Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 11. Juni 2010 - 1 A 8/10

published on 11/06/2010 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 11. Juni 2010 - 1 A 8/10
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Tenor

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 26. März 2009 - 11 K 592/08 - wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zur Zahlung der Kosten für die vom Beklagten veranlasste Bestattung ihres Vaters.

Sie ist das älteste Kind des am 5.6.2007 in A-Stadt verstorbenen Hans C.. Die Ehe ihres Vaters, aus der auch zwei Söhne hervorgegangen sind, wurde im Jahre 1986 rechtskräftig geschieden.

Am 13.6.2007 teilte das in A-Stadt ansässige Bestattungsunternehmen H. dem Beklagten unter Angabe von Namen und Adressen der Kinder des Verstorbenen mit, dass zwar einer der Söhne des Verstorbenen, Herr C., einen Bestattungsauftrag erteilt habe, dieser jedoch nicht ausgeführt werde, weil Zweifel an dessen Zahlungsfähigkeit bestünden. Noch am selben Tag beauftragte der Beklagte das Bestattungsunternehmen mit der Feuerbestattung des Verstorbenen, welcher am 14.6.2007 eingeäschert und am 19.6.2007 in einem Urnenreihengrab beigesetzt wurde. Für die Einäscherung stellte die Firma B, A-Stadt 295 EUR in Rechnung. Für die Bestattung einschließlich Benutzung der Trauerhalle und deren Ausschmückung sowie den Erwerb der Grabstelle setzte die Stadt A-Stadt Gebühren in Höhe von insgesamt 739 EUR fest. Das Bestattungsunternehmen berechnete für seine Dienste einen Pauschalpreis von 714 EUR.

Nach Anhörung der Klägerin forderte der Beklagte diese - ebenso wie ihre beiden Brüder - mit Bescheid vom 15.10.2007 unter Hinweis auf deren Bestattungspflicht nach § 26 des Saarländischen Bestattungsgesetzes (im Weiteren: BestattG) auf, die "für die im Wege der Ersatzvornahme (§§ 44 und 46 SPolG)... veranlasste Bestattung" ihres Vaters angefallenen Kosten in Höhe von insgesamt 1.748 EUR zu erstatten. Dabei wies er – wie schon in der Anhörung der Klägerin - darauf hin, dass nach § 32 Abs. 1 BestattG Leichen spätestens sieben Tage nach dem Eintritt des Todes zu bestatten seien und vorliegend, nach seiner Unterrichtung am 13.6.2007 darüber, dass sich niemand um die Beerdigung kümmere, im Hinblick auf die Bestattungsfrist eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit (§ 8 Abs. 1 SPolG) vorgelegen habe. Aus diesem Grunde sei der Auftrag zur Bestattung noch am selben Tage erteilt worden. Für sein Tätigwerden setzte der Beklagte gemäß § 1 Ziffer 4 der Polizeikostenverordnung eine Verwaltungsgebühr von 100 EUR fest.

Am 7.11.2007 erhob die Klägerin Widerspruch. Zur Begründung machte sie geltend, die Bestattung ihres Vaters im Wege einer polizeirechtlichen Ersatzvornahme sei nicht erforderlich gewesen, denn dafür sei nur Raum, wenn die Bestattungspflichtigen ihrer Pflicht nicht nachkämen. Ihr Bruder C. habe jedoch dem Bestattungsunternehmen H. einen Bestattungsauftrag erteilt, so dass unabhängig von etwaigen Zweifeln des Bestatters an dessen Zahlungsfähigkeit die Voraussetzungen für eine behördliche Veranlassung der Bestattung nicht vorgelegen hätten. Sie selbst habe erst kurz vor der Beerdigung vom Tode ihres Vaters erfahren. Das Erbe habe sie ausgeschlagen. Zwar sei ihr nicht bekannt, ob ihr Vater Vermögenswerte hinterlassen habe; möglicherweise hätte das von ihren Brüdern angetretene Erbe jedoch ausgereicht, die Bestattungskosten zu begleichen. Abgesehen davon habe zwischen ihrem verstorbenen Vater und einer Frau A., deren Adresse ihr nicht bekannt sei, eine auf Dauer angelegte nichteheliche Lebensgemeinschaft bestanden. Nach den einschlägigen Vorschriften sei die Lebensgefährtin vor den Kindern des Verstorbenen bestattungspflichtig.

Auf Nachfrage des Beklagten gaben Herr C. und die geschiedene Ehefrau des Verstorbenen laut Aktenvermerk vom 20.12.2007 in einem Gespräch vom selben Tage an, dass der Verstorbene keine Vermögenswerte hinterlassen habe. Herr C. erklärte weiter, dass sein Vater mit einer Frau A. aus der A-Straße (A-Stadt) befreundet gewesen sei; diese habe aber nicht bei seinem Vater gewohnt.

Mit Schreiben vom 20.12.2007 unterrichtete der Beklagte die Prozessbevollmächtigten der Klägerin über das Ergebnis seiner Ermittlungen sowie den Umstand, dass eine Frau A. nach den Unterlagen des Meldeamtes der Stadt A. weder unter der letzten Adresse noch unter einer früheren Adresse des Verstorbenen gemeldet gewesen sei. Ferner wies er darauf hin, dass Herr C. zum Zeitpunkt des Sterbefalls arbeitslos gewesen sei und nicht über die Geldmittel verfügt habe, um eine Beerdigung zu bezahlen. Das Sozialamt der Stadt A. habe ihm keine Zahlungszusage gegeben, weil "Anträge" der Geschwister gefehlt hätten.

Nachdem die Klägerin an ihrem Widerspruch festhielt, lehnte der Beklagte unter Berücksichtigung der von ihm nachträglich ermittelten Umstände eine Abhilfe ab.

Der Rechtsausschuss für den Regionalverband C-Stadt wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 7.5.2008 zurück. Zur Begründung heißt es im Wesentlichen, der Beklagte sei zu Recht von einer sein sofortiges Einschreiten rechtfertigenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Sinne des § 8 Abs. 1 SPolG ausgegangen, weil der Verstorbene nicht innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Frist bestattet worden und nicht zu erwarten gewesen sei, dass eines der Kinder des Verstorbenen an Stelle des Beklagten tätig geworden wäre. Eine eventuelle privatrechtliche Beziehung zwischen dem beteiligten Bestattungsunternehmen und einem Sohn des Verstorbenen ändere nichts an der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung, den Leichnam innerhalb der vorgegebenen Frist zu bestatten. Bei dieser Sachlage sei die Klägerin als die Älteste von drei Geschwistern gemäß § 26 BestattG zur Erstattung der dem Beklagten entstandenen Kosten für die Bestattung ihres Vaters verpflichtet. Frau A. komme als Schuldnerin der Bestattungskosten nicht in Betracht, weil es für eine nichteheliche Lebensgemeinschaft zwischen ihr und dem Verstorbenen keinen ausreichenden Anhaltspunkt gebe.

Der Widerspruchsbescheid wurde am 28.5.2008 zugestellt.

Am 24.6.2008 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung hat sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft. Zum Beweis dafür, dass ihr verstorbener Vater über einen Zeitraum von zumindest einem Jahr vor seinem Tod mit einer Frau A. in einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelebt habe, hat sie Beweis angeboten durch das Zeugnis von Frau A., deren ladungsfähige Anschrift - was nicht geschah - nachgereicht werden sollte, sowie den ehemaligen "Vermieter" und einen ehemaligen Nachbarn ihres Vaters.

Die Klägerin hat beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 15.10.2007 und den Widerspruchsbescheid vom 7.5.2008 aufzuheben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat zur Begründung ausgeführt, die Klägerin sei als ältestes Kind des Verstorbenen zu Recht zur Erstattung der Bestattungskosten nach § 26 Abs. 2 BestattG herangezogen worden, weil sie ihrer Bestattungspflicht nicht genügt habe. Es komme nicht darauf an, ob zwischen dem Bruder der Klägerin und dem Bestattungsunternehmen H. ein Vertrag zur Durchführung der Bestattung zu Stande gekommen sei, denn die Bestattungspflicht erschöpfe sich nicht im Abschluss eines entsprechenden Vertrages, sondern verlange die tatsächliche Bestattung. Dem seien indes weder die Klägerin noch deren beide Brüder nachgekommen, so dass er - der Beklagte - habe tätig werden müssen. Im Übrigen werde bestritten, dass der verstorbene Vater der Klägerin in einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelebt habe. Die diesbezüglichen Ermittlungen hätten ergeben, dass eine Frau A. - was unstreitig ist - weder unter der letzten Wohnanschrift des Verstorbenen gemeldet gewesen sei noch im Einwohnermelderegister der Stadt A. eine auf den Sachvortrag der Klägerin passende Frau namens A. habe gefunden werden können.

Mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 26.3.2009 ergangenem Urteil hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Beklagten vom 15.10.2007 und den Widerspruchsbescheid vom 7.5.2008 aufgehoben. Zur Begründung ist maßgeblich ausgeführt, die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme der Klägerin wegen der Bestattungskosten seien nicht erfüllt. Die vorliegend einschlägige Vorschrift des § 26 Abs. 2 BestattG regele den Fall der Bestattung durch Ersatzvornahme auf Kosten des seiner Bestattungspflicht nicht nachkommenden Angehörigen spezialgesetzlich, weshalb - wie im Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27.12.2007 (1 A 40/07) ausgeführt - ein Rückgriff auf das allgemeine Polizeirecht bzw. auf die §§ 46 und 90 SPolG nicht zulässig sei. Der Beklagte habe indes erkennbar nach allgemeinem Polizeirecht gehandelt, da nach Wortlaut und Begründung des angefochtenen Bescheids "die Kosten für die im Wege der Ersatzvornahme (§ 44 und 46 SPolG)" veranlasste Bestattung gefordert würden und auf § 26 BestattG lediglich verwiesen werde. Auch seien die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 BestattG weder vom Beklagten noch von der Widerspruchsbehörde geprüft worden. Aus den Verwaltungsunterlagen ergebe sich nicht, dass der Beklagte die ihm durch Mitteilung seitens des Bestattungsunternehmens H. namentlich bekannten volljährigen Angehörigen des Verstorbenen, insbesondere die Klägerin, bezüglich der Wahrnehmung ihrer Bestattungspflicht befragt habe, obwohl ihm eine telefonische Kontaktaufnahme ohne weiteres möglich gewesen wäre. Zwar habe er in der mündlichen Verhandlung einen Aktenvermerk vom 9.3.2009 vorgelegt, demzufolge noch vor dem Eingang des Auftragsangebotes der Firma E. beim Beklagten die geschiedene Ehefrau des Verstorbenen telefonisch mitgeteilt habe, "die anderen Kinder … würden die Beerdigung nicht veranlassen". Auf eine solche Aussage eines Dritten, der nach den einschlägigen Regelungen mit der Bestattung des Verstorbenen nichts zu tun habe, dürfe sich die Ortspolizeibehörde nach dem klaren Gesetzeswortlaut aber nicht berufen, geschweige denn unter Verzicht auf eigene Ermittlungen verlassen.

Gegen das ihm am 2.4.2009 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 30.4.2009 den Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und am 19.5.2009 begründet, woraufhin der Senat mit Beschluss vom 13.1.2010 (1 A 349/09) die Berufung zugelassen hat. Auf den ihm am 29.1.2010 zugestellten Zulassungsbeschluss hin hat der Beklagte mit am 19.2.2010 eingegangenem Schriftsatz die Berufung begründet.

Er ist der Auffassung, das Verwaltungsgericht habe der Klage zu Unrecht stattgegeben, denn der angefochtene Bescheid über die Heranziehung zu Bestattungskosten sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Er habe entgegen der Urteilsbegründung erkennbar auf der Grundlage der §§ 26, 32 BestattG gehandelt. Mit Blick auf die spezialgesetzliche Regelung der Kostentragungspflicht in § 26 Abs. 2 BestattG erweise sich die Bezugnahme auf die allgemeine Kostenregelung für Ersatzvornahmen gemäß den §§ 44, 46 SPolG nach Maßgabe der im Zeitpunkt des Bescheiderlasses ihm noch nicht bekannten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes im Urteil vom 27.12.2007 (1 A 40/07) allenfalls als überflüssig, ohne dass die Entscheidung deshalb rechtswidrig sei. Des Weiteren seien die Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 BestattG zutreffend geprüft worden. Im Zeitpunkt der Bestattung des Verstorbenen und der späteren Anhörung der Klägerin sowie bei Erlass des Kostenbescheides habe er aufgrund der ihm verfügbaren Erkenntnisse davon ausgehen müssen, dass die Klägerin als älteste Tochter des Verstorbenen bestattungspflichtig gewesen sei. Nach der glaubhaften Aussage ihrer Mutter habe ferner festgestanden, dass die Klägerin nicht bereit gewesen sei, ihrer Bestattungspflicht nachzukommen. Dies habe sich im späteren Verfahren als zutreffend erwiesen, denn weder im Verwaltungsverfahren noch vor dem Verwaltungsgericht habe die Klägerin behauptet, bestattungsbereit gewesen zu sein. Vielmehr habe sie ihr Vorbringen darauf beschränkt, ihre Bestattungspflicht in Abrede zu stellen. Des Weiteren müsse gesehen werden, dass im Zeitpunkt seines Einschreitens der Vater der Klägerin bereits acht Tage tot gewesen sei, die Zeit somit gedrängt habe, und nach seinen Ermittlungen die Bestattung von den Hinterbliebenen nicht veranlasst worden sei. Dies gelte auch hinsichtlich des Bruders der Klägerin, der sich vergeblich bemüht habe, das Bestattungsunternehmen B. zu beauftragen, denn da dieses letztlich nicht für ihn tätig geworden sei, sei die Bestattung von ihm nicht im Sinne des § 26 Abs. 2 BestattG tatsächlich veranlasst worden. Angesichts dessen sei es im Ergebnis rechtlich unschädlich, ob die Entscheidung des Beklagten, auf eine Kontaktaufnahme zur Klägerin vor der Bestattung zu verzichten, als unzureichende Ermittlungstätigkeit angesehen werden könne, weil jedenfalls die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Bestattung im Wege der Ersatzvornahme objektiv vorgelegen hätten. Soweit die Klägerin erstmals im vorliegenden Verfahren ihre Bereitschaft zur Bestattung ihres Vaters behaupte, sei sie mit diesem Vortrag ausgeschlossen. Selbst wenn man diesen Vortrag noch berücksichtigen und als richtig unterstellen würde, könnte dies eine Aufhebung seines Bescheides nicht rechtfertigen, denn die Klägerin sei, da er die - unstreitig - preisgünstigste Bestattung gewählt habe, mangels materiellen Schadens nicht in ihren Rechten verletzt.

Nicht zu überzeugen vermöge der Einwand der Klägerin, dass nicht sie, sondern eine angebliche Lebensgefährtin des Verstorbenen vorrangig bestattungs- und kostenpflichtig sei. Dabei könne dahinstehen, ob der nach der früheren, hier noch maßgeblichen Fassung des § 26 Abs. 1 BestattG geltende Vorrang der Bestattungspflicht des Partners einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft vor erbberechtigten Kindern, Eltern und Geschwistern des Verstorbenen verfassungsrechtlich unbedenklich (gewesen) sei. Vorliegend fehle es nämlich bereits an einem substanziellen Sachvortrag der Klägerin dahingehend, dass deren Vater vor seinem Tode tatsächlich in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelebt habe. Dazu genüge nicht die Angabe des Namens einer angeblichen Lebensgefährtin, wenn diese trotz entsprechender Ermittlungen nicht identifizierbar sei. Knüpfe man in Anlehnung an die Haushaltsgemeinschaft im Sozialrecht daran an, dass eine auf Dauer angelegte Lebenspartnerschaft dann bestehe, wenn die Partner zusammen leben und wirtschaften würden, so sei es vorliegend überdies nicht ausreichend, wenn der Verstorbene eine Liebesbeziehung unterhalten habe, die mit regelmäßigen Besuchen der Freundin in seiner Wohnung verbunden gewesen sei.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 26.3.2009 (Az.: 11 K 592/08) die Klage gegen den Kostenbescheid vom 15.10.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7.5.2008 abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und ist der Ansicht, der Beklagte habe, nachdem er von der fehlgeschlagenen Beauftragung des Bestattungsunternehmens durch ihren Bruder Kenntnis erlangt habe, vor seinem Eingreifen die übrigen Angehörigen und somit auch sie - die Klägerin - ermitteln und persönlich anhören müssen. Soweit der Beklagte sich auf ein Telefonat mit ihrer Mutter berufe, werde sowohl bestritten, dass dieses in den Verwaltungsunterlagen nicht dokumentierte Telefongespräch überhaupt stattgefunden habe, als auch der angebliche Inhalt des Gesprächs in Abrede gestellt, welcher erst mehr als zwei Jahre danach in einem Vermerk festgehalten worden sei. Die angeblichen Auskünfte ihrer Mutter seien überdies rechtlich unerheblich, da zwischen ihnen die Frage der Bestattung nicht besprochen worden sei. Sie - die Klägerin - habe vielmehr erst nach der Beerdigung vom Tode ihres Vaters erfahren. Der dem Beklagten unterlaufene Verfahrensfehler sei nicht - etwa nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 SVwVfG - heilbar, da sie zur Frage ihrer Bereitschaft, selbst für die Bestattung zu sorgen, naturgemäß nicht nach der Beerdigung mit heilender Wirkung angehört werden könne. Im Übrigen habe sie zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens erklärt, dass sie im Falle einer rechtzeitigen Benachrichtigung über den Tod ihres Vaters nicht für die Bestattung Sorge getragen hätte. Die Möglichkeit einer diesbezüglichen Entscheidung habe ihr der Beklagte durch sein fehlerhaftes Verhalten genommen. Nichts anderes gelte deshalb, weil sie sich im Rahmen der von ihr ergriffenen Rechtsbehelfe - in rechtlich zulässiger Weise - mit verschiedenen Argumenten, insbesondere der vorrangigen Bestattungspflicht anderer, gegen den Kostenbescheid zur Wehr gesetzt habe. Auch werde daran festgehalten, dass Frau A. die Lebensgefährtin ihres verstorbenen Vaters gewesen und deshalb vorrangig zur Erstattung der Bestattungskosten heranzuziehen sei.

Der Senat hat zur Frage des Verhältnisses zwischen dem am 5.6.2007 verstorbenen Herrn C. und Frau A. in den Jahren 2005, 2006 und 2007 die Herren A., B. und C. sowie Letzteren des Weiteren zu seinen Aktivitäten in Bezug auf die Beerdigung seines Vaters als Zeugen vernommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 11.6.2010 verwiesen.

Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten, des Rechtsausschusses für den Regionalverband C-Stadt sowie des Sozialamtes der Stadt A. Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist begründet.

Die - zulässige - Klage muss unter Abänderung des angegriffenen Urteils des Verwaltungsgerichts abgewiesen werden. Der mit der Klage angefochtene Bescheid des Beklagten vom 15.10.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Rechtsausschusses für den Regionalverband C-Stadt vom 7.5.2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin ist verpflichtet, dem Beklagten die für die Bestattung ihres Vaters angefallenen Kosten in Höhe von 1.748 EUR zu erstatten und für das Tätigwerden des Beklagten eine Verwaltungsgebühr von 100 EUR zu entrichten.

Rechtsgrundlage für das Verlangen des Beklagten nach Erstattung der Bestattungskosten ist § 26 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 des Gesetzes Nr. 1535 über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz – BestattG -) vom 5.11.2003 (Amtsbl. S. 2920) in der bis zum Inkrafttreten des Änderungsgesetzes vom 1.7.2009 (Amtsbl. S. 1240) am 31.7.2009 geltenden Fassung(BestattG a. F.). Nach § 26 Abs. 2 BestattG a. F. hat die für den Sterbeort zuständige Ortspolizeibehörde die Bestattung auf Kosten des Bestattungspflichtigen anzuordnen oder selbst zu veranlassen, wenn bestattungspflichtige volljährige Angehörige des Verstorbenen nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln sind oder diese ihrer Pflicht nicht nachkommen und kein anderer die Bestattung veranlasst.

In der den Beteiligten bekannten Rechtsprechung des Senats

Urteil vom 27.12.2007 - 1 A 40/07 -, AS RP-SL 35, 353, dokumentiert bei juris,

ist geklärt, dass diese Vorschrift den Fall der im Wege der Ersatzvornahme durchzuführenden Bestattung spezialgesetzlich abschließend regelt, und zwar auch insoweit, als die zuständige Behörde ermächtigt wird, die angefallenen Kosten durch Leistungsbescheid gegenüber dem Bestattungspflichtigen geltend zu machen. Dieser hat die Kosten ohne Rücksicht auf sein persönliches Verhältnis zum Verstorbenen und ungeachtet besonderer Umstände des Einzelfalls zu erstatten. Für einen Rückgriff auf das allgemeine Polizeirecht bzw. dessen Regelungen über die Erstattung von Kosten der Ersatzvornahme in den §§ 46, 90 SPolG bleibt in den durch § 26 Abs. 2 BestattG geregelten Fallgestaltungen kein Raum.

Die mit Blick auf diese Rechtsprechung vom Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil vertretene Rechtsansicht, der angefochtene Bescheid sei schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil er sich nicht auf die speziellen Vorschriften des Bestattungsgesetzes, sondern auf eine Anwendung allgemeinen Polizeirechts stütze, ist verfehlt. Es ist nicht aufgezeigt oder sonst ersichtlich, dass die Rechtslage nach den jeweils einschlägigen Regelungen des Bestattungsrechts einerseits und des allgemeinen Polizeirechts andererseits in Bezug auf den zu beurteilenden Sachverhalt unterschiedlich ausgestaltet ist. Zudem hat der Beklagte die Vorschrift des § 26 BestattG in seinem Bescheid benannt und damit sowohl die Einschlägigkeit des Bestattungsgesetzes als auch das Eingreifen der genannten Vorschrift bejaht. Schließlich ergibt sich aus der für die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Verwaltungsakts maßgeblichen Begründung des Widerspruchsbescheides (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), dass die Klägerin ausschließlich auf der Grundlage des Bestattungsgesetzes herangezogen worden ist.

Sind die vom Verwaltungsgericht zur Begründung seiner stattgebenden Entscheidung angeführten Gründe demnach nicht tragfähig, so erweist sich das angegriffene Urteil auch aus anderen Gründen nicht als im Ergebnis richtig.

Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Klägerin zur Erstattung der Bestattungskosten nach § 26 Abs. 2 BestattG a. F. sind erfüllt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war die Klägerin bestattungspflichtig. Da weder sie noch ein anderer (Angehöriger) binnen der gesetzlich vorgegebenen Frist von sieben Tagen (§ 32 Abs. 1 BestattG a. F.) für die Bestattung ihres Vaters gesorgt hat, oblag es dem Beklagten als der für den Sterbeort zuständigen Ortspolizeibehörde (§§ 76 Abs. 3, 81 Abs. 1 SPolG), die Bestattung auf ihre Kosten zu veranlassen.

Die Klägerin war als ältestes Kind des Verstorbenen gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. Satz 2 BestattG a. F. ("die Kinder") und mangels Existenz eines im Sinne der Nrn. 1 bis 3 der Vorschrift vorrangig Bestattungspflichtigen zur Bestattung ihres Vaters verpflichtet. Diese Pflicht traf sie vorrangig gegenüber ihren beiden jüngeren Brüdern, da - was verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist

Urteil des Senats vom 27.12.2007 - 1 A 40/07 -, a.a.O., -

bei einer Mehrheit von Personen gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 BestattG a. F. jeweils die ältere Person der jüngeren bezüglich der Bestattungspflicht vorgeht.

Ihr gegenüber vorrangig bestattungspflichtige Personen waren nicht vorhanden. Insoweit sah § 26 Abs. 1 BestattG a. F. vor, dass vor den Kindern (§ 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BestattG a. F.) die Ehefrau/der Ehemann (Nr. 1), die Partnerin/der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (Nr. 2) und die Partnerin/der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft (Nr. 3) - jeweils mit Ausschlusswirkung für den jeweils im Rang nachfolgenden Angehörigen - bestattungspflichtig ist

so die Begründung des Gesetzentwurfes der saarländischen Landesregierung zum Bestattungsgesetz vom 4.4.2003, Landtags-Drucksache 12/853, S. 43.

Angesichts dessen scheidet die Mutter der Klägerin nach ihrer rechtskräftigen Scheidung vom Vater der Klägerin im Jahre 1986 als nach § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BestattG a. F. vorrangig Bestattungspflichtige aus.

Des Weiteren steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats fest, dass der Vater der Klägerin vor seinem Tod nicht in einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelebt hat, so dass die Voraussetzungen der vorrangigen Bestattungspflicht einer Lebenspartnerin nach Maßgabe des § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BestattG a. F. nicht erfüllt waren.

An die Annahme einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BestattG a. F. sind strenge Anforderungen zu stellen. Mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die zu § 26 Abs. 1 BestattG a. F. verwendete Formulierung, wonach die "Angehörigen" in der durch die Vorschrift vorgegebenen Reihenfolge für die Bestattung zu sorgen haben, kann es nur bei einer engen Beziehung zwischen der/dem Verstorbenen und deren/dessen ehemaligen Partner/Partnerin gerechtfertigt seien, diese bzw. diesen als Angehörige(n) im Sinne des § 26 Abs. 1 BestattG a. F. anzusehen, welcher vor den Verwandten, insbesondere den Kindern des Verstorbenen, bestattungspflichtig ist und welchem daher hinsichtlich der Bestattung auch (Gestaltungs-)Rechte zukommen. Es ist daher angezeigt, zur Beurteilung der Frage, ob eine auf Dauer angelegte nichteheliche Lebensgemeinschaft bestanden hat, auf die Kriterien zurückzugreifen, die in der Rechtsprechung zu § 122 Bundessozialhilfegesetz zum Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft entwickelt worden sind. Danach ist die eheähnliche Gemeinschaft als eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft gekennzeichnet, die eine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft voraussetzt und sich darüber hinaus durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen

BVerfG, Urteil vom 17.11.1992 -1 BvL 8/97-, BVerfGE 87, 234 zu § 137 Abs. 2 a AFG; BVerwG, Urteil vom 17.5.1995 – 5 C 16/93 -, Buchholz 436.0 § 122 BSHG Nr. 5; vgl. auch dessen Beschluss vom 24.6.1999 – 5 B 114/98 – zu § 122 Satz 1 BSHG, jeweils zitiert nach juris.

Das Erfordernis einer engen persönlichen Bindung zwischen den Lebenspartnern kommt inzwischen - klarstellend - auch in der Neufassung des § 26 Abs. 1 BestattG durch Art. 1 Nr. 12 des Gesetzes vom 1.7.2009 (Amtsbl. S. 1240) deutlicher als zuvor zum Ausdruck. Durch die dort zu Nr. 5 in Bezug genommene Vorschrift des § 7 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. Abs. 3 a SGB II wird nämlich der wechselseitige Wille der Lebenspartner gefordert, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, und dieser Wille u. a. vermutet, wenn die Partner länger als ein Jahr zusammenleben oder befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen. Die hiernach für die Annahme einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BestattG a. F. maßgeblichen Kriterien waren nach dem Ergebnis der in der mündlichen Verhandlung durchgeführten Beweisaufnahme zur Frage des Verhältnisses des verstorbenen Vaters der Klägerin zu Frau A. in den Jahren 2005 bis einschließlich 2007 zu keinem Zeitpunkt erfüllt.

Zu dem Beweisthema vernommen wurden zunächst der Zeuge A., der sich nach seinen Angaben im Auftrag des Hauseigentümers, seines Vaters, um das Mietshaus kümmert, in welchem der Verstorbene bis zu seinem Tode wohnte, und der selbst seit 2001 im Nachbarhaus wohnt, sowie der Zeuge B., Sohn des vorgenannten Zeugen und seit April 2006 Inhaber der über der (ehemaligen) Mietwohnung des Verstorbenen gelegenen Wohnung. Beide gaben übereinstimmend an, dass der Vater der Klägerin bis 2006 allein gewohnt und längstens ein Jahr vor seinem Tod eine ihnen namentlich nicht bekannte Freundin mit eigener Wohnung (unbekannter Adresse) gehabt habe. Der Zeuge A. erklärte, Herr C. habe ihm die Freundin etwa sieben bis acht Monate vor seinem Tod vorgestellt. Er – der Zeuge - habe die beiden in der Folgezeit zunächst zwei- bis dreimal pro Woche, später öfter und zuletzt täglich zusammen gesehen. Sie hätten sich regelmäßig gegenseitig besucht. Die Freundin habe einen Schlüssel zur Wohnung des Herrn C. besessen, sei dort aber nicht eingezogen. Sie sei nach dem Tod des Herrn C. nicht mehr in der Wohnung gewesen; insbesondere habe sie nichts aus dieser herausgeholt. Er könne sich nicht daran erinnern, dass er Herrn C. - wie die Klägerin vorträgt - wegen des Aufenthalts seiner Freundin in der Wohnung auf eine Erhöhung der Nebenkosten angesprochen habe. Der Zeuge berichtete über gelegentliche Gespräche mit Herrn C. bzw. seiner Freundin, aus denen er wisse, dass Letztere gerne mit Herrn C. zusammengezogen wäre, während dieser beide Wohnungen habe beibehalten wollen.

Der Zeuge C. gab im Wesentlichen an, die Freundin seines Vaters habe A. geheißen. Sie und sein Vater seien ein "Pärchen" gewesen, hätten aber getrennt gewohnt. Frau A. habe ihn über den Tod seines Vaters informiert und den Termin der Beisetzung im Familien- und Freundeskreis mitgeteilt. Sie sei bei der Beerdigung anwesend gewesen.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass - wie von den Zeugen glaubhaft und übereinstimmend bekundet – der Vater der Klägerin zwar in den letzten Monaten vor seinem Tod eine Freundin hatte, es aber eindeutig an einer Haushaltsgemeinschaft fehlte und darüber hinaus Anhaltspunkte für ein gemeinsames Wirtschaften beider nicht bestehen. Es mangelt somit an elementaren Voraussetzungen für die Annahme, dass zwischen ihnen eine auf Dauer angelegte nichteheliche Lebensgemeinschaft bestanden hat. Die damalige Freundin kommt daher als gegenüber der Klägerin als Kind des verstorbenen C. (§ 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BestattG a. F.) vorrangig Bestattungspflichtige gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BestattG a. F. nicht in Betracht.

Die somit bestattungspflichtige Klägerin hat gemäß § 26 Abs. 2 BestattG a. F. die Kosten zu erstatten, die dem Beklagten für die von ihm veranlasste Bestattung entstanden sind, denn entsprechend den weiteren gesetzlichen Voraussetzungen hat weder sie noch ein anderer binnen der regelmäßig zu beachtenden Bestattungsfrist von sieben Tagen für die Bestattung ihres Vaters gesorgt.

Dabei ist unter den Besonderheiten der vorliegenden Fallgestaltung nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die Bestattung veranlasste, ohne zuvor mit den ihm namentlich von dem Beerdigungsinstitut benannten Kindern des Verstorbenen, insbesondere der Klägerin, persönlich Kontakt aufgenommen zu haben. Der in § 26 Abs. 2 BestattG umschriebene Grundsatz der Subsidiarität staatlichen Handelns ist gemessen an den konkreten Gegebenheiten, wie sie sich dem Beklagten zur Zeit seines Tätigwerdens darstellten, nicht verletzt. Nach genannter Vorschrift ist die Ortspolizeibehörde nur berechtigt, die Bestattung selbst zu veranlassen, wenn bestattungspflichtige volljährige Angehörige des Verstorbenen nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln sind oder diese ihrer Pflicht nicht nachkommen und kein anderer die Bestattung veranlasst. Im Regelfall bedeutet dies, dass die Behörde alle ihr zu Gebote stehenden Möglichkeiten ausschöpfen muss, um etwaige nahe Angehörige des Toten ausfindig zu machen und sodann klären muss, ob der oder die Bestattungspflichtige für die Bestattung des Verstorbenen sorgen wird

so zutreffend OVG Münster, Urteil vom 29.4.2008 - 19 A 3665/06 -, DVBl. 2008, 1067; ferner OVG Magdeburg, Beschluss vom 15.1.2010 - 4 L 464/08 -, jeweils zitiert nach juris.

Fallbezogen durfte sich der Beklagte indes auf die durch den Aktenvermerk vom 9.3.2009 hinreichend belegte telefonische Auskunft der Mutter der Klägerin vom 13.6.2007 verlassen, wonach der "Familie" der Todesfall bereits seit einigen Tagen bekannt gewesen sei und außer dem Sohn , der die Beerdigung seines Vaters allerdings nicht bezahlen könne, keines der anderen Kinder bereit sei, für die Bestattung zu sorgen.

Der Umfang der gemäß § 24 SVwVfG von Amts wegen gebotenen Ermittlungen richtet sich stets nach den Umständen des Einzelfalls. Dieser war vorliegend maßgeblich dadurch geprägt, dass die siebentägige Bestattungsfrist des § 32 Abs. 1 Satz 1 BestattG a. F. zu der Zeit, als das Beerdigungsinstitut sich an den Beklagten wandte, bereits um einen Tag überschritten war. Angesichts dieses zeitlichen Hergangs war die Intensität der Ermittlungspflicht im Vergleich zu einer frühzeitigen Kenntnis vor Ablauf der Bestattungsfrist deutlich reduziert. Vor diesem Hintergrund ist der telefonischen Auskunft der Mutter der Klägerin größere Bedeutung beizumessen, als ihr bei frühzeitiger Kenntnis zukäme. Dessen ungeachtet stellt der zu beurteilende Sachverhalt sich als Grenzfall dar, denn es wäre dem Beklagten ohne nennenswerten bürokratischen und zeitlichen Aufwand möglich gewesen, den Versuch einer telefonischen Kontaktaufnahme mit der Klägerin zu unternehmen, um sich auf diesem Weg zu vergewissern, ob die Klägerin über den Sterbefall informiert war, sowie abzuklären, ob sie bereit ist, ihrer Bestattungspflicht nachzukommen. Dennoch hält der Senat die Entscheidung des Beklagten, sich auf die telefonische Auskunft der Mutter der Klägerin zu verlassen und von weiteren Ermittlungen abzusehen, gemessen an dem Kriterium der Verhältnismäßigkeit für im Ergebnis hinnehmbar. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bemisst sich nicht nur, was dem Bürger im Einzelfall abverlangt werden darf, sondern ebenso, was einer Behörde an Ermittlungsaufwand konkret zumutbar ist. Hier war der Beklagte von dem Beerdigungsinstitut, bei dem einer der Söhne des Verstorbenen dessen Bestattung veranlassen wollte, darüber informiert worden, dass dessen Auftrag wegen erheblicher Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit nicht ausgeführt werden wird. Dass das Beerdigungsinstitut gleichzeitig die Namen der übrigen Kinder mitteilte, sprach dafür, dass nach dem Kenntnisstand des Beerdigungsinstituts auch keines dieser Kinder bereit oder finanziell in der Lage war, für die Kosten der von dem Bruder in Auftrag gegebenen Bestattung aufzukommen. Dieser vorläufige Befund wurde durch die telefonische Auskunft der Mutter der Klägerin, aus der sich ausweislich des Aktenvermerks ergab, dass die „Familie“ zwar über den Todesfall informiert war, aber keines der Kinder die Bestattung veranlassen wird, nachhaltig bestätigt. Dass der Beklagte sich in dieser – zudem maßgeblich durch den Ablauf der Bestattungsfrist geprägten - Situation entschieden hat, selbst sofort - also ohne weiteres Bemühen, einen bestattungsbereiten Angehörigen ausfindig zu machen - für die Bestattung Sorge zu tragen, ist unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten als gerade noch vertretbares und damit im Ergebnis rechtmäßiges behördliches Handeln zu qualifizieren.

Selbst wenn man – etwa mit Blick auf die von der Klägerin geäußerten Zweifel an der Richtigkeit des über das Telefongespräch des Sachbearbeiters des Beklagten mit ihrer Mutter gefertigten Vermerks vom 9.3.2009 - davon ausgeht, dass dem Beklagten ein Ermittlungsdefizit vorzuwerfen ist, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit der von ihm ergriffenen Maßnahmen. Denn aus den beigezogenen Verwaltungsakten ergibt sich, dass der eventuelle Fehler für die Notwendigkeit, die Bestattung im Wege der Ersatzvornahme zu veranlassen, nicht ursächlich gewesen und damit rechtlich unerheblich ist

Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG des Bundes, 7. Aufl. 2008, § 46 Rdnrn. 19 ff. sowie § 45 Rdnrn. 116 ff..

Maßgebend für diese Einschätzung ist, dass es keine verlässlichen Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Klägerin auf einen Anruf des Beklagten hin für die Bestattung ihres Vaters gesorgt hätte. Diese Schlussfolgerung rechtfertigt sich aus dem Umstand, dass sie bis zu dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über ihren Widerspruch nicht geltend gemacht hat, durch die beschriebene Verfahrensgestaltung an der Wahrnehmung der Totenfürsorge gegenüber ihrem Vater gehindert gewesen zu sein. Vielmehr hat sie sich auf das Anhörungsschreiben des Beklagten vom 30.8.2007 überhaupt nicht geäußert und im Rahmen des Widerspruchsverfahrens lediglich eingewandt, ihr Bruder C. habe sich um die Bestattung kümmern wollen und im Übrigen sei die Lebensgefährtin ihres Vaters vor ihr bestattungspflichtig. Insbesondere letzterer Einwand belegt, dass sie kein Interesse daran hatte, von den Gestaltungsmöglichkeiten, die das mit der Bestattungspflicht korrespondierende Recht auf Totenfürsorge ihr geboten hätte, Gebrauch zu machen. Gegen eine Bestattungsbereitschaft der Klägerin zum damaligen Zeitpunkt spricht des Weiteren mit Gewicht, dass sie nach der glaubhaften zeugenschaftlichen Aussage ihres Bruders C. bei der Beerdigung ihres Vaters anwesend und somit vorab zumindest über den Zeitpunkt der Beisetzung informiert war und sie – soweit ersichtlich - dennoch keinen Einfluss etwa auf die Art und Weise oder die Örtlichkeit der Bestattung zu nehmen versucht hat. Ihre nachträgliche Argumentation, ihr könne nicht vorgeworfen werden, sich gegen den Erstattungsbescheid nur mit Einwendungen gegen das Bestehen ihrer Bestattungspflicht gewehrt zu haben, vermag nicht zu überzeugen. Der angefochtene Bescheid kann nicht schon deshalb als rechtswidrig qualifiziert werden, weil die Klägerin einen rechtlich relevanten Einwand - nämlich den Einwand, ihr Recht, die Totenfürsorge wahrzunehmen, sei missachtet worden - theoretisch hätte erheben können, in der konkreten Situation aber von diesem Recht mangels eines entsprechenden Interesses überhaupt keinen Gebrauch machen wollte

so auch in ähnlich gelagerten Fällen OVG Münster, Urteil vom 29.4.2008 - 19 A 3665/06 -, a.a.O., sowie VG Köln, Urteil vom 20.3.2009 - 27 K 5617/07 -, jeweils zitiert nach juris.

Der somit zu Recht erfolgten Inanspruchnahme der Klägerin zur Erstattung der dem Beklagten entstandenen Bestattungskosten steht nicht entgegen, dass sie nach ihren Angaben die Erbschaft ausgeschlagen hat (vgl. §§ 1942 ff. BGB). Durch die Ausschlagung der Erbschaft kann sich ein Erbe nur von solchen Verbindlichkeiten befreien, die ihren Rechtsgrund gerade in der Erbenstellung haben. Verpflichtungen aus anderem Rechtsgrund bleiben hingegen auch nach der Ausschlagung der Erbschaft bestehen. Dies gilt u. a. für die sich aus § 26 Abs. 1 Satz 1 BestattG ergebende öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht und die hieran anknüpfende Kostenerstattungspflicht, welche auf einem vom Zivilrecht unabhängigen Rechtsgrund beruhen

Urteil des Senats vom 27.12.2007 - 1 A 40/07 -, a.a.O..

Die vom Beklagten mit dem angefochtenen Bescheid geforderte Erstattung von Kosten von insgesamt 1.748 EUR für die nach Maßgabe der §§ 27 Abs. 1 und § 28 Abs. 2, 3 BestattG durchgeführte Bestattung (Einäscherung und Beisetzung) begegnet der Höhe nach keinen Bedenken. Die entsprechenden Aufwendungen sind durch Rechnungen und einen Gebührenbescheid über die angefallenen Friedhofsgebühren sowie die sonstigen mit der Beisetzung verbundenen Kosten belegt. Einwendungen hat die Klägerin insoweit auch nicht vorgebracht.

Die mit dem angefochtenen Bescheid geforderte Verwaltungsgebühr in Höhe von 100 EUR rechtfertigt sich zwar nicht aus dem vom Beklagten zitierten § 1 Ziffer 4 der Polizeikostenverordnung, ist aber nach den hier einschlägigen §§ 1 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a, 7, 10 SGebG sowie § 5 Abs. 1 SGebG i.V.m. Nr. 163.14 der Anlage zur Verordnung über den Erlass eines allgemeinen Gebührenverzeichnisses (Gebührenrahmen: 50,00 bis 500 EUR) nach Grund und Höhe rechtmäßig festgesetzt worden.

Nach alledem ist die Klage unter entsprechender Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Das Urteil beruht nämlich auf der Auslegung und Anwendung von Landesrecht.

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3, 47 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG auf 1.748,-- Euro (Bestattungskosten) zuzüglich 100,-- Euro (Verwaltungsgebühr), mithin auf insgesamt 1.848,-- Euro festgesetzt.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Gründe

Die zulässige Berufung ist begründet.

Die - zulässige - Klage muss unter Abänderung des angegriffenen Urteils des Verwaltungsgerichts abgewiesen werden. Der mit der Klage angefochtene Bescheid des Beklagten vom 15.10.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Rechtsausschusses für den Regionalverband C-Stadt vom 7.5.2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin ist verpflichtet, dem Beklagten die für die Bestattung ihres Vaters angefallenen Kosten in Höhe von 1.748 EUR zu erstatten und für das Tätigwerden des Beklagten eine Verwaltungsgebühr von 100 EUR zu entrichten.

Rechtsgrundlage für das Verlangen des Beklagten nach Erstattung der Bestattungskosten ist § 26 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 des Gesetzes Nr. 1535 über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz – BestattG -) vom 5.11.2003 (Amtsbl. S. 2920) in der bis zum Inkrafttreten des Änderungsgesetzes vom 1.7.2009 (Amtsbl. S. 1240) am 31.7.2009 geltenden Fassung(BestattG a. F.). Nach § 26 Abs. 2 BestattG a. F. hat die für den Sterbeort zuständige Ortspolizeibehörde die Bestattung auf Kosten des Bestattungspflichtigen anzuordnen oder selbst zu veranlassen, wenn bestattungspflichtige volljährige Angehörige des Verstorbenen nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln sind oder diese ihrer Pflicht nicht nachkommen und kein anderer die Bestattung veranlasst.

In der den Beteiligten bekannten Rechtsprechung des Senats

Urteil vom 27.12.2007 - 1 A 40/07 -, AS RP-SL 35, 353, dokumentiert bei juris,

ist geklärt, dass diese Vorschrift den Fall der im Wege der Ersatzvornahme durchzuführenden Bestattung spezialgesetzlich abschließend regelt, und zwar auch insoweit, als die zuständige Behörde ermächtigt wird, die angefallenen Kosten durch Leistungsbescheid gegenüber dem Bestattungspflichtigen geltend zu machen. Dieser hat die Kosten ohne Rücksicht auf sein persönliches Verhältnis zum Verstorbenen und ungeachtet besonderer Umstände des Einzelfalls zu erstatten. Für einen Rückgriff auf das allgemeine Polizeirecht bzw. dessen Regelungen über die Erstattung von Kosten der Ersatzvornahme in den §§ 46, 90 SPolG bleibt in den durch § 26 Abs. 2 BestattG geregelten Fallgestaltungen kein Raum.

Die mit Blick auf diese Rechtsprechung vom Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil vertretene Rechtsansicht, der angefochtene Bescheid sei schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil er sich nicht auf die speziellen Vorschriften des Bestattungsgesetzes, sondern auf eine Anwendung allgemeinen Polizeirechts stütze, ist verfehlt. Es ist nicht aufgezeigt oder sonst ersichtlich, dass die Rechtslage nach den jeweils einschlägigen Regelungen des Bestattungsrechts einerseits und des allgemeinen Polizeirechts andererseits in Bezug auf den zu beurteilenden Sachverhalt unterschiedlich ausgestaltet ist. Zudem hat der Beklagte die Vorschrift des § 26 BestattG in seinem Bescheid benannt und damit sowohl die Einschlägigkeit des Bestattungsgesetzes als auch das Eingreifen der genannten Vorschrift bejaht. Schließlich ergibt sich aus der für die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Verwaltungsakts maßgeblichen Begründung des Widerspruchsbescheides (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), dass die Klägerin ausschließlich auf der Grundlage des Bestattungsgesetzes herangezogen worden ist.

Sind die vom Verwaltungsgericht zur Begründung seiner stattgebenden Entscheidung angeführten Gründe demnach nicht tragfähig, so erweist sich das angegriffene Urteil auch aus anderen Gründen nicht als im Ergebnis richtig.

Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Klägerin zur Erstattung der Bestattungskosten nach § 26 Abs. 2 BestattG a. F. sind erfüllt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war die Klägerin bestattungspflichtig. Da weder sie noch ein anderer (Angehöriger) binnen der gesetzlich vorgegebenen Frist von sieben Tagen (§ 32 Abs. 1 BestattG a. F.) für die Bestattung ihres Vaters gesorgt hat, oblag es dem Beklagten als der für den Sterbeort zuständigen Ortspolizeibehörde (§§ 76 Abs. 3, 81 Abs. 1 SPolG), die Bestattung auf ihre Kosten zu veranlassen.

Die Klägerin war als ältestes Kind des Verstorbenen gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. Satz 2 BestattG a. F. ("die Kinder") und mangels Existenz eines im Sinne der Nrn. 1 bis 3 der Vorschrift vorrangig Bestattungspflichtigen zur Bestattung ihres Vaters verpflichtet. Diese Pflicht traf sie vorrangig gegenüber ihren beiden jüngeren Brüdern, da - was verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist

Urteil des Senats vom 27.12.2007 - 1 A 40/07 -, a.a.O., -

bei einer Mehrheit von Personen gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 BestattG a. F. jeweils die ältere Person der jüngeren bezüglich der Bestattungspflicht vorgeht.

Ihr gegenüber vorrangig bestattungspflichtige Personen waren nicht vorhanden. Insoweit sah § 26 Abs. 1 BestattG a. F. vor, dass vor den Kindern (§ 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BestattG a. F.) die Ehefrau/der Ehemann (Nr. 1), die Partnerin/der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (Nr. 2) und die Partnerin/der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft (Nr. 3) - jeweils mit Ausschlusswirkung für den jeweils im Rang nachfolgenden Angehörigen - bestattungspflichtig ist

so die Begründung des Gesetzentwurfes der saarländischen Landesregierung zum Bestattungsgesetz vom 4.4.2003, Landtags-Drucksache 12/853, S. 43.

Angesichts dessen scheidet die Mutter der Klägerin nach ihrer rechtskräftigen Scheidung vom Vater der Klägerin im Jahre 1986 als nach § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BestattG a. F. vorrangig Bestattungspflichtige aus.

Des Weiteren steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats fest, dass der Vater der Klägerin vor seinem Tod nicht in einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelebt hat, so dass die Voraussetzungen der vorrangigen Bestattungspflicht einer Lebenspartnerin nach Maßgabe des § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BestattG a. F. nicht erfüllt waren.

An die Annahme einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BestattG a. F. sind strenge Anforderungen zu stellen. Mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die zu § 26 Abs. 1 BestattG a. F. verwendete Formulierung, wonach die "Angehörigen" in der durch die Vorschrift vorgegebenen Reihenfolge für die Bestattung zu sorgen haben, kann es nur bei einer engen Beziehung zwischen der/dem Verstorbenen und deren/dessen ehemaligen Partner/Partnerin gerechtfertigt seien, diese bzw. diesen als Angehörige(n) im Sinne des § 26 Abs. 1 BestattG a. F. anzusehen, welcher vor den Verwandten, insbesondere den Kindern des Verstorbenen, bestattungspflichtig ist und welchem daher hinsichtlich der Bestattung auch (Gestaltungs-)Rechte zukommen. Es ist daher angezeigt, zur Beurteilung der Frage, ob eine auf Dauer angelegte nichteheliche Lebensgemeinschaft bestanden hat, auf die Kriterien zurückzugreifen, die in der Rechtsprechung zu § 122 Bundessozialhilfegesetz zum Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft entwickelt worden sind. Danach ist die eheähnliche Gemeinschaft als eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft gekennzeichnet, die eine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft voraussetzt und sich darüber hinaus durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen

BVerfG, Urteil vom 17.11.1992 -1 BvL 8/97-, BVerfGE 87, 234 zu § 137 Abs. 2 a AFG; BVerwG, Urteil vom 17.5.1995 – 5 C 16/93 -, Buchholz 436.0 § 122 BSHG Nr. 5; vgl. auch dessen Beschluss vom 24.6.1999 – 5 B 114/98 – zu § 122 Satz 1 BSHG, jeweils zitiert nach juris.

Das Erfordernis einer engen persönlichen Bindung zwischen den Lebenspartnern kommt inzwischen - klarstellend - auch in der Neufassung des § 26 Abs. 1 BestattG durch Art. 1 Nr. 12 des Gesetzes vom 1.7.2009 (Amtsbl. S. 1240) deutlicher als zuvor zum Ausdruck. Durch die dort zu Nr. 5 in Bezug genommene Vorschrift des § 7 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. Abs. 3 a SGB II wird nämlich der wechselseitige Wille der Lebenspartner gefordert, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, und dieser Wille u. a. vermutet, wenn die Partner länger als ein Jahr zusammenleben oder befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen. Die hiernach für die Annahme einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BestattG a. F. maßgeblichen Kriterien waren nach dem Ergebnis der in der mündlichen Verhandlung durchgeführten Beweisaufnahme zur Frage des Verhältnisses des verstorbenen Vaters der Klägerin zu Frau A. in den Jahren 2005 bis einschließlich 2007 zu keinem Zeitpunkt erfüllt.

Zu dem Beweisthema vernommen wurden zunächst der Zeuge A., der sich nach seinen Angaben im Auftrag des Hauseigentümers, seines Vaters, um das Mietshaus kümmert, in welchem der Verstorbene bis zu seinem Tode wohnte, und der selbst seit 2001 im Nachbarhaus wohnt, sowie der Zeuge B., Sohn des vorgenannten Zeugen und seit April 2006 Inhaber der über der (ehemaligen) Mietwohnung des Verstorbenen gelegenen Wohnung. Beide gaben übereinstimmend an, dass der Vater der Klägerin bis 2006 allein gewohnt und längstens ein Jahr vor seinem Tod eine ihnen namentlich nicht bekannte Freundin mit eigener Wohnung (unbekannter Adresse) gehabt habe. Der Zeuge A. erklärte, Herr C. habe ihm die Freundin etwa sieben bis acht Monate vor seinem Tod vorgestellt. Er – der Zeuge - habe die beiden in der Folgezeit zunächst zwei- bis dreimal pro Woche, später öfter und zuletzt täglich zusammen gesehen. Sie hätten sich regelmäßig gegenseitig besucht. Die Freundin habe einen Schlüssel zur Wohnung des Herrn C. besessen, sei dort aber nicht eingezogen. Sie sei nach dem Tod des Herrn C. nicht mehr in der Wohnung gewesen; insbesondere habe sie nichts aus dieser herausgeholt. Er könne sich nicht daran erinnern, dass er Herrn C. - wie die Klägerin vorträgt - wegen des Aufenthalts seiner Freundin in der Wohnung auf eine Erhöhung der Nebenkosten angesprochen habe. Der Zeuge berichtete über gelegentliche Gespräche mit Herrn C. bzw. seiner Freundin, aus denen er wisse, dass Letztere gerne mit Herrn C. zusammengezogen wäre, während dieser beide Wohnungen habe beibehalten wollen.

Der Zeuge C. gab im Wesentlichen an, die Freundin seines Vaters habe A. geheißen. Sie und sein Vater seien ein "Pärchen" gewesen, hätten aber getrennt gewohnt. Frau A. habe ihn über den Tod seines Vaters informiert und den Termin der Beisetzung im Familien- und Freundeskreis mitgeteilt. Sie sei bei der Beerdigung anwesend gewesen.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass - wie von den Zeugen glaubhaft und übereinstimmend bekundet – der Vater der Klägerin zwar in den letzten Monaten vor seinem Tod eine Freundin hatte, es aber eindeutig an einer Haushaltsgemeinschaft fehlte und darüber hinaus Anhaltspunkte für ein gemeinsames Wirtschaften beider nicht bestehen. Es mangelt somit an elementaren Voraussetzungen für die Annahme, dass zwischen ihnen eine auf Dauer angelegte nichteheliche Lebensgemeinschaft bestanden hat. Die damalige Freundin kommt daher als gegenüber der Klägerin als Kind des verstorbenen C. (§ 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BestattG a. F.) vorrangig Bestattungspflichtige gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BestattG a. F. nicht in Betracht.

Die somit bestattungspflichtige Klägerin hat gemäß § 26 Abs. 2 BestattG a. F. die Kosten zu erstatten, die dem Beklagten für die von ihm veranlasste Bestattung entstanden sind, denn entsprechend den weiteren gesetzlichen Voraussetzungen hat weder sie noch ein anderer binnen der regelmäßig zu beachtenden Bestattungsfrist von sieben Tagen für die Bestattung ihres Vaters gesorgt.

Dabei ist unter den Besonderheiten der vorliegenden Fallgestaltung nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die Bestattung veranlasste, ohne zuvor mit den ihm namentlich von dem Beerdigungsinstitut benannten Kindern des Verstorbenen, insbesondere der Klägerin, persönlich Kontakt aufgenommen zu haben. Der in § 26 Abs. 2 BestattG umschriebene Grundsatz der Subsidiarität staatlichen Handelns ist gemessen an den konkreten Gegebenheiten, wie sie sich dem Beklagten zur Zeit seines Tätigwerdens darstellten, nicht verletzt. Nach genannter Vorschrift ist die Ortspolizeibehörde nur berechtigt, die Bestattung selbst zu veranlassen, wenn bestattungspflichtige volljährige Angehörige des Verstorbenen nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln sind oder diese ihrer Pflicht nicht nachkommen und kein anderer die Bestattung veranlasst. Im Regelfall bedeutet dies, dass die Behörde alle ihr zu Gebote stehenden Möglichkeiten ausschöpfen muss, um etwaige nahe Angehörige des Toten ausfindig zu machen und sodann klären muss, ob der oder die Bestattungspflichtige für die Bestattung des Verstorbenen sorgen wird

so zutreffend OVG Münster, Urteil vom 29.4.2008 - 19 A 3665/06 -, DVBl. 2008, 1067; ferner OVG Magdeburg, Beschluss vom 15.1.2010 - 4 L 464/08 -, jeweils zitiert nach juris.

Fallbezogen durfte sich der Beklagte indes auf die durch den Aktenvermerk vom 9.3.2009 hinreichend belegte telefonische Auskunft der Mutter der Klägerin vom 13.6.2007 verlassen, wonach der "Familie" der Todesfall bereits seit einigen Tagen bekannt gewesen sei und außer dem Sohn , der die Beerdigung seines Vaters allerdings nicht bezahlen könne, keines der anderen Kinder bereit sei, für die Bestattung zu sorgen.

Der Umfang der gemäß § 24 SVwVfG von Amts wegen gebotenen Ermittlungen richtet sich stets nach den Umständen des Einzelfalls. Dieser war vorliegend maßgeblich dadurch geprägt, dass die siebentägige Bestattungsfrist des § 32 Abs. 1 Satz 1 BestattG a. F. zu der Zeit, als das Beerdigungsinstitut sich an den Beklagten wandte, bereits um einen Tag überschritten war. Angesichts dieses zeitlichen Hergangs war die Intensität der Ermittlungspflicht im Vergleich zu einer frühzeitigen Kenntnis vor Ablauf der Bestattungsfrist deutlich reduziert. Vor diesem Hintergrund ist der telefonischen Auskunft der Mutter der Klägerin größere Bedeutung beizumessen, als ihr bei frühzeitiger Kenntnis zukäme. Dessen ungeachtet stellt der zu beurteilende Sachverhalt sich als Grenzfall dar, denn es wäre dem Beklagten ohne nennenswerten bürokratischen und zeitlichen Aufwand möglich gewesen, den Versuch einer telefonischen Kontaktaufnahme mit der Klägerin zu unternehmen, um sich auf diesem Weg zu vergewissern, ob die Klägerin über den Sterbefall informiert war, sowie abzuklären, ob sie bereit ist, ihrer Bestattungspflicht nachzukommen. Dennoch hält der Senat die Entscheidung des Beklagten, sich auf die telefonische Auskunft der Mutter der Klägerin zu verlassen und von weiteren Ermittlungen abzusehen, gemessen an dem Kriterium der Verhältnismäßigkeit für im Ergebnis hinnehmbar. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bemisst sich nicht nur, was dem Bürger im Einzelfall abverlangt werden darf, sondern ebenso, was einer Behörde an Ermittlungsaufwand konkret zumutbar ist. Hier war der Beklagte von dem Beerdigungsinstitut, bei dem einer der Söhne des Verstorbenen dessen Bestattung veranlassen wollte, darüber informiert worden, dass dessen Auftrag wegen erheblicher Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit nicht ausgeführt werden wird. Dass das Beerdigungsinstitut gleichzeitig die Namen der übrigen Kinder mitteilte, sprach dafür, dass nach dem Kenntnisstand des Beerdigungsinstituts auch keines dieser Kinder bereit oder finanziell in der Lage war, für die Kosten der von dem Bruder in Auftrag gegebenen Bestattung aufzukommen. Dieser vorläufige Befund wurde durch die telefonische Auskunft der Mutter der Klägerin, aus der sich ausweislich des Aktenvermerks ergab, dass die „Familie“ zwar über den Todesfall informiert war, aber keines der Kinder die Bestattung veranlassen wird, nachhaltig bestätigt. Dass der Beklagte sich in dieser – zudem maßgeblich durch den Ablauf der Bestattungsfrist geprägten - Situation entschieden hat, selbst sofort - also ohne weiteres Bemühen, einen bestattungsbereiten Angehörigen ausfindig zu machen - für die Bestattung Sorge zu tragen, ist unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten als gerade noch vertretbares und damit im Ergebnis rechtmäßiges behördliches Handeln zu qualifizieren.

Selbst wenn man – etwa mit Blick auf die von der Klägerin geäußerten Zweifel an der Richtigkeit des über das Telefongespräch des Sachbearbeiters des Beklagten mit ihrer Mutter gefertigten Vermerks vom 9.3.2009 - davon ausgeht, dass dem Beklagten ein Ermittlungsdefizit vorzuwerfen ist, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit der von ihm ergriffenen Maßnahmen. Denn aus den beigezogenen Verwaltungsakten ergibt sich, dass der eventuelle Fehler für die Notwendigkeit, die Bestattung im Wege der Ersatzvornahme zu veranlassen, nicht ursächlich gewesen und damit rechtlich unerheblich ist

Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG des Bundes, 7. Aufl. 2008, § 46 Rdnrn. 19 ff. sowie § 45 Rdnrn. 116 ff..

Maßgebend für diese Einschätzung ist, dass es keine verlässlichen Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Klägerin auf einen Anruf des Beklagten hin für die Bestattung ihres Vaters gesorgt hätte. Diese Schlussfolgerung rechtfertigt sich aus dem Umstand, dass sie bis zu dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über ihren Widerspruch nicht geltend gemacht hat, durch die beschriebene Verfahrensgestaltung an der Wahrnehmung der Totenfürsorge gegenüber ihrem Vater gehindert gewesen zu sein. Vielmehr hat sie sich auf das Anhörungsschreiben des Beklagten vom 30.8.2007 überhaupt nicht geäußert und im Rahmen des Widerspruchsverfahrens lediglich eingewandt, ihr Bruder C. habe sich um die Bestattung kümmern wollen und im Übrigen sei die Lebensgefährtin ihres Vaters vor ihr bestattungspflichtig. Insbesondere letzterer Einwand belegt, dass sie kein Interesse daran hatte, von den Gestaltungsmöglichkeiten, die das mit der Bestattungspflicht korrespondierende Recht auf Totenfürsorge ihr geboten hätte, Gebrauch zu machen. Gegen eine Bestattungsbereitschaft der Klägerin zum damaligen Zeitpunkt spricht des Weiteren mit Gewicht, dass sie nach der glaubhaften zeugenschaftlichen Aussage ihres Bruders C. bei der Beerdigung ihres Vaters anwesend und somit vorab zumindest über den Zeitpunkt der Beisetzung informiert war und sie – soweit ersichtlich - dennoch keinen Einfluss etwa auf die Art und Weise oder die Örtlichkeit der Bestattung zu nehmen versucht hat. Ihre nachträgliche Argumentation, ihr könne nicht vorgeworfen werden, sich gegen den Erstattungsbescheid nur mit Einwendungen gegen das Bestehen ihrer Bestattungspflicht gewehrt zu haben, vermag nicht zu überzeugen. Der angefochtene Bescheid kann nicht schon deshalb als rechtswidrig qualifiziert werden, weil die Klägerin einen rechtlich relevanten Einwand - nämlich den Einwand, ihr Recht, die Totenfürsorge wahrzunehmen, sei missachtet worden - theoretisch hätte erheben können, in der konkreten Situation aber von diesem Recht mangels eines entsprechenden Interesses überhaupt keinen Gebrauch machen wollte

so auch in ähnlich gelagerten Fällen OVG Münster, Urteil vom 29.4.2008 - 19 A 3665/06 -, a.a.O., sowie VG Köln, Urteil vom 20.3.2009 - 27 K 5617/07 -, jeweils zitiert nach juris.

Der somit zu Recht erfolgten Inanspruchnahme der Klägerin zur Erstattung der dem Beklagten entstandenen Bestattungskosten steht nicht entgegen, dass sie nach ihren Angaben die Erbschaft ausgeschlagen hat (vgl. §§ 1942 ff. BGB). Durch die Ausschlagung der Erbschaft kann sich ein Erbe nur von solchen Verbindlichkeiten befreien, die ihren Rechtsgrund gerade in der Erbenstellung haben. Verpflichtungen aus anderem Rechtsgrund bleiben hingegen auch nach der Ausschlagung der Erbschaft bestehen. Dies gilt u. a. für die sich aus § 26 Abs. 1 Satz 1 BestattG ergebende öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht und die hieran anknüpfende Kostenerstattungspflicht, welche auf einem vom Zivilrecht unabhängigen Rechtsgrund beruhen

Urteil des Senats vom 27.12.2007 - 1 A 40/07 -, a.a.O..

Die vom Beklagten mit dem angefochtenen Bescheid geforderte Erstattung von Kosten von insgesamt 1.748 EUR für die nach Maßgabe der §§ 27 Abs. 1 und § 28 Abs. 2, 3 BestattG durchgeführte Bestattung (Einäscherung und Beisetzung) begegnet der Höhe nach keinen Bedenken. Die entsprechenden Aufwendungen sind durch Rechnungen und einen Gebührenbescheid über die angefallenen Friedhofsgebühren sowie die sonstigen mit der Beisetzung verbundenen Kosten belegt. Einwendungen hat die Klägerin insoweit auch nicht vorgebracht.

Die mit dem angefochtenen Bescheid geforderte Verwaltungsgebühr in Höhe von 100 EUR rechtfertigt sich zwar nicht aus dem vom Beklagten zitierten § 1 Ziffer 4 der Polizeikostenverordnung, ist aber nach den hier einschlägigen §§ 1 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a, 7, 10 SGebG sowie § 5 Abs. 1 SGebG i.V.m. Nr. 163.14 der Anlage zur Verordnung über den Erlass eines allgemeinen Gebührenverzeichnisses (Gebührenrahmen: 50,00 bis 500 EUR) nach Grund und Höhe rechtmäßig festgesetzt worden.

Nach alledem ist die Klage unter entsprechender Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Das Urteil beruht nämlich auf der Auslegung und Anwendung von Landesrecht.

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3, 47 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG auf 1.748,-- Euro (Bestattungskosten) zuzüglich 100,-- Euro (Verwaltungsgebühr), mithin auf insgesamt 1.848,-- Euro festgesetzt.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 15/01/2010 00:00

Gründe 1 Der statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. 2 1. Entgegen der Auffassung der Beklagten bestehen an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung keine ernstlichen Zwe
published on 27/12/2007 00:00

Tenor Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 9. Februar 2007 - 11 K 50/06 - wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil is
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published on 27/04/2015 00:00

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts - Einzelrichter - vom 16.10.2014 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vo
published on 27/04/2015 00:00

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts - Einzelrichter - vom 16.10.2014 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll
published on 26/11/2012 00:00

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Kostenerstattungsbescheides, mit dem die Beklagte anteilige Kosten für eine von ihr veranlasste Bestattung festsetzt. 2 Die Klägerin ist die Schwester der am 23. Juni 2010 in
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Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.