Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 08. Mai 2014 - 2 LB 9/13
Gericht
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer, Einzelrichter - vom 12. Dezember 2012 geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt die Gewährung einer weiteren Beihilfe.
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Die Klägerin ist als Versorgungsempfängerin beihilfeberechtigt. Mit Antrag vom 17. Mai 2010 begehrte sie bei der Versorgungsausgleichskasse der Kommunalverbände in Schleswig-Holstein - Beihilfekasse - unter anderem die Gewährung einer Beihilfe zu den sich aus der Rechnung der Psychologischen Psychotherapeutin Frau ..., ..., vom 11. Mai 2010 ergebenden Aufwendungen in Höhe von insgesamt 1.263,67 Euro.
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Mit Bescheid vom 20. Mai 2010 erkannte die Beihilfekasse - mit Ausnahme der Aufwendungen entsprechend der Gebührenziffer 808 GOÄ „Bericht an den Gutachter“ in Höhe von 53,62 Euro - sämtliche Posten dieser Rechnung und somit auch die gemäß Gebührenziffer 85 GOÄ „Schriftliche gutachterliche Äußerung mit großem Aufwand“ in Höhe von insgesamt 201,09 Euro sowie die gemäß Gebührenziffer 95 GOÄ „Schreibgebühr“ in Höhe von insgesamt 48,24 Euro entstandenen Aufwendungen als beihilfefähig an und setzte die der Klägerin insoweit zustehende Beihilfe in Anwendung des Bemessungssatzes von 70 vom Hundert auf 847,04 Euro fest.
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Mit ihrem hiergegen gerichteten Widerspruch machte die Klägerin geltend, die Aufwendungen entsprechend den Gebührenziffern 85 und 95 GOÄ seien ihr nicht lediglich in Höhe des Bemessungssatzes von 70 vom Hundert, sondern in vollem Umfang zu erstatten. Denn hierbei handele es sich um Kosten, die ausschließlich dadurch entstanden seien, dass ihre Psychotherapeutin im Rahmen des „Voranerkennungsverfahrens“ einen „Bericht für den Gutachter“ zu erstellen gehabt habe.
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Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 25. April 2012 unter Hinweis darauf zurückgewiesen, dass es für ihr Begehren auf vollständige Übernahme der genannten Kosten keine Rechtsgrundlage gebe. Ferner habe der Rechnungsbetrag entsprechend Gebührenziffer 808 GOÄ in Höhe von 53,62 Euro beihilferechtlich nicht berücksichtigt werden können, weil die genannte Gebührenziffer nicht neben der Gebührenziffer 85 berechenbar sei.
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Die Klägerin hat am 23. Mai 2012 den Verwaltungsrechtsweg beschritten und zur Begründung ihrer Klage geltend gemacht, ihr Anspruch auf vollständige Kostenübernahme hinsichtlich der Aufwendungen zu den Gebührenziffern 85 und 95 GOÄ ergebe sich aus der allgemeinen Fürsorgepflicht sowie der Alimentationspflicht des Dienstherrn. Hilfsweise sei die Vorschrift des § 670 BGB in Verbindung mit der allgemeinen Fürsorgepflicht als Anspruchsgrundlage analog heranzuziehen.
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Die Klägerin hat beantragt,
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den Beklagten unter teilweiser Aufhebung der Bescheide vom 20. Mai 2010 und 25. April 2012 zu verpflichten, ihr hinsichtlich der Gebührenziffern 85 und 95 GOÄ aus der Rechnung der Psychologischen Psychotherapeutin ... vom 11. Mai 2010 eine weitere Beihilfe in Höhe von 74,80 Euro zu gewähren.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung hat er sich auf den Inhalt seines Widerspruchsbescheides bezogen.
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Mit Urteil vom 12. Dezember 2012 hat das Verwaltungsgericht, Einzelrichter, den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 25. Mai 2010 sowie des Widerspruchsbescheides vom 25. April 2012 verpflichtet, der Klägerin eine weitere Beihilfe in Höhe von 74,80 Euro zu gewähren. Wegen der Entscheidungsgründe wird auf den Inhalt des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.
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Auf Antrag des Beklagten hat der Senat die Berufung gegen dieses Urteil mit Beschluss vom 4. April 2013 zugelassen.
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Der Beklagte macht zur Begründung der Berufung weiterhin geltend, für das Begehren der Klägerin gebe es keine Rechtsgrundlage.
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Der Beklagte beantragt,
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das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer, Einzelrichter - vom 12. Dezember 2012 zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und wiederholt im Wesentlichen ihren bisherigen Vortrag.
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Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten - diese haben dem Senat vorgelegen - Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.
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Die Klage ist unbegründet.
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Der Bescheid vom 20. Mai 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. April 2012 ist - soweit von der Klägerin angefochten - rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte die vollen Kosten für die von ihr im Zusammenhang mit den Gebührenziffern 85 und 95 GOÄ geltend gemachten Aufwendungen übernimmt und ihr somit Kosten in Höhe von zusätzlich 74,80 Euro erstattet.
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Ein solcher Anspruch lässt sich nicht aus den Regelungen der Beihilfeverordnung - BhVO - herleiten. Denn zu den beihilfefähigen Aufwendungen werden Beihilfen lediglich in Höhe des jeweils maßgeblichen Bemessungssatzes geleistet (vgl. § 1 Abs. 3 i.V.m. § 6 Abs. 1 BhVO). Bei den Aufwendungen, die der Klägerin dadurch entstanden sind, dass die sie behandelnde Psychotherapeutin ihr Gebühren entsprechend den Gebührenziffern 85 und 95 GOÄ für den im Rahmen des „Voranerkennungsverfahrens“ erstellten „Bericht für den Gutachter“ in Rechnung gestellt hat (vgl. Nr. 3.1 der Anlage1 zu § 9 Abs. 1 Nr. 1 BhVO und Hinweis Nr. 6.1.1 zu § 9 Abs.1 Nr.1 BhVO), handelt es sich um beihilfefähige Aufwendungen. Das ergibt sich im Wege des Umkehrschlusses aus § 9 Abs. 1 Nr. 1 - letzter Satz - BhVO, wonach Aufwendungen für Begutachtungen, die weder im Rahmen einer Behandlung noch „bei der Durchführung dieser Vorschriften“ erbracht werden, nicht beihilfefähig sind. Für die in Frage stehenden Aufwendungen der Klägerin hat der Beklagte der Klägerin eine Beihilfe entsprechend ihrem individuellen Bemessungssatz in Höhe von 70 vom Hundert geleistet. Eine volle und somit über den jeweiligen Bemessungssatz hinausgehende Übernahme der Kosten für beihilfefähige Aufwendungen sehen die Vorschriften der Beihilfeverordnung hingegen - wie bereits festgestellt - nicht vor. Etwas anderes gilt auch nicht für die der Klägerin durch die Erstellung des „Berichts an den Gutachter“ entstandenen beihilfefähigen Aufwendungen. Die Ansicht der Klägerin und des Verwaltungsgerichts, das „Voranerkennungsverfahren“ sei in kostenmäßiger Hinsicht einheitlich mit der Folge zu betrachten, dass nicht nur die Kosten für das im Rahmen des „Voranerkennungsverfahrens“ abschließend zu erstellende vertrauensärztliche Gutachten in vollem Umfang von der Feststellungsstelle zu tragen seien (vgl. Hinweise Nr. 6.1 und 6.4 zu § 9 Abs. 1 Nr. 1 BhVO), sondern eine volle Kostenübernahme auch hinsichtlich der Aufwendungen für den „Bericht an den Gutachter“ geboten sei, findet jedenfalls in der Beihilfeverordnung keine Rechtsgrundlage.
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Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf volle Kostenübernahme ergibt sich auch nicht aus der allgemeinen Fürsorgepflicht des Dienstherrn, die ohnehin keine lückenlose Erstattung jeglicher Aufwendungen im Krankheitsfall verlangt (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 - 5 C 3.12 - juris Rdnr. 18). Trifft der Verordnungsgeber für einen Teilkomplex der dem Dienstherrn nach § 45 BeamtStG gegenüber seinen Beamtinnen und Beamten obliegenden Fürsorge eine abschließende Spezialregelung - dieses hat der schleswig-holsteinische Verordnungsgeber durch den Erlass der Beihilfeverordnung getan -, so steht es den Gerichten nicht zu, die Vorschrift des § 45 BeamtStG für eine Argumentation in Anspruch zu nehmen, die im Ergebnis darauf abzielt, im Einzelfall (vermeintliche) „Härten“ zu beseitigen, die sich aus dem (notwendig) pauschalierenden und typisierenden Charakter der in der Rechtsverordnung enthaltenen Regelungen zwingend (und bindend) ergeben. Von diesem Grundsatz unberührt bleiben allerdings Härteregelungen, die sich - namentlich in Richtung auf eine Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes - in der Rechtsverordnung selbst finden (vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Aufl., § 10 Rdnr. 4, mit Rechtsprechungsnachweis). Als Härteregelung im letztgenannten Sinne ist die Vorschrift des § 17 Abs. 2 BhVO anzusehen, wonach die für das Beihilferecht zuständige oberste Landesbehörde in besonders begründeten Fällen Ausnahmen von den Bestimmungen der Beihilfeverordnung zulassen kann. Dieser Vorschrift liegt der in der bisherigen Rechtsprechung entwickelte Gedanke zugrunde, dass ungeachtet des abschließenden Charakters der Beihilfevorschriften (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 10.6.1999 - 2 C 29.98 -, juris Rdnr. 21) im Ausnahmefall die verfassungsrechtlich verbürgte Fürsorgepflicht unmittelbar Grundlage eines Beihilfeanspruchs sein kann, wenn anderenfalls der Beamtin oder dem Beamten eine auch unter Berücksichtigung des pauschalierenden und typisierenden Charakters der Beihilfevorschriften nicht mehr zumutbare Belastung abverlangt würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.6.1985 - 6 C 24.84 -, E 71, 342, 353) und die Ablehnung der Beihilfe die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.6.1999 - 2 C 29.98 -, juris Rdnr. 22, u. v. 13.12.2012 - 5 C 3.12 - juris Rdnr. 21). Ein unmittelbarer Rückgriff auf die sich aus § 45 BeamtStG ergebende Fürsorgepflicht scheidet hiernach im Falle der Klägerin bereits deshalb aus, weil keinerlei Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass die der Klägerin nicht erstatteten Aufwendungen in Höhe von lediglich 74,80 Euro für sie eine unzumutbare Belastung darstellen und die Fürsorgepflicht des Dienstherrn wegen der Nichterstattung dieser Aufwendungen in ihrem Wesenskern verletzt sein könnte. Bei alledem ist zu berücksichtigen, dass der von der Psychotherapeutin erstellte „Bericht“ nicht zuletzt auch dem Interesse der Klägerin auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit der durch die verhaltenstherapeutische Behandlung entstandenen Aufwendungen gedient hat.
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Ferner kann die Klägerin sich nicht mit Erfolg auf den Alimentationsgrundsatz berufen. Denn bei der Beihilfe im Krankheitsfall handelt es sich nicht um eine Alimentationsleistung, sondern um eine fürsorgebedingte Hilfeleistung (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 15.4.2014 - 2 LA 3/14 - mit Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 3.7.2003 - 2 C 36.02 -, juris Rdnr. 23).
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Zudem kommt eine analoge Anwendung der Vorschrift des § 670 BGB wegen der spezifischen Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses und somit der dem Dienstherrn obliegenden Fürsorgepflicht als Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch nicht in Betracht.
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Schließlich sind sonstige Rechtsgrundlagen für das Begehren der Klägerin von ihr nicht benannt worden und auch im Übrigen nicht erkennbar.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten aus §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 10 ZPO.
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Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
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Annotations
Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.
Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.
Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.