Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 09. März 2006 - 1 Q 4/06

published on 09/03/2006 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 09. März 2006 - 1 Q 4/06
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. September 2005 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 12 K 129/04 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil ist zulässig, aber nicht begründet.

Mit diesem Urteil wurde die auf eine Verpflichtung des Beklagten zur Einbürgerung des Klägers gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung ist in dem Urteil ausgeführt, einem Einbürgerungsanspruch des Klägers nach § 85 Abs. 1 AuslG - jetzt § 10 Abs. 1 StAG - stehe der Ausschlussgrund nach § 86 Nr. 2 AuslG - jetzt § 11 Nr. 2 StAG - entgegen. Aufgrund der Hilfeleistung für die PKK im Heimatland vor der Einreise in das Bundesgebiet, der Teilnahme an verschiedenen Demonstrationen während der Anhängigkeit seines - letztlich erfolgreichen - Asylverfahrens und aufgrund der Unterzeichnung der Selbsterklärung „Ich bin ein PKK’ler“ im Jahr 2001 habe der Kläger mehrfach tatsächliche Anhaltspunkte geliefert, die die Annahme rechtfertigten, dass er Bestrebungen unterstützt habe, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet seien. Die PKK bzw. ihre Nachfolgeorganisationen KADEK und KONGRA GEL stellten eine solche „Bestrebung“ dar. Der Kläger habe nicht glaubhaft gemacht, sich zwischenzeitlich von der Unterstützung dieser Bestrebungen abgewandt zu haben. Zwar könne mit Blick auf die familiäre Situation des Klägers - seine Ehefrau, mit der er ein gemeinsames Kind habe, sei mittlerweile eingebürgert - angenommen werden, dass bei ihm ein entsprechender Lernprozess begonnen habe. Jedoch seien die im Asylverfahren im Einzelnen geltend gemachten und in den Vordergrund gestellten Demonstrationsteilnahmen derart gewichtig, dass noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von einer Abwendung ausgegangen werden könne. Der Zeitablauf seit seiner letzten staatsschutzrechtlichen Auffälligkeit im Jahr 2001 reiche insoweit nicht aus.

Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen in den Schriftsätzen des Klägers vom 27.12.2005 und 16.2.2006 gibt keine Veranlassung, das genannte Urteil einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen. Unter Zugrundelegung der Antragsbegründung ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass das Verwaltungsgericht einen Anspruch des Klägers auf Einbürgerung unter Hinweis auf das Vorliegen eines Ausschlussgrundes gemäß § 86 Nr. 2 AuslG, an dessen Stelle nunmehr die seit dem 1.1.2005 geltende, inhaltsgleiche Vorschrift des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG anwendbar ist, zu Recht verneint hat. Das Vorbringen des Klägers im Berufungszulassungsverfahren stellt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe sich mehrfach für die PKK eingesetzt und dadurch tatsächliche Anhaltspunkte geliefert, die die Annahme einer Unterstützung inkriminierter Bestrebungen rechtfertige, ohne eine zwischenzeitliche Abwendung hinreichend glaubhaft zu machen, nicht ernstlich in Frage.

Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Kläger wiederholt tatsächliche Anhaltspunkte geliefert hat, die die Annahme rechtfertigen, er habe im Sinne von § 86 Nr. 2 AuslG - nunmehr § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG - inkriminierte Bestrebungen unterstützt. Insoweit kann dahinstehen, ob - wogegen der Kläger sich wendet - bereits die Hilfeleistung für die PKK in seinem Heimatland als ein entsprechender Anhaltspunkt zu werten ist. Denn auch wenn man lediglich auf die entsprechenden Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland abstellt, liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger Bestrebungen unterstützt hat, die gegen die Sicherheit des Bundes gerichtet waren und darüber hinaus durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdeten. Dass die PKK beziehungsweise deren Auslandsorganisation ERNK im maßgeblichen Zeitraum von 1993 bis 2001 Bestrebungen im vorgenannten Sinne verfolgt haben, hat der Senat bereits mit Urteil vom 8.3.2006 - 1 R 1/06 - entschieden und wird vom Kläger in seinem Vorbringen zur Begründung des Berufungszulassungsantrags auch nicht in Frage gestellt.

Entgegen der Meinung des Klägers sind in der Teilnahme an verschiedenen Demonstrationen, bei denen der Kläger ausweislich der von ihm im Asylverfahren vorgelegten Fotografien selbst Anstecker der PKK trug, in den von ihm im Asylverfahren darüber hinaus geltend gemachten und durch entsprechende Quittungen belegten „Spenden“ nicht unerheblicher Beträge zugunsten der ERNK sowie in der Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung auch ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Unterstützung durch den Kläger zu sehen. Soweit dieser dagegen einwendet, dass er keinerlei besondere Funktionen innerhalb der PKK oder dieser nahe stehender Organisationen innegehabt habe, die ihm vorgeworfenen Aktivitäten vielmehr von der Asylrechtsprechung einheitlich als solche „niedrigen Profils“ eingestuft würden und daher nicht als Unterstützung inkriminierter Bestrebungen im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG angesehen werden könnten, vermag dies keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung zu begründen.

Wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt ist als tatbestandsmäßige Unterstützung im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG - vormals § 86 Nr. 2 AuslG - jede Handlung anzusehen, die für die dort genannten Bestrebungen objektiv vorteilhaft ist, d.h. jede Tätigkeit, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung auswirkt. Darunter fallen unter anderem die Gewährung finanzieller Unterstützung, die Teilnahme an Aktivitäten zur Verfolgung oder Durchsetzung der inkriminierten Ziele oder auch die öffentliche oder nichtöffentliche Befürwortung inkriminierter Bestrebungen. Auf einen beweis- und messbaren Nutzen für die Verwirklichung der missbilligten Ziele kommt es dabei nicht an

vgl. dazu im Einzelnen Urteil des Senats vom 8.3.2003 - 1 R 1/06 -.

Ausgehend davon stellen sowohl die vielfachen Spenden zugunsten der ERNK als auch die Teilnahme an Demonstrationen unter Mitführen von Symbolen - etwa Ansteckern beziehungsweise einer Fahne - der PKK zweifelsohne eine tatbestandsmäßige Unterstützung im vorgenannten Sinne dar. Weder dem Wortlaut des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG noch den Motiven des Gesetzgebers, der mit der Einfügung des § 86 Nr. 2 AuslG a.F. durch Gesetz vom 15.7.1999 (BGBl. I S. 1618) insbesondere die Einbürgerung von PKK-Aktivisten oder radikalen Islamisten selbst dann verhindern wollte, wenn entsprechende Bestrebungen nicht sicher nachgewiesen werden können, lassen sich Hinweise für eine einschränkende Auslegung des bewusst weiten Tatbestandes des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG dahingehend entnehmen, dass damit - wie der Kläger geltend macht - lediglich Funktionärstätigkeiten oder vergleichbar gewichtige Unterstützungshandlungen erfasst sein sollen.

Unerheblich ist ferner, dass Exilaktivitäten der dem Kläger vorliegend vorgeworfenen Art von der Asylrechtsprechung regelmäßig als solche „niedrigen Profils“ und damit als nicht asylrelevant eingestuft werden. Aus den im Asylrecht maßgeblichen Kriterien kann für die Frage eines Einbürgerungsanspruchs bereits im Hinblick auf die völlig unterschiedlichen Zielsetzungen beider Bereiche nichts hergeleitet werden: Im Bereich des Asylrechts geht es in diesem Zusammenhang allein um die Frage, ob im Falle einer Rückkehr in das Heimatland Exilaktivitäten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung befürchten lassen. Demgegenüber will der Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG eine Einbürgerung bereits bei tatsächlichen Anhaltspunkten für Sicherheitsbedenken verhindern. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll angesichts der Nachweisprobleme gegenüber vielfach verdeckt agierenden Aktivisten die Einbürgerung auch dann verhindert werden, wenn entsprechende Bestrebungen nicht sicher nachgewiesen werden können. Der Sicherheitsschutz im Einbürgerungsrecht ist insoweit vorverlagert in Bereiche, die für sich betrachtet noch keine unmittelbare Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellen. Eine Asylrelevanz der Unterstützungshandlungen ist demnach nicht erforderlich.

Ebenso wenig kommt es für die Frage des Vorliegens tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Unterstützung inkriminierter Bestrebungen darauf an, dass die dem Kläger vorgeworfenen Aktivitäten bereits mehrere Jahre zurückliegen. Dies kann allenfalls bei der Glaubhaftmachung einer zwischenzeitlichen Abwendung von Bedeutung sein.

Neben den Spenden und Demonstrationsteilnahmen hat das Verwaltungsgericht in der Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung zu Recht einen weiteren Anhaltspunkt für eine Unterstützung inkriminierter Bestrebungen gesehen. Der Senat hat im vorgenannten Urteil vom 8.3.2006 entschieden, dass mit der betreffenden Erklärung nicht - wie der Kläger geltend macht - lediglich eine friedliche und demokratische Lösung der kurdischen Frage gefordert wurde, sondern die PKK, von der auch zum damaligen Zeitpunkt trotz des offiziell erklärten politischen Richtungswechsels weiterhin eine Gefahr für die Sicherheit des Bundes ausging, vorbehaltlos unterstützt wurde. Zwar heißt es in Teilen der Selbsterklärung, dass der Unterzeichner die neue Linie der PKK teile, die seit zwei Jahren ihren politischen Kampf auf legaler Grundlage führe, und dass er diese Linie unterstütze. Mit seiner Unterschrift hat der Kläger aber die Verantwortung für den gesamten Text übernommen. Insbesondere in der Überschrift „Auch ich bin ein PKK’ler“ und in den Formulierungen „weiterhin erkläre ich mich der PKK zugehörig“ sowie „weiterhin erkläre ich, dass ich dieses Verbot nicht anerkenne und sämtliche Verantwortung übernehme, die sich daraus ergibt“, kommt jedoch deutlich eine uneingeschränkte Unterstützung der PKK und nicht nur einzelner - auch von ihr vertretener - Meinungen oder nur bestimmter von ihr verfolgter Ziele zum Ausdruck. Sinn und Zweck der PKK-Selbsterklärung war es gerade auch, durch die Selbstfestlegung, das Betätigungsverbot unabhängig von dessen geforderter Aufhebung nicht zu beachten, die Solidarität mit der PKK selbst zu stärken und einen Beitrag zur Fortführung ihrer Tätigkeit zu leisten. Dies war für die Unterzeichner auch ohne weiteres erkennbar. Nach Auffassung des Senats sowie der bisher ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung

vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 10.11.2005 - 12 S 1696/05 -, Juris, und OVG Hamburg, Urteil vom 6.12.2005 - 3 Bf 172/04 -, mit dem das vom Kläger angeführte abweichende Urteil des VG Hamburg vom 22.4.2004 - 15 K 926/03 - aufgehoben wurde

stellt die PKK-Selbsterklärung von daher einen tatsächlichen Anhaltspunkt dar, der die Annahme einer Unterstützung von § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG missbilligter Bestrebungen rechtfertigt.

Dass im Saarland - wie der Kläger des weiteren einwendet - insgesamt über 2.000 und bundesweit mehr als 40.000 Selbsterklärungen abgegeben wurden und es sich nicht bei allen Unterzeichnern um Aktivisten der PKK handelt, ist - wie im vorgenannten Urteil des Senats ebenfalls dargelegt - unerheblich. Der Ausschlusstatbestand des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG erfordert nämlich lediglich einen tatsachengestützten hinreichenden Verdacht, nicht jedoch den tatsächlichen Nachweis einer Unterstützung und auch keine Feststellungen über die tatsächliche innere Einstellung des Einbürgerungsbewerbers. Aufgrund des objektiven Erklärungsinhalts des unterzeichneten Formulars ist aber in jedem Fall ein hinreichender Verdacht einer Unterstützung der PKK gegeben. Der vom Kläger erhobene Einwand, er selbst habe mit der Unterzeichnung lediglich die „neue Linie“ der PKK, „d.h. einen gewaltfreien Einsatz für eine friedliche und demokratische Lösung der kurdischen Frage“ unterstützen wollen, hat demgegenüber keinen Erfolg. Zwar sieht die vorgenannte Vorschrift durchaus die Möglichkeit einer Entkräftung eines tatsachengestützten Unterstützungsverdachts vor. Insoweit obliegt dem Einbürgerungsbewerber allerdings eine besondere Darlegungslast. Im Falle des Klägers, der die PKK (bzw. deren Auslandsorganisation ERNK) eigenen Angaben zufolge bereits in seinem Heimatland und über mehrere Jahre während seines Asylverfahrens, somit auch zu einer Zeit unterstützt hatte, als demonstrative Gewalttaten ohne weiteres mit zum Erscheinungsbild der PKK gehörten, reicht insoweit die bloße Erklärung, mit der Unterzeichnung des Formulars nicht vorbehaltlos für die PKK, sondern nur für deren „neue Linie“ eingetreten zu sein, nicht aus. Tatsächliche Anhaltspunkte, die diese Behauptung des Klägers belegen könnten, wurden weder vorgetragen noch sind solche ansonsten ersichtlich.

Aus dem angeführten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21.10.2003 - 3 StR 94/04 - kann der Kläger ebenfalls nichts für sich herleiten. Gegenstand dieser Entscheidung war lediglich die Frage, ob die Führungsebene der PKK im Zeitraum von Anfang 2000 bis März 2002 als kriminelle Vereinigung im Sinne von § 129 StGB anzusehen war. Die zur Bejahung dessen vom Oberlandesgericht Celle getroffenen Feststellungen hat der Bundesgerichtshof als nicht ausreichend erachtet und unter Aufhebung des Strafausspruchs (nicht aber des Schuldspruchs) die Sache zurückverwiesen. Hinsichtlich der PKK-Selbsterklärung ist im vorgenannten Urteil des Bundesgerichtshofs lediglich ausgeführt, dass nicht erkennbar sei, dass diese Aktion gerade der Vorbereitung von demonstrativen Gewalttaten gedient habe, nicht aber, dass darin keine Unterstützung der PKK zu sehen sei. Vielmehr hat der Bundesgerichtshof insoweit auf seine frühere Rechtsprechung verwiesen, wonach in der Beteiligung an der Identitätskampagne Verstöße gegen das vereinsrechtliche Betätigungsverbot nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG zu sehen sind. Auch lässt sich dem Urteil nicht entnehmen, dass die PKK im vorliegend maßgeblichen Zeitraum keine von § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG inkriminierten Bestrebungen mehr verfolgt hätte.

Schließlich rechtfertigt der Einwand des Klägers, dass derzeit zumindest eine Abwendung von seinen früheren Aktivitäten zugunsten der PKK anzunehmen sei, ebenso wenig ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Der vom Kläger zur Begründung dafür angeführte Zeitablauf sowie die erwähnte persönliche Situation reichen nicht aus. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, erfordert eine „Abwendung“ von sicherheitsrelevanten Bestrebungen mehr als ein bloßes äußeres - zeitweiliges oder situationsbedingtes - Unterlassen. Vielmehr ist die Glaubhaftmachung eines individuellen Lernprozesses erforderlich, der sich auf die inneren Gründe für die Handlungen bezieht und nachvollziehbar werden lässt, dass diese so nachhaltig entfallen sind, dass mit hinreichender Gewissheit zukünftig die Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen - auch in Ansehung der durch die Einbürgerung erworbenen gesicherten Rechtsposition - auszuschließen ist. Der Einbürgerungsbewerber trägt insoweit eine qualifizierte Darlegungs- und die materielle Beweislast. Von Gewicht für die an die Glaubhaftmachung zu stellenden Anforderungen sind dabei insbesondere Art, Gewicht und Häufigkeit der vorausgegangenen Unterstützungshandlungen.

Zwar ist der Kläger vorliegend nach seiner im Jahr 1997 erfolgten Anerkennung als Asylberechtigter nur noch einmal durch die Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung im Jahr 2001 auffällig geworden. Andererseits ist aber zu berücksichtigen, dass er eigenen Angaben in seinem Asylverfahren zufolge bereits in seinem Heimatland für die PKK als Kurier und Spendensammler tätig war und auch während seines von 1993 bis 1997 dauernden Asylverfahrens an Demonstrationen und Veranstaltungen der PKK teilgenommen sowie vielfach Geldspenden geleistet und somit die PKK über mehrere Jahre hinweg nachhaltig unterstützt hat. Selbst wenn der Kläger die Aktivitäten im Bundesgebiet möglicherweise auch mit Blick auf sein Asylverfahren entfaltet haben mag, so deutet die Gesamtheit der vom Kläger geschilderten Aktivitäten darauf hin, dass er tatsächlich eine innere Nähe zur PKK empfand, zumal er die PKK nach Abschluss seines Asylverfahrens im Jahre 2001 durch die Unterzeichnung der Selbsterklärung nochmals unterstützte. Im Hinblick darauf reicht allein der Zeitablauf seit der letzten nachweisbaren Unterstützungshandlung im Sommer 2001 zur Glaubhaftmachung einer Abwendung nicht aus. Daraus allein lässt sich angesichts der früheren Aktivitäten des Klägers noch nicht auf einen Lernprozess dahingehend schließen, dass der Kläger auch innerlich von der PKK Abstand genommen hat und keine Sympathie mehr für diese empfindet. Vielmehr weckt der Umstand, dass der Kläger bei seiner Anhörung im vorliegenden Verwaltungsverfahren zunächst versucht hat, seine Aktivitäten für die PKK zu bagatellisieren und im gerichtlichen Verfahren deren Bedeutung nach wie vor verkennt, eher Zweifel daran, dass er sich tatsächlich mit seinen früheren Unterstützungshandlungen ernsthaft auseinander gesetzt hat und seine damalige politische Orientierung dauerhaft aufgegeben hat. Die Glaubhaftmachung einer Abwendung setzt in der Regel voraus, dass der Einbürgerungsbewerber einräumt oder zumindest nicht bestreitet, früher durch § 86 Nr. 2 AuslG bzw. § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG inkriminierte Bestrebungen unterstützt zu haben

vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 11.7.2002 - 13 S 1111/01 -, Juris;

eine solche Einsicht hat der Kläger bisher nicht in hinreichendem Maße erkennen lassen.

Die vom Kläger angeführte persönliche Situation, dass nämlich seine Ehefrau eingebürgert sei, sein Kind ebenfalls die deutsche Staatsangehörigkeit besitze und die Familie in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert sei, lässt für sich ebenfalls keinen Schluss auf eine dauerhafte Abkehr von der PKK zu. Sonstige Anhaltspunkte, die auf einen inneren Lernprozess hindeuteten, hat der Kläger nicht dargetan.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 47 Abs. 3 GKG und erfolgt in Anlehnung an Nr. 42.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit gekl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit gekl
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published on 08/03/2006 00:00

Tenor Die Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Verpflichtung des Beklagten, den Kläger einzubürgern, vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 I Nr. 5 StAG abhängig gemacht wird. Die Kosten des Berufungsverfahrens fal
published on 10/11/2005 00:00

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 16. März 2005 - 2 K 2364/04 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wir
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published on 21/08/2008 00:00

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. März 2007 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 2 K 179/06 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsve
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(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet oder sich an einer Vereinigung als Mitglied beteiligt, deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedroht sind. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine solche Vereinigung unterstützt oder für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt.

(2) Eine Vereinigung ist ein auf längere Dauer angelegter, von einer Festlegung von Rollen der Mitglieder, der Kontinuität der Mitgliedschaft und der Ausprägung der Struktur unabhängiger organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses.

(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,

1.
wenn die Vereinigung eine politische Partei ist, die das Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig erklärt hat,
2.
wenn die Begehung von Straftaten nur ein Zweck oder eine Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung ist oder
3.
soweit die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung Straftaten nach den §§ 84 bis 87 betreffen.

(4) Der Versuch, eine in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 bezeichnete Vereinigung zu gründen, ist strafbar.

(5) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Satz 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern der Vereinigung gehört. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn der Zweck oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet ist, in § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, b, d bis f und h bis o, Nummer 2 bis 8 und 10 der Strafprozessordnung genannte Straftaten mit Ausnahme der in § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe h der Strafprozessordnung genannten Straftaten nach den §§ 239a und 239b des Strafgesetzbuches zu begehen.

(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, von einer Bestrafung nach den Absätzen 1 und 4 absehen.

(7) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter

1.
sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Vereinigung oder die Begehung einer ihren Zielen entsprechenden Straftat zu verhindern, oder
2.
freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, daß Straftaten, deren Planung er kennt, noch verhindert werden können;
erreicht der Täter sein Ziel, das Fortbestehen der Vereinigung zu verhindern, oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so wird er nicht bestraft.

(1) Wer im räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes durch eine darin ausgeübte Tätigkeit

1.
den organisatorischen Zusammenhalt eines Vereins entgegen einem vollziehbaren Verbot oder entgegen einer vollziehbaren Feststellung, daß er Ersatzorganisation eines verbotenen Vereins ist, aufrechterhält oder sich in einem solchen Verein als Mitglied betätigt,
2.
den organisatorischen Zusammenhalt einer Partei oder eines Vereins entgegen einer vollziehbaren Feststellung, daß sie Ersatzorganisation einer verbotenen Partei sind (§ 33 Abs. 3 des Parteiengesetzes), aufrechterhält oder sich in einer solchen Partei oder in einem solchen Verein als Mitglied betätigt,
3.
den organisatorischen Zusammenhalt eines Vereines oder einer Partei der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Art oder deren weitere Betätigung unterstützt,
4.
einem vollziehbaren Verbot nach § 14 Abs. 3 Satz 1 oder § 18 Satz 2 zuwiderhandelt oder
5.
Kennzeichen einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Vereine oder Parteien oder eines von einem Betätigungsverbot nach § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 3 Satz 1 betroffenen Vereins während der Vollziehbarkeit des Verbots oder der Feststellung verbreitet oder öffentlich oder in einer Versammlung verwendet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in den §§ 84, 85, 86a oder den §§ 129 bis 129b des Strafgesetzbuches mit Strafe bedroht ist. In den Fällen der Nummer 5 gilt § 9 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 oder 3 entsprechend.

(2) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach Absatz 1 absehen, wenn

1.
bei Beteiligten die Schuld gering oder deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist oder
2.
der Täter sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Partei oder des Vereins zu verhindern; erreicht er dieses Ziel oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so wird der Täter nicht bestraft.

(3) Kennzeichen, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nr. 5 bezieht, können eingezogen werden.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.