Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 20. Juni 2018 - 4 MB 61/18

ECLI:ECLI:DE:OVGSH:2018:0620.4MB61.18.00
bei uns veröffentlicht am20.06.2018

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer - vom 12. April 2018 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 12. April 2018 hat keinen Erfolg. Die zur Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage.

2

Gegenstand des Verfahrens ist ein Bescheid des Antragsgegners vom 13. Februar 2018, mit welchem die Anträge der Antragsteller auf Erteilung je einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs abgelehnt, die Antragsteller bis zum 18. März 2018 zur Ausreise aufgefordert wurden und ihnen für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung nach Mazedonien (oder einen anderen Staat) angedroht wurde. Die Antragsteller zu 1 bis 3 erhoben dagegen am 10. März 2018 Widerspruch. Ihren am 16. März 2018 gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat das Verwaltungsgericht als zulässig bewertet, wegen offensichtlicher Rechtmäßigkeit des Ablehnungsbescheides aber als unbegründet abgelehnt. Für die Antragstellerin zu 4 sei nur ein Antrag gemäß § 123 Abs. 1 VwGO statthaft, mangels Bestehens eines Anordnungsanspruches aber ebenfalls unbegründet.

3

Gemäß Antrag in der Beschwerdebegründungsschrift wenden sich die vier Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts insgesamt. In der Beschwerdebegründung erfolgen lediglich Ausführungen zum verneinten Anspruch der Antragstellerin zu 1 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, so dass der Senat sich wegen der Vorgaben aus § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO auf die sich insoweit ergebenden Fragen zu beschränken hat.

4

1. Das Verwaltungsgericht verneint einen Anspruch gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG, weil zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung nicht davon auszugehen sei, dass der in Deutschland geborene minderjährige Sohn der Antragstellerin zu 1 – und ihres im Kreisgebiet des Antragsgegners lebenden Ehemannes – deutscher Staatsangehöriger sei. Vielmehr sei anhand der Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 StAG mit Bescheid vom 24. Januar 2018 das Gegenteil festgestellt worden. In Anbetracht der Regelung in § 30 StAG komme es nicht darauf an, dass über den dagegen erhobenen Widerspruch noch nicht entschieden sei. Die Beschwerde weist demgegenüber darauf hin, dass „die Entscheidung des Verlustes der Deutschen Staatsangehörigkeit“ noch nicht rechtskräftig sei; die Rechtskraft sei abzuwarten. Damit sind weder die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in Frage gestellt noch muss die Bestandskraft des Bescheides vom 24. Januar 2018 abgewartet werden.

5

Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 und 3 StAG kann das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag oder – bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses – von Amts wegen festgestellt werden. Dabei handelt es sich um einen gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2 StAG der Verbindlichkeit fähigen feststellenden Verwaltungsakt (BVerwG, Urt. v. 19.02.2015 - 1 C 17/14 -, juris Rn. 13; Marx in: GK Staatsangehörigkeitsrecht, § 30 Rn. 29 ff.). Die Verbindlichkeit meint die Rechtsbeständigkeit insbesondere gegenüber anderen Behörden (VG Köln, Urt. v. 04.02.2015 - 10 K 7733/13 -, juris Rn. 70). An der erforderlichen Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit fehlt es vorliegend. Maßgeblicher Ausgangspunkt ist dabei die Tatsache, dass der Sohn mazedonischer Staatsangehöriger ist und damit seinerseits dem Ausländerrecht unterfällt. Der Bescheid vom 24. Januar 2018 stellt nicht das Bestehen, sondern das Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit fest, weil es an den Erwerbsvoraussetzungen fehlt. Ohne vorangehenden Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit kann nicht von deren Verlust gesprochen werden. Solange es an einer verbindlichen Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit fehlt, kommt es im Übrigen auch nicht auf die Bestandskraft des Bescheides vom 24. Januar 2018 an. Darüber hinaus legt die Beschwerde nicht dar, dass die Erwerbsvoraussetzungen des § 4 Abs. 3 StAG entgegen der Annahme des Antragsgegners gegeben wären und die Ausländerbehörde, weil insoweit noch keine verbindliche Feststellung vorliegt, aufgrund eigener Prüfung zu einem anderen Ergebnis hätte kommen müssen.

6

2. Das Verwaltungsgericht verneint auch einen Anspruch gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Der Ehemann verfüge zwar über eine Niederlassungserlaubnis (Nr. 3a), doch sei weder nachgewiesen noch dargelegt, dass sich die Antragstellerin zu 1 als nachzugswillige Ehefrau zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen könne (Nr. 2). Die demgegenüber mit der Beschwerde aufgestellte Behauptung, dass die Antragstellerin zu 1 die Kriterien für den Erwerb eines Zertifikats Deutsch A1 erfülle und ihre Sprachkenntnisse offensichtlich seien, genügt wiederum nicht dem Mitwirkungsgebot des gemäß § 82 Abs. 2 AufenthG auch im Widerspruchsverfahren geltenden § 82 Abs. 1 AufenthG und auch nicht den Darlegungserfordernissen des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO. Entsprechende Belege oder Nachweise werden weder vorgelegt noch benannt.

7

3. Selbstständig tragend weist das Verwaltungsgericht schließlich darauf hin, dass die Antragstellerin zu 1 im Übrigen auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht erfülle, weil sie nicht mit dem erforderlichen nationalen Visum eingereist ist und der Antragsgegner ermessensfehlerfrei die Ausnahmetatbestände des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG verneint habe. Insbesondere eine Pflegebedürftigkeit ihres lt. Diagnose an verschiedenen Krankheiten leidenden Ehemannes sei nicht erkennbar. Ohne dass es hierauf nach Verneinung der Anspruchsvoraussetzungen unter 1. und 2. noch ankäme, bleibt festzustellen, dass sich auch aus den im Verlauf des Beschwerdeverfahrens nachgereichten Attesten vom 22. Mai 2017 und 14. Mai 2018 nichts anderes ergibt. Es ist nicht nachzuvollziehen, warum der offensichtlich berufstätige Ehemann (Attest vom 22.05.2017: „Herr D. hat seine berufliche Tätigkeit wieder aufgenommen und versorgt in seinem Haushalt zwei Kinder“) nicht in der Lage sein sollte, während der vorübergehenden Abwesenheit der vier Antragsteller (nur) für sich und seinen fast 16-jährigen Sohn zu sorgen. Mangels Entscheidungserheblichkeit muss das im letzten Schriftsatz des Antragsteller-Vertreters vom 5. Juni 2018 angekündigte weitere Attest – welches „in den nächsten Tagen“ nachgereicht werden sollte, bis zum Tag der Beschlussfassung aber nicht eingegangen ist – nicht abgewartet werden.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

9

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO)


Urteilsbesprechung zu Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 20. Juni 2018 - 4 MB 61/18

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen


(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass 1. der Lebensunterhalt gesichert ist,1a. die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt is
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 20. Juni 2018 - 4 MB 61/18 zitiert 10 §§.

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Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 28 Familiennachzug zu Deutschen


(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen 1. Ehegatten eines Deutschen,2. minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorgezu erteilen, wenn der Deutsche seinen ge

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 30 Ehegattennachzug


(1) Dem Ehegatten eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn1.beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben,2.der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann und3.der Ausländera)eine Nied

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 82 Mitwirkung des Ausländers


(1) Der Ausländer ist verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlich

Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 4


(1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach d

Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 30


(1) Das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit wird bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses auf Antrag von der Staatsangehörigkeitsbehörde festgestellt. Die Feststellung ist in allen Angelegenheiten verbindlich, für

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Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 20. Juni 2018 - 4 MB 61/18 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 19. Feb. 2015 - 1 C 17/14

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Tatbestand 1 Die Klägerin erstrebt die Feststellung, dass sie infolge der Adoption durch ihren deutschen Stiefvater, die noch vor der Vollendung des achtzehnten Lebensja

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 04. Feb. 2015 - 10 K 7733/13

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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils v

Referenzen

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, so bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft; die Anerkennungserklärung muß abgegeben oder das Feststellungsverfahren muß eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Ein Kind, das im Inland aufgefunden wird (Findelkind), gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Kind eines Deutschen. Satz 1 ist auf ein vertraulich geborenes Kind nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes entsprechend anzuwenden.

(3) Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil

1.
seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt.
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wird in dem Geburtenregister, in dem die Geburt des Kindes beurkundet ist, eingetragen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Verfahren zur Eintragung des Erwerbs der Staatsangehörigkeit nach Satz 1 zu erlassen.

(4) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird nicht nach Absatz 1 erworben bei Geburt im Ausland, wenn der deutsche Elternteil nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geboren wurde und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, das Kind würde sonst staatenlos. Die Rechtsfolge nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes ein Antrag nach § 36 des Personenstandsgesetzes auf Beurkundung der Geburt im Geburtenregister gestellt wird; zur Fristwahrung genügt es auch, wenn der Antrag in dieser Frist bei der zuständigen Auslandsvertretung eingeht. Sind beide Elternteile deutsche Staatsangehörige, so tritt die Rechtsfolge des Satzes 1 nur ein, wenn beide die dort genannten Voraussetzungen erfüllen. Für den Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes und nach § 15 ist die Rechtsfolge nach Satz 1 unbeachtlich.

(5) Absatz 4 Satz 1 gilt nicht

1.
für Abkömmlinge eines deutschen Staatsangehörigen, der die deutsche Staatsangehörigkeit nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach § 15 erworben hat, und
2.
für Abkömmlinge eines deutschen Staatsangehörigen, wenn dieser ohne den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit einen Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach § 15 gehabt hätte.

(1) Das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit wird bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses auf Antrag von der Staatsangehörigkeitsbehörde festgestellt. Die Feststellung ist in allen Angelegenheiten verbindlich, für die das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit rechtserheblich ist. Bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses kann die Feststellung auch von Amts wegen erfolgen.

(2) Für die Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn durch Urkunden, Auszüge aus den Melderegistern oder andere schriftliche Beweismittel mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, dass die deutsche Staatsangehörigkeit erworben worden und danach nicht wieder verloren gegangen ist. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) Wird das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag festgestellt, stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde einen Staatsangehörigkeitsausweis aus. Auf Antrag stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde eine Bescheinigung über das Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit aus.

Tatbestand

1

Die Klägerin erstrebt die Feststellung, dass sie infolge der Adoption durch ihren deutschen Stiefvater, die noch vor der Vollendung des achtzehnten Lebensjahres beantragt, aber erst längere Zeit nach Eintritt der Volljährigkeit amtsgerichtlich beschlossen worden ist, die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat.

2

Die Klägerin ist im Jahre 1986 als Kind russischer Eltern geboren und besitzt die russische Staatsangehörigkeit. Nach der Scheidung ihrer leiblichen Eltern im Jahre 1991 heiratete ihre Mutter im Januar 2002 einen deutschen Staatsangehörigen. Die Klägerin reiste im Juli 2002 erstmals in das Bundesgebiet ein und erhielt in der Folgezeit befristete Aufenthaltstitel zum Familiennachzug zu ihrer Mutter und ihrem Stiefvater. Im März 2003 beantragte der Stiefvater der Klägerin bei dem zuständigen Amtsgericht deren Annahme als Kind. Nach Eingang der gutachterlichen Äußerung des Jugendamtes fragte das Familiengericht bei dem Stiefvater der Klägerin an, ob er, um die weitere Entwicklung abzuwarten, den Adoptionsantrag zurücknehmen oder für eine gewisse Zeit ruhen lassen wolle. Dieser teilte mit, dass er es vorziehen würde, den Adoptionsantrag zunächst ruhen zu lassen. Im Februar 2005 verfügte das Familiengericht das Weglegen des Vorganges. Der Stiefvater der Klägerin teilte im März 2005 der Beklagten mit, dass die Klägerin nach Russland zurückgekehrt sei, um dort eine Ausbildung zu absolvieren.

3

Die Klägerin reiste im Juli 2009 mit einem Visum zu Besuchszwecken erneut in das Bundesgebiet ein. Sie heiratete im Juli 2009 einen deutschen Staatsangehörigen und erhielt in der Folgezeit Aufenthaltstitel zum Ehegattennachzug. Durch einen seit August 2011 rechtskräftigen Strafbefehl wurde die Klägerin wegen Erschleichens eines Aufenthaltstitels zu einer Geldstrafe verurteilt; die in Dänemark geschlossene Ehe hatte sich als ausländerrechtliche Zweckehe ("Scheinehe") erwiesen. Diese Ehe wurde im Dezember 2011 geschieden. Die Beklagte wies mit Bescheid vom 7. Dezember 2011 die Klägerin aus dem Bundesgebiet aus und nahm rückwirkend die erteilten Aufenthaltstitel zurück. Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg.

4

Am 30. Dezember 2011 ging beim Amtsgericht eine notarielle Urkunde ein, gerichtet auf den Ausspruch der Annahme der Klägerin als Kind mit den Wirkungen der Annahme nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen. Das Amtsgericht München - Familiengericht - sprach mit unanfechtbarem Beschluss vom 8. Mai 2012 die Annahme der Klägerin als Kind aus und bestimmte zugleich, dass sich die Wirkungen der Annahme nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen richteten. Dabei nahm das Amtsgericht Bezug auf den "Antrag des Annehmenden und der Anzunehmenden vom 28.12.2011 in Verbindung mit dem Adoptionsantrag des Annehmenden vom 24.3.2003".

5

Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 30. Mai 2012 ihre Rechtsauffassung mit, dass sie die deutsche Staatsangehörigkeit nicht nach § 6 Satz 1 StAG erworben habe, und bekräftigte diese Rechtsauffassung auf die Aufforderung der Klägerin (Schreiben vom 23. Juni 2012), ihre deutsche Staatsangehörigkeit anzuerkennen (Schreiben vom 27. Juni 2012). Das Verwaltungsgericht gab im Oktober 2013 der Klage auf Feststellung statt, dass die Klägerin durch die Annahme als Kind mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 8. Mai 2012 die deutsche Staatsangehörigkeit erworben habe.

6

Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten wies der Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 30. Juni 2014 zurück. Zur Begründung führte der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen aus: Die Klägerin habe nach § 6 Satz 1 StAG durch wirksame Annahme als Kind durch einen Deutschen die Staatsangehörigkeit erworben, weil sie im Zeitpunkt des Annahmeantrags das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Abzustellen sei auf den ursprünglichen Annahmeantrag aus dem Jahre 2003. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei entscheidend, dass im Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes noch der auf Minderjährigenadoption gerichtete Antrag anhängig und bis zu diesem Zeitpunkt weder abschlägig beschieden noch wirksam zurückgenommen worden sei. Der Stiefvater habe mit Blick auf die Stellungnahme des Jugendamtes, das wegen der erst kurzen Beziehung noch kein vollwertiges Eltern-Kind-Verhältnis gesehen habe, lediglich ein Ruhen des Verfahrens beantragt. Der Antrag vom März 2003 sei erst mit dem am 8. Mai 2012 ergangenen Beschluss des Amtsgerichts beschieden worden, das ausdrücklich auch auf diesen Adoptionsantrag Bezug genommen habe.

7

Die Umstände des vorliegenden Falles gäben keinen Anlass zu einer einengenden Interpretation des § 6 Satz 1 StAG, die das Bundesverwaltungsgericht für Missbrauchsfälle offengelassen habe. Die Klägerin habe das Verfahren nicht weiter betrieben und den Nichtabschluss des ersten Adoptionsverfahrens jedenfalls nicht in einer Weise zu verantworten oder zu vertreten, die eine Nichtanwendung des § 6 Satz 1 StAG rechtfertige. Die Bewertung des Verwaltungsgerichts, der Zeitpunkt des Wiederaufgreifens des Adoptionsantrages längere Zeit nach der Wiedereinreise ins Bundesgebiet und im Angesicht einer Ausweisungsverfügung lasse auf ein missbräuchliches Verhalten schließen, berücksichtige nicht, dass das Offenhalten des ursprünglichen Adoptionsantrages dem Stiefvater ausdrücklich vom zuständigen Amtsrichter angeboten worden sei. Die Durchführung einer Ausbildung im Ausland sowie die Eheschließung, die sich als Scheinehe erwiesen und zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt habe, habe nichts mit dem Adoptionsverfahren zu tun, das im Jahr 2003 nicht beendet worden sei. Der Klägerin sei nicht vorwerfbar, dass sie mit der Adoption auch der Ausweisung entgehen wolle und sie sich nicht umgehend nach ihrer Wiedereinreise im Jahre 2009 um die Verfahrensfortsetzung bemüht habe. Weder dem Adoptions- noch dem Staatsangehörigkeitsrecht sei eine derartige Pflicht zu entnehmen. Auch hätte insoweit ihr Stiefvater mitwirken müssen; eine stärkere Eltern-Kind-Beziehung sei aber erst durch das erneute Zusammenleben ab September 2009 erwachsen. Es sei auch nachvollziehbar, dass der im Jahr 2003 gestellte Adoptionsantrag zunächst aus dem Blickfeld geraten sei. Der erste Adoptionsantrag sei hier auch nicht gleichsam "ins Blaue hinein" und auf Vorrat gestellt worden, sondern nach Begründung einer Eltern-Kind-Beziehung aus dem Gefühl der Mitverantwortung und der Verbundenheit heraus.

8

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 6 Satz 1 StAG, weil die nach den Umständen des Einzelfalles gebotene teleologische Reduktion der Regelung abgelehnt worden sei; die Klägerin habe mit dem Wiederaufgreifen des Adoptionsverfahrens auch rechtsmissbräuchlich gehandelt.

9

Die beteiligte Landesanwaltschaft Bayern unterstützt die Revision und hebt hervor, das Verfahren gebe dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit, seine Rechtsprechung zu § 6 Satz 1 StAG fortzuentwickeln, um einen Missbrauch der Regelung auszuschließen oder abzuwehren.

10

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Berufungsurteil und hebt hervor, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 Satz 1 StAG unstreitig vorlägen. Mangels Rechtspflicht zum sofortigen Wiederaufgreifen des Adoptionsverfahrens könne ihr nicht vorgeworfen werden, dass sie sich nicht sofort nach Rückkehr ins Bundesgebiet im Jahre 2009 um den Fortgang des Verfahrens bemüht habe. Mangels missbräuchlicher Ausnutzung bestehe auch kein Anlass für eine teleologische Reduktion des § 6 Satz 1 StAG.

Entscheidungsgründe

11

Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, ein vor Eintritt der Volljährigkeit gestellter Antrag auf Annahme an Kindes statt führe nach § 6 Satz 1 StAG auch dann zum Staatsangehörigkeitserwerb kraft Gesetzes, wenn dieser Antrag erst längere Zeit nach Eintritt der Volljährigkeit wieder aufgegriffen worden ist, steht mit Bundesrecht nicht in Einklang (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung, dass sie deutsche Staatsangehörige ist.

12

1. Im Ergebnis zutreffend haben die Vorinstanzen die Klage als zulässig angesehen. Zulässige Klageart für das erkennbare Begehren der Klägerin auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit ist indes entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs nicht die Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO), sondern die auf entsprechende behördliche Feststellung gerichtete Verpflichtungsklage.

13

Gemäß § 30 Abs. 1 StAG (mit Wirkung vom 28. August 2007 einfügt durch Art. 5 Nr. 19 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007, BGBl I S. 1970) wird das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag von der Staatsangehörigkeitsbehörde festgestellt (Satz 1); diese Feststellung ist in allen Angelegenheiten verbindlich, für die das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit rechtserheblich ist (Satz 2). Bei Streit über das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit hat nach § 30 Abs. 1 StAG mithin nunmehr die verbindliche Klärung durch einen feststellenden Verwaltungsakt zu erfolgen (s. Marx, in: Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht, § 30 Rn. 29 ff., 34, Stand April 2010). Der Staatsangehörigkeitsbehörde steht es nicht frei, auf den auch von Amts wegen möglichen (§ 30 Abs. 1 Satz 3 StAG) Erlass dieses feststellenden Verwaltungsaktes zu verzichten und den Einzelnen direkt auf eine verwaltungsgerichtliche Feststellungsklage zu verweisen. Diese ist gegenüber der Gestaltungs- oder Leistungsklage nachrangig (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO). § 142 Abs. 1 Satz 1 VwGO steht einer Ausdeutung des durchgängigen und unveränderten Begehrens der Klägerin als Verpflichtungsbegehren, gerichtet auf den Erlass eines Verwaltungsaktes nach § 30 Abs. 1 Satz 1 StAG, der ihre deutsche Staatsangehörigkeit feststellt, nicht entgegen.

14

Mit der Einfügung des § 30 StAG, der die Staatsangehörigkeitsbehörde zur verbindlichen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit ermächtigt, ist auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 21. Mai 1985 - 1 C 12.84 - Buchholz 130 § 25 RuStAG Nr. 5) zur Zulässigkeit der Feststellungsklage in Fällen überholt, in denen die Staatsangehörigkeitsbehörde gegenüber dem Betroffenen die Rechtsstellung als Deutscher bestreitet. Diese Rechtsprechung gründete sich maßgeblich darauf, dass nach seinerzeitigem Recht ein auf Antrag ausgestellter Staatsangehörigkeitsausweis lediglich den Charakter einer widerlegbaren Vermutung (BVerwG, Urteil vom 21. Mai 1985 - 1 C 52.82 - BVerwGE 71, 309 <316>) hatte und daher auch die inzidenten Feststellungen über das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit nicht in allen Angelegenheiten Rechtsklarheit schaffen konnten, für die das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit rechtserheblich war.

15

2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Verpflichtung der Beklagten, ihre deutsche Staatsangehörigkeit festzustellen, weil sie nicht deutsche Staatsangehörige (geworden) ist. Sie hat die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch die - hier allein als Erwerbsgrund in Betracht kommende (2.1) - Annahme an Kindes statt durch einen deutschen Staatsangehörigen erworben. Zwar sind die allgemeinen Voraussetzungen des § 6 Satz 1 StAG erfüllt (2.3). Diese Annahme ist indes nicht im Sinne des § 6 Satz 1 StAG auf einen Annahmeantrag erfolgt, bei dessen Stellung die Klägerin das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hatte; denn zwischen dem Annahmeantrag, der durch ihren Stiefvater im März 2003 vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres der Klägerin gestellt wurde, und der Annahme als Kind durch ihren Stiefvater deutscher Staatsangehörigkeit besteht nicht der nach dem Sinn und Zweck der Regelung erforderliche verfahrens- und materiellrechtliche Zusammenhang (2.4).

16

2.1 Als Rechtsgrundlage für einen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch die Klägerin kommt hier allein § 6 StAG in Betracht. Nach § 6 Satz 1 StAG in der noch heute gültigen Fassung, die diese Bestimmung durch Art. 6 § 5 des Gesetzes zur Neuregelung des Internationalen Privatrechts (vom 25. Juli 1986, BGBl. I S. 1142) erhalten hat, erwirbt mit der nach den deutschen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind durch einen Deutschen das Kind, das im Zeitpunkt des Annahmeantrags das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, die deutsche Staatsangehörigkeit. Dass die Klägerin aus einem anderen Rechtsgrund die deutsche Staatsangehörigkeit erworben oder besitzen könnte, ist nicht ersichtlich oder vorgetragen.

17

2.2 Die Staatsangehörigkeitsbehörde hat nach § 6 Satz 1 StAG selbständig zu prüfen, ob eine nach deutschem Recht wirksame Annahme an Kindes statt ein Kind betrifft, das im Zeitpunkt des zur Annahme führenden Antrages das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. An die familiengerichtliche Entscheidung über ein Adoptionsbegehren ist sie nur insoweit gebunden, als es die Tatsache einer nach deutschem Recht wirksamen Annahme als Kind, und zwar zu den Bedingungen einer Minderjährigenadoption, betrifft. Eine weitergehende Bindung auch an die Beurteilung des Familiengerichts, auf welchen Antrag hin diese Adoption erfolgt sei, oder an die familiengerichtliche Begründung, aus welchem der in § 1772 Abs. 1 Satz 1 BGB benannten Rechtsgründe sich die Wirkungen der Annahme nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen oder eines verwandten Minderjährigen richten, für den nach § 6 Satz 1 StAG zu beurteilenden Staatsangehörigkeitserwerb kraft Gesetzes besteht nicht. § 1772 BGB regelt nur die familienrechtlichen Wirkungen. Eine Bindungswirkung für den eigenständig geregelten Staatsangehörigkeitserwerb ergibt sich hieraus nicht. Sie folgt auch nicht aus der Tatbestandswirkung der Annahme an Kindes statt oder der Rechtskraftwirkung der familiengerichtlichen Entscheidung. Die auf die zivilrechtlichen Wirkungen der Annahmeentscheidung bezogenen Wirkungen bleiben von einer selbständigen staatsangehörigkeitsbehördlichen Beurteilung des Zusammenhanges des vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres gestellten Annahmeantrages und der letztlich bewirkten Annahme unberührt.

18

2.3 Verwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof sind im rechtlichen Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass für einen Staatsangehörigkeitserwerb nach § 6 Satz 1 StAG erforderlich ist, dass ein Annahmeantrag zu einem Zeitpunkt bei dem Familiengericht gestellt worden ist, zu dem das Kind das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hatte (s.a. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1998 - 1 C 2.98 - BVerwGE 108, 216), und dass dieser Annahmeantrag verfahrensrechtlich nicht dadurch "verbraucht" worden sein darf, dass er im Zeitpunkt der Vollendung des achtzehnten Lebensjahres abschließend negativ beschieden oder wirksam zurückgenommen worden ist (BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2003 - 1 C 20.02 - BVerwGE 119, 111 <121>). Diese Voraussetzungen sind hier mit Blick auf den im März 2003 gestellten Antrag festgestellt und stehen auch nicht im Streit.

19

Der Anwendung des § 6 Satz 1 StAG steht für sich allein auch nicht entgegen, dass das auf diesen Antrag hin eingeleitete familiengerichtliche Verfahren zum Ruhen gebracht und die Akten schließlich weggelegt worden sind; dies bewirkt keine Erledigung dieses Verfahrens im Rechtssinne (BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2003 - 1 C 20.02 - BVerwGE 119, 111 <121>). Dem gesetzlichen Staatsangehörigkeitserwerb nach § 6 Satz 1 StAG steht auch nicht notwendig entgegen, dass mit dem Eintritt der Volljährigkeit des Kindes das durch einen zuvor gestellten Antrag wirksam eingeleitete Verfahren nur dann zu einer Annahme an Kindes statt führen kann, wenn nach § 1768 Abs. 1 BGB ein weiterer Antrag durch den Annehmenden und den (volljährig gewordenen) Anzunehmenden gestellt wird; denn die Einwilligung, die gemäß § 1746 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Annahme eines minderjährigen Kindes erforderlich ist, wirkt auch dann nicht über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus, wenn sie durch das anzunehmende Kind - wie nach Vollendung des vierzehnten Lebensjahres grundsätzlich vorausgesetzt (§ 1746 Abs. 1 Satz 3 BGB) - selbst erteilt worden ist. Dieser neuerliche Antrag ist Voraussetzung dafür, dass es - wie von § 6 Satz 1 StAG vorausgesetzt - nach Eintritt der Volljährigkeit überhaupt zu einer Annahme an Kindes statt kommen kann und steht daher dem erforderlichen Zusammenhang mit dem vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres gestellten Antrag für sich genommen nicht entgegen (s.a. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2003 - 1 C 20.02 - BVerwGE 119, 111 <118 f.>).

20

2.4 § 6 Satz 1 StAG erfordert aber für den Staatsangehörigkeitserwerb kraft Gesetzes zwischen dem vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres gestellten Annahmeantrag und der nachfolgenden Annahme an Kindes statt einen hinreichenden verfahrens- und materiellrechtlichen Zusammenhang. Dies gebieten Sinn und Zweck der Regelung, wie sie sich hinreichend aus der Entstehungsgeschichte erschließen (a). Dieser Zusammenhang besteht nur dann, wenn bei einem vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres gestellten Annahmeantrag der zur Fortsetzung des Verfahrens nach § 1768 BGB erforderliche Antrag spätestens bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gestellt worden ist und das Adoptionsverfahren von den Antragstellern sodann mit dem gebotenen Nachdruck betrieben wird (b). Nicht zu prüfen ist dann, ob bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres das Verfahren aus Gründen nicht zu einem Abschluss gekommen ist, die ganz oder überwiegend in der Sphäre der Antragsteller liegen, oder ob der vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres gestellte Antrag im Zeitpunkt des Eintritts der Volljährigkeit bereits zur Annahme an Kindes statt hätte führen müssen (c).

21

a) Die durch das Gesetz vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1142) eingefügte Vorverlagerung des Anknüpfungszeitpunktes für einen gesetzlichen Staatsangehörigkeitserwerb durch Adoption auf den Zeitpunkt der Antragstellung berücksichtigt Art. 3 des Europäischen Übereinkommens vom 24. April 1967 über die Adoption von Kindern - Europäisches Adoptionsübereinkommen - (BGBl. 1980 II S. 1093 und 1981 II S. 72) und passt im Kern die Reichweite des gesetzlichen Staatsangehörigkeitserwerbs dem Geltungsbereich dieses Abkommens an (s.a. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2003 - 1 C 20.02 - BVerwGE 119, 111 <116 f.>). Dies modifiziert die bei Einfügung des § 6 StAG (Adoptionsgesetz vom 2. Juli 1976, BGBl. I S. 1749) getroffene Grundentscheidung, dass nur die Adoption Minderjähriger staatsangehörigkeitsrechtliche Folgen haben soll, um jeden Anreiz zu vermeiden, durch eine Adoption die für Ausländer bestehenden aufenthaltsrechtlichen, berufsrechtlichen und sonstigen Beschränkungen zu umgehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1998 - 1 C 2.98 - BVerwGE 108, 216 <219 f.>; s.a. BT-Drs. 7/3061; S. 65), für Fälle im Grenzbereich zwischen Minderjährigen- und Volljährigenadoption. Es hebt sie indes nicht auf. Minderjährigen, die durch ihre Einwilligung (§ 1746 BGB) zu dem Adoptionsantrag ihren Wunsch und Willen zur Annahme durch Einleitung des dafür vorgesehenen Verfahrens wirksam bekundet haben, sollen lediglich die ihnen gewährten Rechtsvorteile ohne Rücksicht auf die Dauer und Gestaltung des Adoptionsverfahrens erhalten bleiben (s. - unter Auswertung der Entstehungsgeschichte - BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2003 - 1 C 20.02 - BVerwGE 119, 111 <117 f.>). Die Anknüpfung an den Annahmeantrag berücksichtigt dabei auch, dass bei einer beachtlichen Antragstellung vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres das Ziel an Gewicht verliert, Manipulationen und Umgehungen der für erwachsene Ausländer geltenden Aufenthaltsbeschränkungen zu begegnen (BT-Drs. 10/504 S. 96).

22

Aus der Entstehungsgeschichte des § 6 StAG ergibt sich indes kein Anhaltspunkt, dass der Grundsatz, einer Erwachsenenadoption keine staatsangehörigkeitsrechtlichen Folgen beizumessen, insgesamt oder doch auch für Fälle aufgegeben werden sollte, in denen zwischen dem vor Eintritt der Volljährigkeit gestellten Annahmeantrag und der anschließenden Annahme als Volljähriger kein substantieller materieller und verfahrensrechtlicher Zusammenhang mehr besteht. § 6 Satz 1 StAG ist daher nur dann anzuwenden, wenn sich die nach Eintritt der Volljährigkeit vollzogene Adoption sachlich und verfahrensrechtlich als Abschluss des durch den vor Eintritt der Volljährigkeit gestellten Annahmeantrages darstellt. Dies ist nicht der Fall, wenn das Verfahren, das durch den vor Eintritt der Volljährigkeit gestellten Adoptionsantrag eingeleitet worden ist, zwar formell noch anhängig ist, es aber für einen Zeitraum faktisch oder förmlich zum Ruhen gebracht worden ist, der allein schon durch den Zeitablauf einen substantiellen Zusammenhang zu dem Erstantrag ausschließt. Auch das Urteil des Senats vom 14. Oktober 2003 (1 C 20.02 - BVerwGE 119, 111 <119>) hat nicht das Erfordernis einer "funktionalen Verbindung" zwischen dem ersten Adoptionsantrag mit dem Annahmebeschluss als Anwendungsvoraussetzung des § 6 Satz 1 StAG abgelehnt; abgestellt wird allein darauf, dass die in jenem Verfahren zu dessen Verneinung herangezogenen Gründe die seinerzeitige Berufungsentscheidung nicht tragen konnten.

23

b) Für die verfahrensrechtliche Verknüpfung ist maßgeblich auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem der für den Fortgang des Verfahrens nach § 1768 Abs. 1 BGB erforderliche (weitere) Adoptionsantrag bei dem Familiengericht eingeht, soweit dann in der Folgezeit das Verfahren mit dem gehörigen Nachdruck betrieben wird. Aus Gründen der Rechtssicherheit müssen die Staatsangehörigkeitsbehörde und auch der Anzunehmende nach hinreichend klaren, nicht von streitanfälligen Wertungen abhängigen objektiven Kriterien beurteilen können, ob noch ein hinreichend substantieller Zusammenhang besteht, der die Rechtsfolge des § 6 Satz 1 StAG auslöst. Keine andere Beurteilung rechtfertigt, dass der Antrag nach § 1768 Abs. 1 BGB gemeinsam mit dem Annehmenden zu stellen ist, also nicht allein in der Verfügungsmacht des Anzunehmenden steht. Denn ist der später Annehmende vorübergehend nicht bereit, an der erforderlichen Antragstellung mitzuwirken, fehlt es an dem von § 6 Satz 1 StAG für den Rechtserhalt vorausgesetzten, fortbestehenden beiderseitigen Adoptionswillen. Ein später gleichwohl gestellter Antrag setzt dann sachlich nicht das durch den Erstantrag eingeleitete Verfahren fort.

24

Der Antrag nach § 1768 Abs. 1 BGB wahrt den hinreichenden substantiellen Zusammenhang mit dem Erstantrag nur, wenn er bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gestellt worden ist und sodann mit dem gehörigen Nachdruck verfolgt wird. Zu diesem Zeitpunkt endet eine Übergangsphase auch rechtlich abgestufter Verantwortlichkeit und Verantwortung, die mit der Volljährigkeit durch die der junge Mensch rechtlich in vollem Umfang handlungsfähig wird, beginnt. Dass die Volljährigkeit nicht zwingend eine umfassende rechtliche Verantwortlichkeit bedeutet, anerkennt etwa das Jugendstrafrecht, das auch auf Heranwachsende angewendet wird, die im Zeitpunkt der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt waren (§ 1 Abs. 2 JGG). Im Einzelfall fortbestehenden Orientierungs- und Entwicklungsbedarf setzt auch § 41 Abs. 1 SGB VIII voraus, nach dem einem jungen Volljährigen Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden soll, wenn und solange die Hilfe auf Grund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist, in der Regel aber nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres. Nach der Neufassung des § 29 StAG (sog. Optionsregelung) durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes (vom 13. November 2014, BGBl. I S. 1714) anerkennt nunmehr auch das Staatsangehörigkeitsrecht selbst in § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4, Abs. 1a StAG, dass der Prozess des Aufwachsens im Bundesgebiet erst mit der Vollendung des 21. Lebensjahres als beendet anzusehen ist und der junge Volljährige sich mit der Zustellung des Hinweises, der seine Optionspflicht auslöst, in vollem Umfange seiner staatsangehörigkeitsrechtlichen Verantwortung zu stellen hat.

25

In dem Zeitraum bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres hat der junge Volljährige einerseits hinreichend Gelegenheit, sich unter den mit Eintritt der Volljährigkeit veränderten rechtlichen Rahmenbedingungen Klarheit zu verschaffen, ob er an dem eingeleiteten Adoptionsverfahren festhalten möchte, und den hierfür erforderlichen Antrag auch zu stellen. Innerhalb dieser Frist ist ihm dies indes auch abzuverlangen, wenn er den materiell fortbestehenden wechselseitigen Adoptionswillen und die in § 6 Satz 1 StAG vorausgesetzte verfahrensrechtlich vermittelte Antragskontinuität geltend machen will. Diese Frist wahrt aber andererseits noch einen substantiellen Zusammenhang zu dem vor Eintritt der Volljährigkeit eingeleiteten Adoptionsverfahren und stellt so sicher, dass die Übergangsphase einer erleichterten, situationsgerechten Gesetzesanwendung im Grenzbereich zwischen Minderjährigen und Volljährigen sachgerecht begrenzt wird. Bei einem bereits vor Eintritt der Volljährigkeit durch einen wirksamen Adoptionsantrag dokumentierten wechselseitigen Adoptionswillen, an den bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres ein Antrag nach § 1768 Abs. 1 BGB anknüpft, ist ein Gebrauch des Adoptionsrechts zu vorrangig familienrechtsfremden Zwecken weitestgehend ausgeschlossen, so dass dem Zweck der grundsätzlichen Beschränkung staatsangehörigkeitsrechtlicher Wirkungen auf die Minderjährigenadoption hinreichend Rechnung getragen wird. Der durch den Zeitablauf gelockerte Zusammenhang zu dem bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres gestellten Antrag wird durch einen fristgerecht gestellten Antrag nach § 1768 Abs. 1 BGB aber nur gewahrt, wenn das dadurch wieder aufgegriffene Verfahren sodann mit dem gebotenen Nachdruck betrieben und unter gehöriger Mitwirkung des Anzunehmenden bis zum Adoptionsbeschluss gefördert wird; dies ist insbesondere bei einem lediglich "auf Vorrat" gestellten Antrag, der dann gleich wieder zum Ruhen gebracht wird, ebenso wenig der Fall wie bei einer sonst verfahrensverzögernden Verfahrensgestaltung.

26

c) Bei einer Stellung des Antrags nach § 1768 Abs. 1 BGB bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und damit in einer Übergangsphase bedarf es nicht der Prüfung, inwieweit das Nichtbetreiben oder der Nichtabschluss des durch den Erstantrag eingeleiteten Verfahrens von dem Anzunehmenden zu verantworten oder zu vertreten ist oder sonst in dessen Sphäre fällt. Dies dient der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Diese Prüfung würde einen Staatsangehörigkeitserwerb, der kraft Gesetzes erfolgt, mit einer einzelfallbezogenen Ermittlung und Bewertung der Gründe belasten, die zum Nichtabschluss des durch den vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres gestellten Antrag eingeleiteten Verfahrens oder dessen Nichtweiterbetreibens geführt haben.

27

Sinn und Zweck des § 6 Satz 1 StAG erfordern auch keine hypothetische Prüfung, ob zu dem Zeitpunkt, zu dem der Anzunehmende volljährig wird, nach der objektiven Rechtslage eine Annahme an Kindes statt familiengerichtlich hätte ausgesprochen werden können oder gar müssen.

28

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.


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(1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, so bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft; die Anerkennungserklärung muß abgegeben oder das Feststellungsverfahren muß eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Ein Kind, das im Inland aufgefunden wird (Findelkind), gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Kind eines Deutschen. Satz 1 ist auf ein vertraulich geborenes Kind nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes entsprechend anzuwenden.

(3) Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil

1.
seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt.
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wird in dem Geburtenregister, in dem die Geburt des Kindes beurkundet ist, eingetragen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Verfahren zur Eintragung des Erwerbs der Staatsangehörigkeit nach Satz 1 zu erlassen.

(4) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird nicht nach Absatz 1 erworben bei Geburt im Ausland, wenn der deutsche Elternteil nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geboren wurde und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, das Kind würde sonst staatenlos. Die Rechtsfolge nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes ein Antrag nach § 36 des Personenstandsgesetzes auf Beurkundung der Geburt im Geburtenregister gestellt wird; zur Fristwahrung genügt es auch, wenn der Antrag in dieser Frist bei der zuständigen Auslandsvertretung eingeht. Sind beide Elternteile deutsche Staatsangehörige, so tritt die Rechtsfolge des Satzes 1 nur ein, wenn beide die dort genannten Voraussetzungen erfüllen. Für den Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes und nach § 15 ist die Rechtsfolge nach Satz 1 unbeachtlich.

(5) Absatz 4 Satz 1 gilt nicht

1.
für Abkömmlinge eines deutschen Staatsangehörigen, der die deutsche Staatsangehörigkeit nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach § 15 erworben hat, und
2.
für Abkömmlinge eines deutschen Staatsangehörigen, wenn dieser ohne den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit einen Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach § 15 gehabt hätte.

(1) Dem Ehegatten eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben,
2.
der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann und
3.
der Ausländer
a)
eine Niederlassungserlaubnis besitzt,
b)
eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt,
c)
eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18d, 18f oder § 25 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 erste Alternative besitzt,
d)
seit zwei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und die Aufenthaltserlaubnis nicht mit einer Nebenbestimmung nach § 8 Abs. 2 versehen oder die spätere Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht auf Grund einer Rechtsnorm ausgeschlossen ist; dies gilt nicht für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative,
e)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Absatz 1 Satz 3 oder nach den Abschnitten 3, 4, 5 oder 6 oder § 37 oder § 38 besitzt, die Ehe bei deren Erteilung bereits bestand und die Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet voraussichtlich über ein Jahr betragen wird; dies gilt nicht für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative,
f)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a besitzt und die eheliche Lebensgemeinschaft bereits in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union bestand, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat, oder
g)
eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzt.
Satz 1 Nummer 1 und 2 ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 Buchstabe f vorliegen. Satz 1 Nummer 2 ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn
1.
der Ausländer, der einen Aufenthaltstitel nach § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 1 oder 2, § 26 Absatz 3 oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 4 besitzt und die Ehe bereits bestand, als der Ausländer seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat,
2.
der Ehegatte wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen,
3.
bei dem Ehegatten ein erkennbar geringer Integrationsbedarf im Sinne einer nach § 43 Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnung besteht oder dieser aus anderen Gründen nach der Einreise keinen Anspruch nach § 44 auf Teilnahme am Integrationskurs hätte,
4.
der Ausländer wegen seiner Staatsangehörigkeit auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten darf,
5.
der Ausländer im Besitz einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte oder eines Aufenthaltstitels nach den §§ 18a, 18b Absatz 1, § 18c Absatz 3, den §§ 18d, 18f, 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 ist,
6.
es dem Ehegatten auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht möglich oder nicht zumutbar ist, vor der Einreise Bemühungen zum Erwerb einfacher Kenntnisse der deutschen Sprache zu unternehmen, oder
7.
der Ausländer unmittelbar vor der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU Inhaber einer Blauen Karte EU oder einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18a, 18b Absatz 1, den §§ 18d, 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 war.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis kann zur Vermeidung einer besonderen Härte abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erteilt werden. Besitzt der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis, kann von den anderen Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe e abgesehen werden; Gleiches gilt, wenn der Ausländer ein nationales Visum besitzt.

(3) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 verlängert werden, solange die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(4) Ist ein Ausländer gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet und lebt er gemeinsam mit einem Ehegatten im Bundesgebiet, wird keinem weiteren Ehegatten eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 oder Absatz 3 erteilt.

(5) Hält sich der Ausländer gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet auf, so bedarf der Ehegatte keines Aufenthaltstitels, wenn nachgewiesen wird, dass sich der Ehegatte in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union rechtmäßig als Angehöriger des Ausländers aufgehalten hat. Die Voraussetzungen nach § 18e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 und Absatz 6 Satz 1 und die Ablehnungsgründe nach § 19f gelten für den Ehegatten entsprechend.

(1) Der Ausländer ist verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen. Die Ausländerbehörde kann ihm dafür eine angemessene Frist setzen. Sie setzt ihm eine solche Frist, wenn sie die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen fehlender oder unvollständiger Angaben aussetzt, und benennt dabei die nachzuholenden Angaben. Nach Ablauf der Frist geltend gemachte Umstände und beigebrachte Nachweise können unberücksichtigt bleiben. Der Ausländer, der eine ICT-Karte nach § 19b beantragt hat, ist verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde jede Änderung mitzuteilen, die während des Antragsverfahrens eintritt und die Auswirkungen auf die Voraussetzungen der Erteilung der ICT-Karte hat.

(2) Absatz 1 findet im Widerspruchsverfahren entsprechende Anwendung.

(3) Der Ausländer soll auf seine Pflichten nach Absatz 1 sowie seine wesentlichen Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz, insbesondere die Verpflichtungen aus den §§ 44a, 48, 49 und 81 hingewiesen werden. Im Falle der Fristsetzung ist er auf die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen.

(4) Soweit es zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist, kann angeordnet werden, dass ein Ausländer bei der zuständigen Behörde sowie den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich erscheint sowie eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit durchgeführt wird. Kommt der Ausländer einer Anordnung nach Satz 1 nicht nach, kann sie zwangsweise durchgesetzt werden. § 40 Abs. 1 und 2, die §§ 41, 42 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Bundespolizeigesetzes finden entsprechende Anwendung.

(5) Der Ausländer, für den nach diesem Gesetz, dem Asylgesetz oder den zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Bestimmungen ein Dokument ausgestellt werden soll, hat auf Verlangen

1.
ein aktuelles Lichtbild nach Maßgabe einer nach § 99 Abs. 1 Nr. 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung vorzulegen oder bei der Aufnahme eines solchen Lichtbildes mitzuwirken und
2.
bei der Abnahme seiner Fingerabdrücke nach Maßgabe einer nach § 99 Absatz 1 Nummer 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung mitzuwirken.
Das Lichtbild und die Fingerabdrücke dürfen in Dokumente nach Satz 1 eingebracht und von den zuständigen Behörden zur Sicherung und einer späteren Feststellung der Identität verarbeitet werden.

(6) Ausländer, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 3 oder 4 sind, sind verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis mitzuteilen, dass die Ausbildung oder die Erwerbstätigkeit, für die der Aufenthaltstitel erteilt wurde, vorzeitig beendet wurde. Der Ausländer ist bei Erteilung des Aufenthaltstitels über seine Verpflichtung nach Satz 1 zu unterrichten.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.