Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 17. Juli 2012 - 1 MB 23/12
Gericht
Tenor
Auf die Beschwerden der Antragsgegnerin und des Beigeladenen wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 8. Kammer - vom 27. April 2012 geändert. Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 08. März 2012 und vom 23. März 2012 wird abgelehnt.
Die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Der Streitwert beträgt 22.500,00 Euro.
Gründe
I.
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Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks … in …, das z. T. an eine Privatschule vermietet ist. Der Beigeladene ist Miteigentümer des Nachbargrundstücks …, das im rückwärtigen Bereich mit vier - grenzständig errichteten - Werkhallen bebaut ist. Die Grundstücke liegen in einem nicht überplanten Bereich.
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Auf den Antrag des Beigeladenen erteilte die Antragsgegnerin am 08.03.2012 eine Baugenehmigung für einen Tischlereibetrieb in den Hallen („Gebäudeteile B und C“). Nach der Betriebsbeschreibung sollen dort Klein- und Einbaumöbel gefertigt werden. Einer - als „Anlage“ der Baugenehmigung beigefügten - Schalltechnischen Untersuchung vom 21.02.2012 zufolge sind - bei Zugrundelegung der Vorgaben der TA Lärm für Mischgebiete - Immissionsrichtwertüberschreitungen durch den beabsichtigten Tischlereibetrieb nicht zu erwarten. Darin (S. 9 der Untersuchung) und in Ziff. 28 der Baugenehmigung wird gefordert, dass in den Hallen 1 und 2 „beim Betrieb aller oder einzelner stationärer Holzbearbeitungsmaschinen die Fenster, Tore/Türen geschlossen zu halten“ sind.
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Die Antragstellerin hat gegen die Baugenehmigung Widerspruch eingelegt und zugleich bauaufsichtliches Einschreiten gegen den Tischlereibetrieb beantragt. Nach Zurückweisung des Widerspruchs durch Widerspruchsbescheid vom 23.03.2012 hat sie Klage erhoben (VG 8 A 64/12).
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Dem Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 24.04.2012 stattgegeben und zugleich die beantragte einstweilige Anordnung auf bauaufsichtliches Einschreien abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, in dem einem Mischgebiet entsprechenden Bereich seien „wesentlich“ störende Betriebe nicht zulässig; von einem solchen Betrieb sei hier - typisierend - auszugehen. Nach einem Brand 1989 sei ein früherer Bestandsschutz erloschen.
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Dagegen haben sowohl die Antragsgegnerin als auch der Beigeladene Beschwerde eingelegt.
- 6
Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, das als „Mischgebiet“ einzuordnende Baugebiet sei durch einen deutlichen Gewerbeanteil geprägt. Die Tischlerei füge sich hier ein, zumal immissionsintensive Arbeitsschritte ohne Zugang nach außen erfolgten und Schallschutzvorkehrungen ein äußerst geringes Emissionsniveau sicherstellten. Der Tischlereibetrieb könne bei geschlossenen Fenstern und Türen betrieben werden. Der Anlieferverkehr unterscheide sich nicht von der sonst prägenden gewerblichen Nutzung.
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Die Antragstellerin hat Anschlussbeschwerde erhoben und beantragt, die Nutzung der Hofgebäude als Tischlerei zu untersagen. Sie ist der Ansicht, die Nutzungsänderung der rückwärtigen Hallen werfe die Frage der Abstandsflächenwahrung neu auf; wegen des massiven Abstandsflächenverstoßes sei das Ermessen zum bauaufsichtlichen Einschreiten auf Null reduziert.
II.
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Die zulässigen Beschwerden der der Antragsgegnerin und des Beigeladenen sind begründet (unten 1. - 6.). Die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin ist unbegründet (unten 7.).
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a) 1. Die Antragstellerin kann die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 08.03.2012 und vom 23.03.2012 nicht beanspruchen. Die genehmigte Nutzung der Werkhallen des Beigeladenen auf dem Nachbargrundstück … wäre als baurechtswidrig zu verwerfen, wenn sie - eindeutig - dem planungsrechtlichen Charakter des Baugebiets im Bereich zwischen der …, dem … und der Bahnstrecke widerspräche. Das ist im vorliegenden - summarischen - Verfahren nicht festzustellen.a) 2. Bei Zugrundelegung der tatsächlichen Angaben zur Nutzung der Grundstücke in dem o. g. „Quartier“ begegnet es Zweifeln, ob die - bisher - angenommene Einordnung als „Mischgebiet“ richtig ist.
- 10
b) Von den 14 Grundstücken in diesem Baugebiet sind (nur) 3 Grundstücke rein wohngenutzt, dagegen sind 4 rein gewerblich genutzte und 7 gemischt gewerblich/wohngenutzte Grundstücke vorhanden. Bezogen auf die im beschriebenen Bereich anzutreffenden Nutzungseinheiten dominieren nach der von der Antragsgegnerin übermittelten „Liste“ 36 gewerbliche Nutzungen gegenüber 15 Wohnnutzungen. Diese Zahlenangaben sprechen gegen ein „gleichberechtigtes Nebeneinander“ von Wohnen und Gewerbe, wie es für Mischgebiete kennzeichnend ist (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 2008, § 6 Rn. 1). Ein anderes Bild kann sich - möglicherweise - ergeben, wenn die Nutzeinheiten nicht nur ihrer Anzahl, sondern auch ihrer (Nutz-)Fläche nach erfasst werden; weiter kann die entlang der …in den Obergeschossen dominierende Wohnbebauung eine Bewertung rechtfertigen, die - noch - eine Mischgebietszuordnung gestattet, der auch der „Blockinnenbereich“ zuzuordnen ist.
- 11
Bliebe es auch nach einer dergestalt differenzierten Erfassung bei dem Befund, dass das Baugebiet ein Konglomerat unterschiedlicher Nutzungen aufweist, wäre - planungsrechtlich - von einer Gemengelage auszugehen. In einer solchen städtebaulichen Situation könnte die Antragstellerin sich nicht mit Erfolg auf einen Gebietserhaltungsanspruch berufen, denn ein solcher Anspruch setzt voraus, dass das „Gebiet“ eindeutig einem der Baugebietstypen der BauNVO zugeordnet werden kann. In einer Gemengelage beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens allein nach § 34 Abs. 1 BauGB und dem dieser Bestimmung innewohnenden Gebot der Rücksichtnahme (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.02.2007, 4 B 55.07, NVwZ 2008, 427; vgl. Beschluss des Senats vom 22.07.2009, 1 MB 14/09, zu II.3 der Gründe).
- 12
c) Eine Rücksichtslosigkeit der dem Beigeladenen genehmigten Nutzung ist nicht festzustellen. Anhaltspunkte für unzumutbare Staub- oder Geruchsimmissionen bestehen nicht. Soweit es um Lärmwirkungen des Tischlereibetriebes geht, wären die Richtwerte der TA Lärm für Mischgebiete maßgebend. Nach der Schalltechnischen Untersuchung (STU) vom 21.02.2012 ist nicht damit zu rechnen, dass die nach Ziff. 6.1 c TA Lärm tagsüber einzuhaltenden Immissionsrichtwerte (60 dB(A)) überschritten werden; das Gleiche gilt für die zulässigen kurzzeitigen Geräuschspitzen. Die Prognosewerte der STU liegen weit unterhalb der Richtwerte der TA Lärm für Mischgebiete (Unterschreitung von 9 - 15 dB(A), S. 8 STU); sie unterschreiten z. T. die Richtwerte für Reine Wohngebiete (tags 50 dB(A)) und durchweg diejenigen für Allgemeine Wohngebiete (tags 55 dB(A)). Entsprechendes gilt für die - eine Vorbelastung berücksichtigende - Relevanzgrenze von 54 dB(A) (Ziff. 3.2.1 [Satz 3] TA Lärm), die um mindestens 3 db(A) unterschritten wird. Eine unzumutbare - und damit rücksichtslose - Lärmbelastung geht damit von der genehmigten Nutzung nicht aus.
- 13
1. Die Antragstellerin könnte die dem Beigeladenen genehmigte Nutzung auch dann nicht - zweifelsfrei - abwehren, wenn das o. g. „Quartier“ (der bisherigen Annahme der Beteiligten folgend) planungsrechtlich als ein Mischgebiet i. S. d. § 6 BauNVO einzustufen wäre.
- 14
Das Verwaltungsgericht ist - im Ausgangspunkt - zutreffend davon ausgegangen, dass „bei typisierender Betrachtungsweise“ in einem Mischgebiet Betriebe, die das Wohnen wesentlich stören, unzulässig sind (S. 5 des erstinstanzl. Beschl.-Abdr.). Für das „branchenübliche“ Erscheinungsbild von Tischlereien, die „mit Kreissägen, Nagelpistolen oder Gabelstaplern ausgestattet“ sind, ist dies angenommen worden (VGH München, Urt. v. 08.05.2000, 1 B 97.2860, Juris [Tn. 18]; s. a. OVG Saarlouis, Urt. v. 30.11.1999, 2 R 2/99, [bei Juris Tn. 48], OVG Münster, Urt. v. 27.11.1967, X A 1153/67, BRS 18 Nr. 13 sowie Urt. v. 21.03.1995, 11 A 1089/91, NVwZ 1996, 921 [bei Juris Tn. 16 ff.]).
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Eine typisierende Betrachtungsweise ist grundsätzlich sachgerecht, um bei der Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens eine klarere Unterscheidung der (ihrer „Art“ nach) unzulässigen Vorhaben von den zulässigen Vorhaben zu ermöglichen. Die Grenze der zulässigen und typisierenden Betrachtungsweise wird erreicht, wenn „das in Rede stehende Vorhaben von dem typischen Erscheinungsbild der Betriebsart abweicht und nicht zu erwarten ist, dass der Charakter des Betriebes sich künftig in Richtung auf den typischen, in der Umgebung grundsätzlich wesensfremden Betrieb hin verändern wird“ (OVG Münster, Urt. v. 21.03.1995, a.a.O., bei Juris Tn. 18). Tischlereien, die nach ihrer baulichen Konzeption von vornherein geringe oder nur Immissionen in einem Maße verursachen, das in einem Mischgebiet - allgemein - zumutbar und (verlässlich) zulässig ist, können das Wohnen nicht (mehr) wesentlich stören. Solche Betriebe können sogar in Wohngebieten (§ 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO; vgl. BVerwG, Urt. v. 07.05.1971, IV C 76,68, NJW 1971, 1626 [Ls. 4]); und - bei verlässlicher Einhaltung der der gleichrangigen Wohnnutzung zumutbaren Belastungswerte - auch in einem Mischgebiet zulässig sein (vgl. VGH München, Beschl. v. 11.10.2007, 1 CS 07.1658, Juris [Tn. 19]).
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Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe spricht Vieles für eine Gebietsverträglichkeit der dem Beigeladenen genehmigten Nutzung: Die Tischlerei weist - zwar - einen „branchentypischen“ Maschinenpark auf (s. den „Maschinenaufstellplan“ [Bl. 24 d. Beiakte B]). Nach ihrer räumlichen Unterbringung (in vorhandenen Werkhallen), ihrer Produktpalette (Klein- und Einbaumöbel) und nach den - durch ein sachverständiges Büro prognostizierten - Lärmwirkungen kann sie jedoch nicht als ein für die hier betroffene Umgebung „grundsätzlich wesensfremder“ Betrieb eingestuft werden. Das „Quartier“ zwischen …, … und Bahnstrecke weist Nutzungen auf, deren Störpotenzial nicht von vornherein geringer anzusetzen ist, als das einer „Indoor“ betriebenen Tischlerei (z. B. Autowerkstätten, Maschinenbaubetrieb, Lagerplatz, Kabelmontagen, Zelt- u. Planenherstellung u.a.).
- 17
2. Eine abschließende Klärung der Frage, ob die (Möbel-)Tischlerei des Beigeladenen planungsrechtlich zulässig ist, ist im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht möglich. In einer solchen Situation sind im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO die Interessen der Antragstellerin - einerseits - an einer das Maß des (ihr) Zumutbaren wahrenden Immissionsbelastung und - andererseits - des Beigeladenen an der Fortsetzung der genehmigten Nutzung gegeneinander abzuwägen.
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Diese Abwägung geht zu Gunsten des Beigeladenen aus. Das folgt - entscheidend - aus dem Ergebnis der in der Schalltechnischen Untersuchung (STU) vom 21.02.2012 (S. 8/9) begründeten Immissionsprognose. Danach ist bei Zugrundelegung des genehmigten Betriebs der Tischlerei - mit geschlossenen Fenstern, Toren und Türen beim „Betrieb aller oder einzelner stationärer Holzbearbeitungsmaschinen“ (Ziff. 28 der Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung) - nicht damit zu rechnen, dass die die nach Ziff. 6.1 c TA Lärm in einem Mischgebiet einzuhaltenden Immissionsrichtwerte (60 dB(A) tags, 45 dB(A) nachts) überschritten werden (s. o. 2 b). Die prognostizierten Lärmwirkungen der genehmigten Nutzung liegen so weit auf der „sicheren“ Seite des Zumutbaren, dass der Antragstellerin deren Hinnahme bis zu einer abschließenden Klärung im Hauptsacheverfahren zugemutet werden kann.
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Dafür spricht - zusätzlich -, dass die Einhaltung der prognostizierten Lärmwirkungen nicht allein durch die in Ziff. 28 der angefochtenen Genehmigung enthaltene Nebenbestimmung (geschlossene Fenster etc. bei Maschinenbetrieb), sondern auch dadurch sichergestellt ist, dass die „Betriebsbeschreibung“ (Bl. 7- 8R der Beiakte B) Bestandteil der Baugenehmigung ist und nach den Ziff. 4, 27 und 29 der Nebenbestimmungen Schallmessungen verlangt werden können einschließlich der Forderung, die „Werkstatt schallschutztechnisch nachzurüsten“ (vgl. dazu § 24 BImSchG, Ziff. 5.2 TA Lärm). Eine Veränderung der Produktpalette oder der Betriebsweise würde den Rahmen der genehmigten Nutzung verlassen. Da die Anforderung, Tore/Türen und Fenster beim Betrieb der Maschinen zu schließen, Bestandteil der Baugenehmigung ist, ist - mit anderen Worten - ein anderer Betrieb nicht genehmigt. Die Antragsgegnerin könnte bei Maschinenbetrieb und geöffneten Toren/Türen bzw. Fenstern gegen den insoweit nicht genehmigten Betrieb einschreiten und müsste dies ggf. auf Antrag betroffener Dritter (vgl. OVG Weimar, Urt. v. 06.07.2011, 1 KO 1461/10, Juris [Tn. 45]).
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Unabhängig von der Möglichkeit (und ggf. Pflicht) der Antragsgegnerin zur Überwachung und zum Einschreiten wird die Verlässlichkeit der Lärmprognose auch durch die bauliche Situation gestützt: Nach der angefochtenen Baugenehmigung vom 08.03.2012 liegen die maßgeblichen Geräuschquellen (Plattensäge, Fräse, Schleifmaschine, Kreissäge, CNC-Anlage, Hobel-, Abrichtmaschine, Bandschleifer) innerhalb der Werkhallen. Die Schallausbreitung wird nicht nur durch die (verhaltensabhängige) Anforderung, „Fenster, Tore und Türen ... geschlossen zu halten“, gemindert, sondern auch durch die Dämmung der Hallendecke und die durchgängig geschlossene grenzständige Hallenwand in „Richtung“ des Grundstücks der Antragstellerin. Dadurch werden auch Lärmwirkungen infolge von An- und Abtransporten auf der befestigten Hoffläche abgeschirmt. Im Hinblick auf diese Anordnungen und Gegebenheiten erscheint die Einhaltung der prognostizierten Lärmwerte „machbar“ und „sicher“ (vgl. dazu OVG Saarlouis, Urt. v. 04.06.1991, 2 R 364/88, Juris).
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Die Einwände der Antragstellerin gegen die in der Schalltechnischen Untersuchung (STU) vom 21.02.2012 erfolgte Immissionsprognose führen - im vorliegenden Verfahren - zu keiner abweichenden Beurteilung.
- 22
Die STU hat die Zumutbarkeit des von dem gewerblichen Vorhaben ausgehenden Lärms zutreffend nach der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm -) vom 26.081998 (GMBl. S. 503ff) beurteilt. Ansatzpunkte für eine fehlerhafte Prognose bestehen nicht. Soweit die Antragstellerin meint, einzelne Lärmquellen (Be-/Entladung von Fahrzeugen, Plattenanlieferung, Fahrgeschwindigkeiten auf dem Hofplatz, Parkplatzsuche der Mitarbeiter, Zahl der Fahrbewegungen, Einwurfgeräusch in Container) seien unzureichend berücksichtigt worden (Schriftsatz vom 11.04.2012, S. 3 ff.), kann dem im Hinblick auf die zugrundegelegte Betriebsbeschreibung (s. S. 5 STU) und die erfassten Emissionen (Anlagen 2.1-2.3, 3 [Parkplatz], 4 [Umschlag]) nicht gefolgt werden; abgesehen davon wäre angesichts der - in der Summe - prognostizierten Richtwertunterschreitung von 9 - 15 dB(A) (S. 8 STU) selbst bei höheren Prognoseansätzen für die von der Antragstellerin angesprochenen Einzellärmquellen immer noch keine Richtwertüberschreitung zu erwarten. Soweit die Prognosewerte als „unrealistisch“ angesehen werden, weil nicht damit zu rechnen sei, dass vor Einschalten der Maschinen Tore oder Fenster geschlossen würden und im Sommer „durchgehend gelüftet“ werde, wird damit kein der Genehmigung zuzuordnendes Problem angesprochen, sondern ein solches der (späteren) Anlagenüberwachung. Die Annahme der Antragstellerin, die Schutzbedürftigkeit von Büroräumen sei in Bezug auf Lärm wie diejenige von Wohnräumen einzustufen, übersieht, dass die TA Lärm nicht nach Räumen differenziert, sondern nur nach Baugebieten. Für Büroräume gilt i. ü. nur das Lärmschutzniveau der VDI-Richtlinie 2058 („Beurteilung von Lärm am Arbeitsplatz unter Berücksichtigung unterschiedlicher Tätigkeiten“) bzw. der Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004 i.d.F. vom 06. März 2007 (BGBl. I S. 261).
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Ein die Richtwerte der TA Lärm unterschreitendes Lärmschutzniveau kann die Antragstellerin nicht beanspruchen. Die Richtwerte der TA Lärm enthalten Zumutbarkeitsgrenzen für Lärmbelästigungen, die auch im Rahmen von Baugenehmigungen gelten. Diese Werte sind sachgerecht und ausreichend, um Nachbarn in ihrem Ruhebedürfnis zu schützen. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Bauaufsichtsbehörde von einem Bauherrn nur deren Einhaltung und kein „Mehr“ an Lärmschutz verlangt.
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4. Die von der Antragstellerin (erstinstanzlich) im Hinblick auf die grenzständige Westwand der Hallen erhobene Rüge einer Abstandsflächenverletzung übergeht den Umstand, dass ihr Grundstück in vergleichbarer Weise grenzständig bebaut worden ist. Daraus folgt, dass insoweit kein nachbarliches Abwehrrecht (mehr) besteht (Beschl. des Senats vom 04.05.2010, 1 MB 5/10, NordÖR 2011, 33).
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Die (im erstinstanzlichen Beschluss [S. 7 - 8 d. Abdr.]) behandelte Frage, ob die Tischlerei unabhängig von der angefochtenen Genehmigung aus früherer Zeit Bestandsschutz hat, bedarf im Hinblick auf die bisherigen Ausführungen keiner weiteren Prüfung.
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5. Ein Anspruch der Antragstellerin auf bauaufsichtliches Einschreiten der Antragsgegnerin gegen die Nutzung der Hofgebäude des Beigeladenen als Tischlerei besteht nicht.
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Dies wäre auch dann nicht anders, wenn die Antragstellerin der Tischlerei einen Gebietserhaltungsanspruch entgegensetzen könnte. Ein solcher Anspruch ist mangels Anordnungsgrundes nicht im Wege einer einstweiligen Anordnung durchsetzbar. Zweck des Gebietserhaltungsanspruchs ist es, die Verhinderung einer „schleichenden Umwandlung“ eines Baugebiets auch unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen zu ermöglichen (BVerwG, Beschl. v. 18.12.2007 - 4 B 55/07 - NVwZ 2008, 427). Dieser Zweck wird durch eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren ausreichend erfüllt. Eine nur vorübergehende, durch eine verwaltungsgerichtliche Klage angegriffene Verletzung der Gebietsart kann kein Vorbild für weitere Gebietsverletzungen sein und ist nicht geeignet, eine Umwandlung des Baugebiets zu bewirken (Beschl. des Senats v. 26.08.2011, 1 MB 11/11, S. 6 d. Abdr.). Über Ansprüche infolge einer (evtl.) Missachtung der Baugenehmigung (Ziff. 28) ist hier nicht zu entscheiden.
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6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.
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Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nach § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig.
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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Annotations
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
Geschäfts- und Bürogebäude, - 3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 4.
sonstige Gewerbebetriebe, - 5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - 6.
Gartenbaubetriebe, - 7.
Tankstellen, - 8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.
(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.
(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, - 3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen. Kann das Ziel der Anordnung auch durch eine Maßnahme zum Zwecke des Arbeitsschutzes erreicht werden, soll diese angeordnet werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.