als auch "Zinsen auf die überzahlten bzw. vorzeitig abgerufenen Beträge einzufordern". Angesichts dieser, mit Blick auf die jeweils in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen unmissverständlichen Ausführungen ist es entgegen der Ansicht der Klägerin nicht erforderlich gewesen, hinsichtlich der Geltendmachung von Zinsen nach § 49a Abs. 4 SVwVfG die Rechtsgrundlage ausdrücklich zu benennen.
Die Berufung hat somit lediglich teilweise, in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.
Beschluss
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG auf 120.000,-- Euro festgesetzt.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.
Gründe
Die mit Beschluss des Senats vom 24.8.2009 - 3 A 277/09 - zugelassene Berufung ist teilweise begründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 25.10.2006 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit dieser eine Verzinsung des Rückforderungsbetrages (203.447 EUR) mit mehr als 3 % jährlich für die Zeit ab dem 4.4.2002 vorsieht. In diesem Umfange ist der Bescheid unter entsprechender Änderung des aufgrund mündlicher Verhandlung vom 9.5.2008 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts – 1 K 103/06 – aufzuheben. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage bezüglich der im Berufungsverfahren allein noch streitbefangenen Zinsfestsetzung zu Recht abgewiesen.
Nach der gebotenen Auslegung des angefochtenen Bescheides vom 25.10.2006 hat der Beklagte den darin enthaltenen Teilwiderruf des Zuwendungsbescheides vom 15.11.1999 mit Wirkung (auch) für die Vergangenheit ausgesprochen, und zwar bezogen auf den Zeitpunkt der Bewilligung. Gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 SVwVfG ist die Klägerin daher grundsätzlich verpflichtet, den zu erstattenden Betrag in Höhe von 203.447 EUR für den zurückliegenden Zeitraum zu verzinsen. Die nach dem Bescheid vorgesehene Verzinsung in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Basiszinssatz im Sinne des § 1 Abs. 1 des Diskont-Überleitungsgesetzes – DÜG - vom 9.6.1998 (BGBl. I S. 1242) i.V.m. § 1 des Gesetzes über die Ersetzung des Diskontsatzes und anderer Zinssätze vom 9.12.1998 (Amtsbl. S. 1285) unterliegt indes insoweit der gerichtlichen Aufhebung, als für die Zeit ab dem 4.4.2002 mehr als 3 % Zinsen erhoben werden sollen. Weder existierte ein "Basiszinssatz nach dem DÜG" ab diesem Zeitpunkt weiterhin, noch kann er vorliegend durch den allein noch in Betracht kommenden Basiszinssatz nach § 247 BGB ersetzt werden.
Soweit darüber hinaus durch den angefochtenen Bescheid vom 25.10.2006 eine Verzinsung des zu erstattenden Betrages (203.447 EUR) für die Zeit bis einschließlich 3.4.2002 sowie Zwischenzinsen nach § 49a Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 SVwVfG für die Zeit bis zum 6.9.2001 für verfrüht abgerufene Geldmittel zu einem Zinssatz in Höhe von 3 % über dem Basiszinssatz nach dem DÜG festgesetzt worden sind, ist er hingegen rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Maßgebend sind im Einzelnen folgende Erwägungen:
Die Pflicht der Klägerin zur Erstattung bereits erbrachter Leistungen (§ 49a Abs. 1 SVwVfG) sowie die – hier allein noch streitige - Verpflichtung zur Verzinsung des Erstattungsbetrages gemäß § 49a Abs. 3 SVwVfG beruht darauf, dass der angefochtene Bescheid vom 25.10.2006 mit Wirkung für die Vergangenheit (§ 49 Abs. 3 SVwVfG) widerrufen worden ist. Rechtsgrundlage des vom Beklagten verfügten Widerrufs des Bewilligungsbescheides vom 15.11.1999 ist § 49 Abs. 3 Nr. 1 SVwVfG. Danach kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird. Wie der Senat in seinem Beschluss über die (nur teilweise) Zulassung der Berufung vom 24.8.2009 (3 A 277/09) bereits entschieden hat, liegt ein solcher Widerrufsgrund hier vor, da die der Klägerin gewährte Subvention in der vom Beklagten festgestellten Höhe (203.447 EUR) nicht zweckentsprechend verwendet wurde.
Darüber hinaus führt die gebotene Auslegung des angefochtenen Bescheides entsprechend § 133 BGB zu dem Ergebnis, dass der Beklagte den Teilwiderruf des Bewilligungsbescheides nach § 49 Abs. 3 Nr. 1 SVwVfG auch mit Wirkung für die Vergangenheit ausgesprochen hat. Insoweit kommt es darauf an, wie der Empfänger die Erklärung unter Berücksichtigung der ihm bekannten oder erkennbaren Umstände bei objektiver Auslegung verstehen musste. Abzustellen ist dabei nicht allein auf den Wortlaut des Bescheides; vielmehr sind für die Auslegung auch das vorangegangene Verwaltungsverfahren sowie der Inhalt der Richtlinien, die Grundlage der Subventionsbewilligung gewesen sind, d.h. das gesamte Subventionsverhältnis, in den Blick zu nehmen
so bereits BVerwG, Urteil vom 11.2.1983 – 7 C 70/80, NVwZ 1984, 36 = Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 72, zitiert nach juris; ferner: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4.7.2002 – 1 Q 8/02 -; OVG Thüringen, Urteil vom 23.7.2002 – 2 KO 591/01 -, zitiert nach juris.
In dem angefochtenen Bescheid vom 25.10.2006 hat der Beklagte im Anschluss an den Ausspruch des Widerrufs nach § 49 SVwVfG u.a. ausgeführt: "Aufgrund der haushaltsrechtlichen Verpflichtung zur sparsamen und wirtschaftlichen Verwaltung staatlicher Haushaltsmittel und mit Rücksicht auf die anteilige Finanzierung der Maßnahme bin ich somit gehalten, die bewilligte Zuwendung anteilig zurückzufordern und Zinsen auf die überzahlten bzw. vorzeitig abgerufenen Beträge einzufordern" (vgl. Seite 4 des angefochtenen Bescheides). Hiermit knüpft er erkennbar an die nach Maßgabe des Bewilligungsbescheides im vorliegenden Subventionsverhältnis geltenden Verwaltungsvorschriften an
- OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 9.11.2006 - 1 L 293/05 -; in diesem Sinne auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.9.1998 - 1 Q 80/98 -, S. 3 f. des amtlichen Umdrucks -,
insbesondere an die einschlägige Bestimmung der Nr. 8.2.3. der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (VV-P-GK)
Anlage 3 zu den Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO), Gemeinsames Ministerialblatt Saarland 1995, 110 ff..
Diese sehen im Falle der Zweckverfehlung einen Widerruf des Bewilligungsbescheides mit Wirkung für die Vergangenheit nicht nur vor
vgl. die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-P-GK) in Anlage 3a zu den Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO), Gemeinsames Ministerialblatt Saarland 1995, 118 ff.; vgl. dort Nrn. 8.1 sowie 8.2.3 ANBest-P-GK,
sondern lenken vielmehr das Widerrufsermessen dahingehend, den Widerruf im Regelfall mit Rückwirkung auszusprechen.
Die genannte VV-P-GK Nr. 8.2.3. lautet: "Die Bewilligungsbehörde hat regelmäßig einen Zuwendungsbescheid mit Wirkung auch für die Vergangenheit ganz oder teilweise unverzüglich zu widerrufen und die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, zurückzufordern, soweit sie nicht oder nicht mehr ihrem Zweck entsprechend verwendet wird."
In Kenntnis dieser ausdrücklich in das Subventionsverhältnis einbezogenen Verwaltungsvorschriften konnte die Klägerin den Inhalt des Bescheides nur dahingehend auffassen, dass der Beklagte, der offenkundig vom Regelfall des Widerrufs einer Subvention wegen Zweckverfehlung ausgegangen ist, entsprechend der Vorgabe in Nr. 8.2.3. VV-P-GK, welche er nach seinem unbestrittenen Vortrag in ständiger Verwaltungspraxis befolgt, den Widerruf mit Wirkung auch für die Vergangenheit verfügt hat. Vor diesem Hintergrund kann es auch als Indiz für einen Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit angesehen werden, dass der Beklagte im angefochtenen Bescheid eine Zinsfestsetzung vorgenommen und im Anhörungsschreiben vom 1.9.2006 eine Zinsberechnung dargelegt hatte. Zwar lässt allein die Festsetzung von Zinsen für vergangene Zeiträume im Rahmen eines Widerrufs- und Rückforderungsbescheides nicht den Schluss zu, dass der Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgt ist. Vorliegend kann dieser Umstand zusammen mit dem Wortlaut des Bescheides und den das Ermessen entsprechend lenkenden Verwaltungsvorschriften allerdings ausnahmsweise als - weiteres - Indiz für eine diesbezügliche Auslegung des Bescheides herangezogen werden.
Einer solchen Auslegung des Inhalts des angefochtenen Bescheides stehen auch keine weiteren Anhaltspunkte entgegen, die für einen Widerruf mit Wirkung nur für die Zukunft sprechen könnten. Insbesondere kann eine bloße ex-nunc-Wirkung des Widerrufs entgegen der Ansicht der Klägerin nicht aus dem Umstand hergeleitet werden, dass der angefochtene Bescheid als Rechtsgrundlage "lediglich § 49 SVwVfG" anführt. Denn diese Vorschrift regelt in ihren Absätzen 1 bis 3 sowohl den Widerruf von Verwaltungsakten mit Wirkung für die Zukunft (§ 49 Abs. 1 und 2 SVwVfG) als auch für die Vergangenheit (§ 49 Abs. 3 SVwVfG).
Die Klägerin kann ferner nicht mit Erfolg einwenden, es komme hinsichtlich des Zeitpunkts des Wirksamwerdens des Widerrufs die gesetzliche Vorgabe in § 49 Abs. 4 SVwVfG zum Tragen, wonach der widerrufene Verwaltungsakt mit dem Wirksamwerden des Widerrufs – also ex nunc – unwirksam wird, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt. Denn nach dem Ergebnis der Auslegung des angefochtenen Bescheides hat der Beklagte im Sinne dieser Vorschrift einen anderen Zeitpunkt bestimmt, und zwar den Zeitpunkt der Bewilligung der Subvention. Maßgebend hierfür ist, dass nach den Ausführungen im Zuwendungsbescheid im Falle (u.a.) des Widerrufs für die Vergangenheit der Erstattungsanspruch regelmäßig an dem Tag entsteht, an dem die zum Widerruf führenden Umstände eingetreten sind (S. 6 des Zuwendungsbescheides). Da es sich um eine teilweise Zweckverfehlung von Beginn an handelt, ist dies der Tag der Bewilligung der Subvention. Damit steht auch in Einklang, dass der Beklagte ausweislich der tabellarischen Übersicht im angefochtenen Bescheid eine Verzinsung des Erstattungsbetrages in Höhe von 203.447 EUR von Beginn an bzw. ab dem 8.12.1999, dem Tag der vollständigen Auszahlung der Subvention, fordert
dazu BVerwG, Urteil vom 7.11.2001 – 3 B 117.01 -, BayVBl. 2002, 705, zitiert nach juris, wonach die Zinspflicht bei rückwirkender Aufhebung des Bewilligungsbescheides erst nach Auszahlung des bewilligten Betrages beginnen kann.
Zu Unrecht geht die Klägerin - wie in ihrer Berufungsbegründung vorgetragen – auch davon aus, der Senat habe in seinem Beschluss vom 24.8.2009 über die teilweise Zulassung und teilweise Nichtzulassung der Berufung einen Teilwiderruf des Bewilligungsbescheides mit Wirkung ex nunc angenommen. Im Rahmen der genannten Entscheidung hat der Senat lediglich ausgeführt, bei der Überprüfung, ob zu Recht ein Betrag in Höhe von 203.447 EUR zurückgefordert worden sei, könne die Frage einer Rückwirkung des Widerrufs dahinstehen, weil sich der Anspruch auf Erstattung dieser Summe entweder - bei unterstellter Wirkung des Widerrufs ex tunc - aus § 49a Abs. 1 SVwVfG oder - bei Wirkung ex nunc – auf der Grundlage des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches ergebe
so der Senat im Beschluss vom 24.8.2009 – 3 A 277/09 -, S. 11 ff. des amtlichen Umdrucks.
Es bleibt daher dabei, dass die Voraussetzungen für eine Zinsforderung auf der Grundlage des § 49a Abs. 3 Satz 1 SVwVfG vorliegen.
Der Beklagte hat darüber hinaus im Rahmen des angefochtenen Bescheides ermessensfehlerfrei entschieden, Zinsen geltend zu machen. Die Klägerin wendet hiergegen ohne Erfolg ein, es liege der Fall des § 49a Abs. 3 Satz 2 SVwVfG vor, wonach von der Geltendmachung des Zinsanspruchs insbesondere dann abgesehen werden kann, wenn der Begünstigte die Umstände, die zum Widerruf des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Zwar trifft es zu, dass unter den genannten Voraussetzungen Gründe vorliegen können, die sich bei Ausübung des Ermessens für einen Verzicht auf die Zinserhebung auch gegenüber den gegenläufigen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit durchzusetzen vermögen,
BVerwG, Urteil vom 26.6.2002 – 8 C 30/01 -, BVerwGE 116, 332 = Buchholz 316 § 49a VwVfG Nr. 2, zitiert nach juris; vgl. auch Sachs, in: Stelkens/Sachs/Bonk, a.a.O., § 49a Rn. 78 ff. sowie insbesondere Rdnr. 85 f..
Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang zu beachtende besondere Umstände ihres Falles indes nicht vorgetragen. Ein solcher Umstand liegt insbesondere nicht darin, dass sie im Rahmen der Abwicklung des geförderten Projektes die Beigeladene als Treuhänderin bzw. als Ausführende eingeschaltet hat, denn dabei handelte es sich nicht um eine hier zu berücksichtigende Sondersituation. Vielmehr lag es - wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 24.8.2009 zur teilweisen Zulassung der Berufung dargelegt hat - allein im Verantwortungsbereich der Klägerin, sich zur Erfüllung der ihr im Verhältnis zum Beklagten obliegenden Verpflichtungen der Beigeladenen zu bedienen, deren Verhalten und damit auch eventuelles Fehlverhalten sie sich deshalb zurechnen lassen muss
Beschluss vom 24.8.2009 - 3 A 277/09 - S. 11 des amtlichen Umdrucks.
Die Klägerin hat auch im Rahmen der Begründung ihrer Berufung keine neuen Gesichtspunkte genannt, die eine davon abweichende Bewertung der Sach- und Rechtslage zuließen.
Der Beklagte hat danach die in dem angefochtenen Bescheid vom 25.10.2006 erhobene Forderung auf Zinsen aus dem Erstattungsbetrag dem Grunde nach zu Recht geltend gemacht.
Dem steht auch nicht der Einwand der Klägerin entgegen, der angefochtene Bescheid sei bereits deshalb zu unbestimmt im Sinne des § 37 Abs. 1 SVwVfG und daher rechtswidrig, weil in ihm hinsichtlich der Zinsforderung keine konkreten Geldbeträge genannt sind. Denn es reicht aus, dass sich aufgrund der angegebenen Beträge, Zinszeiträume und Zinssätze die Zinsforderung berechnen lässt. Auch durfte der Beklagte hinsichtlich der konkreten Zinsschuld auf eine nachträglich zu erstellende genaue Berechnung durch die Saarländische Investitionskreditbank in A-Stadt verweisen. Dies bot sich sogar an, weil im Zeitpunkt des Widerrufs der Endzeitpunkt (Tag der Rückzahlung) für die Berechnung der Zinsen noch nicht feststand.
allgemein zum Bestimmtheitsgebot Ruffert, in Knack/Henneke, VwVfG (des Bundes), 9. Aufl. 2010, § 37 Rdnr. 11 ff..
Hinsichtlich des in Ansatz gebrachten Zinssatzes ist jedoch zu differenzieren. Soweit aus dem Erstattungsbetrag nach Maßgabe des § 49a Abs. 3 Satz 1 SVwVfG für die Zeit vor dem 4.4.2002 ein Jahreszins von 3 % über dem Basiszinssatz nach § 1 Abs. 1 des Diskont-Überleitungsgesetzes – DÜG - vom 9.6.1998 (BGBl. I S. 1242) i.V.m. § 1 des Gesetzes über die Ersetzung des Diskontsatzes und anderer Zinssätze vom 9.12.1998 (Amtsbl. S. 1285) verlangt wird, ist der angefochtene Bescheid rechtlich nicht zu beanstanden. Bis zu dem genannten Zeitpunkt steht die Festsetzung eines Zinssatzes in dieser Höhe in Einklang mit den einschlägigen gesetzlichen Regelungen.
Soweit eine Verzinsung des Rückzahlungsbetrages für die Zeit ab dem 4.4.2002 in Höhe von jährlich mehr als 3 % festgesetzt worden ist, ist der Bescheid indes rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Denn für die Zeit nach dem 4.4.2002 gibt es keine Rechtsgrundlage für die Festsetzung eines Zinssatzes von 3 % über dem jeweiligen Basiszinssatz nach dem DÜG. Der genannte Basiszinssatz existierte nur bis zum 3.4.2002 und kann daher für die Folgezeit nicht ermittelt werden. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Zur Zinshöhe schreibt § 49a Abs. 3 Satz 1 SVwVfG in der zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides geltenden Fassung vor, dass ein zu erstattender Betrag vom Eintritt der Unwirksamkeit des widerrufenen Verwaltungsaktes an mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich zu verzinsen ist. In ihrer früheren Fassung aufgrund des Siebten Rechtsbereinigungsgesetzes vom 7.11.2001 (Amtsbl. S. 2158) bestimmte die Vorschrift eine Verzinsung mit 3 % jährlich über dem Basiszinssatz nach dem DÜG.
Das DÜG trug dem Umstand Rechnung, dass mit dem Beginn der dritten Stufe der Währungsunion der Europäischen Gemeinschaft zum 1.1.1999 die Europäische Zentralbank die Geldpolitik übernahm und damit die nationalen Zentralbanken und somit auch die Bundesbank die Berechtigung verloren, eigene Leitzinsen festzusetzen. Der bis dahin geltende Diskontsatz der Deutschen Bundesbank als mögliche Bezugsgröße für Zinsen entfiel mit Ablauf des 31.12.1998. Nach § 1 DÜG trat an seine Stelle als Bezugsgröße für Zinsen der jeweilige Basiszinssatz, welcher zunächst in Höhe des am 31.12.1998 geltenden Diskontzinssatzes der Deutschen Bundesbank festgelegt wurde. Nach § 1 Abs. 2 DÜG i.V.m. der Basiszinssatz-Bezugsgrößen-Verordnung vom 10.2.1999 erfolgte erstmals zum 1.5.1999 eine Anpassung des Basiszinssatzes, wobei als Bezugsgröße der Zinssatz für längerfristige Refinanzierungsgeschäfte der Europäischen Zentralbank (LRG-Satz) diente
zu alledem Schnekenburger, Zinsverlust ? Zur Neuregelung der Zinsbezugsgrößen auf öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche, NVwZ 2003, 36 f..
Mit Wirkung zum 4.4.2002 wurde durch Art. 4 des Versicherungskapitalanlagen-Bewertungsgesetzes vom 26.3.2002 (BGBl. I S. 1219) der Basiszins nach dem DÜG sowie u.a. die Basiszinssatz-Bezugsgrößen-Verordnung vom 10.2.1999 aufgehoben und der bisherige Basiszins durch den Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB ersetzt. Dieser betrug zum Zeitpunkt seiner Einführung durch das am 1.1.2002 in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 (BGBl. I S. 3138) 3,62 % und ändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die nach § 247 Abs. 1 Satz 3 BGB geltende Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Im Saarland erfolgte die Anpassung an die neue Rechtslage durch Art. 2 des Haushaltsfinanzierungsgesetzes 2003 vom 12.12.2002 (Amtsbl. des Saarlandes 2003 S. 2), welches mit Wirkung zum 1.1.2003 (vgl. Art. 10) den Basiszinssatz nach DÜG aufhob und durch denjenigen nach § 247 BGB ersetzte.
Ungeachtet dieser Entwicklung hat sich der Beklagte in dem angefochtenen Bescheid vom 25.10.2006 ausdrücklich auf die bereits seinem Bewilligungsbescheid vom 15.11.1999 zu Grunde gelegte alte Rechtslage vor Abschaffung des Basiszinses nach dem DÜG bezogen. Hinsichtlich der Verzinsung der von ihm aufgeführten Beträge heißt es wörtlich:
"Die Beträge sind für den Zeitraum des nicht zweckentsprechenden Einsatzes mit 3 v.H. über dem jeweiligen Basiszinssatz im Sinne des § 1 Abs. 1 des Diskont-Überleitungsgesetzes (DÜG) vom 09.06.1998 (Bundesgesetzblatt I, Seite 1242) - zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 27.06.2000 (BGBl. I S. 901) - in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über die Ersetzung des Diskontsatzes und anderer Zinssätze vom 09.12.1998 (Amtsblatt 1998 Seite 1285 ff) - zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 13.12.2001 (Amtsblatt 2002, S. 7) p. a. zu verzinsen."
Der Beklagte hat somit hinsichtlich der von ihm geforderten Verzinsung für die Zeiträume vom 8.12.1999 bis 30.6.2006 bzw. dem Tag der Rückzahlung einen Basiszinssatz vorgegeben, der seit dem 4.4.2002 nicht mehr existierte und deshalb ab diesem Zeitpunkt nicht (mehr) Grundlage einer Zinsberechnung sein kann.
Der genannte Basiszinssatz nach dem DÜG darf auch nicht mit dem Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB gleichgesetzt werden. Zwar entsprach der in der ursprünglichen Gesetzesfassung des § 247 Abs. 1 BGB festgelegte Basiszinssatz von 3,62 % dem ab 1.9.2001 anzuwendenden Basiszinssatz gemäß § 1 DÜG. Unterschiede ergaben sich aber bereits im ersten Quartal des Jahres 2002. So lag der Zinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB nach der ersten Veränderung nach Maßgabe des Art. 229 § 7 Abs. 3 EGBGB zum 1.1.2002 bei 2,57 %, während derjenige nach § 1 Abs. 1 DÜG zu diesem Zeitpunkt 2,71 % betrug. Im Übrigen verändert sich der Zinssatz nach § 247 BGB zweimal jährlich, während § 1 DÜG eine dreimalige Anpassung im Jahr vorschrieb. Schließlich sind die Bezugsgrößen für die Veränderungen der jeweiligen Basiszinssätze unterschiedlich. Bei § 247 BGB ist die Bezugsgröße der Zinssatz für die jüngste Hauptfinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank, während sich Veränderungen des Basiszinssatzes nach § 1 Abs. 1 DÜG nach dem Zinssatz für längerfristige Refinanzierungsgeschäfte der Europäischen Zentralbank richteten
Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank, abrufbar unter www.bundesbank.de/download/statistik
Des Weiteren kann der Bescheid nicht – wie der Beklagte meint - in entsprechender Anwendung des § 133 BGB dahingehend ausgelegt werden, dass der Zinsberechnung für die Zeit ab dem 4.4.2002 (ersatzweise) der Basiszinssatz nach § 247 BGB zugrunde zu legen ist. Zwar entspricht diesem Verständnis die dem Anhörungsschreiben vom 1.9.2006 beigefügte Zinsberechnung, bei welcher erkennbar für die Zeiträume ab dem 8.12.1999 zunächst der jeweilige Basiszinssatz nach dem DÜG und ab dem 1.7.2002 der jeweilige Basiszinssatz nach § 247 BGB angewendet worden ist. Diese Angaben stehen jedoch im Widerspruch zur später ausdrücklich getroffenen Regelung in dem angefochtenen Bescheid vom 25.10.2006 und können deshalb nicht Basis einer entsprechenden Auslegung sein. Der eindeutige Wortlaut des Bescheides mit seiner ausschließlichen Bezugnahme und damit Festlegung auf den Basiszins nach dem DÜG steht einer Auslegung dahingehend, dass der jeweils gültige - d.h. auch ein neu eingeführter bzw. den bisherigen ablösender - Basiszins zur Anwendung kommen soll, entgegen.
Obgleich daher im Saarland durch das Haushaltsfinanzierungsgesetz 2003 vom 12.12.2002 (vgl. oben) mit Wirkung zum 1.1.2003 der Basiszinssatz nach § 247 BGB als Ersatz für den Basiszins nach DÜG eingeführt war und zumindest von da an eine Rechtsgrundlage für die Forderung von Zinsen nach § 49a Abs. 3 (bzw. Abs. 4) SVwVfG in entsprechender Höhe existierte
- das auf bundesgesetzlicher Ebene erlassene Versicherungskapitalanlagen-Bewertungsgesetz vom 26.3.2002 konnte dies nicht bereits bewirken, so auch OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 9.11.2006 - 1 L 22/06 -, zitiert nach juris, zu § 49 a Abs. 3 Satz 1 VwVfG LSA -,
kann der angefochtene Bescheid nicht dahingehend ausgelegt werden, dass für die Verzinsung des Erstattungsbetrages ab einem bestimmten Zeitpunkt der Basiszinssatz nach § 247 BGB gegolten hat. Vielmehr ist objektiver Inhalt des Bescheides, dass bis zum Zeitpunkt der Rückzahlung Zinsen in Höhe von 3 % über dem Basiszins nach dem DÜG verlangt werden.
Mangels Existenz dieses Basiszinses über den 3.4.2002 hinaus ist ein Gesamtzinssatz bestehend aus dem Basiszinssatz nach dem DÜG zuzüglich des festen Bestandteils des Zinssatzes (3 %) für die nachfolgende Zeit nicht ermittelbar und der angefochtene Bescheid daher bezogen auf einen aus beiden Komponenten zusammengesetzten Gesamtzinssatz nicht hinreichend inhaltlich bestimmt im Sinne des § 37 Abs. 1 SVwVfG.
Keine Bedenken gegen das Gebot der inhaltlichen Bestimmtheit im Sinne der genannten Vorschrift bestehen indes, soweit man für die Höhe der Verzinsung lediglich den festen Bestandteil des Gesamtzinssatzes betrachtet, denn dieser gewährleistet eine dem Bestimmtheitsgebot genügende Berechenbarkeit der Zinsschuld.
Maßgebend für diese rechtliche Beurteilung ist zunächst, dass der in dem angefochtenen Bescheid in Ansatz gebrachte Jahreszins sich aus einem festen Zinssatz (3 %) und einem flexiblen Basiszins zusammensetzt. Diese beiden Komponenten sind als Summanden bei der Berechnung des Gesamtzinssatzes allerdings trennbar. Der Basiszins kann keinen Wert kleiner als 0,00 % annehmen, so dass in keiner denkbaren Variante die den Gesamtzinssatz ergebende Summe kleiner als 3 % sein kann. Deshalb bestehen keine rechtlichen Bedenken, die nicht bestimmbare und die bestimmbare Komponente getrennt zu betrachten, die nicht bestimmbare und daher in Widerspruch zu § 37 Abs. 1 SVwVfG stehende Komponente aus der Ermittlung des Gesamtzinssatzes zu eliminieren, die bestimmbare Komponente aber in Ansatz zu bringen. Bestimmbar bzw. hinreichend bestimmt im Rechtssinne ist danach die Forderung nach einer Verzinsung mit 3 % ohne Bezug zu einem Basiszins. Dann aber entspricht der feste Bestandteil der zulässigen Mindestverzinsung, wenn sonst keine Zinsen gefordert werden könnten
vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt in seinen Urteilen vom 9.11.2006 - 1 L 22/06 - und vom 23.11.2007 - 1 L 48/07 -, NVwZ-RR 2008, 364, jeweils zitiert nach juris, allerdings zur Auslegung des § 49 a Abs. 3 Satz 1 VwVfG LSA 1999 bei sonst drohendem "Leerlaufen" der gesetzlichen Regelung.
Mit einer Verzinsung des Erstattungsbetrages in Höhe von mindestens 3 % musste die Klägerin auch durchgängig rechnen. Denn § 49a Abs. 3 Satz 1 SVwVfG sah in der zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides bzw. in seiner seit dem 5.12.2003 geltenden Fassung (vgl. Art. 27 des Gesetzes Nr. 1533 zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 8.10.2003, Amtsblatt des Saarlandes S. 2874) eine Verzinsung mit 5 % über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich vor und legte nach seiner früheren Fassung die Verzinsung mit 3 % jährlich über dem Basiszinssatz nach dem DÜG bzw. ab dem 1.1.2003 (vgl. oben) mit 3 % über dem Basiszins nach § 247 BGB fest. Ein Mindestzins von 3 % ist daher von der Rechtsgrundlage des § 49a Abs. 3 Satz 1 SVwVfG gedeckt.
Der angefochtene Bescheid ist somit teilweise rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit darin für die Zeit ab dem 4.4.2002 eine Verzinsung des Erstattungsbetrages (203.447 EUR) mit mehr als § 3 % jährlich (über dem Basiszinssatz nach dem DÜG) festgesetzt worden ist. Insoweit war er aufzuheben. Soweit eine entsprechende Verzinsung des Erstattungsbetrages für die Zeit bis zum 3.4.2002 festgesetzt worden ist, ist er hingegen rechtmäßig (siehe oben).
Der angefochtene Bescheid ist auch rechtmäßig, soweit mit ihm Zwischenzinsen nach § 49a Abs. 4 SVwVfG für den Zeitraum bis zum 6.9.2001 für die im Einzelnen ausgewiesenen Beträge wegen eines verfrühten Mittelabrufs gefordert werden.
Wird eine zweckgebundene Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können nach der genannten Vorschrift Zinsen nach Maßgabe des § 49a Abs. 3 Satz 1 SVwVfG für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung verlangt werden. Es handelt sich hierbei um einen selbstständigen, von der Widerruflichkeit des Bewilligungsbescheides unabhängigen Zinsanspruch. Durch diesen wird der Behörde einerseits die Möglichkeit gegeben, auf eine verzögerte zweckentsprechende Verwendung der Mittel statt mit dem Widerruf flexibler bzw. milder mit einem Zinsverlangen reagieren zu können. Andererseits soll durch Abschöpfung von potenziellen Zinsgewinnen verhindert werden, dass der Leistungsempfänger durch einen verzögerten Einsatz der Mittel wirtschaftliche Vorteile erlangt. Dabei ist anerkannt, dass der Begünstigte die Mittel verspätet bzw. nicht "alsbald" im Sinne des § 49a Abs. 4 SVwVfG einsetzt, wenn er die ausgezahlten Beträge nicht innerhalb von zwei Monaten zweckentsprechend verwendet
BVerwG, Urteile vom 27.4.2005 – 8 C 5.04 -, BVerwGE 123, 303 = Buchholz 316 § 49a VwVfG Nr. 3 und vom 26.6.2002 – 8 C 30.01 -, BVerwGE 116, 332 = Buchholz 316 § 49a VwVfG Nr. 2; Beschluss vom 7.11.2001 – 3 B 117.01 -, jeweils zitiert nach juris; ferner Meyer, in Knack/Henneke, VwVfG (des Bundes), Kommentar, 9. Aufl. 2010, § 49a Rdnr. 28.
In Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung hat der Beklagte in dem angefochtenen Bescheid vom 25.10.2006 die betreffenden Zinsen mit Bezug auf die Nebenbestimmung zu Ziffer II Nr. 1b des Bewilligungsbescheides festgesetzt. Nach der genannten Nebenbestimmung darf die Zuwendung nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden, als sie voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszweckes benötigt wird. Dabei hat der Beklagte in tabellarischer Form für die Zeit ab dem 8.12.1999 bis einschließlich dem 6.9.2001 in Addition zur Erstattungssumme von 203.447 EUR einzelne Beträge, beginnend bei 434.111,69 EUR (aus insgesamt 637.558,69 EUR) bis zuletzt 13.408,85 EUR (aus insgesamt 216.855,85 EUR) ausgewiesen, die nach dem Ergebnis seiner Überprüfung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet worden sind. Die Klägerin hat hinsichtlich der Höhe dieser Beträge und der angegebenen Zinszeiträume weder im Verwaltungsverfahren noch später Einwände erhoben. Der angefochtene Bescheid ist hinsichtlich der tabellarischen Darstellung dieser Daten auch hinreichend verständlich bzw. bestimmt im Sinne des § 37 Abs. 1 SVwVfG. Insbesondere ist anhand der Tabelle, die für mehrere Zeitabschnitte ab dem 7.9.2001 bzw. zuletzt für den Zeitraum vom 1.7.2006 bis zum Tag der Rückzahlung nur noch den Erstattungsbetrag (203.447 EUR) als zu verzinsenden Betrag ausweist, unter Berücksichtigung der Angaben im Anhörungsschreiben vom 1.9.2006 zu erkennen, dass sich die höheren Beträge für die davor liegende Zeit (vom 8.12.1999 bis 6.9.2001) durch die Addition des Erstattungsbetrages mit den jeweils zu früh abgerufenen Mitteln ergeben.
Entgegen der Ansicht der Klägerin hat sich der Beklagte auch ermessensfehlerfrei zur Geltendmachung von Zwischenzinsen gemäß § 49a Abs. 4 SVwVfG entschlossen. Es trifft zwar zu, dass hier - anders als nach § 49a Abs. 3 SVwVfG, der eine Verzinsungspflicht und nur ausnahmsweise ein Absehen hiervon vorsieht - bereits die Entscheidung, ob Zinsen erhoben werden, im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde steht. Die Umstände, die einen Verzicht auf Zinsen rechtfertigen können, entsprechen allerdings denjenigen, die auch im Rahmen der Erhebung von Zinsen auf den Erstattungsbetrag nach § 49a Abs. 3 SVwVfG zu berücksichtigen sind. Insbesondere kommt insoweit ein fehlendes Verschulden des Zuwendungsempfängers als ein zu seinen Gunsten ins Gewicht fallender Gesichtspunkt in Betracht. Es muss sich aber um außergewöhnliche Umstände handeln, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen und deshalb einen Anlass zu einer entsprechenden Begründung der Ermessensausübung geben. Fehlt es indes - wie hier - an solchen besonderen Umständen und setzen sich deshalb die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit durch, ist auch bei der Forderung von Zwischenzinsen eine das Selbstverständliche darstellende Begründung obsolet
in diesem Sinne BVerwG, Urteil vom 26.6.2002 – 8 C 30.01 -, BVerwGE 116, 332 = Buchholz 316 § 49a VwVfG Nr. 2.
Hiervon ausgehend hat der Beklagte sein Ermessen zur Erhebung von Zinsen nach § 49a Abs. 4 SVwVfG wegen einer nicht alsbaldigen bestimmungsgemäßen Verwendung von Subventionsgeldern erkennbar und mit ausreichender Begründung ausgeübt, indem er sich mit dem Hinweis auf die haushaltsrechtliche Verpflichtung zur sparsamen und wirtschaftlichen Verwaltung staatlicher Haushaltsmittel gehalten gesehen hat, sowohl den Zuwendungsbescheid zu widerrufen und die bewilligten Gelder anteilig zurückzufordern als auch "Zinsen auf die überzahlten bzw. vorzeitig abgerufenen Beträge einzufordern". Angesichts dieser, mit Blick auf die jeweils in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen unmissverständlichen Ausführungen ist es entgegen der Ansicht der Klägerin nicht erforderlich gewesen, hinsichtlich der Geltendmachung von Zinsen nach § 49a Abs. 4 SVwVfG die Rechtsgrundlage ausdrücklich zu benennen.
Die Berufung hat somit lediglich teilweise, in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.
Beschluss
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG auf 120.000,-- Euro festgesetzt.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.