Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 10. März 2016 - 2 LB 13/15
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Schleswig Holsteinischen Verwaltungsgerichts - Einzelrichterin der 12. Kammer - vom 4. Dezember 2014 geändert und wie folgt neu gefasst:
Der Bescheid vom 21. Juni 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Dezember 2012 wird insoweit aufgehoben, als darin ein höherer Erstattungsbetrag als 98.772,27 € festgesetzt worden ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Der 1978 geborene Kläger, der vorzeitig aus der Bundeswehr ausgeschieden ist, wendet sich gegen die Rückforderung von Ausbildungsgeld und Fachausbildungskosten.
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Er wurde am 1. Juli 1997 als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes in die Bundeswehr eingestellt und am 3. Juli 1997 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Aufgrund seiner Verpflichtungserklärung vom 8. Januar 1997 betrug die Verpflichtungszeit 16 Jahre. Bei Abgabe der Erklärung wurde er über die Erstattungsbestimmungen des § 56 Soldatengesetz (SG) belehrt. Von April 1998 bis Juli 2004 studierte der Kläger unter Beurlaubung vom militärischen Dienst Humanmedizin. Nach anschließender Ausbildung als Arzt im Praktikum am Bundeswehrkrankenhaus ... erhielt er am 1. Oktober 2004 die Approbation als Arzt. Am 22. Oktober 2004 wurde er zum Stabsarzt ernannt. Am 18. November 2004 wurde die Dienstzeit auf die volle Verpflichtungszeit mit Dienstzeitende 30. Juni 2013 festgesetzt. In der Zeit von Oktober 2004 bis 2007 absolvierte der Kläger verschiedene Fachausbildungen während des Klinischen Weiterbildungsabschnitts Neurologie/Psychiatrie und einen Sonderlehrgang „Tauch- und Überdruckmedizin“ sowie ein intensivmedizinisches Praktikum.
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Mit Urkunde des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein Campus ... wurde der Kläger mit Wirkung vom 15. Mai 2008 zum Akademischen Rat unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit ernannt und schied zugleich aus dem Soldatenverhältnis aus.
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Mit Leistungsbescheid vom 21. Juni 2010 setzte das Personalamt der Bundeswehr einen Erstattungsbetrag in Höhe von 99.304,58 Euro für gewährtes Ausbildungsgeld sowie die im Rahmen der ärztlichen Aus- und Weiterbildungen entstandenen Fachausbildungskosten fest. Zugleich gewährte es eine verzinsliche Stundung durch Einräumung von Ratenzahlungen in Höhe von monatlich 65,-- Euro und erhob Stundungszinsen in Höhe von jährlich 4 Prozent. Auf Grundlage der Härteklausel wurde wegen abgedienter Zeit auf einen Teilbetrag verzichtet (Reduzierung des Ausbildungsgeldes um 22,07 Prozent in Höhe von 26.699,39 Euro und bezüglich der unmittelbaren Fachausbildungskosten Reduzierung um 22,07 Prozent bzw. 21,37 Prozent in Höhe von insgesamt 1.125,13 Euro).
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Den dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies das Personalamt der Bundeswehr mit Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 2012 zurück und setzte die monatliche Teilzahlungsrate auf 460,-- Euro fest. Dabei berücksichtigte es mangels Angaben des Klägers ein geschätztes Nettoeinkommen sowie das ihm gewährte Elterngeld.
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Mit der am 16. Januar 2013 erhobenen Klage hat der Kläger im Wesentlichen geltend gemacht, die Rückforderung der Ausbildungskosten stelle eine akute Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz sowie der seiner Familie und somit eine besondere Härte dar. Er werde die Ausbildungskosten aller Wahrscheinlichkeit nach bis zu seiner Verrentung nicht erstatten können. Die Beklagte habe von dem ihr in einem Härtefall eingeräumten Ermessen nicht in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht.
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Der Kläger hat beantragt,
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den Leistungsbescheid der Beklagten vom 21. Juni 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 7. Dezember 2012 aufzuheben.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Ergänzend zu ihren Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden hat sie vorgetragen, die grundsätzliche Anwendbarkeit und Gültigkeit der „Abdienregelung" in Bezug auf Humanmediziner und die zugrunde gelegte Berechnungsweise der „Abdienzeiten" seien nicht zu beanstanden.
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Mit Urteil vom 4. Dezember 2014 hat die Einzelrichterin der 12. Kammer des Verwaltungsgerichts der Klage stattgegeben und die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen für die Erstattung des dem Kläger während des Studiums gewährten Ausbildungsgeldes und der der Beklagten im Anschluss daran entstandenen Fachausbildungskosten seien gemäß § 56 Abs. 4 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG), und zwar gemäß §97 Abs. 1 SG (i.d.F. vom 30.5.2005, BGBl. I S. 1482) i.d.F. vom 24. Februar 1983 (BGBl. I S. 179) gegeben. Die Erstattungsregelung sei auch mit Art. 12, 33 und 3 GG vereinbar. Die Beklagte habe jedoch ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt, weil das praktizierte Modell zur Berechnung der sogenannten „Abdienquote" bei Anwendung der Härtefallregelung rechtswidrig sei. Nicht gerechtfertigt sei, den Zeitraum der Bleibeverpflichtung - wie bei der Ausbildung zu Piloten - nicht linear, sondern nach verschiedenen Dritteln unterschiedlich gewichtet zu bewerten. Außerdem hätte die zu berücksichtigende „Abdienzeit" nicht erst mit der Ernennung des Klägers zum Stabsarzt beginnen dürfen, sondern bereits mit der Erteilung der Approbation.
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Auf Antrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 27. März 2015 die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zugelassen.
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Zur Begründung ihrer Berufung macht die Beklagte im Wesentlichen geltend, sie habe das ihr im Rahmen der gemäß § 56 Abs. 4 Satz 3 SG vorzunehmenden Härtefallprüfung eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Soweit nach dem Abschluss des Studiums oder der Fachausbildung eine Dienstleistung erbracht worden sei, werde der Teilverzicht aus dem Verhältnis der erbrachten Dienstleistung vor dem Ausscheiden zur Dauer der Bleibeverpflichtung unter Berücksichtigung eines progressiven Faktors gebildet. Diese Vorgehensweise sei sachgerecht und nicht willkürlich. Der Faktorisierung liege zugrunde, dass die Dienstleistung des Soldaten unmittelbar nach Abschluss des Studiums oder der Fachausbildung den geringsten Mehrwert für sie - die Beklagte - habe, der Mehrwert jedoch mit zunehmender Berufserfahrung des Soldaten stetig ansteige. Darüber hinaus werde durch die Anwendung eines progressiven Faktors dem Personalplanungsinteresse des Dienstherrn, z.B. lange Vakanzen bestmöglich zu vermeiden, genüge getan. Weiterhin trage eine Faktorisierung und daraus folgende anfänglich höhere Rückzahlungsverpflichtungen ganz entscheidend dazu bei, den Regelungszweck des § 56 Abs. 4 SG zu verwirklichen - nämlich zum einen eine gewisse Abschreckungswirkung zu entfalten und zum anderen einen gerechten Interessenausgleich zwischen dem Dienstherrn und dem ehemaligen Soldaten zu schaffen. Ferner folge aus § 56 Abs. 4 Satz 3 SG, dass es einer besonderen Härte, also eines Härtefalls bedürfe, welcher über die üblicherweise mit der Rückforderung von Ausbildungskosten verbundene Rückzahlungslast hinausgehe. Die Verwaltung habe im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens, insbesondere aufgrund der ermessensleitenden einschlägigen Verwaltungsvorschriften, Fallgruppen herausgebildet, welche zu einer Reduzierung des Rückforderungsbetrags führten. Hierzu gehöre auch die Fallgruppe der sogenannten „Abdienzeit“.
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Das Verwaltungsgericht habe jedoch zu Recht angemerkt, dass die sogenannte „Abdienzeit“ bereits mit der Approbation am 1. Oktober 2004 und nicht erst mit der Ernennung zum Stabsarzt am 22. Oktober 2004 begonnen habe. Unter Berücksichtigung des veränderten Beginns der „Abdienzeit“ sei der angegriffene Bescheid aber rechtmäßig, soweit er einen Betrag von 98.772,27 Euro nicht übersteige.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts abzuändern, soweit der Bescheid des Personalamts der Bundeswehr vom 21. Juni 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Dezember 2012 einen Rückerstattungsbetrag in Höhe von 98.772,27 Euro betrifft, und die Klage insoweit abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er vertritt die Auffassung, der angefochtene Bescheid sei wegen der nicht linearen Abdienquote und der zu Unrecht festgestellten Hemmung der zu berücksichtigenden Stehzeiten im Rahmen der durchgeführten Fachausbildungen ermessensfehlerhaft. Die der Bemessung des Rückforderungsbetrags zugrunde gelegten internen Dienstvorschriften bezögen sich allein auf die noch erheblich teurere und vergleichsweise kurze Ausbildung von Piloten. Die Übertragung auf Humanmediziner sei ermessensfehlerhaft. Denn nicht nur die Höhe der Ausbildungskosten, sondern auch die „Nutzbarkeit“ von Medizinern und Piloten sei in keiner Weise vergleichbar. Sobald ein Mediziner die universitäre und praktische Ausbildung abgeschlossen habe, sei er im Gegensatz zu Kampfpiloten vollumfänglich einsatzfähig und steigere durch seinen wachsenden Erfahrungsschatz seine Verwendungsbreite und auch den Nutzen für die Bundeswehr. Dagegen könne ein Kampfpilot erst, wenn er einen gewissen Erfahrungsschatz erworben habe, überhaupt eingesetzt werden. Aufgrund der erheblichen körperlichen Beanspruchung könne der Einsatz von Piloten insgesamt nur über einen kurzen Zeitraum erfolgen. Die erhebliche körperliche Beanspruchung von Piloten bedinge zudem häufig ein frühes, gesundheitsbedingtes Ausscheiden. Alterserscheinungen spielten bei dem Einsatz von Medizinern nahezu keine Rolle. Mit zunehmender Dienstzeit des Mediziners wachse vielmehr stetig sein Erfahrungsschatz. Darüber hinaus sei nicht gerechtfertigt, die Zeiten der Ausbildung zum Facharzt nicht als effektive Stehzeiten zu berücksichtigen; denn ab dem Zeitpunkt der Approbation habe die Ausübung des Arztberufs im Vordergrund gestanden. Er - der Kläger- sei lediglich im Zeitraum 2. April 1998 bis 12. Juli 2004 vom militärischen Dienst zum Zwecke des Studiums der Humanmedizin beurlaubt gewesen. Ab dem 13. Juli 2004 habe er seine Arbeitskraft uneingeschränkt im Rahmen seiner Tätigkeit als Arzt - auch während der Ausbildung zum Facharzt - seinem Dienstherrn zur Verfügung gestellt. Zudem habe der hier einschlägige § 56 Abs. 4 SG a.F. keinen Sanktionscharakter, um einem vorzeitigen Ausscheiden aus der Bundeswehr entgegenzuwirken, sondern bezwecke ausschließlich, denjenigen Vorteil auszugleichen, den der Soldat durch die besondere Ausbildung bei der Bundeswehr erhalten habe. Dementsprechend seien im Rahmen der Ermessensentscheidung nicht nur vermögensrechtliche Aspekte zu berücksichtigen - d.h. nicht nur die durch das vorzeitige Ausscheiden bedingten Nachteile für die Beklagte -, sondern auch die Vorteile, die die Beklagte durch die zwischenzeitliche Dienstleistung als Arzt erlangt habe. Bezüglich der Rückerstattung des Ausbildungsgeldes dürfe nur die Nettoauszahlung berücksichtigt werden, weil er - der Kläger - wegen der bereits eingetretenen Festsetzungsverjährung keinen Anspruch auf Erstattung der im Rahmen des Ausbildungsgeldes verauslagten Steuer habe. Schließlich sei der Leistungsbescheid wegen der latenten Gefahr der Herbeiführung einer wirtschaftlichen Notlage rechtswidrig. Dieser Umstand hätte bei der Ermessensausübung berücksichtigt werden müssen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Berufung, die lediglich auf einen Teilbetrag der Erstattungsforderung beschränkt eingelegt worden ist, ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Leistungsbescheid vom 21. Juni 2010 i.d.F. des Widerspruchsbescheids vom 7. Dezember 2012 zu Unrecht in Gänze aufgehoben; denn der angefochtene Bescheid ist in Höhe eines Rückforderungsbetrags von 98.772,27 Euro rechtmäßig und verletzt den Kläger insoweit nicht in seinen Rechten.
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Rechtsgrundlage für die Erstattung des dem Kläger während des Studiums gewährten Ausbildungsgeldes ist § 56 Abs. 4 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG -) und zwar gemäß § 97 Abs. 1 SG (i.d.F. vom 30. Mai 2005, BGBl. I S. 1482) in der Fassung vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1737) (vgl. zum anwendbaren Recht: Hucul in: Walz/Eichen/Sohm, SG, 2. Aufl. 2010, §97 Rn. 6). Gemäß §97 Abs. 1 SG i.d.F. vom 30. Mai 2005 sind auf Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes und anderer Vorschriften vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815) ein Studium oder eine Fachausbildung begonnen haben, § 49 Abs. 4 und § 56 Abs. 4 in der bisherigen Fassung anzuwenden. Dies gilt für den Kläger, der sein Studium im April 1998 begonnen hat. Betrachtet vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes im Jahr 2000 ist die zeitlich vorangegangene Fassung des § 56 Abs. 4 SG diejenige vom 15. Dezember 1995 (SG a.F.). Danach muss ein Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er auf seinen Antrag entlassen worden ist oder er seine Entlassung nach § 55 Abs. 4 Satz 1 vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. § 56 Abs. 4 Satz 2 SG a.F. bestimmt, dass ein Sanitätsoffizier-Anwärter das ihm gewährte Ausbildungsgeld unter anderem dann erstatten muss, wenn er auf seinen Antrag entlassen worden ist (Nr. 2). Gemäß § 56 Abs. 4 Satz 3 SG a.F. kann auf die Erstattung ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde.
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Hinsichtlich des Erstattungsverlangens der Kosten der nach der Approbation am 1. Oktober 2004 begonnenen Fachausbildung kann der Senat offenlassen, ob dieses noch von der Übergangsregelung in § 97 Abs. 1 SG erfasst wird, weil die Fachausbildung auf dem Studium aufbaut, oder ob wegen des außerhalb des Geltungsbereichs der Übergangsregelung liegenden späteren Beginns der Fachausbildung auf § 56 Abs. 4 SG (2005) abzustellen ist. Denn die neuere Fassung der Vorschrift weicht mit ihrem entscheidungsrelevanten Inhalt abgesehen von einer Klarstellung nicht wesentlich von der früheren Fassung ab (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17.12.2015 - 7 B 27.14 -, Juris Rn. 43). Nach § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG muss ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war und der auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten.
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Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 56 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 SG a.F. für die Erstattung von Ausbildungskosten als Sanitätsoffizier-Anwärter und des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG für die Erstattung von Kosten der Fachausbildung als Soldat auf Zeit liegen vor.
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Die militärische Ausbildung des Klägers, der Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes und zunächst Sanitätsoffizier-Anwärter war, war mit einem Studium der Humanmedizin und anschließender Fachausbildung verbunden.
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Mit seiner Ernennung durch das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein zum Akademischen Rat mit Wirkung vom 15. Mai 2008 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit vor Ablauf seiner am 30. Juni 2013 endenden Verpflichtungszeit gilt der Kläger als auf eigenen Antrag entlassen. Dies folgt aus dem zum Zeitpunkt der Ernennung geltenden § 125 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts (BRRG a.F.) in der Fassung vom 27. Dezember 2004 (BGBl I S. 3835, gültig vom 31. Dezember 2004 bis 11. Februar 2009). Danach ist der Berufssoldat oder der Soldat auf Zeit entlassen, wenn er zum Beamten ernannt wird. Die Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag.
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Dem Verlangen auf Erstattung der Ausbildungskosten nach § 56 Abs. 4 SG a.F. steht nicht entgegen, dass der Kläger seine Entlassung aus der Bundeswehr nicht unmittelbar und selbst beantragt hat, sondern mittelbar dadurch bewirkt hat, dass er sich vom Land Schleswig-Holstein in ein Beamtenverhältnis hat übernehmen und damit die gesetzliche Wirkung des § 125 Abs. 1 Satz 2 BRRG a.F. hat eintreten lassen. Nicht anders als mit einem Entlassungsantrag verwirklichte der Kläger mit dem Übertritt in das Beamtenverhältnis seinen eigenen Entschluss, aus der Bundeswehr auszuscheiden. Da in beiden Fällen das Ausscheiden aus der Bundeswehr die Folge einer auf die Beendigung des Soldatenverhältnisses gerichteten Initiative des Betroffenen ist, ist eine Gleichbehandlung geboten (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.03.1987 - 6 C 87.84 -, Juris Rn. 22).
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Dieser Wertung folgend hat der Gesetzgeber klarstellend in der ab 2005 geltenden Fassung des § 56 SG ausdrücklich den Fall, dass ein früherer Soldat auf Zeit als auf eigenen Antrag entlassen gilt, als Variante der Kostenerstattungspflicht in § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 2. Alt. SG geregelt.
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Die Beklagte hat für den Zeitraum, in dem der Kläger unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge für sein Studium der Humanmedizin als Sanitätsoffiziers-Anwärter beurlaubt war, Ausbildungsgeld in Höhe von 120.975,92 € aufgewandt. Zu Recht hat die Beklagte bei der Berechnung der Höhe des zu erstattenden Ausbildungsgeldes auf die von ihr tatsächlich erbrachten Bruttobeträge abgestellt. Dies entspricht der üblichen Verfahrensweise bei der Rückforderung überzahlter Dienst- oder Versorgungsbezüge, obwohl der Beamte bzw. der Soldat nur den um die Steuer verminderten Nettobetrag erhalten hat (vgl. BVerwG, stRspr seit Urt. v. 12.05.1966 - II C 197.62 -, Juris Rn. 56 f.). Denn Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit sind schon dann zu versteuern, wenn sie dem Empfänger aus dem Dienstverhältnis tatsächlich zufließen, ohne Rücksicht darauf, ob er einen Rechtsanspruch auf sie hat; mit der Abführung der Lohnsteuer wird der Versorgungsempfänger bzw. Beamte durch die „öffentliche Kasse“ von der eigenen Steuerschuld befreit und in diesem Umfange bereichert (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.10.1998 - 2 C 21.97 -, Juris Rn. 17). Diese Verfahrensweise ist auch verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.10.1977 - 2 BvR 407/76 -, Juris Rn. 61). Die zur Rückzahlung von Dienst- und Versorgungsbezügen ergangene Rechtsprechung ist aufgrund der vergleichbaren Interessenlage auf die Erstattung von Ausbildungsgeld nach § 56 Abs. 4 Satz 2 SG a.F. übertragbar (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 24.02.2016 - 1 A 9/14 -, Juris Rn. 52). Das auf Grundlage von § 30 Abs. 2 SG gewährte Ausbildungsgeld dient ebenso wie Dienst- und Versorgungsbezüge der Bestreitung des Lebensunterhalts. Der Kläger, der nicht geltend gemacht hat, über kein oder nur sehr geringes steuerpflichtiges Einkommen zu verfügen, könnte die Rückzahlungen im Kalenderjahr der Rückzahlung als „negative Einkünfte" steuerlich absetzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.05.1966, a.a.O., Rn. 57; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Aufl. 2013, § 15 Rn. 66).
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Darüber hinaus hat die Beklagte für die klinische Weiterbildung des Klägers insgesamt 6.153,18 € gezahlt. Jede einzelne Weiterbildungsmaßnahme während des Klinischen Weiterbildungsabschnitts Neurologie/Psychiatrie sowie der Sonderlehrgang „Tauch- und Überdruckmedizin" und das Intensivmedizinische Praktikum stellen eine Fachausbildung im Sinne von § 56 Abs. 4 SG dar; denn es handelte sich um durch qualifiziertes Personal vermittelte Ausbildungsgänge, die zu einer zusätzlichen Berechtigung oder Befähigung führten (vgl. zum Begriff: BVerwG, Urteil v. 21.04.1982 - 6 C 3.81 -, Juris Rn. 27 m.w.N.; BayVGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - 6 BV 12.19 -, Juris Rn. 31 ff.). Die Beklagte war berechtigt, neben den Ausbildungskosten auch die Kosten der ärztlichen Weiterbildung erstattet zu verlangen. Da § 56 Abs. 4 Satz 2 SG (unabhängig von der einschlägigen Fassung) keine abschließende Regelung dahingehend enthält, dass ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes „nur" das als Sanitätsoffizier-Anwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten müsste, ist § 56 Abs. 4 Satz 1 SG daneben anwendbar (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 24.02.2016, a.a.O., Juris Rn. 55 ff. m.w.N.). Unerheblich ist, dass der Kläger meint, mit diesen Fachausbildungen und Weiterbildungen „im Zivilleben" nichts anfangen zu können.
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Die Höhe des Erstattungsanspruchs ist vom Gesetz nicht auf die Höhe der entstandenen Kosten festgelegt, sondern der Dienstherr ist ermächtigt, von einem Erstattungsverlangen ganz abzusehen oder den Betrag zu reduzieren, wenn die Erstattung der Ausbildungskosten und der Kosten der Fachausbildung eine besondere Härte für den Soldaten bedeuten würde (§ 56 Abs. 4 Satz 3 SG). Hierbei handelt es sich um eine sog. Kopplungsvorschrift, die als Tatbestandsmerkmal den gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff einer besonderen Härte voraussetzt (BVerwG, Urt. v. 30.03.2006 - 2 C 18.05 -, Rn. 16) und auf der Rechtsfolgenseite dem Dienstherrn gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbares Ermessen einräumt. Da das Dienstverhältnis des Soldaten auf Zeit entsprechend der eingegangenen Verpflichtung andauern soll, kann der Dienstherr, der einem Zeitsoldaten im dienstlichen Interesse eine kostspielige Fachausbildung gewährt hat, grundsätzlich davon ausgehen, dass ihm der Soldat die erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten bis zum Ende der Verpflichtungszeit zur Verfügung stellen wird. Wenn der Zeitsoldat auf Grund eigenen Entschlusses aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, stellen für ihn die auf Kosten des Dienstherrn erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten im weiteren Berufsleben einen erheblichen Vorteil dar, während der Dienstherr die Kosten der Ausbildung insgesamt oder teilweise vergeblich aufgewendet hat. Diese Lage erfordert einen billigen Ausgleich, den der Gesetzgeber durch die Normierung eines Erstattungsanspruchs verwirklicht hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.03.2006, a.a.O., Juris Rn. 14).
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Die von der Beklagten getroffene Härtefallregelung ist rechtmäßig. Die Beklagte hat in Anwendung ihrer Verwaltungsvorschriften (Bemessungsgrundsätze vom 17. Dezember 2012) die „effektiven Stehzeiten“ zur Vermeidung einer besonderen Härte anerkannt und im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung auf 22,07 Prozent der Ausbildungskosten, mithin in Höhe von 26.699,39 Euro, und auf 22,07 bzw. 21,37 Prozent der Fachausbildungskosten in Höhe von insgesamt 1.125,13 Euro verzichtet. Die „effektive Stehzeit“ ist die Zeit, in der der ehemalige Soldat nach Abschluss seines Studiums und/oder seiner Fachausbildung dem Dienstherrn mit den erworbenen Kenntnissen uneingeschränkt zur Verfügung gestanden hat und damit einen Teil seiner Ausbildungskosten „abgedient“ hat (vgl. Sohm in: Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 2. Aufl. 2010, § 56 Rn. 23). Aufgrund der Berücksichtigung von „Abdienzeiten“ geht der Einwand des Klägers ins Leere, die Beklagte habe die Vorteile, die sie durch seine Tätigkeit erlangt habe, unberücksichtigt gelassen.
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Die Höhe des Teilverzichts hat die Beklagte aus dem Verhältnis der erbrachten Dienstleistung vor dem Ausscheiden zur Dauer der Bleibeverpflichtung unter Berücksichtigung eines progressiven Faktors von 0,75 errechnet, weil der Kläger im ersten Drittel seiner Stehzeitverpflichtung ausgeschieden ist. Dies entspricht ihren Bemessungsgrundsätzen (dort Nr. 3.1). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass die Beklagte den Zeitraum der Bleibeverpflichtung nicht linear bewertet, sondern nach verschiedenen Dritteln unterschiedlich hoch gewichtet hat (vgl. Nr. 3.1.5 der Bemessungsgrundsätze: bezüglich des ersten Drittels mit dem Multiplikator 0,75, bezüglich des 2. Drittels mit dem Multiplikator 1,05 und bezüglich des dritten Drittels mit dem Multiplikator 1,2). Dadurch berücksichtigt sie, dass die Dienstleistung unmittelbar nach Abschluss einer besonderen Ausbildung mangels entsprechender Berufspraxis und Berufserfahrung während des ersten Drittels der noch abzuleistenden Dienstzeit einen geringeren Nutzen für den Dienstherrn hat und erst im letzten Drittel der Stehzeitverpflichtung Ausgeschiedene neben der besseren Amortisation der Ausbildung geringere Verwerfungen für den Personalkörper verursachen (vgl. Nr. 3.1.5 der Bemessungsgrundsätze). Diese Erwägungen gelten - entgegen dem Vorbringen des Klägers - nicht nur für die Erstattung von Kosten für die Ausbildung von Piloten. Auch wenn der Erlass über die Bemessungsgrundsätze in einer früheren Fassung auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Pilotenausbildung (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.02.1977 -VI C 135.74 -, Juris) Bezug genommen hatte, kann daraus nicht gefolgert werden, dass die Bemessungsgrundsätze lediglich für die teurere Pilotenausbildung gelten. Vielmehr trifft es zu, dass auch die Dienstleistung von Ärzten im ersten Drittel nach ihrer Ausbildung von einer geringeren Wertigkeit ist als die zeitlich spätere Dienstleistung, weil ein Arzt unmittelbar nach dem Abschluss seiner Ausbildung noch nicht über die gleiche berufliche Erfahrung verfügt wie ein schon länger praktizierender Arzt (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 01.06.2015 - 1 A 930/14 -, Juris Rn. 30; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 16.02.2009 - 4 S 1457/07 -).
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Eine anfänglich höhere Rückzahlungsverpflichtung steht auch im Einklang mit dem Regelungszweck des § 56 Abs. 4 SG, der darin besteht, der Bundeswehr den von ihr selbst ausgebildeten Stamm von qualifizierten und spezialisierten Zeitsoldaten für eine angemessene Zeit zu erhalten bzw. dem vorzeitigen Ausscheiden von besonders ausgebildeten und deswegen in ihrer Funktion nicht ohne weiteres zu ersetzenden Zeitsoldaten aus der Bundeswehr entgegenzuwirken; die Regelung dient mithin nicht dem Schutz wirtschaftlicher Interessen der Beklagten, sondern ihr Zweck ist es, die Personalplanung und damit die Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr zu sichern, die sonst durch eine (frühzeitige) Abwanderung von ausgebildeten Soldaten gefährdet wäre (so zu Zeitsoldaten: vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.02.2009 - 4 S 1457/07 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 24.02.2016 - 1 A 9/14 -, Juris Rn. 64; BVerwG, Urt. v. 30.03.2006 - 2 C 18.05 -, Juris Rn. 14; zu Berufssoldaten: vgl. BVerfG Beschl. v. 22.01.1975 - 2 BvL 51/71 - Juris Rn. 60; BVerwG, Beschl. v. 14.05.2014 - 2 B 96.13 -, Juris Rn. 7). Daraus folgt zugleich eine Abschreckungswirkung, die einem gewissen Sanktionscharakter der Erstattungspflicht gleichkommt; dadurch soll dem vorzeitigen Ausscheiden von besonders ausgebildeten Soldaten aus der Bundeswehr wirksam entgegengewirkt werden, um die Einsatzfähigkeit der Bundeswehr zu sichern (zum Sanktionscharakter der Erstattungspflicht im Zusammenhang mit Soldaten auf Zeit vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. 24.02.2016, a.a.O., Rn. 64f.).
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Ferner ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte zum einen erst die Zeit ab Erlangung der Approbation berücksichtigt hat und zum anderen die Zeiten der Fachausbildungen nicht als „Abdienzeit" gewertet hat. Vor der Erlangung der Vollapprobation befand sich der Kläger noch in der seinerzeit der Ausbildung zuzurechnenden Zeit des „Arztes im Praktikum". Sowohl in dieser Zeit als auch während der Fachausbildungen hat der Kläger seine durch das Studium oder die (vorherigen) Fachausbildungen erworbenen Kenntnisse nicht uneingeschränkt der Bundeswehr zur Verfügung gestellt, selbst wenn er dabei den üblichen Dienst eines Klinikarztes verrichtet hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.05.2014, a.a.O.. Juris Rn. 8; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 24.02.2016 - 1 A 9/14 -, Juris Rn. 67).
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Die Beklagte hat auch ihr Ermessen rechtmäßig ausgeübt. In Ausübung pflichtgemäßen Ermessens hat sie dem Kläger unter Berücksichtigung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse - soweit bekannt gewesen - eine verzinsliche Stundung gewährt und die Möglichkeit eingeräumt, den Betrag in monatlichen Teilzahlungsraten in Höhe von 460,00 Euro zu erstatten, um eine besondere Härte durch die grundsätzlich gebotene sofortige Erstattung des Rückforderungsbetrages zu vermeiden. Der Kläger hat nicht substantiiert geltend gemacht, dass das Erstattungsverlangen aufgrund seiner individuellen Einkommens- und Vermögenslage als besondere Härte zu qualifizieren wäre und eine weitere Reduzierung oder gar einen vollständigen Verzicht gebietet.
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Eine sachgerechte Anwendung der Härtefallklausel ermöglicht es insbesondere, die Erstattungspflicht der sozialen Lage und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des auf eigenen Antrag entlassenen Soldaten anzupassen, wenn und solange ihn die Forderung des vollen Erstattungsbetrages in existenzielle Bedrängnis bringen würde (vgl. zu Berufssoldaten: BVerfG, Beschl. v. 22.01.1975 - 2 BvL 51/71 -, Juris Rn. 49). Dementsprechend hat die Beklagte im Widerspruchsbescheid ausdrücklich darauf hingewiesen, dass insbesondere bei unvorhergesehenen Einkommenseinbußen eine Überprüfung der Höhe der monatlichen Zahlungsrate möglich ist. Die Rechtmäßigkeit einer Stundung und Einräumung von Ratenzahlung dem Grunde nach folgt unmittelbar aus dem Wortlaut des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG, wonach „ganz oder teilweise" auf die Erstattung verzichtet werden kann (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 24.02.2016, a.a.O., Juris Rn. 85).
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Die auf monatlich 460,00 € festgesetzte Rate ist auch der Höhe nach rechtmäßig; denn der Kläger hat nicht dargetan, dass diese ihn über Gebühr belasten könnte. Die Ratenhöhe wurde vielmehr geschätzt, weil der Kläger keine Angaben zur Höhe seines Einkommens gemacht hat. Auch im gerichtlichen Verfahren hat er weder sein Einkommen noch seinen derzeitigen beruflichen Status offengelegt. Sein - ebenfalls nicht belegter - Einwand, er sei voraussichtlich bis zur Verrentung mit der Ratenzahlungsverpflichtung belastet, rechtfertigt keine andere Einschätzung. Zwar darf die Zahlungspflicht grundsätzlich nicht während des gesamten weiteren Berufslebens des Soldaten andauern, sondern muss zeitlich begrenzt sein (BVerwG, Urt. v. 28.10.2015 - 2 C 40.13 -, Juris Rn. 28 unter Hinweis auf Urt. v. 30.03.2006 - 2 C 18.05 -, Juris Rn. 24). Dies bedeutet aber nicht, dass der Endzeitpunkt für die Ratenzahlung zwingend im Bescheid benannt sein müsste (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 17.12.2015 - 7 B 27.14 -, Juris Rn. 61; a.A. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 01.06.2015 - 1 A 930/14 -, Juris Rn. 31 ff.). Es bedarf vielmehr der Würdigung des Einzelfalles, ob das Ende der Ratenzahlung aufgrund der konkreten Situation absehbar ist. So liegt es hier. Da der 1978 geborene Kläger bei seinem Ausscheiden aus dem Zeitsoldatenverhältnis im Jahre 2008 noch 37 Berufsjahre bis zur Verrentung vor sich hatte, hätte er den Erstattungsbetrag nach etwa 18 Jahren abgezahlt, wenn nur eine monatliche Rate von 460,00 € zugrunde gelegt würde. Zudem ist davon auszugehen, dass sein Einkommen mit zunehmendem Alter gestiegen ist und weiter steigen wird, so dass es möglich sein dürfte, eine höhere monatliche Rate als die festgesetzte zu erstatten und somit den Rückzahlungszeitraum zu verkürzen.
- 39
Schließlich ist die Festsetzung von Stundungszinsen in Höhe von 4 Prozent nicht ermessensfehlerhaft. Die Erwägung der Beklagten im Leistungsbescheid, dass der mit 4 Prozent festgesetzte Zinssatz sich im Verhältnis zu den auf dem Kapitalmarkt üblichen Soll- bzw. Kreditzinsen auf sehr niedrigem Niveau bewege, ist sachgerecht; denn nicht nur zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids im Jahre 2012, sondern selbst auch in der aktuellen Niedrigzinsphase ist z.B. bei Konsumentenkrediten ein solcher Zinssatz nicht unüblich (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 01.06.2015 - 1 A 930/14 -, Juris Rn. 67).
- 40
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Dem Kläger werden die Kosten ganz auferlegt, weil die Beklagte bezogen auf beide Instanzen nur zu einem unbedeutenden Teil unterlegen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, 711 ZPO.
- 41
Die Revision wird nicht zugelassen, da Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
Urteilsbesprechung zu Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 10. März 2016 - 2 LB 13/15
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Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 10. März 2016 - 2 LB 13/15 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).
(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.
(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.
(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.
(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er
- 1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, - 2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, - 3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist, - 4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder - 5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
(1) Auf Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes und anderer Vorschriften vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815) ein Studium oder eine Fachausbildung begonnen haben, sind § 49 Abs. 4 und § 56 Abs. 4 in der bisherigen Fassung anzuwenden.
(2) Auf die bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes und anderer Vorschriften vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815) vorhandenen Soldaten auf Zeit ist § 55 Abs. 4 in der bisherigen Fassung anzuwenden.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.
(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.
(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.
(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er
- 1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, - 2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, - 3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist, - 4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder - 5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
(1) Auf Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes und anderer Vorschriften vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815) ein Studium oder eine Fachausbildung begonnen haben, sind § 49 Abs. 4 und § 56 Abs. 4 in der bisherigen Fassung anzuwenden.
(2) Auf die bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes und anderer Vorschriften vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815) vorhandenen Soldaten auf Zeit ist § 55 Abs. 4 in der bisherigen Fassung anzuwenden.
(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.
(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.
(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.
(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er
- 1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, - 2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, - 3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist, - 4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder - 5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
(1) Auf Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes und anderer Vorschriften vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815) ein Studium oder eine Fachausbildung begonnen haben, sind § 49 Abs. 4 und § 56 Abs. 4 in der bisherigen Fassung anzuwenden.
(2) Auf die bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes und anderer Vorschriften vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815) vorhandenen Soldaten auf Zeit ist § 55 Abs. 4 in der bisherigen Fassung anzuwenden.
(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.
(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.
(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.
(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er
- 1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, - 2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, - 3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist, - 4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder - 5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Der Beamte ist entlassen, wenn er zum Berufssoldaten oder zum Soldaten auf Zeit ernannt wird. Die Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag.
(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.
(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.
(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.
(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er
- 1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, - 2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, - 3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist, - 4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder - 5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Der Beamte ist entlassen, wenn er zum Berufssoldaten oder zum Soldaten auf Zeit ernannt wird. Die Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag.
(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.
(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.
(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.
(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er
- 1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, - 2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, - 3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist, - 4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder - 5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht vorher der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
- 1
Der Kläger begehrt in der ihm erteilten Duldung die Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
- 2
Der nach eigenen Angaben im Jahre 1960 geborene Kläger ist indischer Staatsangehöriger. Er reiste im Jahre 2005 nach Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Der Kläger behauptete, nach seiner Einreise am 30. April 2005 mit einem Schiff in B-Stadt nach Verlassen des Schiffes im Hafengebiet überfallen und ausgeraubt worden zu sein. Dabei seien ihm sämtliche Ausweispapiere abhandengekommen. Der Kläger gab gegenüber der Polizei an, er sei nach Verlassen des Schiffes mit 2 Männern in ein Auto gestiegen. Diese Männer hätten gesagt, dass sie nachhause hätten fahren wollen. Noch im Hafen habe er seinen Pass haben wollen. Daraufhin hätten ihn die Männer im Auto geschlagen. Diese Männer hätten nur seinen Pass erhalten. Sie hätten sonst nichts weggenommen. Er wolle wegen seiner Probleme mit der Polizei in Indien in Deutschland bleiben.
- 3
In einer ersten Anhörung vor dem Bundesamt am 10. Mai 2005 gab der Kläger an, er habe einen Führerschein und einen Reisepass gehabt. Sein Führerschein und sein Reisepass seien ihm bei dem Streit mit den Leuten weggenommen worden. Die letzte Anschrift im Heimatland sei A., Sohn von xxx A., ………. gewesen. Er sei verheiratet, der Geburtsort seine Ehefrau sei Manka, dort sei auch die Ehe in einem Tempel geschlossen worden, es gebe dort keine Nachweise. Das Datum der Eheschließung wisse er nicht. Er habe 4 Kinder im Alter zwischen 13 und 20 Jahren. Er könne Nachweise darüber vorliegen, diese befänden sich aber zurzeit noch in Indien. Seine Eltern lebten in Indien unter der angegebenen Adresse. Neben seinen Eltern lebten noch ein Bruder, eine Schwester sowie Tanten und Onkel von ihm in Indien. Er habe die Schule bis zur 6. Klasse besucht. Einen Beruf habe er nicht erlernt, zuletzt habe er als Kraftfahrer gearbeitet. Der Name seines Arbeitgebers laute ……. In der weiteren Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 18. Mai 2005 gab der Kläger an, er habe im Punjab in einem kleinen Stadtteil als Fahrer gearbeitet. Am Wochenende, wenn er frei gehabt habe, sei er nachhause gefahren. Er sei verhaftet worden. Er sei auch mehrfach von der Polizei zur Wache mitgenommen worden. Sein Vater habe dann immer wieder Bestechungsgeld für seine Freilassung gezahlt. Er sei 4-5 Mal bei der Polizei gewesen.
- 4
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte den Asylantrag mit Bescheid vom 19. Mai 2005 als offensichtlich unbegründet ab und erließ eine Abschiebungsandrohung. Das Gericht lehnte den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der dagegen erhobenen Klage mit Beschluss vom 8. Juni 2005 ab. Der Kläger ist seit diesem Zeitpunkt vollziehbar ausreisepflichtig.
- 5
In einem Formular für ein Passersatzpapier gab der Kläger im Juni 2005 an, dass seine Heimatadresse ……… im Punjab sei. Der Kläger gab auf die Frage nach Verwandten, die zur Bestätigung kontaktiert werden könnten, die Adresse seines Arbeitgebers ………… sowie den Namen ……. an.
- 6
Das Landesamt für Ausländerangelegenheiten und später der Beklagte erteilten dem Kläger in der Folgezeit Duldungen mit der Nebenbestimmung, dass die Erwerbstätigkeit nicht gestattet ist.
- 7
Der Kläger wurde am 9. Januar 2006 bei der Botschaft von Indien vorgeführt. Der dortige Mitarbeiter bat danach noch einmal nachzufragen, ob irgendwelche Dokumente vorhanden seien, da die Prüfung in Indien sich ohne diese Unterlagen verlängere. Nach einem Vermerk des Landesamtes für Ausländerangelegenheiten vom 16. Januar 2006 sei der Kläger aufgefordert worden, einen Brief in sein Heimatland zu schreiben und Dokumente anzufordern. Bei einer Vorsprache vor dem Landesamt für Ausländerangelegenheiten am 13. Januar 2006 erklärte der Kläger seine Bereitschaft, bei der Passbeschaffung mitzuwirken. Das Landesamt teilte mit, dass eine Nachfrage bei der Botschaft am 13. April 2006 ergeben habe, dass der Kläger laut Auskunft der Botschaft eine falsche Adresse in Indien angegeben habe. Nach einer Mitteilung des Landesamtes für Ausländerangelegenheiten vom 10. Oktober 2006 sei am 27. September 2006 nochmals beim Generalkonsulat von Indien nachgefragt worden. Das Ergebnis sei gewesen, dass die Unterlagen nochmals nach Indien gesandt und geprüft worden seien. Das Landesamt für Ausländerangelegenheiten kürzte dem Kläger mit Bescheid vom 6. Februar 2007 das Taschengeld mit der Begründung, der Kläger weigere sich beharrlich, seinen Mitwirkungspflichten bei der Passersatzbeschaffung nachzukommen.
- 8
Der Kläger wurde erneut am 6. Februar 2007 zu seiner Ausreisebereitschaft von dem Landesamt im Beisein eines Dolmetschers befragt. Er gab dabei an, nicht ausreisen zu wollen und weiterhin nicht bei der Passbeschaffung mitzuwirken. Zur Begründung führte er an, er habe in Indien Probleme auch mit seiner Familie und seine Eltern könne er nicht anrufen, weil sie sonst mit der Polizei Probleme bekämen.
- 9
In einem Formular für einen Passersatzantrag gab der Kläger in der Folgezeit Name und Adresse von 2 Verwandten und die Namen von 2 Personen an, die in derselben Straße wie der Kläger wohnten, die Hausnummern gab der Kläger nicht an, dafür beschrieb er die Lage der Wohnungen anhand anderer Örtlichkeiten.
- 10
Das indische Generalkonsulat in Hamburg teilte im Februar 2007 mit, dass die indischen Behörden die Personenangaben an der angegebenen Adresse nicht hätten verifizieren können. Die Behörden in Indien hätten darum gebeten, vollständige und korrekte Adressangaben zu geben, um eine Überprüfung und Bestätigung der Identität zu ermöglichen. Solange sei es nicht möglich, Reisedokumente auszustellen. Das Landesamt kürzte daraufhin mit Bescheid vom 19. Februar 2007 das Taschengeld des Klägers vollständig. Nach einer Mitteilung des Landesamtes vom 14. Mai 2007 sei der Kläger am 10. Mai 2007 bei Vertretern des Generalkonsulats Indien erschienen. Die indische Staatsangehörigkeit sei bestätigt worden. Die Ausstellung eines Passersatzpapieres innerhalb der nächsten 190 Tage sei zugesagt worden. Nach einem Vermerk des Landesamtes für Ausländerangelegenheiten vom 11. Februar 2008 sei der Kläger erneut am 23. November 2007 bei dem Generalkonsulat erschienen und hätte im Interview ergänzende Angaben gemacht. Diese Angaben müssen noch weiterverfolgt werden. Das Landesamt fragte am 15. Juli 2008 bei dem indischen Generalkonsulat nach.
- 11
Nach Mitteilung des Landesamtes für Ausländerangelegenheiten vom 26. Januar 2009 hätten keine Heimreisedokumente erlangt werden können, da der Kläger erneut falsche Angaben im Passersatzantrag gemacht habe. Auf Nachfrage am 21. Januar 2009 habe das Generalkonsulat in Hamburg mitgeteilt, dass der Kläger mit den im Passersatzantrag gemachten Angaben nicht hätte identifiziert werden können.
- 12
In einem Passantrag vom 3. Februar 2009 gab der Kläger als Adresse abweichend von sonstigen Angaben unter …. die Hausnummer 2011-2012 an. Bei der Frage nach Namen und Anschrift von Nachbarn, der Schule des Geschäftes, wo Lebensmittel eingekauft worden seien, der Geschwister, der Verwandten und Freunde ist lediglich ein Strich ausgeführt worden. Bei der Frage nach 2 Verwandten, die die Angaben bestätigen könnten, ist wiederum ein Herr A. in der ……… und sein Arbeitgeber ……, diesmal mit der Adresse ….., angegeben.
- 13
Der Kläger wurde am 11. Februar 2009 dem Gebiet des Beklagten zugewiesen Das Landesamt teilte am 11. Februar 2009 mit, dass der Kläger bei seinen bisherigen Angaben geblieben sei. Eine Prüfung über den Vertrauensanwalt der Deutschen Botschaft sei eingeleitet worden. Der Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 23 Februar 2009 mit, dass die Mitwirkungsverpflichtung über die Beantragung eines Passes hinausgehe. Der Kläger sei zu allen Handlungen verpflichtet, die für die Ausstellung eines Identitätspapiers notwendig seien und nur von ihm persönlich erbracht werden könnten. Die Verpflichtung beinhalte auch, sich zwecks Beschaffung eines Identitätspapiers der Mithilfe geeigneter Dritter zu bedienen, etwa Angehörige, Freunde, Behörden im Heimatland oder ein Vertrauensanwalt. Der Kläger werde aufgefordert, Nachweise der Bemühungen zur Beschaffung eines Identitätspapiers einzureichen.
- 14
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Indien teilte mit Schreiben vom 18. März 2009 mit, dass die Identität des Klägers nicht habe festgestellt werden können. Die Ermittler hätten unter der angegebenen Adresse ………. kein Haus gefunden. Die Anwohner hätten keinen A., seine Frau oder seine Eltern gekannt. Die gegenwärtigen Mitglieder der Kraftfahrergewerkschaft hätten ebenfalls diese Person nicht gekannt.
- 15
Der Kläger gab in einem am 11. Mai 2009 eingereichten Personalbogen als Beruf LKW-Fahrer an, die Adresse lautet …………, außerdem wird der Name einer Schule angegeben und unter der Rubrik Abschluss gab der Kläger Klasse 6 an. Der Kläger gab weiter den Ausstellungsort seines Reisepasses an und die Anschrift einer Kirche in seinem Heimatort. Er gab die Personalien seines Vaters und seiner im Jahre 1977 verstorbenen Mutter an. Weiter gab der Kläger die gleich lautende Adresse seines Bruders an und erklärte, dass seine Schwester im Jahre 1985 verstorben sei. Unter der Rubrik Bekannte/Freunde machte der Kläger keine Angaben.
- 16
Der Beklagte forderte den Kläger nochmals mit Schreiben vom 7. Juli 2009 auf, bei der nächsten Vorsprache Nachweise über die unternommenen Bemühungen zur Beschaffung eines Identitätspapiers einzureichen.
- 17
Der Beklagte erstattete am 12. Oktober 2009 Strafanzeige gegen den Kläger.
- 18
Der Beklagte forderte den Kläger erneut mit Schreiben vom 6. November 2009 auf, Nachweise über seine Bemühungen einzureichen. Der Kläger reichte am 23. November 2009 erneut einen Passantrag bei dem Generalkonsulat in Hamburg ein. Dabei gab er das Geburtsdatum seines Vaters an. Er gab weiter den Namen seiner Ehefrau und seines ältesten Sohnes an. Die Frage nach dem Namen des ältesten Bruders oder der Schwester beantwortete der Kläger nicht, ebenso wie die Frage nach einem Führerschein, den Tag seiner Ausstellung und den Ausstellungsort, genauso wenig wie die Frage nach einem Schulabschluss. Er gab dann nach der Frage von Name und Adresse von 2 Verwandten/Freunden den Namen … A. und … A., jeweils …, ohne Straßenangabe an. Die Frage nach dem letzten Aufenthalt in Indien sowie der Registrierung der Geburt beantwortete der Kläger nicht.
- 19
Der Kläger teilte in einer Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft vom 14. Februar 2010 mit, dass die Beauftragten der Deutschen Botschaft eine falsche Adresse besucht hätten. Die …. habe etwa 2000 Häuser und er habe in der Nr. 112, nicht in der Nr. 2011-2012 gewohnt. Er habe angegeben, bei einem Herrn …., wohnhaft ….. in … gearbeitet zu haben. Die Firma hätte sich in der ….. befunden. Der Arbeitgeber habe auch keine Spedition im eigentlichen Sinne betrieben, sondern eher eine Landwirtschaft, auf der er seinen Lkw mit den Kläger als Fahrer eingesetzt habe. Er sei auch gegen Entgelt für die anderen Bauern auf ihren Höfen tätig gewesen. Eine Spedition mit Registrierung der Kraftfahrergewerkschaft habe nicht vorgelegen.
- 20
Er sei von seinem Vater auf eine private Schule geschickt worden, die Geld gekostet habe. Die Namen dieser Schule wisse er nicht mehr, er sei auch nur 5-6 Tage auf diese Schule gegangen, da kein Geld mehr für die Schule vorhanden gewesen sei. Aus der Erläuterung, er habe nur 5-6 Tage die Schule besucht, sei dann versehentlich die Angabe aufgenommen worden, er habe die Schule bis zur 6. Klasse besucht, was falsch sei. Er sei Analphabet. Im Personalbogen sei zwar angegeben, dass er die Schule bis zur 6. Klasse besucht habe. Diesen Fragebogen habe er allerdings gar nicht selbst ausgeführt, da er Analphabet sei. Er habe einen Bekannten gebeten, dies für ihn zu erledigen. Der Bekannte habe dann offenbar aus den vorliegenden Unterlagen den Eintrag 6. Klasse übernommen. Falsch sei auch der Eintrag in der Akte, wonach er einen Bruder gehabt habe. Richtig sei nur, dass er eine Schwester gehabt habe, die allerdings 1985 schon verstorben sei. Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht B-Stadt stellte das Ermittlungsverfahren gemäß § 153 Abs. 1 Satz 1 StPO ein, weil die Schuld als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung bestehe. Der Beklagte legte gegen diese Verfügung Beschwerde ein.
- 21
Der Beklagte forderte den Kläger erneut mit Schreiben vom 5. August 2010 auf, Nachweise über seine Bemühungen zur Beschaffung von Passersatzpapieren und die Mithilfe geeigneter Dritter im Heimatland vorzulegen.
- 22
Der Beklagte forderte den Kläger mit Schreiben vom 10. September 2010 auf, seine bisherigen falschen Angaben zu korrigieren und sich ernsthaft um Einreisedokumente zu bemühen. Es seien entgegen einer Ankündigung im Juli keinerlei Papiere eingereicht worden. Die eingereichten Kopien von angeblichen Briefen an einen Nachbarn in Indien seien nicht übersetzt. Der Inhalt könne deshalb nicht nachvollzogen werden.
- 23
Der Kläger teilte mit Schreiben vom 18. Mai 2011 mit, er sei am 9. Mai 2011 bei der Botschaft gewesen, er könne dafür einen Zeugen benennen. In der Botschaft sei er sehr unfreundlich behandelt und ihm sei ein Antrag auf Ausstellung eines Passes in die Hand gedrückt worden. Ihm sei gesagt worden, dass er diesen Antrag nicht direkt stellen könne, sondern dass dies über die Ausländerbehörde zu geschehen habe. Anschreiben über Nachbarn und Bekannte hätten in der Vergangenheit nichts gebracht und zur Familie bestehe kein Kontakt mehr. Er möchte eine Arbeitserlaubnis erhalten. In dem überreichten Passersatzantrag gab der Kläger die Namen von Ehefrau, Kindern, Geschwistern nicht an, ebenso fehlten Angaben zu bisherigen Pässen und Führerschein. Er gab jedoch an, Indien bereits im Juni 2004 verlassen zu haben. Der Beklagte teilte dem Kläger darauf mit, dass der Antrag unvollständig und wiederum falsch ausgefüllt worden sei. Eine Beschäftigung könne nicht erlaubt werden, wenn aus von den Ausländern zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden könnten. Der Kläger sei seiner Verpflichtung zur Mitwirkung nicht hinreichend nachgekommen. Der Beklagte forderte den Kläger nochmals mit Schreiben vom 1. Juni 2011 auf, seine Bemühungen nachzuweisen.
- 24
Das indische Generalkonsulat teilte mit Schreiben vom 14. Juni 2011 mit, dass die Angaben des Klägers in Indien nicht hätten verifiziert werden können. Es sei die vollständige und korrekte Adresse erforderlich. Es werde gebeten, den Kläger zu bitten, irgendeine Art von Beweis seiner Identität, wie Fotokopien des indischen Passes, eine Identitätskarte für die Wahlkommission, Führerschein, Schulbescheinigungen oder Essenskarten vorzulegen.
- 25
Der Beklagte lehnte den Antrag auf Änderung der Nebenbestimmung in der Duldung über die Nichtgestattung der Erwerbstätigkeit mit Bescheid vom 18. Juli 2011 ab, der dagegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 7. Mai 2012 zurückgewiesen. Das Strafverfahren gegen den Kläger ist nach Anklageerhebung gemäß § 153 a Abs. 2 StPO eingestellt worden. In einem von dem Kläger am 20. August 2011 eingereichten Personalbogen fehlen Angaben zu Nachbarn, Pass, Schule, Ausbildung, es ist nur ein Kind angegeben worden, es fehlt die Anschrift des Vaters, bei den Personalien der sonstigen Verwandten ist überall „No“ angegeben.
- 26
Der Beklagte forderte den Kläger erneut mit Schreiben vom 1. Dezember 2011 auf, hinreichende Nachweise einzureichen sowie gegenüber der Botschaft eine Freiwilligkeitserklärung abzugeben. Der Kläger reichte am 29. Juni 2012 erneut einen Passantrag ein. Die Frage nach dem Ort der Geburt wurde mit ….. beantwortet, die Frage nach Schulabschlüssen und sonstigen Qualifikationen verneint, der Ort der Ausstellung des Reisepasses wurde angegeben, die Frage nach Nachbarn verneint ebenso wie die Angaben zur Schule. Die Namen und der Geburtsort der Kinder wurden angegeben, die Frage nach den Geburtsdaten verneint, der Name der Ehefrau wurde angegeben, der Geburtstag und der Geburtsort der Ehefrau wurde nicht angegeben. Der Kläger nannte den Namen des Vaters und der Mutter, weitere Fragen zu den Eltern wurden nicht beantwortet. Es wurden weiter die Namen von 2 Bekannten/Freunden mit dem Nachnamen A. ohne Anschrift oder Geburtsdatum angegeben.
- 27
Das Amtsgericht Reinbek lehnte mit Beschluss vom 18. Juli 2012 die Eröffnung des Hauptverfahrens wegen einer angeklagten Straftat nach dem AufenthG gegen den Kläger ab. Zur Begründung führte es an, falsche Erklärungen gegenüber der Vertretung des Staates, dessen Staatsangehörigkeit der Ausländer besitzt, seien nicht strafbar.
- 28
Der Beklagte wies den Kläger mit Schreiben vom 23. Oktober 2012 darauf hin, dass der Passersatzantrag unvollständig ausgefüllt sei und auch weitergehende Bemühungen gefordert würden. Der Kläger müsse alles in seiner Macht stehende tun, um Dokumente zur Identitätsfeststellung zu besorgen. Dazu gehöre auch, dass er sich der Hilfe geeigneter Dritter im Heimatland bediene. Der Beklagte forderte den Kläger mit Schreiben vom 20. November 2012 erneut auf, einen Personalbogen sowie einen Passersatzantrag unterschrieben einzureichen. Die Ausstellung eines Heimreisedokuments sei bei ernsthaften Bemühungen unproblematisch und nach kurzer Zeit zu erzielen. Soweit es erforderlich sei, sei der Kläger auch verpflichtet, bei der Botschaft seines Heimatstaates vorzusprechen.
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Der Kläger reichte am 14. Dezember 2012 erneut einen Passersatzantrag ein, bei diesem Antrag gab er den Namen eines Postangestellten an, über die Richtigkeit des Namens sei er sich allerdings nicht ganz sicher. Bei den Angaben zu den Kindern ist das ungefähre Alter der Kinder angegeben, ebenso wie das ungefähre Alter der Ehefrau und der Geburtsort der Ehefrau. Weitere Angaben, wie Personalien der Geschwister erfolgten nicht, es sind wieder die 2 Bezugspersonen angegeben, die zuletzt in derselben Straße gelebt haben sollen.
- 30
Der Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 28. Februar 2013 mit, dass es unglaubwürdig sei, dass der Kläger zu keinem in seinem Heimatland lebenden Familienangehörigen und Bekannten Kontakt aufnehmen könne. Der Kläger wurde nochmals auf seinen Mitwirkungspflichten hingewiesen.
- 31
Der Kläger teilte mit Schreiben vom 27. März 2013 mit, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beklagte unvollständige Angaben bemängele, wo doch aus dem Akteninhalt ersichtlich sei, welche Fakten vorgetragen worden seien. Er habe mitgeteilt, dass er Kraftfahrer sei. Einen Führerschein und einen Pass habe er ebenfalls gehabt. In Indien könne in jeder Ortschaft der Führerschein gemacht werden Eine Dokumentation darüber gebe es nicht. Auch Anfragen aus Deutschland zum Beispiel nach Führerscheinen und Pässen könne man vergessen, da die Behörden das Telefonat noch nicht einmal erwiderten. Er unterhalte keinerlei Kontakt mehr zu seiner Familie. Seine Ehefrau habe ihn schon 2005 verlassen und eine Auffindbarkeit in einem riesigen Land wie Indien dürfte von vornherein vergeblich sein. Es werde die Erteilung einer Arbeitserlaubnis beantragt. Er habe nach mehr als 8 Jahren einen Anspruch auf Erteilung einer unbeschränkten Arbeitserlaubnis.
- 32
Der Beklagte wies den Kläger mit Schreiben vom 19. Juni 2013 in einer Anhörung wegen der beabsichtigten Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis darauf hin, dass er mit seinem Verhalten deutlich gemacht habe, dass er nicht gewillt sei, sich ernsthaft an der Passersatzbeschaffung zu beteiligen. Der Kläger habe zahlreiche Personalbögen ausgefüllt, keiner davon sei vollständig und wahrheitsgemäß. Der Kläger habe bei seiner Anhörung zum Asylverfahren angegeben, dass seine Frau, seine 4 Kinder sowie seine Eltern, ein Bruder, eine Schwester und zudem noch Tanten und Onkel sich in Indien aufhielten. Zudem habe der Kläger sein Heimatland im Alter von 45 Jahren verlassen, so dass er bei seiner Ausreise über ein bestehendes soziales Umfeld, wie Freunde, Klassenkameraden, Arbeitskollegen verfügt habe. Dass er keine Möglichkeit habe, mit einer Person in Indien in Kontakt zu treten, sei unglaubwürdig. Der Kläger müsse sich gegebenenfalls auch an die indischen Behörden wenden, um Identitätsdokumente zu besorgen oder einen Rechtsanwalt in Indien einzuschalten, der in seinem Auftrag versuche, entweder seine Familie zu finden oder an den bereits vorhandenen Reisepass zu kommen. Der Kläger werde aufgefordert, in Kontakt mit dem Generalkonsulat zu treten, um die Möglichkeiten einer freiwilligen Ausreise zu erörtern.
- 33
Der Beklagte forderte den Kläger erneut mit Schreiben vom 10. Juli 2013 auf, an der Passbeschaffung mitzuwirken. Der Kläger teilte mit Schreiben vom 14. August 2013 mit, dass das Recht auf Arbeit zum existenziellen Grundbedürfnis eines Menschen gehöre und der Ausschluss auf Dauer grundrechtswidrig sei.
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Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 16. Oktober 2013 den Antrag auf Änderung der Nebenbestimmung zur Ausübung einer Beschäftigung ab. Zur Begründung führte der Beklagte an, die Ausübung einer Beschäftigung könne nicht erlaubt werden, wenn bei Ausländern aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden könnten. Dies sei bei dem Kläger Fall.
- 35
Der Kläger legte gegen diesen Bescheid am 13. November 2013 Widerspruch ein und führte zur Begründung an, die Angelegenheit drehte sich immer wieder im Kreis. Er habe nach der letzten Korrespondenz Anfragen gestartet, aber keine Antwort erhalten. Sollten diese wider Erwarten noch eingehen, würde diese umgehend nachgereicht werden. Er werde als Mensch 2. Klasse geführt, da das Recht zur Arbeit ein elementares Grundrecht darstelle, welches auch für Ausländer zu beachten sei. Die Einräumung dieses Rechts nach einem Jahr Aufenthalt zeige auch, dass der jetzige Umgang mit ihm als inhuman anzusehen sei.
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Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 2. Januar 2014 zurück. Zur Begründung führte er unter anderem an, bislang seien die für die Passbeschaffung benötigten Personalbögen nur unvollständig und nicht wahrheitsgemäß ausgefüllt worden. Es seien auch keine Bemühungen unternommen worden, Kontakt zu in Indien lebenden Verwandten aufzunehmen. Der Kläger gebe zwar an, dass Anfragen gestartet worden seien, Nachweise über die gestarteten Anfragen oder über sonstige Bemühungen lägen bis zum Tage nicht vor. Auch die Möglichkeit, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, sei nicht genutzt worden. Auch die Möglichkeit, Unterstützung durch das indische Generalkonsulat für eine freiwillige Ausreise zu erhalten, sei nicht genutzt worden. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger bei ernsthaften Bemühungen in absehbarer Zeit ein Heim Reisedokument erhalten könnte. Die Versagung der Arbeitserlaubnis verstoße auch nicht gegen Grundrechte. Soweit der Kläger bei der Passersatzbeschaffung mitwirken, kündigen die Aufnahme der Beschäftigung erlaubt werden.
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Der Kläger hat am 6. Februar 2014 Klage erhoben.
- 38
Er macht geltend die Versagung einer Arbeitserlaubnis sei dann nicht zulässig, wenn zwar eine freiwillige Ausreise möglich, gleichzeitig nicht aber die Unmöglichkeit der zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung verschuldet worden sei. Dies mache der Wortlaut des § 11 Satz 2 2. Alt. BeschVerfV deutlich. Er habe nachgewiesen, dass er Briefe verschickt habe, jedoch keine Antworten zurückgekommen seien. Die Möglichkeit, einen indischen Rechtsanwalt zu beauftragen, sei theoretisch und überspanne die Anforderungen. Er könne die horrenden Vorauszahlungen dafür nicht leisten. Ihm könne nicht vorgehalten werden, die Unterstützung des Generalkonsulats für eine freiwillige Ausreise nicht genutzt zu haben. Die Frage der Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise sei bei der Arbeitserlaubnis nicht maßgebend, da dort nur darauf abgestellt werde, dass eine Abschiebung aus vom Ausländer zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden könne. Es müsste zumindest die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis unter Erteilung von Auflagen im Ermessenswege erwogen werden. Die Versagung einer Erlaubnis komme nur in Betracht, wenn eine Täuschung über die Identität vorliege oder eigene falsche Angaben gemacht worden seien. Soweit ihm unterstellt werde, er sei den Aufforderungen nicht ausreichend nachgekommen, könne daraus nicht der innere Tatbestand einer Täuschung entnommen werden.
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Der Beklagte unterstelle, man könne in Indien ein entsprechend deutschen Gegebenheiten vorliegendes Meldeverfahren voraussetzen, was nicht der Fall sei. Er sei seit 10 Jahren auf Sozialleistungen angewiesen und habe keine Möglichkeit gehabt, sein Leben zu führen. Es habe erhebliche Schwierigkeiten gegeben, mit der Duldung ein Konto zu eröffnen. Die jetzige Wohnung sei wegen Eigenbedarfs gekündigt worden. Eine neue Wohnung werde er ohne Arbeit und mit eingeschränkten Sozialleistungen nicht erhalten können. Er sei arbeitswillig und auch bemüht, sich zu integrieren. Er habe sich am 18. Mai 2016 nochmals mit der Botschaft in Verbindung gesetzt. Mit einer entsprechenden Erklärung der Ausländerbehörde sei er am 13. Juni 2016 erneut zur Botschaft gegangen. Dort habe man ihm mitgeteilt dass man Identitätspapiere verlange, die er nicht habe, ansonsten würde er keinen Pass erhalten. Vor diesem Hintergrund sei auch die Verweigerung der Arbeitserlaubnis wegen fehlender Mitwirkung nicht gerechtfertigt.
- 40
Der Kläger beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 16. Oktober 2013 und des Widerspruchsbescheides vom 2. Januar 2014 zu verpflichten, ihm eine Arbeitserlaubnis zu erteilen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
- 44
Er ist der Auffassung, es werde dem Kläger nicht nur unterstellt, den Aufforderungen nicht nachgekommen zu sein, sondern auch, dass er wissentlich falsche Angaben über seine Identität gemacht habe. Bereits im Asylverfahren sei der Sachvortrag als unglaubwürdig angesehen worden. Sowohl die indische Botschaft als auch die deutsche Botschaft in Neu-Dehli hätten bestätigt, dass er falsche Angaben in dem ausgefüllten Passersatzantrag gemacht habe. In den Angaben zum Passersatzantrag sei er bei den falschen Angaben geblieben. Zu der Aussage, dass der Kläger sich am 18. Mai 2016 sowie 13. Juni 2016 mit der indischen Botschaft in Verbindung gesetzt habe, sei anzumerken, dass es zu diesen Sachverhalt keine konkreten schriftlichen Nachweise gebe und Zweifel daran bestünden. Zu dem ausgehändigten das Antragsformular bleibe zu sagen, dass dies den Kläger ausgehändigt worden sei, um zu prüfen, ob sich an den von ihm gemachten Angaben zu seiner Person möglicherweise Änderungen ergeben würden, mit denen man erneut an die indische Botschaft herantreten könne. Dies sei jedoch nicht der Fall, so dass die indische Botschaft nicht erneut bemüht worden sei.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist unbegründet.
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Der Bescheid vom 16. Oktober 2013 und der Widerspruchsbescheides vom 2. Januar 2014 sind auch im maßgebenden Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung rechtmäßig und verletzen den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung der begehrten Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).
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Dem von dem Kläger geltend gemachten Anspruch steht die zwingende gesetzliche Regelung des § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 2 AufenthG entgegen. Danach darf einem Ausländer, der - wie der Kläger - eine Duldung besitzt, die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können. Nach S. 2 dieser Vorschrift hat ein Ausländer diese Gründe insbesondere dann zu vertreten, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt.
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Die Voraussetzungen dieses Ausschlussgrundes sind im Falle des Klägers gegeben. Die unzureichende Mitwirkung bei der Passbeschaffung stellt einen Versagungsgrund nach § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 2 AufenthG dar, auch wenn die in S. 2 genannten Regelbeispiele nicht erfüllt sind. Dies war für die inhaltsgleichen Vorgängervorschriften in der Rechtsprechung allgemein anerkannt (vgl. zu § 33 BeschV: SächsOVG, Beschluss vom 07. März 2013 - 3 A 495/11 - AuAS 2013, 112; OVG Sachs.-Anh., Beschluss vom 09. Juli 2014 - 2 L 169/12 -; VG Ansbach, Urteil vom 20. November 2014 - AN 5 K 13.01686 - jeweils juris; zu § 11 BeschVerfV: OVG NRW, Beschluss vom 18. Januar 2006 - 18 B 1772/05 - ). Da der Gesetzgeber in Kenntnis dieser ständigen Rechtsprechung den Wortlaut der Vorgängervorschriften in der Neuregelung übernommen hat, beansprucht diese Gesetzesauslegung auch weiterhin Gültigkeit (VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 02. Juni 2016 – 1 K 2944/15 –, Rn. 22, juris).
- 50
Die dem Ausländer im Rahmen des § 60a Abs. 6 AufenthG abverlangten Mitwirkungspflichten bei der Beschaffung von Reisepapieren entsprechen denen in § 25 Abs. 5 Satz 3 und Satz 4 AufenthG. Zwar besteht ein Unterschied zwischen § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG und § 60a Abs. 6 AufenthG in Bezug auf die Folgen, die eine mangelhafte Mitwirkung des Ausländers auslösen muss. Nach § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG darf eine Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Unter „Ausreise“ im Sinne dieser Vorschrift ist sowohl die freiwillige Ausreise als auch die zwangsweise Abschiebung zu verstehen (BVerwG, Urt. v. 27. Juni 2006 - 1 C 14/05 -, BVerwGE 126, 192, juris, Rn. 15). Hingegen darf nach § 60a Abs. 6 S.1 Nr. 2 AufenthG Ausländern die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden, wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihnen aus Gründen, die sie selbst zu vertreten haben, nicht vollzogen werden können. Die Vorschrift bzw. die Vorgängervorschriften erfassen nach ihrem Wortlaut nur Zwangsmaßnahmen (OVG Lüneburg, Beschluss vom 29. April 2015 – 11 LA 274/14 –, Rn. 8, juris; VG Sigmaringen, Beschl. v. 25. August 2005 - 8 K 1287/05 -, juris, Rn. 22, zu § 11 BeschVerfV).
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Nach dem Wortlaut des § 60a Abs. 6 S.1 Nr. 2 AufenthG stehen nur solche Gründe der Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis entgegen, die im Zeitpunkt der Entscheidung über die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis die Abschiebung hindern. Gründe, die den Vollzug ausschließlich in der Vergangenheit verzögert oder behindert haben, sind daher unbeachtlich. Die Voraussetzungen des § 60a Abs. 6 S.1 Nr. 2 AufenthG können nur durch ein gegenwärtig an den Tag gelegtes schuldhaftes Mitwirkungsversäumnis erfüllt werden, das kausal zu einem – ebenfalls gegenwärtigen – Abschiebungshindernis führt (VG Würzburg, Urteil v. 22. November 2010 – W 7 K 10.86; Urteil v. 8. Januar 2009 – W 7 K 08.758 m.w.N.).
- 52
Vorliegend hat der Kläger den Grund, weshalb derzeit seine Abschiebung nicht vollzogen werden kann, in diesem Sinne kausal selbst zu vertreten. Die Abschiebung kann nicht vollzogen werden, weil keine hinreichenden Identitäts- bzw. Reisedokumente vorliegen. Kommt der Ausländer seiner Pflicht zur Beschaffung von Heimreisedokumenten (§ 48 Abs. 3 Satz 1 Aufenthaltsgesetz – AufenthG, § 5 Abs. 2 Nr. 2 Aufenthaltsverordnung – AufenthV) nicht nach, so hat er das Abschiebungshindernis zu vertreten. Dabei kann er sich nicht allein auf die Erfüllung derjenigen Pflichten, die ihm konkret von der Ausländerbehörde vorgegeben werden, beschränken, sondern ist vielmehr gehalten, eigenständig die Initiative zu ergreifen und die erforderlichen Schritte in die Wege zu leiten, um das bestehende Ausreisehindernis nach seinen Möglichkeiten zu beseitigen. Unter Berücksichtigung von § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, § 5 Abs. 2 Nr. 2 AufenthV kann von dem Ausländer daher auch verlangt werden, es nicht bei der Einreichung der erforderlichen Unterlagen und bei der Vorsprache bei der Auslandsvertretung seines Heimatstaates zu belassen, sondern darüber hinaus weitere Angaben zu machen, die seine Identifikation ermöglichen. Schließlich hat der Ausländer die Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht zu belegen und nachzuweisen (SächsOVG, Beschluss v. 7. März 2013 – 3 A 495/11 – juris Rn. 7; BayVGH, Beschluss v. 27.7.2010 – 10 ZB 10.276 – juris Rn. 12; jeweils m.w.N.).
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Vorliegend hat der Kläger es trotz der zahlreichen Aufforderungen des Beklagten unterlassen, hinreichende Nachweise zu fortlaufenden eigenen Bemühungen in Indien zur Feststellung seiner Identität einzureichen. Die eingereichten Kopien von angeblichen Briefen an einen Nachbarn in Indien reichen dazu nicht aus. Der Kläger lebte mit Familie in Indien, er hat das Land erst mit ca. 45 Jahren verlassen. Er ist dort zur Schule gegangen und hat gearbeitet. Die jahrzehntelange Teilnahme am sozialen Leben mit seinen vielseitigen sozialen Kontakten hinterlässt eine Vielzahl von Spuren, die Ansatzpunkte für Anschreiben des Klägers an Personen oder Institutionen sein können. Der Kläger ist wie im Tatbestand ausführlich dargestellt, fortlaufend – jedoch im Wesentlichen erfolglos – auch zu eigenen Bemühungen in diese Richtung angehalten worden. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Kläger sich einen Vertrauensanwalt leisten könnte, denn es fehlt bereits an hinreichenden Bemühungen, die keinen großen finanziellen Aufwand erfordern würden. Der ernsthafte Wille, an der Klärung der Identität mitzuwirken, ist nicht erkennbar. Dies zeigt auch die fortlaufende mangelnde Sorgfalt bei der Ausfüllung der Passersatzanträge, die - wie im Detail oben dargestellt -, häufig unvollständige, teilweise auch widersprüchliche Angaben enthielten. Selbst wenn der Kläger sich zur Ausfüllung der Anträge der Hilfe anderer Personen bediente, so hätte er durch Nachfragen auf eine sorgfältige Ausfüllung der Anträge hinwirken können, wenn er ernsthaft daran interessiert gewesen wäre.
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Die Versagung der Genehmigung zur Ausübung der Beschäftigung ist auch nicht unverhältnismäßig, da es der Kläger durch Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten jederzeit in der Hand hat, den Versagungsgrund zu beseitigen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 S. 1, 711 ZPO.
(1) Der Soldat hat Anspruch auf Geld- und Sachbezüge, Versorgung, Reise- und Umzugskostenvergütung nach Maßgabe besonderer Gesetze. Zu den Sachbezügen gehört auch die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung. Die Weiterführung der sozialen Krankenversicherung für seine Angehörigen, die Arbeitslosenversicherung und Versicherung in den gesetzlichen Rentenversicherungen werden gesetzlich geregelt.
(2) Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes (Sanitätsoffizieranwärter), die unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zum Studium beurlaubt sind, erhalten unentgeltliche truppenärztliche Versorgung, ein Ausbildungsgeld (Grundbetrag, Familienzuschlag) sowie Einmalzahlungen im Rahmen von Besoldungsanpassungen nach dem Bundesbesoldungsgesetz und haben Anspruch auf Erstattung der auf Grundlage der jeweiligen Landesgesetzgebung erhobenen Studienbeiträge oder Studiengebühren. Die Höhe des Ausbildungsgeldes wird durch Rechtsverordnung unter Berücksichtigung der Dienstbezüge derjenigen Dienstgrade festgesetzt, die die Sanitätsoffizieranwärter während ihrer Ausbildung durchlaufen. Die Rechtsverordnung regelt ferner das Nähere über die Gewährung des Ausbildungsgeldes sowie über die Anrechnung von Einkünften aus einer mit der Ausbildung zusammenhängenden Tätigkeit.
(3) Die §§ 76, 84a und 96 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes gelten entsprechend.
(4) Den Soldaten kann bei Dienstjubiläen eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung.
(5) Soldatinnen haben Anspruch auf Mutterschutz. Die Einzelheiten werden durch Rechtsverordnung geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass Soldatinnen hinsichtlich Inhalt, Art und Umfang der Schutz gewährleistet wird, wie er durch das Mutterschutzgesetz vorgesehen ist. Abweichungen sind nur insoweit zulässig, als sie mit Rücksicht auf die Eigenart des militärischen Dienstes erforderlich sind. Eine angemessene Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der dem Gesundheitsschutz dienenden mutterschutzrechtlichen Vorschriften ist vorzusehen.
(6) Der Dienstherr ermöglicht dem Soldaten die unentgeltliche Beförderung in öffentlichen Eisenbahnen, wenn der Soldat während der Beförderung Uniform trägt. Eine Rechtsverordnung bestimmt das Nähere über die Voraussetzungen und weitere Ausgestaltung des Anspruches.
(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.
(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.
(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.
(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er
- 1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, - 2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, - 3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist, - 4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder - 5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Der Leistungsbescheid der Beklagten vom 10. September 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Januar 2013 wird hinsichtlich der Ziffer 1 des Leistungsbescheides in Höhe von 52.362,76 Euro und hinsichtlich Ziffer 3 des Leistungsbescheides, soweit diese einen Erstattungsbetrag von 52.362,76 Euro aufgehoben; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Beklagte zu 90 vom Hundert und der Kläger zu 10 vom Hundert.
Die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand
2Der Kläger ist ehemaliger Berufssoldat der Beklagten, zuletzt im Dienstgrad eines Oberstabsarztes. Zum 1. Juli 1996 trat er – auf der Grundlage einer Verpflichtungserklärung vom 23. März 1996 über 16 Jahre – als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes in den Dienst der Beklagten und wurde in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. In der Verpflichtungserklärung vom 23. März 1996 bestätigte der Kläger unter anderem, dass ihm bekannt sei, dass er nach § 56 Abs. 4 SG das während der Ausbildung bezogene Ausbildungsgeld u.a. dann zu erstatten habe, wenn er auf eigenen Antrag aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit ausscheide. Vom 2. April 1997 bis zum 21. Mai 2003 studierte der Kläger unter Beurlaubung vom militärischen Dienst Humanmedizin. Seine Dienstzeit wurde zunächst auf 5, dann auf 15 und mit Bescheid vom 9. November 2004 schließlich auf die vollen 16 Jahre festgesetzt. Im Anschluss an das Studium leistete der Kläger vom 22. Mai 2003 bis 30. September 2004 die nach der damaligen Approbationsordnung erforderliche Zeit als „Arzt im Praktikum“ am Bundeswehrzentralkrankenhaus in L. ab. Mit Urkunde der Bezirksregierung L1. vom 1. Oktober 2004 wurde ihm die Approbation als Arzt erteilt; am gleichen Tag wurde er zum Stabsarzt ernannt. Aufgrund einer erneuten Weiterverpflichtungserklärung vom September 2006 über eine Dienstzeit von insgesamt 20 Jahren setzte die Beklagte das Dienstzeitende auf den 30. Juni 2016 fest. Vom 1. Oktober 2004 bis 31. Juli 2005 und vom 1. Januar 2007 bis 5. Januar 2008 befand sich der Kläger im Bundeswehrzentralkrankenhaus L. in der klinischen Weiterbildung im Fach „Innere Medizin“. Diese Weiterbildung setzte er vom 1. April 2008 bis zum Dienstende am 7. Oktober 2008 in der Universitätsklinik N. fort. Neben der Weiterbildung im Fach „Innere Medizin“ nahm der Kläger vom 15. Februar 2005 bis 4. März 2005 an einem Lehrgang „Notfallmedizin“ und im November 2004 und Januar sowie April 2005 an insgesamt 11 Tagen an Notarzteinsätzen teil. Daraufhin wurde ihm am 7. Juni 2005 der Fachkundenachweis „Rettungsdienst“ zuerkannt. Am 17. Januar 2007 wurde der Kläger zum Oberstabsarzt ernannt. Auf seinen Antrag wurde er am 27. Dezember 2007 in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten übernommen. Am 8. Oktober 2008 übernahm die Universität C. den Kläger als Akademischen Rat in das Beamtenverhältnis auf Zeit; damit schied der Kläger von Gesetzes wegen aus dem Soldatenverhältnis aus.
3Mit Schreiben vom 3. Juli 2009 wies die Beklagte den Kläger – erneut – auf die Pflicht zur Erstattung der Ausbildungskosten (nach § 49 SG) hin. Unter dem 28. Mai 2010 hörte die Beklagte den Kläger zur Rückforderung von maximal 20.145,10 Euro Kosten der Fachausbildungen und 118.267,50 Euro Ausbildungsvergütung an.
4Mit Bescheid des Personalamtes der Bundeswehr vom 10. September 2010 forderte die Beklagte den Kläger zur Erstattung von Ausbildungsgeld und der im Rahmen der Aus‑ und Weiterbildung entstandenen Fachausbildungskosten auf; den Erstattungsbetrag setzte die Beklagte auf 121.312,49 Euro fest (Ziffer 1). Zugleich gewährte die Beklagte dem Kläger eine verzinsliche Stundung durch Ratenzahlung von monatlichen Raten in Höhe von 690,00 Euro (Ziffer 2). Ferner erhob die Beklagte mit „Bestandskraft des Leistungsbescheides, spätestens ab 25. Oktober 2010“ fällig werdende Stundungszinsen in Höhe von jährlich vier vom Hundert, deren Berechnung und Einziehung nach Erledigung der Hauptforderung erfolgen sollte und auf die sich die eingeräumte Stundung mit erstreckte (Ziffer 3). Die Stundung stand unter dem Vorbehalt gleichbleibender wirtschaftlicher Verhältnisse und sollte jährlich überprüft werden (Ziffer 4).
5Zur Begründung führte die Beklagte im Kern aus, Rechtsgrundlage für die Rückforderung sei § 49 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG. Danach müsse ein früherer Berufssoldat, der auf eigenen Antrag entlassen worden sei oder als auf eigenen Antrag entlassen gelte, die durch ein Studium oder eine Fachausbildung entstandenen Kosten erstatten. Während des Studiums der Humanmedizin habe der Kläger Ausbildungsgeld in Höhe von 118.267,50 Euro erhalten. Für die Zeit als Arzt im Praktikum seien Kosten in Höhe von 4.324,08 Euro und für die Weiterbildung „Innere Medizin“ Kosten in Höhe von 13.362,43 Euro, insgesamt also 17.686,51 Euro, angefallen. Während das Studium und die Weiterbildung „Innere Medizin“ nicht im Sinne des § 46 Abs. 3 SG „abgedient“ seien, sei dies hinsichtlich der Fachausbildung „Rettungsmedizin“ der Fall. Daher seien die hierfür entstandenen Kosten nicht mehr zu erstatten. Unter Härtegesichtspunkten berücksichtige die Beklagte auch Abdienzeiten unterhalb der Zeitspanne des § 46 Abs. 3 SG. Nach Abschluss des Studiums sei der Kläger für insgesamt 1.447 Tage im Dienst gewesen. Hiervon entfielen jedoch 853 Tage auf die weiteren Fachausbildungen, so dass eine Abdienzeit von 594 Tagen verbleibe. Diese würden in einen Verzichtsanteil von 12,38 vom Hundert umgerechnet, so dass von dem gezahlten Ausbildungsgeld nur 103.625,98 Euro zurückgefordert würden; die Kosten der Weiterbildung „Innere Medizin“ seien hingegen voll zurückzuzahlen. Die Berechtigung, für die darüber hinaus gewährte Ratenzahlung Stundungszinsen zu fordern, ergebe sich unmittelbar aus § 49 Abs. 4 Satz 3 SG. Im Vergleich zum Kapitalmarkt bewege sich der festgesetzte Zinssatz von 4 vom Hundert auf niedrigem Niveau.
6Hiergegen legte der Kläger am 11. Oktober 2010 Widerspruch ein. Zur Begründung machte er geltend, der Rückforderungsbescheid sei „in Teilen“ rechtswidrig. So sei die Zeit als Assistenzarzt in vollem Umfang bei der Berechnung der Abdienquote zu berücksichtigen. Ferner dürften die Zeiten vom 23. Februar 1998 bis 15. März 1998 (Pflegepraktikum), vom 1. August 2001 bis 31. August 2001 (Famulatur) sowie der 10. und 11. Dezember 2002 (Personalgespräch) nicht berücksichtigt werden, weil er in diesen Zeiten kein Ausbildungsgeld sondern ganz normale Dienstvergütung erhalten habe. Auch die Umzugskostenvergütung für den Umzug nach L. sei von den zu erstattenden Kosten abzuziehen, weil dieser „Erstumzug“ in jedem Fall vom Dienstherrn hätte erstattet werden müssen. Die Kosten für die Tätigkeit in N. könnten ebenfalls nicht zurückgefordert werden, weil die dortige Ausbildung von der Ärztekammer Nordrhein nicht anerkannt worden sei und es sich daher nicht um eine Fachausbildung gehandelt habe.
7Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 2013 – zugestellt am 24. Januar 2013 – reduzierte die Beklagte mit Blick auf bestimmte Zeiten, für die fälschlicherweise davon ausgegangen worden sei, der Kläger habe auch dort Ausbildungsgeld erhalten, den Rückforderungsbetrag auf 118.695,95 Euro; im Übrigen wies sie den Widerspruch zurück.
8Am 8. Februar 2013 hat der Kläger Klage erhoben. Er hat geltend gemacht, der angefochtene Bescheid sei teilweise rechtswidrig, und hierzu im Wesentlichen die Gründe seines Widerspruchs wiederholt: Die Beklagte hätte seine volle Dienstzeit von 1.447 Tagen nach Abschluss des Medizinstudiums als Abdienzeit berücksichtigen müssen. Hieraus ergebe sich eine Abdienquote von 40,19 vom Hundert. Hier sei zu berücksichtigen, dass der Betrieb in einem Bundeswehrkrankenhaus ebenso wie in jedem zivilen Krankenhaus ohne Assistenzärzte nicht aufrechterhalten werden könne. Die Kosten des Umzugs nach L. könnten nicht zurückverlangt werden, weil dieser Umzug in jedem Fall hätte bezahlt werden müssen. Seine Tätigkeit in N. sei keine Fachausbildung gewesen, deshalb könnten auch die hierauf bezogenen Kosten nicht zurückgefordert werden.
9Der Kläger hat schriftsätzlich angekündigt zu beantragen, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, soweit dieser einen Betrag von 68.949,73 Euro übersteigt, und festzustellen, „dass Stundungszinsen erst ab Bestandskraft des Leistungsbescheides erhoben werden dürfen“.
10In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger beantragt,
11den Leistungsbescheid der Beklagten vom 10. September 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Januar 2013 hinsichtlich der Ziffer 1 in Höhe von 52.362,76 Euro und hinsichtlich der Ziffer 3 insgesamt aufzuheben sowie die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
12Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Sie hat vorgetragen: Nach ihrer von der Rechtsprechung bestätigten Auffassung werde während einer Facharztausbildung ein zuvor absolviertes Medizinstudium nicht schon „abgedient“. Nur das entspreche auch der Gesetzessystematik. In die Fachausbildungskosten seien hier zu Recht auch die mittelbaren Kosten einbezogen worden. Die Berücksichtigung der Ausbildung in N. scheitere nicht an der vom Kläger vorgebrachten fehlenden Anerkennung durch die Ärztekammer Nordrhein. Das Verlangen von Stundungszinsen ggf. schon vor Bestandskraft des Bescheides stehe im Einklang mit der Rechtslage und namentlich auch mit § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
15Durch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides aufgehoben, die Klage im Übrigen abgewiesen und die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt.
16Sowohl der Kläger als auch die Beklagte haben die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung rechtzeitig eingelegt und begründet.
17Der Kläger wiederholt im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen und rügt nunmehr auch das von der Beklagten zugrunde gelegte, nicht lineare Berechnungsmodell zur Ermittlung der Abdienquote. Hinsichtlich der Stundungszinsen verweist der Kläger darauf, dass die Beklagte in einem gleichgelagerten Fall vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof selbst erklärt habe, „Verzugszinsen erst ab Rechtskraft zu fordern“. Im Sinne der Gleichbehandlung müsse sie sich auch im vorliegenden Verfahren daran halten.
18Der Kläger beantragt,
19das angefochtene Urteil zu ändern, den Leistungsbescheid der Beklagten vom 10. September 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Januar 2013 auch hinsichtlich der Ziffer 1 in Höhe von 52.362,76 Euro aufzuheben und die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
20Die Beklagte beantragt,
21das angefochtene Urteil zu ändern, die Klage des Klägers auch hinsichtlich Ziffer 3 des Leistungsbescheides vom 10. September 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Januar 2013 abzuweisen und die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
22Die Beklagte vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen, wobei sie bezüglich der Stundungszinsen bekräftigt, dass deren Erhebung nach der ganz überwiegenden Rechtsprechung auch schon für die Zeit vor Bestandskraft des Leistungsbescheides für rechtmäßig gehalten werde. Der insoweit vom Verwaltungsgericht angenommene Verstoß gegen Art. 3 GG sei nicht nachvollziehbar. Die dort zugrunde gelegte Verwaltungspraxis bestehe in ihrem Geschäftsbereich nicht. Bei der vom Kläger erwähnten, vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof abgegebenen Erklärung des seinerzeitigen Sitzungsvertreters habe es sich um eine nicht abgestimmte Äußerung gehandelt, die in der Sache eine falsche Einzelfallentscheidung dargestellt habe.
23Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (2 Hefte) Bezug genommen.
24E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
25Die Berufungen sowohl des Klägers als auch der Beklagten haben im tenorierten Umfang Erfolg.
261. Ziffer 1 des Leistungsbescheides der Beklagten vom 10. September 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Januar 2013 ist im angefochtenen Umfang rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Bescheid ist daher insoweit aufzuheben.
27Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass der Kläger gemäß § 49 Abs. 4 des Soldatengesetzes (SG) grundsätzlich zur Rückzahlung von Ausbildungskosten verpflichtet ist. Dies betrifft zum einen das ihm als Sanitätsoffiziersanwärter gewährte Ausbildungsgeld, zum anderen aber auch die Kosten der nach Studium und Approbation durchlaufenen Fach(arzt)ausbildung namentlich in Gestalt der klinischen Weiterbildung im Fach „Innere Medizin“ in L. und N. mitsamt Sekundärkosten wie u. a. Erstattung von Umzugskosten. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die diesbezüglichen Ausführungen in dem angegriffenen Urteil und macht sie sich zu eigen (§ 130b Satz 2 VwGO).
28Ebenfalls zutreffend hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass die Härtefallregelung des § 49 Abs. 4 Satz 3 SG es nicht gebietet, von dem ermittelten Rückzahlungsbetrag insbesondere unter dem Gesichtspunkt der „Abdienquote“ noch weitere Beträge abzuziehen. Dies gilt namentlich für die Zeiten der klinischen Weiterbildung des Klägers am Bundeswehrzentralkrankenhaus L. und bei der Universität N. , die Teil seiner Facharztausbildung im Bereich der Inneren Medizin waren. Auch insoweit nimmt der Senat auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug (§ 130b Satz 2 VwGO). Zu ergänzen ist lediglich, dass auch das Bundesverwaltungsgericht mittlerweile entschieden hat, dass der Begriff der sich an das Studium oder die Fachausbildung anschließenden Dienstzeit auf diejenigen Zeiträume beschränkt ist, in denen der Berufs- bzw. Zeitsoldat die durch das Studium oder die Fachausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten dem Dienstherrn (Bundeswehr) uneingeschränkt zur Verfügung gestellt hat, ohne sich dadurch zugleich im Rahmen einer gesonderten Fachausbildung weiterbilden zu wollen oder zu sollen. Dies trifft u.a. auf die Tätigkeit eines Sanitätsoffiziers in einem Bundeswehrkrankenhaus, durch die ihm fachärztliche Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, nicht zu, mag er dabei auch den üblichen Dienst eines Klinikarztes verrichtet haben.
29BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2014 – 2 B 96.13 –, juris, Rn. 8, zu § 49 Abs. 4 i.V.m. § 46 Abs. 3 SG 1995.
30Soweit der Kläger als Truppenarzt außerhalb einer Facharztausbildung oder Weiterbildung (vom 1. August 2005 bis zum 31. Dezember 2006) oder im Ausland (vom 6. Januar 2008 bis zum 31. März 2008) eingesetzt war, sind diese Zeiten als Abdienzeit berücksichtigt worden (vgl. S. 9 des Leistungsbescheides und S. 4 oben des Widerspruchsbescheides).
31Der Senat vermag auch nicht festzustellen, dass das von der Beklagten in Anwendung der sog. Bemessungsgrundsätze der Berechnung der Abdienzeit zugrunde gelegte Modell (ansteigender Multiplikator mit einem Faktor von 0,75 für das erste, 1,05 für das zweite und 1,20 für das letzte Drittel der Stehzeit) bezogen auf die Humanmediziner „willkürlich“ wäre und deshalb die Grenzen des in dem hier interessierenden Zusammenhang bestehenden, grundsätzlich weiten Ermessens überschreitet.
32A.A. Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 6. März 2014 – 12 A 130/13 –, juris, Rn. 29 ff.; nachgehend: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 23. Juli 2014 – 2 LA 29/14 –, in dem der Zulassungsantrag der Beklagten aus Gründen unzureichender Darlegung abgelehnt wurde,
33Denn zum einen erscheint der dieser Verwaltungspraxis anhaftende Grundgedanke, dass der Zeit- bzw. Berufssoldat in der ersten Zeit nach dem Ende seiner Ausbildung unter den Gesichtspunkten u. a. der Berufspraxis und Berufserfahrung noch nicht den gleichen Nutzen für seinen Dienstherrn hat wie ein schon voll in seinem erlernten Beruf stehender Soldat nicht nur (z. B.) für einen Piloten, sondern auch bezogen auf einen Humanmediziner mit ggf. bereits abgeschlossener Facharztausbildung nicht von vornherein als sach- und ermessenswidrig. Zum anderen kommt hinzu, dass der in Rede stehende niedrige Berechnungsfaktor zu Beginn der Abdienzeit auch dazu dient, ein vor- und insbesondere frühzeitiges Ausscheiden aus dem Soldatenverhältnis finanziell unattraktiv zu gestalten, um die durch das unplanmäßige Ausscheiden u.a. von Bundeswehrärzten hervorgerufenen Verwerfungen im Personalkörper möglichst gering zu halten. Hierzu hat die Vertreterin der Beklagten im Termin vor dem Senat nachvollziehbar dargelegt, dass Soldaten zum Zwecke des Medizinstudiums nach dem Personalbedarf der Bundeswehr und nicht darüber hinaus freigestellt werden und die anschließende mehrjährige Dienstzeit fest in die Personalbedarfsplanung einberechnet wird.
34Gleichwohl erweist sich Ziffer 1 des Leistungsbescheides aus einem anderen Grund als rechtswidrig. Die Beklagte hat nämlich nicht alle zur Vermeidung einer besonderen Härte im Sinne von § 49 Abs. 4 Satz 3 SG – die dortige Regelung entspricht der für Zeitsoldaten geltenden Härteklausel des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG – in Betracht kommenden Gesichtspunkte in den Blick genommen und geregelt. Sie hat zwar in Anbetracht der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers den Rückzahlungsbetrag unter Festsetzung monatlicher Raten in Höhe von 690,00 Euro gestundet. Dabei hat sie aber nicht, wie es erforderlich gewesen wäre, einen Endzeitpunkt für die Ratenzahlung bestimmt, der es dem Kläger unabhängig von dem bis dahin zurückgezahlten Betrag ermöglicht, für einen ins Gewicht fallenden Teilseines Berufslebens nicht mit der Rückzahlung von Ausbildungskosten belastet zu sein. Hierzu hat der Senat in seinem Urteil vom 20. April 2015 – 1 A 1242/12 –, juris, Rn. 106 ff. (dort die Parallelvorschrift des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG betreffend), Folgendes ausgeführt:
35„Bei dem Kläger liegt allerdings eine ‚besondere Härte‘ im Sinne des § 46 Abs. 4 Satz 3 SG (Anm.: gemeint ist § 56 Abs. 4 Satz 3 SG) unter dem wirtschaftlichen Gesichtspunkt des möglichen Eintritts einer zu vermeidenden Existenzgefährdung vor. Dieser Gesichtspunkt wurde in den Regelungen des angegriffenen Leistungsbescheides der Beklagten nicht (ausreichend) berücksichtigt.
36Die Erstattung von Ausbildungskosten wie hier dem Ausbildungsgeld darf den früheren Soldaten in Anwendung der Härteklausel nicht in einer Weise belasten, dass er in die Gefahr einer existenzgefährdenden wirtschaftlichen Notlage gerät.
37Vgl. dazu allgemein etwa BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 1975 – 2 BvL 51/71 –, BVerfGE 39, 128 = juris, Rn. 49; BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1977 – VI C 135.74 –, BVerwGE 52, 84 = juris, Rn. 54; OVG NRW, 26. Juni 1975– 1 A 927/74 –, DÖV 1975, 792 = juris (LS 2); VG Gießen, Urteil vom 26. Oktober 2005 – 8 E 2875/04 –, Rpfleger 2006, 90 = juris, Rn. 20; Sohm, in: Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 2. Aufl. 2010, § 56 Rn. 23.
38Dabei muss u.a. eine dauerhafte wirtschaftliche Knebelung, wie sie insbesondere bei einer sehr hohen Erstattungspflicht und einem (bei eingeräumter Ratenzahlung) entsprechend sehr langen Erstattungszeitraum eintreten kann, unterbleiben. In diesem Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung vertreten, dass sich dann, wenn die Beklagte – wie etwa auch in dem vorliegenden Leistungsbescheid – Ratenzahlungen gewährt, die Zahlungspflicht grundsätzlich nicht während des gesamten weiteren Berufslebens des Soldaten andauern darf, sondern zeitlich begrenzt sein muss.
39Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 – 2 C 18.05 –, Schütz/Maiwald, BeamtR, ES/A II 1 Nr. 11 = juris, Rn. 24; dem grundsätzlich folgend u.a. VG Gelsenkirchen, Urteile vom 8. September 2014 – 1 K 623/13 –, juris, Rn. 38, und vom 17. Dezember 2014 – 1 K 6101/12 –, juris, Rn. 47; VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Dezember 2013 – 10 K 5420/13 –, juris, Rn. 32; a.A. VG Gießen, Urteil vom 5. November 2012 – 5 K 785/11.GI –, juris, Rn. 38, VG Schleswig, Urteil vom 6. März 2014 – 12 A 153/13 –, juris, Rn. 41, und wohl auch Sohm, in: Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 2. Aufl. 2010, § 56 Rn. 23.
40Die betreffende Formulierung in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist systematisch eingebettet in Ausführungen zu der Frage, ob der in Anwendung der Härteklausel zu erstattende Betrag „von einem bestimmten ehemaligen Zeitsoldaten“ verlangt werden dürfe, was von seiner individuellen Vermögenslage abhänge. Das verdeutlicht, dass es an dieser Stelle um generelle Erwägungen zur Frage der (individuellen) wirtschaftlichen Zumutbarkeit geht und damit nicht um einen etwaigen weiteren „Bonus“ im Rahmen der Anwendung der Härteklausel speziell auf die Gruppe der anerkannten Kriegsdienstverweigerer. Insofern hat es in diesem Punkt auch keine Bedeutung, dass die Entscheidung einen Fall betroffen hat, in dem es um die Erstattung der Ausbildungskosten eines Kriegsdienstverweigerers ging. Allein ein solches Verständnis der betreffenden Urteilspassage ergibt im Übrigen auch Sinn, weil es der Sache nach – wie schon ausgeführt – um eine Konkretisierung des im Rahmen der Härteklausel für alle betroffenen früheren Soldaten geltenden Gesichtspunktes gegangen ist, dass diese durch die Erstattung und die Modalitäten ihrer Abwicklung nicht in existentielle wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sollen.
41Soweit es Gegenstimmen zu einer gebotenen zeitlichen Begrenzung des Erstattungszeitraums gibt (VG Gießen, VG Schleswig, jeweils a.a.O.), setzen diese dabei an, dass grundsätzlich die Pflicht bestehe, den Erstattungsbetrag in einer Summe zu zahlen. Würden den Soldaten Ratenzahlungen eingeräumt, bleibe es ihnen unbenommen, die hierdurch bewirkte Zahlungsdauer im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Möglichkeiten durch höhere Ratenzahlungen zu verkürzen. Diese Argumentation überzeugt schon deswegen nicht, weil sie die angesprochene Verkürzungsmöglichkeit offenbar als regelmäßig gegeben unterstellt. Diese hängt aber entscheidend von den wirtschaftlichen Verhältnissen im jeweiligen Einzelfall ab. Ferner wird wohl nicht hinreichend bedacht, dass die Pflicht zur Zahlung in einer Summe angesichts der Höhe der zumeist in Rede stehenden Beträge gerade wegen der bestehenden Härteklausel in der Praxis kaum zum Tragen kommen dürfte. Die ggf. bestehende Härte in Anwendung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG auszugleichen, bleibt dabei Aufgabe der Beklagten, kann also nicht, jedenfalls nicht vollständig, einem Handeln der betroffenen ehemaligen Soldaten (auch im Rahmen von deren finanziellen Möglichkeiten) überlassen bleiben.
42Die danach erforderliche zeitliche Begrenzung des Erstattungszeitraums (Zeitraums der Ratenzahlungspflicht) in Richtung auf nur einen Teilzeitraum des gesamten Berufslebens muss auch bereits in dem Leistungsbescheid (Ausgangsbescheid) selbst erfolgen; dort sind die hierzu notwendigen Regelungen zu treffen. Das ist keine Besonderheit, sondern entspricht auch im Übrigen der Anwendung der Härteklausel des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG. Diese unterscheidet sich insoweit im Kern nicht von der Billigkeitsentscheidung bei der Rückforderung zuviel gezahlter Bezügen (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG). Dazu ist anerkannt, dass die Billigkeitsentscheidung nicht lediglich die Vollziehung oder Vollstreckung des Rückforderungsbescheides, sondern den materiellen Bestand des (insofern modifizierten) Rückforderungsanspruchs betrifft. Ein Rückforderungsbescheid darf deshalb nicht ergehen, ohne dass bzw. bevor eine Billigkeitsentscheidung getroffen wurde.
43Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26. April 2012– 2 C 4.11 –, Schütz/Maiwald, BeamtR, ES/C V 5 Nr. 84 = juris, Rn. 23, m.w.N.; sinngemäß entsprechend zur Härteklausel des Soldatengesetzes wohl auch BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1977 – VI C 135.74 –, BVerwGE 52, 84 = ZBR 1977, 287 = juris, Rn. 56, unter Abgrenzung der Anwendung der Härteklausel von lediglich haushaltsrechtlichen Zahlungserleichterungen.
44Ob das gleiche Ergebnis in Fällen der vorliegenden Art auch unmittelbar aus dem Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes und aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn hergeleitet werden kann,
45vgl. etwa VG Gelsenkirchen, Urteil vom 8. September 2014 – 1 K 623/13 –, juris, Rn. 38 am Ende,
46braucht hier nicht entschieden zu werden.
47Der Anforderung der zeitlichen Begrenzung des Erstattungszeitraums kann die Beklagte regelmäßig in der Weise ermessensgerecht entsprechen, dass sie die Verpflichtung zur Zahlung von Tilgungsraten auf einen Zeitraum von zwei Dritteln der Zeit von der Entlassung aus dem Zeitsoldatenverhältnis bis zum Eintritt in das Rentenalter (§ 35 SGB VI) begrenzt. Denn hierdurch ist auch unter Berücksichtigung etwa zusätzlich zu zahlender Stundungszinsen in aller Regel ausreichend gewährleistet, dass unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der Anwendung der Härteklausel die Zahlungspflicht nicht während des gesamten (weiteren) Berufslebens andauert, sondern deutlich vor dem 67. Lebensjahr endet.
48Vgl. in diesem Sinne auch VG Gelsenkirchen, Urteile vom 8. September 2014 – 1 K 623/13 –, juris, Rn. 40, und vom 17. Dezember 2014 – 1 K 6101/12 –, juris, Rn. 49.
49Das bedeutet allerdings nicht zwangsläufig, dass der im Leistungsbescheid festgesetzte Erstattungsbetrag am Ende nicht vollständig getilgt werden muss. Das gilt selbst dann, wenn ausgehend von der im Bescheid bestimmten Höhe der Rate eine vollständige Tilgung bis zu dem betreffenden Zeitpunkt rechnerisch nicht möglich ist. Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang nämlich, dass der streitige Leistungsbescheid (wie auch in ähnlichen Fällen) unter Ziffer 4 eine (Neben-)Regelung enthält, derzufolge eine jährliche Überprüfung der Ratenhöhe anhand der Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse des früheren Soldaten zu erfolgen hat. Das kann es ermöglichen, die Raten vorübergehend oder ggf. auch dauerhaft höher festzusetzen. In einem solchen Fall kann ggf. erreicht werden, dass der gesamte Erstattungsbetrag schon vor Ablauf des vorgenannten Zweidrittelzeitraums getilgt ist. Es ist mit anderen Worten Aufgabe der Beklagten, diese begleitende Kontrolle auch tatsächlich effektiv wahrzunehmen.
50Wegen dieser möglichen Veränderungen der Tilgungshöhe, welche ggf. auch in Richtung auf eine wirtschaftlich gebotene Verringerung der Ratenhöhe gehen können, ist es aus Sicht des Senats sogar erforderlich, die Zeitdauer der Zahlungspflicht in dem Leistungsbescheid nicht nur dann begrenzend zu regeln, wenn ausgehend von der Höhe der dort festgesetzten Raten eine Tilgung innerhalb des Zweidrittelzeitraums nicht gelingen kann. Vielmehr ist solches auch dann geboten, wenn ausgehend von jenen u.U. recht hohen Raten eine rechtzeitige Tilgung gelingen könnte.
51Anders im Ergebnis VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Dezember 2014 – 1 K 6101/12 –, juris, Rn. 53.
52Denn ob es dann auch wirklich gelingen wird, ist angesichts der künftigen Veränderbarkeit der Höhe der Rate im Zeitpunkt des Ergehens des Leistungsbescheides keineswegs sicher. Gerade mit Blick darauf bedarf es aber schon in diesem Bescheid einer begrenzenden Regelung genereller Natur, die etwa an das Erreichen eines bestimmten Lebens- oder Kalenderjahres (bzw. Datums) anknüpft. Die Gegenauffassung des VG Gelsenkirchen, wonach es in jenen Fällen ausreichen soll, dass mit Blick auf eine mögliche Absenkung der Rate erst in dem diesbezüglichen Änderungsbescheid die zeitliche Begrenzung erforderlichenfalls geregelt wird,
53vgl. Urteil vom 17. Dezember 2014 – 1 K 6101/12 –, juris, Rn. 53,
54erscheint inkonsequent zu der auch dort eingenommenen Grundposition, dass über das Vorliegen einer besonderen Härte bereits im Ausgangsbescheid entschieden werden muss.
55Ist die für die Erstattung in zeitlicher Hinsicht bestehende Grenze erreicht, ohne dass der Gesamtbetrag getilgt werden konnte, dürfte die Beklagte im Übrigen verpflichtet sein, die Restsumme zu erlassen. Denn die Stundung unberührt zu lassen und weiterhin Stundungszinsen zu fordern, würde (in Abhängigkeit von der Zinshöhe einerseits und der Höhe des noch nicht getilgten Betrages andererseits) die wirtschaftliche Belastung jedenfalls zum Teil fortbestehen lassen und damit zu einer Belastung bis zum Ende der Berufstätigkeit oder sogar noch darüber hinaus führen.“
56Vorstehendes gilt hier gleichermaßen und ungeachtet des Umstandes, dass der Kläger nur einen Teil des Leistungsbescheides zur gerichtlichen Überprüfung gestellt hat. Denn die an einen Leistungsbescheid zu stellenden Anforderungen hängen nicht davon ab, in welchem Umfang dieser nach seinem Erlass angefochten wird.
572. Zu Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides gilt Folgendes:
58Der in erster Instanz in der mündlichen Verhandlung gestellte Klageantrag, den Leistungsbescheid vom 10. September 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Januar 2013 hinsichtlich Ziffer 3 „insgesamt“ aufzuheben, bedarf der Auslegung. Soweit es um die Ziffer 3 des Bescheides geht, hat der Kläger Klage erhoben mit dem schriftsätzlichen Antrag festzustellen, „dass Stundungszinsen erst ab Bestandskraft des Leistungsbescheides gefordert werden dürfen.“ Aus der beigefügten Klagebegründung ergibt sich jedenfalls nichts Abweichendes; dort wird die Zinsfrage nicht ausdrücklich behandelt. Weiter hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung erster Instanz auf ein vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof anhängig gewesenes Berufungsverfahren (6 BV 12.19) verwiesen, in welchem der Beklagtenvertreter den Leistungsbescheid über die Rückforderung von Ausbildungskosten dahin abänderte, dass Stundungszinsen erst ab dessen Bestandskraft erhoben wurden. Insbesondere auch daraus ergibt sich mit der erforderlichen Klarheit, dass sich der Kläger gegen die Erhebung von Stundungszinsen nur für die Zeit bis zum Eintritt der Bestandskraft des angefochtenen Bescheides wendet. Soweit der Kläger Ziffer 1 des Leistungsbescheides angefochten hat, bezieht sich sein Klagebegehren selbstverständlich in diesem Umfang auch auf Ziffer 3 des Bescheides. Soweit er den Leistungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides in Höhe von 66.333,19 Euro im Klageverfahren nicht mehr angefochten hat, begehrt er, für diesen durch den Widerspruchsbescheid rückwirkend in geringem Umfang zu seinen Gunsten (rückwirkend) abgeänderten Betrag keine Stundungszinsen zahlen zu müssen, und zwar ausgehend von dem im Bescheid festgesetzten Datum 25. Oktober 2010 bis zum Eintritt der Bestandskraft. In diesem Sinne, also bezogen auf den in der Hauptsache nicht angefochtenen Teil des Leistungsbescheides für die Zeit vor Eintritt der Bestandskraft, ist das in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht verwendete Wort „insgesamt“ zu verstehen. Dies hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt.
59Soweit der Kläger Ziffer 1 des Leistungsbescheides erfolgreich angefochten hat, folgt daraus notwendig, dass für diesen Betrag auch keine Stundungszinsen zu entrichten sind und Ziffer 3 des Leistungsbescheides auch insoweit rechtswidrig ist.
60Soweit der Kläger Ziffer 1 des Leistungsbescheides jedoch im Klageverfahren nicht (mehr) angefochten hat, ist der Bescheid bestandskräftig geworden. Die Bestandskraft eines Verwaltungsakts schließt es aus, die Frage seiner Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit bei der rechtlichen Überprüfung von an diesen Bescheid anknüpfenden Regelungen (erneut) aufzuwerfen und das Ergebnis bei dieser Prüfung zu berücksichtigen. Demzufolge schlägt es auf die Regelung, dass Stundungszinsen für diesen Teil der Hauptforderung auch schon vor Eintritt der Bestandskraft zu entrichten sind, nicht durch, dass Ziffer 1 des Leistungsbescheides aus den unter 1. genannten Gründen insgesamt rechtswidrig ist und aufzuheben gewesen wäre.
61Die Festsetzung von Stundungszinsen ab dem 25. Oktober 2010 bis zum Eintritt der Bestandskraft leidet auch nicht an eigenständigen Rechtsfehlern. Dass die Beklagte überhaupt berechtigt ist, bei Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne von § 49 Abs. 4 Satz 3 SG eine Stundung zu gewähren und Stundungszinsen zu erheben, und dass auch die aufschiebende Wirkung von Widerspruch (und ggf. nachfolgender Klage) die Festsetzung von Stundungszinsen vor Eintritt der Bestandskraft des Verwaltungsakts nicht hindern, hat das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt; hierauf nimmt der Senat Bezug (§ 130b Satz 2 VwGO).
62Die Anordnung von Stundungszinsen für die Zeit vor Eintritt der Bestandskraft ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner gegenteiligen Auffassung darauf abgestellt, dass die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs bewirke, dass der frühere Soldat während deren Dauer keine Zahlung leisten müsse, der Geldbetrag also der Beklagten während der Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens nicht zur Verfügung stehe. Ausgehend hiervon sei eine unterschiedliche Regelung der Verzinsung bis zur Bestandskraft nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Denn ein sachlicher Grund dafür, dass der Anfall von Zinsen während des gerichtlichen Verfahrens davon abhänge, ob sich der Soldat bei Bestandskraft des Leistungsbescheides für die Inanspruchnahme der Ratenzahlung oder die sofortige Rückzahlung des gesamten Betrages entscheide, sei nicht ersichtlich. Dies gelte umso mehr, als eine Rechtsgrundlage für eine Zinsforderung bis zur Bestandskraft für den Fall, dass der Soldat die Forderung mit Bestandskraft in einer Summe zahle, im Soldatengesetz nicht gegeben sei.
63Diesen Erwägungen folgt der Senat nicht: Erweist sich der Bescheid im Rechtsbehelfsverfahren (ganz oder teilweise) als rechtmäßig und wird bestandskräftig, so entfällt die aufschiebende Wirkung mit Wirkung ex tunc.
64Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. September 1962 – 6 B 10.62 –, DÖV 1962, 795 = juris; OVG NRW, Beschluss vom 20. April 2011 – 12 A 2546/10 –, juris, Rn. 7; Gersdorf, in: Posser/ Wolff, VwGO, 2. Aufl. 2014, § 80 Rn. 39; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl 2014, § 80 Rn. 41 ff.
65Der frühere Soldat ist dann (rückwirkend) von dem im Leistungsbescheid ausdrücklich oder sinngemäß festgesetzten Zeitpunkt an zur Zahlung verpflichtet, und ab diesem Zeitpunkt greift die ihm ggf. eingeräumte Stundung. Ob dem früheren Soldaten als Bestandteil des Leistungsbescheides eine Stundung gewährt wird, beurteilt sich – eine etwaige spätere (hier nicht erfolgte) Anpassung des Bescheides bei Änderung der Verhältnisse dabei außer Betracht gelassen – zunächst maßgeblich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, hier des Erlasses des Widerspruchsbescheides. War bezogen auf diesen Zeitpunkt die regelmäßig auf den Angaben des früheren Soldaten zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen, die er im Rahmen des Rückforderungsverfahrens gegenüber der Beklagten gemacht hat, beruhende Stundung des Rückzahlungsbetrags unter Anordnung von Ratenzahlungen und Stundungszinsen rechtlich nicht zu beanstanden, so hat es hiermit auch für die vom Verwaltungsgericht angestellte Vergleichsbetrachtung sein Bewenden. Die Rechtmäßigkeit des Bescheides wird namentlich nicht dadurch berührt, dass sich der frühere Soldat möglicherweise nach Bestandskraft des Leistungsbescheides zur Rückzahlung der Hauptforderung in einer Summe entschließt und von der eingeräumten Stundung insoweit keinen (weiteren) Gebrauch mehr macht. Nichts anderes gilt unter der Annahme, die Stundung und Festsetzung der Stundungszinsen enthalte Elemente eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung, dessen Rechtmäßigkeit sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung richtet, in dem aber auch noch keine vollständige Rückzahlung erfolgt ist. Abgesehen davon dürfte es sich bei dem vom Verwaltungsgericht angenommenen Vergleichsfall angesichts der regelmäßig hohen Rückzahlungsbeträge um einen eher theoretischen Fall handeln, der auch aus diesem Grunde nicht geeignet erscheint, einen Gleichheitsverstoß aufzuzeigen. Verhält es sich (ausnahmsweise) so, dass auf Grund der günstigen wirtschaftlichen Verhältnisse des früheren Soldaten eine Stundung rechtmäßig unterbleibt, handelt es sich von vornherein um eine gegenüber dem (regelmäßigen) Stundungsfall andere Fallgestaltung, deren unterschiedliche Regelung ebenfalls keinen Gleichheitsverstoß bewirkt. Ein Gleichheitsverstoß ist auch nicht in Anbetracht der vom Kläger angeführten Erklärung der Beklagten vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof festzustellen. Hierzu hat die Beklagte ausgeführt, dass es sich um eine nicht abgestimmte Erklärung ihres damaligen Sitzungsvertreters gehandelt habe. Danach besteht also keine in diese Richtung gehende Verwaltungspraxis der Beklagten, die nach dem Gleichbehandlungsgebot auch vorliegend eine entsprechende Einschränkung des Zinsverlangens erfordern würde. Die Angaben der Beklagten sind im Übrigen gut nachvollziehbar, weil dem Senat aus einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle bekannt ist, dass die Beklagte Stundungszinsen regelmäßig auch schon für die Zeit vor Eintritt der Bestandskraft festsetzt.
66Schließlich begegnet auch die mit vier vom Hundert festgesetzte Höhe der Stundungszinsen – so diese Frage vor dem Hintergrund der obigen Auslegung des Klageantrags in Richtung auf das Wort „insgesamt“ überhaupt Bestandteil des Streitgegenstandes sein sollte – keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. In der Rechtsprechung wird allerdings teilweise die Auffassung vertreten, die Beklagte übe ihr Ermessen hinsichtlich der Zinshöhe nur dann beanstandungsfrei aus, wenn sie die Zinsen derzeit nicht höher als eineinhalb vom Hundert festsetze. Zur Begründung wird auf die derzeitigen niedrigen Zinsen für grundpfandlich gesicherte Baufinanzierungskredite oder die ebenfalls augenblicklich außerordentlich günstigen Refinanzierungsmöglichkeiten der Beklagten auf dem Kapitalmarkt verwiesen.
67Vgl. in diesem Zusammenhang etwa VG Gelsenkirchen, Urteile vom 8. September 2014 – 1 K 623/13 –, juris, Rn. 43 ff., und vom 17. Dezember 2014 – 1 K 6101/12 –, juris, Rn. 62 f.; VG Münster, Urteil vom 21. August 2014 – 5 K 2265/12 –, juris, Rn. 97.
68Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 20. April 2015 – 1 A 1242/12 –, juris, Rn. 128 ff., Zweifel an diesen Ansätzen bekundet. Die Konditionen für Baufinanzierungskredite geben keinen geeigneten Anhalt für eine noch ermessensgerechte Festlegung der Zinshöhe, da es sich bei der Stundung der Rückzahlung von Ausbildungskosten nicht um einen derartigen Kredit handelt, und zwar weder der Sache nach, noch im Hinblick auf seine Besicherung, die für Grundpfanddarlehen ein wesentlicher Bemessungsfaktor der Zinshöhe ist. Da vorliegend die Stundung nicht in entsprechender Weise abgesichert ist, dürfte es (wenn überhaupt) eher naheliegend sein, die marktüblichen Konditionen unbesicherter (Konsumenten-) Darlehen vergleichend heranzuziehen. Ein Abstellen allein auf die Refinanzierungskosten der Beklagten auf dem Kapitalmarkt lässt außer Acht, dass der Rückzahlungsverpflichtung auch ein gewisser Sanktionscharakter innewohnt.
69Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2014 – 2 B 96.13 –, juris, Rn. 7 f.
70Aber auch unabhängig davon erscheint eine Zinshöhe bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides nicht ermessensfehlerhaft, die sich an einem seit vielen Jahren unbeanstandeten Wert orientiert, der im Übrigen einem Niveau entspricht, das selbst in der aktuellen Niedrigzinsphase durchaus z. B. bei den schon angesprochenen Konsumentenkrediten oder dem Studienkredit der Kreditanstalt für Wiederaufbau (derzeit 3,91 vom Hundert effektiver Jahreszins variabel bei einem garantierten Höchstzins von 9,25 vom Hundert; vgl. https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Privatpersonen/Studieren-Qualifizieren/Direkt-zum-KfW-Studienkredit/#2) üblich ist.
71Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1, 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO.
72Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
73Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.
(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.
(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.
(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er
- 1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, - 2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, - 3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist, - 4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder - 5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht vorher der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
- 1
Der Kläger begehrt in der ihm erteilten Duldung die Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
- 2
Der nach eigenen Angaben im Jahre 1960 geborene Kläger ist indischer Staatsangehöriger. Er reiste im Jahre 2005 nach Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Der Kläger behauptete, nach seiner Einreise am 30. April 2005 mit einem Schiff in B-Stadt nach Verlassen des Schiffes im Hafengebiet überfallen und ausgeraubt worden zu sein. Dabei seien ihm sämtliche Ausweispapiere abhandengekommen. Der Kläger gab gegenüber der Polizei an, er sei nach Verlassen des Schiffes mit 2 Männern in ein Auto gestiegen. Diese Männer hätten gesagt, dass sie nachhause hätten fahren wollen. Noch im Hafen habe er seinen Pass haben wollen. Daraufhin hätten ihn die Männer im Auto geschlagen. Diese Männer hätten nur seinen Pass erhalten. Sie hätten sonst nichts weggenommen. Er wolle wegen seiner Probleme mit der Polizei in Indien in Deutschland bleiben.
- 3
In einer ersten Anhörung vor dem Bundesamt am 10. Mai 2005 gab der Kläger an, er habe einen Führerschein und einen Reisepass gehabt. Sein Führerschein und sein Reisepass seien ihm bei dem Streit mit den Leuten weggenommen worden. Die letzte Anschrift im Heimatland sei A., Sohn von xxx A., ………. gewesen. Er sei verheiratet, der Geburtsort seine Ehefrau sei Manka, dort sei auch die Ehe in einem Tempel geschlossen worden, es gebe dort keine Nachweise. Das Datum der Eheschließung wisse er nicht. Er habe 4 Kinder im Alter zwischen 13 und 20 Jahren. Er könne Nachweise darüber vorliegen, diese befänden sich aber zurzeit noch in Indien. Seine Eltern lebten in Indien unter der angegebenen Adresse. Neben seinen Eltern lebten noch ein Bruder, eine Schwester sowie Tanten und Onkel von ihm in Indien. Er habe die Schule bis zur 6. Klasse besucht. Einen Beruf habe er nicht erlernt, zuletzt habe er als Kraftfahrer gearbeitet. Der Name seines Arbeitgebers laute ……. In der weiteren Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 18. Mai 2005 gab der Kläger an, er habe im Punjab in einem kleinen Stadtteil als Fahrer gearbeitet. Am Wochenende, wenn er frei gehabt habe, sei er nachhause gefahren. Er sei verhaftet worden. Er sei auch mehrfach von der Polizei zur Wache mitgenommen worden. Sein Vater habe dann immer wieder Bestechungsgeld für seine Freilassung gezahlt. Er sei 4-5 Mal bei der Polizei gewesen.
- 4
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte den Asylantrag mit Bescheid vom 19. Mai 2005 als offensichtlich unbegründet ab und erließ eine Abschiebungsandrohung. Das Gericht lehnte den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der dagegen erhobenen Klage mit Beschluss vom 8. Juni 2005 ab. Der Kläger ist seit diesem Zeitpunkt vollziehbar ausreisepflichtig.
- 5
In einem Formular für ein Passersatzpapier gab der Kläger im Juni 2005 an, dass seine Heimatadresse ……… im Punjab sei. Der Kläger gab auf die Frage nach Verwandten, die zur Bestätigung kontaktiert werden könnten, die Adresse seines Arbeitgebers ………… sowie den Namen ……. an.
- 6
Das Landesamt für Ausländerangelegenheiten und später der Beklagte erteilten dem Kläger in der Folgezeit Duldungen mit der Nebenbestimmung, dass die Erwerbstätigkeit nicht gestattet ist.
- 7
Der Kläger wurde am 9. Januar 2006 bei der Botschaft von Indien vorgeführt. Der dortige Mitarbeiter bat danach noch einmal nachzufragen, ob irgendwelche Dokumente vorhanden seien, da die Prüfung in Indien sich ohne diese Unterlagen verlängere. Nach einem Vermerk des Landesamtes für Ausländerangelegenheiten vom 16. Januar 2006 sei der Kläger aufgefordert worden, einen Brief in sein Heimatland zu schreiben und Dokumente anzufordern. Bei einer Vorsprache vor dem Landesamt für Ausländerangelegenheiten am 13. Januar 2006 erklärte der Kläger seine Bereitschaft, bei der Passbeschaffung mitzuwirken. Das Landesamt teilte mit, dass eine Nachfrage bei der Botschaft am 13. April 2006 ergeben habe, dass der Kläger laut Auskunft der Botschaft eine falsche Adresse in Indien angegeben habe. Nach einer Mitteilung des Landesamtes für Ausländerangelegenheiten vom 10. Oktober 2006 sei am 27. September 2006 nochmals beim Generalkonsulat von Indien nachgefragt worden. Das Ergebnis sei gewesen, dass die Unterlagen nochmals nach Indien gesandt und geprüft worden seien. Das Landesamt für Ausländerangelegenheiten kürzte dem Kläger mit Bescheid vom 6. Februar 2007 das Taschengeld mit der Begründung, der Kläger weigere sich beharrlich, seinen Mitwirkungspflichten bei der Passersatzbeschaffung nachzukommen.
- 8
Der Kläger wurde erneut am 6. Februar 2007 zu seiner Ausreisebereitschaft von dem Landesamt im Beisein eines Dolmetschers befragt. Er gab dabei an, nicht ausreisen zu wollen und weiterhin nicht bei der Passbeschaffung mitzuwirken. Zur Begründung führte er an, er habe in Indien Probleme auch mit seiner Familie und seine Eltern könne er nicht anrufen, weil sie sonst mit der Polizei Probleme bekämen.
- 9
In einem Formular für einen Passersatzantrag gab der Kläger in der Folgezeit Name und Adresse von 2 Verwandten und die Namen von 2 Personen an, die in derselben Straße wie der Kläger wohnten, die Hausnummern gab der Kläger nicht an, dafür beschrieb er die Lage der Wohnungen anhand anderer Örtlichkeiten.
- 10
Das indische Generalkonsulat in Hamburg teilte im Februar 2007 mit, dass die indischen Behörden die Personenangaben an der angegebenen Adresse nicht hätten verifizieren können. Die Behörden in Indien hätten darum gebeten, vollständige und korrekte Adressangaben zu geben, um eine Überprüfung und Bestätigung der Identität zu ermöglichen. Solange sei es nicht möglich, Reisedokumente auszustellen. Das Landesamt kürzte daraufhin mit Bescheid vom 19. Februar 2007 das Taschengeld des Klägers vollständig. Nach einer Mitteilung des Landesamtes vom 14. Mai 2007 sei der Kläger am 10. Mai 2007 bei Vertretern des Generalkonsulats Indien erschienen. Die indische Staatsangehörigkeit sei bestätigt worden. Die Ausstellung eines Passersatzpapieres innerhalb der nächsten 190 Tage sei zugesagt worden. Nach einem Vermerk des Landesamtes für Ausländerangelegenheiten vom 11. Februar 2008 sei der Kläger erneut am 23. November 2007 bei dem Generalkonsulat erschienen und hätte im Interview ergänzende Angaben gemacht. Diese Angaben müssen noch weiterverfolgt werden. Das Landesamt fragte am 15. Juli 2008 bei dem indischen Generalkonsulat nach.
- 11
Nach Mitteilung des Landesamtes für Ausländerangelegenheiten vom 26. Januar 2009 hätten keine Heimreisedokumente erlangt werden können, da der Kläger erneut falsche Angaben im Passersatzantrag gemacht habe. Auf Nachfrage am 21. Januar 2009 habe das Generalkonsulat in Hamburg mitgeteilt, dass der Kläger mit den im Passersatzantrag gemachten Angaben nicht hätte identifiziert werden können.
- 12
In einem Passantrag vom 3. Februar 2009 gab der Kläger als Adresse abweichend von sonstigen Angaben unter …. die Hausnummer 2011-2012 an. Bei der Frage nach Namen und Anschrift von Nachbarn, der Schule des Geschäftes, wo Lebensmittel eingekauft worden seien, der Geschwister, der Verwandten und Freunde ist lediglich ein Strich ausgeführt worden. Bei der Frage nach 2 Verwandten, die die Angaben bestätigen könnten, ist wiederum ein Herr A. in der ……… und sein Arbeitgeber ……, diesmal mit der Adresse ….., angegeben.
- 13
Der Kläger wurde am 11. Februar 2009 dem Gebiet des Beklagten zugewiesen Das Landesamt teilte am 11. Februar 2009 mit, dass der Kläger bei seinen bisherigen Angaben geblieben sei. Eine Prüfung über den Vertrauensanwalt der Deutschen Botschaft sei eingeleitet worden. Der Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 23 Februar 2009 mit, dass die Mitwirkungsverpflichtung über die Beantragung eines Passes hinausgehe. Der Kläger sei zu allen Handlungen verpflichtet, die für die Ausstellung eines Identitätspapiers notwendig seien und nur von ihm persönlich erbracht werden könnten. Die Verpflichtung beinhalte auch, sich zwecks Beschaffung eines Identitätspapiers der Mithilfe geeigneter Dritter zu bedienen, etwa Angehörige, Freunde, Behörden im Heimatland oder ein Vertrauensanwalt. Der Kläger werde aufgefordert, Nachweise der Bemühungen zur Beschaffung eines Identitätspapiers einzureichen.
- 14
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Indien teilte mit Schreiben vom 18. März 2009 mit, dass die Identität des Klägers nicht habe festgestellt werden können. Die Ermittler hätten unter der angegebenen Adresse ………. kein Haus gefunden. Die Anwohner hätten keinen A., seine Frau oder seine Eltern gekannt. Die gegenwärtigen Mitglieder der Kraftfahrergewerkschaft hätten ebenfalls diese Person nicht gekannt.
- 15
Der Kläger gab in einem am 11. Mai 2009 eingereichten Personalbogen als Beruf LKW-Fahrer an, die Adresse lautet …………, außerdem wird der Name einer Schule angegeben und unter der Rubrik Abschluss gab der Kläger Klasse 6 an. Der Kläger gab weiter den Ausstellungsort seines Reisepasses an und die Anschrift einer Kirche in seinem Heimatort. Er gab die Personalien seines Vaters und seiner im Jahre 1977 verstorbenen Mutter an. Weiter gab der Kläger die gleich lautende Adresse seines Bruders an und erklärte, dass seine Schwester im Jahre 1985 verstorben sei. Unter der Rubrik Bekannte/Freunde machte der Kläger keine Angaben.
- 16
Der Beklagte forderte den Kläger nochmals mit Schreiben vom 7. Juli 2009 auf, bei der nächsten Vorsprache Nachweise über die unternommenen Bemühungen zur Beschaffung eines Identitätspapiers einzureichen.
- 17
Der Beklagte erstattete am 12. Oktober 2009 Strafanzeige gegen den Kläger.
- 18
Der Beklagte forderte den Kläger erneut mit Schreiben vom 6. November 2009 auf, Nachweise über seine Bemühungen einzureichen. Der Kläger reichte am 23. November 2009 erneut einen Passantrag bei dem Generalkonsulat in Hamburg ein. Dabei gab er das Geburtsdatum seines Vaters an. Er gab weiter den Namen seiner Ehefrau und seines ältesten Sohnes an. Die Frage nach dem Namen des ältesten Bruders oder der Schwester beantwortete der Kläger nicht, ebenso wie die Frage nach einem Führerschein, den Tag seiner Ausstellung und den Ausstellungsort, genauso wenig wie die Frage nach einem Schulabschluss. Er gab dann nach der Frage von Name und Adresse von 2 Verwandten/Freunden den Namen … A. und … A., jeweils …, ohne Straßenangabe an. Die Frage nach dem letzten Aufenthalt in Indien sowie der Registrierung der Geburt beantwortete der Kläger nicht.
- 19
Der Kläger teilte in einer Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft vom 14. Februar 2010 mit, dass die Beauftragten der Deutschen Botschaft eine falsche Adresse besucht hätten. Die …. habe etwa 2000 Häuser und er habe in der Nr. 112, nicht in der Nr. 2011-2012 gewohnt. Er habe angegeben, bei einem Herrn …., wohnhaft ….. in … gearbeitet zu haben. Die Firma hätte sich in der ….. befunden. Der Arbeitgeber habe auch keine Spedition im eigentlichen Sinne betrieben, sondern eher eine Landwirtschaft, auf der er seinen Lkw mit den Kläger als Fahrer eingesetzt habe. Er sei auch gegen Entgelt für die anderen Bauern auf ihren Höfen tätig gewesen. Eine Spedition mit Registrierung der Kraftfahrergewerkschaft habe nicht vorgelegen.
- 20
Er sei von seinem Vater auf eine private Schule geschickt worden, die Geld gekostet habe. Die Namen dieser Schule wisse er nicht mehr, er sei auch nur 5-6 Tage auf diese Schule gegangen, da kein Geld mehr für die Schule vorhanden gewesen sei. Aus der Erläuterung, er habe nur 5-6 Tage die Schule besucht, sei dann versehentlich die Angabe aufgenommen worden, er habe die Schule bis zur 6. Klasse besucht, was falsch sei. Er sei Analphabet. Im Personalbogen sei zwar angegeben, dass er die Schule bis zur 6. Klasse besucht habe. Diesen Fragebogen habe er allerdings gar nicht selbst ausgeführt, da er Analphabet sei. Er habe einen Bekannten gebeten, dies für ihn zu erledigen. Der Bekannte habe dann offenbar aus den vorliegenden Unterlagen den Eintrag 6. Klasse übernommen. Falsch sei auch der Eintrag in der Akte, wonach er einen Bruder gehabt habe. Richtig sei nur, dass er eine Schwester gehabt habe, die allerdings 1985 schon verstorben sei. Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht B-Stadt stellte das Ermittlungsverfahren gemäß § 153 Abs. 1 Satz 1 StPO ein, weil die Schuld als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung bestehe. Der Beklagte legte gegen diese Verfügung Beschwerde ein.
- 21
Der Beklagte forderte den Kläger erneut mit Schreiben vom 5. August 2010 auf, Nachweise über seine Bemühungen zur Beschaffung von Passersatzpapieren und die Mithilfe geeigneter Dritter im Heimatland vorzulegen.
- 22
Der Beklagte forderte den Kläger mit Schreiben vom 10. September 2010 auf, seine bisherigen falschen Angaben zu korrigieren und sich ernsthaft um Einreisedokumente zu bemühen. Es seien entgegen einer Ankündigung im Juli keinerlei Papiere eingereicht worden. Die eingereichten Kopien von angeblichen Briefen an einen Nachbarn in Indien seien nicht übersetzt. Der Inhalt könne deshalb nicht nachvollzogen werden.
- 23
Der Kläger teilte mit Schreiben vom 18. Mai 2011 mit, er sei am 9. Mai 2011 bei der Botschaft gewesen, er könne dafür einen Zeugen benennen. In der Botschaft sei er sehr unfreundlich behandelt und ihm sei ein Antrag auf Ausstellung eines Passes in die Hand gedrückt worden. Ihm sei gesagt worden, dass er diesen Antrag nicht direkt stellen könne, sondern dass dies über die Ausländerbehörde zu geschehen habe. Anschreiben über Nachbarn und Bekannte hätten in der Vergangenheit nichts gebracht und zur Familie bestehe kein Kontakt mehr. Er möchte eine Arbeitserlaubnis erhalten. In dem überreichten Passersatzantrag gab der Kläger die Namen von Ehefrau, Kindern, Geschwistern nicht an, ebenso fehlten Angaben zu bisherigen Pässen und Führerschein. Er gab jedoch an, Indien bereits im Juni 2004 verlassen zu haben. Der Beklagte teilte dem Kläger darauf mit, dass der Antrag unvollständig und wiederum falsch ausgefüllt worden sei. Eine Beschäftigung könne nicht erlaubt werden, wenn aus von den Ausländern zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden könnten. Der Kläger sei seiner Verpflichtung zur Mitwirkung nicht hinreichend nachgekommen. Der Beklagte forderte den Kläger nochmals mit Schreiben vom 1. Juni 2011 auf, seine Bemühungen nachzuweisen.
- 24
Das indische Generalkonsulat teilte mit Schreiben vom 14. Juni 2011 mit, dass die Angaben des Klägers in Indien nicht hätten verifiziert werden können. Es sei die vollständige und korrekte Adresse erforderlich. Es werde gebeten, den Kläger zu bitten, irgendeine Art von Beweis seiner Identität, wie Fotokopien des indischen Passes, eine Identitätskarte für die Wahlkommission, Führerschein, Schulbescheinigungen oder Essenskarten vorzulegen.
- 25
Der Beklagte lehnte den Antrag auf Änderung der Nebenbestimmung in der Duldung über die Nichtgestattung der Erwerbstätigkeit mit Bescheid vom 18. Juli 2011 ab, der dagegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 7. Mai 2012 zurückgewiesen. Das Strafverfahren gegen den Kläger ist nach Anklageerhebung gemäß § 153 a Abs. 2 StPO eingestellt worden. In einem von dem Kläger am 20. August 2011 eingereichten Personalbogen fehlen Angaben zu Nachbarn, Pass, Schule, Ausbildung, es ist nur ein Kind angegeben worden, es fehlt die Anschrift des Vaters, bei den Personalien der sonstigen Verwandten ist überall „No“ angegeben.
- 26
Der Beklagte forderte den Kläger erneut mit Schreiben vom 1. Dezember 2011 auf, hinreichende Nachweise einzureichen sowie gegenüber der Botschaft eine Freiwilligkeitserklärung abzugeben. Der Kläger reichte am 29. Juni 2012 erneut einen Passantrag ein. Die Frage nach dem Ort der Geburt wurde mit ….. beantwortet, die Frage nach Schulabschlüssen und sonstigen Qualifikationen verneint, der Ort der Ausstellung des Reisepasses wurde angegeben, die Frage nach Nachbarn verneint ebenso wie die Angaben zur Schule. Die Namen und der Geburtsort der Kinder wurden angegeben, die Frage nach den Geburtsdaten verneint, der Name der Ehefrau wurde angegeben, der Geburtstag und der Geburtsort der Ehefrau wurde nicht angegeben. Der Kläger nannte den Namen des Vaters und der Mutter, weitere Fragen zu den Eltern wurden nicht beantwortet. Es wurden weiter die Namen von 2 Bekannten/Freunden mit dem Nachnamen A. ohne Anschrift oder Geburtsdatum angegeben.
- 27
Das Amtsgericht Reinbek lehnte mit Beschluss vom 18. Juli 2012 die Eröffnung des Hauptverfahrens wegen einer angeklagten Straftat nach dem AufenthG gegen den Kläger ab. Zur Begründung führte es an, falsche Erklärungen gegenüber der Vertretung des Staates, dessen Staatsangehörigkeit der Ausländer besitzt, seien nicht strafbar.
- 28
Der Beklagte wies den Kläger mit Schreiben vom 23. Oktober 2012 darauf hin, dass der Passersatzantrag unvollständig ausgefüllt sei und auch weitergehende Bemühungen gefordert würden. Der Kläger müsse alles in seiner Macht stehende tun, um Dokumente zur Identitätsfeststellung zu besorgen. Dazu gehöre auch, dass er sich der Hilfe geeigneter Dritter im Heimatland bediene. Der Beklagte forderte den Kläger mit Schreiben vom 20. November 2012 erneut auf, einen Personalbogen sowie einen Passersatzantrag unterschrieben einzureichen. Die Ausstellung eines Heimreisedokuments sei bei ernsthaften Bemühungen unproblematisch und nach kurzer Zeit zu erzielen. Soweit es erforderlich sei, sei der Kläger auch verpflichtet, bei der Botschaft seines Heimatstaates vorzusprechen.
- 29
Der Kläger reichte am 14. Dezember 2012 erneut einen Passersatzantrag ein, bei diesem Antrag gab er den Namen eines Postangestellten an, über die Richtigkeit des Namens sei er sich allerdings nicht ganz sicher. Bei den Angaben zu den Kindern ist das ungefähre Alter der Kinder angegeben, ebenso wie das ungefähre Alter der Ehefrau und der Geburtsort der Ehefrau. Weitere Angaben, wie Personalien der Geschwister erfolgten nicht, es sind wieder die 2 Bezugspersonen angegeben, die zuletzt in derselben Straße gelebt haben sollen.
- 30
Der Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 28. Februar 2013 mit, dass es unglaubwürdig sei, dass der Kläger zu keinem in seinem Heimatland lebenden Familienangehörigen und Bekannten Kontakt aufnehmen könne. Der Kläger wurde nochmals auf seinen Mitwirkungspflichten hingewiesen.
- 31
Der Kläger teilte mit Schreiben vom 27. März 2013 mit, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beklagte unvollständige Angaben bemängele, wo doch aus dem Akteninhalt ersichtlich sei, welche Fakten vorgetragen worden seien. Er habe mitgeteilt, dass er Kraftfahrer sei. Einen Führerschein und einen Pass habe er ebenfalls gehabt. In Indien könne in jeder Ortschaft der Führerschein gemacht werden Eine Dokumentation darüber gebe es nicht. Auch Anfragen aus Deutschland zum Beispiel nach Führerscheinen und Pässen könne man vergessen, da die Behörden das Telefonat noch nicht einmal erwiderten. Er unterhalte keinerlei Kontakt mehr zu seiner Familie. Seine Ehefrau habe ihn schon 2005 verlassen und eine Auffindbarkeit in einem riesigen Land wie Indien dürfte von vornherein vergeblich sein. Es werde die Erteilung einer Arbeitserlaubnis beantragt. Er habe nach mehr als 8 Jahren einen Anspruch auf Erteilung einer unbeschränkten Arbeitserlaubnis.
- 32
Der Beklagte wies den Kläger mit Schreiben vom 19. Juni 2013 in einer Anhörung wegen der beabsichtigten Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis darauf hin, dass er mit seinem Verhalten deutlich gemacht habe, dass er nicht gewillt sei, sich ernsthaft an der Passersatzbeschaffung zu beteiligen. Der Kläger habe zahlreiche Personalbögen ausgefüllt, keiner davon sei vollständig und wahrheitsgemäß. Der Kläger habe bei seiner Anhörung zum Asylverfahren angegeben, dass seine Frau, seine 4 Kinder sowie seine Eltern, ein Bruder, eine Schwester und zudem noch Tanten und Onkel sich in Indien aufhielten. Zudem habe der Kläger sein Heimatland im Alter von 45 Jahren verlassen, so dass er bei seiner Ausreise über ein bestehendes soziales Umfeld, wie Freunde, Klassenkameraden, Arbeitskollegen verfügt habe. Dass er keine Möglichkeit habe, mit einer Person in Indien in Kontakt zu treten, sei unglaubwürdig. Der Kläger müsse sich gegebenenfalls auch an die indischen Behörden wenden, um Identitätsdokumente zu besorgen oder einen Rechtsanwalt in Indien einzuschalten, der in seinem Auftrag versuche, entweder seine Familie zu finden oder an den bereits vorhandenen Reisepass zu kommen. Der Kläger werde aufgefordert, in Kontakt mit dem Generalkonsulat zu treten, um die Möglichkeiten einer freiwilligen Ausreise zu erörtern.
- 33
Der Beklagte forderte den Kläger erneut mit Schreiben vom 10. Juli 2013 auf, an der Passbeschaffung mitzuwirken. Der Kläger teilte mit Schreiben vom 14. August 2013 mit, dass das Recht auf Arbeit zum existenziellen Grundbedürfnis eines Menschen gehöre und der Ausschluss auf Dauer grundrechtswidrig sei.
- 34
Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 16. Oktober 2013 den Antrag auf Änderung der Nebenbestimmung zur Ausübung einer Beschäftigung ab. Zur Begründung führte der Beklagte an, die Ausübung einer Beschäftigung könne nicht erlaubt werden, wenn bei Ausländern aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden könnten. Dies sei bei dem Kläger Fall.
- 35
Der Kläger legte gegen diesen Bescheid am 13. November 2013 Widerspruch ein und führte zur Begründung an, die Angelegenheit drehte sich immer wieder im Kreis. Er habe nach der letzten Korrespondenz Anfragen gestartet, aber keine Antwort erhalten. Sollten diese wider Erwarten noch eingehen, würde diese umgehend nachgereicht werden. Er werde als Mensch 2. Klasse geführt, da das Recht zur Arbeit ein elementares Grundrecht darstelle, welches auch für Ausländer zu beachten sei. Die Einräumung dieses Rechts nach einem Jahr Aufenthalt zeige auch, dass der jetzige Umgang mit ihm als inhuman anzusehen sei.
- 36
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 2. Januar 2014 zurück. Zur Begründung führte er unter anderem an, bislang seien die für die Passbeschaffung benötigten Personalbögen nur unvollständig und nicht wahrheitsgemäß ausgefüllt worden. Es seien auch keine Bemühungen unternommen worden, Kontakt zu in Indien lebenden Verwandten aufzunehmen. Der Kläger gebe zwar an, dass Anfragen gestartet worden seien, Nachweise über die gestarteten Anfragen oder über sonstige Bemühungen lägen bis zum Tage nicht vor. Auch die Möglichkeit, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, sei nicht genutzt worden. Auch die Möglichkeit, Unterstützung durch das indische Generalkonsulat für eine freiwillige Ausreise zu erhalten, sei nicht genutzt worden. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger bei ernsthaften Bemühungen in absehbarer Zeit ein Heim Reisedokument erhalten könnte. Die Versagung der Arbeitserlaubnis verstoße auch nicht gegen Grundrechte. Soweit der Kläger bei der Passersatzbeschaffung mitwirken, kündigen die Aufnahme der Beschäftigung erlaubt werden.
- 37
Der Kläger hat am 6. Februar 2014 Klage erhoben.
- 38
Er macht geltend die Versagung einer Arbeitserlaubnis sei dann nicht zulässig, wenn zwar eine freiwillige Ausreise möglich, gleichzeitig nicht aber die Unmöglichkeit der zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung verschuldet worden sei. Dies mache der Wortlaut des § 11 Satz 2 2. Alt. BeschVerfV deutlich. Er habe nachgewiesen, dass er Briefe verschickt habe, jedoch keine Antworten zurückgekommen seien. Die Möglichkeit, einen indischen Rechtsanwalt zu beauftragen, sei theoretisch und überspanne die Anforderungen. Er könne die horrenden Vorauszahlungen dafür nicht leisten. Ihm könne nicht vorgehalten werden, die Unterstützung des Generalkonsulats für eine freiwillige Ausreise nicht genutzt zu haben. Die Frage der Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise sei bei der Arbeitserlaubnis nicht maßgebend, da dort nur darauf abgestellt werde, dass eine Abschiebung aus vom Ausländer zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden könne. Es müsste zumindest die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis unter Erteilung von Auflagen im Ermessenswege erwogen werden. Die Versagung einer Erlaubnis komme nur in Betracht, wenn eine Täuschung über die Identität vorliege oder eigene falsche Angaben gemacht worden seien. Soweit ihm unterstellt werde, er sei den Aufforderungen nicht ausreichend nachgekommen, könne daraus nicht der innere Tatbestand einer Täuschung entnommen werden.
- 39
Der Beklagte unterstelle, man könne in Indien ein entsprechend deutschen Gegebenheiten vorliegendes Meldeverfahren voraussetzen, was nicht der Fall sei. Er sei seit 10 Jahren auf Sozialleistungen angewiesen und habe keine Möglichkeit gehabt, sein Leben zu führen. Es habe erhebliche Schwierigkeiten gegeben, mit der Duldung ein Konto zu eröffnen. Die jetzige Wohnung sei wegen Eigenbedarfs gekündigt worden. Eine neue Wohnung werde er ohne Arbeit und mit eingeschränkten Sozialleistungen nicht erhalten können. Er sei arbeitswillig und auch bemüht, sich zu integrieren. Er habe sich am 18. Mai 2016 nochmals mit der Botschaft in Verbindung gesetzt. Mit einer entsprechenden Erklärung der Ausländerbehörde sei er am 13. Juni 2016 erneut zur Botschaft gegangen. Dort habe man ihm mitgeteilt dass man Identitätspapiere verlange, die er nicht habe, ansonsten würde er keinen Pass erhalten. Vor diesem Hintergrund sei auch die Verweigerung der Arbeitserlaubnis wegen fehlender Mitwirkung nicht gerechtfertigt.
- 40
Der Kläger beantragt,
- 41
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 16. Oktober 2013 und des Widerspruchsbescheides vom 2. Januar 2014 zu verpflichten, ihm eine Arbeitserlaubnis zu erteilen.
- 42
Der Beklagte beantragt,
- 43
die Klage abzuweisen.
- 44
Er ist der Auffassung, es werde dem Kläger nicht nur unterstellt, den Aufforderungen nicht nachgekommen zu sein, sondern auch, dass er wissentlich falsche Angaben über seine Identität gemacht habe. Bereits im Asylverfahren sei der Sachvortrag als unglaubwürdig angesehen worden. Sowohl die indische Botschaft als auch die deutsche Botschaft in Neu-Dehli hätten bestätigt, dass er falsche Angaben in dem ausgefüllten Passersatzantrag gemacht habe. In den Angaben zum Passersatzantrag sei er bei den falschen Angaben geblieben. Zu der Aussage, dass der Kläger sich am 18. Mai 2016 sowie 13. Juni 2016 mit der indischen Botschaft in Verbindung gesetzt habe, sei anzumerken, dass es zu diesen Sachverhalt keine konkreten schriftlichen Nachweise gebe und Zweifel daran bestünden. Zu dem ausgehändigten das Antragsformular bleibe zu sagen, dass dies den Kläger ausgehändigt worden sei, um zu prüfen, ob sich an den von ihm gemachten Angaben zu seiner Person möglicherweise Änderungen ergeben würden, mit denen man erneut an die indische Botschaft herantreten könne. Dies sei jedoch nicht der Fall, so dass die indische Botschaft nicht erneut bemüht worden sei.
- 45
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
- 46
Die Klage ist unbegründet.
- 47
Der Bescheid vom 16. Oktober 2013 und der Widerspruchsbescheides vom 2. Januar 2014 sind auch im maßgebenden Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung rechtmäßig und verletzen den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung der begehrten Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).
- 48
Dem von dem Kläger geltend gemachten Anspruch steht die zwingende gesetzliche Regelung des § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 2 AufenthG entgegen. Danach darf einem Ausländer, der - wie der Kläger - eine Duldung besitzt, die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können. Nach S. 2 dieser Vorschrift hat ein Ausländer diese Gründe insbesondere dann zu vertreten, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt.
- 49
Die Voraussetzungen dieses Ausschlussgrundes sind im Falle des Klägers gegeben. Die unzureichende Mitwirkung bei der Passbeschaffung stellt einen Versagungsgrund nach § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 2 AufenthG dar, auch wenn die in S. 2 genannten Regelbeispiele nicht erfüllt sind. Dies war für die inhaltsgleichen Vorgängervorschriften in der Rechtsprechung allgemein anerkannt (vgl. zu § 33 BeschV: SächsOVG, Beschluss vom 07. März 2013 - 3 A 495/11 - AuAS 2013, 112; OVG Sachs.-Anh., Beschluss vom 09. Juli 2014 - 2 L 169/12 -; VG Ansbach, Urteil vom 20. November 2014 - AN 5 K 13.01686 - jeweils juris; zu § 11 BeschVerfV: OVG NRW, Beschluss vom 18. Januar 2006 - 18 B 1772/05 - ). Da der Gesetzgeber in Kenntnis dieser ständigen Rechtsprechung den Wortlaut der Vorgängervorschriften in der Neuregelung übernommen hat, beansprucht diese Gesetzesauslegung auch weiterhin Gültigkeit (VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 02. Juni 2016 – 1 K 2944/15 –, Rn. 22, juris).
- 50
Die dem Ausländer im Rahmen des § 60a Abs. 6 AufenthG abverlangten Mitwirkungspflichten bei der Beschaffung von Reisepapieren entsprechen denen in § 25 Abs. 5 Satz 3 und Satz 4 AufenthG. Zwar besteht ein Unterschied zwischen § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG und § 60a Abs. 6 AufenthG in Bezug auf die Folgen, die eine mangelhafte Mitwirkung des Ausländers auslösen muss. Nach § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG darf eine Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Unter „Ausreise“ im Sinne dieser Vorschrift ist sowohl die freiwillige Ausreise als auch die zwangsweise Abschiebung zu verstehen (BVerwG, Urt. v. 27. Juni 2006 - 1 C 14/05 -, BVerwGE 126, 192, juris, Rn. 15). Hingegen darf nach § 60a Abs. 6 S.1 Nr. 2 AufenthG Ausländern die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden, wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihnen aus Gründen, die sie selbst zu vertreten haben, nicht vollzogen werden können. Die Vorschrift bzw. die Vorgängervorschriften erfassen nach ihrem Wortlaut nur Zwangsmaßnahmen (OVG Lüneburg, Beschluss vom 29. April 2015 – 11 LA 274/14 –, Rn. 8, juris; VG Sigmaringen, Beschl. v. 25. August 2005 - 8 K 1287/05 -, juris, Rn. 22, zu § 11 BeschVerfV).
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Nach dem Wortlaut des § 60a Abs. 6 S.1 Nr. 2 AufenthG stehen nur solche Gründe der Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis entgegen, die im Zeitpunkt der Entscheidung über die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis die Abschiebung hindern. Gründe, die den Vollzug ausschließlich in der Vergangenheit verzögert oder behindert haben, sind daher unbeachtlich. Die Voraussetzungen des § 60a Abs. 6 S.1 Nr. 2 AufenthG können nur durch ein gegenwärtig an den Tag gelegtes schuldhaftes Mitwirkungsversäumnis erfüllt werden, das kausal zu einem – ebenfalls gegenwärtigen – Abschiebungshindernis führt (VG Würzburg, Urteil v. 22. November 2010 – W 7 K 10.86; Urteil v. 8. Januar 2009 – W 7 K 08.758 m.w.N.).
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Vorliegend hat der Kläger den Grund, weshalb derzeit seine Abschiebung nicht vollzogen werden kann, in diesem Sinne kausal selbst zu vertreten. Die Abschiebung kann nicht vollzogen werden, weil keine hinreichenden Identitäts- bzw. Reisedokumente vorliegen. Kommt der Ausländer seiner Pflicht zur Beschaffung von Heimreisedokumenten (§ 48 Abs. 3 Satz 1 Aufenthaltsgesetz – AufenthG, § 5 Abs. 2 Nr. 2 Aufenthaltsverordnung – AufenthV) nicht nach, so hat er das Abschiebungshindernis zu vertreten. Dabei kann er sich nicht allein auf die Erfüllung derjenigen Pflichten, die ihm konkret von der Ausländerbehörde vorgegeben werden, beschränken, sondern ist vielmehr gehalten, eigenständig die Initiative zu ergreifen und die erforderlichen Schritte in die Wege zu leiten, um das bestehende Ausreisehindernis nach seinen Möglichkeiten zu beseitigen. Unter Berücksichtigung von § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, § 5 Abs. 2 Nr. 2 AufenthV kann von dem Ausländer daher auch verlangt werden, es nicht bei der Einreichung der erforderlichen Unterlagen und bei der Vorsprache bei der Auslandsvertretung seines Heimatstaates zu belassen, sondern darüber hinaus weitere Angaben zu machen, die seine Identifikation ermöglichen. Schließlich hat der Ausländer die Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht zu belegen und nachzuweisen (SächsOVG, Beschluss v. 7. März 2013 – 3 A 495/11 – juris Rn. 7; BayVGH, Beschluss v. 27.7.2010 – 10 ZB 10.276 – juris Rn. 12; jeweils m.w.N.).
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Vorliegend hat der Kläger es trotz der zahlreichen Aufforderungen des Beklagten unterlassen, hinreichende Nachweise zu fortlaufenden eigenen Bemühungen in Indien zur Feststellung seiner Identität einzureichen. Die eingereichten Kopien von angeblichen Briefen an einen Nachbarn in Indien reichen dazu nicht aus. Der Kläger lebte mit Familie in Indien, er hat das Land erst mit ca. 45 Jahren verlassen. Er ist dort zur Schule gegangen und hat gearbeitet. Die jahrzehntelange Teilnahme am sozialen Leben mit seinen vielseitigen sozialen Kontakten hinterlässt eine Vielzahl von Spuren, die Ansatzpunkte für Anschreiben des Klägers an Personen oder Institutionen sein können. Der Kläger ist wie im Tatbestand ausführlich dargestellt, fortlaufend – jedoch im Wesentlichen erfolglos – auch zu eigenen Bemühungen in diese Richtung angehalten worden. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Kläger sich einen Vertrauensanwalt leisten könnte, denn es fehlt bereits an hinreichenden Bemühungen, die keinen großen finanziellen Aufwand erfordern würden. Der ernsthafte Wille, an der Klärung der Identität mitzuwirken, ist nicht erkennbar. Dies zeigt auch die fortlaufende mangelnde Sorgfalt bei der Ausfüllung der Passersatzanträge, die - wie im Detail oben dargestellt -, häufig unvollständige, teilweise auch widersprüchliche Angaben enthielten. Selbst wenn der Kläger sich zur Ausfüllung der Anträge der Hilfe anderer Personen bediente, so hätte er durch Nachfragen auf eine sorgfältige Ausfüllung der Anträge hinwirken können, wenn er ernsthaft daran interessiert gewesen wäre.
- 54
Die Versagung der Genehmigung zur Ausübung der Beschäftigung ist auch nicht unverhältnismäßig, da es der Kläger durch Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten jederzeit in der Hand hat, den Versagungsgrund zu beseitigen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 S. 1, 711 ZPO.
(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.
(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.
(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.
(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er
- 1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, - 2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, - 3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist, - 4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder - 5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Der Leistungsbescheid der Beklagten vom 10. September 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Januar 2013 wird hinsichtlich der Ziffer 1 des Leistungsbescheides in Höhe von 52.362,76 Euro und hinsichtlich Ziffer 3 des Leistungsbescheides, soweit diese einen Erstattungsbetrag von 52.362,76 Euro aufgehoben; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Beklagte zu 90 vom Hundert und der Kläger zu 10 vom Hundert.
Die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand
2Der Kläger ist ehemaliger Berufssoldat der Beklagten, zuletzt im Dienstgrad eines Oberstabsarztes. Zum 1. Juli 1996 trat er – auf der Grundlage einer Verpflichtungserklärung vom 23. März 1996 über 16 Jahre – als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes in den Dienst der Beklagten und wurde in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. In der Verpflichtungserklärung vom 23. März 1996 bestätigte der Kläger unter anderem, dass ihm bekannt sei, dass er nach § 56 Abs. 4 SG das während der Ausbildung bezogene Ausbildungsgeld u.a. dann zu erstatten habe, wenn er auf eigenen Antrag aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit ausscheide. Vom 2. April 1997 bis zum 21. Mai 2003 studierte der Kläger unter Beurlaubung vom militärischen Dienst Humanmedizin. Seine Dienstzeit wurde zunächst auf 5, dann auf 15 und mit Bescheid vom 9. November 2004 schließlich auf die vollen 16 Jahre festgesetzt. Im Anschluss an das Studium leistete der Kläger vom 22. Mai 2003 bis 30. September 2004 die nach der damaligen Approbationsordnung erforderliche Zeit als „Arzt im Praktikum“ am Bundeswehrzentralkrankenhaus in L. ab. Mit Urkunde der Bezirksregierung L1. vom 1. Oktober 2004 wurde ihm die Approbation als Arzt erteilt; am gleichen Tag wurde er zum Stabsarzt ernannt. Aufgrund einer erneuten Weiterverpflichtungserklärung vom September 2006 über eine Dienstzeit von insgesamt 20 Jahren setzte die Beklagte das Dienstzeitende auf den 30. Juni 2016 fest. Vom 1. Oktober 2004 bis 31. Juli 2005 und vom 1. Januar 2007 bis 5. Januar 2008 befand sich der Kläger im Bundeswehrzentralkrankenhaus L. in der klinischen Weiterbildung im Fach „Innere Medizin“. Diese Weiterbildung setzte er vom 1. April 2008 bis zum Dienstende am 7. Oktober 2008 in der Universitätsklinik N. fort. Neben der Weiterbildung im Fach „Innere Medizin“ nahm der Kläger vom 15. Februar 2005 bis 4. März 2005 an einem Lehrgang „Notfallmedizin“ und im November 2004 und Januar sowie April 2005 an insgesamt 11 Tagen an Notarzteinsätzen teil. Daraufhin wurde ihm am 7. Juni 2005 der Fachkundenachweis „Rettungsdienst“ zuerkannt. Am 17. Januar 2007 wurde der Kläger zum Oberstabsarzt ernannt. Auf seinen Antrag wurde er am 27. Dezember 2007 in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten übernommen. Am 8. Oktober 2008 übernahm die Universität C. den Kläger als Akademischen Rat in das Beamtenverhältnis auf Zeit; damit schied der Kläger von Gesetzes wegen aus dem Soldatenverhältnis aus.
3Mit Schreiben vom 3. Juli 2009 wies die Beklagte den Kläger – erneut – auf die Pflicht zur Erstattung der Ausbildungskosten (nach § 49 SG) hin. Unter dem 28. Mai 2010 hörte die Beklagte den Kläger zur Rückforderung von maximal 20.145,10 Euro Kosten der Fachausbildungen und 118.267,50 Euro Ausbildungsvergütung an.
4Mit Bescheid des Personalamtes der Bundeswehr vom 10. September 2010 forderte die Beklagte den Kläger zur Erstattung von Ausbildungsgeld und der im Rahmen der Aus‑ und Weiterbildung entstandenen Fachausbildungskosten auf; den Erstattungsbetrag setzte die Beklagte auf 121.312,49 Euro fest (Ziffer 1). Zugleich gewährte die Beklagte dem Kläger eine verzinsliche Stundung durch Ratenzahlung von monatlichen Raten in Höhe von 690,00 Euro (Ziffer 2). Ferner erhob die Beklagte mit „Bestandskraft des Leistungsbescheides, spätestens ab 25. Oktober 2010“ fällig werdende Stundungszinsen in Höhe von jährlich vier vom Hundert, deren Berechnung und Einziehung nach Erledigung der Hauptforderung erfolgen sollte und auf die sich die eingeräumte Stundung mit erstreckte (Ziffer 3). Die Stundung stand unter dem Vorbehalt gleichbleibender wirtschaftlicher Verhältnisse und sollte jährlich überprüft werden (Ziffer 4).
5Zur Begründung führte die Beklagte im Kern aus, Rechtsgrundlage für die Rückforderung sei § 49 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG. Danach müsse ein früherer Berufssoldat, der auf eigenen Antrag entlassen worden sei oder als auf eigenen Antrag entlassen gelte, die durch ein Studium oder eine Fachausbildung entstandenen Kosten erstatten. Während des Studiums der Humanmedizin habe der Kläger Ausbildungsgeld in Höhe von 118.267,50 Euro erhalten. Für die Zeit als Arzt im Praktikum seien Kosten in Höhe von 4.324,08 Euro und für die Weiterbildung „Innere Medizin“ Kosten in Höhe von 13.362,43 Euro, insgesamt also 17.686,51 Euro, angefallen. Während das Studium und die Weiterbildung „Innere Medizin“ nicht im Sinne des § 46 Abs. 3 SG „abgedient“ seien, sei dies hinsichtlich der Fachausbildung „Rettungsmedizin“ der Fall. Daher seien die hierfür entstandenen Kosten nicht mehr zu erstatten. Unter Härtegesichtspunkten berücksichtige die Beklagte auch Abdienzeiten unterhalb der Zeitspanne des § 46 Abs. 3 SG. Nach Abschluss des Studiums sei der Kläger für insgesamt 1.447 Tage im Dienst gewesen. Hiervon entfielen jedoch 853 Tage auf die weiteren Fachausbildungen, so dass eine Abdienzeit von 594 Tagen verbleibe. Diese würden in einen Verzichtsanteil von 12,38 vom Hundert umgerechnet, so dass von dem gezahlten Ausbildungsgeld nur 103.625,98 Euro zurückgefordert würden; die Kosten der Weiterbildung „Innere Medizin“ seien hingegen voll zurückzuzahlen. Die Berechtigung, für die darüber hinaus gewährte Ratenzahlung Stundungszinsen zu fordern, ergebe sich unmittelbar aus § 49 Abs. 4 Satz 3 SG. Im Vergleich zum Kapitalmarkt bewege sich der festgesetzte Zinssatz von 4 vom Hundert auf niedrigem Niveau.
6Hiergegen legte der Kläger am 11. Oktober 2010 Widerspruch ein. Zur Begründung machte er geltend, der Rückforderungsbescheid sei „in Teilen“ rechtswidrig. So sei die Zeit als Assistenzarzt in vollem Umfang bei der Berechnung der Abdienquote zu berücksichtigen. Ferner dürften die Zeiten vom 23. Februar 1998 bis 15. März 1998 (Pflegepraktikum), vom 1. August 2001 bis 31. August 2001 (Famulatur) sowie der 10. und 11. Dezember 2002 (Personalgespräch) nicht berücksichtigt werden, weil er in diesen Zeiten kein Ausbildungsgeld sondern ganz normale Dienstvergütung erhalten habe. Auch die Umzugskostenvergütung für den Umzug nach L. sei von den zu erstattenden Kosten abzuziehen, weil dieser „Erstumzug“ in jedem Fall vom Dienstherrn hätte erstattet werden müssen. Die Kosten für die Tätigkeit in N. könnten ebenfalls nicht zurückgefordert werden, weil die dortige Ausbildung von der Ärztekammer Nordrhein nicht anerkannt worden sei und es sich daher nicht um eine Fachausbildung gehandelt habe.
7Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 2013 – zugestellt am 24. Januar 2013 – reduzierte die Beklagte mit Blick auf bestimmte Zeiten, für die fälschlicherweise davon ausgegangen worden sei, der Kläger habe auch dort Ausbildungsgeld erhalten, den Rückforderungsbetrag auf 118.695,95 Euro; im Übrigen wies sie den Widerspruch zurück.
8Am 8. Februar 2013 hat der Kläger Klage erhoben. Er hat geltend gemacht, der angefochtene Bescheid sei teilweise rechtswidrig, und hierzu im Wesentlichen die Gründe seines Widerspruchs wiederholt: Die Beklagte hätte seine volle Dienstzeit von 1.447 Tagen nach Abschluss des Medizinstudiums als Abdienzeit berücksichtigen müssen. Hieraus ergebe sich eine Abdienquote von 40,19 vom Hundert. Hier sei zu berücksichtigen, dass der Betrieb in einem Bundeswehrkrankenhaus ebenso wie in jedem zivilen Krankenhaus ohne Assistenzärzte nicht aufrechterhalten werden könne. Die Kosten des Umzugs nach L. könnten nicht zurückverlangt werden, weil dieser Umzug in jedem Fall hätte bezahlt werden müssen. Seine Tätigkeit in N. sei keine Fachausbildung gewesen, deshalb könnten auch die hierauf bezogenen Kosten nicht zurückgefordert werden.
9Der Kläger hat schriftsätzlich angekündigt zu beantragen, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, soweit dieser einen Betrag von 68.949,73 Euro übersteigt, und festzustellen, „dass Stundungszinsen erst ab Bestandskraft des Leistungsbescheides erhoben werden dürfen“.
10In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger beantragt,
11den Leistungsbescheid der Beklagten vom 10. September 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Januar 2013 hinsichtlich der Ziffer 1 in Höhe von 52.362,76 Euro und hinsichtlich der Ziffer 3 insgesamt aufzuheben sowie die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
12Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Sie hat vorgetragen: Nach ihrer von der Rechtsprechung bestätigten Auffassung werde während einer Facharztausbildung ein zuvor absolviertes Medizinstudium nicht schon „abgedient“. Nur das entspreche auch der Gesetzessystematik. In die Fachausbildungskosten seien hier zu Recht auch die mittelbaren Kosten einbezogen worden. Die Berücksichtigung der Ausbildung in N. scheitere nicht an der vom Kläger vorgebrachten fehlenden Anerkennung durch die Ärztekammer Nordrhein. Das Verlangen von Stundungszinsen ggf. schon vor Bestandskraft des Bescheides stehe im Einklang mit der Rechtslage und namentlich auch mit § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
15Durch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides aufgehoben, die Klage im Übrigen abgewiesen und die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt.
16Sowohl der Kläger als auch die Beklagte haben die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung rechtzeitig eingelegt und begründet.
17Der Kläger wiederholt im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen und rügt nunmehr auch das von der Beklagten zugrunde gelegte, nicht lineare Berechnungsmodell zur Ermittlung der Abdienquote. Hinsichtlich der Stundungszinsen verweist der Kläger darauf, dass die Beklagte in einem gleichgelagerten Fall vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof selbst erklärt habe, „Verzugszinsen erst ab Rechtskraft zu fordern“. Im Sinne der Gleichbehandlung müsse sie sich auch im vorliegenden Verfahren daran halten.
18Der Kläger beantragt,
19das angefochtene Urteil zu ändern, den Leistungsbescheid der Beklagten vom 10. September 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Januar 2013 auch hinsichtlich der Ziffer 1 in Höhe von 52.362,76 Euro aufzuheben und die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
20Die Beklagte beantragt,
21das angefochtene Urteil zu ändern, die Klage des Klägers auch hinsichtlich Ziffer 3 des Leistungsbescheides vom 10. September 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Januar 2013 abzuweisen und die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
22Die Beklagte vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen, wobei sie bezüglich der Stundungszinsen bekräftigt, dass deren Erhebung nach der ganz überwiegenden Rechtsprechung auch schon für die Zeit vor Bestandskraft des Leistungsbescheides für rechtmäßig gehalten werde. Der insoweit vom Verwaltungsgericht angenommene Verstoß gegen Art. 3 GG sei nicht nachvollziehbar. Die dort zugrunde gelegte Verwaltungspraxis bestehe in ihrem Geschäftsbereich nicht. Bei der vom Kläger erwähnten, vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof abgegebenen Erklärung des seinerzeitigen Sitzungsvertreters habe es sich um eine nicht abgestimmte Äußerung gehandelt, die in der Sache eine falsche Einzelfallentscheidung dargestellt habe.
23Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (2 Hefte) Bezug genommen.
24E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
25Die Berufungen sowohl des Klägers als auch der Beklagten haben im tenorierten Umfang Erfolg.
261. Ziffer 1 des Leistungsbescheides der Beklagten vom 10. September 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Januar 2013 ist im angefochtenen Umfang rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Bescheid ist daher insoweit aufzuheben.
27Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass der Kläger gemäß § 49 Abs. 4 des Soldatengesetzes (SG) grundsätzlich zur Rückzahlung von Ausbildungskosten verpflichtet ist. Dies betrifft zum einen das ihm als Sanitätsoffiziersanwärter gewährte Ausbildungsgeld, zum anderen aber auch die Kosten der nach Studium und Approbation durchlaufenen Fach(arzt)ausbildung namentlich in Gestalt der klinischen Weiterbildung im Fach „Innere Medizin“ in L. und N. mitsamt Sekundärkosten wie u. a. Erstattung von Umzugskosten. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die diesbezüglichen Ausführungen in dem angegriffenen Urteil und macht sie sich zu eigen (§ 130b Satz 2 VwGO).
28Ebenfalls zutreffend hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass die Härtefallregelung des § 49 Abs. 4 Satz 3 SG es nicht gebietet, von dem ermittelten Rückzahlungsbetrag insbesondere unter dem Gesichtspunkt der „Abdienquote“ noch weitere Beträge abzuziehen. Dies gilt namentlich für die Zeiten der klinischen Weiterbildung des Klägers am Bundeswehrzentralkrankenhaus L. und bei der Universität N. , die Teil seiner Facharztausbildung im Bereich der Inneren Medizin waren. Auch insoweit nimmt der Senat auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug (§ 130b Satz 2 VwGO). Zu ergänzen ist lediglich, dass auch das Bundesverwaltungsgericht mittlerweile entschieden hat, dass der Begriff der sich an das Studium oder die Fachausbildung anschließenden Dienstzeit auf diejenigen Zeiträume beschränkt ist, in denen der Berufs- bzw. Zeitsoldat die durch das Studium oder die Fachausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten dem Dienstherrn (Bundeswehr) uneingeschränkt zur Verfügung gestellt hat, ohne sich dadurch zugleich im Rahmen einer gesonderten Fachausbildung weiterbilden zu wollen oder zu sollen. Dies trifft u.a. auf die Tätigkeit eines Sanitätsoffiziers in einem Bundeswehrkrankenhaus, durch die ihm fachärztliche Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, nicht zu, mag er dabei auch den üblichen Dienst eines Klinikarztes verrichtet haben.
29BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2014 – 2 B 96.13 –, juris, Rn. 8, zu § 49 Abs. 4 i.V.m. § 46 Abs. 3 SG 1995.
30Soweit der Kläger als Truppenarzt außerhalb einer Facharztausbildung oder Weiterbildung (vom 1. August 2005 bis zum 31. Dezember 2006) oder im Ausland (vom 6. Januar 2008 bis zum 31. März 2008) eingesetzt war, sind diese Zeiten als Abdienzeit berücksichtigt worden (vgl. S. 9 des Leistungsbescheides und S. 4 oben des Widerspruchsbescheides).
31Der Senat vermag auch nicht festzustellen, dass das von der Beklagten in Anwendung der sog. Bemessungsgrundsätze der Berechnung der Abdienzeit zugrunde gelegte Modell (ansteigender Multiplikator mit einem Faktor von 0,75 für das erste, 1,05 für das zweite und 1,20 für das letzte Drittel der Stehzeit) bezogen auf die Humanmediziner „willkürlich“ wäre und deshalb die Grenzen des in dem hier interessierenden Zusammenhang bestehenden, grundsätzlich weiten Ermessens überschreitet.
32A.A. Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 6. März 2014 – 12 A 130/13 –, juris, Rn. 29 ff.; nachgehend: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 23. Juli 2014 – 2 LA 29/14 –, in dem der Zulassungsantrag der Beklagten aus Gründen unzureichender Darlegung abgelehnt wurde,
33Denn zum einen erscheint der dieser Verwaltungspraxis anhaftende Grundgedanke, dass der Zeit- bzw. Berufssoldat in der ersten Zeit nach dem Ende seiner Ausbildung unter den Gesichtspunkten u. a. der Berufspraxis und Berufserfahrung noch nicht den gleichen Nutzen für seinen Dienstherrn hat wie ein schon voll in seinem erlernten Beruf stehender Soldat nicht nur (z. B.) für einen Piloten, sondern auch bezogen auf einen Humanmediziner mit ggf. bereits abgeschlossener Facharztausbildung nicht von vornherein als sach- und ermessenswidrig. Zum anderen kommt hinzu, dass der in Rede stehende niedrige Berechnungsfaktor zu Beginn der Abdienzeit auch dazu dient, ein vor- und insbesondere frühzeitiges Ausscheiden aus dem Soldatenverhältnis finanziell unattraktiv zu gestalten, um die durch das unplanmäßige Ausscheiden u.a. von Bundeswehrärzten hervorgerufenen Verwerfungen im Personalkörper möglichst gering zu halten. Hierzu hat die Vertreterin der Beklagten im Termin vor dem Senat nachvollziehbar dargelegt, dass Soldaten zum Zwecke des Medizinstudiums nach dem Personalbedarf der Bundeswehr und nicht darüber hinaus freigestellt werden und die anschließende mehrjährige Dienstzeit fest in die Personalbedarfsplanung einberechnet wird.
34Gleichwohl erweist sich Ziffer 1 des Leistungsbescheides aus einem anderen Grund als rechtswidrig. Die Beklagte hat nämlich nicht alle zur Vermeidung einer besonderen Härte im Sinne von § 49 Abs. 4 Satz 3 SG – die dortige Regelung entspricht der für Zeitsoldaten geltenden Härteklausel des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG – in Betracht kommenden Gesichtspunkte in den Blick genommen und geregelt. Sie hat zwar in Anbetracht der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers den Rückzahlungsbetrag unter Festsetzung monatlicher Raten in Höhe von 690,00 Euro gestundet. Dabei hat sie aber nicht, wie es erforderlich gewesen wäre, einen Endzeitpunkt für die Ratenzahlung bestimmt, der es dem Kläger unabhängig von dem bis dahin zurückgezahlten Betrag ermöglicht, für einen ins Gewicht fallenden Teilseines Berufslebens nicht mit der Rückzahlung von Ausbildungskosten belastet zu sein. Hierzu hat der Senat in seinem Urteil vom 20. April 2015 – 1 A 1242/12 –, juris, Rn. 106 ff. (dort die Parallelvorschrift des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG betreffend), Folgendes ausgeführt:
35„Bei dem Kläger liegt allerdings eine ‚besondere Härte‘ im Sinne des § 46 Abs. 4 Satz 3 SG (Anm.: gemeint ist § 56 Abs. 4 Satz 3 SG) unter dem wirtschaftlichen Gesichtspunkt des möglichen Eintritts einer zu vermeidenden Existenzgefährdung vor. Dieser Gesichtspunkt wurde in den Regelungen des angegriffenen Leistungsbescheides der Beklagten nicht (ausreichend) berücksichtigt.
36Die Erstattung von Ausbildungskosten wie hier dem Ausbildungsgeld darf den früheren Soldaten in Anwendung der Härteklausel nicht in einer Weise belasten, dass er in die Gefahr einer existenzgefährdenden wirtschaftlichen Notlage gerät.
37Vgl. dazu allgemein etwa BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 1975 – 2 BvL 51/71 –, BVerfGE 39, 128 = juris, Rn. 49; BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1977 – VI C 135.74 –, BVerwGE 52, 84 = juris, Rn. 54; OVG NRW, 26. Juni 1975– 1 A 927/74 –, DÖV 1975, 792 = juris (LS 2); VG Gießen, Urteil vom 26. Oktober 2005 – 8 E 2875/04 –, Rpfleger 2006, 90 = juris, Rn. 20; Sohm, in: Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 2. Aufl. 2010, § 56 Rn. 23.
38Dabei muss u.a. eine dauerhafte wirtschaftliche Knebelung, wie sie insbesondere bei einer sehr hohen Erstattungspflicht und einem (bei eingeräumter Ratenzahlung) entsprechend sehr langen Erstattungszeitraum eintreten kann, unterbleiben. In diesem Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung vertreten, dass sich dann, wenn die Beklagte – wie etwa auch in dem vorliegenden Leistungsbescheid – Ratenzahlungen gewährt, die Zahlungspflicht grundsätzlich nicht während des gesamten weiteren Berufslebens des Soldaten andauern darf, sondern zeitlich begrenzt sein muss.
39Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 – 2 C 18.05 –, Schütz/Maiwald, BeamtR, ES/A II 1 Nr. 11 = juris, Rn. 24; dem grundsätzlich folgend u.a. VG Gelsenkirchen, Urteile vom 8. September 2014 – 1 K 623/13 –, juris, Rn. 38, und vom 17. Dezember 2014 – 1 K 6101/12 –, juris, Rn. 47; VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Dezember 2013 – 10 K 5420/13 –, juris, Rn. 32; a.A. VG Gießen, Urteil vom 5. November 2012 – 5 K 785/11.GI –, juris, Rn. 38, VG Schleswig, Urteil vom 6. März 2014 – 12 A 153/13 –, juris, Rn. 41, und wohl auch Sohm, in: Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 2. Aufl. 2010, § 56 Rn. 23.
40Die betreffende Formulierung in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist systematisch eingebettet in Ausführungen zu der Frage, ob der in Anwendung der Härteklausel zu erstattende Betrag „von einem bestimmten ehemaligen Zeitsoldaten“ verlangt werden dürfe, was von seiner individuellen Vermögenslage abhänge. Das verdeutlicht, dass es an dieser Stelle um generelle Erwägungen zur Frage der (individuellen) wirtschaftlichen Zumutbarkeit geht und damit nicht um einen etwaigen weiteren „Bonus“ im Rahmen der Anwendung der Härteklausel speziell auf die Gruppe der anerkannten Kriegsdienstverweigerer. Insofern hat es in diesem Punkt auch keine Bedeutung, dass die Entscheidung einen Fall betroffen hat, in dem es um die Erstattung der Ausbildungskosten eines Kriegsdienstverweigerers ging. Allein ein solches Verständnis der betreffenden Urteilspassage ergibt im Übrigen auch Sinn, weil es der Sache nach – wie schon ausgeführt – um eine Konkretisierung des im Rahmen der Härteklausel für alle betroffenen früheren Soldaten geltenden Gesichtspunktes gegangen ist, dass diese durch die Erstattung und die Modalitäten ihrer Abwicklung nicht in existentielle wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sollen.
41Soweit es Gegenstimmen zu einer gebotenen zeitlichen Begrenzung des Erstattungszeitraums gibt (VG Gießen, VG Schleswig, jeweils a.a.O.), setzen diese dabei an, dass grundsätzlich die Pflicht bestehe, den Erstattungsbetrag in einer Summe zu zahlen. Würden den Soldaten Ratenzahlungen eingeräumt, bleibe es ihnen unbenommen, die hierdurch bewirkte Zahlungsdauer im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Möglichkeiten durch höhere Ratenzahlungen zu verkürzen. Diese Argumentation überzeugt schon deswegen nicht, weil sie die angesprochene Verkürzungsmöglichkeit offenbar als regelmäßig gegeben unterstellt. Diese hängt aber entscheidend von den wirtschaftlichen Verhältnissen im jeweiligen Einzelfall ab. Ferner wird wohl nicht hinreichend bedacht, dass die Pflicht zur Zahlung in einer Summe angesichts der Höhe der zumeist in Rede stehenden Beträge gerade wegen der bestehenden Härteklausel in der Praxis kaum zum Tragen kommen dürfte. Die ggf. bestehende Härte in Anwendung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG auszugleichen, bleibt dabei Aufgabe der Beklagten, kann also nicht, jedenfalls nicht vollständig, einem Handeln der betroffenen ehemaligen Soldaten (auch im Rahmen von deren finanziellen Möglichkeiten) überlassen bleiben.
42Die danach erforderliche zeitliche Begrenzung des Erstattungszeitraums (Zeitraums der Ratenzahlungspflicht) in Richtung auf nur einen Teilzeitraum des gesamten Berufslebens muss auch bereits in dem Leistungsbescheid (Ausgangsbescheid) selbst erfolgen; dort sind die hierzu notwendigen Regelungen zu treffen. Das ist keine Besonderheit, sondern entspricht auch im Übrigen der Anwendung der Härteklausel des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG. Diese unterscheidet sich insoweit im Kern nicht von der Billigkeitsentscheidung bei der Rückforderung zuviel gezahlter Bezügen (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG). Dazu ist anerkannt, dass die Billigkeitsentscheidung nicht lediglich die Vollziehung oder Vollstreckung des Rückforderungsbescheides, sondern den materiellen Bestand des (insofern modifizierten) Rückforderungsanspruchs betrifft. Ein Rückforderungsbescheid darf deshalb nicht ergehen, ohne dass bzw. bevor eine Billigkeitsentscheidung getroffen wurde.
43Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26. April 2012– 2 C 4.11 –, Schütz/Maiwald, BeamtR, ES/C V 5 Nr. 84 = juris, Rn. 23, m.w.N.; sinngemäß entsprechend zur Härteklausel des Soldatengesetzes wohl auch BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1977 – VI C 135.74 –, BVerwGE 52, 84 = ZBR 1977, 287 = juris, Rn. 56, unter Abgrenzung der Anwendung der Härteklausel von lediglich haushaltsrechtlichen Zahlungserleichterungen.
44Ob das gleiche Ergebnis in Fällen der vorliegenden Art auch unmittelbar aus dem Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes und aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn hergeleitet werden kann,
45vgl. etwa VG Gelsenkirchen, Urteil vom 8. September 2014 – 1 K 623/13 –, juris, Rn. 38 am Ende,
46braucht hier nicht entschieden zu werden.
47Der Anforderung der zeitlichen Begrenzung des Erstattungszeitraums kann die Beklagte regelmäßig in der Weise ermessensgerecht entsprechen, dass sie die Verpflichtung zur Zahlung von Tilgungsraten auf einen Zeitraum von zwei Dritteln der Zeit von der Entlassung aus dem Zeitsoldatenverhältnis bis zum Eintritt in das Rentenalter (§ 35 SGB VI) begrenzt. Denn hierdurch ist auch unter Berücksichtigung etwa zusätzlich zu zahlender Stundungszinsen in aller Regel ausreichend gewährleistet, dass unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der Anwendung der Härteklausel die Zahlungspflicht nicht während des gesamten (weiteren) Berufslebens andauert, sondern deutlich vor dem 67. Lebensjahr endet.
48Vgl. in diesem Sinne auch VG Gelsenkirchen, Urteile vom 8. September 2014 – 1 K 623/13 –, juris, Rn. 40, und vom 17. Dezember 2014 – 1 K 6101/12 –, juris, Rn. 49.
49Das bedeutet allerdings nicht zwangsläufig, dass der im Leistungsbescheid festgesetzte Erstattungsbetrag am Ende nicht vollständig getilgt werden muss. Das gilt selbst dann, wenn ausgehend von der im Bescheid bestimmten Höhe der Rate eine vollständige Tilgung bis zu dem betreffenden Zeitpunkt rechnerisch nicht möglich ist. Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang nämlich, dass der streitige Leistungsbescheid (wie auch in ähnlichen Fällen) unter Ziffer 4 eine (Neben-)Regelung enthält, derzufolge eine jährliche Überprüfung der Ratenhöhe anhand der Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse des früheren Soldaten zu erfolgen hat. Das kann es ermöglichen, die Raten vorübergehend oder ggf. auch dauerhaft höher festzusetzen. In einem solchen Fall kann ggf. erreicht werden, dass der gesamte Erstattungsbetrag schon vor Ablauf des vorgenannten Zweidrittelzeitraums getilgt ist. Es ist mit anderen Worten Aufgabe der Beklagten, diese begleitende Kontrolle auch tatsächlich effektiv wahrzunehmen.
50Wegen dieser möglichen Veränderungen der Tilgungshöhe, welche ggf. auch in Richtung auf eine wirtschaftlich gebotene Verringerung der Ratenhöhe gehen können, ist es aus Sicht des Senats sogar erforderlich, die Zeitdauer der Zahlungspflicht in dem Leistungsbescheid nicht nur dann begrenzend zu regeln, wenn ausgehend von der Höhe der dort festgesetzten Raten eine Tilgung innerhalb des Zweidrittelzeitraums nicht gelingen kann. Vielmehr ist solches auch dann geboten, wenn ausgehend von jenen u.U. recht hohen Raten eine rechtzeitige Tilgung gelingen könnte.
51Anders im Ergebnis VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Dezember 2014 – 1 K 6101/12 –, juris, Rn. 53.
52Denn ob es dann auch wirklich gelingen wird, ist angesichts der künftigen Veränderbarkeit der Höhe der Rate im Zeitpunkt des Ergehens des Leistungsbescheides keineswegs sicher. Gerade mit Blick darauf bedarf es aber schon in diesem Bescheid einer begrenzenden Regelung genereller Natur, die etwa an das Erreichen eines bestimmten Lebens- oder Kalenderjahres (bzw. Datums) anknüpft. Die Gegenauffassung des VG Gelsenkirchen, wonach es in jenen Fällen ausreichen soll, dass mit Blick auf eine mögliche Absenkung der Rate erst in dem diesbezüglichen Änderungsbescheid die zeitliche Begrenzung erforderlichenfalls geregelt wird,
53vgl. Urteil vom 17. Dezember 2014 – 1 K 6101/12 –, juris, Rn. 53,
54erscheint inkonsequent zu der auch dort eingenommenen Grundposition, dass über das Vorliegen einer besonderen Härte bereits im Ausgangsbescheid entschieden werden muss.
55Ist die für die Erstattung in zeitlicher Hinsicht bestehende Grenze erreicht, ohne dass der Gesamtbetrag getilgt werden konnte, dürfte die Beklagte im Übrigen verpflichtet sein, die Restsumme zu erlassen. Denn die Stundung unberührt zu lassen und weiterhin Stundungszinsen zu fordern, würde (in Abhängigkeit von der Zinshöhe einerseits und der Höhe des noch nicht getilgten Betrages andererseits) die wirtschaftliche Belastung jedenfalls zum Teil fortbestehen lassen und damit zu einer Belastung bis zum Ende der Berufstätigkeit oder sogar noch darüber hinaus führen.“
56Vorstehendes gilt hier gleichermaßen und ungeachtet des Umstandes, dass der Kläger nur einen Teil des Leistungsbescheides zur gerichtlichen Überprüfung gestellt hat. Denn die an einen Leistungsbescheid zu stellenden Anforderungen hängen nicht davon ab, in welchem Umfang dieser nach seinem Erlass angefochten wird.
572. Zu Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides gilt Folgendes:
58Der in erster Instanz in der mündlichen Verhandlung gestellte Klageantrag, den Leistungsbescheid vom 10. September 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Januar 2013 hinsichtlich Ziffer 3 „insgesamt“ aufzuheben, bedarf der Auslegung. Soweit es um die Ziffer 3 des Bescheides geht, hat der Kläger Klage erhoben mit dem schriftsätzlichen Antrag festzustellen, „dass Stundungszinsen erst ab Bestandskraft des Leistungsbescheides gefordert werden dürfen.“ Aus der beigefügten Klagebegründung ergibt sich jedenfalls nichts Abweichendes; dort wird die Zinsfrage nicht ausdrücklich behandelt. Weiter hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung erster Instanz auf ein vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof anhängig gewesenes Berufungsverfahren (6 BV 12.19) verwiesen, in welchem der Beklagtenvertreter den Leistungsbescheid über die Rückforderung von Ausbildungskosten dahin abänderte, dass Stundungszinsen erst ab dessen Bestandskraft erhoben wurden. Insbesondere auch daraus ergibt sich mit der erforderlichen Klarheit, dass sich der Kläger gegen die Erhebung von Stundungszinsen nur für die Zeit bis zum Eintritt der Bestandskraft des angefochtenen Bescheides wendet. Soweit der Kläger Ziffer 1 des Leistungsbescheides angefochten hat, bezieht sich sein Klagebegehren selbstverständlich in diesem Umfang auch auf Ziffer 3 des Bescheides. Soweit er den Leistungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides in Höhe von 66.333,19 Euro im Klageverfahren nicht mehr angefochten hat, begehrt er, für diesen durch den Widerspruchsbescheid rückwirkend in geringem Umfang zu seinen Gunsten (rückwirkend) abgeänderten Betrag keine Stundungszinsen zahlen zu müssen, und zwar ausgehend von dem im Bescheid festgesetzten Datum 25. Oktober 2010 bis zum Eintritt der Bestandskraft. In diesem Sinne, also bezogen auf den in der Hauptsache nicht angefochtenen Teil des Leistungsbescheides für die Zeit vor Eintritt der Bestandskraft, ist das in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht verwendete Wort „insgesamt“ zu verstehen. Dies hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt.
59Soweit der Kläger Ziffer 1 des Leistungsbescheides erfolgreich angefochten hat, folgt daraus notwendig, dass für diesen Betrag auch keine Stundungszinsen zu entrichten sind und Ziffer 3 des Leistungsbescheides auch insoweit rechtswidrig ist.
60Soweit der Kläger Ziffer 1 des Leistungsbescheides jedoch im Klageverfahren nicht (mehr) angefochten hat, ist der Bescheid bestandskräftig geworden. Die Bestandskraft eines Verwaltungsakts schließt es aus, die Frage seiner Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit bei der rechtlichen Überprüfung von an diesen Bescheid anknüpfenden Regelungen (erneut) aufzuwerfen und das Ergebnis bei dieser Prüfung zu berücksichtigen. Demzufolge schlägt es auf die Regelung, dass Stundungszinsen für diesen Teil der Hauptforderung auch schon vor Eintritt der Bestandskraft zu entrichten sind, nicht durch, dass Ziffer 1 des Leistungsbescheides aus den unter 1. genannten Gründen insgesamt rechtswidrig ist und aufzuheben gewesen wäre.
61Die Festsetzung von Stundungszinsen ab dem 25. Oktober 2010 bis zum Eintritt der Bestandskraft leidet auch nicht an eigenständigen Rechtsfehlern. Dass die Beklagte überhaupt berechtigt ist, bei Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne von § 49 Abs. 4 Satz 3 SG eine Stundung zu gewähren und Stundungszinsen zu erheben, und dass auch die aufschiebende Wirkung von Widerspruch (und ggf. nachfolgender Klage) die Festsetzung von Stundungszinsen vor Eintritt der Bestandskraft des Verwaltungsakts nicht hindern, hat das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt; hierauf nimmt der Senat Bezug (§ 130b Satz 2 VwGO).
62Die Anordnung von Stundungszinsen für die Zeit vor Eintritt der Bestandskraft ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner gegenteiligen Auffassung darauf abgestellt, dass die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs bewirke, dass der frühere Soldat während deren Dauer keine Zahlung leisten müsse, der Geldbetrag also der Beklagten während der Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens nicht zur Verfügung stehe. Ausgehend hiervon sei eine unterschiedliche Regelung der Verzinsung bis zur Bestandskraft nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Denn ein sachlicher Grund dafür, dass der Anfall von Zinsen während des gerichtlichen Verfahrens davon abhänge, ob sich der Soldat bei Bestandskraft des Leistungsbescheides für die Inanspruchnahme der Ratenzahlung oder die sofortige Rückzahlung des gesamten Betrages entscheide, sei nicht ersichtlich. Dies gelte umso mehr, als eine Rechtsgrundlage für eine Zinsforderung bis zur Bestandskraft für den Fall, dass der Soldat die Forderung mit Bestandskraft in einer Summe zahle, im Soldatengesetz nicht gegeben sei.
63Diesen Erwägungen folgt der Senat nicht: Erweist sich der Bescheid im Rechtsbehelfsverfahren (ganz oder teilweise) als rechtmäßig und wird bestandskräftig, so entfällt die aufschiebende Wirkung mit Wirkung ex tunc.
64Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. September 1962 – 6 B 10.62 –, DÖV 1962, 795 = juris; OVG NRW, Beschluss vom 20. April 2011 – 12 A 2546/10 –, juris, Rn. 7; Gersdorf, in: Posser/ Wolff, VwGO, 2. Aufl. 2014, § 80 Rn. 39; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl 2014, § 80 Rn. 41 ff.
65Der frühere Soldat ist dann (rückwirkend) von dem im Leistungsbescheid ausdrücklich oder sinngemäß festgesetzten Zeitpunkt an zur Zahlung verpflichtet, und ab diesem Zeitpunkt greift die ihm ggf. eingeräumte Stundung. Ob dem früheren Soldaten als Bestandteil des Leistungsbescheides eine Stundung gewährt wird, beurteilt sich – eine etwaige spätere (hier nicht erfolgte) Anpassung des Bescheides bei Änderung der Verhältnisse dabei außer Betracht gelassen – zunächst maßgeblich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, hier des Erlasses des Widerspruchsbescheides. War bezogen auf diesen Zeitpunkt die regelmäßig auf den Angaben des früheren Soldaten zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen, die er im Rahmen des Rückforderungsverfahrens gegenüber der Beklagten gemacht hat, beruhende Stundung des Rückzahlungsbetrags unter Anordnung von Ratenzahlungen und Stundungszinsen rechtlich nicht zu beanstanden, so hat es hiermit auch für die vom Verwaltungsgericht angestellte Vergleichsbetrachtung sein Bewenden. Die Rechtmäßigkeit des Bescheides wird namentlich nicht dadurch berührt, dass sich der frühere Soldat möglicherweise nach Bestandskraft des Leistungsbescheides zur Rückzahlung der Hauptforderung in einer Summe entschließt und von der eingeräumten Stundung insoweit keinen (weiteren) Gebrauch mehr macht. Nichts anderes gilt unter der Annahme, die Stundung und Festsetzung der Stundungszinsen enthalte Elemente eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung, dessen Rechtmäßigkeit sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung richtet, in dem aber auch noch keine vollständige Rückzahlung erfolgt ist. Abgesehen davon dürfte es sich bei dem vom Verwaltungsgericht angenommenen Vergleichsfall angesichts der regelmäßig hohen Rückzahlungsbeträge um einen eher theoretischen Fall handeln, der auch aus diesem Grunde nicht geeignet erscheint, einen Gleichheitsverstoß aufzuzeigen. Verhält es sich (ausnahmsweise) so, dass auf Grund der günstigen wirtschaftlichen Verhältnisse des früheren Soldaten eine Stundung rechtmäßig unterbleibt, handelt es sich von vornherein um eine gegenüber dem (regelmäßigen) Stundungsfall andere Fallgestaltung, deren unterschiedliche Regelung ebenfalls keinen Gleichheitsverstoß bewirkt. Ein Gleichheitsverstoß ist auch nicht in Anbetracht der vom Kläger angeführten Erklärung der Beklagten vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof festzustellen. Hierzu hat die Beklagte ausgeführt, dass es sich um eine nicht abgestimmte Erklärung ihres damaligen Sitzungsvertreters gehandelt habe. Danach besteht also keine in diese Richtung gehende Verwaltungspraxis der Beklagten, die nach dem Gleichbehandlungsgebot auch vorliegend eine entsprechende Einschränkung des Zinsverlangens erfordern würde. Die Angaben der Beklagten sind im Übrigen gut nachvollziehbar, weil dem Senat aus einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle bekannt ist, dass die Beklagte Stundungszinsen regelmäßig auch schon für die Zeit vor Eintritt der Bestandskraft festsetzt.
66Schließlich begegnet auch die mit vier vom Hundert festgesetzte Höhe der Stundungszinsen – so diese Frage vor dem Hintergrund der obigen Auslegung des Klageantrags in Richtung auf das Wort „insgesamt“ überhaupt Bestandteil des Streitgegenstandes sein sollte – keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. In der Rechtsprechung wird allerdings teilweise die Auffassung vertreten, die Beklagte übe ihr Ermessen hinsichtlich der Zinshöhe nur dann beanstandungsfrei aus, wenn sie die Zinsen derzeit nicht höher als eineinhalb vom Hundert festsetze. Zur Begründung wird auf die derzeitigen niedrigen Zinsen für grundpfandlich gesicherte Baufinanzierungskredite oder die ebenfalls augenblicklich außerordentlich günstigen Refinanzierungsmöglichkeiten der Beklagten auf dem Kapitalmarkt verwiesen.
67Vgl. in diesem Zusammenhang etwa VG Gelsenkirchen, Urteile vom 8. September 2014 – 1 K 623/13 –, juris, Rn. 43 ff., und vom 17. Dezember 2014 – 1 K 6101/12 –, juris, Rn. 62 f.; VG Münster, Urteil vom 21. August 2014 – 5 K 2265/12 –, juris, Rn. 97.
68Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 20. April 2015 – 1 A 1242/12 –, juris, Rn. 128 ff., Zweifel an diesen Ansätzen bekundet. Die Konditionen für Baufinanzierungskredite geben keinen geeigneten Anhalt für eine noch ermessensgerechte Festlegung der Zinshöhe, da es sich bei der Stundung der Rückzahlung von Ausbildungskosten nicht um einen derartigen Kredit handelt, und zwar weder der Sache nach, noch im Hinblick auf seine Besicherung, die für Grundpfanddarlehen ein wesentlicher Bemessungsfaktor der Zinshöhe ist. Da vorliegend die Stundung nicht in entsprechender Weise abgesichert ist, dürfte es (wenn überhaupt) eher naheliegend sein, die marktüblichen Konditionen unbesicherter (Konsumenten-) Darlehen vergleichend heranzuziehen. Ein Abstellen allein auf die Refinanzierungskosten der Beklagten auf dem Kapitalmarkt lässt außer Acht, dass der Rückzahlungsverpflichtung auch ein gewisser Sanktionscharakter innewohnt.
69Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2014 – 2 B 96.13 –, juris, Rn. 7 f.
70Aber auch unabhängig davon erscheint eine Zinshöhe bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides nicht ermessensfehlerhaft, die sich an einem seit vielen Jahren unbeanstandeten Wert orientiert, der im Übrigen einem Niveau entspricht, das selbst in der aktuellen Niedrigzinsphase durchaus z. B. bei den schon angesprochenen Konsumentenkrediten oder dem Studienkredit der Kreditanstalt für Wiederaufbau (derzeit 3,91 vom Hundert effektiver Jahreszins variabel bei einem garantierten Höchstzins von 9,25 vom Hundert; vgl. https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Privatpersonen/Studieren-Qualifizieren/Direkt-zum-KfW-Studienkredit/#2) üblich ist.
71Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1, 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO.
72Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
73Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.