Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 10. Dez. 2010 - 3 B 250/10

published on 10/12/2010 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 10. Dez. 2010 - 3 B 250/10
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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. Juli 2010 – 5 L 538/10 – wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

Die gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes gerichtete, gemäß § 146 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dessen Widerspruchs gegen die mit Bescheid vom 6.5.2010 für sofort vollziehbar erklärte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 20.1.2010 zurückgewiesen, mit welcher der Beigeladenen die Errichtung und der Betrieb von sechs Windkraftanlagen im Windpark „Steinhügel“ im Ortsteil Haupersweiler der Gemeinde Freisen erlaubt worden ist.

Die Beschwerdebegründung, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine Änderung der angegriffenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat ausführlich und nachvollziehbar begründet, dass der Antragsteller nach den Erkenntnismöglichkeiten einer Überprüfung der Sach- und Rechtslage im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes weder durch die beim bestimmungsgemäßen Betrieb der durch Bescheid vom 20.01.2010 genehmigten sechs Windkraftanlagen zu erwartenden Lärmimmissionen, noch durch einen Verstoß gegen das baurechtliche Rücksichtnahmegebot im Sinne einer optisch bedrängenden Wirkung der Anlagen noch aufgrund von Einwirkungen mittels Infraschalls in seinen Rechten verletzt ist, und zwar auch unter Berücksichtigung der Vorbelastung durch den bereits bestehenden Windpark Kehrberg mit vier Windkraftanlagen sowie den Windpark Schleifstein mit drei Windkraftanlagen.

Die dagegen gerichteten Einwendungen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren rechtfertigen keine abweichende rechtliche Beurteilung.

Dies gilt zunächst, soweit der Antragsteller – in Gestalt der Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen – erneut geltend macht, bei der Beurteilung der Lärmimmissionen von Windkraftanlagen bestünden grundsätzliche Bedenken gegen die Anwendbarkeit der TA Lärm und der DIN ISO 9613-2. Insoweit hält der Senat an der in seinem (zwischen denselben Hauptbeteiligten ergangenen) Beschluss vom 4.5.2010 dargelegten Auffassung fest, dass die Anwendung der TA Lärm in Verbindung mit dem hier gewählten Verfahren der DIN ISO 9613-2 die Lärmbelastung von Windkraftanlagen ausgehend vom maximalen Schallleistungspegel der Lärmquelle an den jeweiligen Immissionsorten ordnungsgemäß erfasst und abbildet

Beschluss des Senats vom 4.5.2010 – 3 B 77/10 – mit weiteren Nachweisen, dokumentiert bei Juris.

Ebenfalls nicht durchzudringen vermag der Antragsteller mit seinem weiteren, in der Beschwerdebegründung ausdrücklich vorgetragenen Einwand, eine Entscheidung habe auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht getroffen werden dürfen, ohne dass zuvor die Einschätzung der Lärmbelastung und die dafür maßgeblichen Parameter einer gesonderten Überprüfung im Wege der Einholung eines Sachverständigengutachtens unterzogen worden seien. Insoweit hat er geltend gemacht, die im Genehmigungsverfahren von der Beigeladenen vorgelegte Lärmprognose stelle sich letztlich als Parteivortrag eines nach wirtschaftlichen Maßstäben handelnden Privatbetriebes dar, der angesichts der weitreichenden und langjährigen Folgen für die betroffenen Bürger der Überprüfung durch einen unabhängigen Sachverständigen bedürfe.

Dem kann nicht gefolgt werden.

Der vom Antragsteller erstrebten Beweiserhebung durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens steht bereits entgegen, dass in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit Blick auf die eingeschränkte Bindungswirkung der abschließenden Entscheidung in aller Regel keine förmliche Beweisaufnahme zu erfolgen hat. Es besteht auch kein Anlass, von diesem Grundsatz vorliegend ausnahmsweise abzuweichen.

Im Auftrag des Betreibers erstellte Immissionsprognosen und -messungen sind dem Regelsystem des Bundesimmissionsschutzgesetzes immanent, da dieses u.a. die so genannte betreibereigene Überwachung von Anlagen (§§ 26 bis 29 BImSchG) vorsieht. In diesen Fällen wird die Objektivität von Messungen und Begutachtungen dadurch sichergestellt, dass die relevanten Emissionen sowie Immissionen der Anlage durch eine von der nach Landesrecht zuständigen Behörde bekannt gegebene Stelle nach § 26 BImSchG zu ermitteln sind. Erstellt daher eine solche Messstelle – wie vorliegend die von der Antragstellerin beauftragte IEL GmbH - im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren für den Anlagenbetreiber eine Lärmprognose, auf deren Grundlage (u.a.) die Genehmigung erteilt wird, so rechtfertigt es prinzipiell bereits deren Status gemäß § 26 BImSchG, von ihrer hierfür erforderlichen Objektivität und Unabhängigkeit auszugehen und kann somit im Regelfall nicht mit Erfolg eingewandt werden, der Auftrag zur Erstellung der Lärmprognose stamme vom Anlagenbetreiber

vgl. Beschluss des Senats vom 4.5.2010 – 3 B 77/10 –, sowie Beschlüsse vom 10.11.2006, - 3 W 5/06 -, und vom 1.6.2007, - 3 Q 110/06 -, jeweils dokumentiert bei Juris.

Die Verwertbarkeit derartiger Gutachten erfordert allerdings, dass sie unter Beachtung der geltenden Regelwerke fachgerecht und nachvollziehbar erstellt worden bzw. für den Fachkundigen überzeugend sind. Eine entsprechende Lärmprognose ist daher - auch wenn sie von einer Stelle im Sinne des § 26 BImSchG stammt - durch die Genehmigungsbehörde auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen. Bestehen Zweifel, ob die Anlage entsprechend der Prognose keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorruft, kann die Genehmigungsbehörde nach Maßgabe der einschlägigen Verfahrensvorschriften weitere Begutachtungen durch den Bauherrn anfordern oder selbst eine Begutachtung durch eine Fachbehörde oder einen unabhängigen Sachverständigen veranlassen

BVerwG, Urteil vom 29.8.2007, - 4 C 2.07 -, a.a.O..

Vorliegend sind konkrete Bedenken, das von der Beigeladenen vorgelegte Schalltechnische Gutachten der von ihr beauftragten I. GmbH vom 15.1.2009 der rechtlichen und tatsächlichen Beurteilung zugrunde zu legen, nach den Erkenntnismöglichkeiten des vorliegenden Verfahrens nicht gegeben. Das Schalltechnische Gutachten vom 15.1.2009 ist nach den Vorgaben der TA Lärm und der DIN ISO 9613-2 erstellt worden. Es erweist sich als plausibel und für die im Genehmigungsverfahren erforderliche Beurteilung der von den streitigen Windkraftanlagen voraussichtlich ausgehenden Immissionen - auch unter Berücksichtigung der Vorbelastung durch den bereits bestehenden Windpark Kehrberg mit vier Windkraftanlagen sowie den Windpark Schleifstein mit drei Windkraftanlagen – als insgesamt geeignet.

Auch der Antragsgegner als Fachbehörde hat das von der Beigeladenen in Auftrag gegebene und der Genehmigung der Windkraftanlagen zu Grunde gelegte Schalltechnische Gutachten der I. GmbH vom 15.1.2009 ohne Einwände geprüft. Die dagegen im Ausgangsverfahren vor dem Verwaltungsgericht erhobenen und im Beschwerdeverfahren lediglich durch Bezugnahme darauf wiederholten Einwendungen des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss überzeugend widerlegt. Hierauf wird gemäß § 122 Abs.2 VwGO vollinhaltlich Bezug genommen.

Auf dieser Basis ist nach den Erkenntnismöglichkeiten des vorliegenden Verfahrens davon auszugehen, dass bei einer bestehenden Vorbelastung von 36,1 dB(A), einer Zusatzbelastung durch die sechs mit der angefochtenen Genehmigung zugelassenen Windkraftanlagen des Windparks „Steinhügel“ von 28,2 dB(A) und einer daraus resultierenden Gesamtbelastung von 36,7 dB(A) die jeweiligen Immissionsrichtwerte an den maßgeblichen Immissionsorten auf dem Anwesen des Antragstellers eingehalten werden. Dies gilt insbesondere auch für den Immissionsrichtwert Nacht, der gemäß Nr. 6.1 TA Lärm bei Annahme eines allgemeinen Wohngebietes zugunsten des Antragstellers mit 40 dB(A) - statt eines möglicherweise auch in Betracht zu ziehenden Dorfgebietes mit 45 dB(A) – angesetzt worden ist. Nur ergänzend sei in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, dass bezüglich der hier streitigen Anlagen des Windparks „Steinhügel“ angesichts des isolierten Wertes einer Zusatzbelastung von 28,2 dB(A) das Wohnhaus des Antragstellers aller Voraussicht nach nicht einmal von dem nach Nr. 2.2 TA Lärm definierten Einwirkungsbereich dieser Anlagen erfasst wird.

Darüber hinaus wird dem Schutzinteresse des Antragstellers durch die Nebenbestimmungen des Genehmigungsbescheides hinreichend Rechnung getragen. Nach der Nebenbestimmung in Kapitel II A 6 des Genehmigungsbescheides ist bezogen auf die hier streitigen Anlagen des Windparks „Steinhügel“ am Anwesen des Antragstellers ein nächtlicher Immissionsrichtwert von 30 dB(A) einzuhalten. Des weiteren ist nach der Nebenbestimmung in Kapitel II A 7 des Genehmigungsbescheides spätestens innerhalb eines Jahres nach Inbetriebnahme der Windkraftanlage durch Messungen einer nach § 26 BImSchG bekannt gegebenen Messstelle der Nachweis zu führen, dass die Immissionspegel bezogen auf die schalltechnisch ungünstigste Betriebsart an den genannten Aufpunkten (Immissionsorten) eingehalten werden.

Der Antragsteller kann schließlich auch nicht mit seinem Einwand durchdringen, wegen einer optisch bedrängenden Wirkung der streitigen Windkraftanlagen liege ein Verstoß gegen das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme vor. Hiervon kann nach den Erkenntnismöglichkeiten des vorliegenden Verfahrens, wie das Verwaltungsgericht ebenfalls bereits dargelegt hat, nicht ausgegangen werden.

Dabei hat sich das Verwaltungsgericht – entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift - auch keineswegs mit der Feststellung begnügt, „dass bei einer Abstandsüberschreitung des 3-fachen der Gesamthöhe der Anlage keine optisch bedrängende Wirkung zu Lasten der Wohnnutzung ausgehe“. Vielmehr ist in dem angefochtenen Beschluss im Einzelnen nicht nur dargelegt, dass die Entfernung zu der nächstgelegenen der hier streitgegenständlichen Windkraftanlagen ca. 1920 m und damit mehr als das 33-fache der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächentiefe und mehr als das 13-fache der Gesamthöhe der Anlage (von hier 145 m) beträgt

vgl. zur optisch bedrängenden Wirkung nur bei erheblich geringeren Abständen OVG Münster, Beschluss vom 24.6.2010 – 8 A 2764/09 – sowie Beschlüsse des VGH München vom 31.10.2008, - 22 CS 08.2369 -, NVwZ 2009, 338, vom 9.2.2010 - 22 CS 09.3255 -, sowie vom 22.2.2010 - 22 ZB 09.1175 -, u.a., jeweils zitiert nach Juris,

sondern auch, dass die Kriterien für die optisch bedrängende Wirkung einer Windenergieanlage weniger durch die Baumasse als durch die Höhe und die Rotorbewegung bestimmt werden. Zu Recht ist in dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts auch dargelegt, dass angesichts der vorliegend gegebenen Entfernung zwischen dem Anwesen des Antragstellers und den hier streitigen Anlagen des Windparks „Steinhügel“ sowie des Umstandes, dass sich dazwischen die gesamte Ortslage von Hoof befindet, und des weiteren angesichts der Vorbelastung des Anwesens des Antragstellers durch seine Lage am Rande zum Außenbereich im Hinblick auf dort privilegiert zulässige Nutzungen ein Verstoß gegen das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme hier nicht in Betracht gezogen werden musste. Ebenso wenig war daher im Rahmen des vorliegenden Eilrechtsschutzverfahrens die - ausnahmsweise - Vornahme einer Ortsbesichtigung in Betracht zu ziehen. Auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss wird entsprechend § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen.

Gleiches gilt hinsichtlich der befürchteten Beeinträchtigungen durch (nächtliches) Blinkfeuer der Anlagen, zumal nach den Nebenbestimmungen in Kapitel II A 11 und F 5, 6 und 11 eine synchronisierte Befeuerung und der Einbau von Dämmerungsschaltern und Sichtweitenmessgeräten zur Vermeidung übermäßiger Belästigungen vorgeschrieben ist.

Letztlich bleiben auch die im Wege der Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Vortrag vom Antragsteller geltend gemachten Einwendungen mit Blick auf das Bestehen von Gesundheitsgefahren durch den von Windkraftanlagen erzeugten Infraschall ohne Erfolg. Wie der Senat bereits in dem zwischen den Hauptbeteiligten ergangenen Beschluss vom 4.5.2010 ausgeführt hat

Beschluss vom 4.5.2010 – 3 B 77/10 – dokumentiert bei Juris,

ist die Frage, ob von Infraschall bzw. tieffrequenten Geräuschen (im Frequenzbereich unter 90 Hertz) schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen, nach Maßgabe der TA Lärm (Nr. 7.3), welche auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse den Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, im Einzelfall nach den örtlichen Verhältnissen zu beurteilen. Dabei sind schädliche Wirkungen mit der Maßgabe, diese zu mindern, zu bejahen, wenn tieffrequente Geräusche bei geschlossenen Fenstern in schutzbedürftigen Räumen deutlich wahrnehmbar sind. Dass dies beim Betrieb der hier streitigen Anlagen des Windparks „Steinhügel“ der Fall sein könnte, erscheint indes nahezu ausgeschlossen. Messtechnisch kann zwar nachgewiesen werden, dass Windenergieanlagen Infraschall verursachen. Die dabei feststellbaren Infraschallpegel liegen nach einschlägigen wissenschaftlichen Untersuchungen aber weit unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des Menschen und sind harmlos bzw. führen zu keinen erheblichen Belästigungen

vgl. Windenergieanlagen und Immissionsschutz, Herausgeber: Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen, Materialien Nr. 63, 2002, S. 19 f., im Internet abrufbar unter www.lanuv.nrw.de; ferner: BayVerfGH, Entscheidung vom 14.9.2009 - Vf 41-VI-08 -, BayVBl. 2010, 106 = NVwZ-RR 2010, 139 sowie OVG Münster, Beschluss vom 22.5.2006 – 8 B 2122/05 –, jeweils zitiert nach Juris.

Vorliegend kommt hinzu, dass allein schon wegen der großen Entfernungen (minimal ca. 1920 m) etwaige Einwirkungen durch Infraschall zum Nachteil des Antragstellers nicht zu erwarten sind.

Die Beschwerde hat nach alledem keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

Für die Festsetzung des Streitwerts sind auch im Beschwerdeverfahren (vgl. § 47 GKG) die im angefochtenen Beschluss für die Bemessung des Streitwerts dargelegten Gründe maßgebend. Hierauf wird Bezug genommen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage oder, soweit § 22 Anwendung findet, einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage Art und Ausmaß der von der Anlage ausgehenden Emissionen sowie die Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage durch eine der von der zuständigen Behörde eines Landes bekannt gegebenen Stellen ermitteln lässt, wenn zu befürchten ist, dass durch die Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden. Die zuständige Behörde ist befugt, Einzelheiten über Art und Umfang der Ermittlungen sowie über die Vorlage des Ermittlungsergebnisses vorzuschreiben.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage oder, soweit § 22 Anwendung findet, einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage Art und Ausmaß der von der Anlage ausgehenden Emissionen sowie die Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage durch eine der von der zuständigen Behörde eines Landes bekannt gegebenen Stellen ermitteln lässt, wenn zu befürchten ist, dass durch die Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden. Die zuständige Behörde ist befugt, Einzelheiten über Art und Umfang der Ermittlungen sowie über die Vorlage des Ermittlungsergebnisses vorzuschreiben.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.