Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 25. Juni 2012 - 1 B 128/12

published on 25/06/2012 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 25. Juni 2012 - 1 B 128/12
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Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 28. März 2012 - 5 L 158/12 - wird zurückgewiesen, soweit darin der Antrag der Antragsteller auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zurückgewiesen worden ist.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen den Antragstellern als Gesamtschuldner zur Last.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Mit Bescheid vom 19.12.2011 ordnete der Antragsgegner die Wegnahme der von den Antragstellern auf einem in der Nähe der M. Straße in B-Stadt gepachteten Gelände gehaltenen acht Pferde und deren anderweitige pflegliche Unterbringung auf Kosten der Antragsteller an, bis diese eine tierschutzgerechte Unterbringung auf dem Pachtland oder anderswo nachgewiesen haben; dabei wurde näher erläutert, welche Anforderungen an eine tierschutzgerechte Unterbringung gestellt werden.

Diese Anordnung wurde mit Bescheid vom 21.12.2011 bestätigt und näher begründet. Außerdem wurde ausgeführt, dass die Pferde ausweislich der am 19.12.2011 vor Ort durchgeführten amtstierärztlichen Untersuchung erheblich vernachlässigt gewesen seien, worüber ein gesondertes Gutachten erstellt werde. Dieses Gutachten erstattete die Veterinärrätin G. am 29.12.2011. Nach dessen Auswertung untersagte der Antragsgegner den Antragstellern mit Bescheid vom 2.2.2012 die Haltung und Betreuung von Pferden, verpflichtete sie zur Duldung der Veräußerung der weggenommenen Pferde, sofern sie nicht selbst bis zum 29.2.2012 die Pferde verkauft hätten, und kündigte an, einen etwaigen Verkaufserlös mit den Unterbringungskosten zu verrechnen.

Die Antragsteller erhoben gegen alle drei Bescheide Widerspruch und beantragten am 22.2.2012 beim Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche. Dieses Begehren hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 28.3.2012, zugestellt am 5.4.2012, zurückgewiesen.

Die Antragsteller haben am 18.4.2012 Beschwerde eingelegt und ihr Rechtsmittel am 4.5.2012 näher begründet.

Der Antragsgegner ist der Beschwerde entgegengetreten.

Mit Bescheid vom 17.4.2012 hat der Antragsgegner die Widersprüche der Antragsteller gegen die Bescheide vom 19. sowie 21.12.2011 und 2.2.2012 zurückgewiesen, woraufhin die Antragsteller am 16.5.2012 Klage erhoben haben (Verfahren 5 K 496/12). Außerdem haben sie - ausgehend davon, das erste Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO habe sich durch den Erlass des Widerspruchsbescheides und die Erhebung der Anfechtungsklage erledigt - am 16.5.2012 Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellt. Dieses Begehren hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 5.6.2012 - 5 L 497/12 - mit der Begründung zurückgewiesen, das vorliegende Beschwerdeverfahren sei vorrangig.

II.

Die Beschwerde, für deren Durchführung die anwaltlich vertretenen Antragsteller nicht um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nachgesucht haben, ist zulässig, aber unbegründet.

1. Das Aussetzungsbegehren der Antragsteller vom 22.2.2012 in der vom Verwaltungsgericht vor dem Hintergrund des § 5 Abs. 3VetALG vorgenommenen Auslegung, die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller gegen die Anordnungen vom 19. sowie 21.12.2011 und 2.2.2012 anzuordnen, ist nach wie vor der sachgerechte Rechtsbehelf. Durch den Erlass des die Widersprüche der Antragsteller zurückweisenden Widerspruchsbescheides vom 17.4.2012 hat sich das ursprüngliche Aussetzungsbegehren nämlich nicht erledigt, weil die Antragsteller form- und fristgerecht Anfechtungsklage gegen die Bescheide vom 19. sowie 21.12.2011 und 2.2.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.4.2012 erhoben haben. Insoweit gilt, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 27.10.1987

- 1 C 19.85 -, BVerwGE 78, 192 (208 – 210); zustimmend Schmidt in Eyermann, VwGO, 13. Aufl., § 80 Rdnr. 16, und Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO - Stand: September 2011 -, § 80 Rdnr. 119 m.w.N.,

überzeugend ausgeführt hat, folgendes:

Der Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zielt darauf, die Rechtslage in Kraft zu setzen, die bestünde, wenn die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs nicht ausnahmsweise gemäß § 80 Abs. 2 VwGO - hier: § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 5 Abs. 3VetALG - entfiele. Ein Aussetzungsbeschluss löst deshalb die aufschiebende Wirkung grundsätzlich ebenso aus wie nach der Regel des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO kraft Gesetzes Widerspruch und Anfechtungsklage. Daher trifft die Ansicht nicht zu, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs mit dem Abschluss des Widerspruchsverfahrens enden würde. Dass § 80 Abs. 1 VwGO Widerspruch und Anfechtungsklage nebeneinander aufführt, erklärt sich daraus, dass nach § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO in bestimmten Fällen der Klage kein Widerspruchsverfahren vorausgeht. Dies bedenkend und im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes ist davon auszugehen, dass die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit eines Verwaltungsaktes oder, wenn die Anfechtungsklage im ersten Rechtszug abgewiesen worden ist, drei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist des gegen die abweisende Entscheidung gegebenen Rechtsmittels (§ 80 b Abs. 1 VwGO) fortwirkt. Dabei bestätigt gerade die letztgenannte Bestimmung, dass der erste statthafte Rechtsbehelf - in der Regel und auch im vorliegenden Fall der Widerspruch - für die gesamte Zeitspanne „Träger“ des Suspensiveffektes ist. Deshalb erledigt sich ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs nicht mit dem Erlass des Widerspruchsbescheides mit der Folge, dass danach ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage zu stellen wäre. Vielmehr führt der ursprüngliche Antrag weiterhin zu der erstrebten Aussetzungsentscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO.

2. In der Sache selbst gibt das in der Beschwerdebegründung vom 4.5.2012 enthaltene Vorbringen der Antragsteller, das der Senat allein zu prüfen hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), auch in Verbindung mit den nachgereichten Unterlagen zur Glaubhaftmachung keine Veranlassung, die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern und die Vollziehung der Bescheide vom 19. sowie 21.12.2011 und 2.2.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.4.2012 ganz oder teilweise oder bezüglich einzelner Antragsteller auszusetzen.

a) Durch die aufgezeigte Beschränkung der Prüfungspflicht des Senats erübrigt sich ein Eingehen auf weite Teile des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 28.3.2012, insbesondere auf die Ausführungen zur gemeinschaftlichen Haltereigenschaft der Antragsteller und zur rechtzeitigen Anhörung. Die Angriffe der Antragsteller in der Beschwerdebegründung konzentrieren sich nämlich auf die Frage, ob die Voraussetzungen des § 16 a TierSchG für den Erlass der streitbe-fangenen Anordnungen des Antragsgegners erfüllt waren bzw. sind und - falls ja - ob der Antragsgegner von den dann eröffneten Eingriffsbefugnissen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Insoweit teilt der Senat die im Beschluss vom 28.3.2012 ausführlich begründete und im Beschluss vom 5.6.2012 unter Würdigung des ergänzenden Vorbringens der Antragsteller bekräftigte Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass zumindest keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen tierschutzrechtlichen Verwaltungsakte bestehen und es deshalb beim Sofortvollzug zu bleiben hat. Dabei nimmt der Senat vorab auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in den beiden genannten Beschlüssen und auf die Begründung des Widerspruchsbescheides vom 17.4.2011 Bezug, denen er durchweg beipflichtet.

b) Die Wegnahmeanordnung vom 19. bzw. 21.12.2011 entsprach und entspricht offensichtlich den Anforderungen des § 16 a TierSchG. Diese Bestimmung enthält in Satz 1 die Generalklausel, dass die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße gegen das Tierschutzgesetz und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen erlässt. Daran schließt sich in Satz 2 in beispielhafter („insbesondere“) Aufzählung eine Ermächtigung zum Treffen bestimmter Maßnahmen an. Dazu gehört nach Nr. 2 die Befugnis, ein Tier, das nach dem Gutachten eines beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt ist, dem Halter fortzunehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterzubringen, bis eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist. Es handelt sich also bei der Wegnahme um eine vorübergehende Maßnahme, an deren Ende die Rückgabe des Tieres in die inzwischen als ordnungsgemäß befundene Haltung des Halters stehen soll. Voraussetzung für die Wegnahme ist dabei, dass das Tier in der bisherigen Haltung erheblich vernachlässigt war. Dass diese Voraussetzung im Dezember 2011 in Bezug auf die Haltung der acht Pferde der Antragsteller auf dem Pachtgelände an der M. Straße in B-Stadt erfüllt war, liegt nach Überzeugung des Senats angesichts der Berichte des beamteten Tierarztes Dr. E. vom 19.12.2011, des Gutachtens der Veterinärrätin G. vom 29.12.2011 und der vom Antragsgegner eingereichten Lichtbilder offen zu Tage. Unter anderem wurde tierärztlich festgestellt, dass drei der Pferde an der Strahlfäule litten, dass alle von starker Verwurmung - fünf verschiedene Wurmarten - befallen waren, dass zwei der Pferde Verletzungen am Widerrist aufwiesen und dass der Ernährungszustand bei sechs Tieren als sehr mager, mager und mäßig einzustufen war. Wesentliche Ursache der Erkrankungen war die Tatsache, dass die Tiere auf dem Pachtland auf schlammigem, mit Kot und Urin durchtränktem Untergrund stehen mussten. Außerdem befanden sich dort Materialien, an denen sich die Pferde verletzen konnten.

Der Versuch der Antragsteller, den Aussagewert der tierärztlichen Berichte und der vom Antragsgegner eingereichten Lichtbilder durch persönliche Erklärungen, eidesstattliche Versicherungen Dritter und eine CD zu erschüttern, scheitert. Amts-tierärztlichen Befunden kommt, wie schon in dem Gesetzeswortlaut zum Ausdruck kommt und sich von der Sache her ohne Weiteres nachvollziehen lässt, im gegebenen Zusammenhang ein besonders hoher Beweiswert zu

ebenso HessVGH, Beschluss vom 24.4.2006 - 11 TG 677/06 -, RdL 2006, 238; BayVGH, Urteil vom 30.1.2008 - 9 B 05.3146 und 9 B 06.2992 -, RdL 2008, 243, und OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3.2.2010 - 5 S 28.09 -, juris.

Der Aussagegehalt der Lichtbilder ist eindeutig. Entgegenstehenden Erklärungen der Antragsteller sowie von offenbar mit ihnen befreundeten Personen misst der Senat keinen wesentlichen Wert bei, und das Betrachten der Bilder der CD führt ebenfalls nicht im Sinne der Antragsteller weiter.

Näher liegt die Annahme, dass die gravierenden Missstände bei der Pferdehaltung auf dem neuen Pachtgelände darauf beruhten, dass die Antragsteller ihr früheres Gelände in J. wegen der ihnen angedrohten Zwangsräumung früher als erwartet aufgeben mussten, dass sich die Arbeiten zur Herrichtung des neuen Geländes an der M. Straße aus nicht von ihnen zu vertretenden Gründen verzögerten, dass es gerade in der fraglichen Zeit besonders starke Niederschläge gab und dass sich die Antragsteller in dieser Situation nicht anders zu helfen wussten, als die Pferde dennoch auf der neuen Fläche unterzubringen. Das ändert aber nichts daran, dass die Gegebenheiten dort Ende 2011/Anfang 2012 für eine Pferdehaltung völlig unzuträglich waren. Nachdem die Antragsteller sich dennoch offenbar weder in der Lage sahen, das neue Pachtland kurzfristig in einen die weitere Pferdehaltung zulassenden Zustand zu versetzen, noch sich entschließen konnten, selbst die Tiere vorübergehend anderweitig angemessen unterzubringen, war der Erlass der Wegnahmeverfügung und deren kurzfristiger Vollzug zum Schutz der Pferde schlechterdings unvermeidlich.

Dass die Antragsteller die Kosten der anderweitigen Unterbringung zu tragen haben, ergibt sich unmittelbar aus der in § 16 a Satz 2 Nr. 2 TierSchG enthaltenen Formulierung „auf deren Kosten“. Der Antragsgegner wird einen entsprechenden Kostenfestsetzungsbescheid zu erlassen haben

dazu BayVGH, Beschluss vom 9.6.2005 - 25 CS 05.295 -, BayVBl. 2006, 734.

Wegen ihrer offensichtlichen Rechtmäßigkeit bestand und besteht keine Veranlassung, die Verfügungen vom 19. und 21.12.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.4.2012 ganz oder teilweise oder bezüglich einzelner Antragsteller außer Vollzug zu setzen.

c) Zwar nicht als offensichtlich, wohl aber als überwiegend wahrscheinlich hält es der Senat im Weiteren, dass auch das Pferdehaltungsverbot vom 2.2.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.4.2012 rechtmäßig ist.

Dieser Anordnung liegt allerdings ein Meinungswandel des Antragsgegners zugrunde. Während in den Verfügungen vom 19. sowie 21.12.2011 noch zum Ausdruck kam, dass die Pferde den Antragstellern zurückgegeben werden, sobald diese eine tierschutzgerechte Unterbringung nachgewiesen haben, wird nunmehr eine Rückgabe ausgeschlossen, selbst wenn das Pachtgelände an der M. Straße inzwischen sachgerecht hergerichtet sein sollte. Dem liegt zugrunde, dass der Antragsgegner die Antragsteller inzwischen „personenspezifisch“ für ungeeignet hält, Pferde zu halten und deshalb zu der im Verhältnis zur Wegnahme und anderweitigen Unterbringung nach § 16 a Satz 2 Nr. 2 TierSchG deutlich schärferen Maßnahme des Haltungsverbotes nach § 16 a Satz 2 Nr. 3 TierSchG gegriffen hat

zum Verhältnis der beiden Bestimmungen zueinander allgemein OVG Lüneburg, Beschluss vom 28.3.2011 - 11 ME 96/11 -, RdL 2011, 158.

Danach kann demjenigen, der der Vorschrift des § 2 TierSchG oder einer Anordnung nach § 16 a Satz 2 Nr. 1 TierSchG wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten Art untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird. Es geht - anders formuliert - also um eine tierschutzrechtliche Unzuverlässigkeit des Halters

allgemein zu den Anforderungen an ein Haltungsverbot VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.4.2002 - 1 S 1900/00 -, juris, und HessVGH, Beschluss vom 24.4.2006 - 11 TG 677/06 -, RdL 2006, 238.

Nach Auffassung des Senats sprechen überwiegende Gründe dafür, eine solche Unzuverlässigkeit in Bezug auf alle vier Antragsteller zu bejahen.

Zu billigen ist insbesondere der Ansatz des Antragsgegners, insoweit nicht nur die Pferdehaltung der Antragsteller in der Nähe der M. Straße in den Blick zu nehmen, sondern auch deren frühere Tierhaltung in J. Für diese war eine jahrelange Aufeinanderfolge von Zwischenfällen kennzeichnend, insbesondere von vermutlich hungerbedingten Ausbrüchen der Pferde aus den Koppeln und deren Fortlaufen bis zu einer in der Nähe vorbeiführenden stark befahrenen Straße oder in Privatgärten, Missständen bei den Unterkünften und Ausläufen und von schleppender Befolgung behördlicher Anordnungen. Beispielhaft wird auf die Auflistung von insgesamt 30 Polizeieinsätzen (Bl. 1/2 Beiakte II) zwischen 2008 und 2011 verwiesen. Behördlicherseits wurde trotz inzwischen von den Antragstellerinnen zu 2) und 3) eingestandener „vieler Fehler“

vgl. deren Erklärungen vom 2. bzw. 1.5.2012

viel Nachsicht gezeigt, zuletzt wohl in der Hoffnung, mit dem Umzug auf ein anderes Gelände werde „alles besser“ werden. Es folgte aber das „Fiasko“ an der M. Straße. Dies stellt sich vor dem aufgezeigten Hintergrund gerade nicht als ein aus dem Zusammentreffen mehrerer unglücklicher Umstände erklärliches einmaliges Missgeschick dar, sondern als weiteres Glied in einer Kette von Pflichtverletzungen und Versäumnissen zu Lasten der Tiere. Dabei blieb in all den Jahren eines gleich: die Uneinsichtigkeit seitens der Tierhalter. Die Antragsteller glauben offenbar, sie allein wüssten, was für ihre Tiere gut und richtig ist. Gerade diese falsche Einstellung steht mit Gewicht einer Zukunftsprognose des Inhalts entgegen, die Antragsteller würden sich im Falle einer nunmehrigen Rückgabe der Pferde deren vorübergehende Wegnahme eine Lehre sein lassen und ihre Pferde künftig pfleglich halten.

In diesem Zusammenhang verstehen die Antragsteller die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die aufgezeigten Missstände bei der Pferdehaltung erklärten sich mutmaßlich - auch - aus einer angespannten finanziellen Situation der Antragsteller, falsch. Sollte die Annahme des Verwaltungsgerichts zutreffen, könnte das Fehlverhalten der Antragsteller eventuell in einem milderen Lichte erscheinen als dann, wenn die von diesen nunmehr nachdrücklich aufgestellte Behauptung, über genügend Geld zu verfügen, um hobbymäßig mehrere Pferde zu halten, der Wahrheit entspricht. Rechtlich ist im gegebenen Zusammenhang allerdings ohne besondere Bedeutung, ob die Antragsteller nicht willens oder aus finanziellen oder anderen Gründen nicht in der Lage sind, ihre Tiere pfleglich zu halten.

Soweit die Antragsteller darauf hinweisen, das Haltungsverbot solle „lebenslang“ gelten und sei schon deswegen unverhältnismäßig, missverstehen sie die erlassene Anordnung und die Regelung in § 16 a Satz 2 Nr. 3 TierSchG. Dort heißt es am Ende, dass nach dem Erlass eines auf Dauer angelegten Haltungsverbots dem Tierhalter das Halten von Tieren wieder zu gestatten ist, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist. Damit ist dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Genüge getan.

Bestehen somit keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Pferdehaltungsverbotes, so hat es auch insoweit bei der sofortigen Vollziehbarkeit zu bleiben. Insoweit gibt den Ausschlag, dass der Gesetzgeber durch § 5 Abs. 3VetALG für tierschutzrechtliche Anordnungen generell die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage ausgeschlossen hat. Dem liegt eine insbesondere durch Art. 20 a GG, in dem der Tierschutz als Staatsziel im Grundgesetz verankert ist, beeinflusste Interessenabwägung durch den Gesetzgeber zugrunde, die die Verwaltungsgerichte bei der Entscheidung über Aussetzungsanträge nach § 80 Abs. 5 VwGO zu berücksichtigen haben. Wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 10.10.2003

- 1 BvR 2025/03 -, NVwZ 2004, 93; ebenso Beschlüsse des Senats vom 3.8.2004 - 1 W 25/04 -, SKZ 2005, 99 Leitsatz 52, und vom 4.5.2012 - 1 B 53/12 -, n.v., für kraft Gesetzes sofort vollziehbare Abgabenbescheide bzw. beamtenrechtliche Anordnungen,

überzeugend ausgeführt hat, folgt hieraus, dass es besonderer, von den Betroffenen vorzubringender Umstände bedarf, um eine von der gesetzgeberischen Vorgabe im Einzelfall abweichende Interessenabwägung, also die Aussetzung der Vollziehung zu rechtfertigen

ebenso selbst für den Fall, dass tierschutzrechtliche Anordnungen nicht kraft Gesetzes sofort vollziehbar sind, OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3.2.2010, a.a.O.

Derartiges ist hier nicht ersichtlich. Dies gilt auch mit Blick auf die vorgetragenen berufsbezogenen Auswirkungen des Haltungsverbotes. So ist nicht nachvollziehbar, wieso dadurch die weitere berufliche Ausbildung insbesondere des Antragstellers zu 4) zum Pferdewirt bzw.  zum Jockey  behindert werden  könnte. Ebensowenig ist belegt, dass die Antragstellerin zu 1) aus medizinischen Gründen auf den Kontakt zu ihrem Pferd angewiesen wäre. Das zur Glaubhaftmachung eingereichte Attest des Arztes R. gibt das nicht her.

d) Soweit der Antragsgegner den Antragstellern schließlich die Duldung des Verkaufs der Pferde aufgegeben hat, gibt das Vorbringen der Antragsteller in der Beschwerdeinstanz keine Veranlassung zu weiteren Ausführungen

vgl. in diesem Zusammenhang auch BayVGH, Beschluss vom 29.5.2002 – 25 CS 02.834 -, juris; zum Ineinandergreifen von § 16 a TierSchG als bundesrechtlicher Ermächtigungsgrundlage zum Erlass von Verwaltungsakten und von landesrechtlichem Verwaltungsvollstreckungsrecht grundlegend BVerwG, Urteil vom 12.1.2012 - 7 C 5.11 -, RdL 2012, 129.

III.

Nach allem ist die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung rechtfertigt sich aus den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 GKG.

IV.

Die Entscheidung über die Beschwerde der Antragsteller gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren - 1 D 129/12 - stellt der Senat für zwei Wochen zurück, um den Antragstellern die Möglichkeit zur Rücknahme der Beschwerde, die mit einer Freistellung von Gerichtsgebühren verbunden wäre, zu lassen.

V.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 02/12/2013 00:00

Tenor 1. Es wird festgestellt, dass sich der Antrag hinsichtlich der zwei verstorbenen Wellensittiche im Hinblick auf die Veräußerungsanordnung der Antragsgegnerin vom 04.11.2013 erledigt hat. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. 2. Der A
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Annotations

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.