Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 09. März 2006 - 1 Q 3/06

published on 09/03/2006 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 09. März 2006 - 1 Q 3/06
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Juni 2005 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes -12 K 92/04 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil ist zulässig, aber nicht begründet.

Mit diesem Urteil wurde die auf eine Verpflichtung des Beklagten zur Einbürgerung des Klägers gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung ist in dem Urteil ausgeführt, einem Einbürgerungsanspruch des Klägers nach § 85 Abs. 1 AuslG - jetzt § 10 Abs. 1 StAG - stehe der Ausschlussgrund nach § 86 Nr. 2 AuslG - jetzt § 11 Nr. 2 StAG - entgegen. Aufgrund seiner Teilnahme an einer unfriedlich verlaufenen Demonstration vor dem besetzten griechischen Generalkonsulat in Frankfurt am Main im Februar 1999 anlässlich der Festnahme des PKK-Vorsitzenden Ö. und aufgrund der Unterzeichnung der Selbsterklärung „Ich bin ein PKK’ler“ im Jahr 2001 habe der Kläger mehrfach tatsächliche Anhaltspunkte geliefert, die die Annahme rechtfertigten, dass er Bestrebungen unterstützt habe, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet seien. Die PKK bzw. ihre Nachfolgeorganisationen KADEK und KONGRA GEL stellten eine solche „Bestrebung“ dar. Der Kläger habe nicht glaubhaft gemacht, sich zwischenzeitlich von der Unterstützung dieser Bestrebungen abgewandt zu haben. Seine Einlassungen in der mündlichen Verhandlung könnten nur so verstanden werden, dass er derzeit aufgrund seiner geschäftlichen Beanspruchung keine Zeit mehr habe, sich wie in der Vergangenheit für die Nachfolgeorganisation der PKK einzusetzen. Angesichts des Gewichts seiner bisherigen Aktivitäten komme ihm auch der Zeitablauf seit seiner letzten staatsschutzrechtlichen Auffälligkeit im Jahre 2001 nicht zugute. Vielmehr seien die Anforderungen, denen der Vortrag des Klägers genügen müsste, um eine Abwendung von früheren Unterstützungshandlungen glaubhaft zu machen, aufgrund seiner asylrechtlichen Aktivitäten deutlich erhöht.

Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen in den Schriftsätzen des Klägers vom 15.9.2005 und 13.1.2006 gibt keine Veranlassung, das genannte Urteil einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen. Unter Zugrundelegung der Antragsbegründung ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Zulassung des Rechtsmittels ist unter diesem Aspekt geboten, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist

vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 f, sowie BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -, DVBl. 2004, 883.

Daran fehlt es hier.

Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Kläger mit seiner Teilnahme an der oben genannten Demonstration in Frankfurt am Main im Februar 1999 und der Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung wiederholt tatsächliche Anhaltspunkte geliefert hat, die die Annahme rechtfertigen, dass er im Sinne von § 86 Nr. 2 AuslG - nunmehr § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG - inkriminierte Bestrebungen unterstützt hat. Das Vorbringen des Klägers, er habe sich beide Male nicht für die PKK eingesetzt, sondern bei der Demonstrationsteilnahme nur seine Kritik an der Vorgehensweise bei der Verschleppung von Abdullah Ö. kundgetan und somit von seinen Rechten aus Art. 5 Abs. 1 und 8 GG Gebrauch gemacht sowie sich im Jahre 2001 lediglich für eine friedliche demokratische Lösung des „Kurdenproblems“ eingesetzt, vermag keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zu begründen.

Wie der Senat in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung und der entsprechenden Kommentarliteratur in seinem dem Prozessbevollmächtigten des Klägers vorliegenden Urteil vom 8.3.2006 - 1 R 2/06 - ausgeführt hat, ist als tatbestandsmäßige Unterstützung im Sinne der vorgenannten Vorschriften jede Handlung anzusehen, die für die dort erwähnten Bestrebungen objektiv vorteilhaft ist, das heißt sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung auswirkt. Darunter fallen unter anderem die öffentliche oder nichtöffentliche Befürwortung von in § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG - ehemals § 86 Nr. 2 AuslG - inkriminierten Bestrebungen sowie die Teilnahme an Veranstaltungen, die erkennbar dazu dienen, nicht nur einzelne Meinungen kundzutun, wie sie auch die Vereinigung vertritt, sondern auch diese Vereinigung selbst vorbehaltlos und unter Inkaufnahme des Anscheins der Billigung der inkriminierten Bestrebungen zu fördern.

Ausgehend davon hat der Senat im vorgenannten Urteil unter Anführung weiterer Nachweise aus der obergerichtlichen Rechtsprechung entschieden, dass die Unterzeichnung der Selbsterklärung „Ich bin ein PKK’ler“ im Rahmen der im Jahr 2001 durchgeführten sogenannten Identitätskampagne eine in zweifacher Hinsicht positive Wirkung für die PKK entfaltet, nämlich zum einen durch die Vermittlung von Planungsgrundlagen für die Zukunft sowie zum anderen durch die Stärkung der Solidarität mit der Organisation, und von daher einen tatsächlichen Anhaltspunkt darstellt, der die Annahme einer Unterstützung von § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG missbilligter Bestrebungen rechtfertigt. Dass im Saarland insgesamt über 2400 Personen eine entsprechende Erklärung abgegeben haben und es sich nicht bei allen um Aktivisten der PKK handelt, ist dabei - wie im zitierten Urteil des Senats ebenfalls dargelegt - unerheblich. Auch unter Berücksichtigung dessen reicht die Unterzeichnung der Selbsterklärung als tatsächlicher Anhaltspunkt für eine Unterstützung der PKK aus. Erforderlich ist insoweit lediglich ein tatsachengestützter hinreichender Verdacht, nicht jedoch der volle Nachweis einer Unterstützung oder Feststellungen über die tatsächliche innere Einstellung des Einbürgerungsbewerbers. Von daher kann der Kläger nicht mit Erfolg geltend machen, dass er sich mit seiner Unterschrift vordergründig für eine friedliche Lösung des „Kurdenproblems“ habe einsetzen wollen. Im Übrigen war für den Kläger angesichts der deutlich abgehobenen und leicht verständlichen Überschrift sowie der vielfachen Erwähnung der PKK im Text ohne weiteres erkennbar, dass es sich dabei eindeutig auch - wenn nicht gar vorrangig - um eine Sympathiebekundung für die PKK handelte. Der Kläger muss sich diesen objektiven Aussagewert der Selbsterklärung zurechnen lassen

vgl. auch OVG Hamburg, Urteil vom 6.12.2005 - 3 Bf 172/04 -.

Ebenso ist in der Teilnahme an der teils unfriedlichen Demonstration im Februar 1999 entgegen der Auffassung des Klägers ein tatsächlicher Anhaltspunkt zu sehen, der die Annahme einer Unterstützung der PKK rechtfertigt. Abgesehen davon, dass laut Polizeibericht aus der Menge vor dem besetzten griechischen Generalkonsulat heraus PKK-Parolen skandiert wurden, handelte es sich bei der Besetzung des Konsulats um eine der europaweit anlässlich der Festnahme von Abdullah Ö. von der PKK gesteuerten Aktionen

vgl. den Verfassungsschutzbericht 1999 des Bundesministeriums des Innern, Seite 168.

Dabei erklärten sich ausweislich des in den Verwaltungsakten befindlichen Polizeiberichts vom 24.2.1999 die vor dem Generalkonsulat versammelten Demonstranten mit den Besetzern solidarisch. Die Demonstranten bekundeten somit erkennbar auch ihre Sympathie für die PKK. Entgegen der Auffassung des Klägers war insoweit nicht weiter aufklärungsbedürftig, welche Parolen im Einzelnen gerufen wurden. Durch seine Teilnahme an dieser Demonstration hat auch der Kläger zumindest den Anschein einer Unterstützung der PKK und deren Ziele erweckt und damit in einem weiteren Fall den Tatbestand des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG erfüllt.

Sein Einwand, dass er lediglich seine Kritik am Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte bei der Festnahme Abdullah Ö.s habe zum Ausdruck bringen wollen, hat keinen Erfolg. Wie bereits ausgeführt reicht nach dem Willen des Gesetzgebers für einen Ausschlussgrund im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG bereits ein durch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte gestützter Verdacht einer Unterstützung inkriminierter Bestrebungen aus. Feststellungen zur tatsächlichen inneren Einstellung des Einbürgerungsbewerbers sind nicht erforderlich

vgl. ebenfalls das angeführte Urteil des Senats vom 8.3.2006 - 1 R 2/06 -.

Entscheidend ist vielmehr, dass der Kläger durch sein Verbleiben in der PKK-Parolen rufenden Menge nach außen den Eindruck einer Unterstützung dieser Organisation vermittelt hat. Dass das gegen den Kläger wegen des Verdachts des schweren Landfriedensbruchs und Verstoßes gegen das Vereinsgesetz eingeleitete Ermittlungsverfahren gemäß § 153 StPO eingestellt wurde, ist für die Frage eines Anspruchs auf Einbürgerung, dem bereits ein tatsachengestützter Verdacht der Unterstützung inkriminierter Bestrebungen entgegensteht, ebenfalls ohne Bedeutung.

Soweit der Kläger darüber hinaus einwendet, bei der Bewertung, ob Anhaltspunkte für eine Unterstützung der PKK vorlägen, sei nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass er Eigentümer zweier Mietshäuser und Inhaber eines „Internetcafés“ sei, was zumindest nicht in Einklang mit der programmatischen Zielsetzung der PKK als einer „orthodoxen kommunistischen Partei“ stehe, vermag dies ebenso wenig ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine unternehmerische Betätigung wie die des Klägers einer Unterstützung der PKK, die in erster Linie eine Autonomie der Kurden verfolgt

vgl. Verfassungsschutzbericht 2004 des Bundesministeriums des Innern, Seite 228,

grundsätzlich entgegenstehen sollte.

Zudem hat der Kläger in seinem Asylverfahren - neben weiteren Aktivitäten - selbst angegeben, für den Bereich Mettlach und Umgebung für die Verteilung der Zeitungen Serxwebun und Berxwedan, zweier Publikationen der PKK

vgl. den Verfassungsschutzbericht 2004 des Bundesministeriums des Innern, Seite 228, sowie die Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern vom 22.11.1993,

verantwortlich gewesen zu sein, worin ebenfalls eine Unterstützung der PKK im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG zu sehen ist. Im Hinblick darauf sowie insbesondere auch die beiden vorgenannten Aktivitäten kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich beim Kläger um einen bloßen Mitläufer handelte.

Angesichts der vom Kläger in seinem Asylverfahren selbst vorgetragenen Aktivitäten für die PKK sowie der darüber hinaus in der Demonstrationsteilnahme im Februar 1999 sowie der Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung im Jahre 2001 liegenden objektiven Anhaltspunkte für eine entsprechende Unterstützung bieten weder die unternehmerische Betätigung noch der Zeitablauf seit der letzten staatsschutzrechtlichen Auffälligkeit des Klägers im Jahr 2001 hinreichende Anhaltspunkte für eine zwischenzeitliche Abwendung, die - wie im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt - mehr als ein bloßes zeitweiliges oder situationsbedingtes Unterlassen, sondern einen entsprechenden nachhaltigen inneren Lernprozess voraussetzt. Anhaltspunkte für einen solchen Lernprozess können dem Vorbringen des Klägers, der im vorliegenden Verfahren lediglich versucht hat, seine Unterstützung der PKK zu bagatellisieren, jedoch nicht entnommen werden. Insoweit bestand entgegen der Auffassung des Klägers für das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung keine Veranlassung zu einer weiteren Aufklärung. Vielmehr ist für eine Abwendung zunächst der Kläger darlegungspflichtig. Nur wenn sich seinem Vorbringen Anhaltspunkte für einen ernsthaften Lernprozess entnehmen lassen, kann unter Umständen eine weitere Aufklärung erforderlich sein. Damit bestehen unter diesem Aspekt weder ernstliche Bedenken an der Richtigkeit des Urteils, noch ist ein Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO in Form einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht ersichtlich.

Soweit der Kläger mit am 16.1.2006 und damit nach Ablauf der Zweimonatsfrist des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 13.1.2006 ohne Bezug zu konkreten Elementen seines Vorbringens im Schriftsatz vom 15.9.2005 erstmals rügt, dass das Verwaltungsgericht Tatsachen zur Entscheidungsfindung herangezogen habe, die in der mündlichen Verhandlung zwar zur Sprache gekommen, jedoch nicht protokolliert worden seien, womit möglicherweise ein Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend gemacht werden soll, ist sein Vortrag zum einen verspätet. Vorbringen, das nach Ablauf der Begründungsfrist des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO bei Gericht eingeht, ist nur zu berücksichtigen, soweit es der Erläuterung oder Verdeutlichung von fristgerecht vorgebrachten Zulassungsgründen dient, und nicht, soweit - wie hier - neue Zulassungsgründe nachgeliefert werden

vgl. Beschluss des Senats vom 17.6.2003 - 1 Q 37/03 - sowie Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage, § 124 a VwGO RZ 50 m.w.N..

Zum anderen ist insoweit auch in der Sache kein Verfahrensmangel erkennbar. Abgesehen davon, dass der Kläger nicht einmal näher dargelegt hat, um welche Tatsachen es sich dabei handeln soll, lässt sich weder seinem Vorbringen entnehmen noch ist sonst ersichtlich, welche Bestimmungen zur Niederschrift über die mündliche Verhandlung verletzt sein sollen. Insbesondere ist ein Verstoß gegen die §§ 105 VwGO, 160 ZPO, aus denen sich die inhaltlichen Anforderungen an ein Protokoll ergeben, nicht erkennbar. Dass gemäß § 160 Abs. 2 ZPO die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung im Protokoll aufzunehmen sind, bedeutet nicht, dass jede erhebliche Äußerung eines Beteiligten oder des Gerichts im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage im Einzelnen im Protokoll festzuhalten ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 47 Abs. 3 und erfolgt in Anlehnung an Nr. 42.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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published on 21/08/2008 00:00

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. März 2007 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 2 K 179/06 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsve
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Annotations

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 und der §§ 232 und 233 in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(1) Das Protokoll enthält

1.
den Ort und den Tag der Verhandlung;
2.
die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers;
3.
die Bezeichnung des Rechtsstreits;
4.
die Namen der erschienenen Parteien, Nebenintervenienten, Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Zeugen und Sachverständigen und im Falle des § 128a den Ort, von dem aus sie an der Verhandlung teilnehmen;
5.
die Angabe, dass öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist.

(2) Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung sind aufzunehmen.

(3) Im Protokoll sind festzustellen

1.
Anerkenntnis, Anspruchsverzicht und Vergleich;
2.
die Anträge;
3.
Geständnis und Erklärung über einen Antrag auf Parteivernehmung sowie sonstige Erklärungen, wenn ihre Feststellung vorgeschrieben ist;
4.
die Aussagen der Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien; bei einer wiederholten Vernehmung braucht die Aussage nur insoweit in das Protokoll aufgenommen zu werden, als sie von der früheren abweicht;
5.
das Ergebnis eines Augenscheins;
6.
die Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse und Verfügungen) des Gerichts;
7.
die Verkündung der Entscheidungen;
8.
die Zurücknahme der Klage oder eines Rechtsmittels;
9.
der Verzicht auf Rechtsmittel;
10.
das Ergebnis der Güteverhandlung.

(4) Die Beteiligten können beantragen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. Das Gericht kann von der Aufnahme absehen, wenn es auf die Feststellung des Vorgangs oder der Äußerung nicht ankommt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar; er ist in das Protokoll aufzunehmen.

(5) Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die dem Protokoll als Anlage beigefügt und in ihm als solche bezeichnet ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.