Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 23. Jan. 2014 - 3 LB 6/12
Gericht
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Schleswig- Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 7. Kammer - vom 28.05.2010 geändert.
Der Beitragsbescheid 2007 der Beklagten vom 16.12.2008 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 16.02.2009 wird insoweit aufgehoben, als von dem Kläger ein 30,00 Euro übersteigender Betrag verlangt wird.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem Ärztekammerbeitrag für das Jahr 2007.
- 2
Er lehrt seit 2006 als ordentlicher Professor im Bereich Psychologie, so auch - während des streitgegenständlichen Jahres - an der Philosophischen Fakultät der -Albrechts- Universität zu A-Stadt im Bereich „Allgemeine Psychologie“. Vor seiner Habilitation hatte der Kläger ein Physik- und ein Humanmedizinstudium absolviert. Seit 1998 ist er approbierter Arzt. Unter anderem lehrt er im Bereich „Biologische Psychologie 1 und 2“ zu Grundlagen der Genetik, der Funktionsweise der Nervenzellen, dem Aufbau des Nervensystems und der Funktionsweise der Sinnesorgane. Die von ihm unterrichteten Grundlagenfächer sind Voraussetzung für das betreffende Vordiplom. Zu keiner Zeit unterrichtete er Medizinische oder Klinische Psychologie.
- 3
Die Beklagte stufte diese von dem Kläger ausgeübte Lehrertätigkeit als „sonstige ärztliche Tätigkeit“ ein und setzte mit Beitragsbescheid 2007 vom 16.12.2008 einen Kammerbeitrag in Höhe von 3.000,00 Euro fest. Gegen diesen Bescheid sowie gegen den Bescheid für das Beitragsjahr 2008 legte der Kläger am 12.01.2009 Widerspruch ein. Er bestritt nicht, dass grundsätzlich Einkommen aus ärztlicher Tätigkeit auch aus einer Lehrtätigkeit erzielt werden könne, wies jedoch darauf hin, dass er mit der von ihm ausgeübten Tätigkeit keine solche im Sinne der Beitragssatzung ausübe. Ausschließliche Qualifikation für seine Dozententätigkeit sei seine Habilitation in Psychologie. Dazu verwies er auf den Ausschreibungstext seiner Professur und auf die Beschränkungen seiner Lehrbefugnisse auf das Fachgebiet Psychologie.
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Die Beklagte wies die Widersprüche mit Widerspruchsbescheid vom 16.02.2009 zurück. Hierbei führte sie im Wesentlichen aus, dass schon die bloße Mitverwendung von medizinischen Kenntnissen ausreiche, die bei der vom Kläger ausgeübten Tätigkeit angenommen werden müsse. Hinsichtlich des im Klagewege nicht weiterverfolgten Beitragsbescheides für 2008 haben die Beteiligten eine Gleichstellungsvereinbarung getroffen.
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Gegen den Beitragsbescheid 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides hat der Kläger am 19.03.2009 Klage erhoben.
- 6
Er hat ergänzend zu seinem Vorbringen im Widerspruchsverfahren vorgetragen, dass Medizin und Psychologie verschiedene Fachgebiete mit eigenen Methoden und Zielsetzungen seien. Schließlich gäbe es das eigenständige interdisziplinäre Fachgebiet wie die Medizinische Psychologie, welches dann auch bei Humanmedizin verankert sei. Er jedoch unterrichte ausschließlich Allgemeine und keine Medizinische Psychologie. Die Beklagte habe die Einstufung seiner Tätigkeit als eine ärztliche offenbar vor allem nur auf seine gültige Approbation gestützt. Dazu hat er eine Bestätigung des Instituts für Psychologie vorgelegt, in der seine Medizinkenntnisse als eine „überobligatorische Qualifikation“ eingestuft werden. (Wegen des genauen Wortlautes und Inhaltes dieser Bestätigung wird auf Blatt 26 der Gerichtsakten Bezug genommen.) Somit kämen ihm seine medizinischen Kenntnisse bei der Professur genauso wenig zugute wie in der Dozententätigkeit. Er könne seine medizinischen Kenntnisse gar nicht mitverwenden, weil das dazu führen würde, dass diese – als Unterrichtsstoff – sodann abprüfbar wären und dies wiederum mache seine Prüfungen im Hinblick auf die Prüfungsordnung angreifbar. Vielmehr griffen beide Wissenschaften lediglich auf gemeinsame biologische Kenntnisse zurück. Die von der Beklagten aufgeführten Unterdisziplinen und Untersuchungsverfahren seien Teile der Medizinischen Psychologie bzw. vorklinische Fächer, die er jedoch nicht unterrichte, und welche an der Medizinischen, nicht hingegen an der Philosophischen Fakultät unterrichtet würden. Die im Rahmen der Biologischen Psychologie gelehrten neuropsychologischen Methoden seien außerhalb der Medizin bzw. der medizinischen Diagnostik entwickelt worden.
- 7
Der Kläger hat beantragt,
- 8
den Beitragsbescheid 2007 der Beklagten vom 16.12.2008 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 16.02.2009 insoweit aufzuheben, als von ihm ein 30,00 Euro übersteigender Betrag verlangt wird.
- 9
Die Beklagte hat beantragt,
- 10
die Klage abzuweisen.
- 11
Sie hat die Auffassung vertreten, dass es sich hier entgegen der klägerischen Auffassung um eine ärztliche Tätigkeit handele. Denn die vom Kläger gelehrte biologische Psychologie sei dasjenige Teilgebiet der Psychologie, das einen biologischen Zugang wähle und so gehörten zu den Teilgebieten der biologischen Psychologie etwa auch Neuropsychologie, Psychopharmakologie, physiologische Psychologie sowie Psychoendokrinologie. Die Untersuchungsverfahren in der Biologischen Psychologie - insbesondere für den Humanbereich - entstammten größtenteils der medizinischen Diagnostik. Diese könnten entweder direkt oder mit wenigen Modifikationen zur Anwendung in der Biologischen Psychologie gelangen, darunter befänden sich auch bildgebende Verfahren der Neurobiologie.
- 12
Mit dem angefochtenen Urteil vom 28.05.2010 hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht - 7. Kammer - die Klage abgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass der Kläger auch Biologische Psychologie unterrichte, deren Teilgebiet die Neuropsychologie sei, welche sich mit der Schädigung des Gehirns durch Krankheiten, Verletzung oder neurochirurgische Eingriffe befasse. Deren Untersuchungsverfahren hätten einen Bezug zur medizinischen Diagnostik, weshalb dem Kläger bei den Vorlesungen zur Biologischen Psychologie seine medizinischen Kenntnisse zu Gute kämen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie der Entscheidungsgründe wird auf den Inhalt dieses Urteils Bezug genommen.
- 13
Zur Begründung seiner hiergegen gerichteten - vom erkennenden Senat zugelassenen - Berufung wiederholt und konkretisiert der Kläger sein bisheriges Vorbringen.
- 14
Er lehre seit 2007 nur Biologische Psychologie im Grundstudium. Vorlesungen zur Neuropsychologie gehörten hingegen zur - von ihm nicht gelehrten - Klinischen Psychologie. Seine Lehrtätigkeitsinhalte erstreckten sich im Rahmen der Biologischen Psychologie nur auf neuropsychologische Methoden. Ziel des Moduls GBM.7 der Diplomprüfungsordnung sei es, für Psychologen eine Einführung in biologische Grundlagen und neurowissenschaftliche Forschungsmethoden zu geben. Hierbei gehe es etwa um das Verständnis für die Funktionsweise eines bildgebenden Verfahrens, nicht hingegen um die Vermittlung neuropsychologischer Kenntnisse wie Aussagen zur Diagnose, Behandlung und Prognose von neuropsychologischen Krankheitsbildern. Die Methoden der Neuropsychologie seien auch außerhalb der Medizin entwickelt worden.
- 15
Er beantragt,
- 16
den Beitragsbescheid 2007 der Beklagten vom 16.12.2008 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 16.02.2009 insoweit aufzuheben, als von ihm ein 30,00 Euro übersteigender Betrag verlangt wird, und das Urteil des Schleswig- Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 28.05.2010 antragsgemäß zu ändern.
- 17
Die Beklagte beantragt,
- 18
die Berufung zurückzuweisen.
- 19
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil: Laut dem Standardlehrbuch „Biologische Psychologie“ von Prof. Dr. S. sei die Biologische Psychologie eine „Schnittstelle zwischen Medizin und Verhaltenswissenschaft“ und „eine der Basiswissenschaften der Verhaltensmedizin“. Daher sei belegt, dass dem Kläger seine medizinischen Fachkenntnisse bei der Lehre des Fachs „Biologische Psychologie“ zugutekämen, so dass keine berufsfremde Tätigkeit gegeben sei.
- 20
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die vorgelegten Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie die Gerichtsakten.
Entscheidungsgründe
- 21
Die Berufung ist begründet.
- 22
Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg. Der Beitragsbescheid der Beklagten vom 16.12.2008 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 16.02.2009 - soweit angefochten - ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
- 23
Die Beklagte hat auf der Grundlage von § 10 Abs. 1 HBKG die hier maßgebliche Satzung über die Erhebung des Beitrages der Ärztekammer Schleswig-Holstein vom 08.01.1997 in der Fassung der Änderung der Beitragssatzung vom 13.12.2006, auf deren Grundlage der Kläger zu der Leistung von Kammerbeiträgen für das Jahr 2007 herangezogen worden ist, erlassen. Gemäß § 1 Abs. 1 der Beitragssatzung der Beklagten entrichtet jedes Mitglied der Ärztekammer Schleswig-Holstein einen Beitrag, der sich nach der Höhe der Einkünfte (§ 2 Abs. 2 EStG) aus ärztlicher Tätigkeit bemisst.
- 24
Gemäß § 3 Abs. 2 Beitragssatzung ist ärztliche Tätigkeit die Behandlung von Patienten sowie jede Tätigkeit, bei der medizinische Kenntnisse angewendet oder mitverwendet werden (z.B. in Lehre und Forschung, Industrie, Wirtschaft, Medien, bei Behörden, Körperschaften, Vereinen und dergleichen), unabhängig davon, ob sie als Haupt- oder Nebentätigkeit ausgeübt wird. Diese Begriffsbestimmung hält sich im Rahmen dessen, was von der Rechtsprechung als „ärztliche Tätigkeit“ im beitragsrechtlichen Sinne anerkannt worden ist. Dabei ist von einem weiten Begriffsverständnis auszugehen. Dies hat seinen Grund darin, dass berufsständische Kammern gemeinhin die Belange der Gesamtheit der von ihr vertretenen Berufsangehörigen wahrzunehmen haben (BVerwG, Urteil vom 30.01.1996 - 1 C 9/93 -, NJW 1997, 814). Gemäß § 3 HBKG haben die Kammern nämlich u. a. die Aufgabe, an der Erhaltung eines sittlich und wissenschaftlich hochstehenden Berufsstandes mitzuwirken, den öffentlichen Gesundheitsdienst bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, zu Gesetz- und Verordnungsentwürfen Stellung zu nehmen und die beruflichen Belange der Kammermitglieder wahrzunehmen. Diese Aufgabe kann die Beklagte nur erfüllen, wenn sie die Erfahrungen der Ärzte aus allen Tätigkeitsbereichen - nicht nur der Ausübung der Heilkunde im Sinne von § 2 Abs. 5 BÄO - nutzbar machen kann (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 28.02.2008, 9 K 79/07, zitiert nach Juris). Dies zugrunde legend sind von der Rechtsprechung eine ganze Reihe von Tätigkeiten als Ausübung des ärztlichen Berufs bzw. als ärztliche Tätigkeit im Sinne des Kammerrechts angesehen worden. U. a. gehört hierzu auch der Bereich Forschung und Lehre an Hochschulen und Universitäten (vgl. hierzu die Auflistung bei VG Karlsruhe, Urteil vom 28.02.2008, a.a.O. Rdnr. 18 m.w.N.).
- 25
Ob im jeweiligen Einzelfall eine ärztliche Tätigkeit im vorgenannten Sinne gegeben ist, muss anhand der konkret ausgeübten Tätigkeit beurteilt werden (BVerwG, Urteil vom 30.01.1996, a.a.O.). Der Kläger war im maßgeblichen Beitragszeitraum an der -Albrechts- Universität in A-Stadt im Diplom-Studiengang „Psychologie“ mit dem Schwerpunkt „Allgemeine Psychologie“ (Grundstudium) tätig und unterrichtete in diesem Rahmen „Biologische Psychologie“. Bei der von dem Kläger in dem Beitragsjahr 2007 wahrgenommenen Tätigkeit als ordentlicher Professor an der -Albrechts-Universität in A-Stadt handelt es sich indes nicht um eine ärztliche Tätigkeit im Sinne der Beitragssatzung.
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Den nachvollziehbaren Ausführungen des Klägers zufolge liegt bzw. lag seinem Lehrbereich weder die Anwendung noch die Mitbenutzung medizinischer Fähigkeiten und Kenntnisse zugrunde. Bei seiner Lehrtätigkeit geht es um die Vermittlung biologischer Grundlagen und Kenntnisse, um - darauf aufbauend - eine naturwissenschaftliche Basis für das Psychologiestudium zu schaffen. Insoweit lässt sich ein Vergleich mit der Ausbildung von Medizinstudenten in der Vorklinik ziehen, die Grundlagen etwa in Biologie oder Chemie benötigen, um ein Verständnis für biologische/chemische Zusammenhänge zu entwickeln. Die Verwendung von biologischen Kenntnissen ist nicht automatisch gleichzusetzen mit der Verwendung medizinischer Kenntnisse, auch wenn die Medizin - wie gleichfalls weitere Disziplinen - auf der Verwendung biologischer Erkenntnisse ebenso fußt wie die (allgemeine) Biologische Psychologie. Die ärztliche Tätigkeit ist vielmehr von spezieller medizinischer Sachkunde geprägt, die auf den beispielhaft genannten Grundlagendisziplinen erst aufbaut.
- 27
Soweit das Verwaltungsgericht auf die Entscheidung des OVG Lüneburg (Urt. v. 26.04.2007 - 8 LC 13/05 -) abgehoben hat, wonach es für eine beitragspflichtige Tätigkeit ausreichen soll, wenn für die Approbation erforderliche Kenntnisse eingesetzt oder mitverwendet werden können, folgt der Senat diesem Ansatz so nicht. Denn die dortige Entscheidung leitet die „psychotherapeutische“ Tätigkeit aus der der Berufsordnung für Psychotherapeuten sowie dem PsychThG zugrundeliegenden weiten Begriffsbestimmung der Psychotherapie ab. Hier geht es hingegen um ärztliche Tätigkeit und somit um die Anwendung und Auslegung des § 3 Abs. 2 Beitragsatzung. Es reicht daher nicht aus, dass vom Kläger Kenntnisse der Biologie, die er im medizinischen Grundlagenstudium erworben hat, mitverwendet werden können, um von ärztlicher Tätigkeit auszugehen.
- 28
Dass Teilgebiete der Biologischen Psychologie sich medizinischer Diagnostikverfahren bedienen, wie zum Beispiel in der Neuropsychologie, macht aus der Dozententätigkeit des Klägers noch keine ärztliche Tätigkeit im Sinne des Beitragsrechts, da er selbst - und nur darauf kommt es an - diesen Bereich nicht lehrt, wie er nachvollziehbar dargelegt hat. Soweit der Beklagten-Vertreter in der mündlichen Verhandlung in Bezug auf ein Lehrgebiet wie etwa die Endokrinologie ausgeführt hat, dies enthalte Spuren von Medizin, ist der Kläger diesem Einwand überzeugend mit dem Argument entgegengetreten, dass sich seine Lehre auf die das Fach Biologische Psychologie ausmachenden Spezifika beziehe und beschränke. Dass Hormone sowohl in der Psychologie als auch in der Medizin eine Rolle spielten, sei immer vor dem Hintergrund der jeweiligen Disziplin zu betrachten. Mit der Vorlage der Bestätigung des Vorsitzenden seines Prüfungsausschusses (Anlage K 1, Bl. 26 der Akten) hat der Kläger auch überzeugend dargelegt, dass er nicht wegen seiner Approbation bzw. seines abgeschlossenen Humanmedizinstudiums, sondern allein aufgrund seiner Psychologie-Habilitation berufen worden ist, und ihm - auch im Hinblick auf die Prüfungsordnung - die Lehre medizinischer Kenntnisse nicht gestattet ist bzw. war. Medizinische Kenntnisse dürfen deshalb von dem Kläger bei seiner Lehrtätigkeit gar nicht mitverwendet werden.
- 29
Dem Umstand, dass der Kläger von seiner Ausbildung her u. a. Human-Mediziner und als solcher auch approbiert ist, kommt dabei keine andere Aussagekraft zu und schließt es nicht aus, dass er nunmehr in dem von ihm gelehrten Gebiet der Psychologie tätig ist bzw. es in dem für die Beitragserhebung maßgeblichen Zeitraum gewesen ist. Maßgebend ist allein seine Habilitation auf dem Gebiet der Psychologie. Seine Approbation bzw. der Umstand, dass er ausgebildeter Mediziner ist, sind hingegen gerade keine Einstellungsvoraussetzungen. Insbesondere ist es auch unerheblich, dass die Biologische Psychologie von Prof. Dr. S. als eine „Schnittstelle zwischen Medizin und Verhaltenswissenschaft“ bezeichnet wird. Denn es kommt entscheidungserheblich nur darauf an für die Frage, eine ärztliche Tätigkeit vorliegt, ob der Kläger medizinische Fähigkeiten und Kenntnisse mitbenutzt oder anwendet. Dies ist - wie ausgeführt - aber gerade nicht der Fall.
- 30
Auch aus den weiteren von der Beklagten eingereichten Unterlagen ergibt sich nichts für die Verwendung medizinischer Kenntnisse im oben genannten Sinne.
- 31
Da der Kläger somit in dem Beitragsjahr 2007 seinen ärztlichen Beruf nicht ausgeübt hat, wäre er lediglich - wie auch von ihm stets anerkannt - zur Leistung des Mindestbeitrags verpflichtet gewesen, vgl. § 9 Abs. 1 Beitragssatzung.
- 32
Nach alledem war der Klage vollumfänglich stattzugeben und die streitgegenständlichen Bescheide der Beklagten waren aufzuheben, soweit sie den Mindestbeitrag von 30,-- € übersteigen.
- 33
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1)1Der Einkommensteuer unterliegen
- 1.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, - 2.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb, - 3.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit, - 4.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, - 5.
Einkünfte aus Kapitalvermögen, - 6.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, - 7.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,
(2)1Einkünfte sind
- 1.
bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7k und 13a), - 2.
bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a).
(3) Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug nach § 13 Absatz 3, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte.
(4) Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen, ist das Einkommen.
(5)1Das Einkommen, vermindert um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge, ist das zu versteuernde Einkommen; dieses bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer.2Knüpfen andere Gesetze an den Begriff des zu versteuernden Einkommens an, ist für deren Zweck das Einkommen in allen Fällen des § 32 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 zu vermindern.
(5a)1Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) an, erhöhen sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 32d Absatz 1 und nach § 43 Absatz 5 zu besteuernden Beträge sowie um die nach § 3 Nummer 40 steuerfreien Beträge und mindern sich um die nach § 3c Absatz 2 nicht abziehbaren Beträge.2Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte) an, mindern sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 abziehbaren Kinderbetreuungskosten.
(5b) Soweit Rechtsnormen dieses Gesetzes an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) anknüpfen, sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 nicht einzubeziehen.
(6)1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um den Unterschiedsbetrag nach § 32c Absatz 1 Satz 2, die anzurechnenden ausländischen Steuern und die Steuerermäßigungen, vermehrt um die Steuer nach § 32d Absatz 3 und 4, die Steuer nach § 34c Absatz 5 und den Zuschlag nach § 3 Absatz 4 Satz 2 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1985 (BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Artikel 412 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die festzusetzende Einkommensteuer.2Wurde der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Fällen des § 10a Absatz 2 um Sonderausgaben nach § 10a Absatz 1 gemindert, ist für die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer der Anspruch auf Zulage nach Abschnitt XI der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Zulage bleibt die Erhöhung der Grundzulage nach § 84 Satz 2 außer Betracht.3Wird das Einkommen in den Fällen des § 31 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 gemindert, ist der Anspruch auf Kindergeld nach Abschnitt X der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; nicht jedoch für Kalendermonate, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde.
(7)1Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer.2Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln.3Besteht während eines Kalenderjahres sowohl unbeschränkte als auch beschränkte Einkommensteuerpflicht, so sind die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht einzubeziehen.
(8) Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.
(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes den ärztlichen Beruf ausüben will, bedarf der Approbation als Arzt.
(2) Eine vorübergehende oder eine auf bestimmte Tätigkeiten beschränkte Ausübung des ärztlichen Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist auch aufgrund einer Erlaubnis zulässig.
(3) Ärzte, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates sind, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, dürfen den ärztlichen Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Approbation als Arzt oder ohne Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs ausüben, sofern sie vorübergehend und gelegentlich als Erbringer von Dienstleistungen im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig werden. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht nach diesem Gesetz.
(4) Für die Ausübung des ärztlichen Berufs in Grenzgebieten durch im Inland nicht niedergelassene Ärzte gelten die hierfür abgeschlossenen zwischenstaatlichen Verträge.
(5) Ausübung des ärztlichen Berufs ist die Ausübung der Heilkunde unter der Berufsbezeichnung "Arzt" oder "Ärztin".
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.