Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 22. Juli 2009 - 1 MB 14/09
Gericht
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 2. Kammer – vom 20. Mai 2009 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert beträgt 15.000,-- Euro.
Gründe
I.
- 1
Die Antragstellerin wendet sich mit dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für ein Parkhaus.
- 2
Die Antragstellerin ist Eigentümerin der Grundstücks … in … (Flurstück …). Sie betreibt dort eine Bildhauerwerkstatt, die sie an die M… Kunsthochschule A-Stadt vermietet hat, außerdem befindet sich im gleichen Gebäude ihre Wohnung. Vor der Nutzungsänderung im Jahre 1989 befand sich auf dem Grundstück eine Maschinenfabrik mit Werkswohnung.
- 3
In der näheren Umgebung zum Grundstück der Antragstellerin – entlang der Straßen … und … - befinden sich Wohngebäude. Südlich angrenzend liegt ein bis in die 1980er Jahre genutzte Fabrikhalle („…“; Flurstück …), die zwischenzeitlich als Theaterfundus und nunmehr als Parkhalle genutzt wurde bzw. wird, nördlich grenzt der Autohandel … an (Flurstück …). Auf der anderen Seite der Straße … liegt das Einkaufszentrum „…“. Westlich an das Grundstück der Antragstellerin und südlich an den „…“ angrenzend befinden sich das Baugrundstück der Beigeladenen (Flurstücke …, … und …) und hinter diesem Bahnschienen mit einer Haltestelle. Auf dem Baugrundstück, das etwa einen Meter niedriger liegt als das Grundstück der Antragstellerin, befanden sich bis zum Abriss im Sommer 2007 eine Autolackiererei sowie eine Kfz-Werkstatt mit Karosseriehalle, jeweils mit Werkswohnungen.
- 4
Das Baugrundstück und das Grundstück der Antragstellerin sind unbeplant. Der angrenzende „…“ ist ein durch Bebauungsplan ausgewiesenes Sondergebiet.
- 5
Auf den Antrag der Beigeladenen genehmigte die Antragsgegnerin am 13. Februar 2009 den Bau eines Parkhauses auf dem Baugrundstück. Das Bauvorhaben umfasst eine unterirdische und vier überirdische Ebenen, von denen die oberste nicht überdacht sein wird. Insgesamt wird das Parkhaus 1.200 Stellplätze umfassen, 134 m lang und (einschließlich Brüstung rund um die oberste Ebene) 11,61 m hoch sein. Zum Grundstück der Antragstellerin wird das Gebäude vollständig durch eine Lärmschutzfassade geschlossen sein, die an das Parkhaus baulich angeschlossen sein und eine Höhe von 9,11 m aufweisen wird.
- 6
Die Abstände des Bauvorhabens zur Grundstücksgrenze der Antragstellerin betragen von der Lärmschutzfassade aus 4,80 m, von der östlichen Begrenzung der Parkebenen aus 7,18 m.
- 7
Die Antragstellerin hat gegen die Baugenehmigung am 11. März 2009 Widerspruch eingelegt; am 13. März 2009 hat sie einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt.
- 8
Mit Beschluss vom 20. Mai 2009 hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt, da nach summarischer Prüfung keine subjektiven Rechte der Antragstellerin verletzt würden. Verfahrensfehler seien nicht drittschützend und das Bauvorhaben stelle sich nicht als rücksichtslos dar. Das Baugebiet sei als Gewerbegebiet einzustufen.
- 9
Zur Begründung ihrer hiergegen am 24. Juni 2009 eingelegten Beschwerde vertritt die Antragstellerin die Ansicht, ihre subjektiven Rechte seien verletzt, da kein Bauleitplanverfahren durchgeführt, sondern die Genehmigung nach § 34 BauGB erteilt worden sei. Die Umgebung sei nicht als Gewerbe-, sondern als Allgemeines Wohn-, allenfalls als Mischgebiet einzustufen. Dieser Gebietscharakter müsse erhalten bleiben. Zur Beurteilung der Umgebung hätte der „…“ nicht herangezogen werden dürfen, da er in einem Sondergebiet liege, andererseits hätte die dichte Wohnbebauung entlang der Straße … berücksichtigt werden müssen. Das Bauvorhaben füge sich nicht in das Gebiet ein, sei aufgrund der geringen Abstandsflächen rücksichtslos und ziehe unerträgliche Nachteile in Bezug auf Lärm-, Abgas- und Lichtimmissionen sowie eine erhöhte Verkehrsbelastung nach sich.
- 10
Die Antragstellerin beantragt,
- 11
unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 20. Mai 2009 die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 11. März 2009 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 13. Februar 2009 zur Genehmigung eines Parkhauses anzuordnen.
- 12
Die Antragsgegnerin und die Beigeladene beantragen,
- 13
die Beschwerde zurückzuweisen.
- 14
Sie schließen sich dabei im Wesentlichen den Gründen des erstinstanzlichen Beschlusses an.
II.
- 15
Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Sie könnte nur dann Erfolg haben, wenn sich die Baugenehmigung nach summarischer Prüfung als rechtswidrig darstellte und ein subjektives Recht der Antragstellerin hierdurch verletzt würde. Dies ist hier nicht der Fall.
1.
- 16
Es kann hier dahinstehen, ob ein Bauleitplanverfahren hätte durchgeführt werden müssen, da es jedenfalls kein subjektives Recht eines Nachbarn auf dessen Durchführung gibt (BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 1992 – 4 B 202/92).
2.
- 17
Die von der Antragsgegnerin eingeholten Immissions-Gutachten, gegen deren Richtigkeit keine Bedenken bestehen, kommen allesamt zu dem Ergebnis, dass das Grundstück der Antragstellerin nicht unzumutbar in Mitleidenschaft gezogen wird. Die von dem Bauvorhaben der Beigeladenen ausgehenden Immissionen in Bezug auf Licht, Lärm und Abgase werden durch die geschlossene Lärmschutzfassade im Osten - zum Grundstück der Antragstellerin - auf ganzer Länge vermieden (Licht) oder auf ein erträgliches Maß reduziert. Nach der schalltechnischen Untersuchung der Fa. LAIRM-Constult vom 22.09.2008 liegen die Lärmwerte in einem Bereich, der auch die (hohen) Anforderungen der TA Lärm für ein Allgemeines Wohngebiet (tagsüber 55 dB(A), nachts 40 dB(A)) unterschreitet.
- 18
Anzumerken bleibt, dass das geplante Gebäude die Lärmimmissionen der Bahn abschirmen wird. Soweit Mitarbeiter des „…“ bisher die benachbarte Parkhalle (ehemalige Farbenfabrik „…“) nutzen, wird sich auch insoweit eine Entlastung ergeben, weil diese künftig auf der abgeschlossenen obersten Ebene des Parkhauses parken können.
3.
- 19
Die Antragstellerin hat keinen Gebietserhaltungsanspruch.
- 20
Das Grundstück der Antragstellerin liegt ebenso wie das Baugrundstück der Beigeladenen im unbeplanten Innenbereich. In einem solchen Bereich kann in gleicher Weise die Erhaltung der Gebietsart beansprucht werden wie in planerisch festgesetzten Baugebieten, wenn die Eigenart der näheren Umgebung des Grundstücks einem der Baugebiete der BauNVO entspricht. Dies ergibt sich aus der Gleichstellung geplanter und faktischer Baugebiete im Sinne der BauNVO durch § 34 Abs. 2 BauGB (BVerwG Urteil vom 16.09.1993, 4 C 28/91, DVBl. 1994, 285; Beschluss des Senats vom 02.04.2009, 1 MB 5/09). Der Gebietserhaltungsanspruch würde durch die Zulassung eines gebietsuntypischen Vorhabens verletzt.
- 21
Ein Gebietserhaltungsanspruch der Antragstellerin scheitert vorliegend daran, dass der hier maßgebliche Bereich keiner bestimmten Gebietsart i. S. d. Baunutzungsverordnung zuzuordnen ist. In der im Rahmen des § 34 Abs. 1 und 2 BauGB relevanten näheren Umgebung treffen unterschiedliche Nutzungen zusammen, ohne dass eine Nutzungsart eindeutig überwiegt. Das Grundstück der Antragstellerin liegt – mithin – in einer Gemengelage. In einem solchen Gebiet kommt von vornherein kein Anspruch auf Erhaltung eines Gebietscharakters in Betracht (so auch: VGH Kassel, Beschl. v. 15.10.2004, 3 TG 2938/04, BRS 67 Nr. 81).
- 22
Die räumliche Bestimmung der näheren Umgebung i. S. d. § 34 BauGB hat sich an dem Bereich zu orientieren, auf den sich die geplante Bebauung auswirken kann und der zugleich den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstückes prägt oder doch beeinflusst (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.05.1978, 4 C 9.77, BVerwGE 55, 369 ff.). Danach ist vorliegend der maßgebende Rahmen im Norden das Gelände des „…“, im Osten die Straße …, im Süden das aufgegebene, jetzt zu Parkzwecken genutzte Fabrikgelände („…“) und im Westen die Bahnlinie.
- 23
Der Ansicht der Antragstellerin, der „…“ bzw. die dort entstandenen Gebäude seien – da im Bereich eines Bebauungsplans gelegen – bei der Bestimmung der näheren Umgebung i. S. d. § 34 Abs. 1 BauGB nicht zu berücksichtigen, ist nicht zu folgen. In die nähere Umgebung sind grds. die vorhandenen Baulichkeiten einzubeziehen, auch solche, die im Bereich beplanter Gebiete liegen (BVerwG, Urt. v. 31.10.1975, 4 C 16.73, BauR 1976, 185).
- 24
Ausgehend von diesem Rahmen kann das Baugrundstück wie auch das Grundstück der Antragstellerin nicht einem „Allgemeinen Wohngebiet“ zugeordnet werden. Wohnnutzungen finden sich nur entlang der Straße …. Diese prägen den bodenrechtlichen Charakter des – zuvor gewerblich genutzten – Baugrundstücks an der Bahntrasse nicht mehr.
- 25
Auch ein Mischgebiet (§ 6 BauNVO) ist nicht zu erkennen: Solche Gebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören; beide Nutzungen stehen dort gleichberechtigt und -rangig nebeneinander (Fickert/Fieseler, BauNVO, 2008, § 6 Rn. 1.1). Vorliegend überwiegt das Wohnen an der Straße … und in den weiter entfernten Bereichen Ottweilerstraße/Mettlachstraße. Im hier maßgeblichen, eine größere Fläche einnehmenden Bereich an der Bahntrasse findet sich demgegenüber nur Wohnnutzung, die „betriebsbezogen“ entstanden ist bzw. fortbesteht. Das Baugrundstück selbst war bis Sommer 2007 bzw. bis kurz vor Baubeginn gewerblich genutzt (Autolackiererei bzw. Karosseriebetrieb); dies ist im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB mit zu berücksichtigen (BVerwG, Urt. v. 22.09.1967, IV C 109.65, BVerwGE 27, 341 ff. [bei Juris Tz. 18]). Ein Gewerbegrundstück liegt östlich des Baugrundstücks (Fa. …; allerdings nur geringe Intensität). Demgegenüber war die auf dem Flurstück 241 genutzte Parkhalle nur bis 1980 gewerblich genutzt (ehemals „…“); hinsichtlich der Folgenutzungen (Theaterfundus, Parkhalle) ist eine gewerbliche Nutzung nach Aktenlage nicht zu erkennen. Das in der nach § 34 BauGB relevanten Umgebung liegende Grundstück des „…“ ist im Rechtssinne nicht als „gewerblich“ genutztes Grundstück einzustufen, denn es liegt in einem Sondergebiet und ist auch in einer für diese Gebietsart typischen Weise baulich genutzt. Das – früher gewerblich genutzte - Grundstück der Antragstellerin wird jetzt bewohnt und für künstlerische Arbeiten genutzt; eine gewerbliche Nutzung wirkt dort nicht mehr nach. Die 1989 dort realisierte „Bildhauerwerkstatt“ wurde (ausdrücklich) für „nichtgewerbliche“ Zwecke genehmigt (s. Anlagen zum Ss. der Antragsgegnerin vom 08.04.2009). Bei dieser Situation kann von einer mischgebietstypischen gleichberechtigten Wohn- und Gewerbenutzung in der Umgebung des Baugrundstücks keine Rede mehr sein.
- 26
Das Baugrundstück liegt auch nicht in einem Gewerbegebiet. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass in der Umgebung gewerbliche Nutzungen nicht „vorwiegend“ vorhanden sind (§ 8 BauNVO).
- 27
In der Umgebung des Baugrundstücks ist – nach alledem – eine Gemengelage unterschiedlicher Nutzungen anzutreffen. In einem solchen Bereich besteht – wie ausgeführt - von vornherein kein Gebietserhaltungsanspruch, das Vorhaben ist, wie die Beigeladene zutreffend ausgeführt hat (Ss. v. 31.03.2009, S. 7), nicht nach § 34 Abs. 2 BauGB, sondern allein nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen.
4.
- 28
Soweit die Antragstellerin auf Seite 6 ihres Anordnungsantrags vom 13.03.2009 anführt, die Abstände der neuen Landesbauordnung seien derart gering, dass allein deren Einhaltung für eine ausreichende Rücksichtnahme nicht genüge, ist festzustellen, dass das Parkhaus weder rücksichtslos noch erdrückend wirkt.
- 29
Die Antragstellerin geht insofern davon aus, dass die Abstandsflächen eingehalten werden (dazu unten 5.) und meint – im Grundsatz zutreffend –, dass damit die Frage der gebotenen Rücksichtnahme noch nicht abschließend beantwortet sei: Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Genehmigung für ein Vorhaben, das sich nach dem Art und dem Maß der baulichen Nutzung, nach der Bauweise und nach der überbaubaren Grundstücksfläche nicht "rücksichtsvoll" einfüge (§ 34 Abs. 1 BauGB), von einem betroffenen Nachbarn erfolgreich angefochten werden könne. Die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften stehe dem Erfolg einer solchen Anfechtung (dann) nicht entgegen (BVerwG, Urt. v. 23.05.1986, 4 C 34.85, DVBl. 1986, 1271 m.w.N.).
- 30
Hier ist eine rücksichtlose, sich (in diesem Sinne) nicht einfügende Wirkung des Vorhabens der Beigeladenen nicht festzustellen.
- 31
Schon im Tatsächlichen ist der vorliegende Fall mit dem von der Antragstellerin angeführten sog. „Silofall“ (BVerwG, a.a.O.) nicht vergleichbar. In jenem Fall fügte sich das Vorhaben nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Deshalb wurde eine Rücksichtslosigkeit angenommen und ausgeführt, dass es (dann) „ohne Belang (sei), ob das Vorhaben bauordnungsrechtlichen Anforderungen“, insbesondere Abstandsflächenvorschriften, entspreche.
- 32
Im vorliegenden Fall fügt sich das Vorhaben ein. Das gilt auch für das Maß der vorgesehen baulichen Nutzung, die sich – in einer „Randlage“ an der Bahntrasse – im Rahmen dessen hält, was die ehemalige Fabrikhalle („…“) und der nördlich anschließende „…“ vorgeben. Weder das Maß der baulichen Nutzung noch die Bauweise des Parkhauses wirken dem Nachbargrundstück gegenüber rücksichtslos. Zwar zeigt sich der gesamte Baukörper zum Grundstück der Antragstellerin hin mit 134 m Länge und 11,61 m Höhe. Eine massiv-abriegelnde oder gar „erdrückende“ Wirkung geht von ihm gleichwohl nicht aus.
- 33
Die Wirkung der Parkhaushöhe wird aufgrund des 1 m „unterhalb“ des Geländeniveaus des Grundstücks der Antragstellerin gelegenen Baugrundes abgemildert. Die Wohnnutzung auf dem Grundstück der Antragstellerin ist nicht in „Richtung“ des Baugrundstücks der Beigeladenen orientiert. Das Grundstück der Antragstellerin bleibt in Richtung Norden und Süden offen und rückt nur mit seiner Giebelfront an das benachbarte Baugrundstück heran.
- 34
Es kommt hinzu, dass auch durch die – aus den genehmigten Bauzeichnungen ersichtliche - Fassadengestaltung vermieden wird, dass der Eindruck eines „Eingemauertseins“ entstehen kann. Die Lärmschutzfassade, die dem Grundstück der Antragstellerin zugewandt sein wird, wird optisch unterbrochen und damit aufgelockert gestaltet. Neben Holzpaneelen werden berankte Gitter angebracht sowie Bäume angepflanzt. Das lockert den Baukörper entscheidend auf. Die von der Antragstellerin als unzumutbar empfundene Nähe des Parkhausbaus zu ihrem Grundstück ist i. ü. auch dadurch bedingt, dass ein Teil ihres Gebäudes sehr nah an die Grundstücksgrenze herangebaut worden ist. Abgesehen von diesem „vorspringenden“ Teil beträgt der Abstand von Gebäude zu Gebäude rund 12 m; eine „erdrückende Wirkung kann bei dieser Sachlage nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden.
5.
- 35
In der Beschwerdeschrift werden keine konkreten Angaben zu den einzuhaltenden Abstandsflächen des Vorhabens dargelegt (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Unabhängig davon ist festzustellen, dass die Abstandsflächen in jedem Fall eingehalten werden.
- 36
Der Bemessung der Abstandsflächen ist der Abstand der Lärmschutzfassade zum Grundstück der Antragstellerin zugrundezulegen, denn aus den Bauzeichnungen ergibt sich, dass diese fest mit dem Parkhaus verbunden werden soll und somit als Teil des Gebäudes gesehen werden muss. Dieser Abstand beträgt 4,80 m.
- 37
In die Berechnung der Abstandsfläche von 1 H (§ 6 Abs. 4 und 5 LBO) muss die gesamte Gebäudehöhe inkl. Brüstung einbezogen werden, also 11,61 m (vgl. Domning/Möller/Suttkus, Bauordnungsrecht SH, Stand Okt. 2007, § 6 LBO Rn. 33). Legt man § 6 Abs. 5 LBO in der Fassung vom 21.12.2004 zugrunde, die im Zeitpunkt des Bauantrags im Oktober 2008 noch anzuwenden war, wäre der Abstand nur gewahrt, wenn das Bauvorhaben in einem Gewerbegebiet läge: Dann wäre 0,25 H, mindestens 3 m maßgeblich, mithin wäre die Abstandsfläche von 4,80 m ausreichend.
- 38
Die Landesbauordnung i. d. Fassung vom 22.01.2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 6) sieht in § 6 Abs. 5 LBO n. F. nunmehr auch für andere Baugebiete geringere Abstandsflächen vor. Die damit - nach Erteilung der Genehmigung eingetretene - Gesetzesänderung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugunsten des Bauherrn auch im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen (BVerwG, Beschl. v. 23.04.1998, 4 B 40/98, NVwZ 1998, 1179).
- 39
Die Abstandsflächen der neuen Landesbauordnung betragen in Gewerbe- und Industriegebieten 0,2 H, mindestens 3 m, also hier 3 m; in allen anderen Baugebieten (einheitlich) 0,4 H, hier also 4,64 m. Die vorgesehene Abstandsfläche von 4,80 m wahrt damit unabhängig von der Gebietseinordnung die gesetzlichen Anforderungen. Die weitere Frage, ob im Hinblick auf den Niveauunterschied zwischen dem Grundstück der Antragstellerin und dem der Beigeladenen von ca. 1 m wegen der maßgeblichen Geländeoberfläche eine Modifikation der abstandsrelevanten Wandhöhe erforderlich ist, kann danach offen bleiben.
III.
- 40
Die Beschwerde der Antragstellerin ist nach alledem zurückzuweisen.
- 41
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO sowie auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG.
- 42
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).
moreResultsText
Annotations
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
Geschäfts- und Bürogebäude, - 3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 4.
sonstige Gewerbebetriebe, - 5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - 6.
Gartenbaubetriebe, - 7.
Tankstellen, - 8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.
(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.
(2) Zulässig sind
- 1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, - 2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude, - 3.
Tankstellen, - 4.
Anlagen für sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.