Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 27. März 2014 - 1 B 216/14

published on 27/03/2014 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 27. März 2014 - 1 B 216/14
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Gericht

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Tenor

Der Antrag auf Erlass einer Zwischenverfügung wird zurückgewiesen.

Gründe

Gemäß Art. 19 Abs. 4 GG sind in Eilrechtsschutzverfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO - gleiches gilt für gegen ablehnende Entscheidungen gerichtete Beschwerdeverfahren - Zwischenregelungen zulässig und geboten, wenn die gegen die Zurückweisung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO eingelegte Beschwerde nicht offensichtlich aussichtslos ist und sonst zu befürchten ist, dass bis zu einer gerichtlichen Entscheidung über die Beschwerde vollendete Tatsachen geschaffen werden. Eine Zwischenregelung kann also nicht losgelöst von einer Prognose über die Erfolgsaussichten der Beschwerde gegen die den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zurückweisenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts beurteilt werden. Ist diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts aller Voraussicht nach rechtlich nicht zu beanstanden, ist eine Zwischenregelung nicht veranlasst.

So liegt der Fall hier. Der Senat hat bereits in mehreren, unter anderem gegen vergleichbare Schließungsanordnungen gerichteten Eilrechtsschutzverfahren entschieden

Beschlüsse vom 17.3.2014 - 1 B 102/14 -, vom 10.2.2014 - 1 B 476 und 470/13 - und vom 3.2.2014 - 1 B 479/13 -,

dass die fallbezogen einschlägigen Regelungen im Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag, im AG GlüStV-Saar und im saarländischen Spielhallengesetz, wonach die Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle der glücksspielrechtlichen Erlaubnis bedürfen (§ 24 Abs. 1 GlüStV, § 2 Abs. 1SSpielhG), Mehrfachkonzessionen verboten sind und zwischen Spielhallen ein Mindestabstand von 500 m einzuhalten ist (§ 25 Abs. 1 GlüStV, § 3 Abs. 3 Nr. 1 und 2SSpielhG) nach Maßgabe der im Eilrechtsschutzverfahren bestehenden Erkenntnismöglichkeiten nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere Verfassungsrecht verstoßen. Hierzu und zur fallbezogenen Anwendung dieser Vorschriften in Bezug auf die Schließung der in der Verfügung des Antragsgegners vom 9.12.2013 bezeichneten drei Spielhallen sind mit den Schriftsätzen des Antragstellers vom 24.3.2014 und 26.3.2014 keine durchgreifenden neuen Gesichtspunkte bzw. Einwendungen vorgetragen. Von daher findet die mit Bescheid des Antragsgegners vom 9.12.2013 ausgesprochene Schließungsanordnung nach derzeitigem Erkenntnisstand aller Voraussicht nach in den §§ 24 Abs. 1 und 3, 25 Abs. 1 GlüStV, 4 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 3 AG GlüStV-Saar i.V.m. den §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 2 und 9 Abs. 1 und 2SSpielhG eine tragfähige Ermächtigungsgrundlage. Auch beruhen die im Weiteren bestimmte Frist zur Einstellung des Spielhallenbetriebs binnen drei Tagen sowie die Androhung und aufschiebend bedingte Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000.- EUR je Spielhalle voraussichtlich auf den im Bescheid hierzu angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Soweit der Antragsteller mit Schriftsatz vom 26.3.2014 vorträgt, dass die Verpflichtung zur vorläufigen Schließung dreier von vier Spielhallen schwere Nachteile, insbesondere Verluste von monatlich 9.000.- Euro, für ihn zur Folge habe, ist darauf hinzuweisen, dass die Erlaubnis zum Betrieb der vier Spielhallen erst am 28.6.2012 beantragt und am 28./29.6.2012 erteilt wurde, zu einer Zeit also, als die - am 1.7.2012 in Kraft getretenen - Neuregelungen aufgrund der breiten öffentlichen Diskussion für die betroffenen Kreise bereits hinreichend bekannt waren. Jedenfalls lag es allein in der Risikosphäre des Antragstellers, sich vor Aufnahme des Betriebes seiner Spielhallen und der damit verbundenen finanziellen Verpflichtungen ausreichend über die einschlägigen rechtlichen Voraussetzungen zu informieren. Darüber hinaus hat der Antragsteller nach eigener Darlegung die Spielhallen noch im Jahre 2013 weiter ausgebaut und mit Geräten ausgestattet. Vor diesem Hintergrund sind die vom Antragsteller ins Feld geführten privaten Interessen, insbesondere der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes, aller Wahrscheinlichkeit nach nicht geeignet, das Gewicht und die Dringlichkeit des öffentlichen Interesses an der mit den Regelungen des GlüStV, des AG GlüStV-Saar und des SSpielhG verfolgten effektiven Bekämpfung der Glückspielsucht und Wettsucht zu überwinden.

Ebenso wenig führen die vorgetragenen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des den Suspensiveffekt ausschließenden § 9 Abs. 3 Satz 2SSpielhG zum Erlass der begehrten Zwischenentscheidung. Dass der saarländische Gesetzgeber von der in § 80 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 VwGO eingeräumten Ermächtigung, die aufschiebende Wirkung bezüglich des Landesrechts allgemein auszuschließen, in § 9 Abs. 3 Satz 2SSpielhG Gebrauch gemacht hat, begegnet mit Blick auf das durch die Regelungen des GlüStV, des AG GlüStV-Saar und des SSpielhG angestrebte Ziel, das Entstehen von Glückspielsucht und Wettsucht effektiv zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen, keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Denn das Bestehen einer aufschiebenden Wirkung der Klage bis zur endgültigen Klärung der Rechtmäßigkeit der Schließungsanordnung in der Hauptsache hätte zur Folge, dass die Bekämpfung der sich aus der Glücksspiel- und Wettsucht ergebenden Gefahren in erheblichem Maße beeinträchtigt würde und sich sogar - entgegen der Absicht des Gesetzgebers, das Angebot an Spielhallen einzuschränken, - für einen nicht unerheblichen Zeitraum ein illegaler Markt völlig ungeregelt ausbreiten könnte.

Schließlich vermag der Antragsteller auch mit seinem Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4.6.1987 - 1 BvR 620/87 - nicht durchzudringen, da er vor einem etwaigen Vollzug der Schließungsanordnung durch den Antragsgegner ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren vor dem Verwaltungsgericht durchführen konnte und die vom Verwaltungsgericht getroffene Entscheidung aller Voraussicht nach mit der gefestigten Rechtsprechung des Senats in Einklang steht. Darüber hinaus hatte das Verwaltungsgericht des Saarlandes bereits mit Beschluss vom 27.11.2013 - 1 L 858/13 - in einem unter anderem von dem Antragsteller betriebenen Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO festgestellt, dass die streitgegenständlichen Spielhallen den Anforderungen der §§ 24, 25 GlüStV bzw. der §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 2SSpielhG nicht genügen.

Von daher besteht kein Anlass, abweichend von der gesetzgeberischen Grund-entscheidung und der vom Verwaltungsgericht zugunsten des öffentlichen Vollzugsinteresses vorgenommenen Interessenabwägung den Vollzug des angefochtenen Bescheides einstweilen zu untersagen.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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published on 03/02/2014 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. November 2013 - 1 L 1266/13 - wird zurückgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert wird für das Besc
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published on 05/09/2016 00:00

Gründe I. 1 Der Antragsteller richtet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Errichtung von 5 Mehrfamilienhäusern mit Tiefgarage. 2 Die Beigeladene errichtete bereits auf dem Grundstück R-Weg 102 – 106 in A-Stadt (Sa
published on 15/04/2014 00:00

Tenor Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 20.2.2014 – 5 L 214/14 – abgeändert und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die Baugenehmigung und den Befreiungsbescheid jeweils von 4.2.2014 vor
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Annotations

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.