Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 15. Apr. 2014 - 2 B 201/14

published on 15/04/2014 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 15. Apr. 2014 - 2 B 201/14
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Tenor

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 20.2.2014 – 5 L 214/14 – abgeändert und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die Baugenehmigung und den Befreiungsbescheid jeweils von 4.2.2014 vorübergehend bis zu einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts über das Aussetzungsbegehren (5 L 214/14) angeordnet und der Antragsgegner verpflichtet, für diesen Zeitraum die Bauarbeiten vorübergehend unter Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit sowie unter Androhung von Zwangsmitteln vorläufig einzustellen.

Die Kosten des Verfahrens tragen einerseits der Antragsgegner und andererseits die Beigeladenen jeweils zur Hälfte.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 375,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Anwesens E-Straße in A-Stadt (Parzelle Nr. 882 in Flur 10 der Gemarkung R). Sie wenden sich gegen den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit fünf Wohneinheiten auf der seitlich benachbarten Parzelle Nr. 883/2 der Beigeladenen. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „A“ der Gemeinde A-Stadt aus dem Jahr 1969. Dieser weist in dem Bereich ein allgemeines Wohngebiet aus, sieht aber für das in Aussicht genommene Baugrundstück keine Bebauung vor. Hier ist eine „Grünfläche – Spielplatz“ festgesetzt.

Der Antragsgegner erteilte den Beigeladenen im Februar 2014 eine Befreiung von dieser Festsetzung(vgl. den Bescheid des Antragsgegners vom 4.2.2014 – 6130-1005-2013 –) und im vereinfachten Verfahren die Baugenehmigung für den „Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit 5 Wohneinheiten“.(vgl. den Bauschein des Antragsgegners vom 4.2.2014 – 6130-1005-2013 –)

Die Antragsteller haben gegen beide Bescheide Widerspruch erhoben und noch im Februar 2014 beantragt, die aufschiebende Wirkung dieser Rechtsbehelfe anzuordnen und den Antragsgegner bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu einer Baueinstellung zu verpflichten. Zur Begründung dieser Begehren haben sie im Wesentlichen auf die Rechtswidrigkeit der Befreiung, einen sich aus der betroffenen Festsetzung im Wege des nachbarlichen Austauschverhältnisses ergebenden Gebietserhaltungsanspruch, einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot, eine abweichende Bauausführung und eine sich daraus ergebende Verletzung der landesrechtlichen Bestimmungen über die Abstandsflächen verwiesen. Über diese unter der Geschäftsnummer 5 L 214/14 geführten Anträge hat das Verwaltungsgericht noch nicht entschieden.

Den seitens der Antragsteller gleichzeitig unter Hinweis auf die Bauarbeiten und eine sich daraus ergebende Eilbedürftigkeit gestellten Antrag auf vorläufige Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche im Wege einer Zwischenregelung für die Dauer des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 20.2.2014 zurückgewiesen. In der Begründung heißt es, die Zwischenregelung sei zum einen erforderlich, weil sie von den Antragstellern beantragt werde, diese aber weiterhin Akteneinsicht durch Übersendung der Verwaltungsakten in ihre Kanzleiräume und anschließend noch eine Stellungnahme abgeben wollten, was zu einer Verzögerung um mehrere Wochen führe. Zum anderen sei eine vorläufige Baueinstellung zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes derzeit nicht geboten. Da das Bauvorhaben ausweislich vorgelegter Fotos bereits weit fortgeschritten sei, erscheine eine einstweilige Baueinstellung „nicht mehr geboten“. Zum anderen spreche wenig für die Annahme, dass der Aussetzungsantrag in der „Hauptsache“ Erfolg haben könnte. Aufgrund des Vorbringens der Antragsteller sei eine Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs oder des Rücksichtnahmegebots nicht mit der erforderlichen Gewissheit festzustellen.

Gegen diese Zwischenentscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde.

II.

Der Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 20.2.2014 – 5 L 214/14 –, mit der sie sich gegen die Zurückweisung ihrer Anträge auf vorübergehende Anordnung der nach § 212a Abs. 1 BauGB entfallenden aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die Baugenehmigung nebst zugehörigem Befreiungsbescheid vom 4.2.2014 zur Errichtung des Mehrfamilienwohnhauses auf der Parzelle Nr. 883/2 im Wege der Zwischenregelung bis zur Entscheidung über die entsprechenden Eilrechtsschutzanträge wenden und – darüber hinaus – die Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen Einstellung der Arbeiten beantragen nach § 81 LBO 2004 beantragen, ist zu entsprechen.

Ihrem Einwand hinsichtlich einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im Vorfeld der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (Art. 103 Abs. 1 GG, § 86 VwGO) muss hier nicht nachgegangen werden. Die Antragsteller hatten im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens Gelegenheit, sich zu äußern, und haben in der Beschwerdebegründung davon auch umfangreich Gebrauch gemacht. Der Argumentation liegt offensichtlich eine Fehlinterpretation des durch den (eigenen) Antrag auf Erlass einer Zwischenregelung bestimmten, im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 20.2.2014 entschiedenen Streitgegenstands zugrunde. Die Antragsteller verkennen, dass der von ihnen als vom Verwaltungsgericht „nicht zur Kenntnis genommene“ Vortrag zu der von ihnen reklamierten Verletzung der Vorschriften über die Abstandsflächen (§§ 7, 8 LBO 2004) vom Verwaltungsgericht zutreffend nicht in die Erwägungen einbezogen wurde. Nach der auch bei der Entscheidung in Nachbarrechtsbehelfsverfahren zu beachtenden(vgl. dazu zuletzt etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 18.12.2013 – 2 A 457/13 –, SKZ 2014, 37, Leitsatz Nr. 30 und vom 30.3.2012 – 2 A 316/11 –, BauR 2013, 442, ständige Rechtsprechung) Vorgabe des § 64 Abs. 2 Satz 1 LBO 2004 gehören diese landesrechtlichen Anforderungen an Bauvorhaben – mit der hier nicht interessierenden Ausnahme von Werbeanlagen (§ 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LBO 2012) – seit 2004 nicht mehr zum Prüfungsprogramm in dem hier vom Antragsgegner durchgeführten vereinfachten Baugenehmigungsverfahren. Der im Schriftsatz vom 11.2.2014 unter 3. gestellte Antrag auf Erlass einer Zwischenregelung auf der Grundlage des Art. 19 Abs. 4 GG bezog sich lediglich auf das Aussetzungsbegehren hinsichtlich der Baugenehmigung und des Befreiungsbescheids vom 4.2.2014, nicht aber auf das in dem Antrag zu 2. formulierte, weiter gehende Begehren auf Verpflichtung des Antragsgegners zur sofortigen Einstellung der Arbeiten. In diesem wörtlichen Verständnis konsequent ist das Verwaltungsgericht daher auf den unmittelbar nur für dieses Begehren relevanten Teil des Vortrags der Antragsteller nicht eingegangen.(vgl. dazu auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.9.2013 – 2 B 339/13 –, SKZ 2013, 244 ff. mit einer Anmerkung zu dem einschlägigen Verfahrensrecht des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens (§ 64 LBO 2004)) Unter dem Aspekt des Nachbarschutzes bedurfte es von daher auch keines Eingehens auf die Frage, aus welchen Gründen der Antragsgegner hier angesichts der Vorgaben für die Genehmigungsfreistellung in § 63 Abs. 1 und 2 LBO 2004 ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren auf der Grundlage des § 64 LBO 2004 durchgeführt hat.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 10.5.2012 – 2 B 48/12 und 2 B 49/12 –, SKZ 2012, 172, Leitsatz Nr. 24, wonach sich eine Verletzung subjektiver Nachbarrechte nur aus einer Nichtbeachtung nachbarschützender Anforderungen des materiellen Rechts ergeben kann und eine gegebenenfalls unrichtige Beurteilung verfahrensrechtlicher Vorgaben durch die zuständige Gemeinde beziehungsweise die Bauaufsichtsbehörden für die Rechtsstellung des Nachbarn keine Rolle spielt) Das von den Antragstellern bemängelte „Fehlen von Ausführungen“ in dem Beschluss vom 20.2.2014 hat daher nichts mit einer Verletzung des rechtlichen Gehörs vor Gericht (Art. 103 Abs. 1 GG) zu tun.

In dem vorliegenden Beschwerdeverfahren haben die Antragsteller indes mit Schriftsatz vom 21.3.2014 – wohl in zwischenzeitlicher Erkenntnis dieser Zusammenhänge – ihr sofortiges Sicherungsbegehren (Art. 19 Abs. 4 GG) auf Erlass der Zwischenregelung im Eilrechtsschutzverfahren auf das Einschreitensbegehren erstreckt. Mit Blick auf das erkennbare Ziel der Antragsteller, eine Schaffung „vollendeter Tatsachen“ zu verhindern, spricht alles dafür, dass es sich dabei lediglich um eine Klarstellung ohne Erweiterung des Streitgegenstands des Zwischenverfahrens handelt. Letztlich kann das dahinstehen. Wäre von letzterem auszugehen, so ergäbe sich deren Zulässigkeit in entsprechender Anwendung der nach § 91 VwGO für Klageänderungen geltenden Grundsätze(vgl. zur Anwendbarkeit in selbständigen Beschlussverfahren nach §§ 80, 89a, 123 VwGO etwaStuhlfauth in Bade/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 5. Auflage 2011, § 91 Rn 2, Kugele, VwGO, 1. Auflage 2013, § 91 Rn 1) ungeachtet der nahe liegenden Sachdienlichkeit (§ 91 Abs. 1 VwGO entspr.) jedenfalls aus dem Umstand, dass die übrigen Beteiligten nach Einlegung der Beschwerde zur Sache vorgetragen und dabei der Antragsergänzung nicht entgegengetreten sind (§ 91 Abs. 2 VwGO entspr.).

Die von daher zulässige Beschwerde der Antragsteller ist auch begründet. Vorliegend handelt es sich um einen Antrag auf Zwischenregelung, der im erstinstanzlichen Eilrechtsschutzverfahren mit Anbringung des gerichtlichen Aussetzungs- und Anordnungsbegehrens (§§ 80 Abs. 5 Satz 1, 80a Abs. 3, 123 Abs. 1 VwGO) gestellt wurde. Dafür gelten gegenüber Zwischenregelungen in Beschwerdeverfahren(vgl. hierzu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 29.3.2007 – 2 B 144/07 –, bei juris, wonach in Fällen, in denen das Verwaltungsgericht ein Aussetzungsbegehren des Nachbarn nach Prüfung seiner Einwände unter Hinweis auf das Fehlen einer subjektiven Betroffenheit zurückgewiesen hat, eine Zwischenregelung für das Beschwerdeverfahren nur getroffen werden kann, wenn die erstinstanzliche Entscheidung evident fehlerhaft ist, ebenso zuletzt für den Bereich des Glücksspielrechts Beschluss vom 27.3.2014 – 1 B 216/14 –, ebenfalls bei juris) gerade auch mit Blick auf die verfassungsrechtliche Vorgabe effektiven Rechtsschutzes nach der Rechtsprechung des Senats geringere Anforderungen. Danach sind solche Regelungen im baunachbarlichen Eilrechtsschutzverfahren in diesem frühen Verfahrensstadium auch vor dem Hintergrund des § 212a Abs. 1 BauGB unter unmittelbarem Rückgriff auf die Gewährleistung des Art. 19 Abs. 4 GG sachgerecht, wenn jedenfalls auf den ersten Blick eine offensichtliche Aussichtslosigkeit des Begehrens des sich gegen ein Bauvorhaben wendenden Nachbarn nicht feststellbar ist und außerdem befürchtet werden muss, dass bis zu einer gerichtlichen Entscheidung über dieses Begehren – hier im Verfahren 5 L 214/14 – vollendete Tatsachen geschaffen werden.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 18.1.2013 – 2 B 7/13 –, SKZ 2013, 166, Leitsatz Nr. 18 = NVwZ-RR 2013, 356, und – grundlegend – vom 15.12.1992 – 2 W 36/92 -, BRS 54 Nr. 165) Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

Sowohl der Aussetzungsantrag (§§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO) als auch das im Anordnungsverfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO zu verfolgende Einschreitensverlangen der Antragsteller können bei der hier allein möglichen „überschlägigen“ Würdigung nicht als von vorneherein offensichtlich aussichtslos angesehen werden. Das gilt zunächst für das im Zusammenhang mit dem auf Erlass einer sofortigen vorläufigen Baueinstellung zielende Einschreitensbegehren auf der Grundlage des § 81 LBO 2004, dessen Zulässigkeit hinsichtlich der Abstandsflächenbestimmungen (§ 7, 8 LBO 2004) wegen des schon erwähnten beschränkten Entscheidungsprogramms des vereinfachten Verfahrens (§ 64 Abs. 2 Satz 1 LBO 2004) insoweit jedenfalls auch nicht von einer vorherigen Aussetzungsentscheidung abhängig ist.(vgl. auch hierzu auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.9.2013 – 2 B 339/13 –, SKZ 2013, 244 ff.)

Das nach dem unstreitigen Vorbringen der Beteiligten und den vor Ort vom Antragsgegner getroffenen Feststellungen abweichend von den im ursprünglich durchgeführten Genehmigungsfreistellungsverfahren (§ 63 LBO 2004) im Jahr 2013 eingereichten Planunterlagen ausgeführte Gebäude wirft hinsichtlich seiner abstandsflächenrechtlichen Zulässigkeit zwischen den Beteiligten umstrittene Fragen auf, für deren abschließende Beurteilung und Beantwortung in dem vorliegenden Verfahren kein Raum ist. Ob sich dadurch eine Verletzung der nachbarschützenden Abstandsflächenvorschriften (§ 7 Abs. 2 Satz 1 LBO 2004) ergibt, oder das – wie der Antragsgegner, der zumindest im Bereich des vorgesehenen Treppenhauses selbst von einem „fast vollständigen Ausreizen“ der „Möglichkeiten der Landesbauordnung“ ausgeht, im Verfahren umfangreich vorträgt – nicht der Fall ist, lässt sich im Zwischenverfahren keiner Klärung zuführen. Der Umstand, dass die Beteiligten inzwischen in dem Aussetzungsverfahren umfangreich weiter zur Sache vorgetragen haben, rechtfertigt es nicht, bereits in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung einer Zwischenregelung in Vorwegnahme des – bezogen auf das Eilrechtsschutzbegehren – „Hauptsacheverfahrens“ beziehungsweise unter Übergehen des insoweit zunächst zu einer Entscheidung berufenen Verwaltungsgerichts in eine vertiefte oder gar abschließende Prüfung der Berechtigung der Begehren der Antragsteller nach den §§ 80 Abs. 5, 80a Abs. 3, und 123 Abs. 1 VwGO in Auseinandersetzung mit den einschlägigen detaillierten Darlegungen des Antragsgegners in dessen Schriftsatz vom 13.3.2014 einzutreten. Diese rechtfertigen jedenfalls nicht die Feststellung, dass – entsprechend dem genannten, hier anzulegenden Prüfungsmaßstab – insoweit eine Verletzung subjektiver Rechte der Antragsteller als Eigentümer des Nachbargrundstücks bereits jetzt „offensichtlich“ ausgeschlossen werden könnte.

Die vorübergehende Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die Baugenehmigung und den Befreiungsbescheid vom 4.2.2014 für die Dauer des erstinstanzlichen Eilrechtsschutzverfahrens ist vor diesem Hintergrund ebenfalls geboten. Der Senat bejaht in derartigen Fällen regelmäßig trotz der Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Einstellung der Arbeiten zur (weiteren) Verwirklichung des Vorhabens ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse für eine Aussetzungsentscheidung (§§ 212a, 80 Abs. 5 VwGO).

Auch insoweit ist davon auszugehen, dass nach dem geltenden Verwaltungsprozessrecht im baurechtlichen Nachbarstreit ungeachtet der objektiven Rechtswidrigkeit im Einzelfall bekämpfter Verwaltungsentscheidungen generell keine von der subjektiven Rechtsposition des um Rechtsschutz Ersuchenden losgelöste Beurteilung vorgenommen werden kann. Auch für die hier in Rede stehenden Zwischenregelungen nach Art. 19 Abs. 4 GG gilt nichts anderes.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 29.3.2007 – 2 B 144/07 –) Auch sie können nicht losgelöst von einer Prognose über die Erfolgsaussichten der zugrunde liegenden Nachbarrechtsbehelfe und von der durch die Einführung des § 212a Abs. 1 BauGB im Jahre 1998 getroffenen gesetzlichen Grundentscheidung für die von Nachbarrechtsbehelfen unbehinderte Vollziehbarkeit bauaufsichtlicher Zulassungsentscheidungen beurteilt werden. Daher ist (auch) eine Zwischenregelung insoweit nur veranlasst, wenn der jeweilige Antragsteller einen Rechtsverstoß darzulegen vermag, der ihm derartige Abwehrrechte vermitteln könnte und auch ansonsten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine von ihm angefochtene Baugenehmigung gegen auch seinen Schutz bezweckende Vorschriften verstößt.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 28.10.1994 – 2 W 50/94 –, vom 7.11.1994 – 2 W 41/94 –, und vom 15.5.1995 – 2 W 20/95 –) Daher kommt es vorliegend nicht entscheidend darauf an, dass die Baugenehmigung und die Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) mit Blick auf die Festsetzungen des Bebauungsplans für das Grundstück aller Voraussicht nach (objektiv) rechtswidrig sind.

Mit Blick auf die subjektive Rechtsposition der Antragsteller ist vorliegend zunächst nicht von Bedeutung, welche Gründe den Antragsgegner veranlasst haben, hier ein Baugenehmigungsverfahren nach § 64 LBO 3004 durchzuführen oder ob eine (weitere) Befreiung hinsichtlich der bei dem Bauvorhaben zugelassenen Geschosszahl erforderlich gewesen wäre.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 10.6.2013 – 2 B 29/13 und 2 B 30/13 –, SKZ 2013, 169, Leitsatz Nr. 24)

Inwieweit sich aus der Nichtbeachtung der konkreten Festsetzung einer „Grünfläche“ im Bebauungsplan – wie die Antragsteller meinen – ein Abwehranspruch ihrerseits gegen das Bauvorhaben herleiten lässt, muss hier ebenfalls nicht vertieft werden.(vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 21.12.1994 – 4 B 261/94 –, juris, wonach auch eine Festsetzung in Bebauungsplänen, die beispielsweise eine bauliche Nutzung zugunsten einer Grünfläche ausschließt, je nach den Umständen das Falles, Teil eines Austauschverhältnisses sein kann, wenn damit die „spezifische Qualität“ des Plangebiets und dessen Gebietscharakter begründet werden soll) Sollte sich aus den im Zusammenhang mit dem Begehren der Antragsteller auf Verpflichtung des Antragsgegners zur Einstellung der Bauarbeiten genannten Gründen ergeben, dass die Mindestabstände nach § 7 LBO 2004 zur Grenze der Antragstellerin voraussichtlich nicht eingehalten werden, stünde jedenfalls auch eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots (§ 31 BauGB) zumindest ernsthaft im Raum.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 10.5.2012 – 2 B 48/12 und 2 B 49/12 –, SKZ 2012, 172, Leitsatz Nr. 24)

Auch die tatsächlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Zwischenregelung sind erfüllt. Insofern ist – wie ausgeführt – erforderlich, dass die Besorgnis besteht, dass bis zur Entscheidung im Eilrechtsschutzverfahren „vollendete Tatsachen“ geschaffen werden. Das hat das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf eine durch Fotos belegte Fertigstellung des Rohbaus verneint. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats schafft nicht schon jede weitere Bautätigkeit während eines von Nachbarn eingeleiteten Eilrechtsschutzverfahrens vollendete oder nur schwer rückgängig zu machende Tatsachen und rechtfertigt deshalb von vorneherein den Erlass einer solchen Vorabentscheidung.(vgl. auch dazu beispielsweise OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.12.1992 – 2 W 36/92 -, BRS 54 Nr. 165) Von einer Schaffung „vollendeter Tatsachen“ kann vielmehr erst ab einem gewissen Baufortschritt ausgegangen werden,(vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 11.11.1994 – 2 W 52/94 – (Mehrfamilienhaus), wonach dies erst in Betracht kommt, wenn die Fertigstellung der baulichen Anlage droht oder wenn ein Bauzustand erreicht wird, der zur Fertigstellung des Gesamtvorhabens „drängt“, und vom 15.12.1992 – 2 W 36/92 –, BRS 54 Nr. 165) auch wenn mit Blick auf nachträgliche Einschreitensansprüche des Nachbarn nach einem Obsiegen im Hauptsacheverfahren unter dem Aspekt des Bauens auf eigenes Risiko auf der Grundlage des § 212a Abs. 1 BauGB vor abschließender Entscheidung über die von den Antragstellern in der Hauptsache erhobenen Rechtsbehelfe jedenfalls rein rechtlich nicht als Schaffung vollendeter Tatsachen angesehen werden kann. Vorliegend ist aufgrund der eidesstattlichen Versicherung der Beigeladenen vom 28.3.2014 davon auszugehen, dass inzwischen auch das Dach des Rohbaus fertiggestellt ist. Das rechtfertigt aber nicht die Feststellung, dass hier keine Verfestigung der baulichen Situation durch weitere Arbeiten zur Fertigstellung mehr droht. Vielmehr ist im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung damit ein Zustand erreicht, der zeitnah die Schaffung „vollendeter Tatsachen“ besorgen lässt. Die absehbare Fertigstellung des Bauwerks mit entsprechender Aufnahme seiner Benutzung rechtfertigt zumindest den von den Antragstellern beantragten Erlass der Zwischenregelungen bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes vor dem Verwaltungsgericht. Dessen zeitnahem Abschluss steht nach Aktenlage inzwischen auch nicht mehr das im angefochtenen Beschluss vom 20.2.1014 – 5 L 214/14 – vom Verwaltungsgericht angesprochene – inzwischen erledigte – Akteneinsichtsbegehren der Antragssteller entgegen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, 100 ZPO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG. Für baurechtliche Verfahren betreffend Zwischenregelungen im Bereich des Eilrechtsschutzes ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats ein Zehntel des Streitwerts des konkreten Verfahrens im vorläufigen Rechtsschutz in Ansatz zu bringen.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 29.3.2007 – 2 B 144/07 –, m.w.N.)

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 27/03/2014 00:00

Tenor Der Antrag auf Erlass einer Zwischenverfügung wird zurückgewiesen. Gründe Gemäß Art. 19 Abs. 4 GG sind in Eilrechtsschutzverfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO - gleiches gilt für gegen ablehnende Entscheidungen gerichtete Beschwerdeverfahren
published on 13/03/2014 00:00

Gründe 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Revisionszulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.
published on 21/01/2014 00:00

Gründe 1 Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
published on 20/09/2013 00:00

Tenor Auf die Beschwerde der Beigeladenen wird der Antrag der Antragsteller unter teilweiser Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 3. Mai 2013 – 5 L 418/13 – insgesamt zurückgewiesen.Die Kosten des erstinstanzlichen Ver
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Annotations

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.