Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 26. März 2013 - 3 A 222/12

published on 26/03/2013 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 26. März 2013 - 3 A 222/12
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 06. Juni 2012 - 5 K 447/11 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

Der gemäß §§ 124 Abs. 1, 124 a Abs. 4 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 06.06.2012 - 5 K 447/11 - hat in der Sache keinen Erfolg.

Mit dem genannten Urteil wurde die Klage des Klägers gegen die der Beigeladenen zu 1. erteilte und von der Beigeladenen zu 2. erworbene immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Beklagten vom 20.1.2010 in der Gestalt der Genehmigungsfreistellung vom 25.5.2010 und des Widerspruchsbescheides vom 21.4.2011 abgewiesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.1.2010 hatte der Beklagte der Beigeladenen zu 1. gemäß § 4 Abs. 1 i.V.m. § 19 Abs. 3 BImSchG die Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb von sechs Windkraftanlagen mit einer Nennleistung von jeweils 2.3 MW (Rotordurchmesser 90 m, Nabenhöhe 100 m) mit einer Gesamthöhe von je 145 m im Windpark–Vorranggebiet Steinhügel in Haupersweiler, Gemeinde Freisen erteilt. Die auf der Grundlage der Sofortvollzugsanordnung des Beklagten vom 06.05.2010 zwischenzeitlich errichteten Anlagen befinden sich nördlich des Anwesens des Klägers in einer Entfernung von mindestens 1.920 m innerhalb eines Gebietes, das der Landesentwicklungsplan Umwelt vom 13.07.2004 als Vorranggebiet für Windenergie ausweist. In diesem Bereich befanden sich zum Zeitpunkt der Genehmigung der vorbezeichneten Anlagen bereits vier Windkraftanlagen der Vestas/NEG Micon vom Typ NM 82 mit einer Nennleistung von jeweils 1.5 MW (Rotordurchmesser 82 m, Nabenhöhe 93,6 m), die mit Genehmigungsbescheid vom 15.06.2003 (Windpark Kehrberg) und der Genehmigungsfreistellung vom 03.09.2003 vom Beklagten bestandskräftig zugelassen worden waren. Darüber hinaus waren durch Genehmigungsbescheid vom 10.09.2009 – zwischenzeitlich ebenfalls rechtskräftig - drei Windkraftanlagen der Firma Vestas vom Typ V-90 mit einer Nennleistung von jeweils 2.0 MW (Rotordurchmesser 90 m, Nabenhöhe 105 m) am Schleifstein in C-Stadt, Gemarkungen Hoof, Niederkirchen und Marth (Windenergieanlagen Schleifstein) – zugelassen worden.

Der Kläger ist Eigentümer eines Wohnhauses in C-Stadt, Ortsteil und Gemarkung H., C-Straße.

Der Genehmigungsbescheid vom 20.01.2010 enthält u.a. die Nebenbestimmungen, dass durch den Betrieb dieser Windkraftanlagen am Anwesen des Klägers (IP 3) während der Nachtzeit der nach der TA Lärm ermittelte Immissionsrichtwert von 30 dB(A) nicht überschritten werden dürfe. Innerhalb eines Jahres nach Inbetriebnahme der Windkraftanlagen sei durch Messungen einer nach § 26 BImSchG bekanntgegebenen Messstelle der Nachweis zu führen, dass die Immissionspegel bezogen auf die schalltechnisch ungünstigste Betriebsart (i.d.R. bei Windgeschwindigkeit 10 m/s in 10 m Höhe bzw. 95 % Nennleistung) an den genannten Aufpunkten eingehalten werden. Für diesen Nachweis scheide das mit der Erstellung der Lärmprognose beauftragte Ingenieurbüro aus. Jede Windkraftanlage sei so zu errichten und zu betreiben, dass ein Schallleistungspegel von 104,5 dB(A) zuzüglich der Unsicherheit der Typenmessung und Serienstreuung nicht überschritten werde. Nach Ablauf von jeweils drei Jahren nach Inbetriebnahme sei durch Messungen der Nachweis zu führen, dass dieser Wert nicht überschritten wird.

Zur Begründung heißt es u.a. auf Seite 43 des Bescheides, der reine Immissionsanteil (Zusatzbelastung) der geplanten 6 Windenergieanlagen als oberer Vertrauensbereich liege am Anwesen des Klägers 10,9 dB(A) unter dem zulässigen Immissionsrichtwert und sei damit als irrelevant anzusehen.

Mit Bescheid vom 25.05.2010 erteilte der Beklagte der Beigeladenen zu 1. die Genehmigungsfreistellung für den Ersatz der genehmigten Anlagen des Typs Nordex N90 2,3 MW durch den Typ Nordex N90 2,5 MW LS.

Die Beigeladene zu 1. veräußerte im Jahre 2011 den gesamten Windpark an die Beigeladene zu 2., verpflichtete sich dieser gegenüber allerdings, das vorliegende Verfahren zu Ende zu führen.

Das auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5 VwGO gestützte Vorbringen des Klägers in der Begründung seines Berufungszulassungsantrages vom 20.8.2012, das den Umfang der gerichtlichen Nachprüfung in dem vorliegenden Verfahren begrenzt, gibt keine Veranlassung, die erstinstanzliche Entscheidung einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen.

Ausgehend von der Antragsbegründung ergeben sich zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung sind regelmäßig dann begründet, wenn gegen deren Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, wie es etwa der Fall ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden

vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164.

Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO meint dabei die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die (vollständige) Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung

vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -, NVwZ-RR 2004, 542.

Die Angriffe des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vermögen derartige Zweifel nicht zu begründen.

Bezogen auf die zu erwartenden Lärmimmissionen der genehmigten sechs Windenergieanlagen Steinhügel macht der Kläger zunächst geltend, die Feststellung des Schallleistungspegels und auch die Prognoseberechnung hinsichtlich der Schallausbreitung seien unzutreffend und lediglich oberflächlich behandelt worden. Dies beginne bereits mit der Feststellung des Schallleistungspegels der entsprechenden Anlagen, für die noch keine Dreifachvermessungen vorlägen. Das Verwaltungsgericht habe eine Festschreibung der Prognose der zu Grunde gelegten Schallleistungspegel, d.h. des Schallleistungspegels der Referenzanlage ohne Sicherheitszuschlag bestätigt. Allein die Festschreibung eines Schallleistungspegels ohne Sicherheitszuschläge könne niemals treffsicher Aufschluss darüber geben, welcher tatsächliche Schallpegel an einem bestimmten Grundstück auftreffe. Diese Vorgehensweise widerspreche auch der Intention der TA Lärm, die stets auf den Immissionspunkt abstelle und die höchstzulässigen Tages- und Nachtimmissionsrichtwerte in Nr. 6.1 festschreibe.

Darüber hinaus berufe sich das Verwaltungsgericht auf die Festlegung des Schallleistungspegels durch die „Firma K.“. Diese habe keine Messungen ab einer Windgeschwindigkeit von 10 m/s vorgenommen und sich mit der lapidaren Feststellung begnügt, eine höhere Schallleistung sei nicht zu vermuten.

Das Gericht habe deshalb weitere Gutachten einholen müssen. Dementsprechend sei neben § 124 Abs. 2 Nr. 1 auch Nr. 5 VwGO „verletzt“.

Dem kann nicht gefolgt werden. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Kläger durch die angefochtene Genehmigung nicht in subjektiven Rechten verletzt ist, weil schädliche Umwelteinwirkung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG durch das genehmigte Vorhaben nicht zu erwarten sind. Dies gilt insbesondere für die zu erwartenden Schallimmissionen. Dies hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend und nachvollziehbar dargelegt. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO vollinhaltlich Bezug genommen.

Die Einwendungen des Klägers im Zulassungsantrag geben lediglich zu folgenden Ausführungen Anlass:

Soweit der Kläger geltend gemacht hat, die Feststellung des Schallleistungspegels und auch die Prognoseberechnung hinsichtlich der Schallausbreitung seien unzutreffend und lediglich oberflächlich behandelt worden, hat er zunächst moniert, es läge noch keine Dreifachvermessung des Schallleistungspegels der entsprechenden Anlagen vor. Dies trifft nicht zu für die mit Genehmigungsbescheid vom 20.01.2010 zugelassenen Anlagen des Typs Nordex N90 2,3 MW, auf die sich das in diesem Zusammenhang vom Kläger zitierte Schalltechnische Gutachten der I. GmbH vom 15.1.2009 zur Schallausbreitungsprognose im Genehmigungsverfahren bezieht. Es trifft allerdings zu für die mit Genehmigungsfreistellungsbescheid vom 25.05.2010 zugelassenen Anlagen des Typs Nordex N90 2,5 MW LS. Für diesen Anlagentyp enthalten die Genehmigungs- und Freistellungsunterlagen keine - nach den Vorgaben in Teil 1 Anhang D der Technischen Richtlinie für Windenergieanlagen für eine Typenvermessung erforderliche – Dreifachvermessung, sondern lediglich eine Einfachvermessung.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben sich hieraus gleichwohl nicht. Dem Schalltechnischen Gutachten der I. GmbH vom 15.1.2009 wurde für die mit Genehmigungsbescheid vom 20.01.2010 zugelassenen Anlagen des Typs Nordex N90 2,3 MW - ungeachtet eines aus 4 Messungen ermittelten Emissionsmittelwertes von 103,3 dB(A) - entsprechend der Herstellergarantie ein Emissionswert von 104,5 dB(A) zugrunde gelegt. Derselbe Emissionswert wurde auch für die mit Genehmigungsfreistellungsbescheid vom 25.05.2010 zugelassenen Anlagen des Typs Nordex N90 2,5 MW LS, für den die allein vorliegende Einzelvermessung ebenfalls einen Wert von 103,3 dB(A) erbracht hatte, entsprechend der Herstellergarantie zugrunde gelegt.

Soweit hieraus grundsätzlich Zweifel am Vorliegen einer ordnungsgemäßen Schallprognose für die letztlich zugelassenen Anlagen des Typs Nordex N90 2,5 MW LS mit der Begründung hergeleitet werden könnten, dass mangels Dreifachvermessung nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststehe, ob diese tatsächlich keinen höheren als den in der Herstellergarantie mit 104,5 dB(A) angegebenen Emissionswert verursachen könnten, sind diese vorliegend im Verlauf des Klageverfahrens beseitigt worden. Dies ergibt sich aus dem Schalltechnischen Messbericht der K. GmbH & Co. KG vom 3.4.2012.

Ausweislich dieses Berichts wurden am 1.2.2012 Messungen bezüglich der streitgegenständlichen, zwischenzeitlich aufgrund der Sofortvollzugsanordnung des Beklagten vom 6.5.2010 errichteten Windenergieanlagen Steinhügel durchgeführt. Dabei wurde die Windenergieanlage 2 vermessen und ein maximaler Schalleistungspegel von 104,3 dB(A) ermittelt. Der Berechnung der am Immissionspunkt 3 (IO-3 = Anwesen des Klägers) auftretenden Zusatz- und Gesamtbelastung durch alle sechs Windenergieanlagen Steinhügel wurde allerdings ein immissionsrelevanter Gesamtschallleistungspegel von 106,3 dB(A) für die vermessene Windenergieanlage 2 zugrunde gelegt und für die übrigen fünf nicht vermessenen Windenergieanlagen 1, 3, 4, 5 und 6 jeweils ein immissionsrelevanter Gesamtschallleistungspegel von 106,8 dB(A). Diese gegenüber den gemessenen Werten deutlich erhöhten Gesamtschallleistungspegel ergaben sich für die vermessene Windenergieanlage 2 aus der Berücksichtigung von Zuschlägen für Messunsicherheit (0,5 dB), Prognoseunsicherheit (1,5 dB), Gesamtunsicherheit (1,6 dB) und Sicherheitszuschlag (2,0 dB) und für die übrigen fünf nicht vermessenen Windenergieanlagen 1, 3, 4, 5 und 6 aus der Berücksichtigung von Zuschlägen für Messunsicherheit in gleicher Höhe, zusätzlich einer Produktstandardabweichung (1,2 dB), einer Prognoseunsicherheit in gleicher Höhe, einer erhöhten Gesamtunsicherheit (2,0 dB) und einem erhöhten Sicherheitszuschlag (2,5 dB).

Unter Zugrundelegung immissionsrelevanter Gesamtschallleistungspegel von 106,3 dB(A) für eine und von 106,8 dB(A) für fünf Anlagen ergaben sich am IO-3 (Anwesen des Klägers) Werte für die dadurch verursachte Zusatzbelastung in dB(A) nachts von 22,9 für IO-3_West und von 29,9 für IO-3_Ost und eine Gesamtbelastung in dB(A) nachts von 38,7 für IO-3_West und von 31,0 für IO-3_Ost.

Danach bestehen ungeachtet der im Genehmigungsfreistellungsbescheid vom 25.05.2010 für die Anlagen des Typs Nordex N90 2,5 MW LS fehlenden Dreifachvermessung keine ernstlichen Zweifel daran, dass der nach Nr. 6.1 d TA Lärm für allgemeine Wohngebiete geltende Immissionsrichtwert von 40 dB(A) nachts am Anwesen des Klägers eingehalten wird.

Auch mit Blick auf den Einwand des Klägers, allein die Festschreibung eines Schallleistungspegels ohne Sicherheitszuschläge könne niemals treffsicher Aufschluss darüber geben, welcher tatsächliche Schallpegel an einem bestimmten Grundstück auftreffe, und diese Vorgehensweise widerspreche der Intention der TA Lärm, die stets auf den Immissionspunkt abstelle und die höchstzulässigen Tages- und Nachtimmissionsrichtwerte in Nr. 6.1 festschreibe, bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts. Entgegen dem Vortrag des Klägers ist die Erstellung von Immissionsprognosen auf der Grundlage maximaler Emissionswerte dem Regel- und Genehmigungssystem des Bundesimmissionsschutzgesetzes immanent. Dies gilt vor allem im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren, bei dessen Durchführung die Anlage typischerweise noch nicht errichtet und eine Immissionsmessung am maßgeblichen Immissionsort demgemäß nicht möglich ist. Hier kann nur über die Zugrundelegung eines – bei worst-case-Betrachtung anzunehmenden Emissionswertes – durch schalltechnische Ausbreitungsrechnungen ermittelt werden, welche Immissionen am maßgeblichen Immissionsort auftreten werden.

Soweit der Kläger geltend macht, die K. GmbH & Co. KG habe keine Messungen ab einer Windgeschwindigkeit von 10 m/s vorgenommen und sich mit der lapidaren Feststellung begnügt, eine höhere Schallleistung sei nicht zu vermuten, begründet auch dies keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es trifft nicht zu, dass die K. GmbH & Co. KG keine Messungen ab einer Windgeschwindigkeit von 10m/sec vorgenommen habe. Vielmehr ergibt sich bereits aus der Tabelle 1 des Messberichts vom 3.4.2012 und den Ausführungen zu Punkt 5.1 des Berichts (Schalldruckpegel am Referenzmesspunkt), dass Messungen auch bei Windgeschwindigkeiten bis 10 m/s durchgeführt wurden. Diese wurden allerdings nicht unmittelbar verwertet, weil keine Fremdgeräuschkorrektur vorgenommen werden konnte, da witterungsbedingt keine Daten beim Fremdgeräusch vorhanden waren. Der Wert der – ohne Fremdgeräuschkorrektur ermittelten - Schalldruckpegel lag aber bei der Windgeschwindigkeit von 10 m/s mit 54,5 dB(A) nicht höher als der bei 9 m/s mit 54,6 dB(A) und bei 8,5 m/s (= 95 % der Nennleistung) mit 54,5 dB(A).

Soweit der Kläger des Weiteren einwendet, das Verwaltungsgericht berufe sich zu Unrecht darauf, dass in der angefochtenen Genehmigung der Immissionsrichtwert zur Nachtzeit in Bezug auf die streitgegenständlichen sechs Windenergieanlagen am Wohnhaus des Klägers auf 30 dB(A) begrenzt sei, weshalb das Grundstück des Klägers sich rechtlich nicht mehr im Einwirkungsbereich der Anlage befinde, weil dort der zugelassenen Schallleistungspegel den maßgeblichen Immissionsrichtwert um 10 dB(A) und mehr unterschreite, kann dies seinem Begehren auf Zulassung der Berufung ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Denn ungeachtet der Frage, ob eine Rechtsverletzung des Klägers bereits aufgrund der Anwendbarkeit der Nr. 2.2 der TA Lärm ausgeschlossen ist, bestehen nach den vorstehenden Ausführungen keine ernstlichen Zweifel daran, dass jedenfalls der Immissionsrichtwert von 40 dB(A) nachts am Anwesen des Klägers eingehalten wird.

Dies ist ungeachtet der hierauf bezogenen Einwendungen des Klägers im Zulassungsverfahren der am Anwesen des Klägers maximal zu beachtende Immissionsrichtwert. Dieser Wert wäre zu Gunsten des Klägers in Ansatz zu bringen, wenn die Einstufung der näheren Umgebung seines Wohnanwesens als reines Wohngebiet gerechtfertigt wäre. Dann wäre wegen dessen Lage am Rande des Außenbereichs eine Mittelwertbildung auf den genannten, für ein allgemeines Wohngebiet geltenden Wert von 40 dB(A) gerechtfertigt, keinesfalls jedoch ein niedrigerer Wert

vgl. hierzu bereits in einem weiteren vom Kläger geführten Verfahren: Beschluss des Senats vom 23.1.2013 - 3 A 287/11 -, dokumentiert bei juris.

Keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils begründet auch der Einwand des Klägers, die Impulshaltigkeit der Schallimmissionen werde einfach ungeprüft ausgeschlossen, obgleich in Berufungsurteilen des OLG München bezüglich anderer als der hier betroffenen Anlagentypen festgestellt worden sei, dass Impulshaltigkeit vorliege. Abgesehen davon, dass diese Ausführungen des Klägers nicht auch nur ansatzweise eine Konkretisierung im Hinblick auf den hier genehmigten Anlagentyp beinhalten und deshalb schon der erforderlichen Substantiierung entbehren, ist ein allgemeiner Grundsatz, wonach potenzI.l alle Windkraftanlagen oder insbesondere der zugelassene Anlagentyp derartige Geräusche verursachten, nicht bekannt

vgl. Beschluss des Senats vom 11.9.2012 – 3 B 114/12 -, dokumentiert bei juris.

Zudem wurde auch die Frage der Impulshaltigkeit in dem Messbericht der K. GmbH & Co. KG vom 3.4.2012 sorgfältig geprüft und nachvollziehbar verneint.

Unabhängig davon findet hier die Regelung in Nr. 3.2.1 Absatz 2 TA Lärm Anwendung. Nach deren Satz 1 darf die Genehmigung für die zu beurteilende Anlage auch bei einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte nach Nummer 6 TA Lärm aufgrund der Vorbelastung nicht versagt werden, wenn der von der Anlage verursachte Immissionsbeitrag im Hinblick auf den Gesetzeszweck als nicht relevant anzusehen ist. Dies ist nach Nr. 3.2.1 Absatz 2 Satz 2 TA Lärm in der Regel der Fall, wenn die von der zu beurteilenden Anlage ausgehende Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 TA Lärm am maßgeblichen Immissionsort um mindestens 6 dB(A) unterschreitet.

Vorliegend beträgt die Zusatzbelastung durch die 6 genehmigten Windkraftanlagen Steinhügel am Anwesen des Klägers ausweislich des Messberichts der K. GmbH & Co. KG vom 3.4.2012 auf dem Grundstück des Klägers nachts 22,9 dB(A) für den Immissionspunkt IO-3_West und 29,9 dB(A) für den Immissionspunkt IO-3_Ost und liegt damit nicht nur um mehr als 6 dB(A), sondern um mehr als 10 dB(A) unterhalb des niedrigsten zu seinen Gunsten in Ansatz zu bringenden Immissionsrichtwerts für die Nachtzeit von 40 dB(A). Auch hier liegt die danach noch verbleibende Differenz „auf der sicheren Seite“.

Nach alledem vermögen die von dem Kläger im Zulassungsverfahren erhobenen Einwände den Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zu begründen.

Entgegen der Auffassung des Klägers liegt auch der Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht vor. Diesen hat der Kläger im Anschluss an seine Kritik an den Aussagen des Messberichts der K. GmbH & Co. KG vom 3.4.2012 geltend gemacht und ausgeführt, Schallgutachten und Schallprognosen bedürften klarer fachlicher Aussagen, „insofern genüge die Prognose nicht den Anforderungen“ und das Gericht hätte hier entsprechende weitere Gutachten einholen müssen. Zweifelhaft ist insofern bereits, ob die Voraussetzungen des genannten Zulassungstatbestandes mit dem bloßen Hinweis, das Verwaltungsgericht hätte hier entsprechende weitere Gutachten einholen müssen, hinreichend substantiiert dargetan sind. Dies kann vorliegend jedoch dahinstehen. Denn ungeachtet dessen bedurfte es der Einholung eines Sachverständigengutachtens aus den oben bereits dargelegten Gründen auch in der Sache nicht.

Hierin liegt weder ein Verfahrensfehler noch ein Verstoß des Verwaltungsgerichts gegen die Pflicht zur Sachaufklärung gemäß § 86 Abs. 1 VwGO. Der Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist daher nicht gegeben.

Liegen die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe demnach nicht vor, ist der Antrag auf Zulassung der Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Für die Festsetzung des Streitwerts sind auch im Zulassungsverfahren die im angefochtenen Urteil für die Bemessung des Streitwerts dargelegten Gründe maßgebend. Hierauf wird Bezug genommen. Sie stehen in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats

vgl. nur Beschluss vom 10.12.2010 - 3 B 250/10 -, dokumentiert bei juris.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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published on 10/12/2010 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. Juli 2010 – 5 L 538/10 – wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beig
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published on 24/09/2014 00:00

Tenor Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 16. Oktober 2013 - 5 K 514/13 - wird zurückgewiesen.Die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten d
published on 24/09/2014 00:00

Tenor Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 16. Oktober 2013 - 5 K 513/13 - wird zurückgewiesen.Die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten d
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Durch Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 kann vorgeschrieben werden, dass die Genehmigung von Anlagen bestimmter Art oder bestimmten Umfangs in einem vereinfachten Verfahren erteilt wird, sofern dies nach Art, Ausmaß und Dauer der von diesen Anlagen hervorgerufenen schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen mit dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vereinbar ist. Satz 1 gilt für Abfallentsorgungsanlagen entsprechend.

(2) In dem vereinfachten Verfahren sind § 10 Absatz 2, 3, 3a, 4, 6, 7 Satz 2 und 3, Absatz 8 und 9 sowie die §§ 11 und 14 nicht anzuwenden.

(3) Die Genehmigung ist auf Antrag des Trägers des Vorhabens abweichend von den Absätzen 1 und 2 nicht in einem vereinfachten Verfahren zu erteilen.

(4) Die Genehmigung einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, kann nicht im vereinfachten Verfahren erteilt werden, wenn durch deren störfallrelevante Errichtung und Betrieb der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten unterschritten wird oder durch deren störfallrelevante Änderung der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten erstmalig unterschritten wird, der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten wird oder eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst wird. In diesen Fällen ist das Verfahren nach § 10 mit Ausnahme von Absatz 4 Nummer 3 und Absatz 6 anzuwenden. § 10 Absatz 3 Satz 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur die Personen Einwendungen erheben können, deren Belange berührt sind oder Vereinigungen, welche die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen. Bei störfallrelevanten Änderungen ist § 16 Absatz 3 entsprechend anzuwenden. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit dem Gebot, den angemessenen Sicherheitsabstand zu wahren, bereits auf Ebene einer raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme durch verbindliche Vorgaben Rechnung getragen worden ist.

Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage oder, soweit § 22 Anwendung findet, einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage Art und Ausmaß der von der Anlage ausgehenden Emissionen sowie die Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage durch eine der von der zuständigen Behörde eines Landes bekannt gegebenen Stellen ermitteln lässt, wenn zu befürchten ist, dass durch die Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden. Die zuständige Behörde ist befugt, Einzelheiten über Art und Umfang der Ermittlungen sowie über die Vorlage des Ermittlungsergebnisses vorzuschreiben.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.