Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 20. Sept. 2013 - 2 B 339/13

published on 20/09/2013 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 20. Sept. 2013 - 2 B 339/13
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Tenor

Auf die Beschwerde der Beigeladenen wird der Antrag der Antragsteller unter teilweiser Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 3. Mai 2013 – 5 L 418/13 – insgesamt zurückgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens einschließlich der jeweiligen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Antragsteller.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich gegen eine den Beigeladenen im November 2012 im vereinfachten Verfahren erteilte Baugenehmigung(vgl. den Bauschein der Antragsgegnerin vom 22.11.2012 – 20120270 –) der Antragsgegnerin für den Neubau eines Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück Parzellen Nr. 428/35, 26/17, 29/3 und 26/36 in Flur 23 der Gemarkung S…(Anwesen P…Straße) und begehren deren Verpflichtung zur Einstellung der Arbeiten. In den Beiblättern zum Bauschein wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass die Prüfung des Antrags im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren beschränkt auf die insoweit in dem § 64 Abs. 2 LBO 2004 genannten Vorschriften erfolgt sei. Dort heißt es weiter unter der Überschrift „Festlegung“ sowie unter Bezugnahme auf § 7 Abs. 4 LBO 2004, als „Bemessungsgrundlage“ für die Abstandsfläche gelte die natürliche Geländeoberfläche. Die Antragsteller sind Eigentümer des nördlich angrenzenden, mit einem älteren Wohnhaus (Anwesen Nr. 75) bebauten Grundstücks (Parzellen Nr. 31/10 u.a.). Ein Bebauungsplan für diesen Bereich der Ortslage von S…existiert nicht. Das Gelände auf dem Baugrundstück weist zur P…Straße hin ein teilweise starkes Gefälle auf.

Nach den zu diesem Bauschein gehörenden genehmigten Bauvorlagen sollte das von den Abmessungen des Hauptbaukörpers 8,20 m breite und 16 m tiefe Gebäude zwei Wohngeschosse über einem zur P…Straße hin vorgelagerten Treppenhaus sowie ein darüber zu errichtendes Dachgeschoss – jeweils mit teilweise als Dachterrasse genutztem Flachdach – aufweisen. Die Gebäudehöhe war in der Schnittzeichnung (A-A) mit 8,83 m bezogen auf den Boden des wiederum mit 4,90 m über dem Eingang an der Straße vermaßten zweigeschossigen Treppenhaus dargestellten Erdgeschosses angegeben. Nach dem Ergänzungslageplan sollte das Gebäude zur Grenze des Grundstücks der Antragsteller einen durchgängigen seitlichen Grenzabstand von 3,91 m wahren. In einer bei den Bauantragsunterlagen befindlichen Berechnung der Abstandsflächen an der Nordseite des Neubaus war dieses Abstandserfordernis für den mittleren Teil des Hauses („T 3“) aus einer abstandsflächenrechtlich maßgeblichen, über die so genannte Flächenbetrachtung ermittelten Wandhöhe von 9,78 m hergeleitet.

Die Antragsteller haben im Dezember 2012 Widerspruch gegen die Baugenehmigung erhoben,(vgl. den am selben Tag als Telefax eingegangenen Schriftsatz vom 10.12.2012) Ende Januar 2013 bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf sofortige Einstellung der zwischenzeitlich aufgenommenen Arbeiten zur Ausführung des Vorhabens gestellt(vgl. den Schriftsatz vom 31.1.2013) und schließlich im Februar 2013 beim Verwaltungsgericht die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Einstellung der Arbeiten und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs gegen die Bauerlaubnis beantragt. Zur Begründung des Einschreitensbegehrens machten sie geltend, es spreche alles für einen Verstoß gegen die nachbarschützenden Vorschriften über die Abstandsflächen. Ausweislich der Bauvorlagen seien im vorderen Grundstücksbereich auf einer Länge von ungefähr 9,50 m zur Straße hin Abgrabungen erheblichen Umfangs bis zu einer Höhe von ca. 3 m vorgesehen, die die Ausnutzbarkeit des Grundstücks erhöhten. An der Nordwestecke des Hauses solle zum Beispiel ein Heizungsraum eingebaut werden. Hierdurch solle straßenseitig ein ebenerdiger Eingang durch die Haustür ermöglicht werden. Nach der Rechtsprechung des Senats sei bei solchen Veränderungen der Geländeoberfläche durch Abgrabungen über die für geneigte Oberflächen gesetzlich vorgesehene Mittelwertbildung hinaus der durch die Abgrabung „erhöhte“ Bereich der Außenwand einer eigenen gesonderten abstandsflächenrechtlichen Betrachtung zu unterziehen. Das sei in den vorgelegten Berechnungen, denen eine Beurteilung nach „Baukörpern“ zugrunde liege, nicht geschehen. An der ihrem Grundstück zugewandten Gebäudeseite (Nordansicht) seien der Berechnung lediglich zwei Flächen F1 (96,85 qm) und F2 (117,68 qm) zugrunde gelegt worden. Die daran anknüpfende Mittelwertbildung werde den Anforderungen des § 7 Abs. 4 Satz 4 LBO 2004 nicht gerecht, da sich die Abgrabung hier über die wegen der ansonsten gegebenen Geländeneigung notwendige Mittelung bei der Wandhöhenberechnung nur „anteilsmäßig“ niederschlage. Unterer Bezugspunkt für die gebotene gesonderte Berechnung im Bereich der Abgrabung sei die Darstellung des geplanten Geländeverlaufs in den Bauvorlagen. Auf dieser Grundlage ergebe sich bei „überschlägiger Berechnung“ für die Teilfläche „H1“ eine mittlere Wandhöhe von 10,67 m und damit ein baugrundstücksbezogenes Abstandsflächenerfordernis von 4,26 m und für die Teilfläche „H2“ bei einer mittleren Wandhöhe von 10,77 m sogar ein solches von 4,30 m. Das rechtfertige den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung. Entgegen dem Vortrag der Antragsgegnerin lasse sich der Baugenehmigung beziehungsweise dem dieser beigefügten „allgemeinen Informationsblatt“ keine Festlegung der natürlichen Geländeoberfläche entnehmen. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Baugenehmigung sei anzuordnen, da auch hinsichtlich des insoweit eingeschränkten Entscheidungsprogramms gewichtige Bedenken an der nachbarrechtlichen Unbedenklichkeit der Entscheidung bestünden. Das Bauvorhaben überschreite die hintere faktische Baugrenze und füge sich hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche im Sinne von § 34 BauGB nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Dazu gehöre allenfalls das Gebäudeensemble P…Straße 67 – 75 und 79 – 83, das eine nahezu einheitliche faktische hintere Baulinie beziehungsweise Baugrenze aufweise. Diese solle um mehr als 5 m überschritten werden. Selbst bei Nichtberücksichtigung der Terrasse trete das Gebäude um 5,39 m hinter die Rückseite des Hauses auf ihrem Grundstück (Nr. 75) hinaus. Der bei den Unterlagen befindliche Katasterauszug und der eingereichte Lageplan gäben dessen Bautiefe zudem unrichtig wieder. Das von der Straße ca. 30 m abgerückte und ganz erheblich höher stehende sowie optisch zur B…Straße hin orientierte Haus Nr. 77 falle völlig aus dem Rahmen und sei angesichts dieser ansonsten homogenen Umgebungsbebauung ein Fremdkörper und daher nicht zu berücksichtigen. Die Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze führe auch zu einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots. Zum einen werde dadurch Einfluss auf die Berechnung der abstandsflächenrechtlich relevanten mittleren Wandhöhe genommen. Zum anderen entstehe durch die vorgesehenen Terrassen gleichsam eine Aussichtsplattform zu ihrem Grundstück hin, die Einsichtsmöglichkeiten „von oben herab“ über das üblicherweise von Nachbarn hinzunehmende Maß hinaus eröffne. Zudem hätten die Beigeladenen aufgrund des rückseitig ansteigenden Geländes bei Beachtung der Tiefenbegrenzung aus der Umgebungsbebauung einen größeren seitlichen Grenzabstand einzuhalten. Dies könne der Nachbar über das Rücksichtnahmegebot planungsrechtlich abwehren. Schließlich liege auch ein Verstoß gegen denkmalschutzrechtliche Bestimmungen vor, die hier Nachbarschutz vermittelten. Ihr Haus Nr. 75 sei in der Denkmalliste des Saarlandes als Einzeldenkmal erfasst. Eine Entscheidung des zuständigen Landesdenkmalamts zu dem Vorhaben lasse sich der Bauakte – anders als bei einer „Vorgängerbaugenehmigung“ vom Mai 2012 – nicht entnehmen. Unter dem 10.8.2012 habe das Landesdenkmalamt mitgeteilt, dass dem Vorhaben zugestimmt werde, wenn die Abstandsflächen zu dem benachbarten Denkmal eingehalten würden. Das sei aber – wie dargelegt – nicht der Fall. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien die denkmalschutzrechtlichen Bestimmungen auch nachbarschützend. Danach sei der Eigentümer eines geschützten Kulturdenkmals berechtigt, die Genehmigung für ein benachbartes Bauvorhaben anzufechten, wenn dieses – wie hier – die Denkmalwürdigkeit seines Anwesens erheblich beeinträchtige.

Die Antragsgegnerin hat auf die Beschränkung des Prüfungsprogramms im vereinfachten Verfahren hingewiesen und ausgeführt, eine Überprüfung der vorgelegten, auf die hier in der Baugenehmigung für maßgeblich erklärte natürliche Geländeoberfläche abstellenden Berechnungen habe darüber hinaus ergeben, dass die Vorgaben der Abstandsflächenvorschriften eingehalten seien. Die Antragsteller gingen insoweit von falschen Berechnungsgrundlagen aus. Auch unter bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkten ergebe sich keine Verletzung von Nachbarrechten der Antragsteller. Das gelte insbesondere mit Blick auf das Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme. Das geplante Gebäude werde weder eine „erdrückende Wirkung“ noch einen so genannten „Einmauerungseffekt“ auslösen. Die eine solche Annahme nach der Rechtsprechung rechtfertigende „Extremsituation“ sei hier nicht gegeben. Das Vorhaben füge sich auch hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die aus der Umgebungsbebauung ableitbare faktische hintere Baugrenze werde eingehalten. Auch werde keine „unzulässige Aussichtsplattform“ im Ober- und im Dachgeschoss entstehen. Die Schaffung von Einsichtsmöglichkeiten führe auch noch nicht zu einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme, wenn – wie hier – die Abstandsflächen eingehalten würden. Aus diesem Grund scheide ferner ein Verstoß gegen Bestimmungen des Denkmalschutzrechts aus.

Die Beigeladenen haben darauf verwiesen, dass sie bereits im August 2012 einen Bauschein für das Vorhaben erhalten hätten, wobei der einzige Unterschied darin bestanden habe, dass seinerzeit bei der Abstandsflächenberechnung Teilflächen gebildet worden seien, so wie das jetzt von den Antragstellern, die auch damals schon Widerspruch eingelegt hätten, verlangt werde. Obwohl sie – die Beigeladenen – der Auffassung seien, dass auch bei der damaligen Genehmigung die Abstandsflächen eingehalten gewesen seien, hätten sie vorsorglich einen neuen Bauantrag für ein nur geringfügig nach Süden verschobenes Vorhaben gestellt, der nun Gegenstand des Verfahrens sei. Die Antragsgegnerin habe die natürliche Geländeoberfläche als maßgeblichen unteren Bezugspunkt festgelegt. Hinzu komme, dass die Abgrabung nach § 7 Abs. 6 Nr. 3 LBO 2004 zulässig seien. Sie diene der „Schaffung einer Eingangssituation“ durch Errichtung einer zur Straßenseite hin offenen Treppenhausanlage. Die von den Antragstellern angeführte Entscheidung zu Abgrabungen vor Gebäudeaußenwänden, der auch ein anderer Sachverhalt zugrunde gelegen habe, sei zur Fassung der Landesbauordnung aus dem Jahre 1996 ergangen. Dieser Rechtsprechung habe der Gesetzgeber begegnen wollen und sich der durch sie verursachten schwierigen Abgrenzungsprobleme in dem § 7 Abs. 6 Nr. 3 LBO 2004 angenommen. Die Rechtslage habe sich also geändert. Eine höhere Ausnutzbarkeit des „geplanten Anwesens“ werde hier – anders als in dem entschiedenen Fall – durch die Abgrabung nicht erzielt. Das Anwesen der Antragsteller überschreite das Gebäude ausweislich der Schnittzeichnungen vom Volumen und von der Höhe her „um ein Weites“ und verfüge zudem über einen „ausladenden Terrassenbereich“. Die Abstandsflächen seien zutreffend ermittelt worden, indem die beiden Flächen F1 und F2 durch die jeweilige Länge des Wandabschnitts dividiert worden seien. Aus den so berechneten mittleren Wandhöhen („T3 und T4“, 9,78 m und 7,36 m) hätten sich nach Multiplikation mit dem Faktor 0,4 dort einzuhaltende Abstandsflächen von 3,91 m beziehungsweise 3 m ergeben. Auch bei der von den Antragstellern geforderten Berechnungsmethode ergebe sich kein Verstoß gegen die Abstandsflächenvorschriften. Ein solcher bedeute zudem nicht automatisch eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots. Hier sei keine „erhöhte Beeinträchtigung“ der Antragsteller gegeben. Daher bestehe kein Anspruch auf bauaufsichtsbehördliches Einschreiten. Auch ein Anspruch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche gegen die Baugenehmigung stehe den Antragstellern nicht zu. Faktische Baugrenzen, die hier ohnehin nicht festzustellen seien, vermittelten im Falle ihrer Überschreitung keinen Nachbarschutz. Zudem sei das Anwesen Nr. 77 kein „Fremdkörper“. Die von den Antragstellern angeführten vermehrten Einsichtsmöglichkeiten begründeten regelmäßig keinen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot. Auf denkmalschutzrechtliche Bestimmungen, die hier im Übrigen nicht einmal konkret benannt worden seien, könne sich ein Nachbar nur berufen, wenn diese im Einzelfall Drittschutz vermittelten. Darüber hinaus habe die zuständige Denkmalschutzbehörde dem im Wesentlichen gleichen Vorhaben, wie von den Antragstellern selbst vorgetragen, im ersten Baugenehmigungsverfahren ausdrücklich zugestimmt.

Im Mai 2013 hat das Verwaltungsgericht die Antragsgegnerin verpflichtet, die Bauarbeiten zur Errichtung des Einfamilienhauses sofort einzustellen und den Antrag der Antragsteller im Übrigen, hinsichtlich des Aussetzungsbegehrens, zurückgewiesen. In der Begründung heißt es unter anderem, die Antragsteller hätten einen Anspruch auf vorläufige Baueinstellung. Nach derzeitigem Erkenntnisstand sei davon auszugehen, dass das Gebäude im Verhältnis zu ihrem Grundstück die nachbarschützenden Abstandsflächenvorschriften verletze. An seiner linken Seite solle der natürliche Geländeverlauf durch bis zu 3 m tiefe Abgrabungen auf einer Länge von ca. 5 m ab der Vorderfront verändert werden. Im Wesentlichen solle damit die Errichtung eines Treppenhauses ermöglicht werden, in dem außerdem auf jeder Etage ein etwa 6,5 qm großer Abstellraum vorgesehen sei. Offenbar im Hinblick auf die Abgrabungen sei im Bauschein festgelegt, dass die natürliche Geländeoberfläche als „Bemessungsgrundlage“ gelte. Diese Festlegung sei jedoch, sofern sie überhaupt im vereinfachten Verfahren vorgenommen werden könne, unwirksam. Dass die Abgrabung zugunsten des Bauherrn bei der Abstandsflächenberechnung nicht berücksichtigt werden solle, rechtfertige eine solche Festlegung nicht. Eine Unbeachtlichkeit der Abgrabung ergebe sich auch nicht aus § 7 Abs. 6 Nr. 3 LBO 2004. Der entsprechende Gebäudeteil sei „nicht belichtet“ und enthalte nicht nur den Gebäudeeingang, sondern auch zwei Abstellräume. Für die Berechnung der Abstandsflächen sei daher auf die sich nach der Abgrabung ergebende Geländeoberfläche abzustellen. Weil hierdurch eine günstigere bauliche Ausnutzbarkeit des Grundstücks erreicht werde, sei für den betreffenden Wandabschnitt nach der Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte zudem eine gesonderte Berechnung vorzunehmen. Dabei könne dahinstehen, ob im Bereich der Abgrabung wegen der dort vorgesehenen Abstufungen wiederum getrennte Flächen zu berechnen und zugrunde zu legen seien. In jedem Fall ergebe sich ein erforderlicher Mindestgrenzabstand von mehr als 4,26 m. Vorgesehen sei indes lediglich ein Grenzabstand von 3,91 m. Keinen Erfolg habe hingegen der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche gegen die Baugenehmigung. Deren Rechtswidrigkeit könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Die Baugenehmigung umfasse keine bauordnungsrechtlichen Anforderungen. Die abschließende nachbarrechtliche Beurteilung unter bauplanungsrechtlichen Aspekten sei dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten. Nach gegenwärtigen Erkenntnissen könne insoweit nicht von einer Nachbarrechtsverletzung ausgegangen werden. Ob sich das Bauvorhaben letztlich im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge, könne letztlich dahinstehen. Einer Überschreitung von bestehenden rückwärtigen Baugrenzen komme im unbeplanten Innenbereich aus Sicht des Nachbarn nur unter dem Gesichtspunkt des Rücksichtnahmegebots Bedeutung zu. Vorliegend sei dessen Verletzung beziehungsweise ein Vorliegen für die Antragsteller unzumutbarer Auswirkungen des genehmigten Vorhabens nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellbar. Ein Anspruch von Nachbarn, von jeglichen Beeinträchtigungen, etwa infolge einer Schaffung von Einsichtsmöglichkeiten durch den Bau einer erhöhten Terrasse, verschont zu bleiben, lasse sich daraus nicht herleiten. Das Vorhaben bleibe in seiner Höhe zudem deutlich hinter der des Hauses der Antragsteller zurück, so dass insbesondere unter dem Aspekt der „erdrückenden Wirkung“ nicht von einer Unverträglichkeit im nachbarlichen Miteinander auszugehen sei. Hinzu komme, dass das Vorhaben zwar wohl die Abstandsflächenvorschriften nicht einhalte, dass aber gleichwohl aufgrund des geplanten Grenzabstands von 3,91 m keine Einsichtmöglichkeiten mit unzumutbaren Auswirkungen entstünden. Außerdem stünden auf beiden Seiten des Anwesens der Antragsteller bereits Wohngebäude. Die mit deren Nutzung einhergehenden Beeinträchtigungen seien von Nachbarn regelmäßig hinzunehmen. Der Umstand, dass die Terrasse des Vorhabens „weiter in den rückwärtigen Bereich hineinrage“ als das Wohnhaus der Antragsteller, vermöge „nicht offensichtlich zur Unzumutbarkeit zu führen“. Für die Beeinträchtigung der Denkmaleigenschaft des Gebäudes der Antragsteller bestünden ebenfalls keine Anhaltspunkte. Auch die Antragsteller trügen insoweit nichts Konkretes vor, sondern verwiesen lediglich auf eine Stellungnahme des Landesdenkmalamts vom 10.8.2012, in der ausgeführt sei, dass aus denkmalschutzrechtlicher Sicht die Zustimmung zu dem Vorhaben erteilt werde, wenn „die Abstandsflächen zu dem benachbarten Denkmal eingehalten würden“. Das sei zwar nicht der Fall. Dennoch sei ein Verstoß gegen Bestimmungen des Denkmalschutzrechts nicht mit der erforderlichen Gewissheit festzustellen. Da das genehmigte Gebäude nicht unmittelbar an das Haus der Antragsteller angebaut werden solle, käme ein Abwehranspruch nur in Betracht, wenn dieses einen irgendwie gearteten Ensembleschutz genießen würde. Die Annahme einer nach § 8 Abs. 2 Satz 2 SDSchG verbotenen Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds eines Baudenkmals erfordere, dass dieses gleichsam erdrückt, verdrängt, übertönt oder dass die „gebotene Achtung“ gegenüber den von dem Denkmal verkörperten Werten außer Acht gelassen werde. Auch das lasse sich ohne Ortsbesichtigung nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellen.

Gegen diese Entscheidung – soweit darin dem Antrag der Antragsteller entsprochen wurde – richtet sich die vorliegende Beschwerde der Beigeladenen.

Ende Mai 2013 hat die Antragsgegnerin die Bauarbeiten unter Verweis auf die erstinstanzliche Entscheidung sofort vollziehbar eingestellt.(vgl. den Bescheid der Antragsgegnerin vom 21.5.2013 – 20120894 –) Hiergegen haben die Beigeladenen Widerspruch erhoben. Zusätzlich haben ebenfalls im Mai 2013 unter Hinweis auf eine „Änderung der geplanten Geländeoberfläche zum Nachbargrundstück“ der Antragsteller um die Erteilung einer „Nachtragsgenehmigung“ nachgesucht und dabei um einen „Austausch“ der Pläne für die Nord- und Westansicht sowie des Grundrisses für das Erdgeschoss mit Darstellung der Außenanlage und der Abstandsflächenberechnung für die Nordseite gebeten.(vgl. den von den Beigeladenen unterzeichneten Antrag ihres Planverfassers vom 24.5.2013) Daraufhin hat die Antragsgegnerin den Beigeladenen Ende Juni 2013 erneut einen Bauschein erteilt, in dem die Baugenehmigung vom 22.11.2012 unter „Ersetzung“ mehrerer, dort im Einzelnen aufgeführter Pläne und Unterlagen „abgeändert“ wurde.(vgl. hierzu den Bauschein vom 25.6.2013 – 20120894 –) Auch gegen diese Änderungsgenehmigung haben die Antragsteller Widerspruch erhoben.

Die Beigeladenen haben ferner unter Verweis auf die Änderungsgenehmigung einen Abänderungsantrag (§ 80 Abs. 7 VwGO entspr.) gestellt. Dieser wurde vom Verwaltungsgericht im August 2013 unter Verweis auf ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis zurückgewiesen.(vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 5.8.2013 – 5 L 864/13 –) Eine dagegen erhobene Beschwerde der Beigeladenen ist beim Senat unter dem Geschäftszeichen 2 B 409/13 anhängig.

II.

Die gemäß § 146 VwGO statthafte Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 3.5.2013 – 5 L 418/13 –, soweit die Antragsgegnerin darin verpflichtet worden ist, die Bauarbeiten zur Errichtung eines Wohnhauses auf den Parzellen Nr. 428/35, 26/17, 29/3 und 26/36 in Flur 23 der Gemarkung S… (Anwesen P…Straße) sofort vollziehbar einzustellen, ist zulässig und begründet. Den Antragstellern steht nach dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens kein Anordnungsanspruch (§ 123 Abs. 1 VwGO) auf Erlass einer Baueinstellung für diese Arbeiten durch die Antragsgegnerin zu (§ 81 Abs. 1 Satz 1 LBO 2004).

Da das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragsteller auf Anordnung der nach § 212a Abs. 1 BauGB entfallenden aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die den Beigeladenen im vereinfachten Verfahren nach § 64 LBO 2004 erteilte Baugenehmigung vom 22.11.2012 für den „Neubau eines Einfamilienwohnhauses“ zurückgewiesen hat, die Beigeladenen also insoweit durch die Entscheidung nicht „beschwert“ sind,(vgl. allgemein zur Rechtsmittelbefugnis Beigeladener (§ 65 VwGO) etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 11.11.2010 – 2 A 29/10 –, SKZ 2011, 17 ff. oder BRS 76 Nr. 200) ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren davon auszugehen, dass sich deren Rechtsmittel ausschließlich gegen den stattgebenden Teil der Entscheidung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich des zuvor erwähnten Anordnungsbegehrens richtet. Weil die Antragsteller gegen den ihren Antrag zurückweisenden Teil der Entscheidung kein Rechtsmittel eingelegt haben und diese Baugenehmigung wegen der Zurückweisung des darauf bezogenen Aussetzungsbegehrens (§ 80a Abs. 3 VwGO) gemäß § 212a Abs. 1 BauGB nach wie vor sofort vollziehbar ist, ist allerdings für ein Einschreiten der Antragsgegnerin auf der Grundlage der Ermächtigungsnorm des § 81 Abs. 1 LBO 2004 und damit auch für ihre von den Antragstellern begehrte Verpflichtung zur zumindest vorläufigen Einstellung der Arbeiten jedenfalls insoweit kein Raum, soweit sie Nachbarrechtsverstöße aus Vorschriften herleiten, die von dem Entscheidungsprogramm des vereinfachten Verfahrens in § 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBO 2004 umfasst werden. Das betrifft sämtliche Anforderungen des Bauplanungsrechts, hier speziell unter den Aspekten der von den Antragstellern geltend gemachten Überschreitung einer aus der vorhandenen Umgebungsbebauung nach ihrer Ansicht abzuleitenden rückwärtigen Baugrenze(vgl. hierzu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.5.2013 – 2 B 51/13 –, SKZ 2013, 146, wonach die Frage eines „Einfügens“ mit Blick auf das Kriterium der überbaubaren Grundstücksfläche (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) bezogen auf die im unbeplanten Bereich in Anlehnung an den Rechtsgedanken in § 23 Abs. 4 BauNVO 1990 zu ermittelnde Bautiefe, einen im Ansatz rein objektiven städtebaulichen Gesichtspunkt betrifft, weswegen die Nichtbeachtung einer – sofern im Einzelfall feststellbar – faktischen rückwärtigen Baugrenze für sich genommen keine nachbarlichen Abwehrrechte begründet) sowie des im Tatbestandsmerkmal des „Einfügens“ im hier einschlägigen § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltenen Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme, insbesondere aber auch – ungeachtet der Frage intern ordnungsgemäßer Beteiligung der Landesdenkmalbehörde – die in der verfahrensrechtlichen Konzentrationsnorm des § 8 Abs. 8 Satz 1 SDSchG in das Baugenehmigungsverfahren (§ 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBO 2004) und damit in die Entscheidungszuständigkeit der Antragsgegnerin übertragenen besonderen denkmalschutzrechtlichen Anforderungen, hier des den Umgebungsschutz von Einzeldenkmälern betreffenden § 8 Abs. 2 SDSchG.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 29.10.2009 – 2 A 8/09 –, LKRZ 2010, 21, wonach – abweichend von der dahin geltenden Rechtsprechung des Senats – mit Blick auf die das Urteil Bundesverwaltungsgerichts zur Klagebefugnis des Denkmaleigentümers vom 21.4.2009 – 4 C 3.08 –, BauR 2009, 1281, davon auszugehen ist, dass der Eigentümer eines geschützten Kulturdenkmals jedenfalls dann berechtigt sein muss, die Genehmigung für ein benachbartes Bauvorhaben anzufechten, wenn dieses die Denkmalwürdigkeit seines Anwesens erheblich beeinträchtigt, die Ausfüllung dieser Vorgaben im Einzelnen indes den zuständigen Landesgesetzgebern und den Verwaltungsgerichten im Rahmen der Auslegung der landesrechtlichen Bestimmungen des Denkmalschutzrechts obliegt, das – auch mit Blick auf Art. 14 GG – unter subjektivrechtlichen Aspekten jedenfalls nicht jede nachteilige Veränderung der Umgebung eines Denkmals unterbinden muss) Einem Tätigwerden der Antragsgegnerin in diesem Bereich stünde daher die vollziehbare Baugenehmigung entgegen, da es insoweit an dem von § 81 Abs. 1 Satz 1 LBO 2004 für ein Tätigwerden tatbestandlich vorausgesetzten Widerspruch der Arbeiten zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften fehlt. Ein Anspruch auf Einschreiten der Behörde gegenüber dem Bauherrn ohne Vorliegen der in der einschlägigen Ermächtigungsgrundlage dafür genannten tatbestandlichen Voraussetzungen kann (auch) einem Nachbarn nicht zustehen. Für eine gerichtliche Verpflichtung ist daher insoweit von vorneherein kein Raum.

Hinsichtlich der vom behördlichen Entscheidungsprogramm des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens und deswegen auch von der zuvor beschriebenen Sperrwirkung für ein bauaufsichtsbehördliches Einschreiten nicht erfassten Anforderungen kann nach dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens ebenfalls nicht (mehr) von einem Verstoß gegen im Zusammenhang mit nachbarlichen Einschreitensansprüchen allein beachtlichen materiellen Vorschriften des Bauordnungsrechts, hier konkret der nachbarschützenden Vorschriften über die vor Gebäudeaußenwänden auf dem Baugrundstück freizuhaltenden Abstandsflächen (§ 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 LBO 2004) ausgegangen werden. Für eine vorläufige Sicherung eines solchen Anspruchs der Antragsteller im Wege einstweiliger Anordnung (§ 123 Abs. 1 VwGO) besteht daher jedenfalls aus der insoweit maßgeblichen Sachlage im Zeitpunkt der Entscheidung im Beschwerdeverfahren kein Anlass.

Dieser Beurteilung sind auf die nach dem Ergehen der erstinstanzlichen Entscheidung seitens der Beigeladenen im Mai 2013 eingereichten Bauvorlagen zugrunde zu legen, die offenbar der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Rechnung tragen und eine Einhaltung der Abstandsflächenbestimmungen an der Nordseite des zu errichtenden Wohngebäudes sicherstellen sollen. Obwohl die bauordnungsrechtlichen Anforderungen – wie erwähnt – nicht Gegenstand der Entscheidung der Antragsgegnerin über den Bauantrag sind, ist hier auf die im Rahmen der auch für das vereinfachte Genehmigungsverfahren (§ 64 LBO 2004) nach § 1 Abs. 2 BauVorlVO 2011 geltenden umfassenden Bauvorlagenpflicht „geänderten Pläne“ abzustellen. Die Formulierungen des ergänzenden Bauantrags vom 24.5.2013 der Beigeladenen, in dem von zu „ersetzenden“ Bauvorlagen die Rede ist, und des Bauscheins vom 25.6.2013, der ausdrücklich eine „Abänderung“ der Baugenehmigung vom November 2012 enthält, verdeutlichen, dass die Beigeladenen beabsichtigen, das Vorhaben allein in dieser „geänderten Form“ zu realisieren. Nach diesen eindeutigen Formulierungen kann ferner keine Rede davon sein, dass die Beigeladenen, wie sie jetzt vortragen, lediglich „rein vorsorglich“ einen „Tekturantrag“ gestellt hätten. Die Baugenehmigung wurde – auf ihren entsprechenden Antrag – von der Antragsgegnerin eindeutig inhaltlich modifiziert, wie auch der von der Antragsgegnerin in Grün aufgebrachte Stempelaufdruck „ungültig“ auf den die Abstandsflächenermittlung betreffenden ursprünglichen Bauvorlagen zeigt. Eine zu dem ursprünglichen Verwaltungsakt gehörige Abstandsflächenberechnung steht – ob richtig oder falsch – hier daher nicht mehr zur Rede. Insbesondere ist für die Anerkennung eines im letzten Schriftsatz der Beigeladenen reklamierten schutzwürdigen Fortsetzungsfeststellungsinteresses, gerichtet auf die Feststellung der „Rechtswidrigkeit“ des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom Mai 2013, im Rahmen eines Anordnungsverfahrens nach § 123 VwGO sicher kein Raum. Die insoweit von ihnen angeführten „nachteiligen Kostenwirkungen“ stehen, da die Kostenverteilung vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens abhängt, im Ergebnis nicht in Rede. Diese Einschätzung liegt auch dem Einwand der Antragsteller im vorliegenden Beschwerdeverfahren zugrunde, für dieses Rechtsmittel fehle den Beigeladenen mit Blick auf das von ihnen unter Hinweis auf die Änderung eingeleitete Abänderungsverfahren (§ 80 Abs. 7 VwGO entspr.) ein Rechtsschutzbedürfnis. Das trifft indes nicht zu. Es entspricht langjähriger Praxis des Senats in baurechtlichen Eilrechtsschutzverfahren, Änderungen einer streitgegenständlichen Baugenehmigung während eines anhängigen Beschwerdeverfahrens, die oft mit dem Ziel der Ausräumung erstinstanzlich festgestellter Nachbarrechtsverstöße vorgenommen werden, zu berücksichtigen und auf den Inhalt der geänderten Baugenehmigung abzustellen, soweit nicht der sich gegen das Vorhaben wendende Nachbar – hier die Antragsteller – seine Bedenken als ausgeräumt ansieht und eine entsprechende verfahrensbeendende Erklärung abgibt. Bauherrinnen und Bauherren sind in diesen Fällen – also vor dem Abschluss des noch in der Beschwerdeinstanz anhängigen Eilrechtsschutzverfahrens – nicht auf die Stellung von Abänderungsanträgen verwiesen. Das ist auch verfahrensrechtlich unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie sinnvoll, wie gerade der vorliegende, durch eine insoweit unnötige Verdopplung anhängiger Verfahren gekennzeichnete Fall zeigt. Die Baugenehmigung in ihrer früheren Fassung und mit dem ursprünglichen Inhalt und damit auch das Vorhaben in seiner ursprünglichen Ausgestaltung existieren nicht mehr. Diese Grundsätze gelten in gleicher Weise, wenn nicht erst recht für das vereinfachte Genehmigungsverfahren nach § 64 LBO 2004, wenn die neuen Pläne und Bauvorlagen allein rechtliche Gesichtspunkte betreffen, die – wie hier die Abstandsflächenbestimmungen – nach dem insoweit eindeutigen Willen des Landesgesetzgebers seit 2004 – nicht mehr zum Entscheidungsgegenstand der Unteren Bauaufsichtsbehörde gehören. Es ist nicht Sache der Verwaltungsgerichte, die in vielen Fällen, so auch hier, deutlich werdende Zweifelhaftigkeit des Sinns dieser gesetzgeberischen Entscheidung beim Zuschnitt des Prüfungsprogramms in § 64 Abs. 2 Satz 1 LBO 2004 ungeachtet der Verpflichtung zur Vorlage entsprechender Bauvorlagen (§ 1 Abs. 2 BauVorlVO 2011), zu hinterfragen. Dass diese Konstruktion sowohl bei Bauherrinnen beziehungsweise Bauherren und Nachbarn, aber auch bei den handelnden Behörden und gegebenenfalls mit einer entsprechenden „Verdopplung“ in der Abwicklung entsprechender Nachbarrechtsbehelfsverfahren konfrontierten Gerichten Probleme aufwirft, wird (auch) an dem vorliegenden Fall deutlich. Der sich auf die frühere Fassung der Baugenehmigung beziehende Beschwerdevortrag der Beigeladenen ist daher überholt. Abgesehen von der – wie beschrieben – Eindeutigkeit der Formulierungen des Änderungsbauantrags und der geänderten Baugenehmigung gehen offensichtlich auch die Beigeladenen von der Existenz einer (geänderten) Baugenehmigung aus. Das belegt die Stellung des Abänderungsantrags (§ 80 Abs. 7 VwGO entspr.) unter Verweis auf die nachträgliche inhaltliche Änderung der Genehmigung vom November 2012, den im Übrigen die Antragsteller ausweislich eines Schriftsatzes vom 22.7.2013 (Seite 2 unten) unter Hinweis auf die Anhängigkeit der vorliegenden Beschwerde und den insoweit „selben Streitgegenstand“ ebenfalls – insoweit dann im Ergebnis zu Recht – für unzulässig halten.

Auf der Grundlage der demnach im Ergebnis hier allein maßgeblichen entsprechend modifizierten Bauvorlagen zur unter dem 25.6.2013 „geänderten“ Baugenehmigung vom 22.11.2012 unterliegt die Einhaltung der nach § 7 LBO 2004 erforderlichen Abstandsflächen an der für die subjektive Rechtsstellung der Antragsteller allein maßgeblichen Nordseite des Bauvorhabens keinen durchgreifenden Bedenken. Die Änderung besteht im Wesentlichen darin, dass nach dem nunmehrigen Konzept die Abgrabungen des natürlichen Geländes in einem wesentlich eingeschränkteren Maße als ursprünglich vorgesehen vorgenommen werden. Der nach Abschluss der Baumaßnahme verbleibende Geländeverlauf orientiert sich auch im Bereich des zur P…Straße hin vorgesehenen Gebäudeteils mit Treppenhaus weitgehend an der vorhandenen natürlichen Geländeoberfläche im Bereich der „Hauskante“, die im Regelfall den unteren Bezugspunkt für die Ermittlung der Wandhöhe (§§ 2 Abs. 7, 7 Abs. 4 Satz 2 LBO 2004) und damit der erforderlichen Tiefe der auf dem Baugrundstück vor der Gebäudeaußenwand freizuhaltenden Abstandsflächen (§ 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 LBO 2004) bildet. Insoweit haben die Beigeladenen – wohl mit Blick auf die von den Antragstellern angeführte, zu § 6 Abs. 4 LBO 1996 ergangene Rechtsprechung des Senats betreffend „manipulierende“, die bauliche Ausnutzbarkeit eines Grundstücks erhöhende Abgrabungen vor Gebäudeaußenwänden(vgl. dazu insgesamt Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp VIII, Rn 44 und 45 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung) eine abschnittsweise Berechnung(vgl. dazu speziell OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.10.1998 – 2 W 7/98 –, BRS 60 Nr. 109) vorgenommen und in deren Rahmen auf die nach der Veränderung des Geländes durch die Abgrabung geschaffene, jetzt nur noch im Bereich des vorderen Teils des Hauses vergleichsweise tiefer liegende Geländeoberfläche abgestellt. Für diesen 1,55 m tiefen Wandabschnitt („1“) ergibt sich bei einer dort freistehenden Wandfläche von 13,33 qm („F 1“) eine mittlere Wandhöhe von (13,33 qm : 1,55 m =) 8,60 m und daraus durch Multiplikation mit dem Faktor 0,4 eine erforderliche Abstandsflächentiefe von 3,44 m. Damit liegt die gemäß § 7 Abs. 5 LBO 2004 notwendige Abstandsfläche bei einem sich aus den Grundrissen ergebenden seitlichen Grenzabstand von linksseitig durchgehend 3,91 m auch in diesem Gebäudeteil vollständig auf dem Baugrundstück (Parzelle Nr. 428/35). Das der vordere Teil der dem Grundstück der Antragsteller zugekehrten Außenwand bis in Höhe der straßenseitigen Außenwand des Dachgeschosses als ein Abschnitt bewertet wurde, unterliegt keinen durchgreifenden Bedenken. Selbst wenn man – eher fernliegend – auf der Grundlage der (korrigierten) Nordansicht zu der Wandfläche F 1 die Flächen der dort optisch von der Seite her in Erscheinung tretenden beiden Geländestützmauern (ca. 2 x 0,5 m x 1 m = 1 qm) in vollem Umfang hinzuaddieren wollte, ergäbe sich bei einer dann maßgeblichen Wandfläche von 14,33 qm eine maßgebliche mittlere Wandhöhe von (14,33 qm : 1,55 m =) 9,245 m und eine Abstandsflächentiefe von (x 0,4 =) 3,698 m. Das zeigt, dass sich die nunmehrige Planung der Beigeladenen abstandsflächenrechtlich wegen verbleibender Spielräume auf der „sicheren Seite“ bewegt. Da es sich bei der gesonderten abschnittsweise gemittelten Betrachtung um die aus Bauherrensicht ungünstigste Variante der Abstandsflächenberechnung handelt, tritt das von den Antragstellern erstinstanzlich angesprochene, sich aus den Mittelungsregeln in bestimmten Konstellationen bei rückseitig ansteigenden Geländeverläufen ergebende „Gerechtigkeitsproblem“ hierbei von vorneherein nicht auf.(vgl. dazu die erstinstanzlich von den Antragstellern in Bezug genommene Literaturstelle bei Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp XI, Rn 189) Darauf muss zusätzlich deswegen hier nicht eingegangen werden, da damit allenfalls ein Bedürfnis angesprochen wäre, derartige – nochmals: hier nicht in Rede stehende – systematische Widersprüche des Ergebnisses von Mittelwertbildungen zu den Grundanliegen der Abstandsflächenbestimmungen (gegebenenfalls) über das nach dem eingangs Gesagten im vorliegenden Beschwerdeverfahren hinsichtlich (nur) des Einschreitensbegehrens der Antragsteller nicht zu thematisierende planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme „aufzufangen“. Auch dafür besteht, das sei deshalb nur ergänzt, im konkreten Fall erkennbar kein Bedürfnis.

Die seitens der Antragsteller im Rahmen des Änderungsverfahrens vor dem Verwaltungsgericht erhobene Forderung, auch hinsichtlich der in der (neuen) Abstandsflächenberechnung enthaltenen Wandfläche „F2“ eine gesonderte Berechnung – gemeint wohl – für deren aus Sicht der P…Straße gesehen vorderen Teil vorzunehmen, rechtfertigt nicht die Annahme eines voraussichtlichen Verstoßes gegen die Abstandsflächenbestimmungen zu ihren Lasten. Da die Planung – bezogen auf den Endzustand – insoweit keine Veränderung des vorhandenen Geländes im Bereich der „linken Hauskante“, insbesondere keine Abgrabungen vorsieht, geht dieser Einwand letztlich ins Leere. Dass sich für den vordersten Punkt dieses Wandabschnitts einschließlich des nach Norden auf der Außenwand aufsitzenden obersten Geschosses (Dachgeschoss) eine maximale Höhe über vorhandenem Gelände von (8,46 m + 2,27 m =) 10,73 m und daraus ein seitliches Abstandserfordernis von (x 0,4 =) 4,292 m ergäbe, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Bei geneigten natürlichen Geländeoberflächen schreibt das saarländische Abstandsflächenrecht – mit allen sich daraus ergebenden „Unwägbarkeiten“ – in dem § 7 Abs. 4 Satz 4 LBO 2004 nach wie vor ausdrücklich eine Mittelung vor. Weil das Gelände in diesem Abschnitt der Wand im hinteren Teil des Gebäudes nur sehr flach zur Hausvorderseite hin geneigt ist und erst nach etwa 2/3 der Tiefe dieses Wandabschnittes stärker abzufallen beginnt, bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken dagegen, dass bei der Mittelung hier nicht schematisch die so genannte Eckpunktbetrachtung, bei der sich für die Wandhöhe H7 ein knapp nicht eingehaltenes Abstandserfordernis von (10,73 m + 9,18 m = 19,91 m : 2 = 9,955 x 0,4 =) 3,982 m ergeben hätte, zugrunde gelegt, sondern auch hier auf die bei innerhalb eines Wandabschnitts ungleichmäßig abfallendem Gelände zu sachgerechteren Ergebnissen führende Flächenbetrachtung zurückgegriffen wurde.(vgl. dazu Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp VIII, Rn 44; siehe auch Heintz in Gädtke/Temme/Heintz/Czepuck, BauO NRW, 12. Auflage § 6 Rn 204) Sie führt zu einer im Sinne des § 7 Abs. 4 Satz 4 LBO 2004 anzusetzenden mittleren Wandhöhe von (95,14 qm : 9,90 m =) 9,61 m und einem sich daraus ergebenden und eingehaltenen Tiefenerfordernis der Abstandsfläche von 3,844 m. Bei den geschilderten Geländeverläufen ist übrigens auch insoweit das unter dem – hier ohnehin nicht in Rede stehenden – bauplanungsrechtlichen Aspekt des Rücksichtnahmegebots geschilderte „Gerechtigkeitsproblem“ wegen eines „in die Länge Ziehens“ des Gebäudes nach hinten erkennbar nicht gegeben. Im Grundsatz bleibt allerdings eines festzuhalten: Der Umstand, dass der saarländische Landesgesetzgeber im Abstandsflächenrecht, hier speziell in § 7 Abs. 4 Satz 4 LBO 2004, nach wie vor keine echte Projektionslösung gewählt hat (vgl. dazu etwa Art. 6 Abs. 4 BayBO),(vgl. hierzu Simon /Busse, BayBO 2008, Art. 6 Rn 151) sondern ein Mittelungsverfahren vorschreibt, verdeutlicht ohne weiteres, dass damit auch aus Sicht der betroffenen Grenznachbarn einzelne Wandhöhen zulässig sind, die bei einer punktuellen Betrachtung das Maß von 0,4 H überschreiten.

Ob die Baumaßnahme der Beigeladenen abstandsflächenrechtlich unter die – aus Sicht der Bauherrinnen und Bauherren günstige – im Jahre 2004 vom Landesgesetzgeber in Reaktion auf die zuvor genannte, aus Sicht der Bauherrinnen und Bauherren strenge Rechtsprechung des Senats zu „manipulierenden“ Geländeabgrabungen in das Abstandsflächenrecht eingefügte Vergünstigung des § 7 Abs. 6 Nr. 3 LBO fällt,(vgl. Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp VIII, Rn 46) wonach bestimmte größenmäßig begrenzte Abgrabungen unter den dort im Einzelnen geregelten Voraussetzungen als abstandsflächenrechtlich irrelevant zu behandeln sind, bedarf daher hier keiner Vertiefung. Ob und wenn ja welche Bedeutung der im Beiblatt zur Baugenehmigung vom 22.11.2012 enthaltenen „Festlegung“ der „natürlichen Geländeoberfläche“ als „Bemessungsgrundlage“ für die Abstandsfläche zukam, spielt ebenfalls keine Rolle (mehr).(vgl. dazu allgemein Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp VIII, Rn 11 bis 15)

Verstöße gegen sonstige außerhalb des Entscheidungsprogramms des § 64 Abs. 2 Satz 1 LBO 2004 liegende nachbarschützende Vorschriften sind nach gegenwärtigem Erkenntnisstand nicht ersichtlich.

Im Ergebnis war daher der Beschwerde der Beigeladenen gegen den stattgebenden Teil des Beschlusses des Verwaltungsgerichts zu entsprechen und der Antrag der Antragsteller insgesamt, also auch hinsichtlich des Einschreitensbegehrens im Wege der sofortigen Einstellung der Bauarbeiten zurückzuweisen. Ungeachtet verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen im Eilrechtsschutzverfahren fällt die Beachtung nachbarrechtlicher Anforderungen bei der Ausführung des Bauwerks generell, auch was die Ausnutzung der Baugenehmigung anbelangt (§ 212a Abs. 1 BauGB), vor Abschluss etwaiger Rechtsbehelfsverfahren in der Hauptsache in die Risikosphäre der Bauherrinnen und Bauherren. Das betrifft hier insbesondere auch die Richtigkeit der den vorstehenden Ausführungen zugrunde gelegten Wandflächeninhalten (Nordansicht, F1 und F2), die nach der Vorlage auf einer „CAD-Berechnung“ basieren. Durchgreifende Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Angaben sind aktuell nicht ersichtlich.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, 100 ZPO. Ob – wie das Verwaltungsgericht offenbar meint – bei derartigen kombinierten Anträgen von Nachbarn in einem baurechtlichen Eilrechtschutzverfahren im Falle der Verpflichtung der Baubehörde zum Einschreiten und einer gleichzeitigen Zurückweisung des Aussetzungsbegehrens hinsichtlich einer dasselbe Vorhaben betreffenden Baugenehmigung von einem Unterliegen des jeweiligen Antragstellers „nur zu einem geringen Teil“ im Verständnis des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO ausgegangen werden kann, erscheint zumindest sehr zweifelhaft, bedarf aber hier keiner weiteren Vertiefung. Nach dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens waren den Antragstellern, deren Begehren (beide) im Ergebnis erfolglos geblieben sind, die Kosten des Verfahrens insgesamt aufzuerlegen. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auch in erster Instanz war ein Erstattungsausspruch nach § 162 Abs. 3 VwGO wegen der Übernahme eigener Kostenrisiken durch deren Antragstellung (§ 154 Abs. 3 VwGO) gerechtfertigt.

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 1, 47 GKG.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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published on 23/09/2013 00:00

Tenor Die Beschwerde des Beklagten gegen das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. März 2013 wird zurückgewiesen.
published on 11/11/2010 00:00

Tenor Die Berufungen der Beigeladenen zu 1) und zu 2) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 16. Dezember 2009 – 5 K 1831/08 – werden zurückgewiesen.Die Beigeladenen zu 1) und zu 2) tragen jeweils ihre eigenen außergerichtlichen
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published on 15/04/2014 00:00

Tenor Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 20.2.2014 – 5 L 214/14 – abgeändert und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die Baugenehmigung und den Befreiungsbescheid jeweils von 4.2.2014 vor
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Annotations

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).

(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.