Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 25. Okt. 2017 - 14 LB 4/16

ECLI:ECLI:DE:OVGSH:2017:1025.14LB4.16.00
bei uns veröffentlicht am25.10.2017

Tenor

Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 17. Kammer – vom 15. Juni 2016 wird geändert.

Der Beklagte wird in das Amt eines Polizeiobermeisters (Besoldungsgruppe A8) versetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt zwei Drittel der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Die übrigen Kosten trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Beklagte wendet sich gegen seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.

2

Der im … 1977 geborene Beklagte trat zum 1. August 1995 als Polizeimeisteranwärter in den Dienst des Landes. Mit Wirkung vom 1. Februar 1998 wurde er zum Polizeimeister zur Anstellung ernannt und zum 1. August 1999 wurde ihm das Amt eines Polizeimeisters (A7) übertragen. Nach Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit zum 26. Juni 2004 wurde ihm mit Wirkung vom 1. Dezember 2004 das Amt eines Polizeiobermeisters übertragen (A8). Zuletzt wurde er mit Wirkung vom 1. Januar 2013 zum Polizeihauptmeister befördert (A9). Ab August 2002 war er im Stationsdienst der Polizeizentralstation … tätig und nahm dort u.a. die Aufgabe eines Verbindungsbeamten zu den örtlichen Schulen wahr. Ferner war er Diensthundeführer in der Diensthundestaffel der Polizeiinspektion bzw. -direktion … und zuletzt ab dem 1. November 2013 in der Polizeistation … als Diensthundeführer tätig.

3

In seiner letzten dienstlichen Regelbeurteilung zum Stichtag 1. Oktober 2013 wurde der Beklagte in der Leistungsbeurteilung mit „entspricht den Anforderungen voll“ bewertet. Es wurde die weitere Verwendung im Stationsdienst des Polizeireviers … oder einer kleinen Polizeistation empfohlen.

4

Der Beklagte ist unverheiratet und hat keine Kinder, lebt aber mit einer Frau zusammen. Ab Januar 2015 hatte er einen Nettoverdienst i.H.v. 2.243,52 Euro.

5

Straf- und disziplinarrechtlich ist der Beklagte vor den Vorwürfen, die den Gegenstand dieses Verfahrens bilden, nicht in Erscheinung getreten.

6

Eine seit Mai 2013 laufende Initiativermittlung des Landeskriminalamtes Baden-Württemberg in Kinder- und Jugendchatportalen ergab, dass der Beklagte Anfang 2014 über ein solches Portal Kontakt zu einem (angeblich) 12-jährigen Mädchen aufnahm, mit ihr auch über „Skype“ chattete und dabei sexuelle Gespräche führte. Am 1. April 2014 schaltete der Beklagte während des Chats seine Kamera ein und nahm sexuelle Handlungen an sich selbst vor. Auf die daraufhin veranlasste Anzeige des LKA Baden-Württemberg erfolgte am 12. Juni 2014 eine Durchsuchung des Hauses des Beklagten. Bei der Vernehmung als Beschuldigter räumte der Beklagte das ihm vorgeworfene Tatgeschehen vollumfänglich ein.

7

Die Staatsanwaltschaft einigte sich mit der Verfahrensbevollmächtigen auf den Erlass eines Strafbefehls. Eine kurze Freiheitsstrafe werde u.a. deshalb für erforderlich erachtet, weil es sich nicht um ein einmaliges Versehen handele. Dagegen spreche die mehrfache Kontaktaufnahme zu dem vermeintlich 12-jährigen Mädchen. Trotz des zurückhaltenden und hinweisenden Verhaltens seines Gegenübers, dass es sich um ein 12-jähriges Mädchen handele und sein Verhalten strafbar sei, habe der Beklagte den Kontakt nicht abgebrochen, sondern sogar weiter nachgefragt, ob Interesse daran bestünde, sein Geschlechtsteil zu sehen. Mit Strafbefehl vom 14. Oktober 2014 verurteilte das Amtsgericht Plön (Az. …) den Beklagten wegen des Versuchs, am 01.04.2014 sexuelle Handlungen vor einem Kind vorzunehmen, zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Anklage lautete:

8

Sie nahmen über das Portal „…“ unter Ihrem Nicknamen „funboy695“ am 20.02.2014 Kontakt zu „annii12“ auf. Im Rahmen des daran anknüpfenden Chats über skype, wo Sie unter „funboy1995“ und mit einem Profilfoto eines augenscheinlich Jugendlichen eingestellt waren, teilte Ihnen „annii12“ bzw. „Anni S…“ mit, dass sie ein 12-jähriges Mädchen sei. Tatsächlich handelte es sich jedoch um den Account eines nicht öffentlich ermittelnden Polizeibeamten. Sie schrieben u.a.: „würde es mir vor der cam machen“ „wenn du Bock hättest es zu sehen“ „Ich würde gern für dich abspritzen“, „an meinem Schwanz spielen bis das Sperma spritzt“, „Soll ich dir ein Bild von meinem Schwanz schicken?“.

9

Sie schrieben diesen Kontakt am 24.02.2014 erneut an u.a. mit den Worten „Mein Schwanz ist schon gaaaanz hart“ „Keine lust auf meinen Schwanz?“ Trotz der Erwiderung: „Ich bin erst 12“ „des darf man net“ „ist verboten“, setzten Sie den Chat fort und fragten dreimal nach, ob sie nicht Ihren „Schwanz“ sehen wolle.

10

Am 01.04.2014 nahmen Sie über Skype zu der vermeintlich 12-jährigen wiederum Kontakt auf und fragten direkt: „Hast du Bock auf meinen Schwanz?“. Obwohl seitens Ihres Gegenübers der Einwand kam, dass sie erst 12 Jahre alt sei, schrieben Sie: „ist doch dann grad spannend?“. Dabei gaben Sie sich als 17-jährigen Jungen aus Hamburg aus und fragten mehrmals, ob Sie das vermeintliche Mädchen anrufen sollen. Dann aktivierten Sie Ihre webcam und manipulierten mit Ihrer Hand an Ihrem erigierten Glied, was über eine Zeitspanne von 1:57 Minuten sichtbar war.

11

Angewendete Vorschriften: §§ 176 Abs. 4 Nr. 1 und Abs. 6, 22, 23 StGB

12

Beweismittel war u.a. die geständige Einlassung des Beklagten.

13

Mit Beschluss vom selben Tag wurde die Bewährungszeit auf zwei Jahre festgesetzt und dem Beklagten u.a. auferlegt, im … nach dessen Einschätzung Beratungsgespräche zu führen und die Gespräche nicht entgegen dem Vorschlag des Therapeuten abzubrechen.

14

Bereits durch Verfügung vom 1. Juli 2014 hatte der Kläger gegen den Beklagte ein sachgleiches Disziplinarverfahren eingeleitet und sodann im Hinblick auf das Strafverfahren ausgesetzt; durch Verfügung vom 9. Juli 2014 wurde dem Beklagten die Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 48 LBG i.V.m. § 39 BeamtStG verboten und insoweit die sofortige Vollziehung der Maßnahme angeordnet.

15

Zu der mit Schreiben vom 10. September 2014 angekündigten vorläufigen Dienstenthebung nahm der Beklagte – nach Ergehen des Strafbefehls – mit Schreiben vom 27. Oktober 2014 Stellung und schilderte den Ablauf des Chats nochmals aus seiner Sicht („hin- und hergerissen ... zwischen ein- und aussetzendem Verstand“), ohne sein Verhalten entschuldigen zu wollen („natürlich hätte er dem widerstehen müssen“). An das im Abschlussbericht der KriPo vom 2. Juli 2014 erwähnte Gespräch mit „susi-u2000“ – laut Auswertebericht der Abt. IT Beweissicherung ergab sich in diesen zeitlich nicht einzuordnenden Gespräch, dass es sich um ein 12-jähriges Mädchen handelte – könne er sich nicht erinnern. In rechtlicher Hinsicht räumte er ein, ein schweres außerdienstliches Dienstvergehen begangen zu haben, die Einordnung habe aber im Vergleich zu anderen Fallvarianten „im alleruntersten Bereich“ zu erfolgen. Mildernd sei nämlich zu berücksichtigen, dass kein 12-jähriges Mädchen zu Schaden gekommen sei sowie, dass er sich kooperativ verhalten und umfassend zur Aufklärung beigetragen habe. Vor allem handele es sich um eine persönlichkeitsfremde Einzelverfehlung; dass er grundsätzlich im Internet chatte und Kontakte auch sexueller Natur aufrechterhalte, dürfe keine maßgebliche Rolle spielen. Der Chat bei „…“ habe stattgefunden, als seine Freundin für längere Zeit verreist gewesen sei und er sich gelangweilt habe. Eine Wiederholungsgefahr bestehe nicht. Von einer Entfernung aus dem Dienst sei deshalb gerade noch abzusehen.

16

Nach Rechtskraft des Strafbefehls wurde das Disziplinarverfahren durch Verfügung vom 24. November 2014 fortgesetzt und der Beklagte nochmals gehört. Mit Zustimmung des Hauptpersonalrates der Polizei wurde der Beklagte durch Verfügung vom 8. Januar 2015 gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 1 LDG vorläufig des Dienstes enthoben. Unter dem 12. Januar 2015 fasste der Kläger das Ergebnis der Ermittlungen zusammen und gab dem Beklagten gemäß § 30 LDG Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme.

17

Auf der Grundlage der vom Beklagten gegebenen Übersicht über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ordnete der Kläger mit Verfügung vom 3. Februar 2015 die Einbehaltung von 10 Prozent seiner monatlichen Dienstbezüge an (netto 2.063,61 Euro verbleibend) und berief sich zur Begründung darauf, dass die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung auf die Prognose einer voraussichtlichen Entfernung aus dem Dienst zu stützen sei.

18

Gegen die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung der Bezüge legte der Beklagte kein Rechtsmittel ein. Zum Ergebnis der Ermittlungen nahm er mit Schreiben vom 11. Februar 2015 abschließend Stellung und ließ nochmals darauf hinweisen, dass allein die Vornahme einer sexuellen Handlung am 1. April 2014 zur Verwirklichung eines Straftatbestandes geführt habe, sodass die Tatsache mehrerer Kontaktaufnahmen strafrechtlich irrelevant sei. Außerdem werde ein Zusammenhang der außerdienstlichen Verfehlung zum Amt des Beklagten konstruiert. Von einer vollständigen Erschütterung des dienstlichen Vertrauens müsse deshalb nicht ausgegangen werden, zumal der Beklagte noch nach Bekanntwerden der Vorwürfe im Einverständnis mit dem Dienstherrn einen Sondereinsatz (Jugend – Handballturnier) wahrgenommen habe.

19

Nach Zustimmung des Hauptpersonalrats hat der Kläger am 17. März 2015 Disziplinarklage erhoben wegen des am 1. April 2014 erfolgten Versuchs, sexuelle Handlungen vor einem Kind vorzunehmen und wegen des darin liegenden schuldhaften Dienstvergehens. Anhand des Ergebnisses der Ermittlungen hat der Kläger dargelegt, welches Dienstvergehen dem Beklagten zur Last gelegt wird und insoweit den Inhalt des rechtskräftigen Strafbefehls vom 14. Oktober 2014 wiedergegeben. Der Beklagte habe durch die Begehung der Straftat gegen seine Wohlverhaltenspflicht verstoßen und damit schuldhaft ein Dienstvergehen begangen. Wenngleich dem Strafbefehl lediglich die Tathandlung vom 1. April 2014 zugrunde liege, handele es sich – bezogen auf den gesamten Handlungskomplex – nicht um ein einmaliges Versehen. Die Pflichtverletzung sei auch in besonderem Maße geeignet, das Vertrauen in einer für das Amt des Beklagten bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen, denn es sei mit den Aufgaben eines Polizeibeamten unvereinbar, wenn er selbst Straftaten begehe, die gegen die sexuelle Selbstbestimmung von jungen Menschen gerichtet sei. Für Zweifel an der Schuldfähigkeit des Beklagten gebe es keine Anhaltspunkte; dass sein „erregter Zustand“ es ihm unmöglich gemacht habe, das Unrecht seines Tuns zu erkennen oder danach zu handeln, behaupte der Beklagte nicht. Angesichts des verwirklichten Strafrahmens, des dienstlichen Bezuges zum konkret-funktionell ausgeübten Amt und des Ranges des hier in Rede stehenden Rechtsgutes handele es sich schließlich auch um ein äußerst schwerwiegendes außerdienstliches Vergehen, weshalb der Beklagte aus dem Dienst zu entfernen sei. Der Umstand, dass es vorliegend nur zu einem Versuch gekommen sei, entlaste den Beklagten nicht, da der Nichteintritt des Erfolgs nicht auf einem ihm zurechenbaren Verhalten beruhe. Bei der disziplinarrechtlichen Bewertung der Schwere der Tat bestehe im Übrigen keine Bindung an die strafrechtliche Würdigung. Da Milderungsgründe von maßgeblichem Gewicht nicht bestünden und ein Restrisiko neuerlicher Taten nicht auszuschließen sei, habe der Beklagte das Vertrauen des Dienstherrn endgültig verloren.

20

Der Kläger hat beantragt,

21

den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.

22

Der Beklagte hat beantragt,

23

die Klage abzuweisen.

24

Er hat geltend gemacht, dass lediglich ein einmaliges Fehlverhalten im außerdienstlichen Bereich vorliege und die Entfernung aus dem Dienst deshalb keine angemessene Maßnahme sei. Weder Staatsanwaltschaft noch Gericht seien davon ausgegangen, dass er als „Wiederholungstäter“ zu bestrafen sei. Es gebe weder in dem Strafbefehl noch sonst eine Strafnorm, die es verbiete, sich mit einem 12-jährigen Mädchen – egal worüber – zu unterhalten. Der Unwertgehalt seines Fehlverhaltens werde vom Kläger überschätzt; anders als bei Eltern oder Lehrern treffe Polizeibeamte außerhalb des Dienstes keine Garantenpflicht. Wegen der Untauglichkeit des Versuchs sei auch kein Schaden entstanden. Dessen ungeachtet habe er alles dafür getan, um die Sache möglichst diskret und aus der Öffentlichkeit zu halten. Sein Vorgesetzter habe ihn vor der Suspendierung – und trotz Kenntnis vom Ermittlungsverfahren – noch zu einem Sondereinsatz (Jugend – Handballturnier) herangezogen; dies zeige, dass das Vertrauen nicht vollends zerstört sein könne. Schließlich handele es sich bei der Verfehlung um eine persönlichkeitsfremde Einzeltat. Während seiner Zeit als Hundeführer und als Betreuungsbeamter an mehreren Schulen habe er ohne jegliche Zwischenfälle oder Vorwürfe mit Kindern und Jugendlichen zu tun gehabt. Der Chat bei „K...“ sei aus Langeweile zustande gekommen in einer Zeit, als seine Freundin verreist gewesen sei.

25

Um die aus seiner Sicht unvollständigen Ermittlungen des Klägers zur Erstellung einer prognostischen Gesamtwürdigung zu ergänzen, hat der Beklagte selbst ein fachpsychologisches Gutachten des UKSH – Institut für Medizinische Psychologie und Medizinische Soziologie – veranlasst und zur Akte gereicht. Auf den Inhalt des Gutachtens vom 27. April 2015 (Bl. 45 ff. der Gerichtsakte) wird Bezug genommen.

26

Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht - 17. Kammer - hat den Beklagten mit Urteil vom 15. Juni 2016 aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Der maßgebliche Sachverhalt stehe aufgrund der Einlassungen des Beklagten und seiner Angaben im Strafverfahren fest. Die vorzunehmende Abwägung ergebe, dass ein schweres Dienstvergehen vorliege, das sich aufgrund jeweils neu gefasster Tatentschlüsse über einen längeren Zeitraum hingezogen habe. Der Beklagte habe sich von den mehrfachen Äußerungen der angeblichen Chatpartnerin „Annii12“, dass sie erst 12 Jahre alt sei und nichts Verbotenes tun wolle, von seinem Tun nicht abbringen lassen. Bei dem Beklagten handele es sich um einen Polizeibeamten, dem die Bevölkerung besonders vertraue und die gerade von ihm und seinen Berufskollegen erwarte, dass sie solche besonders gesellschaftsschädlichen Delikte nicht begingen. Statt die Integrität der Strafrechtsordnung durchzusetzen, habe er sich zum Zweck der Befriedigung seines Geschlechtstriebes bewusst über kindliche Schutzbedürfnisse hinweggesetzt und sich damit als Polizeibeamter schlechterdings untragbar gemacht. Grundlage für die auszusprechende Disziplinarmaßnahme sei die dem Beklagten im Strafbefehl zum Vorwurf gemachte Verhaltensweise, die über ein einmaliges (außerdienstliches) Fehlverhalten hinausgehe. Die vom Beklagten begangene Straftat wiege nach Auffassung der Kammer ebenso schwer wie der Besitz kinderpornografischer Schriften. Die mit der Schwere des Vergehens einhergehende Indizwirkung werde nicht durch gewichtige Entlastungsgründe in Frage gestellt. Die Wahrnehmung der ihm vom Amtsgericht auferlegten Beratungsgespräche könne nicht als Milderungsgrund herangezogen werden. Insoweit sei aus dem vom Beklagten vorgelegten Gutachten des UKSH deutlich geworden, dass ein krankhafter Befund nicht vorhanden sei, sondern dass bei dem Beklagten von einer vollen Verantwortlichkeit ausgegangen werden müsse. Eine wirkliche Einsicht in die Tragweite und Bedeutung seines Verhaltens fehle allerdings, sodass auch mit Blick auf das Persönlichkeitsbild des Beklagten nicht von einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abgesehen werden könne.

27

Gegen das ihm am 10. November 2016 zugestellte Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner am 1. Dezember 2016 eingereichten Berufung.

28

Er ist der Auffassung, dass sowohl der Kläger als auch das Verwaltungsgericht aufgrund einer Fehlinterpretation der Darstellung im Strafbefehl fälschlich von einem Dienstvergehen „aufgrund jeweils neu gefasster Tatentschlüsse über einen längeren Zeitraum“ ausgingen. Tatsächlich liege nur ein strafrechtlich relevanter „Tatentschluss“ vor, der zu einem einmaligen, weniger als zwei Minuten dauernden (außerdienstlichen) Fehlverhalten geführt habe. Auf die moralische Bewertung seines sonstigen Verhaltens komme es nicht an. Die vom Gericht vorgenommene Regeleinstufung anhand des Vergleichs zum Besitz kinderpornografischer Schriften werde nicht weiter begründet und lasse entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine hinreichende Differenzierung innerhalb der Tatbestände des § 176 StGB vermissen. Dessen ungeachtet seien die Ausführungen zu den Milderungsgründen unzulänglich und unter Missachtung des vom Beklagten eingereichten Gutachtens des UKSH und des diesbezüglichen Vortrags erfolgt. Bei der anzustellenden prognostischen Gesamtbetrachtung hätte das Gericht insbesondere berücksichtigen müssen, dass ein situationsbedingtes und kein persönlichkeitsbedingtes Handeln des Beklagten vorlag. Insgesamt fehle es an einer Prognose über das voraussichtliche dienstliche Verhalten des Beklagten und das Ausmaß der von ihm herbeigeführten Ansehensbeeinträchtigung des Berufsbeamtentums. Auf der Grundlage des dargestellten und vollständigen Tatsachenmaterials ergebe sich, dass eine persönlichkeitsfremde Einzeltat vorliege. Der Beklagte habe mit dem Dienstvergehen weder eine besondere Vertrauens- und Fürsorgestellung ausgenutzt noch in einem besonders geschützten Raum gehandelt. Er besitze kein kinderpornografisches Material und habe kein grundsätzliches Problem im Umgang mit der sexuellen Selbstbestimmung von Kindern; er sei weder pädophil noch neige er sonst dazu, Kinder sexuell zu belästigen.

29

In Ergänzung der Berufungsbegründung hat der Beklagte den Abschlussbericht des Packhauses … vom 29.Dezember 2015 vorgelegt (Bl. 105 ff. der Gerichtsakte), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird.

30

Der Beklagte beantragt,

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das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichtes vom 15. Juni 2016 abzuändern und gegen ihn – den Beklagten – eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Dienst zu bestimmen.

32

Der Kläger beantragt,

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die Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichtes vom 15. Juni 2016 zurückzuweisen.

34

Der Kläger verweist auf seine Klageschrift und das erstinstanzliche Urteil. Der Beklagte habe ein schweres außerdienstliches Fehlverhalten begangen, das bei einem Polizeibeamten auch einen Dienstbezug aufweise. Der außerdienstliche sexuelle Missbrauch von Kindern stelle eine schwerwiegende Vorsatztat dar und eröffne selbst in Anwendung eines abgemilderten Strafrahmens aufgrund des Versuchs einen Orientierungsrahmen, der bis zur Entfernung aus dem Dienst reiche. Unabhängig vom konkret verhängten Strafmaß und vom Amt des Beamten bewerte die Rechtsprechung den sexuellen Missbrauch von Kindern als außerdienstliche Verfehlung, die eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als Regeleinstufung gebiete. Der Beklagte könne nicht geltend machen, es liege nur ein einmaliges Tatgeschehen vor, das die Schwere der Dienstverfehlung abmildere. Die fehlende Strafbarkeit des Versuchs der Dienstverfehlungen vom 20. / 24. Februar 2014, auf ein Kind mittels Kommunikationstechnologie sexuell einzuwirken, ändere nichts daran, dass der Beklagte wiederholt mit Nachdruck versucht habe, ein vermeintliches Kind gegen dessen Willen sexuell in seinem Sinne zu manipulieren, bis dies in den strafbaren sexuellen Missbrauch gemündet sei. Eine Reflektion des Unrechtsgehaltes dieses Tuns habe in der Zwischenzeit nicht stattgefunden. Überdies wäre auch allein die Straftat nach § 176 Abs. 4 Nr. 1, §§ 22, 23 StGB geeignet, das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig zu zerstören. Umstände in der Person des Beklagten, die eine mildere Maßnahme als die Entfernung aus dem Dienst zuließen, lägen auch nicht vor. Ohne die Diagnose einer psychischen Erkrankung müsse nicht denknotwendig eine persönlichkeitsfremde – einmalige – Tat vorliegen. Das … schließe eine süchtige Tendenz nicht aus; das UKSH spreche von Verhaltensauffälligkeiten und habe weder ein ausgeprägtes Unrechtsbewusstsein noch eine ernsthafte moralische Auseinandersetzung feststellen können. Schließlich spreche auch die mehrfache Kontaktaufnahme über einen Zeitraum von zwei Monaten gegen das Vorliegen eines situationsbedingten Einzelfalls. Auch wenn das … nach einjähriger Behandlung eine nur noch abgeschwächte negative Prognose stelle, bleibe das Risiko, dass der Beklagte erneut in sexuellen Chats aktiv werde und die sexuelle Integrität von Minderjährigen nicht wahre. Insofern lägen keine Anhaltspunkte für die Entwicklung einer ausreichenden Empathie und eines vertrauensbildenden Unrechtsbewusstseins vor. Es bleibe deshalb dabei, dass das Vertrauen endgültig zerstört sei.

35

Der Senat hat den Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 31. Mai 2017 angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 31. Mai 2017 Bezug genommen. Durch Beschluss vom 15. Juni 2017 hat der Senat Beweis erhoben zu der Frage, ob für den Beklagten wegen der anlässlich der Tat vom 1. April 2014 im Jahre 2015 durchgeführten Therapie im … für die Zukunft eine positive Prognose gestellt werden kann durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweiserhebung wird auf das Gutachten des Zentrums für Integrative Psychiatrie gGmbH am UKSH Schleswig-Holstein vom 7. September 2017 (ZIP, Prof. Dr. ...) verwiesen (Bl. 177 ff. der Gerichtsakte) sowie wegen dessen Erläuterungen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25. Oktober 2017.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Streitakte zu diesem Verfahren nebst Beiakten A bis C verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung des Beklagten ist zulässig und begründet. Anders als das Verwaltungsgericht kommt der Senat bei seiner Bemessungsentscheidung zu dem Ergebnis, dass das vom Beklagten begangene schwere außerdienstliche Dienstvergehen bei Abwägung aller disziplinarrechtlich relevanten Gesichtspunkte nicht mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, sondern mit einer Zurückstufung zu ahnden ist.

38

1) Auf der Grundlage der Disziplinarklage geht der Senat von folgendem Sachverhalt aus:

39

Am 1. April 2014 hat der Beklagte erneut über Skype zu einem vermeintlich 12-jährigen Mädchen Kontakt aufgenommen und sie gefragt: „Hast du Bock auf meinen Schwanz?“. Obwohl seitens des Gegenübers der Einwand gekommen war, dass sie erst 12 Jahre alt sei, hat er geschrieben: „ist doch dann grad spannend?“. Dabei hat er sich als 17-jähriger Junge aus Hamburg ausgegeben und mehrmals gefragt, ob er das vermeintliche Mädchen anrufen solle. Dann hat er seine webcam aktiviert und mit seiner Hand an seinem erigierten Glied manipuliert, was über eine Zeitspanne von 1:57 Minuten sichtbar war.

40

Diese Feststellungen wurden bereits im Strafbefehl vom 14. Oktober 2014 getroffen und beruhen ihrerseits auf den geständigen Einlassungen des Beklagten im Ermittlungsverfahren. Da der Beklagte sich sowohl im behördlichen als auch im gerichtlichen Disziplinarverfahren durchgängig und glaubhaft dazu bekannt hat, bestehen an der Richtigkeit dieser Feststellungen keine Zweifel; sie können dem Verfahren deshalb gemäß § 41 Abs. 1 LDG i.V.m. §§ 65 Abs. 1, 57 Abs. 2 BDG ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden.

41

Damit macht der Senat entsprechend § 41 Abs. 1 LDG i.V.m. §§ 65 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 60 Abs. 2 Satz 1 BDG lediglich den Handlungskomplex vom 1. April 2014 zum Gegenstand der Urteilsfindung, da dem Beklagten nach der insoweit bindenden Klageschrift nur dieser Handlungskomplex als Dienstvergehen zur Last gelegt wird. Dies ergibt sich aus der Eingangsformel der Klagebegründung (I.) und aus der rechtlichen Würdigung (VI.), in der der Kläger – wie auch der Strafbefehl des Amtsgerichts Plön – maßgeblich allein auf die Tat vom 1. April 2014 abstellt. Bei der anhand der Gesamtheit der Klageschrift vorzunehmenden Auslegung ist die Eingangsformel wegen ihres eindeutigen Wortlautes insoweit ausschlaggebend (vgl. Hummel/Köhler/Mayer/Baunack, BDG, 6. Aufl., § 52 Rn. 12).

42

Die in der Klagebegründung (V.) enthaltene Bezugnahme auf den vollständigen Inhalt des Strafbefehls und damit auch auf die Handlungen vom 20. / 24. Februar 2014 versteht der Senat nicht als weitere dem Beklagten zur Last gelegte Pflichtverstöße und Teile eines einheitlichen Dienstvergehens, sondern nur als „andere Tatsachen ..., die für die Entscheidung bedeutsam sind“ i.S.d. § 52 Abs. 1 Satz 2 BDG. Aus ihnen ergibt sich die Tatvorgeschichte. Soweit sie für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme nach Maßgabe des § 13 LDG relevant sind, hat das Gericht sie ohne Bindung an den Inhalt der Klageschrift zu berücksichtigen. Zu den bei der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Tatsachen zählen nicht nur alle erschwerenden und mildernden Umstände, sondern auch das Verhalten des Beamten vor und nach der Begehung der angeschuldigten Handlung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.10.2014 - 2 B 60.14 - Juris Rn. 18 ff. m.w.N.).

43

2) Durch das Verhalten am 1. April 2014 hat der Beklagte nicht nur vorsätzlich den mit der Androhung einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren versehenen Straftatbestand des § 176 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 6, §§ 22, 23 StGB verwirklicht, sondern zugleich ein Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen, da er dadurch vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft gegen seine Pflicht aus § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen hat, mit seinem Verhalten der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert. Unerheblich ist, dass die Pflichtverletzung im strafrechtlichen Sinne nur versucht worden ist (BeckOK, Beamtenrecht Bund, 7. Edition, Stand 01.12.2016, § 47 BeamtStG Rn. 4). Auch die versuchte Straftat stellt eine vollendete Dienstpflichtverletzung dar (BVerwG, Beschl. v. 29.03.2012 - 2 B 96.11 - Juris Rn. 5).

44

Das Fehlverhalten des Beklagten ist nach der gebotenen materiellen Betrachtungsweise (BVerwG, Urt. v. 20.02.2001 - 1 D 55.99 -, Juris Rn. 57; Senat, Urt. v. 15.11.2016 - 14 LB 2/16 -, Juris Rn. 53) zwar als außerdienstlich zu qualifizieren, weil es weder formell in sein Amt noch materiell in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war. Dennoch berührt dieses Fehlverhalten den durch § 34 Satz 3 BeamtStG definierten Pflichtenkreis des Beklagten. Denn das Vertrauen der Bürger, dass der Beamte dem Auftrag gerecht wird, als Repräsentant des demokratischen Rechtsstaates eine unabhängige, unparteiliche und gesetzestreue Verwaltung zu sichern, darf der Beamte auch durch sein außerdienstliches Verhalten nicht beeinträchtigen (BVerwG, Urt. v. 18.06.2015 - 2 C 9.14 -, Juris Rn. 11). Begeht er außerhalb des Dienstes eine Straftat, liegt darin nach der Wertung des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG allerdings erst dann ein Dienstvergehen, wenn weitere, auf die Eignung zur Vertrauensbeeinträchtigung bezogene Umstände hinzutreten und die Straftat nach den Umständen des Einzelfalls zugleich in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (BVerwG, Urt. v. 18.06.2015 - 2 C 9.14 -, Juris Rn. 13;Urt. v. 10.12.2015 - 2 C 50.13 -, Juris Rn. 32 beide m.w.N). So begründet etwa ein einmaliges privates Straßenverkehrsdelikt kein disziplinarrechtliches Sanktionsbedürfnis, wenn es keinen Bezug zu den Aufgaben und Dienstpflichten des Beamten aufweist (BVerwG, Urt. v. 30.08.2000 - 1 D 37.99 -, Juris Rn. 22; Urt. v. 19.08.2010 - 2 C 13.10 -, Juris Rn. 12).

45

Der erforderliche Bezug zum Amt des Beklagten ist vorliegend gegeben. Dabei lässt der Senat offen, ob insoweit auf das Amt im konkret-funktionellen Sinne (den Dienstposten) oder auf das Statusamt – so die neuere Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 18.06.2015 - 2 C 9.14 – Juris LS 1 und Rn. 16 ff.) – abzustellen ist oder ob nicht wenigstens auf das Amt im abstrakt-funktionellen Sinne abgestellt werden sollte, denn vorliegend fällt beides nicht auseinander.

46

Einem außerdienstlichen Fehlverhalten kommt eine Indizwirkung für die Erfüllung der Dienstpflichten umso eher zu, je näher sein Bezug zu den dem Beamten übertragenen Dienst- und Obhutspflichten ist. Ebenso, wie außerdienstliche Sexualdelikte gegen Kinder geeignet sind, Rückschlüsse auf die dienstliche Vertrauenswürdigkeit von Erziehern oder Lehrern zu ziehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.06.2010 - 2 B 59.09 -, Juris Rn. 9), gilt dies für Polizeibeamte. Ihnen sind zwar keine spezifischen Dienstpflichten zu Schutz und Obhut gerade von Kindern auferlegt, doch haben gerade Polizeibeamte Straftaten zu verhüten, aufzuklären und zu verfolgen, weshalb sie in der Öffentlichkeit – insbesondere auch für schutzbedürftige Personen – generell eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung genießen. Besteht das außerdienstliche Fehlverhalten eines Polizeibeamten daher in der Begehung einer Vorsatztat zulasten eines Schutzbedürftigen, beeinträchtigt dies das berufserforderliche Vertrauen in besonderem Maße und unabhängig davon, ob er auf seinem konkreten Dienstposten gerade mit der Verfolgung solcher Delikte betraut war (BVerwG, Urt. v. 10.12.2015 - 2 C 50.13 -, Juris Rn. 35 f. - Untreue -). Entsprechendes gilt bei vorsätzlichen Sexualdelikten gegenüber Kindern. Hier kommt es auch nicht darauf an, ob der Polizeibeamte Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen hatte (BVerwG, Urt. v. 18.06.2015 - 2 C 9.14 -, Juris Rn. 22 f. m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 25.03.2010 - 2 C 83.08 -, Juris Rn. 18 - Justizvollzugsbeamter -; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 12.01.2015 - OVG 81 D 2.11 -, Juris Rn. 53).

47

Losgelöst vom konkreten Dienstbezug kann ein Dienstvergehen im Übrigen regelmäßig angenommen werden, wenn der vom Gesetzgeber vorgegebene Strafrahmen für eine vorsätzlich begangene Straftat im mittleren Bereich – mit einer Höchststrafe von bis zu zwei Jahren – liegt und der daran gemessene Unrechtsgehalt der konkreten Tat nicht nur gering wiegt. Ein solcher Strafrahmen lässt ohne Weiteres darauf schließen, dass das Fehlverhalten das Ansehen des Beamtentums in einer Weise beschädigt, die im Interesse der Akzeptanz des öffentlichen Dienstes in der Bevölkerung und damit seiner Funktionsfähigkeit nicht hingenommen werden kann (BVerwG, Urt. v. 28.07.2011 - 2 C 16.10 -, Juris Rn. 24; Urt. v. 19.08.2010 - 2 C 13.10 - Juris Rn. 17 f.;OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 12.01.2015 - OVG 81 D 2.11 -, Juris Rn. 52; Pflaum, Straftaten als außerdienstliche Dienstvergehen, NVwZ 2011, 280, 281 m.w.N.). Der vom Beklagten versuchte sexuelle Missbrauch nach § 176 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 6 StGB weist selbst bei Berücksichtigung der gesetzlichen Milderungsmöglichkeit nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB immer noch einen Strafrahmen bis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten auf.

48

3) Das außerdienstliche Dienstvergehen ist von erheblichem Gewicht. Nach Abwägung aller dem Senat zum Zeitpunkt seiner Entscheidung vorliegenden bemessungsrelevanten be- und entlastenden Umstände erfordert es eine Zurückstufung (§ 5 Abs. 1 Nr. 4, § 9 LDG) des Beklagten in das Eingangsamt. Diese Maßnahme ist aber auch ausreichend; eine Entfernung aus dem Dienst – wie vom Verwaltungsgericht ausgesprochen – kommt nicht in Betracht.

49

Die Bestimmung dieser Maßnahme beruht auf § 13 Abs. 1 LDG. Danach ergeht die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrechtzuerhalten.

50

Eine objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung setzt voraus, dass die sich aus § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 LDG ergebenden Bemessungskriterien mit den ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht ermittelt und in die Entscheidung eingestellt werden. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Dies ist dem auch im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) geschuldet (std. Rspr. des BVerwG, vgl. Urt. v. 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, Juris Rn. 21 f.; Urt. v. 27.06.2013 - 2 A 2.12 - Rn. 32; Urt. v. 18.06.2015 - 2 C 9.14 -, Juris Rn. 35 und Urt. v. 10.12.2015 - 2 C 50.13 - Juris Rn. 10, jeweils m.w.N.).

51

Die Schwere des Dienstvergehens gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 LDG beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte (a). Das Kriterium „Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ gemäß § 13 Abs. 1 Satz 4 LDG erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion (b). Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 LDG erfasst seine persönlichen Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach der Tatbegehung. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder etwa davon abweicht (c) - (grundlegend: BVerwG, Urt. v. 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, Juris Rn. 21; Urt. v. 03.05.2007 - 2 C 9.06 -, Juris Rn. 12 ff.; Urt. v. 25.07.2013 - 2 C 63.11 -, Juris Rn. 13 ff.; Urt. v. 29.10.2013 - 1 D 1.12 -, Juris Rn. 39 ff.).

52

a) Als maßgebendes Bemessungskriterium ist die Schwere des Dienstvergehens richtungsweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme durch Zuordnung des festgestellten Dienstvergehens zu einer der im Katalog des § 5 Abs. 1 LDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen. Begeht ein Beamter ein außerdienstliches Dienstvergehen, ist zur konkreten Bestimmung der disziplinaren Maßnahmebemessung in einer ersten Stufe auf den Strafrahmen zurückzugreifen. Da bereits der Gesetzgeber seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens mit der Strafandrohung verbindlich zum Ausdruck gebracht hat, gewährleistet die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes daran eine rationale, nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung von außerdienstlich begangenen Straftaten (BVerwG, Beschl. v. 16.03.2017 - 2 B 42.16 -, Juris Rn. 10; Urt. v. 10.12.2015 - 2 C 50.13 -, Juris Rn. 15; v. 18.06.2015 - 2 C 9.14 -, Juris Rn. 31; Urt. v. 19.08.2010 - 2 C 5.10 -, Juris Rn. 22 und - 2 C 13.10 -, Juris Rn. 25; OVG Bautzen, Urt. v. 03.06.2016 - 6 A 64/15 D -, Juris Rn. 97).

53

Liegt der Strafrahmen für eine außerdienstlich begangene Straftat bei bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe und weist das damit zugleich verwirklichte Dienstvergehen einen hinreichenden Bezug zum Amt des Beamten auf, reicht der Orientierungsrahmen bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG, Beschl. v. 08.06.2017 - 2 B 15.17 -, Juris Rn. 10 m.w.N.). Nach den unter 2. bereits getroffenen Feststellungen reicht der Strafrahmen vorliegend bis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten. Ein jedenfalls mittelbarer Amtsbezug folgt aus der einem Polizeibeamten obliegenden Pflicht, Straftaten zu verhüten, aufzuklären und zu verfolgen, die wiederum eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung begründet. Dies gilt insbesondere, wenn es um Straftaten gegenüber Kindern oder anderen schutzbedürftigen Personen geht. Dabei kann die auch bei der Maßnahmebemessung zu berücksichtigende Begrenzungswirkung des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG für außerdienstliche Pflichtenverstöße, die zu statusberührenden Disziplinarmaßnahmen führen (BVerwG, Urt. v. 18.06.2015 - 2 C 9.14 -, Juris Rn. 39), dem Beklagten nicht zugutekommen. Denn die vom Beklagten begangene Verfehlung ist in Anbetracht des Strafrahmens von mehr als drei Jahren nicht mehr nur als „mittelschwer“, sondern bereits als schwerwiegend einzuordnen.

54

Im Falle einer außerdienstlich begangenen Straftat kann auf einer zweiten Stufe indiziell auf die von den Strafgerichten ausgesprochene Sanktion zurückgegriffen werden (BVerwG, Urt. v. 18.06.2015 - 2 C 9.14 -, Juris Rn 37 sowie v. 10.12.2015 - 2 C 6.14 -, Juris Rn. 24 und - 2 C 50.13 -, Juris Rn. 18). Ist von den Strafgerichten bei einem außerdienstlichen Dienstvergehen lediglich auf eine Geldstrafe erkannt worden, kommt die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nur ausnahmsweise und bei Vorliegen disziplinarrechtlich bedeutsamer Umstände in Betracht (BVerwG, Urt. v. 18.06.2015 - 2 C 9.14 -, Juris Rn. 38; Beschl. v. 05.07.2016 - 2 B 24.16 -, Juris Rn 13 f.).

55

Vorliegend belief sich der Strafausspruch nicht auf eine Geldstrafe, sondern antragsgemäß auf eine Freiheitsstrafe von vier Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Die ausgesprochene Freiheitsstrafe beträgt damit zwar nur ein Drittel dessen, was von Gesetzes wegen zum Verlust der Amtsfähigkeit führt (§ 45 Abs. 1 StGB), allerdings fällt insoweit erschwerend ins Gewicht, dass das Amtsgericht mit der Verhängung einer derart kurzen Freiheitsstrafe von der Ausnahmeregelung des § 47 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht hat. Diese kommt nur in Betracht wegen besonderer Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen und die zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich sind. Die den Strafbefehl beantragende Staatsanwaltschaft begründete dies damit, dass es sich bei der Tat nicht um ein einmaliges Versehen gehandelt habe. Auch dies spricht für die Schwere der vom Beklagten begangenen Handlung.

56

Die danach gebotene Ausschöpfung des Orientierungsrahmens scheitert nicht an dem (zutreffenden) Hinweis des Beklagten, dass der ihm vorgeworfene sexuelle Missbrauch vom 1. April 2014 als ein nur einmaliges dienstliches Fehlverhalten zu betrachten ist, weil andere Sachverhalte vom Kläger nicht in das Dienstvergehen einbezogen worden sind. Nachdem auch strafrechtlich nur die Handlung vom 1. April 2014 abgeurteilt worden ist, kann tatsächlich nicht von mehreren disziplinar- oder strafrechtlich relevanten Tatentschlüssen gesprochen werden. Dies schließt allerdings nicht aus, dass dieses einmalige außerdienstliche Fehlverhalten als derart schwerwiegend zu beurteilen ist, dass es zu einem endgültigen Vertrauensverlust führt (BVerwG, Beschl. v. 23.06.2010 - 2 B 59.09 -, Juris Rn. 9 f.; Urt. v. 10.12.2015 - 2 C 50.13 -, Juris Rn. 12 und v. 18.06.2015 - 2 C 9.14 -, Juris Rn. 27). Für Vergehen nach § 176 Abs. 4 StGB besteht zwar ein deutlich geringerer Strafrahmen als bei § 176 Abs. 1 StGB und es handelt sich im Vergleich dazu um ein weniger schwerwiegendes Vergehen, doch stellt § 176 Abs. 4 StGB dennoch einen selbstständigen Tatbestand dar und ist nicht etwa als minder schwerer Fall der Absätze 1 und 2 ausgestaltet (Fischer, Strafgesetzbuch, a.a.O., § 176 Rn. 8). Dass dies lediglich „in der virtuellen Welt“ stattfand, ist insoweit nicht erheblich, denn gerade dies reicht nach dem Willen des Gesetzgebers für eine strafbare Handlung nach § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB aus und wird mit einer immer noch hohen Strafe bedroht, die, wie ausgeführt, nicht mehr im mittleren Bereich angesiedelt werden kann. Beachtlich ist zudem, dass dem Beklagten bewusst war, dass es sich bei seinem Gegenüber um ein (angebliches) Kind handelte, denn seine Chatpartnerin hatte ihn mehrfach darauf hingewiesen, wie alt sie sei und dass sie nichts Verbotenes tun wolle. Dennoch hat sich der Beklagte von seinem Tun nicht abbringen lassen.

57

Aus den gleichen Gründen vermag auch der Umstand, dass die eigentliche Tat noch nicht einmal zwei Minuten gedauert hat und objektiv kein Schaden eingetreten ist, an der Einordnung als besonders schweres Vergehen nichts zu ändern. Denn trotz dieses Umstandes bleibt maßgeblich festzustellen, dass der Beklagte zum Zweck der Befriedigung seines Geschlechtstriebes zumindest bereit war, sich über kindliche Schutzbedürfnisse hinwegzusetzen und dafür ein Kind als Objekt zu benutzen.

58

Ebenso wenig kann dem Beklagten zugutegehalten werden, dass das Dienstvergehen eine nur versuchte Straftat darstellt, weil sich der Erfolg im strafrechtlichen Sinne nicht eingestellt hat. Im Gegensatz zum Strafrecht unterscheidet das Disziplinarrecht nicht zwischen Versuch und Vollendung der Tat. Verletzt ein Beamter schuldhaft ihm obliegende Dienstpflichten, kann es sich dabei begrifflich immer nur um eine vollendete Pflichtverletzung handeln, auch wenn nach strafrechtlichen Grundsätzen nur ein Versuch vorliegt. Für die im Disziplinarrecht gebotene Persönlichkeitsbeurteilung eines Beamten kommt es allein auf den gezeigten Handlungswillen an. Wenn der Erfolg der Tat nicht eingetreten ist, so ist dies nur dann von Bedeutung, wenn der Nichteintritt auf zurechenbarem Verhalten des Beamten beruht (BVerwG, Beschl. v. 29.03.2012 - 2 B 96.11 -, Juris Rn. 5) – dies ist hier nicht der Fall.

59

b) Das Kriterium „Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit“ gemäß § 13 Abs. 1 Satz 4 LDG erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion. Entscheidend ist die Frage, inwieweit der Dienstherr bei objektiver Gewichtung des Dienstvergehens auf der Basis der festgestellten belastenden und entlastenden Umstände noch darauf vertrauen kann, dass der Beamte in Zukunft seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen wird. Maßstab ist hierbei, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen kann, wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich der belastenden und entlastenden Umstände bekannt würde. Die Prüfung, ob der betreffende Beamte im Beamtenverhältnis verbleiben darf, hat sich dabei auf sein Amt als Ganzes und nicht nur auf einen begrenzten Tätigkeitsbereich (Amt im funktionellen Sinne) zu beziehen (BVerwG, Urt. v. 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, Juris Rn. 26; Urt. v. 25.07.2013 - 2 C 63.11 -, Juris Rn. 19).

60

Die Berücksichtigung dieses Kriteriums würde in objektiver Hinsicht ebenfalls die Ausschöpfung des Orientierungsrahmens rechtfertigen. Wie bereits ausgeführt, wiegt der außerdienstlich begangene sexuelle Missbrauch durch den Beklagten besonders schwer. Es handelt sich um eine mit deutlich über drei Jahren Freiheitsstrafe bedrohte Vorsatztat, die in Anbetracht der Achtungs- und Vertrauensstellung von Polizeibeamten auf jeden Fall einen mittelbaren Bezug zur Dienstausübung aufweist. Hinzu kommt, dass gerade Sexualdelikte gegenüber Kindern mittlerweile einer starken gesellschaftlichen Ächtung unterliegen. Der Täter benutzt sein kindliches Opfer als Mittel der Befriedigung seines Geschlechtstriebs und macht es mit dieser Herabminderung zum bloßen Objekt seines eigenen Sexualverhaltens. Darin liegt eine grobe Missachtung der Menschenwürde und der Persönlichkeitsrechte des betroffenen Kindes. Zugleich greift er in den Reifeprozess des Kindes ein und gefährdet die Entwicklung seiner Gesamtpersönlichkeit nachhaltig (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.03.2010 - 2 C 83.08 -, Juris Rn. 19; VGH Mannheim, Urt. v. 15.12.2015 - DB 13 S 1634/15 -, Juris Rn. 52). Insofern erscheint es kaum vermittelbar, dass gerade der Beklagte als Polizeibeamter – und sei es auch nur aus Gedankenlosigkeit – bereit war, sich über die Interessen und Bedürfnisse einer schutzbedürftigen Person derart selbstbezogen hinwegzusetzen. Hinzu kommt, dass diese Bereitschaft nicht nur einmalig, sondern über einen längeren Zeitraum hinweg bestand.

61

Unerheblich ist, dass der Beklagte in Kenntnis des Ermittlungsverfahrens von seinem Vorgesetzten vor der Suspendierung noch bei einem Sondereinsatz verwandt worden ist. Die Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit der Beamte durch sein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 4 LDG beeinträchtigt hat, ist allein nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Entscheidend ist nicht die subjektive Einschätzung des jeweiligen Dienstvorgesetzten, sondern schon aus Gründen der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) die Frage, inwieweit der Dienstherr bei objektiver Gewichtung des Dienstvergehens auf der Basis der festgestellten belastenden und entlastenden Umstände noch darauf vertrauen kann, dass der Beamte in Zukunft seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen wird. Entscheidungsmaßstab ist insoweit, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen kann, wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich der belastenden und entlastenden Umstände bekannt würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.02.2013 - 2 C 62.11 -, Juris Rn. 56; Beschl. v. 02.03.2012 - 2 B 8.11 -, Juris Rn. 16; Urt. v. 25.08.2009 - 1 D 1.08 – Juris Rn. 78 und Urt. v. 20.10.2005 - 2 C 12.04 - Juris Rn. 26). Ebenfalls unerheblich ist deshalb, inwieweit das Dienstvergehen im konkreten Einzelfall in der Öffentlichkeit bekannt geworden und hierüber berichtet worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.02.2013 - 2 C 62.11 -, Juris Rn. 56).

62

c) Weiteres Bemessungskriterium ist nach § 13 Abs. 1 Satz 3 LDG das Persönlichkeitsbild des Beamten. Insoweit kommt es nicht nur auf die objektiven Umstände, sondern auch auf die persönlichen Verhältnisse und das sonstige dienstliche Verhalten des Beamten vor, bei und nach der Tatbegehung an. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, Juris Rn. 25). Gerade für die Frage, ob auf den Beamten mit pflichtenmahnenden Maßnahmen noch ausreichend eingewirkt werden kann oder ob dieser für eine weitere Amtsausübung im Beamtenverhältnis untragbar geworden ist, kommt dem Persönlichkeitsbild ausschlaggebende Bedeutung zu. Insbesondere kann es zugunsten des Beamten berücksichtigt werden, wenn er die von ihm eingeräumte Tat nachträglich aufgearbeitet hat und eine erneute Begehung nicht mehr zu besorgen ist (BVerwG, Beschl. v. 05.05.2015 - 2 B 32.14 -, Juris Rn. 28 f. m.w.N.). Zu den bemessungsrelevanten Umständen gehören außerdem der Umstand, dass sich der Beamte im Hinblick auf das Dienstvergehen einer Therapie unterzogen hat sowie deren Ergebnis (BVerwG, Beschl. v. 22.03.2016 - 2 B 43.15 -, Juris Rn. 7; Beschl. v. 08.06.2017 - 2 B 5.17 - Juris Rn. 33 m.w.N.).

63

Anhaltspunkte für die Annahme einer Schuldunfähigkeit oder erheblich verminderten Schuldfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB bestehen nicht. Weder der Strafbefehl noch die dem Senat vorliegenden Gutachten begründen etwaige dahingehende Zweifel (UKSH Gutachten S. 9; ZIP-Gutachten S. 31 ff.). Die vom … angesprochene Neigung zu süchtigem Verhalten und die angenommene süchtige Komponente beim Benutzen von sexuellen Chats (Abschlussbericht C1) wurden von den gerichtlichen Gutachtern nicht bestätigt (ZIP-Gutachten S. 48); eine fehlende Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit wird auch vom Beklagten selbst nicht geltend gemacht.

64

Der Umstand, dass die Straftat des Beklagten durch seine Kooperationsbereitschaft kaum bekannt geworden ist, ist rechtlich irrelevant. Wie bereits ausgeführt, bleibt es für die Frage nach der Vertrauensbeeinträchtigung ohne Belang, ob das Dienstvergehen im konkreten Einzelfall in der Öffentlichkeit bekannt geworden ist (std. Rspr. des BVerwG, vgl. Urt. v. 28.02.2013 - 2 C 62.11 -, Juris Rn. 56).

65

Zutreffend weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass das Geständnis des Beklagten, die gezeigte Reue und der dadurch vermiedene weitere Ermittlungsaufwand unter den gegebenen rechtlichen Umständen nicht von maßgeblichen Gewicht sein können (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2015 - 2 C 6.14 -, Juris Rn. 40), zumal dies nur im Rahmen des Strafverfahrens, nicht aber gegenüber dem Dienstherrn erfolgt ist.

66

Dass der Beklagte weder vorbestraft noch disziplinarrechtlich vorbelastet war, spricht zwar für ihn, fällt angesichts der Schwere der Verfehlung jedoch nicht ausschlaggebend ins Gewicht. Denn jeder Beamte ist verpflichtet, sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten. Insofern hebt er sich damit auch nicht von dem Kreis seiner Kollegen ab (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2015 - 2 C 50.13 -, Juris Rn. 41; Urt. v. 29.03.2012 - 2 A 11.10 -, Juris Rn. 82).

67

Entgegen der Ansicht des Beklagten können an dieser Stelle auch die übrigen Chatprotokolle Berücksichtigung finden. Sie sind – wie ausgeführt –, zwar nicht Gegenstand des Disziplinarvorwurfs, können aber bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme zur Fertigung des Persönlichkeitsbildes herangezogen werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.04.2017 - 2 B 69.16 -, Juris Rn. 24; Beschl. v. 09.10.2014 - 2 B 60.14 -, Juris LS 1, Rn. 13, 20). In diesem Zusammenhang müssen insbesondere die Kontaktaufnahmen vom 20. und 24. Februar 2014 zu „anni12“ im Rahmen der im Disziplinarverfahren anzustellenden Gesamtwürdigung zulasten des Beklagten gewertet werden. Sie betten den konkreten Tatvorgang in einen plausiblen Ablauf und erlauben damit die – auch vom Beklagten nicht bestrittene – Feststellung, dass er eben nicht nur einmalig und zufällig, sondern mehrfach Kontakt zu einem (vermeintlich) 12-jährigen Mädchen aufgenommen und ihr sexuelle Handlungen angedient hat.

68

Im Rahmen der Exploration durch das UKSH im April 2015 hat der Beklagte angegeben, „seit etwa 2 Jahren regelmäßig im Internet Sexualkontakte zu suchen“, indem er in diversen Chat-Foren und unter verschiedenen Namen aktiv gewesen sei. Selbst nach dem Chat mit der betreffenden ‚Anni‘ habe er dies weiterhin getan, davon ausgehend, „dass die Angaben seiner Kommunikationspartner nicht korrekt seien, meistens habe man sich jünger gemacht“ (s. UKSH-Gutachten S. 5 f.). Gegenüber dem gerichtlich bestellten Gutachter hat er insoweit angegeben, zwar erst von einer Chatpartnerin auf die reale Durchführbarkeit der Möglichkeit sexueller Kontaktgestaltung gebracht worden zu sein, sich dann aber sukzessive jüngere und mehrere Identitätsprofile gleichzeitig zugelegt zu haben. So habe er „die vorhandenen Optionen systematisch abgearbeitet und infolge dessen sicherlich auch die ‚Grenzen aus den Augen verloren‘ gehabt, als er mit der vermeintlich Zwölfjährigen Kontakt gehabt habe. Er habe sich offensichtlich weder über deren Alter Gedanken gemacht noch darüber, was er damit bei seinem Gegenüber anrichten könnte. ... Überlegungen bezüglich der strafrechtlichen Relevanz seiner Handlungsweise seien in jenen Momenten völlig ausgeschaltet gewesen“ (ZIP-Gutachten S. 27 f.); der Gutachter erklärt dies mit einer „Mischung aus Nichternstnehmen wollen – ... – und sexueller Erregung“ (ZIP-Gutachten S. 47 f.).

69

Das pflichtwidrige Verhalten des Beklagten stellt sich deshalb wohl als situationsbedingt dar (vgl. UKSH-Gutachten S. 10; ZIP-Gutachten ab S. 46 Mitte, S. 50) und kann forensisch betrachtet sehr wahrscheinlich als ein einmaliges Fehlverhalten bewertet werden (ZIP-Gutachten ab S. 49), doch kann es jedenfalls nicht als persönlichkeitsfremde Augenblickstat im Sinne einer Kurzschlusshandlung oder einmaligen Entgleisung angesehen werden, hervorgerufen durch eine spezifische Versuchungssituation (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 09.10.2014 - 2 B 60.14 -, Juris Rn. 29; Beschl. v. 09.10.2014 - 2 B 60.14 -, Juris Rn. 29). Denn der Beklagte hat im Verlaufe des Verfahrens mehrfach bekundet, insbesondere dann im Internet auf die Suche nach Sexpartnerinnen gegangen zu sein, wenn er sich langweilte, weil seine Freundin nicht zu Hause war. Bei diesen Gelegenheiten entwickelte er offenbar zielgerichtete und systematische Vorgehensweisen. Dass er sodann im Zustand sexueller Erregung „hin- und hergerissen“ gewesen sei „zwischen ein- und aussetzendem Verstand“, begründet keine spontane Kurzschlusshandlung, sondern ist Folge zweckgerichteten Tuns. Entscheidend für die sog. Augenblickstat ist, ob der Beamte das Dienstvergehen in einem Zustand begangen hat, in dem er die rechtlichen und tatsächlichen Folgen seines Verhaltens nicht bedacht hat, wozu ein gewisses Maß an Spontaneität, Kopflosigkeit und Unüberlegtheit gehört. Davon kann allerdings nicht mehr gesprochen werden, wenn das Dienstvergehen sich als mehraktiges Verhalten darstellt, das immer wieder neue, wenn auch kurze Überlegungen erfordert (BVerwG, Urt. v. 06.07.2016 - 2 WD 18.15 -, Juris Rn. 74). Entsprechendes muss gelten, wenn das Dienstvergehen – wie hier – zwar nur aus einer einaktigen Pflichtverletzung besteht und von kurzer Dauer ist, sich im Gesamtkontext aber als Teil eines mehraktigen Handlungsablaufs darstellt, bei dem es für jeden neuen Akt auch einer neuen Überlegung bedarf.

70

In Anbetracht der Umstände entlastet es den Beklagten auch nicht in entscheidungserheblicher Weise, wenn es ihm nicht darauf angekommen ist, über das Internet gerade mit jungen Mädchen unter 14 Jahren in Kontakt zu kommen. Seinen Einlassungen bei der verantwortlichen Vernehmung im Juni 2014 und im Rahmen der gutachterlichen Explorationen ist zu entnehmen, dass das Alter seiner Chatpartnerin für ihn nicht relevant war. Das Gutachten des UKSH gibt insoweit jedoch zu bedenken, dass der Beklagte selbst sein Alter mit 17 Jahren angegeben hat, was darauf schließen lasse, dass er eher jüngere Partnerinnen gesucht haben werde (s. UKSH-Gutachten S. 9). Das ZIP-Gutachten belässt es insoweit allerdings bei der Feststellung, dass keine spezifischen Motive festzustellen seien, dass der Beklagte in seine Suche ein Kind gezielt einbezogen hätte (S. 51). Maßgeblich bleibt aber, dass der Beklagte die Möglichkeit, mit einem minderjährigen und sogar unter 14 Jahre alten Mädchen in Kontakt zu kommen, in Anbetracht der vielfach üblichen gefälschten Identitätsprofile nicht ernst genommen und / oder zwar wahrgenommen, im Interesse der eigenen sexuellen Befriedigung aber gedankenlos verdrängt hat, ohne die denkbaren Schäden seines Verhaltens bei seinem Gegenüber und in dessen weiterer Entwicklung auch nur zu reflektieren (vgl. ZIP-Gutachten S. 47 f.).

71

Das Ergebnis der gerichtlicherseits veranlassten Begutachtung fällt jedoch zugunsten des Beklagten aus. Daraus ergibt sich, dass für ihn zum jetzigen und entscheidungserheblichen Zeitpunkt eine in jeder Hinsicht positive Prognose gestellt werden kann, wobei die in der Beratungsstelle im … bis Ende Dezember 2015 durchgeführten therapeutischen Gespräche den beim Beklagten festzustellenden grundsätzlichen Prozess der Selbstreflexion noch wesentlich unterstützt haben. Dass sich ein Beamter im Hinblick auf das Dienstvergehen einer Therapie unterzogen hat und deren Ergebnis positiv ausfällt, stellt einen bemessungsrelevanten und für den Beamten sprechenden Umstand dar, der im Falle einer günstigen Zukunftsprognose mildernd berücksichtigt werden kann. Insbesondere positive Entwicklungen in der Person des Beamten nach Vollendung des Dienstvergehens können dazu führen, dass von der Höchstmaßnahme zugunsten einer milderen Maßnahme abgesehen werden muss (BVerwG, Beschl. v. 08.06.2017 - 2 B 5.17 -, Juris Rn. 33; Beschl. v. 22.03.2016 - 2 B 43.15 -, Juris Rn. 7; Beschl. v. 08.06.2017 - 2 B 5.17 -, Juris Rn. 33 m.w.N.).

72

Während sich auf der Grundlage des vom Beklagten selbst vorgelegten Gutachtens des UKSH vom 27. April 2015 und der Stellungnahme des … vom 29. Dezember 2015 ein erneutes erhebliches Fehlverhalten mit sexuellem Bezug für die Zukunft nicht hinreichend sicher hätte ausschließen lassen, kommt das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 7. September 2017 des ZIP zu dem Ergebnis, dass es sich bei der Anlasstat aller Wahrscheinlichkeit nach um ein einmaliges Fehlverhalten handelt, situationsbedingt begangen im Erleben von Langeweile und als Kompensationsmechanismus mit einer gewissen Wahllosigkeit, aber nicht mit dem gezielten Versuch, Kinder anzusprechen. In Anbetracht der günstigen prädeliktischen Persönlichkeitsentwicklung und der positiven postdeliktischen Entwicklung, die der Beklagte genommen habe, kommt das Gutachten nachvollziehbar und mit plausibler Begründung zu dem Schluss, dass der Beklagte, da keine Anhaltspunkte für eine sexuelle Präferenzstörung bestünden, in der Lage sei, die im Rahmen seines Dienstvergehens deutlich gewordenen Fehlverhaltensweisen aus eigener Kraft und entsprechend seiner eigenen Willensentscheidung abzustellen. Neben die positive Sozialprognose stellt der Gutachter eine günstige Legalprognose „ohne wesentliche Abstriche“. Es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beklagte nach den ganz erheblichen Konsequenzen, die ihm durch das Straf- und das Disziplinarverfahren erwachsen seien, alles daran setzen werde, dass sich ähnliches nicht wiederhole. Sowohl für einschlägige als auch für andere Arten der Delinquenz sei für die Zukunft von einer sehr geringen Wahrscheinlichkeit auszugehen. Die deshalb „in jeder Hinsicht positiv“ ausfallende Prognose habe – retrospektiv betrachtet – schon vor der gerichtlich auferlegten und konsequent durchgeführten Therapie positiv eingeschätzt werden können; doch dürfte die Therapie beim Beklagten einen grundsätzlichen Prozess der Selbstreflexion wesentlich unterstützt haben (ZIP-Gutachten S. 50 ff.).

73

Der Hinweis des Klägers auf die vom Gutachter festgestellte klinisch-prognostische Rückfallwahrscheinlichkeit von 9 % innerhalb der nächsten zehn Jahre stellt die Plausibilität und Richtigkeit des Begutachtungsergebnisses nicht in Frage. Der Beklagte erreichte laut Gutachten im SORAG-Verfahren einen „ausgesprochen niedrigen“ Summenwert und wurde der Risikokategorie 1 zugeordnet. Der in der mündlichen Verhandlung gehörte Gutachter hat insoweit bestätigt, dass eine bessere Bewertung für eine Person, die bereits einmal wegen eines Sexualdelikts verurteilt worden ist, nicht denkbar ist. Im Übrigen ist eine letzte Gewissheit unter Ausschluss jeglicher Wahrscheinlichkeiten nicht zu verlangen. Verbleibende Zweifel sind bei der Würdigung entlastender Umstände nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" vielmehr unbeachtlich, wenn eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht möglich ist (BVerwG, Beschl. v. 08.06.2017 - 2 B 5.17 -, Juris Rn. 33; Urt. v. 19.08.2010 - 2 C 13.10 -, Juris Rn. 30).

74

Die insgesamt positiv ausgefallene Prognose wird auch durch die das Gutachten abschließende Feststellung, dass die durchgeführte Therapie (lediglich) den Prozess der Selbstreflexion wesentlich unterstützt habe, nicht in Frage gestellt. Die Prognose basiert nicht nur auf der Therapie und auf der prädeliktischen Persönlichkeitsentwicklung nebst grundsätzlicher Fähigkeit zur Selbstreflexion, sondern soll vor allem auch das Ergebnis der vom Beklagten erlebten Konsequenzen seines Fehlverhaltens sein, die ihm sein persönliches Versagen bei der sinnvollen Gestaltung seiner freien Zeit und einen vorhandenen Mangel an Selbstbewusstsein erst vor Augen geführt haben. Das Gutachten würde deshalb missverstanden, wenn man ihm, wie der Kläger offenbar meint, „indirekt“ den Hinweis entnehmen wollte, dass es auch trotz bereits bestehender guter Sozialprognose zu der Tatbegehung gekommen sei mit der Folge, das sich eine Wiederholungsgefahr eben nicht mit der einem Gutachter möglichen Gewissheit ausschließen lasse. Insoweit hat der gerichtliche Gutachter in der mündlichen Verhandlung nochmals ausgeführt, dass eine sehr gute Prognose mit einer außerordentlich geringen Rückfallwahrscheinlichkeit bestehe. Der Beklagte habe durch die relativ harte Strafe und die schwerwiegenden Konsequenzen erfahren, wozu eine derartige Gedankenlosigkeit führen könne. In einer vergleichbaren Situation würden bei ihm jetzt deutlich früher die Alarmglocken läuten und er könne sich entscheiden, es nicht zu tun. Im Übrigen waren auch die vom Beklagten durchgemachten Erfahrungen aufgrund der mit der Suspendierung verbundenen neuen Lebenssituation und die dabei erlernte Öffnung gegenüber seinem sozialen Umfeld für die positive Prognose maßgeblich, wobei dem Beklagten in seiner postdeliktischen Persönlichkeitsentwicklung auch zugutegekommen ist, dass er sein gewohntes Lebensumfeld beibehalten konnte und insbesondere die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin darunter nicht gelitten hat (ZIP-Gutachten S. 52 f.). Das Fehlen von Anhaltspunkten für eine sexuelle Präferenzstörung stellt der Kläger letztlich auch nicht in Frage. Insoweit stimmt das eingeholte Gutachten im Übrigen mit dem Gutachten des UKSH überein.

75

d) Um disziplinarisch auf den Beklagten einzuwirken, hält der Senat eine pflichtenmahnende Maßnahme in Form der nächst niedrigen Zurückstufung (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 LDG) für ausreichend.

76

Selbst wenn keiner der vorrangig zu prüfenden anerkannten Milderungsgründe vorliegt, können entlastende Umstände gegeben sein, deren Gewicht in ihrer Gesamtheit dem Gewicht der anerkannten Milderungsgründe vergleichbar ist. Denn eine Zumessungsentscheidung, die vor dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Bestand haben soll, setzt voraus, dass die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten steht. Dies ist nur der Fall, wenn alle bemessungsrelevanten be- und entlastenden Gesichtspunkte ermittelt und in die Bemessungsentscheidung eingestellt worden sind. Die Gesamtwürdigung muss dafür offen sein, dass mildernden Umständen im Einzelfall auch dann ein beachtliches Gewicht für die Maßnahmebemessung zukommen kann, wenn sie zur Erfüllung eines so genannten anerkannten Milderungsgrundes nicht ausreichen. Sie dürfen nicht als nebensächlich oder geringfügig zurückgestellt werden, ohne dass sie in Bezug zur Schwere des Dienstvergehens und belastenden Gesichtspunkten gesetzt werden (zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 23.02.2012 - 2 C 38.10 -, Juris Rn. 14; Urt. v. 25.07.2013 - 2 C 63.11 -, Juris Rn. 32; Beschl. v. 20.12.2013 - 2 B 35.13 -, Juris Rn. 21, jeweils m.w.N.).

77

Zu dem bemessungsrelevanten und für den Beklagten sprechenden Umstand, dass er sich im Hinblick auf sein Dienstvergehen einer Therapie unterzogen hat und deren Ergebnis positiv ausgefallen ist, kommen deshalb weitere Umstände, die – wie oben dargestellt – zwar für sich genommen jeweils nicht ausreichend sind, um das Dienstvergehen in einem milderen Licht zu sehen, die aber gerade in Zusammenschau mit der positiven postdeliktischen Entwicklung die Erwartung rechtfertigen, die von ihm verursachte Ansehensschädigung könne wieder gutgemacht werden. Insoweit streitet zu Gunsten des Beklagten, dass tatsächlich niemand zu Schaden gekommen ist, weil er tatsächlich nicht mit einem 12-jährigen Mädchen, sondern mit einem verdeckt ermittelnden Polizeibeamten gechattet hatte. Zudem hat es sich um ein einmaliges Fehlverhalten gehandelt, welches, so der Gutachter, als situationsbedingt einzuordnen ist (vgl. UKSH-Gutachten S. 10; ZIP-Gutachten S. 49 f.). Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte auch außerhalb des hier zu untersuchenden Verhaltens weder vorbestraft noch sonst disziplinarrechtlich vorbelastet ist und sich geständig gezeigt hat.

78

e) Von der Möglichkeit einer weiteren Herabsetzung wegen einer insgesamt unangemessen langen Dauer des (behördlichen und gerichtlichen) Disziplinarverfahrens macht der Senat keinen Gebrauch. Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK kann zwar bei der Bestimmung pflichtenmahnender Disziplinarmaßnahmen aus Gründen der Verhältnismäßigkeit eine unangemessen lange Verfahrensdauer weiter mildernd berücksichtigt werden, wenn das disziplinarrechtliche Sanktionsbedürfnis wegen der mit dem Verfahren verbundenen Belastungen gemindert ist (BVerwG, Urt. v. 10.12.2015 - 2 C 50.13 -, Juris Rn. 44; Beschl. v. 10.10.2014 - 2 B 66.14 -, Juris Rn. 8 sowie Urt. v. 28.02.2013 - 2 C 3.12 -, Juris Rn. 54). Indes ist die hier gegebene Dauer des Verfahrens trotz der geständigen Einlassungen des Beklagten noch nicht unangemessen lang. Das behördliche Verfahren wurde am 1. Juli 2014 eingeleitet und sogleich wieder ausgesetzt. Unmittelbar nach Rechtskraft des Strafbefehls vom 14. Oktober 2014 wurde es am 24. November 2014 fortgesetzt und endete nach knapp vier Monaten mit der Klageerhebung. Das sich über zwei Instanzen erstreckende gerichtliche Verfahren hat einschließlich der Einholung eines Sachverständigengutachtens und zwei durchgeführten mündlichen Verhandlungen in zweiter Instanz etwa zwei Jahre und sieben Monate gedauert. Eine unangemessene Dauer ergibt sich auch dann nicht, wenn man, der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte folgend (vgl. EGMR, Urt. v. 16.07.2009 - 8453/04 -, Juris Rn. 44 f.) die Aussetzung des Verfahrens von fast fünf Monaten mit einbezieht, so dass ein Zeitraum von drei Jahren und vier Monaten zu betrachten ist (vgl. Urt. des Senats v. 26.05.2016 - 14 LB 4/15 -: drei Jahre und acht Monate nicht unangemessen lang).

79

4) Mit der Zurückstufung i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 4 LDG wird der Beamte in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt. Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 1 LDG liegen vor. Der Beklagte ist zwar seinerzeit als Polizeimeister (BesGr. A7) eingestellt worden, das Eingangsamt seiner Laufbahn stellt aber mittlerweile der Polizeiobermeister dar (vgl. die Änderungen insbesondere der Polizeilaufbahnverordnung durch Art. 8 des Haushaltsbegleitgesetz 2016 vom 16. Dezember 2015, GVOBl S. 500 ff.). Er kann deshalb nur in das jetzige Eingangsamt des Polizeiobermeisters (BesGr. A8) zurückgestuft werden.

80

Für eine Verkürzung der mit der Zurückstufung einhergehenden fünfjährigen Beförderungssperre entsprechend § 9 Abs. 3 Satz 2 LDG im Hinblick auf die Dauer des Disziplinarverfahrens sieht der Senat keinen Anlass. Hierbei orientiert er sich an der Wertung des § 15 Abs. 3 und 5 LDG.

81

5) Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG, § 77 Abs. 1 BDG, § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Beklagte ist erstinstanzlich teilweise unterlegen, weil er dort eine vollständige Klagabweisung beantragt hatte.

82

Der Anspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den § 4 LDG, § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

83

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 41 Abs. 1 Satz 1 LDG, § 69 BDG, § 132 Abs. 2 VwGO), sind nicht ersichtlich.


Urteilsbesprechung zu Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 25. Okt. 2017 - 14 LB 4/16

Urteilsbesprechungen zu Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 25. Okt. 2017 - 14 LB 4/16

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 25. Okt. 2017 - 14 LB 4/16 zitiert 23 §§.

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(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

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Strafgesetzbuch - StGB | § 21 Verminderte Schuldfähigkeit


Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Strafgesetzbuch - StGB | § 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen


Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der

Strafgesetzbuch - StGB | § 23 Strafbarkeit des Versuchs


(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt. (2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1). (3) Hat der Täter aus grobem Unv

Strafgesetzbuch - StGB | § 176 Sexueller Missbrauch von Kindern


(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer 1. sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt,2. ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer d

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Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 34 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten und Erscheinungsbild


(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und d

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Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 77 Kostentragung und erstattungsfähige Kosten


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Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 69 Form, Frist und Zulassung der Revision


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Strafgesetzbuch - StGB | § 45 Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts


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Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 39 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte


Beamtinnen und Beamten kann aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden. Das Verbot erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen die Beamtin oder den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sons

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(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Die §§ 53 und 54 werden nicht angewandt. (2) Wesentliche Mängel des be

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 48


(1) Der Beschluß ist den Beteiligten zuzustellen. Die Zustellung eines den jeweiligen Beteiligten betreffenden Auszugs genügt. Der Teil des Beschlusses über die Entschädigung ist jedem, der einen Anspruch hat oder geltend macht, zuzustellen. Der Besc

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Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 15. Nov. 2016 - 14 LB 2/16

bei uns veröffentlicht am 15.11.2016

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 26. Mai 2016 - 14 LB 4/15

bei uns veröffentlicht am 26.05.2016

Tenor Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 17. Kammer – vom 12. August 2015 wird geändert. Die Dienstbezüge des Beklagten werden für die Dauer von drei Jahren um 20 % gekürzt. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiese

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bei uns veröffentlicht am 15.12.2015

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 22. März 2013 - DB 8 K 1252/12 - wird zurückgewiesen.Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand
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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 07. Feb. 2018 - 17 B 1/18

bei uns veröffentlicht am 07.02.2018

Tenor Die Durchsuchung der Wohnung des Antragsgegners, ..., ... zwecks Auffindens einer Patrone 9 mm mit der Aufschrift „Edda“ wird angeordnet. Gründe 1 Der Antrag hat Erfolg; er ist zulässig und begründet. 2 Zwar wird in dem Antr

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(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt,
2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt,
3.
ein Kind für eine Tat nach Nummer 1 oder Nummer 2 anbietet oder nachzuweisen verspricht.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht von Strafe nach dieser Vorschrift absehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der Täter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus.

(1) Der Beschluß ist den Beteiligten zuzustellen. Die Zustellung eines den jeweiligen Beteiligten betreffenden Auszugs genügt. Der Teil des Beschlusses über die Entschädigung ist jedem, der einen Anspruch hat oder geltend macht, zuzustellen. Der Beschluß ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

(2) Ist im Grundbuch die Anordnung der Zwangsversteigerung oder der Zwangsverwaltung eingetragen, so gibt die Enteignungsbehörde dem Vollstreckungsgericht von dem Beschluß Kenntnis.

Beamtinnen und Beamten kann aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden. Das Verbot erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen die Beamtin oder den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt,
2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt,
3.
ein Kind für eine Tat nach Nummer 1 oder Nummer 2 anbietet oder nachzuweisen verspricht.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht von Strafe nach dieser Vorschrift absehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der Täter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus.

Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.

(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.

(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).

(3) Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, daß der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2).

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Die §§ 53 und 54 werden nicht angewandt.

(2) Wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens, die nach § 55 Abs. 2 unberücksichtigt bleiben durften, bleiben auch im Berufungsverfahren unberücksichtigt.

(3) Ein Beweisantrag, der vor dem Verwaltungsgericht nicht innerhalb der Frist des § 58 Abs. 2 gestellt worden ist, kann abgelehnt werden, wenn seine Berücksichtigung nach der freien Überzeugung des Oberverwaltungsgerichts die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und der Beamte im ersten Rechtszug über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht werden. Beweisanträge, die das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt hat, bleiben auch im Berufungsverfahren ausgeschlossen.

(4) Die durch das Verwaltungsgericht erhobenen Beweise können der Entscheidung ohne erneute Beweisaufnahme zugrunde gelegt werden.

(1) Die Disziplinarklage ist schriftlich zu erheben. Die Klageschrift muss den persönlichen und beruflichen Werdegang des Beamten, den bisherigen Gang des Disziplinarverfahrens, die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen Tatsachen und Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind, geordnet darstellen. Liegen die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 vor, kann wegen der Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, auf die bindenden Feststellungen der ihnen zugrunde liegenden Urteile verwiesen werden.

(2) Für die Form und Frist der übrigen Klagen gelten die §§ 74, 75 und 81 der Verwaltungsgerichtsordnung. Der Lauf der Frist des § 75 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist gehemmt, solange das Disziplinarverfahren nach § 22 ausgesetzt ist.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt,
2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt,
3.
ein Kind für eine Tat nach Nummer 1 oder Nummer 2 anbietet oder nachzuweisen verspricht.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht von Strafe nach dieser Vorschrift absehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der Täter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus.

Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.

(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.

(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).

(3) Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, daß der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2).

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Beklagte wendet sich gegen seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.

2

Der im ... 1963 geborene Beklagte absolvierte nach seinem Hauptschulabschluss eine Bäckerlehre (August 1980 bis Juli 1983). In der Zeit von Februar 1985 bis März 1988 war er als Lagerist tätig. Seit Oktober 1988 ist der Beklagte im Landesdienst - Finanzverwaltung (Finanzamt ...) - beschäftigt. Mit Wirkung vom 1. Oktober 1999 wurde der Beklagte unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Oberamtsmeister (A 6 einfacher Dienst) ernannt. Dort war er seit 1996 in der Finanzkasse als Kontenverwalter eingesetzt. In seiner letzten dienstlichen Regelbeurteilung zum Beurteilungsstichtag 1. September 2012 wurde er in der Leistungsbeurteilung mit „die Anforderungen werden hervorragend übertroffen (unterer Bereich) bewertet, in der Befähigungsbewertung erhielt er viermal besonders stark ausgeprägt und sechsmal stärker ausgeprägt, die Empfehlung für die weitere Verwendung lautete: Beförderung nach A 7.

3

Der Beklagte ist seit dem 10. Dezember 2012 vorläufig des Dienstes enthoben. Der ursprünglich gleichzeitig angeordnete Einbehalt von 15 % der monatlichen Dienstbezüge wurde am 18. Januar 2013 aufgehoben.

4

Der Beklagte ist verheiratet und hat drei 1987, 1991 und 1993 geborene Kinder. Derzeit hat die Familie des Beamten monatlich Einnahmen in Höhe von ca. 3450 Euro.

5

Straf- und disziplinarrechtlich ist der Beklagte vor den Vorwürfen, die den Gegenstand dieses Verfahren bilden, nicht in Erscheinung getreten.

6

Im sachgleichen Strafverfahren verurteilte das Amtsgericht ... - AZ.: 50 Ds 779 Js 54220/12 (235/13) - den Beklagten mit rechtskräftigem Urteil vom 6. November 2013 wegen Unterschlagung in Tatmehrheit mit Vortäuschen einer Straftat zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Monaten auf Bewährung. Das Amtsgericht ist dabei von folgenden Feststellungen ausgegangen:

7

Der Angeklagte war über einen Zeitraum von über acht Jahren Vorsitzender eines Sparclubs, in dem Mitarbeiter des Finanzamtes … ansparten. Aufgabe des Angeklagten war die Entgegennahme der eingezahlten Gelder und deren Einzahlung auf ein hierzu eingerichtetes Konto bei der Sparkasse Holstein. Die Einzahlungen der Sparclubmitglieder wurden von anderen Mitgliedern in Listen betragsmäßig erfasst. Die Gelder wurden an den Angeklagten weitergegeben, ebenso die Listen. Der Angeklagte fügte die Listen zusammen und zahlte die eingenommenen Beträge auf das Konto bei der Sparkasse Holstein ein. Jeweils im Spätherbst eines jeden Jahres übernahm es der Angeklagte, die gesamten auf dem Konto eingezahlten Gelder abzuheben und an die Einzahler wieder auszukehren.

8

Im Laufe des Jahres 2012 versäumte es der Angeklagte mehrfach, die laufenden Einzahlungen der Sparclubmitglieder auf das Konto bei der Sparkasse Holstein einzuzahlen. Stattdessen verbrauchte er von den eingenommenen Beträgen in den ersten 11 Monaten des Jahres 2012 einen Betrag von über 10.000,00 € für eigene private Zwecke. Statt der insgesamt von den Sparclubmitgliedern eingezahlten über 70.000,00 € befand sich so am 14.11.2012 auf dem Konto des Sparclubs bei der Sparkasse Holstein lediglich ein Betrag von 58.565,00 €. Dem Angeklagten wurde mit Näherrücken des geplanten Auszahlungstermins die Dimension der von ihm für eigene Zwecke verbrauchten Beträge deutlich. Ihm fiel jedoch kein Ausweg ein. Er brachte es auch nicht fertig, sich den Mitgliedern des Sparclubs oder seiner Familie zu offenbaren. Stattdessen begab sich der Angeklagte am 14.11.2012 gegen 10:30 Uhr in die Geschäftsräume der Sparkasse Holstein in der …, …, und hob den entsprechend vorbestellten Betrag von 58.565,00 € ab. Er nahm das Geld in einem Umschlag entgegen und begab sich damit zu seinem PKW. Statt aber das Geld wie geplant an die Sparclubmitglieder auszukehren, versteckte er den Umschlag mit dem Geld unter der Rücksitzbank seines PKW.

9

Anschließend begab sich der Angeklagte zur Polizei-Zentralstation … . Dort gab er gegenüber den Polizeibeamten an, er sei nach dem Verlassen der Sparkassenfiliale von einer unbekannten Person mit einem Elektroschocker außer Gefecht gesetzt worden. Anschließend habe man ihm den Umschlag mit dem zuvor abgehobenen Geld (knapp 60.000,00 €) geraubt. Die Polizei leitete daraufhin Ermittlungen wegen eines schweren Raubes ein. Erst nachdem umfangreiche Ermittlungen und Fahndungsmaßnahmen ohne Ergebnis blieben und die Polizeibeamten darauf hin den PKW des Angeklagten durchsuchten, wo sie den Umschlag mit dem Geld unter der Sitzbank fanden, gab der Angeklagte zu, dass der vorgebliche Überfall gar nicht stattgefunden habe.

10

Der wieder aufgefundene Geldbetrag von 58.565,00 € wurde später bestimmungsgemäß an die Mitglieder des Sparclubs ausgeschüttet. Darüber hinaus zahlte der Angeklagte innerhalb einer Woche nach der Entdeckung der Taten auch die von ihm zuvor zweckentfremdeten Beträge vollständig an die Einzahler zurück.

11

Aufgrund dieses Sachverhaltes wurden Ermittlungen durch die Innenrevision veranlasst, die feststellte, dass der Beklagte seit dem Jahr 2004 keine Steuererklärungen abgegeben hatte. Nachdem der Beklagte und seine Ehefrau auf Aufforderung durch das Finanzamt die fehlenden Erklärungen einreichten, wurden für die Jahre 2005 bis 2011 Einkommensteuern in Höhe von insgesamt 4.191,00 € (2005 in Höhe von 485,00 €, 2006 in Höhe von 447,00 €, 2007 in Höhe von 432,00 €, 2008 in Höhe von 484,00 €, 2009 in Höhe von 710,00 €, 2010 in Höhe von 815,00 €, 2011 in Höhe von 818,00 €) festgesetzt. Das gegen den Kläger und seine Ehefrau eingeleitete Steuerstrafverfahren wurde nach vollständiger Begleichung der Steuerschulden am 18. April 2013 gemäß § 170 Abs. 2 StPO iVm § 371 AO eingestellt.

12

Wegen des dem Strafurteil zugrundeliegenden Sachverhaltes leitete der Kläger mit Verfügung vorn 16. November 2012 gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren ein, das am 28. November 2012 um den Vorwurf der Nichtabgabe von Steuererklärungen ab dem Veranlagungszeitraum 2004 erweitert wurde. Das Disziplinarverfahren wurde am 23. Januar 2013 im Hinblick auf das strafrechtliche Ermittlungsverfahren ausgesetzt und mit Verfügung vom 28. November 2013 fortgesetzt. Der Beklagte äußerte sich durch Schreiben vom 23. Dezember 2013 und in seiner abschließenden Anhörung (Schreiben vorn 4. Juni 2014) - wie im Strafverfahren - geständig, auch hinsichtlich des zweiten Vorwurfs. Er habe seine finanziellen Belastungen aus Sorge um seine Ehe nicht mehr anders zu beheben gewusst. Die Nichtabgabe von Steuererklärungen habe auf Nachlässigkeit beruht.

13

Nach Zustimmung des Hauptpersonalrats hat der Kläger am 27. August 2014 Disziplinarklage wegen des mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts … vom 6. November 2013 festgestellten Sachverhalts und der Nichtabgabe von Steuererklärungen für die Jahre 2005 bis 2011 (Verkürzung der Einkommensteuern in Höhe von insgesamt 4.191,00 €) erhoben.

14

Der Kläger hat beantragt,

15

den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.

16

Der Beklagte hat beantragt,

17

die Klage abzuweisen,

18

hilfsweise, eine geringere Disziplinarmaßnahme auszusprechen.

19

Der Beklagte hat - wie bereits im Strafverfahren und im Zuge der abschließenden Anhörung im Disziplinarverfahren - vorangestellt, dass er sein Verhalten zutiefst bedauere. Seine zum Zeitpunkt der Tatbegehung angespannte finanzielle Situation und die daraus resultierenden Spannungen in seiner Ehe hätten im Sinne einer Kurzschlussreaktion zu seinem Verhalten geführt. Er habe keineswegs mit erheblicher krimineller Energie kaltblütig und vorausplanend seine Straftat geplant. Auch müsse berücksichtigt werden, dass das Strafgericht ihm mit guten Gründen eine positive Sozialprognose ausgestellt habe, so dass nicht damit gerechnet werden müsse, dass er das in ihn gesetzte Vertrauen künftig noch einmal enttäuschen werde. Allein die Erfahrung des Strafverfahrens und des Disziplinarverfahrens sowie die zahllosen schlaflosen Nächte hätten einen so nachhaltigen Eindruck auf ihn gemacht, dass mit einem nochmaligen Fehlverhalten nicht zu rechnen sei. Insgesamt sei damit die Entfernung aus dem Dienst alles andere als zwingend, sie erscheine als Mittel der Wahl auch zu hart. Es solle ein milderes Disziplinarmittel in Erwägung gezogen werden.

20

Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht - 17. Kammer - hat den Beklagten mit Urteil vom 2. Dezember 2015 aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Habe sich der Beamte - wie hier der Beklagte - bei der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeiten an Vermögenswerten von Kolleginnen und Kollegen vergriffen, so handelt es sich dabei um ein Eigentumsdelikt, das in seiner Schwere im Grundsatz mit der Veruntreuung amtlich anvertrauter Gelder gleichzusetzen sei. Ein solches Dienstvergehen sei deshalb regelmäßig geeignet, das Vertrauensverhältnis zu zerstören, sodass in diesen Fällen die Entfernung aus dem Dienst grundsätzlich Ausgangspunkt der Bestimmung der angemessenen Disziplinarmaßnahme sei.

21

Die von der Schwere ausgehende Indizwirkung werde nicht durch gewichtige Entlastungsgründe in Frage gestellt. Die zu den Zugriffsdelikten entwickelten sogenannten anerkannten Milderungsgründe lägen nicht vor. Dem „Handeln in einer unverschuldeten, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage" stehe schon entgegen, dass der Beklagte nach Aufdeckung der Straftaten durch Verkauf seines PKW halbwegs geordnete Verhältnisse habe schaffen können. Das wäre ihm auch vor Begehung der Straftaten zumutbar und möglich gewesen. Ein einmaliges, persönlichkeitsfremdes Augenblicksversagen in einer besonderen Versuchungssituation könne nicht angenommen werden, weil der Beklagte in regelmäßigen, monatlichen Abständen, in denen das Geld des Sparclubs bei der Sparkasse hätte eingezahlt werden sollen, jeweils Beträge für sich „abgezweigt" habe. Auch bei dem vom Beklagten vorgetäuschten Raubüberfall könne nicht von einer plötzlich entstandenen besonderen Versuchungssituation ausgegangen werden, in der der Beklagte einmalig und persönlichkeitsfremd gehandelt habe. Der Beklagte habe seit langem gewusst, dass er die Gelder würde zurückzahlen müssen. Von einer Ausweglosigkeit dieser Situation könne schon deshalb nicht gesprochen werden, weil es ihm gelungen sei, innerhalb einer Woche nach der Entdeckung der Taten die von ihm zuvor zweckentfremdeten Beträge vollständig an die Kollegen auszuzahlen.

22

Die in der Nichtabgabe der Einkommensteuererklärungen über einen langen Zeitraum hinweg liegende außerdienstliche Pflichtverletzung sei gegenüber dem sonstigen Verhalten von zu vernachlässigendem Gewicht.

23

Durch die begangenen Straftaten habe der Beklagte auch bei Würdigung aller be- und entlastenden Gesichtspunkte, insbesondere der Wiedergutmachung des entstandenen finanziellen Schadens, eine beamtenunwürdige Haltung an den Tag gelegt, die zu einer irreparablen Beschädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums geführt habe. Das werde bereits dadurch offenkundig, dass über die Taten in der Presse berichtet worden sei, womit der Beklagte habe rechnen müssen. Vor diesem Hintergrund könne dem Umstand, dass der Beklagte bisher weder strafrechtlich noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten sei, kein in der Weise entlastendes Moment zukommen, dass von der Höchstmaßnahme abzusehen sei.

24

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner fristgerecht eingereichten Berufung. Er ist der Auffassung, ihm komme der Milderungsgrund des „Handelns in einer unverschuldeten, aussichtslosen wirtschaftlichen Notlage" zugute. Eine solche habe zwar objektiv nicht vorgelegen, er habe sich jedoch nach seinem subjektiven Empfinden in einer ausweglosen wirtschaftlichen Lage befunden. Er habe geglaubt, den Erwartungen seiner Familie nicht gerecht werden zu können, so dass er das Zerbrechen seiner Familie, die für ihn der maßgebliche Halt und zentrale Fixpunkt seines Lebens sei, befürchtet habe. Seine große Sorge davor, von seiner Frau verlassen zu werden, wenn er seine wirtschaftlichen Nöte ihr gegenüber aufdeckte, habe ihn daran gehindert, früher sein Fahrzeug zu verkaufen, um den von ihm angerichteten Schaden wiedergutzumachen. Denn damit hätte er seiner Frau gegenüber seine bis ans Äußerste angespannten prekären wirtschaftlichen Verhältnissen offengelegt, was in seiner damaligen Vorstellung das Ende seiner Ehe hätte bedeuten können. Seinerzeit habe er nicht wissen können, dass er damit seine Frau offenbar erheblich unterschätzt habe.

25

Er sei zudem davon ausgegangen, über abrufbare Gelder seiner Rentenversicherung die Rückführung sicherstellen zu können. Vorzuwerfen sei ihm, dass er sich über die tatsächliche Abrufbarkeit und den Zeitpunkt einer solchen möglichen Abrufbarkeit nicht rechtzeitig und nicht in ausreichendem Maße informiert gehabt habe. Möglicherweise habe er es in dieser Phase auch gar nicht so genau wissen wollen. Je auswegloser die Lage aus seiner Sicht geworden sei, desto weniger sei er - der Beklagte - in der Lage gewesen, hierauf in vernünftiger Form zu reagieren.

26

Das Ergebnis der von ihm subjektiv gesehenen Lage sei dann der unkluge und darüber hinaus dilettantische Versuch der Veruntreuung auch der von ihm dann letztlich bei der Bank abgehobenen Gelder und das Vortäuschen des Raubüberfalles, und das auch noch in einer Weise, die untauglich gewesen sei. Das Fehlen jeder ernst zu nehmenden Tatspuren an ihm selbst sowie die Phantasielosigkeit des Geldverstecks offenbarten, dass seine Tat nicht von langer Hand geplant und vorbereitet gewesen sei, sondern ganz offensichtlich der fast hilflose Versuch einer im Grunde ehrlichen Seele gewesen sei, mit einer auch von ihm selbst als falsch anerkannten Verhaltensweise umzugehen. Damit solle nur deutlich werden, dass sich der Beklagte - jedenfalls in seiner subjektiven Wahrnehmung - in einer von ihm selbst als aussichtslos empfundenen Ausnahmesituation befunden habe, in der er andere Wege aus der Lage gar nicht mehr erkannt habe. Das Vortäuschen der Straftat stelle ein persönlichkeitsfremdes Augenblicksversagen dar, denn dass die Vortäuschung des Überfalles nicht von langer Hand geplant gewesen sei, offenbare sich bereits in der dilettantischen Vorgehensweise. Es sei ganz offenkundig der beinahe hilfslose Versuch des von seiner Persönlichkeit her im Grunde ehrlichen Beklagten, mit der von ihm als ausweglos betrachteten Lage umzugehen.

27

Der Beklagte habe keineswegs über einen längeren Zeitraum für den Spar-Club bestimmte Gelder seiner Kollegen veruntreut, sondern es habe sich um Einlagen über einen sehr begrenzten Zeitraum von etwa zwei Monaten gehandelt.

28

Auch bei der Nichtabgabe von Einkommensteuererklärungen über einen längeren Zeitraum hinweg habe er - der Beklagte - zwar pflichtwidrig gehandelt, insbesondere als Finanzbeamter. Dieser Tatvorwurf sei aber nicht Grundlage der beantragten und/ oder der vom Verwaltungsgericht bestätigten Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Darüber hinaus sei er in der Finanzverwaltung nur ein recht kleines Licht mit sehr eingeschränkter Entscheidungskompetenz.

29

Selbst wenn das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in den Beklagten nach Bekanntwerden von dessen Taten zweifellos erschüttert worden sei, so habe allein das Strafverfahren, und vielleicht sogar noch mehr das anhängige Disziplinarverfahren auf ihn - den Beklagten - einen so nachhaltigen Eindruck gemacht hätten, dass weder der Dienstherr noch die Allgemeinheit Sorge haben müssten, ein derartiges Verhalten könne sich wiederholen. Das werde auch deutlich in der vom Strafgericht ausgesprochenen Sozialprognose. Unzweifelhaft habe die Presseberichterstattung über den vorgetäuschten Raubüberfall kein gutes Licht auf den Beklagten und die Beamtenschaft der Finanzverwaltung geworfen. Genauso sei aber zu berücksichtigen, dass auch über die strafrechtliche Verurteilung zu einer Haftstrafe öffentlich berichtet und daher das Sanktionsbedürfnis der öffentlichen Meinung befriedigt worden sei. Die Beschädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei daher nicht irreparabel.

30

Der Beklagte habe in der konkreten Situation seines dilettantischen Versuches des Vortäuschens einer Straftat zu allerletzt daran gedacht, dass durch seine Darstellung eines Raubüberfalles besonderes öffentliches Interesse ausgelöst würde. Tatsächlich habe er sich lediglich gedacht, dass die Polizei den Vorfall aufnehmen und die Sache dann zu den Akten legen würde, wie das offensichtlich - ausgehend von bekannten unbefriedigenden Aufklärungsquoten bei Eigentumsdelikten - mit den meisten Delikten dieser Art in Schleswig-Holstein geschehe. Dass tatsächlich die Polizei in der geschehenen Weise sofort tätig geworden sei, dürfte niemanden mehr überrascht haben als ihn selbst. Auch dies sei eine reichlich naive und ungelenke Vorstellung. Gleichwohl sei das tatsächlich seine Vorstellung gewesen, soweit er überhaupt darüber nachgedacht habe. Dieser Vorwurf sei daher auszublenden und die prognostische Gesamtwürdigung habe sich vielmehr an der ausgesprochen günstigen Sozialprognose im Strafurteil zu orientieren, nach der mit einer Begehung weiterer Straftaten durch den Beklagten nicht zu rechnen sei. Vor diesem Hintergrund sei eine mildere Sanktion als die Entfernung aus dem Dienstverhältnis vertretbar und geboten. Dem Beklagten sei durchaus bewusst, dass sein Fehlverhalten auch disziplinarrechtlich nicht folgenlos bleiben könne. Er sei bereit, sich in jede disziplinarische Maßnahme unterhalb der Ebene der Entfernung aus dem Dienst zu fügen.

31

Der Beklagte beantragt,

32

das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichtes - 17. Kammer - vom 2. Dezember 2015 abzuändern und gegen ihn - den Beklagten - eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Dienst zu bestimmen.

33

Der Kläger beantragt,

34

die Berufung zurückzuweisen.

35

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung den Beklagten angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin … zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Familie des Beklagten im Jahr 2012. Wegen des Ergebnisses der Anhörung des Beklagten und der Beweisaufnahme wird auf Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15. November 2016 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

36

Die Berufung des Beklagten ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten im Ergebnis zu Recht aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Der Senat kommt bei seiner Bemessungsentscheidung zu dem Ergebnis, dass der Beklagte ein inner- und - außerdienstliches Dienstvergehen begangen hat, das bei Abwägung aller disziplinarrechtlich relevanten Gesichtspunkte mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu ahnden ist.

37

a) Aufgrund der geständigen Einlassung des Beklagten und des im rechtskräftigen Strafurteil - AZ.: 50 Ds 779 Js 54220/12 (235/13) - des Amtsgerichts … vom 6. November 2013 gemäß § 41 Abs. 1 LDG, § 57 Abs. 1 BDG bindend festgestellten Sachverhaltes ist davon auszugehen, dass der Beklagte die ihm mit der Klageschrift vorgeworfenen Verfehlungen vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft begangen hat:

38

Der Beklagte war über einen Zeitraum von über acht Jahren Vorsitzender eines Sparclubs von Mitarbeitern des Finanzamtes … . Seine Aufgabe war die Entgegennahme der eingezahlten Gelder und deren Einzahlung auf ein hierzu eingerichtetes Konto bei der Sparkasse Holstein. Die Einzahlungen der Sparclubmitglieder wurden von anderen Mitgliedern in Listen betragsmäßig erfasst. Die Gelder wurden an den Beklagten weitergegeben, ebenso die Listen. Der Beklagte fügte die Listen zusammen und zahlte die eingenommenen Beträge auf das Konto bei der Sparkasse Holstein ein. Jeweils im Spätherbst eines jeden Jahres übernahm es der Beklagte, die gesamten auf dem Konto eingezahlten Gelder abzuheben und an die Einzahler wieder auszukehren.

39

Im Laufe des Jahres 2012 versäumte es der Beklagte mehrfach, die laufenden Einzahlungen der Sparclubmitglieder auf das Konto bei der Sparkasse Holstein einzuzahlen. Stattdessen verbrauchte er von den eingenommenen Beträgen in den ersten elf Monaten des Jahres 2012 einen Betrag von über 10.000,00 € für eigene private Zwecke.

40

Statt der insgesamt von den Sparclubmitgliedern eingezahlten über 70.000,00 € befand sich so am 14. November 2012 auf dem Konto des Sparclubs bei der Sparkasse Holstein lediglich ein Betrag von 58.565,00 €. Dem Beklagten wurde mit Näherrücken des geplanten Auszahlungstermins die Dimension der von ihm für eigene Zwecke verbrauchten Beträge deutlich. Ihm fiel jedoch kein Ausweg ein. Er brachte es auch nicht fertig, sich den Mitgliedern des Sparclubs oder seiner Familie zu offenbaren. Stattdessen begab sich der Beklagte am 14. November 2012 gegen 10:30 Uhr in die Geschäftsräume der Sparkasse Holstein in der …, …, und hob den entsprechend vorbestellten Betrag von 58.565,00 € ab. Er nahm das Geld in einem Umschlag entgegen und begab sich damit zu seinem PKW. Statt aber das Geld wie geplant an die Sparclubmitglieder auszukehren, fuhr er zunächst ziellos in … umher, bis er auf dem rückwärtigen Parkplatz der Polizei-Zentralstation … ankam. Dort versteckte er den Umschlag mit dem Geld unter der Rücksitzbank seines PKW und begab sich sodann in die Polizeistation, wo er gegenüber den Polizeibeamten angab, er sei nach dem Verlassen der Sparkassenfiliale von einer unbekannten Person mit einem Elektroschocker außer Gefecht gesetzt worden. Anschließend habe man ihm den Umschlag mit dem zuvor abgehobenen Geld (knapp 60.000,00 €) geraubt. Die Polizei leitete daraufhin Ermittlungen wegen eines schweren Raubes ein. Erst nachdem umfangreiche Ermittlungen und Fahndungsmaßnahmen ohne Ergebnis blieben und die Polizeibeamten daraufhin den PKW des Beklagten durchsuchten, wo sie den Umschlag mit dem Geld unter der Sitzbank fanden, gab der Beklagte zu, dass der vorgebliche Überfall gar nicht stattgefunden habe. Der wieder aufgefundene Geldbetrag von 58.565,00 € wurde später bestimmungsgemäß an die Mitglieder des Sparclubs ausgeschüttet. Darüber hinaus zahlte der Angeklagte innerhalb einer Woche nach der Entdeckung der Taten auch die von ihm zuvor zweckentfremdeten Beträge vollständig an die Einzahler des Sparclubs zurück. Das Geld stammte aus dem Erlös des Verkaufs seines fast neuen Autos.

41

Aufgrund von Nachlässigkeit versäumten der Beklagte und seine Ehefrau von 2004 bis November 2012 die Abgabe ihrer Steuererklärungen. Nachdem der Beklagte und seine Ehefrau auf Aufforderung durch das Finanzamt die fehlenden Erklärungen einreichten, wurden für die Jahre 2005 bis 2011 Einkommensteuern in Höhe von insgesamt 4.191,00 € (2005 in Höhe von 485,00 €, 2006 in Höhe von 447,00 €, 2007 in Höhe von 432,00 €, 2008 in Höhe von 484,00 €, 2009 in Höhe von 710,00 €, 2010 in Höhe von 815,00 €, 2011 in Höhe von 818,00 €) festgesetzt. Die festgesetzten Steuern beglich der Beklagte ebenfalls aus dem Erlös des Verkaufs seines Autos.

42

Der Beklagte behauptet in der Berufungsbegründung, er habe keineswegs über einen längeren Zeitraum für den Spar-Club bestimmte Gelder seiner Kollegen veruntreut, sondern es habe sich um Einlagen über einen sehr begrenzten Zeitraum von etwa zwei Monaten gehandelt. Soweit sich dieses Vorbringen auf die Dauer und Häufigkeit und unbestimmt zur Gesamthöhe der Geldentnahmen bezieht, widerspricht dies den gemäß § 41 Abs. 1 LDG i.V.m. § 57 Abs. 1 BDG bindenden tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil, das insoweit ausführt:

43

Im Laufe des Jahres 2012 versäumte es der Angeklagte mehrfach, die laufenden Einzahlungen der Sparclubmitglieder auf das Konto bei der Sparkasse Holstein einzuzahlen. Stattdessen verbrauchte er von den eingenommenen Beträgen in den ersten 11 Monaten des Jahres 2012 einen Betrag von über 10.000,00 € für eigene private Zwecke. Statt der insgesamt von den Sparclubmitgliedern eingezahlten über 70.000,00 € befand sich so am 14.11.2012 auf dem Konto des Sparclubs bei der Sparkasse Holstein lediglich ein Betrag von 58.565,00 €.

44

Für eine Lösung von diesen Feststellungen besteht kein Anlass, da pauschale Behauptungen ebenso wie bloßes Bestreiten hierfür nicht genügen. Es hätten tatsächliche Umstände dargetan werden müssen, aus denen sich die offenkundige Unrichtigkeit der Feststellungen im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG ergeben kann (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. August 2010 - 2 B 43.10 - Rn. 6, juris und vom 28. Dezember 2011 - 2 B 74.11 - Rn. 13 mwN, juris). Daran fehlt es hier, da lediglich pauschal ein abweichender Geschehensablauf behauptet wird.

45

Zudem hat der Beklagte in seiner persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung dieses Vorbringen nicht wiederholt, sondern ausgesagt:

46

Irgendwann habe ich die Gelder nicht mehr eingezahlt. Ich habe geglaubt, ich werde es vor der Auszahlung zurückzahlen können. Das Geld habe ich meinem Sohn gegeben und für mich verbraucht. Bevor die Auszahlung anstand, wollte ich es zurückzahlen. (…)

47

Ich hatte von den Geldern nicht immer alles einbehalten, hatte nur ein bisschen davon weggenommen. (…)

48

Was ich im Laufe der Zeit für eine Summe entnommen hatte, habe ich gar nicht nachgerechnet. Ich hatte den Überblick verloren. Sonst wäre mir das schon vorher aufgefallen, wie viel das ist. (…)

49

Ich habe mir im Oktober Gedanken gemacht, dass ich mit der Auflösung der Rentenversicherung den Fehlbetrag ausgleichen könnte. Ich hatte nicht geschaut, dass es schon so eine große Summe war. Ich weiß nicht, wieso es so eine große Summe war. Ich hatte nicht gerechnet und den Überblick verloren.

50

Sein weiteres Vorbringen betrifft lediglich die disziplinarrechtliche Würdigung.

51

b) Durch dieses Verhalten hat der Beklagte vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft gegen seine ihm obliegenden Pflichten zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG) verstoßen.

52

c) Durch diese Pflichtverletzungen hat der Beklagte ein Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BeamtStG begangen. Der Beklagte hat über einen Zeitraum von elf Monaten ihm von seinen Kollegen anvertraute Gelder unterschlagen und anschließend durch Vortäuschen einer Straftat sein Verhalten zu vertuschen versucht. Zudem hat er durch Nichtabgabe von Steuererklärungen ab 2004 die Einkommensteuer für die Jahre 2005 bis 2011 in Höhe von insgesamt 4.191,00 € verkürzt. Auch wenn der Beklagte mehrere Pflichtverletzungen begangen hat, liegt nur ein Dienstvergehen vor (Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens, vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 -, BVerwGE 140, 185 Rn. 19, vom 27. Januar 2011 - 2 A 5.09 - Rn. 12, juris und vom 14. Februar 2007 - 1 D 12.05 -, BVerwGE 128, 125 Rn. 21 f.; Beschlüsse vom 6. Juni 2013 - 2 B 50.12 - Rn. 14, juris, und vom 11. Februar 2014 - 2 B 37.12 - Rn. 17, juris).

53

Dieses Dienstvergehen hat der Beklagte inner- und außerdienstlich begangen, wobei der Schwerpunkt in der als innerdienstlich zu wertenden veruntreuenden Unterschlagung der Spargelder der Kollegen liegt. Dabei richtet sich die Unterscheidung zwischen inner- und außerdienstlichen Verfehlungen nicht entscheidend nach der formalen Dienstbezogenheit, das heißt nach der engen räumlichen oder zeitlichen Beziehung zum Dienst, vielmehr kommt es in erster Linie auf die materielle Dienstbezogenheit an. Abzustellen ist darauf, ob durch das Verhalten inner- oder außerdienstliche Pflichten verletzt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2001 - 1 D 55.99 - Rn. 57, juris). Entscheidend für die rechtliche Einordnung eines Verhaltens als innerdienstliche Pflichtverletzung (§ 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) ist danach dessen kausale und logische Einbindung in ein Amt und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2009 - 1 D 1.08 - Rn. 54, juris; zum Ganzen vgl. auch BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 4.14 - Rn. 11 m.w.N., juris). Das pflichtwidrige Verhalten des Beklagten war in sein Amt und in seine Pflicht eingebunden, sich auch innerdienstlich, und zwar nicht nur seinem Dienstherrn gegenüber, sondern auch seinen Kollegen gegenüber, achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten. Der Beklagte war über acht Jahre Vorsitzender eines Sparclubs von Mitarbeitern des Finanzamtes … . Wäre er nicht Finanzbeamter gewesen, hätten ihm die Kollegen nicht ihr Geld anvertraut, damit er es für sie einzahlt. Das damit dem Beklagten gegenüber verbundene Vertrauen der Kollegen hat er durch Entnahme von Geldern für eigene private Zwecke verletzt.

54

Dass die Steuerhinterziehung außerdienstlich war, steht außer Frage. Das Vortäuschen einer Straftat diente zwar allein der Verschleierung seines innerdienstlichen Fehlverhaltens, dies allein jedoch genügt nicht für die Einordnung als innerdienstlich. Hinsichtlich der besonderen Qualifizierung des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG - das außerdienstliche Verhalten muss nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet sein, das Vertrauen in das Amt in bedeutsamer Weise zu beeinträchtigen – ist es bei der vorgetäuschten Straftat bereits ausreichend, dass es sich hierbei um eine Straftat handelt, für die der Strafrahmen bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe (§ 145d Abs. 1 StGB) reicht und der Beklagte deswegen verurteilt worden ist. Zwar ist der Beklagte wegen der Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) nicht verurteilt worden, indes reicht der Strafrahmen sogar zu fünf Jahren Freiheitsstrafe und die Tat weist einen besonderen Dienstbezug auf, da der Beklagte Finanzbeamter ist.

55

d) Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 LDG ergeht die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 LDG ist die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens und unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten sowie des Umfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit zu treffen. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (stRpsr., vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <258 f.> sowie zuletzt vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 - Rn. 12 und 22 mwN, juris). Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte wegen der schuldhaften Verletzung einer ihm obliegenden Pflicht das für die Ausübung seines Amtes erforderliche Vertrauen endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 2 Satz 1 LDG). Das ist hier der Fall.

56

Da die Schwere des Dienstvergehens nach § 13 Abs. 1 Satz 2 LDG maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist, muss das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer im Katalog des § 5 Abs. 1 LDG aufgeführten Disziplinarmaßnahme zugeordnet werden. Bei der Auslegung des Begriffs „Schwere des Dienstvergehens“ ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbe-sondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzungen, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzungen, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (stRspr., vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 253 <259>; zuletzt vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 - Rn. 16, juris).

57

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts konnte dabei auf die vom Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts für bestimmte Fallgruppen herausgearbeiteten Regeleinstufungen zurückgegriffen werden (vgl. dazu zuletzt BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 - Rn. 14 mwN, juris). Für die hier verwirklichte Fallgruppe der Zugriffsdelikte, zu der auch der sogenannte Kollegendiebstahl gehört, war die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis grundsätzlich Richtschnur für die Maßnahmebestimmung, wenn die veruntreuten Beträge oder Werte insgesamt die Schwelle der Geringwertigkeit, die bei 50 Euro angenommen wurde, deutlich überstiegen (zuletzt BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 a.a.O. Rn. 15 f. mwN, juris; vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 - Rn. 19 ff., juris).

58

Diese Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht zwar in seinem Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 - (LS 1 und Rn. 19, juris) aufgegeben, indes ergibt sich danach vorliegend keine wesentlich andere Zuordnung in den Katalog der Disziplinarmaßnahmen nach § 5 LDG. Nach dieser neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt (vgl. Senatsurteil vom 26. Mai 2016 – 14 LB 4/15 - ), richtet sich auch bei einem innerdienstlich begangenen Dienstvergehen die an seiner Schwere orientierte grundsätzliche Zuordnung zu einer der Disziplinarmaßnahmen nach dem gesetzlich bestimmten Strafrahmen. Dies war zuvor nur für außerdienstlich begangene Dienstvergehen entschieden worden (vgl. zu den außerdienstlichen Dienstvergehen grundlegend BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - Rn. 22, juris, und - 2 C 13.10 - Rn. 25, juris, vgl. auch BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - Rn. 31, juris und vom 10. Dezember 2015 – 2 C 50.13 – juris Rn. 17). Die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung der Dienstvergehen.

59

Der Schwerpunkt des Dienstvergehens liegt in der veruntreuenden Unterschlagung der Kollegengelder. Das Amtsgericht hat den Beklagten wegen Unterschlagung in Tatmehrheit mit Vortäuschen einer Straftat nach § 246 Abs. 1 und 2, § 145d Abs. 1 StGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt. Der Strafrahmen des § 246 Abs. 1 StGB sieht eine Freiheitstrafe bis zu drei Jahren vor, der des § 246 Abs. 2 StGB sogar eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. Begeht ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren - hier sind es bei der veruntreuenden Unterschlagung der von den Kollegen dem Beklagten anvertrauten Gelder sogar bis zu fünf Jahre - vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 - LS 2 und Rn. 20, juris).

60

Demgegenüber fällt der außerdienstliche Teil des Dienstvergehens nicht beträchtlich ins Gewicht. Das Vortäuschen einer Straftat steht in engem Zusammenhang mit den innerdienstlichen Pflichtverletzungen und diente nur der Verschleierung des vorherigen Fehlverhaltens. Die Steuerhinterziehung durch Unterlassen würde für sich betrachtet nicht die Höchstmaßnahme rechtfertigen, da das Strafverfahren nach Abgabe der Steuern und Begleichung der Steuerschulden gemäß § 170 Abs. 2 StPO iVm § 371 AO eingestellt worden ist (vgl. zum „Gleichklang zum Strafrecht" bei außerdienstlichen Dienstvergehen: BVerwG, Urteile vom 25. März 2010 - 2 C 83.08 - juris Rn. 21, 26, vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 – juris Rn. 38 und vom 10. Dezember 2015 - 2 C 50.13 -; Beschlüsse vom 14. Mai 2012 - 2 B 146.11 - NVwZ-RR 2012, 658Rn. 10 und vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607Rn. 10).

61

Die in Ausfüllung dieses Rahmens zu treffende Bemessungsentscheidung nach Maßgabe des § 13 LDG führt zur Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis, weil er durch sein Dienstvergehen das Vertrauen des Klägers und auch der Allgemeinheit endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 2 Satz 1 LDG).

62

Die volle Ausschöpfung des in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung für die veruntreuende Unterschlagung eröffneten Orientierungsrahmens bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist hier wegen der konkreten Umstände des Dienstvergehens geboten.

63

Der Umstand, dass es sich bei dem Dienstvergehen nicht um ein einmaliges Fehlverhalten handelte, sondern die veruntreuenden Unterschlagungen über einen längeren Zeitraum andauerten, das anschließende Vortäuschen einer Straftat sowie die Höhe des veruntreuten Betrages sind bereits Kriterien, die die volle Ausschöpfung des Orientierungsrahmens geboten erscheinen lassen. Ebensolches gilt für den Umstand, dass es sich um dem Beklagten anvertraute Gelder der Kollegen handelte, da das Anvertrautsein der Gelder den Gesetzgeber zu der genannten Strafrahmenhebung von bis zu fünf Jahren im Vergleich zum „Grund“- tatbestand der Unterschlagung veranlasst hat. Die außerdienstliche Steuerhinterziehung durch Unterlassen kann daneben unberücksichtigt bleiben.

64

Da es sich um ein innerdienstliches Dienstvergehen handelt, bei dem der Beamte gerade nicht wie jeder andere Bürger, sondern in seiner dienstlichen Pflichtenstellung und damit als Garant einer unparteilichen und gesetzestreuen Verwaltung betroffen ist, kommt dem ausgeurteilten Strafmaß bei der Bestimmung der konkreten Disziplinarmaßnahme zwar grundsätzlich keine "indizielle" oder "präjudizielle" Bedeutung zu (BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2016 – 2 B 24.16 – LS und Rn.15). Hier verhält es sich aber anders, da es sich nicht um eine Verletzung der dem Beamten gerade als Amtswalter obliegenden Pflichten – Kernpflichten – handelt, wie dies etwa der Fall wäre, wenn es sich um Gelder des Dienstherrn gehandelt hätte. Es ging vielmehr um die Unterschlagung der ihm von den Kollegen anvertrauten Gelder. Den besonderen Dienstbezug und die Einordnung als innerdienstliches Dienstvergehen gewinnt sein Verhalten lediglich dadurch, dass es Gelder der Kollegen waren. In einer solchen Fallkonstellation ist auch die von den Strafgerichten ausgesprochene, erhebliche Freiheitsstrafe von insgesamt sieben Monaten zu berücksichtigen und rechtfertigt ebenfalls die Ausschöpfung des eröffneten Orientierungsrahmens.

65

Das Kriterium „Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit“ gemäß § 13 Abs. 1 Satz 4 LDG erfordert desweiteren eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion (stRspr., vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252 ff. = juris). Dahinstehen kann, ob nicht auch insoweit allein auf das Statusamt abgestellt werden müsste und nicht mehr auf das Amt im konkret funktionellen Sinn (so BVerwG zu außerdienstlichem Fehlverhalten nach § 34 Satz 3 BeamtStG unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung im Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 -LS 1 und Rn. 16, BVerwGE 152, 228 ff. = juris), denn vorliegend fällt beides nicht auseinander. Die Berücksichtigung des Kriteriums der Vertrauensbeeinträchtigung würde ebenfalls die Ausschöpfung des Orientierungsrahmens rechtfertigen, da schwerwiegende Vorsatzstraftaten generell einen Vertrauensverlust bewirken, der unabhängig vom jeweiligen Amt zu einer Untragbarkeit der Weiterverwendung als Beamter führt (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 - Rn. 14 f. mwN, juris unter Verweis auf die gesetzgeberische Wertung in § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG).

66

Dass das Verhalten des Beklagten einer breiten Öffentlichkeit bekannt geworden ist, ist nicht zusätzlich zu seinen Lasten zu berücksichtigen. Umgekehrt ist aber auch nicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass ihm die meisten der Kollegen inzwischen verziehen haben. Die Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit der Beamte durch sein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 2 LDG beeinträchtigt hat, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Entscheidend ist nicht die subjektive Einschätzung des jeweiligen Dienstvorgesetzten oder der Kollegen, sondern schon aus Gründen der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) die Frage, inwieweit der Dienstherr bei objektiver Gewichtung des Dienstvergehens auf der Basis der festgestellten belastenden und entlastenden Umstände noch darauf vertrauen kann, dass der Beamte in Zukunft seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen wird. Entscheidungsmaßstab ist insoweit, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen kann, wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich der belastenden und entlastenden Umstände bekannt würde (BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - juris und vom 25. August 2009 - 1 D 1.08 - juris Rn. 78; Beschluss vom 2. März 2012 - 2 B 8.11 - juris Rn. 16). Für die danach gebotene objektive Bewertung der Beeinträchtigung des Vertrauens ist es unerheblich, inwieweit das Dienstvergehen im konkreten Einzelfall in der Öffentlichkeit bekannt geworden und inwieweit hierüber berichtet worden ist (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 – 2 C 62.11 – juris Rn. 56).

67

Indes darf nicht bei dieser Betrachtung der rein objektiven Umstände stehen geblieben werden, sondern es sind auch die persönlichen Umstände mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Zumessungsentscheidung einzubeziehen. Insoweit erfasst das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 LDG dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach der Tatbegehung. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder in einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht (stRspr., vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - juris; zur Berücksichtigung dieser Umstände vgl. auch BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 – 2 C 6.14 -, Rn. 31 ff., juris).

68

Die von der Schwere ausgehende Indizwirkung entfällt, wenn zugunsten des Beamten gewichtige Entlastungsgründe zu berücksichtigen sind, die den Schluss rechtfertigen, der Beamte habe das Vertrauen noch nicht endgültig verloren. Solche Gründe stellen auch, aber nicht nur die vom Bundesverwaltungsgericht zu den Zugriffsdelikten entwickelten sogenannten anerkannten Milderungsgründe dar, die besondere Konfliktsituationen (etwa Handeln in einer wirtschaftlichen Notlage oder in einer psychischen Ausnahmesituation) und Verhaltensweisen mit noch günstigen Persönlichkeitsprognosen (freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder Offenbarung des Fehlverhaltens vor Tatentdeckung) umschreiben. Entlastungsgründe können sich aus allen Umständen ergeben. Sie müssen in ihrer Gesamtheit aber geeignet sein, die Schwere des Pflichtenverstoßes erheblich herabzusetzen. Generell gilt, dass das Gewicht der Entlastungsgründe umso größer sein muss, je schwerer das Zugriffsdelikt aufgrund der Schadenhöhe, der Anzahl und Häufigkeit der Zugriffshandlungen, der Begehung von „Begleitdelikten“ und anderen belastenden Gesichtspunkten im Einzelfall wiegt. Erforderlich ist stets eine Prognoseentscheidung zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung auf der Grundlage aller im Einzelfall be- und entlastenden Umstände. Entlastungsgründe sind bereits dann einzubeziehen, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen sprechen (stRspr., vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 6. Juli 2007 - 1 D 2.06 - Rn. 25 mwN, juris).

69

Anerkannte Milderungsgründe vermag der Senat nicht zu erkennen. Beim anerkannten Milderungsgrund der überwundenen negativen Lebensphase können außergewöhnliche Verhältnisse, die den Beamten während des Tatzeitraums oder im Tatzeitpunkt zeitweilig aus der Bahn geworfen haben, mildernd berücksichtigt werden, wenn der Beamte diese Lebensphase in der Folgezeit überwunden hat (stRspr.; vgl. BVerwG Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 3.12 - Rn. 40 f., juris; Beschlüsse vom 20. Dezember 2013 - 2 B 35.13 - Rn. 29, juris, und vom 9. Oktober 2014 - 2 B 60.14 - Rn. 32, juris). Dieser Milderungsgrund ist bereits deshalb zu verneinen, weil ein – auch ein länger andauernder - finanzieller Engpass nicht außergewöhnlich ist. Da der Beklagte die finanzielle Situation anschließend unter anderem durch Verkauf seines Autos überwinden konnte, bestand schon objektiv keine ausweglose wirtschaftliche Notlage, so dass der anerkannte Milderungsgrund der unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage gleichfalls zu verneinen ist, abgesehen davon, dass dieser Milderungsgrund ein zeitlich begrenztes Verhalten voraussetzt und mit einem Versagen über einen längeren Zeitraum nicht vereinbar ist (vgl. zu diesem Milderungsgrund BVerwG, Urteile vom 25. August 2009 - 1 D 1.08 - Rn. 74 mwN, juris, und vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 - Rn. 34 mwN, juris). Dem Milderungsgrund des Handelns in einer schockartig ausgelösten psychischen Ausnahmesituation steht ebenfalls schon entgegen, dass sich der Beklagte in einer länger andauernden finanziellen Belastungssituation befand, die schon aufgrund ihrer Dauer nicht geeignet ist, als „Ausnahmesituation" im Sinne des anerkannten Milderungsgrundes angesehen zu werden (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 1 D 77.97 - Rn. 14 f., juris). Gegen eine persönlichkeitsfremde Augenblickstat in einer besonderen Versuchungssituation spricht ebenfalls die lange Dauer seines Fehlverhaltens (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 -, juris Rn. 13 mwN).

70

Liegen - wie hier - Umstände vor, die für sich genommen nicht genügen, einen anerkannten Milderungsgrund zu erfüllen, muss ernsthaft ermittelt und geprüft werden, ob diese oder weitere Umstände in ihrer Gesamtheit dem Gewicht eines anerkannten Milderungsgrundes vergleichbar sind (stRspr., vgl. BVerwG, Urteile vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 9.06 - LS 1 und Rn. 23, juris; vom 24. Mai 2007 - BVerwG 2 C 25.06 - Rn. 22 mwN, juris, und vom 23. Februar 2012 - 2 C 38.10 - LS und Rn. 14, juris). Dies ist indes vorliegend zu verneinen.

71

Die vom Beklagten befürchtete familiäre Krisensituation kann ihn nicht entlasten, da sei-ner Familie die angespannte finanzielle Lage bekannt war. Sie war unter anderem dadurch entstanden, dass der Beklagte die seinerzeit noch in Ausbildung befindliche Tochter unterhalten musste und einer seiner Söhne nur unregelmäßig Geld von seinem Arbeitgeber erhielt. Es ist deshalb nicht nachzuvollziehen, warum der Beklagte nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt sein Auto veräußert hat, um den finanziellen Engpass zu überwinden. Seiner Frau hätte er hierdurch nichts offenbart, was nicht bereits in der Familie bekannt gewesen war. Sein Vorbringen, er habe geglaubt, durch die Auszahlung der Rentenversicherung die Gelder rechtzeitig zurückführen zu können, sich nur im Jahr und in der Höhe des Betrages geirrt, vermag der Senat schon nicht nachzuvollziehen. Das Geld aus der Auflösung der Rentenversicherung hat sich der Beklagte bereits Ende August auszahlen lassen, es war ein Betrag von 3154,49 €. Bereits zu diesem Zeitpunkt hätte ihm auffallen müssen, dass das Geld für eine Rückführung nicht reicht. In der mündlichen Verhandlung hat er hierzu ausgeführt, er habe nicht gedacht, dass es so ein hoher Betrag sei, den er unterschlagen hatte, er habe nicht gerechnet. Dabei wurden auf seinem Computer als Sparclubvorsitzenden wurden die Listen zusammengeführt, so dass er sich jederzeit einen Überblick über die Einzahlungen der Kollegen im Vergleich zum tatsächlichen Kontostand hätte verschaffen können. Irgendwelche Bemühungen um Rückführung des Geldes zu einem früheren Zeitpunkt - etwa nach Auszahlung der Rentenversicherung - oder gar ein Beenden der Entnahmen waren hingegen zu keinem Zeitpunkt zu verzeichnen. Erst als der Auszahlungstag näher rückte, kam er auf die Idee, eine Straftat vorzutäuschen, statt sich nunmehr um eine Schadenswiedergutmachung (durch den Verkauf des Autos) zu bemühen oder sich den Kollegen oder seinem Dienstherrn zu offenbaren. Die vorgetäuschte Straftat wirkt dilettantisch und sein Verhalten in diesem Zusammenhang kopflos. Allerdings hat er in der Berufungsbegründung hierzu sogar vorgetragen, er habe - ausgehend von den bekannten unbefriedigenden Aufklärungsquoten bei Eigentumsdelikten in Schleswig-Holstein - gedacht, die Polizei werde den Vorfall aufnehmen und die Sache dann zu den Akten legen, soweit er überhaupt darüber nachgedacht habe. Dass das Vortäuschen einer Straftat dilettantisch war und er insgesamt unklug gehandelt hat, vermag der Senat nicht zu seinen Gunsten bei der den Schwerpunkt des Fehlverhaltens bildenden veruntreuenden Unterschlagung zu berücksichtigen. Gerade sein zielgerichtetes Handeln über einen längeren Zeitraum bei den Geldentnahmen einschließlich des anschließenden Vortäuschens einer Straftat zum Zwecke der Vertuschung des vorangegangenen Fehlverhaltens sprechen bereits gegen einen „fast hilflosen Versuch einer im Grunde ehrlichen Seele“. Seine hervorragenden dienstlichen Beurteilungen lassen ebenfalls nicht auf „schlichte Dummheit“ oder eine „begrenzte Auffassungsgabe“ schließen.

72

Zugunsten des Beklagten ist zwar zu berücksichtigen, dass er die veruntreuten Gelder an die Kollegen zurückgezahlt hat. Dies sowie die positive Sozialprognose des Strafgerichts können indes den durch das nahezu ein Jahr andauernde Fehlverhalten des Beklagten herbeigeführten Vertrauensschaden nicht wiedergutmachen. Dem Umstand, dass der Beklagte zuvor weder straf- noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten ist und über lange Zeit gute dienstliche Leistungen erbracht hat, kann angesichts der Schwere der Verfehlungen keine durchgreifende Bedeutung zukommen. Denn jede Beamtin und jeder Beamte ist verpflichtet, bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz seiner Arbeitskraft zu erbringen und sich inner- und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2012, - 2 A 11.10 - juris Rn. 82).

73

Dahinstehen kann, ob die bisherige Verfahrensdauer unangemessen lang war, denn dies führte zu keinem anderen Ergebnis. Ergibt die für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme erforderliche Gesamtwürdigung aller erschwerenden und mildernden Umstände des Dienstvergehens, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geboten ist, kann davon nicht abgesehen werden, weil das Disziplinarverfahren unangemessen lange gedauert hat. Ein Verbleib im Beamtenverhältnis ausschließlich aufgrund einer überlangen Verfahrensdauer lässt sich nicht mit dem Zweck der Disziplinarbefugnis, nämlich dem Schutz der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung und der Integrität des Berufsbeamtentums, vereinbaren. Diese Schutzgüter und der Grundsatz der Gleichbehandlung schließen aus, dass ein Beamter weiterhin Dienst leisten und als Repräsentant des Dienstherrn auftreten kann, obwohl er durch ein gravierendes Fehlverhalten untragbar geworden ist. Die Dauer des Disziplinarverfahrens ist nicht geeignet, das von dem Beamten zerstörte Vertrauensverhältnis wiederherzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 3.12 - juris Rn. 53, zuletzt Beschluss vom 10. Oktober 2014 - 2 B 66.14 - juris Rn. 7).

74

Die gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK verstoßende unangemessen lange Dauer eines behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens kann nicht dazu führen, dass den Verfahrensbeteiligten eine Rechtsstellung zuwächst, die ihnen nach dem innerstaatlichen materiellen Recht nicht zusteht. Daher kann der Verstoß für die Sachentscheidung in dem zu lange dauernden Verfahren nur berücksichtigt werden, wenn das materielle Recht dies vorschreibt oder zulässt. Ob diese Möglichkeit besteht, ist durch die Auslegung der entscheidungserheblichen materiell-rechtlichen Normen und Rechtsgrundsätze zu ermitteln. Bei dieser Auslegung ist das Gebot der konventionskonformen Auslegung im Rahmen des methodisch Vertretbaren zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 a.a.O. Rn. 50).

75

Dementsprechend hat der Gesetzgeber die Verfahrensbeteiligten wegen der unangemessen langen Verfahrensdauer auf Entschädigungsansprüche nach Maßgabe der §§ 198 ff. GVG in der Fassung des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011 (BGBl I S. 2302) verwiesen. Diese Vorschriften finden auch für gerichtliche Disziplinarverfahren Anwendung (BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 a.a.O. Rn. 51). Für den vorliegenden Fall ergibt sich dies aus § 173 Satz 2 VwGO, § 4 LDG.

76

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf § 41 Abs. 1 LDG i.V.m. § 77 Abs. 1 BDG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, der Anspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den § 4 LDG, § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

77

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe gemäß § 41 Abs. 1 LDG i.V.m. § 69 BDG und § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.


(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt,
2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt,
3.
ein Kind für eine Tat nach Nummer 1 oder Nummer 2 anbietet oder nachzuweisen verspricht.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht von Strafe nach dieser Vorschrift absehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der Täter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus.

(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.

(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).

(3) Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, daß der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2).

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

(1) Wer wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, verliert für die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen.

(2) Das Gericht kann dem Verurteilten für die Dauer von zwei bis zu fünf Jahren die in Absatz 1 bezeichneten Fähigkeiten aberkennen, soweit das Gesetz es besonders vorsieht.

(3) Mit dem Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, verliert der Verurteilte zugleich die entsprechenden Rechtsstellungen und Rechte, die er innehat.

(4) Mit dem Verlust der Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, verliert der Verurteilte zugleich die entsprechenden Rechtsstellungen und Rechte, die er innehat, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

(5) Das Gericht kann dem Verurteilten für die Dauer von zwei bis zu fünf Jahren das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen, soweit das Gesetz es besonders vorsieht.

(1) Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten verhängt das Gericht nur, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerläßlich machen.

(2) Droht das Gesetz keine Geldstrafe an und kommt eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder darüber nicht in Betracht, so verhängt das Gericht eine Geldstrafe, wenn nicht die Verhängung einer Freiheitsstrafe nach Absatz 1 unerläßlich ist. Droht das Gesetz ein erhöhtes Mindestmaß der Freiheitsstrafe an, so bestimmt sich das Mindestmaß der Geldstrafe in den Fällen des Satzes 1 nach dem Mindestmaß der angedrohten Freiheitsstrafe; dabei entsprechen dreißig Tagessätze einem Monat Freiheitsstrafe.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt,
2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt,
3.
ein Kind für eine Tat nach Nummer 1 oder Nummer 2 anbietet oder nachzuweisen verspricht.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht von Strafe nach dieser Vorschrift absehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der Täter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 22. März 2013 - DB 8 K 1252/12 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der am ... geborene Beklagte trat nach Volksschulbesuch, einer Lehre als ..., Ableistung des Grundwehrdienstes sowie verschiedenen Tätigkeiten als Arbeiter und Kraftfahrer am ... als Arbeiter in den Dienst der damaligen Deutschen Bundespost ein. Nach Bestehen der postbetrieblichen Prüfung für Arbeiter wurde er am ... unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Postoberschaffner ernannt. Es folgten Beförderungen zum Posthauptschaffner am ... und zum Postbetriebsassistenten am ... Am 05.02.1990 wurde der Beklagte im Rahmen der Neustrukturierung der Deutschen Bundespost in das Unternehmen „Deutsche Bundespost Postdienst“ übergeleitet. Das Beamtenverhältnis des Beklagten blieb durch die Umwandlung der Deutschen Bundespost Postdienst in die Deutsche Post AG zum 01.01.1995 unberührt. Zuletzt gehörte der Beklagte der Niederlassung ... an.
Mit Verfügung vom ... wurde der Beklagte wegen dauernder Dienstunfähigkeit mit Ablauf des Monats ... in den vorzeitigen Ruhestand versetzt.
Der Beklagte ist seit dem ... geschieden. Aus der Ehe sind ... mittlerweile erwachsene Kinder hervorgegangen. Seine monatlichen Ruhestandsbezüge belaufen sich nach eigenen Angaben in der Berufungsverhandlung auf etwa 1.200 EUR netto monatlich. Der Beklagte ist bisher disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
Nachdem das Urteil des Bezirksgerichts ... (Slowakische Republik) vom 13.04.2005 - ... - auf die Berufung des Beklagten mit Beschluss des Kreisgerichts ... vom 14.06.2005 - ... - aufgehoben und die Sache an das Bezirksgericht ... zurückgegeben wurde, verurteilte das Bezirksgericht ... den Beklagten mit Urteil vom 24.10.2005 - ... - wegen der Straftaten des sexuellen Missbrauchs gemäß § 242 und § 243 des slowakischen Strafgesetzbuchs (StG) sowie der Bedrohung der moralischen Erziehung der Jugend nach § 217 Buchstabe b StG zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren ohne Bewährung. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung wies das Kreisgericht ... mit Beschluss vom 31.01.2006 - ... - zurück. Dem damit seit dem 31.01.2006 rechtskräftigen Urteil des Bezirksgerichts ... vom 24.10.2015 liegen verschiedene Taten des Beklagten aus dem Jahr 1999, dem Jahr 2002 und den Jahren 2002 bis 2003 zu Grunde. Hinsichtlich der hier nur streitgegenständlichen Taten aus dem Jahr 1999 heißt es in dem Urteil des Bezirksgerichts ... vom 24.10.2005 gemäß der von dem Justizministerium der Slowakischen Republik in Auftrag gegebenen Übersetzung:
„… wird schuldig gesprochen, weil im Jahr 1999 während der Sommerferien im Juli und August hat er in die BRD in die Ortschaft seines ständigen Wohnortes ... die minderjährigen Kinder ..., geb. ... und ..., geb. ... verlockt mit seinem Auto ... mit dem Kennzeichen ... transportiert, mit der Absicht mit diesen Kindern sexuelle Praktiken auszuüben, obwohl er gewusst hat, dass diese Personen das 15. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, wo ist er mit ... und ... durch verschiedene Städte der Europa gefahren und in der Zeit, in welcher sie in seiner Wohnung waren an angeführter Adresse, mit dieser sexuelle Praktiken in der Weise ausgeübt hat, dass nicht regemäßig nachts wechselnd mit einem oder anderen Jungen im Bett geschlafen hat, welche er mit Händen während des Schlafes am nackten Körper streichelte, mit den Händen ihren Schritt berührte mit dem Bestreben den Geschlechtsorgan zu fassen, ihre Hände hat er auf seinen Geschlechtsorgan gelegt um mit eindeutigen Bewegungen sexuelle Aufregung und Befriedigung zu erreichen, bei Baden in der Wanne hat er sie gewaschen und zwar auch im Bereich des Schrittes und hat die Geschlechtsorgane dieser berührt. Mit ... hat er Oral- und Analverkehr getrieben in der Weise, dass sein Geschlechtsorgan der Beschuldigte in den Mund genommen hat und eigenes Geschlechtsorgan dem ... in Anus eingeführt hat. Er hat beide minderjährige Kinder zu FKK-Strand geführt und als ihm ... und ... die sexuellen Praktiken verweigert haben, hat er den nächsten Tag nicht mit ihnen gesprochen, er hat mit ihnen nicht kommuniziert und so zum Ausdruck gebracht, dass er sich nicht wünscht, dass sie ihm nicht zu Willen sind, wo die Minderjährigen, welche von ihm finanziell und materiell abhängig waren, während der Nacht fügig waren und haben sich und ihre Geschlechtsorgane unter seiner Führung manipulieren lassen, sowie sie mit seinem Geschlechtsorgan so manipuliert haben, dass es bei dem Beschuldigten zu sexueller Erregung, zum Höhepunkt und Samenerguss gekommen ist.“
Weiter heißt es unter anderem in dem Urteil:
„Die Stufe der gesellschaftlichen Gefährlichkeit bei dem Beschuldigten erhöht die Tatsache, dass der Beschuldigte in der Ausübung der Straftätigkeit längere Zeit fortgesetzt hat, sie an mehreren Personen teils an Minderjährigen teils an Jugendlichen (im Alter von 15 res. bis 18 Jahren) begangen, grob und pervers gegen die Prinzipien der Gastfreundschaft, welche er auf dem Gebiet der Slowakischen Republik genoss, verstoßen hat, er ist in das Wohlwollen der Personen, mit welchen er sich traf, eingedrungen und hat die schwierige soziale und vor allem finanzielle Situation in der Weise missbraucht, dass er der Familie der Minderjährigen diverse kleine oder größere Finanzsummen geleistet hat, er hat für diese Familie die Einkäufe geleistet, ermöglichte ihnen in seiner Holzhütte in der Gemeinde ... zu wohnen, womit er einen engen Kontakt zu der Familie, zwecks Befriedigung seiner perversen sexuellen Gelüste angeknüpft hat. Wie schon das Gericht in seinem vorherigen Beschluss hingewiesen hat, ist die Einstellung der Mutter der Geschädigten verblüffend, sie selbst hat ihre Kinder zu dem Beschuldigten geschickt, sie war sich der Verpflichtungen zu der Person, welche ihr die Finanznutzen gewährte, bewusst, insofern trägt auch sie selbst einen großen Anteil an der Handlung des Beschuldigten. …
Da im Ermittlungsverfahren Zweifel über seinem geistigen Zustand vorgekommen waren, sind Sachverständige im Fachbereich Psychiatrie und Sexologie, sowie Klinischer Psychologie der Kinder und Erwachsenen einbezogen worden. Die sachverständigen Psychiater haben genauso wie im Ermittlungsverfahren auch bei Hauptverfahren festgestellt, dass der Beschuldigte an keiner geistigen Krankheit leidet, es wurde bei ihm geistige Störung im Sinne sexueller Deviation, Homosexualität orientiert auf nicht reife, heranwachsende Objekte festgestellt. In der Zeit der Verübung der Straftat konnte die Beherrschungsfähigkeit des Beschuldigten verringert werden, jedoch nicht in gerichtlich relevantem Ausmaß, die Gefährlichkeit seiner Handlung für die Gesellschaft konnte der Beschuldigte voll erkennen. Aus der Sicht der ermittelten Deviation konnte der Aufenthalt des Beschuldigten auf freiem Fuß für die Gesellschaft gefährlich sein, vom psychiatrischen Standpunkt andere Wagnisse bestehen nicht. Die sexologische Untersuchung wurde als Bestandteil der psychiatrischen Untersuchung durchgeführt, dabei die Sachverständigen keinen Zweifel über seine Deviation haben trotz dem, dass der Beschuldigte bei der Untersuchung nicht zusammengearbeitet hat. Diese Störung ist zwar medizinisch möglich zu beeinflussen, jedoch ist die Zusammenarbeit des Trägers notwendig. Nach der Meinung des Sachverständigen im Fachgebiet der klinischen Psychologie der Erwachsenen hat der Beschuldigte bei der psychologischen Untersuchung schlecht zusammengearbeitet, manche Methoden hat er ganz abgelehnt, einige nur teilweise, bei etlichen hat wenig Angaben geleistet, eventuell hat überhaupt nicht beantwortet. Der Sachverständige hat die Resultate der psychologischen Untersuchung mit Angaben ergänzt, welche er im direkten Kontakt mit dem Patienten, vor allem durch Beobachtung seiner Handlung, welche „bedeutend“ waren, erworben hat. Der Sachverständige hat seine Vermutung formuliert, dass in Rahmen der Persönlichkeit des Beschuldigten solche Merkmale vorkommen, welche seine egozentrische Orientierung bei Handlung und Überlebung bedingen, primär geht es ihm um Befriedigung seiner eigenen Bedürfnisse. Falls die Schuld bewiesen wird, weist es auf sehr niedriges Niveau moralischer Hemmungen und auf Übergewicht egoistischer Triebfedern seines Benehmens hin. Bei dem Beschuldigten sind keine offenbaren Spuren weder einer Geisteskrankheit noch einer Emotionsstörung, die Kontrolle durch Realität ist erhalten. Es handelt sich um eine akzentuierte Persönlichkeit mit erhöhten egozentrischen Merkmalen. Emotionsfähigkeit ist labil, wenig anpassbar, bei Sozialkontakten ist vor allem auf sich konzentriert, respektive die Beziehungen sind für ihn eher eine Gelegenheit für Selbstrealisation. Er ist auf eigene Person sehr empfindlich, er genießt vom Umgebung bewundert zu werden, man kann ihn leicht durch Ablehnung verletzen, er hat die Tendenz sich in eine Rolle zu stilisieren, meistens in so einer, bei welcher er die Anerkennung der Umgebung bekommen kann. Trotz dem, dass der Beschuldigte die Zusammenarbeit bei der Untersuchung abgelehnt hat, in gegebenem Fall hat sich typisch pädophil, in diesem Fall homosexuell orientiert, benommen, er strebte auf einer Seite um die Rolle des helfenden, verständnisvollen, welcher sich mit den Opfern anneigt, welche dann für seine eigenen Bedürfnisse benützt hat. Sein „habsüchtiges“ Benehmen zu den Geschädigten ist in Einklang mit seiner persönlichen Charakteristik. Die Sachverständigen sind bei ihren Aussagen auch bei der Hauptverhandlung geblieben, nach der Meinung des Sachverständigen Dr. med. ... ist der Beschuldigte aus dem Sicht der Kenntnisse so weit disponiert, dass er sich der Gefährlichkeit seiner Handlung für die Gesellschaft bewusst sein muss, die Kenntniskomponente ist bei ihm voll erhalten geblieben. Der Sachverständige hat sich auch zu der eventuellen ärztlichen Behandlung auf dem Gebiet der Slowakischen Republik in dem Sinne geäußert, dass bezüglich der medizinischen Aspekte, der Sprachbarriere sieht er es als nicht zweckmäßig. Nach der Meinung der Sachverständigen haben diese genügend Zeit zur Verfügung gehabt, um verantwortungsvoll die Untersuchung des Beschuldigten durchzuführen und auf die Fragen des Ermittlers zu antworten.“
Wegen des Inhalts der im slowakischen Strafverfahren eingeholten Sachverständigengutachten der ... aus dem Fachbereich Gesundheitswesen, Unterbereich Psychiatrie vom 06.12.2004 und des ..., Sachverständiger aus dem Bereich Psychologie, Unterbereich klinische Psychologie von Kindern und Erwachsenen vom 22.12.2004 wird auf deren im Berufungsverfahren von dem erkennenden Senat eingeholte deutsche Übersetzung (Blatt 169 - 195 und Blatt 225 bis 259 der Berufungsakte) verwiesen.
10 
Ein gegen den Beklagten wegen eines Teils der durch das Urteil des Bezirksgerichts ... vom 24.10.2005 geahndeten Straftaten bei der Staatsanwaltschaft ... anhängiges Ermittlungsverfahren - ... - wurde durch die Staatsanwaltschaft ... zunächst gemäß § 205 StPO vorläufig und am 13.03.2007 nach § 170 Abs. 2 StPO endgültig eingestellt.
11 
Der Beklagte hat die Haftstrafe aus dem Urteil des Bezirksgerichts ... vom 24.10.2005 unter Anrechnung der Untersuchungshaft in der Slowakei vom 06.05.2004 bis 09.11.2007 verbüßt. Nachdem das Landgericht ... - Strafvollstreckungskammer - mit Beschluss vom 05.06.2007 - ... - das Urteil des Bezirksgerichts ... vom 24.10.2005 für vollstreckbar erklärt, die verhängte Sanktion in eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren umgewandelt und auf die festzusetzende Sanktion den Teil der Sanktion, der im Urteilsstaat gegen den Verurteilten wegen der Tat bereits vollstreckt worden ist, angerechnet hat, verbüßte der Beklagte die weitere Haftstrafe bis zur Entlassung auf Bewährung am 12.02.2009 in der Bundesrepublik.
12 
In einem von der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts ... eingeholten fachpsychiatrischen Gutachten des Dr. ..., ... vom 05.05.2008 heißt es in der zusammenfassenden Beurteilung unter anderem:
13 
„Gemäß den Feststellungen des Gerichts ist über einen Zeitraum von mehreren Jahren es regelmäßig zu pädosexuellen Handlungen gekommen. Eine Aufarbeitung der Problematik hat bisher nicht stattgehabt. Herr ... berichtet, hieran durchaus Interesse zu haben und für eine Psychotherapie oder die Teilnahme an einem Behandlungsprogramm für Sexualstraftäter offen zu sein.
14 
Sicher ist es bedauerlich, dass in der bereits langen Haftzeit in der Slowakischen Republik einschlägige Therapieversuche noch nicht unternommen worden sind. Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass auch bei einer pädosexuellen Reaktion erheblichen Ausmaßes, wie sie bei Herrn ... vorliegt, eine erhebliche Wiederholungsgefahr aus kriminalprognostischer Sicht angenommen werden muss. Auch bei den gutachterlichen Explorationen wurde bereits deutlich, dass Bagatellisierungs- und Beschönigungstendenzen bezüglich der Delikte und eine hochgradige Scheu den eigenen Zugang des Betroffenen zur Beobachtung seiner sexuellen Erlebnis- und Verhaltensweisen beeinträchtigen und somit zum jetzigen Zeitpunkt eine überwiegend positive Prognose leider nicht gestellt werden kann.“
15 
Mit Verfügung vom 03.05.2011 leitete der Leiter der Service Niederlassung Human Resources Deutschland wegen der vom Kläger im Jahr 1999 begangenen Taten, die Gegenstand des strafrechtlichen Verurteilung des Bezirksgerichts ... waren, ein Ermittlungsverfahren ein. Am 13.05.2011 wurde dem Beklagten die Einleitungsverfügung bekanntgegeben und darauf hingewiesen, dass er sich mündlich oder schriftlich äußern könne. Mit Schreiben vom 23.01.2012 wurde dem Beklagten das Ermittlungsergebnis vom 16.01.2012 übersandt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, die der Beklagte nicht wahrnahm.
16 
Die Klägerin hat am 02.07.2012 Disziplinarklage erhoben und beantragt, dem Beklagten das Ruhegehalt abzuerkennen. Dem Beklagten wird unter Anlehnung an das Urteil des Bezirksgerichts ... vom 24.10.2005 vorgeworfen, dadurch ein außerdienstliches Dienstvergehen begangen zu haben, dass er sich im Jahr 1999 des sexuellen Missbrauchs und der Gefährdung der moralischen Erziehung der Jugend strafbar gemacht habe, indem er Personen, die jünger als 15 Jahre waren, sexuell missbraucht und so eine Tat an Personen verübt habe, die seiner Aufsicht anvertraut waren und deren Abhängigkeit er missbraucht habe, sowie indem er bewusst Personen, die jünger als 18 Jahre waren, der Gefahr der Verwahrlosung durch Verführung zum unmoralischen Leben ausgesetzt habe. Die tatsächlichen Feststellungen in dem Urteil des Bezirksgerichts ... seien gemäß §§ 23, 57 BDG für das Disziplinarverfahren bindend. Das außerdienstliche Dienstvergehen des Beklagten wiege so schwer, dass das Ruhegehalt abzuerkennen sei. Der Beklagte hat sich im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht geäußert.
17 
Mit Urteil vom 22.03.2013 hat das Verwaltungsgericht dem Beklagten das Ruhegehalt aberkannt und dabei die von dem Bezirksgericht ... im Urteil vom 24.10.2005 getroffenen tatsächlichen Feststellungen hinsichtlich der im Jahr 1999 begangenen Taten zu Grunde gelegt. Die von dem Beklagten begangenen Straftaten entsprächen den Straftaten des schweren Missbrauchs von Kindern nach §§ 176, 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB und der sexuellen Nötigung, Vergewaltigung im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Auch ausländische Urteile unterlägen bezüglich ihrer Tatsachenfeststellung der Bindungswirkung nach § 57 Abs. 1 BDG. Die hierfür vorauszusetzende kulturelle und rechtsstaatliche Übereinstimmung der Strafnormen und Prozessschutzregeln mit denen des deutschen Rechts sei für die Slowakische Republik, einem EU-Land, ohne Weiteres anzunehmen. Die Voraussetzungen für eine Lösung von den Tatsachenfeststellungen nach § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG lägen ersichtlich nicht vor. Im Übrigen beruhten die Sachverhaltsfeststellungen des Bezirksgerichts ... auf der Vernehmung zahlreicher Zeugen, der Begutachtung des Beklagten durch einen Sachverständigen im Fachbereich Psychiatrie und Sexologie und einer fachlichen Begutachtung der Glaubwürdigkeit der vernommenen geschädigten Kinder. Offenkundige Verletzungen von Verfahrensrechten oder der Aufklärungspflicht seien nicht erkennbar. Dies werde auch dadurch bestätigt, dass das LG ... das Urteil des Bezirksgerichts ... für in Deutschland vollstreckbar erklärt und in eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren nach deutschem Recht umgewandelt habe. Durch das ihm zur Last gelegte Verhalten habe der Beklagte ein - einheitliches - außerdienstliches Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 BBG begangen. Er habe vorsätzlich und schuldhaft gegen die ihm obliegende Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes (§ 61 Abs. 1 Satz 3 BBG) verstoßen. Die angemessene Disziplinarmaßnahme sei die Aberkennung des Ruhegehalts. Das angeschuldigte, außerdienstlich begangene Verhalten sei im besonderen Maße geeignet, Achtung und Vertrauen der Allgemeinheit gegenüber dem Beamten in einer für sein Amt und das Ansehen des öffentlichen Dienstes bedeutsamen Weise gravierend zu beeinträchtigen. Es handele sich um eine schwerwiegende Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe geahndet worden sei. Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme sei zu berücksichtigen, dass der planvolle und über einen längeren Zeitraum fortgesetzte sexuelle Missbrauch der Kinder sowie das zur Begehung der Tat zielgerichtete, geradezu perfide Ausnutzen des Vertrauens und der wirtschaftlichen Not der Betroffenen über das Eigengewicht der Tat hinaus erschwerende Umstände aufweise. Dass die Mutter der Kinder selbst einen großen Anteil an der Handlung des Beklagten aufweise, entlaste diesen nicht. Es seien auch keine Milderungsgründe zu erkennen. Für die Annahme einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit seien keine Anhaltspunkte ersichtlich. Dies ergebe sich aus den im Strafverfahren eingeholten Sachverständigengutachten. Es seien weder Anhaltspunkte vorgetragen noch sonst ersichtlich, die zu einer anderen Annahme führen könnten. Auch das fachpsychiatrische Gutachten des Dr. ... vom 05.05.2009, welches zur Vorbereitung einer vorzeitigen Strafentlassung eingeholt worden sei, lasse einen entsprechenden Schluss nicht zu.
18 
Gegen das Urteil hat der Beklagte am 11.04.2013 Berufung eingelegt und innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet. Er macht im Wesentlichen geltend: Er habe die gegen ihn erhobenen Strafvorwürfe weder im Strafverfahren in der Slowakei noch im Vollstreckungshilfeverfahren in der Bundesrepublik noch vor dem Verwaltungsgericht eingeräumt. Das Verwaltungsgericht sei angesichts der in Rede stehenden schwersten Disziplinarmaßnahme und der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage verpflichtet gewesen, ihm einen Prozessbevollmächtigten beizuordnen. Die Aberkennung des Ruhegehalts sei in Anbetracht seiner wirtschaftlichen Verhältnisse unverhältnismäßig. Er leide sehr unter seiner Lebenssituation und sei psychisch sehr angeschlagen. Er fühle sich nicht in der Lage, sich mit seiner Depressionsbelastung einem Arzt gegenüber zu öffnen. Er lebe völlig zurückgezogen, sein einziger Zeitvertreib bestehe darin, sich um die Pferde seines Vermieters zu kümmern. Seine Freiheitsstrafe habe er fast vollständig verbüßt. Das Verwaltungsgericht habe sich zu Unrecht auf die Bindungswirkung des slowakischen Urteils nach § 57 BDG berufen. Es stehe nicht fest, dass er bei Begehung der Straftaten nicht schuldfähig bzw. vermindert schuldfähig gewesen sei. Die entsprechenden Feststellungen des slowakischen Gerichts habe das Verwaltungsgericht nicht ungeprüft übernehmen dürfen. Es sei die Pflicht des Verwaltungsgerichts gewesen, die im slowakischen Ermittlungsverfahren geäußerten Zweifel an seiner Schuldfähigkeit näher zu überprüfen. Außerdem hätten dem Verwaltungsgericht die schriftlichen Stellungnahmen der Sachverständigen im slowakischen Strafverfahren nicht vorgelegen. Es lasse sich so nicht feststellen, ob die Sachverständigen die Mindeststandards einer ordnungsgemäßen Begutachtung eingehalten hätten. Der im Strafvollstreckungsverfahren tätig gewordene Gutachter sei zu abweichenden Diagnosen bezüglich seines geistigen Zustandes gekommen. Seine strafrechtlichen Verfehlungen gingen auf das Jahr 1999 zurück, während das Disziplinarverfahren erst im Mai 2011 eingeleitet worden sei. Zwischen der Rechtskraft des strafrechtlichen Urteils und der förmlichen Einleitung des Disziplinarverfahrens lägen mehr als 5 Jahre. Damit liege eine unangemessen lange Verfahrensdauer vor, die bei der Maßnahmebestimmung zu berücksichtigen sei.
19 
Nach Beiziehung der slowakischen Strafakten durch den Senat und Übersetzung der im slowakischen Strafverfahren eingeholten Sachverständigengutachten sowie der Protokolle der Hauptverhandlungen vor dem Bezirksgericht ... macht der Beklagte weiter geltend: Aus dem Protokoll der Hauptverhandlung vom 24.10.2015 lasse sich nicht entnehmen, dass der für das Gericht tätige Dolmetscher öffentlich bestellt und vereidigt gewesen sei und sich auf seinen Dolmetschereid berufen habe. Das Sachverständigengutachten des Dr. ..., das im slowakischen Gerichtsverfahren eine Rolle gespielt habe, sei nach einem nur 90minütigen Explorationsgespräch erstellt worden. Diese Zeit sei angesichts des Umstands, dass seine Angaben noch hätten übersetzt werden müssen, zu kurz gewesen, um die Voraussetzungen der Schuldfähigkeit oder der erheblich verminderten Schuldfähigkeit zu klären. Zudem sei die hinzugezogene Dolmetscherin der deutschen Sprache nur schlecht, zum großen Teil gar nicht mächtig gewesen. Sie sei nicht in der Lage gewesen, ihm auch komplexere ärztliche Zusammenhänge so zu übersetzen, dass er diese verstanden habe. Der Gutachter habe zudem ausgeführt, dass im Hinblick auf die geringe Anzahl von Antworten die Ergebnisse seines Gutachtens mit einer gewissen Vorsicht zu genießen seien. Insgesamt sei das Gutachten mangelhaft und genüge nicht den Anforderungen, die ein deutsches Gericht an ein ordnungsgemäßes und gerichtsverwertbares Gutachten stellen würde. Das schriftliche Gutachten des Sachverständigen habe zu keinem Zeitpunkt während der strafrechtlichen Hauptverhandlung in übersetzter Fassung vorgelegen. Er habe sich daher mit dem Gutachten inhaltlich nicht auseinandersetzen können. Das Urteil des Strafgerichts verstoße zudem gegen den Mündlichkeitsgrundsatz. Die Zeugen, insbesondere die angeblich Geschädigten, seien nicht zum Tatvorwurf vom Gericht vernommen worden. Sie hätten sich vielmehr auf die bislang von ihnen gemachten schriftlichen Angaben berufen und mitgeteilt, dass sie diesen nichts hinzuzufügen hätten. Die vereinzelten Fragen des Vorsitzenden, die allesamt protokolliert seien, bezögen sich nicht auf den Tatvorwurf. Das slowakische Gericht habe sich insoweit auf das schriftliche Aktenstudium verlassen.
20 
Der Beklagte beantragt,
21 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 22. März 2013 - DB 8 K 1252/12 - zu ändern und die Disziplinarklage abzuweisen, hilfsweise eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Aberkennung des Ruhegehalts auszusprechen.
22 
Die Klägerin beantragt,
23 
die Berufung zurückzuweisen.
24 
Sie verteidigt das angegriffene Urteil und führt weiter aus: Die gegenwärtigen Lebensumstände und die Depressionen des Beklagten spielten für die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme keine Rolle. Nach Vorlage und Auswertung der im slowakischen Strafverfahren eingeholten Gutachten bestünden keine Zweifel, dass der Beklagte bei Begehung seiner Straftaten voll schuldfähig gewesen sei. Beide Gutachten seien in sich schlüssig und wiesen keine ersichtlichen Unrichtigkeiten auf. Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass bei der Begutachtung die erforderlichen Mindeststandards nicht eingehalten worden seien. Die Begutachtung nach Überstellung zur weiteren Strafverbüßung in Deutschland im Jahr 2008 sei zu keinem anderen Ergebnis gelangt. Es liege auch keine unangemessen lange Verfahrensdauer vor, die den Beklagten in seinen Rechten habe verletzen können. Ihr sei erst am 21.10.2010 von der Staatsanwaltschaft ... das slowakische Urteil gegen den Beklagten zur Verfügung gestellt worden. Das Disziplinarverfahren sei dann anschließend am 03.05.2011 zeitnah eingeleitet worden.
25 
Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts, die Akten der Klägerin sowie die Vollstreckungshilfeakten des Landgerichts ... sowie die Akten des Bezirksgerichts ... vor, die er in Auszügen hat übersetzen lassen. Hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
26 
Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet.
27 
Die Rüge des Beklagten, das Verwaltungsgericht sei verpflichtet gewesen, ihm einen Prozessbevollmächtigten wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage sowie wegen seiner subjektiven Fähigkeiten beizuordnen, geht schon deswegen fehl und kann damit nicht zu einem Erfolg der Berufung führen, weil der Beklagte einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes gemäß § 3 BDG, § 166 VwGO in Verbindung mit §§ 114 ff. ZPO im erstinstanzlichen Verfahren nicht gestellt hat.
28 
Entsprechend dem Antrag der Klägerin hat die Disziplinarkammer dem Beklagten auch zu Recht das Ruhegehalt aberkannt.
29 
Der Senat legt seiner Beurteilung die von der Disziplinarkammer getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu Grunde, die ihrerseits mit den tatsächlichen Feststellungen im Urteil des slowakischen Bezirksgerichtes ... vom 24.10.2005 übereinstimmen, soweit dieses die Taten des Beklagten aus dem Jahr 1999 zum Gegenstand hat.
30 
Hinsichtlich dieser Feststellungen des Bezirksgerichtes ... besteht gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG Bindungswirkung. Nach dieser Vorschrift, die gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 BDG auch im Berufungsverfahren anzuwenden ist, sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend. Auch wenn es sich hier nicht um ein rechtskräftiges Urteil eines deutschen Strafgerichts handelt, entfaltet das Strafurteil des slowakischen Bezirksgerichts ... die Wirkungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG (vgl. zur Frage, ob ausländische Strafurteile Bindungswirkung nach § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG entfalten können, einerseits eine Bindungswirkung generell ablehnend: Weiß, in: Gesamtkommentar öffentliches Dienstrecht [GKÖD], M § 23 RdNr. 22; Urban/Wittkowski, BDG, § 57 RdNr. 3; Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, § 23 BDG RdNr. 3; Schütz/Schmiemann, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, § 23 BDG RdNr. 5; Claussen/Janzen, BDO, 8. Aufl., § 18 RdNr. 3a; Bieler/Lukat, NDiszG § 24 RdNr. 4; andererseits: Hummel/Köhler/Mayer, BDG, 5. Aufl., § 57 RdNr. 3: Bindungswirkung ausländischer Urteile bei kultureller und rechtsstaatlicher Übereinstimmung der dortigen Strafnormen und Prozessschutzregeln mit denen des deutschen Rechts [ordre public, früher Art. 30 EGBGB, aufgehoben infolge der unmittelbaren Geltung der Rom-I-Verordnung durch Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 durch Gesetz vom 25.06.2009, BGBl. I S. 1574]). Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
31 
Der Wortlaut des § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG (ebenso § 23 Abs. 1 Satz 1 BDG für das behördliche Disziplinarverfahren) spricht lediglich davon, dass die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren Bindungswirkung entfalten, nicht aber ausdrücklich - anders als § 41 Abs. 1 BBG, § 24 BeamtStG (Verlust der Beamtenrechte), § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG (Erlöschen der Versorgungsbezüge) - von dem Urteil eines deutschen Gerichts. Ihm ist mithin die Beschränkung der Bindungswirkung auf Urteile eines deutschen Strafgerichts nicht zu entnehmen. Auch aus der Gesetzesbegründung (abgedruckt bei GKÖD, Anh D 051) ergibt sich für eine solche Beschränkung nichts. Aus den Regelungen zum Verlust der Beamtenrechte in § 41 Abs. 1 BBG, § 23 BeamtStG und zum Erlöschen der Versorgungsbezüge in § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG kann für das Erfordernis eines rechtskräftigen Urteils eines deutschen Strafgerichts in § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG ebenfalls nichts hergeleitet werden. Diese Normen sehen für den Verlust der Rechtsstellung als Beamter bzw. der Versorgungsbezüge ausdrücklich deswegen das Urteil eines deutschen Gerichts vor, weil es sich hierbei um eine kraft Gesetzes eintretende Rechtsfolge handelt, die nur von einem deutschen Gericht, nicht jedoch von ausländischen Gerichten beurteilt und verantwortet werden kann und soll. Demzufolge können diese für das Status- und das Versorgungsrecht des Beamten erlassenen Regelungen auch nicht auf andere gesetzliche Vorschriften übertragen werden; hierfür hätte es einer klarstellenden Aussage des Gesetzgebers bedurft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.09.2001 - 2 WDB 9/01 -, BVerwGE 115, 152). Allerdings kann ebenso wenig aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 01.09.1981 - 1 D 90.80 -, BVerwGE 73, 253) zu § 14 BDO, der Vorgängerregelung des § 14 BDG, gefolgert werden, dass die Bindungswirkung der §§ 23 Abs. 1, 57 Abs. 1 BDG auch bei sachgleichen Strafurteilen ausländischer Gerichte gilt (ebenso: Weiß sowie Urban/Wittkowski, jew. a.a.O.). Denn das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 01.09.1981, a.a.O., maßgeblich darauf abgestellt, dass § 14 BDO - anders als die Bindungsvorschriften der §§ 23 Abs. 1, 57 Abs. 1 BDG - eine „Rechtswohltat“ einräumt, die demjenigen zu Gute kommt, der eine sachgleiche Strafe verbüßt hat. Dem liegt zu Grunde, dass die Verbüßung der Strafe läuternd auf den Beamten gewirkt und seine Einsicht in das Unrecht seines Verhaltens gestärkt haben kann, unabhängig davon, ob ein deutsches oder ein ausländisches Gericht die Strafe verhängt hat.
32 
Entscheidend sind vielmehr Sinn und Zweck der Regelung über die Bindungswirkung in § 57 Abs. 1 BDG in den Blick zu nehmen. Der Gesetzgeber hat die Bindung der Disziplinargerichte an die Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im sachgleichen Strafverfahren bestimmt, um vor allem im Interesse der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes sicherzustellen, dass zu einem historischen Geschehensablauf nicht in verschiedenen gerichtlichen Verfahren unterschiedliche Feststellungen getroffen werden (BVerwG, Beschluss vom 26.08.2010 - 2 B 43.10 -, Buchholz 235.1 § 57 BDG Nr. 3; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.04.2009 - DB 16 S 3390/08 - m.w.N.; Weiß, a.a.O., § 57 BDG RdNr. 9). Er hat sich dafür entschieden, die Aufklärung eines sowohl strafrechtlich wie auch disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalts sowie die Sachverhalts- und Beweiswürdigung den Strafgerichten zu übertragen (so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 26.08.2010, a.a.O.). Zwar mag dem den Gesichtspunkten der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes auch zu Grunde liegenden Gebot der Einheitlichkeit der Rechtsprechung (vgl. Art. 95 Abs. 3 GG) entnommen werden, dass dieses Gebot als Spiegelbild des umfassenden Anspruchs der Einheit der Rechtsordnung nicht im gleichen Maße für Entscheidungen auf der Grundlage anderer Rechtsordnungen gilt (vgl. in diese Richtung gehend: Dannenberg, NZWehrr 1993, 190). Allerdings ist zu beachten, dass unter - den hier erfüllten - Voraussetzungen des Art. 54 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Abkommens (Schengener Durchführungsübereinkommen - SDÜ, ABl. EG 2000 L 239/219), dem die Slowakische Republik zum 31.12.2007 beigetreten ist, in Verbindung mit Art. 50 der durch den Vertrag von Lissabon am 01.12.2009 in Kraft getretenen Charta der Grundrechte (GrCh, BGBl. II S. 1233) ein Verbot der Doppelverfolgung für die deutschen Strafverfolgungsorgane besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 25.10.2010 - 1 StR 57/10 -, BGHSt 56, 11, nach dem der Grundsatz „ne bis in idem“ auch mit Blick auf Art. 50 GrCH nur nach Maßgabe von Art. 54 SDÜ gilt). Dementsprechend musste das wegen eines Teils der durch das Urteil des Bezirksgerichts ... vom 24.10.2005 geahndeten Straftaten in der Bundesrepublik eingeleitete Strafverfahren eingestellt werden. Damit nimmt aber in der Sache das gegen den Beklagten in der Slowakischen Republik ergangene Strafurteil die Stelle eines deutschen Strafurteils ein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.09.2011- 2 WD 18.10 -, Buchholz 450.2 § 84 WDO 2002 Nr. 5 für ein Urteil auf Grundlage des Art. VII Abs. 3 Buchstabe b NATO-Truppenstatut ergangen ist; vgl. weiter zu der hier erfolgten Vollstreckbarkeitserklärung und Umwandlung der Strafsanktion: § 48 f., 54 IRG sowie zu der hier ebenfalls erfolgten Eintragung in das Bundeszentralregister: §§ 54 ff. BZRG). Dies rechtfertigt in Ansehung des genannten Zwecks der Bindungswirkung strafgerichtlicher Feststellungen für das Disziplinarverfahren, dass dem Urteil des Bezirksgerichts ..., das in der Bundesrepublik auf Grund des in Art. 54 SDÜ in Verbindung mit Art. 50 GrCh verankerten Grundsatzes „ne bis in idem“ zu einem Strafklageverbrauch führt, Bindungswirkung im Sinne von § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG zukommt. Für eine in diesen Fällen bestehende Bindungswirkung spricht auch, dass im Ausland oder - wie hier - an in ihrem Heimatstaat lebenden ausländischen Staatsangehörigen begangene Straftaten von ausländischen Strafverfolgungsbehörden und Gerichten regelmäßig vollständiger und gründlicher aufgeklärt werden können als dies deutschen Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichten möglich ist. Diese haben nämlich nur im Rahmen bestehender Rechtshilfeabkommen und ihrer innerstaatlichen Umsetzung die Möglichkeit zu Ermittlungsmaßnahmen im Ausland (vgl. zu diesem Aspekt ebenfalls: BVerwG, Beschluss vom 28.09.2011, a.a.O.). Soweit Bedenken bezüglich einer nicht immer gegebenen Vergleichbarkeit des deutschen mit dem ausländischen Strafverfahren vor allem im Hinblick auf die Einhaltung rechtsstaatlicher Mindeststandards gesehen werden (vgl. Weiß, a.a.O., § 23 BDG RdNr. 22), kann hiervon im Geltungsbereich des Schengener Durchführungsübereinkommens und der Europäischen Grundrechtecharta nicht ausgegangen werden (siehe dazu noch unten) und besteht zudem mit der Pflicht zur Lösung gemäß § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG ein hinreichendes Korrektiv (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.09.2011, a.a.O.).
33 
Gemäß § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG hat das Disziplinargericht allerdings die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind. Ein Lösungsbeschluss kommt damit dann in Frage, wenn das Disziplinargericht sonst gezwungen wäre, auf der Grundlage offensichtlich unrichtiger oder inzwischen als unzutreffend erkannter Feststellungen zu entscheiden, wenn also die strafgerichtlichen Feststellungen in sich widersprüchlich oder unschlüssig sind, in Widerspruch zu Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen stehen oder in einem ausschlaggebenden Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind. Ein Lösungsbeschluss kommt auch dann in Betracht, wenn neue Beweismittel - etwa neue Sachverständigengutachten - vorgelegt werden, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen und nach denen die strafgerichtlichen Feststellungen offenbar unrichtig sind oder jedenfalls auf erhebliche Zweifel stoßen. Es genügt insoweit aber nicht, dass die Disziplinargerichte auf Grund einer eigenen anderen Würdigung abweichende Feststellungen für richtig halten; das Disziplinargericht darf insbesondere nicht seine eigene Beweiswürdigung gegen die des Strafgerichts setzen. Auch die bloße Möglichkeit, dass das Geschehen ganz oder teilweise anders gewesen sein könnte, oder der Umstand, dass der beschuldigte Beamte die ihm zur Last gelegte Tat bestreitet, reichen für einen Lösungsbeschluss nicht aus (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 26.08.2010 - 2 B 43.10 -, Buchholz 235.1 § 57 BDG Nr. 3; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.04.2009, a.a.O. m.w.N.; Hummel/Köhler/Mayer, a.a.O., § 57 RdNr. 10). Für den Fall, dass - wie hier - ein ausländisches Strafurteil Bindungswirkung entfaltet, ist zudem zu prüfen, ob rechtsstaatliche Mindeststandards eingehalten sind.
34 
Wird erst im gerichtlichen Disziplinarverfahren das Vorliegen einer dieser Voraussetzungen geltend gemacht, so sind die Verwaltungsgerichte erst dann befugt, dem Vorbringen weiter nachzugehen und schließlich über eine Lösung nach § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG zu entscheiden, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist. Pauschale Behauptungen genügen nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.08.2010, a.a.O., hinsichtlich der bloßen Behauptung, es habe im Strafverfahren einen Deal gegeben). Es müssen tatsächliche Umstände dargetan werden, aus denen sich die offenkundige Unrichtigkeit im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG ergeben kann. Wird hinreichend substantiiert geltend gemacht, dass die Feststellungen eines ausländischen Strafurteils unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind, sind erforderlichenfalls Ermittlungen zum Inhalt des Protokolls der Hauptverhandlung und zum Inhalt des Strafprozessrechts des Staates, dessen Strafgericht die rechtskräftige Verurteilung ausgesprochen hat, anzustellen (BVerwG, Beschluss vom 28.09.2011, a.a.O.; Deiseroth, juris-PR-BVerwG 25/2011 Anm. 4).
35 
Die Voraussetzungen für einen Lösungsbeschluss liegen nicht vor.
36 
Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Strafnormen und Prozessschutzregeln der Slowakischen Republik, die am 01.05.2004 der EU beigetreten ist (Beitrittsvertrag vom 16.04.2003, ABl. 2003 L 236/33 und C 227 E), rechtsstaatlichen Mindestanforderungen genügen. Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 26.02.2013 - c-399/11 - (Melloni), NJW 2013, 1215 RdNr. 37 und 63; vgl. auch Gutachten des EuGH vom 18.12.2014 - C-2/13, RdNr. 191 ff.) verlangt der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten, namentlich in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, dass der einzelne Mitgliedstaat, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte (vgl. hier die justiziellen Grundrechte in Art. 47 ff. GrCh) beachtet. Für außergewöhnliche Umstände im oben genannten Sinn ist im Hinblick auf den slowakischen Strafprozess nichts ersichtlich.
37 
Eine Lösung von den tatsächlichen Feststellungen des Urteils des Bezirksgerichts ... vom 24.10.2005 kommt auch im Hinblick auf eine vom Beklagten geltend gemachte offenkundige Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften nicht in Betracht.
38 
So hat der Bevollmächtigte des Beklagten zunächst an seiner Rüge, der in der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht ... anwesende Dolmetscher sei nicht öffentlich bestellt und vereidigt gewesen (zu den Rechtsfolgen des Verstoßes gegen §189 GVG nach deutschem Recht vgl. BGH, Urteil vom 07.10.1986 - VI ZR 262/85 -, NJW 1987, 260; OLG Hamm, Beschluss vom 12.12.1995 - 4 Ss 888/95 -, StV 1996, 532), nicht mehr festgehalten, nachdem er in der Berufungsverhandlung vor dem Senat auf eine entsprechende „Übersetzerklausel“ für den im slowakischen Strafverfahren durchweg beigezogenen Dolmetscher ..., die sich in den vom Senat beigezogenen Akten des Strafprozesses des Bezirksgerichts ... (Blatt 622) befindet, hingewiesen wurde.
39 
Die weitere Rüge des Beklagten, das Bezirksgericht ... habe gegen den Mündlichkeitsgrundsatz verstoßen, greift ebenfalls nicht durch. Der Beklagte beanstandet insoweit, dass die Zeugen, vor allem die (angeblich) Geschädigten, vom Gericht nicht zu dem Tatvorwurf vernommen worden seien, sich vielmehr nur auf die bislang von ihnen gemachten schriftlichen Angaben berufen und mitgeteilt hätten, dass sie dem nichts hinzuzufügen hätten. Damit habe sich das Gericht keinen direkten und unmittelbaren Eindruck verschafft, sondern ausschließlich auf das schriftliche Aktenstudium verlassen. Bei diesem Vorbringen übersieht der Beklagte indes, dass das Kreisgericht ... als Berufungsgericht mit Beschluss vom 14.06.2005 das erste, auf die Hauptverhandlung vom 21.03.2005 ergangene Urteil des Bezirksgerichts ... vom 13.04.2005 aufgehoben und die Sache gemäß § 259 Abs. 1 der slowakischen Strafprozessordnung an das Bezirksgericht... zurückgegeben hat, um es im „notwendigen Umfang“ von Neuem zu verhandeln und zu entscheiden. Das Berufungsgericht hat im Beschluss vom 14.06.2005 die tatsächlichen Feststellungen und rechtliche Würdigung des Bezirksgerichts ... im Urteil vom 13.04.2005 zum Tatkomplex 1 (die hier streitgegenständlichen Taten im Jahr 1999) unbeanstandet gelassen und als „richtig“ bezeichnet, so dass insoweit das Bezirksgericht ... in diesem Umfang nicht mehr neu verhandeln und entscheiden musste. In der Hauptverhandlung des zurückverwiesenen Verfahrens hat sich das - identisch besetzte - Bezirksgericht ... gemäß § 219 Satz 2 der slowakischen Strafprozessordnung mit dem wesentlichen Inhalt der bislang erfolgten Beweisführung bekannt gemacht und dann die Geschädigten... und ... als Zeugen vernommen, die sich auf die bislang in der ersten Hauptverhandlung vom 21.03.2005 gemachten Ausführungen beriefen, und zudem auf weitere Fragen des Gerichts und des Beklagten Angaben machten. Weiterhin wurde der Zeuge ... vernommen. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass ein Verstoß gegen den Mündlichkeitsgrundsatz auch nicht Gegenstand der von dem Beklagten auch gegen das Urteil des Bezirksgerichts ... vom 24.10.2005 eingelegten Berufung war und das Kreisgericht ... im Beschluss vom 31.01.2006 darüber hinaus ausgeführt hat:
40 
„Das …Gericht hat auf Grund der eingelegten Berufung im Sinne des § 254 Abs. 1 der Strafprozessordnung die Richtigkeit und Gesetzlichkeit des angefochtenen Urteils, als auch die Richtigkeit des Verfahrens, das ihm vorausging überprüft, berücksichtigend dabei auch eventuelle Fehler, die durch die Berufung nicht angefochten waren, und auf diese Weise festgestellt, dass die Berufung des Angeklagten unbegründet ist.“
41 
Schließlich sieht der Senat auch keinen Anlass für eine Lösung von den vom slowakischen Strafgericht getroffenen Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Beklagten, die das Disziplinargericht insoweit binden, als sie sich auf die Frage beziehen, ob der Beklagte schuldfähig oder schuldunfähig war (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3). Denn in der Berufungsverhandlung vor dem Senat hat der Beklagte namentlich nur noch eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB bei Tatbegehung geltend gemacht, die von der Bindungswirkung des § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG nicht umfasst ist. Auf eine Schuldunfähigkeit hat sich der Beklagte in der Berufungsverhandlung nicht mehr ausdrücklich berufen. Darüber hinaus greifen die von dem Beklagten geltend gemachten Bedenken im Zusammenhang mit der Einholung der Sachverständigengutachten zur Frage der Schuldfähigkeit im slowakischen Strafverfahren (Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich Gesundheitswesen, Unterbereich Psychiatrie vom 06.12.2004, erstellt von ... sowie Sachverständigengutachten des ... vom 22.11.2004) nicht durch. Dies gilt zunächst für die Rüge der mangelnden Übersetzung dieser Gutachten zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung. Zwar ergibt sich aus dem Beschluss des Kreisgerichts ... vom 14.06.2005, dass ein Übersetzer für die Übersetzung der eingeholten Sachverständigengutachten im Vorverfahren nicht bestellt worden ist. Doch ist ausweislich dieses Beschlusses ein Übersetzer bestellt worden, als Klage zum Gericht erhoben wurde. Darüber hinaus sind die Gutachter ... und ... in der Hauptverhandlung vom 21.03.2005 als Sachverständige vernommen worden und haben auch auf Fragen des Verteidigers des Beklagten und des Beklagten selbst Stellung genommen, was darauf schließen lässt, dass dem Beklagten und seinem Verteidiger der Inhalt der erstellten Sachverständigengutachten jedenfalls zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung (hinreichend) bekannt war. Zudem hat der Beklagte im zweiten Berufungsverfahren vor dem Kreisgericht ... ausweislich des Beschlusses des Kreisgerichts ... vom 31.01.2006 eine fehlende Übersetzung der Sachverständigengutachten nicht (mehr) geltend gemacht, sondern sich vielmehr im Zusammenhang mit der von ihm erhobenen Rüge hinsichtlich der Feststellung, dass er grob die Grundsätze der Gastfreundschaft verletzt habe, auf die eingeholten Sachverständigengutachten berufen.
42 
Auch die von dem Beklagten geltend gemachten Mängel bei der Erstellung des Sachverständigengutachtens des ... können nicht zu einer Lösung im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG führen. Dabei ist zunächst hervorzuheben, dass der Beklagte nur Bedenken gegen das Sachverständigengutachten des ... geltend macht, das Sachverständigengutachten der ... hingegen nicht beanstandet. Doch auch das Gutachten des ... kommt zu dem Ergebnis, dass der Beklagte nicht an einer psychischen Erkrankung leidet und dass seine Beherrschungsfähigkeit nicht in einem forensisch relevanten Maß beeinträchtigt war. Bezüglich der Rüge, die bei der Exploration durch ... zugezogene Dolmetscherin sei der deutschen Sprache nicht mächtig gewesen, fällt weiter auf, dass sie weder im slowakischen Strafverfahren noch bislang im Disziplinarverfahren erhoben wurde, was durchgreifende Zweifel an ihrer Glaubhaftigkeit aufkommen lässt. Es kommt hinzu, dass im Gutachten des Sachverständigen ... Mängel der sprachlichen Verständigung nicht erwähnt wurden und aus dem im Gutachten wiedergegebenen Angaben des Beklagten bei dessen Exploration sprachliche Verständigungsschwierigkeiten nicht ersichtlich werden. Auffallend ist zudem, dass die im Sachverständigengutachten des ... wiedergegebenen Angaben des Beklagten weitgehend und auch in Details deckungsgleich sind denen im Sachverständigengutachten der ... Für die Erstellung des zuletzt genannten Sachverständigengutachtens wurde der Beklagte in deutscher Sprache exploriert. All diese Umstände sprechen gegen relevante Mängel der Kommunikation bei der Erstellung des Sachverständigengutachtens des ....
43 
Soweit der Beklagte wiederum hinsichtlich des Sachverständigengutachtens ... geltend macht, die Exploration sei schon in zeitlicher Hinsicht nicht ausreichend gewesen, vermag der Senat dem ebenfalls nicht zu folgen. Im Gutachten des ... wird insoweit ausgeführt, dass der Beklagte zunächst vorsichtig, später dann gesprächiger gewesen sei. Er sei unterhaltsam, andererseits in seiner Ausdrucksweise sehr vorsichtig. Auf viele Fragen, die seine Person und seine Tat betreffen, habe er nicht antworten wollen. Er habe insbesondere Fragen zu dem Verlauf seiner Ehe und zu den Scheidungsgründen nicht beantworten wollen; auch habe er es abgelehnt, auf viele weitere Fragen, insbesondere zu seinem Sexualverhalten zu antworten. Insgesamt sei festzuhalten, dass der Beklagte während der Unterhaltung mit dem Gutachter einerseits sehr viel gesprochen habe, andererseits seien seine Aussagen „informationsarm“ gewesen, weil er sich weitestgehend geweigert habe, Informationen über seine Person und sein Leben zu geben und weil er über die Straftaten überhaupt nichts gesagt habe. Die Zusammenarbeit bei der Durchführung von Tests sei ebenfalls erschwert gewesen. Der Beklagte habe sich geweigert, einige Tests (z.B. Zeichnungen) durchzuführen und habe andere Tests nur teilweise absolviert. Bei weiteren angewandten Methoden habe er nur wenige Antworten gegeben, auf viele Aufforderungen habe er mit „no comment“ reagiert. Diese Angaben zur sehr beschränkten Mitarbeit des Beklagten bei der Exploration hat der Gutachter ... bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht ... am 21.03.2005 wiederholt. Sie fügen sich zudem in das Bild ein, das der Senat von dem Beklagten, der Angaben zu den Tatvorwürfen in der Berufungsverhandlung ausdrücklich nicht machen wollte, hat gewinnen können. Auch die Gutachter ... haben festgestellt, dass der Beklagte beim Versuch, die vorliegenden Taten zu analysieren bzw. ein Gespräch darüber zu beginnen, sofort verärgert bzw. unfreundlich reagiert habe; soweit der Gegenstand des Gesprächs indifferente Themen betreffe, habe der Beklagte gut mitgearbeitet, ansonsten sei er unwillig und unfreundlich gestimmt gewesen. Insoweit ergibt sich aus den beiden eingeholten Sachverständigengutachten das Bild, dass sich die Sachverständigen jeweils um eine gründliche Exploration des Beklagten bemüht haben; beim Gutachter ... kamen noch psychologische Testverfahren hinzu. Eine weitergehende Exploration war offenkundig wegen der mangelnden Bereitschaft des Beklagten zur Mitarbeit bei den Explorationsgesprächen und bei der Durchführung von psychologischen Tests nicht möglich, kann aber nicht darauf zurückgeführt werden, dass sich die Gutachter nicht hinreichend Zeit für die Exploration genommen hätten. Gleichwohl haben sie in der Hauptverhandlung vom 21.03.2005 vor dem Bezirksgericht ... plausibel und nachvollziehbar dargelegt, dass die Angaben des Beklagten für die Erstellung der erbetenen Gutachten ausreichend gewesen seien und weitere Untersuchungen sowie ein weiterer Zeitaufwand nicht zweckmäßig gewesen wären.
44 
Hinsichtlich der Rüge, dass der Gutachter ... keine schriftlichen Unterlagen der behandelnden Ärzte beigezogen habe, wird schon kein Arzt benannt, dessen Unterlagen hätten herangezogen werden können. Der Sachverständige ... gibt zudem an, dass er zu Zwecken der Erstellung des Gutachtens die schriftlichen Unterlagen studiert habe und ihm ein Gutachten des Kollegen ... zur Verfügung gestanden habe.
45 
Danach ist auch im Berufungsverfahren von den tatsächlichen Feststellungen auszugehen, die das Verwaltungsgericht auf Seite 6 und 7 seines Urteils in Bezug auf die Feststellungen des Urteils des Bezirksgerichts ... vom 24.10.2005 getroffen hat. Die von dem Beklagten begangenen Taten entsprechen nach deutschem Recht den Straftaten des (schweren) sexuellen Missbrauchs von Kindern nach §§ 176, 176a StGB (so auch Beschluss des Landgerichts... vom 05.06.2007, a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 10.12.2014 - 2 B 75.14 -, NVwZ-RR 2015, 223).
46 
Mit diesen Taten hat der Beschuldigte ein außerdienstliches Dienstvergehen im Sinne des in dem hier relevanten Tatzeitraum (Sommer 1999) geltenden § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG in der Fassung vom 31.03.1999 (BBG a.F.) begangen. Danach ist ein Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für ein Amt oder das Ansehen des Berufsbeamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
47 
Das Verhalten des Beklagten ist eine außerdienstliche Pflichtverletzung im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG a.F., da es sich als Verhalten einer Privatperson ohne kausale und logische Einbindung in ein Amt und in eine damit verbundene dienstliche Tätigkeit darstellt. Der Beklagte hat durch den (schweren) sexuellen Missbrauch von Kindern gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes (§ 54 Satz 3 BBG a.F.) verstoßen. Die qualifizierenden Voraussetzungen des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG a.F. sind hier ebenfalls erfüllt. Dazu heißt es in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 25.03.2010 - 2 C 83.08 -, BVerwGE 136, 173):
48 
„Für die entsprechenden bundesrechtlichen Vorschriften in § 54 Satz 3 BBG a.F. und § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG hat der Disziplinarsenat (Urteil vom 30. August 2000 - BVerwG 1 D 37.99 - BVerwGE 112, 19 <23 ff.> = Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 23) hervorgehoben, dass der Gesetzgeber mit der Einführung des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG dem Wandel der gesellschaftlichen Anschauungen über die Stellung der Beamten Rechnung tragen wollte. Diese werden nicht mehr als Vorbild in allen Lebenslagen angesehen, die besonderen Anforderungen an Moral und Anstand unterliegen. Daher ist ein außerdienstliches Fehlverhalten nur dann disziplinarisch bedeutsam, wenn es die Achtung und das Vertrauen beeinträchtigt, die der Beruf des Beamten erfordern. Die Beeinträchtigung muss sich auf das konkrete Amt des Beamten beziehen oder das Ansehen des Beamtentums nachhaltig beschädigen.
49 
In Reaktion auf diese Rechtsprechung erwähnt § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG den Ansehensverlust nicht mehr. Insoweit wird in der Gesetzesbegründung hervorgehoben, dass die vorkonstitutionelle Auffassung, Beamte seien "immer im Dienst", in dieser Allgemeinheit nicht mehr gelte. Es gehe allein um das Vertrauen in eine objektive, rechtmäßige und effiziente Aufgabenerfüllung (vgl. BTDrucks 16/4027). Eine Rechtsänderung ergibt sich hieraus nicht. Die Wahrung des "Ansehens des Beamtentums" dient allein der Erhaltung eines allgemeinen Vertrauens in eine rechtsstaatliche Verwaltung. Das Berufsbeamtentum soll eine stabile gesetzestreue Verwaltung sichern, die freiheitlich-demokratische Rechtsordnung verteidigen und durch Unabhängigkeit und Unparteilichkeit einen ausgleichenden Faktor gegenüber den das Staatsleben gestaltenden politischen Kräften darstellen. Das Vertrauen, dass er diesem Auftrag gerecht wird und dessen er zur Erfüllung seiner Aufgabe bedarf, darf der Beamte durch sein Verhalten nicht beeinträchtigen (Urteil vom 30. August 2000 a.a.O. m.w.N.).
50 
Der mit der Gesetzesänderung nachvollzogene Wertungswandel bei der Beurteilung außerdienstlichen Verhaltens als Dienstvergehen ist zu berücksichtigen, entsprach aber bereits zum Tatzeitpunkt der Auslegung der seinerzeit geltenden § 20 Satz 3 und § 40 Abs. 1 Satz 2 LBG a.F. durch das Bundesverwaltungsgericht. Für die Frage, ob der Beamte im angeschuldigten Tatzeitraum seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat, ist daher weiterhin die damalige Sach- und Rechtslage maßgebend, weil es auch im Hinblick auf den Rechtsgedanken des § 2 Abs. 3 StGB kein für den Beklagten materiellrechtlich günstigeres neues Recht gibt (vgl. dazu zuletzt: Urteil vom 25. August 2009 - BVerwG 1 D 1.08 - Buchholz 232.0 § 77 BBG 2009 Nr. 1, m.w.N.).
51 
Vorsätzlich begangene schwerwiegende Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe geahndet worden sind, führen allerdings auch ohne Bezug auf das konkrete Amt in der Regel zu einer Ansehensschädigung wie die gesetzgeberische Wertung in § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG (bzw. § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG, vormals § 48 Satz 1 Nr. 1 BBG a.F. bzw. § 83 Satz 1 Nr. 1 LBG a.F.) zeigt (Urteil vom 30. August 2000 a.a.O.). Um eine solche schwerwiegende Straftat handelt es sich bei einem vorsätzlich begangenen außerdienstlichen Sexualdelikt gegen ein Kind im Sinne des § 176 Abs. 1 StGB, das mit einer Freiheitsstrafe geahndet worden ist.“
52 
Eine solche Straftat ist - unabhängig vom konkreten Amt, das der Beamte innehat und unabhängig vom konkret verhängten Strafmaß - geeignet, das Ansehen des Berufsbeamtentums derart schwerwiegend zu beeinträchtigen, dass als „Richtschnur“ für die Maßnahmebemessung (BVerwG, Urteil vom 25.03.2010, a.a.O.; Beschluss vom 23.06.2010 - 2 B 44.09 -, IÖD 2010, 189) bzw. als „Regeleinstufung“ (BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 - 2 C 9.14 -, NVwZ 2015, 1680) die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. für den Ruhestandsbeamten die Aberkennung des Ruhegehalts zu Grunde zu legen sind. Das folgt aus der in hohem Maße schädlichen Wirkung eines sexuellen Missbrauchs für die Persönlichkeit des Kindes (Art. 2 Abs. 1 GG) verbunden mit einer schweren Verletzung seiner Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), die auch in dem hohen Strafrahmen der §§ 176 Abs. 1, 176a StGB zum Ausdruck kommt. Der strafbare sexuelle Missbrauch eines Kindes ist in hohem Maße persönlichkeitsschädigend, weil er in den Reifeprozess eines jungen Menschen eingreift und nachhaltig die Entwicklung seiner Gesamtpersönlichkeit gefährdet. Ein Kind oder Jugendlicher kann wegen seiner fehlenden bzw. noch nicht hinreichenden Reife das Erlebte intellektuell und psychisch in der Regel gar nicht oder nur sehr schwer verarbeiten. Zugleich benutzt der Täter sein kindliches Opfer als Mittel der Befriedigung seines Geschlechtstriebs. In dieser Herabminderung zum bloßen Objekt seines eigenen Sexualverhaltens liegt eine grobe Missachtung der Menschenwürde und der Persönlichkeitsrechte des betroffenen Kindes. Sexualdelikte gegen Kinder unterliegen mittlerweile durchgängig einer starken gesellschaftlichen Ächtung. Die Tatbestände des sexuellen Missbrauchs von Kindern (§§ 176, 176a, 176b, ebenso § 184b StGB, vgl. auch § 5 Nr. 8b StGB) bezwecken, die Entwicklung des Kindes vor vorzeitigen sexuellen Erlebnissen zu schützen. Deshalb führt auch der außerhalb des Dienstes begangene sexuelle Missbrauch eines Kindes durch einen Beamten in der Vorstellungswelt eines vorurteilsfrei wertenden Betrachters regelmäßig zu einem völligen Ansehensverlust, also zu einem Verlust des Vertrauens der Allgemeinheit in die Integrität des Beamtentums. Insbesondere in einem freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat ist das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der Beamtenschaft für den geordneten Ablauf der öffentlichen Verwaltung unabdingbar. Dieses Vertrauen wir auch durch das persönliche Ansehen eines jeden Beamten bestimmt (BVerwG, Urteile vom 25.03.2010, a.a.O. und vom 24.02.1999 - 1 D 72.97 -, juris m.w.N.)
53 
Die Feststellung, dass hier für den Beklagten als Ruhestandsbeamten die Aberkennung des Ruhegehalts gemäß §§ 5 Abs. 2 Nr. 2, 12 BDG als Richtschnur für die Maßnahmebemessung bzw. als Regelmaßnahme in Betracht kommt, entbindet das Disziplinargericht jedoch unter Beachtung des im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzips und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht davon, die Umstände des Einzelfalls ausreichend zu würdigen (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG). Die Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens stehen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist auch der Senat der Ansicht, dass es im Fall des Beklagten bei der Aberkennung des Ruhegehalts (§§ 5 Abs. 2 Nr. 2, 12 BDG) zu verbleiben hat.
54 
Hinsichtlich der Schwere des Dienstvergehens sind für den Senat keine den Beklagten entlastenden Gesichtspunkte ersichtlich. Im Gegenteil: Dem von dem Beklagten begangenen (schweren) Missbrauch von Kindern kommt hier ein außerordentliches Gewicht zu.
55 
Für die Schwere des Dienstvergehens können bestimmend sein die objektive Handlung (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung sowie besondere Umstände der Tatbegehung, wie etwa Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und Dritte, zum Beispiel der materielle Schaden (vgl. BVerwG, Urteile vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252 und vom 29.05.2008, a.a.O.). Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich zutreffend ausgeführt, dass der planvolle und über einen längeren Zeitraum fortgesetzte Missbrauch der Kinder sowie das zur Begehung der Tat zielgerichtete, gleichsam perfide Ausnutzen des Vertrauens und der wirtschaftlichen Not der Betroffenen über das schon außerordentlich schwere Eigengewicht der Tat hinausgehende erschwerende Umstände aufweist. Es hat in diesem Zusammenhang zu Recht auf das Urteil des Bezirksgerichts ... vom 24.10.2005 Bezug genommen, in dem es heißt:
56 
„Die Stufe der gesellschaftlichen Gefährlichkeit bei dem Beschuldigten wird durch die Tatsache erhöht, dass er die Taten längere Zeit fortgesetzt und an mehreren Personen begangen hat, dass er grob und pervers gegen die Prinzipien der Gastfreundlichkeit, welche er auf dem Gebiet der slowakischen Republik genoss, verstoßen hat, dass er das Wohlwollen der Personen, mit welchen er sich traf, erlangt hat und die schwierige soziale und vor allem finanzielle Situation in der Weise missbraucht hat, dass er der Familie der Minderjährigen diverse kleine oder größere Finanzsummen geleistet hat. Er hat für diese Familie die Einkäufe bezahlt, ermöglichte ihnen, in seiner Holzhütte in der Gemeinde ... zu wohnen, womit er einen engen Kontakt zu der Familie zwecks Befriedigung seiner perversen sexuellen Gelüste geknüpft hat.“
57 
Soweit der Mutter der geschädigten Kinder im Urteil des Bezirksgerichts ... vom 24.10.2005 ein „großer Anteil“ an den Handlungen des Beklagten zugewiesen wird, hat das Verwaltungsgericht ebenso zutreffend festgestellt, dass dies den Beklagten nicht entlastet.
58 
Durchgreifende Entlastungsgesichtspunkte, die hier ein Absehen von der als Richtschnur bzw. Regelmaßnahme heranzuziehenden Aberkennung des Ruhegehalts rechtfertigen würden, vermag der Senat mit dem Verwaltungsgericht nicht zu erkennen. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf abgestellt, dass sich der Beklagte auf den von ihm in der Sache zunächst maßgeblich herangezogenen Entlastungsgrund einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von §§ 20, 21 StGB nicht berufen kann, bei dem nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst bzw. der Aberkennung des Ruhegehalts nicht mehr ausgesprochen werden kann (BVerwG, Urteil vom 25.03.2010, a.a.O.).
59 
Erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Für die Frage der Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Betroffene den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte. Die Frage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit auf Grund einer krankhaften seelischen Störung „erheblich" war, ist eine Rechtsfrage, die die Disziplinargerichte ohne Bindung an die Einschätzung Sachverständiger in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise. Für die Annahme einer erheblichen Minderung der Schuldfähigkeit sind schwerwiegende Gesichtspunkte heranzuziehen wie etwa Psychopathien, Neurosen, Triebstörungen, leichtere Formen des Schwachsinns, altersbedingte Persönlichkeitsveränderungen, Affektzustände sowie Folgeerscheinungen einer Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten. Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt.
60 
Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass bei dem Beklagten solch schwerwiegende Gesichtspunkte in Betracht zu ziehen sind, werden von diesem weder hinreichend substantiiert vorgetragen noch sind sie für den Senat ersichtlich. Als einziger Anknüpfungspunkt für eine solche Maßnahme kommt allenfalls in Betracht, dass im Urteil des Bezirksgerichts ... vom 24.10.2005 ausgeführt wird, dass im Ermittlungsverfahren „Zweifel über den geistigen Zustand“ des Beklagten aufgekommen sind. Von welcher Art diese Zweifel sind, ist aus den dem Senat vorliegenden Akten nicht ersichtlich. Der Beklagte hat auch im gesamten Straf- wie auch im Disziplinarverfahren nicht über solche psychischen Probleme sowie deren Behandlung berichtet, die die Frage der Beurteilung seiner Schuldfähigkeit bei Tatbegehung aufwerfen könnten. Bei der Gutachtenerstellung im slowakischen Strafverfahren hat er gegenüber den Gutachtern ... angegeben, dass er niemals in einer Psychiatrie therapiert worden sei und sich psychisch in Ordnung fühle. Bei der von dem Gutachter ... vorgenommen Exploration führte er aus, dass er zum ersten Mal in einer Psychiatrie (zur Gutachtenerstellung) sei und sich - abgesehen von einem Rückenleiden - gesund fühle. In der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht ... vom 21.03.2005 gab der Beklagte bei der Befragung des Gutachters ... an, er wolle erklären, wie er sich als gesunder Mensch in einer psychiatrischen Einrichtung, in der er untersucht worden sei, gefühlt habe. Auch im Übrigen lassen sich den im slowakischen Strafverfahren eingeholten Sachverständigengutachten der ... sowie des ... (zu den Einwänden des Beklagten gegen diese Gutachten s. bereits oben) keine Zweifel an der uneingeschränkten Schuldfähigkeit des Beklagten entnehmen. Die Gutachter ... kommen für den Senat plausibel und nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass eine psychische Erkrankung im engeren Sinne unter Querschnittsgesichtspunkten zuverlässig ausgeschlossen werden kann. Beim Beklagten könne eine sexuelle Deviation im Sinne einer auf unreife, heranwachsende „Objekte“ gerichteten Homosexualität festgestellt werden. Zum Zeitpunkt der Verübung der Straftaten sei die „Beherrschungsfähigkeit“ des Beklagten nicht in einem forensisch relevanten Maße beeinträchtigt gewesen. Er habe die Gefährlichkeit seines Handelns erkennen können. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass zum Zeitpunkt der Tatbegehung ein Alkoholkonsum oder der Einfluss alkoholischer Getränke eine relevante Rolle gespielt habe. Auch der Gutachter ... kommt bei der Analyse der Persönlichkeit des Beklagten zu dem Ergebnis, dass es keine Anzeichen für eine geistige Erkrankung oder eine emotionale Störung gebe. Die Realitätskontrolle sei vorhanden. Die Persönlichkeit sei akzentuiert mit verstärkt egozentrischen Merkmalen. Diese Ergebnisse ihrer Begutachtung haben ... auf Befragen in der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht ... am 21.03.2005 nochmals bestätigt. Dem von der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts ... eingeholten Gutachten des ... vom 05.05.2008 können ebenfalls keine hinreichenden Anzeichen entnommen werden, die auf die Möglichkeit hindeuten würden, dass der Beklagte bei Tatbegehung möglicherweise erheblich vermindert schuldfähig gewesen wäre. Der dort erhobene Befund ist insoweit unauffällig. Soweit der Beklagte im Berufungsverfahren geltend gemacht hat, er sei psychisch stark angeschlagen, lebe völlig zurückgezogen und leide unter einer Depressionsbelastung, beziehen sich diese Angaben auf seine derzeitige Lebenssituation und lassen keine Rückschlüsse auf seine psychische Verfassung zum Zeitpunkt der Tatbegehung im Jahr 1999 zu.
61 
Auch im Übrigen stehen dem Beklagten keine Milderungs- oder Entlastungsgründe zur Seite, die ein Absehen von der Höchstmaßnahme rechtfertigen würden. Dies gilt insbesondere für den Umstand, dass der Beklagte bislang disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, seine Haftstrafe verbüßt hat und die ihm vorgeworfenen Taten nunmehr über 15 Jahre zurückliegen (vgl. zu Letzterem: BVerwG, Urteil vom 19.06.2008 - 1 D 2.07 -, Buchholz 235 § 25 BDO Nr. 5; Urteil des Senats vom 18.06.2013 - DB 13 S 533/13 -). Dies folgt nicht zuletzt aus §§ 14, 15 BDG, die im Gegensatz zu allen anderen Disziplinarmaßnahmen die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und die Aberkennung des Ruhegehalts vom (beschränkten) Maßnahmeverbot wegen strafrechtlicher Verurteilung (§ 14 BDG, der auch für eine Strafe auf Grund des Urteils eines ausländischen Strafgerichts Anwendung findet, vgl. BVerwG, Urteil vom 01.09.1981, a.a.O.) sowie vom Maßnahmeverbot wegen Zeitablaufs (§ 15 BDG) ausgenommen hat. Ist der Beamte - wie hier - wegen seines Dienstvergehens auf Dauer untragbar geworden, so ändert die Verbüßung einer Haftstrafe hieran ebenso wenig wie der Zeitablauf (dazu: BVerwG, Beschlüsse vom 20.01.2014 - 2 B 89.13 -, juris und vom 30.08.2012 - 2 B 21.12 -, jew. juris). Hinsichtlich des Zeitablaufes gilt dies auch dann, wenn dieser auf einem unangemessen langen Disziplinarverfahren beruht, soweit - wie hier - die Entfernung aus dem Dienst oder beim Ruhestandsbeamten die Aberkennung des Ruhegehalts geboten ist (BVerwG, Urteil vom 28.02.2013 - 2 C 3.12 -, BVerwGE 146, 98 m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 28.01.2013 - 2 BvR 1912/12 -, NVwZ 2013, 788).
62 
Der Senat vermag damit ebenso wie das Verwaltungsgericht nicht zu erkennen, dass der durch die Begehung des schwerwiegenden außerdienstlichen Dienstvergehens eingetretene Vertrauensverlust durch entlastende Umstände entfallen ist und der Beklagte gegenüber seinem Dienstherrn noch ein Restvertrauen in Anspruch nehmen und als aktiver Beamter noch im Dienst verbleiben könnte. Autorität und Ansehen eines Beamten beruhen vor allem auf dem Vertrauen, das ihm auf Grund pflichtgemäßen Verhaltens entgegengebracht wird. Als Ruhestandsbeamtem ist dem Beklagten daher das Ruhegehalt abzuerkennen. Die hierin liegende Härte ist für den Beklagten - auch unter wirtschaftlichen und familiären Gesichtspunkten - nicht unverhältnismäßig, da sie auf zurechenbarem Verhalten beruht.
63 
Der Senat sieht keinen Grund, die Gewährung des Unterhaltsbeitrags nach § 12 Abs. 2 BDG in Verbindung mit § 10 Abs. 3 Satz 2 BDG auszuschließen.
64 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 BDG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 VwGO, die zur Nichtzulassung der Revision auf § 69 BDG in Verbindung mit § 132 Abs. 2 VwGO.

Gründe

 
26 
Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet.
27 
Die Rüge des Beklagten, das Verwaltungsgericht sei verpflichtet gewesen, ihm einen Prozessbevollmächtigten wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage sowie wegen seiner subjektiven Fähigkeiten beizuordnen, geht schon deswegen fehl und kann damit nicht zu einem Erfolg der Berufung führen, weil der Beklagte einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes gemäß § 3 BDG, § 166 VwGO in Verbindung mit §§ 114 ff. ZPO im erstinstanzlichen Verfahren nicht gestellt hat.
28 
Entsprechend dem Antrag der Klägerin hat die Disziplinarkammer dem Beklagten auch zu Recht das Ruhegehalt aberkannt.
29 
Der Senat legt seiner Beurteilung die von der Disziplinarkammer getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu Grunde, die ihrerseits mit den tatsächlichen Feststellungen im Urteil des slowakischen Bezirksgerichtes ... vom 24.10.2005 übereinstimmen, soweit dieses die Taten des Beklagten aus dem Jahr 1999 zum Gegenstand hat.
30 
Hinsichtlich dieser Feststellungen des Bezirksgerichtes ... besteht gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG Bindungswirkung. Nach dieser Vorschrift, die gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 BDG auch im Berufungsverfahren anzuwenden ist, sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend. Auch wenn es sich hier nicht um ein rechtskräftiges Urteil eines deutschen Strafgerichts handelt, entfaltet das Strafurteil des slowakischen Bezirksgerichts ... die Wirkungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG (vgl. zur Frage, ob ausländische Strafurteile Bindungswirkung nach § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG entfalten können, einerseits eine Bindungswirkung generell ablehnend: Weiß, in: Gesamtkommentar öffentliches Dienstrecht [GKÖD], M § 23 RdNr. 22; Urban/Wittkowski, BDG, § 57 RdNr. 3; Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, § 23 BDG RdNr. 3; Schütz/Schmiemann, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, § 23 BDG RdNr. 5; Claussen/Janzen, BDO, 8. Aufl., § 18 RdNr. 3a; Bieler/Lukat, NDiszG § 24 RdNr. 4; andererseits: Hummel/Köhler/Mayer, BDG, 5. Aufl., § 57 RdNr. 3: Bindungswirkung ausländischer Urteile bei kultureller und rechtsstaatlicher Übereinstimmung der dortigen Strafnormen und Prozessschutzregeln mit denen des deutschen Rechts [ordre public, früher Art. 30 EGBGB, aufgehoben infolge der unmittelbaren Geltung der Rom-I-Verordnung durch Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 durch Gesetz vom 25.06.2009, BGBl. I S. 1574]). Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
31 
Der Wortlaut des § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG (ebenso § 23 Abs. 1 Satz 1 BDG für das behördliche Disziplinarverfahren) spricht lediglich davon, dass die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren Bindungswirkung entfalten, nicht aber ausdrücklich - anders als § 41 Abs. 1 BBG, § 24 BeamtStG (Verlust der Beamtenrechte), § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG (Erlöschen der Versorgungsbezüge) - von dem Urteil eines deutschen Gerichts. Ihm ist mithin die Beschränkung der Bindungswirkung auf Urteile eines deutschen Strafgerichts nicht zu entnehmen. Auch aus der Gesetzesbegründung (abgedruckt bei GKÖD, Anh D 051) ergibt sich für eine solche Beschränkung nichts. Aus den Regelungen zum Verlust der Beamtenrechte in § 41 Abs. 1 BBG, § 23 BeamtStG und zum Erlöschen der Versorgungsbezüge in § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG kann für das Erfordernis eines rechtskräftigen Urteils eines deutschen Strafgerichts in § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG ebenfalls nichts hergeleitet werden. Diese Normen sehen für den Verlust der Rechtsstellung als Beamter bzw. der Versorgungsbezüge ausdrücklich deswegen das Urteil eines deutschen Gerichts vor, weil es sich hierbei um eine kraft Gesetzes eintretende Rechtsfolge handelt, die nur von einem deutschen Gericht, nicht jedoch von ausländischen Gerichten beurteilt und verantwortet werden kann und soll. Demzufolge können diese für das Status- und das Versorgungsrecht des Beamten erlassenen Regelungen auch nicht auf andere gesetzliche Vorschriften übertragen werden; hierfür hätte es einer klarstellenden Aussage des Gesetzgebers bedurft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.09.2001 - 2 WDB 9/01 -, BVerwGE 115, 152). Allerdings kann ebenso wenig aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 01.09.1981 - 1 D 90.80 -, BVerwGE 73, 253) zu § 14 BDO, der Vorgängerregelung des § 14 BDG, gefolgert werden, dass die Bindungswirkung der §§ 23 Abs. 1, 57 Abs. 1 BDG auch bei sachgleichen Strafurteilen ausländischer Gerichte gilt (ebenso: Weiß sowie Urban/Wittkowski, jew. a.a.O.). Denn das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 01.09.1981, a.a.O., maßgeblich darauf abgestellt, dass § 14 BDO - anders als die Bindungsvorschriften der §§ 23 Abs. 1, 57 Abs. 1 BDG - eine „Rechtswohltat“ einräumt, die demjenigen zu Gute kommt, der eine sachgleiche Strafe verbüßt hat. Dem liegt zu Grunde, dass die Verbüßung der Strafe läuternd auf den Beamten gewirkt und seine Einsicht in das Unrecht seines Verhaltens gestärkt haben kann, unabhängig davon, ob ein deutsches oder ein ausländisches Gericht die Strafe verhängt hat.
32 
Entscheidend sind vielmehr Sinn und Zweck der Regelung über die Bindungswirkung in § 57 Abs. 1 BDG in den Blick zu nehmen. Der Gesetzgeber hat die Bindung der Disziplinargerichte an die Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im sachgleichen Strafverfahren bestimmt, um vor allem im Interesse der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes sicherzustellen, dass zu einem historischen Geschehensablauf nicht in verschiedenen gerichtlichen Verfahren unterschiedliche Feststellungen getroffen werden (BVerwG, Beschluss vom 26.08.2010 - 2 B 43.10 -, Buchholz 235.1 § 57 BDG Nr. 3; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.04.2009 - DB 16 S 3390/08 - m.w.N.; Weiß, a.a.O., § 57 BDG RdNr. 9). Er hat sich dafür entschieden, die Aufklärung eines sowohl strafrechtlich wie auch disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalts sowie die Sachverhalts- und Beweiswürdigung den Strafgerichten zu übertragen (so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 26.08.2010, a.a.O.). Zwar mag dem den Gesichtspunkten der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes auch zu Grunde liegenden Gebot der Einheitlichkeit der Rechtsprechung (vgl. Art. 95 Abs. 3 GG) entnommen werden, dass dieses Gebot als Spiegelbild des umfassenden Anspruchs der Einheit der Rechtsordnung nicht im gleichen Maße für Entscheidungen auf der Grundlage anderer Rechtsordnungen gilt (vgl. in diese Richtung gehend: Dannenberg, NZWehrr 1993, 190). Allerdings ist zu beachten, dass unter - den hier erfüllten - Voraussetzungen des Art. 54 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Abkommens (Schengener Durchführungsübereinkommen - SDÜ, ABl. EG 2000 L 239/219), dem die Slowakische Republik zum 31.12.2007 beigetreten ist, in Verbindung mit Art. 50 der durch den Vertrag von Lissabon am 01.12.2009 in Kraft getretenen Charta der Grundrechte (GrCh, BGBl. II S. 1233) ein Verbot der Doppelverfolgung für die deutschen Strafverfolgungsorgane besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 25.10.2010 - 1 StR 57/10 -, BGHSt 56, 11, nach dem der Grundsatz „ne bis in idem“ auch mit Blick auf Art. 50 GrCH nur nach Maßgabe von Art. 54 SDÜ gilt). Dementsprechend musste das wegen eines Teils der durch das Urteil des Bezirksgerichts ... vom 24.10.2005 geahndeten Straftaten in der Bundesrepublik eingeleitete Strafverfahren eingestellt werden. Damit nimmt aber in der Sache das gegen den Beklagten in der Slowakischen Republik ergangene Strafurteil die Stelle eines deutschen Strafurteils ein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.09.2011- 2 WD 18.10 -, Buchholz 450.2 § 84 WDO 2002 Nr. 5 für ein Urteil auf Grundlage des Art. VII Abs. 3 Buchstabe b NATO-Truppenstatut ergangen ist; vgl. weiter zu der hier erfolgten Vollstreckbarkeitserklärung und Umwandlung der Strafsanktion: § 48 f., 54 IRG sowie zu der hier ebenfalls erfolgten Eintragung in das Bundeszentralregister: §§ 54 ff. BZRG). Dies rechtfertigt in Ansehung des genannten Zwecks der Bindungswirkung strafgerichtlicher Feststellungen für das Disziplinarverfahren, dass dem Urteil des Bezirksgerichts ..., das in der Bundesrepublik auf Grund des in Art. 54 SDÜ in Verbindung mit Art. 50 GrCh verankerten Grundsatzes „ne bis in idem“ zu einem Strafklageverbrauch führt, Bindungswirkung im Sinne von § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG zukommt. Für eine in diesen Fällen bestehende Bindungswirkung spricht auch, dass im Ausland oder - wie hier - an in ihrem Heimatstaat lebenden ausländischen Staatsangehörigen begangene Straftaten von ausländischen Strafverfolgungsbehörden und Gerichten regelmäßig vollständiger und gründlicher aufgeklärt werden können als dies deutschen Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichten möglich ist. Diese haben nämlich nur im Rahmen bestehender Rechtshilfeabkommen und ihrer innerstaatlichen Umsetzung die Möglichkeit zu Ermittlungsmaßnahmen im Ausland (vgl. zu diesem Aspekt ebenfalls: BVerwG, Beschluss vom 28.09.2011, a.a.O.). Soweit Bedenken bezüglich einer nicht immer gegebenen Vergleichbarkeit des deutschen mit dem ausländischen Strafverfahren vor allem im Hinblick auf die Einhaltung rechtsstaatlicher Mindeststandards gesehen werden (vgl. Weiß, a.a.O., § 23 BDG RdNr. 22), kann hiervon im Geltungsbereich des Schengener Durchführungsübereinkommens und der Europäischen Grundrechtecharta nicht ausgegangen werden (siehe dazu noch unten) und besteht zudem mit der Pflicht zur Lösung gemäß § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG ein hinreichendes Korrektiv (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.09.2011, a.a.O.).
33 
Gemäß § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG hat das Disziplinargericht allerdings die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind. Ein Lösungsbeschluss kommt damit dann in Frage, wenn das Disziplinargericht sonst gezwungen wäre, auf der Grundlage offensichtlich unrichtiger oder inzwischen als unzutreffend erkannter Feststellungen zu entscheiden, wenn also die strafgerichtlichen Feststellungen in sich widersprüchlich oder unschlüssig sind, in Widerspruch zu Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen stehen oder in einem ausschlaggebenden Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind. Ein Lösungsbeschluss kommt auch dann in Betracht, wenn neue Beweismittel - etwa neue Sachverständigengutachten - vorgelegt werden, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen und nach denen die strafgerichtlichen Feststellungen offenbar unrichtig sind oder jedenfalls auf erhebliche Zweifel stoßen. Es genügt insoweit aber nicht, dass die Disziplinargerichte auf Grund einer eigenen anderen Würdigung abweichende Feststellungen für richtig halten; das Disziplinargericht darf insbesondere nicht seine eigene Beweiswürdigung gegen die des Strafgerichts setzen. Auch die bloße Möglichkeit, dass das Geschehen ganz oder teilweise anders gewesen sein könnte, oder der Umstand, dass der beschuldigte Beamte die ihm zur Last gelegte Tat bestreitet, reichen für einen Lösungsbeschluss nicht aus (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 26.08.2010 - 2 B 43.10 -, Buchholz 235.1 § 57 BDG Nr. 3; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.04.2009, a.a.O. m.w.N.; Hummel/Köhler/Mayer, a.a.O., § 57 RdNr. 10). Für den Fall, dass - wie hier - ein ausländisches Strafurteil Bindungswirkung entfaltet, ist zudem zu prüfen, ob rechtsstaatliche Mindeststandards eingehalten sind.
34 
Wird erst im gerichtlichen Disziplinarverfahren das Vorliegen einer dieser Voraussetzungen geltend gemacht, so sind die Verwaltungsgerichte erst dann befugt, dem Vorbringen weiter nachzugehen und schließlich über eine Lösung nach § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG zu entscheiden, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist. Pauschale Behauptungen genügen nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.08.2010, a.a.O., hinsichtlich der bloßen Behauptung, es habe im Strafverfahren einen Deal gegeben). Es müssen tatsächliche Umstände dargetan werden, aus denen sich die offenkundige Unrichtigkeit im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG ergeben kann. Wird hinreichend substantiiert geltend gemacht, dass die Feststellungen eines ausländischen Strafurteils unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind, sind erforderlichenfalls Ermittlungen zum Inhalt des Protokolls der Hauptverhandlung und zum Inhalt des Strafprozessrechts des Staates, dessen Strafgericht die rechtskräftige Verurteilung ausgesprochen hat, anzustellen (BVerwG, Beschluss vom 28.09.2011, a.a.O.; Deiseroth, juris-PR-BVerwG 25/2011 Anm. 4).
35 
Die Voraussetzungen für einen Lösungsbeschluss liegen nicht vor.
36 
Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Strafnormen und Prozessschutzregeln der Slowakischen Republik, die am 01.05.2004 der EU beigetreten ist (Beitrittsvertrag vom 16.04.2003, ABl. 2003 L 236/33 und C 227 E), rechtsstaatlichen Mindestanforderungen genügen. Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 26.02.2013 - c-399/11 - (Melloni), NJW 2013, 1215 RdNr. 37 und 63; vgl. auch Gutachten des EuGH vom 18.12.2014 - C-2/13, RdNr. 191 ff.) verlangt der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten, namentlich in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, dass der einzelne Mitgliedstaat, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte (vgl. hier die justiziellen Grundrechte in Art. 47 ff. GrCh) beachtet. Für außergewöhnliche Umstände im oben genannten Sinn ist im Hinblick auf den slowakischen Strafprozess nichts ersichtlich.
37 
Eine Lösung von den tatsächlichen Feststellungen des Urteils des Bezirksgerichts ... vom 24.10.2005 kommt auch im Hinblick auf eine vom Beklagten geltend gemachte offenkundige Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften nicht in Betracht.
38 
So hat der Bevollmächtigte des Beklagten zunächst an seiner Rüge, der in der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht ... anwesende Dolmetscher sei nicht öffentlich bestellt und vereidigt gewesen (zu den Rechtsfolgen des Verstoßes gegen §189 GVG nach deutschem Recht vgl. BGH, Urteil vom 07.10.1986 - VI ZR 262/85 -, NJW 1987, 260; OLG Hamm, Beschluss vom 12.12.1995 - 4 Ss 888/95 -, StV 1996, 532), nicht mehr festgehalten, nachdem er in der Berufungsverhandlung vor dem Senat auf eine entsprechende „Übersetzerklausel“ für den im slowakischen Strafverfahren durchweg beigezogenen Dolmetscher ..., die sich in den vom Senat beigezogenen Akten des Strafprozesses des Bezirksgerichts ... (Blatt 622) befindet, hingewiesen wurde.
39 
Die weitere Rüge des Beklagten, das Bezirksgericht ... habe gegen den Mündlichkeitsgrundsatz verstoßen, greift ebenfalls nicht durch. Der Beklagte beanstandet insoweit, dass die Zeugen, vor allem die (angeblich) Geschädigten, vom Gericht nicht zu dem Tatvorwurf vernommen worden seien, sich vielmehr nur auf die bislang von ihnen gemachten schriftlichen Angaben berufen und mitgeteilt hätten, dass sie dem nichts hinzuzufügen hätten. Damit habe sich das Gericht keinen direkten und unmittelbaren Eindruck verschafft, sondern ausschließlich auf das schriftliche Aktenstudium verlassen. Bei diesem Vorbringen übersieht der Beklagte indes, dass das Kreisgericht ... als Berufungsgericht mit Beschluss vom 14.06.2005 das erste, auf die Hauptverhandlung vom 21.03.2005 ergangene Urteil des Bezirksgerichts ... vom 13.04.2005 aufgehoben und die Sache gemäß § 259 Abs. 1 der slowakischen Strafprozessordnung an das Bezirksgericht... zurückgegeben hat, um es im „notwendigen Umfang“ von Neuem zu verhandeln und zu entscheiden. Das Berufungsgericht hat im Beschluss vom 14.06.2005 die tatsächlichen Feststellungen und rechtliche Würdigung des Bezirksgerichts ... im Urteil vom 13.04.2005 zum Tatkomplex 1 (die hier streitgegenständlichen Taten im Jahr 1999) unbeanstandet gelassen und als „richtig“ bezeichnet, so dass insoweit das Bezirksgericht ... in diesem Umfang nicht mehr neu verhandeln und entscheiden musste. In der Hauptverhandlung des zurückverwiesenen Verfahrens hat sich das - identisch besetzte - Bezirksgericht ... gemäß § 219 Satz 2 der slowakischen Strafprozessordnung mit dem wesentlichen Inhalt der bislang erfolgten Beweisführung bekannt gemacht und dann die Geschädigten... und ... als Zeugen vernommen, die sich auf die bislang in der ersten Hauptverhandlung vom 21.03.2005 gemachten Ausführungen beriefen, und zudem auf weitere Fragen des Gerichts und des Beklagten Angaben machten. Weiterhin wurde der Zeuge ... vernommen. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass ein Verstoß gegen den Mündlichkeitsgrundsatz auch nicht Gegenstand der von dem Beklagten auch gegen das Urteil des Bezirksgerichts ... vom 24.10.2005 eingelegten Berufung war und das Kreisgericht ... im Beschluss vom 31.01.2006 darüber hinaus ausgeführt hat:
40 
„Das …Gericht hat auf Grund der eingelegten Berufung im Sinne des § 254 Abs. 1 der Strafprozessordnung die Richtigkeit und Gesetzlichkeit des angefochtenen Urteils, als auch die Richtigkeit des Verfahrens, das ihm vorausging überprüft, berücksichtigend dabei auch eventuelle Fehler, die durch die Berufung nicht angefochten waren, und auf diese Weise festgestellt, dass die Berufung des Angeklagten unbegründet ist.“
41 
Schließlich sieht der Senat auch keinen Anlass für eine Lösung von den vom slowakischen Strafgericht getroffenen Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Beklagten, die das Disziplinargericht insoweit binden, als sie sich auf die Frage beziehen, ob der Beklagte schuldfähig oder schuldunfähig war (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3). Denn in der Berufungsverhandlung vor dem Senat hat der Beklagte namentlich nur noch eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB bei Tatbegehung geltend gemacht, die von der Bindungswirkung des § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG nicht umfasst ist. Auf eine Schuldunfähigkeit hat sich der Beklagte in der Berufungsverhandlung nicht mehr ausdrücklich berufen. Darüber hinaus greifen die von dem Beklagten geltend gemachten Bedenken im Zusammenhang mit der Einholung der Sachverständigengutachten zur Frage der Schuldfähigkeit im slowakischen Strafverfahren (Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich Gesundheitswesen, Unterbereich Psychiatrie vom 06.12.2004, erstellt von ... sowie Sachverständigengutachten des ... vom 22.11.2004) nicht durch. Dies gilt zunächst für die Rüge der mangelnden Übersetzung dieser Gutachten zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung. Zwar ergibt sich aus dem Beschluss des Kreisgerichts ... vom 14.06.2005, dass ein Übersetzer für die Übersetzung der eingeholten Sachverständigengutachten im Vorverfahren nicht bestellt worden ist. Doch ist ausweislich dieses Beschlusses ein Übersetzer bestellt worden, als Klage zum Gericht erhoben wurde. Darüber hinaus sind die Gutachter ... und ... in der Hauptverhandlung vom 21.03.2005 als Sachverständige vernommen worden und haben auch auf Fragen des Verteidigers des Beklagten und des Beklagten selbst Stellung genommen, was darauf schließen lässt, dass dem Beklagten und seinem Verteidiger der Inhalt der erstellten Sachverständigengutachten jedenfalls zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung (hinreichend) bekannt war. Zudem hat der Beklagte im zweiten Berufungsverfahren vor dem Kreisgericht ... ausweislich des Beschlusses des Kreisgerichts ... vom 31.01.2006 eine fehlende Übersetzung der Sachverständigengutachten nicht (mehr) geltend gemacht, sondern sich vielmehr im Zusammenhang mit der von ihm erhobenen Rüge hinsichtlich der Feststellung, dass er grob die Grundsätze der Gastfreundschaft verletzt habe, auf die eingeholten Sachverständigengutachten berufen.
42 
Auch die von dem Beklagten geltend gemachten Mängel bei der Erstellung des Sachverständigengutachtens des ... können nicht zu einer Lösung im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG führen. Dabei ist zunächst hervorzuheben, dass der Beklagte nur Bedenken gegen das Sachverständigengutachten des ... geltend macht, das Sachverständigengutachten der ... hingegen nicht beanstandet. Doch auch das Gutachten des ... kommt zu dem Ergebnis, dass der Beklagte nicht an einer psychischen Erkrankung leidet und dass seine Beherrschungsfähigkeit nicht in einem forensisch relevanten Maß beeinträchtigt war. Bezüglich der Rüge, die bei der Exploration durch ... zugezogene Dolmetscherin sei der deutschen Sprache nicht mächtig gewesen, fällt weiter auf, dass sie weder im slowakischen Strafverfahren noch bislang im Disziplinarverfahren erhoben wurde, was durchgreifende Zweifel an ihrer Glaubhaftigkeit aufkommen lässt. Es kommt hinzu, dass im Gutachten des Sachverständigen ... Mängel der sprachlichen Verständigung nicht erwähnt wurden und aus dem im Gutachten wiedergegebenen Angaben des Beklagten bei dessen Exploration sprachliche Verständigungsschwierigkeiten nicht ersichtlich werden. Auffallend ist zudem, dass die im Sachverständigengutachten des ... wiedergegebenen Angaben des Beklagten weitgehend und auch in Details deckungsgleich sind denen im Sachverständigengutachten der ... Für die Erstellung des zuletzt genannten Sachverständigengutachtens wurde der Beklagte in deutscher Sprache exploriert. All diese Umstände sprechen gegen relevante Mängel der Kommunikation bei der Erstellung des Sachverständigengutachtens des ....
43 
Soweit der Beklagte wiederum hinsichtlich des Sachverständigengutachtens ... geltend macht, die Exploration sei schon in zeitlicher Hinsicht nicht ausreichend gewesen, vermag der Senat dem ebenfalls nicht zu folgen. Im Gutachten des ... wird insoweit ausgeführt, dass der Beklagte zunächst vorsichtig, später dann gesprächiger gewesen sei. Er sei unterhaltsam, andererseits in seiner Ausdrucksweise sehr vorsichtig. Auf viele Fragen, die seine Person und seine Tat betreffen, habe er nicht antworten wollen. Er habe insbesondere Fragen zu dem Verlauf seiner Ehe und zu den Scheidungsgründen nicht beantworten wollen; auch habe er es abgelehnt, auf viele weitere Fragen, insbesondere zu seinem Sexualverhalten zu antworten. Insgesamt sei festzuhalten, dass der Beklagte während der Unterhaltung mit dem Gutachter einerseits sehr viel gesprochen habe, andererseits seien seine Aussagen „informationsarm“ gewesen, weil er sich weitestgehend geweigert habe, Informationen über seine Person und sein Leben zu geben und weil er über die Straftaten überhaupt nichts gesagt habe. Die Zusammenarbeit bei der Durchführung von Tests sei ebenfalls erschwert gewesen. Der Beklagte habe sich geweigert, einige Tests (z.B. Zeichnungen) durchzuführen und habe andere Tests nur teilweise absolviert. Bei weiteren angewandten Methoden habe er nur wenige Antworten gegeben, auf viele Aufforderungen habe er mit „no comment“ reagiert. Diese Angaben zur sehr beschränkten Mitarbeit des Beklagten bei der Exploration hat der Gutachter ... bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht ... am 21.03.2005 wiederholt. Sie fügen sich zudem in das Bild ein, das der Senat von dem Beklagten, der Angaben zu den Tatvorwürfen in der Berufungsverhandlung ausdrücklich nicht machen wollte, hat gewinnen können. Auch die Gutachter ... haben festgestellt, dass der Beklagte beim Versuch, die vorliegenden Taten zu analysieren bzw. ein Gespräch darüber zu beginnen, sofort verärgert bzw. unfreundlich reagiert habe; soweit der Gegenstand des Gesprächs indifferente Themen betreffe, habe der Beklagte gut mitgearbeitet, ansonsten sei er unwillig und unfreundlich gestimmt gewesen. Insoweit ergibt sich aus den beiden eingeholten Sachverständigengutachten das Bild, dass sich die Sachverständigen jeweils um eine gründliche Exploration des Beklagten bemüht haben; beim Gutachter ... kamen noch psychologische Testverfahren hinzu. Eine weitergehende Exploration war offenkundig wegen der mangelnden Bereitschaft des Beklagten zur Mitarbeit bei den Explorationsgesprächen und bei der Durchführung von psychologischen Tests nicht möglich, kann aber nicht darauf zurückgeführt werden, dass sich die Gutachter nicht hinreichend Zeit für die Exploration genommen hätten. Gleichwohl haben sie in der Hauptverhandlung vom 21.03.2005 vor dem Bezirksgericht ... plausibel und nachvollziehbar dargelegt, dass die Angaben des Beklagten für die Erstellung der erbetenen Gutachten ausreichend gewesen seien und weitere Untersuchungen sowie ein weiterer Zeitaufwand nicht zweckmäßig gewesen wären.
44 
Hinsichtlich der Rüge, dass der Gutachter ... keine schriftlichen Unterlagen der behandelnden Ärzte beigezogen habe, wird schon kein Arzt benannt, dessen Unterlagen hätten herangezogen werden können. Der Sachverständige ... gibt zudem an, dass er zu Zwecken der Erstellung des Gutachtens die schriftlichen Unterlagen studiert habe und ihm ein Gutachten des Kollegen ... zur Verfügung gestanden habe.
45 
Danach ist auch im Berufungsverfahren von den tatsächlichen Feststellungen auszugehen, die das Verwaltungsgericht auf Seite 6 und 7 seines Urteils in Bezug auf die Feststellungen des Urteils des Bezirksgerichts ... vom 24.10.2005 getroffen hat. Die von dem Beklagten begangenen Taten entsprechen nach deutschem Recht den Straftaten des (schweren) sexuellen Missbrauchs von Kindern nach §§ 176, 176a StGB (so auch Beschluss des Landgerichts... vom 05.06.2007, a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 10.12.2014 - 2 B 75.14 -, NVwZ-RR 2015, 223).
46 
Mit diesen Taten hat der Beschuldigte ein außerdienstliches Dienstvergehen im Sinne des in dem hier relevanten Tatzeitraum (Sommer 1999) geltenden § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG in der Fassung vom 31.03.1999 (BBG a.F.) begangen. Danach ist ein Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für ein Amt oder das Ansehen des Berufsbeamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
47 
Das Verhalten des Beklagten ist eine außerdienstliche Pflichtverletzung im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG a.F., da es sich als Verhalten einer Privatperson ohne kausale und logische Einbindung in ein Amt und in eine damit verbundene dienstliche Tätigkeit darstellt. Der Beklagte hat durch den (schweren) sexuellen Missbrauch von Kindern gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes (§ 54 Satz 3 BBG a.F.) verstoßen. Die qualifizierenden Voraussetzungen des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG a.F. sind hier ebenfalls erfüllt. Dazu heißt es in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 25.03.2010 - 2 C 83.08 -, BVerwGE 136, 173):
48 
„Für die entsprechenden bundesrechtlichen Vorschriften in § 54 Satz 3 BBG a.F. und § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG hat der Disziplinarsenat (Urteil vom 30. August 2000 - BVerwG 1 D 37.99 - BVerwGE 112, 19 <23 ff.> = Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 23) hervorgehoben, dass der Gesetzgeber mit der Einführung des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG dem Wandel der gesellschaftlichen Anschauungen über die Stellung der Beamten Rechnung tragen wollte. Diese werden nicht mehr als Vorbild in allen Lebenslagen angesehen, die besonderen Anforderungen an Moral und Anstand unterliegen. Daher ist ein außerdienstliches Fehlverhalten nur dann disziplinarisch bedeutsam, wenn es die Achtung und das Vertrauen beeinträchtigt, die der Beruf des Beamten erfordern. Die Beeinträchtigung muss sich auf das konkrete Amt des Beamten beziehen oder das Ansehen des Beamtentums nachhaltig beschädigen.
49 
In Reaktion auf diese Rechtsprechung erwähnt § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG den Ansehensverlust nicht mehr. Insoweit wird in der Gesetzesbegründung hervorgehoben, dass die vorkonstitutionelle Auffassung, Beamte seien "immer im Dienst", in dieser Allgemeinheit nicht mehr gelte. Es gehe allein um das Vertrauen in eine objektive, rechtmäßige und effiziente Aufgabenerfüllung (vgl. BTDrucks 16/4027). Eine Rechtsänderung ergibt sich hieraus nicht. Die Wahrung des "Ansehens des Beamtentums" dient allein der Erhaltung eines allgemeinen Vertrauens in eine rechtsstaatliche Verwaltung. Das Berufsbeamtentum soll eine stabile gesetzestreue Verwaltung sichern, die freiheitlich-demokratische Rechtsordnung verteidigen und durch Unabhängigkeit und Unparteilichkeit einen ausgleichenden Faktor gegenüber den das Staatsleben gestaltenden politischen Kräften darstellen. Das Vertrauen, dass er diesem Auftrag gerecht wird und dessen er zur Erfüllung seiner Aufgabe bedarf, darf der Beamte durch sein Verhalten nicht beeinträchtigen (Urteil vom 30. August 2000 a.a.O. m.w.N.).
50 
Der mit der Gesetzesänderung nachvollzogene Wertungswandel bei der Beurteilung außerdienstlichen Verhaltens als Dienstvergehen ist zu berücksichtigen, entsprach aber bereits zum Tatzeitpunkt der Auslegung der seinerzeit geltenden § 20 Satz 3 und § 40 Abs. 1 Satz 2 LBG a.F. durch das Bundesverwaltungsgericht. Für die Frage, ob der Beamte im angeschuldigten Tatzeitraum seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat, ist daher weiterhin die damalige Sach- und Rechtslage maßgebend, weil es auch im Hinblick auf den Rechtsgedanken des § 2 Abs. 3 StGB kein für den Beklagten materiellrechtlich günstigeres neues Recht gibt (vgl. dazu zuletzt: Urteil vom 25. August 2009 - BVerwG 1 D 1.08 - Buchholz 232.0 § 77 BBG 2009 Nr. 1, m.w.N.).
51 
Vorsätzlich begangene schwerwiegende Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe geahndet worden sind, führen allerdings auch ohne Bezug auf das konkrete Amt in der Regel zu einer Ansehensschädigung wie die gesetzgeberische Wertung in § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG (bzw. § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG, vormals § 48 Satz 1 Nr. 1 BBG a.F. bzw. § 83 Satz 1 Nr. 1 LBG a.F.) zeigt (Urteil vom 30. August 2000 a.a.O.). Um eine solche schwerwiegende Straftat handelt es sich bei einem vorsätzlich begangenen außerdienstlichen Sexualdelikt gegen ein Kind im Sinne des § 176 Abs. 1 StGB, das mit einer Freiheitsstrafe geahndet worden ist.“
52 
Eine solche Straftat ist - unabhängig vom konkreten Amt, das der Beamte innehat und unabhängig vom konkret verhängten Strafmaß - geeignet, das Ansehen des Berufsbeamtentums derart schwerwiegend zu beeinträchtigen, dass als „Richtschnur“ für die Maßnahmebemessung (BVerwG, Urteil vom 25.03.2010, a.a.O.; Beschluss vom 23.06.2010 - 2 B 44.09 -, IÖD 2010, 189) bzw. als „Regeleinstufung“ (BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 - 2 C 9.14 -, NVwZ 2015, 1680) die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. für den Ruhestandsbeamten die Aberkennung des Ruhegehalts zu Grunde zu legen sind. Das folgt aus der in hohem Maße schädlichen Wirkung eines sexuellen Missbrauchs für die Persönlichkeit des Kindes (Art. 2 Abs. 1 GG) verbunden mit einer schweren Verletzung seiner Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), die auch in dem hohen Strafrahmen der §§ 176 Abs. 1, 176a StGB zum Ausdruck kommt. Der strafbare sexuelle Missbrauch eines Kindes ist in hohem Maße persönlichkeitsschädigend, weil er in den Reifeprozess eines jungen Menschen eingreift und nachhaltig die Entwicklung seiner Gesamtpersönlichkeit gefährdet. Ein Kind oder Jugendlicher kann wegen seiner fehlenden bzw. noch nicht hinreichenden Reife das Erlebte intellektuell und psychisch in der Regel gar nicht oder nur sehr schwer verarbeiten. Zugleich benutzt der Täter sein kindliches Opfer als Mittel der Befriedigung seines Geschlechtstriebs. In dieser Herabminderung zum bloßen Objekt seines eigenen Sexualverhaltens liegt eine grobe Missachtung der Menschenwürde und der Persönlichkeitsrechte des betroffenen Kindes. Sexualdelikte gegen Kinder unterliegen mittlerweile durchgängig einer starken gesellschaftlichen Ächtung. Die Tatbestände des sexuellen Missbrauchs von Kindern (§§ 176, 176a, 176b, ebenso § 184b StGB, vgl. auch § 5 Nr. 8b StGB) bezwecken, die Entwicklung des Kindes vor vorzeitigen sexuellen Erlebnissen zu schützen. Deshalb führt auch der außerhalb des Dienstes begangene sexuelle Missbrauch eines Kindes durch einen Beamten in der Vorstellungswelt eines vorurteilsfrei wertenden Betrachters regelmäßig zu einem völligen Ansehensverlust, also zu einem Verlust des Vertrauens der Allgemeinheit in die Integrität des Beamtentums. Insbesondere in einem freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat ist das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der Beamtenschaft für den geordneten Ablauf der öffentlichen Verwaltung unabdingbar. Dieses Vertrauen wir auch durch das persönliche Ansehen eines jeden Beamten bestimmt (BVerwG, Urteile vom 25.03.2010, a.a.O. und vom 24.02.1999 - 1 D 72.97 -, juris m.w.N.)
53 
Die Feststellung, dass hier für den Beklagten als Ruhestandsbeamten die Aberkennung des Ruhegehalts gemäß §§ 5 Abs. 2 Nr. 2, 12 BDG als Richtschnur für die Maßnahmebemessung bzw. als Regelmaßnahme in Betracht kommt, entbindet das Disziplinargericht jedoch unter Beachtung des im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzips und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht davon, die Umstände des Einzelfalls ausreichend zu würdigen (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG). Die Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens stehen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist auch der Senat der Ansicht, dass es im Fall des Beklagten bei der Aberkennung des Ruhegehalts (§§ 5 Abs. 2 Nr. 2, 12 BDG) zu verbleiben hat.
54 
Hinsichtlich der Schwere des Dienstvergehens sind für den Senat keine den Beklagten entlastenden Gesichtspunkte ersichtlich. Im Gegenteil: Dem von dem Beklagten begangenen (schweren) Missbrauch von Kindern kommt hier ein außerordentliches Gewicht zu.
55 
Für die Schwere des Dienstvergehens können bestimmend sein die objektive Handlung (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung sowie besondere Umstände der Tatbegehung, wie etwa Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und Dritte, zum Beispiel der materielle Schaden (vgl. BVerwG, Urteile vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252 und vom 29.05.2008, a.a.O.). Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich zutreffend ausgeführt, dass der planvolle und über einen längeren Zeitraum fortgesetzte Missbrauch der Kinder sowie das zur Begehung der Tat zielgerichtete, gleichsam perfide Ausnutzen des Vertrauens und der wirtschaftlichen Not der Betroffenen über das schon außerordentlich schwere Eigengewicht der Tat hinausgehende erschwerende Umstände aufweist. Es hat in diesem Zusammenhang zu Recht auf das Urteil des Bezirksgerichts ... vom 24.10.2005 Bezug genommen, in dem es heißt:
56 
„Die Stufe der gesellschaftlichen Gefährlichkeit bei dem Beschuldigten wird durch die Tatsache erhöht, dass er die Taten längere Zeit fortgesetzt und an mehreren Personen begangen hat, dass er grob und pervers gegen die Prinzipien der Gastfreundlichkeit, welche er auf dem Gebiet der slowakischen Republik genoss, verstoßen hat, dass er das Wohlwollen der Personen, mit welchen er sich traf, erlangt hat und die schwierige soziale und vor allem finanzielle Situation in der Weise missbraucht hat, dass er der Familie der Minderjährigen diverse kleine oder größere Finanzsummen geleistet hat. Er hat für diese Familie die Einkäufe bezahlt, ermöglichte ihnen, in seiner Holzhütte in der Gemeinde ... zu wohnen, womit er einen engen Kontakt zu der Familie zwecks Befriedigung seiner perversen sexuellen Gelüste geknüpft hat.“
57 
Soweit der Mutter der geschädigten Kinder im Urteil des Bezirksgerichts ... vom 24.10.2005 ein „großer Anteil“ an den Handlungen des Beklagten zugewiesen wird, hat das Verwaltungsgericht ebenso zutreffend festgestellt, dass dies den Beklagten nicht entlastet.
58 
Durchgreifende Entlastungsgesichtspunkte, die hier ein Absehen von der als Richtschnur bzw. Regelmaßnahme heranzuziehenden Aberkennung des Ruhegehalts rechtfertigen würden, vermag der Senat mit dem Verwaltungsgericht nicht zu erkennen. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf abgestellt, dass sich der Beklagte auf den von ihm in der Sache zunächst maßgeblich herangezogenen Entlastungsgrund einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von §§ 20, 21 StGB nicht berufen kann, bei dem nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst bzw. der Aberkennung des Ruhegehalts nicht mehr ausgesprochen werden kann (BVerwG, Urteil vom 25.03.2010, a.a.O.).
59 
Erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Für die Frage der Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Betroffene den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte. Die Frage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit auf Grund einer krankhaften seelischen Störung „erheblich" war, ist eine Rechtsfrage, die die Disziplinargerichte ohne Bindung an die Einschätzung Sachverständiger in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise. Für die Annahme einer erheblichen Minderung der Schuldfähigkeit sind schwerwiegende Gesichtspunkte heranzuziehen wie etwa Psychopathien, Neurosen, Triebstörungen, leichtere Formen des Schwachsinns, altersbedingte Persönlichkeitsveränderungen, Affektzustände sowie Folgeerscheinungen einer Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten. Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt.
60 
Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass bei dem Beklagten solch schwerwiegende Gesichtspunkte in Betracht zu ziehen sind, werden von diesem weder hinreichend substantiiert vorgetragen noch sind sie für den Senat ersichtlich. Als einziger Anknüpfungspunkt für eine solche Maßnahme kommt allenfalls in Betracht, dass im Urteil des Bezirksgerichts ... vom 24.10.2005 ausgeführt wird, dass im Ermittlungsverfahren „Zweifel über den geistigen Zustand“ des Beklagten aufgekommen sind. Von welcher Art diese Zweifel sind, ist aus den dem Senat vorliegenden Akten nicht ersichtlich. Der Beklagte hat auch im gesamten Straf- wie auch im Disziplinarverfahren nicht über solche psychischen Probleme sowie deren Behandlung berichtet, die die Frage der Beurteilung seiner Schuldfähigkeit bei Tatbegehung aufwerfen könnten. Bei der Gutachtenerstellung im slowakischen Strafverfahren hat er gegenüber den Gutachtern ... angegeben, dass er niemals in einer Psychiatrie therapiert worden sei und sich psychisch in Ordnung fühle. Bei der von dem Gutachter ... vorgenommen Exploration führte er aus, dass er zum ersten Mal in einer Psychiatrie (zur Gutachtenerstellung) sei und sich - abgesehen von einem Rückenleiden - gesund fühle. In der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht ... vom 21.03.2005 gab der Beklagte bei der Befragung des Gutachters ... an, er wolle erklären, wie er sich als gesunder Mensch in einer psychiatrischen Einrichtung, in der er untersucht worden sei, gefühlt habe. Auch im Übrigen lassen sich den im slowakischen Strafverfahren eingeholten Sachverständigengutachten der ... sowie des ... (zu den Einwänden des Beklagten gegen diese Gutachten s. bereits oben) keine Zweifel an der uneingeschränkten Schuldfähigkeit des Beklagten entnehmen. Die Gutachter ... kommen für den Senat plausibel und nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass eine psychische Erkrankung im engeren Sinne unter Querschnittsgesichtspunkten zuverlässig ausgeschlossen werden kann. Beim Beklagten könne eine sexuelle Deviation im Sinne einer auf unreife, heranwachsende „Objekte“ gerichteten Homosexualität festgestellt werden. Zum Zeitpunkt der Verübung der Straftaten sei die „Beherrschungsfähigkeit“ des Beklagten nicht in einem forensisch relevanten Maße beeinträchtigt gewesen. Er habe die Gefährlichkeit seines Handelns erkennen können. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass zum Zeitpunkt der Tatbegehung ein Alkoholkonsum oder der Einfluss alkoholischer Getränke eine relevante Rolle gespielt habe. Auch der Gutachter ... kommt bei der Analyse der Persönlichkeit des Beklagten zu dem Ergebnis, dass es keine Anzeichen für eine geistige Erkrankung oder eine emotionale Störung gebe. Die Realitätskontrolle sei vorhanden. Die Persönlichkeit sei akzentuiert mit verstärkt egozentrischen Merkmalen. Diese Ergebnisse ihrer Begutachtung haben ... auf Befragen in der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht ... am 21.03.2005 nochmals bestätigt. Dem von der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts ... eingeholten Gutachten des ... vom 05.05.2008 können ebenfalls keine hinreichenden Anzeichen entnommen werden, die auf die Möglichkeit hindeuten würden, dass der Beklagte bei Tatbegehung möglicherweise erheblich vermindert schuldfähig gewesen wäre. Der dort erhobene Befund ist insoweit unauffällig. Soweit der Beklagte im Berufungsverfahren geltend gemacht hat, er sei psychisch stark angeschlagen, lebe völlig zurückgezogen und leide unter einer Depressionsbelastung, beziehen sich diese Angaben auf seine derzeitige Lebenssituation und lassen keine Rückschlüsse auf seine psychische Verfassung zum Zeitpunkt der Tatbegehung im Jahr 1999 zu.
61 
Auch im Übrigen stehen dem Beklagten keine Milderungs- oder Entlastungsgründe zur Seite, die ein Absehen von der Höchstmaßnahme rechtfertigen würden. Dies gilt insbesondere für den Umstand, dass der Beklagte bislang disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, seine Haftstrafe verbüßt hat und die ihm vorgeworfenen Taten nunmehr über 15 Jahre zurückliegen (vgl. zu Letzterem: BVerwG, Urteil vom 19.06.2008 - 1 D 2.07 -, Buchholz 235 § 25 BDO Nr. 5; Urteil des Senats vom 18.06.2013 - DB 13 S 533/13 -). Dies folgt nicht zuletzt aus §§ 14, 15 BDG, die im Gegensatz zu allen anderen Disziplinarmaßnahmen die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und die Aberkennung des Ruhegehalts vom (beschränkten) Maßnahmeverbot wegen strafrechtlicher Verurteilung (§ 14 BDG, der auch für eine Strafe auf Grund des Urteils eines ausländischen Strafgerichts Anwendung findet, vgl. BVerwG, Urteil vom 01.09.1981, a.a.O.) sowie vom Maßnahmeverbot wegen Zeitablaufs (§ 15 BDG) ausgenommen hat. Ist der Beamte - wie hier - wegen seines Dienstvergehens auf Dauer untragbar geworden, so ändert die Verbüßung einer Haftstrafe hieran ebenso wenig wie der Zeitablauf (dazu: BVerwG, Beschlüsse vom 20.01.2014 - 2 B 89.13 -, juris und vom 30.08.2012 - 2 B 21.12 -, jew. juris). Hinsichtlich des Zeitablaufes gilt dies auch dann, wenn dieser auf einem unangemessen langen Disziplinarverfahren beruht, soweit - wie hier - die Entfernung aus dem Dienst oder beim Ruhestandsbeamten die Aberkennung des Ruhegehalts geboten ist (BVerwG, Urteil vom 28.02.2013 - 2 C 3.12 -, BVerwGE 146, 98 m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 28.01.2013 - 2 BvR 1912/12 -, NVwZ 2013, 788).
62 
Der Senat vermag damit ebenso wie das Verwaltungsgericht nicht zu erkennen, dass der durch die Begehung des schwerwiegenden außerdienstlichen Dienstvergehens eingetretene Vertrauensverlust durch entlastende Umstände entfallen ist und der Beklagte gegenüber seinem Dienstherrn noch ein Restvertrauen in Anspruch nehmen und als aktiver Beamter noch im Dienst verbleiben könnte. Autorität und Ansehen eines Beamten beruhen vor allem auf dem Vertrauen, das ihm auf Grund pflichtgemäßen Verhaltens entgegengebracht wird. Als Ruhestandsbeamtem ist dem Beklagten daher das Ruhegehalt abzuerkennen. Die hierin liegende Härte ist für den Beklagten - auch unter wirtschaftlichen und familiären Gesichtspunkten - nicht unverhältnismäßig, da sie auf zurechenbarem Verhalten beruht.
63 
Der Senat sieht keinen Grund, die Gewährung des Unterhaltsbeitrags nach § 12 Abs. 2 BDG in Verbindung mit § 10 Abs. 3 Satz 2 BDG auszuschließen.
64 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 BDG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 VwGO, die zur Nichtzulassung der Revision auf § 69 BDG in Verbindung mit § 132 Abs. 2 VwGO.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Tenor

Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 17. Kammer – vom 12. August 2015 wird geändert.

Die Dienstbezüge des Beklagten werden für die Dauer von drei Jahren um 20 % gekürzt. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.

Der Kläger und der Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens zu je ½.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Beklagte wendet sich mit seiner Berufung gegen die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis durch die Disziplinarkammer.

2

Der 1984 geborene Beklagte trat am 2. August 2004 als Polizeimeisteranwärter in den Dienst des Landes. Zum 1. Februar 2010 wurde er unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit zum Polizeimeister (A 7) ernannt. Er versah zuletzt seinen Dienst bei der Polizeidirektion ... – 1. Polizeirevier –. Die jüngste dienstliche Beurteilung datiert vom 1. Oktober 2011. Darin wurde er mit dem Prädikat „entspricht den Anforderungen voll“ beurteilt.

3

Der Beklagte ist seit dem ... 2012 verheiratet und hat drei am ... 2008, am ... 2012 und am ... 2014 geborene Söhne.

4

Der vorläufig des Dienstes enthobene Beklagte erhält um die Polizeizulage gekürzte Bezüge der Besoldungsgruppe A7 und wohnt zurzeit mietfrei. Wegen der weiteren Einzelheiten zu seinen aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen wird auf die von ihm in der mündlichen Verhandlung eingereichte Übersicht (Anlage zur Sitzungsniederschrift vom 26. Mai 2016) verwiesen.

5

Straf- und disziplinarrechtlich ist der Beklagte vor den Vorwürfen, die den Gegenstand dieses Verfahren bilden, nicht in Erscheinung getreten.

6

Mit Verfügung vom 25. September 2012 wurde gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren wegen des Verdachts des Diebstahls eingeleitet und gleichzeitig bis zum Abschluss des Strafverfahrens ausgesetzt. Mit Verfügung vom 16. November 2012 wurde das Disziplinarverfahren um den Vorwurf der Unterschlagung eines Geldbetrages von 970 bis 1.230 Euro aus der Kaffeekasse der Dienstschicht des Beklagten erweitert. Wegen des sachgleichen Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht ... (Az. 719 Js 53114/12) wurde die Aussetzung des Disziplinarverfahrens weiter aufrechterhalten. Am 28. März 2014 stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren zum Vorwurf der Unterschlagung eines Geldbetrages aus der Kaffeekasse im Hinblick auf das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts ... (Az. 719 Js 39714/12) gemäß § 154 Abs. 1 StPO ein.

7

Im hinsichtlich des Diebstahlsvorwurfs sachgleichen Strafverfahren verurteilte das Amtsgericht ... (Az: -719 Js 39714/12- / -62 Ds (98/13)-) den Beklagten mit Urteil vom 19. September 2013, rechtskräftig seit dem 19. März 2014, wegen gewerbsmäßigen Diebstahls in 21 Fällen sowie gewerbsmäßigen Betruges in 21 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Gleichzeitig belegte es ihn mit einer Bewährungsauflage in Form der Erbringung von 200 Stunden gemeinnütziger Arbeit. Dem Urteil liegen folgende Feststellungen zu Grunde:

8

Der Beklagte lebt seit 2002 mit seiner jetzigen Ehefrau, der Zeugin ..., zusammen. Die Zeugin arbeitet als Krankenschwester. Trotz zweier Einkommen häuften sie bis zum Jahr 2005 Konsumschulden von 20.000 bis 25.000 Euro an. Am ... 2008 wurde der Sohn ... geboren. Das Familieneinkommen schmälerte sich wegen des Elterngeldbezuges der Zeugin. Gleichzeitig gingen die Partner Darlehensverbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Umzug in ein Eigenheim ein, das sie 2009 von den Eltern des Beklagten mieteten. Die wirtschaftliche Lage der Familie war zum äußersten angespannt.

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Als die Zeugin dem Beklagten im September 2011 mitteilte, dass sie wieder schwanger sei, sah dieser wegen erwarteter Mehrausgaben und Einkommenseinbußen die wirtschaftlichen Verhältnisse vollends aussichtslos. Er steigerte sich binnen kurzem in extreme Existenzängste hinein und verlor unter der Anspannung der als ausweglos erlebten Verhältnisse so viel Körpergewicht, dass er nacheinander drei Kleidergrößen schmaler wurde. Anspannung und Angst erreichten ein Ausmaß, dass er nachts wach blieb und sich übergeben musste. Um kleinere Geldbeträge für seine Familie zu erlösen, verkaufte er aus dem gemeinsamen Hausstand überflüssigen Hausrat und eigene Bekleidung. Als er aus dem Dienst einen blauen Müllsack mit weitgehend abgetragener eigener Dienstkleidung nach Hause nahm, um ihn zu entsorgen, kam ihm der Gedanke, ein noch hinlänglich erhaltenes Bekleidungsstück bei eBay zu veräußern. Überrascht über die große Nachfrage und den zu erlösenden Preis veräußerte er anschließend die wegen seines erheblichen Gewichtsverlustes überflüssige Dienstbekleidung aus eigenem Bestand. In der Zeit von Februar bis September 2012 entwendete der Beklagte aus den Räumlichkeiten seiner Dienststelle im Eigentum des Landes Schleswig-Holstein oder im Eigentum seiner Kollegen stehende Dienstbekleidung sowie Pistolenholster und veräußerte sie dann bei eBay. Nach Überweisung des Kaufpreises übersandte er den Käufern die Sachen. Die Bekleidungsstücke waren von den Kollegen während der Arbeit in den Diensträumen, aber auch in der Damenumkleide und der Herrenumkleide vorübergehend abgelegt worden. Einen Teil der Bekleidungsstücke entnahm er auch einem Kleiderhaufen in der Dienststelle. Dort wurden alte, von den Beamten nicht mehr benötigte Bekleidungsstücke durch den Dienstherrn gesammelt, um sie einer Entsorgung zuzuführen. Der Beklagte nahm die Bekleidung und die Holster an sich und nahm dabei in allen Fällen – auch hinsichtlich der vom Kleiderhaufen genommenen Bekleidungsstücke – zumindest billigend in Kauf, dass die Sachen in fremdem Eigentum stehen und er die tatsächliche Herrschaft seiner Kollegen oder des Landes Schleswig-Holstein vermittelnd über die Dienststellenleitung gegen deren Willen brach und eigene begründete. Er nahm bei der Veräußerung auf eBay zumindest billigend in Kauf, dass die Käufer an den entwendeten Sachen kein Eigentum erwerben konnten, er sie hierüber täuschte, diese täuschungsbedingt einem inhaltsgleichen Irrtum erlagen, irrtumsbedingt den Kaufpreis überwiesen und überweisungsbedingt einen Schaden erlitten, da sie eigentumslos in den Besitz der Sachen gelangen und Rückgabeverlangen der Eigentümer ausgesetzt werden können. Der Beklagte handelte in allen Fällen, um sich eine fortlaufende, nicht unbeträchtliche Einnahmequelle zum Bestreiten seines Lebensunterhaltes zu verschaffen. Wegen der einzelnen Taten und der Tatumstände wird auf die Darstellung in den Gründen des Strafurteils des Amtsgerichts ... vom 19. September 2013 Bezug genommen.

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Nach Aufdeckung der Taten offenbarte sich der Beklagte wegen seiner desaströsen wirtschaftlichen Verhältnisse seinen Eltern, die seine wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet haben. Wegen der aus den Existenzängsten rührenden Belastungssituation hat er sich in psychotherapeutische Behandlung begeben.

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Dem Urteil lag eine Verständigung zugrunde. Wegen des Inhaltes wird auf die Sitzungsprotokolle vom 29. August 2013 und vom 19. September 2013 Bezug genommen. Die psychotherapeutische Behandlung ist mittlerweile erfolgreich abgeschlossen worden.

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Der Kläger setzte das Disziplinarverfahren nach Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils am 19. März 2014 fort. Nach der abschließenden Anhörung unter dem 13. Juni 2014 und der Beteiligung des Hauptpersonalrates – Polizei – hat der Kläger am 10. September 2014 Disziplinarklage erhoben wegen der Vorfälle, die den Gegenstand der strafgerichtlichen Verurteilung bilden, sowie wegen der Unterschlagung eines Geldbetrages von mindestens 950 Euro aus der vom Beklagten geführten Kaffeekasse seiner Dienstschicht.

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Der Kläger hat beantragt,

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den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen,

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hilfsweise,

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eine mildere Disziplinarmaßnahme zu verhängen.

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Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten mit Urteil vom 12. August 2015 aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Es hat den für die disziplinarrechtliche Beurteilung maßgeblichen Sachverhalt entsprechend den bindenden Feststellungen des Urteils des Amtsgerichts ... vom 19. September 2013 zugrunde gelegt und einen Anlass zur Lösung von diesen Feststellungen nicht gesehen. Danach habe der Beklagte innerdienstliche Zugriffsdelikte verwirklicht. Die Taten seien als schweres Dienstvergehen zu qualifizieren. Der Beklagte habe rechtswidrig und schuldhaft die ihm obliegenden Dienstpflichten im Kernbereich verletzt. Ein Polizeibeamter habe die Dienstpflicht, Straftaten zu verfolgen und zu verhindern. Das Begehen eigener Straftaten sei mit diesem Anspruch unvereinbar. Ein Polizeibeamter, der Straftaten begehe, verliere deshalb das Vertrauen sowohl des Dienstherrn als auch der Allgemeinheit. Weder lägen anerkannte Milderungsgründe vor noch bestünden Anhaltspunkte für eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit zum Zeitpunkt der Tatbegehung. Durch die begangenen Straftaten habe der Beklagte bei Würdigung aller be- und entlastenden Gesichtspunkte, insbesondere auch einer nach Aufdeckung der Straftaten begonnenen Therapie, eine beamtenunwürdige Haltung an den Tag gelegt, die zu einer irreparablen Beschädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums geführt habe. Vor diesem Hintergrund könne auch dem Umstand, dass der Beklagte bisher weder straf- noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten sei, kein in der Weise entlastendes Moment zukommen, dass von der Höchstmaßnahme abzusehen sei.

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Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten.

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Wegen der vorgeworfenen Unterschlagung eines Geldbetrages aus der Kaffeekasse hat der Senat den Kläger mit Beschluss vom 22. April 2016 zur Beseitigung eines wesentlichen Mangels der Klageschrift aufgefordert. Mit Schriftsatz vom 4. Mai 2016 hat der Kläger ausgeführt, der Fehlbetrag ergebe sich aus einer Tabelle, in der die ermittelten Kaffeelieferungen den mutmaßlich erzielten Verbräuchen gegenübergestellt seien. Eine exaktere Berechnung der Einnahmen sei nicht möglich.

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Der Beklagte trägt vor, er habe sich im Strafverfahren seiner Verantwortung gestellt und ein umfangreiches Geständnis abgelegt. Er wolle sich auch seiner Verantwortung im Disziplinarverfahren stellen. Er habe die Taten in einer besonders stark ausgeprägten psychischen Drucksituation begangen. Ausweislich der Stellungnahme des Facharztes für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie Dr. ... vom 7. September 2013 habe er unter einer akuten Belastungsreaktion und Anpassungsstörungen mit vorherrschender Störung des Sozialverhaltens gelitten. Diese Erkrankungen hätten für das Strafgericht nur im Rahmen der Strafzumessung eine Rolle gespielt, da aus seiner Sicht weder die Schuldfähigkeit ausgeschlossen noch erheblich eingeschränkt gewesen sei. Insoweit bestehe im Disziplinarverfahren jedoch keine Bindungswirkung. Er - der Beklagte - habe sich freiwillig in psychotherapeutische Behandlung begeben. Ferner habe er seine finanziellen Verhältnisse mit Hilfe seiner Familie geordnet. Dies sei erst durch die psychotherapeutischen Maßnahmen möglich gewesen, da er bis dahin nicht im Stande gewesen sei, sich zu öffnen und offen über seine objektive Notlage und über seine Existenzängste zu sprechen. Er habe mithin eine negative Lebensphase überwunden. Das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, seine wirtschaftlichen Verhältnisse aufzuklären. Die Sachaufklärung zu den Milderungsgründen sei vollständig oder fast vollständig unterblieben. Ferner lasse das Urteil des Verwaltungsgerichts eine umfassende Würdigung des Persönlichkeitsbildes vermissen.

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Der Beklagte beantragt,

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das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 12. August 2015 abzuändern und die Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er ist der Auffassung, das Verwaltungsgericht habe den Beklagten mit zutreffender Begründung aus dem Dienst entfernt. Es habe eine umfassende eigene Maßnahmebemessung vorgenommen und sich selbständig mit möglichen durchgreifenden Entlastungsgründen auseinandergesetzt, wobei es sich nicht auf von der Rechtsprechung anerkannte Milderungsgründe beschränkt habe. Aufklärungsmängel lägen nicht vor, da ein Tatsachengericht keine Ermittlungen anstelle müsse, auf die es nach seinem Rechtsstandpunkt für den Ausgang des Rechtsstreits nicht ankomme. Die psychische Verfassung des Beklagten zum Zeitpunkt der Dienstpflichtverletzungen sei nicht weiter aufzuklären gewesen, da ein Handeln in einer psychischen Ausnahmesituation nicht vorgelegen habe. Ferner habe die psychische Verfassung des Beklagten auch nicht zur Begründung des „Handelns in einer unverschuldeten, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage“ herangezogen werden können. Insofern habe es auch keiner weiteren Aufklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse bedurft. Anhaltspunkte dafür, dass die Schuldfähigkeit des Beklagten aufgehoben oder vermindert gewesen sei, hätten nicht vorgelegen.

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Der Senat hat auf Grund des Beschlusses vom 25. Januar 2016 und der prozessleitenden Verfügungen vom 3. März 2016 und 18. März 2016 Beweis erhoben durch ein schriftliches und mündliches Gutachten des Sachverständigen Dr. ... und durch Vernehmung der Zeugin ... und des Zeugen ... . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 29. Februar 2016 und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26. Mai 2016 Bezug genommen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Streitakte sowie auf die Beiakten A bis H verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung des Beklagten ist teilweise begründet. Da nicht auszuschließen ist, dass der Beklagte das Dienstvergehen im Zustand verminderter Schuldfähigkeit begangen hat, wiegt das von ihm begangene Dienstvergehen nicht ist so schwer, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gerechtfertigt wäre. Vielmehr ist auf eine Kürzung der Dienstbezüge für die Dauer von drei Jahren um 20 % zu erkennen mit der Folge, dass insoweit zugleich die Disziplinarklage abzuweisen und die Berufung im Übrigen zurückzuweisen war.

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1. Die Disziplinarklage weist keine wesentlichen Mängel im Sinne des § 41 Abs. 1 LDG i.V.m. § 55 BDG auf.

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a) Insbesondere ist sie von der gemäß § 34 Abs. 2 LDG zuständigen obersten Landesbehörde - dem Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten - erhoben worden. Auch sind die Klageschrift und die Nachbesserungsschrift von hierfür nach der hier maßgeblichen internen Geschäftsverteilung des Ministeriums zuständigen Mitarbeitern des Referats IV 15 gezeichnet worden.

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Das Disziplinarverfahren ist zwar ein Verfahren eigener Art, richtet sich aber, soweit im Landesdisziplinargesetz keine eigenen Regelungen enthalten sind, nach dem Landesverwaltungsgesetz und der Verwaltungsgerichtsordnung (vgl. die Begründung zum Gesetzesentwurf zur Neuregelung des Disziplinarrechts vom 28. März 2002, Drucksache 15/1767 S. 49 zu § 4). Dies hat in § 4 LDG seinen Niederschlag gefunden. Danach sind zur Ergänzung des Landesdisziplinargesetzes die Bestimmungen des Landesverwaltungsgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden. Gelten aber die allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Regelungen, muss auch die Frage der funktionellen Zuständigkeit durch oder aufgrund spezieller Rechtsvorschriften angeordnet sein. Eine gesetzliche oder untergesetzliche Regelung, wonach die Erhebung der Disziplinarklage allein bestimmten Organwaltern vorbehalten ist, sieht das Landesdisziplinargesetz nicht vor. Soweit § 34 Abs. 2 LDG regelt, dass bei Beamten die Disziplinarklage durch die oberste Landesbehörde erhoben wird, wird hiermit allein eine Behördenzuständigkeit begründet, jedoch keine interne Zuständigkeitsregelung vorgenommen (so auch OVG Münster, Beschluss vom 22. August 2007 - 21d A 1624/06.BDG - Rn. 21, juris, bezogen auf die Regelung in § 84 Satz 1 BDG).

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Die oberste Dienstbehörde wird, wie Behörden allgemein, nicht allein durch ihren Leiter persönlich tätig, sondern auch durch dessen Vertreter und weitere hierzu berechtigte und zeichnungsbefugte Mitarbeiter, d.h. solche, die nach den internen Regelungen über die behördliche Organisation und Geschäftsverteilung mit der eigenverantwortlichen Wahrnehmung der betreffenden Aufgabe betraut sind. Daher kann jeder Mitarbeiter der Behörde gegenüber Dritten für die Behörde tätig werden, wenn dies von seinem Aufgabenbereich umfasst ist. Einer fallbezogenen zusätzlichen Bevollmächtigung durch den Leiter der Behörde bedarf es dann nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. März 2010 - 2 B 3.10 - Rn. 9 f. m.w.N., juris; Weiß, GKÖD Band 2, 2015, Rn. 41 zu § 34 BDG).

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b) Der Senat lässt dahinstehen, ob die Klageschrift hinsichtlich des Vorwurfs der Unterschlagung eines Geldbetrages von mindestens 950 Euro aus der vom Beklagten geführten Kaffeekasse seiner Dienstschicht nunmehr den Anforderungen des § 41 Abs. 1 LDG i.V.m. § 52 Abs. 1 Satz 2 BDG genügt. Denn selbst wenn dies der Fall wäre, ist der Beklagte von diesem Vorwurf freizustellen. Auch aufgrund der nachgebesserten Darlegungen kann der Senat nicht sicher feststellen, dass überhaupt ein Fehlbetrag in der Kaffeekasse vorlag. Die behaupteten Fehlbeträge des Kassenbestandes sind auf unsicherer Tatsachengrundlage ermittelt worden, da die Beträge, die der Beklagte für den konsumierten Kaffee kassiert hat, sich nicht mehr konkret bestimmen lassen. Dementsprechend lässt sich nicht ausschließen, dass keine Differenz zwischen Ausgaben und Einnahmen bestand.

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2. Durch den im rechtskräftigen Strafurteil des Amtsgerichts festgestellten Sachverhalt (a) hat der Beklagte vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft gegen seine Dienstpflichten verstoßen (b). Für das innerdienstliche Dienstvergehen (c) wäre unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände eine Zurückstufung die angemessene und erforderliche Disziplinarmaßnahme (d). Da eine Zurückstufung jedoch gemäß § 9 Abs. 1 LDG nicht ausgesprochen werden kann, war auf die ausgesprochene Gehaltskürzung zu erkennen (e).

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a) Hinsichtlich des Sachverhaltes ist der Senat gemäß § 41 Abs. 1 LDG i.V.m. § 57 Abs. 1 BDG an die tatsächlichen Feststellungen im rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts... vom 19. September 2013 -719 Js 39714/12- / -62 Ds (98/13)- gebunden. Zu den „tatsächlichen Feststellungen" gehören nicht nur die äußeren Aspekte eines Tathergangs, sondern auch die Elemente des inneren Tatbestandes wie etwa die Zueignungsabsicht oder die Bereicherungsabsicht. Feststellungen zur Schuldfähigkeit binden das Gericht indes nur, soweit sie sich auf die Frage beziehen, ob der Betreffende schuldfähig oder schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB ist; hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen des § 21 StGB hat der Senat eigene Feststellungen und im Rahmen der Maßnahmebemessung eine eigene Entscheidung zu treffen (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 - 2 C 59.07- Rn. 29, juris).

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Das Disziplinargericht hat die erneute Prüfung nur solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind (§ 57 Abs. 1 Satz 2 BDG). Die Verwaltungsgerichte sind nur dann berechtigt und verpflichtet, sich von den Tatsachenfeststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils zu lösen und den disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalt eigenverantwortlich zu ermitteln, wenn sie ansonsten „sehenden Auges“ auf der Grundlage eines unrichtigen oder aus rechtsstaatlichen Gründen unverwertbaren Sachverhalts entscheiden müssten. Dies ist etwa der Fall, wenn die Feststellungen im Widerspruch zu Denkgesätzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen stehen, aus sonstigen Gründen offenbar unrichtig oder in einem ausschlaggebenden Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften, etwa einer den rechtlichen Anforderungen nicht genügenden Urteilsabsprache, zustande gekommen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Januar 2014 - 2 B 84.13 -, Rn. 9 m.w.N., juris). Wird im gerichtlichen Disziplinarverfahren das Vorliegen einer dieser Voraussetzungen geltend gemacht, so sind die Verwaltungsgerichte erst dann befugt, dem Vorbringen weiter nachzugehen und schließlich über eine Lösung nach § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG zu entscheiden, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist. Pauschale Behauptungen (etwa, es habe einen Deal gegeben) oder bloßes Bestreiten genügen nicht. Es müssen tatsächliche Umstände dargetan werden, aus denen sich die offenkundige Unrichtigkeit im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG ergeben kann (BVerwG, Beschluss vom 26. August 2010 - 2 B 43.10 - Rn. 6, juris; zum Ganzen vgl. auch: BVerwG, Beschluss vom 28. Dezember 2011 - 2 B 74.11 - Rn. 13 m.w.N., juris).

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Danach besteht kein Anlass für eine Lösung. Der Beklagte bestreitet die nach § 41 Abs. 1 LDG i.V.m. § 57 Abs. 1 BDG bindenden tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil nicht. Im Gegenteil entsprechen sie seiner geständigen Einlassung auch im Disziplinarverfahren. Einzig wiederholt er den bereits vom Strafgericht berücksichtigten Umstand, dass ihm die Dienstbekleidungsvorschriften und die aus ihnen resultierenden Eigentumsverhältnisse seinerzeit nicht bekannt gewesen seien.

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Das Amtsgericht ... hat es in seinem Urteil als erwiesen erachtet, dass der Beklagte sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand des Diebstahls (§ 242 Abs. 1 StGB) begangen hat. Einen Tatumstandsirrtum i.S.d. § 16 StGB im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal „fremde bewegliche Sache“ hat es nicht festgestellt. Dazu hat das Amtsgericht ... in seinen Feststellungen (II., UA Seite 4) ausgeführt:

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Der Angeklagte nahm die Bekleidung und die Holster an sich und nahm dabei in allen Fällen - auch hinsichtlich der vom Kleiderhaufen genommenen Bekleidungsstücke - zumindest billigend in Kauf, dass die Sachen in fremdem Eigentum stehen und er die tatsächliche Herrschaft seiner Kollegen oder des Landes Schleswig-Holstein vermittelt über die Dienststellenleitung gegen deren Willen brach und eigene begründete.

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Das gleiche gilt auch für die Verwirklichung des Tatbestandsmerkmales „Erregung eines Irrtums“ in § 263 Abs. 1 StGB. Hierzu führt das Amtsgericht ... in seinen Feststellungen (II., UA Seite 4) aus:

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Er nahm bei der Veräußerung auf eBay zumindest billigend in Kauf, dass die Käufer an den entwendeten Sachen kein Eigentum erwerben konnten, er sie hierüber täuschte, diese täuschungsbedingt einem inhaltsgleichen Irrtum erlagen, irrtumsbedingt den Kaufpreis überwiesen und überweisungsbedingt einen Schaden erlitten, da sie eigentumslos in den Besitz der Sachen gelangen und Rückgabeverlangen der Eigentümer ausgesetzt werden könnten.

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Unabhängig von der Bindungswirkung merkt der Senat an, dass auch er dem Beklagten nicht abnimmt, dass er ernsthaft von einer Berechtigung ausgegangen sein könnte, die „scheinbar herrenlos herumliegenden“ Sachen an sich zunehmen, um sie anschließend gewinnbringend zu veräußern. Es bedarf nicht der Kenntnis der einschlägigen Kleidervorschriften, um zu wissen, dass Polizeibekleidung - allein bereits wegen der Gefahr der missbräuchlichen Verwendung im Rechtsverkehr - nicht dazu bestimmt ist, Dritten zugänglich gemacht zu werden. Dies war auch dem Beklagten klar, so dass eine etwaige Entsorgung dem Eigentümer - hier dem Land Schleswig-Holstein - vorbehalten ist und nicht dem Beklagten in Form eines Verkaufs über die Internetplattform „eBay“. Dies leuchtet bereits jedem Durchschnittsbürger ein. Im Übrigen hätte eine Nachfrage bei seinem Dienstherrn Aufklärung gebracht.

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Da auch hierzu keine Rügen vorgebracht worden sind, so dass es der Senat ebenfalls nicht prüfen dürfte, sei nur noch abschließend angemerkt, dass die in der Hauptverhandlung am 19. September 2013 vor dem Amtsgericht ... erfolgte Verständigung den rechtlichen Anforderungen des § 257c StPO genügt; insbesondere liegt ihr kein Formalgeständnis (vgl. § 257c Abs. 1 Satz 2 StPO) zugrunde (vgl. die Beweiswürdigung im Strafurteil, UA S. 9-10 unter III.).

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b) Nach den im Strafurteil des Amtsgerichts ... vom 19. September 2013 festgestellten Handlungen hat der Beklagte im Zeitraum von Februar 2012 bis September 2012 vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft in 42 Fällen seine ihm obliegenden Pflichten zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG) und zu vollem persönlichen Einsatz (§ 34 Satz 1 BeamtStG) verletzt sowie gegen die Folgepflicht nach § 35 Satz 2 BeamtStG verstoßen.

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c) Durch diese Pflichtverletzungen hat der Beklagte ein Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen. Der Beklagte hat in einem Zeitraum von acht Monaten Uniform- und Ausrüstungsgegenstände seines Dienstherrn gestohlen und anschließend über eBay veräußert. Auch wenn der Beklagte mehrere Pflichtverletzungen begangen hat, liegt nur ein Dienstvergehen vor (Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens, vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 -, BVerwGE 140, 185 Rn. 19, vom 27. Januar 2011 - 2 A 5.09 - Rn. 12, juris und vom 14. Februar 2007 - 1 D 12.05 -, BVerwGE 128, 125 Rn. 21 f.; Beschlüsse vom 6. Juni 2013 - 2 B 50.12 - Rn. 14, juris, und vom 11. Februar 2014 - 2 B 37.12 - Rn. 17, juris).

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Dieses Dienstvergehen hat der Beklagte innerdienstlich begangen, weil sein pflichtwidriges Verhalten in sein Amt und in seine dienstlichen Pflichten eingebunden war. Dabei richtet sich die Unterscheidung zwischen inner- und außerdienstlichen Verfehlungen nicht entscheidend nach der formalen Dienstbezogenheit, dass heißt nach der engen räumlichen oder zeitlichen Beziehung zum Dienst, vielmehr kommt es in erster Linie auf die materielle Dienstbezogenheit an. Abzustellen ist darauf, ob durch das Verhalten inner- oder außerdienstliche Pflichten verletzt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2001 - 1 D 55.99 - Rn. 57, juris). Entscheidend für die rechtliche Einordnung eines Verhaltens als innerdienstliche Pflichtverletzung ist danach dessen kausale und logische Einbindung in ein Amt und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2009 - 1 D 1.08 - Rn. 54, juris; zum Ganzen vgl. auch BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 4.14 - Rn. 11 m.w.N., juris).

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d) Das innerdienstliche Dienstvergehen wiegt zwar so schwer, dass es grundsätzlich die disziplinarische Höchstmaßnahme - hier die Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis - rechtfertigen würde. Auch liegen keine anerkannten Milderungsgründe vor, jedoch ist zugunsten des Beklagten nach dem auch im Disziplinarrecht geltenden Grundsatz des in dubio pro reo eine verminderte Schuldfähigkeit im Tatzeitraum zu berücksichtigen, so dass der Senat nach Abwägung aller be- und entlastenden Umstände eine Zurückstufung für angemessen erachten würde.

50

Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 LDG ergeht die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 LDG ist die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens und unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten sowie des Umfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit zu treffen. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (stRpsr., vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <258 f.> sowie zuletzt vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 - Rn. 12 und 22 m.w.N., juris). Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte wegen der schuldhaften Verletzung einer ihm obliegenden Pflicht das für die Ausübung seines Amtes erforderliche Vertrauen endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 2 Satz 1 LDG).

51

Da die Schwere des Dienstvergehens nach § 13 Abs. 1 Satz 2 LDG maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist, muss das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer im Katalog des § 5 Abs. 1 LDG aufgeführten Disziplinarmaßnahme zugeordnet werden. Bei der Auslegung des Begriffs „Schwere des Dienstvergehens“ ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzungen, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzungen, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (stRspr., vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 253 <259>; zuletzt vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 - Rn. 16, juris).

52

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts konnte dabei auf die vom Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts für bestimmte Fallgruppen herausgearbeiteten Regeleinstufungen zurückgegriffen werden (vgl. dazu zuletzt BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 - Rn. 14 m.w.N., juris). Für die hier verwirklichte Fallgruppe der Zugriffsdelikte, d.h. für die Veruntreuung dienstlich anvertrauter oder dienstlich zugänglicher Gelder und Güter, war die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis grundsätzlich Richtschnur für die Maßnahmebestimmung, wenn die veruntreuten Beträge oder Werte insgesamt die Schwelle der Geringwertigkeit, die bei 50 Euro angenommen wurde, deutlich überstiegen (zuletzt BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 a.a.O. Rn. 15 f. m.w.N., juris; vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 - Rn. 19 ff., juris).

53

Diese Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht zwar in seinem Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 - aufgegeben (LS 1 und Rn. 19, juris), indes ergibt sich danach vorliegend keine wesentlich andere Zuordnung in den Katalog der Disziplinarmaßnahmen nach § 5 LDG. Nach dieser neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts richtet sich auch bei einem innerdienstlich begangenen Dienstvergehen die an seiner Schwere orientierte grundsätzliche Zuordnung zu einer der Disziplinarmaßnahmen nach dem gesetzlich bestimmten Strafrahmen. Dies war zuvor nur für außerdienstlich begangene Dienstvergehen entschieden worden (vgl. zu den außerdienstlichen Dienstvergehen grundlegend BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - Rn. 22, juris, und - 2 C 13.10 - Rn. 25, juris, vgl. auch BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - Rn. 31, juris). Die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung der Dienstvergehen.

54

Das Amtsgericht hat den Beklagten wegen gewerbsmäßigen Diebstahls in 21 Fällen nach § 242 Abs. 1, § 243 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB sowie gewerbsmäßigen Betruges in 21 Fällen nach § 263 Abs. 1, § 263 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt. Der Strafrahmen des § 243 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB sieht eine Freiheitstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren vor und der des § 263 Abs. 3 Satz 1 StGB eine solche von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Begeht ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren - hier sind es bis zu zehn Jahre - vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 - LS 2 und Rn. 20, juris).

55

Bei der Einordnung des Dienstvergehens des Beklagten in den bis hin zur Dienstentfernung eröffneten Orientierungsrahmen ist auch die von den Strafgerichten ausgesprochene, erhebliche Freiheitsstrafe von neun Monaten zu berücksichtigen. Ungeachtet der unterschiedlichen Zwecke von Straf- und Disziplinarrecht kann bei der disziplinarrechtlichen Ahndung eines Dienstvergehens indiziell auch an die von den Strafgerichten ausgesprochenen Sanktionen angeknüpft werden (BVerwG, Urteile vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - Rn. 38 f. m.w.N., juris, und vom 10. Dezember 2015 a.a.O. Rn. 24, juris). Anzahl und Häufigkeit sind ebenfalls Kriterien, die die volle Ausschöpfung des Orientierungsrahmens auf einer ersten Stufe als geboten erscheinen lassen. Auch bei diesen Kriterien handelt es sich um solche, die der Gesetzgeber als „besonders schwere Fälle“ wertet und die ihn zu der genannten Strafrahmenhebung von bis zu zehn Jahren im Vergleich zu den „Grund“-tatbeständen des Betruges und des Diebstahls mit bis zu fünf Jahren veranlasst haben.

56

Das Kriterium „Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit“ gemäß § 13 Abs. 1 Satz 4 LDG erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion (stRspr., vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252 ff. = juris). Dahinstehen kann, ob nicht auch insoweit allein auf das Statusamt abgestellt werden müsste und nicht mehr auf das Amt im konkret funktionellen Sinn (so BVerwG zu außerdienstlichem Fehlverhalten nach § 34 Satz 3 BeamtStG unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung im Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 -LS 1 und Rn. 16, BVerwGE 152, 228 ff. = juris), denn vorliegend fällt beides nicht auseinander. Die Berücksichtigung des Kriteriums der Vertrauensbeeinträchtigung würde ebenfalls die Ausschöpfung des Orientierungsrahmens rechtfertigen, allerdings nur unter Außerachtlassung des Persönlichkeitsbildes.

57

Insofern kommt hier zweierlei zusammen: Zum Einen bewirken schwerwiegende Vorsatzstraftaten generell einen Vertrauensverlust, der unabhängig vom jeweiligen Amt zu einer Untragbarkeit der Weiterverwendung als Beamter führt (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 - Rn. 14 f. m.w.N., juris unter Verweis auf die gesetzgeberische Wertung in § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG). Zum Anderen haben Polizeibeamte Straftaten zu verhüten, aufzuklären und zu verfolgen; sie genießen in der Öffentlichkeit eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung. Das zur Ausübung dieser Ämter erforderliche Vertrauen wird in besonderem Maße beeinträchtigt, wenn Polizeibeamte selbst erhebliche Straftaten begehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - LS 2 und Rn. 22, BVerwGE 152, 228 ff. = juris).

58

Indes darf nicht bei dieser Betrachtung der rein objektiven Umstände stehen geblieben werden, sondern es sind auch die persönlichen Umstände mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Zumessungsentscheidung einzubeziehen. Insoweit erfasst das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 LDG dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach der Tatbegehung. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder in einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht (stRspr., vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252 ff. = juris; zur Berücksichtigung dieser Umstände vgl. auch BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 – 2 C 6.14 -, Rn. 31 ff., juris).

59

Die von der Schwere ausgehende Indizwirkung entfällt, wenn zugunsten des Beamten gewichtige Entlastungsgründe zu berücksichtigen sind, die den Schluss rechtfertigen, der Beamte habe das Vertrauen noch nicht endgültig verloren. Solche Gründe stellen auch, aber nicht nur die vom Bundesverwaltungsgericht zu den Zugriffsdelikten entwickelten sogenannten anerkannten Milderungsgründe dar, die besondere Konfliktsituationen (etwa Handeln in einer wirtschaftlichen Notlage oder in einer psychischen Ausnahmesituation) und Verhaltensweisen mit noch günstigen Persönlichkeitsprognosen (freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder Offenbarung des Fehlverhaltens vor Tatentdeckung) umschreiben. Entlastungsgründe können sich aus allen Umständen ergeben. Sie müssen in ihrer Gesamtheit aber geeignet sein, die Schwere des Pflichtenverstoßes erheblich herabzusetzen. Generell gilt, dass das Gewicht der Entlastungsgründe umso größer sein muss, je schwerer das Zugriffsdelikt aufgrund der Schadenhöhe, der Anzahl und Häufigkeit der Zugriffshandlungen, der Begehung von „Begleitdelikten“ und anderen belastenden Gesichtspunkten im Einzelfall wiegt. Erforderlich ist stets eine Prognoseentscheidung zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung auf der Grundlage aller im Einzelfall be- und entlastenden Umstände. Entlastungsgründe sind bereits dann einzubeziehen, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen sprechen (stRspr., vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 6. Juli 2007 - 1 D 2.06 - Rn. 25 m.w.N., juris).

60

Anerkannte Milderungsgründe vermag der Senat nicht zu erkennen. Beim anerkannten Milderungsgrund der überwundenen negativen Lebensphase können außergewöhnliche Verhältnisse, die den Beamten während des Tatzeitraums oder im Tatzeitpunkt zeitweilig aus der Bahn geworfen haben, mildernd berücksichtigt werden, wenn der Beamte diese Lebensphase in der Folgezeit überwunden hat (stRspr.; vgl. BVerwG Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 3.12 - Rn. 40 f., juris; Beschlüsse vom 20. Dezember 2013 - 2 B 35.13 - Rn. 29, juris, und vom 9. Oktober 2014 - 2 B 60.14 - Rn. 32, juris). Dieser Milderungsgrund ist bereits deshalb zu verneinen, weil der auslösende Umstand - seine jetzige Frau teilte dem Beklagten mit, sie sei schwanger - nicht außergewöhnlich ist, sondern in vielen, wenn nicht den meisten Beziehungen mindestens einmal vorkommt. Der Beklagte steigerte sich zwar anschließend in Existenzängste, diese waren aber objektiv nicht begründet und konnten zudem mit Hilfe der Eltern und einer Umstellung des Lebensstils überwunden werden. Schon aus diesen Gründen (weder objektiv vorhanden noch unverschuldet) ist zugleich der anerkannte Milderungsgrund der unverschuldeten ausweglosen wirtschaftlichen Notlage zu verneinen, abgesehen davon, dass dieser Milderungsgrund ein zeitlich begrenztes Verhalten voraussetzt und mit einem Versagen über einen längeren Zeitraum nicht vereinbar ist (vgl. zu diesem Milderungsgrund BVerwG, Urteile vom 25. August 2009 - 1 D 1.08 - Rn. 74 m.w.N., juris, und vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 - Rn. 34 m.w.N., juris). Dem Milderungsgrund des Handelns in einer schockartig ausgelösten psychischen Ausnahmesituation steht ebenfalls schon entgegen. dass sich der Beklagte in einer länger andauernden psychischen Belastungssituation befand, die schon aufgrund ihrer Dauer nicht geeignet ist als „Ausnahmesituation" im Sinne des anerkannten Milderungsgrundes angesehen zu werden (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - BVerwG 1 D 77.97 - Rn. 14 f., juris).

61

Liegen - wie hier - Umstände vor, die für sich genommen nicht genügen, einen anerkannten Milderungsgrund zu erfüllen, muss ernsthaft ermittelt und geprüft werden, ob diese Umstände in ihrer Gesamtheit dem Gewicht eines anerkannten Milderungsgrundes vergleichbar sind (stRspr., vgl. BVerwG, Urteile vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 9.06 - LS 1 und Rn. 23, juris; vom 24. Mai 2007 - BVerwG 2 C 25.06 - Rn. 22 m.w.N., juris, und vom 23. Februar 2012 - 2 C 38.10 - LS und Rn. 14, juris). Dabei ist auch eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von §§ 20, 21 StGB einzubeziehen (stRspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 9.06 - LS 1 und Rn. 30, juris). Insoweit gilt, dass ein mildernder Umstand nach dem grundgesetzlich verankerten Rechtsgrundsatz des „in dubio pro reo“ schon dann berücksichtigt werden muss, wenn hierfür nach der Tatsachenlage hinreichende Anhaltspunkte bestehen (stRspr; vgl. BVerwG, Urteile vom 30. September 1992 - 1 D 32.91 - BVerwGE 93, 294 <297>; vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 - Rn. 30, juris, und vom 28. Februar 2013 - 2 C 3.12 - Rn. 22, juris, sowie Beschluss vom 9. Oktober 2014 - 2 B 60.14 - Rn. 25, juris).

62

Danach ist beim Beklagten sowohl nach dem Grundsatz des in dubio pro reo von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit aufgrund einer krankhaften seelischen Störung im Zeitpunkt der Dienstpflichtverletzungen auszugehen als auch in der Zusammenschau von mildernden Umstände von erheblichem Gewicht.

63

Erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Für die Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Betroffene den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte (vgl. BVerwG, Urteile vom 3. Mai 2007 - 2 C 9.06 - Rn. 31 m.w.N. aus der Rspr. des BGH, juris, vom 29. Mai 2008 - 2 C 59.07 - Rn. 30 m.w.N. aus der Rspr. des BGH, juris, und vom 25. März 2010 - 2 C 83.08 - Rn. 33, juris). Die danach entscheidungserheblichen medizinischen Fachfragen sind durch entsprechende medizinische Sachverständigengutachten zu klären (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 12.11 - Rn. 11 und zuletzt etwa Beschlüsse vom 26. Mai 2014 - 2 B 69.12 -Rn. 10, juris, und vom 26. September 2014 - 2 B 14.14 - Rn. 18, juris).

64

Kann eine krankhafte seelische Störung im Sinne des § 20 StGB nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" nicht ausgeschlossen werden, so stellt sich die Frage nach der Erheblichkeit einer dadurch bewirkten Verminderung der Schuldfähigkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 - 2 C 83.08 - Rn. 33, juris). Dies ist eine Rechtsfrage, die die Verwaltungsgerichte ohne Bindung an die Einschätzung Sachverständiger in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Sie kann allerdings ohne Kenntnis der Auswirkungen der krankhaften seelischen Störung auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit in Bezug auf das Verhalten des Beamten nicht beurteilt werden. Zu ihrer Beantwortung bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise. Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt. (vgl. BVerwG, Urteile vom 3. Mai 2007 - 2 C 9.06 - Rn. 33 m.w.N. aus der Rspr. des BGH, juris, und vom 29. Mai 2008 - 2 C 59.07 - Rn. 30 m.w.N. aus der Rspr. des BGH, juris, sowie Beschlüsse vom 11. Januar 2012 - 2 B 78.11 - Rn. 6, juris, und vom 4. Juli 2013 - 2 B 76.12 - Rn. 20, juris).

65

Da - wie bereits ausgeführt - Feststellungen zur Schuldfähigkeit das Gericht nur binden, soweit sie sich auf die Frage beziehen, ob der Betreffende schuldfähig oder schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB ist, war es Sache des erkennenden Gerichts, für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme festzustellen, ob bei Vorliegen der Eingangsvoraussetzung des § 20 StGB ein Fall verminderter Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB gegeben ist und welchen Grad die Minderung gegebenenfalls erreicht, insbesondere war die Rechtsentscheidung treffen, ob die Minderung der Schuldfähigkeit eine erhebliche ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 - 2 C 59.07 - Rn. 29, juris).

66

Nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme litt der Beklagte zum Tatzeitpunkt an einer Anpassungsstörung (F43.2). Aufgrund der durch eine depressive Reaktion in Verbindung mit Angstsymptomen gekennzeichneten Störung und der daraus ableitbaren Suizidgefahr mit Einschränkung der Handlungsmöglichkeit der Persönlichkeit handelt es sich hierbei um eine die Eingangsvoraussetzungen des § 20 StGB erfüllende „krankhafte seelischen Störung“. Es kann nicht sicher ausgeschlossen werden, dass der Beklagte bei erhalten gebliebener Einsichtsfähigkeit erheblich in seiner Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB beeinträchtigt war.

67

Bei dieser Beurteilung ist der Senat den überzeugenden Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. med. ... gefolgt. Der Sachverständige hat sein schriftliches Gutachten aufgrund der ihm vorliegenden Befunde, der bei ihm durchgeführten Tests und zweier länger dauernder Explorationsgespräche sowie unter Berücksichtigung von Fachliteratur und aufgrund der in der mündlichen Verhandlung durchgeführten Befragung des Beklagten sowie der beiden Zeugen näher erläutert und bestätigt. Er kommt zu dem Ergebnis, dass beim Beklagten bezogen auf den Tatzeitraum vom Vorliegen einer Anpassungsstörung auszugehen ist. Zu dieser im Vordergrund stehenden Erkrankung kam jedoch eine die Eingangsvoraussetzungen des § 20 StGB erfüllende depressive Störung hinzu, die im Anschluss mit Antidepressiva behandelt worden ist. Bereits der Facharzt für psychosomatische Medizin und Psychotherapie Dr. med. ..., dessen Befund der Sachverständige ausgewertet hat und bei dem sich der Beklagte nach der Aufdeckung der Taten in medizinische Behandlung und Therapie begeben hat, hat bei dem Beklagten in seiner fachärztlichen Stellungnahme vom 7. September 2013 eine akute Belastungsreaktion (ICD: F43.G) sowie Anpassungsstörungen mit vorherrschender Störung des Sozialverhaltens (ICD: F43.24G) diagnostiziert.

68

Tatzeitbezogen wäre zwar - so der Sachverständige - von einer stärkergradigen Ausprägung einer depressiven Symptomatik nach ICD-10 nicht auszugehen, da der Beklagte in der Lage war, regulär seinen Dienst zu verrichten und seine sozialen Aktivitäten fortzusetzen. Allerdings war ausweislich des Ergebnisses der Zeugenbefragungen auch insoweit ein verändertes Verhalten zu bemerken: Im Dienst hat sich der Beklagte immer mehr zurückgezogen, ebenso gegenüber seiner jetzigen Ehefrau; die vorherigen Kontakte zu Freunden hat er abgebrochen. Insgesamt bestehen nach Aussage des Sachverständigen Schwierigkeiten in der Bewertung des Grades der affektiven Symptomatik bezogen auf den Tatzeitpunkt. Der Sachverständige kann daher nicht sicher ausschließen, dass der Beklagte in dieser Phase der Störung aufgrund der Ausprägung der depressiven Symptomatik mit anamnetischen Hinweisen auf eine erhöhte Suizidalität in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt war. Dr. ... spricht insoweit von einer temporären Einschränkung der moralischen Selbstkontrolle. Hierzu bezieht sich der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten auf Venzlaff (in Psychiatrische Begutachtung - Praktisches Handbuch für Ärzte und Juristen), nach welchem Anpassungsstörungen nicht selten mit depressiven Symptomen einhergehen. Nach seinen mündlichen Erläuterungen führen nicht nur die Stellungnahme von Dr. ..., sondern auch der Inhalt der Exploration des Beklagten und die Angaben der Zeugin in der mündlichen Verhandlung dazu, dass eine erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit nicht ausgeschlossen werden kann. Denn hinzu kamen eine erhebliche vegetative Symptomatik (frühmorgendliches Erwachen, Magen-Darm-Störungen und ein erheblicher Gewichtsverlust) und suizidale Tendenzen, die typisch für eine stärker ausgeprägte Symptomatik sind, die der Beklagte jedoch durch seine Persönlichkeit in der Außendarstellung hat kompensieren können. Für die Diagnose einer depressiven Störung spricht nach den Ausführungen des Sachverständigen auch die vom Beklagten für den Tatzeitpunkt beschriebene finanzielle Angst im Sinne eines depressiven Verarmungswahns, ohne dass eine wirtschaftliche Notlage tatsächlich vorlag.

69

Wie der als Sachverständiger herangezogene forensische Psychiater Dr. med. ... vermag auch der Senat nicht sicher auszuschließen, dass der Beklagte zum Zeitpunkt der Taten (Februar 2012 bis September 2012) unter einer durch eine depressive Reaktion in Verbindung mit Angstsymptomen gekennzeichneten Störung mit einer störungsbedingter Einschränkung der Handlungsmöglichkeiten der Persönlichkeit litt. Insoweit kann eine krankhafte psychische Ausnahmesituation mit einer als ausweglos wahrgenommenen finanziellen Notlage - nahe dem Verarmungswahn - nicht sicher ausgeschlossen werden, aufgrund derer der Beklagte keine andere Möglichkeit sah, als mit dem Erlös aus dem Verkauf der zuvor entwendeten Gegenstände den notwendigen Lebensunterhalt für sich und seine Familie zeitweilig zu sichern. Vor diesem Hintergrund stellten sich die vom Beklagten begangenen Dienstpflichtverletzungen als zwangsläufige Folge seiner Erkrankung dar, die als krankhafte seelische Störung im Sinne des § 20 StGB anzusehen wäre und die als auch im Rechtssinne erheblich angesehen werden müsste.

70

Lässt sich danach eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Beklagten im Sinne des § 21 StGB nicht sicher ausschließen, so ist dieser Umstand bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens mit dem ihm zukommenden erheblichen Gewicht heranzuziehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Mai 2008 - 2 C 59.07 - Rn. 32, juris, und vom 25. März 2010 - 2 C 83.08 - Rn. 34, juris). In einem solchen Fall kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Höchstmaßnahme regelmäßig nicht mehr ausgesprochen werden (BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 a.a.O.).

71

Soweit das Bundesverwaltungsgericht darauf hinweist, dass im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von § 21 StGB von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten abhängt, so dass sie bei Zugriffsdelikten nur in Ausnahmefällen erreicht sein wird (vgl. Urteile vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 9.06 - a.a.O. Rn. 34 und vom 29. Mai 2008 a.a.O. Rn. 30, beide juris), ist auf die Einsehbarkeit nur dann maßgeblich abzustellen, wenn die erhebliche Verminderung der Einsichtsfähigkeit betroffen ist und nicht - wie hier - die erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit. Im Gegenteil kann der mildernde Umstand der erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit im Rahmen der Maßnahmebemessung nach § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 LDG nicht durch das Vorhandensein der Einsichtsfähigkeit „kompensiert" werden (so auch BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2014 - 2 B 60.14 - Rn. 39, juris). Daher kann selbst bei einem Mehrfachversagen eines Beamten im Kernbereich seiner Amtspflichten im Rahmen von Zugriffsdelikten die Steuerungsfähigkeit (als eine der beiden in § 21 StGB genannten Alternativen) als Folge einer Störung im Sinne des § 20 StGB in erheblichem Maße eingeschränkt sein (BVerwG, Beschluss vom 15. April 2010 - 2 B 82.09 - Rn. 9, juris).

72

Hinzu kommt Folgendes: Zwar liegt ein anerkannter Milderungsgrund nicht vor (s.o.), jedoch sind die hier festgestellten Umstände in ihrer Gesamtheit dem Gewicht eines anerkannten Milderungsgrundes vergleichbar. Aus der subjektiven (krankheitsbedingten) Sicht des Beklagten befand er sich zum Tatzeitpunkt in einer unverschuldeten, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage. Er hat das zweite Kind zu dem Zeitpunkt nicht gewollt und glaubte, nun in große wirtschaftliche Not zu geraten, aus der er keinen anderen Ausweg sah. Sein Handeln resultierte aus einer hierdurch ausgelösten - allerdings länger dauernden - psychischen Ausnahmesituation. Es ist zugleich ähnlich wie eine persönlichkeitsfremde, allerdings länger dauernde Augenblickstat; nach den Zeugenaussagen hatte sich der Beklagte während des Zeitraums der Dienstpflichtverletzungen verändert, er war, so die Ehefrau, anders, „nicht mehr der Alte“. Der Sachverständige kann in diesem Zusammenhang nicht ausschließen, dass im Rahmen der depressiven Reaktion eine Aktualisierung finanzieller Ängste bis zum Bild eines depressiven Verarmungswahns vorgelegen hat.

73

Die im Vordergrund der medizinischen Symptomatik stehende Anpassungsstörung ist nach den gutachterlichen Feststellungen des medizinischen Sachverständigen mittlerweile überwunden; er hat keine Hinweise für die Annahme eines überdauernden Musters von Auffälligkeiten in den Bereichen der Affektivität, der Kognition und der zwischenmenschlichen Beziehungen bei dem Beklagten feststellen können. Zudem - so der Sachverständige - sei definitionsgemäß bei Annahme einer Anpassungsstörung von einer Remission des Störungsbildes auszugehen. Hierzu führt der Sachverständige weiter aus, dass bereits Dr. ... im September 2013 fachärztlich befunden habe, dass der Beklagte gefestigt aus der Krise hervorgegangen und seine Prognose als eindeutig gut anzusehen sei. Der Sachverständige sieht daher keine Hinweise auf ein Fortbestehen der Anpassungsstörung im Sinne einer depressiven Reaktion in Verbindung mit einer Angstsymptomatik. Auch diese erfolgreiche - nachträgliche - Therapie kann bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme mildernd berücksichtigt werden, wenn - wie hier - eine günstige Zukunftsprognose gestellt werden kann und eine erneute Begehung entsprechender Dienstvergehen nicht mehr zu besorgen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. November 2001 - 1 D 64.00 - Rn. 35, juris, und vom 19. August 2010 - 2 C 13.10 - Rn. 29 f., juris, Beschluss vom 5. Mai 2015 - 2 B 32.14 -– LS 1 und Rn. 29 m.w.N., juris).

74

Vor diesem Hintergrund wiegt das Dienstvergehen nicht so schwer, dass auf die Höchstmaßnahme zu erkennen wäre. Die nicht sicher ausschließbare erhebliche verminderte Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt und der Umstand, dass der Beklagte die sein damaliges Verhalten auslösende krankhafte seelische Störung inzwischen überwunden hat, rechtfertigen die Wertung, dass noch ein Rest an Vertrauen in ihn gesetzt werden kann. Die Fortführung des Beamtenverhältnisses erscheint noch möglich, weil die vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen nicht Ausdruck einer in ihnen offenbarten inneren Einstellung sind.

75

Darauf, dass, wie dies der Zeuge ... in der mündlichen Verhandlung bekundete, weder er als zuständiger Dienstgruppenleiter noch seine Kollegen Vertrauen mehr zu dem Beklagten hätten, kann ebenso wenig abgestellt werden wie auf eine entsprechende Äußerung eines Vertreters des Klägers in der mündlichen Verhandlung. Die Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit der Beamte durch sein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 4 LDG beeinträchtigt hat, ist allein nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Entscheidend ist nicht die subjektive Einschätzung des jeweiligen Dienstvorgesetzten, sondern schon aus Gründen der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) die Frage, inwieweit der Dienstherr bei objektiver Gewichtung des Dienstvergehens auf der Basis der festgestellten belastenden und entlastenden Umstände noch darauf vertrauen kann, dass der Beamte in Zukunft seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen wird. Entscheidungsmaßstab ist insoweit, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen kann, wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich der belastenden und entlastenden Umstände bekannt würde (stRspr., vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <260>, vom 25. August 2009 - 1 D 1.08 - Rn. 78, juris, und vom 28. Februar 2013 - 2 C 62.11 - Rn. 56, juris, sowie Beschluss vom 2. März 2012 - 2 B 8.11 - Rn. 16, juris).

76

Für die danach gebotene objektive Bewertung der Beeinträchtigung des Vertrauens ist es ebenfalls unerheblich, inwieweit das Dienstvergehen im konkreten Einzelfall in der Öffentlichkeit bekannt geworden und inwieweit hierüber berichtet worden ist(vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 a.a.O.). Schutzgut der Vorschriften des Beamtenstatusgesetzes und des Landesdisziplinargesetzes über die Sanktionierung von Verstößen gegen die Dienstpflichten von Beamten ist auch nicht das Ansehen einer ganz konkreten Behörde in der Öffentlichkeit. Vielmehr geht es generell um die Integrität des Berufsbeamtentums und die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 a.a.O. Rn. 58).

77

Wäre danach auf die nächst niedrigere Maßnahme, hier also die Zurückstufung zu erkennen, hält der Senat eine noch weitere Herabsetzung wegen unangemessen langer Verfahrensdauer nicht für angezeigt. Aufgrund Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK kann zwar in den Fällen, in denen - wie vorliegend - nach einer Gesamtwürdigung nicht auf die disziplinare Höchstmaßnahme zu erkennen ist, sondern eine pflichtenmahnende Disziplinarmaßnahme für ausreichend erachtet wird, eine unangemessen lange Verfahrensdauer bei der Bestimmung der Disziplinarmaßnahme aus Gründen der Verhältnismäßigkeit mildernd berücksichtigt werden, wenn das disziplinarrechtliche Sanktionsbedürfnis wegen der mit dem Verfahren verbundenen Belastungen gemindert ist (stRpr., vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 3.12 - Rn. 54, juris und zuletzt Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 50.13 - Rn. 44 m.w.N., juris, sowie Beschluss vom 10. Oktober 2014 – 2 B 66.14 – Rn. 8, juris, sowie BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. Januar 2013 - 2 BvR 1912/12, juris). Indes ist eine Dauer von drei Jahren und acht Monaten angesichts der Umstände in diesem Verfahren, insbesondere der von den Behörden und den Gerichten trotz eines umfassenden Geständnisses getätigten Ermittlungen nicht unangemessen lang. Zum anderen würde eine unangemessen lange Verfahrensdauer, selbst wenn sie vorläge, allenfalls zur nächstmilderen Maßnahme führen können. Auf diese kann aber vorliegend schon aus Rechtsgründen (dazu sogleich unter e) nur erkannt werden.

78

e) Die an sich bei der auch unter Berücksichtigung der erheblich verminderten Schuldfähigkeit noch verbleibenden Schwere des Dienstvergehens gebotene Zurückstufung kann nicht ausgesprochen werden, weil sich der Beklagte bereits im Eingangsamt seiner Laufbahn befindet, vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1 LDG. Deshalb ist auf die nächstmildere Maßnahme der Kürzung der Dienstbezüge zu erkennen. In diesem Fall ist § 14 Abs. 1 Satz 2 LDG zu berücksichtigen, weil gegen den Beklagten wegen desselben Sachverhalts im Strafverfahren unanfechtbar eine Strafe verhängt worden ist. Bleibt der Beamte aus laufbahnrechtlichen Gründen von der an sich gebotenen Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung nach § 9 LDG verschont und wird allein deshalb eine Kürzung der Dienstbezüge (§ 8 LDG) ausgesprochen, so sind die besonderen Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 LDG stets erfüllt. Der Ausschluss der Zurückstufung lässt die mildere Maßnahme der Kürzung der Dienstbezüge neben der im Strafverfahren verhängten Strafe als erforderlich erscheinen, um den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten. Auf das Vorliegen konkreter Umstände für eine Wiederholungsgefahr kommt es nicht an (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 - 2 C 13.10 - Rn. 34, juris, und vom 10. Dezember 2015 - 2 C 50.13 - Rn. 45, juris).

79

Aus den gleichen Erwägungen hält der Senat die Ausschöpfung des in § 8 Abs. 1 Satz 1 LDG vom Gesetzgeber nur nach oben hin beschränkten Rahmens für erforderlich und angemessen und sieht auch keinen Grund, die während der Kürzung der Dienstbezüge gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 LDG bestehende Beförderungssperre wegen der Dauer des Disziplinarverfahrens abzukürzen (vgl. § 8 Abs. 4 Satz 1 LDG).

80

§ 15 Abs. 4 und 5 BDG steht einer Ahndung des Dienstvergehens des Beklagten mit einer Kürzung der Dienstbezüge nicht entgegen. Zwar sind seit der Vollendung des Dienstvergehens mehr als drei Jahre vergangen. Aber der Lauf der Dreijahresfrist des § 15 Abs. 2 LDG war bereits durch die Einleitung des Disziplinarverfahrens am 25. September 2012 unterbrochen worden (§ 15 Abs. 4 LDG) und ist danach aus verschiedenen Gründen, zuletzt für die Dauer des gerichtlichen Disziplinarverfahrens, gehemmt (§ 15 Abs. 5 LDG).

81

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG, § 77 Abs. 1 BDG, § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Beklagte ist teilweise unterlegen, weil er sein mit der Berufung ausdrücklich verfolgtes Ziel der Klageabweisung nicht erreicht hat. Der Anspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den § 4 LDG, § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

82

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 41 Abs. 1 Satz 1 LDG, § 69 BDG, § 132 Abs. 2 VwGO), sind nicht ersichtlich.


(1) Für die Kostentragungspflicht der Beteiligten und die Erstattungsfähigkeit von Kosten gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, sofern sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.

(2) Wird eine Disziplinarverfügung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben, können die Kosten ganz oder teilweise dem Beamten auferlegt werden.

(3) In Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Fristsetzung (§ 62) hat das Gericht zugleich mit der Entscheidung über den Fristsetzungsantrag über die Kosten des Verfahrens zu befinden.

(4) Kosten im Sinne dieser Vorschrift sind auch die Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

Für die Zulassung der Revision, für die Form und Frist der Einlegung der Revision und der Einlegung der Beschwerde gegen ihre Nichtzulassung sowie für die Revisionsgründe gelten die §§ 132, 133, 137 bis 139 der Verwaltungsgerichtsordnung.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.