Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 21. Sept. 2011 - 2 B 307/11

published on 21/09/2011 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 21. Sept. 2011 - 2 B 307/11
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Art. 2 der 2. Verordnung des Saarländischen Ministeriums für Wirtschaft und Wissenschaft vom 20. April 2011 (Amtsbl. 2011 I, S. 172) zur Änderung der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung (VergabeVO Stiftung) vom 11. Juni 2010 (Amtsbl. 2010 I, S. 1160), geändert durch Verordnung vom 28. Februar 2011 (Amtsbl. 2011 I, S. 74) wird im Wege einstweiliger Anordnung für das Wintersemester 2011/2012 außer Vollzug gesetzt.

Die Kosten des Verfahrens fallen dem Antragsgegner zur Last; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Der Streitwert wird für das Anordnungsverfahren auf 2.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller, die in den Jahren 2009 (Antragstellerin zu 1.) und 2008 (Antragsteller zu 2.) die allgemeine Hochschulreife erworben haben, erstreben die Zulassung zum Studium der Humanmedizin. In ihren Bewerbungen bei der Stiftung für Hochschulzulassung haben sie im Auswahlverfahren der Hochschulen den Studienort B-Stadt/Homburg nicht angegeben. Die Antragstellerin zu 1. hat freilich bei ihrer Bewerbung in der Abiturbestenquote die Beigeladene an erster Stelle bei den Studienorten genannt. Der Zulassungsantrag der Antragstellerin zu 1. datiert vom 14.5.2011; derjenige des Antragstellers zu 2. trägt kein Datum. Beide Antragsteller versichern an Eides statt, dass sie ihre Zulassungsanträge bis zum 31.5.2011 bei der Stiftung für Hochschulzulassung eingereicht haben. Die Antragsteller beabsichtigen für den Fall, dass es ihnen nicht gelingt, im zentralen Vergabeverfahren einen Studienplatz im Studiengang Humanmedizin zu erhalten, unter Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes die Zulassung zum Medizinstudium an der Beigeladenen auf einen außerkapazitären Studienplatz zu erstreiten.

Mit der „Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung (VergabeVO Stiftung) vom 20.4.2011, Amtsbl. I vom 5.5.2011, S. 172, die in ihrem Art. 2 den Tag nach ihrer Verkündung als Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bestimmt (6.5.2011), wurde in die VergabeVO Stiftung SL vom 12.6.2010, Amtsbl. I, (S. 1160) in der Fassung der 1. ÄnderungsVO vom 28.2.2011 (Amtsbl. 2011 I, S. 74) soweit hier wesentlich folgender § 23 eingefügt:

„§ 23
Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen

Ein Antrag, mit dem ein Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl geltend gemacht wird, muss für das Sommersemester bis zum 15. April und für das Wintersemester bis zum 15. Oktober bei der Universität des Saarlandes eingegangen sein (Ausschlussfristen). Voraussetzung für die Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen ist ferner ein Antrag auf Zulassung nach § 3 im zentralen Vergabeverfahren für den Studienort B-Stadt oder Homburg. Sind Zulassungen außerhalb der festgesetzten Kapazität auszusprechen, hat sich die Vergabe an den Vergabekriterien im zentralen Vergabeverfahren zu orientieren.“

Am 13.7.2011 haben die Antragsteller beim Oberverwaltungsgericht einen Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung von Art. 2 zur Änderung der VergabeVO Stiftung SL vom 20.4.2011 eingereicht. Sie tragen im Wesentlichen vor, ihre Anträge seien zulässig, insbesondere sei es nicht erforderlich, dass sie bereits Normenkontrollanträge eingereicht hätten. Sie wollten Humanmedizin studieren. Sie hätten im Auswahlverfahren der Hochschulen den Studienort B-Stadt/Homburg nicht angegeben. Von ihren Prozessbevollmächtigten seien sie vor Einreichung ihrer Zulassungsanträge dahin unterrichtet worden, dass es im Saarland eine § 24 VergabeVO Stiftung BW vergleichbare Vorschrift nicht gebe. Vom Erlass des § 23 VergabeVO Stiftung SL vom 20.4.2011 hätten ihre Prozessbevollmächtigten erst am 31.5.2011 erfahren. Sie (die Antragsteller) hätten ihre Bevollmächtigten mit der Erhebung von Kapazitätsklagen beauftragt. Als Saarländer wollten sie auch die Beigeladene verklagen. Aufgrund ihrer Abiturnoten hätten sie keine Chance, im zentralen Vergabeverfahren bei der Stiftung oder im Auswahlverfahren der Hochschulen einen Studienplatz zu erhalten. Gleiches gelte für eine Studienplatzvergabe in der Wartezeitquote. Aufgrund der Kenntnis der Grenzwerte für die Zulassung zum Medizinstudium im Wintersemester 2010/2011 hätten sie sich bereits frühzeitig für die Führung von Kapazitätsprozessen zum Wintersemester 2011/2012 entschieden. Von daher hätten sie frühzeitig ihre Prozessbevollmächtigten beauftragt und über diese auch rechtzeitig Kenntnis von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.3.2011 – 6 CN 3.10 – erlangt. Danach verstoße die landesrechtliche Bindung der Vergabe von Studienplätzen außerhalb der Kapazität an die Kriterien des für die innerkapazitäre Vergabe von Studienplätzen vorgesehenen Auswahlverfahrens der Hochschulen nicht gegen Bundesrecht. Eine derartige Bindung habe nach ihrer Kenntnis für die Zulassungsverfahren in Baden-Württemberg, Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern gegolten. Die Regelung in Sachsen-Anhalt vom 1.7.2010 sei vom betreffenden Verordnungsgeber erst zum Wintersemester 2011/2012 für anwendbar erklärt worden. Insoweit hätten sie bei ihrer Entscheidung, welche Hochschulen sie bei ihrer Bewerbung im zentralen Vergabeverfahren im Rahmen der Abiturbestenquote und insbesondere in der Quote des Auswahlverfahrens der Hochschulen benennen sollten, auch die jeweilige Ortspräferenz berücksichtigen müssen. Es gebe eine ganze Reihe von Hochschulen, die eine Bewerbung nur dann berücksichtigten, wenn der Studienbewerber diese Hochschule in erster Ortspräferenz benannt habe. Bei der Kontaktaufnahme mit ihrem Prozessbevollmächtigten hätten sie deren Bewerbungsempfehlungen für die Bewerbung bei der Stiftung für Hochschulzulassung gekannt. Diese hätten mit Blick auf die Kapazitätsklagen Empfehlungen für die Studienorte Nr. 1 bis 5 gegeben, die sechste Bewerbungsgelegenheit hingegen ins Belieben gestellt, weil dies für eine Kapazitätsklage keine Bedeutung gehabt habe. Für sie (die Antragsteller) sei es angesichts ihrer Abiturnoten und der daraus resultierenden Chancenlosigkeit, einen Studienplatz im zentralen Vergabeverfahren oder im Auswahlverfahren der Hochschulen zu erhalten, selbstverständlich gewesen, die Ortswahl im Auswahlverfahren der Hochschulen unter dem Gesichtspunkt der Wahrung von Chancen in Kapazitätsprozessen auszuüben. Ihre Prozessbevollmächtigten hätten von der Einführung von § 23 VergabeVO Stiftung SL erst am 31.5.2011 Kenntnis erlangt. Das Amtsblatt des Saarlandes erscheine nicht mehr in Papierform, sondern elektronisch, so dass diese keine Möglichkeit hätten, bei Sichtung ihrer Eingangspost festzustellen, welche Rechtsänderungen es im Saarland gebe. Es könne auch nicht Aufgabe eines Rechtsanwaltes sein, im Internet täglich prophylaktisch zu forschen, ob es neue Gesetze oder Verordnungen gebe. Ihre Prozessbevollmächtigten hätten nach Kenntniserlangung von der Rechtsänderung zwar sofort reagiert und empfohlen, im Bewerbungsantrag bei der Stiftung B-Stadt auf dem sechsten Rangplatz anzugeben. Hiervon hätten sie jedoch nicht mehr rechtzeitig Kenntnis erlangt. Ihr Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO richte sich gegen das Inkrafttreten der Änderungsverordnung mit sofortiger Wirkung. Auch bestünden gegen die Regelung des § 23 VergabeVO Stiftung SL erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken. Insoweit werde auf die Argumentation in dem Normenkontrollverfahren 2 C 300/11 Bezug genommen. Vorliegend sei entscheidend, dass der Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzt sei. Auf die diesbezügliche Argumentation des VGH Mannheim in seinem Urteil vom 29.10.2009 – 9 S 1158/09 – nähmen sie Bezug. Die in Rede stehende Änderungsverordnung sei im Amtsblatt vom 5.5.2011 veröffentlicht worden. Die Bewerbungsfrist für sie als sogenannte Alt-Abiturienten sei am 31.5.2011 abgelaufen. Möglich gewesen sei eine Bewerbung bei der Stiftung für Hochschulzulassung für Alt-Abiturienten ab dem 19.4.2011. Seitens des Saarlandes sei an keiner Stelle kommuniziert worden, dass sich die VergabeVO Stiftung SL nach Beginn des Bewerbungsverfahrens geändert habe. Von daher stehe außer Frage, dass ein Verstoß gegen das aus dem Rechtsstaatsgebot folgende Erfordernis eines Vertrauensschutzes vorliege.

Die Antragsteller beantragen,

Artikel 2 der zweiten Verordnung zur Änderung der VergabeVO Stiftung vom 20.4.2011 vorläufig außer Kraft zu setzen.

Der Antragsgegner stellt keinen Antrag.

Er trägt vor, die Antragsteller beriefen sich zu Unrecht darauf, zu spät von der Änderungsverordnung Kenntnis erlangt zu haben und nicht verpflichtet gewesen zu sein, sich bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist über die jeweils aktuelle Rechtslage zu informieren. Neben Baden-Württemberg hätten bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bereits Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern über vergleichbare Regelungen verfügt. Von daher sei für die in Kapazitätsprozessen erfahrenen Rechtsanwälte der Antragsteller damit zu rechnen gewesen, dass weitere Länder entsprechende Regelungen erlassen würden, nachdem bekannt geworden sei, dass das Bundesverwaltungsgericht die baden-württembergische Regelung bestätigt habe. Die Prozessbevollmächtigten der Antragsteller hätten in einem auf ihrer Homepage vorgehaltenen Sonder-Info selbst darauf hingewiesen, dass nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Regelung in Baden-Württemberg nicht ausgeschlossen werden könne, das andere Länder nachzögen. Da sie von den Antragstellern frühzeitig mit der Führung einer Kapazitätsklage gegen die Beigeladene beauftragt worden seien, seien sie gehalten gewesen, bis zum Ablauf der Bewerbungsfristen für Alt- und für Neu-Abiturienten zu überwachen, ob die in dem Sonderinfo aufgezeigte Situation im Saarland eintrete. Mögliche Änderungen der VergabeVO Stiftung seien problemlos im Internet-Auftritt des Amtsblattes abrufbar. Gerade wenn die Prozessbevollmächtigten im Internet eine Seite mit Bewerbungsempfehlungen einstellten, hätten sie dafür Sorge zu tragen, dass diese der aktuellen Rechtslage entspreche. Wären die Prozessbevollmächtigten der Antragsteller ihrer Verpflichtung nachgekommen, hätten sie ihre Mandanten nach Verkündung der Änderungsverordnung veranlassen können, ihre Bewerbung im zentralen Vergabeverfahren bei der Ortswahl im Auswahlverfahren der Hochschulen um den Studienort Homburg zu ergänzen. Die Stiftung für Hochschulzulassung weise in ihren Empfehlungen ausdrücklich darauf hin, dass Änderungen bereits eingereichter Bewerbungen bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist möglich seien. Warum die Antragstellerin zu 1. bei ihrer Bewerbung im Auswahlverfahren der Hochschulen anders als in der Abiturbestenquote den Studienort B-Stadt/Homburg nicht genannt habe, sei nicht bekannt. Nach Inkrafttreten der Änderungsverordnung hätte die Antragstellerin zu 1. den Studienort in ihre Bewerbung im Auswahlverfahren der Hochschulen aufnehmen müssen, um gegebenenfalls im außerkapazitären Verfahren einen Studienplatz am Studienort B-Stadt/Homburg erhalten zu können. Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.3.2011 zu der baden-württembergischen Regelung sei insoweit ausgeführt, der Studienort im Sinne von § 24 Satz 2 VergabeVO Stiftung BW müsse im innerkapazitären Vergabeverfahren in der Quote des Auswahlverfahrens der Hochschulen angegeben werden.

Die Antragsteller treten dem entgegen und führen aus, es sei ihren Prozessbevollmächtigten als bundesweit tätigen Rechtsanwälten im Hochschulzulassungsrecht schlechthin nicht möglich und zumutbar, die Verkündungsblätter aller 16 Bundesländer täglich auf unter Umständen vorgenommene Rechtsänderungen hin zu überprüfen. Erst recht gelte das hinsichtlich der für die Entscheidung über die Wahl des Studienortes bedeutsamen Auswahlsatzungen der einzelnen Hochschulen. Sie selbst hätten auch bei einer Einsichtnahme in die Informationen über die Einschreibung und die Bewerbung bei der Beigeladenen, die über die Homepage der Stiftung für Hochschulzulassung zugänglich seien, und auch im Internetauftritt der Beigeladenen kein Hinweis auf die in Rede stehende Rechtsänderung erhalten können. Der Link bei „hochschulstart.de“, der auf die betreffenden Informationen bei der Beigeladenen verweise, habe noch am 1.9.2011 zum Studienangebot Medizin im Wintersemester 2010/2011 geführt. Auch den Bewerberinformationen der Beigeladenen zum Wintersemester 2011/2012 lasse sich nicht entnehmen, dass sich hinsichtlich des Medizinstudiums etwas geändert habe. Bei ihren Bewerbungen im Auswahlverfahren der Hochschule hätten sie ihre Studienortwahl mit Blick auf das sich abzeichnende Erfordernis von Kapazitätsklagen daran ausgerichtet, wo eine Teilnahme an der Vergabe außerkapazitärer Studienplätze eine vorherige Bewerbung für den betreffenden Studienort voraussetze. Das seien nach damaligem Kenntnisstand ausschließlich Hochschulen in Baden-Württemberg, Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern gewesen.

Der Antragsgegner wiederholt und vertieft mit Schriftsatz vom 14.9.2011 seinen Rechtsstandpunkt und macht insbesondere geltend, Abonnenten des Amtsblattes könnten nach dessen Umstellung auf elektronische Form nunmehr sogar am Erscheinungstag des betreffenden Amtsblattes per E-Mail über neues Recht informiert werden.

Die Beigeladene hat sich nicht geäußert und auch keinen Antrag gestellt.

Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 2 C 300/11, 2 B 307/11 und 2 B 308/11 Bezug genommen.

II.

Den von den Antragstellern gestellten Anträgen auf vorläufige Außervollzugsetzung von Art. 2 der zweiten Verordnung zur Änderung der VergabeVO Stiftung SL vom 20.4.2011 ist zu entsprechen.

Die Anträge sind statthaft. Die Antragsteller haben zwar noch keine Normenkontrollanträge mit dem Ziel bei Gericht eingereicht, die in Rede stehende Regelung für unwirksam zu erklären. In Literatur und Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, dass Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO bereits statthaft sind, bevor die beanstandete Rechtsnorm in einem Normenkontrollverfahren zum Gegenstand der gerichtlichen Nachprüfung gemacht wird.

vgl. zum Beispiel Finkelnburg/Dambert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Auflage 2008, Rdnr. 567; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 47 Rdnr. 146; OVG Münster, Beschluss vom 14.2.1980 – 10 a ND 14/90 – Baurecht 1991, 47; VGH München, Beschluss vom 11.6.2991 – 14 NE 91.1098 – Bay. Verwaltungsblätter 1992, 245.

Auf entsprechenden Antrag des Antragsgegners, der bislang nicht gestellt wurde, kann das Gericht gemäß den §§ 172 VwGO, 936, 926 ZPO (analog) den Antragstellern eine Frist zur Einreichung eines Normenkontrollantrages setzen.

Die Rechtsgrundlage für das Begehren der Antragsteller, die angegriffene Bestimmung vorläufig außer Vollzug zu setzen, ergibt sich aus § 47 Abs. 6 VwGO. Danach kann das (Normenkontroll-)Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Die Antragsteller sind befugt, einen derartigen Anordnungsantrag zu stellen, zumal auch ihre Normenkontrollbefugnis zu bejahen ist. Die Antragsteller sind Inhaber von Hochschulzugangsberechtigungen. Ihnen vermittelt Art. 12 Abs. 1 GG (bei Erfüllung der subjektiven Zulassungsvoraussetzungen) prinzipiell ein Recht auf Zulassung zu einem Studium ihrer Wahl an einem von ihnen gewählten Studienort. In der – was unter anderem die medizinischen Studiengänge anbelangt – durch ein weit hinter der Nachfrage zurückbleibendes Studienangebot bestimmten Situation haben sie ein aus den Artikeln 3 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip abgeleitetes Recht auf Teilhabe an der Vergabe der verfügbaren Studienplätze. Können sich die Antragsteller auf diese verfassungsrechtlichen Gewährleistungen berufen, so kann vorliegend nicht von der Hand gewiesen werden, dass sie durch die von ihnen beanstandete normative Festlegung des Zeitpunktes des Inkrafttretens einer Neuregelung des Hochschulzugangs – hier: der Beteiligung von Studienbewerbern an der Vergabe von unter Umständen (gerichtlich) ermittelten außerkapazitären Studienplätzen – in ihren Rechten verletzt werden.

Die danach bestehende Möglichkeit einer Verletzung von Rechten durch die von ihnen angegriffene Regelung des Art. 2 der zweiten Änderungsverordnung zur VergabeVO Stiftung SL impliziert bei den vorliegenden Gegebenheiten ein schützenswertes Interesse der Antragsteller an der erstrebten einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO. Die gemäß Art. 2 der am 5.5.2011 im Amtsblatt verkündeten 2. Änderungsverordnung der VergabeVO Stiftung SL am 6.5.2011 in Kraft gesetzte Regelung des § 23 VergabeVO Stiftung SL macht nach ihrem Satz 2 eine Zulassung außerhalb der Kapazität von einem vorherigen Antrag auf Zulassung im zentralen Vergabeverfahren für den Studienort B-Stadt oder Homburg abhängig. Diese Anforderung ist nach der Auslegung dieser Norm, die der Antragsgegner gestützt auf Entscheidungen des VGH Mannheim Urteile vom 29.10.2009 – 9 S 1858/09 und 9 S 1611/09 – und des Bundesverwaltungsgerichts Urteil vom 23.3.2011 – 6 CN 3.10

zur Auslegung der weitgehend wortgleichen Bestimmung des § 24 Satz 2 VergabeVO Stiftung BW vertritt, dahin zu verstehen, dass der Studienbewerber/die Studienbewerberin den Studienort B-Stadt/Homburg in seinem innerkapazitären Zulassungsantrag in der Quote des Auswahlverfahrens der Hochschulen angegeben haben muss. Diese Voraussetzungen haben die Antragsteller, die als sogenannte Alt-Abiturienten ihre innerkapazitären Zulassungsanträge für das Wintersemester 2011/2012 bis zum 31.5.2011 eingereicht haben mussten (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VergabeVO Stiftung SL), nach eigenem Bekunden nicht erfüllt, da sie von der Rechtsänderung, die die zweite Verordnung zur Änderung der VergabeVO Stiftung SL vom 20.4.2011 mit sich gebracht hat, vor Ablauf der Bewerbungsfrist keine Kenntnis erlangt hatten. Die vorläufige Außervollzugsetzung von Art. 2 der zweiten Änderungsverordnung für das Wintersemester 2011/2012 würde daher die Position der Antragsteller bei ihren Bestrebungen verbessern, die Zulassung zum Medizinstudium an der Beigeladenen auf einem außerkapazitären Studienplatz zu erstreiten. Denn ihre Teilnahme an der Vergabe von unter Umständen gerichtlich ermittelten außerkapazitären Studienplätzen hinge nicht mehr davon ab, dass sie in ihrem Antrag auf innerkapazitäre Zulassung in der Quote des Auswahlverfahrens der Hochschule den Studienort B-Stadt beziehungsweise Homburg angegeben haben.

Die Anordnungsanträge nach § 47 Abs. 6 VwGO haben auch in der Sache Erfolg.

Die Aussetzung des Vollzugs einer Rechtsvorschrift auf dieser Grundlage ist, wie schon der Wortlaut der letztgenannten Regelung zeigt, wegen des prinzipiellen Geltungsanspruchs der Norm und der regelmäßig weitreichenden Folgen auch ihrer nur vorläufigen Außerkraftsetzung nur unter besonders strengen Voraussetzungen möglich. Die Anforderungen gehen insoweit deutlich über diejenigen hinaus, die an den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu stellen sind.

vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.9.2009 – 2 B 431/09 – m.w.N.

Für die Beurteilung kommt es dabei abgesehen von den Fällen, in denen sich die Frage der Gültigkeit der zur Nachprüfung gestellten Norm bereits nach dem Ergebnis der im einstweiligen Anordnungsverfahren nur möglichen überschlägigen Beurteilung in der einen oder in der anderen Richtung eindeutig beantworten lässt, nicht auf eine Prognose des voraussichtlichen Ausgangs des in der Hauptsache betriebenen Normenkontrollverfahrens an. Vielmehr ist die Entscheidung über den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO, da sich der Wortlaut dieser Regelung an die Bestimmung des § 32 BVerfGG anlehnt, unter Heranziehung derjenigen Grundsätze zu treffen, die für den Erlass einstweiliger Anordnungen durch das Bundesverfassungsgericht maßgeblich sind. Danach ist eine Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen vorzunehmen, bei der einerseits die Vor- und Nachteile in den Blick zu nehmen sind, die eintreten, wenn die Anordnung antragsgemäß ergeht, die angegriffene Norm sich indes im Normenkontrollverfahren als gültig erweist, und andererseits die Folgen zu berücksichtigen sind, die eintreten, wenn die Norm vollzogen wird, sich aber später ihre Ungültigkeit herausstellt. Dabei ist freilich hervorzuheben, dass die durch § 47 Abs. 6 VwGO eröffnete Möglichkeit des Erlasses einer einstweiligen Anordnung „zur Abwehr schwerer Nachteile“ nach der Rechtsprechung ungeachtet des prinzipiell objektiven Charakters des Normenkontrollverfahrens nach § 47 VwGO dem Individualrechtsschutz dient. Das bedeutet, dass ein „schwerer Nachteil“ nur aus einer negativen Betroffenheit eigener, das heißt Antragstellerinteressen, nicht aber aus der Beeinträchtigung sonstiger Belange oder gar von Drittinteressen hergeleitet werden kann

vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.9.2004 – 1 U 5/04 -, m.w.N.

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe überwiegen vorliegend die Außervollzugsetzungsinteressen der Antragsteller.

Nach dem Ergebnis der in dem vorliegenden Antragsverfahren nur möglichen überschlägigen Würdigung der Sach- und Rechtslage lässt sich der Ausgang des von den Antragstellern noch einzuleitenden Normenkontrollverfahrens weder in der einen noch in der anderen Richtung verlässlich prognostizieren. Denn nach dem derzeitigen Erkenntnisstand kann weder im Sinne von Offenkundigkeit festgestellt werden, dass Art. 2 der zweiten Änderungsverordnung der VergabeVO Stiftung SL mit höherrangigem, insbesondere mit Verfassungsrecht in Einklang steht; eben so wenig kann freilich von der offensichtlichen Rechtsfehlerhaftigkeit der angegriffenen Norm ausgegangen werden.

Die Antragsteller wenden insbesondere ein, Art. 2 der zweiten Änderungsverordnung der VergabeVO Stiftung SL verletze den aus dem Rechtsstaatsgebot Art. 20 Abs. 3 abzuleitenden Anspruch auf Vertrauensschutz, indem er als Zeitpunkt des Inkrafttretens von § 23 VergabeVO Stiftung SL vom 20.4.2011 den Tag nach der Verkündung der zweiten Änderungsverordnung (im Amtsbl. vom 5.5.2011), mithin den 6.5.2011, bestimme und damit Alt-Abiturienten, die sich ab dem 19.4.2011 auf innerkapazitäre Studienplätze bewerben konnten und für die die Bewerbungsfrist am 31.5.2011 endete (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VergabeVO Stiftung SL) keine realistische Chance eröffnete, sich bei ihrer Bewerbung, insbesondere bei der Entscheidung über die Wahl der Studienorte im Auswahlverfahren der Hochschulen auf die Rechtsänderung einzustellen. Die Antragsteller berufen sich in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des VGH Mannheim

Urteil vom 29.10.2009 - 9 S 1611/09 – zitiert nach Juris,

zu Art. 2 Satz 2 der Verordnung des Wissenschaftsministeriums Baden-Württemberg zur Änderung der VergabeVO Stiftung BW vom 29.6.2009 und machen geltend, sie hätten erst nach Fristablauf über ihre Prozessbevollmächtigen von der Rechtsänderung erfahren. Diese hätten ihrerseits erst am 31.5.2011 Kenntnis von der Rechtsänderung erlangt. Ihren Prozessbevollmächtigten sei es nicht zuzumuten, täglich gleichsam auf Verdacht im Internet zu kontrollieren, ob im Saarland oder in einem der anderen Bundesländer eine Änderung im Bereich des Hochschulzulassungsrechts eingetreten sei. Ob diese die individuelle Situation der Antragsteller betreffende Argumentation im Hauptsacheverfahren durchgreifen wird, erscheint freilich zweifelhaft. Zutreffend ist, dass Rechtsnormen zu ihrem Wirksamwerden der Bekanntgabe bedürfen. Dementsprechend schreibt die saarländische Landesverfassung für saarländische Gesetze und für Rechtsverordnungen, sofern bei letzteren keine andere Form der Veröffentlichung gesetzlich vorgesehen ist, die Verkündung im Amtsblatt vor (Art. 102, 104 Abs. 2 Satz 1 Verf SL). Rechtsverordnungen treten, soweit sie nichts anderes bestimmen, mit dem Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Erfolgt die Veröffentlichung einer Rechtsnorm – wie hier – in der verfassungsrechtlich vorgeschriebenen Weise, so lässt sich gegenüber ihrem Geltungsanspruch zumindest in aller Regel nicht mit Erfolg einwenden, es sei unzumutbar, von einem Bürger oder von dessen Rechtsanwalt zu verlangen, dass er – bei der im Saarland eingeführten elektronischen Verkündung von Rechtsnormen – täglich anhand des über das Internet zugänglichen Amtsblattes kontrolliere, ob und in welchen Bereichen Rechtsänderungen eingetreten seien. Der Normgeber ist nicht verpflichtet (auch wenn dies in bestimmten Fällen sinnvoll erscheinen mag), über das Inkrafttreten neuen Rechts über die dafür erforderliche Verkündung hinaus auf sonstigen Wegen zu informieren. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass das (elektronische) Amtsblatt im Saarland über einen Informationsdienst verfügt, der Abonnenten die Amtsblätter am Tag des Erscheinens auf elektronischem Weg übermittelt.

Letztlich dürfte es jedoch entscheidend darauf ankommen, ob den Betroffenen gerechnet ab dem normativ bestimmten Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rechtsänderung genügend Zeit bleibt, sich auf sie einzustellen und ihr Verhalten an dem neuen Recht auszurichten. Das hält der Senat nach dem derzeitigen Stand vorliegend für fraglich. Während nach bisherigem Recht für Studienbewerber, die bei der Vergabe von Studienplätzen in „harten“ NC-Fächern leer ausgingen, im Saarland ohne weiteres die Möglichkeit bestand, gegen die Beigeladene einen Rechtsstreit mit dem Ziel einzuleiten, diese zu verpflichten, ihnen einen (eventuell vorhandenen) außerkapazitären Studienplatz zuzuweisen, bestimmt § 23 Satz 2 VergabeVO Stiftung SL vom 20.4.2011, seine Gültigkeit einmal unterstellt, nunmehr, dass Voraussetzung für die Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen ein Antrag auf Zulassung nach § 3 VergabeVO Stiftung SL im zentralen Vergabeverfahren für den Studienort B-Stadt oder Homburg ist, wobei der Antragsgegner diese Bestimmung anknüpfend an die bereits angeführte Rechtsprechung des VGH Mannheim

Urteile vom 29.10.2009 – 9 S 1858/09 – und 9 S 1611/09

und des Bundesverwaltungsgerichts

Urteil vom 23.3.2011 – 6 CN 3.10

zur Auslegung der nahezu wortgleichen Regelung des § 24 Satz 2 VergabeVO Stiftung BW dahin auslegt, dass der Studienort B-Stadt/Homburg bei der Bewerbung in der Quote des Auswahlverfahrens der Hochschulen benannt werden muss. Die Regelung des § 24 Satz 3 VergabeVO Stiftung SL bestimmt ferner, dass festgestellte Studienplätze außerhalb der Kapazität – die nach der ständigen saarländischen Praxis bisher im Wege einer gerichtlich angeordneten Verlosung vergeben werden – nunmehr in Orientierung an den Vergabekriterien im zentralen Vergabeverfahren verteilt werden, was der Antragsgegner auf der Grundlage der zitierten Rechtsprechung des VGH Mannheim und des Bundesverwaltungsgerichts dahin versteht, dass die Verteilung nach den Kriterien des Auswahlverfahrens der Hochschulen erfolgt. Da auch andere Bundesländer diese Verknüpfung der Vergabe außerkapazitärer Studienplätze mit einer Bewerbung im innerkapazitären Verfahren in den Quoten des Auswahlverfahrens an der betreffenden Hochschule eingeführt haben und einige Hochschulen zudem Studienbewerber offenbar nur dann am Auswahlverfahren der Hochschulen beteiligen, wenn diese die betreffende Hochschule an erster Stelle der Ortswünsche benannt haben (erste Ortspräferenz), verlangt diese Rechtsänderung von Studienbewerbern, die das legitime Interesse verfolgen, in der durch einen gravierenden Mangel an Medizinstudienplätzen gekennzeichneten Situation ihre Zulassungschancen zu maximieren, neue und zusätzliche Überlegungen und Entscheidungen dahin, welche Studienorte sie in welcher Reihenfolge im Auswahlverfahren der Hochschulen benennen. Letzteres bringt es mit sich, dass es sich vorher sowohl über die Chancen einer innerkapazitären wie auch einer außerkapazitären Zulassung – auch mit Blick auf die geänderte Rechtslage im Saarland – informieren müssen, was naturgemäß eine gewisse Zeit erfordert. Von daher hält es der Senat mit Blick auf die sogenannten Alt-Abiturienten für fraglich, ob die diesen zur Verfügung stehende Zeit von gerade einmal etwas mehr als drei Wochen zwischen dem normativ bestimmten Zeitpunkt des Inkrafttretens der Norm (6.5.2011) und dem Ablauf der Bewerbungsfrist (31.5.2011) unter dem Gesichtspunkt des gebotenen Vertrauensschutzes als ausreichend erachtet werden kann, um sich auf die Rechtsänderung einzustellen. Insoweit ist zudem eine gewisse Ungleichbehandlung von Alt- und Neu-Abiturienten zu verzeichnen, da für letztere die Bewerbungsfrist erst mit dem 15.7.2011 abgelaufen ist, diesen mithin eine entsprechend längere Zeit für eine Reaktion auf die Rechtsänderung zur Verfügung stand. Hinzu kommt – im Rahmen der in einem noch einzuleitenden Hauptsacheverfahren gebotenen objektiven, das heißt losgelöst von der individuellen Situation der Antragsteller vorzunehmenden Rechtskontrolle – Folgendes: Nach unbestrittenem Vorbringen der Antragsteller bestand für Alt-Abiturienten bereits ab 19.4.2011 die Möglichkeit, sich auf einen Studienplatz in einem medizinischen Studiengang für das Wintersemester 2011/2012 zu bewerben. Für Bewerber, die ihre Zulassungsanträge ab diesem Zeitpunkt bis zum 6.5.2011 bereits gestellt hatten, bedeutet die Rechtsänderung eine nachträgliche Veränderung der Rechtslage in einem für sie (mit Einreichung ihrer Bewerbung) abgeschlossenen Sachverhalt. Ob demgegenüber mit Erfolg darauf verwiesen werden kann, dass Studienortwünsche noch bis zum Fristablauf (31.5.2011) geändert werden konnten (siehe § 3 Abs. 3 Satz 5 VergabeVO Stiftung SL), hält der Senat für zweifelhaft. Denn prinzipiell hat ein Studienplatzbewerber mit der fristgerechten Einreichung seines innerkapazitären Zulassungsantrages zunächst einmal das Seine getan. Ob von ihm darüber hinaus verlangt werden darf, das geltende Hochschulzulassungsrecht auch danach bis zum Fristablauf „im Auge zu behalten“, und gegebenenfalls auf Rechtsänderungen zu reagieren, erscheint bei summarischer Beurteilung eher fernliegend, zumal für ihn kein Grund für die sich keineswegs aufdrängende Annahme bestand, es könne im laufenden Bewerbungsverfahren nach Abgabe seines Zulassungsantrages zu einer auch in betreffenden nachteiligen Rechtsänderung kommen.

Nach dem Ergebnis der summarischen, wenn auch bereits vertieften Prüfung im vorliegenden Anordnungsverfahren ist somit davon auszugehen, dass der Ausgang des von den Antragstellern noch einzuleitenden Normenkontrollverfahrens noch offen ist. Die in diesem Falle nach den eingangs dargelegten Grundsätzen vorzunehmende Folgenabwägung fällt zu ihren Gunsten aus. Gegenüberzustellen sind den Folgen, die eintreten, wenn der Anordnungsantrag abgelehnt wird, der Normenkontrollantrag aber in der Hauptsache Erfolg hat, diejenigen Folgen, die eintreten, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen wird, der Normenkontrollantrag in der Hauptsache aber erfolglos bleibt.

Für die insoweit vorzunehmende Würdigung kann auf die Erwägungen zurückgegriffen werden, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 20.5.2010

6 VR 1.10 – Beck RS 2010/52479 –

in dem Verfahren betreffend den Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung von § 24 Sätze 2 und 3 VergabeVO Stiftung BW angestellt hat und die sich auch auf die vorliegende Konstellation übertragen lassen. Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt:

„Ergeht in dem zur Entscheidung stehenden Verfahren die einstweilige Anordnung nicht, hat der Normenkontrollantrag aber in der Sache Erfolg, hat der Antragsteller unwiederbringlich die Chance verloren, sich bei allen baden-württembergischen Universitäten mit medizinischer Fakultät für zumindest ein, möglicherweise aber auch für weitere Semester um eine Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität zu bemühen. Die Ausbildung in dem gewünschten Studiengang der Humanmedizin ist in hohem Maße auf rasche Realisierung angewiesen, so dass der Verlust von (zusätzlichen) Chancen der Zulassung schwer wiegt. Ergeht die einstweilige Anordnung, hat der Normenkontrollantrag in der Sache aber keinen Erfolg, müssen die Universitäten des Landes Baden-Württemberg nicht mehr Studenten aufnehmen, als es der vorhandenen Kapazität entspricht. Sie müssen nur die außerhalb der festgesetzten Kapazität zu vergebenden Studienplätze nicht zwingend nach den Maßstäben des § 24 Satz 2 und 3 Vergabeverordnung ZVS verteilen. Dies ist ihnen umso mehr zuzumuten, als die Vermeidung eines gegebenenfalls mehrmaligen Wechsels des Zulassungssystems auch ihrem eigenen und dem öffentlichen Interesse entspricht. Zwar müssen bei der Abwägung auch die Interessen der weiteren Normadressaten berücksichtigt werden, also solcher Bewerber, die sich ebenfalls in dem betreffenden Studiengang um eine Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität bemühen. Die Erfolgsaussichten dieser Bewerbungen hängen jeweils davon ab, ob das bisherige oder aber das durch die angegriffene Regelung neu eingeführte Auswahlsystem zur Anwendung gelangt. Die insoweit betroffenen Interessen neutralisieren sich somit gleichsam; sie können deshalb bei der Abwägung nicht den Ausschlag geben.“

Hiervon ausgehend ist antragsgemäß die beantragte vorläufige Außervollzugsetzung von Art. 2 der zweiten Verordnung zur Änderung der VergabeVO Stiftung SL, der nach nahezu einhelliger Meinung, der sich der Senat anschließt, Allgemeinverbindlichkeit zukommt

vgl. Ziekow in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 47 Rdnr. 404; Finkelnburg/Dambert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Auflage 2008, Rdnr. 611; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 47 Rdnr. 182; VGH Kassel, Beschluss vom 3.5.1990 – 4 NC 1329/89 – BRS 50 Nr. 54; OVG Münster, Beschluss vom 18.4.1970 – 10 a IV D 7/80 – BRS 36 Nr. 38; OVG Lüneburg, Beschluss vom 9.10.1981 – 6 D 6/81 – BRS 38 Nr. 57; anderer Ansicht: Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage 2009, § 47 Rdnr. 150,

auf der Grundlage von § 47 Abs. 6 VwGO auszusprechen. Die einstweilige Anordnung war dabei auf das Wintersemester 2011/2012 zu beschränken, da damit der schwere Nachteil, den die Antragsteller dadurch erleiden, dass sie bei Wirksamwerden der Neuregelung des § 23 VergabeVO Stiftung SL vom 6.5.2011 mangels Bewerbung im Auswahlverfahren der Hochschulen für den Studienort B-Stadt/Homburg von der Vergabe eventuell ermittelter außerkapazitärer Studienplätze im Wintersemester 2011/2012 ausgeschlossen werden, durch diese Regelung ausgeräumt wird. Zulassungsanträge für spätere Semester können sie in Kenntnis der neuen Rechtslage stellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO wobei zu einem Kostenausspruch zugunsten der Beigeladenen keine Veranlassung besteht, da sie sich im Verfahren nicht geäußert hat.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 52, 53 Abs. 3 Nr. 2, 63 GKG, wobei für jeden der Antragsteller ein Streitwert von 1.000,-- Euro auszubringen ist, was zu dem festgesetzten Gesamtstreitwert von 2.000,-- Euro führt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
10 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 02/02/2012 00:00

Tenor § 23 Sätze 2 und 3 Vergabeverordnung Stiftung (Saarland) vom 20. Februar 2011, Amtsblatt I, Seite 172, werden für unwirksam erklärt.Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht ersta
published on 21/09/2011 00:00

Tenor § 23 Sätze 2 und 3 der Verordnung des Saarländischen Ministeriums für Wirtschaft und Wissenschaft über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung (VergabeVO Stiftung) vom 11. Juni 2010 (Amtsbl. 2010 I, S.
published on 21/09/2011 00:00

Tenor Art. 2 der 2. Verordnung des Saarländischen Ministeriums für Wirtschaft und Wissenschaft vom 20. April 2011 (Amtsbl. 2011 I, S. 172) zur Änderung der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulas
published on 29/10/2009 00:00

Tenor Artikel 2 Satz 2 der Verordnung des Wissenschaftsministeriums zur Änderung der Vergabeverordnung ZVS vom 29. Juni 2009 (GBl. S. 309) wird für unwirksam erklärt, soweit darin die Geltung von § 24 Satz 2 und Satz 3 Vergabeverordnung Z
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 29/02/2012 00:00

Tenor Die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 6. Dezember 2011 - 1 L 1757/11.NC, 1 L 1119/11.NC und 1 L 1410/11.NC - werden aufgehoben.Die Sachen werden an das Verwaltungsgericht zur erneuten Entscheidung über das jeweilige Antrags
published on 02/02/2012 00:00

Tenor § 23 Satz 2 und Satz 3 Vergabeverordnung Stiftung (Saarland) in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung Stiftung vom 20. April 2011, Amtsblatt I, Seite 172, in Verbindung mit Artikel 2, Zweite Änderungsverordnung
published on 02/02/2012 00:00

Tenor § 23 Sätze 2 und 3 Vergabeverordnung Stiftung (Saarland) vom 20. Februar 2011, Amtsblatt I, Seite 172, werden für unwirksam erklärt.Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht ersta
published on 21/09/2011 00:00

Tenor § 23 Sätze 2 und 3 der Verordnung des Saarländischen Ministeriums für Wirtschaft und Wissenschaft über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung (VergabeVO Stiftung) vom 11. Juni 2010 (Amtsbl. 2010 I, S.
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Kommt die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 und des § 123 der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis zehntausend Euro durch Beschluß androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Das Zwangsgeld kann wiederholt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Das Bundesverfassungsgericht kann im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

(2) Die einstweilige Anordnung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Bei besonderer Dringlichkeit kann das Bundesverfassungsgericht davon absehen, den am Verfahren zur Hauptsache Beteiligten, zum Beitritt Berechtigten oder Äußerungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Wird die einstweilige Anordnung durch Beschluß erlassen oder abgelehnt, so kann Widerspruch erhoben werden. Das gilt nicht für den Beschwerdeführer im Verfahren der Verfassungsbeschwerde. Über den Widerspruch entscheidet das Bundesverfassungsgericht nach mündlicher Verhandlung. Diese muß binnen zwei Wochen nach dem Eingang der Begründung des Widerspruchs stattfinden.

(4) Der Widerspruch gegen die einstweilige Anordnung hat keine aufschiebende Wirkung. Das Bundesverfassungsgericht kann die Vollziehung der einstweiligen Anordnung aussetzen.

(5) Das Bundesverfassungsgericht kann die Entscheidung über die einstweilige Anordnung oder über den Widerspruch ohne Begründung bekanntgeben. In diesem Fall ist die Begründung den Beteiligten gesondert zu übermitteln.

(6) Die einstweilige Anordnung tritt nach sechs Monaten außer Kraft. Sie kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen wiederholt werden.

(7) Ist ein Senat nicht beschlußfähig, so kann die einstweilige Anordnung bei besonderer Dringlichkeit erlassen werden, wenn mindestens drei Richter anwesend sind und der Beschluß einstimmig gefaßt wird. Sie tritt nach einem Monat außer Kraft. Wird sie durch den Senat bestätigt, so tritt sie sechs Monate nach ihrem Erlaß außer Kraft.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Abweichend von § 16 gelten bei der Nutzung eines dynamischen Beschaffungssystems die Bestimmungen der Absätze 2 bis 5.

(2) Die Mindestfrist für den Eingang der Teilnahmeanträge beträgt 30 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekanntmachung, oder im Falle einer Vorinformation nach § 38 Absatz 4 nach der Absendung der Aufforderung zur Interessensbestätigung. Sobald die Aufforderung zur Angebotsabgabe für die erste einzelne Auftragsvergabe im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems abgesandt worden ist, gelten keine weiteren Fristen für den Eingang der Teilnahmeanträge.

(3) Der öffentliche Auftraggeber bewertet den Antrag eines Unternehmens auf Teilnahme an einem dynamischen Beschaffungssystem unter Zugrundelegung der Eignungskriterien innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dessen Eingang. In begründeten Einzelfällen, insbesondere wenn Unterlagen geprüft werden müssen oder um auf sonstige Art und Weise zu überprüfen, ob die Eignungskriterien erfüllt sind, kann die Frist auf 15 Arbeitstage verlängert werden. Wurde die Aufforderung zur Angebotsabgabe für die erste einzelne Auftragsvergabe im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems noch nicht versandt, kann der öffentliche Auftraggeber die Frist verlängern, sofern während der verlängerten Frist keine Aufforderung zur Angebotsabgabe versandt wird. Die Fristverlängerung ist in den Vergabeunterlagen anzugeben. Jedes Unternehmen wird unverzüglich darüber informiert, ob es zur Teilnahme an einem dynamischen Beschaffungssystem zugelassen wurde oder nicht.

(4) Die Frist für den Eingang der Angebote beträgt mindestens zehn Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe. § 16 Absatz 6 findet Anwendung.

(5) Der öffentliche Auftraggeber kann von den zu einem dynamischen Beschaffungssystem zugelassenen Bewerbern jederzeit verlangen, innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Übermittlung der Aufforderung zur Angebotsabgabe eine erneute und aktualisierte Einheitliche Europäische Eigenerklärung nach § 48 Absatz 3 einzureichen. § 48 Absatz 3 bis 6 findet Anwendung.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.