Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 04. Mai 2006 - 1 Q 64/05

published on 04/05/2006 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 04. Mai 2006 - 1 Q 64/05
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 17. Juni 2005 - 1 K 36/04 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 29.595,82 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil, durch das die auf Aufhebung der Bescheide des Rentenausschusses des Versorgungswerks der Beklagten vom 16.12.1998, vom 8.11.2000 und vom 17.8.2001 in der Gestalt der Beschwerdeentscheidungen vom 4.1.2002 gerichtete Klage abgewiesen wurde, bleibt ohne Erfolg.

Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen im Schriftsatz vom 19.8.2005 gibt keine Veranlassung, das genannte Urteil einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen. Aus der Antragsbegründung ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch stellt sich eine Frage grundsätzlicher Bedeutung im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

Das Verwaltungsgericht hat mit insgesamt überzeugenden Erwägungen das Klagebegehren als unbegründet zurückgewiesen. Was der Kläger in seinem Schriftsatz vom 19.8.2005 hiergegen einwendet, vermag die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung in keiner Weise zu erschüttern.

Der Kläger vertritt die Auffassung, § 19 Ziffer 2 der Satzung des Versorgungswerkes in der hier maßgeblichen, bis 31.12.2001 gültigen Fassung, wonach der allgemeine monatliche Beitrag (Regelbeitrag) dem jeweils geltenden Höchstbeitrag in der gesetzlichen Versicherung für Angestellte entspricht, sei verfassungswidrig. Indes hat der Senat bereits durch Urteil vom 18.12.2003 - 1 R 16/02 -, das eine Beitragsnachforderung gegen seinen Sozius H. zum Gegenstand hatte und in welchem der Kläger als Prozessbevollmächtigter aufgetreten ist, entschieden, dass die genannte Satzungsbestimmung eine rechtmäßige Rechtsgrundlage für die Erhebung des Regelbeitrags darstellt. Insoweit kann auf das dem Kläger bekannte Urteil des Senats vom 18.12.2003 verwiesen werden. Sowohl die dagegen erhobene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als auch die Verfassungsbeschwerde blieben erfolglos

vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.3.2004 - 6 B 18.04 - und BVerfG, Beschluss vom 4.8.2004 - 1 BvR 943/04 -.

Bei zusammenfassender Würdigung seines Vorbringens im Zulassungsverfahren sieht der Kläger einen Verstoß gegen Verfassungsrecht zunächst und vor allem darin, dass es sich bei § 19 Ziffer 2 der Satzung um eine zu starre Regelung handele, die bei einkommensunabhängiger Berechnung des Versorgungsbeitrags (= Regelbeitrag) keine Abweichung von dem Höchstbeitrag der gesetzlichen Rentenversicherung zulasse, wie dies in den Satzungen anderer Versorgungswerke in zumindest sechs Bundesländern der Fall sei. Dadurch würden - so der Kläger - saarländische Anwälte gegenüber Berufskollegen in anderen Bundesländern in einer nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG zu vereinbarenden Weise benachteiligt.

Der Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG, der insoweit allein als Prüfungsmaßstab in Betracht kommt, wird durch die angesprochenen Unterschiede in der Festsetzung der Höchstbeiträge durch Versorgungswerke in anderen Bundesländern von vornherein nicht verletzt. Denn ein Anspruch auf Gleichbehandlung steht dem Einzelnen nur gegenüber dem nach der Kompetenzverteilung konkret zuständigen Träger öffentlicher Gewalt zu. Der Gleichheitssatz ist generell nicht geeignet, einen Normgeber zu verpflichten, seine Regelungen denen anderer Normgeber anzugleichen

vgl. u.a. BVerfG, Beschlüsse vom 21.12.1966 - 1 BvR 33/64 -, BVerfGE 21, 54 (68) betreffend die Erhebung einer Lohnsummensteuer bzw. die Festlegung unterschiedlich hoher Hebesätze durch die Gemeinden, sowie vom 12.5.1987 - 2 BvR 1226/83, 101, 313/84 -, BVerfGE 76, 1 (73) = NJW 1988, 626 betreffend unterschiedliche Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiet des Familiennachzugs durch die obersten Landesbehörden der jeweiligen Bundesländer; siehe auch für die unterschiedliche Regelung des beamtenrechtlichen Beihilferechts auf Länder- und Bundesebene u.a. BayVerfGH, Entscheidung vom 29.3.1995 - Vf. 11-VII-92 -, DÖD 1995, 107 (108), sowie Urteile des Senats vom 11.3.2002 - 1 R 12/00 -, DÖD 2002, 229 = IÖD 2002, 235 = NVwZ-RR 2002, 670, vom 6.5.2003 - 1 R 5/02 - und vom 30.10.2003 - 1 R 16/03 -.

Das landesrechtlich geordnete und von autonomen Versorgungsträgern geregelte Versorgungssystem der Rechtsanwaltschaft kann mithin - auch - in Bezug auf die Festlegung der an das Versorgungswerk zu entrichtenden Beiträge ohne Verfassungsverstoß von Bundesland zu Bundesland unterschiedliche Regelungen treffen.

Die Uneinheitlichkeit der regional gegliederten Versorgungssysteme kann allerdings die Freiheit der Berufsausübung behindern. Die darin liegende Einschränkung ist jedoch mit Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG vereinbar, denn sie bedeutet keine unverhältnismäßige Freiheitsbeschränkung

vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.9.1990 - 1 BvR 907/87 -, NJW 1991, 746.

Im weiteren ist auch der Verweis des Klägers auf einen Wegfall der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei hohen Einkommen, d.h. solchen, die über der Beitragsbemessungsgrenze liegen, nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der Festlegung des Regelbeitrags auf den jeweils geltenden Höchstbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 19 Ziffer 2 der Satzung in Frage zu stellen.

Das folgt zum einen schon daraus, dass die früher in der Rentenversicherung der Angestellten allgemein bestehende Versicherungspflichtgrenze bereits 1968 weggefallen ist, d. h. seit diesem Zeitpunkt die Versicherungspflicht unabhängig von der Höhe des Einkommens besteht, und die Beitragsbemessungsgrenze lediglich eine Grenze für die Höhe des versicherten Entgelts bildet

vgl. dazu „Übersicht über das Sozialrecht“, Ausgabe 2004, Herausgeber: Bundesministerium für Gesundheit und soziale Sicherung, 1. Aufl., Kapitel 6 Nr. 22 (S. 225 f.).

Zum andern begründen die im (bundesgesetzlich geregelten) Sozialversicherungsrecht vorgesehenen Befreiungstatbestände keine Pflicht, bei der Einführung einer landesrechtlichen Pflichtversicherung für bestimmte freie Berufe eine identische Befreiungsregelung vorzunehmen

vgl. u.a. BVerwG, Beschlüsse vom 12.5.1982 - 5 B 65/81 - und vom 14.4.1981 - 5 B 57/80 -, Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 10 und Nr. 9.

Schließlich ist eindeutig, dass die Festsetzung eines Beitrags in Höhe des in der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten jeweils geltenden Höchstbeitrags jedenfalls bei den Mitgliedern des Versorgungswerks, deren Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt, wie dies beim Kläger der Fall ist

vgl. dazu sein Vorbringen im Schriftsatz vom 10.1.2005, Seite 2, 3. Absatz,

weder gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der freien Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG), noch gegen die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit verstößt

allerdings kann die Festsetzung eines Mindestbeitrags von 3/10 des Regelbeitrags bei Berufsanfängern, deren Einkommen nicht unerheblich geringer als 3/10 der Beitragsbemessungsgrenze ist, einen Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG darstellen, vgl. dazu OVG Koblenz, Urteil vom 12.6.2000 - 6 A 10220/01 -, BRAK-Mitt 2002, 237 = AS 30, 54; BVerwG, Urteil vom 5.12.2000 - 1 C 11/00 -, NJW 2001, 1590 = DVBl. 2001, 741.

Nach den vorangegangenen Ausführungen ist die vom Kläger als grundsätzlich klärungsbedürftig gestellte Frage, ob die Regelung der Beitragshöhe in der Satzung des Versorgungswerks der Beklagten wesentlich von der Beitragsbemessung in den Satzungen anderer Versorgungswerke abweichen darf, bereits beantwortet, so dass es auch unter diesem Zulassungsgesichtspunkt (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.

Nach allem muss der Zulassungsantrag zurückgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3, 47 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 19/09/2006 00:00

Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. Mai 2006 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 1 K 34/05 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahren
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.