Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 02. März 2009 - 1 A 9/08

published on 02/03/2009 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 02. März 2009 - 1 A 9/08
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 27. November 2007 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 3 K 457/07 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 69.187,50 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes ist zulässig, aber nicht begründet.

Durch das angegriffene Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage des Klägers gegen den Bescheid des Beklagten vom 16.10.2006 und den Widerspruchsbescheid vom 6.2.2007 abgewiesen. Der Beklagte hatte mit dem Ausgangsbescheid festgestellt, dass der Kläger im Zusammenhang mit einer Nebentätigkeit für den Saarländischen Rundfunk einen Ablieferungsbetrag in Höhe von 58.050,-- EUR zuzüglich Säumniszuschlägen in Höhe von 11.137,50 EUR schulde und ihn aufgefordert, den Gesamtbetrag von 69.187,50 EUR bis zum 31.10.2006 bei der Landeshauptkasse einzuzahlen. Der Widerspruch des Klägers war ohne Erfolg geblieben.

Das den Prüfungsumfang begrenzende Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 4.2.2008 gibt keine Veranlassung, das erstinstanzliche Urteil einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen. Aus der Antragsbegründung ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, und schließlich stellt sich auch keine entscheidungserhebliche Frage grundsätzlicher Bedeutung im von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vorausgesetzten Sinn.

Die Zulassung der Berufung unter dem Aspekt der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ist dann geboten, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist. (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000 - 1 BvR 803/00 -, NVwZ 2000, 163, sowie BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -, DVBl. 2004, 838) Daran fehlt es hier.

Rechtsgrundlage für die Ablieferungspflicht sowie die Verpflichtung zur Zahlung von Säumniszuschlägen ist der in den angefochtenen Verfügungen angegebene § 9 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 NtVO i.V.m. § 240 AO. Die Arbeit des Klägers als Berater und Helfer des Saarländischen Rundfunks in einem Vergabeverfahren und bei der Honorarprüfung stellt nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 1 NtVO eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst dar. Für die hier entscheidungserhebliche Frage, ob die Leistungen des Klägers als „Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst“ zu qualifizieren sind, kommt es nach § 3 Abs. 1 Satz 1 NtVO ausschließlich auf die Rechtsform desjenigen an, für den die Tätigkeit ausgeübt wird. Das ergibt sich bereits eindeutig aus dem Wortlaut der Vorschrift, die Einschränkungen etwa im Hinblick auf die rechtliche Grundlage der ausgeübten Nebentätigkeit, auf ein Abhängigkeitsverhältnis, auf die Art der Tätigkeit, auf den Zweck oder auf die Finanzierung der öffentlichen Einrichtungen nicht vorsieht. Die weite Fassung des Begriffs des öffentlichen Dienstes in § 3 NtVO entspricht zudem Sinn und Zielsetzung der Bestimmung. (vgl. BVerwG, Urteil vom 3.7.2003 - 2 C 47/02 -, ZBR 2004, 53 zu der entsprechenden Regelung in Rheinland-Pfalz; Juncker, Saarländisches Beamtenrecht, Stand: September 2008, § 3 Nebentätigkeitsverordnung, Anm. 1) Der Saarländische Rundfunk ist aber gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Saarländisches Mediengesetz eine rechtsfähige, gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts.

Der Kläger kann sich demgegenüber nicht mit Erfolg darauf berufen, die Qualifizierung einer Tätigkeit bei einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt als öffentlicher Dienst sei unzulässig mit der Folge, dass § 9 Abs. 2 NtVO vorliegend nicht anwendbar sei.

Nicht weiterführt in diesem Zusammenhang der Hinweis des Klägers, dass gemäß § 2 Abs. 1 SVwVfG die Tätigkeit des Saarländischen Rundfunks aus dem Geltungsbereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes herausgenommen ist. Diese Ausnahme bezieht sich auf die inhaltliche Tätigkeit des Rundfunks und ist schon deshalb gerechtfertigt, weil diese in aller Regel nicht auf Verwaltungsverfahren im Sinne des § 9 SVwVfG abzielt. Das bedeutet allerdings nicht, dass der Rundfunk dort, wo seine Tätigkeit auf die hoheitliche Regelung von Einzelfällen abzielt, von jedweden Bindungen an rechtsstaatliche Verfahren freigestellt ist. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob jedenfalls die Grundgedanken der §§ 24-27, 28, 30 und 39 VwVfG zu beachten sind. (vgl. etwa Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Komm., 7. Aufl., § 2 Rdnr. 22)

Entgegen der Ansicht des Klägers schließen sich das Prinzip der Staatsferne, das nach Rechtsprechung und Literatur alle Phasen der Entstehung und Verbreitung des Rundfunk- und Fernsehprogramms umfasst (Degenhart in: Dolzer/Waldhoff/Graßhof (Hg.), Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Stand: Oktober 2008, Art. 5 Rdnrn. 733 ff.; Starck in : Von Mangoldt-Klein-Starck, GG I, Art. 5 Rdnr. 103 m.w.N.) , und die Anwendung des saarländischen Nebentätigkeitsrechts auf die Tätigkeit des Klägers beim Saarländischen Rundfunk nicht aus. Die Anwendung des Nebentätigkeitsrechts im konkreten Fall lässt bereits den Schutzbereich der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Rundfunkfreiheit unberührt. Ob die Nebentätigkeit des Klägers für den Saarländischen Rundfunk einen Bereich betrifft, der Einfluss auf die Programmgestaltung hat, ist dabei ohne Belang. Die hier allein streitgegenständliche Frage der Ablieferungspflicht des Klägers gegenüber dem Dienstherrn im Hauptamt stellt nicht einmal einen mittelbaren Eingriff in die Rundfunkfreiheit dar, da lediglich das Verhältnis zwischen Dienstherrn und Beamten betroffen ist.

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die grundsätzliche Pflicht zur Ablieferung von Nebentätigkeitsvergütungen bestehen ebenfalls nicht. (BVerfG, Beschluss vom 25.11.1980 - 2 BvL 7/76 u.a. -, BVerfGE 55, 207) Die Einschränkung der Nebenverdienstmöglichkeiten des Beamten im öffentlichen Dienst entspricht dem Alimentationsprinzip und der einheitlichen und umfassenden Dienstleistungspflicht des Beamten. Für die ihm im öffentlichen Dienst insgesamt obliegende Pflichterfüllung hat der Beamte nur einmal den Anspruch auf angemessenen Unterhalt in Gestalt der Dienstbezüge. Die öffentlichen Mittel als Ganzes betrachtet sollen nicht dadurch doppelt belastet werden, dass dem Beamten sowohl Besoldung als auch zusätzlich eine Vergütung für eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst gezahlt wird. Alle öffentlichen Rechtsträger wirtschaften letztendlich mit öffentlichen Mitteln, d.h. mit solchen Mitteln, die ihnen wegen ihrer öffentlichen Aufgabe aus dem Staatshaushalt oder aufgrund eigener öffentlich-rechtlich geregelter Einnahmebefugnis zugeflossen sind. (vgl. BVerwG, Urteil vom 3.7.2003 - 2 C 17/02 -, NVwZ-RR 2004, 49)

Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der vom Kläger zitierten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes zum saarländischen Presserecht. In der zitierten Entscheidung (OVG des Saarlandes, Urteil vom 1.4.1998 - 8 R 27/96 -, AS Bd. 27, S. 182 ff.) wird unter ausführlicher Darlegung der Besonderheiten der zu entscheidenden Fallkonstellation unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 13.12.1984 - 7 C 139/81 -, BVerwGE 70, 310, NJW 1985, 1655) u.a. ausgeführt, dass öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten für den Bereich der Rundfunksendungen einschließlich der Haushaltswirtschaft aus dem Behördenbegriff des § 4 Abs. 1 SPresseG ausgeklammert seien und damit nicht der Auskunftspflicht gegenüber der Presse unterlägen. Bereits aufgrund der aufgezeigten Besonderheiten des dort entschiedenen Falles, dessen Interessenlage mit der vorliegenden nicht vergleichbar ist, verbietet sich eine entsprechende Anwendung auf die vorliegende Fallkonstellation.

Schließlich greift das Argument des Klägers nicht durch, § 3 Abs. 1 Satz 2 NtVO sei über seinen Wortlaut hinaus auf eine Tätigkeit zugunsten des Saarländischen Rundfunks anzuwenden.

Dass nach der genannten Bestimmung eine Nebentätigkeit für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften oder deren Verbände nicht dem Begriff des öffentlichen Dienstes im Sinne des Nebentätigkeitsrechts zuzuordnen ist, folgt aus der den Religionsgemeinschaften durch Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 WRV eingeräumten besonderen Stellung. Raum für eine Analogie besteht angesichts des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift nicht, denn der aufgrund der gesetzlichen Ermächtigung in § 83 Satz 2 Nr. 1 SBG erlassene § 3 Abs. 1 NtVO enthält keine echte Regelungslücke.

Unter einer echten Regelungslücke ist eine Unvollständigkeit des Tatbestandes einer Norm wegen eines versehentlichen, dem Normzweck zuwider laufenden Regelungsversäumnisses des Normgebers zu verstehen. (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 11.9.2008 - 2 B 43/08 - m.w.N ., zitiert nach Juris) Anhaltspunkte dafür, dass dies auf § 3 Abs. 1 Satz 2 NtVO zutrifft, sind jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere ergeben sich solche nicht aus § 78 Abs. 3 Satz 2 HessBeamtG, der eine entsprechende Regelung zugunsten der Rundfunkanstalten enthält. Der saarländische Verordnungsgeber konnte aufgrund der Ermächtigung des § 83 Satz 2 Nr. 1 SBG bestimmen, welche Tätigkeiten als öffentlicher Dienst im Sinne dieser Vorschrift anzusehen sind. Eine solche Regelung räumt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 25.11.1980, a.a.O. zur entsprechenden Vorschrift im Beamtengesetz Nordrhein-Westfalens) dem Verordnungsgeber im Hinblick auf die ihm übertragene Begriffsausfüllung und Begriffsbestimmung keinen Regelungsspielraum ein, der nicht mehr hinreichend eingegrenzt oder voraussehbar wäre. Der Verordnungsgeber hat vorliegend die Begriffsbestimmung in einer Weise vorgenommen, wie sie der Interpretation des Bundesverfassungsgerichts in der zitierten Entscheidung entspricht. Danach ist wesentliches Kriterium zur Bestimmung des Begriffs des öffentlichen Dienstes im Allgemeinen die öffentlich-rechtliche Rechtsform des Dienstherrn. Das Bundesverfassungsgericht zählt hierzu eine Tätigkeit im Dienste des Bundes, der Länder, der Gemeinden (Gemeindeverbände) sowie der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. (BVerfG, ebd.) Eine Schranke sieht das Bundesverfassungsgericht lediglich hinsichtlich der an sich nach dieser Definition ebenfalls dem Begriff „öffentlicher Dienst“ zuzurechnenden Tätigkeit für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Verbände wegen der diesen aufgrund von Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 WRV eingeräumten besonderen Stellung. Anhaltspunkte, dass darüber hinaus weitere Ausnahmen verfassungsrechtlich geboten wären, bestehen nicht.

Bestehen damit an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung keine ernstlichen Zweifel, so kann die Berufung auch nicht wegen der geltend gemachten besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache zugelassen werden. Aus der Begründung zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergibt sich, dass solche Schwierigkeiten nicht vorliegen. Daraus folgt zugleich, dass die Rechtssache keine entscheidungserheblichen grundsätzlichen Fragen aufwirft, die nur in einem Berufungsverfahren zu klären wären, so dass die Berufung auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen ist.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3, 47 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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published on 26/10/2010 00:00

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts ... ... ... ... ... - ... ... .../... - geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 21.10.2004 in der Gestalt des Widerspruchbescheids des Landratsamts ... vom 21.04.2005 wird a
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag. Das Gleiche gilt für zurückzuzahlende Steuervergütungen und Haftungsschulden, soweit sich die Haftung auf Steuern und zurückzuzahlende Steuervergütungen erstreckt. Die Säumnis nach Satz 1 tritt nicht ein, bevor die Steuer festgesetzt oder angemeldet worden ist. Wird die Festsetzung einer Steuer oder Steuervergütung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so bleiben die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt; das Gleiche gilt, wenn ein Haftungsbescheid zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt wird. Erlischt der Anspruch durch Aufrechnung, bleiben Säumniszuschläge unberührt, die bis zur Fälligkeit der Schuld des Aufrechnenden entstanden sind.

(2) Säumniszuschläge entstehen nicht bei steuerlichen Nebenleistungen.

(3) Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu drei Tagen nicht erhoben. Dies gilt nicht bei Zahlung nach § 224 Abs. 2 Nr. 1.

(4) In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säumniszuschläge gegenüber jedem säumigen Gesamtschuldner. Insgesamt ist jedoch kein höherer Säumniszuschlag zu entrichten als verwirkt worden wäre, wenn die Säumnis nur bei einem Gesamtschuldner eingetreten wäre.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint;
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde;
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll;
4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will;
5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.

(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.

Die Beteiligten haben Anspruch darauf, dass ihre Geheimnisse, insbesondere die zum persönlichen Lebensbereich gehörenden Geheimnisse sowie die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, von der Behörde nicht unbefugt offenbart werden.

(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.

(2) Einer Begründung bedarf es nicht,

1.
soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift;
2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist;
3.
wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist;
4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt;
5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Es besteht keine Staatskirche.

(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.

(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.

(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.

(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.

(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Es besteht keine Staatskirche.

(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.

(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.

(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.

(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.

(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.