Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 05. Juli 2018 - 1 LB 5/16

ECLI: ECLI:DE:OVGSH:2018:0705.1LB5.16.00
published on 05/07/2018 00:00
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 05. Juli 2018 - 1 LB 5/16
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Gericht

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Tenor

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt einen Bauvorbescheid für die Errichtung eines Betriebes der Zucht, Vermehrung und Erzeugung von Tomaten – insbesondere von solchen alter Sorten – auf einer Außenbereichsfläche im Gemeindegebiet der Beigeladenen.

2

Der im Jahr 1947 geborene Kläger ist als Immobilien-Makler bzw. im Bereich der Immobilienverwaltung sowie der privaten Arbeitsvermittlung tätig. Er bezieht eine Altersrente und nimmt zudem entgeltliche Beratertätigkeiten in Gesundheitsfragen wahr. Infolge eines während einer physiotherapeutischen Behandlung im Jahr 2006 erlittenen Körperschadens ist er schwer gehbehindert und auf Gehhilfen angewiesen. Wegen dieser Beeinträchtigung bezieht er Pflegegeld nach dem Pflegegrad 3 („schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit“); dies entsprach bis zur Umstellung zum 01.01.2017 einer Einstufung in die Pflegestufe 2 („Schwerpflegebedürftigkeit“).

3

Seit dem Jahr 2008 betreibt der Kläger überdies gemeinsam mit seiner 1959 geborenen Ehefrau auf einer ca. 60 m² großen Terrassengartenfläche in A-Stadt die Vermehrung von alten und seltenen Tomaten sowie von anderen Gemüsesorten. Einkünfte erzielen sie aus dieser Betätigung nicht.

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Im August 2012 erwarben die Eheleute das jeweils hälftige Miteigentum an dem im Außenbereich des Gemeindegebiets der Beigeladenen gelegenen Grundstück Schwarzer Berg, Flurstück 85/3 der Flur 7, Gemarkung Braak, ca. 17,5 km von ihrer derzeitigen Wohnung in A-Stadt entfernt. Das im Flächennutzungsplan (8. Änderung) der Beigeladenen als „Ackerfläche (landwirtschaftlich genutzt)“ dargestellte Grundstück hat eine Größe von 13.446 m². Es liegt am nordwestlichen Ortsrand des Gemeindegebietes, etwa 900 m Luftlinie östlich der BAB 1. Im Westen wird es von der asphaltierten Straße „Schwarzer Berg“ begrenzt, die auf seiner Höhe in einem Winkel von etwa 45° nach Nordost abzweigt und die Grundstücksgrenze bildet. Im Norden trifft die Straße im spitzen Winkel auf das teilweise bewaldete Flurstück 80/2, sog. Diekskoppel, das mit dem südlich daran anschließenden, ebenfalls mit Bäumen bestandenen Flurstück 80/1 die Ostgrenze des Grundstücks bildet. Nördlich des Spitzwinkels befinden sich zwei jeweils u.a. mit einem Wohnhaus bebaute Grundstücke. Östlich der sog. Diekskoppel verläuft in Nord-Süd-Richtung die Straße „Höhenkamp“, auf deren östlicher Seite sich sowohl Wohnhäuser als auch gewerblich genutzte Grundstücke befinden. Im Süden grenzt das Grundstück an eine landwirtschaftliche Fläche, deren Südgrenze die Straße „An der Chaussee“ bildet. Östlich dieser Fläche liegt – bis an den „Höhenkamp“ reichend – ein Friedhofsgelände.

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Im März 2014 übertrug der Kläger seinen Miteigentumsanteil am Grundstück „Schwarzer Berg“ an seine Ehefrau, die diesem gemäß Nutzungsvertrag vom 04.03.2015 die – „unentgeltliche“ – Nutzung einer jährlich zu bestimmenden Teilfläche des Grundstücks gegen Übernahme aller aus dem Grundstück und seiner Nutzung folgenden Unterhaltungskosten für einen vom Kläger beabsichtigten Betrieb eines „landwirtschaftlichen Gartenbauunternehmens zur Züchtung von seltenen Tomaten- und Gemüsesamen, deren Pflanzlingen und Früchten sowie deren Vermarktung“ gestattet. Die Nutzungsbefugnisse umfassen nach diesem Vertrag die Errichtung einer Hofanlage mit Gewerbefreifläche, einem Glasgewächshaus (ca. 100 m² Grundfläche), Foliengewächshäusern und mit einem Betriebsgebäude einschließlich Betriebsleiterwohnung im Obergeschoss sowie der erforderlichen Erschließung desselben. Die Laufzeit der vertraglichen Vereinbarung wird nach der Vertragsgestaltung mit Genehmigung der vom Kläger bei dem Beklagten beantragten Bauvoranfrage für jenes Vorhaben beginnen; ebenso soll die Flächenübergabe zu diesem Zeitpunkt erfolgen. Der Vertrag endet danach mit dem Tod des Klägers, längstens nach 25 Jahren Laufzeit. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertragsinhaltes wird auf Blatt 367 f. der Gerichtsakte verwiesen.

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Die entsprechende Bauvoranfrage für den vorbeschriebenen Betrieb hatte der Kläger mit Datum 26.07.2012 am 30.07.2012 gestellt. Diese bezog sich auf die Errichtung von Foliengewächshäusern mit insgesamt 300 m² Nutzfläche, eines beheizbaren Gewächshauses in Aluminium-Glaskonstruktion mit Satteldach bei einer Firsthöhe unter 4 m und einer Grundfläche von 100 m² bzw. einer Nutzfläche von 150 m², zweier Container für Geräte und landwirtschaftliches Werkzeug sowie auf die Errichtung eines Betriebsleiterhauses (umbauter Raum von 1176 m³) mit Betriebsräumen im Erdgeschoss für die Samensortierung und -aufbereitung sowie deren Trennung und Trocknung, einer daran anschließenden Halle für Trecker und Fahrzeugtechnik und rückwärtigem Lagerraum und einer ebenso im Erdgeschoss vorgesehenen Küche mit Essecke; Schlaf- und Wohnräume sowie Bad sollten danach im Obergeschoss (Dachgeschoss) untergebracht werden. Eine nachgereichte Lageskizze wies jenes Betriebsgebäude mit einer Grundfläche von ca. 200 m² aus. Die geplante Gebäudeheizung sollte danach auch die notwendige Beheizung des Gewächshauses gewährleisten, unterstützt durch eine thermische Solaranlage/Photovoltaikanlage. Erläuternd legte der Kläger dar, dass er aus der Jugendzeit Grundlagenkenntnisse von Gartenbau und Landwirtschaft besitze und auch seine Ehefrau aus deren Elternhaus ein gutes Händchen für den Gartenbaubetrieb mitbringe. Beide hätten seit 2008 bereits vorbereitende Grundlagenarbeit für die mit dem Betrieb verfolgte Vermehrung seltener Tomaten- und Gemüse-Pflanzen auf ihrer Gartenfläche in A-Stadt geleistet. Die Finanzierung des Betriebes sei bei der Hausbank vorbereitet, mit 30 % Eigenkapital beantragt und sichergestellt. Der Betrieb werde von den Eheleuten gemeinsam und mit ggf. erforderlicher – aushilfsweiser – Unterstützung durch den Sohn der Ehefrau in einer Anlaufzeit von drei bis fünf Jahren aufgebaut. In dieser Anlaufphase würden die Pflanzen, Früchte und Samen dem Handel, dem Verbraucher und Gemüsebauern vorgestellt; parallel würden Verkostungen der Produkte bei Fachgeschäften vorgenommen. Der Vertrieb von selbst gewonnenen Samen sowohl an private Verbraucher als auch an Gemüsebauern sei zu einem späteren Zeitpunkt geplant. Arbeiten, die sie auch mit Hilfe des Sohnes der Ehefrau, der bereits in der seit 2008 währenden – vorbereitenden – Grundlagenphase neben seiner Vollzeitbeschäftigung bei der Deutschen Telekom unterstützend tätig sei, nicht selbst erledigen könnten, würden durch Familienmitglieder oder Saisonkräfte erledigt. Da junge Samenpflanzen eine intensive Pflege benötigten, sei es erforderlich, stets vor Ort zu sein und dementsprechend auch dort zu wohnen. Im Übrigen sei die Betriebsnachfolge über die Familie (Ehefrau und deren Sohn) gesichert.

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Den Antragsunterlagen beigefügt war eine (erste) Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein vom 25.07.2012 zum „gartenbaulichen Bauvorhaben“ des Klägers. Diese gelangt auf der Grundlage des dort – wie es heißt – „mit überzeugender Fachkenntnis“ vorgestellten Betriebskonzeptes des Klägers zu der Einschätzung, dass sich selbst bei Berücksichtigung der neben den Kosten für die Gewächshäuser (1.254 €) anfallenden Festkosten für die Errichtung des „Betriebsleiterhauses“ – geschätzte Anschaffungskosten für ein Gebäude mit 120 m² Wohn- und 30 m² Nutzfläche iHv 203.000 €, mit auf dieser Grundlage angenommener und um eine Jahresmiete (8.640 €) bereinigter Festkosten iHv 6.382 € – ein kalkulierter Ertrag von jährlich 8.222 € ergebe. Die Wirtschaftlichkeit wird dabei im Wesentlichen über den Absatz (Verkauf) von Tomatenfrüchten (20 kg/m² vermarktungsfähige Ware à 3,20 €/kg) hergeleitet, und zwar selbst für die zunächst als Nebenerwerb eingestufte Anlaufzeit. Ausgehend von der Anbauplanung des Klägers und unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen Norddeutschlands legt die Stellungnahme eine Vegetationsperiode von der 15. bis zur 42. Kalenderwoche und daraus resultierend einen Deckungsbeitrag iHv 52,86 €/m² zugrunde; bei einer Kulturflächengröße im Foliengewächshaus mit 300 m² Nutzfläche ergibt dies einen Gesamtdeckungsbeitrag von 15.858 €. Die Stellungnahme weist zudem darauf hin, dass nach den Empfehlungen unabhängiger Gemüsebauberater für einen ordnungsgemäßen und erfolgreichen Betrieb eines Gewächshauses die tägliche Anwesenheit erforderlich sei. Daraus könne die Notwendigkeit des Wohnens am Betriebsort abgeleitet werden. In vergleichbaren Fällen seien stets zunächst die Wirtschaftsgebäude errichtet worden und später sei dann die Errichtung eines Wohnhauses erfolgt.

8

Die Beigeladene versagte in ihrer Sitzung vom 13.08.2012 das gemeindliche Einvernehmen und äußerte insoweit im Besonderen Zweifel am Vorliegen eines privilegierten landwirtschaftlichen Vorhabens iSd § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Ernsthaftigkeit und Dauerhaftigkeit des aufzubauenden Betriebes seien nicht ausreichend dargelegt. Als sonstiges Vorhaben iSv § 35 Abs. 2 BauGB eingestuft, stünden ihm öffentliche Belange entgegen (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 7 BauGB). Das Grundstück sei im Übrigen nur verkehrlich erschlossen. In einer weiteren Sitzung vom 08.10.2012 blieb die Beigeladene – auch unter Berücksichtigung des klägerischen Einwandes, es handele sich bei seinem Vorhaben um ein solches der gartenbaulichen Erzeugung iSd § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB – bei ihrer Einvernehmenversagung. Dabei machte sie erneut deutlich, dass sie gegen den Anbau von Tomaten keine Einwände habe, wohl aber gegen die Errichtung eines Betriebsleiterwohnhauses.

9

Mit Bescheid vom 07.11.2012 lehnte der Beklagte den begehrten Bauvorbescheid ab. Das Außenbereichsvorhaben sei nicht als privilegierter landwirtschaftlicher Betrieb iSv § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zulässig, weil der Betrieb nicht nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnehmen solle. Aber auch als Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung iSd § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB fehle dem „Gesamtvorhaben“ die erforderliche Privilegierung. Zwar sei ein kombiniertes Wohn- und Wirtschaftsgebäude vorgesehen; es sei dem Kläger jedoch zumutbar, die für einen solchen privilegierten Betrieb erforderliche Ernsthaftigkeit durch zunächst nur den Bau und die Nutzung des Gewächshauses und ggf. der Foliengewächshäuser nachzuweisen und nach einigen erfolgreichen Wirtschaftsjahren dann das Wohn- und Wirtschaftsgebäude zu errichten. Als sonstiges Vorhaben iSd § 35 Abs. 2 BauGB beeinträchtige das Vorhaben öffentliche Belange; namentlich widerspreche es den Darstellungen des Flächennutzungsplanes und lasse zudem die unerwünschte Erweiterung der vorhandenen Splittersiedlung befürchten. Auch fehle es am erforderlichen Einvernehmen der Beigeladenen.

10

Hiergegen erhob der Kläger am 06.12.2012 Widerspruch. Sein Vorhaben sei nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB als privilegierter Gartenbaubetrieb zu beurteilen und als solcher zulässig. Eine Reihenfolge, wonach zunächst die Produktionsgebäude herzustellen seien und sodann das Wohnhaus errichtet werden dürfe, folge weder aus dem Gesetz, noch werde dies von der Rechtsprechung gefordert. Hier seien Wohnhaus und Betriebsgebäude als Einheit zu betrachten; es sei zwingend erforderlich, die Pflanzen ständiger Kontrolle und Pflege zu unterziehen, was nur vor Ort erfolgen könne. Auch vor dem Hintergrund, dass die Beheizung des Gewächshauses vom Betriebsgebäude aus vorgesehen sei, komme eine gestaffelte Errichtung nicht in Betracht. Ohne Betriebsgebäude sei der Betrieb nicht zu realisieren. Es beeinträchtigte dessen Wirtschaftlichkeit, wenn er, der Kläger, ständig von seinem Wohnort an- und abreisen müsste. Dass der erwerbsgärtnerische Betrieb, der nur ca. 4.000 m² Fläche benötige – die Restfläche des Grundstücks solle für 1.000 bis 1.500 €/Jahr verpachtet werden – , wirtschaftlich geführt werden könne, erweise auch eine während des Widerspruchsverfahrens eingeholte – „überarbeitete“ – Stellungnahme der Landwirtschaftskammer vom 19.03.2013, die ein von ihm weiter entwickeltes Betriebskonzept ebenso berücksichtige wie den Umstand, dass nicht ein eigenständiges Wohnhaus, sondern ein kombiniertes Betriebsgebäude mit Wohnung geplant sei. Mit Hilfe eines beheizbaren Gewächshauses solle im Übrigen erreicht werden, dass pro Jahr zwei bis drei Pflanzkulturen herangezogen werden und nicht, wie im Gutachten noch angenommen, lediglich eine solche Anzucht erfolge. Bei dem geplanten Betrieb stehe der Arbeitseinsatz im Vordergrund; der Kapitaleinsatz sei demgegenüber vergleichsweise gering. Die erzielbare Arbeitsentlohnung für ihn als Betriebsleiter sei deutlich höher als das, was in vergleichbarer Position im Angestelltenverhältnis nach Tarifvertrag für landwirtschaftliche Arbeiter mit Betriebsleiterfunktion (Stand 01.11.2012) beispielsweise in Niedersachen gezahlt werde.

11

Jene „überarbeitete“ Stellungnahme vom 19.03.2013 gelangt nunmehr zu einem kalkulierten Ertrag iHv jährlich 17.321 €. Dabei legt sie – diesmal – eine Vegetationsperiode von der 11. bis zur 45. Kalenderwoche zugrunde und errechnet insoweit bei einer gegenüber der ersten Stellungnahme von 2,5 auf 2,6 erhöht angenommenen Nettopflanzdichte (Pflanzen/m²) mit einem kalkulierten Ertrag von 28 kg Tomaten/m² einen Deckungsbeitrag iHv 78,87 €/m²; insgesamt 23.661 € bei 300 m² Kulturfläche im Foliengewächshaus. Der zum Vergleich ebenfalls ausgewiesene Deckungsbeitrag bei einer Vegetationsperiode von der 15. bis zur 42. Kalenderwoche bei unveränderter Pflanzdichte von 2,5 Pflanzen/m² beträgt jetzt 54,86 €/m²; das gegenüber der ersten Stellungnahme um 2 € höhere Deckungsplus ergibt sich dabei aus geringer angesetzten Deckungskosten beim Heiz- (2,40 statt 2,80 €/m²) und Verpackungsmaterial (1,60 statt 2,20 €/m²) sowie bei den Absatzkosten (1,50 statt 2,50 €/m²). Die Anschaffungskosten für das Wirtschaftsgebäude mit Betriebsleiterwohnung werden bei nunmehr in Ansatz gebrachten 138 m² Wohnfläche und 180 m² Nutzfläche erneut mit 203.000 € geschätzt; feste Kosten für das kombinierte Gebäude werden mit 15.022 € ausgewiesen, die, um eine Jahresmiete von 6 €/m² bei 138 m² Wohnfläche (9.936 €) bereinigt (15.022 € - 9.936 € = 5.086 €), dem Deckungsbeitrag neben den Kosten für die Gewächshäuser (1.254 €) gegenüberstehen. Die Stellungnahme geht von einem täglichen Arbeitsaufwand für die Tomatenerzeugung und -vermarktung von zwei bis drei Stunden aus, die vornehmlich in den frühen Morgen- und in den Abendstunden anfielen, und errechnet bei Zugrundelegung eines Arbeitsaufwandes von 1.000 Arbeitsstunden pro Jahr eine Arbeitsentlohnung iHv 17,32 €/Stunde. Erneut weist die Stellungnahme darauf hin, dass eine dauerhafte Anwesenheit des Betriebsleiters vor Ort wegen der zu verrichtenden Arbeiten als sinnvoll, wenn nicht gar als unbedingt notwendig anzusehen sei.

12

Auch ein vom Kläger aus dem Bereich „Gartenbau“ der Landwirtschaftskammer ergänzend herangezogener Gutachter gelangt in seiner Stellungnahme vom 23.05.2013 zu der Einschätzung, dass für den zu gründenden Gartenbaubetrieb die Notwendigkeit eines Wohnens vor Ort gegeben sei. Für die Klimatisierung der geplanten Gewächshäuser seien automatische oder auch nur teilautomatische Systeme mit Alarmsicherung mit Kosten zwischen 30.000 bis 100.000 € angesichts der Betriebsgröße unwirtschaftlich, so dass zwangsläufig auf manuelle Systeme zurückgegriffen werden müsse, die zur Minimierung des Anbaurisikos einer ständigen Kontrolle bedürften. Zudem werde mit einer Wohnsitznahme am Betriebsort das Diebstahlrisiko erfahrungsgemäß deutlich reduziert.

13

Nach erneuter Beteiligung der Beigeladenen versagte diese ihr gemeindliches Einvernehmen in ihrer Sitzung vom 27.05.2013 abermals. Zur Erläuterung ihrer Entscheidung ließ sie mit anwaltlichem Schreiben vom 03.06.2013 mitteilen, dass sie mit Blick einerseits auf die beabsichtigte Neugründung eines zumindest während einer mehrjährigen Anlaufzeit bloß als Nebenerwerb geplanten Betriebes sowie zum anderen wegen des Alters des Klägers unverändert Zweifel an der Nachhaltigkeit des Vorhabens hege. Es fehle an einem tragfähigen und hinreichend konsistenten betriebswirtschaftlichen Konzept, welches die Möglichkeit und Ernsthaftigkeit eines dauerhaften Betriebes aufzeige. Das fehlende Konzept könne auch nicht durch die gutachterliche Stellungnahme der Landwirtschaftskammer ersetzt werden, zumal die dort angesetzten Parameter und Zahlen nicht überzeugend seien. Zudem verfüge das Baugrundstück nicht über eine ausreichende Erschließung.

14

Einen Antrag des Klägers auf Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens lehnte die Kommunalaufsicht des Beklagten unter dem 24.07.2013 ab. Eine vom Kläger bei dem Innenministerium des Landes eingereichte Fachaufsichtsbeschwerde wurde unter dem 12.08.2013 abschlägig beschieden.

15

Mit Widerspruchsbescheid vom 19.08.2013 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Die Voraussetzungen für die Annahme eines allein in Rede stehenden privilegiert zulässigen Gartenbaubetriebes iSv § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB lägen nicht vor. Die Nachhaltigkeit der beabsichtigten Tätigkeit sei nicht hinreichend schlüssig nachgewiesen. Dies gelte insbesondere für die beiden Aspekte der Gewinnerzielungsabsicht und des zu erwartenden Gewinnes, denen für den Nachweis jener erforderlichen Nachhaltigkeit gewichtige Indizwirkung zukomme. Die beiden Gutachten der Landwirtschaftskammer vom 25.07.2012 und vom 19.03.2013 seien insoweit nicht schlüssig. Während im ersten Gutachten von einem Deckungsbeitrag iHv 52,86 €/m² ausgegangen und ein höherer Deckungsbeitrag von 62,57 €/m² wegen der klimatischen Bedingungen angezweifelt worden sei, prognostiziere das neue Gutachten einen Deckungsbeitrag iHv 78,87 €/m², ohne die vorherigen Zweifel jedoch auszuräumen. Auch die im zweiten Gutachten übernommenen Kosten für das kombinierte Wohn- und Wirtschaftsgebäude mit 168.000 € könnten nicht nachvollzogen werden, zumal nach den Angaben des Statistischen Bundesamtes bereits im Jahr 2011 die durchschnittlichen Kosten für die Errichtung von Wohnraum zwischen 1.174 und 1.391 €/m² gelegen hätten; allein für die zuletzt mit 138 m² angegebene Wohnfläche verursachte dieses Kosten iHv mindestens 162.012 €. Auch seien die Berechnungen insoweit zu korrigieren, als sie noch keinen Abzug für eine angemessene Verzinsung des aufgewendeten Kapitals sowohl hinsichtlich des Aufwandes für den Erwerb der Grundstücksfläche als auch für die Errichtung des Wohn- und Wirtschaftsgebäudes enthielten. Es fehle an einem schlüssigen Betriebsentwicklungskonzept nebst genauem Anbauplan. Ebenso sei die persönliche Qualifikation für die Neugründung eines Betriebes der gartenbaulichen Erzeugung nicht hinreichend belegt. Die Betriebsgründung solle zudem in einem Lebensabschnitt erfolgen, der Zweifel an der Erreichbarkeit der angestrebten Mindestdauer des Betriebes wecke. Der bloße Hinweis auf Mithilfe von Ehefrau und deren Sohn genüge nicht, für eine angemessene Betriebsnachfolge zu streiten. Ferner sei hinsichtlich der Betriebsleiterwohnung das Merkmal des „Dienens“ iSv § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB nicht erfüllt. Der in den Gutachten der Landwirtschaftskammer festgestellte tägliche Arbeitsaufwand für die Tomatenerzeugung und -vermarktung von 2 bis 3 Stunden pro Tag sei derart gering, dass er nach den objektiven Eigenarten des Betriebes und dessen individueller Wirtschaftsweise die Wohnung vor Ort nicht erfordere. Selbst bei Erhöhung der täglichen Arbeitszeit für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Pflanzen fielen erhebliche Versorgungs-, Betreuungs- und Aufsichtsarbeiten nicht an; die Arbeiten ließen sich ebenso verrichten, wenn der Kläger zwischen der nahe gelegenen Wohnung und der Betriebsstätte pendelte. Auch eine ständige Anwesenheit zum Zwecke der Diebstahlsicherung sei dem Betrieb nicht dienlich, zumal sich insbesondere bei vorsätzlichem Handeln Dritter Risiken dieser Art nicht gänzlich ausschließen ließen. Als nicht privilegiert zulässiges, sonstiges Vorhaben iSd § 35 Abs. 2 BauGB beeinträchtigte es die bereits im Ausgangsbescheid genannten öffentliche Belange sowie ferner denjenigen des Naturschutzes und der Landschaftspflege in Bezug auf das Landschaftsbild. Auch fehle es unverändert am erforderlichen Einvernehmen der Beigeladenen.

16

Der Kläger hat am 19.09.2013 Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben. Sein Vorbringen im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren vertiefend hat er zunächst die Ansicht vertreten, es handele sich bei seinem Vorhaben um ein sowohl nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB als auch nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB privilegiert zulässiges Außenbereichsvorhaben. Hiervon ist der Kläger sodann mit der Argumentation abgerückt, es stehe allein ein landwirtschaftliches Vorhaben iSv § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Rede. Die von ihm beabsichtigte Zucht, Vermehrung und Erzeugung von Tomaten sei gartenbauliche Erzeugung und unterfalle insofern der Definition von Landwirtschaft in § 201 BauGB. Es liege überdies auch eine unmittelbare Bodenertragsnutzung vor. Das Erfordernis einer sog. Rückbauverpflichtung gemäß § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB für den Fall der späteren dauerhaften Nutzungsaufgabe, das bei Betrieben der gartenbaulichen Erzeugung iSv § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB gelte, greife mithin nicht. Der Betrieb verfüge auch über die erforderliche Nachhaltigkeit. Das sei von der Landwirtschaftskammer bestätigt worden. Während jene Stellungnahmen von nur einer Pflanzkultur pro Jahr ausgegangen seien, plane er aber zunächst zwei und langfristig sogar drei Pflanzkulturen im Jahr. Schon bei nur zwei Pflanzkulturen im Jahr auf einer Kulturfläche von (nur) 250 m² errechnete sich gegenüber der Kalkulation des Gutachters ein Ertrag von 27.092,50 € und damit ein weiteres Plus von knapp 10.000 € (jährlicher Deckungsbeitrag von 133,73 €/m²: 78,87 €/m² bei der erster Pflanzung + 54,86 €/m² bei der zweiten Pflanzung; 133,73 €/m² x 250 m² = 33.432,50 € abzgl. feste Kosten iHv 6.340 €/Jahr <1254 € für Gewächshäuser + 5086 € für das Wohn- und Wirtschaftsgebäude>). Kalkuliere man mit einem durchschnittlichen täglichen Arbeitsaufwand von 4 Stunden, errechne sich auf dieser Basis eine tägliche Arbeitsentlohnung von 74,23 €, was einem Arbeitslohn von 18,56 €/Stunde entspreche. Die von dem Beklagten als zu niedrig angesehenen Anschaffungskosten von 168.000 € für das kombinierte Wohn- und Wirtschaftsgebäude seien dem besonderen Know-how des Klägers aus dessen langjähriger Tätigkeit als Immobilienmakler geschuldet. Er könne umfangreiche Eigenleistungen vornehmen und erhalte günstigere Baupreise bei einem Bauunternehmen. Auch bedürfe es entsprechend der Kalkulation der Landwirtschaftskammer keines Abzugs für eine angemessene Kapitalverzinsung. Entscheidend sei, dass der Betrieb dem Inhaber eine angemessene Faktorenentlohnung biete; dann sei ein solcher Betrieb auch für einen potentiellen Erwerber wirtschaftlich interessant und sein Fortbestand sei gesichert. Eine solche angemessene Faktorenentlohnung lasse sich nicht auf den Kapitaleinsatz reduzieren. Maßgeblich sei die Betriebsart, die hier eher arbeits- als kapitalintensiv sei. Zweifel an der Nachhaltigkeit des Betriebes seien auch weder wegen seines Alters begründet oder gerechtfertigt, noch mit Blick auf eine etwaige Betriebsnachfolge angebracht. Soweit er den Betrieb nicht mehr selbst führen könne, sei dieser auch für potentielle Erwerber interessant. Zudem sei die Betriebsnachfolge familienintern mit der zur Fortführung des Betriebes bereiten Ehefrau und deren Sohn gesichert. Die Betriebsfläche stehe ihm ausweislich des mit der Ehefrau geschlossenen Nutzungsvertrages im Übrigen dauerhaft zur Verfügung. Die im kombinierten Wirtschaftsgebäude vorgesehene Wohnung für den Betriebsleiter diene dem geplanten Betrieb. Die zu verrichtenden Arbeiten machten eine dauerhafte Präsenz vor Ort erforderlich. Folglich müsse er betriebsbedingt auf dem Betriebsgrundstück wohnen; auch das sei gutachterlich belegt. Ein mehrmals täglich erforderliches Pendeln zwischen Wohnung und Betriebssitz sei ebenso unwirtschaftlich wie die Forderung, das Vorhaben zweistufig zu realisieren. Letzteres stellte eine erhebliche Kostenerhöhung ohne wirtschaftlichen Zusatznutzen dar. Das Vorhaben nehme im Übrigen nur einen untergeordneten Teil der Eigentumsfläche ein, nämlich ca. 4.000 m², von denen ca. 200 m² (5 %) versiegelt würden; dies seien nur knapp 1,5 % des Gesamtgrundstücks. Als privilegiert zulässig, stünden seinem Außenbereichsvorhaben auch keine öffentlichen Belange entgegen und die Erschließung sei ausreichend gesichert. Auf benachbarten Grundstücken seien Leitungen für die Strom- sowie die Wasserver- und -entsorgung vorhanden. Hier könne das Betriebsgrundstück mit vertretbarem Kostenaufwand von etwa 5.000 bis 6.000 € angeschlossen werden. Die Beigeladene habe bei dieser Sachlage ihr Einvernehmen rechtswidrig versagt.

17

Der Kläger hat beantragt,

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den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 26.07.2012 und 21.08.2013 zur Erteilung des beantragten Bauvorbescheides zu verpflichten.

19

Der Beklagte hat beantragt,

20

die Klage abzuweisen.

21

Zur Begründung hat er im Wesentlichen die Argumentation aus dem Widerspruchsbescheid verteidigt. Es stehe allein ein Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB in Rede. Der Kläger plane, einen wesentlichen Teil der mit einer Größe von 4.000 m² angegebenen Betriebsfläche zu überbauen; große Teile des Grundstückes im Übrigen sollten nach dessen Planung verpachtet werden.

22

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

23

Das Verwaltungsgericht hat die Klage nach mündlicher Verhandlung am 30.04.2015 ohne weitere mündliche Verhandlung mit Urteil vom 22.12.2015 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf den begehrten Vorbescheid. Das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich unzulässig. Es handele sich dabei nicht um einen privilegierten Betrieb iSd § 35 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 BauGB. Hinsichtlich der für beide Varianten zu fordernden Gewinnerzielungsmöglichkeit wiesen die in Bezug genommenen Stellungnahmen der Landwirtschaftskammer Unstimmigkeiten auf: Diese beträfen zum einen die Frage nach der auch nach Auffassung des Gerichts erforderlichen Verzinsung des aufgewendeten Kapitals sowohl hinsichtlich des Aufwandes für den Erwerb des Grundstücks als auch für die Errichtung des kombinierten Wirtschafts- und Betriebsleiterwohnhauses. Zum anderen beträfen sie den Aspekt, dass kein Vermarktungskonzept präsentiert worden sei einschließlich der Frage nach der Plausibilität der mit 2,50 €/m² pauschal und sehr niedrig angesetzten Absatzkosten, sowie drittens die Plausibilität der angenommenen hohen Produktivität nebst konstant hohen Verkaufspreisen von 3,20 €/kg Tomaten bei (bloß) 2 bis 3 Stunden Arbeitseinsatz einer einzelnen Person pro Tag. Dessen ungeachtet unterstelle das Gericht, dass ein Gewinn in späteren Jahren durch den Betrieb der Tomatenzucht und anteilig den Verkauf von Tomatenpflanzen und - samen erzielbar wäre. Aber auch mit dieser Prämisse lasse die Würdigung der sonstigen Tatsachen die Annahme eines privilegierten Betriebs ausgeschlossen erscheinen. Das folge zum einen aus dem Umstand, dass der Kläger nicht (mehr) Eigentümer der in Rede stehenden Fläche sei. Insoweit sei die für die Annahme eines landwirtschaftlichen Betriebes erforderliche Nachhaltigkeit nicht gegeben. Zwar habe der Kläger nach der mündlichen Verhandlung einen auf den 04.03.2015 datierten Nutzungsvertrag vorgelegt. Dass jener Vertrag vermeintlich erst im März 2015 und nicht bereits in unmittelbarem Zusammenhang mit der Eigentumsübertragung geschlossen worden sei, spreche ebenso wie die sehr späte – nachträgliche – Vorlage dafür, dass man dieses Vertragswerk aus prozesstaktischen Gründen aufgesetzt und rückdatiert habe. Unabhängig davon sei ein bloßes Pachtverhältnis seinerseits ein gewichtiges Indiz gegen die Nachhaltigkeit des Vorhabens. Entscheidend dagegen sprächen darüber hinaus das Alter sowie die körperlichen Gebrechen des Klägers. Mit Blick auf die selbst angeführte Anlaufphase des geplanten Betriebes könne im Rahmen einer realistischen Prognose erst in einigen Jahren mit einer rentablen Produktivität gerechnet werden. Keinesfalls könne unterstellt werden, dass der Kläger den Betrieb dann noch werde bewirtschaften können. Angesichts der anlässlich der mündlichen Verhandlung augenfälligen Gehbehinderung des Klägers erscheine es ausgeschlossen, dass dieser schwere körperliche Arbeiten im geplanten Betrieb werde selbst ausführen können. Ähnlich verhalte es sich in Bezug auf Arbeiten am Boden oder im Bücken. Es sei illusorisch, eine eigene Betriebsführung über 15 Jahre annehmen und aktuell zur Kostenreduktion Eigenleistungen beim Bau einbringen zu wollen. Zugunsten des Klägers gehe das Gericht davon aus, dass – entgegen der Statistik – seine Ehe Bestand haben werde und insofern dauerhafte Hilfe der Ehefrau im Betrieb zu erwarten sei. Die Ehefrau beziehe indessen ihrerseits Pflegegeld, so dass auch sie – selbst bereits Mitte 50 – offenbar gesundheitlich beeinträchtigt sei. Eine prognostische Sicherung des Betriebes für Generationen sei auch insoweit nicht gegeben. Zwar käme auch deren Sohn als Betriebsnachfolger in Betracht. Dieser habe in der mündlichen Verhandlung seine Bereitschaft zu Hilfeleistungen bei technischen und schweren körperlichen Arbeiten angezeigt; zu einer Betriebsübernahme habe er sich hingegen nicht verhalten. Es sei auch nicht zu erwarten, dass dieser mit seiner derzeitigen Festanstellung bei der Telekom bei gutem Einkommen in 20 oder 30 Jahren noch Interesse daran haben werde, die Tomatenzucht im Nebenerwerb mit relativ geringem Einkommen zu bewirtschaften. Ohne dass es weiter darauf ankäme, seien auch Zweifel hinsichtlich des „Dienens“ des geplanten Wohnteiles gegeben. Sicherlich erfordere eine erfolgreiche Tomatenzucht die tägliche Anwesenheit des Betriebsinhabers auf dem Betriebsgelände. Der prognostizierte Arbeitsaufwand von 2 bis 3 Stunden täglich lasse sich jedoch auch vom Wohnort in A-Stadt aus bewerkstelligen, nötigenfalls durch etwa zweimaliges Zurücklegen der 17 km langen Strecke. Alternativ käme auch eine noch dichtere Wohnsitznahme etwa in der bebauten Ortslage der beigeladenen Gemeinde in Betracht. Als sonstiges Vorhaben iSd § 35 Abs. 2 BauGB beeinträchtigte das Vorhaben die im Widerspruchsbescheid benannten diversen öffentliche Belange iSv § 35 Abs. 3 BauGB.

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Auf Antrag des Klägers hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 03.02.2016 eine Tatbestandsberichtigung des Urteils vorgenommen, die neben der Korrektur eines fehlerhaft wiedergegebenen Datums eine Passage zur Erläuterung der Erkrankung des Klägers sowie die Angabe bzw. Klarstellung umfasste, dass die Ehefrau als Einkommen „das Pflegegeld des Klägers“ bezieht. Eine darüber hinausgehende Berichtigung hinsichtlich der wiedergegebenen Daten betreffend die Wohn- und Nutzfläche des kombinierten Gebäudes hat das Gericht unter Hinweis darauf abgelehnt, dass ein vermeintlich abweichender Grundflächennachweis über (nur) 146,3 m² Nutzfläche und 130,3 m² Wohnfläche (Anlage K 36) nicht Gegenstand des Vorbescheidsantrags gewesen sei. Soweit aus dem Erhalt von Pflegegeld der – unzutreffende – Rückschluss auf eine gesundheitliche Beeinträchtigung auch der Ehefrau des Klägers gezogen worden sei, sei dieser Mangel einer erstinstanzlichen Berichtigung nicht zugänglich.

25

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der durch Beschluss des Senats vom 15.07.2016 – dem Kläger zugestellt am 21.07.2016 – zugelassenen Berufung. Zur Begründung seiner Berufung macht er mit am 22.08.2016 – einem Montag – eingegangenem Schriftsatz geltend, das Verwaltungsgericht habe den ihm zustehenden Anspruch auf den begehrten Bauvorbescheid zu Unrecht unter Verletzung rechtlichen Gehörs und auf der Grundlage unzureichender Sachverhaltsaufklärung bzw. unzutreffender Tatsachenfeststellung sowie überspannter Anforderungen an die positive Beurteilung eines privilegierten Außenbereichsvorhabens versagt. Das zur Vorbescheidung gestellte Vorhaben sei ein solches iSv § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Die geplante gartenbauliche Erzeugung sei von der Begriffsdefinition des § 201 BauGB umfasst und sei hier, selbst wenn man für den Landwirtschaftsbegriff eine enge Begrifflichkeit im Sinne einer unmittelbaren Bodenertragsnutzung forderte, auch insoweit gegeben. Auch handele es sich bei dem Vorhaben nicht um eine bloße Liebhaberei, sondern um einen Betrieb, der aufbauend auf der persönlichen Eignung des Betriebsführers auf Gewinnerzielung gerichtet sei. Dies belegten die Gutachten der Landwirtschaftskammer, die ihrer Kalkulation sogar lediglich eine Pflanzperiode pro Jahr – als Beispielsrechnung – zugrunde legten. Bei schon zwei Pflanzkulturen mit einer Ernte in der 36./37. und sodann in der 47./48. Kalenderwoche errechnete sich – wie erstinstanzlich dargelegt – ein Überschuss von 27.092,50 €. Eine dritte Pflanzphase sei überdies in den Folgejahren vorgesehen. Die Nachhaltigkeit des geplanten Betriebes folge des Weiteren aus dem Umstand, dass eine Betriebsnachfolge gesichert sei. Als wirtschaftliches Unternehmen sei der Betrieb nach einem Ausscheiden des Betriebsinhabers sowohl für Dritte interessant, was die erstinstanzliche Entscheidung gänzlich übergangen habe, als auch für seine Familienangehörigen, die zu einer Übernahme entgegen den Mutmaßungen des angegriffenen Urteils bereit und in der Lage seien. Seine Ehefrau führe bereits heute etwa 50 % der gemeinsamen Tätigkeiten aus, was sie prognostisch auch über weitere 15 bis 20 Jahre tun könne und wolle. Keineswegs sei sie gesundheitlich beeinträchtigt; ihr fließe lediglich das dem Kläger gewährte Pflegegeld zu, ohne selbst in unmittelbarem Pflegegeldbezug zu stehen. Auch deren Sohn sei zu einer späteren Betriebsübernahme bereit. Erstinstanzlich sei er zu diesem Aspekt indessen nicht befragt worden; eine entsprechende Frage hätte er in jedem Falle bejaht, zumal sich für ihn als in der Telekommunikationsbranche Tätigen vielfältige Möglichkeiten auch des Home Office böten. Diese Nachfolgeoption gelte auch mit Blick auf das mit dem Betrieb verfolgte Vermarktungskonzept, mit dem auf belegte Tendenzen in der (Spitzen-) Gastronomie gesetzt werde, durch den Aufbau von Erzeugerketten dem Gast ein besonders hohes Maß an Lebensmittelsicherheit und eine dauerhafte Spitzenqualität zu bieten und den Herstellern hochwertigen Gemüses die Möglichkeit zu eröffnen, Inhabern solcher Gastronomiebetriebe eine Teilhabe am landwirtschaftlichen Betrieb anzubieten. Ebenso bestehe die Möglichkeit, durch einen Direktverkauf an Verbraucher in Form eines Hofladens eine weitere, attraktive Vertriebsschiene zu schaffen. Die Nachhaltigkeit des Betriebes sei auch in Ansehung des rein schuldrechtlichen Nutzungsrechtes hinreichend dauerhaft gesichert. Der mit der Ehefrau geschlossene Nutzungsvertrag sei hier insbesondere wegen der Besonderheiten der familiären Situation und der getroffenen Laufzeitvereinbarung ausreichend. Die im kombinierten Wohn- und Wirtschaftsgebäude mit einer geplanten Grundfläche von ca. 120 m² im Obergeschoss vorgesehene Betriebsleiterwohnung diene dem landwirtschaftlichen Betrieb. Die Wohnung sei angesichts der zu verrichtenden arbeitsintensiven, wiederkehrenden Arbeiten erforderlich; das erweise nicht zuletzt auch die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer vom 23.05.2013. Ein Pendeln zwischen Wohnung und Betriebsgrundstück auf der sehr stauanfälligen Wegstrecke über die Autobahn A 1 sei nicht wirtschaftlich. Selbst die – isoliert betrachtet gegenüber einem Wohn- und Betriebsgebäude kostengünstigere – Installation einer automatischen Belüftung des Gewächshauses reduzierte den notwendigen täglichen Pendelverkehr nicht. Durch das Vorhaben werde auch nur ein untergeordneter Teil der Betriebsfläche in Anspruch genommen; der zu versiegelnde Umfang betrage ca. 350 m² (200 m² Gebäudefläche, 100 m² Gewerbefreifläche und 50 m² versiegelte Gewächshausfläche – 50 weitere m² Gewächshausfläche blieben unversiegelt), was bei einer Betriebsfläche im engeren Sinne von 4.000 m² 8,75 % ausmache; bezogen auf das Gesamtgrundstück seien es lediglich 2,6 %. Zudem sei die Erschließung der Außenbereichsfläche gesichert; insoweit gälten geringere Anforderungen als in einem Plangebiet. Diese Aussage beziehe sich sowohl auf die verkehrliche Erschließung als auch auf die mit den jeweiligen Anbietern bereits vorerörterten Anschlussmöglichkeiten an das Stromnetz und die Wasserver- und -entsorgung bzw. die Löschwasserversorgung. Zuletzt stünden dem Vorhaben auch keine öffentlichen Belange entgegen. Die geplante landwirtschaftliche Nutzung entspreche der Darstellung im Flächennutzungsplan und stehe auch im Einklang mit den Belangen des Naturschutzes und Landschaftspflege. Mit der nur geringen Größe der zu versiegelnden Fläche werde zudem eine größtmögliche Schonung des Außenbereichs beachtet. Auch eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes stehe angesichts der Nähe zur BAB 1 und der im Übrigen in der Nähe befindlichen Gewerbegebiete nicht in Rede. Ebenso wenig lasse das privilegiert zulässige Vorhaben die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten. Die gegenteilige Annahme der ersten Instanz, die nicht weiter begründet, sondern allein durch einen bloßen Klammerzusatz skizziert werde, sei nicht tragfähig.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten und Berufungsbeklagten unter Abänderung des Urteils des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 22.12.2015 und Aufhebung der Bescheide vom 07.11.2012 und 19.08.2013 zu verpflichten, dem Kläger auf der Grundlage der Bauvoranfrage vom 26.07.2012 einen positiven Bauvorbescheid zu erteilen,

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hilfsweise, den Rechtsstreit an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

31

Er verteidigt das angegriffene Urteil. Es fehle am Nachweis einer Privilegierung des Vorhabens nach § 35 Abs. 1 BauGB. Zwar erfülle eine gartenbauliche Erzeugung den Landwirtschaftsbegriff des § 201 BauGB. § 35 Abs. 1 BauGB stelle jedoch mit den Nummern 1 (land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb) und 2 (Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung) zwei Privilegierungstatbestände nebeneinander. Hier sei allein ein Fall der Nr. 2 zu betrachten; zulässig sei ein solcher Betrieb indessen schon deshalb nicht, weil die erforderliche Verpflichtungserklärung zum Rückbau nach Aufgabe des Betriebes nicht abgegeben worden sei. Dessen ungeachtet seien auch die Zweifel hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit des Betriebes nicht ausgeräumt worden. Der vermeintliche Deckungsbeitrag werde nicht schlüssig dargelegt. So verbleibe es bei der geplanten zweiten oder sogar dritten Pflanzung lediglich bei einem Arbeitseinsatz von 4 Stunden pro Tag. Jene weiteren Pflanzungen würden sich überdies hinsichtlich der Vegetationsphasen zeitlich überschneiden, was bei gleicher Pflanzfläche schwer umsetzbar sein dürfte. Hinsichtlich der Vermarktung und des damit verbundenen Aufwandes blieben die Angaben unverändert vage. Es werde wohl von einem geplanten Direktabsatz in die Spitzengastronomie nach A-Stadt ausgegangen; wie und mit welchem Aufwand jedoch die Ware dorthin gelangen solle, bleibe völlig offen, zumal der Kläger selbst erhebliche Probleme beim Pendeln zwischen A-Stadt und dem geplanten Betriebssitz anführe. Auch die vermeintliche Notwendigkeit der Wohnsitznahme auf der Betriebsfläche sei nicht überzeugend. Dies werde einerseits aus dem Umfang der vor Ort zu erledigen Arbeiten hergeleitet, andererseits werde jener Arbeitsaufwand mit täglich bloß 2 bis 3 Stunden für die Tomatenerzeugung plus Vermarktung angesetzt.

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Die Beigeladene stellt keinen Sachantrag.

33

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

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I. Die Berufung des Klägers ist statthaft (vgl. § 124 Abs. 1 VwGO) und auch sonst zulässig. Sie ist insbesondere innerhalb der Monatsfrist nach der am 21.07.2016 bewirkten Zustellung des Beschlusses über ihre Zulassung ordnungsgemäß gegenüber dem Oberverwaltungsgericht am 22.08.2016 – einem Montag – begründet worden (§ 124a Abs. 3 Satz 3 iVm Abs. 3 Satz 4 VwGO).

35

II. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Sie hat weder mit dem Haupt- noch mit dem Hilfsbegehren Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung des am 30.07.2012 beantragten Bauvorbescheids über die planungsrechtliche Zulässigkeit der beabsichtigten Errichtung eines Betriebes der Zucht, Vermehrung und Erzeugung von Tomaten mit Gewächs- und Foliengewächshaus sowie Betriebsleiterwohn- und Wirtschaftsgebäude und zwei Containern auf dem Grundstück Schwarzer Berg in Braak, Flurstück 85/3 der Flur 7, Gemarkung Braak (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Insofern erweisen sich der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 07.11.2012 und dessen Widerspruchsbescheid vom 19.08.2013 als rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.

36

Das Vorhaben des Klägers ist bauplanungsrechtlich nicht zulässig. Das unstreitig im Außenbereich geplante Vorhaben ist nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 BauGB privilegiert zulässig (1.) und beeinträchtigt als damit nach § 35 Abs. 2 BauGB einzustufendes sonstiges Vorhaben iSv § 35 Abs. 2 BauGB öffentliche Belange iSd § 35 Abs. 3 BauGB (2.).

37

1. Hinsichtlich der im Verwaltungsverfahren und auch erstinstanzlich thematisierten Privilegierung des zur Vorbescheidung gestellten Vorhabens nach § 35 Abs. 1 BauGB bedarf es hier keiner konkreten Zuordnung desselben zu dessen Nr. 1 (einem landwirtschaftlichen Betrieb dienend) oder Nr. 2 (einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dienend). Die Frage, ob ein Gartenbaubetrieb, wozu unstreitig auch die beabsichtigte Zucht, Vermehrung und Erzeugung von Tomaten zählt, ausschließlich nach Maßgabe des § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB beurteilt zu werden vermag – so (wohl) der Beklagte –, oder ob solche Betriebe generell oder jedenfalls dann, wenn sie zugleich die tatbestandlichen Voraussetzungen eines landwirtschaftlichen Betriebes erfüllen, auch nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert sein können – so der Kläger –, wird nicht nur zwischen den Beteiligten kontrovers diskutiert. Während – soweit ersichtlich – im Wesentlichen in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten wird, unter Berücksichtigung von Wortlaut, innerer Systematik (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 sowie Abs. 5 Satz 2 BauGB) und Zweck der in § 35 BauGB zusammengefassten Einzelbestimmungen habe die mit dem BauROG 1998 neu eingefügte Nennung der Gartenbaubetriebe in § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB dazu geführt, dass seither solcherlei Betriebe nicht zugleich auch landwirtschaftliche Betriebe iSv § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB sein können (vgl. Hamb. OVG, Urteil vom 25.11.1999 - 2 Bf 7/97 -, juris [Rn. 47 ff.]; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 28.10.2002 - 8 A 11501/02 -, juris [Rn. 3 ff.]; dazu neigend: OVG NRW, Beschluss vom 31.03.2002 - 7 B 28/03 -, juris [Rn. 7]; offen gelassen: BVerwG, Beschluss vom 25.06.2009 - 4 B 42.09, 4 B 42.09 <4 B 55.08> -, juris [Rn. 6 ff.]), tritt dem die Literatur überwiegend unter Hinweis auf die mit der Gesetzesneufassung durch das BauROG 1998 unverändert gebliebene, auch die gartenbauliche Erzeugung umfassende Legaldefinition der Landwirtschaft in § 201 BauGB sowie mit dem Hinweis auf die Intention des Gesetzgebers, nichts an der schon bisher bestehenden Privilegierung eines Teils jener Gartenbaubetriebe ändern zu wollen, entgegen und bejaht vielmehr ein Nebeneinander von Zuordnungen gartenbaulicher Betriebe zu § 35 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BauGB (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 119. EL, November 2015, § 35 Rn. 38; Bracher, in: Bracher/Reidt/Schiller, Bauplanungsrecht, 8. Aufl. 2014, Rn. 2281; Rieger, in: Schrödter (Hrsg,), Baugesetzbuch, 8. Aufl. 2015, § 35 Rn. 172; Gröhn/Hellmann-Sieg, Gartenbaubetriebe als begünstigte Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB, NordÖR 2008, 369). Die Frage der konkreten Zuordnung des klägerischen Vorhabens zu einem der beiden Privilegierungstatbestände des § 35 Abs. 1 Nr. 1 und/oder Nr. 2 BauGB bedarf indessen deshalb keiner abschließenden Entscheidung, weil die Voraussetzungen beider Tatbestände, die – unabhängig von etwaigen Besonderheiten – übereinstimmend neben einer gesicherten Erschließung voraussetzen, dass es sich bei dem Vorhaben um einen (landwirtschaftlichen bzw. Gartenbau-) „Betrieb“ handelt und das Vorhaben diesem Betrieb „dient“, vorliegend nicht erfüllt sind.

38

a) Ein Betrieb im Sinne beider Tatbestände des § 35 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BauGB ist gekennzeichnet durch eine spezifische betriebliche Organisation; er erfordert überdies eine nachhaltige Bewirtschaftung und muss ein auf Dauer angelegtes und lebensfähiges Unternehmen sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.2004 - 4 C 7.04 -, juris [Rn. 10]). Unerheblich ist dabei, ob es sich um einen Vollerwerbs- oder einen Nebenerwerbsbetrieb handelt; die Privilegierungstatbestände kommen beiden dieser Betriebsarten in gleicher Weise zugute (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.03.1983 - 4 C 69.79 -, juris [Rn. 19]). Dabei sind die rechtlichen Anforderungen, die an die Nachhaltigkeit und Lebensfähigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes bzw. eines Betriebes der gartenbaulichen Erzeugung zu stellen sind, aufgrund einer betriebstypischen Betrachtungsweise zu bestimmen. Sie sind abhängig von den unterschiedlichen Erscheinungsformen der Betriebe und den Gegebenheiten und Gewohnheiten der jeweiligen Region, in der die Landwirtschaft bzw. der Gartenbau betrieben wird, und wechseln von Betriebsart zu Betriebsart (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.2004 - 4 C 7.04 -, a.a.O. [Rn. 10]). Bei Nebenerwerbsbetrieben – insbesondere bei deren Gründung – unterliegt jene Feststellung der Nachhaltigkeit allerdings strengen Anforderungen, da Betriebe dieser Art in erhöhtem Maße dafür anfällig sind, dass der Bauherr Landwirtschaft oder Erwerbsgartenbau mehr oder weniger vorschiebt, um unter dem Deckmantel des § 35 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 BauGB im Außenbereich ein Wohnhaus errichten zu können (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.2004 - 4 C 7.04 -, a.a.O. [Rn. 11] m.w.N.).

39

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kommt für die Beurteilung der Nachhaltigkeit, d.h. der Ernsthaftigkeit und Beständigkeit des Vorhabens, verschiedenen Merkmalen eine indizielle Bedeutung zu. Hierzu zählt zum einen der mehr oder minder dauernd gesicherte Zugriff auf die nutzbare Fläche. So darf die planmäßige und eigenverantwortliche Bewirtschaftung nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass dem Landwirt bzw. Erwerbsgartenbauer keine für seine Ertragserzielung benötigte Fläche dauernd zur Verfügung steht. Diese Voraussetzung wird ihn aller Regel eine eigentumsrechtliche oder anderweitige sachenrechtliche Zuordnung bedingen. Das schließt es zwar nicht aus, dass benötigte Flächen hinzugepachtet werden. Je umfangreicher eine derartige Hinzupacht indes ist, umso unsicherer wird, ob angesichts der spezifischen Schwäche des Pachtlandes als einer nur schuldrechtlichen und von den Vertragsparteien jederzeit aufhebbaren Zuordnung die erforderliche Nachhaltigkeit noch gewährleistet ist. In aller Regel genügt eine landwirtschaftliche oder erwerbsgärtnerische Betätigung, die ausschließlich oder weit überwiegend auf fremden Grund und Boden verwirklicht wird, daher nicht den Voraussetzungen für eine Privilegierung iSd § 35 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 BauGB (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.12.1993 - 4 B 206.93 -, juris [Rn. 2]); eine Privilegierung wird sich aber dort bejahen lassen, wo die der Pacht aus Rechtsgründen eigene Schwäche durch besondere tatsächliche Umstände ohne weiteres und verlässlich ausgeräumt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.04.1983 - 4 C 62.78 -, juris [Rn. 19]).

40

Zum anderen stellt die Wirtschaftlichkeit (Rentabilität) ein weiteres wesentliches Kriterium mit indizieller Bedeutung in Bezug auf die Nachhaltigkeit dar. Um rentabel zu sein, ist es erforderlich, dass ein landwirtschaftlicher bzw. erwerbsgärtnerischer Betrieb einen dauernden, auf Wirtschaftlichkeit ausgerichteten und organisierten Einsatz von Kapital und Arbeitskraft in einem wirtschaftlich bedeutsamen Umfang aufweist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.01.1967 - IV C 41.65 -, juris [Rn. 14]). Dieses Kriterium wird mithin durch die (subjektive) Gewinnerzielungsabsicht und die (objektive) Möglichkeit der Gewinnerzielung abgebildet. Ein als Nebenerwerb geführter Betrieb muss daher darauf ausgerichtet sein, dem Betriebsinhaber neben seinem Hauptberuf weitere Einnahmen zu verschaffen, um damit seine Existenz zusätzlich nennenswert wirtschaftlich abzusichern. Dafür ist notwendig, dass Arbeits- und Kapitaleinsatz in einem vernünftigen Verhältnis zum erwirtschafteten Erfolg stehen (vgl. Bay VGH, Urteil vom 14.07.2011 - 14 B 09.2291 -, juris [Rn. 38] m.w.N.).

41

Überdies können auch andere Umstände die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der Betriebsführung indizieren, namentlich die Betriebsmittel, die Eignung des Betriebsinhabers (vgl. hierzu Bay VGH, Urteil vom 11.05.1971 - Nr. 96 II 69 -, BRS 24 Nr. 54), die Betriebsorganisation, das aufgewendete Kapital und von daher auch der Bestand an Tieren bzw. Material und landwirtschaftlichen Maschinen sowie schließlich auch die Anzahl der Arbeitnehmer (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.04.1986 - 4 C 67.82 -, juris [Rn. 17 f.]). Sie sind geeignet, die Bedeutung der indiziellen Wirkung der vorgenannten Gewinnerzielung – quasi im Sinne einer (Faust-)Regel – zu schmälern, je größer die Nutzfläche, je größer der Kapitaleinsatz und – damit zusammenhängend – je größer die Zahl an Tieren und Maschinen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.04.1986 - 4 C 67.82 -, a.a.O. [Rn. 19.]).

42

In personeller Hinsicht wird die Nachhaltigkeit dann als gewährleistet angesehen, wenn erwartet werden kann, dass das Unternehmen nach dem Ausscheiden des derzeitigen Inhabers durch einen Verwandten oder Dritten fortgeführt werden wird (vgl. BVerwG, vom 16.12.2004 - 4 C 7.04 -, a.a.O. [Rn. 11] m.w.N.).

43

Gemessen an diesen Grundsätzen ist eine Privilegierung des geplanten klägerischen Unternehmens bereits deshalb zu verneinen, weil es am Nachweis für ein nachhaltiges, ernsthaftes, auf Dauer angelegtes lebensfähiges Unternehmen fehlt. Alle vorgenannten Merkmale mit indizieller Bedeutung streiten hier gegen die Nachhaltigkeit.

44

So teilt der Senat bereits die erstinstanzlich geäußerten Zweifel am Vorliegen der Nachhaltigkeit, soweit es den Zugriff auf die für das Vorhaben erforderliche Fläche betrifft. Die Fläche ist keine Eigentumsfläche des Klägers, sondern steht ausschließlich im Eigentum von dessen Ehefrau. Diese überlässt dem Kläger die für die Betriebsführung erforderliche Fläche zwar nach Maßgabe einer zwischen ihr und dem Kläger auf den 04.03.2015 datierten Nutzungsvereinbarung. Das Nutzungsverhältnis ist danach auf die Dauer von längstens 25 Jahren ab Erteilung des streitgegenständlichen Vorbescheides angelegt (§ 3 Abs. 3 des Vertrages), ohne spezifisches Nutzungsentgelt, jedoch gegen Übernahme aller aus dem Grundstück und seiner Nutzung resultierenden finanziellen Verpflichtungen (§ 1 Abs. 3 des Vertrages) und endet im Übrigen mit dem Tode des Klägers. Das Verwaltungsgericht weist zu Recht darauf hin, dass sowohl der Abschluss jenes Nutzungsvertrages erst ca. 1 Jahr nach der Übertragung des klägerischen Miteigentumsanteils auf die Ehefrau, als auch der Umstand, dass jener Vertrag im Klageverfahren erst nach der mündlichen Verhandlung (30.04.2015) nachgereicht wurde, dafür sprechen, dass es sich hierbei um ein nachträglich aufgesetztes Vertragswerk handelt; anderenfalls hätte es nahe gelegen, den bestehenden Vertragsinhalt bereits zur mündlichen Verhandlung vorzutragen und bereits dort zum Gegenstand des Verfahrens zu machen. Diese überzeugende Einschätzung hat der Kläger auch in der Berufungsverhandlung nicht mit dem Hinweis zu relativieren vermocht, nach jenem Vertrag sei in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts nicht gefragt worden. Hier überspannt der Kläger die Ermittlungspflicht des Gerichtes. Es ist nicht dessen Aufgabe, etwaig bestehende Verträge und deren Gestaltung „auf Verdacht“ zu erforschen; vielmehr ist es Sache des Klägers, die Voraussetzungen einer Privilegierung darzulegen (vgl. Schl.-H. OVG, Urteil vom 29.03.2017 - 1 LB 2/15 -, juris [Rn. 76]). Insofern hätte bereits in der mündlichen Verhandlung erster Instanz Veranlassung bestanden, auf jene „bestehende“ Vereinbarung hinzuweisen, als von Seiten des Gerichts „auf ein mögliches Problem wegen der Eigentumsübertragung“ hingewiesen worden war (vgl. Urteils-Abdr. des VG - 2 A 179/13 -, S. 11). Dessen ungeachtet sind aus Sicht des Senats Zweifel an der Nachhaltigkeit aber auch mit Blick auf den Regelungsinhalt jener Vereinbarung nicht ausgeräumt. Es handelt sich bei dieser um ein der Pacht vergleichbares rein schuldrechtliches Nutzungsrecht des Klägers, dessen immanente „Schwäche“ nicht durch besondere Umstände des Falles ohne weiteres und verlässlich beseitigt sind. Zwar ist Flächeneigentümerin die Ehefrau des Klägers, die dessen Vorhaben offenkundig unterstützt und, zumal sie außer den ihr zwischenzeitlich zufließenden Einnahmen aus der Verpachtung des Grundstücks bzw. einer Teilfläche desselben (vgl. § 2 Abs. 8 des Vertrages) kein weiteres eigenes Einkommen erwirtschaftet und vom wirtschaftlichen Erfolg des klägerischen Vorhabens mit abhängig ist. Gleichwohl streiten sowohl die ausschließlich auf den Kläger zugeschnittene „Gegenleistung“ für die im Übrigen kostenfreie Flächenüberlassung, d.h. die Übernahme aller aus dem Grundstück und seiner Nutzung resultierenden finanziellen Verpflichtungen, die insbesondere auch die Unterhaltung des beabsichtigten „Betriebsleiterhauses“ mit seinem Wohnteil im Obergeschoss umfassen, als auch der Umstand, dass der Vertrag mit dem Tod des Klägers endet, gegen ein auf Dauer angelegtes Unternehmen. Jene spezifischen Vertragsmodalitäten werden für einen externen Betriebsnachfolger („Dritter“) nicht mehr gelten. Insbesondere spricht nichts dafür, dass die Ehefrau und Grundstückseigentümerin einem „Externen“ die (Anbau-)Flächen kostenlos überließe, wie sie dies dem Kläger gegenüber getan hat. Auch die Regelung zu den o.g. „Unterhaltungslasten“ müsste mit einem „Externen“ völlig neu vereinbart werden.

45

Zweifel an der Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit des Vorhabens resultieren zudem aus der persönlichen Eignung des Klägers. Diese Feststellung bezieht sich dabei ausdrücklich nicht auf die erforderlichen Fachkenntnisse, die der Kläger gegenüber der Landwirtschaftskammer – so die dortige Einschätzung in den Stellungnahmen vom 25.07.2012 und vom 19.03.2013 – „überzeugend“ offenbart habe. Indessen teilt der Senat auf der Grundlage des in der Berufungsverhandlung am 05.07.2018 gewonnenen Eindrucks von der körperlichen Verfassung des Klägers die erstinstanzlich sowohl in dieser Hinsicht als auch mit Blick auf dessen Alter geäußerten Zweifel. Mit unterdessen bereits 71 Jahren will er einen landwirtschaftlichen Betrieb bzw. einen solchen der gartenbaulichen Erzeugung erstmalig gründen, bei dem nicht nur fachliches Know-how und wirtschaftliches Geschick erforderlich sind, sondern bei dem insbesondere auch vielfältige körperliche Arbeiten im Stehen wie Bücken zu verrichten sein werden. Da der Kläger jedoch aufgrund seiner augenfällig schweren Pflegebedürftigkeit unverändert auf Gehhilfen (zwei Unterarmgehstützen) angewiesen ist und wegen dieser gesundheitlichen Einschränkungen weiterhin im Bezug von Pflegegeld steht, scheint es auch dem Senat ausgeschlossen, dass der Kläger mit der zwar durch eine Wirbelsäulenoperation in 2011/2012 vorgeblich gebesserten, jedoch im Grundsatz seit dem Jahr 2006 andauernden Gesundheitsbeeinträchtigung von erheblichem Ausmaß aktuell und mit weiter fortschreitendem Alter in der Lage sein wird, die erforderlichen Arbeiten auf einer Kulturfläche von insgesamt zunächst bis zu 400 m² zu erledigen. Zwar mag er sich der Hilfe und Unterstützung seiner Ehefrau und deren Sohnes gewiss sein; das vermag jedoch den allumfassend erforderlichen körperlichen Einsatz in einem derartigen Betrieb nicht aufzuwiegen und reduzierte zudem wegen der dann entsprechend anzusetzenden Entlohnung jener Hilfeleistungen, die in keiner der vorgelegten Kalkulationen bzw. Rechenmodelle der Landwirtschaftskammer oder des Klägers irgendeine Berücksichtigung gefunden haben, den kalkulierten Ertrag.

46

Soweit die erstinstanzliche Entscheidung in diesem Kontext auch eine Nachhaltigkeit mit Blick auf ein etwaiges Ausscheiden des Klägers als Betriebsinhaber bezweifelt, teilt der Senat jene Bedenken nicht in jeder Hinsicht. So beruhte es auf einer missverständlichen und – nachvollziehbar – entsprechend missverstandenen Angabe des Klägers in dessen Prozesskostenhilfeantrag, dass erstinstanzlich ein „eigener“ Pflegegeldbezug der Ehefrau des Klägers und daraus abgeleitet eine auch auf Seiten der Ehefrau bestehende (schwere) Pflegebedürftigkeit angenommen worden ist. Unter solcherlei körperlichen Beeinträchtigungen leidet diese jedoch unstreitig nicht. Ihr fehlt demgegenüber allerdings, auch wenn sie zu einer Mitarbeit und etwaig notwendig werdenden Betriebsübernahme bereit ist, eine dem Kläger vergleichbare fachliche Kompetenz. Zwar begleitet und unterstützt sie den Anbau von Tomaten des Klägers auf der 60 m² großen Terrassengartenfläche in A-Stadt seit dem Jahr 2008. Das allein aber erscheint dem Senat für eine erfolgreiche Betriebsübernahme und -führung ebenso wenig wie der besagte sog. „grüne Daumen“ oder das – wie es der Kläger formuliert – „gute Händchen für den Gartenbau“ ausreichend. Ebenso verhält es sich in Bezug auf deren Sohn. Auch wenn dieser – wie es wiederholt vorgetragen worden ist – Interesse an bzw. die ausdrückliche Bereitschaft zu einer etwaigen Fortführung bzw. Übernahme des Unternehmens trotz seiner derzeitigen Beschäftigung in der Telekommunikationsbranche haben mag, ist auch seine fachliche Kompetenz durch nichts belegt; bloße, in der Vergangenheit erbrachte Hilfeleistungen bei (körperlich) schweren Tätigkeiten auf einer Terrassengartenfläche genügen ersichtlich nicht für den Erwerb entsprechender Fachkompetenz.

47

Aber selbst ungeachtet jener Zweifel wäre auch eine etwaige Übernahme durch Dritte zu erwägen; von einer „Sicherung“ derselben kann vorliegend indessen ebenfalls nicht ausgegangen werden. Letzteres setzte zumindest ein auf Dauer gedachtes, wirtschaftlich ausgerichtetes Unternehmen voraus, bei dem organisierter Einsatz von Kapital und Arbeitskraft in einem wirtschaftlich bedeutsamen Umfang bestehen. Als Beleg dafür hat der Kläger zwar zwei gutachterliche Stellungnahmen der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein vom 25.07.2012 und vom 19.03.2013 vorgelegt, die selbst für die mehrjährige Anlaufphase jenes Unternehmens einen kalkulierten Ertrag iHv anfänglich jährlich 8.222 € bzw. zuletzt 17.321 €/Jahr angeben. Jene Stellungnahmen weisen indessen zur Überzeugung des Senats kein konsistentes Betriebskonzept aus und sind zudem in ihrem Aussagegehalt nicht überzeugend. So stellen beide Stellungnahmen darauf ab, dass bestimmend für die Betriebsentwicklung vor allem die Schaffung von klaren und stabilen Vermarktungswegen sei. Wann und wie diese konkret geschaffen werden sollen, ist weder vorgetragen, geschweige denn auf Rentabilität geprüft worden. Der Kläger beschränkt sich darauf anzuführen, ihm gegenüber sei vielfach Interesse an seinem Unternehmen geäußert worden. Das jedoch ersetzt konkrete Vermarktungsstrategien nicht, zumal die Stellungnahmen ihrer Kalkulation durchweg konstante Verkaufsmengen (6.000 kg/Jahr bzw. 8.400 k/Jahr) zu stabilen Preisen (3,20 €/kg) zugrunde legen. Das gilt auch, soweit nunmehr im Rahmen des Berufungsverfahrens erstmals als denkbare Absatzmöglichkeiten (auch) der Direktverkauf an Verbraucher in Form eines Hofladens angesprochen wird sowie die Abnahme von Früchten durch an der Unternehmensführung beteiligte Gastronomen. Auch insoweit erschöpft sich das Vorhaben in vagen Andeutungen oder Vorstellungen, ohne beispielsweise auch nur ansatzweise darzulegen, welche Attraktivität einem solchen „Hofladen“, der ausschließlich Tomatenpflanzen und -Früchte anbietet, zukommen könnte und wie weit konkrete Überlegungen zu Drittbeteiligungen gediehen sind. Der klägerische Einwand, im Rahmen des vorliegenden Verfahrens, in dem es „nur“ um die Erteilung eines Vorbescheides gehe, bedürfe es keiner weiteren Präzisierungen in dieser Hinsicht, verfängt dabei nicht. Ist – wie hier – die Frage der privilegierten Zulässigkeit eines Vorhabens im Außenbereich streitbefangen, müssen mit Blick auf die Bindungswirkung eines Vorbescheides für ein nachfolgendes Baugenehmigungsverfahren alle für die Beurteilung dieser Frage relevanten Aspekte auch bereits bei der Vorbescheidung umfassend und abschließend offen liegen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 16.06.2016 - 8 D 99/13.AK -, juris [Rn. 157]). Unzulänglichkeiten gehen insoweit daher zu Lasten des Bauherrn.

48

Aber auch das übrige Zahlenmaterial, aus dem die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens in den Stellungnahmen vom 25.07.2012 und vom 19.03.2013 abgeleitet wird, ist seinerseits nicht schlüssig. Zu Recht weisen bereits die Beigeladene im Rahmen ihrer Beteiligung im Verwaltungsverfahren sowie der Beklagte in seinem Widerspruchsbescheid darauf hin, dass der Verfasser der gutachterlichen Stellungnahmen zunächst noch an der Realisierbarkeit eines Deckungsbeitrages von 63,57 €/m² gezweifelt und statt dessen die Erzielung eines solchen iHv (nur) 52,86 €/m² für möglich gehalten habe, in seiner angepassten zweiten Stellungnahme dann aber von einem Deckungsbeitrag iHv 78,87 €/m² ausgehe, ohne dass die anfänglichen Zweifel ausgeräumt worden seien. Auch wenn man hierbei in Rechnung stellt, dass der höhere Deckungsbeitrag aus einer um sieben Wochen verlängerten Vegetationsphase mit größerem Fruchtertrag resultiert, lässt sich das rechnerische Plus gegenüber der ersten Kalkulation zudem nur durch reduzierte Deckungskosten beim Heiz- und Verpackungsmaterial sowie – besonders deutlich – bei den Absatzkosten (1,50 €/m² statt 2,50 €/m²) erklären; worin diese (reduziert angesetzten) – pauschalen – Kosten ihren realen Hintergrund haben, ist nicht erläutert und erschließt sich gerade auch mit Blick auf die bei einer längeren Vegetationsphase kalkulierten größeren Erntemengen ebenso wenig aus sich heraus. Letztere erscheinen überdies vergleichsweise sehr hoch angesetzt, wenn man etwa in allgemein zugänglichen Quellen zum biologischen Anbau von Tomaten die dort angegebenen üblichen Erträge in Mitteleuropa betrachtet (https://www.bioland.de/fileadmin/dateien/HP_Dokumente/Verlag/MB_Tomaten.pdf), die selbst bei einem ausschließlichen Anbau in einem beheizten Gewächshaus Erträge von „nur“ 12 bis 18 kg/m² in der kürzeren Anbauperiode (April bis Oktober) und von 14 bis über 25 kg/m² in der verlängerten Anbauphase (März bis Oktober) ausweisen; bei einem Anbau allein in unbeheizten Gewächs- oder Folienhäusern liegen die Erträge danach zwischen 6 und max. 14 kg/m². Hier aber ist vom Kläger eine Kombination aus (erster) Anzucht der Pflanzen im (beheizten) Gewächshaus und ein Heranwachsen der Früchte bis zur Ernte in (kalten) Foliengewächshäusern vorgesehen. Gleichwohl gehen die Stellungnahmen von konstanten Erträgen aus, die mit 20 kg/m² bzw. 28 kg/m² jene vorgenannten Größenordnungen ungeachtet der eher ungünstigen klimatischen Bedingungen Norddeutschlands deutlich übersteigen.

49

Ebenso wenig nachzuvollziehen ist der in den Stellungnahmen der Landwirtschaftskammer gewählte Kostenansatz für das Betriebs-, d.h. das Wohn- und Wirtschaftsgebäude. Nicht nur, dass beide Stellungnahmen jeweils Herstellungskosten iHv 168.000 € veranschlagen, gleich, ob es sich – wie im ersten Gutachten – um ein Einfamilienhaus mit 120 m² Wohn- und 30 m² Nutzfläche bei einem Volumen von 1176 m³ oder um ein kombiniertes Wohn- und Wirtschaftsgebäude mit 138 m² Wohn- und 180 m² Nutzfläche – so die zweite Stellungnahme – handelt. Der gewählte Kostenansatz ist auch insofern nicht plausibel, als die veranschlagten reinen Bauwerkskosten erheblich unter denjenigen Größenordnungen liegen, die schon seinerzeit nach der im Widerspruchsbescheid dargestellten Recherche des Beklagten gang und gäbe waren. Hier basieren die Stellungnahmen offenkundig auf einem von dem Kläger vorgegebenen Gebäudefestpreis, den dieser mit guten Kontakten zu einer Baufirma und zu erbringenden Eigenleistungen rechtfertigt. Das überzeugt jedoch schon deshalb nicht, weil der Kläger angesichts seiner körperlichen Einschränkungen, die in der Berufungsverhandlung unverkennbar zutage getreten sind, kaum in der Lage sein wird, eine Kostenreduktion durch bauliche Eigenleistungen in erheblichem Umfang herbeizuführen.

50

Unabhängig davon berücksichtigen jene Stellungnahmen auch keinen Abzug für eine angemessene Verzinsung des aufgewendeten Kapitals – hier zumindest für die Errichtung des kombinierten Wirtschafts- und Betriebsleiterwohnhauses. Soll die Möglichkeit, Gewinn zu erzielen, als Indiz für die Dauerhaftigkeit einer landwirtschaftlichen bzw. erwerbsgärtnerischen Betätigung streiten, muss eine Wirtschaftlichkeitsberechnung auch diese Kostenposition mit berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.07.1986 - 4 B 138.86 -, juris [Rn. 4] m.w.N.). Für die Frage der Dauerhaftigkeit des Unternehmens kommt es nämlich entscheidend darauf an, ob ein späterer Erwerber, der Eigenkapital anlegen möchte oder den Erwerb mit Fremdmitteln finanzieren will, diesen Kapitaleinsatz als wirtschaftlich vernünftig ansehen kann (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 30.08.1988 - 1 A 164/86 -, juris [Rn. 28] m.w.N.).

51

Ein damit nicht schlüssig nachgewiesener bzw. erzielbarer Betriebsgewinn wird auch nicht durch die auf jenen Stellungnahmen aufbauende eigene Berechnung des Klägers, die von zwei Pflanzperioden pro Jahr auf (nur) 250 m² Kulturfläche ausgeht, dargetan. Ungeachtet der aufgezeigten inhaltlichen Schwächen jener Stellungnahmen verfängt schon die Prämisse des Klägers nicht, Ernteerträge aus zwei Pflanzphasen mit einer ersten Ernte in der 36./37. Kalenderwoche und einer zweiten Ernte in der 47./48. Kalenderwoche auf einer sogar reduzierten Kulturfläche erwirtschaften zu können. Legt man die in den Stellungnahmen der Landwirtschaftskammer angeführten Zeitspannen zwischen Pflanztermin und Ernteende zugrunde, zeigt sich, dass sich selbst bei Ansetzen der kürzesten der dort genannten Spanne von 27 Wochen eine erhebliche Überschneidung der Vegetationsphasen ergibt, was schwerlich auf derselben Fläche realisiert werden kann. Dem vermag der Kläger auch nicht mit Erfolg mit seinen in der Berufungsverhandlung gegebenen Hinweis zu begegnen, die zweite Pflanzphase könne (auch) mit zugekauften (Jung)Pflanzen durchgeführt werden. Nicht nur, dass damit die immer herausgestellte „Besonderheit“ des geplanten Betriebes, seltene Sorten zu produzieren, relativiert wird, haben auch die für solche Pflanzen anzusetzenden Kosten bislang keinen Eingang in die vorliegenden Kalkulationen gefunden. Dass abgesehen davon der zeitliche Aufwand, der in den Gutachten für eine Pflanzperiode mit 2 bis 3 Stunden täglich veranschlagt worden ist, bei zwei Perioden nur ein Mehr von einer Stunde täglich ausmachen soll, ist ebenfalls nicht nachzuvollziehen und vom Kläger nicht plausibel aufgelöst worden. Soweit er auch in diesem Kontext auf mögliche und zur Verfügung stehende Hilfe Dritter, insbesondere seiner Ehefrau und deren Sohn oder auch von Saisonkräften verweist, erläutert dies weder den zeitlichen Aufwand noch finden sich auch insoweit entsprechende Kostenansätze (Lohnkosten) in den vorgelegten Berechnungen.

52

b) Daneben fehlt es auch am Merkmal des „Dienens“. Das als „Einheit“ geplante Vorhaben dient, jedenfalls soweit es das kombinierte Betriebsgebäude mit integrierter Betriebsleiterwohnung anbelangt, nicht dem projektierten Betrieb der Zucht, Vermehrung und Erzeugung von Tomaten, weil ein vernünftiger Landwirt bzw. Erwerbsgärtner – unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs – kein solches Gebäude für die nach den klägerischen Vorstellungen vorgesehene Flächenbewirtschaftung und Bodennutzung errichten würde.

53

Durch das Tatbestandsmerkmal des „Dienens“ soll sichergestellt werden, dass das Bauvorhaben zu dem privilegierten Betrieb tatsächlich in einer funktionalen Beziehung steht. Die eigentliche Zweckbestimmung des Erfordernisses des „Dienens“ liegt darin, Missbrauchsversuchen begegnen zu können. Nicht der nur behauptete Zweck des Vorhabens, sondern seine wirkliche Funktion soll entscheidend sein. Es sollen Vorhaben verhindert werden, die zwar objektiv geeignet wären, einem privilegierten Betrieb zu dienen, die aber in Wirklichkeit nicht zu diesem Zweck benutzt werden, sondern ausschließlich oder hauptsächlich dazu bestimmt sind, im Außenbereich zu wohnen und dafür ein Gebäude zu errichten (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.05.1991 - 4 C 2.89 -, juris [Rn. 17]). Die Zulässigkeit des jeweiligen Vorhabens hängt von der tatsächlich gegebenen Bodenbewirtschaftung und Bodennutzung des konkreten Betriebs und davon ab, in welcher Beziehung das Vorhaben zu diesem konkreten Betrieb steht oder voraussichtlich stehen würde. Was die Beschaffenheit dieser Beziehung anlangt, sind in beiden Richtungen die gewissermaßen äußersten Grenzen dadurch gekennzeichnet, dass für die Privilegierung die bloße Förderlichkeit nicht ausreicht und andererseits die Notwendigkeit bzw. Unentbehrlichkeit nicht verlangt werden kann. Innerhalb des damit gegebenen Rahmens muss für das Merkmal des Dienens darauf abgestellt werden, ob ein vernünftiger Landwirt bzw. Erwerbsgärtner – auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs – das Bauvorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.11.1972 - IV C 7.90 -, juris [Rn. 19]).

54

Bei Anlegung dieses Maßstabs ergibt sich, dass die Voraussetzungen, unter denen das Merkmal des Dienens erfüllt ist, hier nicht vorliegen. Die Bewirtschaftung der Betriebsfläche des Klägers bedarf seiner ständigen Anwesenheit nicht. Technische Anlagen, die eine ständige Anwesenheit notwendig machten, soll das Unternehmen nicht vorhalten. Anders als bei einem herkömmlichen landwirtschaftlichen Betrieb, dem bäuerlichen Vollerwerbsbetrieb mit seiner Hofstelle im Außenbereich als Mittelpunkt eines flächenmäßig ausgedehnten Betriebes, sind die Wirtschaftsweise und die Betriebsabläufe des vorgesehenen Unternehmens, wie sie der Kläger wiederholt auch durch Vorlage von Bildmaterial aus seiner Produktionsphase auf seiner häuslichen Terrassengartenfläche dokumentiert hat und wie sie auch in den Stellungnahmen der Landwirtschaftskammer vom 25.07.2012 und vom 19.03.2013 beschrieben sind, infolge der vergleichsweise kleinen Betriebsfläche – Nutzfläche unter Glas und Folie insgesamt ca. 400 m² –, der geringen Abhängigkeit intensiver und umfangreicher Arbeitseinsätze von Witterungseinflüssen und einer geringen Vielfalt unterschiedlicher Produkte und Produktionsverfahren eher einteilbar und ermöglichen deshalb einen gleichmäßigeren und geregelteren Arbeitseinsatz (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.01.1984 - 4 C 72.80 -, juris [Rn. 11]). Die überarbeitete gutachterliche Stellungnahme der Landwirtschaftskammer vom 19.03.2013 geht – unter Zugrundlegung einer Pflanzperiode – von einem täglichen Arbeitsumfang von 2 bis 3 Stunden für die Tomatenerzeugung incl. Vermarktung der Früchte aus; bei zwei Pflanzperioden gibt der Kläger den Zeitaufwand selbst mit ca. 4 Stunden täglich an. Dabei fallen die Arbeiten nach den dortigen Angaben in erster Linie in den frühen Morgenstunden und in den Abendstunden an (S. 16 der Stellungnahme). Außerdem befindet sich die Betriebsfläche in unmittelbarer Nähe zur Ortschaft und ist zudem über die nahe gelegene Autobahn A 1 auch von der 17,5 km entfernt gelegenen derzeitigen Wohnung des Klägers aus verkehrsgünstig erreichbar. Hiervon ausgehend mag die Errichtung einer Betriebsleiterwohnung auf dem Betriebsgrundstück zur Bewirtschaftung der Nutzflächen zwar durchaus förderlich sein, dienlich im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 BauGB ist die Wohnung aber nicht.

55

Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass eine erfolgreiche Zucht und Erzeugung von Tomaten Jät- und Pflegearbeiten, die Bewässerung, die Kontrolle der klimatischen Bedingungen vornehmlich im beheizten Gewächshaus, das Abernten und Neupflanzen oder die Entfernung von Schädlingen erfordert. Hierbei handelt es sich um Arbeiten, die in jedem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung notwendig werden, ohne dass dies ein spezielles Bedürfnis nach einer Wohnung in unmittelbarer Nähe zur jeweiligen Betriebsfläche auslösen könnte (vgl. Bay VGH, Urteil vom 28.04.2015 - 15 B 13.2262 -, juris [Rn. 44]). Der mit der Anfahrt zur Betriebsfläche verbundene Mehr- und Zeitaufwand mag als Nachteil empfunden werden, begründet aber kein objektivierbares betriebliches Bedürfnis für eine Betriebsleiterwohnung in unmittelbarer Nähe zur Fläche des zunächst als bloßer Nebenerwerb geplanten Vorhabens.

56

Auch aus den angeführten Gründen des Diebstahlschutzes bedarf es keiner Wohnung unmittelbar neben den Kulturflächen in den Glas- bzw. Foliengewächshäusern. Einer etwa begründeten Besorgnis vor Diebstählen wegen der Qualität bzw. Seltenheit der zu züchtenden Tomatensorten ließe sich beispielsweise – insbesondere auch unter Berücksichtigung der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs – mit einer Schließanlage am Glasgewächshaus bzw. einer Einfriedung der Wirtschaftsflächen unter Folie begegnen.

57

Ebenso wenig sind die Planungsvorstellungen des Klägers, in dem kombinierten Wohn- und Betriebsgebäude eine Heizungsanlage zu installieren, die auch die Wärmeversorgung des Glasgewächshauses gewährleisten soll, geeignet, das Gebäude mit seiner Betriebsleiterwohnung als „dienend“ zu beurteilen. Insoweit müsste eher die Konzeption des Gewächshauses überdacht werden, als dass eine dafür extern vorgesehene Heizungsanlage die Wohnnutzung erforderte.

58

Die in den Stellungnahmen der Landwirtschaftskammer vom 25.07.2012 und vom 19.03.2013 vorgenommene Einordnung der Wohnnutzung vor Ort auf der Betriebsfläche als „sinnvoll, wenn nicht sogar als notwendig“ sowie im Besonderen die Auffassung des aus dem Bereich „Gartenbau“ der Landwirtschaftskammer ergänzend herangezogenen Gutachters Fieseler in seiner Stellungnahme vom 23.05.2013, der die Notwendigkeit eines Wohnens vor Ort deshalb als gegeben erachtet, weil die Klimatisierung der Gewächshäuser „per Hand“ kontrolliert werden müsse, stellen das vorgefundene Ergebnis nicht in Frage. Die rechtliche Bewertung des Merkmals „Dienen“ fußt nicht etwa auf der fachlichen Kompetenz der Mitarbeiter der Landwirtschaftskammer; seine rechtliche Beurteilung obliegt auf der Grundlage des fachkundig dargestellten Sachverhalts vielmehr allein dem erkennenden Gericht.

59

c) Bei dieser Sachlage kommt es auf die weitere zwischen den Beteiligten streitig erörterte Frage nach einer gesicherten Erschließung des Vorhabengrundstücks, die nicht die wegemäßige Erschließung, wohl aber im Besonderen diejenige der Brauchwasserver- und Schmutzwasserentsorgung betrifft, nicht (mehr) an.

60

2. Eine Zulassung als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB scheitert ebenfalls, weil seine Ausführung aus den erstinstanzlich – schlagwortartig – angeführten Gründen öffentliche Belange beeinträchtigte. Das Vorhaben widerspricht den Darstellungen des Flächennutzungsplanes der Beigeladenen (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB), weil es auf einer im Flächennutzungsplan dargestellten Fläche für die Landwirtschaft („Ackerfläche“) ausgeführt werden soll. Darüber hinaus beeinträchtigte die Ausführung des Vorhabens den Belang des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB, weil es die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten ließe. Es handelte sich bei dem Vorhaben um das erste Vorhaben südlich der Straße „Schwarzer Berg“ und westlich des bewaldeten Flurstücks 80/2, sog. Diekskoppel, und leitete damit eine unerwünschte Zersiedelung des dort von baulichen Anlagen freien Außenbereichs ein. Auch würden durch das Vorhaben Belange des Natur- und Landschaftsschutzes iSv § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB deshalb beeinträchtigt, weil bislang landwirtschaftlich genutzte Flächen teilweise versiegelt und mit teils massiven baulichen Anlagen bebaut würden. Dass in „relativer Nähe“ zur Vorhabenfläche bauliche Nutzungen auch in Form von Gewerbe stattfinden und die BAB 1 in kaum 1 km Entfernung daran vorbeiführt, schließt die Beeinträchtigung auch dieses Belanges nicht aus.

61

3. Der Kläger dringt auch nicht mit seinem Hilfsbegehren, gerichtet auf Zurückverweisung der Sache an das erstinstanzliche Verwaltungsgericht, durch. Gemäß § 130 Abs. 2 VwGO darf das Oberverwaltungsgericht einen Rechtsstreit unter Aufhebung des angegriffenen Urteils nur unter der Voraussetzung an das erstinstanzliche Gericht zurückverweisen, dass eine weitere Verhandlung erforderlich ist. Dies setzt mithin voraus, dass die verhandelte Sache nicht entscheidungsreif ist. Daran indes fehlt es hier, wie die vorstehenden Ausführungen erweisen.

62

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil sie keine Anträge gestellt hat (§ 162 Abs. 3 VwGO).

63

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung stützt sich auf § 167 VwGO iVm § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

64

Gründe, die die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (§ 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.

65

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 40.000 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1, § 47 GKG).

66

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 29/03/2017 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsle
published on 16/06/2016 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicher
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Annotations

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Das Oberverwaltungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Oberverwaltungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Verwaltungsgericht nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist oder
2.
wenn das Verwaltungsgericht noch nicht in der Sache selbst entschieden hat
und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt.

(3) Das Verwaltungsgericht ist an die rechtliche Beurteilung der Berufungsentscheidung gebunden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.