Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 20. Juni 2018 - 4 MB 61/18
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer - vom 12. April 2018 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
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Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 12. April 2018 hat keinen Erfolg. Die zur Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage.
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Gegenstand des Verfahrens ist ein Bescheid des Antragsgegners vom 13. Februar 2018, mit welchem die Anträge der Antragsteller auf Erteilung je einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs abgelehnt, die Antragsteller bis zum 18. März 2018 zur Ausreise aufgefordert wurden und ihnen für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung nach Mazedonien (oder einen anderen Staat) angedroht wurde. Die Antragsteller zu 1 bis 3 erhoben dagegen am 10. März 2018 Widerspruch. Ihren am 16. März 2018 gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat das Verwaltungsgericht als zulässig bewertet, wegen offensichtlicher Rechtmäßigkeit des Ablehnungsbescheides aber als unbegründet abgelehnt. Für die Antragstellerin zu 4 sei nur ein Antrag gemäß § 123 Abs. 1 VwGO statthaft, mangels Bestehens eines Anordnungsanspruches aber ebenfalls unbegründet.
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Gemäß Antrag in der Beschwerdebegründungsschrift wenden sich die vier Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts insgesamt. In der Beschwerdebegründung erfolgen lediglich Ausführungen zum verneinten Anspruch der Antragstellerin zu 1 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, so dass der Senat sich wegen der Vorgaben aus § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO auf die sich insoweit ergebenden Fragen zu beschränken hat.
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1. Das Verwaltungsgericht verneint einen Anspruch gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG, weil zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung nicht davon auszugehen sei, dass der in Deutschland geborene minderjährige Sohn der Antragstellerin zu 1 – und ihres im Kreisgebiet des Antragsgegners lebenden Ehemannes – deutscher Staatsangehöriger sei. Vielmehr sei anhand der Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 StAG mit Bescheid vom 24. Januar 2018 das Gegenteil festgestellt worden. In Anbetracht der Regelung in § 30 StAG komme es nicht darauf an, dass über den dagegen erhobenen Widerspruch noch nicht entschieden sei. Die Beschwerde weist demgegenüber darauf hin, dass „die Entscheidung des Verlustes der Deutschen Staatsangehörigkeit“ noch nicht rechtskräftig sei; die Rechtskraft sei abzuwarten. Damit sind weder die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in Frage gestellt noch muss die Bestandskraft des Bescheides vom 24. Januar 2018 abgewartet werden.
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Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 und 3 StAG kann das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag oder – bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses – von Amts wegen festgestellt werden. Dabei handelt es sich um einen gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2 StAG der Verbindlichkeit fähigen feststellenden Verwaltungsakt (BVerwG, Urt. v. 19.02.2015 - 1 C 17/14 -, juris Rn. 13; Marx in: GK Staatsangehörigkeitsrecht, § 30 Rn. 29 ff.). Die Verbindlichkeit meint die Rechtsbeständigkeit insbesondere gegenüber anderen Behörden (VG Köln, Urt. v. 04.02.2015 - 10 K 7733/13 -, juris Rn. 70). An der erforderlichen Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit fehlt es vorliegend. Maßgeblicher Ausgangspunkt ist dabei die Tatsache, dass der Sohn mazedonischer Staatsangehöriger ist und damit seinerseits dem Ausländerrecht unterfällt. Der Bescheid vom 24. Januar 2018 stellt nicht das Bestehen, sondern das Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit fest, weil es an den Erwerbsvoraussetzungen fehlt. Ohne vorangehenden Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit kann nicht von deren Verlust gesprochen werden. Solange es an einer verbindlichen Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit fehlt, kommt es im Übrigen auch nicht auf die Bestandskraft des Bescheides vom 24. Januar 2018 an. Darüber hinaus legt die Beschwerde nicht dar, dass die Erwerbsvoraussetzungen des § 4 Abs. 3 StAG entgegen der Annahme des Antragsgegners gegeben wären und die Ausländerbehörde, weil insoweit noch keine verbindliche Feststellung vorliegt, aufgrund eigener Prüfung zu einem anderen Ergebnis hätte kommen müssen.
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2. Das Verwaltungsgericht verneint auch einen Anspruch gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Der Ehemann verfüge zwar über eine Niederlassungserlaubnis (Nr. 3a), doch sei weder nachgewiesen noch dargelegt, dass sich die Antragstellerin zu 1 als nachzugswillige Ehefrau zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen könne (Nr. 2). Die demgegenüber mit der Beschwerde aufgestellte Behauptung, dass die Antragstellerin zu 1 die Kriterien für den Erwerb eines Zertifikats Deutsch A1 erfülle und ihre Sprachkenntnisse offensichtlich seien, genügt wiederum nicht dem Mitwirkungsgebot des gemäß § 82 Abs. 2 AufenthG auch im Widerspruchsverfahren geltenden § 82 Abs. 1 AufenthG und auch nicht den Darlegungserfordernissen des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO. Entsprechende Belege oder Nachweise werden weder vorgelegt noch benannt.
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3. Selbstständig tragend weist das Verwaltungsgericht schließlich darauf hin, dass die Antragstellerin zu 1 im Übrigen auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht erfülle, weil sie nicht mit dem erforderlichen nationalen Visum eingereist ist und der Antragsgegner ermessensfehlerfrei die Ausnahmetatbestände des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG verneint habe. Insbesondere eine Pflegebedürftigkeit ihres lt. Diagnose an verschiedenen Krankheiten leidenden Ehemannes sei nicht erkennbar. Ohne dass es hierauf nach Verneinung der Anspruchsvoraussetzungen unter 1. und 2. noch ankäme, bleibt festzustellen, dass sich auch aus den im Verlauf des Beschwerdeverfahrens nachgereichten Attesten vom 22. Mai 2017 und 14. Mai 2018 nichts anderes ergibt. Es ist nicht nachzuvollziehen, warum der offensichtlich berufstätige Ehemann (Attest vom 22.05.2017: „Herr D. hat seine berufliche Tätigkeit wieder aufgenommen und versorgt in seinem Haushalt zwei Kinder“) nicht in der Lage sein sollte, während der vorübergehenden Abwesenheit der vier Antragsteller (nur) für sich und seinen fast 16-jährigen Sohn zu sorgen. Mangels Entscheidungserheblichkeit muss das im letzten Schriftsatz des Antragsteller-Vertreters vom 5. Juni 2018 angekündigte weitere Attest – welches „in den nächsten Tagen“ nachgereicht werden sollte, bis zum Tag der Beschlussfassung aber nicht eingegangen ist – nicht abgewartet werden.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO)
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen
- 1.
Ehegatten eines Deutschen, - 2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen, - 3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.
(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.
(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.
(5) (weggefallen)
(1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, so bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft; die Anerkennungserklärung muß abgegeben oder das Feststellungsverfahren muß eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Ein Kind, das im Inland aufgefunden wird (Findelkind), gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Kind eines Deutschen. Satz 1 ist auf ein vertraulich geborenes Kind nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes entsprechend anzuwenden.
(3) Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil
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seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und - 2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt.
(4) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird nicht nach Absatz 1 erworben bei Geburt im Ausland, wenn der deutsche Elternteil nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geboren wurde und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, das Kind würde sonst staatenlos. Die Rechtsfolge nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes ein Antrag nach § 36 des Personenstandsgesetzes auf Beurkundung der Geburt im Geburtenregister gestellt wird; zur Fristwahrung genügt es auch, wenn der Antrag in dieser Frist bei der zuständigen Auslandsvertretung eingeht. Sind beide Elternteile deutsche Staatsangehörige, so tritt die Rechtsfolge des Satzes 1 nur ein, wenn beide die dort genannten Voraussetzungen erfüllen. Für den Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes und nach § 15 ist die Rechtsfolge nach Satz 1 unbeachtlich.
(5) Absatz 4 Satz 1 gilt nicht
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für Abkömmlinge eines deutschen Staatsangehörigen, der die deutsche Staatsangehörigkeit nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach § 15 erworben hat, und - 2.
für Abkömmlinge eines deutschen Staatsangehörigen, wenn dieser ohne den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit einen Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach § 15 gehabt hätte.
(1) Das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit wird bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses auf Antrag von der Staatsangehörigkeitsbehörde festgestellt. Die Feststellung ist in allen Angelegenheiten verbindlich, für die das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit rechtserheblich ist. Bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses kann die Feststellung auch von Amts wegen erfolgen.
(2) Für die Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn durch Urkunden, Auszüge aus den Melderegistern oder andere schriftliche Beweismittel mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, dass die deutsche Staatsangehörigkeit erworben worden und danach nicht wieder verloren gegangen ist. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Wird das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag festgestellt, stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde einen Staatsangehörigkeitsausweis aus. Auf Antrag stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde eine Bescheinigung über das Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit aus.
Tatbestand
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Die Klägerin erstrebt die Feststellung, dass sie infolge der Adoption durch ihren deutschen Stiefvater, die noch vor der Vollendung des achtzehnten Lebensjahres beantragt, aber erst längere Zeit nach Eintritt der Volljährigkeit amtsgerichtlich beschlossen worden ist, die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat.
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Die Klägerin ist im Jahre 1986 als Kind russischer Eltern geboren und besitzt die russische Staatsangehörigkeit. Nach der Scheidung ihrer leiblichen Eltern im Jahre 1991 heiratete ihre Mutter im Januar 2002 einen deutschen Staatsangehörigen. Die Klägerin reiste im Juli 2002 erstmals in das Bundesgebiet ein und erhielt in der Folgezeit befristete Aufenthaltstitel zum Familiennachzug zu ihrer Mutter und ihrem Stiefvater. Im März 2003 beantragte der Stiefvater der Klägerin bei dem zuständigen Amtsgericht deren Annahme als Kind. Nach Eingang der gutachterlichen Äußerung des Jugendamtes fragte das Familiengericht bei dem Stiefvater der Klägerin an, ob er, um die weitere Entwicklung abzuwarten, den Adoptionsantrag zurücknehmen oder für eine gewisse Zeit ruhen lassen wolle. Dieser teilte mit, dass er es vorziehen würde, den Adoptionsantrag zunächst ruhen zu lassen. Im Februar 2005 verfügte das Familiengericht das Weglegen des Vorganges. Der Stiefvater der Klägerin teilte im März 2005 der Beklagten mit, dass die Klägerin nach Russland zurückgekehrt sei, um dort eine Ausbildung zu absolvieren.
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Die Klägerin reiste im Juli 2009 mit einem Visum zu Besuchszwecken erneut in das Bundesgebiet ein. Sie heiratete im Juli 2009 einen deutschen Staatsangehörigen und erhielt in der Folgezeit Aufenthaltstitel zum Ehegattennachzug. Durch einen seit August 2011 rechtskräftigen Strafbefehl wurde die Klägerin wegen Erschleichens eines Aufenthaltstitels zu einer Geldstrafe verurteilt; die in Dänemark geschlossene Ehe hatte sich als ausländerrechtliche Zweckehe ("Scheinehe") erwiesen. Diese Ehe wurde im Dezember 2011 geschieden. Die Beklagte wies mit Bescheid vom 7. Dezember 2011 die Klägerin aus dem Bundesgebiet aus und nahm rückwirkend die erteilten Aufenthaltstitel zurück. Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg.
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Am 30. Dezember 2011 ging beim Amtsgericht eine notarielle Urkunde ein, gerichtet auf den Ausspruch der Annahme der Klägerin als Kind mit den Wirkungen der Annahme nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen. Das Amtsgericht München - Familiengericht - sprach mit unanfechtbarem Beschluss vom 8. Mai 2012 die Annahme der Klägerin als Kind aus und bestimmte zugleich, dass sich die Wirkungen der Annahme nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen richteten. Dabei nahm das Amtsgericht Bezug auf den "Antrag des Annehmenden und der Anzunehmenden vom 28.12.2011 in Verbindung mit dem Adoptionsantrag des Annehmenden vom 24.3.2003".
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Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 30. Mai 2012 ihre Rechtsauffassung mit, dass sie die deutsche Staatsangehörigkeit nicht nach § 6 Satz 1 StAG erworben habe, und bekräftigte diese Rechtsauffassung auf die Aufforderung der Klägerin (Schreiben vom 23. Juni 2012), ihre deutsche Staatsangehörigkeit anzuerkennen (Schreiben vom 27. Juni 2012). Das Verwaltungsgericht gab im Oktober 2013 der Klage auf Feststellung statt, dass die Klägerin durch die Annahme als Kind mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 8. Mai 2012 die deutsche Staatsangehörigkeit erworben habe.
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Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten wies der Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 30. Juni 2014 zurück. Zur Begründung führte der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen aus: Die Klägerin habe nach § 6 Satz 1 StAG durch wirksame Annahme als Kind durch einen Deutschen die Staatsangehörigkeit erworben, weil sie im Zeitpunkt des Annahmeantrags das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Abzustellen sei auf den ursprünglichen Annahmeantrag aus dem Jahre 2003. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei entscheidend, dass im Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes noch der auf Minderjährigenadoption gerichtete Antrag anhängig und bis zu diesem Zeitpunkt weder abschlägig beschieden noch wirksam zurückgenommen worden sei. Der Stiefvater habe mit Blick auf die Stellungnahme des Jugendamtes, das wegen der erst kurzen Beziehung noch kein vollwertiges Eltern-Kind-Verhältnis gesehen habe, lediglich ein Ruhen des Verfahrens beantragt. Der Antrag vom März 2003 sei erst mit dem am 8. Mai 2012 ergangenen Beschluss des Amtsgerichts beschieden worden, das ausdrücklich auch auf diesen Adoptionsantrag Bezug genommen habe.
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Die Umstände des vorliegenden Falles gäben keinen Anlass zu einer einengenden Interpretation des § 6 Satz 1 StAG, die das Bundesverwaltungsgericht für Missbrauchsfälle offengelassen habe. Die Klägerin habe das Verfahren nicht weiter betrieben und den Nichtabschluss des ersten Adoptionsverfahrens jedenfalls nicht in einer Weise zu verantworten oder zu vertreten, die eine Nichtanwendung des § 6 Satz 1 StAG rechtfertige. Die Bewertung des Verwaltungsgerichts, der Zeitpunkt des Wiederaufgreifens des Adoptionsantrages längere Zeit nach der Wiedereinreise ins Bundesgebiet und im Angesicht einer Ausweisungsverfügung lasse auf ein missbräuchliches Verhalten schließen, berücksichtige nicht, dass das Offenhalten des ursprünglichen Adoptionsantrages dem Stiefvater ausdrücklich vom zuständigen Amtsrichter angeboten worden sei. Die Durchführung einer Ausbildung im Ausland sowie die Eheschließung, die sich als Scheinehe erwiesen und zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt habe, habe nichts mit dem Adoptionsverfahren zu tun, das im Jahr 2003 nicht beendet worden sei. Der Klägerin sei nicht vorwerfbar, dass sie mit der Adoption auch der Ausweisung entgehen wolle und sie sich nicht umgehend nach ihrer Wiedereinreise im Jahre 2009 um die Verfahrensfortsetzung bemüht habe. Weder dem Adoptions- noch dem Staatsangehörigkeitsrecht sei eine derartige Pflicht zu entnehmen. Auch hätte insoweit ihr Stiefvater mitwirken müssen; eine stärkere Eltern-Kind-Beziehung sei aber erst durch das erneute Zusammenleben ab September 2009 erwachsen. Es sei auch nachvollziehbar, dass der im Jahr 2003 gestellte Adoptionsantrag zunächst aus dem Blickfeld geraten sei. Der erste Adoptionsantrag sei hier auch nicht gleichsam "ins Blaue hinein" und auf Vorrat gestellt worden, sondern nach Begründung einer Eltern-Kind-Beziehung aus dem Gefühl der Mitverantwortung und der Verbundenheit heraus.
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Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 6 Satz 1 StAG, weil die nach den Umständen des Einzelfalles gebotene teleologische Reduktion der Regelung abgelehnt worden sei; die Klägerin habe mit dem Wiederaufgreifen des Adoptionsverfahrens auch rechtsmissbräuchlich gehandelt.
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Die beteiligte Landesanwaltschaft Bayern unterstützt die Revision und hebt hervor, das Verfahren gebe dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit, seine Rechtsprechung zu § 6 Satz 1 StAG fortzuentwickeln, um einen Missbrauch der Regelung auszuschließen oder abzuwehren.
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Die Klägerin verteidigt das angefochtene Berufungsurteil und hebt hervor, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 Satz 1 StAG unstreitig vorlägen. Mangels Rechtspflicht zum sofortigen Wiederaufgreifen des Adoptionsverfahrens könne ihr nicht vorgeworfen werden, dass sie sich nicht sofort nach Rückkehr ins Bundesgebiet im Jahre 2009 um den Fortgang des Verfahrens bemüht habe. Mangels missbräuchlicher Ausnutzung bestehe auch kein Anlass für eine teleologische Reduktion des § 6 Satz 1 StAG.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, ein vor Eintritt der Volljährigkeit gestellter Antrag auf Annahme an Kindes statt führe nach § 6 Satz 1 StAG auch dann zum Staatsangehörigkeitserwerb kraft Gesetzes, wenn dieser Antrag erst längere Zeit nach Eintritt der Volljährigkeit wieder aufgegriffen worden ist, steht mit Bundesrecht nicht in Einklang (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung, dass sie deutsche Staatsangehörige ist.
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1. Im Ergebnis zutreffend haben die Vorinstanzen die Klage als zulässig angesehen. Zulässige Klageart für das erkennbare Begehren der Klägerin auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit ist indes entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs nicht die Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO), sondern die auf entsprechende behördliche Feststellung gerichtete Verpflichtungsklage.
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Gemäß § 30 Abs. 1 StAG (mit Wirkung vom 28. August 2007 einfügt durch Art. 5 Nr. 19 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007, BGBl I S. 1970) wird das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag von der Staatsangehörigkeitsbehörde festgestellt (Satz 1); diese Feststellung ist in allen Angelegenheiten verbindlich, für die das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit rechtserheblich ist (Satz 2). Bei Streit über das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit hat nach § 30 Abs. 1 StAG mithin nunmehr die verbindliche Klärung durch einen feststellenden Verwaltungsakt zu erfolgen (s. Marx, in: Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht, § 30 Rn. 29 ff., 34, Stand April 2010). Der Staatsangehörigkeitsbehörde steht es nicht frei, auf den auch von Amts wegen möglichen (§ 30 Abs. 1 Satz 3 StAG) Erlass dieses feststellenden Verwaltungsaktes zu verzichten und den Einzelnen direkt auf eine verwaltungsgerichtliche Feststellungsklage zu verweisen. Diese ist gegenüber der Gestaltungs- oder Leistungsklage nachrangig (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO). § 142 Abs. 1 Satz 1 VwGO steht einer Ausdeutung des durchgängigen und unveränderten Begehrens der Klägerin als Verpflichtungsbegehren, gerichtet auf den Erlass eines Verwaltungsaktes nach § 30 Abs. 1 Satz 1 StAG, der ihre deutsche Staatsangehörigkeit feststellt, nicht entgegen.
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Mit der Einfügung des § 30 StAG, der die Staatsangehörigkeitsbehörde zur verbindlichen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit ermächtigt, ist auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 21. Mai 1985 - 1 C 12.84 - Buchholz 130 § 25 RuStAG Nr. 5) zur Zulässigkeit der Feststellungsklage in Fällen überholt, in denen die Staatsangehörigkeitsbehörde gegenüber dem Betroffenen die Rechtsstellung als Deutscher bestreitet. Diese Rechtsprechung gründete sich maßgeblich darauf, dass nach seinerzeitigem Recht ein auf Antrag ausgestellter Staatsangehörigkeitsausweis lediglich den Charakter einer widerlegbaren Vermutung (BVerwG, Urteil vom 21. Mai 1985 - 1 C 52.82 - BVerwGE 71, 309 <316>) hatte und daher auch die inzidenten Feststellungen über das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit nicht in allen Angelegenheiten Rechtsklarheit schaffen konnten, für die das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit rechtserheblich war.
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2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Verpflichtung der Beklagten, ihre deutsche Staatsangehörigkeit festzustellen, weil sie nicht deutsche Staatsangehörige (geworden) ist. Sie hat die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch die - hier allein als Erwerbsgrund in Betracht kommende (2.1) - Annahme an Kindes statt durch einen deutschen Staatsangehörigen erworben. Zwar sind die allgemeinen Voraussetzungen des § 6 Satz 1 StAG erfüllt (2.3). Diese Annahme ist indes nicht im Sinne des § 6 Satz 1 StAG auf einen Annahmeantrag erfolgt, bei dessen Stellung die Klägerin das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hatte; denn zwischen dem Annahmeantrag, der durch ihren Stiefvater im März 2003 vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres der Klägerin gestellt wurde, und der Annahme als Kind durch ihren Stiefvater deutscher Staatsangehörigkeit besteht nicht der nach dem Sinn und Zweck der Regelung erforderliche verfahrens- und materiellrechtliche Zusammenhang (2.4).
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2.1 Als Rechtsgrundlage für einen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch die Klägerin kommt hier allein § 6 StAG in Betracht. Nach § 6 Satz 1 StAG in der noch heute gültigen Fassung, die diese Bestimmung durch Art. 6 § 5 des Gesetzes zur Neuregelung des Internationalen Privatrechts (vom 25. Juli 1986, BGBl. I S. 1142) erhalten hat, erwirbt mit der nach den deutschen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind durch einen Deutschen das Kind, das im Zeitpunkt des Annahmeantrags das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, die deutsche Staatsangehörigkeit. Dass die Klägerin aus einem anderen Rechtsgrund die deutsche Staatsangehörigkeit erworben oder besitzen könnte, ist nicht ersichtlich oder vorgetragen.
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2.2 Die Staatsangehörigkeitsbehörde hat nach § 6 Satz 1 StAG selbständig zu prüfen, ob eine nach deutschem Recht wirksame Annahme an Kindes statt ein Kind betrifft, das im Zeitpunkt des zur Annahme führenden Antrages das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. An die familiengerichtliche Entscheidung über ein Adoptionsbegehren ist sie nur insoweit gebunden, als es die Tatsache einer nach deutschem Recht wirksamen Annahme als Kind, und zwar zu den Bedingungen einer Minderjährigenadoption, betrifft. Eine weitergehende Bindung auch an die Beurteilung des Familiengerichts, auf welchen Antrag hin diese Adoption erfolgt sei, oder an die familiengerichtliche Begründung, aus welchem der in § 1772 Abs. 1 Satz 1 BGB benannten Rechtsgründe sich die Wirkungen der Annahme nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen oder eines verwandten Minderjährigen richten, für den nach § 6 Satz 1 StAG zu beurteilenden Staatsangehörigkeitserwerb kraft Gesetzes besteht nicht. § 1772 BGB regelt nur die familienrechtlichen Wirkungen. Eine Bindungswirkung für den eigenständig geregelten Staatsangehörigkeitserwerb ergibt sich hieraus nicht. Sie folgt auch nicht aus der Tatbestandswirkung der Annahme an Kindes statt oder der Rechtskraftwirkung der familiengerichtlichen Entscheidung. Die auf die zivilrechtlichen Wirkungen der Annahmeentscheidung bezogenen Wirkungen bleiben von einer selbständigen staatsangehörigkeitsbehördlichen Beurteilung des Zusammenhanges des vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres gestellten Annahmeantrages und der letztlich bewirkten Annahme unberührt.
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2.3 Verwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof sind im rechtlichen Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass für einen Staatsangehörigkeitserwerb nach § 6 Satz 1 StAG erforderlich ist, dass ein Annahmeantrag zu einem Zeitpunkt bei dem Familiengericht gestellt worden ist, zu dem das Kind das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hatte (s.a. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1998 - 1 C 2.98 - BVerwGE 108, 216), und dass dieser Annahmeantrag verfahrensrechtlich nicht dadurch "verbraucht" worden sein darf, dass er im Zeitpunkt der Vollendung des achtzehnten Lebensjahres abschließend negativ beschieden oder wirksam zurückgenommen worden ist (BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2003 - 1 C 20.02 - BVerwGE 119, 111 <121>). Diese Voraussetzungen sind hier mit Blick auf den im März 2003 gestellten Antrag festgestellt und stehen auch nicht im Streit.
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Der Anwendung des § 6 Satz 1 StAG steht für sich allein auch nicht entgegen, dass das auf diesen Antrag hin eingeleitete familiengerichtliche Verfahren zum Ruhen gebracht und die Akten schließlich weggelegt worden sind; dies bewirkt keine Erledigung dieses Verfahrens im Rechtssinne (BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2003 - 1 C 20.02 - BVerwGE 119, 111 <121>). Dem gesetzlichen Staatsangehörigkeitserwerb nach § 6 Satz 1 StAG steht auch nicht notwendig entgegen, dass mit dem Eintritt der Volljährigkeit des Kindes das durch einen zuvor gestellten Antrag wirksam eingeleitete Verfahren nur dann zu einer Annahme an Kindes statt führen kann, wenn nach § 1768 Abs. 1 BGB ein weiterer Antrag durch den Annehmenden und den (volljährig gewordenen) Anzunehmenden gestellt wird; denn die Einwilligung, die gemäß § 1746 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Annahme eines minderjährigen Kindes erforderlich ist, wirkt auch dann nicht über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus, wenn sie durch das anzunehmende Kind - wie nach Vollendung des vierzehnten Lebensjahres grundsätzlich vorausgesetzt (§ 1746 Abs. 1 Satz 3 BGB) - selbst erteilt worden ist. Dieser neuerliche Antrag ist Voraussetzung dafür, dass es - wie von § 6 Satz 1 StAG vorausgesetzt - nach Eintritt der Volljährigkeit überhaupt zu einer Annahme an Kindes statt kommen kann und steht daher dem erforderlichen Zusammenhang mit dem vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres gestellten Antrag für sich genommen nicht entgegen (s.a. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2003 - 1 C 20.02 - BVerwGE 119, 111 <118 f.>).
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2.4 § 6 Satz 1 StAG erfordert aber für den Staatsangehörigkeitserwerb kraft Gesetzes zwischen dem vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres gestellten Annahmeantrag und der nachfolgenden Annahme an Kindes statt einen hinreichenden verfahrens- und materiellrechtlichen Zusammenhang. Dies gebieten Sinn und Zweck der Regelung, wie sie sich hinreichend aus der Entstehungsgeschichte erschließen (a). Dieser Zusammenhang besteht nur dann, wenn bei einem vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres gestellten Annahmeantrag der zur Fortsetzung des Verfahrens nach § 1768 BGB erforderliche Antrag spätestens bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gestellt worden ist und das Adoptionsverfahren von den Antragstellern sodann mit dem gebotenen Nachdruck betrieben wird (b). Nicht zu prüfen ist dann, ob bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres das Verfahren aus Gründen nicht zu einem Abschluss gekommen ist, die ganz oder überwiegend in der Sphäre der Antragsteller liegen, oder ob der vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres gestellte Antrag im Zeitpunkt des Eintritts der Volljährigkeit bereits zur Annahme an Kindes statt hätte führen müssen (c).
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a) Die durch das Gesetz vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1142) eingefügte Vorverlagerung des Anknüpfungszeitpunktes für einen gesetzlichen Staatsangehörigkeitserwerb durch Adoption auf den Zeitpunkt der Antragstellung berücksichtigt Art. 3 des Europäischen Übereinkommens vom 24. April 1967 über die Adoption von Kindern - Europäisches Adoptionsübereinkommen - (BGBl. 1980 II S. 1093 und 1981 II S. 72) und passt im Kern die Reichweite des gesetzlichen Staatsangehörigkeitserwerbs dem Geltungsbereich dieses Abkommens an (s.a. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2003 - 1 C 20.02 - BVerwGE 119, 111 <116 f.>). Dies modifiziert die bei Einfügung des § 6 StAG (Adoptionsgesetz vom 2. Juli 1976, BGBl. I S. 1749) getroffene Grundentscheidung, dass nur die Adoption Minderjähriger staatsangehörigkeitsrechtliche Folgen haben soll, um jeden Anreiz zu vermeiden, durch eine Adoption die für Ausländer bestehenden aufenthaltsrechtlichen, berufsrechtlichen und sonstigen Beschränkungen zu umgehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1998 - 1 C 2.98 - BVerwGE 108, 216 <219 f.>; s.a. BT-Drs. 7/3061; S. 65), für Fälle im Grenzbereich zwischen Minderjährigen- und Volljährigenadoption. Es hebt sie indes nicht auf. Minderjährigen, die durch ihre Einwilligung (§ 1746 BGB) zu dem Adoptionsantrag ihren Wunsch und Willen zur Annahme durch Einleitung des dafür vorgesehenen Verfahrens wirksam bekundet haben, sollen lediglich die ihnen gewährten Rechtsvorteile ohne Rücksicht auf die Dauer und Gestaltung des Adoptionsverfahrens erhalten bleiben (s. - unter Auswertung der Entstehungsgeschichte - BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2003 - 1 C 20.02 - BVerwGE 119, 111 <117 f.>). Die Anknüpfung an den Annahmeantrag berücksichtigt dabei auch, dass bei einer beachtlichen Antragstellung vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres das Ziel an Gewicht verliert, Manipulationen und Umgehungen der für erwachsene Ausländer geltenden Aufenthaltsbeschränkungen zu begegnen (BT-Drs. 10/504 S. 96).
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Aus der Entstehungsgeschichte des § 6 StAG ergibt sich indes kein Anhaltspunkt, dass der Grundsatz, einer Erwachsenenadoption keine staatsangehörigkeitsrechtlichen Folgen beizumessen, insgesamt oder doch auch für Fälle aufgegeben werden sollte, in denen zwischen dem vor Eintritt der Volljährigkeit gestellten Annahmeantrag und der anschließenden Annahme als Volljähriger kein substantieller materieller und verfahrensrechtlicher Zusammenhang mehr besteht. § 6 Satz 1 StAG ist daher nur dann anzuwenden, wenn sich die nach Eintritt der Volljährigkeit vollzogene Adoption sachlich und verfahrensrechtlich als Abschluss des durch den vor Eintritt der Volljährigkeit gestellten Annahmeantrages darstellt. Dies ist nicht der Fall, wenn das Verfahren, das durch den vor Eintritt der Volljährigkeit gestellten Adoptionsantrag eingeleitet worden ist, zwar formell noch anhängig ist, es aber für einen Zeitraum faktisch oder förmlich zum Ruhen gebracht worden ist, der allein schon durch den Zeitablauf einen substantiellen Zusammenhang zu dem Erstantrag ausschließt. Auch das Urteil des Senats vom 14. Oktober 2003 (1 C 20.02 - BVerwGE 119, 111 <119>) hat nicht das Erfordernis einer "funktionalen Verbindung" zwischen dem ersten Adoptionsantrag mit dem Annahmebeschluss als Anwendungsvoraussetzung des § 6 Satz 1 StAG abgelehnt; abgestellt wird allein darauf, dass die in jenem Verfahren zu dessen Verneinung herangezogenen Gründe die seinerzeitige Berufungsentscheidung nicht tragen konnten.
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b) Für die verfahrensrechtliche Verknüpfung ist maßgeblich auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem der für den Fortgang des Verfahrens nach § 1768 Abs. 1 BGB erforderliche (weitere) Adoptionsantrag bei dem Familiengericht eingeht, soweit dann in der Folgezeit das Verfahren mit dem gehörigen Nachdruck betrieben wird. Aus Gründen der Rechtssicherheit müssen die Staatsangehörigkeitsbehörde und auch der Anzunehmende nach hinreichend klaren, nicht von streitanfälligen Wertungen abhängigen objektiven Kriterien beurteilen können, ob noch ein hinreichend substantieller Zusammenhang besteht, der die Rechtsfolge des § 6 Satz 1 StAG auslöst. Keine andere Beurteilung rechtfertigt, dass der Antrag nach § 1768 Abs. 1 BGB gemeinsam mit dem Annehmenden zu stellen ist, also nicht allein in der Verfügungsmacht des Anzunehmenden steht. Denn ist der später Annehmende vorübergehend nicht bereit, an der erforderlichen Antragstellung mitzuwirken, fehlt es an dem von § 6 Satz 1 StAG für den Rechtserhalt vorausgesetzten, fortbestehenden beiderseitigen Adoptionswillen. Ein später gleichwohl gestellter Antrag setzt dann sachlich nicht das durch den Erstantrag eingeleitete Verfahren fort.
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Der Antrag nach § 1768 Abs. 1 BGB wahrt den hinreichenden substantiellen Zusammenhang mit dem Erstantrag nur, wenn er bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gestellt worden ist und sodann mit dem gehörigen Nachdruck verfolgt wird. Zu diesem Zeitpunkt endet eine Übergangsphase auch rechtlich abgestufter Verantwortlichkeit und Verantwortung, die mit der Volljährigkeit durch die der junge Mensch rechtlich in vollem Umfang handlungsfähig wird, beginnt. Dass die Volljährigkeit nicht zwingend eine umfassende rechtliche Verantwortlichkeit bedeutet, anerkennt etwa das Jugendstrafrecht, das auch auf Heranwachsende angewendet wird, die im Zeitpunkt der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt waren (§ 1 Abs. 2 JGG). Im Einzelfall fortbestehenden Orientierungs- und Entwicklungsbedarf setzt auch § 41 Abs. 1 SGB VIII voraus, nach dem einem jungen Volljährigen Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden soll, wenn und solange die Hilfe auf Grund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist, in der Regel aber nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres. Nach der Neufassung des § 29 StAG (sog. Optionsregelung) durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes (vom 13. November 2014, BGBl. I S. 1714) anerkennt nunmehr auch das Staatsangehörigkeitsrecht selbst in § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4, Abs. 1a StAG, dass der Prozess des Aufwachsens im Bundesgebiet erst mit der Vollendung des 21. Lebensjahres als beendet anzusehen ist und der junge Volljährige sich mit der Zustellung des Hinweises, der seine Optionspflicht auslöst, in vollem Umfange seiner staatsangehörigkeitsrechtlichen Verantwortung zu stellen hat.
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In dem Zeitraum bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres hat der junge Volljährige einerseits hinreichend Gelegenheit, sich unter den mit Eintritt der Volljährigkeit veränderten rechtlichen Rahmenbedingungen Klarheit zu verschaffen, ob er an dem eingeleiteten Adoptionsverfahren festhalten möchte, und den hierfür erforderlichen Antrag auch zu stellen. Innerhalb dieser Frist ist ihm dies indes auch abzuverlangen, wenn er den materiell fortbestehenden wechselseitigen Adoptionswillen und die in § 6 Satz 1 StAG vorausgesetzte verfahrensrechtlich vermittelte Antragskontinuität geltend machen will. Diese Frist wahrt aber andererseits noch einen substantiellen Zusammenhang zu dem vor Eintritt der Volljährigkeit eingeleiteten Adoptionsverfahren und stellt so sicher, dass die Übergangsphase einer erleichterten, situationsgerechten Gesetzesanwendung im Grenzbereich zwischen Minderjährigen und Volljährigen sachgerecht begrenzt wird. Bei einem bereits vor Eintritt der Volljährigkeit durch einen wirksamen Adoptionsantrag dokumentierten wechselseitigen Adoptionswillen, an den bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres ein Antrag nach § 1768 Abs. 1 BGB anknüpft, ist ein Gebrauch des Adoptionsrechts zu vorrangig familienrechtsfremden Zwecken weitestgehend ausgeschlossen, so dass dem Zweck der grundsätzlichen Beschränkung staatsangehörigkeitsrechtlicher Wirkungen auf die Minderjährigenadoption hinreichend Rechnung getragen wird. Der durch den Zeitablauf gelockerte Zusammenhang zu dem bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres gestellten Antrag wird durch einen fristgerecht gestellten Antrag nach § 1768 Abs. 1 BGB aber nur gewahrt, wenn das dadurch wieder aufgegriffene Verfahren sodann mit dem gebotenen Nachdruck betrieben und unter gehöriger Mitwirkung des Anzunehmenden bis zum Adoptionsbeschluss gefördert wird; dies ist insbesondere bei einem lediglich "auf Vorrat" gestellten Antrag, der dann gleich wieder zum Ruhen gebracht wird, ebenso wenig der Fall wie bei einer sonst verfahrensverzögernden Verfahrensgestaltung.
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c) Bei einer Stellung des Antrags nach § 1768 Abs. 1 BGB bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und damit in einer Übergangsphase bedarf es nicht der Prüfung, inwieweit das Nichtbetreiben oder der Nichtabschluss des durch den Erstantrag eingeleiteten Verfahrens von dem Anzunehmenden zu verantworten oder zu vertreten ist oder sonst in dessen Sphäre fällt. Dies dient der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Diese Prüfung würde einen Staatsangehörigkeitserwerb, der kraft Gesetzes erfolgt, mit einer einzelfallbezogenen Ermittlung und Bewertung der Gründe belasten, die zum Nichtabschluss des durch den vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres gestellten Antrag eingeleiteten Verfahrens oder dessen Nichtweiterbetreibens geführt haben.
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Sinn und Zweck des § 6 Satz 1 StAG erfordern auch keine hypothetische Prüfung, ob zu dem Zeitpunkt, zu dem der Anzunehmende volljährig wird, nach der objektiven Rechtslage eine Annahme an Kindes statt familiengerichtlich hätte ausgesprochen werden können oder gar müssen.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin wurde am 00.00.0000 als eheliche Tochter des am 00.00.1929 als deutscher Staatsangehöriger in Köln geborenen L. Q. U. N. und seiner venezolanischen Ehefrau F. N1. M. U. in D. , Venezuela, geboren. Sie ist venezolanische Staatsangehörige.
3Unter dem 21.08.2000 beantragte die Klägerin ebenso wie einige ihrer Geschwister erstmalig - über die Deutsche Botschaft in D. - die Feststellung ihrer deutschen Staatsangehörigkeit. Sie berief sich dabei auf die Abstammung von ihrem Vater. Im Antragsformular gab die Klägerin an, ihr Vater habe sich von 1954 bis 1998 in D. , 1998/1999 in Köln und ab 1999 wieder in D. aufgehalten. In der von der Klägerin vorgelegten venezolanischen Geburtsurkunde wird ihr Vater als „venezolanischer Staatsangehöriger durch Einbürgerung“ bezeichnet. Im Übersendungsschreiben der Deutschen Botschaft vom 25.08.2000 an das Bundesverwaltungsamt heißt es dazu, der Vater der Klägerin habe glaubhaft erklärt, er habe seinerzeit (1957/1958) durch einen deutschen Pater eine Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit gestellt, den er aber wegen beruflicher Inanspruchnahme nicht weiterverfolgt habe. Mit Schreiben vom 07.03.2001 teilte das Bundesverwaltungsamt der Deutschen Botschaft mit, es sei davon auszugehen, dass der Vater der Klägerin die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 25 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAG) verloren habe und diese deshalb nicht an die Klägerin und ihre Geschwister habe vermitteln können. Daraufhin wurde der Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit zurückgenommen.
4Der Vater der Klägerin war bis 1964 in Köln im Melderegister erfasst. Im Jahr 1998 meldete er sich erneut in Köln an und beantragte bei der Stadt Köln einen deutschen Reisepass, der ihm am 08.07.1998 ausgestellt wurde. Am 09.07.1998 stellte ihm die Stadt Köln ferner einen Personalausweis aus. Am selben Tag wurde er im Melderegister der Stadt Köln erfasst und am 10.07.1998 nachträglich seine venezolanische Staatsangehörigkeit in das Register eingetragen. Die Akten betreffend die Ausstellung des Reisepasses bzw. des Personalausweises im Jahr 1998 sind nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren nunmehr vernichtet.
5Ebenfalls im Jahr 1998 sprach der Vater der Klägerin bei der Deutschen Botschaft in D. vor, um für seine sechs in Venezuela geborenen Kinder, hierunter auch die Klägerin, deutsche Reisepässe und Staatsangehörigkeitsausweise zu erhalten. Am 15.09.1998 fragte die Botschaft daraufhin bei der Stadt Köln schriftlich an, aufgrund welcher Unterlagen der Reisepass des Vaters der Klägerin am 08.07.1998 ausgestellt worden sei, da der Vater nach Kenntnis der Botschaft die deutsche Staatsangehörigkeit bereits etwa 40 Jahre zuvor verloren habe. Die Anfrage blieb trotz nochmaliger schriftlicher Bitte um Beantwortung unter dem 18.03.1999 unbeantwortet. Mit dem Auszugsdatum 26.09.1999 meldete sich der Vater der Klägerin in Köln wieder ab.
6Mit dem Einzugsdatum 21.04.2008 meldete sich der Vater der Klägerin erneut bei der Stadt Köln an und beantragte wiederum einen deutschen Reisepass, ferner im Jahr 2009 einen Personalausweis. Auf den jeweiligen behördlichen Vordrucken befindet sich unten ein für Unterschriften vorgesehenes Doppelfeld. In dem einen Feld heißt es:
7„Ich besitze neben der deutschen Staatsangehörigkeit eine / mehrere ausländische Staatsangehörigkeit(en) bzw. habe eine solche beantragt.
8( ) ja, dann Beiblatt ausfüllen
9( ) nein
10Unterschrift Antragsteller“
11In diesem Feld ist nichts angekreuzt und es fehlt die Unterschrift. Das zweite Feld ist für die „Unterschrift bei Abholung“ vorgesehen. Hier findet sich betreffend den Reisepass die Unterschrift des Vaters der Klägerin, betreffend den Personalausweis die Unterschrift einer zur Abholung bevollmächtigten Person. Der Reisepass wurde am 21.04.2008, der Personalausweis am 29.12.2009 ausgestellt.
12Zuvor hatte sich bereits mit Schreiben vom 18.01.2006 eine Anwaltskanzlei, die die rechtlichen Interessen des Vaters der Klägerin vertrat, mit dem Anliegen an das Bundesverwaltungsamt gewandt, erneut die Möglichkeiten einer Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit der Kinder des Mandanten zu prüfen. Dazu wurde vorgetragen: Der Vater der Klägerin sei in den 1950er Jahren nach Venezuela ausgewandert. Da er in Venezuela ein öffentliches Amt bekleidet habe – Leiter des Zoologischen Gartens in D. – hätten ihm die zuständigen venezolanischen Behörden nahegelegt, die venezolanische Staatsangehörigkeit anzunehmen. Ihm sei bereits damals bewusst gewesen, dass die Annahme einer ausländischen Staatsangehörigkeit jedenfalls bei fehlendem Wohnsitz in Deutschland zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit führe. Auf Anraten der Deutschen Botschaft in D. habe er deshalb vor Annahme der venezolanischen Staatsangehörigkeit einen Antrag auf Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit gestellt. Da er beruflich seinerzeit sehr eingespannt gewesen sei, habe er den Antrag persönlich nicht bei der Botschaft abgeben können. Dies habe ein langjähriger Freund und Bekannter, Herr Pater J. Z., für ihn übernommen. Es lasse sich jedoch nicht mehr aufklären, ob der entsprechende Antrag vor Annahme der venezolanischen Staatsangehörigkeit positiv beschieden worden sei, da die betreffenden Unterlagen in der Deutschen Botschaft in D. nicht mehr auffindbar seien. Auch der Vater der Klägerin verfüge leider über keine entsprechenden Dokumente mehr. Zu berücksichtigen sei aber jedenfalls, dass der Vater der Klägerin weiter enge Bindungen an Deutschland habe und sich jährlich mehrmals für längere Zeit in Deutschland aufhalte; ferner sei er Träger des Bundesverdienstkreuzes.
13Dem damaligen Bevollmächtigten des Vaters der Klägerin wurde im Rahmen einer Vorsprache am 09.03.2006 mitgeteilt, es bestünden weiter Bedenken hinsichtlich der deutschen Staatsangehörigkeit. Der damalige Bevollmächtigte erklärte daraufhin, eine weitere Bearbeitung der Angelegenheit werde nicht gewünscht. Wegen der Einzelheiten wird auf den Gesprächsvermerk (Beiakte 1, Bl. 77) Bezug genommen.
14Mit Schreiben vom 06.01.2010 wandte sich ein weiterer Bevollmächtigter des Vaters der Klägerin, Staatssekretär W., erneut an die Beklagte und bat darum, die Sache wieder aufzugreifen. Er vertrat die Auffassung, der Vater der Klägerin habe die deutsche Staatsangehörigkeit nie verloren, weil er stets auch einen Wohnsitz in Deutschland gehabt habe. Die Stadt Köln habe ihm in Kenntnis seiner venezolanischen Staatsangehörigkeit einen Personalausweis und einen Reisepass ausgestellt. Vor diesem Hintergrund greife jedenfalls die neue Regelung des § 3 Abs. 2 StAG (über den Ersitzungserwerb), die sich auch auf die Abkömmlinge auswirke. Unabhängig davon dürften Beweisschwierigkeiten bezüglich der seinerzeit beantragten Beibehaltungsgenehmigung nicht zulasten des Vaters der Klägerin und seiner Kinder gehen.
15Das Bundesverwaltungsamt leitete in der Folge gemäß § 30 Abs. 1 Satz 3 StAG ein Feststellungsverfahren von Amts wegen ein - betreffend den Vater der Klägerin - und erklärte sich am 09.07.2010 nach Vorgesprächen mit Vertretern der Stadt Köln gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 StAngRegG mit der Durchführung des Feststellungsverfahrens bei der Stadt Köln einverstanden. Der Vater der Klägerin beantragte am 17.08.2010 bei der Stadt Köln einen Staatsangehörigkeitsausweis, den ihm diese am 20.08.2010 ausstellte.
16Die Klägerin beantragte über die Deutsche Botschaft in D. am 31.01.2011 erneut die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises; dieser Antrag ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts wurde der Vater der Klägerin am 06.02.2012 in der Botschaft von einem Konsularbeamten befragt (Bl. 446 ff. des Verwaltungsvorgangs). Nach der dazu gefertigten Niederschrift gab er hierbei an: Nach dem Abitur habe er zunächst in Frankfurt/Main und in Freiburg zwei Semester Zoologie studiert, danach in Gießen Tiermedizin bis zum Physikum. 1954 habe er sich dann zunächst dazu entschlossen, ein bis zwei Semester Tiermedizin in Venezuela zu studieren. Der Dekan der veterinärmedizinischen Fakultät in Maracay habe ihn jedoch davon überzeugt, sein Studium in Venezuela abzuschließen. Vor Abschluss seines Studiums habe man ihm nahegelegt, die venezolanische Staatsangehörigkeit anzunehmen, um im Anschluss die Leitung des Zoologischen Gartens in D. übernehmen zu können. Die Einbürgerung sei mit der Veröffentlichung im venezolanischen Staatsanzeiger vom 00.00.1957 wirksam geworden. Einen deutschen Reisepass habe er zuletzt am 03.08.1956 von der deutschen Botschaft in Venezuela erhalten. Danach habe er – ebenfalls im Jahr 1957 – seinen deutschen Reisepass bei der Deutschen Botschaft abgegeben. Im Jahr 1958 habe er das Amt des Direktors des Zoologischen Gartens „F1. Q1. “ in D. übernommen. Im selben Jahr sei er nach seiner Promotion erstmals wieder nach Deutschland gereist und habe sich mit seinem venezolanischen Pass ausgewiesen. Fast regelmäßig halte er sich seither alle zwei Monate für mehrere Tage in Köln auf.
17Persönlich habe er sich nie um eine Beibehaltungsgenehmigung bemüht. Ein mit ihm befreundeter Benediktinerpater habe für ihn vor der Einbürgerung ein Schreiben bei der Botschaft abgegeben, in dem er darum gebeten habe, „die deutsche Staatsangehörigkeit ruhen zu lassen“. 1998 habe er bei der Stadt Köln einen Reisepass beantragt und dort auch erhalten. Bei der Antragstellung habe er lediglich seine Geburtsurkunde vorlegen müssen. Er habe damals angegeben, die venezolanische Staatsangehörigkeit erworben zu haben.
18Mit Schreiben vom 17.07.2012 führte die nunmehr anwaltlich vertretene Klägerin zur weiteren Begründung ihres Antrags aus: Der ihrem Vater von der Stadt Köln ausgestellte Staatsangehörigkeitsausweis entfalte in den Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren seiner Abkömmlinge nicht nur Tatbestandswirkung, sondern auch Bindungswirkung im Sinne einer sogenannten Feststellungswirkung. Die Entscheidung der Stadt Köln beinhalte die Feststellung, dass der Vater der Klägerin im Wege der Ersitzung gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit erworben habe und das Bestehen seiner deutschen Staatsangehörigkeit vom Zeitpunkt seiner Geburt an anzunehmen sei. Die Stadt Köln sei zu seinen Gunsten davon ausgegangen, dass er die deutsche Staatsangehörigkeit nie verloren habe, da sich anderweitige Umstände nicht mehr verlässlich aufklären ließen. Die Regelung des § 3 Abs. 2 Satz 4 StAG führe nun zu einer Erstreckungswirkung auf die Abkömmlinge und ordne dies als unmittelbare Rechtsfolge des Ersitzungserwerbs an. Einer weiteren Prüfung bedürfe es nicht, so dass die Beklagte an die Entscheidung zum Ersitzungserwerb des Vaters der Klägerin durch die Stadt Köln im Hinblick auf dessen Abkömmlinge gebunden sei. Insbesondere gebe es keine kompetenziellen Bedenken hinsichtlich der Bindung einer Bundesbehörde durch eine kommunale Behörde, da die Bindungswirkung aufgrund bundesrechtlicher Anordnung eintrete. Ferner sei die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Stadt Köln unbeachtlich. Der bestandskräftige Feststellungsbescheid sei nach § 30 StAG bereits nicht mehr aufhebbar und ein Rückgriff auf die allgemeinen verfahrensrechtlichen Aufhebungsvorschriften nach §§ 48, 49 VwVfG sei ausgeschlossen. Dies bedeute zugleich, dass andere Behörden an den Bescheid gebunden seien, auch wenn sie von dessen Rechtswidrigkeit ausgingen. Im Bereich des Staatsangehörigkeitsrechts habe sich der Gesetzgeber dafür entschieden, zugunsten der Betroffenen eine abschließende Verbindlichkeit der Entscheidungen festzulegen, die zwecks Rechtssicherheit später nicht mehr in Frage gestellt werden sollten. Jedenfalls aber sei die Entscheidung der Stadt Köln betreffend die Rechtmäßigkeit des Ersitzungserwerbs auch nicht zu beanstanden. Eine Behandlung des Vaters der Klägerin als deutscher Staatsangehöriger seit zwölf Jahren durch deutsche Stellen liege vor. Der hierfür erforderliche Vertrauenstatbestand sei mit der Ausstellung der Ausweisdokumente am 08.07.1998 entstanden und die Zwölfjahresfrist sei nunmehr abgelaufen. Der Vater der Klägerin habe die Deutschenbehandlung auch nicht zu vertreten. Es könne davon ausgegangen werden, dass die seinerzeit zuständige Passbehörde das geltende Passgesetz korrekt vollzogen und demgemäß die Eigenschaft des Vaters der Klägerin als Deutscher überprüft habe. Es könne nicht unterstellt werden, dass er bei Beantragung der Passpapiere vorsätzlich und in Täuschungsabsicht seine venezolanische Staatsangehörigkeit verschwiegen habe. Hiergegen spreche bereits, dass er ausweislich der Verwaltungsvorgänge zwar bei Beantragung bzw. bei der Ausstellung der deutschen Passpapiere im Jahr 1998 offenbar zunächst angegeben habe, deutscher Staatsangehöriger zu sein. Nur kurze Zeit später habe er aber mitgeteilt, dass er auch die venezolanische Staatsangehörigkeit besitze. In diesem Moment sei es der Behörde möglich gewesen, ein Prüfungsverfahren einzuleiten, sofern sie nunmehr Zweifel an der deutschen Staatsangehörigkeit gehabt hätte. Über ein solches Prüfungsverfahren sei jedoch nichts bekannt. Deshalb könne unterstellt werden, dass ein Prüfungsbedarf seitens der Behörde nicht gesehen worden sei und diese weiterhin die deutsche Staatsangehörigkeit nicht bezweifelt habe. Als maßgeblicher Zeitpunkt im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 3 StAG, zu dem bei Behandlung als Staatsangehöriger der Erwerb der Staatsangehörigkeit angenommen worden sei, sei die Geburt des Vaters der Klägerin als deutscher Staatsangehöriger zu betrachten. Es gebe außerdem auch keinen nachweisbaren Verlust der Staatsangehörigkeit durch den „Umzug“ nach Venezuela. Zunächst könne seitens der Beklagten nicht sicher nachgewiesen werden, dass eine Beibehaltungsgenehmigung seinerzeit nicht erteilt worden sei. Die Umstände seien nunmehr nicht mehr aufklärbar. Einer solchen Beibehaltungsgenehmigung habe der Vater der Klägerin aber auch gar nicht erst bedurft, da er gemäß der damals noch geltenden Inlandsprivilegierung im Rahmen des § 25 RuStAG im fraglichen Zeitpunkt noch einen Wohnsitz in Deutschland aufrecht erhalten habe. Der Vater der Klägerin sei zum Zwecke eines Studienaufenthaltes nach Venezuela gereist, habe aber seinen Wohnsitz in Deutschland nicht aufgegeben, wie aus den Melderegisterauskünften ersichtlich sei. Die Beibehaltung der Wohnsitze, die sich aus den Melderegisterauszügen ergebe, spreche dafür, dass er jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht den Willen gehabt habe, dauerhaft nach Venezuela auszuwandern. Maßgeblicher Zeitpunkt für den Eintritt des Verlusttatbestandes gemäß § 25 RuStAG sei allein der Tag des Erwerbs der ausländischen Staatsangehörigkeit. Hierbei sei insbesondere zu beachten, dass er sich in Venezuela zunächst nur zu Studienzwecken aufgehalten und erst im Jahr 1958 das Amt des Zoodirektors in D. übernommen habe. Studenten begründeten nach ständiger Rechtsprechung aber nur unter besonderen Umständen einen Wohnsitz an ihrem Ausbildungsort. Es lasse sich jedenfalls nicht ohne Zweifel nachweisen, dass der Vater der Klägerin mit Erwerb der venezolanischen Staatsangehörigkeit automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit verloren habe. Für den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit trage die Beklagte die materielle Beweislast. Abschließend sei zudem von einer Unverhältnismäßigkeit einer negativen Bescheidung der Feststellungsanträge der Abkömmlinge des Vaters der Klägerin auszugehen, da aus den Verwaltungsvorgängen ersichtlich sei, dass die Beklagte die Erteilung des Staatsangehörigkeitsausweises an ihn hingenommen habe. Weder sei eine Überprüfung der Entscheidung durch die Aufsichtsbehörde erbeten noch anderes diesbezüglich veranlasst worden. Die Entscheidung der Stadt Köln sei jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig, was bereits daraus folge, dass die Beklagte hierzu erheblichen Ermittlungsaufwand entfaltet habe. Die bloßen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Stadt Köln müssten hier aber im Einzelfall bei der Abwägung der gegenläufigen Interessen zugunsten der Rechtssicherheit für die Familie der Klägerin zurücktreten. Die diesbezügliche gesetzgeberische Wertung dürfe nicht außer Acht gelassen werden.
19Das Bundesverwaltungsamt lehnte unter dem 19.11.2012 - fälschlich datiert auf den 26.03.2012 - den Antrag ab. Zur Begründung ist ausgeführt: Der Vater der Klägerin habe die deutsche Staatsangehörigkeit bereits vor ihrer Geburt gemäß § 25 RuStAG verloren und sie deshalb nicht an sie vermitteln können. Der Vater der Klägerin habe die venezolanische Staatsangehörigkeit auf Antrag erworben und zum Zeitpunkt seiner Einbürgerung im Jahre 1957 in Deutschland weder Wohnsitz noch dauernden Aufenthalt gehabt. Dies ergebe sich aus den tatsächlichen Verhältnissen, da er sich zu diesem Zeitpunkt nicht mehr nur vorübergehend in Venezuela aufgehalten habe, sondern um dort sein Studium zu beenden. Insbesondere widerspreche die Annahme eines doppelten Wohnsitzes in Köln und in Venezuela den verkehrstechnischen Möglichkeiten der damaligen Zeit. Vielmehr lasse der Lebensweg des Vaters der Klägerin eindeutig darauf schließen, dass er den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse zum Zeitpunkt der Einbürgerung nach Venezuela verlagert habe. Allein die Tatsache, dass er in Deutschland mangels Abmeldung melderechtlich noch erfasst gewesen sei, reiche nicht aus, einen Wohnsitz im Sinne des § 7 BGB in Deutschland anzunehmen. Weiterhin fehle es an einer Beibehaltungsgenehmigung (§ 25 Abs. 2 RuStAG). Es sei nicht nachgewiesen, dass der Vater der Klägerin eine solche Genehmigung jemals tatsächlich erhalten habe. Nach seinen Angaben sei schon ein wirksamer eigener Antrag ausgeschlossen. Ferner sei die Feststellung der Stadt Köln, dass der Vater der Klägerin die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 StAG im Wege der Ersitzung erlangt habe, für die Beklagte nicht uneingeschränkt gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2 StAG verbindlich. Der Entscheidung der Stadt Köln über die Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises komme nur Tatbestandswirkung zu. Andere Behörden seien nur an den Tenor der Entscheidung gebunden. Eine Bindung auch an die Regelung der festgestellten Tatsachen sowie rechtlichen Erwägungen scheide demgegenüber aus. Dies ergebe die Auslegung der vorgenannten Norm; schon der Wortlaut spreche für eine bloße Tatbestandswirkung. Gleiches folge auch aus dem Zweck der Vorschrift, der darin bestehe, Rechtssicherheit hinsichtlich eines Nachweises der deutschen Staatsangehörigkeit zu verschaffen, dies allerdings nur betreffend den Ausweisinhaber. Dementsprechend müsse die Beklagte der Klägerin gegenüber nicht annehmen, dass ihr Vater die deutsche Staatsangehörigkeit im Wege der Ersitzung gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 StAG erlangt habe. Die diesbezügliche bestandskräftige Entscheidung der Stadt Köln sei vielmehr in der Sache unzutreffend. Es gebe bereits Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Vater der Klägerin schon bei der Passausstellung im Jahre 1998 nicht gutgläubig gewesen sei. Jedenfalls aber habe er die Ausstellung des zweiten Passes im Jahre 2008 zu vertreten. Denn er habe die Rubrik bezüglich etwaiger fremder Staatsangehörigkeiten im Antragsvordruck nicht ausgefüllt und damit den Sachbearbeitern der Stadt Köln die Möglichkeit genommen, mit Blick auf das Bestehen der venezolanischen Staatsangehörigkeit Nachforschungen zur deutschen Staatsangehörigkeit anzustellen. Das Nichtausfüllen dieser Rubrik sei ihm mindestens als Fahrlässigkeit zurechenbar. Aufgrund seiner langjährigen erfolglosen Bemühungen um Staatsangehörigkeitsausweise für seine Kinder sei ihm bewusst gewesen, dass Zweifel an seiner deutschen Staatsangehörigkeit bestünden. Zudem sei er durch die Deutsche Botschaft und das Bundesverwaltungsamt zu keinem Zeitpunkt als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden. Aber selbst wenn man davon ausginge, dass Ersitzung eingetreten oder eine vollumfängliche Bindung an die Entscheidung der Stadt Köln gegeben sei, komme eine Erstreckung des Ersitzungserwerbs des Vaters der Klägerin gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 StAG nicht in Betracht. Denn es sei im Nachhinein nicht mehr feststellbar, welches Vorstellungsbild bei der Stadt Köln über die Rechtsgrundlage der rechtswidrigen Passausstellung im Jahr 1998 bestanden habe und zu welchem Zeitpunkt daran anknüpfend der fiktive Wiedererwerb der deutschen Staatsangehörigkeit anzunehmen sei. Es gebe insbesondere keine Hinweise darauf, dass dieser schon vor der Geburt der Klägerin gelegen haben könnte.
20Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin unter dem 14.12.2012 Widerspruch ein und führte ergänzend zur Antragsbegründung aus: Zunächst sei die von der Beklagten in einem Rechtsgespräch mit dem Prozessbevollmächtigten zur Begründung ihrer Rechtsauffassung herangezogene Vorschrift des § 15 BVFG nicht mit den vorliegend in Rede stehenden Normen des StAG vergleichbar. Zwar habe das Bundesverwaltungsgericht in einer Entscheidung (Urteil vom 24.02.2005 - 5 C 10/04 -, juris) ausgeführt, die Feststellung der Spätaussiedlereigenschaft nach § 15 Abs. 1 BVFG entfalte für den Abkömmling eines Spätaussiedlers, dem nach Abs. 2 der Vorschrift ebenfalls eine Bescheinigung zum Nachweis der Spätaussiedlereigenschaft ausgestellt werde, keine Bindungswirkung. Eine schlichte Gleichsetzung der unterschiedlichen Regelungen im Hinblick auf die Bindungswirkung werde dem Wortlaut des Art. 3 Abs. 2 Satz 4 StAG und der dort ausdrücklich angeordneten Rückwirkung des Ersitzungserwerbs und seiner Erstreckung auf Abkömmlinge nicht gerecht. Für diesen besonderen Fall nämlich sei die Einbeziehung der Abkömmlinge in die Feststellung gerade ausdrücklich geregelt. Die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts zu § 15 BVFG seien nicht übertragbar auf die hier gegenständliche Konstellation. Das Gesetz ordne vielmehr in § 3 Abs. 2 Satz 4 StAG ausdrücklich unter Verwendung des Wortes „seither“ eine Bindungswirkung im Sinne einer Feststellungswirkung an. Der Ersitzungserwerb wirke gesetzlich angeordnet auf einen von der zuständigen Behörde zu bestimmenden Zeitpunkt zurück und der so festgestellte Ersitzungserwerb erstrecke sich ebenfalls rückwirkend auf die Abkömmlinge. Auch soweit die Beklagte im Rahmen eines - unterstellten - Ersitzungserwerbs die deutsche Staatsangehörigkeit der Klägerin verneine, da der Ersitzungserwerb angeblich jedenfalls nicht auf den Zeitpunkt der Geburt des Vaters der Klägerin zurückwirke, erfolge diese Einschätzung aufgrund fehlerhafter Annahmen. Es kämen gerade nicht - wie von der Beklagten vertreten - als frühestmöglicher Zeitpunkt für die Anknüpfung die späten 80er Jahre in Betracht. Die Stadt Köln sei vielmehr bei der Ausstellung des Staatsangehörigkeitsausweises des Vaters der Klägerin mangels gegenteiliger Feststellungen von einer Rückwirkung auf den Zeitpunkt seiner Geburt ausgegangen. Die Unaufklärbarkeit der der Deutschenbehandlung zugrundeliegenden Tatsachen gehe aufgrund allgemeiner Beweislastregeln zu Lasten der Behörde. Aber selbst wenn man davon ausgehe, dass keine Bindungswirkung im Sinne einer Feststellungswirkung bestehe und demnach die Rechtmäßigkeit der Erteilung des Staatsangehörigkeitsausweises nochmals zu prüfen sei, ergebe diese Prüfung, dass der Vater der Klägerin seine Staatsangehörigkeit nie verloren bzw. sie zumindest kraft Ersitzungserwerbs rückwirkend wiedererlangt habe. Ferner habe der Vater der Klägerin die Ausstellung des Reisepasses im Jahr 2008 nicht im Sinne des § 3 Abs. 2 StAG zu vertreten. Ihm könne kein Vorwurf der grob fahrlässigen oder gar vorsätzlich falschen Angaben bei der Passbeantragung im Jahr 2008 gemacht werden. Allein ein Nichtankreuzen der Rubrik auf dem Formular bezüglich des etwaigen Besitzes einer ausländischen Staatsangehörigkeit sei kein Beleg dafür, dass den Vater der Klägerin die Ausweisbehörde habe täuschen wollen. Vielmehr habe auch ein Versäumnis der zuständigen Ausstellungsbehörde vorgelegen, die auf eine vollständige Ausfüllung des Formulars hätte hinwirken müssen, sofern sie die fehlenden Angaben für bedeutsam gehalten habe. Nach einem Urteil des VG Stade (vom 27.08.2009 - 1 A 560/09 -, juris) könne der Einzelne im Vertrauen auf die ordnungsgemäße Sachbearbeitung durch deutsche Stellen auf entsprechende Angaben verzichten, wenn es um Kenntnisse gehe, die diesen ohnehin bekannt seien. Ferner genüge es für die Deutschenbehandlung im Sinne von § 3 Abs. 2 StAG, dass von der Stadt Köln sowohl ein Reisepass als auch ein Personalausweis ausgestellt worden seien. Unerheblich sei es, dass der Vater der Klägerin nicht auch durch die Deutsche Botschaft in D. und das Bundesverwaltungsamt als Deutscher behandelt worden sei. Dies folge aus dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 2 StAG. Ferner bleibe es dabei, dass der Vater der Klägerin durch Erwerb der venezolanischen Staatsangehörigkeit im Jahr 1957 seine deutsche Staatsangehörigkeit nicht verloren habe. Soweit die Beklagte sich auf das nach dessen Befragung durch die Deutsche Botschaft in D. gefertigte Protokoll beziehe, sei festzuhalten, dass dieses ausschließlich vom dortigen Bearbeiter unterschrieben sei. Der Vater der Klägerin habe das Protokoll nicht gegengezeichnet und ihm sei auch keine Gelegenheit zugekommen, die dort niedergelegten Äußerungen zu überprüfen. Auch seien die im Rahmen der Anhörung gestellten Fragen bereits ersichtlich ausgehend von der vorher gefassten Auffassung der Beklagten beeinflusst.
21Die Beklagte wies den Widerspruch unter dem 11.11.2013, zugestellt am 12.11.2013, zurück. Zur Begründung verwies sie auf die Ausführungen im Ablehnungsbescheid und führte ferner aus: Es sei nicht im Sinne der Regelung des § 3 Abs. 2 Satz 4 StAG, dass eine einmal in der Vergangenheit für den maßgeblichen Vorfahren getroffene unzutreffende Entscheidung eine uneingeschränkte Erstreckung auf alle Nachfolgegenerationen nach sich ziehe. Sofern eine Ersitzung nicht stattgefunden habe, könne diese auch keine Wirkung auf den Abkömmling haben, da nur eine tatsächlich ersessene Rechtsposition sich unmittelbar auf diesen erstrecken könne. Im vorliegenden Fall sei aber der Erwerbstatbestand nach § 3 Abs. 2 Satz 1 StAG nicht eingetreten, da der Vater der Klägerin die Behandlung als deutscher Staatsangehöriger zu vertreten gehabt habe. Dieser sei über die staatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnisse und deren rechtliche Grundlagen von Anfang an informiert gewesen. Demnach habe er nicht mehr auf die Richtigkeit des Verwaltungshandelns vertrauen können und dürfen, da ihm das rechtswidrige Handeln der Verwaltung bekannt gewesen sei und er dies zumindest hingenommen habe. Vielmehr sei aus seinen Bemühungen im Rahmen seiner Besuche bei der Deutschen Botschaft erkennbar, dass er sich durchaus der Tatsache bewusst gewesen sei, nicht deutscher Staatsangehöriger zu sein. In regelmäßigen Abständen habe er seit etwa 1990 erfolglos versucht, bei der Deutschen Botschaft in D. einen deutschen Reisepass zu erhalten, habe jedoch nie einen schriftlichen Ablehnungsbescheid gefordert. Sofern in der Widerspruchsbegründung ausgeführt werde, dass es gemäß den allgemeinen Beweislastregeln zu Lasten der Behörde gehe, dass kein genauer Zeitpunkt für die Deutschenbehandlung festgelegt werden könne, so gehe diese Ansicht fehl. Die materielle Beweislast liege im Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren beim Antragsteller. Dies folge auch aus der Konzeption des Staatsangehörigkeitsgesetzes, welches so aufgebaut sei, dass zunächst der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit aufgrund spezieller Erwerbstatbestände geregelt werde und sodann der Verlust aufgrund spezieller Verlusttatbestände. Jedenfalls bei einer solchen Gesetzeskonzeption sei entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf die allgemeine Beweislastregel zurückzugreifen, nach der ein Bürger, der eine Rechtsposition für sich in Anspruch nehme, die materielle Beweislast hinsichtlich der Entstehensvoraussetzungen treffe. Ferner fehle es an einer durchgängigen Deutschenbehandlung des Vaters der Klägerin durch deutsche Behörden. Die unrichtige Behandlung als Deutscher werde beendet, wenn der Betroffene durch eine deutsche Stelle als Ausländer behandelt werde. Dies sei hier der Fall gewesen, insbesondere sei ihm bei seinen verschiedenen Besuchen bei der Deutschen Botschaft regelmäßig die Ausstellung eines neuen Passes verweigert worden.
22Die Klägerin hat am 12.12.2013 Klage erhoben. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren. Ergänzend macht sie insbesondere geltend: Ziel des Gesetzgebers sei es gewesen, im Bereich der Erwerbstatbestände Rechtssicherheit zu schaffen, was beim Ersitzungserwerb gerade auch für die Abkömmlinge gelten müsse. Der Vater der Klägerin sei immer der Auffassung gewesen, deutscher Staatsangehöriger zu sein. Dementsprechend habe er sich jahrelang um die entsprechende Anerkennung bemüht. Warum er im Jahr 2008 nunmehr davon habe ausgehen sollen, die Verwaltung handele wissentlich rechtswidrig, bleibe im Vortrag der Beklagten offen. Ferner sei es entgegen der Ansicht der Beklagten nicht erforderlich, dass eine „unbestrittene, durchgängige“ Behandlung als Deutscher vorliege. Ein solches Tatbestandsmerkmal der unbestrittenen Deutschenbehandlung sehe § 3 Abs. 2 StAG nicht vor. Vielmehr sei jedenfalls bei Vorliegen der in Satz 2 genannten Regelbeispiele eine Deutschenbehandlung anzunehmen.
23Die Klägerin beantragt,
24die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamts vom 19.11.2012, irrtümlich datiert auf den 26.03.2012, und des Widerspruchsbescheids vom 11.11.2013 zu verpflichten, ihr einen Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen.
25Die Beklagte beantragt,
26die Klage abzuweisen.
27Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide.
28Entscheidungsgründe:
29Die zulässige Klage ist nicht begründet.
30Die Ablehnung des Antrags der Klägerin auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeits-ausweises ist rechtmäßig und verletzt sie nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch aus § 30 Abs. 3 Satz 1 StAG auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises, weil nicht im Sinne des § 30 Abs. 2 Satz 1 StAG nachgewiesen ist, dass sie deutsche Staatsangehörige ist.
31Die Klägerin hat die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Geburt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22.07.1913 (RGBl. S. 583) - RuStAG - in der damals geltenden Fassung erworben. Der Vater der Klägerin war zum Zeitpunkt ihrer Geburt kein deutscher Staatsangehöriger mehr. Er hatte die deutsche Staatsangehörigkeit am 08.07.1957 gemäß § 25 Abs. 1 RuStAG durch den Erwerb der venezolanischen Staatsangehörigkeit verloren. Nach dieser Vorschrift verlor ein Deutscher, der im Inland weder seinen Wohnsitz noch seinen dauernden Aufenthalt hat, seine deutsche Staatsangehörigkeit mit dem auf Antrag hin erfolgten Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit.
32Voraussetzung des § 25 Abs. 1 RuStAG ist zunächst der wirksame Antragserwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit. Dieser liegt hier unstreitig mit dem am 08.07.1957 auf Antrag des Vaters der Klägerin erfolgten Erwerb der venezolanischen Staatsangehörigkeit vor.
33Auch hatte der Vater der Klägerin zum Zeitpunkt des Erwerbs der venezolanischen Staatsangehörigkeit in Deutschland weder einen Wohnsitz noch seinen dauernden Aufenthalt. Das Staatsangehörigkeitsrecht übernimmt den Wohnsitzbegriff des § 7 BGB. Allgemein bezeichnet der Wohnsitz den räumlichen Schwerpunkt der gesamten Lebensverhältnisse einer Person. Gemäß § 7 Abs. 1 BGB ist das Merkmal der Begründung eines Wohnsitzes sowohl durch eine objektive als auch durch eine subjektive Komponente geprägt. In objektiver Hinsicht erfordert es die Niederlassung, mithin die Begründung des Schwerpunktes der Lebensverhältnisse am Ort der Niederlassung. Subjektiv bedarf es des Willens, den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse am Niederlassungsort nicht nur vorübergehend, sondern dauernd und damit auf lange Sicht und nicht bloß für eine von vornherein begrenzte, wenn auch möglicherweise länger bemessene Zeitspanne, beizubehalten. Dies setzt einen entsprechenden Entschluss voraus, der sich als ein innerer, der unmittelbaren Erkenntnis durch Dritte entzogener Vorgang durch äußere Umstände manifestieren muss. Das objektive und das subjektive Element müssen zugleich vorliegen. Zu welchem Zeitpunkt ein Wohnsitz an einem bestimmten Ort begründet wird, ist eine Tatfrage des Einzelfalles, deren Beantwortung eine umfassende Würdigung sämtlicher für den Einzelfall bedeutsamer Umstände gebietet.
34Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.06.1990 - 2 BvR 116/90 -, NJW 1990, 2193, 2194; BVerwG, Urteil vom 21.05.1985 - 1 C 52.82 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 20. September 1996 - 2 A 3387/93 -, m. w. N., und Beschluss vom 24. Mai 2006 - 12 A 613/04 -, juris.
35Nach § 7 Abs. 3 BGB wird der Wohnsitz aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben. Wie die Begründung des Wohnsitzes beinhaltet auch dessen Aufhebung eine objektive und eine subjektive Komponente. Neben der tatsächlichen Aufgabe der Niederlassung ist auch der Wille erforderlich, den Ort nicht länger als Schwerpunkt der Lebensverhältnisse beizubehalten. Dieser Aufgabewille muss durch die konkreten Umstände des Einzelfalles belegt sein. Insbesondere kann der Aufgabewille aus der Tatsache abgeleitet werden, dass der bisherige Niederlassungsort für lange Dauer - etwa mit dem Ziel der Auswanderung - verlassen und zugleich ein neuer Wohnsitz begründet wird.
36Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.05.1985 - 1 C 52.82 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 20. September 1996 - 2 A 3387/93 -, m. w. N., und Beschluss vom 24. Mai 2006 - 12 A 613/04 -, juris.
37Sofern die Aufhebung der Niederlassung etwa durch einen Aufenthaltswechsel bereits erfolgt ist, genügt ein entsprechender Wille, den bisherigen Wohnsitz aufzuheben. Dieser bedarf keiner ausdrücklichen Erklärung, muss aber für einen objektiven Beobachter erkennbar sein.
38Vgl. BayObLG, Beschluss vom 30.03.1984 - BReg 1 Z 9/84 -, BayObLGZ 1984, 95 f.; BGH, Urteil vom 27.10.1987 – VI ZR 268/86 -, juris.
39Nicht ausreichend für die Aufhebung des Wohnsitzes ist etwa eine vorübergehende Abwesenheit, auch wenn sie über einen längeren Zeitraum andauert und die Beziehungen zum bisherigen Aufenthaltsort aufrechterhalten bleiben.
40Vgl. BayObLG, Beschluss vom 31.08.1998 - 2St RR 171/98 -, juris.
42Gemäß § 7 Abs. 2 BGB kann der Wohnsitz zudem gleichzeitig an mehreren Orten bestehen. Mehrere Wohnsitze bestehen allerdings nur dann, wenn der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse ungefähr gleichmäßig auf die verschiedenen Orte verteilt ist. Kein doppelter Wohnsitz ist dann gegeben, wenn der zweite Aufenthaltsort nur anlässlich längerer Besuche aufgesucht wird.
43Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.05.1985 - 1 C 52.82 -, juris.
44Gemessen an diesen Maßstäben hatte der Vater der Klägerin vor der Beantragung der venezolanischen Staatsangehörigkeit einen (ausschließlichen) Wohnsitz in Venezuela begründet und seinen Wohnsitz in Deutschland aufgegeben. Der Vater der Klägerin hatte sich zum damaligen Zeitpunkt in Venezuela derart niedergelassen, dass er den Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse dorthin verlegt hatte.
45In objektiver Hinsicht ergeben sich durchgreifende Anhaltspunkte für die Begründung eines Wohnsitzes in Venezuela aus der Dauer des Auslandsaufenthaltes, der Entfernung zu Deutschland sowie insbesondere aus dem Umstand, dass dem Vater der Klägerin gegen Ende seines Studiums die Leitung eines Zoologischen Gartens in Venezuela angeboten worden war und er dieses Angebot angenommen hatte. Zwar begründet ein Student am Universitätsort nur unter besonderen Umständen einen Wohnsitz; der Wille, sich ständig an einem Ort niederzulassen, fehlt regelmäßig bei einem Aufenthalt am Ort des Studiums, so dass der Student seinen bisherigen Wohnsitz regelmäßig behält.
46Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 1990 - 2 BvR 116/90 -, NJW 1990, 2193 (2194), m. w. N.; OLG Hamm, Beschluss vom 2. Mai 2001 - 8 WF 27/01 -, FamRZ 2002, 54 = juris; OLG Frankfurt/M. Beschluss vom 9. Februar 2009 - 1 WF 32/09 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 14. Juni 2012 – 11 A 2169/10 -, juris.
47Vorliegend ergibt sich jedoch aus den oben bezeichneten Anhaltspunkten in objektiver wie in subjektiver Hinsicht, dass der Vater der Klägerin zum Zeitpunkt der Einbürgerung einen ausschließlichen Wohnsitz in Venezuela hatte. Dabei geht das Gericht nach den Angaben des Vaters der Klägerin davon aus, dass er zunächst nur in der Absicht nach Venezuela ausreiste, dort für ein bis zwei Semester zu studieren und dementsprechend in Köln im Melderegister gemeldet blieb. Jedenfalls mit der Entscheidung, das Studium in Venezuela und nicht in Deutschland zu beenden und eine Einbürgerung zu erstreben, um seinen beruflichen Werdegang in Venezuela fortzusetzen, entsprach es jedoch dem Willen des Vaters der Klägerin, seinen Wohnsitz ausschließlich in Venezuela innezuhaben. Dieser Zeitpunkt lag unstreitig vor dem auf Antrag hin erfolgten Erwerb der venezolanischen Staatsangehörigkeit. Spätestens seither erhielt der Vater der Klägerin auch keinen zweiten Wohnsitz in Deutschland aufrecht. Der Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse war bereits vor dem Zeitpunkt des Erwerbs der venezolanischen Staatsangehörigkeit nicht gleichmäßig auf seinen Studienort in Venezuela und Köln verteilt. Der Vater der Klägerin hatte seine Lebensgrundlage ausschließlich in Venezuela. Dem steht nicht entgegen, dass er weiterhin in Köln gemeldet blieb. Denn die Eintragung im Melderegister belegt nicht, dass tatsächlich ein Wohnsitz im Sinne des § 7 BGB gegeben war. Auch das Aufrechterhalten persönlicher Kontakte nach Köln vermag die Annahme eines weiter in Köln bestehenden Wohnsitzes nicht zu begründen. Denn auch im Falle einer Wohnsitzaufgabe sind weiterhin tatsächliche persönliche Beziehungen am bisherigen Wohnsitz möglich, ohne dass sich der Lebensmittelpunkt dort befinden muss.
48Ferner lag aus den genannten Gründen auch kein dauernder Aufenthalt im Inland im Sinne von § 25 Abs. 1 RuStAG vor.
49Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Vater der Klägerin zum Zeitpunkt des Erwerbs der venezolanischen Staatsangehörigkeit über eine Beibehaltungsgenehmigung gemäß § 25 Abs. 2 RuStAG verfügte, was dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit entgegenstünde. Dass eine Beibehaltungsgenehmigung überhaupt wirksam beantragt wurde, ergibt sich schon nicht zwingend aus dem klägerischen Vorbringen, ist aber jedenfalls nicht nachgewiesen. Die Klägerin hat selbst angegeben, ihr Vater habe sich nicht persönlich um eine Beibehaltungsgenehmigung bemüht. Für ihn habe sich ein befreundeter Benediktinerpater eingesetzt, der die Deutsche Botschaft in einem Schreiben gebeten habe, die deutsche Staatsangehörigkeit ruhen zu lassen. Es ist diesbezüglich bereits nicht hinreichend dargetan, aus welchen Umständen sich eine wirksame Bevollmächtigung des Benediktinerpaters durch den Vater der Klägerin und die Beantragung einer Beibehaltungsgenehmigung ergeben sollen. Unabhängig davon gibt es keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass es jemals zur Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung - durch Ausstellung einer entsprechenden Urkunde - gekommen ist. Die Klägerin hat die Aushändigung einer solchen Urkunde an ihren Vater nicht einmal substantiiert vorgetragen; erst recht hat sie die Urkunde nicht vorlegen können. Dies geht zu ihren Lasten. Denn die Klägerin trägt Darlegungs- und die Beweislast hinsichtlich des Vorliegens einer Beibehaltungsgenehmigung. Zwar handelt es sich bei der Vorschrift des § 25 RuStAG um eine Regelung bezüglich des Verlustes der Staatsangehörigkeit, dessen tatsächliche Voraussetzungen grundsätzlich von der Behörde nachgewiesen werden müssen.
50Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.01.1992 - 9 B 192.91 -, juris.
51Für die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung folgt jedoch aus der Formulierung des § 25 Abs. 2 RuStAG, dass die Beweislast für die tatsächliche Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung bei demjenigen liegt, der sich auf die Beibehaltungsgenehmigung beruft: „Die Staatsangehörigkeit verliert nicht, wer …“.
52Die Klägerin hat auch nicht nach § 3 Abs. 2 Satz 4 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Nach dieser Vorschrift erstreckt sich der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit auch auf die Abkömmlinge desjenigen, der als deutscher Staatsangehöriger im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 2 StAG behandelt wurde.
53Das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der Ersitzung gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 StAG war von der Beklagten in eigener Zuständigkeit zu prüfen. Der Verwaltungsakt der Stadt Köln betreffend die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises vom 20.08.2010 und die darin enthaltene Feststellung, dass der Vater der Klägerin deutscher Staatsangehöriger ist, entfaltet lediglich die sogenannte Tatbestandswirkung. Das Bundesverwaltungsamt hat danach – wie alle anderen Behörden – aufgrund des Bescheides der Stadt Köln vom 20.08.2010 davon auszugehen, dass der Vater der Klägerin zum Zeitpunkt der Ausstellung des Staatsangehörigkeitsausweises deutscher Staatsangehöriger war. Die Beklagte ist darüber hinaus aber nicht an die dieser Feststellung zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Annahmen gebunden. Demgemäß muss die Beklagte nicht annehmen, dass der Vater der Klägerin die deutsche Staatsangehörigkeit im Wege der Ersitzung gemäß § 3 Abs. 2 StAG erworben hat.
54Bescheide bestehen aus einem Verfügungssatz sowie einer Begründung. Zur Begründung gehören die rechtliche Beurteilung sowie die dem Bescheid zugrunde liegenden tatsächlichen Annahmen. Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung sowie das Schrifttum verstehen den Begriff der Tatbestandswirkung als die Bindung einer Behörde an den verfügenden Teil eines Verwaltungsaktes einer weiteren Behörde. Diese ist dann an den Tenor des Verwaltungsaktes und die darin ausgesprochene Rechtsfolge gebunden.
55Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.01.1980 - VII C 63.77 -, juris; Schroeder, Bindungswirkungen von Entscheidungen nach Art. 249 EG im Vergleich zu denen von Verwaltungsakten nach deutschem Recht, 2006, S. 281 m.w.N. in Fn. 106 und 107; Seibert, Die Bindungswirkung von Verwaltungsakten, 1989, S. 71 ff.
56Der Begriff der Feststellungswirkung wird in Rechtsprechung und Schrifttum überwiegend dahingehend verwendet, dass er die Bindung von Gerichten und Behörden an rechtliche Beurteilungen und Sachverhaltsfeststellungen zur Begründung eines Verwaltungsaktes beschreibt.
57Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.06.1970 - I C 10.69 -, juris; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 43 Rn. 160 m.w.N; Schroeder, Bindungswirkungen von Entscheidungen nach Art. 249 EG im Vergleich zu denen von Verwaltungsakten nach deutschem Recht, 2006, S. 299.; Seibert, Die Bindungswirkung von Verwaltungsakten, 1988, S. 129 m.w.N. in Fn. 8.
58Eine Bindungswirkung anderweitig ergangener Verwaltungsakte hinsichtlich der Begründung des Bescheids gegenüber anderen Behörden oder in Verwaltungsverfahren, die andere Personen betreffen, ist nach allgemeiner Ansicht nur dann anzunehmen, wenn sie ausdrücklich gesetzlich angeordnet ist. Dies liegt darin begründet, dass die Bindung an Begründungselemente von Hoheitsakten im hiesigen Rechtssystem eine Ausnahme darstellt.
59Vgl. BVerwG, Urteile vom 27.06.1984 - 6 C 78/82 -, DVBl. 1984, 1226, 1227, vom 15.11.1985 - 8 C 43/83 -, NJW 1986, 1628, 1629, vom 20.10.1987 - 9 C 255/86 - und vom 27.04.1993 - 11 C 13/92 -, beide juris; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 43 Rn. 161 f.
60Eine solche Erstreckungswirkung greift „in Durchbrechung der allgemeinen Kompetenzordnung in die Sphäre der Wahrnehmungszuständigkeit“ der betroffenen Organe ein.
61Vgl. Knöpfle, BayVBl. 1982, 225, 230.
62Eine solche Wirkung aber darf aus rechtsstaatlichen Gründen im jeweiligen Einzelfall nur durch ein formelles Gesetz festgelegt worden sein.
63Vgl. BVerwG, Urteile vom 28.02.1963 - VIII C 28.62 - , BVerwGE 15, 332 und vom 25.03.1965 - VIII C 395.63 -, BVerwGE 21, 33, 35 f.
64Daraus folgt zugleich, dass die Bindung an die Gründe eines Verwaltungsaktes grundsätzlich „auch nicht im Wege einer gleichsam anreichernden ‚Auslegung‘ in das Gesetz hineininterpretiert werden“ darf.
65Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.11.1985 - 8 C 43/83 -, NJW 1986, 1628, 1629.
66Ob von einer solchen Feststellungswirkung auszugehen ist, beurteilt sich bereichsspezifisch nach Maßgabe des anzuwendenden Rechts.
67Vgl. Berlit, jurisPR-BVerwG 14/2005 Anm. 3.
68Dies folgt auch aus der von der Beklagten zur Begründung ihrer Ansicht herangezogenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 15 BVFG,
69BVerwG, Urteil vom 24.02.2005 - 5 C 10/04 -, juris.
70Auch wenn man mit der Klägerin davon ausgeht, dass die dort gegenständlichen Regelungen des § 15 BVFG nicht ohne weiteres mit denen des Staatsangehörigkeitsgesetzes zu vergleichen sind, so ist den Entscheidungsgründen jedenfalls zu entnehmen, dass eine bereichsspezifische Prüfung der Frage erfolgen muss, ob die jeweils vorliegende Norm ausdrücklich eine Feststellungswirkung regelt.
71Die hier in Rede stehende Vorschrift des § 30 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 StAG ordnet diese jedoch bereits ihrem Wortlaut nach nicht an. Durch feststellende Verwaltungsakte wird die materielle Rechtslage für einen Einzelfall verbindlich festgestellt, ohne dass hierbei eine Änderung der Rechtslage beabsichtigt ist. Der Verfügungssatz eines solchen feststellenden Verwaltungsaktes schreibt lediglich das Ergebnis eines behördlichen Subsumtionsvorgangs fest, ohne jedoch selbst hieran Rechtsfolgen zu knüpfen.
72Vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 35 Rn. 219 m.w.N.
73Durch den Verwaltungsakt gemäß § 30 Abs. 3 Satz 1 StAG wird das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit verbindlich bestätigt, sodass sie nunmehr rechtsbeständig feststeht. Gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2 StAG ist die Feststellung „in allen Angelegenheiten verbindlich, für die das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit rechtserheblich ist.“ Dies zielt erkennbar auf eine Bindung anderer Behörden an den Entscheidungssatz des feststellenden Verwaltungsakts. Für eine darüber hinausgehende Bindung an die tatsächlichen und rechtlichen Annahmen, von denen die ausstellende Behörde bei Ausstellung des Staatsangehörigkeitsausweise ausging, bietet der Wortlaut der Vorschrift keine Anhaltspunkte.
74Diese Einschätzung wird auch durch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift des § 30 StAG bestätigt. Bis zu ihrem Inkrafttreten in der aktuellen Fassung zum 28.08.2007 folgte aus einem Staatsangehörigkeitsausweis lediglich die widerlegbare Vermutung der deutschen Staatsangehörigkeit. Die Möglichkeit des Gegenbeweises war nach ständiger Rechtsprechung nicht ausgeschlossen und der Ausweis regelte dementsprechend nicht in verbindlicher Weise das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit.
75Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 21.05.1985 - 1 C 52.85 -, juris.
76Um diesen Unsicherheiten zu begegnen, sollte entsprechend der gesetzgeberischen Intention mit der Einfügung des § 30 StAG n.F. Rechtssicherheit geschaffen werden. Ausweislich der Gesetzesbegründung sollte eine der gesetzlichen Regelung betreffend den Nachweis der Spätaussiedlerbescheinigung in § 15 BVFG entsprechende Verbindlichkeitsregelung eingeführt werden.
77Vgl. BT-Drs. 16/5065, S. 230 f.
78Aus der Gesetzeshistorie ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Neufassung des § 30 StAG nunmehr über die verbindliche Regelung der deutschen Staatsangehörigkeit des Ausweisinhabers hinaus auch noch die erheblich weitergehende Bindung an die zugrundeliegenden Tatsachen sowie rechtlichen Überlegungen der ausstellenden Behörde anordnen soll. Wenn in der Gesetzesbegründung zu § 30 StAG ausdrücklich auf die strukturell ähnliche Vorschrift des § 15 BVFG Bezug genommen wird, bestätigt dies vielmehr, dass der Gesetzgeber bei der neuen Regelung des § 30 StAG dem Staatsangehörigkeitsausweis keine über eine Tatbestandswirkung hinausgehende Bindungswirkung zukommen lassen wollte.
79Zieht man bei der Auslegung des § 30 StAG die weiteren Normen aus dem Staatsangehörigkeitsgesetz hinzu, folgt kein anderes Ergebnis. Sofern die Klägerin unter Berufung auf
80Marx, in: Fritz/Vormeier, GK-StAR, Stand: Dezember 2014, § 30 StAG Rn. 28, 40 ff.,
81anführt, bei behördlichen Entscheidungen im Rahmen des § 30 StAG bestehe keine Aufhebungsmöglichkeit, weil § 35 StAG die Aufhebungsmöglichkeiten im Staatsangehörigkeitsrecht abschließend regele und ein Rückgriff auf die allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes gemäß §§ 48, 49 VwVfG deshalb ausscheide, ist dies mit Blick auf die von der Beklagten angeführte Gegenauffassung fraglich,
82vgl. auch VG Köln, Urteil vom 27.08.2014 -10 K 6927/13 -, .n.v.,
83bedarf aber für den vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Denn selbst wenn man zugunsten der Klägerin von der grundsätzlichen Unaufhebbarkeit eines feststellenden Verwaltungsaktes nach § 30 StAG ausgeht, folgt daraus nichts für die vorliegend maßgebliche Frage, ob die Bindungswirkung eines solchen Verwaltungsaktes nur den Entscheidungstenor umfasst oder sich auch auf die seinem Erlass zugrunde liegenden rechtlichen und tatsächlichen Annahmen erstreckt.
84Auch aus der Regelung des § 3 Abs. 2 Satz 4 StAG ergibt sich kein für die Klägerin günstigeres Ergebnis. Die Vorschrift regelt die Erstreckung des Ersitzungserwerbs auf die Abkömmlinge des Betroffenen. Gemeint ist damit ein materiell-rechtlich erfolgter Ersitzungserwerb, was aus der ausdrücklichen Bezugnahme auf den Erstreckungserwerb nach § 3 Abs. 2 Satz 1 StAG folgt („er erstreckt sich“). Dieser tritt jedoch nur dann ein, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind, die Bezugsperson also tatsächlich die deutsche Staatsangehörigkeit durch Ersitzung erworben hat. Ein rechtsirrig von einer Staatsangehörigkeitsbehörde angenommener Ersitzungserwerb der Bezugsperson kann materiell-rechtlich im Hinblick auf die Abkömmlinge nicht die Rechtsfolge des § 3 Abs. 2 Satz 4 StAG zeitigen. Soweit die Klägerin zu der vorgenannten Norm anführt, die Formulierung, der Ersitzungserwerb erstrecke sich auf die Abkömmlinge, die seither ihre Staatsangehörigkeit vom Betroffenen ableiten, spreche für eine über eine Tatbestandswirkung hinausgehende Bindung der Feststellung, ist dem nicht zu folgen. Der Gesetzeswortlaut der Norm bezieht sich - wie ausgeführt - ausdrücklich nur auf einen materiell-rechtlich erfolgten Ersitzungserwerb, der dann auch für die Abkömmlinge eine Rückwirkung entfaltet. Für ein darüber hinausgehendes Verständnis gibt der Wortlaut nichts her.
85Auch die teleologische Auslegung des § 30 StAG führt nicht zu der Annahme einer über eine Tatbestandswirkung der Feststellung hinausgehenden Feststellungswirkung. Sinn und Zweck der Vorschrift bestehen darin, dem Ausweisinhaber Rechtssicherheit zu gewährleisten und ihm den einfachen Nachweis seiner deutschen Staatsangehörigkeit zu ermöglichen.
86Hinzu kommt, dass es im Sinne der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit ausreichen muss, wenn der Inhaber eines Staatsangehörigkeitsausweises diesen Ausweis bei anderen Behörden vorlegt, ohne dass diese in weitere Ermittlungen einzutreten haben wie etwa die Beiziehung der Akten der ausstellenden Behörde. Dies wäre aber erforderlich, wenn die Bindungswirkung nicht nur die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit umfasste – nur diese wird im Staatsangehörigkeitsausweis bestätigt –, sondern sich darüber hinausgehend auch auf die Gründe erstreckte, welche die den Ausweis austellende Behörde zu ihrer Entscheidung veranlasst haben.
87Die Beklagte hatte hier deshalb die Voraussetzungen eines Ersitzungserwerbs gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 StAG in eigener Zuständigkeit materiell-rechtlich zu prüfen. Dabei ist sie rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gekommen, dass der Vater der Klägerin die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Ersitzung erworben hat. Nach der genannten Vorschrift erwirbt derjenige die deutsche Staatsangehörigkeit, der seit zwölf Jahren von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden ist und dies nicht zu vertreten hat. Als deutscher Staatsangehöriger wird nach Satz 2 insbesondere behandelt, wem ein Staatsangehörigkeitsausweis, Reisepass oder Personalausweis ausgestellt wurde. Die Behandlung als deutscher Staatsangehöriger muss zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschrift des § 3 Abs. 2 StAG zum 28.08.2007 noch fortbestehen.
88Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.08.2010 - 12 A 1937/09 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.05.2008 - 13 S 1137/08 -, StAZ 2009, 45; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.09.2009 - 5 S 17/09 -, juris; VG Köln, Urteile vom 07.03.2012 - 10 K 422/11 - und vom 01.04.2009 - 10 K 4679/08 -, beide n.v.; VG Stade, Urteil vom 27.08.2009 - 1 A 560/09 -, StAZ 2010, 115; Marx, in: Fritz/Vormeier, GK-StAR, Stand: Dezember 2014, § 3 StAG Rn. 29.
89Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 3 Abs. 2 StAG wurde der Vater der Klägerin nicht (mehr) von deutschen Behörden als deutscher Staatsangehöriger behandelt; die Behandlung als deutscher Staatsangehöriger endete vielmehr jedenfalls im Jahr 2001. Dem steht nicht entgegen, dass dem Vater der Klägerin von der Stadt Köln am 08.07.1998 sowie am 09.07.1998 mit dem deutschen Reisepass und dem Personalausweis staatsangehörigkeitsrechtliche Dokumente im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 2 StAG ausgestellt wurden; zeitlich noch weiter vorgelagerte Anknüpfungspunkte für eine Deutschenbehandlung im Sinne der vorgenannten Vorschrift sind nicht ersichtlich. Zwar liegt in der Ausstellung eines Reisepasses und eines Personalausweises eine Deutschenbehandlung im Sinne des Gesetzes. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit im Wege der Ersitzung ist aber ausgeschlossen, wenn vor Ablauf der nach § 3 Abs. 2 StAG für den Ersitzungserwerb maßgeblichen Frist von zwölf Jahren der Rechtsirrtum der deutschen Behörden aufgedeckt wird.
90Vgl. Marx, in: Fritz/Vormeier, GK-StAR, Stand: Dezember 2014, § 3 StAG Rn. 61.
91Hier wurde der Vater der Klägerin bereits im Jahr 2001 von der zu diesem Zeitpunkt für ihn zuständigen Passbehörde - der Deutschen Botschaft in D. - dahingehend informiert, dass von einem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit im Jahr 1957 auszugehen sei, weil er auf seinen Antrag hin die venezolanische Staatsangehörigkeit erworben hatte. Aus diesem Grund wurde ihm auf der Grundlage des Schreibens des Bundesverwaltungsamtes vom 07.03.2001 an die Deutsche Botschaft in D. nahegelegt, die von ihm gestellten Anträge auf Ausstellung von Staatsangehörigkeitsausweisen zurückzunehmen, was dann auch geschah. Damit endete seine Behandlung als deutscher Staatsangehöriger, so dass kein Ersitzungserwerb nach § 3 Abs. 2 Satz 2 StAG mehr stattfinden konnte. Unabhängig davon hat das Bundesverwaltungsamt als für den Vater der Klägerin im damaligen Zeitraum allein zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde dem Vater der Klägerin und seinen damaligen Bevollmächtigten mehrfach mitgeteilt, er sei kein deutscher Staatsangehöriger. Soweit die Klägerin demgegenüber einwendet, die Vorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 1 StAG setze gerade keine Deutschenbehandlung „vonallen deutschen Stellen“ voraus, sondern lediglich „von deutschen Stellen“ und eine unbestrittene Deutschenbehandlung sei gerade kein Tatbestandsmerkmal, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Wie sich aus dem Sinn und Zweck der Regelung ergibt, der auch in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gekommen ist, dient die Vorschrift des § 3 Abs. 2 StAG der Rechtssicherheit und dem Vertrauensschutz im Einzelfall.
92Vgl. BT-Drs. 16/5065, S. 227.
93Sobald aber dem Betreffenden von zuständigen deutschen Stellen Umstände zur Kenntnis gebracht werden, die zu einer anderweitigen staatsangehörigkeitsrechtlichen Bewertung - etwa wie hier dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch Antragserwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit - führen, so ist sein Vertrauen in die rechtmäßige Deutschenbehandlung nicht länger schutzbedürftig.
94Unabhängig davon sind die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 StAG auch deshalb nicht erfüllt, weil der Vater der Klägerin auch von der Stadt Köln - die ihm zuletzt 2008 und 2009 einen Reisepass und einen Personalausweis ausgestellt hat - nicht über einen Zeitraum von zwölf Jahren als Deutscher behandelt wurde,ohne dies zu vertreten zu haben (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 StAG). Vertretenmüssen liegt dann vor, wenn der Betreffende wissentlich auf die Umstände eingewirkt hat, die deutsche Stellen dazu veranlasst haben, ihn als deutschen Staatsangehörigen zu behandeln.
95Vgl. BT-Drs. 16/5065, S. 227.
96Ein Vertretenmüssen setzt bereits begrifflich kein Verschulden in Form von Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraus. Zu vertreten hat jemand ein Verhalten schon dann, wenn er in der Lage und aus Rechtsgründen verpflichtet und ihm auch nach den Umständen zumutbar war, einen Vorgang zu verhindern. Erforderlich, aber auch ausreichend ist eine dem Betroffenen zurechenbare Veranlassung der fehlerhaften Deutschenbehandlung. Dies kann durch Tun oder Unterlassen geschehen. Zwar dürfen hierbei von dem Betroffenen keine Kenntnisse des deutschen Staatsangehörigkeitsrechts verlangt werden, ein Vertretenmüssen liegt aber dann vor, wenn der Betroffene die Anzeige eines auch bei einer Parallelwertung in der Laiensphäre ohne besondere staatsangehörigkeitsrechtliche Kenntnis möglicherweise staatsangehörigkeitsrechtlich relevanten Vorgangs wie etwa den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit bei der prüfungsbefugten Stelle unterlassen hat.
97Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.06.1975 - VIII C 12.74 -, BVerwGE 48, 336; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.07.1997 - 25 A 3613/95 -, juris; Marx, in: Fritz/Vormeier, GK-StAR, Stand: Dezember 2014, § 3 StAG Rn. 49 ff. Vgl. auch Hailbronner/Renner/Maaßen, Staatsangehörigkeitsrecht, 5. Aufl. 2010, § 3 Rn. 8.
98Ein die Deutschenbehandlung zurechenbar veranlassendes Verhalten gegenüber den deutschen Stellen im Sinne von § 3 Abs. 2 StAG ist dementsprechend insbesondere dann gegeben, wenn der Betreffende bewusst auf staatsangehörigkeitsrechtliche Folgen gerichtet unzutreffende oder unvollständige Angaben auf die Anfrage der Behörden hin macht.
99Vgl. Marx, in: Fritz/Vormeier, GK-StAR, Stand: Dezember 2014, § 3 StAG Rn. 50 f.
100Im vorliegenden Fall ist Anknüpfungspunkt für die zurechenbare Veranlassung der (weiteren) Deutschenbehandlung ein Unterlassen des Vaters der Klägerin gegenüber der Stadt Köln. Bei der Neubeantragung von Ausweisdokumenten in den Jahren 2008 und 2009 unterließ er es, der Behörde den Erwerb der venezolanischen Staatsangehörigkeit anzuzeigen, obwohl er hierzu gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 Passgesetz bzw. § 9 Abs. 3 Satz 1 Personalausweisgesetz verpflichtet war. Die Vorschriften regeln die Pflicht des Pass- bzw. Personalausweisbewerbers, in dem Antrag alle Tatsachen anzugeben, die zur Feststellung seiner Person und seiner Eigenschaft als Deutscher erforderlich sind. In den ausgefüllten Antragsformularen bezüglich des Reisepasses und des Personalausweises finden sich keine Angaben auf die im Antragsformular enthaltene ausdrückliche Frage der Behörde nach dem Bestehen einer ausländischen Staatsangehörigkeit. Die Ausweisdokumente beantragte der Vater der Klägerin persönlich, nur die Abholung des Personalausweises im Januar 2010 erfolgte durch eine Bevollmächtigte. Dabei ist davon auszugehen, dass das Ankreuzfeld bezüglich des Bestehens einer ausländischen Staatsangehörigkeit bereits bei Antragstellung und nicht erst bei Abholung auszufüllen war. Bei Beantragung der Dokumente musste dem Vater der Klägerin aber auch als Laie bewusst gewesen sein, dass die Anfrage der Behörde in dem jeweiligen Ankreuzfeld staatsangehörigkeitsrechtliche Folgen nach sich zog. Insbesondere war dem Vater der Klägerin die Rechtsauffassung der Beklagten bekannt, er habe die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 25 RuStAG mit dem Erwerb der venezolanischen Staatsangehörigkeit verloren. Indem er dennoch die anzukreuzenden Felder in den Antragsformularen unausgefüllt ließ - und damit vermied, ein auf noch detailliertere Angaben zielendes Beiblatt ausfüllen zu müssen - veranlasste er die Neuausstellung eines Reisepasses und eines Personalausweises in zurechenbarer Weise.
101Ein etwaiges Mitverschulden der Stadt Köln, deren Bedienstete die Anträge entgegengenommen und die Ausweispapiere ausgehändigt haben, ohne das vollständige Ausfüllen des Antragsformulars sicherzustellen, hat nicht die rechtliche Konsequenz, dass ein Vertretenmüssen des Vaters der Klägerin entfiele. Weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus der Gesetzesbegründung ergeben sich Anhaltspunkte für ein mit einer solchen Rechtsfolge zu berücksichtigendes Mitverschulden seitens der deutschen Stellen. Wenn die Deutschenbehandlung - auch - auf ein Handeln oder Unterlassen des Betroffenen zurückführbar ist, ist er grundsätzlich gerade nicht schutzwürdig im Vertrauen auf die erfolgende Behandlung als deutscher Staatsangehöriger. Die von der Klägerin zur Stützung ihrer Auffassung angeführten Erwägungen des VG Stade,
102VG Stade, Urteil vom 27.08.2009 - 1 A 560/09 -, juris,
103beziehen sich auf einen anders gelagerten Sachverhalt und sind auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.
104Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
105Die Berufung war vorliegend gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung aufweist. Die Frage der Reichweite der Bindungswirkung eines Verwaltungsaktes gemäß § 30 Abs. 1 und Abs. 3 StAG ist bislang nicht höchstrichterlich geklärt.
(1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, so bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft; die Anerkennungserklärung muß abgegeben oder das Feststellungsverfahren muß eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Ein Kind, das im Inland aufgefunden wird (Findelkind), gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Kind eines Deutschen. Satz 1 ist auf ein vertraulich geborenes Kind nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes entsprechend anzuwenden.
(3) Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil
- 1.
seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und - 2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt.
(4) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird nicht nach Absatz 1 erworben bei Geburt im Ausland, wenn der deutsche Elternteil nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geboren wurde und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, das Kind würde sonst staatenlos. Die Rechtsfolge nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes ein Antrag nach § 36 des Personenstandsgesetzes auf Beurkundung der Geburt im Geburtenregister gestellt wird; zur Fristwahrung genügt es auch, wenn der Antrag in dieser Frist bei der zuständigen Auslandsvertretung eingeht. Sind beide Elternteile deutsche Staatsangehörige, so tritt die Rechtsfolge des Satzes 1 nur ein, wenn beide die dort genannten Voraussetzungen erfüllen. Für den Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes und nach § 15 ist die Rechtsfolge nach Satz 1 unbeachtlich.
(5) Absatz 4 Satz 1 gilt nicht
- 1.
für Abkömmlinge eines deutschen Staatsangehörigen, der die deutsche Staatsangehörigkeit nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach § 15 erworben hat, und - 2.
für Abkömmlinge eines deutschen Staatsangehörigen, wenn dieser ohne den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit einen Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach § 15 gehabt hätte.
(1) Dem Ehegatten eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn
- 1.
beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben, - 2.
der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann und - 3.
der Ausländer - a)
eine Niederlassungserlaubnis besitzt, - b)
eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, - c)
eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18d, 18f oder § 25 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, - d)
seit zwei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und die Aufenthaltserlaubnis nicht mit einer Nebenbestimmung nach § 8 Abs. 2 versehen oder die spätere Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht auf Grund einer Rechtsnorm ausgeschlossen ist; dies gilt nicht für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative, - e)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Absatz 1 Satz 3 oder nach den Abschnitten 3, 4, 5 oder 6 oder § 37 oder § 38 besitzt, die Ehe bei deren Erteilung bereits bestand und die Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet voraussichtlich über ein Jahr betragen wird; dies gilt nicht für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative, - f)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a besitzt und die eheliche Lebensgemeinschaft bereits in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union bestand, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat, oder - g)
eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzt.
- 1.
der Ausländer, der einen Aufenthaltstitel nach § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 1 oder 2, § 26 Absatz 3 oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 4 besitzt und die Ehe bereits bestand, als der Ausländer seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat, - 2.
der Ehegatte wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen, - 3.
bei dem Ehegatten ein erkennbar geringer Integrationsbedarf im Sinne einer nach § 43 Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnung besteht oder dieser aus anderen Gründen nach der Einreise keinen Anspruch nach § 44 auf Teilnahme am Integrationskurs hätte, - 4.
der Ausländer wegen seiner Staatsangehörigkeit auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten darf, - 5.
der Ausländer im Besitz einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte oder eines Aufenthaltstitels nach den §§ 18a, 18b Absatz 1, § 18c Absatz 3, den §§ 18d, 18f, 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 ist, - 6.
es dem Ehegatten auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht möglich oder nicht zumutbar ist, vor der Einreise Bemühungen zum Erwerb einfacher Kenntnisse der deutschen Sprache zu unternehmen, oder - 7.
der Ausländer unmittelbar vor der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU Inhaber einer Blauen Karte EU oder einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18a, 18b Absatz 1, den §§ 18d, 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 war.
(2) Die Aufenthaltserlaubnis kann zur Vermeidung einer besonderen Härte abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erteilt werden. Besitzt der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis, kann von den anderen Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe e abgesehen werden; Gleiches gilt, wenn der Ausländer ein nationales Visum besitzt.
(3) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 verlängert werden, solange die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht.
(4) Ist ein Ausländer gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet und lebt er gemeinsam mit einem Ehegatten im Bundesgebiet, wird keinem weiteren Ehegatten eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 oder Absatz 3 erteilt.
(5) Hält sich der Ausländer gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet auf, so bedarf der Ehegatte keines Aufenthaltstitels, wenn nachgewiesen wird, dass sich der Ehegatte in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union rechtmäßig als Angehöriger des Ausländers aufgehalten hat. Die Voraussetzungen nach § 18e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 und Absatz 6 Satz 1 und die Ablehnungsgründe nach § 19f gelten für den Ehegatten entsprechend.
(1) Der Ausländer ist verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen. Die Ausländerbehörde kann ihm dafür eine angemessene Frist setzen. Sie setzt ihm eine solche Frist, wenn sie die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen fehlender oder unvollständiger Angaben aussetzt, und benennt dabei die nachzuholenden Angaben. Nach Ablauf der Frist geltend gemachte Umstände und beigebrachte Nachweise können unberücksichtigt bleiben. Der Ausländer, der eine ICT-Karte nach § 19b beantragt hat, ist verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde jede Änderung mitzuteilen, die während des Antragsverfahrens eintritt und die Auswirkungen auf die Voraussetzungen der Erteilung der ICT-Karte hat.
(2) Absatz 1 findet im Widerspruchsverfahren entsprechende Anwendung.
(3) Der Ausländer soll auf seine Pflichten nach Absatz 1 sowie seine wesentlichen Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz, insbesondere die Verpflichtungen aus den §§ 44a, 48, 49 und 81 hingewiesen werden. Im Falle der Fristsetzung ist er auf die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen.
(4) Soweit es zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist, kann angeordnet werden, dass ein Ausländer bei der zuständigen Behörde sowie den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich erscheint sowie eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit durchgeführt wird. Kommt der Ausländer einer Anordnung nach Satz 1 nicht nach, kann sie zwangsweise durchgesetzt werden. § 40 Abs. 1 und 2, die §§ 41, 42 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Bundespolizeigesetzes finden entsprechende Anwendung.
(5) Der Ausländer, für den nach diesem Gesetz, dem Asylgesetz oder den zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Bestimmungen ein Dokument ausgestellt werden soll, hat auf Verlangen
- 1.
ein aktuelles Lichtbild nach Maßgabe einer nach § 99 Abs. 1 Nr. 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung vorzulegen oder bei der Aufnahme eines solchen Lichtbildes mitzuwirken und - 2.
bei der Abnahme seiner Fingerabdrücke nach Maßgabe einer nach § 99 Absatz 1 Nummer 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung mitzuwirken.
(6) Ausländer, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 3 oder 4 sind, sind verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis mitzuteilen, dass die Ausbildung oder die Erwerbstätigkeit, für die der Aufenthaltstitel erteilt wurde, vorzeitig beendet wurde. Der Ausländer ist bei Erteilung des Aufenthaltstitels über seine Verpflichtung nach Satz 1 zu unterrichten.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass
- 1.
der Lebensunterhalt gesichert ist, - 1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist, - 2.
kein Ausweisungsinteresse besteht, - 3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und - 4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.
(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer
- 1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und - 2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.
(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.