Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 17. Nov. 2015 - 1 MB 25/15

ECLI: ECLI:DE:OVGSH:2015:1117.1MB25.15.0A
published on 17/11/2015 00:00
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 17. Nov. 2015 - 1 MB 25/15
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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 2. Kammer - vom 09.09.2015 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf
  1.250,00 Euro
festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wendet sich gegen den Vollzug einer Nutzungsuntersagungsverfügung mit Festsetzung eines Zwangsgeldes. Durch Bescheid vom 10.11.2010 wurde ihm aufgegeben, die

2

„bauaufsichtlich ungenehmigte Nutzung der zusätzlich errichteten Wohneinheiten im Bereich des KG sowie DG auf dem Grundstück …, … (...) ... innerhalb von 3 Monaten nach Zustellung ... einzustellen und so lange nicht wieder aufzunehmen, solange die bisherige Rechtslage unverändert ist und [er] nicht im Besitz einer hierfür erforderlichen Baugenehmigung“ ist.

3

Für den Fall der Nichtbefolgung wurde dem Antragsteller ein Zwangsgeld i. H. v. 4.000,00 Euro angedroht.

4

Den dagegen eingelegten Widerspruch hat der Antragsteller zurückgenommen.

5

Aufgrund einer im Jahre 2013 festgestellten Vermietung der Kellerwohnung wurde gegen den Antragsteller mit Bescheid vom 16.09.2013 ein Zwangsgeld in Höhe von 1.300,00 Euro festgesetzt und für den Fall der weiteren Nichtbefolgung ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500,00 Euro angedroht. Das Zwangsgeld wurde vom Antragsteller bezahlt.

6

Nachdem der Antragsgegner Mitte 2015 erneut eine Wohnnutzung „im Keller“ festgestellt hatte, setzte er mit Bescheid vom 14.07.2015 ein Zwangsgeld i. H. v. 2.500,00 Euro gegen den Antragsteller fest, forderte ihn zur Befolgung der Nutzugsuntersagungsverfügung vom 10.11.2010 innerhalb von 14 Tagen auf und drohte für den Fall der weiteren Nichtbefolgung ein erneutes Zwangsgeld i. H. v. 3.500,00 Euro an.

7

Der Antragsteller hat dagegen Widerspruch erhoben und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beantragt.

8

Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag durch Beschluss vom 09.09.2015 entsprochen, soweit ein erneutes Zwangsgeld angedroht worden ist und den Antrag im Übrigen abgelehnt.

9

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde.

10

Er ist der Ansicht, aus dem Bescheid vom 10.11.2010 sei nicht eindeutig zu entnehmen, dass er eine Wohnnutzung durch Dritte auch durch Kündigung einer vertragswidrigen Nutzung zu unterbinden habe. Der Zwangsgeldfestsetzung stehe ein Vollstreckungshindernis entgegen, das erst durch eine Duldungsverfügung an die Mieterin überwindbar sei; eine solche fehle.

II.

11

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist allein (noch) die Zwangsgeldfestsetzung. Das Verwaltungsgericht hat insoweit den Antrag des Antragstellers gem. § 80 Abs. 5 VwGO zu Recht abgelehnt; die Beschwerde dagegen ist unbegründet. Die zur Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 S. 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage.

12

1. Die Zwangsgeldfestsetzung vom 14.07.2015 dient dem Vollzug der - bestandskräftigen - Nutzungsuntersagungsverfügung vom 10.11.2010 (§ 229 Abs. 1 Nr. 1 LVwG SH). Das festgesetzte Zwangsgeld ist in dem - ebenfalls bestandskräftigen - Bescheid vom 16.09.2013 angedroht worden (§ 236 Abs. 1 LVwG).

13

1.1 Nach der Nutzungsuntersagungsverfügung vom 10.11.2010 hat der Antragsteller (u. a.) die Nutzung des Kellergeschosses seines Hauses „einzustellen und so lange nicht wieder aufzunehmen, solange die bisherige Rechtslage unverändert ist und [er] nicht im Besitz einer hierfür erforderlichen Baugenehmigung“ ist. Der Inhalt dieses Gebots ist hinreichend bestimmt; die Verfügung enthält - mit einem Wort - eine Unterlassungspflicht des Antragstellers, der als Grundstückseigentümer und (damit auch) als Vermieter angesprochen wird. Die Unterlassungspflicht bezieht sich auf eine „bauaufsichtlich ungenehmigte Nutzung“ und gilt für „die zusätzlich errichteten Wohneinheiten im Bereich des KG sowie DG“. Der Begriff „Nutzung“ wird umfassend gebraucht und umfasst somit sowohl eine eigene (ungenehmigte) Nutzung durch den Antragsteller als auch eine Nutzung durch Dritte. Inhaltlich enthält sie das Gebot, die beanstandete Nutzung (einmalig) einzustellen sowie - im Sinne eines Dauerverwaltungsakts - das Verbot, eine ungenehmigte Nutzung wieder aufzunehmen (vgl. OVG Münster, Urt. v. 19.12.1995, 11 A 2734/93, UPR 1996, 458). Die Unterlassungspflicht gilt nach dem Wortlaut und dem erkennbaren Sinn des Bescheides vom 10.11.2010 für jedwede ungenehmigte Nutzung der betroffenen Räume, also nicht nur für eine (ungenehmigte) Wohnnutzung. Indem im Bescheid die „zusätzlich errichteten Wohneinheiten“ erwähnt werden, wird nicht der Inhalt des Verbots, sondern nur dessen gegenständlicher Bezugspunkt angegeben.

14

1.2 Die Festsetzung eines Zwangsgeldes ist auf der genannten Grundlage zulässig, wenn der Pflichtige der Unterlassungspflicht zuwider handelt (§ 237 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 LVwG SH). Dabei kann jeder Verstoß gegen die Unterlassungspflicht zu einer Festsetzung von Zwangsgeld führen; dem entsprechend ist bereits der Zwangsgeldandrohung (hier: vom 16.09.2013) zu entnehmen, dass jede Zuwiderhandlung ohne Weiteres die Festsetzung und Beitreibung des Zwangsgeldes nach sich ziehen kann. Dies kann dem Antragsteller nicht entgangen sein.

15

1.2.1 Der Antragsteller hat gegen die bestandskräftige Nutzungsuntersagungsverfügung vom 10.11.2010 - bereits - verstoßen, indem er die im Keller seines Hauses befindlichen Räume Dritten zu (Nutzungs-)Zwecken überlassen hat, die baurechtlich nicht genehmigt sind. Das ergibt sich aus dem vom Antragsteller - im erstinstanzlichen Verfahren - vorgelegten Mietvertrag „für Kontore, gewerbliche Räume ...“ vom 08.07.2014, der u. a. eine Nutzung als „Büro/Lagerfläche“ vorsieht. Eine Baugenehmigung, die solche Nutzungen abdeckt, liegt ersichtlich nicht vor. Insbesondere die Nutzung der Räume als Büro (Kontor) erfordert es, dass die Anforderungen an Aufenthaltsräume erfüllt sind (vgl. § 2 Abs. 5, § 48 LBO SH), was nicht der Fall ist (Schreiben des Antragsgegners vom 21.08.2009; Beiakte A, Bl. 20). Der Antragsgegner weist überdies - unwidersprochen - darauf hin, dass die Inneneinrichtung der überlassenen Kellerräume (Küche, Bad) der bereits 2008 festgestellten Inneneinrichtung entspricht (Schriftsatz vom 24.08.2015, S. 2).

16

1.2.2 Ob ein - weiterer - Verstoß gegen die dem Antragsteller auferlegte Unterlassungspflicht darin liegt, dass er einer Untervermietung zu Wohnzwecken zugestimmt oder diese (bis dato) hingenommen hat (vgl. § 17 Abs. 1 des Mietvertrages), kann im Hinblick auf den bereits mit Abschluss des Mietvertrages vom 08.07.2014 gegebenen Verstoß offen bleiben.

17

Der Umstand, dass der Antragsgegner dem bereits im Juli 2014 erfolgten Verstoß erst ein (knappes) Jahr später das festgesetzte Zwangsgeld hat folgen lassen, ist rechtlich unerheblich; aus den Akten ist ersichtlich, dass der Antragsgegner den Fall kontinuierlich unter Kontrolle gehalten und von dem Verstoß erst im Juni 2015 Kenntnis erlangt hat.

18

1.3 Der die Zwangsgeldfestsetzung begründende Verstoß gegen die Unterlassungspflicht gem. Bescheid vom 10.11.2010 (oben 1.2.1) lässt sich - entgegen der Ansicht des Antragstellers - nicht dadurch in Frage stellen, dass sich seine Mieterin „nicht an die mietvertragsrechtlichen Vereinbarungen hält.“ Das Verhalten (oder Unterlassen) der Mieterin liegt zeitlich nach dem Verstoß des Antragstellers gegen die ihm auferlegte Unterlassungspflicht. Der Antragsteller hat durch eine Überlassung der Kellerräume zu einer nicht genehmigten Nutzung als Aufenthaltsraum (Kontor, Büro o. a.) gleichsam „Fakten“ geschaffen, die durch die im Bescheid vom 10.11.2010 bestimmte Unterlassungspflicht gerade vermieden werden sollten.

19

Soweit der Antragsteller (mit Hinweis auf den Beschluss des OVG Münster vom 24.11.1988, 7 B 2677/88, Juris) meint, der Antragsgegner hätte sich nicht an ihn als Eigentümer und Vermieter, sondern an die Mieterin bzw. Untermieterin halten müssen, betrifft dies die sog. Störerauswahl, die bereits im bestandskräftigen Bescheid vom 10.11.2010 erfolgt ist. Anzumerken ist, dass eine Inanspruchnahme des Antragstellers als Eigentümer und Vermieter nicht nur nach dem Inhalt der Unterlassungspflicht (oben 1.1), sondern auch deshalb sachgerecht ist, weil die Mieter bzw. Untermieter der betroffenen Räume der zuständigen Behörde nicht bekannt waren (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.09.2015, 1 ME 118/15, Juris). Das Vorgehen gegen den Vermieter fördert dann eine effektive Gefahrenabwehr.

20

1.4 Der mit der Zwangsgeldfestsetzung verbundene Beugezweck des Verwaltungsvollzugs bleibt erhalten. Der Antragsteller kann der fortbestehenden Unterlassungspflicht mit geeigneten zivilrechtlichen Mitteln entsprechen; welche Maßnahmen er insoweit gegenüber der Mieterin bzw. (auch) der Untermieterin, die - ersichtlich - keinen Anspruch auf Erteilung einer sog. Untermieterlaubnis hat, ergreift, bleibt ihm überlassen (vgl. §§ 540 Abs. 1 S. 1, 541, 543, 546 Abs. 2 BGB). Es ist nichts dafür ersichtlich, dass dem Antragsteller die Geltendmachung und Durchsetzung seiner Rechte als Vermieter gegenüber der Mieterin bzw. der Untermieterin rechtlich unmöglich oder unzumutbar war und ist.

21

1.5 Die Ansicht des Antragstellers, die Zwangsgeldfestsetzung verfehle ihren Zweck, weil sie der Mieterin weiterhin die Möglichkeit belasse, die Mieträume im Keller illegal zu nutzen, vermag den Erfolg seiner Beschwerde nicht zu begründen. Das Gleiche gilt für die Annahme, dass es einer Duldungsverfügung an die Mieterin bedürfe. Der Antragsteller übersieht, dass das festgesetzte Zwangsgeld nicht dem Vollzug einer Handlungspflicht, sondern demjenigen einer Unterlassungspflicht dient.

22

Wäre der Antragsteller nach dem Inhalt der Nutzungsuntersagung unmittelbar zu einem positiven „Tun“ verpflichtet, etwa zur Räumung der Mieträume, wäre an die Möglichkeit zu denken, dass die Mieterin bzw. die Untermieterin den Vollzug einer solchen Pflicht des Antragstellers (Vermieters) aus rechtlichen Gründen zumindest temporär verhindern könnte; in diesem Fall wäre der Erlass einer (sofort vollziehbaren) Duldungsverfügung an die Mieterin bzw. Untermieterin zu erwägen. Eine Duldungsverfügung darf indes nicht rein vorsorglich ausgesprochen werden; ein Bedarf dafür besteht nur, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Mieterin bzw. Untermieterin gegen den Vollzug aus „eigenem“ Recht Einwände erheben wird (vgl. OVG Münster, Beschl., v. 09.04.2014, 15 B 234/14, ZMR 2014, 757 sowie Beschl. v. 22.11.2013, 2 A 923/13, BauR 2014, 1276).

23

Im vorliegenden Fall stellen sich diese Fragen nicht, denn der Vollzug gilt einer Unterlassungspflicht (s.o. 1.1), die allein dem Antragsteller auferlegt ist und deren Beachtung schon im Ansatz zu keiner Berührung mit Rechten Dritter - der Mieterin bzw. der Untermieterin - führt. Die vom Antragsteller als „rechtshindernd“ eingewandten Betroffenheiten der Mieterin bzw. der Untermieterin sind erst durch sein eigenes, die Unterlassungspflicht verletzendes Verhalten entstanden. Das an die vorherige Verletzung der Unterlassungspflicht anknüpfende Zwangsgeld wird dadurch in keiner Weise in Frage gestellt.

24

1.6 Im Hinblick auf das weitere Verfahren wird angemerkt, dass das festgesetzte Zwangsgeld die fortwirkende Verbindlichkeit der Nutzungsuntersagung vom 10.11.2010 unberührt lässt. Der Antragsteller ist danach - jeden Tag neu - verpflichtet, eine ungenehmigte Nutzung der von der genannten Verfügung betroffenen Räume in seinem Haus einzustellen bzw. nicht wieder aufzunehmen, also zu unterlassen.

25

Nachdem er gegen diese Verpflichtung - wie ausgeführt (oben 1.2.1) - bereits im Juli 2014 verstoßen hat, konkretisiert sich seine Unterlassungspflicht dahingehend, dass er die Folgen seines pflichtwidrigen Tuns in zumutbarer Zeit effektiv zu beseitigen hat. Dies ist von dem Vollzugstitel im Bescheid vom 10.11.2010 mit umfasst: Indem der Antragsteller den durch seine eigene Pflichtwidrigkeit entstandenen Zustand aufrecht erhält, verstößt er fortlaufend weiter gegen die ihm auferlegte Unterlassungspflicht. Ihm obliegt es - mit anderen Worten - durch geeignete Maßnahmen einen seiner Unterlassungspflicht entsprechenden Zustand herbeizuführen (vgl. Gruber, MüKo ZPO, 2012, § 890 Rn. 6, 7), indem er die ungenehmigte Nutzung der im Bescheid vom 10.11.2010 genannte Räume in seinem Haus zeitnah und effektiv beendet. Der Antragsteller verkennt diese Situation, wenn er annimmt, ihn treffe kein „aktives ... Handlungsgebot, durch Kündigung die Wohnnutzung durch Dritte zu beenden“ (S. 5 der Beschwerdebegründung).

26

Nach dem (insoweit hier nicht angefochtenen) Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 09.09.2015 (S. 4 d. Abdr.) wird der Antragsgegner über eine angemessene Frist zur Befolgung der Nutzungsuntersagung durch den Antragsteller zu befinden haben. Gegen die Unterlassungspflicht würde der Antragsteller - erneut (mit Zwangsgeldfolge) - verstoßen, wenn er diese Frist durch „Nichtstun“ verstreichen ließe, was auch der Fall wäre, wenn zivilrechtliche Möglichkeiten nicht effektiv ausgeschöpft würden. Insoweit bedarf es keiner vorherigen Duldungsverfügung an die Mieterin bzw. Untermieterin (s. o. 1.5). Legt man den vom Antragsteller vorgelegten Mietvertrag vom 08.07.2014 zugrunde, stehen einer Kündigung Schutzvorschriften des Wohnraummietrechts von vornherein nicht entgegen, so dass an die Effizienz des rechtlichen Vorgehens des Antragstellers zur Befolgung der bestandskräftigen Nutzungsuntersagung vom 10.11.2010 erhöhte Anforderungen zu stellen sind.

27

2. Die Beschwerde ist nach alledem zurückzuweisen.

28

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG (1/2 des festgesetzten Zwangsgeldes).

29

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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published on 09/04/2014 00:00

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 500,- Euro festgesetzt. 1G r ü n d e: 2Die Antragsteller sind Mieter des mit einem Wohnhaus
published on 22/11/2013 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt.Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.750,- € festgesetzt. 1Gründe:2Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.3Di
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published on 19/01/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf € 13.200,-- festgesetzt. Gründe I. Der Klä
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Annotations

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Der Mieter ist ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere sie weiter zu vermieten. Verweigert der Vermieter die Erlaubnis, so kann der Mieter das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, sofern nicht in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt.

(2) Überlässt der Mieter den Gebrauch einem Dritten, so hat er ein dem Dritten bei dem Gebrauch zur Last fallendes Verschulden zu vertreten, auch wenn der Vermieter die Erlaubnis zur Überlassung erteilt hat.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.