Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 21. Aug. 2008 - 1 A 229/07

published on 21/08/2008 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 21. Aug. 2008 - 1 A 229/07
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. März 2007 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 2 K 179/06 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil ist zulässig, aber nicht begründet.

Mit dem genannten Urteil hat das Verwaltungsgericht die auf eine Verpflichtung des Beklagten zur Einbürgerung des Klägers gerichtete Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, einem Einbürgerungsanspruch des Klägers stehe der Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG entgegen. Aufgrund seiner Unterstützung der PKK-Guerilla in der Türkei durch Weitergabe von Geld, Schuhen und Essen vor seiner 1994 erfolgten Ausreise aus der Türkei, seiner Exilaktivitäten - Teilnahme an Demonstrationen, Festen und Veranstaltungen, Verteilung von Publikationen und Flugblättern, Spendenzahlungen für die ERNK und Zahlung eines monatlichen Mitgliedsbeitrags - und die vom Landesamt für Verfassungsschutz mitgeteilten Aktivitäten für den Zeitraum von August 2000 bis Dezember 2003 im Zusammenhang mit der PKK bzw. ihren Nachfolgeorganisationen KADEK und KONGRA GEL sowie dem Kurdischen Kulturverein A-Stadt e.V. (KKV) habe der Kläger verfassungsfeindliche Bestrebungen unterstützt. Dass er sich hiervon abgewandt habe, sei nicht glaubhaft gemacht.

Aus dem den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzenden Vorbringen des Klägers in den Schriftsätzen vom 18.06.2007 und 01.08.2007 ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch ist ausreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass das Verwaltungsgericht zu Recht einen Anspruch des Klägers auf Einbürgerung unter Hinweis auf das Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG verneint hat. Die Zulassung der Berufung unter dem Aspekt der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ist dann geboten, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist

vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 f., sowie BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4/03 -, DVBl. 2004, 883.

Daran fehlt es hier. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist als tatbestandsmäßige Unterstützung im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG jede Handlung anzusehen, die für die dort genannten Bestrebungen objektiv vorteilhaft ist, d. h. jede Tätigkeit, die sich in irgend einer Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung auswirkt

vgl. dazu im Einzelnen die Urteile des Senats vom 08.03.2006 - 1 R 1/06 -, AS 33, 126, und vom 11.7.2007 - 1 A 224/07 -, AS 35, 13.

Ausgehend hiervon stellen die von dem Kläger im Rahmen seines Asylverfahrens, das zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 51 Abs. 1 AuslG geführt hat, geschilderten Hilfeleistungen für die PKK-Guerilla in der Türkei ebenso wie die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten Unterstützungshandlungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG dar. Gleiches gilt hinsichtlich der Teilnahme an den im Bericht des Landesamtes für Verfassungsschutz vom 23.03.2004 (Bl. 62 a und 62 b der Verwaltungsakten) im Einzelnen aufgelisteten Veranstaltungen, die teilweise vom Kurdischen Kulturverein, teilweise von PKK-Nachfolgeorganisationen bzw. ihren Anhängern durchgeführt wurden.

Entgegen der Ansicht des Klägers musste das Verwaltungsgericht eine Unterstützungshandlung nicht im Hinblick auf die Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung durch den Kläger verneinen. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht

vgl. Urteile vom 22.02.2007 - 5 C 20/05 -, BVerwGE 128, 140, und - 5 C 21/06 -, Buchholz 130 § 11 StAG Nr. 4,

entschieden, dass allein die Unterzeichnung der „Selbsterklärung: Auch ich bin ein PKK’ler“ im Jahr 2001 nicht die Annahme rechtfertigt, der Unterzeichner habe eine Bestrebung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG unterstützt. Die bloße Unterschriftsleistung unter diese ihrem Wortlaut nach auf gewaltfreie und legale Zielsetzungen gerichtete Erklärung reicht hierzu nicht aus. Dies gilt jedoch nur, soweit dem Betroffenen außer der Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung nichts vorgehalten werden kann. Zur Beantwortung der Frage, ob eine tatbestandsmäßige Unterstützung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG vorliegt, bedarf es einer wertenden Betrachtung im Lichte der gesamten Begleitumstände einschließlich vergangener Handlungen oder Erklärungen. Insoweit ist gerade nicht von vorneherein auszuschließen, dass die Unterschriftsleistung im Zusammenhang mit den weiteren aktenkundigen Aktivitäten des Klägers den Tatbestand der Unterstützungsleistung erfüllt

vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2007 - 5 C 21/06 -, Buchholz 130 § 11 StAG Nr. 4.

Abgesehen hiervon hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass eine Unterstützung der PKK bzw. ihrer Nachfolgeorganisationen im Falle des Klägers selbst dann vorliegt, wenn man die Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung ausklammert.

Auch der Einwand des Klägers, alle Veranstaltungen, an denen nach Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung im Juli 2001 teilgenommen zu haben ihm zur Last gelegt werde, seien vor dem Hintergrund der PKK-Selbsterklärung zu sehen und könnten deshalb nicht als sicherheitsrelevant eingestuft werden, greift nicht durch. Insoweit hat der Senat vielmehr bereits in seinem Urteil vom 08.03.2006

a.a.O.

entschieden, dass die PKK zur maßgeblichen Zeit der Identitätskampagne im Sommer 2001 eine Organisation war, die Bestrebungen verfolgt hat, die gegen die Sicherheit des Bundes gerichtet waren und durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdeten. Auch nach der Verkündung der sogenannten Friedensstrategie veränderte die PKK ihre gewaltorientierte Vorgehensweise nicht wesentlich. So gehörten insbesondere Spendengelderpressungen und Bestrafungsaktionen, mit denen das staatliche Gewaltmonopol in Frage gestellt wurde, nach wie vor zum Erscheinungsbild der PKK, so dass von ihr weiterhin eine Gefährdung der inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ausging. Dementsprechend hielt das Bundesministerium des Innern das im Jahr 1993 ausgesprochene Betätigungsverbot der PKK noch im März 2001 ausdrücklich aufrecht und der Rat der Europäischen Union beschloss am 02.05.2002, die PKK in die Liste der terroristischen Organisationen aufzunehmen. Bei den Nachfolgeorganisationen KADEK und KONGRA GEL wurden die strikt hierarchischen und autoritären Organisationsstrukturen weiterhin aufrechterhalten, so dass ein Richtungswechsel zurück zu militanten, gewalttätigen Aktionsformen jederzeit möglich war. Tatsächlich vollzog sich ein solcher Richtungswechsel, als die Guerillaverbände der PKK zum 01.06.2004 den aus ihrer Sicht „einseitigen Waffenstillstand“ für beendet erklärten, woraufhin es in der Folgezeit wiederum zu verstärkten Kampfhandlungen zwischen der türkischen Armee und der PKK-Guerilla kam. Eine dauerhafte Abkehr der PKK (bzw. ihrer Nachfolgeorganisationen) von gewalttätigen Bestrebungen ist unter diesen Umständen nicht feststellbar; vielmehr ging auch im Jahr 2001 und danach von ihr eine Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland aus. Daneben gefährdete die PKK durch das fortgesetzte Sammeln von Spenden in der Bundesrepublik Deutschland für die in der Türkei verbliebenen Guerillakämpfer, welches als Vorbereitungshandlung für eventuelle Gewalthandlungen in der Türkei anzusehen war, auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland

vgl. Urteil des Senats vom 08.03.2006, a.a.O..

An diesen Ausführungen hält der Senat fest.

Soweit der Kläger sich dagegen wendet, dass das Verwaltungsgericht ihm seine im Asylverfahren geschilderten Vorfluchtaktivitäten sowie die zum Zeitpunkt des Asylverfahrens vorhandenen exilpolitischen Aktivitäten zugunsten der PKK zur Last gelegt hat, ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht in dem erwähnten Urteil vom 22.02.2007

- 5 C 21/06 -, Buchholz 130 § 11 StAG Nr. 4,

ausgeführt, für eine Unterstützungsleistung könnte sprechen, dass der Betreffende nach seinen Angaben im Asylverfahren und im Einbürgerungsverfahren sowohl in der Türkei wie später in Deutschland Aktivitäten der PKK unterstützt hat. Selbst wenn man im Übrigen die im Asylverfahren geltend gemachte Hilfeleistung des Klägers für die PKK in der Türkei außer acht lässt und lediglich auf seine Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland abstellt, ergeben sich hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass er Bestrebungen unterstützt hat, die gegen die Sicherheit des Bundes gerichtet waren und darüber hinaus durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichteter Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdeten.

Dass der Kläger - wie er behauptet – teilweise nur kurzfristig an Veranstaltungen teilgenommen haben will, steht dem Vorliegen einer tatbestandsmäßigen Unterstützung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG schon deshalb nicht entgegen, weil es - wie erwähnt - ausreicht, dass sein Handeln objektiv vorteilhaft war, d. h. es sich in irgend einer Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung auswirkte. Auf einen beweis- oder messbaren Nutzen für die Verwirklichung der missbilligten Ziele kommt es dagegen nicht an

vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 08.03.2006, a.a.O..

Vor diesem Hintergrund verspricht auch der weitere Einwand des Klägers, er habe nur widerwillig bzw. unter Druck an den Veranstaltungen teilgenommen, keinen Erfolg.

Insgesamt zieht sich, auch wenn man wie das Verwaltungsgericht die Teilnahme an den Versammlungen vom 03.02.2002 und 25.08.2002 ausklammert, zu denen der Kläger angeblich unter wahrheitswidrigen Behauptungen gelockt wurde, jedenfalls bis Oktober 2002 die Unterstützung der PKK bzw. ihrer Nachfolgeorganisationen wie ein roter Faden durch das Leben des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland.

Der Einwand des Klägers im Zulassungsverfahren, er habe sich von den sicherheitsrelevanten Bestrebungen der PKK zumindest inzwischen abgewandt, rechtfertigt ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang lediglich sein Vorbringen aus der Klageschrift vom 08.03.2006 wiederholt, hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil zutreffend ausgeführt, dass die Abwendung von sicherheitsrelevanten Bestrebungen mehr erfordert als ein bloßes äußeres - zeitweiliges oder situationsbedingtes - Unterlassen. Vielmehr ist die Glaubhaftmachung eines individuellen Lernprozesses erforderlich, der sich auf die inneren Gründe für die Handlungen bezieht und nachvollziehbar werden lässt, dass diese so nachhaltig entfallen sind, dass mit hinreichender Gewissheit zukünftig die Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen - auch in Ansehung der durch die Einbürgerung erworbenen gesicherten Rechtsposition - auszuschließen ist. Der Einbürgerungsbewerber trägt insoweit eine qualifizierte Darlegungs- und die materielle Beweislast. Von Bedeutung für die an die Glaubhaftmachung zu stellenden Anforderungen sind dabei insbesondere Art, Gewicht und Häufigkeit der vorausgegangenen Unterstützungshandlungen

vgl. Urteile des Senats vom 08.03.2006 und vom 11.7.2007, jeweils a.a.O., sowie die Beschlüsse des Senats vom 09.03.2006 - 1 Q 3/06 - und - 1 Q 4/06 -, SKZ 2006, 222 Leitsätze 56; ebenso Berlit in: Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht, Oktober 2005, § 11 Rdnrn. 156 ff..

Der bloße Zeitablauf seit der letzten Unterstützungshandlung des Klägers im Oktober 2002 reicht zur Glaubhaftmachung einer Abwendung nicht aus. Angesichts der zahlreichen früheren Aktivitäten des Klägers sind keine hinreichenden Anhaltspunkte erkennbar, die auf einen nachhaltigen inneren Lernprozess des Klägers schließen lassen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der - im Zulassungsverfahren wiederholte - Versuch des Klägers, seine Unterstützung für die PKK, so zum Beispiel hinsichtlich seiner Teilnahme an einem von der PKK veranstalteten Hungerstreik vom 02.05.2002, zu bagatellisieren, dagegen spricht, dass er sich tatsächlich mit seinem früheren Verhalten ernsthaft auseinandergesetzt und die damalige politische Orientierung dauerhaft aufgegeben hat. Die Glaubhaftmachung einer Abwendung setzt in der Regel voraus, dass der Einbürgerungsbewerber einräumt oder zumindest nicht bestreitet, durch § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG inkriminierte Bestrebungen unterstützt zu haben

vgl. Beschluss des Senats vom 09.03.2006 - 1 Q 4/06 -, a.a.O., unter Hinweis auf VGH Mannheim, Urteil vom 11.07.2002 - 13 S 1111/01 -, bei Juris.

Eine solche Einsicht hat der Kläger bisher nicht in hinreichendem Maße erkennen lassen.

Das Verwaltungsgericht war auch nicht daran gehindert, den Kläger danach zu fragen, ob er die PKK bzw. ihre Nachfolgeorganisationen bei unterstellter Rückkehr in die Türkei erneut unterstützen würde. Einen sachlichen Grund für die Unzulässigkeit dieser Frage vermag der Senat nicht zu erkennen. Vielmehr diente diese dazu, den inneren Vorgang der Abwendung zu überprüfen. Hierbei ist es nicht sachwidrig, sondern liegt im Gegenteil nahe und ist sogar notwendig, neben den in der Vergangenheit liegenden Ereignissen auch ein mögliches künftiges Verhalten des Klägers mit in den Blick zu nehmen. Die in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht von dem Kläger gemachte Äußerung, wenn man ihn in der Türkei seitens der PKK unter Druck setzen würde, würde er wieder so handeln, obwohl er es nicht wolle, spricht gegen einen inneren Lernprozess. Soweit der Kläger dagegen im Zulassungsverfahren vorträgt, es sei ihm unter den rechtsstaatlichen Bedingungen in der Bundesrepublik Deutschland möglich gewesen, sich von dem seitens der PKK und ihren Unterorganisationen ausgeübten Druck zu befreien, verkennt er, dass für eine Abwendung im Sinne einer dauerhaften Abkehr eine nachhaltige Änderung der Einstellung in dem Sinne erforderlich ist, dass mit hinreichender Gewissheit zukünftig die Verfolgung oder Unterstützung der inkriminierten Bestrebungen auszuschließen ist

vgl. Urteil des Senats vom 08.03.2006, a.a.O..

Angesichts der langjährigen Dauer und der Häufigkeit seiner Unterstützungshandlungen fehlt es jedenfalls derzeit noch an hinreichenden Anhaltspunkten für einen derartigen nachhaltigen Lernprozess des Klägers.

Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich ferner nicht wegen der vom Kläger gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, denn diese ist ebenfalls nicht in einer den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO genügenden Weise dargelegt. Wird der Zulassungsantrag auf § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützt, so muss dargelegt werden, dass die im Zulassungsantrag dargelegte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, sie auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre, bisher höchstrichterlich oder - bei tatsächlichen Fragen oder nicht revisiblen Rechtsfragen - durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist. Die dargelegte Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung zugänglich sein (Klärungsfähigkeit) und dieser Klärung auch bedürfen (Klärungsbedürftigkeit)

vgl. Beschluss des Senats vom 08.09.1999 - 1 Q 32/99 -; sowie Happ in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung Kommentar, 12. Auflage 2006, § 124 Rdnr. 36; Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 15. Auflage 2007, § 124 Rdnr. 10 und § 132 Rdnr. 9.

Der von dem Kläger aufgeworfenen Frage, ob „nach Ergehen der PKK-Selbsterklärung „Auch ich bin ein PKK’ler“ bis Oktober 2002 von einem türkischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit für die PKK bzw. ihre Unterorganisationen gehabte Aktivitäten als Unterstützungshandlungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG anzusehen sind“, kommt keine grundsätzliche Bedeutung in diesem Sinne zu. Ob eine tatbestandsmäßige Unterstützung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG vorliegt, ist aufgrund einer wertenden Betrachtung der gesamten Begleitumstände einschließlich vergangener Handlungen oder Erklärungen zu beurteilen

vgl. BVerwG, Urteile vom 22.02.2007 a.a.O..

Beruht das Urteil des Verwaltungsgerichts - wie hier - tragend auf einer Einzelfallwürdigung, kann es insoweit nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes nicht mit der Grundsatzrüge angegriffen werden

vgl. Beschlüsse vom 27.06.2007 - 3 Q 164/06 -, AS 34, 435, und vom 01.06.2007 - 3 Q 110/06 -, NVwZ- RR 2007, 672 Leitsatz; ebenso Kopp/Schenke, a.a.O., § 132 Rdnr. 12 m.w.N..

Abgesehen davon ist die hinter dem Vorbringen des Klägers stehende tatsächliche Frage, ob von der PKK bzw. ihren Nachfolgeorganisationen auch nach der PKK-Selbsterklärung im Juli 2001 noch sicherheitsrelevante Gefahren ausgingen, in der Rechtsprechung des Senats

vgl. Urteil vom 08.03.2006, a.a.O.,

geklärt. Daher sind auch zu diesem Zeitpunkt oder danach erfolgte Unterstützungshandlungen solche im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG.

Insgesamt besteht daher keine Veranlassung, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 47 Abs. 3 GKG und erfolgt in Anlehnung an Nr. 42.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt u.a. in NVwZ 2004, 1327 ff.).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic
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published on 09/03/2006 00:00

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Juni 2005 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes -12 K 92/04 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahren
published on 09/03/2006 00:00

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. September 2005 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 12 K 129/04 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsve
published on 08/03/2006 00:00

Tenor Die Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Verpflichtung des Beklagten, den Kläger einzubürgern, vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 I Nr. 5 StAG abhängig gemacht wird. Die Kosten des Berufungsverfahrens fal
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published on 24/09/2008 00:00

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 2. April 2008 - 10 K 60/07 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläge
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Annotations

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.