Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 22. Nov. 2013 - 2 A 923/13
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.750,- € festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch ergeben sie besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2.).
41. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
5Derartige Zweifel weckt das Antragsvorbringen nicht.
6Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,
7die Ordnungsverfügung vom 5. November 2012 aufzuheben,
8im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die der Klägerin in der unanfechtbaren Ordnungsverfügung vom 27. Juli 2011 aufgegebene Verpflichtung, die auf dem Grundstück gelagerten Materialien und Gegenstände restlos zu entfernen, sei bis zum Erlass der streitgegenständlichen Zwangsgeldfestsetzung nicht erfüllt worden. Die Klägerin sei nach wie vor formell als Eigentümerin des Grundstücks verpflichtet. Einer Duldungsverfügung gegen die Grundstücksmieterin hätte es nur bedurft, wenn die Klägerin glaubhaft gemacht hätte, ihr sei es verwehrt, die Räumungspflicht gegen den Willen der Mieterin, deren geschäftsführende Gesellschafterin ihre Schwägerin sei, durchzusetzen. Das festgesetzte Zwangsgeld (5.000,- €) sei auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.
9Die dagegen von der Klägerin erhobenen Einwände haben keinen Erfolg.
10Die Rüge, die Bauordnungsverfügung hätte richtigerweise gegen die Mieterin des Grundstücks als Handlungsstörerin ergehen müssen, greift nicht durch. Zum einen betrifft sie die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung vom 27. Juli 2011 und ist im Vollstreckungsverfahren, wo es gemäß § 55 Abs. 1 VwVG NRW nur auf deren Vollstreckbarkeit ankommt, unbeachtlich. Wegen der Bestandskraft der Verfügung steht fest, dass die Klägerin verpflichtet ist, (1.) die weitere Anlieferung von Baumaterialien, das Abstellen von Fahrzeugen und Anhängern, Mulden und Materialcontainern auf dem Grundstück zu unterlassen und (2.) die auf dem Grundstück befindlichen Baumaterialien, Fahrzeuge, Anhänger, Mulden und Materialcontainer restlos zu entfernen. Zum anderen hatte die Beklagte im für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Störerauswahl maßgeblichen Zeitpunkt des Einschreitens,
11vgl. dazu zuletzt OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Februar 2013 - 2 A 1674/10 -, DVBl. 2013, 931 = juris Rn. 19, und vom 3. Juli 2012 - 2 B 748/12 -, BauR 2012, 1779 = juris Rn. 15, m. w. N.,
12keine Kenntnis von der Vermietung und konnte diesen Umstand schon deswegen nicht in die Ermessenentscheidung einstellen. Die Vermietung an die Firma D. U. GmbH trug die Klägerin erst mit Schreiben vom 2. August 2011 vor.
13Das Zulassungsvorbringen, die Klägerin habe die Räumung des Grundstücks zum 30. Oktober 2012 so weit vorangebracht, dass man mit Blick auf die sie aus der Ordnungsverfügung vom 27. Juli 2011 konkret treffenden Pflichten von einer Erfüllung im Sinne des § 64 Satz 1 VwVG NRW ausgehen könne, wird durch die im Verwaltungsvorgang der Beklagten abgelegten Lichtbilder, die den Grundstückszustand am 2. November 2012 abbilden, widerlegt. Auch die in der mündlichen Verhandlung überreichten Fotos vom 4. Februar 2013 zeigen noch Baumaterialien, Fahrzeuge, Anhänger etc. auf dem Grundstück. Von daher kann keine Rede davon sein, die Klägerin habe alles in ihrer Macht Stehende unternommen, um das Grundstück zeitgerecht zu räumen bzw. sie habe - wie es im Schriftsatz vom 29. Januar 2013 heißt - die Mieterin mit Blick auf den Grundstückskaufvertrag vom 25. Oktober 2012 dazu veranlasst, die Nutzung aufzugeben und das Grundstück zu räumen. Der Zulassungsantrag legt nicht dar und es ist auch sonst nicht ersichtlich, warum die für ein Berufungsverfahren angeregte Zeugenvernehmung zu einer anderen Feststellung führen sollte.
14Da die Ordnungsverfügung vom 27. Juli 2011 in ihrem zu vollstreckenden Regelungsausspruch von der Klägerin allgemein die Räumung des Grundstücks von den genannten Gegenständen verlangt und nicht nach dem Zweck des Betriebs eines Lagerplatzes differenziert, ist für die Frage der Pflichterfüllung weiterhin unerheblich, ob die auf den Fotos vom 4. Februar 2013 zu sehenden Materialien Fahrzeuge und Container des neuen Eigentümers sind. Eine etwaige Rechtsnachfolge des Grundstückserwerbers in die Ordnungspflicht macht die Klägerin nicht substantiiert geltend.
15Sollte die Klägerin mit dem Abriss der Scheune nunmehr neue Aktivitäten verbunden haben, weil die bis dahin in der Scheune untergebrachten Gegenstände hätten zwischengelagert, sortiert und abgefahren werden müssen, hätte sie dies der Beklagten klar anzeigen und eine Teilausnahme von der Ordnungsverfügung vom 27. Juli 2011 erwirken müssen. So blieb es zumindest bei dem ordnungsrechtlich entscheidenden begründeten Anschein des Betriebs eines illegalen Lagerplatzes, der im Widerspruch zu der Ordnungspflicht vom 27. Juli 2011 steht.
16Vgl. zur Reichweite der Anscheinshaftung: OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 2013 - 2 A 1674/10 -, DVBl. 2013, 931 = juris Rn. 21.
17Der Zulassungsantrag lässt kein Vollstreckungshindernis hervortreten, weil es einer Duldungsverfügung gegenüber der Grundstücksmieterin bedurft hätte.
18Stehen Rechte Dritter der Vollstreckung einer Ordnungsverfügung entgegen, muss die Ordnungsbehörde den Erlass eine Duldungsverfügung gegen den Dritten erwägen, um die Ordnungspflicht durchsetzen zu können.
19Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 29. Mai 1991
20- 4 CB 16.91 -, juris Rn. 5.
21Allerdings kann eine Duldungsverfügung unterbleiben, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Dritte gegen die Vollstreckung keine Einwände erheben wird. Eine Duldungsverfügung darf nicht rein vorsorglich ausgesprochen werden. Es bedarf ihrer erst dann, wenn das Vollstreckungshindernis in Wahrheit besteht.
22Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Juli 1992
23- 10 A 1478/89 -, juris Rn. 21; Hess. VGH, Beschluss vom 15. September 1994 - 4 TH 655/94 -, BRS 56 Nr. 200.
24Gemessen daran musste die Beklagte auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvortrags vor der Zwangsgeldfestsetzung keine Duldungsverfügung gegen die Grundstücksmieterin erlassen. Nach Lage der Dinge durfte die Beklagte, wovon auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist, annehmen, Rechte der Mieterin stünden der Grundstücksräumung tatsächlich nicht entgegen bzw. die Mieterin würde mit der Räumung einverstanden sein. Anlass für diese Annahme hat die Klägerin selbst gegeben, als sie der Beklagten mit Schreiben vom 13. August 2012 zu verstehen gab, die umstrittene Nutzung solle bis spätestens Ende Oktober 2012 eingestellt werden, weshalb Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung entbehrlich seien. Dies bekräftigte die Klägerin - wenn auch mit einem anderen Zeitfenster - mit Schreiben an die Beklagte vom 29. Oktober 2012 und wiederholte es im Klageverfahren im bereits in Bezug genommenen Schriftsatz vom 29. Januar 2013. Vor diesem Hintergrund hatte die Beklagte keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, der Erlass einer Duldungsverfügung sei notwendig.
25Das festgesetzte Zwangsgeld ist der Höhe nach nicht zu beanstanden. Es liegt mit 5.000,- € noch im unteren Bereich des Rahmens des § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW, der bis 100.000,- € reicht. Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW ist zwar auch das wirtschaftliche Interesse des Betroffenen an der Nichtbefolgung des Verwaltungsakts zu berücksichtigen, das der Zulassungsantrag an dem monatlichen Mietzins von 300,- € festmachen will, den die Klägerin mit der Grundstücksmieterin vereinbart habe. Allerdings ist dem Verwaltungsgericht darin zuzustimmen, dass die Zwangsgeldfestsetzung ihrem Charakter als geeignetes Beugemittel gerecht werden muss. Angesichts dessen erscheint ein Zwangsgeld von 5.000,- € nicht überzogen, weil die Klägerin, worauf das Verwaltungsgericht hingewiesen hat, die Befolgung der Ordnungsverfügung zwar mehrfach in Aussicht gestellt hat, ihr aber dann doch nicht nachgekommen ist.
262. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen.
27Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Klägerin gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in dem vorgenannten Sinn offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens aus den unter 1. genannten Gründen nicht feststellen. Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten wirft die Sache auch ansonsten nicht auf. Wie gezeigt, lassen sich namentlich die aufgeworfenen Tatfragen zu der die Klägerin treffenden Ordnungspflicht und deren (Nicht-)Erfüllung, soweit sie entscheidungserheblich sind, ohne Weiteres im Zulassungsverfahren beantworten.
28Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
29Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
30Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
31Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.