Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 29. Jan. 2008 - 2 D 472/07

bei uns veröffentlicht am29.01.2008

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 19. November 2007 – 6 K 58/06 – wird zurückgewiesen.

Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Die nach eigenen Angaben 1975 im Libanon geborene Klägerin reiste im Jahre 1981 gemeinsam mit ihren Eltern und mehreren Geschwistern in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie hält sich seitdem hier auf. Asylverfahren blieben erfolglos. Nach Aktenlage wurde der Klägerin erstmals im Jahre 1993 eine in der Folge mehrfach, zuletzt im Jahre 2003 bis zum 28.8.2005 verlängerte Aufenthaltsbefugnis nach dem damaligen Ausländergesetz erteilt.

Die Klägerin lebt mit dem 1973 geborenen und sich seit 1990 in Deutschland aufhaltenden Herrn J S, dem Kläger des beim Verwaltungsgericht anhängigen Verfahrens 10 K 65/07, zusammen. Sie ist nach ihrer Aussage mit Herrn S verheiratet und hat mit ihm vier zwischen 1994 und 2002 geborene gemeinsame Kinder.

Nach den Feststellungen des Landgerichts Saarbrücken (vgl. LG Saarbrücken, Beschluss vom 14.9.2001 – 5 T 449/01 –, Seiten 165 ff. der Ausländerakte) in einem personenstandsrechtlichen Verfahren haben die Klägerin und Herr S im Oktober 1993 in Gladbeck eine religiöse Heirat vorgenommen. Bemühungen um eine Eheschließung nach deutschem Recht blieben erfolglos, da Aufgebots- und Eheschließungsanträge wegen Nichtvorlage von Personenstandsurkunden beziehungsweise wegen Vorlage gefälschter Dokumente abgelehnt wurden. Im März 2000 erfolgte daraufhin eine Heirat in Arhus/Dänemark, wobei nach Auskunft des dortigen Standesamts lediglich die Vorlage eines Passes oder eines Personalausweises erforderlich war. Anträge auf Anlegung eines Familienbuches durch das deutsche Standesamt auf dieser Grundlage blieben ebenfalls erfolglos.

Am 1.2.2005 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, wobei sie unter anderem angab, ihren Lebensunterhalt aus Unterhaltszahlungen durch den „Ehegatten“ und durch den Bezug von „Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Sozialhilfe“ zu bestreiten. Ferner legte sie einen Schwerbehindertenausweis für die jüngste, 2002 geborene Tochter S vor, in dem für das Mädchen ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 % ausgewiesen ist.

Den Antrag lehnte die damals zuständige Ausländerbehörde beim Landkreis A-Stadt durch Bescheid vom 8.3.2005 ab. Zur Begründung heißt es darin, durch einen lang währenden und anhaltenden Bezug von Sozialhilfeleistungen sei der Lebensunterhalt der Klägerin und ihrer Familie nicht gesichert. Ferner sei durch aufwändige und langwierige polizeiliche Ermittlungen inzwischen aufgedeckt worden, dass der Vater der Klägerin türkischer Staatsangehöriger sei. Da sich die Staatsangehörigkeit der Klägerin von diesem ableite, müsse unterstellt werden, dass sich die Klägerin durch fehlende Mitwirkung ihren ausländerrechtlichen Pflichten zu entziehen versuche und nicht gewillt sei, zur Klärung ihrer Staatsangehörigkeit beizutragen.

Der dagegen erhobene Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 26.4.2006 unter Vertiefung dieser Ablehnungsgründe zurückgewiesen.

Mit der beim Verwaltungsgericht anhängigen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland weiter. Einen mit der Klageerhebung gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 19.11.2007 – 6 K 58/06 – wegen Fehlens hinreichender Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Zur Begründung wurde auf die ablehnenden Verwaltungsentscheidungen verwiesen. In diesen sei zu Recht vom Fehlen der allgemeinen Voraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ausgegangen worden. Die Staatsangehörigkeit der Klägerin sei nach wie vor nicht hinreichend geklärt. Sie habe insoweit ihre Mitwirkungspflicht verletzt, insbesondere mehreren Aufforderungen zur Vorsprache beim türkischen Generalkonsulat nicht Folge geleistet. Nach der maßgeblichen Neufassung des Gesetzes gehe die Nichtfeststellbarkeit des Vorliegens dieses Regelerteilungsgrundes zu Lasten des Ausländers. Daher bedürfe es keines Eingehens auf die Frage, ob auch die fehlende Sicherung des Lebensunterhalts der insoweit unstreitig öffentliche Mittel in Anspruch nehmenden Klägerin der Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG entgegen stehe oder ob insoweit wegen der Betreuung der behinderten Tochter ein Ausnahmefall vorliege.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

II.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 19.11.2007 – 6 K 58/06 – enthaltene Versagung der Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg.

Nach der vorgelegten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Vordruck) ist die Klägerin nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen (§ 114 ZPO). Nach dem vorgelegten Bewilligungsbescheid der ARGE A-Stadt werden die Klägerin, ihre vier Kinder und Herr J S insoweit als Bedarfsgemeinschaft behandelt und beziehen daher (insgesamt) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Dass diesbezüglich wesentliche Änderungen eingetreten wären, ist weder dem Vortrag noch den Akten zu entnehmen.

Das Verwaltungsgericht hat indes zu Recht auf die unzureichenden Erfolgsaussichten (§§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO) der Klage auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis verwiesen. Die Anspruchsvoraussetzungen ergeben sich insoweit aus dem § 26 Abs. 4 i.V.m. § 9 AufenthG – entsprechend -. Ihr Fehlen folgt bereits daraus, dass im Falle der Klägerin, die Inhaberin einer Aufenthaltserlaubnis ist, die Voraussetzung für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG nicht erfüllt ist. Danach erfordert die Erteilung dieses umfassendsten unbefristeten Aufenthaltstitels, dass der Lebensunterhalt des Ausländers oder – hier – der Ausländerin gesichert ist. Eine ausreichende Sicherung des Lebensunterhalts ist nach der allgemeinen Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nur gegeben, wenn der Ausländer ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Das ist hier nicht der Fall. Die von der Klägerin bezogenen finanziellen Sicherungsleistungen nach dem SGB II zählen auch nicht zu den nach § 2 Abs. 3 Satz 2 AufenthG den Eigenmitteln gleich zu stellenden und insoweit privilegierten öffentlichen Mitteln. (vgl. etwa Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage 2005, § 2 AufenthG, RNr. 21) Von der Forderung der Eigensicherung des Lebensunterhalts (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG) kann im konkreten Fall auch nicht deswegen abgesehen werden, weil die Klägerin durch die Pflege ihrer schwer behinderten Tochter an der Aufnahme einer eigenen Erwerbstätigkeit gehindert ist. Die spezielle Ausnahmevorschrift in § 9 Abs. 2 Satz 6 i.V.m. Satz 3 AufenthG sieht diese Möglichkeit nur vor, wenn der Ausländer die Voraussetzung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG wegen einer bei ihm selbst vorliegenden körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Dass der Gesetzgeber insoweit erkrankte beziehungsweise behinderte Personen ausländerrechtlich besser stellt als sie betreuende Familienmitglieder ist auch am Maßstab höherrangigen Rechts nicht zu beanstanden. (vgl. in dem Zusammenhang OVG Münster, Beschluss vom 19.10.2007 – 18 A 4032/06 –, zitiert nach juris, wonach die Ausnahmeregelungen in § 9 Abs. 2 Sätze 3 und 6 AufenthG auch dann nicht auf Familienangehörige eines erkrankten oder behinderten Ausländers anzuwenden sind, wenn diesem selbst eine Niederlassungserlaubnis erteilt wurde) Hinsichtlich des Merkmals eines die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis rechtfertigenden gesicherten Lebensunterhalts enthält § 9 Abs. 2 AufenthG eine gegenüber § 5 Abs. 3 AufenthG hinsichtlich der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für Aufenthaltstitel abschließende Sonderregelung. (so auch VGH B-W, U. v. 26.7.2007 – 13 S 1078/07 -, nachgewiesen in juris) Die sich daraus ergebenden Anforderungen sind aufgrund der Verweisung in § 26 Abs. 4 AufenthG auch zugrunde zu legen, wenn der Ausländer den Anspruch auf Erteilung der Niederlassungserlaubnis aus der langjährigen Innehabung eines Aufenthaltstitels aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen (§§ 22 ff. AufenthG) herleiten möchte.

Von daher fehlt es gerade mit Blick auf die eigene Mittellosigkeit der Klägerin an den hinreichenden Erfolgsaussichten (§§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO) für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den auf die Erlangung einer Niederlassungserlaubnis zielenden Rechtsstreit. Das Erwerbseinkommen des Lebensgefährten der Klägerin, Herrn J S, reicht – wie mit der Klage selbst vorgetragen – offensichtlich nicht aus, um über die gemeinsamen vier Kinder hinaus auch den Lebensunterhalt der Klägerin zu sichern. Die Klägerin hat im Vordruck zum Prozesskostenhilfegesuch erklärt, dass sie keine Unterhaltsleistungen bezieht.

Fehlt der Klage aber bereits aus diesem Grund die hinreichende Erfolgsaussicht im Verständnis des § 114 Satz 1 ZPO, so bedarf es aus Anlass der Beschwerde keiner Befassung mit der Frage, ob der Klägerin auch die Nichterfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG einer unzureichenden Mitwirkung bei der Klärung der eigenen Staatsangehörigkeit entgegen gehalten werden kann, nachdem diese nach ihrem Beschwerdevortrag am 7.12.2007 „zur Erledigung einer Information“ beim türkischen Generalkonsulat in Mainz vorgesprochen haben will. Dieser Frage wäre in dem anstehenden Klageverfahren nachzugehen, wenn sich hinsichtlich der Anforderungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG Änderungen zugunsten der Klägerin ergeben sollten.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO, 127 Abs. 4 ZPO. Einer Streitwertfestsetzung im Beschwerdeverfahren bedarf es im Hinblick auf die einschlägige, eine Festgebühr ausweisende Kostenstelle Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (2004) nicht.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 29. Jan. 2008 - 2 D 472/07

Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 29. Jan. 2008 - 2 D 472/07

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 29. Jan. 2008 - 2 D 472/07 zitiert 10 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 166


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen


(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass 1. der Lebensunterhalt gesichert ist,1a. die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt is

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 2 Begriffsbestimmungen


(1) Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist. (2) Erwerbstätigkeit ist die selbständige Tätigkeit, die Beschäftigung im Sinne von § 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und die Tätigkeit als

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 9 Niederlassungserlaubnis


(1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie kann nur in den durch dieses Gesetz ausdrücklich zugelassenen Fällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden. § 47 bleibt unberührt. (2) Einem Ausländer ist die Niederl

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 26 Dauer des Aufenthalts


(1) Die Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt kann für jeweils längstens drei Jahre erteilt und verlängert werden, in den Fällen des § 25 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 jedoch für längstens sechs Monate, solange sich der Ausländer noch nicht mindesten

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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 29. Jan. 2008 - 2 D 472/07 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 29. Jan. 2008 - 2 D 472/07 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 26. Juli 2007 - 13 S 1078/07

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Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. Januar 2007 - 17 K 979/06 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. D

Referenzen

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie kann nur in den durch dieses Gesetz ausdrücklich zugelassenen Fällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden. § 47 bleibt unberührt.

(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
sein Lebensunterhalt gesichert ist,
3.
er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,
4.
Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen,
5.
ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,
6.
er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
7.
er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
8.
er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und
9.
er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 sind nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde. Von diesen Voraussetzungen wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Im Übrigen kann zur Vermeidung einer Härte von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 abgesehen werden. Ferner wird davon abgesehen, wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und er nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder er nach § 44a Abs. 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war. Darüber hinaus wird von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 abgesehen, wenn der Ausländer diese aus den in Satz 3 genannten Gründen nicht erfüllen kann.

(3) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 durch einen Ehegatten erfüllt werden. Von der Voraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird abgesehen, wenn sich der Ausländer in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt. Satz 1 gilt in den Fällen des § 26 Abs. 4 entsprechend.

(4) Auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet:

1.
die Zeit des früheren Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war, abzüglich der Zeit der dazwischen liegenden Aufenthalte außerhalb des Bundesgebiets, die zum Erlöschen der Niederlassungserlaubnis führten; angerechnet werden höchstens vier Jahre,
2.
höchstens sechs Monate für jeden Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets, der nicht zum Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis führte,
3.
die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte.

(1) Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist.

(2) Erwerbstätigkeit ist die selbständige Tätigkeit, die Beschäftigung im Sinne von § 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und die Tätigkeit als Beamter.

(3) Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Nicht als Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gilt der Bezug von:

1.
Kindergeld,
2.
Kinderzuschlag,
3.
Erziehungsgeld,
4.
Elterngeld,
5.
Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz,
6.
öffentlichen Mitteln, die auf Beitragsleistungen beruhen oder die gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen und
7.
Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.
Ist der Ausländer in einer gesetzlichen Krankenversicherung krankenversichert, hat er ausreichenden Krankenversicherungsschutz. Bei der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug werden Beiträge der Familienangehörigen zum Haushaltseinkommen berücksichtigt. Der Lebensunterhalt gilt für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 16a bis 16c, 16e sowie 16f mit Ausnahme der Teilnehmer an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen, als gesichert, wenn der Ausländer über monatliche Mittel in Höhe des monatlichen Bedarfs, der nach den §§ 13 und 13a Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bestimmt wird, verfügt. Der Lebensunterhalt gilt für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 16d, 16f Absatz 1 für Teilnehmer an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen, sowie § 17 als gesichert, wenn Mittel entsprechend Satz 5 zuzüglich eines Aufschlages um 10 Prozent zur Verfügung stehen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt die Mindestbeträge nach Satz 5 für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. August des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt.

(4) Als ausreichender Wohnraum wird nicht mehr gefordert, als für die Unterbringung eines Wohnungssuchenden in einer öffentlich geförderten Sozialmietwohnung genügt. Der Wohnraum ist nicht ausreichend, wenn er den auch für Deutsche geltenden Rechtsvorschriften hinsichtlich Beschaffenheit und Belegung nicht genügt. Kinder bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres werden bei der Berechnung des für die Familienunterbringung ausreichenden Wohnraumes nicht mitgezählt.

(5) Schengen-Staaten sind die Staaten, in denen folgende Rechtsakte in vollem Umfang Anwendung finden:

1.
Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19),
2.
die Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1) und
3.
die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1).

(6) Vorübergehender Schutz im Sinne dieses Gesetzes ist die Aufenthaltsgewährung in Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 212 S. 12).

(7) Langfristig Aufenthaltsberechtigter ist ein Ausländer, dem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung nach Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. EU 2004 Nr. L 16 S. 44), die zuletzt durch die Richtlinie 2011/51/EU (ABl. L 132 vom 19.5.2011, S. 1) geändert worden ist, verliehen und nicht entzogen wurde.

(8) Langfristige Aufenthaltsberechtigung – EU ist der einem langfristig Aufenthaltsberechtigten durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellte Aufenthaltstitel nach Artikel 8 der Richtlinie 2003/109/EG.

(9) Einfache deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau A 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Empfehlungen des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen – GER).

(10) Hinreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau A 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

(11) Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

(11a) Gute deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

(12) Die deutsche Sprache beherrscht ein Ausländer, wenn seine Sprachkenntnisse dem Niveau C 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechen.

(12a) Eine qualifizierte Berufsausbildung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn es sich um eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf handelt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist.

(12b) Eine qualifizierte Beschäftigung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn zu ihrer Ausübung Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind, die in einem Studium oder einer qualifizierten Berufsausbildung erworben werden.

(12c) Bildungseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Ausbildungsbetriebe bei einer betrieblichen Berufsaus- oder Weiterbildung,
2.
Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung.

(13) International Schutzberechtigter ist ein Ausländer, der internationalen Schutz genießt im Sinne der

1.
Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12) oder
2.
Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9).

(14) Soweit Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31), der die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung betrifft, maßgeblich ist, gelten § 62 Absatz 3a für die widerlegliche Vermutung einer Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 2 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 und § 62 Absatz 3b Nummer 1 bis 5 als objektive Anhaltspunkte für die Annahme einer Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 2 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 entsprechend; im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 bleibt Artikel 28 Absatz 2 im Übrigen maßgeblich. Ferner kann ein Anhaltspunkt für Fluchtgefahr vorliegen, wenn

1.
der Ausländer einen Mitgliedstaat vor Abschluss eines dort laufenden Verfahrens zur Zuständigkeitsbestimmung oder zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz verlassen hat und die Umstände der Feststellung im Bundesgebiet konkret darauf hindeuten, dass er den zuständigen Mitgliedstaat in absehbarer Zeit nicht aufsuchen will,
2.
der Ausländer zuvor mehrfach einen Asylantrag in anderen Mitgliedstaaten als der Bundesrepublik Deutschland im Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 gestellt und den jeweiligen anderen Mitgliedstaat der Asylantragstellung wieder verlassen hat, ohne den Ausgang des dort laufenden Verfahrens zur Zuständigkeitsbestimmung oder zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz abzuwarten.
Die für den Antrag auf Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung zuständige Behörde kann einen Ausländer ohne vorherige richterliche Anordnung festhalten und vorläufig in Gewahrsam nehmen, wenn
a)
der dringende Verdacht für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 oder 2 besteht,
b)
die richterliche Entscheidung über die Anordnung der Überstellungshaft nicht vorher eingeholt werden kann und
c)
der begründete Verdacht vorliegt, dass sich der Ausländer der Anordnung der Überstellungshaft entziehen will.
Der Ausländer ist unverzüglich dem Richter zur Entscheidung über die Anordnung der Überstellungshaft vorzuführen. Auf das Verfahren auf Anordnung von Haft zur Überstellung nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 finden die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend Anwendung, soweit das Verfahren in der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 nicht abweichend geregelt ist.

(1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie kann nur in den durch dieses Gesetz ausdrücklich zugelassenen Fällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden. § 47 bleibt unberührt.

(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
sein Lebensunterhalt gesichert ist,
3.
er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,
4.
Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen,
5.
ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,
6.
er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
7.
er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
8.
er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und
9.
er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 sind nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde. Von diesen Voraussetzungen wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Im Übrigen kann zur Vermeidung einer Härte von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 abgesehen werden. Ferner wird davon abgesehen, wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und er nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder er nach § 44a Abs. 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war. Darüber hinaus wird von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 abgesehen, wenn der Ausländer diese aus den in Satz 3 genannten Gründen nicht erfüllen kann.

(3) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 durch einen Ehegatten erfüllt werden. Von der Voraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird abgesehen, wenn sich der Ausländer in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt. Satz 1 gilt in den Fällen des § 26 Abs. 4 entsprechend.

(4) Auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet:

1.
die Zeit des früheren Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war, abzüglich der Zeit der dazwischen liegenden Aufenthalte außerhalb des Bundesgebiets, die zum Erlöschen der Niederlassungserlaubnis führten; angerechnet werden höchstens vier Jahre,
2.
höchstens sechs Monate für jeden Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets, der nicht zum Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis führte,
3.
die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. Januar 2007 - 17 K 979/06 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die am ... 1957 in Kabul/Afghanistan geborene Klägerin ist afghanische Staatsangehörige; sie ist mit einem im Jahre 1947 geborenen afghanischen Staatsangehörigen verheiratet und Mutter von sechs zum Teil bereits erwachsenen Kindern. Die Klägerin reiste nach ihren eigenen Angaben im Oktober 1989 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte in der Folgezeit einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 19.10.1992 lehnte das damalige Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (nunmehr: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt -) den Asylantrag ab und stellte gleichzeitig fest, dass weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG noch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Aufgrund nachfolgender Verpflichtung mit rechtskräftigem Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24.5.1993 (A 6 K 14250/92) stellte das Bundesamt mit Bescheid vom 8.10.1993 fest, dass im Falle der Klägerin und ihres Ehemannes Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG hinsichtlich des Herkunftsstaates Afghanistan vorliegen. Ein Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens wurde mit Bescheid des Bundesamts vom 28.7.2003 abgelehnt; mit Urteil vom 21.9.2004 hob das Verwaltungsgericht Stuttgart die in dem versagenden Bescheid des Bundesamts enthaltene Abschiebungsandrohung auf, wies die Klage jedoch im übrigen (insbesondere hinsichtlich der Verpflichtungsanträge) ab. Aufgrund einer Bleiberechtsanordnung des Innenministeriums erhielt die Klägerin im November 1993 eine Aufenthaltsbefugnis, welche fortlaufend - nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes als Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 23 AufenthG - verlängert wurde.
Am 28.2.2005 beantragte die Klägerin und ihr Ehemann die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis aus humanitären Gründen auf der Grundlage von § 26 Abs. 4 AufenthG i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 9 AufenthG. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin legte dar, dass grundsätzlich für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zwar der Lebensunterhalt des Ausländers gesichert sein müsse, in ihrem Falle hiervon jedoch gemäß dem anwendbaren § 5 Abs. 3 2. Halbsatz AufenthG abgesehen werden könne. Denn es liege ein atypischer Sachverhalt vor, da ihr Ehemann an schwerwiegenden Erkrankungen, insbesondere an einem essentiellen Blepharospasmus, leide. Folge dieser Erkrankung sei ein nicht beherrschbarer Lidschluss der Augen, was letztlich faktisch auf eine Blindheit hinauslaufe, wodurch ihr Ehemann nicht erwerbs- bzw. arbeitsfähig sei. Ein erwachsener Sohn sei geistig schwer behindert und pflegebedürftig, so dass er rund um die Uhr betreut werden müsse.
Die Ausländerbehörde der Beklagten veranlasste daraufhin eine amtsärztliche Untersuchung des Ehemannes der Klägerin bzw. von deren gemeinsamen Sohn ... Mit amtsärztlichem Untersuchungsbericht vom 24.11.2005 teilte das Gesundheitsamt der Beklagten mit, dass bei dem Ehemann der Klägerin folgende Erkrankungen festgestellt worden seien: Essentieller Blepharospasmus (Lidkrampf ohne erkennbare Ursache), chronische Myringitis (chronische Trommelfellentzündung) - Zustand nach hörverbessernder Operation 7/04, arterielle Hypertonie (Bluthochdruck). Im Falle des am ... 1982 geborenen Sohnes ... wurden folgende Erkrankungen festgestellt: Down-Syndrom (Mongolismus, genetische Chromosomenstörung), Lippen-Kiefer-Gaumenspalte (Zustand nach operativer Versorgung) sowie Cholesteatom am linken Ohr (gutartiger Tumor), Zustand nach operativer Versorgung 7/98. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Ehemannes der Klägerin stellte das Gesundheitsamt fest, dass dieser mit Einschränkungen in der Lage sei, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Aufgrund der körperlichen Einschränkungen sei eine ständige leichte bis mittelschwere Arbeit mit überwiegender Sitztätigkeit in der Tagesschicht möglich, Arbeiten unter erhöhter Verletzungsgefahr müssten ausgeschlossen werden. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Klägerin teilte die Gesundheitsbehörde mit, dass bei einer regelmäßigen Beschäftigung ihr Anteil an der Haushaltsführung von den anderen Familienmitgliedern nur schwer kompensiert werden könne.
Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 28.12.2005 ab und führte zur Begründung aus, die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis sei aus Rechtsgründen nicht möglich, da § 26 Abs. 4 i.V.m. § 9 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG grundsätzlich die Sicherung des Lebensunterhalts aus eigener Erwerbstätigkeit bzw. eigenem Vermögen erfordere. Diese Erteilungsvoraussetzung sei im Falle der Klägerin bzw. ihres Ehemannes nicht erfüllt, da beide seit längerem kein Einkommen bezögen. Gemäß §§ 9 Abs. 2 Satz 6, 9 Abs. 2 Satz 3 AufenthG könne von dieser Erteilungsvoraussetzung lediglich abgesehen werden, wenn aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung die Sicherung des Lebensunterhalts aus eignen Mitteln nicht möglich sei. Ausweislich der eingeholten Stellungnahme des Gesundheitsamts vom 24.11.2005 sei der Ehemann der Klägerin jedoch trotz der festgestellten Erkrankungen in der Lage, einer Berufstätigkeit nachzugehen. Gleiches gelte für die Klägerin, so dass die Ausnahmevorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 6 AufenthG nicht zur Anwendung gelange. Im übrigen seien die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 5 AufenthG ebenfalls nicht erfüllt, es fehle insbesondere am Vorliegen der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (Sicherung des Lebensunterhalts). Im Falle der Klägerin sei keine atypische Fallgestaltung ersichtlich, welche eine Abweichung von der Regelerteilungsvoraussetzung ermöglichen könnte. Insbesondere sei der Klägerin auch in Anbetracht des Alters ihrer Kinder zumindest eine Teilzeitarbeit zumutbar. Die erforderliche Betreuung des behinderten Sohnes könne von anderen Familienmitgliedern, insbesondre von dem Ehemann der Klägerin, sichergestellt werden.
Den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch wies das Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 27.1.2006 zurück, wobei es zur Begründung ausschließlich auf die in dem Ausgangsbescheid angestellten Erwägungen verwies.
Die am 23.2.2006 beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhobene Klage, mit der die Klägerin beantragt hat,
den Bescheid der Landeshauptstadt Stuttgart vom 28.12.2005 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 27.1.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden,
hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 24.1.2007 - 17 K 979/06 - im Falle der Klägerin abgewiesen. Hinsichtlich des damaligen Klägers zu 1, dem Ehemann der Klägerin, verpflichtete das Verwaltungsgericht Stuttgart die Beklagte unter Aufhebung ihres entgegenstehenden Bescheids vom 28.12.2005 bzw. des entsprechenden Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 27.1.2006, über den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
In den Entscheidungsgründen hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der Klägerin stehe kein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gemäß § 26 Abs. 4 AufenthG i.V.m. § 9 AufenthG zu. Es fehle an der Voraussetzung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr 2 AufenthG, da ihr Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln gesichert sei und ein Absehen von dieser Erteilungsvoraussetzung nach § 9 Abs. 2 Satz 6 i.V.m. Satz 3 AufenthG bei ihr - anders als im Falle ihres Ehemannes - nicht in Betracht komme. Die Klägerin sei nicht wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung außerstande, ihren Lebensunterhalt zu sichern. Der Umstand, dass die Klägerin ein zu 100% behindertes Kind mit Down-Syndrom sowie nach ihrem eigenen Vorbringen einen kranken Ehemann zu betreuen habe, könne der vom Gesetz geforderten Voraussetzung einer in der Person des Ausländers selbst vorliegenden körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht gleichgestellt werden. Eine analoge Anwendung des § 9 Abs. 2 Satz 6 AufenthG auf diesen Sachverhalt komme nicht in Betracht. Auch könne entgegen der Annahme der Klägerin nicht gemäß § 5 Abs. 3 AufenthG von den Erteilungsvoraussetzungen des § 9 Abs. 2 AufenthG abgesehen werden. Zwar gälten die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG grundsätzlich auch für Aufenthaltserlaubnisse aus humanitären Gründen, jedoch nur insoweit, als die anzuwendenden Bestimmungen keine speziellere, § 5 AufenthG ausschließende Regelung enthielten. Dies sei jedoch für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis im Hinblick auf die Sicherung des Lebensunterhalts nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG der Fall. Im Falle der Niederlassungserlaubnis regele § 9 Abs. 2 AufenthG abschließend, wann von der Erteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts des Ausländers abzusehen sei. Diese spezielle Regelung gelte über die dort vorgenommene Verweisung auf § 9 Abs. 2 AufenthG auch für § 26 Abs. 4 AufenthG, so dass die Anwendung der Ermessensregelung des § 5 Abs. 3 AufenthG nicht in Betracht komme.
10 
Mit Beschluss vom 2.5.2007 (Zustellung an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 11.5.2007) hat der Senat die Berufung der Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil zugelassen. Mit dem am 22.5.2007 eingegangenen Berufungsbegründungsschriftsatz, der auch auf das Vorbringen im Zulassungsverfahren Bezug genommen hat, beantragt die Klägerin,
11 
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24.1.2007 und unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 28.12.2005 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 27.1.2006 diese zu verpflichten, sie bezüglich des Antrags auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
12 
Zur Begründung des Berufungsantrags trägt die Klägerin vor, sie erfülle die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis aus humanitären Gründen gemäß § 26 Abs. 4 i.V.m. § 9 Abs. 2 AufenthG. Das Verwaltungsgericht gehe in dem angegriffenen Urteil zu Unrecht davon aus, dass der beantragten Niederlassungserlaubnis die fehlende Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG entgegenstehe. Das Verwaltungsgericht verkenne dabei, dass nach § 5 Abs. 3 2. Halbsatz, welcher für sämtliche humanitären Aufenthaltstitel des 5. Kapitels des Aufenthaltsgesetzes einschlägig sei, von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG im Ermessenswege abgesehen werden könne. Sowohl nach dem Gesetzeswortlaut als auch nach der Intention der gesetzlichen Bestimmung sei offensichtlich, dass § 5 Abs. 3 2. Halbsatz AufenthG gerade auch die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 26 Abs. 4 AufenthG umfasse. Auch sei offensichtlich, dass sie aufgrund der schwerwiegenden Erkrankung ihres Ehemannes bzw. der 100%igen Schwerbehinderung des gemeinsamen Sohnes keiner Berufstätigkeit nachgehen könne, da die erforderliche Pflege sie vollständig in Anspruch nehme. Ein Mensch, der wie ihr Ehemann an essentiellem Blepharospasmus leide, bei dem der ständige Lidschluss faktisch zur Blindheit führe, könne schlechterdings keiner Berufstätigkeit nachgehen, was unter Beweis gestellt werde. Die Betreuung eines derartig Erkrankten sowie eines behinderten Kindes stelle einen Vollzeitjob dar, der es in keinster Weise zulasse, nebenher auch nur kürzeste Zeit zu arbeiten, wozu das Gericht im Zweifelsfalle ebenfalls Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erheben möge.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Zur Begründung trägt sie vor, dass die von der Klägerin vorgeschlagene Anwendung des § 5 Abs. 3 Halbsatz 2 AufenthG auf die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gemäß § 26 Abs. 4 AufenthG nicht in Betracht komme, so dass ein Absehen von der Erteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG nicht möglich sei. In § 9 Abs. 2 AufenthG regele der Gesetzgeber abschließend, wann in den Fällen der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis von der Erteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts abgesehen werden könne. Die in § 9 Abs. 3 Satz 3 AufenthG vorgenommene Regelung einer entsprechenden Anwendung in den Fällen des § 26 Abs. 4 AufenthG mache deutlich, dass gerade im Falle der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis mit § 9 Abs. 2 AufenthG eine abschließende Regelung getroffen worden sei, die eine Anwendung des § 5 Abs. 3 AufenthG ausschließe. Auch sei im Falle der Klägerin § 9 Abs. 2 Satz 6 AufenthG nicht einschlägig, weil bei ihr nicht eine körperliche, geistige oder seelische Krankheit oder Behinderung vorliege. Nicht ausreichend sei, dass diese Voraussetzungen bei einem engen Familienangehörigen vorlägen. Im übrigen sei die Annahme der Klägerin, sie sei rund um die Uhr mit der Versorgung ihrer behinderten bzw. erkrankten Familienangehörigen beschäftigt, nicht nachvollziehbar. Da die Klägerin von Oktober 2006 bis Januar 2007 einen Alphabetisierungskurs besucht habe und die Teilnahme an weiteren Sprachkursen plane, müssten bereits zu den Kurszeiten die Betreuungsleistungen von anderen Familienangehörigen in zumutbarer Weise erbracht worden sein. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, warum die Klägerin in diesen Zeiten nicht auch einer Berufstätigkeit nachgehen könne.
16 
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
17 
Dem Senat liegen die die Klägerin bzw. den Ehemann betreffenden Akten der Landeshauptstadt Stuttgart (3 Band) vor. Auf diese Akten wird ebenso wie auf die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts verwiesen; diese Akten waren Gegenstand der Beratung.

Entscheidungsgründe

 
18 
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung über die Berufung der Klägerin entscheiden, da beide Beteiligte auf mündliche Verhandlung verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
19 
Die zulässige, insbesondere rechtzeitig begründete Berufung (§ 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO) hat in der Sache keinen Erfolg. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf ermessensfehlerfreie Bescheidung über ihren bei der Behörde gestellten Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht zu (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
20 
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Bescheidung ihres Antrags auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gemäß § 26 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 AufenthG. Der Senat kann dabei offenlassen, ob die Klägerin dabei die sprachlichen Integrationsvoraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erfüllt. Hinsichtlich der sprachlichen Integration des Ausländers verlangt die im Falle der Klägerin anwendbare Übergangsvorschrift des § 104 Abs. 2 Satz 1 AufenthG abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AufenthG lediglich, dass er sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann. Weitergehende Sprachkenntnisse, insbesondere die Fähigkeit, deutschsprachige Texte des alltäglichen Lebens zu lesen und verstehen zu können, sind nicht erforderlich. Die in der Behördenakte enthaltenen Vermerke über Vorsprachen der Klägerin bei der Arbeitsagentur bzw. deren Teilnahme an einem Integrationskurs sprechen freilich dafür, dass sie diese nach der Übergangsvorschrift des § 104 Abs. 2 AufenthG reduzierten Integrationsvoraussetzungen erfüllen dürfte. Dies bedarf jedoch keiner abschließenden Klärung.
21 
Es fehlt jedenfalls an der gemäß § 26 Abs. 4 Satz 2 AufenthG anwendbaren zwingenden Erteilungsvoraussetzung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG, wonach die Niederlassungserlaubnis nur erteilt werden kann, wenn der Lebensunterhalt des Ausländers gesichert ist. Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist der Lebensunterhalts eines Ausländers gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann, wobei nach Satz 2 dieser Vorschrift das Kindergeld und Erziehungsgeld sowie öffentliche Mittel, die auf Beitragsleistungen beruhen oder die gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, außer Betracht bleiben. Die zu treffende Entscheidung hat dabei prognostischen Charakter. Es muss die Frage beantwortet werden, ob der oder die Betroffene aller Voraussicht nach bei nicht wesentlich veränderten und unter Außerachtlassung von unvorhergesehenen Umständen den Lebensunterhalt dauerhaft aus eigenen oder ausdrücklich als unschädlich bezeichneten Mitteln wird bestreiten können (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.2.2006 - OVG 11 S 13.06 -juris). Die Regelung verfolgt den Zweck, die öffentlichen Haushalte davor zu bewahren, den Lebensunterhalt von Ausländern mit öffentlichen Mitteln sichern zu müssen.
22 
Wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend dargestellt hat und was von der Klägerin nicht bezweifelt wird, kommt für sie eine günstige Prognose in diesem Sinne nicht in Betracht. So waren ausweislich der Behördenakte weder die Klägerin noch ihr Ehemann in den letzten Jahren berufstätig, vielmehr bestritten sie ihren Lebensunterhalt ausschließlich aus öffentlichen Leistungen, nämlich Hilfeleistungen nach dem SGB II. Wie die Klägerin selbst vorträgt, wird sich hieran in absehbarer Zeit nichts ändern, da ihr Ehemann bereits aus gesundheitlichen Gründen, sie selbst aufgrund der erforderlichen Betreuungsleistungen für ihren schwerbehinderten Sohn, keiner Berufstätigkeit wird nachgehen können.
23 
Ein Absehen von der zwingenden Erteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG kommt weder im Rahmen der Ausnahmevorschriften des § 9 Abs. 2 AufenthG noch nach § 5 Abs. 3 2. Halbsatz AufenthG in Betracht.
24 
Nach dem gemäß § 26 Abs. 4 Satz 2 AufenthG entsprechend anzuwendenden § 9 Abs. 2 Satz 6 AufenthG wird insbesondere von den Voraussetzungen der Sicherung des Lebensunterhalts nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG abgesehen, wenn der Ausländer diese aus den in § 9 Abs. 2 Satz 3 AufenthG genanten Gründen nicht erfüllen kann, d.h. wenn der Lebensunterhalt des Ausländers wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht gesichert ist. Diese Voraussetzungen liegen im Fall der Klägerin nicht vor, da sie selbst nicht krankheits- oder behinderungsbedingt außerstande ist, ihren Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu sichern. Das Gericht sieht es zwar als erwiesen an bzw. unterstellt als wahr, dass die Klägerin - wie von ihr vorgetragen und unter Beweis gestellt - aufgrund der erforderlichen vollschichtigen Betreuung eines zu 100% behinderten Sohnes sowie des fast blinden Ehemannes bereits aus zeitlichen Gründen nicht in der Lage ist, einer Berufstätigkeit nachzugehen. Die analoge Anwendung des § 9 Abs. 2 Satz 6 AufenthG auf den Fall, dass der Ausländer eine körperlich oder geistig behinderte bzw. erkrankte Person rund um die Uhr zu betreuen hat, ist jedoch nach dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht möglich. Auch aus der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 72) ergibt sich, dass der Gesetzgeber in § 9 Abs. 2 Satz 6 i.V.m. Satz 3 AufenthG eine eng auszulegende und abschließende Spezialregelung gerade für den Fall getroffen hat, dass der Ausländer aufgrund einer in seiner eigenen Person vorliegenden Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, die Voraussetzungen für eine wirtschaftliche Integration zu erfüllen. Nach der Gesetzesbegründung wollte der Gesetzgeber mit dieser Ausnahmevorschrift ausschließlich dem durch Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG gebotenen besonderen Schutz von kranken und behinderten Menschen Rechnung tragen und diese nicht von einer ansonsten möglichen weiteren Aufenthaltsverfestigung durch Versagung einer Niederlassungserlaubnis wegen Fehlens der besondern Integrationsvoraussetzungen ausschließen. Die Bestimmung soll lediglich sicherstellen, dass Behinderte nicht benachteiligt werden, wenn sie wegen ihrer Behinderung nicht arbeiten können. Dieser eng begrenzten Ausnahmekonstellation können vergleichbare weitere Sachverhalte wie etwa der hier vorliegende, dass der Ausländer aufgrund von Betreuungsleistungen keiner Berufstätigkeit nachgehen kann, nicht gleichgestellt werden.
25 
Entgegen der Annahme der Klägerin ermöglicht auch die Vorschrift des § 5 Abs. 3 AufenthG kein Absehen von den gemäß § 26 Abs. 4 Satz 2 AufenthG anwendbaren Integrationsvoraussetzungen des § 9 Abs. 2 AufenthG. Nach § 5 Abs. 3 AufenthG ist in den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 24, 25 Abs. 1 bis 3 sowie 26 Abs. 3 AufenthG von der Anwendung der Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG zwingend abzusehen, in den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen kann hiervon fakultativ abgesehen werden. Wie sich bereits aus dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut vom § 5 Abs. 3 2. Halbsatz ergibt, ermöglicht diese Vorschrift lediglich ein Absehen von den Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1, 2 AufenthG, nicht jedoch von für die Erteilung bestimmter Aufenthaltstitel speziell normierten besonderen Erteilungsvoraussetzungen (vgl. zu dieser Funktion des § 5 Abs. 3 AufenthG etwa Hailbronner, AuslR, 38. Aktualisierung, Januar 2005 sowie Jakober, Aktuelles Ausländerrecht, 93. Ergänzungslieferung 2005, Rn 140 zu § 5 AufenthG).
26 
Für diese Auslegung sprechen auch die Gesetzgebungsgeschichte bzw. systematische Erwägungen. Nach dem Willen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 70) kann in den Fällen der Aufenthaltsgewährung aus völkerrechtlichen, humanitären und politischen Gründen die Erteilung eines Aufenthaltstitels typischerweise nicht von der Einhaltung aller Voraussetzungen des § 5 AufenthG abhängig gemacht werden, eine weitergehende Wirkung wollte der Gesetzgeber dieser Ausnahmevorschrift mithin nicht zuerkennen.
27 
Auch systematische und teleologische Erwägungen sprechen dagegen, § 5 Abs. 3 Hs 2 AufenthG auf die speziellen Erteilungsvoraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG i.V.m. § 26 Abs. 4 AufenthG anzuwenden. Soweit § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zwingend die Sicherung des Lebensunterhalts vorschreibt, stellt er eine gegenüber der für die Erteilung eines jeden Aufenthaltstitels zu beachtenden Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG abschließende Spezialvorschrift dar, welche auch einen Rückgriff auf die Ausnahmevorschrift des § 5 Abs. 3 AufenthG ausschließt.
28 
Die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG entspricht entgegen der Annahme der Klägerin nicht der spezielleren Erteilungsvoraussetzung für eine Niederlassungserlaubnis gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG i.V.m. § 26 Abs. 4 Satz 2 AufenthG. So kann bei Nichterfüllung der gesetzlichen Regel-Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG von einer dann zwar grundsätzlich rechtlich gebotenen Versagung des erstrebten Aufenthaltstitels abgesehen werden, wenn ein Ausnahmefall gegenüber dem vertypten Regelfall gegeben ist. Dies ist dann der Fall, wenn im konkreten Einzelfall ein atypischer Sachverhalt oder tatsächlicher Geschehensablauf vorliegt, der so gewichtig und bedeutsam ist, dass er eine Abweichung von der gesetzlichen (Regel-)Anforderung nicht nur zulässt, sondern gebietet (vgl. hierzu umfassend m.w.N. Jakober, a.a.O. Rn. 25 zu § 5 AufenthG). Demgegenüber hat der Gesetzgeber in § 9 Abs. 2 AufenthG weitere Integrationsanforderungen aufgestellt, die im Falle der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zwingend und regelmäßig über das Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen hinausgehend sichergestellt sein müssen. Übereinstimmend hiermit sind in § 9 Abs. 2 Satz 3 und Satz 6 AufenthG spezielle, abschließend geregelte Ausnahmen von der Erfüllung der besonderen Integrationsvoraussetzungen festgelegt. Dieses systematische Verhältnis wird auch durch einen Vergleich der Absätze 3 und 4 von § 26 AufenthG verdeutlicht. So fordert die Bestimmung des § 26 Abs. 3 AufenthG, die Ausländern, welche seit drei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 AufenthG besitzen und bei denen das Bundesamt gemäß § 73 Abs. 2a AsylVfG das Nichtvorliegen von Widerrufsvoraussetzungen mitgeteilt hat, einen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis begründet, lediglich die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG. Demgegenüber setzt die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis aus humanitären Gründen im Ermessenswege gemäß § 26 Abs. 4 Satz 2 AufenthG zusätzlich voraus, dass die dort in Bezug genommenen spezielleren Integrationsvoraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 9 AufenthG erfüllt werden.
29 
Der Gesetzgeber hat mit unterschiedlich abgestuften Erteilungsvoraussetzungen in § 5 Abs. 1, 2 bzw. § 9 Abs. 2 i.V.m. § 26 AufenthG ein in sich schlüssiges System geschaffen. Ebenso wie das Ausländergesetz geht auch das Aufenthaltsgesetz von einem - wenn auch weniger starken - Stufensystem der Verfestigung des Aufenthalts aus. In diesem System ist die Niederlassungserlaubnis die formal stärkste Form der rechtlichen Verfestigung des Aufenthalts aufgrund fortgeschrittener Integration. Sie ist zeitlich unbeschränkt, darf keinen räumlichen Beschränkungen unterworfen und nicht mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden und verschafft dem Berechtigten einen besonderen Ausweisungsschutz gemäß § 56 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Ferner ist die Niederlassungserlaubnis in weit stärkerem Maße als die Aufenthaltserlaubnis zweckungebunden und berechtigt grundsätzlich zu jeder Art von Erwerbstätigkeit. Sie ist daher auf den dauerhaften und grundsätzlich unentziehbaren Verbleib eines Ausländers im Bundesgebiet angelegt (vgl. hierzu Wenger in Storr u.a., Kommentar zum Zuwanderungsgesetz, § 9 AufenthG Rn 3). Diese gesicherte Rechtsposition macht der Gesetzgeber von den in § 9 Abs. 2 AufenthG genannten, über die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG hinausgehenden, besonderen Integrationserfordernissen abhängig (vgl. hierzu auch VG Karlsruhe, Urteil vom 19.10.2005 - 10 K 883/04 - juris). Anknüpfend hieran bezweckt § 26 Abs. 3 AuslG für anerkannte Asylbewerber bzw. diesen gleichgestellten Personen eine Integration unter erleichterten Voraussetzungen, während in den übrigen Fällen eine Niederlassungserlaubnis aus humanitären Gründen gemäß § 26 Abs. 4 Satz 2 AufenthG grundsätzlich nur bei Vorliegen der besonderen Integrationsvoraussetzungen ermöglicht wird. Dieses geschlossene System kann nicht durch entsprechende Anwendung des § 5 Abs. 3 2. Halbsatz AufenthG auf die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis aus humanitären Gründen gemäß § 26 Abs. 4 i.V.m. § 9 Abs. 2 AufenthG unterlaufen werden.
30 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
31 
Die Revision war zuzulassen, da das Verhältnis von § 5 Abs. 3 2. Halbsatz AufenthG zu den speziellen Erteilungsvoraussetzungen des § 9 Abs. 2 i.V.m. § 26 Abs. 4 Satz 2 AufenthG noch nicht höchstrichterlich geklärt ist (siehe § 132 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
32 
Beschluss
vom 26. Juli 2007
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird nach § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
18 
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung über die Berufung der Klägerin entscheiden, da beide Beteiligte auf mündliche Verhandlung verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
19 
Die zulässige, insbesondere rechtzeitig begründete Berufung (§ 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO) hat in der Sache keinen Erfolg. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf ermessensfehlerfreie Bescheidung über ihren bei der Behörde gestellten Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht zu (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
20 
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Bescheidung ihres Antrags auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gemäß § 26 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 AufenthG. Der Senat kann dabei offenlassen, ob die Klägerin dabei die sprachlichen Integrationsvoraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erfüllt. Hinsichtlich der sprachlichen Integration des Ausländers verlangt die im Falle der Klägerin anwendbare Übergangsvorschrift des § 104 Abs. 2 Satz 1 AufenthG abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AufenthG lediglich, dass er sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann. Weitergehende Sprachkenntnisse, insbesondere die Fähigkeit, deutschsprachige Texte des alltäglichen Lebens zu lesen und verstehen zu können, sind nicht erforderlich. Die in der Behördenakte enthaltenen Vermerke über Vorsprachen der Klägerin bei der Arbeitsagentur bzw. deren Teilnahme an einem Integrationskurs sprechen freilich dafür, dass sie diese nach der Übergangsvorschrift des § 104 Abs. 2 AufenthG reduzierten Integrationsvoraussetzungen erfüllen dürfte. Dies bedarf jedoch keiner abschließenden Klärung.
21 
Es fehlt jedenfalls an der gemäß § 26 Abs. 4 Satz 2 AufenthG anwendbaren zwingenden Erteilungsvoraussetzung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG, wonach die Niederlassungserlaubnis nur erteilt werden kann, wenn der Lebensunterhalt des Ausländers gesichert ist. Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist der Lebensunterhalts eines Ausländers gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann, wobei nach Satz 2 dieser Vorschrift das Kindergeld und Erziehungsgeld sowie öffentliche Mittel, die auf Beitragsleistungen beruhen oder die gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, außer Betracht bleiben. Die zu treffende Entscheidung hat dabei prognostischen Charakter. Es muss die Frage beantwortet werden, ob der oder die Betroffene aller Voraussicht nach bei nicht wesentlich veränderten und unter Außerachtlassung von unvorhergesehenen Umständen den Lebensunterhalt dauerhaft aus eigenen oder ausdrücklich als unschädlich bezeichneten Mitteln wird bestreiten können (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.2.2006 - OVG 11 S 13.06 -juris). Die Regelung verfolgt den Zweck, die öffentlichen Haushalte davor zu bewahren, den Lebensunterhalt von Ausländern mit öffentlichen Mitteln sichern zu müssen.
22 
Wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend dargestellt hat und was von der Klägerin nicht bezweifelt wird, kommt für sie eine günstige Prognose in diesem Sinne nicht in Betracht. So waren ausweislich der Behördenakte weder die Klägerin noch ihr Ehemann in den letzten Jahren berufstätig, vielmehr bestritten sie ihren Lebensunterhalt ausschließlich aus öffentlichen Leistungen, nämlich Hilfeleistungen nach dem SGB II. Wie die Klägerin selbst vorträgt, wird sich hieran in absehbarer Zeit nichts ändern, da ihr Ehemann bereits aus gesundheitlichen Gründen, sie selbst aufgrund der erforderlichen Betreuungsleistungen für ihren schwerbehinderten Sohn, keiner Berufstätigkeit wird nachgehen können.
23 
Ein Absehen von der zwingenden Erteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG kommt weder im Rahmen der Ausnahmevorschriften des § 9 Abs. 2 AufenthG noch nach § 5 Abs. 3 2. Halbsatz AufenthG in Betracht.
24 
Nach dem gemäß § 26 Abs. 4 Satz 2 AufenthG entsprechend anzuwendenden § 9 Abs. 2 Satz 6 AufenthG wird insbesondere von den Voraussetzungen der Sicherung des Lebensunterhalts nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG abgesehen, wenn der Ausländer diese aus den in § 9 Abs. 2 Satz 3 AufenthG genanten Gründen nicht erfüllen kann, d.h. wenn der Lebensunterhalt des Ausländers wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht gesichert ist. Diese Voraussetzungen liegen im Fall der Klägerin nicht vor, da sie selbst nicht krankheits- oder behinderungsbedingt außerstande ist, ihren Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu sichern. Das Gericht sieht es zwar als erwiesen an bzw. unterstellt als wahr, dass die Klägerin - wie von ihr vorgetragen und unter Beweis gestellt - aufgrund der erforderlichen vollschichtigen Betreuung eines zu 100% behinderten Sohnes sowie des fast blinden Ehemannes bereits aus zeitlichen Gründen nicht in der Lage ist, einer Berufstätigkeit nachzugehen. Die analoge Anwendung des § 9 Abs. 2 Satz 6 AufenthG auf den Fall, dass der Ausländer eine körperlich oder geistig behinderte bzw. erkrankte Person rund um die Uhr zu betreuen hat, ist jedoch nach dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht möglich. Auch aus der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 72) ergibt sich, dass der Gesetzgeber in § 9 Abs. 2 Satz 6 i.V.m. Satz 3 AufenthG eine eng auszulegende und abschließende Spezialregelung gerade für den Fall getroffen hat, dass der Ausländer aufgrund einer in seiner eigenen Person vorliegenden Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, die Voraussetzungen für eine wirtschaftliche Integration zu erfüllen. Nach der Gesetzesbegründung wollte der Gesetzgeber mit dieser Ausnahmevorschrift ausschließlich dem durch Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG gebotenen besonderen Schutz von kranken und behinderten Menschen Rechnung tragen und diese nicht von einer ansonsten möglichen weiteren Aufenthaltsverfestigung durch Versagung einer Niederlassungserlaubnis wegen Fehlens der besondern Integrationsvoraussetzungen ausschließen. Die Bestimmung soll lediglich sicherstellen, dass Behinderte nicht benachteiligt werden, wenn sie wegen ihrer Behinderung nicht arbeiten können. Dieser eng begrenzten Ausnahmekonstellation können vergleichbare weitere Sachverhalte wie etwa der hier vorliegende, dass der Ausländer aufgrund von Betreuungsleistungen keiner Berufstätigkeit nachgehen kann, nicht gleichgestellt werden.
25 
Entgegen der Annahme der Klägerin ermöglicht auch die Vorschrift des § 5 Abs. 3 AufenthG kein Absehen von den gemäß § 26 Abs. 4 Satz 2 AufenthG anwendbaren Integrationsvoraussetzungen des § 9 Abs. 2 AufenthG. Nach § 5 Abs. 3 AufenthG ist in den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 24, 25 Abs. 1 bis 3 sowie 26 Abs. 3 AufenthG von der Anwendung der Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG zwingend abzusehen, in den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen kann hiervon fakultativ abgesehen werden. Wie sich bereits aus dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut vom § 5 Abs. 3 2. Halbsatz ergibt, ermöglicht diese Vorschrift lediglich ein Absehen von den Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1, 2 AufenthG, nicht jedoch von für die Erteilung bestimmter Aufenthaltstitel speziell normierten besonderen Erteilungsvoraussetzungen (vgl. zu dieser Funktion des § 5 Abs. 3 AufenthG etwa Hailbronner, AuslR, 38. Aktualisierung, Januar 2005 sowie Jakober, Aktuelles Ausländerrecht, 93. Ergänzungslieferung 2005, Rn 140 zu § 5 AufenthG).
26 
Für diese Auslegung sprechen auch die Gesetzgebungsgeschichte bzw. systematische Erwägungen. Nach dem Willen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 70) kann in den Fällen der Aufenthaltsgewährung aus völkerrechtlichen, humanitären und politischen Gründen die Erteilung eines Aufenthaltstitels typischerweise nicht von der Einhaltung aller Voraussetzungen des § 5 AufenthG abhängig gemacht werden, eine weitergehende Wirkung wollte der Gesetzgeber dieser Ausnahmevorschrift mithin nicht zuerkennen.
27 
Auch systematische und teleologische Erwägungen sprechen dagegen, § 5 Abs. 3 Hs 2 AufenthG auf die speziellen Erteilungsvoraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG i.V.m. § 26 Abs. 4 AufenthG anzuwenden. Soweit § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zwingend die Sicherung des Lebensunterhalts vorschreibt, stellt er eine gegenüber der für die Erteilung eines jeden Aufenthaltstitels zu beachtenden Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG abschließende Spezialvorschrift dar, welche auch einen Rückgriff auf die Ausnahmevorschrift des § 5 Abs. 3 AufenthG ausschließt.
28 
Die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG entspricht entgegen der Annahme der Klägerin nicht der spezielleren Erteilungsvoraussetzung für eine Niederlassungserlaubnis gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG i.V.m. § 26 Abs. 4 Satz 2 AufenthG. So kann bei Nichterfüllung der gesetzlichen Regel-Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG von einer dann zwar grundsätzlich rechtlich gebotenen Versagung des erstrebten Aufenthaltstitels abgesehen werden, wenn ein Ausnahmefall gegenüber dem vertypten Regelfall gegeben ist. Dies ist dann der Fall, wenn im konkreten Einzelfall ein atypischer Sachverhalt oder tatsächlicher Geschehensablauf vorliegt, der so gewichtig und bedeutsam ist, dass er eine Abweichung von der gesetzlichen (Regel-)Anforderung nicht nur zulässt, sondern gebietet (vgl. hierzu umfassend m.w.N. Jakober, a.a.O. Rn. 25 zu § 5 AufenthG). Demgegenüber hat der Gesetzgeber in § 9 Abs. 2 AufenthG weitere Integrationsanforderungen aufgestellt, die im Falle der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zwingend und regelmäßig über das Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen hinausgehend sichergestellt sein müssen. Übereinstimmend hiermit sind in § 9 Abs. 2 Satz 3 und Satz 6 AufenthG spezielle, abschließend geregelte Ausnahmen von der Erfüllung der besonderen Integrationsvoraussetzungen festgelegt. Dieses systematische Verhältnis wird auch durch einen Vergleich der Absätze 3 und 4 von § 26 AufenthG verdeutlicht. So fordert die Bestimmung des § 26 Abs. 3 AufenthG, die Ausländern, welche seit drei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 AufenthG besitzen und bei denen das Bundesamt gemäß § 73 Abs. 2a AsylVfG das Nichtvorliegen von Widerrufsvoraussetzungen mitgeteilt hat, einen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis begründet, lediglich die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG. Demgegenüber setzt die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis aus humanitären Gründen im Ermessenswege gemäß § 26 Abs. 4 Satz 2 AufenthG zusätzlich voraus, dass die dort in Bezug genommenen spezielleren Integrationsvoraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 9 AufenthG erfüllt werden.
29 
Der Gesetzgeber hat mit unterschiedlich abgestuften Erteilungsvoraussetzungen in § 5 Abs. 1, 2 bzw. § 9 Abs. 2 i.V.m. § 26 AufenthG ein in sich schlüssiges System geschaffen. Ebenso wie das Ausländergesetz geht auch das Aufenthaltsgesetz von einem - wenn auch weniger starken - Stufensystem der Verfestigung des Aufenthalts aus. In diesem System ist die Niederlassungserlaubnis die formal stärkste Form der rechtlichen Verfestigung des Aufenthalts aufgrund fortgeschrittener Integration. Sie ist zeitlich unbeschränkt, darf keinen räumlichen Beschränkungen unterworfen und nicht mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden und verschafft dem Berechtigten einen besonderen Ausweisungsschutz gemäß § 56 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Ferner ist die Niederlassungserlaubnis in weit stärkerem Maße als die Aufenthaltserlaubnis zweckungebunden und berechtigt grundsätzlich zu jeder Art von Erwerbstätigkeit. Sie ist daher auf den dauerhaften und grundsätzlich unentziehbaren Verbleib eines Ausländers im Bundesgebiet angelegt (vgl. hierzu Wenger in Storr u.a., Kommentar zum Zuwanderungsgesetz, § 9 AufenthG Rn 3). Diese gesicherte Rechtsposition macht der Gesetzgeber von den in § 9 Abs. 2 AufenthG genannten, über die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG hinausgehenden, besonderen Integrationserfordernissen abhängig (vgl. hierzu auch VG Karlsruhe, Urteil vom 19.10.2005 - 10 K 883/04 - juris). Anknüpfend hieran bezweckt § 26 Abs. 3 AuslG für anerkannte Asylbewerber bzw. diesen gleichgestellten Personen eine Integration unter erleichterten Voraussetzungen, während in den übrigen Fällen eine Niederlassungserlaubnis aus humanitären Gründen gemäß § 26 Abs. 4 Satz 2 AufenthG grundsätzlich nur bei Vorliegen der besonderen Integrationsvoraussetzungen ermöglicht wird. Dieses geschlossene System kann nicht durch entsprechende Anwendung des § 5 Abs. 3 2. Halbsatz AufenthG auf die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis aus humanitären Gründen gemäß § 26 Abs. 4 i.V.m. § 9 Abs. 2 AufenthG unterlaufen werden.
30 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
31 
Die Revision war zuzulassen, da das Verhältnis von § 5 Abs. 3 2. Halbsatz AufenthG zu den speziellen Erteilungsvoraussetzungen des § 9 Abs. 2 i.V.m. § 26 Abs. 4 Satz 2 AufenthG noch nicht höchstrichterlich geklärt ist (siehe § 132 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
32 
Beschluss
vom 26. Juli 2007
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird nach § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt kann für jeweils längstens drei Jahre erteilt und verlängert werden, in den Fällen des § 25 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 jedoch für längstens sechs Monate, solange sich der Ausländer noch nicht mindestens 18 Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Asylberechtigten und Ausländern, denen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt worden ist, wird die Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre erteilt. Subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes wird die Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr erteilt, bei Verlängerung für zwei weitere Jahre. Ausländern, die die Voraussetzungen des § 25 Absatz 3 erfüllen, wird die Aufenthaltserlaubnis für mindestens ein Jahr erteilt. Die Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 1 und Absatz 4b werden jeweils für ein Jahr, Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 3 jeweils für zwei Jahre erteilt und verlängert; in begründeten Einzelfällen ist eine längere Geltungsdauer zulässig.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis darf nicht verlängert werden, wenn das Ausreisehindernis oder die sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen sind.

(3) Einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
er die Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird,
2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen,
3.
sein Lebensunterhalt überwiegend gesichert ist,
4.
er über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und
5.
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.
§ 9 Absatz 2 Satz 2 bis 6, § 9 Absatz 3 Satz 1 und § 9 Absatz 4 finden entsprechend Anwendung; von der Voraussetzung in Satz 1 Nummer 3 wird auch abgesehen, wenn der Ausländer die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § 235 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht hat. Abweichend von Satz 1 und 2 ist einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
1.
er die Aufenthaltserlaubnis seit drei Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird,
2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen,
3.
er die deutsche Sprache beherrscht,
4.
sein Lebensunterhalt weit überwiegend gesichert ist und
5.
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.
In den Fällen des Satzes 3 finden § 9 Absatz 3 Satz 1 und § 9 Absatz 4 entsprechend Anwendung. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für einen Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4 besitzt, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen für eine Rücknahme vor.

(4) Im Übrigen kann einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens wird abweichend von § 55 Abs. 3 des Asylgesetzes auf die Frist angerechnet. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie kann nur in den durch dieses Gesetz ausdrücklich zugelassenen Fällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden. § 47 bleibt unberührt.

(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
sein Lebensunterhalt gesichert ist,
3.
er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,
4.
Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen,
5.
ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,
6.
er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
7.
er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
8.
er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und
9.
er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 sind nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde. Von diesen Voraussetzungen wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Im Übrigen kann zur Vermeidung einer Härte von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 abgesehen werden. Ferner wird davon abgesehen, wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und er nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder er nach § 44a Abs. 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war. Darüber hinaus wird von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 abgesehen, wenn der Ausländer diese aus den in Satz 3 genannten Gründen nicht erfüllen kann.

(3) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 durch einen Ehegatten erfüllt werden. Von der Voraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird abgesehen, wenn sich der Ausländer in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt. Satz 1 gilt in den Fällen des § 26 Abs. 4 entsprechend.

(4) Auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet:

1.
die Zeit des früheren Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war, abzüglich der Zeit der dazwischen liegenden Aufenthalte außerhalb des Bundesgebiets, die zum Erlöschen der Niederlassungserlaubnis führten; angerechnet werden höchstens vier Jahre,
2.
höchstens sechs Monate für jeden Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets, der nicht zum Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis führte,
3.
die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.