Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 14. Sept. 2017 - 2 LB 14/16
Gericht
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer für das letzte Quartal 2014 und gegen die festgesetzte Vorauszahlung der Zweitwohnungssteuer für das Jahr 2015.
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Der Kläger, der im Jahre 19.. im Alter von x Jahren den Ort A... verließ, lebt in … und ist darüber hinaus Eigentümer seines Elternhauses, eines Reihenhauses im … in B..., nachdem seine Mutter ihm dieses mit notariellem Überlassungsvertrag vom 00.00.0000 übertragen hatte. Die Vereinbarung eines Nießbrauchvorbehalts bzw. eines lebenslangen Wohnrechts enthält der Vertrag trotz notarieller Belehrung in § 6 des Vertrages nicht. Gleichwohl sollte die Mutter die Immobilie unentgeltlich und bis zu ihrem Lebensende allein bewohnen.
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Die Mutter lebt weiterhin in dem Reihenhaus. Der Kläger übernimmt alle, auch die verbrauchsabhängigen Kosten für die Immobilie.
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Mit Bescheid vom 28. November 2014 zog die Beklagte den Kläger zu einer Vorauszahlung auf die Zweitwohnungssteuer für das 4. Quartal 2014 in Höhe von 243,78 € heran. Den dagegen erhobenen Widerspruch, den der Kläger damit begründete, dass der Nießbrauch nur nicht vereinbart worden sei, um die Anfechtung der Schenkung durch seine Schwester zu verhindern, aber klar gewesen sei, dass die Mutter bis zu ihrem Tode im … wohnen könne, wies die Beklagte mit bestandskräftigem Bescheid vom 17. Dezember 2014 zurück.
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Mit den hier streitgegenständlichen Bescheiden jeweils vom 20. Februar 2015 veranlagte die Beklagte den Kläger für das 4. Quartal 2014 zu einer Zweitwohnungssteuer in Höhe von 243,78 € und forderte zugleich eine Vorauszahlung auf die Zweitwohnungssteuer für das Jahr 2015 in Höhe von 988,14 €.
- 6
Der Kläger, der die geforderten Beträge an die Beklagte gezahlt hat, legte hiergegen am 23. Februar 2015 Widerspruch ein. Zur Begründung verwies er darauf, dass seine Mutter und er am 1. Januar 2015 einen Nutzungsüberlassungsvertrag geschlossen hätten, in dem folgendes geregelt werde:
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„1. Der Sohn ... lässt seine Mutter ... in dem ihm von ihr übertragenen Haus … lebenslang kostenfrei wohnen.
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2. Das Nutzungsrecht ist nicht auf andere übertragbar.
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3. Der Vertrag endet automatisch mit dem Tod von ... .
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4. Der Vertrag ist unwiderruflich und nicht kündbar.
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5. Die Vertragspartner sind sich über die Tragweite dieses Vertrages im Klaren.“
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Mit Bescheid vom 6. März 2015 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass die unentgeltliche tatsächliche Überlassung der Wohnung an die Mutter des Klägers seine rechtliche Verfügungsmacht und damit ein Innehaben der Wohnung nicht entfallen lasse. Der Nutzungsüberlassungsvertrag ändere hieran nichts; darin sei lediglich die unentgeltliche Überlassung der Wohnung geregelt.
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Mit seiner hiergegen am 7. April 2015 erhobenen Klage hat der Kläger sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft.
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Während des erstinstanzlichen Verfahrens, und zwar mit Bescheid vom 25. Februar 2016 hat die Beklagte die Zweitwohnungssteuer für das Jahr 2015 unverändert in Höhe der Vorauszahlung von 988,14 € festgesetzt. Auch hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 4. März 2016 Widerspruch eingelegt. Gleichzeitig hat er mit Schriftsatz vom 3. März 2016 beantragt, dieses Widerspruchsverfahren sowie das Verfahren zum einstweiligen Rechtsschutz in das Verwaltungsgerichtsverfahren einzubeziehen. Die Beklagte hat dem Antrag des Klägers auf Aussetzung der vorläufigen Vollziehung mit Schreiben vom 9. März 2016 stattgegeben und gleichzeitig im vorausgesetzten Einverständnis des Klägers das Widerspruchsverfahren analog § 94 VwGO bis zu einer Entscheidung im gerichtlichen Verfahren ruhen lassen.
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Ohne seinen Antrag vom 3. März 2016 weiter zu verfolgen, hat der Kläger gerichtet gegen beide Bescheide vom 20. Februar 2015 beantragt,
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den Zweitwohnungssteuerbescheid vom 20. Februar 2015 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 6. März 2015 aufzuheben.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat zur Begründung ausgeführt, mit dem Nutzungsüberlassungsvertrag, der als Leihvertrag zu bewerten sei, habe der Kläger seine Verfügungsmacht ausgeübt, in dem er sich entschlossen habe, den Wohnraum unentgeltlich für Zwecke der persönlichen Lebensführung eines Familienangehörigen zu nutzen. Dies aber begründe die Steuerpflicht.
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Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht - 2. Kammer, Einzelrichter - hat der Klage mit Urteil vom 15. März 2016 stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger besitze trotz der im Wege der Schenkung erlangten Eigentümerstellung keine Verfügungsmacht über das Grundstück. Dies begründe sich zwar nicht aus dem Nutzungsüberlassungsvertrag, da ein solcher nicht mit einem Mietvertrag über Wohnraum vergleichbar sei. Er stelle einen Leihvertrag dar, der gerade die Verfügungsmacht des Entleihers nicht entfallen lasse. Dennoch läge die Verfügungsmacht ausschließlich bei der Mutter, die das Haus allein bewohne und auch nur allein bewohnen dürfe. Der Kläger könne die Verfügungsmacht auch nicht zurückerlangen; denn die Mutter könne ein Herausgabeverlangen des Klägers jederzeit wirksam verweigern, da sie in diesem Fall die Schenkung wegen groben Undanks gemäß § 530 Abs. 1 BGB widerrufen könne.
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Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung der Beklagten, mit der sie ihre bisherige Argumentation wiederholt und vertieft und ergänzend geltend macht: Der Kläger könne jederzeit die Herausgabe des Grundvermögens verlangen, weil der Nutzungsüberlassungsvertrag vom 1. Januar 2015 nur zum Schein, und zwar zur Vermeidung der Zahlung von Zweitwohnungssteuer abgeschlossen worden und damit nichtig sei. Dies folge aus dem von ihnen beabsichtigten Zweck, die Schwester von jeglichen Erbansprüchen auszuschließen. Durch den Nutzungsüberlassungsvertrag, der rechtlich einem Nießbrauch gleichkäme, könnten sie dieses Ziel indes nicht mehr erreichen, weil die Mutter des Klägers durch die Schenkung ihr Grundvermögen noch nicht aus der Erbmasse ausgegliedert hätte. Demgemäß handele es sich bei der Gebrauchsüberlassung um eine solche tatsächlicher Art, die die Zweitwohnungssteuerpflicht nicht entfallen lasse.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 2. Kammer, Einzelrichter – vom 15. März 2016 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Der Kläger verweist zur Begründung des Fehlens seiner Verfügungsbefugnis über die Immobilie auf das Urteil des Senats vom 22. Juli 2016 - 2 LB 12/16 -, bestätigt durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. März 2017 (- 9 B 64.16 -).
Entscheidungsgründe
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Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben.
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I. Die gegen den Bescheid über die Zweitwohnungssteuerveranlagung für das Jahr 2014 in Höhe von 243,78 € vom 20. Februar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. März 2015 gerichtete Anfechtungsklage ist zulässig. Das Rechtsschutzbedürfnis dafür liegt vor, auch wenn der Vorauszahlungsbescheid vom 28. November 2014 bestandskräftig ist. Einwendungen gegen den Beitragsanspruch, die bereits bei Erlass des Vorauszahlungsbescheides bekannt waren, können gegenüber dem späteren Abgabenbescheid ebenso geltend gemacht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1974 - 4 C 26.73 -, beck-online).
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Die gegen den Bescheid über die Zweitwohnungssteuervorauszahlung für das Jahr 2015 in Höhe von 988,14 € vom 20. Februar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. März 2015 gerichtete Anfechtungsklage ist ebenfalls zulässig. Das Rechtsschutzbedürfnis dafür liegt weiterhin vor. Das Klagebegehren hat sich nicht durch den am 25. Februar 2016 erlassenen endgültigen Bescheid über die Festsetzung der Zweitwohnungssteuer für das Jahr 2015 in gleicher Höhe erledigt. Denn der endgültige, indes nicht bestandskräftige Bescheid ersetzt den Vorauszahlungsbescheid nicht.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts tritt die Erledigung eines Verwaltungsaktes erst ein, wenn dieser nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist (BVerwG, Beschlüsse vom 25. September 2008 - 7 C 5.08 -, juris, Rn. 13 und vom 17. November 1998 – 4 B 11.98 -, juris, Rn. 9, jeweils m.w.N.). Das Rechtsschutzinteresse für eine Klage gegen einen Vorausleistungsbescheid entfällt, soweit dessen Regelungsteile durch einen endgültigen Heranziehungsbescheid ersetzt werden, in gleicher Weise, als wenn ein ursprünglicher Bescheid in seinen Regelungsteilen durch einen nachfolgenden Änderungsbescheid ersetzt wird. Für die maßgeblich nach dem jeweiligen Landesrecht zu beurteilende Frage, ob eine solche ersetzende Wirkung eintritt, ist zu berücksichtigen, dass der Regelungsinhalt von vorläufigen wie endgültigen Abgabenbescheiden zwei Gegenstände haben kann, nämlich zum einen die Festsetzung der Abgabe und zum anderen die Zahlungsaufforderung; die Beurteilung des Rechtsschutzinteresses hat dementsprechend gegebenenfalls beide Regelungsgegenstände in den Blick zu nehmen (BVerwG, Beschlüsse vom 19. Dezember 1997 - 8 B 244.97 - juris, Rn. 8f. und vom 31. Mai 2005 - 10 B 65.04 - juris, Rn. 5 mit Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1997 - 8 B 244.97 -, Buchholz 310 § 42 VwGO Nr. 251).
- 31
Gemessen an diesen Grundsätzen enthält der Vorauszahlungsbescheid eine eigenständige Regelung, und zwar die auf der Grundlage von § 3 Abs. 6 Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung vom 10. Januar 2005 (GVOBl Schl. H. S. 27), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des KAG und der GO vom 15. Juli 2014 (GVOBl Schl.- H. S. 129) iVm. § 6 Abs. 2 Satz 2 der Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Stadt F... vom 16. Dezember 2010 (ZwWstS) in der Form der 1. Nachtragssatzung vom 20. Dezember 2013 ergehende Aufforderung der Gemeinde zur Vorauszahlung der Zweitwohnungssteuer, also den sogenannten Zahlungsbefehl. Wird danach eine Steuer als Jahressteuer erhoben, kann durch Satzung festgelegt werden, dass der Steuerpflichtige Vorauszahlungen auf die Steuer zu entrichten hat, die er für den laufenden Veranlagungszeitraum voraussichtlich schulden wird (§ 3 Abs. 6 KAG a. F.). Dementsprechend hat die Beklagte in § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 ZwWStS geregelt, dass die Stadt F... auf die zu erwartende Höhe der Jahressteuer, die für das vorangegangene Steuerjahr am Anfang des Folgejahres für das abgelaufene Kalenderjahr rückwirkend festgesetzt wird, Vorauszahlungen erheben kann. Die Vorauszahlungsverpflichtung ist nicht erst am Ende des Veranlagungsjahres – hier am 31. Dezember 2015 – bzw. mit dem Erlass des endgültigen Veranlagungsbescheides am 25. Februar 2016 fällig, sondern als Vorauszahlungsverpflichtung beginnend mit dem 15. März 2015 jeweils zum 15. Mai 2015, 15. August 2015 und 15. November 2015 (vgl. auch § 6 Abs. 3 ZwWStS). Insoweit schafft der Vorauszahlungsbescheid, bei dem es sich um einen sofort vollziehbaren Abgabenbescheid mit der Folge, dass die aufschiebende Wirkung eines dagegen eingelegten Widerspruchs von Gesetzes wegen entfällt (vgl. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), handelt, nicht nur die Vollstreckungsgrundlage, sondern bildet den Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Leistung im Falle der Erfüllung der Zahlungsverpflichtung durch den Vollstreckungsschuldner bis zur Bestandskraft des endgültigen Abgabenbescheides. Das Begehren auf Erstattung des geleisteten Betrages und die damit verbundene Geltendmachung eines Zinsanspruches aus § 11 Absatz 1 KAG iVm. § 236 AO setzt damit die rechtskräftige Aufhebung des Vorauszahlungsbescheides, also den Wegfall des Rechtsgrundes, den der Kläger mit der Anfechtungsklage begehrt, voraus.
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Demgegenüber regelt der Bescheid vom 25. Februar 2016 die Festsetzung der Zweitwohnungssteuer für das Jahr 2015 zwar in Höhe der Vorauszahlungen, enthält darüber hinaus aber für das Steuerjahr 2015 keine bzw. keine weitergehende Zahlungsaufforderung gegenüber dem Steuerschuldner. In dem endgültigen Heranziehungsbescheid wird zwar gleichsam einer Verrechnung festgestellt, dass offene Forderungen aus dem Jahr 2015 gegenüber dem Steuerschuldner nicht bestehen. Als Konsequenz daraus wird der Vorauszahlungsbescheid indes nicht für gegenstandslos erklärt bzw. aufgehoben. In diesem Fall aber bleibt der Vorauszahlungsbescheid weiterhin Rechtsgrundlage für den mit ihm verlangten Teil der Abgabe und ist insoweit unabhängig vom rechtlichen Schicksal des endgültigen Bescheides. Daran wird deutlich, dass das Schleswig-Holsteinische Landesrecht die gesetzliche Möglichkeit einer Trennung zwischen der Festsetzung der Abgabe in Form der Zweitwohnungssteuerveranlagung und der Zahlungsverpflichtung als Zweitwohnungssteuervorauszahlung vorsieht mit der Konsequenz, dass beiden Bescheiden unterschiedliche Regelungsinhalte zu kommen (vgl. auch zum Beitragsbescheid, Urteil des Senats vom 27. Januar 2009 - 2 LB 43/08 -, Rn. 35 ff und zum Gebührenbescheid, Urteil des Senats vom 14. April 2016 - 2 LB 1/16 - juris, Rn. 44).
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Der Senat setzt sich mit den vorgenannten Ausführungen nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. In den Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschlüsse vom 3. Juli 1978 - 7 B 118-124.78 - Leitsatz 2; vom 19. Dezember 1997 - 8 B 244.97 -, Leitsatz 1 und vom 31. Mai 2005, aaO.) ging es um die Frage, ob ein bestandskräftiger (hervorgehoben durch den Senat) endgültiger Vorausleistungsbescheid einen vorausgegangenen vorläufigen Heranziehungsbescheid gegenstandslos macht, ihn also als Rechtsgrund verbunden mit dem dann einhergehenden Verlust des Rechtsschutzbedürfnisses ablöst. Zudem stellt das Bundesverwaltungsgericht in seinen Entscheidungen auf die nach dem jeweiligen Landesrecht in den Blick zu nehmenden unterschiedlichen Regelungsgehalte von vorläufigen und endgültigen Abgabenbescheiden ab.
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Daran gemessen kommt, wie oben aufgezeigt, nach dem Schleswig- Holsteinischen Landesrecht sowohl dem Vorauszahlungsbescheid als auch dem Veranlagungsbescheid eine andere und damit eigenständige Regelung zu. Darüber hinaus ist der Veranlagungsbescheid vom 25. Februar 2016 nicht bestandskräftig. Im Gegenteil: Die Beklagte hat das Ruhen des Widerspruchsverfahrens gemäß § 94 VwGO analog im Hinblick auf den Ausgang des Anfechtungsverfahrens gegen den Vorauszahlungsbescheid vom 20. Februar 2015 für das Jahr 2015 angeordnet.
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II. Die hiernach zulässige Klage ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Die Bescheide, jeweils vom 20. Februar 2015, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. März 2015 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Das Verwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats zutreffend angenommen, dass der Steuertatbestand grundsätzlich erfüllt ist, wenn jemand neben seiner Hauptwohnung eine weitere Wohnung nicht für sich selbst, sondern für den persönlichen Lebensbedarf von Familienangehörigen vorhält, solange er sich nicht der Verfügungsmacht über die Wohnung begibt, sondern sie nur den Familienangehörigen tatsächlich zur Nutzung überlässt (UA S. 8). Die Zweitwohnungssteuer als Aufwandssteuer kennzeichnet das Anknüpfen an den Aufwand, der der persönlichen Lebensführung dient oder über das hinausgeht, was zur persönlichen Lebensführung erforderlich ist (1.).
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Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts (UA S. 7/9) hat der Kläger die Verfügungsbefugnis über die überlassene Immobilie wegen der rechtlich als Leihvertrag gemäß § 598 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu qualifizierenden vereinbarten unentgeltlichen Nutzung des Grundvermögens bis zum Tode der Mutter trotz Übertragung des Grundeigentums nicht erlangt (2.).
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Ob der Kläger darüber hinaus – wie das Verwaltungsgericht angenommen hat (UA S. 9/10) - im streitgegenständlichen Veranlagungszeitraum auch deshalb keine Verfügungsmacht über die Wohnung gehabt hat, weil er im Falle eines Herausgabeverlangens einem Widerrufsrecht seiner Mutter wegen groben Undanks nach § 530 Abs. 1 BGB ausgesetzt gewesen wäre, kann danach dahinstehen (3.).
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1. Gemäß § 2 Abs. 2 ZwStS ist eine Zweitwohnung jede Wohnung, die jemand neben seiner Hauptwohnung zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs oder dem persönlichen Lebensbedarf seiner Familienmitglieder innehat.
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Innehaben einer Wohnung bedeutet ein Bewohnen oder jedenfalls eine entsprechende Absicht, wobei diese nicht tatsächlich verwirklicht werden muss; das Bereithalten, „Vorhalten“ der Wohnung ist ausreichend (Thiem/Böttcher, Rn. 292a zu § 3 KAG; OVG Schleswig, Urteil vom 22. Juli 2016 - 2 LB 12/16 -, juris, Rn. 32). Der Charakter der Zweitwohnungssteuer als Aufwandssteuer ergibt, dass der Steuertatbestand nur erfüllt ist, wenn die Wohnung (auch) für den persönlichen Lebensbedarf genutzt oder vorgehalten wird (OVG Schleswig, Urteil vom 22. Juli 2016, aaO., juris, Rn. 33). Ein nach Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG besteuerbarer Aufwand für eine Zweitwohnung liegt nur dann vor, wenn der Steuerpflichtige die weitere Wohnung innehat. Dies setzt voraus, dass er für eine gewisse Dauer rechtlich gesichert über deren Nutzung verfügen kann. Entscheidend ist, ob er weiterhin rechtlich gesichert die Verfügungsbefugnis und die Verfügungsmacht behalten hat (BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2012 - 9 B 25.12 -, juris, Rn. 4).
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Zwar kann eine Steuerpflicht für den Eigentümer, Mieter oder sonst Nutzungsberechtigten auch dann begründet werden, wenn er die Wohnung nicht selbst nutzt, sondern sie anderen unentgeltlich zur Verfügung stellt. Wer eine Wohnung einem Angehörigen oder einem sonstigen Dritten unentgeltlich zur Nutzung überlässt, betreibt selbst Aufwand. Er kann Inhaber der Wohnung sein, soweit er sie weiterhin hält und sich der Verfügungsmacht über sie nicht begibt (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 -), sich also die Möglichkeit der Eigennutzung offenhält (BVerwG, Urteile vom 10. Oktober 1995 - 8 C 40.93 -; vom 27. Oktober 2004 - 10 C 2.04 -und vom 11. Oktober 2016 - 9 C 28.9 C 28.15 -, Rn. 14, juris).
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Allerdings ist nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Oktober 2016 (9 C 28.15) eine unentgeltliche Wohnungsüberlassung an Familienangehörige zu Wohnzwecken dann kein zweitwohnungssteuerpflichtiger Aufwand im Sinne von Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG, wenn die Wohnung für unbestimmte Zeit im Rahmen eines Leihverhältnisses überlassen wird, das nur nach den Bestimmungen der §§ 573 ff. BGB für ein Mietverhältnis über Wohnraum gekündigt werden kann, oder wenn der Verleiher im Einvernehmen mit dem Entleiher eine Zweckbestimmung getroffen hat und die Wohnung daher nur nach Maßgabe von § 604 Abs. 2 BGB zurückfordern kann (BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 9 C 28.15 -, juris, rn 17f.;BVerwG, Beschluss vom 7. März 2017 - 9 B 64.16 -, Rn. 4, juris; vorgehend OVG Schleswig, Urteil vom 22. Juli 2016 - 2 LB 12/16 -). In Bezug auf die Zweckbestimmung der Zweitwohnung bedarf es einer umfassenden Würdigung aller Tatsachen und Gegebenheiten des Einzelfalls (OVG Schleswig, aaO., juris, Rn. 33f.).
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2. Nach diesen Grundsätzen ist der Kläger nicht Inhaber der streitgegenständlichen Wohnung, weil er durch die Schenkung des Grundvermögens keine Verfügungsbefugnis an der Sache erlangt hat. Der Steueranspruch ist damit nicht entstanden (§ 11 Abs. 1 Satz 1 KAG iVm § 38 AO).
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Der Kläger hat durch die Grundstücksübertragung keine Verfügungsbefugnis zum Nachteil seiner Mutter erlangt. Denn beide waren sich bereits bei Abschluss des notariellen Überlassungsvertrages darüber einig, dass die Mutter in dem von ihr verschenkten Grundvermögen unentgeltlich bis zum Tode wohnen könne und dies entgegen der Auffassung der Beklagten nicht nur in tatsächlicher Hinsicht, sondern mit Rechtsbindungswillen. Lediglich zur Vermeidung oder Verringerung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen der Schwester des Klägers sollte dieses Nutzungsrecht etwa in Form eines Nießbrauchvorbehalts bzw. eines lebenslangen Wohnrechts nicht dinglich gesichert werden.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat eine erwiesene Gefälligkeit dann rechtsgeschäftlichen Charakter, wenn der Leistende den Willen hat, seinem Handeln solle rechtliche Geltung zu kommen (Rechtsbindungswillen), und der Empfänger die Leistung in diesem Sinne entgegengenommen hat. Dabei ist die Frage, ob ein Rechtsbindungswillen vorhanden ist, ungeachtet des wirklichen inneren Willens des Leistenden danach zu beurteilen, ob aus dessen Handeln der Leistungsempfänger unter den gegebenen Umständen nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte einen solchen Willen schließen musste. Ob nur ein Gefälligkeitsverhältnis vorliegt, ist im Einzelfall nach Anlass und Zweck der Gebrauchsüberlassung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und nach der Interessenlage der Parteien zu beurteilen. Dabei ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch anerkannt, dass ein rechtlich verbindliches Leihverhältnis über die unentgeltliche Nutzung einer Wohnung auch stillschweigend vereinbart werden kann, wenn sich dies aus den Umständen, etwa der im Anschluss daran praktizierten Nutzung, ergibt. So beruht die unentgeltliche dauerhafte Nutzung von Wohnraum auf einem gegebenenfalls konkludent geschlossenen Leihvertrag, wenn diese vermögenswerte Gebrauchsüberlassung nach den Interessen der Parteien nicht im rechtsfreien Raum vollzogen sein sollte. Der Zweck einer unentgeltlichen Wohnraumnutzung hebt eine Gebrauchsüberlassung an Familienangehörige über den Bereich der üblichen Gefälligkeiten des täglichen Lebens hinaus (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 1984 - VIII ZR 152/83 -, juris, Rn. 12; Urteil vom 18. Oktober 2011 - X ZR 45/10 -, juris, Rn. 26 und vom 4. März 2015 - XII ZR 46/13 -, juris, Rn. 16). Darüber hinaus ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in Abgrenzung zu der nach § 518 BGB formbedürftigen Schenkung die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung von Wohn- und Geschäftsräumen – Grenze stellt die einer Gebrauchsüberlassung nahekommende Weggabe der Substanz der Sache dar - regelmäßig auch bei langer Vertragslaufzeit der Leihe und auch dann wenn ein lebenslanges Wohnrecht zugunsten des Entleihers vereinbart worden ist, selbst dann nicht formbedürftig, wenn das Recht des Verleihers zur Eigenbedarfskündigung vertraglich ausgeschlossen ist (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 27. Januar 2016 - XII ZR 33/15 -, juris Leitsatz 2, Rn. 17ff).
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Gemessen an diesen Grundsätzen stellt die mündliche Abrede des Klägers und seiner Mutter einen schuldrechtlichen Vertrag in Form der Leihe im Sinne der §§ 598 ff. BGB dar und kein bloßes Gefälligkeitsverhältnis, von dem die Leihe abzugrenzen ist. Durch den Leihvertrag hat sich der Kläger als Verleiher gegenüber seiner Mutter als Entleiherin vertraglich verpflichtet, ihr den Gebrauch des Grundvermögens unentgeltlich zu gestatten (vgl. § 598 BGB). Seine Mutter konnte sich auch nach Abschluss des notariellen Überlassungsvertrages darauf verlassen, dass sie die Wohnung weiterhin nutzen kann, ohne etwa willkürlichen Räumungsverlangen des Klägers ausgesetzt zu sein. Dies entspricht auch dem erkennbar erklärten Willen des Klägers und seiner Mutter sowie der Lebenswirklichkeit. Der zwischen ihnen am 1. Januar 2015 in Schriftform geschlossene Nutzungsüberlassungsvertrag stellt lediglich die schriftliche Umsetzung ihres erkennbar erklärten Willens dar.
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Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Die Wohnsituation der Mutter des Klägers hat sich auch nach Abschluss des notariellen Überlassungsvertrages nicht geändert; sie benutzt diese weiterhin, wie zuvor. Dies spricht bereits dafür, dass der Kläger und seine Mutter sich zumindest stillschweigend (konkludent) über die weitere Wohnnutzung der zu diesem Zeitpunkt bereits 70-jährigen Mutter einig waren. Zudem hat der Kläger - von der Beklagten nicht bestritten - in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat dargelegt, dass er alle Kosten einschließlich der verbrauchsabhängigen für das Grundvermögen trägt. Auch insoweit praktizieren der Kläger und seine Mutter die unentgeltliche Wohnnutzung. Im Übrigen aber ist ein bloßer Gefälligkeitscharakter der Vereinbarung schon deshalb nicht anzunehmen, da der Zweck der Nutzung des Wohnraums bis zum Tod über den Bereich der üblichen Gefälligkeiten des täglichen Lebens hinausgeht.
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Der Kläger hat von Anbeginn des Verfahrens deutlich gemacht, dass für seine Mutter und ihn immer klar gewesen sei, dass diese die Immobilie bis zu ihrem Lebensende nutzen solle. So hat er bereits in seinem Widerspruch gegen den nicht streitgegenständlichen und bestandskräftigen Zweitwohnungssteuerbescheid über die Steuervorauszahlung für das Jahr 2014 vom 2. Dezember 2014 angegeben, dass er zwar seit Oktober 2014 Eigentümer des Grundvermögens sei, seine Mutter aber im … mietfrei bis zu ihrem Tode wohnen solle. Lediglich aus familieninternen Gründen, und zwar um die Anfechtungsmöglichkeiten der Schenkung seiner Schwester auszuschließen, und aufgrund des Vertrauensverhältnisses zwischen ihm und seiner Mutter hätten sie bewusst keinen Nießbrauch vereinbart. Diese Angaben hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht bestätigt. Dort hat er auf Nachfrage des erkennenden Einzelrichters zu den Gründen des Abschlusses des notariellen Überlassungsvertrages ausgeführt, dass es seiner Mutter darum gegangen sei, die in Ungnade gefallene Tochter von jeglicher Erbschaft auszuschließen. Sie seien aber dahin beraten worden, dass im Falle der Eintragung eines dinglichen Nießbrauchs an der Wohnung dieser Nießbrauch in die Erbmasse gefallen wäre. Nur aus diesen erbrechtlichen Gründen sei ein dinglicher Nießbrauch nicht eingetragen worden. Dies habe aber nichts daran geändert, dass er und seine Mutter selbstverständlich vereinbart hätten, dass sie das Haus bis zu ihrem Ableben weiter bewohnen dürfe (UA Seite 5). Dies deckt sich auch mit seinen Angaben in der Berufungsverhandlung. Dort hat der Kläger eindrucksvoll geschildert, wie es zur Übertragung der Immobilie gekommen ist. Dieser sei eine anwaltliche Beratung mit dem Ziel vorausgegangen, die rechtlichen Möglichkeiten aufzuzeigen, die Erbansprüche seiner Schwester „… (Name der Schwester) sollte wenig bekommen“, die sich im Pflegefall nicht um die Mutter kümmern würde und die deshalb nicht dieselben Erbansprüche wie der Kläger haben sollte, zu mindern bzw. auszuschließen. Die Beratung habe zu dem Ergebnis geführt, dass seine Mutter und er sich für die im Anschluss daran beurkundete Schenkung der Immobilie „ohne Wenn und Aber“ entschieden hätten. Dabei sei zwischen seiner Mutter und ihm aber von Anfang an klar gewesen, dass diese in dem Haus bis zu ihrem Lebensende wohnen dürfe.
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Die Beklagte bestreitet die Angaben des Klägers auch nicht. Sie hat lediglich im erstinstanzlichen Verfahren die Auffassung vertreten, dass der Kläger gerade durch die tatsächliche Überlassung des Grundvermögens seine Verfügungsmacht ausgeübt habe und der am 1. Januar 2015 vereinbarte Nutzungsüberlassungsvertrag daran auch nichts ändere. Zudem vertritt sie im zweitinstanzlichen Verfahren darüber hinaus die Auffassung, dass der Kläger seiner Mutter die Immobilie nicht mit Rechtsbindungswillen zur Nutzung überlassen habe und der später aufgesetzte Nutzungsüberlassungsvertrag nur zur Vermeidung der Steuerpflicht, also zum Schein abgeschlossen worden und damit gemäß § 117 Abs. 1 BGB nichtig sei. Zu dieser Folgerung gelangt sie, weil der Kläger und seine Mutter bei Abschluss des notariellen Überlassungsvertrages nach Belehrung durch den Notar (§ 6 des notariellen Überlassungsvertrages) bewusst auf die Eintragung eines Nießbrauchvorbehalts bzw. lebenslangen Wohnrechts im Grundbuch zur Vermeidung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen der Schwester des Klägers verzichtet haben, diesen Zweck indes nicht erreichen könnten, wenn sie eine schuldrechtliche Verpflichtung über die lebenslange Nutzung der Immobilie eingingen.
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Der unstreitig zwischen dem Kläger und seiner Mutter bei Abschluss des notariellen Überlassungsvertrages verfolgte Zweck, den Pflichtteilsergänzungsanspruch der Schwester des Klägers so gering wie möglich zu halten, führt indes nicht zu einem unwirksamen Scheingeschäft.
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Zwar haben der Kläger und seine Mutter diesen Zweck, den Pflichtteilsergänzungsanspruch der Schwester gering zu halten, verfehlt, indem sie sich schuldrechtlich darüber einig waren, dass die Mutter die Immobilie bis zu ihrem Tode nutzen kann. Denn die Eintragung eines Nießbrauchs bzw. eines Wohnrechts im Grundbuch hätte zur Folge gehabt, dass die Mutter die verschenkte Immobilie wirtschaftlich nicht aus ihrem Vermögen ausgegliedert hätte und diese somit bei ihrem Tode in die Erbmasse gefallen wäre. Der Lauf der in § 2325 Abs. 3 BGB normierten 10-Jahresfrist beginnt in einem solchen Fall, in welchem das Grundstück wegen der uneingeschränkten Nutzungsmöglichkeit nicht aus dem Vermögen des Erblassers ausgegliedert wird, nicht (vgl. BGH, Urteil von dem 27. April 1994, - IV ZR 132 / 93 -, juris , Leitsatz 2). Diese Grundsätze gelten für die bei Abschluss des notariellen Überlassungsvertrages getroffene mündliche schuldrechtliche Vereinbarung über die Nutzung der Immobilie gleichsam. Auch durch eine solche Vereinbarung wird das Grundstück nicht aus der Erbmasse ausgliedert und beginnt die 10-Jahresfrist des § 2325 Abs. 3 BGB nicht zu laufen (BGH, Urteil vom 27. April 1994, - IV ZR 132/93 -, juris, Rn 12). Das hat zur Folge, dass die Schwester des Klägers den Pflichtteil von dem Verkehrswert des Grundvermögens beanspruchen kann.
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Allerdings lässt sich aus der Verfehlung des Zwecks entgegen der Auffassung der Beklagten nicht der rechtliche Schluss ziehen, dass der Kläger und seine Mutter den Nutzungsüberlassungsvertrag vom 1. Januar 2015 zur Vermeidung der Zahlung von Zweitwohnungssteuer nur zum Schein geschlossen und bei Abschluss des notariellen Überlassungsvertrages lediglich eine tatsächliche Nutzung des Grundvermögens gewollt haben.
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Voraussetzung für ein Scheingeschäft im Sinne des § 117 Abs. 1 BGB ist es, dass sich der Erklärende und der Erklärungsempfänger darüber einig sind, dass das objektiv Erklärte nicht gelten solle, sie also einvernehmlich nur den äußeren Schein des Abschlusses eines Rechtsgeschäfts hervorrufen wollen, ohne dass die mit dem betreffenden Rechtsgeschäft verbundene Rechtswirkung eintreten soll (BGH, Urteil vom 25. November 2009 - XI ZR 413/07 -, juris, Rn. 31). Kennzeichnend für das Scheingeschäft ist damit das Fehlen eines Rechtsbindungswillens (BGH, Urteil vom 25. Oktober 1961 - V ZR 103/60 -, Rn. 30, juris). Ob dies der Fall ist, ist Tatfrage. Die Beweislast für ein Scheingeschäft trägt derjenige, der sich darauf beruft.
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Gemessen an diesen Grundsätzen hätten der Kläger und seine Mutter bei Abschluss des notariellen Grundstückskaufvertrages, um eine Erklärung nur zum Schein abgeben zu können, wissen müssen, dass sie den von ihnen verfolgten Zweck - Reduzierung bzw. Vermeidung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs der Schwester – nicht erreichen, wenn sie ohne dingliche Sicherung die unentgeltliche lebenslange Nutzung der Immobilie vereinbaren. Dies aber hat die Anhörung des Klägers gerade nicht ergeben. Vielmehr hat der Kläger angegeben, dass sowohl die Rechtsanwältin als auch der Notar nicht darüber belehrt hätten, dass sie den mit dem notariellen Überlassungsvertrag verfolgten Zweck, Pflichtteilsergänzungsansprüche der Schwester so gering wie möglich zu halten, nicht erreichten, wenn sie sich auch außerhalb einer dinglichen Sicherung des Nutzungsrechts über die lebenslange unentgeltliche Nutzung der Immobilie durch die Mutter einig seien. Ebenso sei eine Belehrung über eine mögliche Zweitwohnungssteuerpflicht des Klägers mit Erwerb der Immobilie nicht erfolgt. In Kenntnis dieser Umstände hätten sie ein Nießbrauchvorbehalt bzw. Wohnrecht in dem notariellen Überlassungsvertrag vereinbart. Denn die lebenslange Nutzung der Immobilie durch die Mutter sei von Anfang an gewollt gewesen.
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Dass der am 1. Januar 2015 abgeschlossene Nutzungsüberlassungsvertrag zum Schein, also lediglich zum Zwecke der Vermeidung der Zahlung von Zweitwohnungssteuer geschlossen sein soll, widerspricht zu dem der Lebenswirklichkeit. Zu diesem Zeitpunkt haben sich der Kläger und seine Mutter bereits anwaltlich beraten lassen. Auch das hat die Anhörung des Klägers in der Berufungsverhandlung ergeben. Danach war den beiden bereits klar, dass die Zahlung von Zweitwohnungssteuer berechnet auf die durchschnittliche Lebenserwartung der zu diesem Zeitpunkt 70-jährigen Mutter des Klägers den Pflichtteilsergänzungsanspruch der Schwester nahezu aufgezehrt hätte. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass sie ihre Willenserklärungen, die zudem, wie oben dargelegt ohnehin nur die bei Abschluss des notariellen Überlassungsvertrages getroffene mündliche Abrede schriftlich umgesetzt hat, nur zum Schein abgegeben haben sollen, also das wirklich erklärte, in Wahrheit nicht gewollt haben.
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Liegt danach ein wirksamer, nicht formbedürftiger Leihvertrag vor (vgl. dazu BGH, Urteil vom 27. Januar 2016, aaO, juris, Rn. 24ff, Leitsatz 2 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des BGH), durch den sich der Kläger gegenüber seiner Mutter zur unentgeltlichen und lebzeitigen Überlassung der Wohnung verpflichtet hat, kann das Leihverhältnis wegen der beschriebenen Zweckbestimmung nicht einseitig und ohne Vorliegen eines wichtigen dies rechtfertigenden Grundes beendet werden und wäre die Mutter nicht unberechtigten Räumungs- bzw. Herausgabebegehren ihres Sohnes ausgesetzt. Denn nach § 604 Abs. 2 Satz 2 BGB ist der Entleiher, wenn eine Zeit für die Leihe nicht bestimmt ist, erst verpflichtet, die Sache zurückzugeben, nachdem er den sich aus dem Zweck der Leihe ergebenden Gebrauch gemacht hat. Damit korrespondiert das Rückforderungsrecht des Verleihers gemäß § 604 Abs. 3 BGB. Danach kann der Verleiher die Sache jederzeit zurückfordern, wenn die Dauer der Leihe weder bestimmt noch aus dem Zweck zu entnehmen ist. Vereinbarter Zweck der Leihe ist zwischen dem Kläger und seiner Mutter aber das lebenslange Wohnrecht der Mutter. Dies hat zur Folge, dass der Kläger, die Nichtigkeit der Regelung in Nummer vier des Nutzungsüberlassungsvertrages vom 1. Januar 2015 unterstellt, nur unter den Voraussetzungen der §§ 605, 314 BGB berechtigt ist, das Leihverhältnis mit seiner Mutter zu kündigen. Insoweit ist nichts erkennbar dafür, was das Rechtsverhältnis des Klägers zu seiner Mutter von demjenigen eines Vermieters zu seiner Mieterin unterschiede (vgl. dazu OVG Schleswig, Urteil vom 22. Juli 2016, aaO, juris, Rn. 40; BVerwG, Beschluss vom 7. März 2017, aaO, juris, Rn. 8f.).
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Der Senat merkt zum Einwand der Beklagten, die Regelung in Nummer vier des Nutzungsüberlassungsvertrages vom 1. Januar 2015 sei nichtig, lediglich an, dass eine Teilnichtigkeit nicht zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages führte. Denn nach § 139 BGB ist, wenn ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig ist, das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, das es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde. Der erkennbar erklärte Parteiwille aber war die unentgeltliche, lebzeitige Nutzungsüberlassung der Immobilie und damit der Abschluss eines Leihvertrages. Die Unwirksamkeit der den Kündigungsausschluss insgesamt betreffenden Regelung führt nicht dazu, dass die Parteien bei Kenntnis davon insgesamt Abstand vom Vertragsschluss, also von den vereinbarten Regelungen in Nr. 1 bis 3 und 5 genommen hätten. Die Unwirksamkeit dieser Regelung (Nr. 4) hätte auch nicht in rechtlicher Hinsicht eine Gesamtnichtigkeit des Vertrages zur Folge. Denn Leihverträge können auch ohne Ausschluss von Kündigungsrechten geschlossen werden; die restlichen Vereinbarungen hätten weiterhin einen Sinn. Die Nichtigkeit der Regelung (Nr. 4) also unterstellt, führt das dann verbleibende Vertragswerk, wie bereits oben dargelegt, ebenso zu einer mietähnlichen Rechtsposition für die Mutter des Klägers.
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3. Darauf, ob der Kläger darüber hinaus – wie das Verwaltungsgericht angenommen hat (UA S. 9/10) - im streitgegenständlichen Veranlagungszeitraum auch deshalb keine Verfügungsmacht über die Wohnung gehabt hat, weil er im Falle eines Herausgabeverlangens einem Widerrufsrecht seiner Mutter wegen groben Undanks nach § 530 Abs. 1 BGB ausgesetzt gewesen wäre, kommt es danach nicht mehr an.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. 708 Nr. 10 Satz 1, § 711 ZPO.
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Die Revision wird nicht zugelassen, da Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
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Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
(1) Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht.
(2) Dem Erben des Schenkers steht das Recht des Widerrufs nur zu, wenn der Beschenkte vorsätzlich und widerrechtlich den Schenker getötet oder am Widerruf gehindert hat.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Wird durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder auf Grund einer solchen Entscheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt oder eine Steuervergütung gewährt, so ist der zu erstattende oder zu vergütende Betrag vorbehaltlich des Absatzes 3 vom Tag der Rechtshängigkeit an bis zum Auszahlungstag zu verzinsen. Ist der zu erstattende Betrag erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit entrichtet worden, so beginnt die Verzinsung mit dem Tag der Zahlung.
(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn
- 1.
sich der Rechtsstreit durch Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts oder durch Erlass des beantragten Verwaltungsakts erledigt oder - 2.
eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder ein unanfechtbarer Verwaltungsakt, durch den sich der Rechtsstreit erledigt hat, - a)
zur Herabsetzung der in einem Folgebescheid festgesetzten Steuer, - b)
zur Herabsetzung der Gewerbesteuer nach Änderung des Gewerbesteuermessbetrags
führt.
(3) Ein zu erstattender oder zu vergütender Betrag wird nicht verzinst, soweit dem Beteiligten die Kosten des Rechtsbehelfs nach § 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung auferlegt worden sind.
(4) Zinsen nach § 233a, die für denselben Zeitraum festgesetzt wurden, sind anzurechnen.
(5) Ein Zinsbescheid ist nicht aufzuheben oder zu ändern, wenn der Steuerbescheid nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt wird.
Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht.
(2) Dem Erben des Schenkers steht das Recht des Widerrufs nur zu, wenn der Beschenkte vorsätzlich und widerrechtlich den Schenker getötet oder am Widerruf gehindert hat.
(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.
(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Er hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.
(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.
(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
(1) Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit zurückzugeben.
(2) Ist eine Zeit nicht bestimmt, so ist die Sache zurückzugeben, nachdem der Entleiher den sich aus dem Zweck der Leihe ergebenden Gebrauch gemacht hat. Der Verleiher kann die Sache schon vorher zurückfordern, wenn so viel Zeit verstrichen ist, dass der Entleiher den Gebrauch hätte machen können.
(3) Ist die Dauer der Leihe weder bestimmt noch aus dem Zweck zu entnehmen, so kann der Verleiher die Sache jederzeit zurückfordern.
(4) Überlässt der Entleiher den Gebrauch der Sache einem Dritten, so kann der Verleiher sie nach der Beendigung der Leihe auch von dem Dritten zurückfordern.
(5) Die Verjährung des Anspruchs auf Rückgabe der Sache beginnt mit der Beendigung der Leihe.
Die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis entstehen, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft.
(1) Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich. Das Gleiche gilt, wenn ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bezeichneten Art schenkweise erteilt wird, von dem Versprechen oder der Anerkennungserklärung.
(2) Der Mangel der Form wird durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt.
Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten.
(1) Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.
(2) Eine verbrauchbare Sache kommt mit dem Werte in Ansatz, den sie zur Zeit der Schenkung hatte. Ein anderer Gegenstand kommt mit dem Werte in Ansatz, den er zur Zeit des Erbfalls hat; hatte er zur Zeit der Schenkung einen geringeren Wert, so wird nur dieser in Ansatz gebracht.
(3) Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt. Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe.
(1) Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit zurückzugeben.
(2) Ist eine Zeit nicht bestimmt, so ist die Sache zurückzugeben, nachdem der Entleiher den sich aus dem Zweck der Leihe ergebenden Gebrauch gemacht hat. Der Verleiher kann die Sache schon vorher zurückfordern, wenn so viel Zeit verstrichen ist, dass der Entleiher den Gebrauch hätte machen können.
(3) Ist die Dauer der Leihe weder bestimmt noch aus dem Zweck zu entnehmen, so kann der Verleiher die Sache jederzeit zurückfordern.
(4) Überlässt der Entleiher den Gebrauch der Sache einem Dritten, so kann der Verleiher sie nach der Beendigung der Leihe auch von dem Dritten zurückfordern.
(5) Die Verjährung des Anspruchs auf Rückgabe der Sache beginnt mit der Beendigung der Leihe.
Der Verleiher kann die Leihe kündigen:
- 1.
wenn er infolge eines nicht vorhergesehenen Umstandes der verliehenen Sache bedarf, - 2.
wenn der Entleiher einen vertragswidrigen Gebrauch von der Sache macht, insbesondere unbefugt den Gebrauch einem Dritten überlässt, oder die Sache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet, - 3.
wenn der Entleiher stirbt.
(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.
(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.
(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.
Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.
(1) Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht.
(2) Dem Erben des Schenkers steht das Recht des Widerrufs nur zu, wenn der Beschenkte vorsätzlich und widerrechtlich den Schenker getötet oder am Widerruf gehindert hat.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.