Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 21. Nov. 2016 - 2 LA 111/16
Gericht
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 5. Kammer, Einzelrichter - vom 31. Oktober 2016 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Gründe
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Der allein auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.
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Der Kläger hält für grundsätzlich klärungsbedürftig,
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ob nach der aktuellen politischen Entwicklung in Ungarn, insbesondere den offiziellen Verlautbarungen der ungarischen Regierung und unter Berücksichtigung erstinstanzlicher und obergerichtlicher Erkenntnisse gemäß § 34a Abs. 1 AsylG feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann.
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Zur Begründung verweist er auf Entscheidungen erstinstanzlicher Gerichte und die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 5. Juli 2016 - A 11 S 974/16 -, der Erkenntnisse aufführe, nach denen eine Abschiebung nach Ungarn nicht durchgeführt werden könne und sich dazu auf einen offiziellen Internetauftritt der ungarischen Regierung vom 26. Mai 2016 stütze, dass Ungarn keine Flüchtlinge aus Deutschland mehr übernehmen werde. Soweit das Verwaltungsgericht in seinem Gerichtsbescheid 226 Überstellungen nenne, sei nicht klar, ob diese vor oder nach dem Internetauftritt der ungarischen Regierung erfolgt seien. Zudem gebe die vom Verwaltungsgericht herangezogene Erkenntnisquelle nicht wieder, wie viele zu Überstellende auf die genannte Zahl der tatsächlich Überstellten kämen, insgesamt dürften dies unter 1 % in 2016 sein. Sei danach die Überstellung nicht zeitnah durchführbar, so habe nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 2016 – 1 C 24.15 – die Beklagte darzulegen, dass eine Überstellung noch zeitnah möglich sei. Zudem habe er dargelegt, dass der Beklagten in einem vor dem Verwaltungsgericht Stade entschiedenen Verfahren am 7. Juli 2016 von Ungarn mitgeteilt worden sei, dass Dublin-Überstellungen nicht mehr akzeptiert würden.
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Die vom Kläger gestellte Frage ist schon nicht entscheidungserheblich. Das von ihm zitierte Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 5. Juli 2016 - A 11 S 974/16 – (juris Rn. 42 ff) und dessen nachfolgendes Urteil vom 13. Oktober 2016 - A 11 S 1596/16 – (juris Rn. 46) gehen von der Prämisse aus, dass § 34a Abs. 1 AsylG voraussetze, dass die Abschiebung in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgen könne und dies auch alsbald der Fall sein werde. Bestünden hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass dieses nicht der Fall sein könnte, sei das Bundesamt ggf. darlegungspflichtig, dass diese Voraussetzungen gleichwohl (noch) vorlägen. Dazu stützt sich der Verwaltungsgerichtshof auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 2016 - 1 C 24.15 - (juris). Für die nachfolgenden Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs zu den Überstellungs-/Rückführungsquoten bei Rückführungen in Ungarn finden sich jedoch weder im Gesetz noch in der von ihm zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Anhaltspunkte.
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Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG genügt es, dass feststeht, dass die Abschiebung in den Dublin-Staat durchgeführt werden kann. Dass dies alsbald der Fall sein muss oder irgendwelche Wahrscheinlichkeitsgrade finden sich in der Norm nicht. Das vom Verwaltungsgerichtshof in Bezug genommene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O.) verhält sich nicht zu dieser Vorschrift, sondern zu § 27a AsylG aF. Es hat entschieden, dass in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat nach den einschlägigen Dublin-Bestimmungen für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist, sich der Schutzsuchende im gerichtlichen Verfahren gegen die Ablehnung seines Asylantrags als unzulässig nach § 27a AsylG jedenfalls dann auf die Zuständigkeit dieses Mitgliedstaats berufen kann, wenn die (Wieder-)Aufnahmebereitschaft eines anderen (unzuständigen) Mitgliedstaats nicht positiv feststeht (BVerwG, Urteil vom 27. April 2016 – 1 C 24.15 –, LS und Rn. 20, juris). In dem von Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall hatte die Vorinstanz festgestellt, dass Ungarn nicht mehr zur (Wieder-)Aufnahme bereit ist (Rn. 21). Hierzu stellt das Bundesverwaltungsgericht dar (aaO Rn. 22), dass das Oberverwaltungsgericht die Beteiligten auf den Ablauf der Überstellungsfrist und den damit verbundenen Zuständigkeitsübergang hingewiesen hatte, so dass bei dieser Sachlage das Bundesamt, dem aufgrund seiner Mitwirkung bei der Durchführung von Dublin-Überstellungen bekannt ist, wie die einzelnen Mitgliedstaaten auf den mit dem Ablauf der Überstellungsfrist verbundenen Zuständigkeitswechsel reagieren, im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflichten substantiiert auf etwaige Besonderheiten speziell bei der Durchführung von Überstellungen nach Ungarn hätte hinweisen können und müssen.
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Mit anderen Worten, nur in Fällen, in denen wegen Ablaufs der Überstellungsfrist der angefragte Dublin-Staat nicht mehr zuständig ist, muss feststehen, dass er gleichwohl noch aufnahmebereit ist. Hierfür ist - wegen des Fristablaufs – die Beklagte darlegungspflichtig. Nicht mehr und nicht weniger hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden und genau eine solche Konstellation ist vorliegend nicht zu entscheiden, da die reguläre Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 2 der Dublin-III-VO noch nicht abgelaufen ist.
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Zutreffend heißt es deshalb in dem Gerichtsbescheid, dass allein der Umstand, dass der Umfang der in der Vergangenheit tatsächlich überfolgten Überstellungen - 404, davon 226 aus Deutschland - bescheiden anmute, nicht die Annahme rechtfertige, dass im Sinne des § 34a Abs. 1 AsylG feststehe, dass die Überstellung nach Ungarn nicht mehr durchgeführt werden könne. Hiergegen ist nach der dargestellten Rechtslage nichts zu erinnern. Der Verweis des Klägers auf offizielle Verlautbarungen der ungarischen Regierung vom Mai und vom Juli 2016, insbesondere in Internetauftritten, dass Rückführungen nicht mehr durchgeführt würden, ist nicht ergiebig. Eine Mitteilung von Ungarn, dass Dublin-Überstellungen nicht mehr akzeptiert würden, liegt hier nicht vor. Vielmehr gibt es im Verfahren des Klägers eine e-mail aus Ungarn vom 7. Juli 2016 mit folgendem Wortlaut: „Dear Collegues, We kindly inform you that we received your mail. Best regards, Hungarian Dublin Unit“. Die vom Verwaltungsgericht zitierte Quelle (helsinki.hu) schlüsselt die Abschiebungen nach Monaten auf. Danach waren es von Januar bis August insgesamt 404 Rückführungen, davon 226 aus Deutschland (http://www.helsinki.hu/wp-content/uploads/HHC-Hungary-asylum-figures-1-October-2016.pdf). Schaut man sich dieselbe Quelle vom 1. Juli 2016 an, waren es in den ersten fünf Monaten 300, davon 144 aus Deutschland (http://www.helsinki.hu/wp-content/uploads/HHC-Hungary-asylum-figures-1-July-2016.pdf). Allein daraus ergibt sich, dass trotz anderslautender offizieller Verlautbarungen der ungarischen Regierung tatsächlich weiter Rückführungen stattfinden.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG; Gründe für eine Abweichung (§ 30 Abs. 2 RVG) sind nicht vorgetragen oder sonst erkennbar.
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Der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
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(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.
(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.
(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.
(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht
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in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und - 2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.
(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.
(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.
(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.
(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.
(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.
(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.
(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.
(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.
(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.
(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht
- 1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und - 2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.
Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.