Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 06. Feb. 2014 - 4 KN 2/13

ECLI: ECLI:DE:OVGSH:2014:0206.4KN2.13.0A
published on 06/02/2014 00:00
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 06. Feb. 2014 - 4 KN 2/13
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Tenor

Der Antrag des Antragstellers, die am 9. November 2012 erlassene Beherbergungsabgabensatzung der Stadt Flensburg für unwirksam zu erklären, wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Antragsteller wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Antragsteller begehrt, die Satzung der Antragsgegnerin zur Erhebung einer Beherbergungsabgabe (Behebergungsabgabesatzung - BAS -) vom 8. November 2012 (Datum der Beschlussfassung) für unwirksam zu erklären.

2

Die Satzung hat folgenden Wortlaut:

3

„Satzung
zur Erhebung einer Beherbergungsabgabe im Gebiet der Stadt Flensburg
(Beherbergungsabgabesatzung)
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung) in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBI. Schleswig-Holstein Seite 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.03.2012 (GVOBI. Schleswig-Holstein Seite 371, 385), sowie der §§ 1, 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 10.01.2005 (GVOBI. Schleswig-Holstein Seite 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.03.2012 (GVOBI. Schleswig-Holstein Seite 371, 385) wird nach Beschlussfassung in der Ratsversammlung der Stadt Flensburg am 08. November 2012 folgende Satzung erlassen:

4

§1Allgemeines
Die Stadt Flensburg erhebt als örtliche Aufwandssteuer eine Beherbergungsabgabe.

5

§ 2 Gegenstand der Beherbergungsabgabe
Gegenstand der Beherbergungsabgabe ist der Aufwand des Beherbergungsgastes für die Möglichkeit einer entgeltlichen Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb (Hotel, Gasthof, Pension, Privatzimmer, Jugendherberge, Ferienwohnung, Motel und ähnliche Einrichtung), der gegen Entgelt eine Beherbergungsmöglichkeit zur Verfügung stellt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Beherbergungsleistung tatsächlich in Anspruch genommen wird.

6

§ 3 Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage ist die Anzahl der Übernachtungen pro volljährigem Gast.

7

§ 4 Abgabensatz
Der Abgabensatz beträgt bei

8

 Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben

  1,50 € pro Nacht,

 Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben mit der Klassifizierung von 3 Sternen

  3,00 € pro Nacht,

 Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben mit der Klassifizierung von 4 oder mehr Sternen

  4,00 € pro Nacht.

9

Die Klassifizierung von Hotels erfolgt nach dem vom Deutschen Hotel- und Gaststättenverband e.V. betriebenen bundesweit einheitlichen Klassifizierungssystem „Deutsche Hotelklassifizierung" und den dort niedergelegten Kriterien und in Anwendung der internationalen Terminologienorm DIN EN ISO 18513 und der deutschen Touristische Informationsnorm (TIN) des Deutschen Tourismusverbandes (DTV).

10

§ 5 Abgabenschuldner
Abgabenschuldner ist der Betreiber des Beherbergungsbetriebes.

11

§ 6 Entstehung des Abgabenanspruches
Der Abgabenanspruch entsteht mit Beginn der entgeltpflichtigen Beherbergungsleistung. Er endet mit der Abreise, spätestens aber nach 14 Übernachtungen, unabhängig davon, ob sich der Übernachtungsgast länger in einem Beherbergungsbetrieb aufhält.

12

§ 7 Steuerbefreiung
Die Betreiberin bzw. der Betreiber eines Beherbergungsbetriebes ist von der Steuer befreit bei
1. beruflich bedingten Übernachtungen von Geschäftsreisenden,
2. Übernachtungen von Kindern und nicht volljährigen Jugendlichen
3. Übernachtungen in Kliniken und ähnlichen Einrichtungen.

13

§ 8 Anzeigepflicht, Festsetzung und Fälligkeit
(1) Für die Beherbergungsleistungen ist der Steuerabteilung der Stadt Flensburg bis zum
15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres eine Abgabenerklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen. Die Abgabenerklärung muss vom Abgabenschuldner oder seinem Vertreter unterschrieben sein.
(2) Jede Betreiberin bzw. jeder Betreiber eines Beherbergungsbetriebes ist verpflichtet, in den Fällen der Steuerbefreiung nach § 7 dieser Satzung das Vorliegen der Voraussetzung anhand geeigneter Belege nachzuweisen. Das Vorliegen beruflicher Gründe für eine Übernachtung kann unter anderem durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachgewiesen werden. Die Bescheinigung ist der Steuerabteilung der Stadt Flensburg mit der Abgabenerklärung nach Abs. 1 einzureichen. Der Nachweis kann innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Frist zur Einreichung der Steuererklärung nachgereicht werden.
(3) Zur Prüfung der Angaben in der Abgabenerklärung sind der Steuerabteilung der Stadt Flensburg auf Anforderung sämtliche bzw. ausgewählte Nachweise (z. b. Rechnungen, Quittungsbelege) über die Beherbergungsleistungen für den jeweiligen Abgabenerhebungszeitraum vorzulegen.
(4) Die vorgenannten Nachweise können nach vorheriger Zustimmung der Steuerabteilung der Stadt Flensburg auch auf elektronischem Wege oder auf Datenträgern übermittelt werden.
(5) Veranlagungszeitraum ist das Kalendervierteljahr. Die Beherbergungsabgabe wird mit Bescheid festgesetzt und ist innerhalb von 7 Kalendertagen nach dessen Bekanntgabe zu entrichten.

14

§ 9 Vereinbarungen gemäß § 163 Abgabenordnung (AO)
Die Steuerabteilung der Stadt Flensburg kann abweichend von der Vorschrift des § 4 dieser Satzung den Abgabenbetrag mit dem Beherbergungsbetrieb vereinbaren, wenn der Nachweis der abgabenrelevanten Daten im Einzelfall besonders schwierig ist oder wenn die Vereinbarung zu einer Vereinfachung der Berechnung führt.

15

§ 10 Verspätungszuschlag
Die Festsetzung eines Verspätungszuschlages bei Nicht- oder nicht fristgerechter Einreichung einer Abgabenerklärung erfolgt nach § 152 AO in der jeweils geltenden Fassung.

16

§ 11 Prüfungsrecht
(1) Die Stadt Flensburg ist berechtigt, während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten zur Feststellung von Abgabentatbeständen die Geschäftsräume des Beherbergungsbetriebes zu betreten und die betreffenden Geschäftsunterlagen einzusehen.
(2) Der Beherbergungsbetrieb ist verpflichtet, mit Dienstausweis oder besonderer Vollmacht ausgestatteten Vertretern der Steuerabteilung der Stadt Flensburg zur Nachprüfung der Erklärungen, zur Feststellung von Abgabentatbeständen sowie zur Einsicht in die entsprechenden Geschäftsunterlagen Einlass zu gewähren.

17

§ 12 Mitwirkungspflichten
(1) Hotel- und Zimmervermittlungsagenturen sowie Dienstleistungsunternehmen ähnlicher Art sind verpflichtet, der Steuerabteilung der Stadt Flensburg die Beherbergungsbetriebe mitzuteilen, an die entgeltliche Beherbergungsleistungen vermittelt werden.
(2) Hat der Abgabenpflichtige gemäß § 8 dieser Satzung seine Verpflichtung zur Einreichung der Abgabenerklärung sowie zur Einreichung von Unterlagen nicht erfüllt oder ist er nicht zu ermitteln, sind die in Abs. 1 genannten Agenturen und Unternehmen über die Verpflichtung nach Abs. 1 hinaus auf Verlangen der Stadt Flensburg zur Mitteilung über die Person des Abgabenpflichtigen und alle zur Abgabenerhebung erforderlichen Tatsachen verpflichtet (§ 11 Abs. KAG i. V. m. § 93 AO). Unter die diesbezügliche Verpflichtung fällt insbesondere die Auskunft darüber, ob und in welchem Umfang in dem Beherbergungsbetrieb entgeltliche Beherbergungsleistungen erfolgt sind und welche Beherbergungspreise zu entrichten waren.

18

§13
Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Die Stadt Flensburg ist berechtigt, zur Durchführung der Besteuerung gemäß § 11 i.V.m. § 13 Landesdatenschutzgesetz Daten aus folgenden Unterlagen zu verarbeiten, soweit sie zur Aufgabenerfüllung nach dieser Satzung erforderlich sind:
- - Meldeauskünfte,
- Unterlagen der Grundsteuer- und der Zweitwohnungssteuerveranlagung, - Unterlagen aus dem Gewerberegister,
 - Mitteilungen der Vorbesitzer.
(2) Darüber hinaus sind die Erhebung und die Weiterverarbeitung personenbezogener Daten zu Kontrollzwecken zulässig, soweit es zur Aufgabenerfüllung nach dieser Satzung erforderlich ist.
(3) Die Stadt Flensburg ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Steuerpflichtigen und von Daten, die nach Absatz 1 anfallen, ein Verzeichnis der Steuerpflichtigen mit den für die Steuererhebung nach dieser Satzung erforderlichen Akten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Steuererhebung nach dieser Satzung zu verwenden und zu verarbeiten.
(4) Der Einsatz von technikunterstützender Informationsverarbeitung ist zulässig.

19

§ 14 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Steuerpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheit eines Steuerpflichtigen leichtfertig
1.1 über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder
1.2 die Stadt pflichtwidrig über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile für sich oder einen anderen erlangt.
Die Strafbestimmungen bei Vorsatz des § 16 des Kommunalabgabengesetzes bleiben dabei unberührt.

20

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder leichtfertig
2.1 Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind,
2.2 der Anzeigepflicht nach § 8 dieser Satzung oder
2.3 der Mitwirkungspflicht nach § 12 dieser Satzung nicht nach kommt.

21

§ 14 Geltung von Kommunalabgabengesetz und Abgabenordnung
Soweit diese Satzung im Einzelnen nichts anderes bestimmt, sind die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes und der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

22

§ 15 Erstattung
Auf Antrag erhält derjenige, auf dessen Aufwand die Beherbergungsabgabe zu
Unrecht durch den Abgabenpflichtigen abgewälzt wurde, die erhobene, an die Stadt Flensburg geleistete Abgabe erstattet. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Rechnungslegung durch den Abgabepflichtigen bei der Steuerabteilung der Stadt Flensburg zu stellen.

23

§16
Inkrafttreten

24

Diese Satzung tritt zum 01.01.2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung einer Beherbergungsabgabe im Gebiet der Stadt Flensburg vom 27. März 2012 außer Kraft.
...“

25

Der Antragsteller betreibt in der Stadt Flensburg eine Jugendherberge. Er macht geltend:

26

Die Bettensteuer sei mit einer Höhe von durchschnittlich ca. 11 % der veranschlagten Übernachtungspreise (bezogen auf den reinen Übernachtungspreis ohne Frühstück) für eine Jugendherberge wesentlich zu hoch.

27

Der Abgabensatz der Bettensteuer sei als Pauschale ausgestaltet und betrage pro Übernachtung 1,50 Euro, soweit es sich um einen Beherbergungsbetrieb mit einer Klassifizierung unter 3 Sternen nach der „Deutschen Hotelklassifizierung“ handele. Obwohl Jugendherbergen nicht nach diesem Maßstab eingestuft würden und somit nicht mit Hotels gleichzusetzen seien, solle auch er für die Jugendherberge in Flensburg die pauschale Bettensteuer in Höhe von 1,50 Euro pro Übernachtung entrichten. Das Ergebnis dieser Pauschale sei eine unverhältnismäßige Schlechterstellung gegenüber Hotelbetrieben mit einem deutlich höheren Übernachtungspreis.

28

Die Jugendherberge sei eine gemeinnützige Einrichtung, die kostendeckend arbeite und nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sei. Sie sei auf staatliche Privilegierung angewiesen, insbesondere würden für sie auch steuerliche Ausnahmeregelungen gelten.

29

Dadurch, dass auch volljährige Gäste zu einem etwas höheren Preis aufgenommen würden, könne die Jugendherberge besonders niedrige Preise für Kinder und Jugendliche anbieten. Der Übernachtungspreis gemäß der internen Kalkulation für einen volljährigen Gast betrage 13,75 Euro (bezogen auf reine Übernachtung ohne Verpflegung - entsprechend der Bezugsgröße für die Bettensteuer). Würden die volljährigen Gäste auch in der Jugendherberge mit der pauschalen Bettensteuer belastet, so erhöhten sich ihre Kosten erheblich und die Attraktivität des Jugendherbergsangebots sinke bedeutend. In der Folge sei abzusehen, dass die Besucherzahl einer Jugendherberge rapide sinken werde, sodass die Jugendherberge die Preise für die Kinder und Jugendlichen anzuheben gezwungen sein werde, um ihre Existenz zu sichern. Damit werde nicht nur der gemeinnützige Charakter der Jugendherberge erheblich angegriffen, sondern es erscheine auch fraglich, ob sie sich bei zurückgehenden Gästezahlen überhaupt finanziell halten könne.

30

Soweit die gemeinnützige Einrichtung Jugendherberge aus den genannten Gründen nicht vollständig von der Bettensteuerverpflichtung befreit werden könne, wäre die einzige angemessene Lösung eine prozentual anhand der Übernachtungspreise bemessene Bettensteuer. Denn nur auf diese Weise könne gesichert werden, dass die anfallende Bettensteuer für die Jugendherberge angemessen gering ausfalle.

31

Gemäß § 7 Nr. 1 und 2 der BAS seien beruflich bedingte Übernachtungen von Geschäftsreisenden sowie Übernachtungen Minderjähriger von der Bettensteuer befreit. Letzteres entspreche dem Kinder- und Jugendhilferecht und sei auch mit der Idee „Jugendherberge“ als gemeinnützige Einrichtung vereinbar. Jedoch werde das Angebot der Jugendherberge auch von Schulklassen und Bildungsreisegruppen wahrgenommen, deren Mitglieder nicht mehr minderjährig seien. Als Musterbeispiel sei die Studienreise einer Abiturklasse genannt. Derartige Übernachtungen aufgrund Klassenfahrten seien als schulische Veranstaltung nach seiner Auffassung als beruflich bedingt einzustufen. Diese Übernachtungen seien aber nach den Vorgaben der Antragsgegnerin nach der BAS bettensteuerpflichtig. Dies könne nicht gewollt sein, zumal es vom Zufall abhänge, ob Schüler höherer Klassen bei einer Klassenfahrt schon das 18. Lebensjahr vollendet hätten. Damit würden auch diese Gruppen ungerechtfertigt mit höheren Kosten belastet, denen sie sich nicht entziehen könnten.

32

Schließlich werde er durch den mit der Bettensteuer zwingend verbundenen Mehraufwand, den Reisezweck der Gäste zu erforschen und ihn darüber hinaus der Stadt gegenüber nachweisen können zu müssen, unzumutbar belastet. Durch den zusätzlichen Aufwand entstünden ihm Kosten, die er auf die Jugendherbergsgäste umzulegen gezwungen sei, wodurch der gemeinnützige Charakter der Einrichtung weiter belastet werde.

33

Abschließend sei darauf hinzuweisen, dass die Regelung zu einer faktischen Rückwirkung führe. Sie knüpfe nicht an die Buchung und an den daraus resultierenden Vertrag, sondern an die Durchführung der Übernachtung an. Damit seien auch Übernachtungen erfasst, die auf der Grundlage von verbindlichen Verträgen aus 2012 erfolgten.

34

Der Antragsteller beantragt,

35

die am 8. November 2012 erlassene Beherbergungsabgabesatzung der Stadt Flensburg für unwirksam zu erklären.

36

Die Antragsgegnerin beantragt,

37

den Antrag abzuweisen.

38

Sie führt aus:

39

Ihre Satzung über die Erhebung einer Beherbergungsabgabe sei rechtmäßig. Unter dem Begriff des Beherbergungsbetriebes würden in der beispielhaften Aufzählung in § 2 der Satzung auch Jugendherbergen genannt.

40

Entgegen den Angaben des Antragstellers betrage die Abgabe grundsätzlich 1,50 Euro und sei lediglich bei einer Klassifizierung von drei und mehr Sternen abweichend geregelt. Da Jugendherbergen nicht nach der Deutschen Hotelklassifizierung eingestuft würden, falle für Übernachtungen in der Jugendherberge eine Steuer in Höhe von 1,50 Euro pro Übernachtung an. Der Betrag von 1,50 Euro sei gering, sodass die von der Antragstellerin befürchteten zurückgehenden Gästezahlen angesichts der Verteuerung des Übernachtungspreises von derzeit 20,40 Euro pro Übernachtung und Frühstück auf 21,90 Euro sich nicht nachvollziehen ließen. Dieses würde im Übrigen auch bei einer prozentualen Besteuerung greifen.

41

Woraus ein zusätzlicher Aufwand entstehe, der den gemeinnützigen Charakter der Einrichtung belaste, sei ebenfalls nicht ersichtlich. Auch als gemeinnützige Einrichtung sei der Antragsteller verpflichtet, die Daten der Übernachtungsgäste zu erfassen. Hier könne auch die Frage der beruflich bedingten Übernachtung gestellt werden. Der organisatorische Aufwand bestehe nach der Satzung im Übrigen darin, anhand eines bereits durch die Antragsgegnerin übermittelten Vordrucks bestimmte Erklärungen abzugeben.

42

Die Antragssteller berufe sich zu Unrecht darauf, dass die Regelung zu einer faktischen Rückwirkung führe. Die Diskussionen bei der Antragsgegnerin um die Einführung einer Bettensteuer liefen bereits seit längerer Zeit. Die Satzung sei zunächst bereits im Februar 2012 mit Wirkung für das Jahr 2013 beschlossen worden, die jetzt gültige Änderung sei im November 2012 erfolgt. Insoweit sei der Antragsteller in der Lage gewesen, sich auf diese Sachlage rechtzeitig einzustellen, und habe kein schutzwürdiges Interesse.

43

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie den Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

44

Der Antrag ist teilweise unstatthaft und im Übrigen unbegründet.

45

Der Antrag ist unstatthaft soweit der Antragsteller auch die Feststellung der Unwirksamkeit des § 14 BAS begehrt, der Ordnungswidrigkeiten regelt. Nach § 5 AG VwGO i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Oberverwaltungsgericht im „Rahmen seiner Gerichtsbarkeit“ über die Gültigkeit unter anderem kommunaler Abgabensatzungen. Dies hat zur Folge, dass Bestimmungen rein ordnungswidrigkeitsrechtlichen Inhalts nicht der Prüfung im Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO unterliegen, weil gegen die auf solche Normen gestützten Bußgeldbescheide nach § 68 OwiG allein die ordentlichen Gerichte angerufen werden können (BVerwG, Urt. v. 17.02.2005 - 7 CN 6.04 -, NVwZ 2005, 695).

46

Der im Übrigen statthafte und gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zulässige Antrag ist unbegründet.

47

Formelle Fehler hinsichtlich des Erlasses der Satzung macht der Antragsteller nicht geltend und sind für den Senat nicht ersichtlich.

48

Nach Art. 105 Abs. 2 a GG haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Der Landesgesetzgeber hat gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG die Besteuerungskompetenz und Besteuerungsbefugnis im Hinblick auf örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern auf die Kommunen übertragen, soweit sie nicht den Ländern vorbehalten sind. Die Übernachtungssteuer ist eine solche Aufwandsteuer.

49

Der Antragsteller wendet sich auch nicht gegen die Erhebung einer Übernachtungssteuer an sich, sondern rügt, dass bei der Planung und Ausgestaltung der Steuer der Sonderfall „Jugendherberge“ offensichtlich nicht berücksichtigt worden sei. Die Übernachtung in einer Jugendherberge ist jedoch kein Sonderfall, der von vornherein nicht der Besteuerung unterliegen kann. Der Senat hat hierzu bereits in seinem Beschluss vom 28. August 2013 (4 MR 2/13), mit dem er den Antrag des Antragstellers auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt hat, ausgeführt:

50

„Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 11.07.2012 - 9 CN 1/11 -, BVerwGE 143, 301) ist der Aufwand für eine entgeltliche Übernachtung ein Aufwand, der über die Befriedigung des Grundbedürfnisses nach Wohnraum hinausgeht. Eine entgeltliche Übernachtung gehört daher - von den Sonderfällen des dauerhaften Wohnens im Hotel abgesehen - nicht zum Grundbedarf des Wohnens und indiziert Leistungsfähigkeit, sodass an den Aufwand eine Aufwandsteuer geknüpft werden kann. Für die Annahme der Leistungsfähigkeit ist lediglich ein über den Grundbedarf hinausgehender Konsum erforderlich. Dieser muss weder besonders kostspielig noch in irgendeiner Form luxuriös sein. Nicht steuerpflichtig sind dagegen berufsbedingt zwingend erforderliche entgeltliche Übernachtungen, die der Einkommenserzielung zuzuordnen sind (BVerwG, ebenda, Rn. 15 ff. bei Juris). Danach ist es nicht erforderlich, Übernachtungen in Jugendherbergen von vornherein von der Steuerbelastung auszunehmen. Im Übrigen unterliegen Übernachtungen in Jugendherbergen nur in sehr eingeschränktem Umfang der Besteuerung. Dies folgt aus §§ 3 und 7 Nr. 2 BAS. Danach sind Übernachtungen von Kindern und nicht volljährigen Jugendlichen von der Steuer befreit. Desweiteren ist der Aufwand für berufsbedingt zwingend erforderliche Übernachtungen nicht besteuerungsfähig. Dazu dürfte auch der Aufwand des Lehrpersonals für Übernachtungen anlässlich der vom Antragsteller beispielhaft genannten Klassenfahrten zählen. Ob Entsprechendes für den Übernachtungsaufwand volljähriger Schüler gilt, ist keine Frage der Rechtmäßigkeit der Satzung, sondern der Einordnung der Übernachtung als „berufsbedingt“ im Sinne des § 7 Nr. 1 BAS und damit der Heranziehung im Einzelfall.“

51

Daran ist festzuhalten.

52

Der pauschale Steuersatz von 1,50 Euro pro Übernachtung in Beherbergungsbetrieben gemäß § 4 Satz 1 1. Spiegelstrich BAS gilt auch für Jugendherbergen. Davon geht auch der Antragsteller aus. Ansonsten wäre der Normenkontrollantrag schon unzulässig. In § 2 BAS wird als Gegenstand der Besteuerung ausdrücklich auch die Übernachtung in einer Jugendherberge genannt. Die Regelung des § 4 Satz 2 BAS bezieht sich nur auf Beherbergungsbetriebe mit einer Klassifizierung von drei oder mehr Sternen gemäß § 4 Satz 1 2. und 3. Spiegelstrich. Dass Jugendherbergen nicht der Klassifizierung im Sinne des § 4 Satz 2 BAS unterliegen, steht der Steuerpflicht des Antragstellers somit nicht entgegen.

53

Ebenso wenig kann der Steuerpflichtige dem Grunde nach entgegengehalten werden, dass Jugendherbergen gemeinnützige Einrichtungen darstellen. Der Betreiber der Jugendherberge ist zwar Steuerschuldner, Steuerlastträger ist dagegen der Übernachtungsgast, dessen Aufwand besteuert wird (§ 2 BAS) und auf den die Steuer abgewälzt werden kann (siehe hierzu ausführlich Urt. des Senats v. 07.02.2013 - 4 KN 1/12 -, NordÖR 2013, 206). Dieser kann sich schon vom Ansatz her nicht auf die Gemeinnützigkeit der für die Übernachtung in Anspruch genommenen Einrichtung berufen.

54

Die Erhebung der Steuer als Pauschalabgabe und nicht proportional zum Übernachtungspreis ist grundsätzlich zulässig (BVerwG, Urt. v. 11.07.2012 - 9 CN 1/11 -, BVerwGE 143, 301, Rn. 34 bei Juris). Die Bildung von drei Stufen in § 4 Satz 1 BAS nach der Hotelklassifizierung entsprechend der Anzahl der Sterne im Sinne des § 4 Satz 2 BAS wahrt den erforderlichen hinreichenden Bezug zum Aufwand und genügt damit dem Gebot der Besteuerungsgleichheit. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Aufwand für Übernachtungen in Hotels sich entsprechend ihrer Klassifizierung unterscheidet und der Aufwand für Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben, die keiner Klassifizierung unterliegen, geringer ist. Eine differenziertere Ausgestaltung der Staffelung ist in Anbetracht der relativ geringen steuerlichen Belastung zwischen 1,50 Euro und maximal 4,00 Euro pro Übernachtung nicht erforderlich. Soweit innerhalb der gebildeten Stufen die Steuerbelastung - ungeachtet des unterschiedlichen Aufwandes - gleich ist, ist dies die zwangsläufige Folge der zulässigen Wahl eines Staffelmaßstabes. Die Minderbelastung des einzelnen Jugendherbergsgastes bei Anwendung eines am kalkulierten Steueraufkommen bemessenen prozentualen Steuersatzes wäre pro Übernachtung im Übrigen kaum merklich. Auch bei pauschaler Abgabenerhebung bleibt die Jugendherberge in dem in der mündlichen Verhandlung angesprochenen „unteren Segment“ der günstigste Anbieter.

55

Eine erdrosselnde Wirkung der Steuer kann ausgeschlossen werden. Der Antragsteller hat keine Zahlen vorgelegt, die einen signifikanten Rückgang der Übernachtungszahlen im Erhebungsjahr 2013 belegen. Von Relevanz wäre insoweit ohnehin nur der Rückgang von Übernachtungen Erwachsener, da Übernachtungen Minderjähriger gemäß § 7 Nr. 2 BAS nicht der Besteuerung unterliegen. Dass Gäste wegen der Besteuerung andere Übernachtungsmöglichkeiten nutzen werden, ist wenig wahrscheinlich, weil die Übernachtung in Jugendherbergen nach wie vor eine besonders kostengünstige ist und zudem bei Übernachtung in anderen Beherbergungsbetrieben in der Stadt Flensburg ebenfalls die Steuer anfällt. Ein Ausweichen auf Beherbergungsbetriebe in der Umgebung von Flensburg erscheint wenig sinnvoll, weil dann für den Besuch der Stadt zusätzliche Personenbeförderungskosten anfallen. Ein Verzicht auf den Besuch der Stadt Flensburg wegen der Steuer ist in Anbetracht der zu erwartenden äußerst geringfügigen Erhöhung des Übernachtungspreises, die im Bereich der üblichen Schwankungsbreite der Übernachtungskosten in Jugendherbergen liegen dürfte, ebenfalls unwahrscheinlich.

56

Die Ungleichbehandlung von Voll- und Minderjährigen ist nicht zu beanstanden. Grundsätzlich wäre es zulässig, auch den Aufwand für die Übernachtung Minderjähriger zu besteuern. Befreit die Antragsgegnerin Minderjährige von der Steuerbelastung, verzichtet sie auf Einnahmen aus sozialen Gründen. Ob Übernachtungsgäste voll- oder minderjährig sind, ist keine Frage des Zufalls, sondern des Alters. Deshalb kann der Rechtmäßigkeit der Regelung des § 7 Nr. 2 BAS nicht entgegengehalten werden, dass auch volljährige Schüler anlässlich von Klassenfahrten in Jugendherbergen übernachten. Eine andere Frage ist, ob auch eine Steuerbefreiung für Schüler und Auszubildende zulässig ist. Ein Anspruch auf eine solche Steuerbefreiung besteht allerdings nicht.

57

Dem Antragsteller wird auch kein unverhältnismäßiger Organisationsaufwand abverlangt. Hierzu hat der Senat in seinem Beschluss vom 28. August 2013 (a.a.O.) im Anschluss an seinen Beschluss vom 15. Februar 2012 (- 4 MR 1/12 -, NordÖR 2012, 286) ausgeführt:

58

„Die Berufsausübungsfreiheit gemäß Art. 12 Nr. 1 Satz 2 GG ist nicht in verfassungswidriger Weise tangiert (Beschl. des Senats vom 15.02.2012, a.a.O.). Die Unterscheidung zwischen privaten und berufsbedingten Übernachtungen kann im Rahmen der Anmeldung des Übernachtungsgastes getroffen werden. Entsprechendes gilt für Steuerbefreiungen wegen Minderjährigkeit. Die Nachweispflicht gegenüber der Antragsgegnerin gemäß § 8 Abs. 2 BAS bei der vierteljährlich abzugebenden Steuererklärung kann aufgrund der im Rahmen der Anmeldung abgegebenen Erklärungen der Übernachtungsgäste ohne erheblichen Mehraufwand erfüllt werden (siehe i.Ü. Beschl. des Senats v. 15.02.2012, a.a.O. und Senatsurt. v. 07.02.2013, a.a.O.).“

59

Auch daran ist festzuhalten.

60

Schließlich kann der Rechtmäßigkeit der Satzung der Antragsgegnerin nicht durchgreifend entgegengehalten werden, die Anwendung der Satzung führe zu einer faktischen Rückwirkung im Hinblick auf verbindlich im Jahre 2012 geschlossene Verträge. Eine sogenannte unechte Rückwirkung ist auch im Abgabenrecht grundsätzlich zulässig. Ein Vertrauen auf die Beibehaltung der Rechtslage ist jedenfalls ab dem Zeitpunkt nicht mehr schutzwürdig, ab dem der Steuerpflichtige mit der Regelung rechnen musste. Dies war hier spätestens zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Vorgängersatzung im Frühjahr 2012 der Fall.

61

Der Antragsteller wendet sich im Übrigen nicht gegen Einzelregelungen der Satzung. Hierzu sei ergänzend angemerkt:

62

Die Regelung des § 2 Satz 2 BAS, nach der eine Steuerpflicht unabhängig davon besteht, ob die Beherbergungsleistung tatsächlich in Anspruch genommen wird, steht in einem gewissen Widerspruch zu § 6 Satz 1 BAS. Nach dieser Vorschrift entsteht der Abgabenanspruch zu Beginn der entgeltpflichtigen Beherbergungsleistung. Eine Beherbergungsleitung, die nicht in Anspruch genommen wird, kann auch nicht beginnen. Allerdings wird die Steuer gemäß § 2 Satz 1 BAS für dieMöglichkeit einer entgeltlichen Übernachtung erhoben. Besteht die Möglichkeit der Inanspruchnahme nicht mehr, weil die Reservierung storniert ist, ist die tatbestandliche Voraussetzung des § 2 Satz 1 BAS zum Zeitpunkt des (geplanten) Beginns der Beherbergungsleistung nicht mehr gegeben. Ist die Stornierung kostenfrei, fehlt es auch an einem besteuerungsfähigen Aufwand. Die Regelung des § 2 Satz 2 BAS ist deshalb dahingehend auszulegen, dass auch dann, wenn der Beherbergungsunternehmer eine entgeltliche Vorhalteleistung erbringt, diese aber nicht in Anspruch genommen wird, die Steuer entsteht.

63

Die Regelung des § 7 Nr. 1 BAS ist geltungserhaltend dahingehend auszulegen, dass beruflich bedingte Übernachtungen nicht von der Steuer „befreit“ sind, sondern von vornherein nicht der Steuer unterliegen (siehe hierzu Urt. des Senats v. 07.02.2013, a.a.O.).

64

Der Umstand, dass die Satzung zweimal den § 14 enthält, ist ein Redaktionsversehen.

65

Weitere Bedenken im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der Satzung sind für den Senat nicht ersichtlich.

66

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

67

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

68

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Gründe I. 1 Die Antragstellerin begehrt im Rahmen eines Normenkontrollantrages die Feststellung, dass eine am 27. September 2012 beschlossene Satzung der Antragsgegnerin, mit der für einen Teil ihres Gemeindegebietes ein Anschluss- und Benutzun
published on 10/04/2014 00:00

Tatbestand 1 Die Antragstellerin wendet sich gegen eine Satzung der Antragsgegnerin vom 27. September 2012, mit der für einen Teil des Gemeindegebietes ein Anschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich der Fernwärmeversorgung angeordnet wird. 2 Di
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Annotations

(1) Steuern können niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen kann bei Steuern vom Einkommen zugelassen werden, dass einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit sie die Steuer erhöhen, bei der Steuerfestsetzung erst zu einer späteren Zeit und, soweit sie die Steuer mindern, schon zu einer früheren Zeit berücksichtigt werden.

(2) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 kann mit der Steuerfestsetzung verbunden werden, für die sie von Bedeutung ist.

(3) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 steht in den Fällen des Absatzes 2 stets unter Vorbehalt des Widerrufs, wenn sie

1.
von der Finanzbehörde nicht ausdrücklich als eigenständige Billigkeitsentscheidung ausgesprochen worden ist,
2.
mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 verbunden ist oder
3.
mit einer vorläufigen Steuerfestsetzung nach § 165 verbunden ist und der Grund der Vorläufigkeit auch für die Entscheidung nach Absatz 1 von Bedeutung ist.
In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs, wenn die Festsetzungsfrist für die Steuerfestsetzung abläuft, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 2 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Aufhebung oder Entfallen des Vorbehalts der Nachprüfung der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 3 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Eintritt der Endgültigkeit der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist.

(4) Ist eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1, die nach Absatz 3 unter Vorbehalt des Widerrufs steht, rechtswidrig, ist sie mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. § 130 Absatz 3 Satz 1 gilt in diesem Fall nicht.

(1) Gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommt, kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Von der Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist abzusehen, wenn der Erklärungspflichtige glaubhaft macht, dass die Verspätung entschuldbar ist; das Verschulden eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Erklärungspflichtigen zuzurechnen.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist ein Verspätungszuschlag festzusetzen, wenn eine Steuererklärung, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt bezieht,

1.
nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs oder nicht binnen 14 Monaten nach dem Besteuerungszeitpunkt,
2.
in den Fällen des § 149 Absatz 2 Satz 2 nicht binnen 19 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs oder nicht binnen 19 Monaten nach dem Besteuerungszeitpunkt oder
3.
in den Fällen des § 149 Absatz 4 nicht bis zu dem in der Anordnung bestimmten Zeitpunkt
abgegeben wurde.

(3) Absatz 2 gilt nicht,

1.
wenn die Finanzbehörde die Frist für die Abgabe der Steuererklärung nach § 109 verlängert hat oder diese Frist rückwirkend verlängert,
2.
wenn die Steuer auf null Euro oder auf einen negativen Betrag festgesetzt wird,
3.
wenn die festgesetzte Steuer die Summe der festgesetzten Vorauszahlungen und der anzurechnenden Steuerabzugsbeträge nicht übersteigt oder
4.
bei jährlich abzugebenden Lohnsteueranmeldungen, bei Anmeldungen von Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen nach § 48 Absatz 2 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung sowie bei jährlich abzugebenden Versicherungsteuer- und Feuerschutzsteueranmeldungen.

(4) Sind mehrere Personen zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, kann die Finanzbehörde nach ihrem Ermessen entscheiden, ob sie den Verspätungszuschlag gegen eine der erklärungspflichtigen Personen, gegen mehrere der erklärungspflichtigen Personen oder gegen alle erklärungspflichtigen Personen festsetzt. Wird der Verspätungszuschlag gegen mehrere oder gegen alle erklärungspflichtigen Personen festgesetzt, sind diese Personen Gesamtschuldner des Verspätungszuschlags. In Fällen des § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a ist der Verspätungszuschlag vorrangig gegen die nach § 181 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 erklärungspflichtigen Personen festzusetzen.

(5) Der Verspätungszuschlag beträgt vorbehaltlich des Satzes 2, der Absätze 8 und 13 Satz 2 für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 10 Euro für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung. Für Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen, beträgt der Verspätungszuschlag für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,25 Prozent der um die festgesetzten Vorauszahlungen und die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge verminderten festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 25 Euro für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung. Wurde ein Erklärungspflichtiger von der Finanzbehörde erstmals nach Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist zur Abgabe einer Steuererklärung innerhalb einer dort bezeichneten Frist aufgefordert und konnte er bis zum Zugang dieser Aufforderung davon ausgehen, keine Steuererklärung abgeben zu müssen, so ist der Verspätungszuschlag nur für die Monate zu berechnen, die nach dem Ablauf der in der Aufforderung bezeichneten Erklärungsfrist begonnen haben.

(6) Für Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, für Erklärungen zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags und für Zerlegungserklärungen gelten vorbehaltlich des Absatzes 7 die Absätze 1 bis 3 und Absatz 4 Satz 1 und 2 entsprechend. Der Verspätungszuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 25 Euro.

(7) Für Erklärungen zu gesondert festzustellenden einkommensteuerpflichtigen oder körperschaftsteuerpflichtigen Einkünften beträgt der Verspätungszuschlag für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,0625 Prozent der positiven Summe der festgestellten Einkünfte, mindestens jedoch 25 Euro für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung.

(8) Absatz 5 gilt nicht für

1.
vierteljährlich oder monatlich abzugebende Steueranmeldungen,
2.
nach § 41a Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz des Einkommensteuergesetzes jährlich abzugebende Lohnsteueranmeldungen,
3.
nach § 8 Absatz 2 Satz 3 des Versicherungsteuergesetzes jährlich abzugebende Versicherungsteueranmeldungen,
4.
nach § 8 Absatz 2 Satz 3 des Feuerschutzsteuergesetzes jährlich abzugebende Feuerschutzsteueranmeldungen und
5.
Anmeldungen der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung nach § 48 Absatz 2 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung.
In diesen Fällen sind bei der Bemessung des Verspätungszuschlags die Dauer und Häufigkeit der Fristüberschreitung sowie die Höhe der Steuer zu berücksichtigen.

(9) Bei Nichtabgabe der Steuererklärung ist der Verspätungszuschlag für einen Zeitraum bis zum Ablauf desjenigen Tages zu berechnen, an dem die erstmalige Festsetzung der Steuer wirksam wird. Gleiches gilt für die Nichtabgabe der Erklärung zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags, der Zerlegungserklärung oder der Erklärung zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen.

(10) Der Verspätungszuschlag ist auf volle Euro abzurunden und darf höchstens 25 000 Euro betragen.

(11) Die Festsetzung des Verspätungszuschlags soll mit dem Steuerbescheid, dem Gewerbesteuermessbescheid oder dem Zerlegungsbescheid verbunden werden; in den Fällen des Absatzes 4 kann sie mit dem Feststellungsbescheid verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 2 kann die Festsetzung des Verspätungszuschlags ausschließlich automationsgestützt erfolgen.

(12) Wird die Festsetzung der Steuer oder des Gewerbesteuermessbetrags oder der Zerlegungsbescheid oder die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen aufgehoben, so ist auch die Festsetzung eines Verspätungszuschlags aufzuheben. Wird die Festsetzung der Steuer, die Anrechnung von Vorauszahlungen oder Steuerabzugsbeträgen auf die festgesetzte Steuer oder in den Fällen des Absatzes 7 die gesonderte Feststellung einkommensteuerpflichtiger oder körperschaftsteuerpflichtiger Einkünfte geändert, zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt, so ist ein festgesetzter Verspätungszuschlag entsprechend zu ermäßigen oder zu erhöhen, soweit nicht auch nach der Änderung oder Berichtigung die Mindestbeträge anzusetzen sind. Ein Verlustrücktrag nach § 10d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes oder ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 sind hierbei nicht zu berücksichtigen.

(13) Die Absätze 2, 4 Satz 2, Absatz 5 Satz 2 sowie Absatz 8 gelten vorbehaltlich des Satzes 2 nicht für Steuererklärungen, die gegenüber den Hauptzollämtern abzugeben sind. Für die Bemessung des Verspätungszuschlags zu Steuererklärungen zur Luftverkehrsteuer gilt Absatz 8 Satz 2 entsprechend.

(1) Die Beteiligten und andere Personen haben der Finanzbehörde die zur Feststellung eines für die Besteuerung erheblichen Sachverhalts erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Dies gilt auch für nicht rechtsfähige Vereinigungen, Vermögensmassen, Behörden und Betriebe gewerblicher Art der Körperschaften des öffentlichen Rechts. Andere Personen als die Beteiligten sollen erst dann zur Auskunft angehalten werden, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch die Beteiligten nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht.

(1a) Die Finanzbehörde darf an andere Personen als die Beteiligten Auskunftsersuchen über eine ihr noch unbekannte Anzahl von Sachverhalten mit dem Grunde nach bestimmbaren, ihr noch nicht bekannten Personen stellen (Sammelauskunftsersuchen). Voraussetzung für ein Sammelauskunftsersuchen ist, dass ein hinreichender Anlass für die Ermittlungen besteht und andere zumutbare Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung keinen Erfolg versprechen. Absatz 1 Satz 3 ist nicht anzuwenden.

(2) In dem Auskunftsersuchen ist anzugeben, worüber Auskünfte erteilt werden sollen und ob die Auskunft für die Besteuerung des Auskunftspflichtigen oder für die Besteuerung anderer Personen angefordert wird. Auskunftsersuchen haben auf Verlangen des Auskunftspflichtigen schriftlich zu ergehen.

(3) Die Auskünfte sind wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen. Auskunftspflichtige, die nicht aus dem Gedächtnis Auskunft geben können, haben Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere und andere Urkunden, die ihnen zur Verfügung stehen, einzusehen und, soweit nötig, Aufzeichnungen daraus zu entnehmen.

(4) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft schriftlich, elektronisch, mündlich oder fernmündlich erteilen. Die Finanzbehörde kann verlangen, dass der Auskunftspflichtige schriftlich Auskunft erteilt, wenn dies sachdienlich ist.

(5) Die Finanzbehörde kann anordnen, dass der Auskunftspflichtige eine mündliche Auskunft an Amtsstelle erteilt. Hierzu ist sie insbesondere dann befugt, wenn trotz Aufforderung eine schriftliche Auskunft nicht erteilt worden ist oder eine schriftliche Auskunft nicht zu einer Klärung des Sachverhalts geführt hat. Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(6) Auf Antrag des Auskunftspflichtigen ist über die mündliche Auskunft an Amtsstelle eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift soll den Namen der anwesenden Personen, den Ort, den Tag und den wesentlichen Inhalt der Auskunft enthalten. Sie soll von dem Amtsträger, dem die mündliche Auskunft erteilt wird, und dem Auskunftspflichtigen unterschrieben werden. Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift zu überlassen.

(7) Ein automatisierter Abruf von Kontoinformationen nach § 93b ist nur zulässig, soweit

1.
der Steuerpflichtige eine Steuerfestsetzung nach § 32d Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes beantragt oder
2.
(weggefallen)
und der Abruf in diesen Fällen zur Festsetzung der Einkommensteuer erforderlich ist oder er erforderlich ist
3.
zur Feststellung von Einkünften nach den §§ 20 und 23 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes in Veranlagungszeiträumen bis einschließlich des Jahres 2008 oder
4.
zur Erhebung von bundesgesetzlich geregelten Steuern oder Rückforderungsansprüchen bundesgesetzlich geregelter Steuererstattungen und Steuervergütungen oder
4a.
zur Ermittlung, in welchen Fällen ein inländischer Steuerpflichtiger im Sinne des § 138 Absatz 2 Satz 1 Verfügungsberechtigter oder wirtschaftlich Berechtigter im Sinne des Geldwäschegesetzes eines Kontos oder Depots einer natürlichen Person, Personengesellschaft, Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Sitz, Hauptniederlassung oder Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ist, oder
4b.
zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen in den Fällen des § 208 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
4c.
zur Durchführung der Amtshilfe für andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach § 3a des EU-Amtshilfegesetzes oder
oder
5.
der Steuerpflichtige zustimmt oder die von ihm oder eine für ihn nach § 139b Absatz 10 Satz 1 an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelte Kontoverbindung verifiziert werden soll.
In diesen Fällen darf die Finanzbehörde oder in den Fällen des § 1 Abs. 2 die Gemeinde das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten einzelne Daten aus den nach § 93b Absatz 1 und 1a zu führenden Dateisystemen abzurufen; in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 4b darf ein Abrufersuchen nur dann erfolgen, wenn ein Auskunftsersuchen an den Steuerpflichtigen nicht zum Ziel geführt hat oder keinen Erfolg verspricht.

(8) Das Bundeszentralamt für Steuern erteilt auf Ersuchen Auskunft über die in § 93b Absatz 1 und 1a bezeichneten Daten, ausgenommen die Identifikationsnummer nach § 139b,

1.
den für die Verwaltung
a)
der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,
b)
der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
c)
der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz,
d)
der Aufstiegsfortbildungsförderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz,
e)
des Wohngeldes nach dem Wohngeldgesetz,
f)
der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und
g)
des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch
zuständigen Behörden, soweit dies zur Überprüfung des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen erforderlich ist und ein vorheriges Auskunftsersuchen an die betroffene Person nicht zum Ziel geführt hat oder keinen Erfolg verspricht;
2.
den Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder, soweit dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist, und
3.
den Verfassungsschutzbehörden der Länder, soweit dies für ihre Aufgabenerfüllung erforderlich ist und durch Landesgesetz ausdrücklich zugelassen ist.
Die für die Vollstreckung nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz und nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen der Länder zuständigen Behörden dürfen zur Durchführung der Vollstreckung das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 und 1a bezeichneten Daten, ausgenommen die Identifikationsnummer nach § 139b, abzurufen, wenn
1.
die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft an den Vollstreckungsschuldner nicht zustellbar ist und
a)
die Anschrift, unter der die Zustellung ausgeführt werden sollte, mit der Anschrift übereinstimmt, die von einer der in § 755 Absatz 1 und 2 der Zivilprozessordnung genannten Stellen innerhalb von drei Monaten vor oder nach dem Zustellungsversuch mitgeteilt wurde, oder
b)
die Meldebehörde nach dem Zustellungsversuch die Auskunft erteilt, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Vollstreckungsschuldners bekannt ist, oder
c)
die Meldebehörde innerhalb von drei Monaten vor Erlass der Vollstreckungsanordnung die Auskunft erteilt hat, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Vollstreckungsschuldners bekannt ist;
2.
der Vollstreckungsschuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft in dem dem Ersuchen zugrundeliegenden Vollstreckungsverfahren nicht nachkommt oder
3.
bei einer Vollstreckung in die in der Vermögensauskunft aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung der Forderung nicht zu erwarten ist.
Für andere Zwecke ist ein Abrufersuchen an das Bundeszentralamt für Steuern hinsichtlich der in § 93b Absatz 1 und 1a bezeichneten Daten, ausgenommen die Identifikationsnummer nach § 139b, nur zulässig, soweit dies durch ein Bundesgesetz ausdrücklich zugelassen ist.

(8a) Kontenabrufersuchen an das Bundeszentralamt für Steuern sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmten Schnittstellen zu übermitteln; § 87a Absatz 6 und § 87b Absatz 1 und 2 gelten entsprechend. Das Bundeszentralamt für Steuern kann Ausnahmen von der elektronischen Übermittlung zulassen. Das Bundeszentralamt für Steuern soll der ersuchenden Stelle die Ergebnisse des Kontenabrufs elektronisch übermitteln; § 87a Absatz 7 und 8 gilt entsprechend.

(9) Vor einem Abrufersuchen nach Absatz 7 oder Absatz 8 ist die betroffene Person auf die Möglichkeit eines Kontenabrufs hinzuweisen; dies kann auch durch ausdrücklichen Hinweis in amtlichen Vordrucken und Merkblättern geschehen. Nach Durchführung eines Kontenabrufs ist die betroffene Person vom Ersuchenden über die Durchführung zu benachrichtigen. Ein Hinweis nach Satz 1 erster Halbsatz und eine Benachrichtigung nach Satz 2 unterbleiben, soweit die Voraussetzungen des § 32b Absatz 1 vorliegen oder die Information der betroffenen Person gesetzlich ausgeschlossen ist. § 32c Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des Absatzes 8 gilt Satz 4 entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden in den Fällen des Absatzes 8 Satz 1 Nummer 2 oder 3 oder soweit dies bundesgesetzlich ausdrücklich bestimmt ist.

(10) Ein Abrufersuchen nach Absatz 7 oder Absatz 8 und dessen Ergebnis sind vom Ersuchenden zu dokumentieren.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Bei einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat. Der Richter beim Amtsgericht entscheidet allein.

(2) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende ist der Jugendrichter zuständig.

(3) Sind in dem Bezirk der Verwaltungsbehörde eines Landes mehrere Amtsgerichtsbezirke oder mehrere Teile solcher Bezirke vorhanden, so kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit des Amtsgerichts abweichend von Absatz 1 danach bestimmen, in welchem Bezirk

1.
die Ordnungswidrigkeit oder eine der Ordnungswidrigkeiten begangen worden ist (Begehungsort) oder
2.
der Betroffene seinen Wohnsitz hat (Wohnort),
soweit es mit Rücksicht auf die große Zahl von Verfahren oder die weite Entfernung zwischen Begehungs- oder Wohnort und dem Sitz des nach Absatz 1 zuständigen Amtsgerichts sachdienlich erscheint, die Verfahren auf mehrere Amtsgerichte aufzuteilen; § 37 Abs. 3 gilt entsprechend. Der Bezirk, von dem die Zuständigkeit des Amtsgerichts nach Satz 1 abhängt, kann die Bezirke mehrerer Amtsgerichte umfassen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.